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Entscheid

VSBES.2017.146

Invalidenrente

19. Juli 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 21. September 1987 als

Mitarbeiter «Versand/Druck» im Schichtbetrieb bei der B.___, [...]. Am

17. April 2015 stellte er seine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen

Gründen vollumfänglich ein (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Am 9. September

2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er habe seit dem

17. April 2015 in der linken Körperhälfte keine Kraft mehr und mentale

Probleme (IV-Nr. 2). Vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 hielt sich der

Beschwerdeführer wegen anhaltend diffusen Sensibilitätsstörungen sowohl in den oberen

als auch in den unteren Extremitäten und intermittierenden generalisierten

Schmerzen (schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom links) im C.___,

Medizinische Klinik, auf (IV-Nr. 16). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre

(neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. D.___,

Neurologie FMH, sowie Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

welche am 16. und 25. August 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 3. und

9. September 2016; IV-Nr. 22 und 23).

1.2 Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

7 % mit Verfügung vom 5. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit

dem 17. April 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Seine langjährige Tätigkeit als Mitarbeiter «Versand/Druck» sei seither nicht

mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihm jedoch

vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Als Entscheidungsgrundlage

diene das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 3.

und 9. September 2016. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt worden (IV-Nr. 49).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 26. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

IV-Rente auszurichten.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

U.K.u.E.F.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

19. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und

die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 62).

2.3 Mit Verfügung vom 9. August

2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Franziska Ryser, Rechtsanwältin, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 63 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 28. August

2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Kostennote

ein (A.S. 66 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2

und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 5. Mai

2017.

beruhe nicht auf rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen. Demnach ist

im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

hielt in seinem Bericht zu Handen des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2015 fest,

die Zuweisung sei auf Wunsch des Patienten erfolgt. Als Zuweisungsgrund wurde ein

«Verdacht auf somatoformen Symptomenkomplex im Rahmen einer chronischen

Arbeitsproblematik, DD: konkomitierende Midlife Crisis? Soziokulturelle

Deprivation?» angegeben. Als Nebendiagnosen wurden eine benigne Pentosurie (ED:

2014), eine Hypercholesterinämie, eine chronisch rezidivierende Prostatitis,

BPH Grad I, und ein Status nach Urethersteinkoliken (2014, respektive 2015)

angegeben. Im Weiteren führte der Hausarzt aus, er betreue den Patienten und

auch einen Grossteil seiner Familie seit 25 Jahren hausärztlich und dürfe

behaupten, ihn bestens zu kennen. Der Patient habe in den letzten zwei bis drei

Monaten eine Wesensveränderung durchgemacht, speziell seit der zweiten

Nephrolithiasisepisode vom April 2015. Es falle ihm Folgendes auf: vermehrte

Infektanfälligkeit, vermehrt weichteilrheumatische Beschwerden, Tendenz zu

Hypotonie mit Cephalea und Visusstörungen und nun Status nach

Kurzhospitalisation im H.___ wegen unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen und

Dysästhesien, welche man keinem organischen Korrelat zuordnen könne

(insbesondere das Schädel-CT und –MRI seien ohne pathologischen Befund). Unter

der empfohlenen Medikation, speziell Lyrica in aufsteigender Dosierung (aktuell

2/0/2), bestehe eine nur unwesentliche Beeinflussung der Dysästhesien und der

Kopfschmerzen. Der Patient habe vom C.___ arbeitsunfähig geschrieben werden

müssen. Dies sei nun bis auf weiteres verlängert worden, da sich der Patient

noch nicht fähig fühle, den Arbeitsstress und vor allem auch die Autofahrten in

den Kanton [...] zu ertragen. Er arbeite dort als Papiertechniker. Er fühle

sich bei der Arbeit überfordert, da stets eine grössere Arbeitsintensität

gefordert werde (es seien grössere Papierrollen in engmaschigerem Rhythmus

einzulegen, was er kaum schaffe). Zusätzlich sei der Arbeitsweg von mehr als

einer Stunde für ihn zunehmend enervierend und kräfteraubend. Er fühle sich der

ganzen Situation kaum mehr gewachsen. Ein recht ausgiebiger Laborcheck vom

13.

Mai 2015 sei «bland» ausgefallen mit Ausnahme eines Vitamin

D-Defizits, welches substituiert worden sei, und einer Hypercholesterinämie,

welche mittels Simvastatin korrigiert werde. Trotz mehrjährigem Aufenthalt in

der Schweiz habe der Patient noch immer grösste Mühe mit der deutschen Sprache.

Bei einfacheren somatischen Beschwerden sei das kein Problem, jetzt aber, wo es

um eine psychosoziale Problematik gehe, stosse man an Grenzen. Die aktuelle

Problematik sei daher vom behandelnden Psychiater mit dem Patienten

aufzuarbeiten und von diesem sei auch die entsprechende Arbeitsunfähigkeit

festzulegen (IV-Nr. 6 S. 10 f.).

3.2

Gemäss dem Bericht vom 26. Juni

2015.

hielt sich der Beschwerdeführer vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 im C.___,

Medizinische Klinik, auf. Es wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben:

«Schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom links, DD Minor stroke im Bereich

des Thalamus, CT Schädel vom 28.05.2015: Keine frische Ischämie, Blutung oder Fraktur,

MRT Schädel vom 01.06.2015: altersentsprechender Befund, aktuell:

Lyrica-Aufdosierung». Als Nebendiagnosen wurde Folgendes aufgeführt: «Leberparametererhöhung

unklarer Genese; Dyslipidämie; Dyselektrolytämie, Hyponatriämie und

Hypokaliämie; St.n. Urolithiasis rechts, ca. 5 mm». Es wurde sodann eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 7. Juni 2015

attestiert. Zu «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde angegeben, es sei eine

notfallmässige Zuweisung des 56-jährigen Patienten bei anhaltend diffusen

Sensibilitätsstörungen sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten erfolgt,

begleitet von starken intermittierenden generalisierten Schmerzen. Klinisch sei

der Patient bei Eintritt in einem stabilen Allgemeinzustand gewesen, normoton,

normokard und afebril. Computertomographisch habe eine frische Ischämie oder

Raumforderung als mögliche Ursache der Symptomatik ausgeschlossen werden

können. Bei unklarer Symptomatik sei um eine konsiliarische Mitbeurteilung der

Kollegen der Neurologie gebeten worden. Es sei eine erneute Bildgebung mittels

MRT empfohlen worden. Dort habe sich ein altersentsprechender Befund gezeigt.

Da es im Verlauf zu keiner Besserung der Schmerzproblematik gekommen sei, müsse

diskutiert werden, ob der Patient möglicherweise eine sehr kleine, im MRT nicht

sichtbare Ischämie im Bereich des Thalamus haben könnte. Dies würde die

Schmerzen erklären. Es sei präventiv eine Sekundärprophylaxe mit Aspirin

begonnen worden. Auf Empfehlung der Neurologen sei der Patient auf Lyrica

eingestellt worden. Eine langsame Steigerung gemäss Aufdosierungsschema sei je

nach Verträglichkeit anzustreben.

Im Anhang wurde zur Beurteilung des CT des

Schädels vom 28. Mai 2015 angegeben, es bestehe kein Nachweis einer akuten

intrakraniellen Blutung. Es sei keine territoriale Infarkt-Demarkation

vorhanden. Es bestehe auch keine intrakranielle Raumforderung. Die Beurteilung

des MR des Schädels vom 29. Mai 2015 lautete dahingehend, die vorliegenden

Befunde seien mit Veränderungen im Rahmen einer vasculären Encephalopathie

vereinbar. Es bestehe jedoch kein Nachweis einer frischen oder grösseren

ischämischen Läsion, ebenso wenig eine intrakranielle Raumforderung (IV-Nr. 16).

3.3

Dr. med. G.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 15. September 2015 eine depressive Episode mittleren

Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zu den aktuellen Symptomen gab

er an, der Patient leide an einer gesenkten Stimmung. Es seien eine verminderte

Konzentration und Aufmerksamkeit, Ängste, Suizidideen sowie neurovegetative und

somatoforme Störungen vorhanden. Er leide unter Schmerzen in den Extremitäten. Es

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 30. Juni 2015 bis

auf weiteres. Der Patient befinde sich in einem depressiven Zustand mittleren

bis schweren Grades (IV-Nr. 13.3 S. 7 ff.).

3.4

Dr. med. F.___ hielt in

seinem Schreiben zu Handen des Chiropraktors Dr. med. I.___ vom

15.

September 2015 fest, der Patient sei zwecks fachärztlicher Abklärung

und Therapie aufzubieten. Als Zuweisungsgrund wurde ein «Verdacht auf

ISG-Reizsyndrom rechts und Verdacht auf spondylogenes thorakales Schmerzsyndrom

mit Ausstrahlung in den linken Hemithorax» angegeben. Als Nebendiagnosen wurden

«multiple, chronisch rezidivierende funktionelle Beschwerden mit/bei

Neurasthenie, Hypercholesterinämie, Status nach unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen

und Dysästhesien mit/bei Elektrolytentgleisung und Leberwerterhöhung unklarer

Ätiologie (stationär Medizin [...], 2015)» angegeben. Im Weiteren wurde

ausgeführt, im Mai 2015 sei der Patient mehrere Tage stationär im C.___ wegen

unklaren diffusen Sensibilitätsstörungen und Dysästhesien behandelt worden. Im

Schädel-MRI habe einzig ein kleiner Thalamusinfarkt als mögliches organisches

Korrelat gefunden werden können. Seither stehe der Patient unter Lyrica,

Aspirin und Simvastatin und sei bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer

Behandlung. Zwei Wochen vor der letzten Sprechstunde sei ein akuter Schmerz

über der ISG-Region rechts mit vorerst leichter spontaner Besserung beschrieben

worden. Zusätzlich sei auch ein diffuser Schmerz im linken Hemithorax

aufgetreten ohne begleitende Alarmsymptome wie Dyspnoe, blutigem Sputum,

Leistungsintoleranz etc. Klinisch bestünden vor allem eine Druckdolenz über dem

ISG rechts und Anhaltspunkte für eine thorakale spondylogene Schmerzsymptomatik

mit Ausstrahlung in den linken Hemithorax. Nach erfolgter Medikation sei eine

deutliche Minderung der Beschwerden mit einem Rezidiv seit zwei Tagen eingetreten

(IV-Nr. 11 S. 8 f.).

3.5

Dem neurologischen

Sprechstundenbericht des C.___, Medizinische Klinik (Dr. med. J.___,

Oberärztin Neurologie), vom 21. September 2015 können folgende Diagnosen

(ICD-10) entnommen werden: «1. Schmerzhaftes sensibel-betontes Hemisyndrom

links (R 20), ES 12/14, am ehestens i.R. einer kleinsten Thalamus-Ischämie

rechts (FLAIR-negativ 05/15), DD zusätzliche somatoforme Komponente möglich,

klinisch-neurologisch Bradydysdiadochokinese links objektivierbar, vRF:

Dyslipidämie; 2. Aktenanamnestisch chronische somatoforme Störung, aktuell

in psychiatrischer Behandlung». Zur Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben,

der Patient sei vom 28. Mai bis 2. Juni 2015 intern in der

Medizinischen Klinik hospitalisiert gewesen wegen einer schmerzhaften

Hemisymptomatik links und sei bereits konsiliarisch neurologisch mitbeurteilt

worden. Damals habe der Patient berichtet, dass es an einem Tag in der

Weihnachtszeit 2014 plötzlich zu einem stechend-brennenden Schmerz im Bereich

des linken Armes und des linken Beines gekommen sei mit dem Gefühl der

Kraftlosigkeit. Die Schmerzen würden seither andauern und täglich auftreten,

auch wenn es einzelne schmerzfreie Stunden gebe. Seit diesem Tag im Dezember

2014.

sei er sehr müde und energielos und fühle sich allgemein schwach. Trotzdem

arbeite er zu 100 % in einer Druckerei in [...] und lege jeden Tag seinen

Arbeitsweg von 65 km mit dem Auto zurück, wobei er gelegentlich wegen der

Schmerzen kurz anhalten müsse. Panadol helfe vor-übergehend, auch massiere er

den Arm und das Bein oft, was eine Schmerzlinderung bewirke. Die während der

Hospitalisation begonnene schmerzmodulierende Medikation mit Lyrica nehme er

regelmässig ein, neu sei mit Cymbalta begonnen worden. Er habe auf Anraten

seines Hausarztes auch einen Psychiater aufgesucht. Die Medikamente würden ihm

helfen, ein Auslassversuch von Lyrica über 2 bis 3 Tage habe die Schmerzen

deutlich verschlimmert. Neu habe er Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte,

weswegen in den nächsten Tagen eine Kontrolle beim Chiropraktor vorgesehen sei.

Neue akute Ereignisse seien nicht mehr aufgetreten.

Unter «Beurteilung und Procedere» wurde

festgehalten, wie bereits anlässlich der Hospitalisation diskutiert worden sei,

sei aufgrund des Akutereignisses im Dezember 2014 trotz negativem MR-Befund vom

Mai 2015 eine kleinste Ischämie thalamisch rechts denkbar, insbesondere da eine

deutliche Bradydysdiadochokinese links objektivierbar sei mit einem signe du

5ième doigt. Eine funktionelle Überlagerung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung

sei zusätzlich durchaus denkbar. Es empfehle sich daher, die Tc-hemmende

Medikation unverändert fortzuführen in Kombination mit der schmerzmodulierenden

Medikation, wobei letztere je nach Bedarf und Verträglichkeit noch weiter in

der Dosis gesteigert werden könnte. Die in die Wege geleitete begleitende

Psychotherapie sei sehr zu begrüssen und sollte beibehalten werden (Bericht vom

22.

September 2015, IV-Nr. 12).

3.6

Dr. med. F.___ gab in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2015

folgende seit ca. Mai 2015 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit an: «Verd. auf somatoformen Symptomenkomplex mit/bei grosser

Arbeitsplatzbelastung, soziokultureller Deprivation». Die weiteren Diagnosen

(ISG-Reizsymdrom, Hypercholesterinämie, benigne Pentosurie, chronisch

rezidivierende Prostatitis, Status nach Urethersteinkoliken) haben nach den

Angaben des Hausarztes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren

wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. Mai 2015 bis auf

weiteres angegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ergänzende

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 11 S. 1 f.).

3.7

Dr. med. G.___

diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 22. März

2016.

eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.11). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit

Juni 2015. Der Gesundheitszustand sei stationär. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt. Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine

Verweistätigkeit seien nicht mehr zuzumuten. Aktuell sei keine Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands ersichtlich (IV-Nr. 17 S. 5 ff.).

3.8

3.8.1

Dem im Rahmen der bidisziplinären

Begutachtung erstellten neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___,

Neurologie FMH, vom 3. September 2016 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer am 25. August 2016 untersucht und begutachtet wurde,

wobei eine professionelle Dolmetscherin hinzugezogen wurde. Die Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Leichtes,

rechtsbetontes oberes Cervicalsyndrom, ohne relevante Funktionseinschränkung,

ohne damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik, leicht

schmerzhafter Funktion; Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom,

ohne relevante Funktionseinschränkung, ohne damit zusammenhängende

neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik». Die weiteren Diagnosen

(Episodische Migräne ohne Aura, St.n. Nierensteinoperation 1998, Rezidiv im

Herbst 2014 anamnestisch, St.n. Operation wegen Hämorrhoiden 2000 anamnestisch)

haben nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Zu divergierenden Diagnosen gab der neurologische Gutachter

an, aus neurologischer Sicht sei zunächst ein Thalamus Infarkt vermutet worden,

was aktuell nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden

könne.

Unter dem Titel «Zusammenfassung und

Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, der Explorand berichte, dass er

im April 2015 zu seinem Hausarzt gegangen sei wegen starker Kopfschmerzen mit

Ausstrahlung in den rechten Arm, die rechten Finger hätten bei erhaltenem

Gefühl nicht mehr richtig funktioniert und er habe das rechte Bein nicht

richtig beugen können. Der Hausarzt habe das Ganze zunächst im Zusammenhang mit

einer seit Jahren bestehenden Migräne mit unerträglichen Schmerzen im Bereich

der Schläfen, Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Schwindel und

Verschlechterung bei körperlicher Aktivität gesehen. Schmerzmittel hätten dann

die Kopfschmerzen und die Ausstrahlungen in den rechten Arm gebessert. Im

gleichen Monat habe er dann noch einmal sehr starke Kopfschmerzen gehabt, wobei

man ihn ins Spital gebracht habe. Nach der Verabreichung von Medikamenten sei

es besser gegangen. Aufgrund der Röntgenbilder habe man von einem schwarzen

Fleck im Kopf gesprochen. Etwa zwei bis drei Monate später habe er auch

Schmerzen im Bereich der rechten Flanke und des rechten Beins bis zur Grosszehe

gehabt, dort habe er auch ein Wunde. Die Schmerzen im Kopf und im rechten Arm

hätten ebenfalls angehalten. Im September 2015 seien neurologische Kontrollen

erfolgt, dort sei wohl die Seite verwechselt worden und man habe ihm gesagt, er

habe eine «leichte bis mittlere» Hirnblutung gehabt. Dies sei vom Hausarzt

bestätigt worden. Wegen seit April 2015 starker psychischer Belastung habe er

einen Psychiater aufgesucht, er sei von ihm weiterhin arbeitsunfähig

geschrieben worden und habe ihm auch Lyrica verschrieben, was er immer noch

einnehme. Bei einem Auslassversuch seien die Kopfschmerzen viel schlimmer

geworden. Seit September 2015 gehe er auch zu einem Chiropraktor, was gegen die

Schmerzen im rechten Arm nicht viel helfe. Auch die anderen Beschwerden hätten

sich nicht mehr verändert.

Im Weiteren wurde ausgeführt, der

Explorand beklage permanent Schmerzen im Bereich der rechten Flankenregion,

vorwiegend beim Gehen; er sei eingeschränkt. Die brennenden Schmerzen würden

gegen das rechte Bein entlang der Aussenseite bis zum Fuss und in die Grosszehe

einstrahlen, weniger auch in die anderen Zehen. Er müsse mit gestrecktem Bein

gehen und könne das rechte Bein wegen Schmerzen nicht richtig anheben. Er habe

auch permanente Kopfschmerzen vorwiegend hinten in Form einer

Überempfindlichkeit und Jucken. Migräne habe er aktuell alle 1 bis 3 Monate. Nach

einer halben Stunde Sitzen bekomme er extrem starke Nackenschmerzen, er könne

deswegen auch nicht Auto fahren. Er sei immer gereizt, auch wegen

Kleinigkeiten, sei vergesslich geworden und schwitze immer.

Der Gutachter hielt ferner fest,

objektiv zeige der Explorand anlässlich der anamnestischen Erhebungen etwas

Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse, sonst hätten sich keinerlei

Hinweise auf kognitive Defizite oder Ermüdungszeichen erheben. Nach einer guten

Stunde Sitzen habe er zunehmende Nackenschmerzen angegeben, habe aber bis zum

Ende der anamnestischen Erhebungen nach ca. 1 ¾ Stunden nicht schmerzgeplagt

oder eingeschränkt gewirkt. Klinisch-neurologisch sei die Sensibilität im

Gesicht rechts gegenüber links als vermindert angegeben worden. Im rechten Arm

seien starke, wohl auch aktive Verspannungen vorgelegen, der Tonus sei aber

sicher nicht gesteigert und im Bereich des rechten Beins und links unauffällig

gewesen. Die Arme seien im Positionsversuch gehalten worden, das rechte Bein

sei langsam abgesunken. Bei der Muskeleinzelprüfung im Bereich des rechten Arms

und des rechten Beins bestehe der Verdacht auf Giving-Way. Die Diadochokinese

sei rechts beinahe grotesk vermindert gewesen, links leicht, der

Finger-Nasen-Versuch beidseits sei leicht dysmetrisch gewesen. Hingegen habe

der Explorand problemlos beispielsweise seine Medikamente aus einer

mitgebrachten Tragetasche entnehmen und diese einzeln auf dem Tisch sortieren

können. Dabei hätten sich keinerlei Zeichen von Koordinationsstörungen gezeigt.

Die Muskeleigenreflexe seien im Bereich der oberen Extremitäten fraglich etwas

rechtsbetont gewesen, bei starker aktiver Verspannung aber nicht sicher

verwertbar. Die übrigen Reflexe seien symmetrisch und ohne pathologische

Zeichen gewesen. Im Bereich der rechten Körperseite sei gegenüber links eine

diffus verminderte Oberflächensensibilität ohne Hyperpathie und ohne Allodynie

angegeben worden. Im Bereich des Achsenskeletts habe man ein leichtes,

rechtsbetontes, oberes Cervicalsyndrom ohne relevante Funktionseinschränkung,

jedoch mit schmerzhafter Funktion, gefunden. Im Bereich der LWS habe sich ein

leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom ohne

Funktionseinschränkung gezeigt. Das Gangbild sei rechts hinkend mit durchgehend

gestrecktem rechten Bein gewesen, Fersen- und Fussspitzengang seien rechts mit

Mühe durchgeführt worden, der Strichgang sei unsicher und der Blindstrichgang

nicht durchführbar gewesen. Der Explorand habe Ängste geäussert, dabei zu

stürzen.

Dr. med. D.___ legte dar, aus neurologischer

Sicht seien die beklagte Symptomatik auf der rechten Körperseite, vorwiegend im

Bereich der Flanke, aber auch im Bereich des rechten Beins und des rechten

Armes mit Gehschwierigkeiten, die Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des

Achsenskeletts sowie die beklagte Gereiztheit und Vergesslichkeit zu

beurteilen. Der Gutachter hielt zu verschiedenen auffallenden Diskrepanzen

fest, zum einen vermute der Hausarzt, welcher den Exploranden seit sehr langer

Zeit kenne, einen somatoformen Symptomenkomplex im Rahmen einer chronischen

Arbeitsproblematik, Midlife-Crisis oder soziokulturellen Deprivation. Der

Explorand habe eine Wesensveränderung durchgemacht. Anlässlich einer

Hospitalisation im C.___ habe kein organisches Korrelat gefunden werden können.

Des Weiteren sei das C.___ von einer sensibel betonten Hemisymptomatik links

ausgegangen, der Explorand sei offensichtlich zweimal neurologisch untersucht

worden und es seien lediglich eine leichte Bradydiadochokinese links und ein

«signe du 5ième doigt» links beschrieben worden, auf der rechten Körperseite seien

hingegen keinerlei Befunde aufgefallen. Es sei auch keine Gangstörung

beschrieben worden. Der Explorand beklage aktuell hingegen Probleme auf der

rechten Körperseite und gebe dann an, anlässlich der Untersuchungen im C.___

seien wohl die Seiten wegen sprachlicher Schwierigkeiten verwechselt worden. Dies

erscheine aber wenig plausibel, nachdem die anamnestischen Erhebungen und

klinischen Untersuchungsbefunde wie beschrieben dokumentiert seien.

Schliesslich gebe der Explorand auch an, man habe von einem «schwarzen Fleck»

anlässlich der Bildgebung des Gehirns gesprochen und ihm später auch gesagt, er

habe eine «leichte bis mittlere» Gehirnblutung erlitten, was vom Hausarzt

später bestätigt worden sei. Demgegenüber würden aber die radiologischen

Befunde im C.___ als unauffällig beschrieben bei lediglich Hinweisen auf eine

mögliche hypertensive Encephalopathie. Von einem Herdbefund sei nie die Rede

gewesen und auch nicht von einer Blutung. Warum der Hausarzt später schreibe,

als einziges mögliches Korrelat habe man damals einen kleinen Thalamusinfarkt

gefunden, währendem er in den früheren Berichten von fehlenden Korrelaten gesprochen

habe, bleibe unklar.

Der neurologische Gutachter hielt im

Weiteren fest, auch der aktuelle klinisch-neurologische Untersuchungsbefund

könne die vom Exploranden angegebenen Beschwerden nie in diesem Ausmass

erklären. Es müsse der Verdacht auf eine erhebliche Aggravation durch den

Exploranden geäussert werden mit Demonstration von sensomotorischen Störungen

und auch der Koordination im Bereich der rechten Körperseite gegenüber diesbezüglich

völlig unauffälligem Befund im C.___. Es sei auch kein weiteres Ereignis im

Verlauf dokumentiert oder vom Exploranden berichtet worden, welches allenfalls

die beklagten Schmerzen und Probleme im Bereich der rechten Körperseite

erklären könnte. Der Explorand erscheine aber unverrückbar überzeugt, erheblich

krank und behindert zu sein. Eigentlich einzig möglicher Zusammenhang mit

Problemen im Bereich der rechten Körperseite sei die Angabe des Hausarztes im

Juni 2015 über einen Verdacht auf ein ISG-Reizsyndrom rechts. Möglicherweise

habe hier ein «Seitenwechsel» auf die rechte Seite stattgefunden. Ebenfalls

etwas rechtsbetont könne aktuell klinisch ein Cervikalsyndrom mit objektiver

Tonussteigerung der Muskulatur beschrieben werden, hingegen sei ein ebenfalls

vorliegendes Lumbovertebralsyndrom mit ebenfalls objektiver Tonussteigerung der

Muskulatur nicht seitenbetont. Hinweise auf radikuläre Reiz- oder

Ausfallsphänomene im Zusammenhang mit diesem Problem habe man nicht gefunden,

ebenso wenig Anhaltspunkte für eine spinale oder periphere neurologische

Problematik. Die anlässlich der klinischen Untersuchung auffallenden Befunde

betreffend Koordination seien nicht organisch bedingt, insbesondere deshalb, weil

der Explorand vor der klinischen Untersuchung keinerlei Zeichen für eine solche

Störung gezeigt habe. Auch die Schwierigkeiten bei den Gleichgewichtsprüfungen

erschienen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit neurologisch erklärbar. Was

die beklagten Kopfschmerzen mit typischen Begleitsymptomen einer Migräne

betreffe, so könne die Diagnose einer episodischen Migräne ohne Aura mit

genügender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die Angaben des Exploranden über

Gereiztheit und Vergesslichkeit erschienen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht organisch bedingt. Fraglich sei auch die Indikation der Verschreibung von

Lyrica. Es könne zu Beginn der Verschreibung nachvollzogen werden, dass im

Rahmen eines vermuteten Thalamus-Infarkts die Indikation in der Behandlung von

vermuteten neuropathischen Schmerzen bestanden habe. Heute bestünden aber keine

fassbaren Hinweise auf neuropathische Beschwerden, sodass die Indikation einer

Weiterverschreibung überprüft werden müsse, auch wenn der Explorand angebe, bei

einem Auslassversuch erheblich mehr Schmerzen gehabt zu haben, was aber eine

rein subjektive Angabe darstelle. Die Prognose sei unsicher, der Explorand sei

sehr von seiner starken Erkrankung überzeugt und es scheine bereits eine

Chronifizierung eingetreten zu sein.

Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter

an, aufgrund der Probleme im Bereich der Wirbelsäule seien dem Exploranden

keine körperlich schweren Arbeitstätigkeiten mehr zumutbar. Auch repetitive

Arbeiten über Schultergürtelhöhe, repetitive Tätigkeiten im Bücken und unter

Rotationen der Wirbelsäule seien nicht mehr zumutbar. Einen Beruf habe der

Explorand nicht erlernt. Er habe zunächst jahrelang als Verkäufer von Textilien

gearbeitet, dann als Mitarbeiter «Versand/Druck» sehr lange in der

Papierverarbeitung. Eine Verkaufstätigkeit sei aus neurologischer Sicht

weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Die Tätigkeit im Versand und Druck

entspreche laut Dokumentation des Arbeitgebers einer körperlich eher

mittelschweren, selten schweren Tätigkeit. Damit könne diese Tätigkeit nur noch

zugemutet werden, wenn die genannten Einschränkungen eingehalten werden können.

Falls dies der Fall sei, sei die Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar,

sonst hingegen nicht mehr. Die möglichen Einschränkungen betreffend letzte

Arbeitstätigkeit gälten ab dem Untersuchungsdatum, da zuvor zu wenig objektive

Befunde dokumentiert seien. Zumutbar seien aktuell aus rein neurologischer

Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne repetitive

Arbeit über Schulterhöhe, im Bücken oder unter Rotationen der Wirbelsäule mit

vollem Pensum. Dass der Explorand zunächst vom C.___ voll arbeitsunfähig

geschrieben worden sei, als ein Thalamus Infarkt vermutet worden sei, sei

nachvollziehbar. In der Folge sei die weitere Arbeitsunfähigkeit vorwiegend aus

psychiatrischer Sicht attestiert worden, sodass keine Stellungnahme aus

neurologischer Sicht erfolgen könne. Die Einschätzung durch den Exploranden

selber, auch eine leichtere Arbeit höchstens zu 50 % verrichten zu können,

sei in diesem Ausmass aus neurologischer Sicht nicht zu begründen.

Abschliessend wurde ausgeführt, an

medizinischen Massnahmen könne eine physiotherapeutische Behandlung und

insbesondere auch eine medizinische Trainingstherapie zur Stärkung und

Stabilisierung der Rumpf- und insbesondere Rückenmuskulatur empfohlen werden.

Damit sollten die Rückenbeschwerden tendenziell rückläufig sein. Besondere

berufliche Massnahmen seien aus neurologischer Sicht nicht erforderlich, es

könne höchstens empfohlen werden, Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten

Arbeitsstelle zu gewähren. Die Prognose sei unsicher, der Explorand sei sehr

von einer starken Erkrankung überzeugt und es scheine bereits eine

Chronifizierung eingetreten zu sein. Zur Behandlung und Eingliederung wurde festgehalten,

die Indikation einer Behandlung mit Lyrica erscheine fraglich. Sonst bestünden

keine Hinweise für eine nicht lege artis erfolgte Therapie. Da bisher keine

Eingliederungsmassnahmen erfolgt seien, könne man keine Aussagen zur

Kooperation des Exploranden machen. Eingliederungsmassnahmen seien aus

neurologischer Sicht zumutbar. Es bestünden deutliche Hinweise auf Aggravation.

Hinweise auf eine Vernachlässigung von therapeutischen Optionen bestünden

nicht. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege aus

neurologischer Sicht nicht vor.

Zur Konsensbesprechung mit Dr. med.

E.___ vom 29. August 2016 wurde angegeben, da aus psychiatrischer Sicht

nie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten und auch aktuell

nicht vorhanden seien, könnten in bidisziplinärem Konsens die Ausführungen aus

neurologischer Sicht vollumfänglich übernommen werden (IV-Nr. 23).

3.8.2

Dem im Rahmen der bidisziplinären

Begutachtung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2016 kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2016 in Anwesenheit einer

Dolmetscherin psychiatrisch untersucht und begutachtet wurde. Der

psychiatrische Gutachter konnte keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als psychiatrische Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen «pavor nocturnus (ICD-10

F41.4)» an. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen

fest, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit

Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereich der gesamten rechten

Körperhälfte nachweisen. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen

werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch eine körperliche

Störung erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass

sich eine Belastung nachweisen lasse, welche schwerwiegend genug sei, um in

einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei

die Krankheit der Ehefrau zu nennen, sie leide seit dem Jahr 2013 offenbar an

einer Hemiplegie infolge einer Hirnblutung. Sie sei wegen ihrer Beschwerden an

den Rollstuhl gebunden. Während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der

Explorand insgesamt nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und

quälenden Schmerzen zu leiden. Während der 1,75 Std. dauernden Exploration

deuteten Mimik und Gestik beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden

beträfen, zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Schmerzen würden lediglich

vorübergehend angedeutet beim Gespräch über die Schmerzen selbst. Des Weiteren

habe der Explorand berichtet, dass die Schmerzen in der rechten Körperhälfte seit

Beginn der Krankschreibung im April 2015 bestünden und sich nie in der linken

Körperhälfte manifestiert hätten. In den früheren somatischen Berichten, im

Speziellen im neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. September 2015,

sei jedoch ein schmerzhaftes sensibel betontes Hemisyndrom links diagnostiziert

worden. Mit dieser Tatsache konfrontiert habe der Explorand erklärt, dass er

sich möglicherweise damals wegen sprachlicher Probleme nicht richtig habe

ausdrücken können. Die diesbezüglichen Angaben des Exploranden seien insgesamt

inkonsistent, vage und wenig fassbar. Es lasse sich auch insofern eine

Diskrepanz feststellen bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden, als dass

sich der Explorand einerseits über andauernde Schmerzen beklage, andererseits

darüber, dass die Schmerzen erst nach 30 Minuten Sitzen im Bereich der

lumbo-sacralen Wirbelsäule auftreten würden und er danach aufstehen müsse:

Während der aktuellen Untersuchung könne er jedoch während 1,75 Stunden ruhig

im Stuhl sitzen bleiben. Eine weitere Diskrepanz lasse sich dadurch erkennen,

dass der Explorand angebe, wegen seiner Schmerzen keine schweren Lasten mehr

heben zu können. Dem Tagesablauf könne jedoch entnommen werden, dass er am

Abend jeweils seine Ehefrau vom Rollstuhl ins Bett bringe. Unter Berücksichtigung

all dieser Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden.

Der psychiatrische Gutachter gab im

Weiteren an, es liessen sich anamnestisch die Symptome der oft nervösen,

zeitweise traurigen, manchmal aber auch fröhlichen Stimmung, der verminderten

Energie, der häufigen Müdigkeit, der Vergesslichkeit, der verminderten

Konzentrationsfähigkeit sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer

allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur

Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht.

Insbesondere liessen sich anamnestisch keine andauernd bedrückt-traurige oder

gereizt-aggressive Stimmung, auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit

nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen,

zu keinem Zeitpunkt lasse sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive

Stimmung erkennen. Der Explorand könne oftmals warmherzig lächeln und einige

Male verhalten lachen, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität

seien nicht eingeschränkt. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit

oder verminderte Energie, eine Vergesslichkeit oder verminderte

Konzentrationsfähigkeit liessen sich während der aktuellen Untersuchung

klinisch nicht feststellen. Der Explorand mache meist präzise zeitliche

Angaben, er sei auch während der gesamten Untersuchung sehr konzentriert. Unter

Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich die Diagnose einer depressiven

Episode nicht objektivieren. Im Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. G.___ vom 22. März 2016 werde eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom

diagnostiziert. Eigene erhobene Befunde seien jedoch kaum beschrieben worden,

stattdessen seien praktisch ausschliesslich subjektiv geklagte Beschwerden

geäussert worden. Das Gleiche treffe auch auf den Bericht von Dr. med. G.___

vom 15. September 2015 zu. Aufgrund dieser fehlenden Befundbeschreibung

könne keine Stellungnahme abgegeben werden. Der behandelnde Psychiater scheine

die Diagnose der Depression – jedenfalls was die vorerwähnten Berichte angehe –

praktisch ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden des

Exploranden abzustützen. Medikamentös antidepressiv werde der Explorand mit

Cymbalta 60 mg behandelt. Sollte tatsächlich eine mittelgradige depressive

Episode bis im März 2016 vorgelegen haben, könnte somit davon ausgegangen

werden, dass diese gut behandelbar sei, da sie sich aktuell nicht mehr

nachweisen lasse. Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass der Explorand nie

unter einer Depression gelitten habe. Im Speziellen sei auch erwähnt, dass sich

anamnestisch während der aktuellen Untersuchung keine Arbeitsplatzkonflikte

gezeigt hätten. Der Explorand sei seiner Tätigkeit stets gerne nachgegangen,

mit seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern habe er sich gut verstanden.

Ferner hielt der psychiatrische

Gutachter fest, die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des

Cymbalta ergebe einen Wert innerhalb des Normbereichs. Es könne somit davon

ausgegangen werden, dass der Explorand das ihm verordnete Antidepressivum

regelmässig einnehme. In diesem Kontext sei auch erwähnt, dass das Lyrica wegen

der Schmerzen und nicht wegen der Ängste verordnet werde. Der diagnostizierte

Pavor nocturnus habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gemäss den

Angaben des Exploranden würden diese Ängste nicht auftreten, wenn er jeweils

mit Licht schlafe.

Dr. med. E.___ stellte abschliessend

fest, schwerwiegende psychiatrische oder somatische Komorbiditäten liessen sich

nicht nachweisen. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur müsse gesagt werden,

dass sich keine ausgeprägteren Psychopathologien nachweisen liessen. Insgesamt

könne man keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

feststellen. Sozial sei der Explorand gut eingebettet in der Beziehung mit

seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, aber auch mit seinen zwei langjährigen

Freunden und in der Beziehung mit zwei seiner Geschwister.

Behandlungs-anamnestisch lasse sich insgesamt ein ausgewiesener Leidendruck

lediglich insofern nachweisen, als dass sich der Explorand seit Juni 2016 (recte:

2015) in psychiatrische Behandlung begebe. Eine Diskrepanz ergebe sich zudem

dadurch, dass er in der Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausgehe,

zu keiner Tätigkeit mehr fähig zu sein. Dem Tagesablauf könne jedoch entnommen

werden, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Er

erledige Haushaltsarbeiten, gehe mit der Tochter einkaufen, koche mit der

Ehefrau zusammen, zudem schaue er auch für die auf den Rollstuhl angewiesene,

behinderte Ehefrau tagsüber. Eine Spitexhilfe bestehe derzeit nicht.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Würdigung hielt der Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit

mit Krankheitswert diagnostizieren. Es könne zu keinem Zeitpunkt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit

sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit

begründet werden. Es liessen sich Ressourcen erkennen, diesbezüglich sei

insbesondere die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Exploranden

innerfamiliär sowie mit seinen beiden Freunden zu nennen. Der Explorand lese

gerne die Zeitung und er sei an Aktualitäten interessiert. Zudem lese er auch gerne

Bücher, vor allem historische. Während der aktuellen Untersuchung könne er sich

mit einem weitgehend situationsadäquaten Verhalten präsentieren. Die

Copingstrategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden. Relevante

kognitive Beeinträchtigungen liessen sich rein klinisch während der

Untersuchung nicht feststellen. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen

Mini-ICF-APP könne aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant

eingeschränkt beurteilt werden. Auf diese Ressourcen, Copingstrategien und

Fähigkeiten könne sich der Explorand bei der Ausübung einer Tätigkeit aus rein

psychiatrischer Sicht abstützen.

Zu früheren ärztlichen Berichten äusserte

sich Dr. med. E.___ dahingehend, es seien zwei Berichte des behandelnden

Arztes Dr. med. G.___ vom 22. März 2016 und 15. September 2015 zu

erwähnen. Diesbezüglich sei bereits Stellung bezogen worden. Zu ergänzen sei, dass

sich die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wohl hinreichend

durch die unterschiedliche Diagnostik erklären lasse. Zudem müsse gesagt

werden, dass der behandelnde Psychiater von einer 70%igen Verminderung des

Rendements ausgehe, dabei aber nicht alleine psychische, sondern auch

körperliche Faktoren berücksichtige. Aus rein psychiatrischer Sicht könne dazu

keine Stellungnahme erfolgen. Der Explorand gehe davon aus, dass er zu keiner

Tätigkeit mehr fähig sei wegen seiner Schmerzen und seiner Kraftlosigkeit im

Bereich der rechten Körperhälfte. Aus rein psychiatrischer Sicht könne indes

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine zwingende Indikation für eine

Psychotherapie oder eine psychopharmokologische Behandlung. Aus psychiatrischer

Sicht seien berufliche Massnahmen indiziert und sinnvoll. Spezielle

Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien nicht zu nennen. Die

Prognose sei als ungewiss zu beurteilen. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit (inkl.

zeitlicher Verlauf) als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 22).

3.9

Dr. med. F.___ hielt in

seinem Schreiben vom 29. September 2016 fest, nach intensivem Studium des

bidisziplinären Gutachtens sei er der Auffassung, dass die Gutachter ihre

Arbeit sehr exakt erledigt hätten. Der Patient sei durch die beiden Ärzte

korrekt untersucht worden. Die Schlussfolgerungen könne er nachvollziehen; er

schliesse sich ihnen an. Es sei gut zu hören, dass kein schweres körperliches

Leiden entdeckt worden sei und dass der Psychiater – im Gegensatz zu Dr. med.

G.___ – auch keine Depression habe diagnostizieren müssen. Die Beschwerden

seien mehrheitlich dem psychosomatischen Formenkreis zuzuordnen, sicherlich

negativ beeinflusst durch das traurige Schicksal der Ehefrau, welche

halbseitengelähmt an den Rollstuhl gebunden sei. Eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit sei unter speziellen Rahmenbedingungen gegeben und wäre sogar

aus therapeutischen Überlegungen sehr sinnvoll (Ablenkung, Tagesstruktur, positive

Erlebnisse im Arbeitsalltag). Es gelte nun, eine berufliche Wiedereingliederung

durch die IV anzustreben (IV-Nr. 25).

3.10

Aus dem Bericht von Dr. med.

G.___ vom 22. Oktober 2016 gehen die Diagnosen einer depressiven Episode

mittleren Grades mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer

generalisierten Ängstlichkeit (ICD-10 F41.1) hervor. Sodann wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Patient leide gemäss den psychologischen

Testverfahren (Beck 21 und Hamilton) an einer mittleren bis schweren

Depression. Er sei nicht in der Lage, mit einem höheren Pensum als 30 % zu

arbeiten. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 70 und 100 %

(IV-Nr. 33 S. 3 f.).

3.11

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

6.

Dezember 2016 fest, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und

nachvollziehbar. Die Einwände beinhalteten keine substantiellen und neu

richtungsweisenden Fakten. Der Hausarzt Dr. med. F.___ begrüsse sogar,

dass eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Eine orthopädische

Begutachtung sei nicht notwendig. Es gehe vielmehr um Auswirkungen

neurologischer Art, was nun abgeklärt worden sei. Abgesehen davon handle es

sich bei Beschwerden des Iliosakralgelenks (ISG) nicht um ein spezifisches

orthopädisches Problem, insbesondere weil es auch nicht orthopädisch therapiert

werde, sondern allenfalls physiotherapeutisch bzw. chiropraktisch, was auch

erfolgt sei. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Die bisherige,

körperlich schwere Tätigkeit als Mitarbeiter im Versand/Druck im Schichtbetrieb

sei seit April 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Verweistätigkeit

bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit (IV-Nr. 34 S. 2 f.).

3.12

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens äusserte sich der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom

10.

März 2017 noch dahingehend, den Einwänden des Beschwerdeführers

liessen sich keine Informationen entnehmen, welche eine andere

versicherungsmedizinische Beurteilung zuliessen; das bidisziplinäre Gutachten

sei nach wie vor massgebend. Syndromale Schmerzzustände verlangten nicht

regelmässig weitere Bildgebungen (CT, MRI). Es sei Sache des Arztes, die

Indikation für derartige Zusatzuntersuchungen zu stellen, was im vorliegenden

Fall auch von Seiten der Behandler als nicht notwendig erachtet worden sei.

Umso mehr, als neurologischerseits kein Hinweis auf eine radikuläre Problematik

(Druck auf Nervenwurzel) und auch keine relevante Funktionseinschränkung

bestehe. Bekanntlicherweise führten ergänzende Bildgebungen oft zu

Zufallsbefunden ohne Zusammenhang zur eigentlichen Problematik bzw. klinischen

Symptomatik. Ausserdem sei im Einwandschreiben auch keine klare Fragestellung

ersichtlich, warum ergänzende Abklärungen notwendig seien. Solche erforderten

in der Medizin eine klare Indikationsstellung, was hier nicht der Fall sei. Es

seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig (IV-Nr. 46).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. Mai 2017 im Wesentlichen mit

der Begründung ab, gemäss den Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem

17.

April 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine

langjährige Tätigkeit als Mitarbeiter im Versand/Druck sei seither nicht mehr

zumutbar. Eine körperlich angepasste Verweistätigkeit sei jedoch vollschichtig

und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem

Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erwirtschaften. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle sei er nicht auf

eine besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Der

Invaliditätsgrad betrage 7 %. Abweichend vom Vorbescheid werde beim

Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorgenommen. Als Entscheidungsgrundlage

diene das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___ vom 3.

und 9. September 2016. Die geltend gemachten Einwände könnten keine

Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung erwecken. Besonders zu erwähnen sei,

dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auch für den Hausarzt nachvollziehbar

seien. Sodann diagnostiziere Dr. med. G.___ übereinstimmend mit dem

psychiatrischen Gutachter keine somatoforme Schmerzstörung. Es sei daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer körperlich

mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten über Schultergürtelhöhe und

ohne repetitive Tätigkeiten im Bücken und unter Rotationen der Wirbelsäule

uneingeschränkt zumutbar seien. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt

worden (IV-Nr. 49).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung

wird im Wesentlichen ausgeführt, in der IV-Anmeldung vom 9. September 2015

sei es zu einem folgenschweren Kommunikationsfehler gekommen. Die in

Ziff. 6.1 geschilderte Kraftlosigkeit betreffe nicht die linke, sondern

die rechte Körperhälfte. Dieser Kommunikationsfehler werde zu Unrecht als

Zeichen von Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet. Dieser habe

gegenüber den Gutachtern bestätigt, dass seine Schmerzen in der rechten

Körperhälfte lokalisiert seien. Dr. med. F.___ beschreibe sodann eine

abrupte Verschlechterung des Gesundheitszustands. Weder die beiden Gutachter

noch die Beschwerdegegnerin hätten sich mit der unbestreitbar vorliegenden

Wesensveränderung und den gesundheitlichen Veränderungen auseinandergesetzt. Auf

das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei ein neues

neurologisches, psychiatrisches und orthopädisches Gutachten erstellen zu

lassen, das sich schwergewichtig mit dieser abrupten Wesensveränderung

auseinandersetze. Im Weiteren stehe die Beurteilung der Beschwerdegegnerin im

Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten. Obwohl die Gutachter der

Auffassung seien, die frühere Tätigkeit sei weiterhin ausführbar, vertrete die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die angestammte frühere Tätigkeit sei nicht

mehr zuzumuten. Aus den Arztberichten des Hausarztes sowie den Beschreibungen

des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung gebe es deutliche Hinweise

auf krankhafte Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Ausserdem sei auch die

Wunde am Fuss zu kontrollieren. Gemäss den Beschwerdeschilderungen seien

massive Funktionseinschränkungen vorhanden, die orthopädisch abzuklären seien. Im

Weiteren leide der Beschwerdeführer seit ca. 15 Jahren an starken Kopfschmerzen

mit Ausstrahlung in den rechten Arm, welche sich im April 2015 verstärkt

hätten. Er sei auch sehr vergesslich geworden. Wegen der Migräneattacken sei

eine neurologische Abklärung zu veranlassen. Ferner leide der Beschwerdeführer

an quälenden Schmerzen. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, die der

Beschwerdeführer nicht überwinden könne. Dies sei anhand der Indikatoren zu

prüfen. Bezüglich der Persönlichkeitsveränderung und –auffälligkeiten seien

Zweifel an den Feststellungen im Gutachten angebracht. Demnach sei auch ein

neues psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Der medizinische

Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht richtig festgestellt worden.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 15) ein

bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Gutachtung bei

Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ einholte (vgl. Mitteilung vom 24. März

2016.

[IV-Nr. 18] und entsprechender Fragenkatalog [IV-Nr. 19]).

Einwände gegen die Gutachter oder gegen die Begutachtung als solche wurden vom

Beschwerdeführer nicht erhoben. Ebenso wenig wurde beanstandet, dass gestützt

auf die Angaben des Hausarztes auf eine rheumatologische Begutachtung und – wie

vom Beschwerdeführer nun gefordert – auch auf eine orthopädische Begutachtung verzichtet

wurde (vgl. IV-Nr. 15 S. 3). Demnach war es zulässig, die Gutachten

ohne weitere Zwischenschritte zu veranlassen (BGE 139 V 349 E. 5.4

S. 357; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom

13.

Februar 2018 E. 3.2 und 9C_718/2013 vom 12. August 2014

E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterzog sich denn auch ohne

Einwände der bidisziplinären (neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___

vom 3. September 2016 und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___

vom 9. September 2016 Beweiswert zukommt.

5.

5.1

Dr. med. D.___ untersuchte

den Beschwerdeführer am 25. August 2016, nahm mit Hilfe einer

professionellen Dolmetscherin die anamnestischen Erhebungen vor, berücksichtigte

die geklagten Beschwerden, würdigte die bisherigen medizinischen Unterlagen und

gab die objektiven Befunde der neurologischen Untersuchung im Bereich des Kopfes,

der Extremitäten und des Rumpfes bzw. der Wirbelsäule wieder. Gestützt darauf

stellte er die Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nahm

Stellung zu divergierenden Diagnosen und erstellte eine umfassende

Zusammenfassung und Beurteilung der neurologischen Situation. Sodann beurteilte

er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nahm zu divergierenden

Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen sowie zu medizinischen und beruflichen Massnahmen

Stellung und führte abschliessend am 29. August 2016 zusammen mit dem

psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ eine Konsensbesprechung durch. Das

Gutachten wurde von ihm unterzeichnet (vgl. IV-Nr. 23; E. II. 3.8.1

hiervor).

Der begutachtende Neurologe stellt die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «leichtes, rechtsbetontes,

oberes Cervicalsyndrom, ohne relevante Funktionseinschränkung, ohne damit

zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallssymptomatik und mit leicht schmerzhafter

Funktion» sowie «leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, ohne

relevante Funktionseinschränkung und ohne damit zusammenhängende neurologische

Reiz- oder Ausfallssymptomatik» und hält fest, die weiteren Diagnosen

(episodische Migräne ohne Aura; Status nach Nierensteinoperation 1998, Rezidiv im

Herbst 2014 anamnestisch; Status nach Operation wegen Hämorrhoiden 2000

anamnestisch) verursachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im

Weiteren hält er ausdrücklich fest, aus neurologischer Sicht sei zunächst ein

Thalamus-Infarkt vermutet worden, was aktuell nicht mehr mit genügender

Wahrscheinlichkeit bestätigt werden könne. Sodann legt Dr. med. D.___ im

Rahmen der «Zusammenfassung und Beurteilung» eingehend, umfassend und detailliert

dar, aus neurologischer Sicht sei die beklagte Symptomatik auf der rechten

Körperseite, vorwiegend im Bereich der Flanke, aber auch im Bereich des rechten

Beines und des rechten Armes mit Gehschwierigkeiten, die Kopfschmerzen, die

Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts sowie die beklagte Gereiztheit und

Vergesslichkeit zu beurteilen. Er stellt dabei verschiedene auffällige Diskrepanzen

fest: Der langjährige Hausarzt vermute einen somatoformen Symptomenkomplex im

Rahmen einer chronischen Arbeitsproblematik, Midlife-Crisis oder einer soziokulturellen

Deprivation; der Patient habe eine Wesensveränderung durchgemacht. Anlässlich

einer Hospitalisation im C.___ habe kein organisches Korrelat gefunden werden

können. Im Weiteren sei vom C.___ in den zwei vorliegenden Berichten vom

26.

Juni 2015 (vgl. E. II. 3.2 hiervor) und 21. September

2015.

(vgl. E. II. 3.5 hiervor) von einer sensibel betonten Hemisymptomatik

links ausgegangen worden, der Explorand sei offensichtlich zweimal neurologisch

untersucht worden und es sei lediglich eine leichte Bradydysdiadochokinese

links (Störung der Fähigkeit, aufeinanderfolgende antagonistische Bewegungen

wie Pro- und Supination in normaler Geschwindigkeit durchzuführen) und ein

«signe du 5ième doigt» links beschrieben worden, auf der rechten Körperseite

hingegen seien keine auffallenden Befunde festgestellt worden. Der Explorand

beklage jedoch aktuell Probleme auf der rechten Körperseite und gebe an,

anlässlich der Untersuchungen im C.___ seien wohl die Seiten aufgrund

sprachlicher Schwierigkeiten verwechselt worden (IV-Nr. 23 S. 13). Dr. med.

D.___ hält dazu fest, dies erscheine wenig plausibel, nachdem die

anamnestischen Erhebungen und klinischen Untersuchungsbefunde wie oben

beschrieben dokumentiert seien. Dieser Auffassung ist zu folgen, erscheint es

doch unwahrscheinlich, dass die Fachärzte des C.___ die Körperseite des

Beschwerdeführers nach dessen stationärem Aufenthalt vom 28. Mai bis

2.

Juni 2015 angeblich wegen Verständigungsschwierigkeiten gleich in zwei

Arztberichten verwechselt haben könnten. Vom Vorliegen eines solchen wiederholten

Irrtums kann nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer gemäss den

Angaben im neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. September 2015 in

Begleitung seiner Tochter in die Sprechstunde kam, welche beim Übersetzen

behilflich war (vgl. IV-Nr. 12 S. 2). Im Weiteren legt der

neurologische Gutachter nachvollziehbar dar, der Angabe des Beschwerdeführers,

wonach im C.___ anlässlich der Bildgebung des Gehirns von einem «schwarzen

Fleck» gesprochen worden sei und ihm später gesagt worden sei, er habe eine

«leichte bis mittlere» Hirnblutung erlitten, was vom Hausarzt später bestätigt

worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die radiologischen Befunde im C.___

seien als unauffällig beschrieben worden bei lediglich Hinweisen auf eine

mögliche hypertensive Encephalopathie (degenerative Veränderungen des Gehirns).

Von einem Herdbefund oder einer Blutung sei nie die Rede gewesen (IV-Nr. 23

S. 13). Dieser Auffassung ist zu folgen, ergaben doch die Untersuchungen

im C.___ (CT des Schädels vom 28. Mai 2015 und MR des Schädels vom 29. Mai

2015) unauffällige Befunde (vgl. IV-Nr. 12 S. 2 f. und 16 S. 4;

E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Auf die Beurteilung des neurologischen

Gutachters, ein Thalamus-Infarkt könne aktuell nicht mit genügender

Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (IV-Nr. 23 S. 10

Ziff. 5.3.), ist somit abzustellen.

5.2

Sodann beschreibt Dr. med. D.___

nachvollziehbar und schlüssig, auch der aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchungsbefund könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nie

in diesem Ausmass erklären. Es müsse der Verdacht auf eine erhebliche

Aggravation durch den Exploranden geäussert werden mit Demonstration von

sensomotorischen Störungen und auch der Koordination im Bereich der rechten

Körperseite gegenüber diesbezüglich völlig unauffälligen Befunden im C.___. Es

sei auch kein weiteres Ereignis im Verlauf dokumentiert oder vom Exploranden

berichtet worden, welches allenfalls die beklagten Schmerzen und Probleme im

Bereich der rechten Körperseite erklären könnte. Der Explorand sei aber

überzeugt, erheblich krank und behindert zu sein. Einziger möglicher

Zusammenhang mit Problemen im Bereich der rechten Körperseite sei die Angabe

des Hausarztes im Juni (recte: September) 2015 über einen Verdacht auf ein

ISG-Reizsyndrom rechts (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Möglicherweise habe hier

ein «Seitenwechsel» auf die rechte Seite stattgefunden. Ebenfalls etwas

rechtsbetont könne aktuell klinisch ein Cervicalsyndrom mit objektiver

Tonussteigerung der Muskulatur beschrieben werden, hingegen sei ein ebenfalls vorliegendes

Lumbovertebralsyndrom mit ebenfalls objektiver Tonussteigerung der Muskulatur

nicht seitenbetont. Ein Hinweis auf radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene im

Zusammenhang mit diesen Problemen sei nicht ersichtlich, ebenso wenig ein

Anhaltspunkt für eine spinale oder periphere neurologische Problematik. Die

anlässlich der klinischen Untersuchung auffallenden Befunde betreffend

Koordination seien nicht organisch bedingt, insbesondere deshalb, weil der

Explorand vor der klinischen Untersuchung keinerlei Zeichen für eine solche

Störung gezeigt habe. Auch die Schwierigkeiten bei den Gleichgewichtsprüfungen seien

nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit neurologisch erklärbar (IV-Nr. 23

S. 14). Diesen überzeugenden Ausführungen des Experten ist zu folgen.

5.3

Schliesslich legt der

neurologische Gutachter nachvollziehbar dar, was die beklagten Kopfschmerzen

mit typischen Begleitsymptomen einer Migräne betreffe, könne die Diagnose einer

episodischen Migräne ohne Aura mit genügender Wahrscheinlichkeit gestellt

werden. Die Angaben des Exploranden über Gereiztheit und Vergesslichkeit seien

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organisch bedingt. Sodann bestünden

keine fassbaren Hinweise auf neuropathische Beschwerden, sodass die Indikation

einer Weiterverschreibung von Lyrica überprüft werden müsse. Die Diagnose einer

episodischen Migräne ohne Aura wurde vom Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Nr. 23 S. 10 und 14). Auch auf

diese Einschätzung ist abzustellen.

5.4

Zur Arbeitsfähigkeit stellt der begutachtende

Experte fest, aufgrund der Probleme im Bereich der Wirbelsäule seien dem

Exploranden keine körperlich schweren Arbeitstätigkeiten mehr zumutbar. Auch

repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe, repetitive Tätigkeiten im

Bücken und unter Rotationen der Wirbelsäule seien nicht mehr zuzumuten. Die

bisherige Tätigkeit könne nur noch zugemutet werden, wenn die oben genannten

Einschränkungen eingehalten werden können. Falls dies der Fall sei, sei die

bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar, sonst hingegen nicht

mehr. Zu Verweistätigkeiten gibt Dr. med. D.___ an, zumutbar seien aktuell

aus rein neurologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere

Arbeitstätigkeiten ohne repetitive Arbeit über Schulterhöhe, im Bücken oder

unter Rotationen der Wirbelsäule in vollem Pensum (IV-Nr. 23 S. 15). Es

besteht kein Hinweis für eine widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter.

6.

6.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___ stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse vom

16.

August 2016 (IV-Nr. 22 S. 9), wobei das Gespräch in

Anwesenheit einer Dolmetscherin geführt wurde (vgl. IV-Nr. 22 S. 10).

Der Gutachter konnte aufgrund der bestehenden Aktenlage, der geklagten

Beschwerden, der Würdigung der persönlichen, beruflichen und sozialen Anamnese sowie

der erhobenen Untersuchungsbefunde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Er stellte lediglich eine Nachtangst («pavor

nocturnus», ICD-10 F41.4) fest, welche keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hat. Das psychiatrische Gutachten enthält eine Zusammenfassung

der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung, eine

eingehende, umfassende und detaillierte Beurteilung, eine

versicherungsmedizinische Würdigung, eine Stellungnahme zu früheren ärztlichen

Berichten und die Beantwortung von Zusatzfragen. Abschliessend wurde darauf

hingewiesen, die gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung sei im Gutachten von

Dr. med. D.___ enthalten. Das Gutachten wurde von Dr. med. E.___

unterzeichnet (IV-Nr. 22; E. II. 3.8.2 hiervor).

Im Rahmen der Beurteilung hält Dr. med.

E.___ nachvollziehbar fest, während der aktuellen Untersuchung hinterlasse der

Beschwerdeführer nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden

Schmerzen zu leiden. Während der 1 ¾ Stunden dauernden Exploration

deuteten Mimik und Gestik beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen,

zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Schmerzen würden lediglich

vorübergehend angedeutet beim Gespräch über die Schmerzen selbst. Des Weiteren

habe der Explorand berichtet, dass die Schmerzen in der rechten Körperhälfte

seit Beginn der Krankschreibung im April 2015 bestünden und sich nie in der

linken Körperhälfte manifestiert hätten. Im neurologischen Sprechstundenbericht

vom 21. September 2015 werde jedoch ein schmerzhaftes sensibel betontes

Hemisyndrom links diagnostiziert (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Mit dieser

Tatsache konfrontiert habe der Explorand erklärt, dass er sich damals wegen

sprachlicher Probleme möglicherweise nicht richtig habe ausdrücken können. Die

diesbezüglichen Angaben des Exploranden seien insgesamt inkonsistent, vage und

wenig fassbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren könne die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt

werden (IV-Nr. 22 S. 12 f.). Dieser Einschätzung ist zu folgen,

deuten doch die Untersuchungsbefunde des psychiatrischen Gutachters und die

inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Aggravation

des Beschwerdeführers hin, weshalb die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung nicht gestellt werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, es

sei anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob eine

Überwindbarkeit der Beschwerden zumutbar sei (Beschwerde, S. 38

Ziff. 39), geht fehl. Der neurologische Gutachter stellte keine psychiatrische

Diagnose, welche in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung fiele. Damit wurde

das Vorliegen einer eigenständigen krankheitswertigen psychischen Störung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch das Bestehen einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, verneint. Daher war es auch nicht

erforderlich, zu den Indikatoren Stellung zu nehmen. Voraussetzung für eine

Anspruchsberechtigung ist eine lege artis gestellte psychiatrische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit

Hinweis). Eine solche liegt hier nicht vor. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med.

G.___ diagnostizierte keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4;

vgl. E. II. 3.3. 3.7 und 3.10 hiervor).

6.2

Im Weiteren legt der

psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, die anamnestisch eruierten

Symptome (oft nervöse, zeitweise traurige, manchmal aber auch fröhliche

Stimmung; verminderte Energie; häufige Müdigkeit; Vergesslichkeit; verminderte

Konzentrationsfähigkeit; manchmal auftretendes Gefühl einer allgemeinen

Sinnlosigkeit) erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode

notwendigen Kriterien nicht. Insbesondere liessen sich anamnestisch keine

andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung, auch keine

Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen. Während der aktuellen

Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen und zu keinem Zeitpunkt habe

sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung erkennen lassen. Eine

subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit oder verminderte Energie, eine

Vergesslichkeit oder eine verminderte Konzentrationsfähigkeit habe man während

der aktuellen Untersuchung klinisch nicht feststellen können. Der Explorand

habe meist präzise zeitliche Angaben gemacht und sei auch während der gesamten

Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters

kann der vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ gestellten Diagnose

(rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit

somatischem Syndrom) nicht gefolgt werden. Der behandelnde Psychiater scheine

die Diagnose der Depression, jedenfalls was die Berichte vom 15. September

2015.

und 22. März 2016 angehe, praktisch ausschliesslich auf die subjektiv

geklagten Beschwerden des Exploranden abzustützen. Sollte tatsächlich eine

mittelgradige depressive Episode bis im März 2016 vorgelegen haben, könnte

somit davon ausgegangen werden, dass diese gut behandelbar sei, da sie sich

aktuell nicht mehr nachweisen lasse. Der psychiatrische Gutachter hält im Weiteren

fest, schwerwiegende psychiatrische oder somatische Komorbiditäten liessen sich

nicht nachweisen. Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien

nicht vorhanden (IV-Nr. 22 S. 13 f.).

6.3

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Würdigung legt Dr. med. E.___ sodann plausibel dar, beim Exploranden liessen

sich durchaus Ressourcen feststellen. Diesbezüglich sei insbesondere die

intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Exploranden innerfamiliär und mit

seinen beiden Freunden zu nennen. Er lese gerne die Zeitung und sei an

Aktualitäten interessiert. Zudem lese er auch gerne Bücher, vor allem

historische. Während der aktuellen Untersuchung könne er sich mit einem

weitgehend situationsadäquaten Verhalten präsentieren; die Copingstrategien

könne man als ausreichend gut beurteilen. Relevante kognitive

Beeinträchtigungen habe man rein klinisch während der Untersuchung nicht

feststellen können. Auf diese Ressourcen, Copingstrategien und Fähigkeiten

könne sich der Explorand bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen

(IV-Nr. 22 S. 15).

Zu früheren ärztlichen Berichten des

behandelnden Psychiaters vom 15. September 2015 und 22. März 2016

nimmt der psychiatrische Gutachter ferner dahingehend Stellung, die

unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lasse sich wohl hinreichend

durch die unterschiedliche Diagnostik erklären. Zudem müsse gesagt werden, dass

Dr. med. G.___ von einer 70%igen Verminderung des Rendements ausgehe,

dabei aber nicht alleine psychische, sondern auch körperliche Faktoren

berücksichtige. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit objektiviert werden (IV-Nr. 22 S. 16). Abschliessend

hält Dr. med. E.___ fest, sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die

gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung sei im Gutachten von Dr. med. D.___

enthalten (IV-Nr. 22 S. 20 f.). Dieser ausführlichen und

überzeugenden Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ist zu folgen.

7.

7.1

Die Berichte des Hausarztes

Dr. med. F.___ vom 23. Juni 2015 (IV-Nr. 6 S. 10 f.; E.

II. 3.1. hiervor), vom 15. September 2015 (IV-Nr. 11 S. 8

f.; E. II. 3.4 hiervor), vom 25. September 2015 (IV-Nr. 11

S. 1 f.; E. II. 3.6 hiervor), des C.___, Departement Innere Medizin,

vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 16; E. II. 3.2 hiervor) und Medizinische

Klinik, vom 22. September 2015 (IV-Nr. 12; E. II. 3.5 hiervor) sowie

des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 15. September 2015

(IV-Nr. 13.3 S. 7 ff.; E. II. 3.3 hiervor) und 22. März

2016.

(IV-Nr. 17 S. 5 ff.; E. II. 3.7) vermögen an den überzeugenden

Schlussfolgerungen der bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. E.___ und

Dr. med. E.___ vom 3. und 9. September 2016 nichts zu ändern. Von den

behandelnden Ärzten werden keine Aspekte erwähnt, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Es

sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der

bidisziplinären Expertise sprechen würden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). So

weist denn auch der Hausarzt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom

29.

September 2016 ausdrücklich darauf hin, er habe dieses intensiv

studiert und sei der Auffassung, dass die Gutachter gute Arbeit geleistet und

eine korrekte Untersuchung durchgeführt hätten. Auch deren Schlussfolgerungen

könne er nachvollziehen und sich diesen anschliessen. Es sei gut zu hören, dass

kein schweres körperliches Leiden entdeckt worden sei und dass der

psychiatrische Gutachter – im Gegensatz zu Dr. med. G.___ – auch keine

Depression habe diagnostizieren müssen. Er sei ebenfalls der Meinung, dass eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit unter speziellen Rahmenbedingungen gegeben sei und

sogar aus therapeutischen Überlegungen sehr sinnvoll wäre (IV-Nr. 25; E.

II. 3.9 hiervor). Sodann vermag auch der nach dem Gutachten erstellte

medizinische Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2016

(IV-Nr. 33 S. 3 f.; E. II. 3.10 hiervor) den Beweiswert des

Gutachtens nicht zu schmälern. Nach den Angaben des RAD (Dr. med. K.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH) ist das Gutachten schlüssig und

nachvollziehbar. Die Einwände beinhalteten keine substanziellen und neuen

richtungsweisenden Fakten. Ausserdem sei eine orthopädische Begutachtung nicht

notwendig, da Auswirkungen insbesondere neurologischer Art abzuklären seien,

was nun erfolgt sei. Die bisherige Tätigkeit sei, da es sich um eine körperlich

schwere Arbeit handle, seit April 2015 nicht mehr zumutbar. In einer

angepassten Verweistätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 34 S. 2 f.; E. II. 3.11 hiervor). Diese Einschätzung steht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 18) –

nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Angaben und wurde vom RAD-Arzt im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens bestätigt, indem er darauf hinwies, er könne

den erhobenen Einwänden keine Informationen entnehmen, welche eine andere

versicherungsmedizinische Beurteilung zuliessen. Es seien keine weiteren

medizinischen Abklärungen notwendig (IV-Nr. 46 S. 2; E. II. 3.12

hiervor). Dem ist beizupflichten.

7.2

Das umfassende bidisziplinäre

Gutachten vom 3. und 9. September 2016 berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Im Weiteren leuchtet

es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten wurden

eingehend und umfassend begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt somit

volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

Für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der vom Beschwerdeführer

verlangten orthopädischen Begutachtung, besteht kein Anlass, sind doch von

solchen Beweismassnahmen unter den gegebenen Umständen keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.

Die Beschwerdegegnerin

ermittelte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2017 einen

Invaliditätsgrad von 7 %, wobei sie dem Valideneinkommen von

CHF 71'718.00 den Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2014 von CHF 66'710.00 (nach Aufrechnung der Wochenstunden und

Berücksichtigung des Nominallohnindexes) als Invalideneinkommen

gegenüberstellte und – im Gegensatz zum Vorbescheid vom 26. Januar 2017

(IV-Nr. 38) – keinen leidensbedingten Abzug mehr vornahm (IV-Nr. 49).

Dieser Einkommensvergleich erweist sich als sachgerecht und ist nicht zu

beanstanden. Er wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

9.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Dem Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 9. August

2017; A.S. 63). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 28. August

2017.

eine Kostennote eingereicht. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 5

Stunden und 57 Minuten, einen Stundenansatz von CHF 260.00 sowie Auslagen

von insgesamt CHF 350.40 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen

Positionen nicht berücksichtigt werden: 29. Mai 2017 (Brief an Herrn A.___;

3.

Min.), 6. Juni 2017 (Brief an Herr A.___; 3 Min.), 8. Juni 2017 (Brief

an Herrn A.___; 3 Min.) und 14. August 2017 (Brief an Herr A.___; 3 Min.).

Auch das Retournieren der Empfangsbescheinigung vom 14. August 2017 an das

Versicherungsgericht (Verfügung vom 9. August 2017; 3 Min.) stellt

Kanzleiaufwand dar, der nicht zusätzlich zu vergüten ist. Sodann ist die geltend

gemachte Position «Ausarbeitung der Fragen an Frau Dr. [...]» vom

23.

August 2017 (15 Min.) verfahrensfremd und kann nicht berücksichtigt

werden. Damit verbleibt ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von 5 Stunden und

27.

Minuten. Der Auslagenersatz beläuft sich demnach auf CHF 344.40. Im

Weiteren beträgt der Stundenansatz gestützt auf § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00.

Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 1'431.45 (Honorar von CHF 981.00 zuzüglich Auslagen

von CHF 344.40 und MwSt [8 %] von CHF 106.05). Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von

CHF 294.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar; eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 260.00 liegt nicht vor), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin, [...], wird auf

CHF 1'431.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 294.30, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser