VSBES.2017.149
Invalidenrente
29. Mai 2019Deutsch112 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Frei Kaufmann
Rechtsanwälte, hier vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 7. Juni 2003 einen Verkehrsunfall,
bei dem das Fahrzeug, in welchem er als Beifahrer sass, in eine Gartenmauer prallte
und als Folge des Aufpralls vollständig ausbrannte (vgl. Polizeirapport vom
7. Juni 2003, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 12.8 S. 11). Dem
Austrittsbericht des B.___ vom 11. Juli 2003 (IV-Nr. 12.7 S. 18
f.) sind folgende, während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
7. Juni bis 8. Juli 2003 gestellten, Hauptdiagnosen zu entnehmen:
«1. Schädel-Hirn-Trauma, 2. Thoraxkontusionstrauma, 3. Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts mit Kompartmentsyndrom». Es folgte anschliessend vom 4. Februar bis
7. April 2004 ein Rehabilitationsaufenthalt in der C.___ (IV-Nr. 10
S. 14 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer meldete
sich am 8. Juni 2004 (Eingang: 15. Juni 2004) unter Hinweis auf ein Polytrauma
(traumatische Hirnverletzung, Kalottenfraktur okzipital bis Schädelbasis
ziehend, kleine Kontusionsblutungen), ein Thoraxkontusionstrauma (Pneumotorax
rechts etc.) sowie eine Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartmentsyndrom
etc., bestehend seit dem 7. Juni 2003, bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 17 S. 3 ff., 19 f., 22,
26 S. 3 ff.), den Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2004
(IV-Nr. 11) sowie die Akten des Unfallversicherers, der D.___ (IV-Nrn. 12.1 – 12.13,
17), ein. Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Juni 2006 (IV-Nr. 27), sei der Beschwerdeführer
rein unfallbedingt bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. Der Unfallversicherer D.___
reichte am 15. März 2007 (IV-Nrn. 33.1 – 33.3) sowie am
23. November 2007 (IV-Nr. 38) weitere Akten ein. Die ärztliche
Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, erfolgte am 20. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 4 ff.).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Unfallversicherer D.___ mit (IV-Nr. 39), es werde beabsichtigt, eine
IV-Rente auszurichten. Es lägen keine unfallfremden Leiden vor, welche die
Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Es handle sich um einen
Koordinationsfall. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit könne gemäss den ärztlichen
Unterlagen nicht evaluiert werden, weshalb sich die Prüfung beruflicher
Massnahmen erübrige. Ab dem 1. Juni 2004 (langdauernde Krankheit nach
Unfallergebnis) bestehe Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Der Unfallversicherer
D.___ erklärte sich am 22. Februar 2008 (IV-Nr. 40) mit diesem
Vorgehen einverstanden, sofern bei ihrem Abschluss eine Revision vorbehalten
sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2008
(IV-Nr. 46) ab dem 1. Juni 2004 eine ganze Rente zugesprochen.
3. Der Unfallversicherer D.___
liess durch die Begutachtungsstelle G.___, [...], am 10. Juni 2010 ein
polydisziplinäres Gutachten erstellen (IV-Nrn. 58.2 – 58.8).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers D.___ ein
(IV-Nrn. 62.1 – 62.7). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011
(IV-Nr. 61) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni
2010 eine Kinderrente zu. Anschliessend wurden die Akten des Unfallversicherers
D.___ eingeholt (IV-Nrn. 62.1 – 62.7). Mit Verfügung vom
21. Mai 2012 (IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für seinen neugeborenen Sohn ab dem 1. Januar 2012 eine weitere
Kinderrente zu (IV-Nr. 65).
4. Im Rahmen der im August 2012 eingeleiteten
Rentenrevision (IV-Nr. 68) holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte
(IV-Nrn. 69, 72, 74) und die Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nrn. 73
f.) ein. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Mitteilung vom 30. Juli
2013 (IV-Nr. 75) davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades
keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke.
Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (IV-Grad
100 %).
5. Der Unfallversicherer D.___
richtete dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente gemäss Art. 20
Abs. 2 UVG sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 106'800.00 aus
(vgl. Verfügung vom 26. Februar 2014, IV-Nr. 80). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers D.___ (IV-Nr. 81) ein,
darunter auch das durch den Haftpflichtversicherer, die H.___, in Auftrag
gegebene psychiatrische Aktengutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 81
S. 195 ff.).
6.
6.1 Im April 2015 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erneute Rentenrevision ein (IV-Nr. 84), in deren
Rahmen sie die medizinischen Akten (IV-Nrn. 85 f.) sowie die Akten des
Unfallversicherers D.___ (IV-Nr. 88) einholte und die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, am 3. September 2015 (IV-Nr. 90) dazu Stellung
nehmen liess. Gestützt auf deren Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. September 2015
(IV-Nr. 91) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die
Aufhebung der Invalidenrente sowie die Abweisung seines Anspruchs auf
berufliche Massnahmen in Aussicht.
6.2 Mit Verfügung vom
11. September 2015 (IV-Nr. 96) reduzierte der Unfallversicherer D.___
die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete 100%ige Rente ab dem 1. Januar
2015 auf 11 % und hob die Hilflosenentschädigung ebenfalls per 1. Januar
2015 auf. So sei aufgrund der Ergebnisse der Observation und des Gutachtens von
Dr. med. I.___ von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes,
v.a. in psychischer Hinsicht, auszugehen. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin die Observationsberichte des Haftpflichtversicherers H.___ ein
(IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Der Beschwerdeführer liess am
22. Oktober 2015 (IV-Nr. 101) Einwände gegen den Vorbescheid vom 10. September
2015 erheben. Aufgrund der anschliessend eingeholten Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 103 S. 2),
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 mit
(IV-Nr. 104), es sei eine umfassende medizinische Untersuchung
(voraussichtlich: Allgemeine Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie,
Neuropsychologie, Rheumatologie, ORL) notwendig. Ohne schriftlich begründeten
Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Der Beschwerdeführer könne zu den
Gutachterfragen (IV-Nr. 105) Zusatzfragen beantragen. Der
Unfallversicherer D.___ sistierte in der Folge das Verfahren (IV-Nr. 109),
verzichtete indes auf das Stellen von Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111). Am
21. März 2016 (IV-Nr. 114) wurden dem Beschwerdeführer die zugeloste
Begutachtungsstelle K.___, [...], sowie die Fachärzte Dres. med. L.___ (Allgemeine
Innere Medizin), M.___ (Neurologie), lic. phil. N.___ (Neuropsychologie), O.___
(Orthopädische Chirurgie) und Dr. med. P.___ (Psychiatrie) mitgeteilt. Das Gutachten
der Begutachtungsstelle K.___ wurde am 11. Juli 2016 erstattet
(IV-Nr. 118.2). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. September
2016 und 11. November 2016 vernehmen (IV-Nrn. 120, 122). Nach dem Einholen
der Stellungnahme von Dr. med. J.___, RAD, vom 14. Dezember 2016
(IV-Nr. 124 S. 2 f.) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. März 2017 (IV-Nr. 129) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 27. April 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) die Rente auf das Ende
des folgenden Monats hin auf, wies den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen ab und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung
die aufschiebende Wirkung.
7. Am 2. Juni 2017 lässt der
Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. April 2017
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Rentenleistungen über den 30. Juni 2017
hinaus zu erbringen.
2. a) Das Beschwerdeverfahren sei bis zur
Nachreichung des neuropsychologischen Gutachtens durch den Beschwerdeführer zu
sistieren.
b) Eventualiter: Es sei seitens des
Gerichts ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
3. Die in Zusammenhang mit der Observation
der Haftpflichtversicherung erstellten Dokumentationen und Berichte seien – da
unzulässig erstellt – aus den Akten zu weisen.
– unter Kosten und
Entschädigungsfolgen –
8. Mit Verfügung vom 8. Juni
2017 (A.S. 22 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die
beantragte Sistierung des Verfahrens ab.
9. Die am 15. Juni 2017
(A.S. 26) durch den Beschwerdeführer beantragte Begründung betreffend die
Abweisung des Sistierungsbegehrens liefert der Präsident des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (A.S. 27 f.).
10. Mit Eingabe vom 4. August
2017 (A.S. 34 f.) äussert sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zum
neuen Entscheid des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017.
11. Mit Eingabe vom 13. September
2017 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur
Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Zudem reicht sie die
Verfügung vom 25. Juli 2017 ein (A.S. 41 ff.). Diese beinhaltet
aufgrund der im Mai 2017 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 27. April
2017 die Ausrichtung der Rente für den Monat Juni 2017.
12. Die am 28. September 2017
(A.S. 46 ff.) durch die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 49) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
13. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2017 (A.S. 50 ff.) lässt die Beschwerdegegnerin ein Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017,
9C_532/2017 vom 15. September 2017 sowie einen Zwischenentscheid des
Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons [...] SG.2017.4 vom
19. Juli 2017 einreichen.
14. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers nimmt zu den eingereichten Urteilen der Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (A.S. 63 f.) Stellung.
15. Die Beschwerdegegnerin reicht
mit Eingabe vom 2. November 2017 (A.S. 65) die DVD’s betreffend die
Observation des Beschwerdeführers ein.
16. Am 23. Januar 2018
(A.S. 68 f.) lässt der Beschwerdeführer das neuropsychologische Gutachten
von lic. phil. Q.___, Leiter Neuropsychologie am Spitalzentrum [...], vom 12. Dezember
2017 (A.S. 70 ff.) einreichen.
17. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 16. März 2018 (A.S. 91 f.) zum Gutachten vernehmen, wobei sie
eine anonymisierte RAD-Stellungnahme einreicht.
18. Mit Eingaben vom 7. September
2018 (A.S. 94 ff.) bzw. vom 17. September 2018 (A.S. 98) lässt
der Beschwerdeführer sowohl einen Bericht der Psychiaterin und
Psychotherapeutin Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 als auch einen Bericht
seines Hausarztes Dr. med. S.___ vom 11. September 2018 einreichen.
19. Der Beschwerdeführer lässt am
30. November 2018 (A.S. 100 ff.) in Bezug auf die durchgeführte Observation
ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200
18 413 IV vom 26. November 2018 einreichen.
20. Mit Eingabe vom 27. Februar
2019 (A.S. 113 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei aufgrund des
hängigen Strafverfahrens betreffend gewerbsmässigen Betrug gegen den
Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde nachzufragen, wie sich der
Verfahrensstand präsentiere und ob allenfalls für das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren relevante Abklärungen getroffen
worden seien.
21. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. April 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer
allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
2.5.1
Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des
Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).
2.5.2
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 104 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts vom
19.
Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2,8C_322/2018 vom 12. Dezember
2018.
E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des
Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
2.5.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die
Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG die letzte anspruchsändernde (BGE 133 V 108 E. 4.1
S. 109) oder auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung basierende
rechtskräftige Verfügung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75
ff.). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und
Art. 74quater Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201), mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen
wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der
Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1
am Ende und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass
er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise
veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung
im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn
sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung,
-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017
vom 6. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
Streitig und somit in
vorliegendem Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin (A.S. 1
ff.) die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 (Verfügung vom
31.
Juli 2008, IV-Nr. 75) ausgerichtete ganze Invalidenrente mit
Verfügung vom 27. April 2017 zu Recht aufgehoben hat. Dazu ist ein
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der die ganze Rente
bestätigenden Mitteilung vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75) und
demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 27. April 2017
(A.S. 1 ff.) bestanden hat, vorzunehmen (vgl. dazu E. II. 2.5.3 hiervor).
5.
Im Zeitpunkt der die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bestätigenden Mitteilung vom
30.
Juli 2013 (IV-Nr. 75) präsentierten sich die medizinischen Akten wie
folgt:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___,
Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 11. Juli 2003
wurden während der Hospitalisation vom 7. Juni bis 8. Juli 2003 folgende
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 12.7 S. 18 f.):
−
Schädel-Hirn-Trauma mit:
−
Kalottenfraktur okzipital
bis Schädelbasis ziehend
−
Kleine Kontusionsblutungen beidseits
−
RQW frontal
−
Thoraxkontusionstrauma mit:
−
Pneumothorax rechts
−
Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts mit Kompartmentsyndrom
Diese Verletzungen habe sich der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Verkehrsunfalls zugezogen. Er sei mit der Rega
notfallmässig zugewiesen worden. Befunde: GCS 15, Beschwerdeführer wach, grosse
RQW fronto-supraorbital, Thorax stabil, symmetrisches AG, kardiopulmonal
kompensiert. Fuss rechts: massive Schwellung sowie Druckschmerzhaftigkeit im
gesamten Mittelfuss. Verlauf: Aufgrund der massiven Schwellung des rechten
Fusses sei die Indikation zur Kompartmentspaltung gegeben, es finde eine offene
Reposition sowie Spickdrahtfixation vom I. bis zum IV. Strahl statt.
Postoperativ sei ein komplikationsloser Verlauf gegeben. Nach dem Ziehen des
Thoraxdrains rechts zeige sich konventionell radiologisch kein
Restpneumothorax. Initial CT-Schädel habe Kontusionsherde bifrontal gezeigt
sowie ein sehr schmales Subduralhämatom okzipital links. Ein Kontroll-CT im
Verlauf habe eine Regredienz der Hyperdensitäten gezeigt. Am 11. Juni 2003
habe eine partielle Sekundärnaht am Fuss rechts durchgeführt werden können.
Unter abschwellenden Massnahmen und temporärer Epigarddeckung sei am
20.
Juni 2013 eine Sekundärnaht erfolgt. Am 1. Juli 2003 habe die
komplexe Lisfranc-Luxationsverletzung mittels Schraubenosteosynthese sowie
Arthrodese durchgeführt werden können. Nach völliger Abschwellung habe ein
Unterschenkel-Wrap mit harter Lasche und harter Sohle angelegt werden können.
Procedere: In zwei Wochen erfolge eine klinische und radiologische Kontrolle
mit Gipswechsel, Fadenentfernung sowie Spickdrahtentfernung. Dann weiterhin
Immobilisation im Unterschenkel-Wrap mit 15 kg Teilbelastung für weitere
vier Wochen. Danach wiederum klinische und radiologische Nachkontrolle in der
Sprechstunde für Unfallchirurgie. Bis dahin Fragmin-Schutz.
5.2
Im Austrittsbericht der C.___
vom 15. April 2004 (IV-Nr. 10 S. 14 ff.) stellten Dr. med. T.___,
Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, während der
Hospitalisation vom 4. Februar bis 7. April 2004 folgende Diagnosen:
A. Polytrauma am 7. Juni
2003.
(Beifahrer bei Autounfall)
−
Traumatische Hirnverletzung
−
Kalottenfraktur okzipital
bis Schädelbasis ziehend
−
Kleine Kontusionsblutungen
beidseits, schmales Subduralhämatom okzipital links
−
Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts mit Kompartmentsyndrom
−
Logenspaltung sowie
Reposition und Spickdrahtfixation 1. – 4. Strahl am 7. Juni
2003, partielle Sekundärnaht am 11. Juni 2003, Sekundärnaht am 20. Juni
2003, Schraubenosteosynthese Os naviculare und Os cuneiforme mediale,
Arthrodese Lisfranc-Gelenk I und II am 1. Juli 2003, Entfernung der Arthrodese-Platten
am 29. August 2003
−
Thoraxkontusionstrauma
−
Pneumothorax rechts,
Thoraxdrainage am 7. Juni 2003
B. Rechtsbetonte
mediane Diskusprotrusion L5/S1 mit Impression des Duralsacks und leichter S1-Wurzelkompression,
Unfallzusammenhang nicht ersichtlich
Die aktuellen Probleme seien: 1. Organisches
Psychosyndrom nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschwerer bis
schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung sowie diffusen Kopfschmerzen,
verminderter Belastbarkeit, Lärmempfindlichkeit, 2. Anpassungsstörung (ICD-10
F43.2), 3. Fehlhaltung und Fehlbelastung des rechten Beines mit
konsekutiven Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Fuss. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100 %. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der
Rehabilitationsphase. Vorläufig Steigerung der Belastbarkeit, aktuell seien
einfache handwerkliche Aufgaben während 30 Minuten möglich. Als Hauptziel
für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die verbesserte Teilhabe am soziokulturellen
Leben festgelegt worden.
Der Beschwerdeführer sei acht Monate nach
dem Polytrauma durch einen Autounfall wegen persistierenden Beschwerden im
rechten Fuss mit konsekutivem unphysiologischem Gangbild zur stationären
Rehabilitation zugewiesen worden. Durch die Fehlbelastung sei es sekundär zu
Schmerzen im LWS-Bereich gekommen. Bisher wenig beachtet, für den protrahierten
Verlauf und die persistierende Arbeitsunfähigkeit jedoch von grosser
Wichtigkeit, seien die Folgen der traumatischen Hirnverletzung. In der
neuropsychologischen Untersuchung (vgl. dazu IV-Nr. 10 S. 8 ff.) habe
sich eine mittelschwere bis schwere Störung gezeigt, im Vordergrund sei dabei
die psychoorganische Wesensveränderung mit minimer psychophysischer
Belastbarkeit, labiler Affekt- und Selbstregulation, mit emotionalen
Ausbrüchen, minimer Frustrationstoleranz und Ausdauer gestanden. Die kognitiven
Funktionen könnten dementsprechend nur kurzfristig eingesetzt werden. Dabei
zeigten sich deutliche Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der
mnestischen und der exekutiven Funktionen.
Die stark verminderte Belastbarkeit sei
in den Therapien limitierend gewesen. Der gelernte Automonteur habe auch
einfache handwerkliche Aufgaben, wie das Zusammensetzen eines Rechauds, nur mit
stetiger verbaler Hilfestellung durchführen können.
Während der Hospitalisation sei es
wiederholt zu akuten psychischen Dekompensationen mit Schreien und Werfen von
Gegenständen gekommen. Die psychiatrische Untersuchung habe den Befund einer
Anpassungsstörung ergeben (vgl. IV-Nr. 10 S. 5 ff.). Zur
Stabilisierung des psychischen Zustandes könnte ein Antidepressivum aus der
Gruppe der SSRI eingesetzt werden, der Beschwerdeführer stehe einer
medikamentösen Behandlung jedoch sehr skeptisch gegenüber. Zur Verbesserung der
Schlafqualität sei Saroten in niedriger Dosierung eingesetzt worden. In regelmässigen
neuropsychologischen Therapiegesprächen sei versucht worden, den Unfall und
dessen Folgen zu verarbeiten.
Das Gangbild habe sich im Verlauf leicht
verbessert. In Absprache mit den behandelnden Unfallchirurgen des B.___ sei
eine orthopädische Schuhanpassung mit Abrollhilfe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer
habe sich so beim Gehen sicherer gefühlt. Wegen einer möglichen beginnenden
dystrophen Störung (mögliche Hypersudation) sei bei einer unfallchirurgischen
Kontrolle am 4. März 2004 eine probatorische Therapie mit Miacalcic
begonnen worden. Die Besprechung einer nach dieser Kontrolle durchgeführten CT des
rechten Fusses sei noch ausstehend. Die Belastbarkeit habe leicht gesteigert
werden können, beim Austritt habe der Beschwerdeführer 30 Minuten ohne
Pause auch bei Maschinenlärm an handwerklichen Aufgaben arbeiten können.
Von Seiten des Fusses befinde sich der
Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase, weitere Untersuchungen und
Behandlungen seien geplant. Die massiv eingeschränkte psychophysische
Belastbarkeit behindere die berufliche Wiedereingliederung. Im Vordergrund
stehe im Moment die Aktivierung und Tagesstrukturierung. Die ambulanten
Therapien seien entsprechend bewusst in Gehdistanz vom Wohnort geplant worden. Die
Familie sei durch die Situation stark belastet und reagiere mit überbehütetem
Verhalten. Eine psychiatrische Behandlung der Anpassungsstörung sei deshalb
nicht zuletzt auch zur Stabilisierung des familiären Umfeldes indiziert.
5.3
Im Verlaufsbericht vom
25.
Februar 2005 hielten Dr. med. V.___, Assistenzarzt, und Dr. med. W.___,
Oberarzt, X.___, Erwachsenenpsychiatrie, folgende Diagnosen fest
(IV-Nr. 19 S. 4 ff.):
−
Organisches Psychosyndrom
nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Defiziten
−
Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), längere depressive Reaktion
−
Status nach Polytrauma am 7. Juni
2003.
(Verkehrsunfall) mit Schädel-Hirntrauma (Kalottenfraktur und
Subduralhämatom), Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Kompartment-Syndrom,
Thoraxkontusionstrauma mit Pneumothorax, rechtsbetonter medianer
Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression S1
Nach dem Erstgespräch am 6. Mai
2004.
befinde sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Betreuung.
In den ersten Monaten sei es zu einer leichtgradigen Stabilisierung im Bereich
der kognitiven Leistungseinbussen sowie der depressiven Symptomatik gekommen. Nach
einem zweiwöchigen Urlaub mit den Eltern im Juli / August 2004 und
mit Zunahme der dunklen Jahreszeit sei es jedoch wieder zu einer Verstärkung
der depressiven Symptomatik (affektiver Abfall, Verminderung von Antrieb und
Mühung um Selbststrukturierung) gekommen. In den letzten Wochen sei der Beschwerdeführer
wieder affektiv stabiler erschienen. Die physische Leistungsfähigkeit
(insbesondere die autochtone Lokomotion) habe im gesamten Zeitraum eine
geringgradige aber in der Tendenz stetig positive Entwicklung gezeigt, so dass
der Beschwerdeführer ab Herbst 2004 weitgehend auf die Zuhilfenahme von
Gehstützen habe verzichten können. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik habe
sich im gesamten Verlauf keine wesentliche Verbesserung gezeigt, allerdings habe
eine gewisse Zunahme der Kompetenz des Beschwerdeführers, mit seinen Schmerzen
umzugehen, beobachtet werden können. Die Angstsymptomatik habe eine unmerkliche
Fluktuation ohne sichere Tendenz in eine Richtung gezeigt, sie scheine sehr
stark von äusseren Faktoren wie Belastung im familiären System etc. abhängig zu
sein. Insgesamt schienen die hirnorganisch bedingten neuropsychologischen
Defizite weitgehend gleichbleibend mit geringer Tendenz zur Verbesserung, die
Frustrationstoleranz und Belastbarkeit sowie die depressive Stimmungslage nach der
Verschlechterung in der zweiten Hälfte 2004 nunmehr wieder gering verbessert. Im
Heilungsverlauf spielten, soweit gegenwärtig erkennbar, keine unfallfremden
Faktoren mit.
Gegenwärtig fänden im Wesentlichen eine
monatliche Gesprächstherapie mit teilweise systemischen Ansätzen und eine regelmässige
Evaluation der seit Beginn der Therapie begonnenen Psychopharmako-Therapie
(Antidepressivum und niederpotentes Neuroleptikum) statt. Gesprächstherapeutisch
werde gegenwärtig neben dem supportiven ein kognitiv stabilisierender
(Verbesserung der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Therapiefortschritte, Verbesserung der Kompetenz im Umgang mit seinen
ausgeprägten posttraumatischen Leistungseinbussen) und ein eher rehabilitativ
ausgerichteter therapeutischer Ansatz (mit Verbesserung der
Frustrationstoleranz und der psychischen Belastbarkeit) auf affektiver wie auch
auf Handlungsebene verfolgt. Aufgrund der vorbeschriebenen neuropsychologischen
Defizite sei jedoch eine Gesprächstherapie methodisch schwierig durchzuführen.
Es werde vorgeschlagen, die
psychopharmakologische Therapie und die supportiv wie rehabilitativ
ausgerichtete Gesprächstherapie unter besonderer Berücksichtigung der
Motivation des Beschwerdeführers zum Ausbau seines Selbstmanagements
fortzusetzten, weiterhin die Angst- / Paniksymptomatik zu beobachten und
diesbezügliche psychotherapeutische Interventionen abzuwägen. Fortführung der
Physiotherapie. Die Beratungen fänden zunächst weiterhin in monatlichen
Abständen statt. Der stabilisierend-rehabilitative Prozess nach
Schädel-Hirn-Trauma sei erfahrungsgemäss sehr langwierig und könne überwiegend
nur am therapeutischen Fortschritt ausgerichtet werden. Eine sichere Vorhersage
der Dauer der Behandlung sei gegenwärtig noch nicht möglich. Es sei gegenwärtig
keine Aufnahme einer Arbeit zumutbar.
5.4
Aufgrund der kreisärztlichen
Untersuchung vom 3. November 2006 hielt Dr. med. F.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Kreisarzt des Unfallversicherers D.___, folgende
Beurteilung fest (IV-Nr. 30 S. 3 ff.): Das Bild eines unbeholfenen,
teilweise kindlich tollpatschig anmutenden Beschwerdeführers sei weiterhin vorhanden,
die gezeigten Einschränkungen seien nicht immer konstant, sehr oft keiner
anatomischen Struktur zuzuordnen. Wiederholt seien ein selbstlimitierendes
Verhalten sowie eine aktive Innervation von Antagonisten beobachtet worden. Im
Gespräch sei eine Begriffsstutzigkeit abwechselnd mit recht zügigen Antworten
feststellbar. Angaben bezüglich Medikamenten oder Daten seien wiederholt
ungenau oder könnten nicht gegeben werden. Die eingestellte Physiotherapie / Ergotherapie
habe zu keiner ersichtlichen Veränderung des Zustandes geführt, nach Angaben
vom Beschwerdeführer und der begleitenden Schwägerin würden täglich Heimübungen
durchgeführt, zusätzlich in einem eigenen Kraftraum Übungen gemacht. Offenbar
hätten die Angehörigen mittlerweile darauf verzichtet, den Beschwerdeführer
weiterhin überzubetreuen, eine angedeutete Selbständigkeit für
Kleinsttätigkeiten werde angegeben. Auffallend seien die Angaben zur
psychiatrischen Behandlung, wo der Beschwerdeführer wiederholt äussere, durch
die gestellten Fragen, die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Zustand,
bedrängt zu werden. Ob das geäusserte Unbehagen einer Abwehrreaktion, einem
Nichtakzeptierenwollen der Umstände oder einem allgemeinen Unbehagen / Inkonsistenz
des Zustandes entspreche, könne nicht beurteilt werden, hier vermöge vermutlich
der bereits angeforderte Bericht beim behandelnden Psychiater Auskunft zu
geben.
Der Beschwerdeführer äussere wiederholt
den Eindruck, durch die erhaltenen Schmerzmittel keine Linderung zu verspüren.
Es wäre deshalb zu prüfen, dies sei auch in diesem Sinne mit dem Beschwerdeführer
und der ihn begleitenden Schwägerin so besprochen worden, ob die Schmerzen durch
das Weglassen der Schmerzmedikamente gleichbleiben, oder eben doch verstärkt
würden. Bei verstärkten Schmerzen sollten die Schmerzmittel selbstverständlich
unverzüglich weiter eingenommen werden. Immerhin sei zu bemerken, dass auch das
Weglassen von Physio- und Ergotherapie keine Veränderung der Befindlichkeit gebracht
habe. Therapeutisch solle in den nächsten Wochen versucht werden, ob die
selbständige Durchbewegung sämtlicher Gelenke im warmen Wasser (Hallenbad) die
Beweglichkeit zu verbessern möge. Ebenso solle die psychiatrische Behandlung
weitergeführt werden. Mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin sei
festgehalten worden, dass erreichte kleine Detailziele ebenfalls wahrzunehmen
und anzuerkennen seien. Das letztlich vermutlich nicht erreichbare Fernziel seiner
Schmerzfreiheit und körperlich vollen Integrität sei durchaus in der Lage, die
Kleinarbeit an Zwischenzielen zu erschweren.
5.5
Dr. med. V.___ und med. pract. Y.___,
Oberarzt, X.___, Allgemeinpsychiatrie, hielten im Bericht vom 22. November
2006.
(IV-Nr. 31 S. 2 f.) fest, gegenwärtig sei der Beschwerdeführer
als Automonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, dies sei vollumfänglich
auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren spielten keine
Rolle. Unter dem Titel «Bemerkungen» wurde festgehalten: Aus den Berichten des Beschwerdeführers
und der Schwägerin sei zu entnehmen, dass die Berichterstatter für den Beschwerdeführer
und die Familie gegenwärtig als die einzigen erschienen, die einer Therapie eine
deutliche Chance im Hinblick auf Verbesserung der Schmerzsymptomatik und des
Gangbildes wie der körperlichen Leistungsfähigkeit einräumten. Aufgrund der
Untersuchung der somatischen Kliniken, wie insbesondere auch die kreisärztliche
Untersuchung vom 3. November 2006 (vgl. E. II. 5.4 hiervor), gingen die
Ärzte jedoch weiterhin davon aus, dass sowohl die Schmerzsymptomatik wie auch die
körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der mit Sicherheit
vorhandenen erheblichen Unfallfolgen merklich verbessert werden könnten, wenn
der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Umfelds zu einer aktiven Teilnahme
an einer spezifischen Therapie zu motivieren wäre. Statt einer gegenwärtig
allseits abgelehnten stationären Behandlung wäre hier durchaus auch eine bspw.
tagesklinikbasierte, halbstationäre Therapie denkbar. Da dies aufgrund der
gegenwärtigen Stellung des Beschwerdeführers in der Familie und der ihm dort
zuteil werdenden Entlastung aus seiner Sicht sehr fraglich sei und ihm
erhebliche Opfer abverlangen würde, könne sich dieser gegenwärtig noch nicht
dazu entscheiden. Aufgrund der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers und des
vorhandenen Potenzials werde es jedoch weiterhin uneingeschränkt für indiziert
gehalten, den Beschwerdeführer in dieser Richtung zu motivieren und ihn mit den
daraus für ihn resultierenden Möglichkeiten zu konfrontieren.
5.6
Dr. med. F.___ hielt bei seiner
kreisärztlichen Untersuchung vom 6. März 2007 (IV-Nr. 33.3) fest, es
bestehe weiterhin das Bild eines teilweise unbeholfenen, kindlich tollpatschig
anmutenden Beschwerdeführers. Die gezeigten Einschränkungen seien andauernd
konstant, zum Teil keiner anatomischen Struktur zuzuordnen. Offenbar sei eine
gewisse vermehrte Selbständigkeit in den alltäglichen Aktivitäten zu vermerken,
zusätzlich sei die Gehfähigkeit etwas verbessert, Spaziergänge könnten
gelegentlich bis 25 Minuten dauern. Diese Verbesserungen seien weiterbestehend
beobachtet worden, auch nach dem Sistieren von Physio- und Ergotherapie. Der
Schmerzmittelauslassversuch nach dem Vorschlag bei der letzten
Kreisarztuntersuchung (vgl. E. II. 5.4 hiervor) sei durchgeführt worden,
offensichtlich seien die Schmerzen mit den Medikamenten doch geringer, deshalb
würden diese nun unverändert wieder genommen. Offenbar habe die Äusserung einer
möglichen teilstationären psychiatrischen Behandlung beim Beschwerdeführer zu
Abwehrreaktionen geführt. Offenbar sei er nur auf gutes Zureden durch den Psychiater
und der Angehörigen bereit, die ambulanten Gespräche weiterzuführen. Im Rahmen
eines Stellenwechsels des bisherigen betreuenden Psychiaters werde der Beschwerdeführer
durch eine Frau betreut werden, der erste Termin sei Mitte März 2007. Da ein
Therapeutenwechsel unter Umständen sehr belastend sein könne, sollten die
ambulanten Gespräche (der Beschwerdeführer bezeichne dies als «Reden») aktuell weitergeführt
werden. Die Option einer teilstationären Behandlung zur besseren Förderung des
Beschwerdeführers, im Nebeneffekt auch zur Entlastung der Angehörigen, bleibe
bestehen.
Die Nasenseptum-Deviation sei bestehend,
der Beschwerdeführer beschreibe zeitweilig leichte Schwierigkeiten bei der
Atmung, ein gehäuftes Schnäuzen. Eine sofortige Operation sei durch den
Beschwerdeführer und die Angehörigen nicht erwünscht, sei aus medizinischer
Sicht auch nicht erforderlich. Auf die seinerzeit empfohlene Septumkorrektur
könne später zurückgekommen werden.
Zusätzliche Therapien würden keine
durchgeführt, mit den neu angefertigten Schuhen sei das Gangbild und die
Mobilität etwas besser geworden.
5.7
Im Rahmen der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 20. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 4 ff.)
hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___ aufgrund seiner Untersuchungen folgende
Beurteilung fest: Während des letzten Jahres habe sich das Bild eines teilweise
unbeholfenen, gelegentlich tollpatschig anmutenden Beschwerdeführers wenig
geändert. Der Gang sei etwas sicherer, jedenfalls stockfrei geworden, ein
Gespräch auf einfachem Niveau sei über beschränkte Zeit (10 – 15
Minuten) möglich. Selbständiges Erzählen sei kaum möglich, stark auf die
Schmerzsymptomatik im Bereich von Kopf, Rücken und Fuss zentriert. Mit Hilfe
der Psychiaterin habe eine gewisse, ganz einfache Tagesstruktur erarbeitet
werden können, aktuell seien weitere Fortschritte kaum zu erwarten. Wegen
weiterbestehender Schmerzhaftigkeit im rechten Fuss habe der Hausarzt nochmals
eine orthopädische Beurteilung bei PD Dr. med. Z.___ veranlasst (vgl.
IV-Nr. 38 S. 2 f.). Durch den Orthopäden werde das Ausschöpfen der konservativen
orthopädischen Massnahmen, zusätzlich sei nochmals eine Ergotherapie bei
Allodynie verordnet worden. Eine nochmalige Kontrolle sei im Dezember
vorgesehen. Da daneben keine weiteren interventionellen medizinischen
Massnahmen vorgesehen seien, solle versicherungsmedizinisch der Fallabschluss
geprüft werden.
Für den Fallabschluss sei eine
nochmalige neuropsychologische Untersuchung zu fordern, die letzte Untersuchung
datiere aus dem Jahre 2004. Seither seien keine diesbezüglichen Untersuchungen
vorgenommen worden, die Befunde der damaligen Untersuchung seien in den
entsprechenden Berichten jeweils übernommen worden. Da die Untersuchung damals
an der C.___ stattgefunden habe (vgl. IV-Nr. 10 S. 8 ff.), solle die
Verlaufsuntersuchung an derselben Institution im ambulanten Rahmen durchgeführt
werden.
Im Zusammenhang mit dem theoretischen
Fallabschluss müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt
werden. Aufgrund des klinischen Zustandes, der erhobenen Befunde, der
psychiatrischen Berichterstattung könne aktuell eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit nicht evaluiert werden. An dieser Einschätzung dürfte sich
auch nach Eingang einer nochmaligen neuropsychologischen Beurteilung wenig
ändern.
5.8
Aufgrund der Epikrise der Behandlung
des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2006 bis 24. Dezember 2009
hielten Dr. med. R.___, Assistenzärztin, und Dr. med. AA.___, Oberärztin, X.___,
Erwachsenenpsychiatrie, im Bericht vom 24. Dezember 2009 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 73 S. 438 f.):
−
Organisches Psychosyndrom
nach Hirnverletzung (ICD-10 F07.2) mit mittelschweren bis schweren
neuropsychologischen Defiziten
−
Status nach Polytrauma am
7.
Juni 2002 (Verkehrsunfall) mit Schädel-Hirntrauma (Kalottenfraktur und
Subduralhämatom) und konsekutiver motorischer Ataxie, Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts mit Kompartement-Syndrom, Thoraxkontusionstrauma mit Pneumothorax
−
Rechtsbetont mediane
Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression S1 mit posttraumatischem
Schmerzsyndrom (ICD-10 F54), DD: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
−
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (Autounfall)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. Januar
2006.
in ambulant psychiatrischer Behandlung. Die Behandlungsübernahme durch Dr.
med. R.___ sei ab März 2007 erfolgt. Die Termine hätten anfangs monatlich, im
Verlauf im Abstand von mehreren Monaten stattgefunden. Der Beschwerdeführer
habe diese immer in Begleitung seiner Schwägerin wahrgenommen. Die therapeutischen
Bemühungen hätten primär sehr mit dem (sehr umsorgenden) Helfersystem
stattgefunden, ein wirklich therapeutischer Zugang zum Beschwerdeführer habe
(bei klinisch ausgeprägten kognitiven Einschränkungen) nie bestanden. Der
Tagesablauf sei zu Beginn der Behandlung ausschliesslich durch die Schmerzen
bestimmt gewesen. Das Ziel der Errichtung einer externen Tagesstruktur und auch
der Zuweisung an eine Schmerzklinik zur Optimierung der medikamentösen Therapie
sei von Seiten des Beschwerdeführers gescheitert («ich gehe nie mehr in eine
Klinik / TK, C.___ sei schrecklich gewesen, ich will nicht mit
kranken Menschen zusammen sein.»). Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung
habe er ebenfalls vehement abgelehnt, wobei gemäss klinischem Eindruck ein
gegenüber 2004 unverändertes Ergebnis zu erwarten wäre. Auch in ihrem
Wartezimmer habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, sich aufzuhalten. Auch der
Versuch, mittels Tieren zum Beschwerdeführer zu finden, sei gescheitert, so
habe er den sehr beschützten Versuch, eine Reittherapie zu installieren nach
zwei Schnupperlektionen abgebrochen. Aufgrund von nächtlichen Sensationen mit
fraglichen Panikattacken (Flash Backs?) sei in der Vorgeschichte vermehrt
Temesta durch die verunsicherte Familie abgegeben worden. Mittels ausführlicher
Information zum Umgang mit den Situationen habe die Temesta-Medikation praktisch
gestoppt werden können, sei als absolute Notfallreserve aber weiterhin vorhanden.
Auch die diesbezüglich niedrig dosierte Zyprexa-Festmedikation (5 mg zur
Nacht) sei ausgeschlichen worden (u.a. aufgrund bekannter anticholinerger
Effekte). Eine Veränderung des ZB [Zustandsbildes] sei weder in positive noch
in negative Richtung aufgetreten. Zur Verbesserung der Schmerzmedikation sei
Cymbalta 60 mg/d eingeführt und belassen worden. Leider habe sich auch
damit kein gravierender Erfolg gezeigt.
Die Prognose sei ungünstig. Die kognitiven
Einschränkungen des Beschwerdeführers seien beträchtlich. Aufgrund eines
Stellenwechsels von Dr. med. R.___ werde die Behandlung im Psychiatrischen
Ambulatorium [...] beendet. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls einen neuen
Therapeuten hier im Haus kennenlernen (Angst). Weitere Behandlungsfortschritte
mittels Gesprächsterminen seien nicht zu erwarten. Die Instruktionen an die
Familie hätten vermittelt werden können, gegebenenfalls seien diesbezügliche
Auffrischungssitzungen sinnvoll. Die Behandlung werde abgeschlossen.
Gegebenenfalls werde sich die Familie in der neuen Praxis von Dr. med. R.___
melden. Cymbalta werde durch den Hausarzt abgegeben.
5.9
In dem durch den
Unfallversicherer D.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle
G.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie,
Orthopädie, Neuroradiologie) vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 58.2 S. 1
ff.) wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(S. 52):
Status nach Autounfall als
Beifahrer am 7. Juni 2003 mit
1.
Posttraumatischer Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
2.
Konversionsstörungen gemischt mit
somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7)
3.
Neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0)
−
Aetiologie: gemischt
psychiatrisch, Schmerz- und Medikationsbedingt sowie organisch
4.
Chronische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp mit zervikozephaler Komponente (lCD-10 G44.2) sowie organisch bei
MTBI der Kategorie 2 (GCS 15 + Risikofaktoren) am 7. Juni 2003
5.
Schmerzhafter globaler Funktionsstörung
des rechten Fusses (lCD-10 S97.8) nach:
−
schwerem Quetschtrauma des
rechten Fusses mit Luxation des Lisfranc-Gelenkes, Trümmerfrakturen der Ossa
metatarsalia II bis V, der Ossa cuneiformia I bis III, des Os naviculare,
Frakturen des Os cuboideum und der Talusrolle rechts bei Polytrauma am 7. Juni
2003.
−
Kompartmentsyndrom des
rechten Fusses
−
Logenspaltung,
mehrschrittiger Osteosynthese und mehrschrittiger Metallentfernung mit:
−
durchgebauter
Lisfranc-Arthrodese rechts
−
Umschriebenes Areal mit
Allodynie im Bereich des Mittelfusses dorsal rechts
−
cuneiforme I-Metatarsale
l-Pseudarthrose
−
Arthrose des
Chopart-Gelenkes rechts
−
Arthrose des oberen
Sprunggelenkes rechts
−
Dysästhesie im
Narbenverlauf am rechten Fussrücken
6.
Riss- / Quetschwunde
supraorbital rechts (aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
7.
Pneumothorax rechts (aktuell ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
8.
Posttraumatische Schiefnase mit
Septumdeviation und behinderter Nasenatmung (aktuell ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)
Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Chronisches zervikales sowie chronisches
lumbales Schmerzsyndrom
−
kein Anhaltspunkt für
sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom
−
kein Anhaltspunkt für
Myelon-Affektion
−
radikuläres sensibles
Reizsyndrom lumbal rechts bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 rechts (CT LWS
15.
September 2005) nicht auszuschliessen
2.
Unspezifische Schwindelbeschwerden
−
kein Anhaltspunkt für
peripher- oder zentral-vestibuläre Störung
Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer im
Rahmen der psychiatrischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus der schweren neurotischen Entwicklung
mit Regression und Vermeidung bei Zeichen einer Persönlichkeitsveränderung, die
es dem Beschwerdeführer aktuell verunmögliche, eine auch nur geringe Autonomie
aufrechtzuerhalten. Hier ergebe sich ein konsistentes Bild bei auch privat
nachvollziehbar fehlender Leistungsfähigkeit. Aufgrund der eingetretenen
Chronifizierung, der auch in der Exploration erlebbaren Affektlabilität bei
aktuell kaum zu erkennenden Ressourcen sei eine willentliche Überwindung der festgefahrenen
Situation durch den Beschwerdeführer bei weiterhin dysfunktionalem Umfeld mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich (S. 66 f.).
5.10
Dr. med. F.___, Kreisarzt, hielt aufgrund
der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2012 (IV-Nr. 71) im
vom gleichen Tag datierenden Bericht folgende Diagnosen fest:
Polytrauma, Schädel- / Hirntrauma,
Schädelbasisfraktur links, Kalottenfraktur und Subduralhämatom,
Lisfranc-Luxationsfraktur rechts mit Compartment Syndrom, Thoraxkontusion,
Pneumothorax rechts
Vergleichend zu den Befunden der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. November 2007 (vgl. E. II.
5.7
hiervor) hätten sich die Befunde im Bereiche des rechten Fusses nicht
verändert, eine nochmalige Beurteilung sei im Mai 2012 erfolgt, operative
Massnahmen würden als aktuell nicht erforderlich beschrieben, weitere
Anpassungen des rechtsseitigen Schuhs bzw. der Schuhzurichtungen würden empfohlen.
Daneben sei der Beschwerdeführer weiterhin
auf die Schmerzsymptomatik im Bereiche des rechten Fusses, des Rückens lumbal
sowie im Bereiche der HWS, ferner auf Kopfschmerzen fixiert. Ausser den klar
beschriebenen, belastungsabhängigen Fussschmerzen, würden die übrigen Schmerzen
als teilweise Druckempfindung beschrieben. Die Fussschmerzen, mit ebenfalls
beschriebenen Anlaufschmerzen, liessen sich mit radiologisch festgehaltenen
ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsalbereich erklären.
Die übrigen Schmerzen liessen sich nicht mit unfallkausal erlittenen
Veränderungen erklären, sie dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit im
Zusammenhang mit der unten beschriebenen psychoorganischen Veränderung, einer
mit Wahrscheinlichkeit gleichzeitig vorliegenden Schmerzwahrnehmungsstörung
erklärbar sein. Den Diagnosen entsprechend lägen diesbezüglich auch keine
ärztlich diagnosekorrelierten Behandlungsvorschläge oder -massnahmen vor. Der Beschwerdeführer
gebe an, trotz ausgebauter Schmerzmedikation inkl. antidepressiver
medikamentöser Behandlung keine Schmerzlinderung zu verspüren. Im Verlauf seit dem
Unfall 2003 dürfte sich eine Schmerzautonomisierung eingestellt haben.
Die weiteren Befunde, welche sich mit den
ärztlich diagnostizierten, neuropsychologischen Veränderungen erklären liessen,
hätten sich seit der Kreisarztuntersuchung im November 2007 leicht verbessert.
So sei bei der heutigen Untersuchung ein direktes Gespräch mit dem Beschwerdeführer,
zumindest während der ersten 20 – 30 min, möglich gewesen. Später sei
zu vermerken gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung seine
Aufmerksamkeit nicht mehr habe aufrechterhalten können. Die Auskünfte seien
unpräziser, verschwommener geworden, Fragen hätten wiederholt formuliert werden
müssen, Gefühlsausbrüche (kullernde Tränen, hilfesuchender Blick) seien beobachtet
worden. Die psychiatrische Behandlung sei abgeschlossen, durch eine einfache
Tagesstrukturierung mit Durchführen einfacher Aufgaben im Rahmen der Familie,
habe der Beschwerdeführer eine gewisse Struktur im Ablauf erhalten. Beim
Erzählen scheine er offensichtlich zu erkennen, dass trotz gewisser kleiner
Fortschritte weiterhin ganz erhebliche Defizite bezüglich die Mitarbeit
innerhalb der Familie, Kinderbetreuung, Haushaltarbeiten bestünden. Hier seien
minime, kleinschrittige Verbesserungen zwar medizinisch durchaus weiter
möglich, eine adäquate, altersentsprechende Selbständigkeit dürfte jedoch auch
im weiteren Verlauf nicht erreicht werden. Gewisse Selbständigkeiten seien auch
im Rahmen von alltäglichen Handlungen wie Anziehen etc. eingetreten, fallweise,
situativ sei der Beschwerdeführer gemäss heute geäusserten Aussagen, bestätigt
durch die Schwägerin, weiterhin auf gelegentliche Hilfe angewiesen.
Aufgrund der heute vorliegenden
körperlichen Befunde seien aktuell keine interventionellen weiteren Massnahmen
vorgesehen. Die Situation rechtfertige bezüglich körperlicher Befunde erneut
das Vornehmen eines Fallabschlusses. Aufgrund der körperlichen Befunde (rechter
Fuss) seien dem Beschwerdeführer andauernd stehend / gehende, fussbelastende
Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen im rechten Fuss nicht zumutbar gewesen. Nicht
zumutbar seien ebenfalls Treppen- und Leiternsteigen sowie Gehen in unebenem
Gelände, ferner ein Lastentragen über 5 kg sowie Lastenbalancieren.
Tätigkeiten auf Gerüsten wären auch aufgrund der angegebenen teilweisen
Schwindelsymptomatik aus Sicherheitsgründen nicht gegeben, was analog auch für
Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen zutreffe. Rein körperlich müsste die
Tätigkeit meist sitzend, daneben leicht wechselbelastend mit der Möglichkeit
einer Fussentlastung sein. Ohne Berücksichtigung der angegebenen
Schmerzsymptomatik wären im Rahmen einer solchen Zumutbarkeit ganztägige
Arbeitsplatzpräsenzen möglich. Klarerweise bestünden daneben hirnorganische
Befunde, Einschränkungen, wie sie im Rahmen der Untersuchungssituation hätten festgestellt
werden können, in verschiedenen ärztlichen Berichten so auch dem Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ erwähnt würden, welche eine entsprechende
qualifizierte, differenzierte Tätigkeit aktuell als nicht realisierbar
erscheinen liessen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Befunde müsste durch
die entsprechenden Kollegen, u.a. auch durch den Agenturpsychiater erfolgen.
Am Schluss der längerdauernden, auf die
Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingehenden Untersuchung seien Befunde und
Folgerungen mit dem Beschwerdeführer und vor allem der anwesenden Schwägerin
besprochen worden. Dabei sei erwähnt worden, dass gewisse Fortschritte seit der
Untersuchung 2007 durchaus zu vermerken seien, diese Fortschritte jedoch
aufgrund der heutigen kreisärztlichen Beurteilung nicht zu einer
Arbeitsfähigkeit führen dürften. Diese Ausführungen hätten von der Schwägerin
durchaus nachvollzogen und akzeptiert werden können, beim Beschwerdeführer
hätten sie offensichtlich Trauer ausgelöst. Weitere medizinische Fragen seien
keine mehr aufgetreten.
5.11
Dr. med. AB.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater des Unfallversicherers D.___,
hielt im Rahmen aufgrund der psychiatrischen Untersuchung vom 14. Februar
2013.
im Bericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) folgende
Diagnosen fest:
−
Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
−
Konversionsstörungen
gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von
Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung
in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)
Das aktuelle Untersuchungsgespräch mit
dem Beschwerdeführer sei aufgrund der unten zu beschreibenden psychiatrischen
Symptomatik nur eingeschränkt möglich gewesen. Dieses Defizit habe bereits die
frühere Untersuchung (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 ff.) und die Exploration
zur Begutachtung vom 10. Juni 2010 der Begutachtungsstelle G.___ wie auch
noch frühere Gespräche betroffen und sich wiederholt in den psychiatrischen
Vorbeurteilungen seit dem Unfallereignis bis inklusive meinen eigenen
Untersuchungen in konsistenter Weise ergeben.
Zum Verlauf: Seit dem Unfall sei jetzt
nach zehn Jahren festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus allgemein
geläufiger Normalität zurückgezogen habe, ein massives Vermeidungsverhalten und
einen sehr weitgehenden regressiven Rückzug zeige, so dass er sich selbst heute
als pflegebedürftig beschreibe und nur eine sehr geringe Autonomie aufweise.
Diese bestehe darin, dass er heute regelmässig den Briefkasten leere, kleinere
oder grössere selbständige Spaziergänge unternehme und sich selbst – zwar nicht
durchwegs, aber immer wieder – bei Schwindel und Gehunsicherheiten, bei der
Körperhygiene, beim Duschen, beim Abtrocknen und sich Ankleiden und dergleichen
auf Hilfe angewiesen erlebe. Dabei müsse allerdings festgehalten werden, dass
sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld befinde, welches als wohlmeinend und
hilfsbereit, jedoch habituell als überfürsorglich bezeichnet werden müsse. Im
Rahmen dieser Überfürsorglichkeit habe sich über die Jahre hin eine als
systemisch zu interpretierende Herunterreguliertheit progressiver Funktionen
konstituiert, die den Beschwerdeführer jetzt als weitaus hilfloser und auf
einem deutlich regressiveren Funktionsniveau verharrend erscheinen liessen, als
es ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schäden entsprechen könnte, zumal der
Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ keine
relevanten strukturellen Hirnverletzungen vom Unfallereignis davongetragen habe
(IV-Nr. 74 S. 33).
6.
Im Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.1
In dem durch den
Haftpflichtversicherer H.___ in Auftrag gegebenen psychiatrischen Aktengutachten
vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 81 S. 195 ff.) hielt Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie SGFP,
Facharzt für Neurologie FMH, zusammenfassend fest, die Diagnosen einer
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer
Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44) bei
Veränderungen von Bewegungsfunktionen, Gangstörungen mit Ataxsie, Astasie,
somatoformer Überlagerung in der Schmerzwahrnehmung und grotesk überzogenen
Verhaltensweisen (IV-Nr. 81 S. 195), seien weder mit dem
medizinischen Wissen über den Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem
medizinischen Wissen über die Auslösung, die Ausgestaltung und den Verlauf
authentischer psychischer Störungen ausreichend vereinbar. Diese Einschätzung
ergebe sich zum einen aus der ausgeprägten Latenz der angegebenen psychischen
Beschwerden nach dem Unfallereignis, zu einer psychischen Störung
inkonsistenten Verhaltensauffälligkeiten innerhalb und zwischen den
Untersuchungssituationen, insbesondere auch aus widersprüchlichen und zu
medizinischen Kenntnissen nicht konsistenten Reaktionen und Leistungen bei
neuropsychologischen Testungen, der Ablehnung angemessener therapeutischer
Massnahmen trotz subjektiv angegebenen schwersten Leidensdruckes mit
angegebener erheblicher Hilfsbedürftigkeit, sowie dem Verhalten des
Beschwerdeführers in den durchgeführten Observationen (vgl. IV-Nr. 81
S. 39 ff.), das mit keiner der erörterten psychischen Störungen
ausreichend vereinbar wäre.
Aus gutachtlicher Sicht seien die vom
Beschwerdeführer in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen
geschilderten und dargestellten Beschwerdekomplexe der genannten psychischen
Störungen angesichts des angegebenen und dargestellten Ausmasses, der Dauer und
Intensität dieser Beschwerden und Funktionsbehinderungen hinsichtlich
Bewegungsfähigkeit und Teilhabe am sozialen Leben mit den in den Observationen
festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kaum vereinbar (IV-Nr. 81
S. 193).
Zusammenfassend ergäben sich nach
gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte
bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer
bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach
gutachtlicher Einschätzung bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das
Unfallgeschehen und die danach dokumentierten objektiven Verletzungsgrade der
betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art der angegebenen körperlichen
und psychischen Beschwerden mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal begründen
könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher
Auffassung kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
angegebenen Beschwerden vor.
Es bestünden, wie in den entsprechenden
Abschnitten erläutert, erhebliche Zweifel an der Authentizität der berichteten
und dargestellten somatischen und psychischen Beschwerden, so dass die
Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt werden könne. Es empfehle
sich daher nach der erfolgten aktuellen gutachtlichen Beurteilung, die sich
ausschliesslich auf die Aktenlage habe stützen müssen, im Zweifelsfall
gegebenenfalls eine erneute eingehende Begutachtung bezüglich der Frage der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Hierbei wäre es hilfreich, dem Gutachter dieses
Gutachten und die verfügbare gesamte Dokumentation einschliesslich der Videoobservationen
und Observationsberichte verfügbar zu machen (IV-Nr. 81 S. 194).
6.2
Dr. med. AC.___, Spezialarzt FMH
für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem
Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 85 S. 1) fest, der
Beschwerdeführer sei anfangs Mai aufgrund einer Hörverminderung auf der linke
Seite zugewiesen worden. Im HNO-Status seien keine pathologischen Befunde erkennbar
gewesen, im Reintonaudiogramm bestätige sich jedoch die Vermutung eines
Hörsturzes auf der linken Seite. Der Hörverlust betrage links 82 %. Unter
Spiricort 100 mg ausschleichend, kombiniert mit Betahistin 16 mg und
Symfona forte zweimal pro Tag 120 mg habe sich die Situation subjektiv
verbessert, objektiv jedoch sei keine eindeutige Verbesserung der Hörschwelle
eingetreten. Der Hörverlust auf der linken Seite betrage nach wie vor um die
80.
%. Dies wurde als «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio»
beurteilt. Das Schädel-MRI (vgl. IV-Nr. 85 S. 2) habe
glücklicherweise keinen Nachweis einer Raumforderung im Kleinhirnbrückenwinkel
ergeben. Es sei bewusst auf weitergehende Abklärungen verzichtet worden.
6.3
Der Kreisarzt der D.___, Dr. med.
AD.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Juni
2015.
(IV-Nr. 88 S. 6 ff.) folgende Diagnosen fest (S. 21 f.):
1.
Schädelhirntrauma
−
Keine Bewusstlosigkeit,
keine Amnesie
−
RQW frontal supraorbital
rechts
−
In der kranialen
Computertomographie vom 7. Juni 2003: Gemäss neuroradiologischer
Beurteilung Prof. Dr. med. AE.___ [...] vom Mai 2010: Kein Hinweis für
Schädelfraktur, kein Nachweis von Traumafolgen am Hirngewebe, eine minimale
Subarachnoidalblutung links könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen
werden. Altersentsprechende Darstellung der HWS ohne Anhalt für Traumafolgen.
−
Aktuell: Anamnestisch
Hyposensibilität rechte Stirnhälfte, Stirnrunzeln symmetrisch möglich
2.
Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartementsyndrom
−
Kompartementspaltung Fuss
rechts, offene Reposition und Spickdrahttransfixation I. bis IV. Strahl am
7.
Juni 2003
−
Partielle Sekundärnaht Fuss
rechts am 11. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)
−
Sekundärnaht am
20.
Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)
−
Schraubenosteosynthese Os
naviculare, Schraubenosteosynthese Os cuneiforme mediale, Arthrodese
Lisfranc-Gelenk II, Arthrodese Lisfranc-Gelenk I am 1. Juli 2003 (Unfallchirurgie
B.___)
−
Entfernung der
Arthrodesenplatten über dem Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003
(Unfallchirurgie B.___)
−
lE: 30 %
−
Aktuell:
Belastungsabhängige Restbeschwerden Mittelfuss rechts, Hohlfusskonfiguration,
Lisfranc-Arthrodese, Chopartarthrose, beginnende OSG-Arthrose
3.
Stumpfes Thoraxtrauma
−
Pneumothorax rechts
−
Einlage einer Thoraxdrainage
rechts am 7. Juni 2003 (Unfallchirurgie B.___)
−
Aktuell: Folgenlos
abgeheilt
Weitere Diagnosen seien:
1.
Anamnestisch chronische
Nackenbeschwerden
−
Im CT der HWS vom
7.
Juni 2003 und 23. März 2005 gemäss neuroradiologischer Beurteilung von
Prof. Dr. med. AE.___ vom 10. Mai 2010: Keinerlei Hinweis für Frakturen
oder sonstige Traumafolgen
2.
Chronische lumbale Rückenbeschwerden
−
In der Computertomografie
vom 16. September 2009: Kein Nachweis von Traumafolgen, zum Teil verkalkte
Bandscheibenprotrusion medio-lateral rechts mit intraforaminaler Komponente
LWK5/SWK1 mit Kontakt zu Nervenwurzel L5 rechts ohne Nervenwurzelkompression
3.
Hörsturz links
−
Akuter Hörverlust links im
Mai 2014
−
Keine wesentliche Besserung
unter medikamentöser Therapie
−
Im MRI Gehirn vom
6.
Juni 2014: Geringe Mikroangiopathiezeichen, im Übrigen unauffälliges
MRI des Gehirns, insbesondere keine pathologischen Veränderungen im
Kleinhirnbrückenwinkelbereich
−
Aktuell: Weiterhin
deutlicher Hörverlust links, anamnestisch Rausch- und Pfeiftinnitus, Weber
lateralisiert nach links!
Bei der klinischen Untersuchung wirke
der Beschwerdeführer anfangs adäquat, beginne zunehmend zu hyperventilieren,
worauf er einen etwas starrenden Blick einnehme und etwas gedankenabwesend wirke.
Er wirke insgesamt misstrauisch und gebe seinen Befürchtungen Ausdruck, er
könne nicht fair beurteilt werden. Er wirke unruhig, stehe zeitweise auf und
verlange wiederholt nach Wasser, welches ihm dargereicht werde. Die verstärkte
Mundatmung habe offenbar zu Mundtrockenheit geführt. Es falle auf, dass der
Beschwerdeführer einzelne Fragen nicht auf Anhieb zu verstehen scheine, bei
leiser Andeutung einer möglichen Ablehnung der Unfallkausalität (z.B. des
Hörsturzes) aber sofort klar verstehe und geschickt argumentative Einwände bringe.
Bei der klinischen Untersuchung sei die
HWS-Beweglichkeit nicht eingeschränkt, die paravertebrale Muskulatur weich. Es
bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen Extremitäten.
Der Faustschluss sei beidseits komplett. Am rechten Handgelenk würden Schmerzen
bei endständiger Bewegung und vor allem Ulnaduktion angegeben ohne
Einschränkung des Bewegungsumfangs. Bei der Prüfung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit werde eine gewisse Selbstlimitation beobachtet. Nach
Aufforderung könne deutlich besser bewegt werden. Im Bereich der unteren
Extremitäten finde sich eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit. Der rechte Fuss
sei reizlos, ohne Überwärmung oder verändertem Hautkolorit. Die Narben über dem
Fussrücken medial und lateral seien reizlos. Es bestehe eine
Hohlfussdeformität. Die Beweglichkeit im OSG und USG sei leicht eingeschränkt.
Auf Aufforderung hin sei ein nahezu hinkfreies, weitgehend flüssiges Gangbild
möglich. Der rechte Fuss werde etwas in Aussenrotationsstellung abgerollt. Die
Rückfussachsen seien weitgehend symmetrisch.
Radiologisch (Beurteilung der
Röntgenbilder vom 27. August 2009, G.___ durch Prof. Dr. med. AF.___) sei
die Lisfranc-Arthrodese rechts durchgebaut. Es lägen eine Arthrose im
Chopartgelenk und eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks vor.
Aus somatischer Sicht liessen sich
einzig die Befunde im Bereiche des rechten Fusses als direkte Unfallfolgen
verifizieren. Hier bestünden arthrotische Veränderungen der Fusswurzelgelenke und
des oberen Sprunggelenks. Zu den psychischen Beschwerden werde hier nicht
Stellung genommen. Es werde auf entsprechende fachärztliche Berichte verwiesen.
Aus kreisärztlicher Sicht könnten die Verhältnisse im Bereiche des rechten
Fusses durch weitere Therapien nicht wesentlich verbessert werden (S. 23).
Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und dem in den Überwachungsvideos präsentierten Verhalten auf. So werde
über Beschwerden beim Gehen berichtet, aber (in den Überwachungsvideos gezeigt)
ohne ersichtliche Notwendigkeit auf einem Randstein balanciert, im Winter über
Schneehaufen hinweggestiegen, wenn doch problemlos der einfachere ebene Weg
hätte gewählt werden können.
Dass bei der Untersuchung des Gehörs im
Test nach Weber klar nach links lateralisiert werde, spräche gegen eine
Innenohr-Schwerhörigkeit links und sei aus kreisärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Unfallbedingt könne die Zumutbarkeit
aufgrund der Veränderungen am rechten Fuss wie folgt definiert werden: Zumutbar
seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend
ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender Position.
Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg.
Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufig wiederholtes Besteigen von Leitern
oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die
Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Konfrontiert mit den Befunden der
Überwachung hätten der Beschwerdeführer und seine Schwägerin diese mit einer
deutlichen Verbesserung des körperlichen und psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers erklärt (S. 24).
6.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom
3.
September 2015 die medizinische Situation (inkl.
Verlauf / Prognose) wie folgt (IV-Nr. 90 S. 2 ff.): Dem Beschwerdeführer
sei seitens der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2004 eine volle
Invalidenrente zugesprochen worden. Die Observierungen des Beschwerdeführers in
den Jahren 2006, 2009 und 2012, welche vom Haftpflichtversicherer H.___ in
Auftrag gegeben worden seien, hätten die vom Beschwerdeführer und seinen
Verwandten während der letzten Jahre vorgebrachten Beschwerden in einem anderen
Licht erscheinen lassen: Z.B. während beim Beschwerdeführer 2006 jeweils ein
Schonhinken der rechten unteren Extremität unterschiedlicher Intensität
beobachtet worden sei, habe er 2012 nur noch ein ausgeprägtes rechtsseitiges Hinken
in der Umgebung des Unfallversicherers D.___ auf dem Weg zu und von einem
Untersuchungstermin gezeigt. Sich unbeobachtet fühlend, habe er am Tag nach dem
Besuch beim Unfallversicherer D.___, in der Nähe seines Hauses observiert, mit
kräftigen Schaufelbewegungen Schnee zu schaufeln vermocht und ein unauffälliges,
dynamisches und sicheres Gangbild, ohne jedwedes Hinken des rechten Beines
gezeigt.
Die Beurteilung des Psychiaters Dr. med.
I.___, in dem psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 20. Juni 2014
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) könne übernommen werden: Zusammenfassend ergäben sich
nach gutachtlicher Einschätzung hinreichend Anhaltspunkte für eine ausgeprägte bewusste
Übertreibung (Aggravation) der angegebenen Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung
nicht tatsächlich vorhandener Beschwerden. Nach gutachtlicher Einschätzung bestünden
erhebliche Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen und die danach dokumentierten
objektiven Verletzungsgrade der betroffenen Organsysteme das Ausmass und die Art
der angegebenen körperlichen und psychischen Beschwerden mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit kausal begründen könnten. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege daher nach gutachtlicher Auffassung kein Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den angegebenen Beschwerden vor. Es bestünden erhebliche
Zweifel an der Authentizität der berichteten und dargestellten somatischen und
psychischen Beschwerden, so dass die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit (bis
zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. Juni 2014) nicht geteilt werden
könne.
Die RAD-Ärztin führte sodann die bereits
im Bericht des Kreisarztes des Unfallversicherers D.___ Dr. med. AD.___ vom 15. Juni
2015.
[recte: 1. Juni 2015] festgestellten Diagnosen auf (vgl. E. II. 6.3
hiervor). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund
der Unfallproblematik durch Dr. med. AD.___ könne übernommen werden. An
unfallfremden Leiden stehe der Status nach Hörsturz links im Vordergrund,
welcher medizinisch ausreichend abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer
könne in folgenden Tätigkeiten vollschichtig eingesetzt werden: Unfallbedingt
zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd
belastend ohne langanhaltendes Gehen oder Stehen in vorzugsweise sitzender
Position. Nicht zumutbar sei das längerstreckige Tragen von Gewichten von mehr
als 10 kg. Nicht zumutbar sei andauerndes oder häufig wiederholtes
Besteigen von Leitern oder Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in
Zwangshaltungen für die Gelenke am rechten Fuss in kauernder oder kniender
Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit länger anhaltendem Gehen oder
Stehen in unebenem Gelände. Bei Status nach Hörsturz links mit Hörverlust links
von 80 % seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gehör,
insbesondere im Rahmen einer sprachlichen Kommunikation, nicht geeignet. Bei
Auftreten von Schwindel seien sturzgefährdende Arbeiten zu vermeiden. Aus
psychiatrischer Sicht (s. Gutachten nach Aktenlage, Dr. med. I.___ vom
20.
Juni 2014, vgl. E. II. 6.1 hiervor) zeigten die vom Beschwerdeführer
in den ärztlichen und neuropsychologischen Untersuchungen geschilderten Beschwerdekomplexe
der psychischen Störungen wie posttraumatische Belastungsstörung, wie
hirnorganisch bedingte Schädigungen mit kognitiver Einschränkung, wie
andauernde Persönlichkeitsveränderung und somatoforme Schmerzstörung, sich kaum
vereinbar mit der zeitlichen Entwicklung der geschilderten Symptome und den in
den Observationen festgestellten Verhaltensweisen (deutliche Zeichen von
Aggravation). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund
psychiatrischer Diagnosen also nicht gegeben.
6.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 103
S. 2) fest, es könne weiterhin von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Letztendlich werde wohl nur durch eine
klare, differenzierte Beurteilung durch ein vom Vertreter des Beschwerdeführers
gefordertes, polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie
in Kombination mit einem neuropsychologischen Gutachten, Rheumatologie und
ORL), welches allerdings in Kenntnis der Observierungsunterlagen gefertigt
werden sollte, dem Vertreter des Beschwerdeführers die aktuelle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahebringen können.
6.6
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016
(IV-Nr. 118.2) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 39 f.):
Chronische Fussbeschwerden
rechts (ICD-10 T93.2/Z98.8)
−
Status nach
Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom am 7. Juni 2003
−
Status nach Logenspaltung,
Reposition und Spickdrahtfixation Strahlen I – IV am 7. Juni
2003.
−
Status nach partieller
Sekundärnaht am 11. Juni 2003
−
Status nach Sekundärnaht am
20.
Juni 2003
−
Status nach
Schraubenosteosynthese des Os naviculare und Os cuneiforme mediale sowie Arthrodese
des Lisfranc-Gelenkes I/II am 1. Juli 2003
−
Status nach Entfernung des
Osteosynthesematerials am Lisfranc-Gelenk I/II am 29. August 2003
−
Status nach
Schraubenentfernung am 25. Mai 2004
−
radiologisch multiple, zum
Teil deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen an oberem Sprung-,
Chopart- und Lisfranc-Gelenk mit möglicher osteochondraler Läsion des Talus
(Röntgen 3. Juni 2015)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
−
Chronische Nacken-,
Schulter-, Arm- und Handgelenksbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10
M54.2/M79.60)
−
klinisch keine klar
fassbare Läsion
−
Chronisches rechtsbetontes
lumbogluteales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5/M79.65)
−
radiologisch
Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts (CT 16. September
2009)
−
Chronische Kopfschmerzen multifaktoriell
bedingt (lCD-10 G44)
−
chronische Spannungskopfschmerzen
−
Analgetika-induzierter
Kopfschmerz
2.
Tinnitus und Hörverminderung links (lCD-10
H93)
3.
Status nach Autounfall als Beifahrer am 7. Juni
2003.
mit
−
Schädeltrauma,
Rissquetschwunde supraorbital rechts
−
Pneumothorax rechts
−
Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts mit persistierendem neuropathischem Schmerzsyndrom am rechten Fuss
4.
Verdacht auf Thalassämia minor (ICD-10
D56.9)
In der interdisziplinären
Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer in sämtlichen adaptierten, körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten
könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit mit Sicherheit ab
Gutachtenszeitpunkt gelten würden. Die angestammte Tätigkeit als Automonteur
wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien dem
Exploranden seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar
(S. 41). Aus neurologischer Sicht sei es auf rein objektivierbarer Ebene
gegenüber der Vorbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___
(10. Juni 2010, vgl. E. II. 5.9 hiervor) zu keiner wesentlichen
Veränderung gekommen. Hingegen habe sich offenbar der mentale Zustand des
Beschwerdeführers im Verlauf deutlich verbessert. Diesbezüglich sei auf die
psychiatrische Beurteilung verwiesen. Aus somatischer Sicht habe sich der
Gesundheitszustand des Exploranden seit der Vorbegutachtung im Jahre 2010 nicht
wesentlich geändert (S. 42). Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der
Begutachtungsstelle G.___ im Jahre 2010 habe sich insbesondere die
psychiatrische Problematik des Exploranden geändert. Aktuell liessen sich keine
posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung gemischt mit
somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten bei mangelnder
Kooperation des Exploranden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht
valide überprüft werden können (S. 43).
6.7
Dr. med. J.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 124 S. 2 f.,
A.S. 5 ff.) fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom
11.
Juli 2016 sei ausführlich und nachvollziehbar. Das Gutachten sei, nach
vollständiger Kenntnis der Aktenlage ausführlich erstellt worden, die medizinische
Beurteilung sei nachvollziehbar und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
schlüssig. Es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss dem Vorbescheid
vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) ausgegangen werden. Das
psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum Zeitpunkt der Untersuchung
habe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
psychiatrischen Problematik attestiert werden können.
Die sprachliche Kommunikationsfähigkeit
im Rahmen der Untersuchungssituation sei nicht eingeschränkt gewesen (neurologische
Beurteilung, S. 34), der Beschwerdeführer habe den Tinnitus linksseitig
nur als intermittierend geschildert, bei allerdings einer Hörminderung. Diese
Hörminderung linksseitig habe zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, sollte jedoch im Rahmen einer konsiliarischen
HNO-ärztlichen Untersuchung quantifiziert werden.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des
ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ zu einem höflichen und
angemessenen Verhalten fähig gewesen. Von daher bestehe kein Grund für sein
unangebrachtes Verhalten mit verbalen und nonverbalen Drohungen bei der
neuropsychologischen Untersuchung, die daher nachvollziehbar vom Untersucher
abgebrochen worden sei. Der Forderung der Vertretung des Beschwerdeführers vom
8.
September 2016 (IV-Nr. 120) nach einer Wiederholung der
neuropsychologischen Untersuchung sollte daher nicht Folge geleistet werden.
Umso mehr als der Psychiater Dr. med. P.___ im Rahmen seiner Untersuchung in
der Lage gewesen sei, den aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und auch seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
7.
Nach der angefochtenen
Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 1 ff.) wurden die folgenden
medizinischen Berichte verfasst:
7.1
Im neuropsychologischen
Fachgutachten vom 12. Dezember 2017 (A.S. 70 ff.) hielt lic. phil. Q.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Gesamtbeurteilung fest
(A.S. 77 f.): Eingänglich sei festzuhalten, dass es für das Vorliegen
grober negativer Antwortverzerrungen oder dafür, dass der Beschwerdeführer
bewusst und mutwillig sein tatsächliches kognitives Leistungsvermögen
übertrieben schlecht habe darstellen wollen, keinen Anhalt gebe. Mit Blick auf
das Zustandekommen und die Zuverlässigkeit der aktuell erhobenen Befunde lasse
sich folgendes sagen: a) Die objektivierten Testleistungen seien mehrheitlich
durch das dysfunktionale Verhalten negativ beeinflusst, der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage gewesen, seine kognitiven Ressourcen optimal zu nutzen.
Er habe in Situationen wie etwa bei neuen Anforderungen, bei Stress, beim Thema
«Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen,
Sich-Nicht-Einlassen-Können reagiert. b) Das Verhalten in der Untersuchung sei auffällig
gewesen, indem der Beschwerdeführer in den oben erwähnten Situationen bisweilen
ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ansatzweises Hyperventilieren,
Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren und die Signalisation solchen
Verhaltens wie Aufstehen, Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung
der Untersuchung Verweigern-Müssen gezeigt habe, ein Verhalten, welches
aufgrund der rein neurologischen-organischen Befunde schwer nachvollziehbar sei.
c) Das gezeigte Verhalten scheine dem Beschwerdeführer einerseits zur
Angstabwehr zu dienen, anderseits eindrucksmässig aber auch dazu, von gewissen
Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als
kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen. d) Die
beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten schienen eine eigene Dynamik und Effizienz
erlangt zu haben, wobei offenbleibe, in welchem Ausmass diese Prozesse vom
Beschwerdeführer bewusst gesteuert werden könnten. Eine genauere Einschätzung
darüber obliege einer psychiatrisch sachverständigen Fachperson.
Mit dieser Einschätzung vereinbar seien
die Ergebnisse in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren. Ein
erstes Verfahren sei unauffällig ausgefallen (15 Rey Zeichen). Das zweite,
am 3. Untersuchungstermin eingesetzte, Verfahren (50 Bilder merken) habe
nach dem 1. Abfragedurchgang wegen stark zugenommener innerer Anspannung
abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in diesem eine zwar
auffällige, jedoch nicht auf bewusste negative Antwortverzerrungen hinweisende
Leistung erbracht. Wenn man zur Einschätzung der Anstrengungsbereitschaft
zusätzlich die Slick-Kriterien (1, Slick et al. 1999) hinzuziehe, dann lasse
sich folgendes festhalten: Insgesamt seien anhand der Slick-Kriterien
Aggravationstendenzen als «möglich vorhanden» zu beurteilen. Es liege ein
psychiatrisch relevantes, möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht
definierten Anteil) bewusstes, verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor,
indem der Beschwerdeführer sich auf seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe
sich über viele Jahre entwickelt und erschwere es dem Beschwerdeführer, sich
privat und beruflich wieder erfolgreich zu (teil-) integrieren (A.S. 78).
In dieser Situation seien
Einschränkungen in mehreren Funktionsbereichen objektiviert worden
(Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnisprozesse, visuellräumliche
Leistungen), deren Ausmass hirnorganisch nicht nachvollziehbar sei. Auf eine
detaillierte Bewertung und Interpretation der Befunde werde wegen der
Überlagerung durch die psychischen Prozesse verzichtet. Die Befunde würden
aufgrund obiger Ausführungen nicht hinreichend zuverlässig das eigentlich
mögliche kognitive Leistungsvermögen widergeben. Die unter der Rubrik «D.
Untersuchung, Befunde» beschriebenen Testleistungen seien als deskriptiv und
unter dem eben erwähnten Vorbehalt zu verstehen. Sie dienten als
Vergleichswerte zu den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009.
In der aktuellen Untersuchung habe sich
die Schwägerin geäussert, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich Befinden
und Leistungsfähigkeit «seit fünf bis sechs Jahren» bessergehe.
Es gebe keine neuropsychologische
Diagnose.
Neuropsychologische Beurteilung: Es
liege ein verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, welches den
Beschwerdeführer darin behindere, seine kognitiven Ressourcen optimal
einzusetzen. Dieses Verhalten habe sich wohl durch multiple, wenig günstige
Faktoren über Jahre entwickelt (erschwerte Verarbeitung des Unfalls, möglicherweise
Groll gegen den Unfallfahrer / -verursacher, die mit dem Unfall
verbundenen versicherungs-administrativen Folgen [Haftpflicht des Fahrers], verändertes
Selbstbild und Lebenssituation, Angst und geringer Selbstwert, aktenanamnestisch
erwähnt ungünstig einwirkendes familiäres Umfeld, lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsabsenz,
evtl. andere). Eine eventuelle organisch bedingte Teil-einschränkung sei nicht
auszuschliessen, jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit dem
Gutachter nicht erschliessbar. Ein Vergleich des aktuell erhobenen kognitiven
Leistungsvermögens mit den Vorbefunden aus den Jahren 2003 und 2009 unterstütze
diese Einschätzung und lege nahe, dass eine Entwicklung im Sinne einer
langsamen positiven Veränderung stattgefunden habe. Die kognitiven Leistungen seien
in der aktuellen Untersuchung merklich besser gewesen als in den Vorjahren,
gemäss anamnestischen Informationen gehe es dem Beschwerdeführer seit einigen
Jahren besser, die Tatsache, dass er offenbar ohne Fehlleistungen Auto fahren könne,
schon vor Jahren eine zukunftsgerichtete Lebensperspektive mit Gründung einer eigenen
Familie mit zwei Kindern habe einnehmen können, die Beobachtungen aus der Observierung
durch die Haftpflichtversicherung, all dies weise darauf, dass es Phasen gebe,
in welchen es dem Beschwerdeführer doch besser gehe als man rein anhand der Beschwerdeschilderungen
und des in der Untersuchung gezeigten Verhaltens annehmen könnte. Es sei davon
auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wie auch
die Lebensqualität durch geeignete Massnahmen noch ein Stück verbessert werden könnten.
Eine zuverlässigere Einschätzung dazu sollte jedoch von einer psychiatrisch Sachverständigen
vorgenommen werden.
Die
Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit sei aus den oben geschilderten
Gründen nicht gegeben. Seit Beginn, in den letzten Jahren bei nicht voll
ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten, gebe es trotzdem eine leichte
Verbesserung von Befinden und Belastbarkeit in bisher hinsichtlich
Arbeitsfähigkeit nicht relevantem Ausmass. Im Vergleich mit den Vorbefunden von
2003.
und 2009 gebe es formal verbesserte Befunde. Fremdanamnestisch bestehe seit
fünf bis sechs Jahren ein leicht besseres Befinden und eine verbesserte
kognitive Leistungsfähigkeit. Klinisch in der Untersuchung auffälliges
Testverhalten, im Vergleich zu den Vorberichten in etwa gleichbleibend bis
leicht verbessert. Zurzeit seien keine spezifisch neuropsychologischen
Massnahmen sinnvoll. Psychiatrische Weiterbehandlung zur Reduktion des
dysfunktionalen Verhaltens und Behandlung von dessen Ursachen. Falls sich diese
Behandlung als erfolgreich herausstelle, könnte eine erneute
Verlaufsbeurteilung eine zuverlässigere Einschätzung der kognitiven
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bringen. Weitere sinnvolle therapeutische
Massnahmen seien von der behandelnden Psychiaterin (Dr. med. R.___) zu
erörtern.
7.2
Dr. med. R.___, hielt in ihrem
Bericht vom 4. September 2018 (A.S. 95 f.) fest, dass der
Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2017 erneut in ihrer ambulant
psychiatrischen Behandlung stehe. Diagnostisch gehe sie von einem organischen
Psychosyndrom ICD-10 F07.02 mit Verdacht auf chronischem Schmerzsyndrom ICD-10
F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni 2003) aus. Differentialdiagnostisch könne
auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.80 nicht ausgeschlossen
werden. Ebenfalls bestehe ein Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10
F43.1 (Kriterien aktuell nicht mehr erfüllt). Immer wieder würden Anpassungsstörungen
mit phobischer und depressiver Reaktion ICD-10 F43.21 auftreten, z.B. Observation.
Der Beschwerdeführer leide neben körperlichen Schmerzen unter häufigen
Kopfschmerzen, Schwindel, rascher körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit
sowie deutlich verminderter Belastungsfähigkeit bei schon geringem Stress und
emotionalen Reizen. Deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Der
Beschwerdeführer zeige sich auch weiterhin während der Gesprächstermine
phasenweise überfordert, benötige Pausen, nutze während der Therapiesitzungen
zwischenzeitlich die Aktivierung von Selbsthilfestrategien (Atemübungen) in
Eigenregie. Konzentrationsfähigkeit gemindert (mehrmaliges Nachfragen),
ausgeprägte Unsicherheit (wiederholen von erhaltenen Aufträgen bzw. Bitte um
aufschreiben), er habe Mühe mit Neuem (Neuropsychologischer Abklärungstermin
Spitalzentrum [...] im Herbst / Winter 2017 habe intensiver
Vorbereitung bedurft, um dem Beschwerdeführer die Angst davor zu nehmen). Ähnliches
gelte für das aktuell anstehende Gutachten bei Kollege AG.___. Er setze sich
unter eigenen Leistungsdruck (möglichst gut abschneiden wollen, Anforderungen
der anderen erfüllen, nichts Falsches sagen wollen …).
Zwischenzeitlich hätten sie nach
vorgängig jahrelanger Vermeidungsphase das Unfallereignis besprechen und den
Unfallort aufsuchen können. Auch schaffe es der Beschwerdeführer besser, von
Dritten zum Unfall angesprochen / befragt zu werden. Die im Gutachten
der Begutachtungsstelle K.___ (vgl. E. II. 6.6 hiervor) beschriebene nicht
vorhandene Motivation einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 20) könne
Dr. med. R.___ nicht bestätigen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer leide
darunter und möchte dies können. Mit dem Aufbau kleiner Zwischenschritte
(verbindliche Tätigkeiten im häuslichen Umfeld) hätten sie erste Schritte
erreichen können. In einem weiteren Schritt habe er gelernt, einige Stunden pro
Woche als Parkplatzkontrolleur (Falschparker ermitteln) zu arbeiten. Aber dies
aufzubauen habe intensiver Vorbereitung bedurft, deren sich der
Beschwerdeführer aber tapfer gestellt habe. Ein vor kurzem begonnener neuer
Schritt einer Hauswarttätigkeit (Mehrzweckhalle Ortsgemeinde) (Pensum circa 20 %‚
freie Zeiteinteilung) sei teilweise gescheitert. Die Bewirtschaftung des
Aussenbereiches (Rasen mähen) habe zur Überforderung geführt. Der
Beschwerdeführer habe aber erreichen können, dass er die Reinigung von
Räumlichkeiten bis Dezember befristet weiter ausführen dürfe. Das Erreichen
eines Einkommens von wirtschaftlichem Wert werde in den nächsten zwei bis drei Jahren
als nicht gegeben gesehen.
Bezüglich der Schmerzen sei eine
psychische Überlagerung nicht auszuschliessen (genaue Beurteilung müsse durch
entsprechende Fachdisziplin erfolgen). Erworbene Fehl- und Schonhaltungen u.a.
aus Angst seien vorhanden, würden durch die aktuelle Therapie aber dem
Bewusstsein des Beschwerdeführers zugänglich. Er arbeite motiviert an
Veränderungen und habe auch schon etliche positive Veränderungen erreicht. Kein
Hinweis auf Simulation oder Aggravation.
Die Motivation zur Gesundung / Aufnahme
einer Tätigkeit sei vorhanden. Bei langjährig vorhandener Dekonditionierung (14
Jahre) müsse diese allerdings weiterhin abgebaut [wohl: aufgebaut] werden. Ein
Aufbautraining in geschütztem Rahmen sei diesbezüglich längerfristig
wahrscheinlich erforderlich. Aktuell würden allerdings – um Überforderungen zu
vermeiden – die Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung (Parkplatzkontrolle,
Mehrzweckhalle) für den Beschwerdeführer als wichtigen Zwischenschritt
erachtet.
7.3
Dr. med. S.___ hielt in seinem
Schreiben vom 11. September 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 10) fest, er
habe seine ausführlichen Akten durchgeschaut und könne bestätigen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall ein völlig normaler und gesunder junger Mann gewesen
sei und dass er vorgängig keiner ärztlichen Hilfe bedurft habe. Seit dem
erlittenen Unfall habe der Beschwerdeführer nun zahlreiche Ärzte (vor allem
orthopädische) aufsuchen müssen und in der Folge habe sich nicht unerwartet
eine Depression entwickelt, welche ebenfalls habe medizinisch angegangen werden
müssen.
Auf Grund der erlittenen Unfallfolgen
bleibe der Beschwerdeführer nach wie vor nur für zwei bis drei Stunden
arbeitsfähig und zwar für Tätigkeiten, welche geistig nicht anspruchsvoll
seien. Es bestehe nach wie vor eine zerebrale rasche Ermüdung und der
Beschwerdeführer sei beschränkt aufnahmefähig. In den letzten zwei Jahren habe
sich leider auch eine Ohrsymptomatik (Tinnitus und Schwindel) eingestellt,
welche trotz des langen Intervalls als posttraumatisch betrachtet werden müsse.
Dank der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. R.___ sei der Beschwerdeführer
psychisch etwas stabiler geworden, die geistigen Ressourcen seien unverändert
geblieben. Die Gehbehinderung mit dem schwer lädierten Fuss persistiere, so
dass auch von dieser Seite eine echte Limitation bestehe.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer
Invalidenrente im Wesentlichen gestützt auf die Observationsergebnisse und das
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 beurteilt,
weshalb zu prüfen ist, ob diese eine genügende Basis bilden, um den Sachverhalt
zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer vorbringen lässt (A.S. 17 ff.),
dass die Observationsergebnisse nicht verwendet werden dürfen und alle
entsprechenden Unterlagen aus dem Dossier der Beschwerdegegnerin zu entfernen
seien, ist vorweg darauf einzugehen.
8.1
Der Beschwerdeführer wurde im
Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ durch die Firma AH.___ (später Firma AI.___),
vom 15. September bis 4. November 2006, vom 21. August bis
1.
September 2009, vom 29. Februar bis 3. März 2012 und vom 13. bis
15.
Dezember 2012 an einzelnen, insgesamt 12 Tagen observiert (vgl. Berichte
zu den Ermittlungen, IV-Nrn. 99.1 – 99.5). Die entsprechenden
Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer auf öffentlichen Strassen bzw. an
öffentlichen Orten / Plätzen. So ist er u.a. beim Warten auf einen
Kollegen vor einem Haus, bei einem Restaurantbesuch, beim Spazieren in
Begleitung einer Frau als wohl auch seiner Familie auf Trottoirs, beim
Schneeschaufeln nahe einer Strasse, beim Liegen in einem Park und als Beifahrer
zu sehen.
8.2
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle K.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Juli
2016.
erstattet wurde (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die Gutachter hatten Kenntnis
von den Observationsergebnissen (IV-Nrn. 118.2 S. 2 f., 5) und die
Gutachter Dres. med. P.___ und O.___ nahmen in ihren Teilgutachten darauf auch
ausdrücklich Bezug (IV-Nrn. 118.2 S. 21 unten, 31).
8.3
Das Bundesgericht erachtet es
grundsätzlich als rechtmässig, dass ein Sozialversicherungsträger die
Ergebnisse einer Observation heranzieht, welche ein privater Versicherer
zulässigerweise veranlasst hatte (BGE 132 V 241, 129 V 323; vgl. dazu auch
Lucien Müller: Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoauf-zeichnungen
Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Ueli Kieser / Miriam
Lendfers [Hrsg.]: Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung,
St. Gallen 2014, S. 59 ff., 66 ff.). Inzwischen wurde allerdings
verbindlich festgestellt, dass weder für die obligatorische Unfallversicherung
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom
18.
Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) noch
für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen besteht, welche der
Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Folglich verletzen solche
Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den
gleichen Gehalt aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Es ist
nicht völlig klar, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 241,
welche den Beizug der Ergebnisse von (zulässigen) Observationen eines privaten
Haftpflichtversicherers erlaubt, vor diesem Hintergrund weiterhin uneingeschränkte
Geltung beanspruchen kann. Das Bundesgericht liess diese Frage im Urteil
8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.6, offen. Es hielt aber
gleichzeitig fest, die Ergebnisse einer solchen Observation könnten jedenfalls
dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche in
BGE 143 I 377 E. 5 für die Verwertbarkeit einer durch den
Sozialversicherungsträger selbst (und somit rechtswidrig) veranlassten
Observation formuliert wurden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergeben wird, ist dies hier zu bejahen. Daher kann offen bleiben, ob in der
vorliegenden Konstellation allenfalls weniger strenge Anforderungen gelten
würden.
Nach der zu «eigenen» Observationen des
Sozialversicherungsträgers ergangenen Rechtsprechung ist die Verwendung der
Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren
Beweise) grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten
Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (BGE
143.
I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Videoaufnahmen sind verwertbar,
solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus
eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine
Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten
Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei
einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3
S. 386; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2018 vom 30. November
2018.
E. 5.3).
Nimmt die versicherte Person in einem
für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist
davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre
verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen
körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die
Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr
ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1
S. 336).
8.4
Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung nach den erwähnten Kriterien
erfüllt sind: Der Haftpflichtversicherer H.___ liess den Beschwerdeführer
aufgrund der ihm vorliegenden Akten observieren, da der Verdacht bestand, dass
die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden und er
die Beschwerden vortäusche oder zumindest übertreibe (IV-Nr. 99.5
S. 1; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Dies lässt sich anhand der
Verfahrensakten nachvollziehen. So wies bspw. der D.___-Kreisarzt Dr. med. F.___
in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) auf eine
«groteske Selbstlimitierung» hin und hielt fest, es bestünden ausser im Bereich
des rechten Fusses keine strukturellen Veränderungen, welche die weiterhin
schlechte Beweglichkeit erklären würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die
Observation aufgrund von konkreten Anhaltspunkten objektiv geboten war (vgl.
BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2018
vom 15. Januar 2019 E. 4.1). Die Beobachtungen des Beschwerdeführers
fanden zwischen dem 15. September und 4. November 2006 an vier Tagen,
zwischen dem 21. August und 1. September 2009 an zwei Tagen, zwischen
dem 29. Februar und 3. März 2012 an drei Tagen sowie zwischen dem 13. und
15.
Dezember 2012 an drei Tagen statt. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Jahre hinweg (2006 bis 2013)
observiert und bildgebendes Material erstellt worden sei (A.S. 18),
erweist sich demnach als nicht stichhaltig. So wurden die durchgeführten Observationen
nicht über Jahre hinweg durchgeführt, sondern fanden – wie oben dargelegt – an insgesamt
12.
Tagen statt. An sieben davon kam es zu Videoaufzeichnungen
(15. September und 3. November 2006, 24. August und
1.
September 2009, 3. März, 13. und 14. Dezember 2012). Die Beobachtungen
bezogen sich auf das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers (z.B. Spazieren
allein oder mit anderen Personen, Schneeschaufeln, Restaurantbesuch, Warten auf
Kollegen). Dass eine Observation in nicht öffentlich frei zugänglichen Räumen
erfolgt wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Auch unter diesem
Gesichtspunkt besteht demnach kein Grund für ein Verwertungsverbot (Urteil des
Bundesgerichts 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4.4.2). Die
Überwachungsperson befand sich zudem stets auf einer Strasse oder an einem
anderen öffentlichen Ort, von welchem aus jeder gewöhnliche Passant den
Beschwerdeführer hätte sehen können. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt,
wonach eine versicherte Person nur observiert werden darf, wenn sie sich an
einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem
allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
8.5
Zusammenfassend sind die im
Auftrag des Haftpflichtversicherers H.___ veranlassten Observationsergebnisse
inkl. der Videoaufnahmen nicht aus den vorliegenden Akten zu entfernen. Daran
vermag das durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 200 18 413 IV vom 26. November
2018.
(A.S. 102 ff., vgl. E. I. 19 hiervor) nichts zu ändern. Die
Beschwerdegegnerin hat sich somit u.a. zu Recht auf diese Ergebnisse gestützt.
9.
Es ist im Nachfolgenden zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom
27.
April 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6
hiervor) abgestellt hat.
9.1
Das Gutachten von Prof. Dr. med.
AJ.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic. phil. N.___, Psychologie / Neuropsychologie,
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich
in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen
Exploration durch den jeweiligen Gutachter (IV-Nr. 118.2 S. 13 ff., 16
ff., 24 f., 31 ff., 36 f.) unterzogen, womit die durch ihn geklagten
Beschwerden berücksichtigt worden sind. Weiter wurden im Rahmen des
internistischen Teilgutachtens am 25. Mai 2016 Laboruntersuchungen durchgeführt
(S. 16 oben), im psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund
nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der
Psychiatrie] erhoben (S. 18 f.), im neuropsychologischen Teilgutachten diverse
Untersuchungsverfahren, so u.a. ein Hamburg-Wechsler-Intelligenztest, ein
Übungsblatt zu den Grundrechenoperationen im 100er-Raum und ein Aufmerksamkeits-Belastungs-Test
(S. 37 f.) vorgenommen und sowohl im allgemeininternistischen, orthopädischen
bzw. neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten der jeweilige Status
(S. 15 f., 25 ff., 33, 37 ff.) erhoben. Damit beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher seit dem 7. Juni
2003.
erstellten Arztberichte und Schriftstücke (S. 3 ff.) und dem
nachträglich eingegangenen Operationsbericht vom 11. Mai 2012 (S. 7
oben), wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist
die Einschätzung von Prof. Dr. med. L.___ in seinem allgemeininternistischen
Teilgutachten, wonach aus isolierter allgemeininternistischer Sicht zu keinem
Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe
attestiert werden können (S. 16), sowohl mit Blick auf die medizinischen
Vorakten als auch unter Einbezug der am 25. Mai 2016 durchgeführten Laborbefunde
nachvollziehbar. Denn diese präsentierten sich bis auf eine Mikrozytose bei
normalem Eisenstatus als unauffällig. Diese Mikrozytose sei gemäss dem
allgemeininternistischen Experten am ehesten mit einer Thalassämia minor
vereinbar, welche jedoch bei fehlender Anämie keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe.
Die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. P.___, wonach keine eigentlichen psychopathologischen
Symptome feststellbar seien (S. 19), vermag einzuleuchten, da während der 60 Minuten
dauernden Exploration u.a. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer einen
wachen Eindruck mache, bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und
zur eigenen Person gut orientiert sei, sich differenziert ausdrücke, während
der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe,
gut auf die gestellten Fragen habe eingehen können, keine Einengung des Denkens,
kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, kein wahnhaftes
Denken oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre
Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen,
keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen, keine Ängste und Phobien, keinen
Lebensverleider, Suizidgedanken oder -phantasien, zeige. In diesem Zusammenhang
scheint auch die gutachterliche Schlussfolgerung plausibel, wonach keine
depressiven Symptome vorhanden seien (S. 23). So leide der
Beschwerdeführer weder unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen,
sozialem Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, einem Lebensverleider noch unter
Suizidgedanken. Die gutachterliche Feststellung, wonach die anamnestischen
Angaben etwas ungenau gewesen seien (S. 19), ist schlüssig, da der
Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung bspw. das Alter seiner Eltern nicht
genau habe benennen können (S. 17 Mitte) und auch die Angaben zu seiner
finanziellen Situation etwas ungenau gewesen seien (S. 18 oben). Aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem «jetzigen Leiden», wonach er unter
Kopf-, Nackenschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm und
im rechten Fuss sowie einem Geräusch im linken Ohr leide (S. 16 unten), überzeugt
ferner die Ausführung des psychiatrischen Experten, dass sich der Beschwerdeführer
subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus beeinträchtigt fühle
(S. 20 Mitte).
Aufgrund des im Rahmen des
orthopädischen Teilgutachtens erhobenen orthopädischen Status mit völlig
unklaren Angaben bei der Palpation der thorakolumbalen Wirbelsäule, der völlig
unklaren, letztlich ubiquitär angegebenen Druckdolenz an der Mittellinie sowie
der gesamten, unverspannten Nackenmuskulatur beidseits im Bereich der HWS, der
fraglichen Druckdolenz inguinal rechts im Bereich der Hüfte sowie der unklaren
Schmerzangabe samt Wegziehen des rechten Fusses (S. 26), ist die
Beurteilung des Orthopäden Dr. med. O.___ nachvollziehbar, wonach sich die
äusserst diffus und insbesondere während der körperlichen Untersuchung sehr
unklar präsentierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen
Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (S. 29 oben). Da der
Gutachter darlegte, dass zwar ein gewisser Leidensdruck nach rechtsseitiger
Fussfraktur samt z.T. deutlichen arthrotischen Veränderungen nachvollziehbar
sei, keinesfalls aber die übrige präsentierte Symptomatik, leuchtet ein, dass
er von einem im Vordergrund stehenden nicht-organischen Geschehen ausging.
Im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens hielt Dr. med. M.___ fest, allein das Vorliegen eines Unfalls
mit einer initialen Geschwindigkeit von 65 km/h bzw. eines vorangehenden
Alkoholkonsums rechtfertige die Diagnose einer milden traumatischen
Hirnverletzung noch nicht. Die in den letzten Jahren eingetretene erfreuliche
Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers unterstütze die Beurteilung,
dass im Wesentlichen nicht eine organische Hirnverletzung als Ursache der
dramatischen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Einschränkungen
vorgelegen habe (S. 35). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen
gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig. So habe dieser
angegeben, seit der letzten Begutachtung 2009 sei es zu einer wesentlichen Besserung
der Kopfschmerzen gekommen (S. 32 unten), er könne nun viel länger an
etwas bleiben und habe dabei weniger starke Kopfschmerzen. Gleichgeblieben
seien die Schmerzen an den Kiefergelenken. Die Schmerzen am rechten Fuss hätten
sich verschlechtert. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten
Kopfschmerzen (S. 31 Mitte) hielt der neurologische Experte in überzeugender
Weise fest, die chronischen Kopfschmerzen könnten gemäss IHS (Internationaler
Kopfschmerzgesellschaft) einem chronischen Spannungskopfschmerz zugeordnet
werden, wobei daneben wahrscheinlich aufgrund des täglichen Analgetikagebrauchs
eine Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente bestehe (S. 34). Diese
letztere Einschätzung erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
betreffend die eingenommenen Medikamente – u.a. Dafalgan 1 g (ein bis zwei
Tabletten täglich), Spiralgin 500 mg (ein bis zwei Tabletten täglich), Flectoparin
Pflaster in Reserve, Tramadol Tropfen in Reserve (seltener Gebrauch) und
Rheumon Salbe – plausibel (S. 33 oben). Im Gegensatz zu den Feststellungen
anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 (S. 31
ff.), wo das Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat beurteilt und davon
ausgegangen wurde, dass er seine Situation plausibel darlegen könne
(S. 35), hielt lic. phil. N.___ im Rahmen seiner zeitlich etwas früher (am
23.
Mai 2016) erfolgten neuropsychologischen Exploration u.a. folgende
Verhaltensbeobachtungen fest (S. 38 unten): Der Beschwerdeführer sei weder
örtlich noch kalendarisch orientiert, die Emotionalität und die Affekte seien
in der Untersuchungssituation nicht stabil. Der Beschwerdeführer zeige eine
deutliche Stressatmung, er atme in lauten kurzen Stössen ein und aus, das
Sozialverhalten erinnere an die eines überangepassten dreijährigen Jungen. Da der
Beschwerdeführer sodann beim Untertest Konstruktive Praxis aus der
neuropsychologischen Testbatterie (CERAD) Drohungen ausgesprochen und damit
gedroht habe, Gegenstände im Untersuchungszimmer herumzuschmeissen sowie Anstalten
gezeigt habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne – indem er die Fäuste
geballt und stossweise geatmet habe –, falls ihm die neuropsychologische
Untersuchung weiter zugemutet werde (S. 39), leuchtet der vorzeitige
Abbruch der Exploration durch den neuropsychologischen Experten aus
nachvollziehbaren Gründen ein. So stufte lic. phil. N.___ die Drohung denn auch
als sehr ernst ein.
Damit ist das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 grundsätzlich beweiswertig.
9.2
Es bleibt nachfolgend zu prüfen,
ob die zeitlich vor dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten
medizinischen Berichte geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens der
Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 zu erschüttern:
9.2.1
Eingehend auf das psychiatrische
Teilgutachten vom 23. Mai 2016 ist zunächst auf das Aktengutachten von Dr.
med. I.___ vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) einzugehen. Auf die
durch ihn aufgegriffenen und als weder mit dem medizinischen Wissen über den
Ablauf somatischer Erkrankungen noch mit dem medizinischen Wissen über die
Auslösung, Ausgestaltung und den Verlauf authentischer psychischer Störungen
ausreichend vereinbar qualifizierten Diagnosen einer «chronifizierten
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» sowie einer
«Konversionsstörung mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» ging auch der
psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ ein (IV-Nr. 118.2 S. 23).
So legte er zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung dar, eine solche
könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer klage zwar über
Angstträume, sei etwas verunsichert gewesen, als er über den Unfall befragt
worden sei, zeige aber keine emotionale Stumpfheit, keine Gleichgültigkeit
gegenüber anderen Menschen, fahre wieder Auto, habe geheiratet, sei Vater von
zwei Kindern geworden. Alle diese Befunde würden klar gegen das Vorhandensein
einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Betreffend die weitere von
Dr. med. I.___ festgehaltene Diagnose einer «Konversionsstörung mit
somatoformen Anteilen (ICD-10 F44)» hielt Dr. med. P.___ fest
(IV-Nr. 118.2 S. 23 unten), es hätten bei der psychiatrischen
Untersuchung keine Konversionssymptome mehr festgestellt werden können. Das
Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken unauffällig gewesen, das Verhalten sei
ebenfalls unauffällig gewesen, der Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen
geklagt. Die durch Dr. med. I.___ festgestellten, hinreichenden Anhaltspunkte
für eine ausgeprägte bewusste Übertreibung (Aggravation) der angegebenen
Beschwerden, oder einer bewussten Vortäuschung nicht tatsächlich vorhandener
Beschwerden, konnte Dr. med. P.___ anlässlich seines psychiatrischen
Teilgutachtens nicht bestätigen. So hielt er zwar fest (IV-Nr. 118.2
S. 20), dass sich die geklagten körperlichen Beschwerden durch die
somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen, so dass also von
einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse. Hinweise auf eine
Simulation seien indes im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht
feststellbar gewesen.
Damit werden die gutachterlichen
Einschätzungen von Dr. med. P.___ durch die Beurteilung von Dr. med. I.___ in
seinem Aktengutachten vom 20. Juni 2014 gestützt. Die Abweichung in Bezug
auf Aggravation und Simulation erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sich
der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. P.___ anders präsentierte als im
Rahmen der früheren psychiatrischen Untersuchungen.
9.2.2
In Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Bericht von Dr.
med. AC.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) einzugehen. Dieser
stellte beim Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung im Mai 2014 wegen einer
Hörverminderung, einen «Hörsturz links mit praktisch fehlender Restitutio»
fest. Diese Diagnose wurde vom Kreisarzt Dr. med. AD.___ im Bericht vom
1.
Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ebenfalls festgehalten, wobei er
darlegte, dass aktuell ein deutlicher Hörverlust links, anamnestisch auch ein
Rausch- und Pfeiftinnitus bestünden und der Weber nach links lateralisiert
werde, was gegen eine Innenohr-Schwerhörigkeit links spreche. In diesem Sinn
hielt auch der neurologische Gutachter Dr. med. M.___ die Diagnose «Tinnitus
und Hörverminderung links (ICD-10 H93)» fest. Er empfahl in Bezug auf die durch
den Beschwerdeführer beklagten intermittierenden Tinnitus linksseitig mit
zusätzlicher Gehörverminderung eine HNO-ärztliche Abklärung (IV-Nr. 118.2
S. 34), hielt jedoch zugleich fest, dass während der
Untersuchungssituation die sprachliche Kommunikationsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen sei und dieser den Tinnitus als
manchmal vorhanden, mit gelegentlichen Problemen beim Einschlafen, beschrieben
habe, so dass allein vom Tinnitus bzw. der Hörverminderung abgesehen keine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.
Damit ergeben sich durch den Bericht vom
13.
Juni 2014 keine Einschränkungen des Beweiswertes des Gutachtens der
Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016.
9.2.3
In Bezug auf die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. med. AD.___ vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)
sowie die durch ihn festgestellten Hauptdiagnosen eines «Schädelhirntraumas»,
einer «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom», eines «stumpfen
Thoraxtraumas» sowie von «anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden»,
«chronisch lumbalen Rückenbeschwerden» sowie eines «Hörsturzes links», ist
festzuhalten, dass diese auch im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle K.___ ausgewiesen wurden. Dr. med. AD.___ hielt in Bezug
auf das Schädelhirntrauma fest, es bestehe aktuell eine Hyposensibilität der
rechten Stirnhälfte, das Stirnrunzeln sei symmetrisch möglich. Dazu führte der
neurologische Gutachter Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten vom 25. Mai
2016.
aus (IV-Nr. 118.2 S. 34), der Beschwerdeführer berichte bei der
klinischen Untersuchung über ein leichtes sensibles Defizit im Bereich der
rechten Stirne. Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 7. Juni
2003.
eine Rissquetschwunde supraorbital zugezogen, wobei es wahrscheinlich zu
einer Verletzung der des entsprechenden sensiblen Nervenastes (Nervus frontalis)
gekommen sei. Somit stimmen die fachärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein.
Betreffend die «Lisfranc-Luxationsfraktur mit Kompartmentsyndrom» hielt Dr.
med. AD.___ fest, aktuell bestünden belastungsabhängige Restbeschwerden am
Mittelfuss rechts, eine Hohlfusskonfiguration, eine Lisfranc-Arthrodese, eine
Chopartarthrose und eine beginnende OSG-Arthrose. Dr. med. M.___ legte dazu
in seinem neurologischen Teilgutachten dar (IV-Nr. 118.2 S. 34), der
Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2003 eine Lisfranc-Luxationsfraktur
rechts zugezogen, wobei im weiteren Verlauf verschiedene Operationen erfolgt
seien. Es bestehe nun ein chronischer Schmerzzustand am rechten Fuss, wobei
sich bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine mässig ausgeprägte
neuropathische Schmerzkomponente fänden. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der
Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit jedoch möglich, normales Schuhwerk
zu tragen. Beim freien Gehen sei lediglich ein leichtes Entlastungshinken
erkennbar. Im Rahmen der klinischen Befunde zeigten sich zudem u.a. eine Hohlfusskomponente
(IV-Nr. 118.2 S. 26 unten) und der Gutachter verwies auf die bei der
radiologischen Untersuchung des rechten Fusses vom 3. Juni 2015
durchgeführten radiologischen Befunde (vgl. IV-Nr. 118.2 S. 27, 28
unten) mit u.a. Chopart-Arthrose und Lisfranc-Arthrose. Damit weichen die
fachärztlichen Einschätzungen und Feststellungen bezüglich des rechten Fusses
des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise voneinander ab. Auf das durch
Dr. med. AD.___ weiter ausgewiesene «stumpfe Thoraxtrauma», das er als «folgenlos
abgeheilt» beurteilte, ging Dr. med. M.___ im Rahmen seines neurologischen
Teilgutachtens nicht ein. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine
voneinander abweichende Einschätzung. Die durch Dr. med. AD.___ weiter
festgehaltenen Diagnosen von anamnestisch chronischen Nackenbeschwerden und
chronischen lumbalen Rückenbeschwerden wurden durch den Beschwerdeführer auch
bei der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M.___ beklagt. So
stünden die Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und die Fussschmerzen rechts im
Vordergrund (IV-Nr. 118.2 unten). Unabhängig von den Nackenschmerzen seien
chronische Kopfschmerzen vorhanden. Diesbezüglich führte der neurologische
Gutachter aus, diese seien multifaktoriell bedingt, sowohl gemäss IHS einem
chronischen Spannungskopfschmerz zuordenbar als auch durch den täglichen
Analgetikagebrauchs Analgetika-induziert. Bezüglich der durch den
Beschwerdeführer beklagten chronisch lumbalen Rückenschmerzen würden keine
radiukulären Schmerzausstrahlungen beschrieben und es fänden sich bei der
Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische
Ausfallsymptomatik. Somit stimmen die ärztlichen Feststellungen in Bezug auf
die beklagten Schmerzen des Beschwerdeführers überein.
Der Bericht des Kreisarztes Dr. med. AD.___
vom 1. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vermag den Beweiswert des
Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht zu schmälern.
9.2.4
Zusammenfassend vermögen die vor
dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 verfassten
ärztlichen Berichte dessen Beweiswert nicht zu verringern.
9.3
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016
erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert in Frage zu stellen
vermögen:
9.3.1
Eingehend auf das
neuropsychologische Privatgutachten von Dr. med. Q.___ vom 12. Dezember
2017.
(vgl. E. II. 7.1 hiervor), kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer anlässlich dieses Gutachtens ein auffälliges Verhalten zeigte,
indem er in Situationen, wie etwa bei neuen Anforderungen, Stress und beim
Thema «Unfallereignis» mit anfänglichem Nicht-Verstehen, Vermeiden, Sich-Nicht-Zutrauen,
Sich-Nicht-Einlassen-Können, reagiert habe. Sein Verhalten dabei wurde wie
folgt beschrieben: ein fast panikartiges Sich-Anspannen, ein ansatzweises
Hyperventilieren, Äusserungen, die Selbstkontrolle zu verlieren, die
Signalisation solchen Verhaltens wie Aufstehen,
Sich-Gegen-Die-Wand-Abstützen-Müssen, die Fortsetzung der Untersuchung
Verweigern-Müssen. Dieses Verhalten wurde von Dr. med. Q.___ als aus rein
neurologisch-organischen Befunden schwer nachvollziehbar beurteilt. Er ging
davon aus, dass es sich dabei um eine Angstabwehr handle, oder, um von gewissen
Stress auslösenden Anforderungen und Aufgaben entbunden zu sein, sich als
kranke und unterstützungsbedürftige Person wahrzunehmen und zu verstehen
(A.S. 77 unten). Ein ähnliches Verhalten zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen
des neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. N.___, als er beim
Untertest Konstruktive Praxis Drohungen ausgesprochen und Anstalten gezeigt
habe, dass er sich nicht mehr beherrschen könne (Fäuste ballen und stossweises
Atmen), so dass dieses Teilgutachten wegen der sehr ernst zu scheinenden
Drohungen abgebrochen werden musste. Daher können die beiden neuropsychologischen
Einschätzungen nicht direkt miteinander verglichen werden. Es kann jedoch behelfsweise
das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 23. Mai 2016 herangezogen
werden (IV-Nr. 118.2 S. 16 ff.), in welchem ebenfalls aufgezeigt
wurde, dass der Beschwerdeführer in leichte Erregung geraten sei, als er direkt
über den Unfall befragt worden sei, er aber v.a. über Schmerzen geklagt habe,
die ihn beim Arbeiten und im Alltag am meisten einschränken würden
(IV-Nr. 118.2 S. 22). Laut Dr. med. P.___ könnten das Ausmass der
geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,
aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die
somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Ähnliche
Einschätzungen finden sich im neuropsychologischen Fachgutachten. So führte lic.
phil. Q.___ aus (A.S. 78 unten), es liege ein psychisch relevantes,
möglicherweise anteilsmässig (in einem nicht definierten Anteil) bewusstes,
verfestigtes dysfunktionales Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf
seine Krankenrolle fixiert habe. Dies habe sich über viele Jahre entwickelt und
erschwere es dem Beschwerdeführer, sich erfolgreich privat und beruflich wieder
zu (teil-)integrieren. Im Weiteren hielt lic. phil. Q.___ fest, eine
eventuelle, organisch bedingte Teileinschränkung sei nicht auszuschliessen, sei
jedoch angesichts des beobachteten Verhaltens zurzeit nicht erschliessbar
(A.S. 79 unten). Im Gegensatz zum Psychiater Dr. med. P.___, der eine
«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (IV-Nr. 118.2
S. 22 unten), konnte der Neuropsychologe lic. phil. Q.___ keine
neuropsychologische Diagnose feststellen.
Das neuropsychologische Gutachten von lic.
phil. Q.___ vermag den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___
vom 11. Juli 2016 nicht zu verringern.
9.3.2
Einzugehen ist auf den Bericht
von Dr. med. R.___ vom 4. September 2018 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Sie
wies die Diagnose eines «organisches Psychosyndroms mit Verdacht auf ein
chronisches Schmerzsyndrom ICD-10 F54 nach SHT (Autounfall vom 7. Juni
2003) aus, ohne sich indes näher mit dieser Diagnosestellung auseinandergesetzt
zu haben. Jedenfalls ist ihrem Bericht weder eine substanziierte diagnostische
Beurteilung, noch eine Herleitung dieser Diagnose zu entnehmen. Diesbezüglich
ist auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. P.___ in seinem
psychiatrische Teilgutachten vom 23. Mai 2016 einzugehen. So hielt er
fest, den Akten seien ausser einer allfälligen kurzen Bewusstlosigkeit auf dem
Unfallplatz keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während
längerer Zeit bewusstlos gewesen sei (IV-Nr. 118.2 S. 23). Daher könne
die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht gestellt werden. Diese
Darlegungen lassen sich aufgrund des Protokolls der Unfallpolizei vom
7.
Juni 2003 verifizieren, wonach der Beschwerdeführer während des Unfalls
in Ohnmacht gefallen und erst wieder erwacht sei, als er von Angehörigen der
Feuerwehr betreut worden sei (IV-Nr. 12.8 S. 14). Da sich in den
vorangehenden Berichten keine diesen Einschätzungen entgegenstehenden
Ausführungen finden, kann der Einschätzung von Dr. med. P.___ gefolgt werden. Somit
vermag die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht zu überzeugen. Auch
den weiteren von Dr. med. R.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen kann nicht
gefolgt werden, da diese nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet oder
begründet worden sind. Es ist zudem in Bezug auf Dr. med. R.___ der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
Somit wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. P.___ durch den Bericht von Dr.
med. R.___ nicht in Frage gestellt.
9.3.3
Der Hausarzt Dr. med. S.___
führte im sehr kurz und knapp ausgefallenen Schreiben vom 11. September
2018.
(vgl. E. II. 7.3 hiervor) u.a. aus, der Beschwerdeführer habe nach dem
Unfall vom 7. Juni 2003 zahlreiche Ärzte aufsuchen müssen und in der Folge
habe sich eine Depression entwickelt, welche ebenfalls medizinisch habe
angegangen werden müssen. Diesen Einschätzungen kann aufgrund der vorangehenden
medizinischen Akten gefolgt werden. Die weitere Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Unfallfolgen nach wie vor nur für zwei
bis drei Stunden arbeitsfähig bleibe, vermag demgegenüber nicht einzuleuchten.
So fehlt eine plausible Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist in Bezug auf Dr. med. S.___ darauf
hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Das Schreiben von Dr. med. AH.___ vermag
den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ nicht
einzuschränken.
9.3.4
Zusammenfassend vermögen die nach
dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ verfassten medizinischen Berichte
dessen Beweiswert nicht einzuschränken.
9.4
Da der psychiatrische Gutachter Dr.
med. P.___ beim Beschwerdeführer eine «chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» diagnostizierte (vgl.
E. II. 6.6 hiervor), die dem der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht, ist zu prüfen, ob das
psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle K.___ der mit dem Urteil
BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten bundesrichterlichen Praxis zu
genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines Kataloges von Indikatoren eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1)
−
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
−
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
−
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
−
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
−
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens
der Begutachtungsstelle K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den
Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die
Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E.
II. 6.6 hiervor) zu bejahen und wird durch den Beschwerdeführer daher zu Recht
auch nicht bestritten: So ging Dr. med. P.___ in seinem psychiatrischen
Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in nachvollziehbarer und schlüssiger
Weise im Einzelnen ein und diskutierte diese bzw. verwies auf bereits gemachte
Feststellungen in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 19 ff.). Er
führte bspw. in Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aus,
die anamnestischen Angaben seien etwas ungenau gewesen. Der Beschwerdeführer
habe einen unsicheren Eindruck gemacht. Als er über den Unfall befragt worden
sei, habe er unruhig gewirkt und gemeint, er könne sich nicht daran erinnern.
Diese Darlegungen vermögen unter Einbezug des festgestellten
psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 18 f.) einzuleuchten.
Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz» ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass eine
psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt werde und der Beschwerdeführer
einzig mit einem Antidepressivum durch den Hausarzt behandelt werde (S. 21
oben). Die psychiatrische Behandlung sei nur in grossen Abständen durchgeführt
worden, die Kooperation dabei sei vorhanden gewesen. Weitere Therapieoptionen
bestünden nicht, der Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nur wenige
Stunden arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung
lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde
hinreichend objektivieren. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese ausgeprägte
subjektive Krankheitsüberzeugung durch eine psychiatrische Therapie wesentlich
beeinflusst werden könne. Diese gutachterlichen Einschätzungen vermögen
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. So führte dieser aus,
er könne sich vorstellen, ein bis zwei Stunden zu arbeiten. Die Kopfschmerzen,
Fussschmerzen und Rückenschmerzen würden ein höheres Pensum nicht zulassen
(S. 18). Zum Komplex «Persönlichkeit» führte Dr. med. P.___ aus, die
psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe
nach dem Unfall aufgrund der Aktenlage ein ausgeprägtes regressives
Zustandsbild gezeigt, welches von der überfürsorglichen Haltung seiner Umgebung
begünstigt worden sei. Diese Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten
bestätigt. So ist diesen u.a. zu entnehmen, dass die Familie des
Beschwerdeführers durch die Situation stark belastet sei und mit überbehütetem
Verhalten reagiere (vgl. E. II. 5.2, 5.5, 5.10 hiervor). In der Zwischenzeit
habe sich das regressive Zustandsbild deutlich gebessert. So wies der
psychiatrische Gutachter auf die Heirat 2010 und die beiden Kinder hin und
legte dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aber dazu
geführt hätten, dass er berentet worden sei und ihm hohe finanzielle
Entschädigungen zugesprochen worden seien. Dies könne laut überzeugender
Darlegung des Gutachters dazu beitragen, dass die Rolle als Kranker fixiert
sei, da diese dem Beschwerdeführer doch einen hohen sekundären Krankheitsgewinn
gebracht habe. In diesem Sinn führte sodann auch lic. phil. Q.___ aus (vgl. E.
II. 7.1 hiervor), es liege ein bewusstes, verfestigtes dysfunktionales
Verhalten vor, indem sich der Beschwerdeführer auf seine Krankenrolle fixiert
habe. Daher vermag die weitere Ausführung einzuleuchten, wonach sich der
Beschwerdeführer subjektiv durch die Schmerzen und seinen Tinnitus
beeinträchtigt fühle und eine psychiatrische Störung, die ihn in der Umsetzung
seiner Ressourcen einschränken würde, nicht bestehe. Zum Komplex «sozialer
Kontext» hielt Dr. med. P.___ fest, es seien beim Beschwerdeführer keine
sozialen Belastungen feststellbar, die sich negativ im Alltag auswirken würden.
Er erfahre eine grosse Unterstützung durch seine Ehefrau, seine Eltern, seinen
Bruder und dessen Familie, die Kommunikationsfähigkeit sei gut, aber es bestehe
keine Motivation, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 20). Betreffend die
Kategorie «Konsistenz» hielt der Gutachter fest, gemäss den Akten habe sich der
Beschwerdeführer früher an das Unfallereignis erinnern können, jetzt meine er,
sich nicht mehr daran erinnern zu können, berichte vage von einem brennenden
Auto. Ob nun eine Amnesie zum Unfallereignis vorliege oder nicht, lasse sich
zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellen. Der Beschwerdeführer berichte,
dass er ausserhalb der Familie praktisch keine sozialen Kontakte pflege, dies
im Gegensatz zur Observation. Ansonsten hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
keine Diskrepanzen festgestellt werden können (S. 21). Er habe 2010
geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen, leide
gelegentlich unter schmerzbedingten Schlafstörungen, ein- oder zweimal im Monat
erwache er nachts aus einem angstbesetzten Traum, sei in der Lage Auto zu
fahren, erledige leichte Arbeiten im Haushalt, unternehme Spaziergänge, kümmere
sich um seine Kinder, spiele mit ihnen, mache mit ihnen Ausflüge und sei mit
der Familie 2015 auch für zwei Wochen Ferien in die Türkei gereist. Er gehe
also einigen Aktivitäten nach. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die
gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht
nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv überhaupt
nicht mehr arbeitsfähig fühle (S. 22).
9.5
Zusammenfassend vermag das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016
den Anforderungen der mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten
bundesrichterlichen Praxis zu genügen.
10.
Es ist auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
10.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 13), dass der Abbruch der neuropsychologischen
Begutachtung bei lic. phil. N.___ einen erheblichen Mangel darstelle, welcher
das gesamte Gutachten der Begutachtungsstelle K.___
lückenhaft / unvollständig werden lasse mit der entsprechenden
Konsequenz für dessen Verwertbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
neuropsychologische Gutachter angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers
und seiner ausgestossenen Drohungen davon ausging, dass diese sehr ernst zu
nehmen seien (IV-Nr. 118.2 S. 39). Dies erscheint angesichts der objektiven
Feststellungen des Gutachters durchaus nachvollziehbar. So habe er die Fäuste
geballt und stossweise geatmet.
10.1.1
Nach Art. 43 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig
und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die
Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der
Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen.
Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses
Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender
Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne
von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren
(BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588; Urteil des Bundesgerichts
9C_244/2016 vom 16. Januar 2017).
10.1.2
Das Verhalten des Beschwerdeführers
im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ vom
23.
Mai 2016 hat zum Abbruch der entsprechenden Untersuchung geführt,
wobei sein Benehmen nicht mit den in den Akten aufgeführten gesundheitlichen
Störungen erklärt werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der
neuropsychologischen Begutachtung ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich
am gleichen Tag (am Vormittag des 23. Mai 2016, vgl. IV-Nr. 116
S. 3) auch einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. P.___
unterziehen musste und dort während der 60minütigen Exploration kein
aggressives Verhalten zeigte. So beschrieb ihn der psychiatrische Gutachter als
freundlich und kooperativ (IV-Nr. 118.2 S. 18 unten), merkte jedoch
an, dass der Beschwerdeführer zum Unfall befragt unruhig geworden sei und
gemeint habe, er könne sich nicht genau daran erinnern. Demgegenüber wurde das
Verhalten bei den durch lic. phil. N.___ durchgeführten Untersuchungstests als
«nicht kooperativ» beschrieben (IV-Nr. 118.2 S. 41) und es wurde
festgehalten, dass eine reproduzierbare Einschränkung nicht nachvollzogen
werden könne. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt diesbezüglich in ihrer
Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, der
Beschwerdeführer sei im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle
H.___ zu einem höflichen und angemessenen Verhalten fähig gewesen, weshalb kein
Grund für das unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers mit verbalen und
nonverbalen Drohungen bestanden habe. Es kommt hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der
Begutachtungsstelle G.___ u.a. einer neuropsychologischen Exploration hatte unterziehen
müssen (vgl. IV-Nr. 58.7) und ihm deshalb das Prozedere der
neuropsychologischen Begutachtung inkl. diversen Testverfahren bekannt war. Der
Beschwerdeführer ist den ihm mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
21.
März 2016 (IV-Nr. 114) mitgeteilten Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da gemäss der überzeugenden Stellungnahme
von Dr. med. J.___, RAD, der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ in der
Lage war, den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie
seine mentale Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), ist die
daraus gezogene Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin (A.S. 3), wonach
ungeachtet der Mitwirkungspflichten ein materieller Entscheid dennoch möglich
sei, nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem
Zusammenhang weiter vor (A.S. 13), er habe während der ganzen mehrtägigen
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ unter erheblichem Druck
gestanden und sei nervös gewesen. Da er längere Zeit im Wartezimmer von lic.
phil. N.___ habe warten müssen, habe dies seine Nervosität noch gesteigert. Er
sei vom Gutachter zudem massiv unter zeitlichen Druck gesetzt worden und seine
Bitten um eine Pause oder ein Glas Wasser seien abrupt abgelehnt worden. Diesbezüglich
kann festgehalten werden, dass es im Rahmen einer bevorstehenden Begutachtung
durchaus nachvollziehbar ist, dass die zu begutachtende Person etwas nervös
ist. Ausserdem kann es vorkommen, dass die zu begutachtende Person nicht gleich
an die Reihe kommt, sondern im Wartezimmer etwas warten muss, was die
Nervosität noch zusätzlich steigern kann. Zu den gegen die Durchführung der
neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ gerichteten Vorbringen kann
festgehalten werden, dass der zeitliche Faktor bzw. die Reaktionsschnelligkeit bei
einigen der durchgeführten Untersuchungsverfahren massgebend ist und daher bei
der untersuchenden Person eine gewisse Drucksituation entstehen kann. So hielt
lic. phil. N.___ bspw. zur neuropsychologischen Testbatterie CERAD fest
(IV-Nr. 118.2 S. 38), dass der Beschwerdeführer für den ganzen
Versuch (Bezeichnung der Objekte) sehr viel Zeit benötigt habe (3 Minuten und
45.
Sekunden). Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer nicht
näher beschriebene «zeitliche Druck» in der Natur der durchgeführten Tests
liegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Glas Wasser verlangt
habe und dies abrupt abgelehnt worden sei, kann aufgrund der vorliegenden Akten
nicht verifiziert werden. Es ist dennoch festzuhalten, dass auch ein Verneinen
eines verlangten Glases Wasser üblicherweise nicht zu einem aggressiven
Verhalten bzw. zum Ausstossen von Drohungen führt. Damit vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers sein Verhalten während der
neuropsychologischen Begutachtung bei lic. phil. N.___ nicht zu rechtfertigen.
Ergänzend bleibt anzufügen, dass der vom Beschwerdeführer selbst beigezogene
Neuropsychologe lic. phil. Q.___ in seinem Fachgutachten vom 12. Dezember
2017.
(A.S. 70 ff.) ebenfalls keine schlüssige Beurteilung vorzunehmen
vermochte.
10.2
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 14), lic. phil. N.___ verfüge nicht über den
Facharzttitel in Neuropsychologie der FSP-Gesellschaft und sei dort auch nicht
Mitglied. Dazu kann folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer wurde
durch die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. März 2016
(IV-Nr. 114) sowohl über die Fachdisziplinen als auch über die
entsprechenden Gutachterpersonen – darunter u.a. lic. phil. N.___ – informiert.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe gegen die
vorgeschlagenen Gutachterpersonen erheben lassen. Jedenfalls sind solche in den
vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Folglich liess sich der Beschwerdeführer
implizit mit diesen einverstanden erklären, womit er auch die gutachterliche
Beteiligung von lic. phil. N.___ akzeptierte. Am 22. Februar 2017
informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Gutachterstellen
darüber (vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 4), dass die bisher geltenden
Mindestanforderungen (Masterabschluss in Psychologie) für Begutachtungen in
Neuropsychologie nicht mehr genügen würden. Laut IV-Rundschreiben Nr. 367
vom 21. August 2017 gelten entsprechend dem neuen, auf den 1. Juli
2017, in Kraft getretenen Art. 50b der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) ab diesem Zeitpunkt für
neuropsychologische Begutachtungen im Rahmen polydisziplinärer Gutachten,
welche über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergeben werden, neue
fachliche Mindestanforderungen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017
vom 15. September 2017 – die durch die Beschwerdegegnerin am
18.
Oktober 2017 eingereicht worden sind (A.S. 50 ff., vgl. E. II. 13
hiervor) – hat das Bundesgericht dazu erwogen, die Zulassungsbedingungen gemäss
Art. 50b KVV müssten von Gesetzes wegen nicht zwingend auf den Zeitpunkt
seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteil
des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3). Im
vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ am
11.
Juli 2016 und das hier relevante neuropsychologische Teilgutachten von
lic. phil. N.___ am 23. Mai 2016 erstattet. Somit waren zu diesem
Zeitpunkt die neu formulierten Vorgaben für die Begutachtungen in
Neuropsychologie noch nicht in Kraft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April
2017.
(A.S. 2 unten) auf den Standpunkt stellte, die Frage, ob die im
Februar 2017 neu definierten fachlichen Anforderungen für neuropsychologische
Gutachter vom in Frage stehenden Neuropsychologen erfüllt würden, könne offen
bleiben. Im Übrigen ist lic. phil. N.___ dem Gericht aus früheren Fällen
bekannt, ohne dass Mängel in seinen Gutachten aufgefallen wären.
11.
Zusammenfassend ist dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.6
hiervor) der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. April 2017
(A.S. 1 ff.) auf dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im
Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt
werden: Beim Beschwerdeführer besteht somit seit dem Gutachtenszeitpunkt in
sämtlichen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten
eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Körperlich mittelschwere
und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die
angestammte Tätigkeit als Automonteur und andere körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom
7.
Juni 2003 nicht mehr zumutbar.
12.
Im Vergleich zur Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 75), die auf der letzten
materiellen Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers basiert,
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie nachfolgend
dargelegt wird – im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April
2017.
(A.S. 1 ff.) in rechtsrelevanter Weise verändert:
12.1
In Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die im
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni
2010.
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen
einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)», einer
«Konversionsstörung gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7)» sowie
von «neurokognitiven Defiziten (ICD-10 R41.0)» im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 nicht bestätigt
werden konnten. So hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. P.___ fest
(IV-Nr. 118.2 S. 23 f.), die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar
über seltene Angstträume geklagt, sei etwas verunsichert gewesen, als er über
den Unfall befragt worden sei, habe aber keine emotionale Stumpfheit,
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen gezeigt, fahre wieder Auto, habe
geheiratet, sei Vater von zwei Kindern geworden. All diese Befunde sprächen
klar gegen das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es
hätten bei der psychiatrischen Untersuchung zudem keine Konversionsprobleme mehr
festgestellt werden können. Das Gangbild sei bis auf ein leichtes Hinken
unauffällig gewesen, das Verhalten sei ebenfalls unauffällig gewesen, der
Beschwerdeführer habe v.a. über Schmerzen geklagt. Somit könne festgehalten
werden, dass sich das psychiatrische Zustandsbild deutlich gebessert habe und
zum Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Damit erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AB.___ vom 1. Mai 2013
(vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem ebenfalls eine «chronifizierte
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «Konversionsstörungen
gemischt mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F44.7) (Veränderungen von
Bewegungsfunktionen, Gangstörung mit Ataxie, Astasie, somatoforme Überlagerung
in der Schmerzwahrnehmung, grotesk überzogene Verhaltensweisen)» diagnostiziert
wurden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich somit
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 gegenüber
demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 als wesentlich
verbessert.
12.2
In Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand kann nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen
Situation ausgegangen werden. So wurden bereits im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 sowohl chronische
Kopfschmerzen als auch eine schmerzhafte globale Funktionsstörung des rechten
Fusses diagnostiziert. Beide Diagnosen wurden auch im Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 ausgewiesen. Dr. med. M.___
hielt diesbezüglich in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 118.2
S. 36), im neurologischen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Kopfschmerzen um
20.
% festgestellt worden. Aktuell würden diese vom Beschwerdeführer nicht
als derart einschränkend beschrieben, als dass sich dadurch allein eine
Verminderung der Arbeitsfähigkeit erkennen liesse bzw. eine Verminderung
vorliege, welche deutlich über das Ausmass hinausgehe, das bereits durch die
Einschränkung aufgrund der Fussschmerzen stattfinde. Zu dem im Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ weiter ausgewiesenen chronischen zervikalen sowie
lumbalen Schmerzsyndrom führte Dr. med. M.___ aus (IV-Nr. 118.2
S. 36), aufgrund des Zervikalsyndroms und des lumbalen Schmerzsyndroms
würden sich aus rein neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit ergeben. Es ist folglich nicht von einer veränderten
neurologischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Die
im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ im Weiteren diagnostizierten
«Riss- / Quetschwunde» und «Pneumothorax rechts» wurden im Gutachten
der Begutachtungsstelle K.___ unter die Diagnose eines «Status nach Autounfall
als Beifahrer am 7. Juni 2003» subsumiert. Im Vergleich zum Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ wurde im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ neu
ein Tinnitus und eine Hörverminderung diagnostiziert, die gemäss Einschätzung
der Gutachter aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese
Diagnosestellungen sind aufgrund des im Mai 2014 erlittenen Hörsturzes des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiervor) nachvollziehbar.
Im Weiteren ging Dr. med. O.___ auf die
orthopädische Teilbegutachtung durch die Begutachtungsstelle G.___ ein
(IV-Nr. 118.2 S. 30 Mitte) und hielt fest, Prof. Dr. med. AF.___,
FMH Orthopädie, habe am 2. September 2009 beschrieben (IV-Nr. 58.4),
dass der Beschwerdeführer zum Aufstehen im Wartezimmer drei Anläufe und beim
Ablegen der Kleidung «Zeit und sichtliche Überlegung der einzelnen Schritte»
gebraucht habe. Im Stand sei eine volle Belastung des rechten Fusses nicht zu
erreichen gewesen und die Untersuchung der Wirbelsäule «wie schon in allen
früheren Berichten festgehalten» sei aufgrund nicht überwindbarer Abwehr
unmöglich gewesen, wogegen während der Anamneseerhebung und dem Ankleiden an
Stamm und oberen Extremitäten relevante Einschränkungen fehlten. Die
Umfangmessung der Beine habe eine nur geringe Differenz zuungunsten der rechten
Seite ergeben. Die subjektive Beeinträchtigung des Nackens sei auf
nicht-organische Faktoren zurückzuführen gewesen und die Kreuzschmerzen als
überwiegend unfallfremd einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der
Fussverletzung als Automechaniker leistungsmässig um 15 % vermindert und
wie auch für Verweistätigkeiten zusätzlich durch eine «um eine Stunde
verlängerte Mittagspause» eingeschränkt. Die Belastungslimite habe 10 kg
betragen und beim Stehen, Gehen und Sitzen sollte mindestens stündlich eine
Haltungsänderung erfolgen. Dieser Einschätzung könne gemäss Dr. med. O.___
aufgrund der heutigen Untersuchung insgesamt gut gefolgt werden, wenngleich die
Tätigkeit als Automechaniker [recte: Automonteur] aufgrund genannter
qualitativer Einschränkungen nicht mehr zugemutet werden sollte. Andererseits
lägen weiterhin keine klar fassbaren Faktoren vor, welche eine leistungsmässige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste, immer wieder auch sitzende
Verrichtungen begründen könnten. Damit sind keine voneinander abweichenden
orthopädischen Einschätzungen ersichtlich.
Dr. med. L.___ führte in seinem
allgemeininternistischen Teilgutachten aus (S. 16), die bisher
ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien jeweils
mit dem Vorliegen von nicht allgemeininternistischen Diagnosen begründet
worden. Dieser Ausführung kann unter Heranziehung der vorliegenden
medizinischen Akten gefolgt werden.
Folglich sind zwischen den beiden
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 (vgl. E. II. 5.9
hiervor) und der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli 2016 (vgl. E. II.
6.6
hiervor) keine wesentlichen Veränderungen des somatischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Dies gilt im Übrigen
auch für die im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 weiter
verfassten medizinischen Akten. So ging Dr. med. O.___ im Rahmen seines orthopädischen
Teilgutachtens auf diverse medizinische Berichte in den Vorakten ein
(IV-Nr. 118.2 S. 29 ff.), wobei sich keine neuen Erkenntnisse
ergeben.
12.3
Insgesamt führten die Gutachter
der Begutachtungsstelle K.___ aus, es sei aus neurologischer Sicht auf rein
objektivierbarer Ebene gegenüber der Vorbegutachtung durch die
Begutachtungsstelle G.___ vom 10. Juni 2010 zu keiner wesentlichen
Veränderung gekommen. Dahingehend habe sich offenbar der mentale Zustand des Beschwerdeführers
im Verlauf deutlich gebessert. Aus somatischer Sicht habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Vorbegutachtung im Jahr 2010
nicht wesentlich geändert. Im Vergleich zur Vorbegutachtung bei der
Begutachtungsstelle G.___ im Jahr 2010 habe sich insbesondere die
psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers geändert. Aktuell liessen sich
keine posttraumatischen Belastungsstörungen oder eine Konversionsstörung
gemischt mit somatoformen Anteilen nachweisen, neurokognitive Defizite hätten
bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen
Untersuchung nicht valide überprüft werden können.
12.4
Zusammenfassend ist ab dem
Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle K.___ vom 11. Juli
2016.
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ausgewiesen. So hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor)
fest, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen
werden. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich wesentlich gebessert, zum
Zeitpunkt der Untersuchung habe aus psychiatrischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Problematik attestiert werden
können. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind daher erfüllt (vgl. E.
II. 2.5.1 hiervor).
13.
Es ist nachfolgend der
Einkommensvergleich vorzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid
vom 10. September 2015 (IV-Nr. 91) einen IV-Grad von 0 % errechnet
und in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2017 (A.S. 2)
ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Tabellenabzug zu gewähren wäre, wenn
wie im Vorbescheid vom 10. September 2015 beim Valideneinkommen als Basis
der Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2004 zugrunde gelegt werde und beim
Invalideneinkommen die aktuelle LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Niveau 1, Männer.
13.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
einer allfälligen Rentenanpassung (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis, vgl. E. II.
2.4
hiervor) – hier ab 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008
E. 3.1).
13.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
13.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 11, 12.13, 118.2 S. 14) reiste der Beschwerdeführer als
Kleinkind von [...] in die Schweiz ein, wo er in der Region [...] aufwuchs.
Nach dem Abschluss der Sekundarschule machte er bis am 8. August 2001 eine
Ausbildung zum Automonteur bei der Firma AK.___ in [...]. Anschliessend arbeitete
er dort bis am 6. Juni 2003 als gelernter Automonteur in einem
Vollzeitpensum. Am 7. Juni 2003 ereignete sich der Autounfall, bei dem er
als Beifahrer beteiligt war.
13.1.3
Da dem gelernten
Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Automonteur aus
gesundheitlichen Gründen per 7. Juni 2003 nicht mehr zumutbar ist und er
seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Arbeit bei der
Firma AK.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Somit ist für
die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom zuletzt vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich
erzielten Lohn auszugehen und diesen an die veränderten Verhältnisse
anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom
10.
September 2015 (IV-Nr. 91) für die Bestimmung des
Valideneinkommens zu Recht auf den bei der Firma AK.___ erzielten Lohn
abgestellt. Den ihr durch die Firma AK.___ mitgeteilten Bruttolohn von monatlich
CHF 3'450.00 im Jahr 2003 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 11) hat
sie sodann auf das Jahr (x 13) aufgerechnet sowie an den Nominallohnindex bis
im Jahr 2014 angepasst (2004 – 2005 [: 112 x 112,5] /
2005.
– 2010 [: 100 x 107,8] / 2010 – 2014, Ziff.
28.
– 30 [: 100 x 104,2]) und so ein Valideneinkommen von insgesamt
gerundet CHF 50'604.00 errechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht
korrekt. So ist dem Schreiben der Firma AK.___ vom 28. Januar 2015
(IV-Nr. 81 S. 17) zu entnehmen, dass der Bruttolohn des
Beschwerdeführers im Jahr 2014 monatlich CHF 4'850.00 betragen würde
(inkl. eines 13. Monatslohnes). Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2014 bis im Jahr 2017 (: 104,2 x 106, vgl.
T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff. 28 – 30, Maschinenbau,
Fahrzeugbau) beträgt das Valideneinkommen somit total CHF 64'139.20.
13.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, erscheint
zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343
S. 412 E. 4b/aa).
13.2.1
Bezüglich des
Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit als Automonteur seit dem Unfall vom 7. Juni 2003 nicht
mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Juli 2016 formulierte
Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 11 hiervor) – in einer körperlich leichten,
angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
hat. Da die LSE 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom
2.
Juli 2018 E. 4.2 am 15. April 2016 veröffentlicht worden ist,
ist für die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. April
2017.
die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level massgebend. Gemäss LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von
CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art»). Dieser Betrag ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41,7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40
x 41,7]) und an den Nominallohnindex von 2014 bis 2017 (: 103,3
x 104,8, vgl. T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2017, Ziff.
05.
– 96, Total) anzupassen. Damit ergibt sich ein Ausgangspunkt für
das Invalideneinkommen von CHF 67'418.10.
13.2.2
Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 33,5 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 3) und somit im Anforderungsniveau 4 – entsprechend dem
nunmehrigen Kompetenzniveau 1 – nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten
liegen keine Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor,
weshalb solche auch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu
begründen. Da der Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen
Arbeiten eingeschränkt ist (Wechselbelastung), ist ein leidensbedingter Abzug
von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 60'676.30.
13.3
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 64'139.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'676.30
eine Erwerbseinbusse von CHF 3'462.90, die einem IV-Grad von gerundet 6 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(vgl. E. II. 2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts
ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von
25.
% auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls CHF 50'563.60
und die Erwerbseinbusse CHF 13'575.60 betragen. Damit ergäbe sich ein
IV-Grad von gerundet 21 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer
Invalidenrente berechtigen würde.
13.4
Es ist daher im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
27.
April 2017 (A.S. 1 ff.) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
auf Ende des folgenden Monats hin – folglich per Ende Mai 2017 respektive Ende
Juni 2017 (vgl. A.S. 41 ff.) – aufgehoben hat. Dies entspricht der
höchstrichterlichen Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an. Da die Zustellung am 3. Mai 2017
erfolgte (A.S. 9), war die Rente auf Ende Juni 2017 einzustellen, wie es
in der ergänzenden Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 41 ff.)
festgehalten wurde.
14.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da weder von einer – wie vom
Beschwerdeführer (vgl. A.S. 13, vgl. E. I. 5 Ziff. 2b hiervor) bzw.
von der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 113, vgl. E. I. 20 hiervor)
beantragten – Befragung des Beschwerdeführers noch von einer
neuropsychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers oder einer Nachfrage
bei der zuständigen Behörde betreffend das hängige Strafverfahren weiterführende
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf diese zu verzichten.
15.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 27. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
16.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
17.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng