VSBES.2017.146
Invalidenrente
19. Juli 2018Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 21. September 1987 als
Mitarbeiter «Versand/Druck» im Schichtbetrieb bei der B.___, [...]. Am
17. April 2015 stellte er seine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen vollumfänglich ein (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Am 9. September
2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er habe seit dem
17. April 2015 in der linken Körperhälfte keine Kraft mehr und mentale
Probleme (IV-Nr. 2). Vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 hielt sich der
Beschwerdeführer wegen anhaltend diffusen Sensibilitätsstörungen sowohl in den oberen
als auch in den unteren Extremitäten und intermittierenden generalisierten
Schmerzen (schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom links) im C.___,
Medizinische Klinik, auf (IV-Nr. 16). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre
(neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. D.___,
Neurologie FMH, sowie Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
welche am 16. und 25. August 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 3. und
9. September 2016; IV-Nr. 22 und 23).
1.2 Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
7 % mit Verfügung vom 5. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit
dem 17. April 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Seine langjährige Tätigkeit als Mitarbeiter «Versand/Druck» sei seither nicht
mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihm jedoch
vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Als Entscheidungsgrundlage
diene das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 3.
und 9. September 2016. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt worden (IV-Nr. 49).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 26. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
IV-Rente auszurichten.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der
unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
U.K.u.E.F.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und
die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 62).
2.3 Mit Verfügung vom 9. August
2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Franziska Ryser, Rechtsanwältin, [...], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 63 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 28. August
2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Kostennote
ein (A.S. 66 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228
ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2
und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 5. Mai
2017.
beruhe nicht auf rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen. Demnach ist
im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
hielt in seinem Bericht zu Handen des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2015 fest,
die Zuweisung sei auf Wunsch des Patienten erfolgt. Als Zuweisungsgrund wurde ein
«Verdacht auf somatoformen Symptomenkomplex im Rahmen einer chronischen
Arbeitsproblematik, DD: konkomitierende Midlife Crisis? Soziokulturelle
Deprivation?» angegeben. Als Nebendiagnosen wurden eine benigne Pentosurie (ED:
2014), eine Hypercholesterinämie, eine chronisch rezidivierende Prostatitis,
BPH Grad I, und ein Status nach Urethersteinkoliken (2014, respektive 2015)
angegeben. Im Weiteren führte der Hausarzt aus, er betreue den Patienten und
auch einen Grossteil seiner Familie seit 25 Jahren hausärztlich und dürfe
behaupten, ihn bestens zu kennen. Der Patient habe in den letzten zwei bis drei
Monaten eine Wesensveränderung durchgemacht, speziell seit der zweiten
Nephrolithiasisepisode vom April 2015. Es falle ihm Folgendes auf: vermehrte
Infektanfälligkeit, vermehrt weichteilrheumatische Beschwerden, Tendenz zu
Hypotonie mit Cephalea und Visusstörungen und nun Status nach
Kurzhospitalisation im H.___ wegen unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen und
Dysästhesien, welche man keinem organischen Korrelat zuordnen könne
(insbesondere das Schädel-CT und –MRI seien ohne pathologischen Befund). Unter
der empfohlenen Medikation, speziell Lyrica in aufsteigender Dosierung (aktuell
2/0/2), bestehe eine nur unwesentliche Beeinflussung der Dysästhesien und der
Kopfschmerzen. Der Patient habe vom C.___ arbeitsunfähig geschrieben werden
müssen. Dies sei nun bis auf weiteres verlängert worden, da sich der Patient
noch nicht fähig fühle, den Arbeitsstress und vor allem auch die Autofahrten in
den Kanton [...] zu ertragen. Er arbeite dort als Papiertechniker. Er fühle
sich bei der Arbeit überfordert, da stets eine grössere Arbeitsintensität
gefordert werde (es seien grössere Papierrollen in engmaschigerem Rhythmus
einzulegen, was er kaum schaffe). Zusätzlich sei der Arbeitsweg von mehr als
einer Stunde für ihn zunehmend enervierend und kräfteraubend. Er fühle sich der
ganzen Situation kaum mehr gewachsen. Ein recht ausgiebiger Laborcheck vom
13.
Mai 2015 sei «bland» ausgefallen mit Ausnahme eines Vitamin
D-Defizits, welches substituiert worden sei, und einer Hypercholesterinämie,
welche mittels Simvastatin korrigiert werde. Trotz mehrjährigem Aufenthalt in
der Schweiz habe der Patient noch immer grösste Mühe mit der deutschen Sprache.
Bei einfacheren somatischen Beschwerden sei das kein Problem, jetzt aber, wo es
um eine psychosoziale Problematik gehe, stosse man an Grenzen. Die aktuelle
Problematik sei daher vom behandelnden Psychiater mit dem Patienten
aufzuarbeiten und von diesem sei auch die entsprechende Arbeitsunfähigkeit
festzulegen (IV-Nr. 6 S. 10 f.).
3.2
Gemäss dem Bericht vom 26. Juni
2015.
hielt sich der Beschwerdeführer vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 im C.___,
Medizinische Klinik, auf. Es wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben:
«Schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom links, DD Minor stroke im Bereich
des Thalamus, CT Schädel vom 28.05.2015: Keine frische Ischämie, Blutung oder Fraktur,
MRT Schädel vom 01.06.2015: altersentsprechender Befund, aktuell:
Lyrica-Aufdosierung». Als Nebendiagnosen wurde Folgendes aufgeführt: «Leberparametererhöhung
unklarer Genese; Dyslipidämie; Dyselektrolytämie, Hyponatriämie und
Hypokaliämie; St.n. Urolithiasis rechts, ca. 5 mm». Es wurde sodann eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 7. Juni 2015
attestiert. Zu «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde angegeben, es sei eine
notfallmässige Zuweisung des 56-jährigen Patienten bei anhaltend diffusen
Sensibilitätsstörungen sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten erfolgt,
begleitet von starken intermittierenden generalisierten Schmerzen. Klinisch sei
der Patient bei Eintritt in einem stabilen Allgemeinzustand gewesen, normoton,
normokard und afebril. Computertomographisch habe eine frische Ischämie oder
Raumforderung als mögliche Ursache der Symptomatik ausgeschlossen werden
können. Bei unklarer Symptomatik sei um eine konsiliarische Mitbeurteilung der
Kollegen der Neurologie gebeten worden. Es sei eine erneute Bildgebung mittels
MRT empfohlen worden. Dort habe sich ein altersentsprechender Befund gezeigt.
Da es im Verlauf zu keiner Besserung der Schmerzproblematik gekommen sei, müsse
diskutiert werden, ob der Patient möglicherweise eine sehr kleine, im MRT nicht
sichtbare Ischämie im Bereich des Thalamus haben könnte. Dies würde die
Schmerzen erklären. Es sei präventiv eine Sekundärprophylaxe mit Aspirin
begonnen worden. Auf Empfehlung der Neurologen sei der Patient auf Lyrica
eingestellt worden. Eine langsame Steigerung gemäss Aufdosierungsschema sei je
nach Verträglichkeit anzustreben.
Im Anhang wurde zur Beurteilung des CT des
Schädels vom 28. Mai 2015 angegeben, es bestehe kein Nachweis einer akuten
intrakraniellen Blutung. Es sei keine territoriale Infarkt-Demarkation
vorhanden. Es bestehe auch keine intrakranielle Raumforderung. Die Beurteilung
des MR des Schädels vom 29. Mai 2015 lautete dahingehend, die vorliegenden
Befunde seien mit Veränderungen im Rahmen einer vasculären Encephalopathie
vereinbar. Es bestehe jedoch kein Nachweis einer frischen oder grösseren
ischämischen Läsion, ebenso wenig eine intrakranielle Raumforderung (IV-Nr. 16).
3.3
Dr. med. G.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 15. September 2015 eine depressive Episode mittleren
Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zu den aktuellen Symptomen gab
er an, der Patient leide an einer gesenkten Stimmung. Es seien eine verminderte
Konzentration und Aufmerksamkeit, Ängste, Suizidideen sowie neurovegetative und
somatoforme Störungen vorhanden. Er leide unter Schmerzen in den Extremitäten. Es
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 30. Juni 2015 bis
auf weiteres. Der Patient befinde sich in einem depressiven Zustand mittleren
bis schweren Grades (IV-Nr. 13.3 S. 7 ff.).
3.4
Dr. med. F.___ hielt in
seinem Schreiben zu Handen des Chiropraktors Dr. med. I.___ vom
15.
September 2015 fest, der Patient sei zwecks fachärztlicher Abklärung
und Therapie aufzubieten. Als Zuweisungsgrund wurde ein «Verdacht auf
ISG-Reizsyndrom rechts und Verdacht auf spondylogenes thorakales Schmerzsyndrom
mit Ausstrahlung in den linken Hemithorax» angegeben. Als Nebendiagnosen wurden
«multiple, chronisch rezidivierende funktionelle Beschwerden mit/bei
Neurasthenie, Hypercholesterinämie, Status nach unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen
und Dysästhesien mit/bei Elektrolytentgleisung und Leberwerterhöhung unklarer
Ätiologie (stationär Medizin [...], 2015)» angegeben. Im Weiteren wurde
ausgeführt, im Mai 2015 sei der Patient mehrere Tage stationär im C.___ wegen
unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen und Dysästhesien behandelt worden. Im
Schädel-MRI habe einzig ein kleiner Thalamusinfarkt als mögliches organisches
Korrelat gefunden werden können. Seither stehe der Patient unter Lyrica,
Aspirin und Simvastatin und sei bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer
Behandlung. Zwei Wochen vor der letzten Sprechstunde sei ein akuter Schmerz
über der ISG-Region rechts mit vorerst leichter spontaner Besserung beschrieben
worden. Zusätzlich sei auch ein diffuser Schmerz im linken Hemithorax
aufgetreten ohne begleitende Alarmsymptome wie Dyspnoe, blutigem Sputum,
Leistungsintoleranz etc. Klinisch bestünden vor allem eine Druckdolenz über dem
ISG rechts und Anhaltspunkte für eine thorakale spondylogene Schmerzsymptomatik
mit Ausstrahlung in den linken Hemithorax. Nach erfolgter Medikation sei eine
deutliche Minderung der Beschwerden mit einem Rezidiv seit zwei Tagen eingetreten
(IV-Nr. 11 S. 8 f.).
3.5
Dem neurologischen
Sprechstundenbericht des C.___, Medizinische Klinik (Dr. med. J.___,
Oberärztin Neurologie), vom 21. September 2015 können folgende Diagnosen
(ICD-10) entnommen werden: «1. Schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom
links (R 20), ES 12/14, am ehestens i.R. einer kleinsten Thalamus-Ischämie
rechts (FLAIR-negativ 05/15), DD zusätzliche somatoforme Komponente möglich,
klinisch-neurologisch Bradydysdiadochokinese links objektivierbar, vRF:
Dyslipidämie; 2. Aktenanamnestisch chronische somatoforme Störung, aktuell
in psychiatrischer Behandlung». Zur Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben,
der Patient sei vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 intern in der
Medizinischen Klinik hospitalisiert gewesen wegen einer schmerzhaften
Hemisymptomatik links und sei bereits konsiliarisch neurologisch mitbeurteilt
worden. Damals habe der Patient berichtet, dass es an einem Tag in der
Weihnachtszeit 2014 plötzlich zu einem stechend-brennenden Schmerz im Bereich
des linken Armes und des linken Beines gekommen sei mit dem Gefühl der
Kraftlosigkeit. Die Schmerzen würden seither andauern und täglich auftreten,
auch wenn es einzelne schmerzfreie Stunden gebe. Seit diesem Tag im Dezember
2014.
sei er sehr müde und energielos und fühle sich allgemein schwach. Trotzdem
arbeite er zu 100 % in einer Druckerei in [...] und lege jeden Tag seinen
Arbeitsweg von 65 km mit dem Auto zurück, wobei er gelegentlich wegen der
Schmerzen kurz anhalten müsse. Panadol helfe vor-übergehend, auch massiere er
den Arm und das Bein oft, was eine Schmerzlinderung bewirke. Die während der
Hospitalisation begonnene schmerzmodulierende Medikation mit Lyrica nehme er
regelmässig ein, neu sei mit Cymbalta begonnen worden. Er habe auf Anraten
seines Hausarztes auch einen Psychiater aufgesucht. Die Medikamente würden ihm
helfen, ein Auslassversuch von Lyrica über 2 bis 3 Tage habe die Schmerzen
deutlich verschlimmert. Neu habe er Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte,
weswegen in den nächsten Tagen eine Kontrolle beim Chiropraktor vorgesehen sei.
Neue akute Ereignisse seien nicht mehr aufgetreten.
Unter «Beurteilung und Procedere» wurde
festgehalten, wie bereits anlässlich der Hospitalisation diskutiert worden sei,
sei aufgrund des Akutereignisses im Dezember 2014 trotz negativem MR-Befund vom
Mai 2015 eine kleinste Ischämie thalamisch rechts denkbar, insbesondere da eine
deutliche Bradydysdiadochokinese links objektivierbar sei mit einem signe du
5ième doigt. Eine funktionelle Überlagerung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung
sei zusätzlich durchaus denkbar. Es empfehle sich daher, die Tc-hemmende
Medikation unverändert fortzuführen in Kombination mit der schmerzmodulierenden
Medikation, wobei letztere je nach Bedarf und Verträglichkeit noch weiter in
der Dosis gesteigert werden könnte. Die in die Wege geleitete begleitende
Psychotherapie sei sehr zu begrüssen und sollte beibehalten werden (Bericht vom
22.
September 2015, IV-Nr. 12).
3.6
Dr. med. F.___ gab in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2015
folgende seit ca. Mai 2015 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an: «Verd. auf somatoformen Symptomenkomplex mit/bei grosser
Arbeitsplatzbelastung, soziokultureller Deprivation». Die weiteren Diagnosen
(ISG-Reizsymdrom, Hypercholesterinämie, benigne Pentosurie, chronisch
rezidivierende Prostatitis, Status nach Urethersteinkoliken) haben nach den
Angaben des Hausarztes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren
wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. Mai 2015 bis auf
weiteres angegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ergänzende
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 11 S. 1 f.).
3.7
Dr. med. G.___
diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 22. März
2016.
eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.11). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
Juni 2015. Der Gesundheitszustand sei stationär. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine
Verweistätigkeit seien nicht mehr zuzumuten. Aktuell sei keine Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands ersichtlich (IV-Nr. 17 S. 5 ff.).
3.8
3.8.1
Dem im Rahmen der bidisziplinären
Begutachtung erstellten neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___,
Neurologie FMH, vom 3. September 2016 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer am 25. August 2016 untersucht und begutachtet wurde,
wobei eine professionelle Dolmetscherin hinzugezogen wurde. Die Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Leichtes,
rechtsbetontes oberes Cervicalsyndrom, ohne relevante Funktionseinschränkung,
ohne damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik, leicht
schmerzhafter Funktion; Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom,
ohne relevante Funktionseinschränkung, ohne damit zusammenhängende
neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik». Die weiteren Diagnosen
(Episodische Migräne ohne Aura, St.n. Nierensteinoperation 1998, Rezidiv im
Herbst 2014 anamnestisch, St.n. Operation wegen Hämorrhoiden 2000 anamnestisch)
haben nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Zu divergierenden Diagnosen gab der neurologische Gutachter
an, aus neurologischer Sicht sei zunächst ein Thalamus Infarkt vermutet worden,
was aktuell nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden
könne.
Unter dem Titel «Zusammenfassung und
Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, der Explorand berichte, dass er
im April 2015 zu seinem Hausarzt gegangen sei wegen starker Kopfschmerzen mit
Ausstrahlung in den rechten Arm, die rechten Finger hätten bei erhaltenem
Gefühl nicht mehr richtig funktioniert und er habe das rechte Bein nicht
richtig beugen können. Der Hausarzt habe das Ganze zunächst im Zusammenhang mit
einer seit Jahren bestehenden Migräne mit unerträglichen Schmerzen im Bereich
der Schläfen, Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Schwindel und
Verschlechterung bei körperlicher Aktivität gesehen. Schmerzmittel hätten dann
die Kopfschmerzen und die Ausstrahlungen in den rechten Arm gebessert. Im
gleichen Monat habe er dann noch einmal sehr starke Kopfschmerzen gehabt, wobei
man ihn ins Spital gebracht habe. Nach der Verabreichung von Medikamenten sei
es besser gegangen. Aufgrund der Röntgenbilder habe man von einem schwarzen
Fleck im Kopf gesprochen. Etwa zwei bis drei Monate später habe er auch
Schmerzen im Bereich der rechten Flanke und des rechten Beins bis zur Grosszehe
gehabt, dort habe er auch ein Wunde. Die Schmerzen im Kopf und im rechten Arm
hätten ebenfalls angehalten. Im September 2015 seien neurologische Kontrollen
erfolgt, dort sei wohl die Seite verwechselt worden und man habe ihm gesagt, er
habe eine «leichte bis mittlere» Hirnblutung gehabt. Dies sei vom Hausarzt
bestätigt worden. Wegen seit April 2015 starker psychischer Belastung habe er
einen Psychiater aufgesucht, er sei von ihm weiterhin arbeitsunfähig
geschrieben worden und habe ihm auch Lyrica verschrieben, was er immer noch
einnehme. Bei einem Auslassversuch seien die Kopfschmerzen viel schlimmer
geworden. Seit September 2015 gehe er auch zu einem Chiropraktor, was gegen die
Schmerzen im rechten Arm nicht viel helfe. Auch die anderen Beschwerden hätten
sich nicht mehr verändert.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Explorand beklage permanent Schmerzen im Bereich der rechten Flankenregion,
vorwiegend beim Gehen; er sei eingeschränkt. Die brennenden Schmerzen würden
gegen das rechte Bein entlang der Aussenseite bis zum Fuss und in die Grosszehe
einstrahlen, weniger auch in die anderen Zehen. Er müsse mit gestrecktem Bein
gehen und könne das rechte Bein wegen Schmerzen nicht richtig anheben. Er habe
auch permanente Kopfschmerzen vorwiegend hinten in Form einer
Überempfindlichkeit und Jucken. Migräne habe er aktuell alle 1 bis 3 Monate. Nach
einer halben Stunde Sitzen bekomme er extrem starke Nackenschmerzen, er könne
deswegen auch nicht Auto fahren. Er sei immer gereizt, auch wegen
Kleinigkeiten, sei vergesslich geworden und schwitze immer.
Der Gutachter hielt ferner fest,
objektiv zeige der Explorand anlässlich der anamnestischen Erhebungen etwas
Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse, sonst hätten sich keinerlei
Hinweise auf kognitive Defizite oder Ermüdungszeichen erheben. Nach einer guten
Stunde Sitzen habe er zunehmende Nackenschmerzen angegeben, habe aber bis zum
Ende der anamnestischen Erhebungen nach ca. 1 ¾ Stunden nicht schmerzgeplagt
oder eingeschränkt gewirkt. Klinisch-neurologisch sei die Sensibilität im
Gesicht rechts gegenüber links als vermindert angegeben worden. Im rechten Arm
seien starke, wohl auch aktive Verspannungen vorgelegen, der Tonus sei aber
sicher nicht gesteigert und im Bereich des rechten Beins und links unauffällig
gewesen. Die Arme seien im Positionsversuch gehalten worden, das rechte Bein
sei langsam abgesunken. Bei der Muskeleinzelprüfung im Bereich des rechten Arms
und des rechten Beins bestehe der Verdacht auf Giving-Way. Die Diadochokinese
sei rechts beinahe grotesk vermindert gewesen, links leicht, der
Finger-Nasen-Versuch beidseits sei leicht dysmetrisch gewesen. Hingegen habe
der Explorand problemlos beispielsweise seine Medikamente aus einer
mitgebrachten Tragetasche entnehmen und diese einzeln auf dem Tisch sortieren
können. Dabei hätten sich keinerlei Zeichen von Koordinationsstörungen gezeigt.
Die Muskeleigenreflexe seien im Bereich der oberen Extremitäten fraglich etwas
rechtsbetont gewesen, bei starker aktiver Verspannung aber nicht sicher
verwertbar. Die übrigen Reflexe seien symmetrisch und ohne pathologische
Zeichen gewesen. Im Bereich der rechten Körperseite sei gegenüber links eine
diffus verminderte Oberflächensensibilität ohne Hyperpathie und ohne Allodynie
angegeben worden. Im Bereich des Achsenskeletts habe man ein leichtes,
rechtsbetontes, oberes Cervicalsyndrom ohne relevante Funktionseinschränkung,
jedoch mit schmerzhafter Funktion, gefunden. Im Bereich der LWS habe sich ein
leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom ohne
Funktionseinschränkung gezeigt. Das Gangbild sei rechts hinkend mit durchgehend
gestrecktem rechten Bein gewesen, Fersen- und Fussspitzengang seien rechts mit
Mühe durchgeführt worden, der Strichgang sei unsicher und der Blindstrichgang
nicht durchführbar gewesen. Der Explorand habe Ängste geäussert, dabei zu
stürzen.
Dr. med. D.___ legte dar, aus neurologischer
Sicht seien die beklagte Symptomatik auf der rechten Körperseite, vorwiegend im
Bereich der Flanke, aber auch im Bereich des rechten Beins und des rechten
Armes mit Gehschwierigkeiten, die Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des
Achsenskeletts sowie die beklagte Gereiztheit und Vergesslichkeit zu
beurteilen. Der Gutachter hielt zu verschiedenen auffallenden Diskrepanzen
fest, zum einen vermute der Hausarzt, welcher den Exploranden seit sehr langer
Zeit kenne, einen somatoformen Symptomenkomplex im Rahmen einer chronischen
Arbeitsproblematik, Midlife-Crisis oder soziokulturellen Deprivation. Der
Explorand habe eine Wesensveränderung durchgemacht. Anlässlich einer
Hospitalisation im C.___ habe kein organisches Korrelat gefunden werden können.
Des Weiteren sei das C.___ von einer sensibel betonten Hemisymptomatik links
ausgegangen, der Explorand sei offensichtlich zweimal neurologisch untersucht
worden und es seien lediglich eine leichte Bradydiadochokinese links und ein
«signe du 5ième doigt» links beschrieben worden, auf der rechten Körperseite seien
hingegen keinerlei Befunde aufgefallen. Es sei auch keine Gangstörung
beschrieben worden. Der Explorand beklage aktuell hingegen Probleme auf der
rechten Körperseite und gebe dann an, anlässlich der Untersuchungen im C.___
seien wohl die Seiten wegen sprachlicher Schwierigkeiten verwechselt worden. Dies
erscheine aber wenig plausibel, nachdem die anamnestischen Erhebungen und
klinischen Untersuchungsbefunde wie beschrieben dokumentiert seien.
Schliesslich gebe der Explorand auch an, man habe von einem «schwarzen Fleck»
anlässlich der Bildgebung des Gehirns gesprochen und ihm später auch gesagt, er
habe eine «leichte bis mittlere» Gehirnblutung erlitten, was vom Hausarzt
später bestätigt worden sei. Demgegenüber würden aber die radiologischen
Befunde im C.___ als unauffällig beschrieben bei lediglich Hinweisen auf eine
mögliche hypertensive Encephalopathie. Von einem Herdbefund sei nie die Rede
gewesen und auch nicht von einer Blutung. Warum der Hausarzt später schreibe,
als einziges mögliches Korrelat habe man damals einen kleinen Thalamusinfarkt
gefunden, währendem er in den früheren Berichten von fehlenden Korrelaten gesprochen
habe, bleibe unklar.
Der neurologische Gutachter hielt im
Weiteren fest, auch der aktuelle klinisch-neurologische Untersuchungsbefund
könne die vom Exploranden angegebenen Beschwerden nie in diesem Ausmass
erklären. Es müsse der Verdacht auf eine erhebliche Aggravation durch den
Exploranden geäussert werden mit Demonstration von sensomotorischen Störungen
und auch der Koordination im Bereich der rechten Körperseite gegenüber diesbezüglich
völlig unauffälligem Befund im C.___. Es sei auch kein weiteres Ereignis im
Verlauf dokumentiert oder vom Exploranden berichtet worden, welches allenfalls
die beklagten Schmerzen und Probleme im Bereich der rechten Körperseite
erklären könnte. Der Explorand erscheine aber unverrückbar überzeugt, erheblich
krank und behindert zu sein. Eigentlich einzig möglicher Zusammenhang mit
Problemen im Bereich der rechten Körperseite sei die Angabe des Hausarztes im
Juni 2015 über einen Verdacht auf ein ISG-Reizsyndrom rechts. Möglicherweise
habe hier ein «Seitenwechsel» auf die rechte Seite stattgefunden. Ebenfalls
etwas rechtsbetont könne aktuell klinisch ein Cervikalsyndrom mit objektiver
Tonussteigerung der Muskulatur beschrieben werden, hingegen sei ein ebenfalls
vorliegendes Lumbovertebralsyndrom mit ebenfalls objektiver Tonussteigerung der
Muskulatur nicht seitenbetont. Hinweise auf radikuläre Reiz- oder
Ausfallsphänomene im Zusammenhang mit diesem Problem habe man nicht gefunden,
ebenso wenig Anhaltspunkte für eine spinale oder periphere neurologische
Problematik. Die anlässlich der klinischen Untersuchung auffallenden Befunde
betreffend Koordination seien nicht organisch bedingt, insbesondere deshalb, weil
der Explorand vor der klinischen Untersuchung keinerlei Zeichen für eine solche
Störung gezeigt habe. Auch die Schwierigkeiten bei den Gleichgewichtsprüfungen
erschienen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit neurologisch erklärbar. Was
die beklagten Kopfschmerzen mit typischen Begleitsymptomen einer Migräne
betreffe, so könne die Diagnose einer episodischen Migräne ohne Aura mit
genügender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Angaben des Exploranden über
Gereiztheit und Vergesslichkeit erschienen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht organisch bedingt. Fraglich sei auch die Indikation der Verschreibung von
Lyrica. Es könne zu Beginn der Verschreibung nachvollzogen werden, dass im
Rahmen eines vermuteten Thalamus-Infarkts die Indikation in der Behandlung von
vermuteten neuropathischen Schmerzen bestanden habe. Heute bestünden aber keine
fassbaren Hinweise auf neuropathische Beschwerden, sodass die Indikation einer
Weiterverschreibung überprüft werden müsse, auch wenn der Explorand angebe, bei
einem Auslassversuch erheblich mehr Schmerzen gehabt zu haben, was aber eine
rein subjektive Angabe darstelle. Die Prognose sei unsicher, der Explorand sei
sehr von seiner starken Erkrankung überzeugt und es scheine bereits eine
Chronifizierung eingetreten zu sein.
Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter
an, aufgrund der Probleme im Bereich der Wirbelsäule seien dem Exploranden
keine körperlich schweren Arbeitstätigkeiten mehr zumutbar. Auch repetitive
Arbeiten über Schultergürtelhöhe, repetitive Tätigkeiten im Bücken und unter
Rotationen der Wirbelsäule seien nicht mehr zumutbar. Einen Beruf habe der
Explorand nicht erlernt. Er habe zunächst jahrelang als Verkäufer von Textilien
gearbeitet, dann als Mitarbeiter «Versand/Druck» sehr lange in der
Papierverarbeitung. Eine Verkaufstätigkeit sei aus neurologischer Sicht
weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Die Tätigkeit im Versand und Druck
entspreche laut Dokumentation des Arbeitgebers einer körperlich eher
mittelschweren, selten schweren Tätigkeit. Damit könne diese Tätigkeit nur noch
zugemutet werden, wenn die genannten Einschränkungen eingehalten werden können.
Falls dies der Fall sei, sei die Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar,
sonst hingegen nicht mehr. Die möglichen Einschränkungen betreffend letzte
Arbeitstätigkeit gälten ab dem Untersuchungsdatum, da zuvor zu wenig objektive
Befunde dokumentiert seien. Zumutbar seien aktuell aus rein neurologischer
Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne repetitive
Arbeit über Schulterhöhe, im Bücken oder unter Rotationen der Wirbelsäule mit
vollem Pensum. Dass der Explorand zunächst vom C.___ voll arbeitsunfähig
geschrieben worden sei, als ein Thalamus Infarkt vermutet worden sei, sei
nachvollziehbar. In der Folge sei die weitere Arbeitsunfähigkeit vorwiegend aus
psychiatrischer Sicht attestiert worden, sodass keine Stellungnahme aus
neurologischer Sicht erfolgen könne. Die Einschätzung durch den Exploranden
selber, auch eine leichtere Arbeit höchstens zu 50 % verrichten zu können,
sei in diesem Ausmass aus neurologischer Sicht nicht zu begründen.
Abschliessend wurde ausgeführt, an
medizinischen Massnahmen könne eine physiotherapeutische Behandlung und
insbesondere auch eine medizinische Trainingstherapie zur Stärkung und
Stabilisierung der Rumpf- und insbesondere Rückenmuskulatur empfohlen werden.
Damit sollten die Rückenbeschwerden tendenziell rückläufig sein. Besondere
berufliche Massnahmen seien aus neurologischer Sicht nicht erforderlich, es
könne höchstens empfohlen werden, Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten
Arbeitsstelle zu gewähren. Die Prognose sei unsicher, der Explorand sei sehr
von einer starken Erkrankung überzeugt und es scheine bereits eine
Chronifizierung eingetreten zu sein. Zur Behandlung und Eingliederung wurde festgehalten,
die Indikation einer Behandlung mit Lyrica erscheine fraglich. Sonst bestünden
keine Hinweise für eine nicht lege artis erfolgte Therapie. Da bisher keine
Eingliederungsmassnahmen erfolgt seien, könne man keine Aussagen zur
Kooperation des Exploranden machen. Eingliederungsmassnahmen seien aus
neurologischer Sicht zumutbar. Es bestünden deutliche Hinweise auf Aggravation.
Hinweise auf eine Vernachlässigung von therapeutischen Optionen bestünden
nicht. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege aus
neurologischer Sicht nicht vor.
Zur Konsensbesprechung mit Dr. med.
E.___ vom 29. August 2016 wurde angegeben, da aus psychiatrischer Sicht
nie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten und auch aktuell
nicht vorhanden seien, könnten in bidisziplinärem Konsens die Ausführungen aus
neurologischer Sicht vollumfänglich übernommen werden (IV-Nr. 23).
3.8.2
Dem im Rahmen der bidisziplinären
Begutachtung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2016 kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2016 in Anwesenheit einer
Dolmetscherin psychiatrisch untersucht und begutachtet wurde. Der
psychiatrische Gutachter konnte keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als psychiatrische Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen «pavor nocturnus (ICD-10
F41.4)» an. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen
fest, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit
Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereich der gesamten rechten
Körperhälfte nachweisen. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen
werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch eine körperliche
Störung erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass
sich eine Belastung nachweisen lasse, welche schwerwiegend genug sei, um in
einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei
die Krankheit der Ehefrau zu nennen, sie leide seit dem Jahr 2013 offenbar an
einer Hemiplegie infolge einer Hirnblutung. Sie sei wegen ihrer Beschwerden an
den Rollstuhl gebunden. Während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der
Explorand insgesamt nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und
quälenden Schmerzen zu leiden. Während der 1,75 Std. dauernden Exploration
deuteten Mimik und Gestik beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden
beträfen, zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Schmerzen würden lediglich
vorübergehend angedeutet beim Gespräch über die Schmerzen selbst. Des Weiteren
habe der Explorand berichtet, dass die Schmerzen in der rechten Körperhälfte seit
Beginn der Krankschreibung im April 2015 bestünden und sich nie in der linken
Körperhälfte manifestiert hätten. In den früheren somatischen Berichten, im
Speziellen im neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. September 2015,
sei jedoch ein schmerzhaftes sensibel betontes Hemisyndrom links diagnostiziert
worden. Mit dieser Tatsache konfrontiert habe der Explorand erklärt, dass er
sich möglicherweise damals wegen sprachlicher Probleme nicht richtig habe
ausdrücken können. Die diesbezüglichen Angaben des Exploranden seien insgesamt
inkonsistent, vage und wenig fassbar. Es lasse sich auch insofern eine
Diskrepanz feststellen bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden, als dass
sich der Explorand einerseits über andauernde Schmerzen beklage, andererseits
darüber, dass die Schmerzen erst nach 30 Minuten Sitzen im Bereich der
lumbo-sacralen Wirbelsäule auftreten würden und er danach aufstehen müsse:
Während der aktuellen Untersuchung könne er jedoch während 1,75 Stunden ruhig
im Stuhl sitzen bleiben. Eine weitere Diskrepanz lasse sich dadurch erkennen,
dass der Explorand angebe, wegen seiner Schmerzen keine schweren Lasten mehr
heben zu können. Dem Tagesablauf könne jedoch entnommen werden, dass er am
Abend jeweils seine Ehefrau vom Rollstuhl ins Bett bringe. Unter Berücksichtigung
all dieser Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden.
Der psychiatrische Gutachter gab im
Weiteren an, es liessen sich anamnestisch die Symptome der oft nervösen,
zeitweise traurigen, manchmal aber auch fröhlichen Stimmung, der verminderten
Energie, der häufigen Müdigkeit, der Vergesslichkeit, der verminderten
Konzentrationsfähigkeit sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer
allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur
Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht.
Insbesondere liessen sich anamnestisch keine andauernd bedrückt-traurige oder
gereizt-aggressive Stimmung, auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit
nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen,
zu keinem Zeitpunkt lasse sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive
Stimmung erkennen. Der Explorand könne oftmals warmherzig lächeln und einige
Male verhalten lachen, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität
seien nicht eingeschränkt. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit
oder verminderte Energie, eine Vergesslichkeit oder verminderte
Konzentrationsfähigkeit liessen sich während der aktuellen Untersuchung
klinisch nicht feststellen. Der Explorand mache meist präzise zeitliche
Angaben, er sei auch während der gesamten Untersuchung sehr konzentriert. Unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich die Diagnose einer depressiven
Episode nicht objektivieren. Im Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. G.___ vom 22. März 2016 werde eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom
diagnostiziert. Eigene erhobene Befunde seien jedoch kaum beschrieben worden,
stattdessen seien praktisch ausschliesslich subjektiv geklagte Beschwerden
geäussert worden. Das Gleiche treffe auch auf den Bericht von Dr. med. G.___
vom 15. September 2015 zu. Aufgrund dieser fehlenden Befundbeschreibung
könne keine Stellungnahme abgegeben werden. Der behandelnde Psychiater scheine
die Diagnose der Depression – jedenfalls was die vorerwähnten Berichte angehe –
praktisch ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden des
Exploranden abzustützen. Medikamentös antidepressiv werde der Explorand mit
Cymbalta 60 mg behandelt. Sollte tatsächlich eine mittelgradige depressive
Episode bis im März 2016 vorgelegen haben, könnte somit davon ausgegangen
werden, dass diese gut behandelbar sei, da sie sich aktuell nicht mehr
nachweisen lasse. Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass der Explorand nie
unter einer Depression gelitten habe. Im Speziellen sei auch erwähnt, dass sich
anamnestisch während der aktuellen Untersuchung keine Arbeitsplatzkonflikte
gezeigt hätten. Der Explorand sei seiner Tätigkeit stets gerne nachgegangen,
mit seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern habe er sich gut verstanden.
Ferner hielt der psychiatrische
Gutachter fest, die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des
Cymbalta ergebe einen Wert innerhalb des Normbereichs. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass der Explorand das ihm verordnete Antidepressivum
regelmässig einnehme. In diesem Kontext sei auch erwähnt, dass das Lyrica wegen
der Schmerzen und nicht wegen der Ängste verordnet werde. Der diagnostizierte
Pavor nocturnus habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gemäss den
Angaben des Exploranden würden diese Ängste nicht auftreten, wenn er jeweils
mit Licht schlafe.
Dr. med. E.___ stellte abschliessend
fest, schwerwiegende psychiatrische oder somatische Komorbiditäten liessen sich
nicht nachweisen. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur müsse gesagt werden,
dass sich keine ausgeprägteren Psychopathologien nachweisen liessen. Insgesamt
könne man keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
feststellen. Sozial sei der Explorand gut eingebettet in der Beziehung mit
seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, aber auch mit seinen zwei langjährigen
Freunden und in der Beziehung mit zwei seiner Geschwister.
Behandlungs-anamnestisch lasse sich insgesamt ein ausgewiesener Leidendruck
lediglich insofern nachweisen, als dass sich der Explorand seit Juni 2016 (recte:
2015) in psychiatrische Behandlung begebe. Eine Diskrepanz ergebe sich zudem
dadurch, dass er in der Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausgehe,
zu keiner Tätigkeit mehr fähig zu sein. Dem Tagesablauf könne jedoch entnommen
werden, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Er
erledige Haushaltsarbeiten, gehe mit der Tochter einkaufen, koche mit der
Ehefrau zusammen, zudem schaue er auch für die auf den Rollstuhl angewiesene,
behinderte Ehefrau tagsüber. Eine Spitexhilfe bestehe derzeit nicht.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Würdigung hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit
mit Krankheitswert diagnostizieren. Es könne zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit
sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit
begründet werden. Es liessen sich Ressourcen erkennen, diesbezüglich sei
insbesondere die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Exploranden
innerfamiliär sowie mit seinen beiden Freunden zu nennen. Der Explorand lese
gerne die Zeitung und er sei an Aktualitäten interessiert. Zudem lese er auch gerne
Bücher, vor allem historische. Während der aktuellen Untersuchung könne er sich
mit einem weitgehend situationsadäquaten Verhalten präsentieren. Die
Copingstrategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden. Relevante
kognitive Beeinträchtigungen liessen sich rein klinisch während der
Untersuchung nicht feststellen. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen
Mini-ICF-APP könne aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant
eingeschränkt beurteilt werden. Auf diese Ressourcen, Copingstrategien und
Fähigkeiten könne sich der Explorand bei der Ausübung einer Tätigkeit aus rein
psychiatrischer Sicht abstützen.
Zu früheren ärztlichen Berichten äusserte
sich Dr. med. E.___ dahingehend, es seien zwei Berichte des behandelnden
Arztes Dr. med. G.___ vom 22. März 2016 und 15. September 2015 zu
erwähnen. Diesbezüglich sei bereits Stellung bezogen worden. Zu ergänzen sei, dass
sich die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wohl hinreichend
durch die unterschiedliche Diagnostik erklären lasse. Zudem müsse gesagt
werden, dass der behandelnde Psychiater von einer 70%igen Verminderung des
Rendements ausgehe, dabei aber nicht alleine psychische, sondern auch
körperliche Faktoren berücksichtige. Aus rein psychiatrischer Sicht könne dazu
keine Stellungnahme erfolgen. Der Explorand gehe davon aus, dass er zu keiner
Tätigkeit mehr fähig sei wegen seiner Schmerzen und seiner Kraftlosigkeit im
Bereich der rechten Körperhälfte. Aus rein psychiatrischer Sicht könne indes
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine zwingende Indikation für eine
Psychotherapie oder eine psychopharmokologische Behandlung. Aus psychiatrischer
Sicht seien berufliche Massnahmen indiziert und sinnvoll. Spezielle
Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien nicht zu nennen. Die
Prognose sei als ungewiss zu beurteilen. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit (inkl.
zeitlicher Verlauf) als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 22).
3.9
Dr. med. F.___ hielt in
seinem Schreiben vom 29. September 2016 fest, nach intensivem Studium des
bidisziplinären Gutachtens sei er der Auffassung, dass die Gutachter ihre
Arbeit sehr exakt erledigt hätten. Der Patient sei durch die beiden Ärzte
korrekt untersucht worden. Die Schlussfolgerungen könne er nachvollziehen; er
schliesse sich ihnen an. Es sei gut zu hören, dass kein schweres körperliches
Leiden entdeckt worden sei und dass der Psychiater – im Gegensatz zu Dr. med.
G.___ – auch keine Depression habe diagnostizieren müssen. Die Beschwerden
seien mehrheitlich dem psychosomatischen Formenkreis zuzuordnen, sicherlich
negativ beeinflusst durch das traurige Schicksal der Ehefrau, welche
halbseitengelähmt an den Rollstuhl gebunden sei. Eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit sei unter speziellen Rahmenbedingungen gegeben und wäre sogar
aus therapeutischen Überlegungen sehr sinnvoll (Ablenkung, Tagesstruktur, positive
Erlebnisse im Arbeitsalltag). Es gelte nun, eine berufliche Wiedereingliederung
durch die IV anzustreben (IV-Nr. 25).
3.10
Aus dem Bericht von Dr. med.
G.___ vom 22. Oktober 2016 gehen die Diagnosen einer depressiven Episode
mittleren Grades mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer
generalisierten Ängstlichkeit (ICD-10 F41.1) hervor. Sodann wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Patient leide gemäss den psychologischen
Testverfahren (Beck 21 und Hamilton) an einer mittleren bis schweren
Depression. Er sei nicht in der Lage, mit einem höheren Pensum als 30 % zu
arbeiten. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 70 und 100 %
(IV-Nr. 33 S. 3 f.).
3.11
Der RAD-Arzt Dr. med. K.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
6.
Dezember 2016 fest, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und
nachvollziehbar. Die Einwände beinhalteten keine substantiellen und neu
richtungsweisenden Fakten. Der Hausarzt Dr. med. F.___ begrüsse sogar,
dass eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Eine orthopädische
Begutachtung sei nicht notwendig. Es gehe vielmehr um Auswirkungen
neurologischer Art, was nun abgeklärt worden sei. Abgesehen davon handle es
sich bei Beschwerden des Iliosakralgelenks (ISG) nicht um ein spezifisches
orthopädisches Problem, insbesondere weil es auch nicht orthopädisch therapiert
werde, sondern allenfalls physiotherapeutisch bzw. chiropraktisch, was auch
erfolgt sei. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Die bisherige,
körperlich schwere Tätigkeit als Mitarbeiter im Versand/Druck im Schichtbetrieb
sei seit April 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Verweistätigkeit
bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit (IV-Nr. 34 S. 2 f.).
3.12
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens äusserte sich der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom
10.
März 2017 noch dahingehend, den Einwänden des Beschwerdeführers
liessen sich keine Informationen entnehmen, welche eine andere
versicherungsmedizinische Beurteilung zuliessen; das bidisziplinäre Gutachten
sei nach wie vor massgebend. Syndromale Schmerzzustände verlangten nicht
regelmässig weitere Bildgebungen (CT, MRI). Es sei Sache des Arztes, die
Indikation für derartige Zusatzuntersuchungen zu stellen, was im vorliegenden
Fall auch von Seiten der Behandler als nicht notwendig erachtet worden sei.
Umso mehr, als neurologischerseits kein Hinweis auf eine radikuläre Problematik
(Druck auf Nervenwurzel) und auch keine relevante Funktionseinschränkung
bestehe. Bekanntlicherweise führten ergänzende Bildgebungen oft zu
Zufallsbefunden ohne Zusammenhang zur eigentlichen Problematik bzw. klinischen
Symptomatik. Ausserdem sei im Einwandschreiben auch keine klare Fragestellung
ersichtlich, warum ergänzende Abklärungen notwendig seien. Solche erforderten
in der Medizin eine klare Indikationsstellung, was hier nicht der Fall sei. Es
seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig (IV-Nr. 46).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. Mai 2017 im Wesentlichen mit
der Begründung ab, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem
17.
April 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine
langjährige Tätigkeit als Mitarbeiter im Versand/Druck sei seither nicht mehr
zumutbar. Eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei jedoch vollschichtig
und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem
Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle sei er nicht auf
eine besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Der
Invaliditätsgrad betrage 7 %. Abweichend vom Vorbescheid werde beim
Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorgenommen. Als Entscheidungsgrundlage
diene das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 3.
und 9. September 2016. Die geltend gemachten Einwände könnten keine
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung erwecken. Besonders zu erwähnen sei,
dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auch für den Hausarzt nachvollziehbar
seien. Sodann diagnostiziere Dr. med. G.___ übereinstimmend mit dem
psychiatrischen Gutachter keine somatoforme Schmerzstörung. Es sei daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer körperlich
mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten über Schultergürtelhöhe und
ohne repetitive Tätigkeiten im Bücken und unter Rotationen der Wirbelsäule
uneingeschränkt zumutbar seien. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt
worden (IV-Nr. 49).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt, in der IV-Anmeldung vom 9. September 2015
sei es zu einem folgenschweren Kommunikationsfehler gekommen. Die in
Ziff. 6.1 geschilderte Kraftlosigkeit betreffe nicht die linke, sondern
die rechte Körperhälfte. Dieser Kommunikationsfehler werde zu Unrecht als
Zeichen von Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Dieser habe
gegenüber den Gutachtern bestätigt, dass seine Schmerzen in der rechten
Körperhälfte lokalisiert seien. Dr. med. F.___ beschreibe sodann eine
abrupte Verschlechterung des Gesundheitszustands. Weder die beiden Gutachter
noch die Beschwerdegegnerin hätten sich mit der unbestreitbar vorliegenden
Wesensveränderung und den gesundheitlichen Veränderungen auseinandergesetzt. Auf
das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei ein neues
neurologisches, psychiatrisches und orthopädisches Gutachten erstellen zu
lassen, das sich schwergewichtig mit dieser abrupten Wesensveränderung
auseinandersetze. Im Weiteren stehe die Beurteilung der Beschwerdegegnerin im
Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten. Obwohl die Gutachter der
Auffassung seien, die frühere Tätigkeit sei weiterhin ausführbar, vertrete die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die angestammte frühere Tätigkeit sei nicht
mehr zuzumuten. Aus den Arztberichten des Hausarztes sowie den Beschreibungen
des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung gebe es deutliche Hinweise
auf krankhafte Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Ausserdem sei auch die
Wunde am Fuss zu kontrollieren. Gemäss den Beschwerdeschilderungen seien
massive Funktionseinschränkungen vorhanden, die orthopädisch abzuklären seien. Im
Weiteren leide der Beschwerdeführer seit ca. 15 Jahren an starken Kopfschmerzen
mit Ausstrahlung in den rechten Arm, welche sich im April 2015 verstärkt
hätten. Er sei auch sehr vergesslich geworden. Wegen der Migräneattacken sei
eine neurologische Abklärung zu veranlassen. Ferner leide der Beschwerdeführer
an quälenden Schmerzen. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, die der
Beschwerdeführer nicht überwinden könne. Dies sei anhand der Indikatoren zu
prüfen. Bezüglich der Persönlichkeitsveränderung und –auffälligkeiten seien
Zweifel an den Feststellungen im Gutachten angebracht. Demnach sei auch ein
neues psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Der medizinische
Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht richtig festgestellt worden.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 15) ein
bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Gutachtung bei
Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ einholte (vgl. Mitteilung vom 24. März
2016.
[IV-Nr. 18] und entsprechender Fragenkatalog [IV-Nr. 19]).
Einwände gegen die Gutachter oder gegen die Begutachtung als solche wurden vom
Beschwerdeführer nicht erhoben. Ebenso wenig wurde beanstandet, dass gestützt
auf die Angaben des Hausarztes auf eine rheumatologische Begutachtung und – wie
vom Beschwerdeführer nun gefordert – auch auf eine orthopädische Begutachtung verzichtet
wurde (vgl. IV-Nr. 15 S. 3). Demnach war es zulässig, die Gutachten
ohne weitere Zwischenschritte zu veranlassen (BGE 139 V 349 E. 5.4
S. 357; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom
13.
Februar 2018 E. 3.2 und 9C_718/2013 vom 12. August 2014
E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterzog sich denn auch ohne
Einwände der bidisziplinären (neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___
vom 3. September 2016 und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___
vom 9. September 2016 Beweiswert zukommt.
5.
5.1
Dr. med. D.___ untersuchte
den Beschwerdeführer am 25. August 2016, nahm mit Hilfe einer
professionellen Dolmetscherin die anamnestischen Erhebungen vor, berücksichtigte
die geklagten Beschwerden, würdigte die bisherigen medizinischen Unterlagen und
gab die objektiven Befunde der neurologischen Untersuchung im Bereich des Kopfes,
der Extremitäten und des Rumpfes bzw. der Wirbelsäule wieder. Gestützt darauf
stellte er die Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nahm
Stellung zu divergierenden Diagnosen und erstellte eine umfassende
Zusammenfassung und Beurteilung der neurologischen Situation. Sodann beurteilte
er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nahm zu divergierenden
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen sowie zu medizinischen und beruflichen Massnahmen
Stellung und führte abschliessend am 29. August 2016 zusammen mit dem
psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ eine Konsensbesprechung durch. Das
Gutachten wurde von ihm unterzeichnet (vgl. IV-Nr. 23; E. II. 3.8.1
hiervor).
Der begutachtende Neurologe stellt die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «leichtes, rechtsbetontes,
oberes Cervicalsyndrom, ohne relevante Funktionseinschränkung, ohne damit
zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik und mit leicht schmerzhafter
Funktion» sowie «leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, ohne
relevante Funktionseinschränkung und ohne damit zusammenhängende neurologische
Reiz- oder Ausfallssymptomatik» und hält fest, die weiteren Diagnosen
(episodische Migräne ohne Aura; Status nach Nierensteinoperation 1998, Rezidiv im
Herbst 2014 anamnestisch; Status nach Operation wegen Hämorrhoiden 2000
anamnestisch) verursachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren hält er ausdrücklich fest, aus neurologischer Sicht sei zunächst ein
Thalamus-Infarkt vermutet worden, was aktuell nicht mehr mit genügender
Wahrscheinlichkeit bestätigt werden könne. Sodann legt Dr. med. D.___ im
Rahmen der «Zusammenfassung und Beurteilung» eingehend, umfassend und detailliert
dar, aus neurologischer Sicht sei die beklagte Symptomatik auf der rechten
Körperseite, vorwiegend im Bereich der Flanke, aber auch im Bereich des rechten
Beines und des rechten Armes mit Gehschwierigkeiten, die Kopfschmerzen, die
Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts sowie die beklagte Gereiztheit und
Vergesslichkeit zu beurteilen. Er stellt dabei verschiedene auffällige Diskrepanzen
fest: Der langjährige Hausarzt vermute einen somatoformen Symptomenkomplex im
Rahmen einer chronischen Arbeitsproblematik, Midlife-Crisis oder einer soziokulturellen
Deprivation; der Patient habe eine Wesensveränderung durchgemacht. Anlässlich
einer Hospitalisation im C.___ habe kein organisches Korrelat gefunden werden
können. Im Weiteren sei vom C.___ in den zwei vorliegenden Berichten vom
26.
Juni 2015 (vgl. E. II. 3.2 hiervor) und 21. September
2015.
(vgl. E. II. 3.5 hiervor) von einer sensibel betonten Hemisymptomatik
links ausgegangen worden, der Explorand sei offensichtlich zweimal neurologisch
untersucht worden und es sei lediglich eine leichte Bradydysdiadochokinese
links (Störung der Fähigkeit, aufeinanderfolgende antagonistische Bewegungen
wie Pro- und Supination in normaler Geschwindigkeit durchzuführen) und ein
«signe du 5ième doigt» links beschrieben worden, auf der rechten Körperseite
hingegen seien keine auffallenden Befunde festgestellt worden. Der Explorand
beklage jedoch aktuell Probleme auf der rechten Körperseite und gebe an,
anlässlich der Untersuchungen im C.___ seien wohl die Seiten aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten verwechselt worden (IV-Nr. 23 S. 13). Dr. med.
D.___ hält dazu fest, dies erscheine wenig plausibel, nachdem die
anamnestischen Erhebungen und klinischen Untersuchungsbefunde wie oben
beschrieben dokumentiert seien. Dieser Auffassung ist zu folgen, erscheint es
doch unwahrscheinlich, dass die Fachärzte des C.___ die Körperseite des
Beschwerdeführers nach dessen stationärem Aufenthalt vom 28. Mai bis
2.
Juni 2015 angeblich wegen Verständigungsschwierigkeiten gleich in zwei
Arztberichten verwechselt haben könnten. Vom Vorliegen eines solchen wiederholten
Irrtums kann nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer gemäss den
Angaben im neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. September 2015 in
Begleitung seiner Tochter in die Sprechstunde kam, welche beim Übersetzen
behilflich war (vgl. IV-Nr. 12 S. 2). Im Weiteren legt der
neurologische Gutachter nachvollziehbar dar, der Angabe des Beschwerdeführers,
wonach im C.___ anlässlich der Bildgebung des Gehirns von einem «schwarzen
Fleck» gesprochen worden sei und ihm später gesagt worden sei, er habe eine
«leichte bis mittlere» Hirnblutung erlitten, was vom Hausarzt später bestätigt
worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die radiologischen Befunde im C.___
seien als unauffällig beschrieben worden bei lediglich Hinweisen auf eine
mögliche hypertensive Encephalopathie (degenerative Veränderungen des Gehirns).
Von einem Herdbefund oder einer Blutung sei nie die Rede gewesen (IV-Nr. 23
S. 13). Dieser Auffassung ist zu folgen, ergaben doch die Untersuchungen
im C.___ (CT des Schädels vom 28. Mai 2015 und MR des Schädels vom 29. Mai
2015) unauffällige Befunde (vgl. IV-Nr. 12 S. 2 f. und 16 S. 4;
E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Auf die Beurteilung des neurologischen
Gutachters, ein Thalamus-Infarkt könne aktuell nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (IV-Nr. 23 S. 10
Ziff. 5.3.), ist somit abzustellen.
5.2
Sodann beschreibt Dr. med. D.___
nachvollziehbar und schlüssig, auch der aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchungsbefund könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nie
in diesem Ausmass erklären. Es müsse der Verdacht auf eine erhebliche
Aggravation durch den Exploranden geäussert werden mit Demonstration von
sensomotorischen Störungen und auch der Koordination im Bereich der rechten
Körperseite gegenüber diesbezüglich völlig unauffälligen Befunden im C.___. Es
sei auch kein weiteres Ereignis im Verlauf dokumentiert oder vom Exploranden
berichtet worden, welches allenfalls die beklagten Schmerzen und Probleme im
Bereich der rechten Körperseite erklären könnte. Der Explorand sei aber
überzeugt, erheblich krank und behindert zu sein. Einziger möglicher
Zusammenhang mit Problemen im Bereich der rechten Körperseite sei die Angabe
des Hausarztes im Juni (recte: September) 2015 über einen Verdacht auf ein
ISG-Reizsyndrom rechts (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Möglicherweise habe hier
ein «Seitenwechsel» auf die rechte Seite stattgefunden. Ebenfalls etwas
rechtsbetont könne aktuell klinisch ein Cervicalsyndrom mit objektiver
Tonussteigerung der Muskulatur beschrieben werden, hingegen sei ein ebenfalls vorliegendes
Lumbovertebralsyndrom mit ebenfalls objektiver Tonussteigerung der Muskulatur
nicht seitenbetont. Ein Hinweis auf radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene im
Zusammenhang mit diesen Problemen sei nicht ersichtlich, ebenso wenig ein
Anhaltspunkt für eine spinale oder periphere neurologische Problematik. Die
anlässlich der klinischen Untersuchung auffallenden Befunde betreffend
Koordination seien nicht organisch bedingt, insbesondere deshalb, weil der
Explorand vor der klinischen Untersuchung keinerlei Zeichen für eine solche
Störung gezeigt habe. Auch die Schwierigkeiten bei den Gleichgewichtsprüfungen seien
nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit neurologisch erklärbar (IV-Nr. 23
S. 14). Diesen überzeugenden Ausführungen des Experten ist zu folgen.
5.3
Schliesslich legt der
neurologische Gutachter nachvollziehbar dar, was die beklagten Kopfschmerzen
mit typischen Begleitsymptomen einer Migräne betreffe, könne die Diagnose einer
episodischen Migräne ohne Aura mit genügender Wahrscheinlichkeit gestellt
werden. Die Angaben des Exploranden über Gereiztheit und Vergesslichkeit seien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organisch bedingt. Sodann bestünden
keine fassbaren Hinweise auf neuropathische Beschwerden, sodass die Indikation
einer Weiterverschreibung von Lyrica überprüft werden müsse. Die Diagnose einer
episodischen Migräne ohne Aura wurde vom Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Nr. 23 S. 10 und 14). Auch auf
diese Einschätzung ist abzustellen.
5.4
Zur Arbeitsfähigkeit stellt der begutachtende
Experte fest, aufgrund der Probleme im Bereich der Wirbelsäule seien dem
Exploranden keine körperlich schweren Arbeitstätigkeiten mehr zumutbar. Auch
repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe, repetitive Tätigkeiten im
Bücken und unter Rotationen der Wirbelsäule seien nicht mehr zuzumuten. Die
bisherige Tätigkeit könne nur noch zugemutet werden, wenn die oben genannten
Einschränkungen eingehalten werden können. Falls dies der Fall sei, sei die
bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar, sonst hingegen nicht
mehr. Zu Verweistätigkeiten gibt Dr. med. D.___ an, zumutbar seien aktuell
aus rein neurologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeitstätigkeiten ohne repetitive Arbeit über Schulterhöhe, im Bücken oder
unter Rotationen der Wirbelsäule in vollem Pensum (IV-Nr. 23 S. 15). Es
besteht kein Hinweis für eine widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter.
6.
6.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___ stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse vom
16.
August 2016 (IV-Nr. 22 S. 9), wobei das Gespräch in
Anwesenheit einer Dolmetscherin geführt wurde (vgl. IV-Nr. 22 S. 10).
Der Gutachter konnte aufgrund der bestehenden Aktenlage, der geklagten
Beschwerden, der Würdigung der persönlichen, beruflichen und sozialen Anamnese sowie
der erhobenen Untersuchungsbefunde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Er stellte lediglich eine Nachtangst («pavor
nocturnus», ICD-10 F41.4) fest, welche keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Das psychiatrische Gutachten enthält eine Zusammenfassung
der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung, eine
eingehende, umfassende und detaillierte Beurteilung, eine
versicherungsmedizinische Würdigung, eine Stellungnahme zu früheren ärztlichen
Berichten und die Beantwortung von Zusatzfragen. Abschliessend wurde darauf
hingewiesen, die gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung sei im Gutachten von
Dr. med. D.___ enthalten. Das Gutachten wurde von Dr. med. E.___
unterzeichnet (IV-Nr. 22; E. II. 3.8.2 hiervor).
Im Rahmen der Beurteilung hält Dr. med.
E.___ nachvollziehbar fest, während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der
Beschwerdeführer nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden
Schmerzen zu leiden. Während der 1 ¾ Stunden dauernden Exploration
deuteten Mimik und Gestik beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen,
zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Schmerzen würden lediglich
vorübergehend angedeutet beim Gespräch über die Schmerzen selbst. Des Weiteren
habe der Explorand berichtet, dass die Schmerzen in der rechten Körperhälfte
seit Beginn der Krankschreibung im April 2015 bestünden und sich nie in der
linken Körperhälfte manifestiert hätten. Im neurologischen Sprechstundenbericht
vom 21. September 2015 werde jedoch ein schmerzhaftes sensibel betontes
Hemisyndrom links diagnostiziert (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Mit dieser
Tatsache konfrontiert habe der Explorand erklärt, dass er sich damals wegen
sprachlicher Probleme möglicherweise nicht richtig habe ausdrücken können. Die
diesbezüglichen Angaben des Exploranden seien insgesamt inkonsistent, vage und
wenig fassbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren könne die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt
werden (IV-Nr. 22 S. 12 f.). Dieser Einschätzung ist zu folgen,
deuten doch die Untersuchungsbefunde des psychiatrischen Gutachters und die
inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Aggravation
des Beschwerdeführers hin, weshalb die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung nicht gestellt werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, es
sei anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob eine
Überwindbarkeit der Beschwerden zumutbar sei (Beschwerde, S. 38
Ziff. 39), geht fehl. Der neurologische Gutachter stellte keine psychiatrische
Diagnose, welche in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung fiele. Damit wurde
das Vorliegen einer eigenständigen krankheitswertigen psychischen Störung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch das Bestehen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, verneint. Daher war es auch nicht
erforderlich, zu den Indikatoren Stellung zu nehmen. Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung ist eine lege artis gestellte psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit
Hinweis). Eine solche liegt hier nicht vor. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med.
G.___ diagnostizierte keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4;
vgl. E. II. 3.3. 3.7 und 3.10 hiervor).
6.2
Im Weiteren legt der
psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, die anamnestisch eruierten
Symptome (oft nervöse, zeitweise traurige, manchmal aber auch fröhliche
Stimmung; verminderte Energie; häufige Müdigkeit; Vergesslichkeit; verminderte
Konzentrationsfähigkeit; manchmal auftretendes Gefühl einer allgemeinen
Sinnlosigkeit) erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode
notwendigen Kriterien nicht. Insbesondere liessen sich anamnestisch keine
andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung, auch keine
Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen. Während der aktuellen
Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen und zu keinem Zeitpunkt habe
sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung erkennen lassen. Eine
subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit oder verminderte Energie, eine
Vergesslichkeit oder eine verminderte Konzentrationsfähigkeit habe man während
der aktuellen Untersuchung klinisch nicht feststellen können. Der Explorand
habe meist präzise zeitliche Angaben gemacht und sei auch während der gesamten
Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters
kann der vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ gestellten Diagnose
(rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit
somatischem Syndrom) nicht gefolgt werden. Der behandelnde Psychiater scheine
die Diagnose der Depression, jedenfalls was die Berichte vom 15. September
2015.
und 22. März 2016 angehe, praktisch ausschliesslich auf die subjektiv
geklagten Beschwerden des Exploranden abzustützen. Sollte tatsächlich eine
mittelgradige depressive Episode bis im März 2016 vorgelegen haben, könnte
somit davon ausgegangen werden, dass diese gut behandelbar sei, da sie sich
aktuell nicht mehr nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter hält im Weiteren
fest, schwerwiegende psychiatrische oder somatische Komorbiditäten liessen sich
nicht nachweisen. Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien
nicht vorhanden (IV-Nr. 22 S. 13 f.).
6.3
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Würdigung legt Dr. med. E.___ sodann plausibel dar, beim Exploranden liessen
sich durchaus Ressourcen feststellen. Diesbezüglich sei insbesondere die
intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Exploranden innerfamiliär und mit
seinen beiden Freunden zu nennen. Er lese gerne die Zeitung und sei an
Aktualitäten interessiert. Zudem lese er auch gerne Bücher, vor allem
historische. Während der aktuellen Untersuchung könne er sich mit einem
weitgehend situationsadäquaten Verhalten präsentieren; die Copingstrategien
könne man als ausreichend gut beurteilen. Relevante kognitive
Beeinträchtigungen habe man rein klinisch während der Untersuchung nicht
feststellen können. Auf diese Ressourcen, Copingstrategien und Fähigkeiten
könne sich der Explorand bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen
(IV-Nr. 22 S. 15).
Zu früheren ärztlichen Berichten des
behandelnden Psychiaters vom 15. September 2015 und 22. März 2016
nimmt der psychiatrische Gutachter ferner dahingehend Stellung, die
unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lasse sich wohl hinreichend
durch die unterschiedliche Diagnostik erklären. Zudem müsse gesagt werden, dass
Dr. med. G.___ von einer 70%igen Verminderung des Rendements ausgehe,
dabei aber nicht alleine psychische, sondern auch körperliche Faktoren
berücksichtige. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit objektiviert werden (IV-Nr. 22 S. 16). Abschliessend
hält Dr. med. E.___ fest, sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung sei im Gutachten von Dr. med. D.___
enthalten (IV-Nr. 22 S. 20 f.). Dieser ausführlichen und
überzeugenden Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ist zu folgen.
7.
7.1
Die Berichte des Hausarztes
Dr. med. F.___ vom 23. Juni 2015 (IV-Nr. 6 S. 10 f.; E.
II. 3.1. hiervor), vom 15. September 2015 (IV-Nr. 11 S. 8
f.; E. II. 3.4 hiervor), vom 25. September 2015 (IV-Nr. 11
S. 1 f.; E. II. 3.6 hiervor), des C.___, Departement Innere Medizin,
vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 16; E. II. 3.2 hiervor) und Medizinische
Klinik, vom 22. September 2015 (IV-Nr. 12; E. II. 3.5 hiervor) sowie
des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 15. September 2015
(IV-Nr. 13.3 S. 7 ff.; E. II. 3.3 hiervor) und 22. März
2016.
(IV-Nr. 17 S. 5 ff.; E. II. 3.7) vermögen an den überzeugenden
Schlussfolgerungen der bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. E.___ und
Dr. med. E.___ vom 3. und 9. September 2016 nichts zu ändern. Von den
behandelnden Ärzten werden keine Aspekte erwähnt, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Es
sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der
bidisziplinären Expertise sprechen würden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). So
weist denn auch der Hausarzt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom
29.
September 2016 ausdrücklich darauf hin, er habe dieses intensiv
studiert und sei der Auffassung, dass die Gutachter gute Arbeit geleistet und
eine korrekte Untersuchung durchgeführt hätten. Auch deren Schlussfolgerungen
könne er nachvollziehen und sich diesen anschliessen. Es sei gut zu hören, dass
kein schweres körperliches Leiden entdeckt worden sei und dass der
psychiatrische Gutachter – im Gegensatz zu Dr. med. G.___ – auch keine
Depression habe diagnostizieren müssen. Er sei ebenfalls der Meinung, dass eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit unter speziellen Rahmenbedingungen gegeben sei und
sogar aus therapeutischen Überlegungen sehr sinnvoll wäre (IV-Nr. 25; E.
II. 3.9 hiervor). Sodann vermag auch der nach dem Gutachten erstellte
medizinische Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2016
(IV-Nr. 33 S. 3 f.; E. II. 3.10 hiervor) den Beweiswert des
Gutachtens nicht zu schmälern. Nach den Angaben des RAD (Dr. med. K.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH) ist das Gutachten schlüssig und
nachvollziehbar. Die Einwände beinhalteten keine substanziellen und neuen
richtungsweisenden Fakten. Ausserdem sei eine orthopädische Begutachtung nicht
notwendig, da Auswirkungen insbesondere neurologischer Art abzuklären seien,
was nun erfolgt sei. Die bisherige Tätigkeit sei, da es sich um eine körperlich
schwere Arbeit handle, seit April 2015 nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Verweistätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 34 S. 2 f.; E. II. 3.11 hiervor). Diese Einschätzung steht
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 18) –
nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Angaben und wurde vom RAD-Arzt im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens bestätigt, indem er darauf hinwies, er könne
den erhobenen Einwänden keine Informationen entnehmen, welche eine andere
versicherungsmedizinische Beurteilung zuliessen. Es seien keine weiteren
medizinischen Abklärungen notwendig (IV-Nr. 46 S. 2; E. II. 3.12
hiervor). Dem ist beizupflichten.
7.2
Das umfassende bidisziplinäre
Gutachten vom 3. und 9. September 2016 berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Im Weiteren leuchtet
es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten wurden
eingehend und umfassend begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt somit
volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
Für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der vom Beschwerdeführer
verlangten orthopädischen Begutachtung, besteht kein Anlass, sind doch von
solchen Beweismassnahmen unter den gegebenen Umständen keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerdegegnerin
ermittelte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 einen
Invaliditätsgrad von 7 %, wobei sie dem Valideneinkommen von
CHF 71'718.00 den Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2014 von CHF 66'710.00 (nach Aufrechnung der Wochenstunden und
Berücksichtigung des Nominallohnindexes) als Invalideneinkommen
gegenüberstellte und – im Gegensatz zum Vorbescheid vom 26. Januar 2017
(IV-Nr. 38) – keinen leidensbedingten Abzug mehr vornahm (IV-Nr. 49).
Dieser Einkommensvergleich erweist sich als sachgerecht und ist nicht zu
beanstanden. Er wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
9.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Dem Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 9. August
2017; A.S. 63). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 28. August
2017.
eine Kostennote eingereicht. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 5
Stunden und 57 Minuten, einen Stundenansatz von CHF 260.00 sowie Auslagen
von insgesamt CHF 350.40 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen
Positionen nicht berücksichtigt werden: 29. Mai 2017 (Brief an Herrn A.___;
3.
Min.), 6. Juni 2017 (Brief an Herr A.___; 3 Min.), 8. Juni 2017 (Brief
an Herrn A.___; 3 Min.) und 14. August 2017 (Brief an Herr A.___; 3 Min.).
Auch das Retournieren der Empfangsbescheinigung vom 14. August 2017 an das
Versicherungsgericht (Verfügung vom 9. August 2017; 3 Min.) stellt
Kanzleiaufwand dar, der nicht zusätzlich zu vergüten ist. Sodann ist die geltend
gemachte Position «Ausarbeitung der Fragen an Frau Dr. [...]» vom
23.
August 2017 (15 Min.) verfahrensfremd und kann nicht berücksichtigt
werden. Damit verbleibt ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 5 Stunden und
27.
Minuten. Der Auslagenersatz beläuft sich demnach auf CHF 344.40. Im
Weiteren beträgt der Stundenansatz gestützt auf § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00.
Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 1'431.45 (Honorar von CHF 981.00 zuzüglich Auslagen
von CHF 344.40 und MwSt [8 %] von CHF 106.05). Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von
CHF 294.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar; eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 260.00 liegt nicht vor), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin, [...], wird auf
CHF 1'431.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 294.30, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser