VSBES.2017.15
Invalidenrente
31. Oktober 2017Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Isch
In
Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung
vom 25. November 2016 und 4 Verfügungen vom 17. Februar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1972, meldete sich am 17. September 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Im Austrittsbericht der B.___
vom 20. März 2012 (IV-Nr. 3, S. 13) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei am 17. November 2011 von einem Staplerfahrer
angefahren worden. Hierbei habe er sich eine offene Unterschenkelfraktur links
zugezogen. Im Verlauf sei zudem eine Handverletzung (Basisfraktur Os metacarpale
V rechts, in Fehlstellung verheilt) festgestellt worden. Zudem werde eine
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
diagnostiziert.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und führte berufliche
Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung beim C.___. Im diesbezüglichen Bericht vom 26. August 2015 (IV-Nr.
85.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als
Getränkelieferant sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum (17. November 2011) bis Februar
2014 sowie von Juli bis Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Dagegen sei der Beschwerdeführer vom März bis Juli 2014 sowie ab
November 2014 in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 60 % arbeitsfähig.
Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. November 2015 (IV-Nr. 93) fest, es
sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2014
eine ganze Rente, vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2014 eine Viertelsrente,
vom 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 eine ganze Rente sowie ab 1. Februar
2015 eine Viertelsrente auszurichten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.
Dezember 2015 Einwände (IV-Nr. 97) und reichte der Beschwerdegegnerin am 15.
April 2016 das polydisziplinäre Privatgutachten der D.___ vom 17. Februar
2016 (IV-Nr. 99, S. 3) ein. Darin hielten die Gutachter fest, aus
psychiatrischer und orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit
keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit könne aus
psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden.
Aus neurologischer und orthopädischer Sicht könne durch medizinische Massnahmen
eine namhafte Besserung erwartet werden, weshalb noch kein Zumutbarkeitsprofil
festgelegt werden könne.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) am vorgesehenen Entscheid fest, wobei sie darauf hinwies, dass mit dieser
Verfügung erst die laufende Rente ab 1. Januar 2017 zugesprochen werde. Die
Rente vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2016 werde sie verfügen, sobald
sämtliche Verrechnungsansprüche der bevorschussenden Dritten abgeklärt seien.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 16. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. In teilweiser Aufhebung der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2016 sei der IV-Grad für die Periode ab
1. Juni bis 30. September 2014 sowie für die Zeit ab 1. Februar 2015 auf
mindestens 50 % zu erhöhen und dementsprechend sei dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente (nebst
Kinderzusatzrenten) zuzusprechen.
2. Es sei Kenntnis zu nehmen, dass der
Beschwerdeführer die zu erwartende Verfügung über die Ansprüche der Periode 1.
März 2013 bis 31. Dezember 2016 anfechten und die Ausrichtung einer mindestens
halben Rente (inklusive entsprechender Kinderrente) beantragen werde, soweit
für diese Perioden nicht eine ganze Rente zugesprochen wurde.
3. Die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des
Abstellens auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu
vergüten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
3. Mit Eingabe vom 28. Februar
2017 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit vier Verfügungen vom 17.
Februar 2017 errechnete die Beschwerdegegnerin wie angekündigt die
Rentenansprüche vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2016, wogegen der
Beschwerdeführer am 24. März 2017 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen lässt:
1. In teilweiser Aufhebung der Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2017 sei der IV-Grad für die Periode ab
1. Juni bis 30. September 2014 sowie für die Zeit ab 1. Februar 2015 auf
mindestens 50 % zu erhöhen und dementsprechend sei dem Beschwerdeführer für die
genannten Perioden mindestens eine halbe Invalidenrente (nebst
Kinderzusatzrenten) zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des
Abstellens auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu
vergüten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
5. Mit Schreiben vom 24. März 2017
(A.S. 33 f.) reicht der Beschwerdeführer ergänzende Berichte der Gutachter der D.___
vom 21. Januar 2015 (recte: 2017) und vom 23. Januar 2017
(Beschwerdebeilagen 5 und 6) sowie einen Austrittsbericht der E.___ vom 8.
Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7) ein.
6. Mit Verfügung vom 27. März 2017
(A.S. 35 f.) werden die Verfahren VSBES.2017.15 und VSBES.2017.96 vereinigt und
unter der Verfahrensnummer VSBES.2017.15 weitergeführt.
7. Mit Eingabe vom 12. April 2017
(A.S. 37) reicht der Beschwerdeführer die vollständige Fassung des
Austrittsberichtes der E.___ vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7 a) sowie
einen Internetausdruck «PTBS Diagnose nach DSM-5» (Beschwerdebeilage 8) ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die
Beschwerdegegnerin keine konkreten Tätigkeiten aufgezeigt, welche für den
Beschwerdeführer in Frage kämen. Bürotätigkeiten kämen für ihn schon aus
sprachlichen Gründen nicht in Frage. Arbeiten am Fliessband könnten einen
gesundheitlich kontraindizierten Zeitdruck beinhalten. Für Botengänge komme er
aufgrund der Gehbehinderung kaum in Frage. Aus den gleichen Gründen eigne er
sich nicht für Bewachungs- oder Abwartsaufgaben. Wegen der Gefahr der Hypoglykämie
werde von Chauffeurtätigkeiten abgeraten. Zeitungs- und Zeitschriften-Austragen
scheiterten an der ungenügenden Mobilität. Bedienen und Überwachen von
Maschinen bedinge eine Konzentrationsfähigkeit und eine gewisse Stresstoleranz,
die der Beschwerdeführer nicht mit sich bringe. Die Limitierungen für einen
geeigneten Arbeitsplatz seien derart, dass von einem eigentlichen Schonarbeitsplatz
zu sprechen sei. Es sei höchst fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit im
allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden könne. Jedenfalls müsste dem sehr
engen Spektrum an Verweistätigkeiten durch einen deutlich höheren Tabellenlohn
(recte: Tabellenlohnabzug) Rechnung getragen werden. Bei funktionaler
Einhändigkeit werde beispielsweise in der Praxis ein Abzug von 20 % bis
25.
% als angemessen angesehen (Urteil 8C_1050/2009 vom 20. April 2010
E.4.2. mit weiteren Hinweisen). Zur Begründung eines höheren
Tabellenlohnabzuges könnten weitere Faktoren herangezogen werden: Sei es das
reduzierte Pensum, d.h. die Teilzeitbeschäftigung oder das ganztägige Pensum
mit reduzierter Leistungsfähigkeit, sei es die lange Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, die ungesicherte Aufenthaltskategorie, die geringe Schulbildung
sowie die begrenzten Sprachkenntnisse oder die Notwendigkeit des Wechsels in
ein neues Tätigkeitsgebiet. Die zahlreichen Nebendiagnosen wie Kopfweh vom
Spannungstyp, chronische Lumbalgien, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus
Typ 2, Hyperlipidämie, liessen erwarten, dass ein Arbeitsverhältnis mit
periodischen Absenzen infolge akuter Erkrankung, Arztterminen, Therapien usw.
belastet würde. Die hyperaktive Blase mit Urininkontinenz erfordere einen
erhöhten Pausenbedarf. All dies lasse erwarten, dass ein Arbeitgeber, wenn er
überhaupt das Risiko einer Anstellung eingehe, nur einen reduzierten Lohn
anbieten werde. All dies spreche für einen höheren Tabellenlohnabzug. Sodann
erscheine es für das Invalideneinkommen nicht sachgerecht, den Durchschnitt des
Totals von CHF 5’210.00 für Männer zur Anwendung zu bringen, nachdem
aufgrund des massiv verengten Spektrums von Verweistätigkeiten die meisten, den
Durchschnitt prägenden Branchen ausser Betracht fielen. Zum Vornherein ausser
Betracht würden die allermeisten Tätigkeiten der Wirtschaftszweige 05 bis 43
(Sektor Produktion) wie Bergbau, Metallerzeugung, Maschinenbau, Fahrzeugbau,
Energieversorgung, Wasserversorgung und Baugewerbe fallen. Wende man im konkreten
Fall für das Invalideneinkommen ausnahmsweise aus der Tabelle TA1
tirage-skill-level den Durchschnittslohn «Dienstleistungen» von monatlich CHF
4’760.00 auf den konkreten Fall (analog Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010,
E.3.5) an, gelange man bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % zu einem
IV-Grad von 54 %, bei einem solchen von 20 % zu einem IV-Grad von 57 %.
Des Weiteren liste die D.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit Diagnosen auf, welche beim C.___ nicht aufgeführt worden
seien. Diese seien eine posttraumatische Arthrose Grosszehengrundgelenk links,
eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, psychologische
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen
gemäss ICD-10 F54 sowie Dysthonie im linken Fuss mit partieller Läsion des
Nervus peroneus profundus. Die RAD-Ärztin beschäftige sich diesbezüglich nur
mit der beim C.___ nicht gelisteten posttraumatischen Belastungsstörung. Frau
Dr. med. F.___ vom RAD blende diese Diagnose aus, da Dr. med. G.___
von der D.___ konzediere, diese Diagnose sei bei strenger Auslegung der
ICD-10-Kriterien nicht zu stellen. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden.
Bei Konsultation des Teilgutachtens zeige sich, dass Dr. med. G.___ nicht
aufgrund der fehlenden Symptome an der Diagnose PTBS zweifle, sondern weil das
sogenannte A-Kriterium einer «aussergewöhnlichen Bedrohung» oder einer solchen
«katastrophenartigen Ausmasses» in objektiver Hinsicht wohl kaum erfüllt
gewesen sei. Indessen sei das Kriterium in subjektiver Hinsicht erfüllt
(Teilgutachten Dr. med. G.___, S. 10). Zudem ziehe der psychiatrische C.___-Gutachter
Dr. med. H.___ das Vorhandensein einer PTBS gar nicht in Erwägung, weshalb
keine eigentlich echten konträren Standpunkte vorliegen würden. Es sei somit
gerechtfertigt, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung zu
bejahen. Es verstehe sich von selbst, dass eine PTBS im Zusammenspiel mit den
weiteren körperlichen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit zusätzlich
limitiere. In somatischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die posttraumatische
Arthrose des Grosszehengrundgelenkes die Gehfähigkeit zusätzlich zur
sogenannten Varusfehlstellung behindere. Auch von daher müsste die
Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht weiter limitiert sein, als sie von den C.___-Gutachtern
attestiert werde. Unterschiede ergäben sich ferner bei der durch das Gutachten
der D.___ diagnostizierten Dysthonie am linken Fuss. Im C.___-Gutachten werde
diese Problematik nur unter dem Bild einer Nervus peroneus communis Läsion
links erfasst. Mit Dysthonie werde eine neurologisch bedingte Bewegungsstörung
bezeichnet. Die Nervenläsionen seien irreversibel. Diese Funktionsstörung
behindere die Gehfähigkeit unabhängig von der Fehlstellung zusätzlich. Hier
wäre die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher zu gewichten. Auch hier
wäre, wenn das Gericht dieser Betrachtungsweise nicht folgen möchte, durch eine
gerichtliche Begutachtung weitere Klarheit zu schaffen. Schliesslich sei noch
auf die depressive Erkrankung einzugehen. Der Gutachter des C.___, Dr. med. H.___,
diagnostiziere eine «sonstige rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10
F33.8». Das Gutachten der D.___ diagnostiziere «eine chronische, gegenwärtig
mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11».
Warum Dr. med. H.___ die depressive Störung als eine solche gemäss ICD-10
F33.8 klassifiziere, lasse sich auch dem Teilgutachten nicht im Einzelnen
entnehmen. Dr. med. H.___ komme zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht
könne trotz der mittelgradigen depressiven Störung eine zumutbare
Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit
Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Allerdings sei der
Versicherte einem Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar und bedürfe
vermehrter Rücksicht und vermehrtem Verständnis. Dr. med. G.___ begründe die
Diagnose «chronische, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (gemäss ICD-10 F.32.11)» dagegen sehr ausführlich. Gerade
weil hier auch eine depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom
diagnostiziert werde, sei die Mobilisierung der nötigen Willensanspannung eher
erschwert, als bei einer depressiven Erkrankung ohne somatisches Syndrom. Sei
die Diagnose von Dr. med. G.___ überzeugender, müsse auch auf dessen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Limitierung sei somit
mindestens mit 50 %, nicht nur mit 40 % zu bemessen. Nachdem der neuste
ärztliche Bericht der E.___ vom 4. Januar 2017 als Diagnose eine chronische
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41
stelle, wäre zudem Anlass gegeben, die Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141
V 281 zur Anwendung zu bringen. Aufgrund der sehr sorgfältigen Prüfung der
Frage im Gutachten, ob eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vorliege, sei aber davon auszugehen, dass diese Diagnose
eher nicht zutreffend sei. Jedenfalls begründeten die behandelnden Ärzte Dr.
med. I.___ und Dr. med. J.___ ihre Diagnose nicht, Soweit aber von einer
Mitbeteiligung einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werde, wäre die
Indikatorenrechtsprechung beachtlich. Das Gutachten des C.___ vom 26. August
2015.
berücksichtige die Indikatoren gar nicht, obwohl die neue Rechtsprechung
damals bereits bekannt gewesen sei. Das Gutachten der D.___ vom 17. Februar
2016, insb. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober
2015, nehme die Beurteilung ausdrücklich auch anhand der Indikatoren der neuen
Rechtsprechung vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer am 17. November 2016 aufgrund akuter Verschlechterung des
psychischen Zustandes einen stationären Klinikaufenthalt angetreten habe. Der
Sachverhalt habe sich noch vor Erlass der (Haupt-) Verfügung vom 25. November
2016.
ereignet, weshalb er hier mitzuwürdigen sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. November 2011 (Beginn
der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt
sei. Nach Ablauf der Wartezeit (November 2012) bis Ende Februar 2014 sei ihm
keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ab 1. März 2014 sei er in seiner
Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch eingeschränkt. Angepasste,
wechselbelastende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft seien ihm aus
medizinischer Sicht in einem Pensum von 60 % zumutbar. Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Sodann
sei für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; Urteil 1 198/97 vom 7.
Juli 1998 E. 3b, AHI 1998 S. 287). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers
rechnen könnten (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen in denjenigen
Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter
Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April
2010.
E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden
Fall jedoch nicht gegeben. Die auf Seite 59 des Gutachtens der C.___ vom 26.
August 2015 aufgeführten Schonkriterien liessen weiterhin Tätigkeiten z.B. in
den Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und
Konfektionierungen zu. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch darin zuzustimmen,
dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsspektrum rechtsprechungsgemäss einen
Tabellenlohnabzug von 15 % rechtfertige. Sodann führe Dr. med. F.___
vom RAD aus, dass in beiden Gutachten die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich
durch die psychiatrische Erkrankung begründet werde. Da der Gutachter der D.___,
Herr Dr. med. G.___, zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) stelle, schliesse er auf eine geringere
Arbeitsfähigkeit als der C.___-Gutachter, Dr. med. H.___. Dr. med. G.___
vermerke jedoch, dass die Diagnose einer PTBS bei strenger Auslegung der
ICD-10-Kriterien nicht gestellt werden könne. Damit erscheine sie zumindest diskutabel.
Das Gutachten der D.___ liefere somit keine neuen Erkenntnisse und vermöge
daher die Ergebnisse der C.___ nicht in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass
das Gutachten der C.___ nicht explizit auf die Kriterien gemäss BGE 141 V 281
eingehe, schade seinem Beweiswert in keiner Weise. Anknüpfungspunkt für das
strukturierte Beweisverfahren würden gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
einzig sicher diagnostizierte psychosomatische Krankheitsbilder bilden (vgl.
BGE 141 V 281 E. 4.2). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde
jedoch von Dr. med. H.___ explizit verworfen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die von der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2013 vorgenommenen
Rentenabstufungen korrekt sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der B.___
vom 20. März 2013 (IV-Nr. 3, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Offene Unterschenkelfraktur
links
· St. n. Fixateur externe
· St. n. Plattenosteosynthese Tibia und
Fibulaverschraubung
· 23. November 2011 Entfernung Fixateur
externe, partiell offene Reposition und Plattenosteosynthese Tibia links (4.5mm
18-Loch-LC-DCP), Stellschraubenosteosynthese Malleolus medialis
· 25. November 2011 Revision mit Debridement
und sekundärem Wundverschluss, tangentialer Exzision und Spalthautdeckung vom
Oberschenkel links, Spalthautdeckung des exponierten Muskels
-
Diagnosen im Verlauf: In
Fehlstellung verheilte Basisfraktur Os metacarpale V rechts (ED 02/2012)
-
Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Der Beschwerdeführer habe am 17.
November 2011 einen Unfall erlitten, wobei er von einem Staplerfahrer von
hinten angefahren worden sei. Er habe sich oben genannte Verletzungen
zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Am 14. Dezember 2011 sei der
Patient zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Unter den
angeordneten therapeutischen Massnahmen habe bis Austritt erreicht werden
können, dass die Mobilität dahingehend verbessert worden sei, dass der Patient
an Unterarmstöcken mobil gewesen sei. Die Belastung des linken Beines habe
schmerzbedingt jedoch nur bis 20 kg gesteigert werden können, bei erlaubter
Teilbelastung von 30 kg. Die Wunde am Unterschenkel links nach Spalthautdeckung
sei nach vorübergehender Vac-Behandlung bis zum Austritt reizlos abgeheilt.
Wegen persistierender Schmerzen bei Belastung in der Hand rechts sei am 6.
Februar 2012 eine radiologische Kontrolle durchgeführt worden, wo eine alte
Scaphoid- sowie eine Basisfraktur des Metacarpale V rechts festgestellt worden
sei. Im CT vom 22. Februar 2012 der Hand rechts habe die intraartikuläre,
in leichter Achsenfehlstehlung verheilte Basisfraktur des Os Metacarpate Dig. V
rechts bestätigt werden können.
5.2
Im Bericht des K.___ betreffend
die orthopädische Sprechstunde vom 26. September 2013 (IV-Nr. 47, S. 8) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Multifaktorielle Schmerzen und
Fehlstellung/ -haltung im linken Rückfuss bei:
-
Innenrotationsfehlstellung
Tibia links (18,6° gegenüber Gegenseite)
-
Pseudoarthrose
Unterschenkel links nicht ausgeschlossen
-
Schwere axonale Schädigung
des N. peroneus links, im Seitenvergleich auch des N. suralis links mit/bei
-
Status nach Überrolltrauma
des linken Unterschenkels und Fusses durch Gabelstapler am 17. November 2011
mit/bei
-
drittgradig offener
Unterschenkeltrümmerfraktur links
-
Fraktur des Malleolus
medialis links
-
undislozierter basisnaher
Fraktur von Os Metatarsale II bis IV links
-
mehrfragmentärer Fraktur
der Grund- und Endphalanx der Grosszehe, intraartikulär verlaufende Fraktur der
Grundphalanx der kleinen Zehe links
-
Status nach Fixateur
externe, Epigard-Deckung am 17. November 2011
-
Status nach
Fixateur-Entfernung, Plattenosteosynthese Tibia (4,5mm 18-Loch-LC-DCP) und
Fibulaverschraubung sowie Stellschraubenosteosynthese Malleolus medialis am
23.
November 2011
-
Status nach Wundrevision
mit Debridement, sekundärem Wundverschluss, Spalthautdeckung am 25. November
2011.
In der Zusammenschau sämtlicher Befunde
und der heutigen Untersuchung liessen sich drei strukturelle Problemkreise
objektivieren: 1. Nachgemessene lnnenrotationsfehlstellung im Unterschenkel von
18,6°. Dies alleine müsste noch nicht zwingend ein Problem darstellen. 2. Die
konventionell radiologisch noch nicht zu 100 % abgeschlossene Konsolidation.
Auch hier sei es schwierig zu sagen, ob die möglicherweise vorliegende formale
Pseudoarthrose effektiv instabil und symptomatisch sei. Wenn dies so wäre,
wären mit der Zeit Lockerungssäume um die Schrauben und / oder Schraubenbrüche
zu erwarten. 3. Die Schädigung des N. peroneus, die in Kombination mit der
Innenrotationsfehlstellung zu der Fehlhaltung mitbeitrage durch die
abgeschwächte Eversionskraft im Fuss. Es falle allerdings auf, dass die Eversion
bei direkter Krafttestung nicht wie erwartet durchwegs schwach ausfalle. Neben
diesen strukturellen Befunden sei aber eine gewisse psychosomatische,
funktionelle Komponente nicht ausgeschlossen. Insbesondere auch darum, weil
gewisse Diskrepanzen in der auffälligen Fehlhaltung und Belastung gegenüber der
passiv problemlosen Redressierbarkeit des Fusses bestünden. Man würde erwarten,
dass bei einer derartigen Fehlhaltung aufgrund der Peronealparese mit der Zeit
eine fixierte Fehlstellung eintreten würde. Deshalb empfehle man eine
psychosomatische Abklärung.
5.3
Vom 25. November 2013 bis 17.
Januar 2014 war der Beschwerdeführer auf der Psychosomatikstation der
Psychiatrischen Dienste Olten, hospitalisiert. Im Bericht der L.___ vom 20.
Januar 2013 (recte: 2014) (IV-Nr. 50) wurden eine Chronische Schmerzstörung mit
physischen und psychischen Faktoren (F45.41) und eine Depressive Episode
(F32.8) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung indiziert, hierunter könne
bei unveränderter körperlicher Situation zumindest eine Stabilisierung des
psychischen Befundes erreicht werden.
5.4
Im orthopädischen Aktengutachten
von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Februar
2014.
(IV-Nr. 56.3), welches zuhanden der Unfallversicherung Allianz Suisse
erstellt wurde, wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage erscheine eine
ausschliesslich stehende Arbeit nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende
vorwiegend sitzende Arbeit oder ausschliesslich sitzende Arbeit sei im Zusammenhang
mit dem Bewegungsapparat respektive den nachweislichen respektive nachvollziehbaren
Beschwerden/Pathologien (am linken Unterschenkel) dagegen zu 100 % zumutbar
(ganztags ohne messbare Leistungseinschränkung).
5.5
Im polydisziplinären Gutachten
des C.___ vom 26. August 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 85.1
S. 58):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Varusfehlstellung der
linken unteren Extremität mit Innenrotationsfehlstellung des Unterschenkels bei
Status nach Fixateur externe Versorgung, Jet-Lavage und Wunddebridement einer
drittgradig offenen Unterschenkeltrümmerfraktur links mit Fraktur des Malleolus
medialis und Spaltung der Peroneusloge sowie Deckung mittels Epigard bei
beginnendem Kompartmentsyndrom 11/2011, Fixateur externe Entfernung und
partiell offener Plattenosteosynthese der Tibia links sowie Stellschraubenosteosynthese
des Malleolus medialis 11/2011 und Debridement mit sekundärem Wundverschluss,
tangentialer Exzision und Spalthautdeckung vom Oberschenkel links sowie
Spalthautdeckung des exponierten Muskels 11/2011
-
Schmerzpersistenz nach
Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit
Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose 7/2014
-
Sonstige rezidivierende
depressive Störung, lCD-10 F33.8
-
Bild einer Nervus peroneus
communis Läsion links, motorisch wie sensibel unter Einschluss der Nervus
suralis Region am lateralen OSG und der Fusskante links mit motorisch
überwiegender Nervus tibialis innervierter Unterschenkel/Fussmuskulatur in Form
einer Fehlstellung des linken Unterschenkels und Fusses: Innenrotation und Supination
links bei Status nach drittgradig offener Unterschenkeltrümmerfraktur und
Fraktur des Malleolus medialis links 17. November 2011 und mehrfachen
Operationen
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Lumbovertebralsyndrom
-
Varusstellung des
Rückfusses links mit beginnender Arthrose des Calcaneocuboidalgelenks und des
Talonavikulargelenks bei Senkfuss
-
Senkfuss rechts
-
Präadipositas
-
Oberflächensensibilitätsstörung
des Handrückens links mit partiell gemindertem Faustschluss
-
Spannungskopfschmerzen
circa seit 2013 bei Verspannung der Schulter-Nackenmuskulatur unter einseitiger
Wirbelsäulenbelastung beim Gehen am Stock
- Arterielle Hypertonie
Diabetes mellitus Typ 2
- Nikotinabusus (18 pack years)
-
Hyperaktive Blase mit
Urge-Urininkontinenz
Vom 17. Januar 2011 bis spätestens 10.
Februar 2014 und erneut von Juli bis Oktober 2014 habe in der bisherigen
Tätigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Auf Grund
der mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen
Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, der Konzentrationsfähigkeit, des
Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der
Dauerbelastbarkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit von März - Juli 2014 und seit
November 2014 als Getränkelieferant mit Lenken eines Lastwagens gesamthaft 0 %
(Arbeitsunfähigkeit 100 %)‚ da das Lenken eines Lastwagens mit erhöhter
Lenkerverantwortung auf Grund der depressiven Störung nicht zu verantworten
sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe im Rahmen der postoperativen
Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten ab dem Unfalldatum bis Februar
2014.
gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %)
bestanden sowie von Juli - Oktober 2014. Körperlich leichte Tätigkeiten,
vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand sowie Tätigkeiten in
Wechselhaltung mit einfachen motorischen Bewegungsabläufen im Bereich der Beine
auf ebenem Gelände und in temperierten Räumen und Arbeiten ohne erhöhte
emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige
Flexibilität und ohne Anforderungen an die Konzentration, ohne Lenken eines
Kraftfahrzeugs, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März - Juli
2014.
sowie ab November 2014 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden.
Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2014 und theoretisch stehe einer
sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen. Allerdings erschienen Eingliederungsmassnahmen
bei anzunehmender mangelnder Motivation eher wenig aussichtsreich.
5.6
Im Polydisziplinären Gutachten
der D.___ vom 17. November 2016 (IV-Nr. 99, S. 3) wurden folgende Diagnosen
gestellt (IV-Nr. 99 S. 42 f.):
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Innenrotations- und
Varusfehlstellung des linken Unterschenkels sowie vermehrter dorsaler
Tibia-Slope im Kniegelenk links mit/bei
o offener Tibia-Mehretagenfraktur links am
17.
November 2011
o Malleolarfraktur Typ C, respektive
Maisonneuve-Fraktur links mit medialer Malleolarfraktur und hoher subcapitale
Fibulafraktur links am 17. November 2011
o notfallmässiges Anlegen eines Fixateur
externe am linken Unterschenkel am 17. November 2011
o Entfernung des Fixateur externe, offene
Reposition und Platten-Osteosynthese des linken Unterschenkels am 23. November
2011.
o Schrauben-Osteosynthese medialer
malleolus links am 23. November 2011
o beginnendes Kompartmentsyndrom am linken
Unterschenkel am 17. November 2011
o notfallmässige Logenspaltung am 17.
November 2011
o Weichteilrevision, Debridement,
sekundärer Wundverschluss, Deckung mit Spalthaut (Thiersche) vom linken
Oberschenkel am 25. November 2011
-
Posttraumatische Arthrose
Grosszehengrundgelenk links mit/bei
o konservativ behandelter proximaler
Metaphysenfraktur der Metatarsalia II bis IV links am 17. November 2011
o Fraktur Grund- und Endphalanx Grosszehe
links am 17. November 2011
o dislozierte laterale Kantenabsprengung
der Phalanx-Gelenksfläche des Grosszehengrundgelenks links am 17. November 2011
-
Schmerzhafte
Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk und posttraumatische Arthrose des
Carpo-Metacarpalgelenkes V rechts nach:
o Mehrfragment-Basisfraktur des
Metacarpale V rechts, überwiegend wahrscheinlich vom 17. November 2011
o Resektionsplastik mit Sehneninterponat
an der Basis des Metacarpale V am 18. Juli 2014
-
Chronische, gegenwärtig
mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom lCD-10 F32.11
-
Posttraumatische Belastungsstörung
vom reexperiencing/hyperaraoused Subtyp ICD-10 F43.1
-
Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen ICD-10 F54
-
Komplizierte protrahierte
Trauerreaktion ICD-10 F38.8
-
Dysthonie im linken Fuss
mit partieller Läsion des Nervus peronaeus profundus nach drittgradig offener
Unterschenkeltrümmerfraktur links sowie Fraktur von Metacarpale V rechts
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Essattacken bei sonstigen
psychischen Störungen (Binge eating) ICD-10 F50.4
o Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger
Substanzgebrauch ICD-10 F13.25
-
Kopfweh vom Spannungstyp,
ED 2013
-
Chronische Lumbalgien, ED
2014.
-
Arterielle Hypertonie,
therapiebedürftig
-
Diabetes mellitus Typ2, ED
2012, HbAlc aktuell 6.2 %
-
Hyperlipidämie
-
Hyperaktive Blase mit
Urge-lnkontinenz
-
Nikotinabusus 18 py
-
Übergewicht BMI 27
Aus psychiatrischer Sicht sei die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich, das heisse, hier bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte für ein professionelles Führen
eines Last- oder Lieferwagens nicht mehr fahrtauglich sei. Auch aus
orthopädischer Sicht lasse der derzeitige Zustand des Bewegungsapparates keine
Wiederaufnahme der Arbeit in der angestammten Tätigkeit zu. Aus neurologischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit noch nicht beurteilbar, es werde hier
auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit,
die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder
besondere Fähigkeit verlange, könne aus psychiatrischer Sicht von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Aus orthopädischer Sicht könne
von den vorgeschlagenen Massnahmen (Korrekturosteotomie linker Unterschenkel,
Abklärung der Syndesmosenproblematik), respektive den bereits in Planung
befindlichen Operationen an der rechten Hand eine namhafte Besserung erwartet
werden. Aus diesem Grund könne aktuell noch kein Zumutbarkeitsprofil für eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit festgelegt werden. Ebenso sei die Bezifferung
der Integritätsentschädigung verfrüht. Eine Neubeurteilung sei erst nach
Abschluss der Behandlungen angezeigt. Aus allgemein-internistischer Sicht
sollten betreffend der arteriellen Hypertonie keine körperlich schweren
Arbeiten durchgeführt werden. Betreffend des Diabetes sollten Tätigkeiten mit
regelmässiger Tagesstruktur, mit der Möglichkeit regelmässiger Essenzeiten und
dem Vermeiden stark wechselnder körperlicher Belastungen ermöglicht werden.
Keine Schicht- oder Nachtarbeit. Aufgrund der Hypoglykämiegefahr keine
berufliche Personenbeförderung, keine Tätigkeit mit Überwachungsfunktion, keine
Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder an gefährlichen Arbeitsplätzen
(Leitern, Gerüste, rotierende Maschinen etc.). Aus psychiatrischer Sicht sei
die Annahme überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit seit Beginn
des Belastbarkeitstrainings im Mai 2013 geschwankt und sich auch verschlechtert
habe, aber in dieser Zeit immer zwischen 40 bis 60 % gelegen habe. Aus
neurologischer sowie orthopädischer Sicht bestünden die Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit seit dem Unfalldatum. Aus allgemein-internistischer Sicht
bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.7
Dr. med. F.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer
Stellungnahme vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 101) aus, die diagnostischen
Beurteilungen der beiden psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.___ des C.___ und
Dr. med. G.___ von der D.___ seien bezüglich der im Vordergrund stehenden
Depression vergleichbar. Beide bestätigten das Vorliegen einer chronifizierten
depressiven Störung von mittelgradiger Ausprägung. Ebenfalls von beiden
verneint werde das Vorliegen einer somatoformen Störung. Einig seien sie sich,
dass psychogene Faktoren das Schmerzerleben überlagern würden. Wo die
Beurteilung divergiere, sei bei der Frage einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Der Gutachter der D.___ komme «nach Überlegungen» zum Schluss,
dass diese Diagnose zu stellen sei, füge aber gleichzeitig an, dass man sich
selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Gründen dagegen entscheiden
könne. Bei einer strengen Auslegung der ICD-10 Kriterien sei die Diagnose
nämlich nicht zu stellen. Vom psychiatrischen Gutachter des C.___, Dr. med. H.___,
werde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen mit 60 % beziffert, vom
Dr. med. G.___ mit 50 %. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.___
sei nachvollziehbar, begründe er die Einschränkung von 40 % doch durch eine
ausführliche Beschreibung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen des
Versicherten. Dr. med. G.___ habe seine Expertise in Kenntnis des Gutachtens
von Dr. med. H.___ erstellt, und er bemängle, dass dieser sich nicht mit der
posttraumatischen Störung und der Essstörung auseinandergesetzt habe. Er meine,
dass dieser «posttraumatische» Anteil des ausgewiesenen psychischen Störungsbildes
einer spezifischen Traumatherapie zugänglich wäre, was sich im besten Fall
positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
5.8
Im Bericht der E.___ vom 4.
Januar 2017 (IV-Nr. 109) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 17.
November 2016 in die stationäre Behandlung eingetreten. Es bestünden eine
chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne
psychotische Symptomen (ICD-10 F33.2). Zum Zeitpunkt des Klinikeintritts bis
jetzt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Besserung des
psychischen Zustandsbildes, in der Zwischenzeit, sei ab Januar 2017 eine
Arbeitstherapie im Rahmen der stationären Behandlung angemeldet. Frühestens
nach der ersten Auswertung der Arbeitstherapie könne eine Aussage zur
Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Austrittes geschätzt werden.
5.9
In seinem Schreiben vom 21.
Januar 2015 (recte 2017) nahm der orthopädische Gutachter der D.___, Dr.
med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zu den
Zusatzfragen des Beschwerdeführers Stellung (Beschwerdebeilage 5). Dr. med. N.___
wies darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom
4.
Januar 2017 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer die im orthopädisch-traumatologischen
Gutachten empfohlene Weiterbehandlung ablehne, was aus medizinischer wie auch
wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Gemäss Rechtsvertreter sei
nun die Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu beurteilen.
In der Folge führte Dr. med. N.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, insgesamt klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in
beiden Beinen, die auch teilweise gefühllos seien. Bei der Untersuchung am 15.
Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer stark hinkend gegangen und habe einen
Gehstock benutzt. Der linke Fuss sei massiv innenrotiert gewesen. Der linke
Unterschenkel habe ein deutliches Crus varum gezeigt. Der linke Rückfuss sei in
Varus gewesen. Im Barfuss-Gang sei der linke Fuss nur über dem Aussenrist
abgerollt worden, die Grosszehe und das 1. Metatarsale-Köpfchen hätten keinen
Boden-Kontakt gezeigt. Die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes sei
gut zur Hälfte eingeschränkt gewesen. Im Bereich der ausgedehnten Narbenfelder
sei die Sensibilität herabgesetzt gewesen. Am fünften Mittelhandknochen rechts
sei die Muskulatur vernarbt und reduziert. Die Abduktionsbewegung habe
Schmerzen verursacht. Mit den Fehlstellungen an Unterschenkel und Fuss links
sei ein normales Gehen ohne Gehstock unmöglich. Damit sei das beidhändige
Tragen von Gegenständen auch über kurze Strecken nicht machbar und daher nur
eine sitzende Tätigkeit möglich. Die Wiederaufnahme der Arbeit in der
angestammten Tätigkeit sei nicht möglich. Die Fehlstellung des 5. Mittelhandknochens
rechts und die schmerzhafte Beweglichkeit des 5. Fingers schränkten die manuellen
Tätigkeiten aber nur gering ein. Der Faustschluss sei möglich. Das Halten und
Bearbeiten von Werkstücken bei sitzender Tätigkeit am Tisch seien möglich.
5.10
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015
(Beschwerdebeilage 6) nahm der neurologische Gutachter der D.___, Dr. med. O.___,
Facharzt für Neurologie FMH, zu den Zusatzfragen des Beschwerdeführers
Stellung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr.
med. O.___ fest, an der rechten Hand bestehe ein Zustand nach
Metacarpalefraktur. Einschränkend sei die verminderte Belastungstoleranz und
eine leichte Beeinträchtigung der Feinbewegungen. Daneben bestehe ein Kopfweh
vom Spannungstyp. Dieses sei unfallunabhängig und führe nicht zu einer
messbaren Beeinträchtigung. Eine Lumbalgie sei ebenfalls unfallunabhängig, wäre
aber bei einem allfälligen Arbeitseinsatz zu berücksichtigen. Durch die
Problematik im linken Fuss mit Dystonie, Bewegungseinschränkung und
belastungsabhängigen Schmerzen bestehe unfallbedingt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen der linke Fuss belastet werde.
Insbesondere sei zu erwähnen das Führen eines Motorfahrzeugs mit mechanischer
Kupplung sowie andere Tätigkeiten, wo mit dem linken Fuss Pedale betätigt
werden müssten, ausserdem Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen oder Stehen
ausgeführt werden müssten. Von Seiten der rechten Hand seien belastende
Tätigkeiten und bis zu einem gewissen Grad auch Feinbewegungen nicht zumutbar.
5.11
Im
Austrittsbericht der E.___ vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7a) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(F33.2)
-
Nichtorganische Insomnie
(F51.0)
-
Chronische Schmerzstörung
mit physischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
V. a. Posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) nach Überrolltrauma durch Gabelstapler
Der Beschwerdeführer sei zur
Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes auf die offene Abteilung für
Angst und Depression aufgenommen worden. Initial klage er über
Durchschlafstörung, Antriebslosigkeit sowie Stimmungstief. Übereinstimmend mit
dem klinischen Eindruck zeigten diagnostische Verfahren eine schwere Ausprägung
der depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer
berichte konsistent im Verlaufe der Hospitalisierung über Albträume, worin
auffällig gewesen sei, dass stets inhaltlicher Bezug auf sein beschädigtes Bein
bestanden habe (Autounfall mit Beinverletzung, Konfrontation mit einem Raubtier
mit Beteiligung einer Beinverletzung, Unfähigkeit zu entweichen einer
katastrophalen Situation aufgrund Gehbehinderung). Tagsüber habe er
Nachhallerinnerungen an seinen Unfall mit dem Gabelstapler geklagt. Er berichte
über ausgeprägte Konzentrationsstörungen im Alltag, welche soweit führen
würden, dass er «sich verliere» (Derealisation, die Umgebung fühle sich fremd
an) und sehr vergesslich werde. Darüber hinaus habe er subjektiv über erhöhte
Schreckhaftigkeit berichtet (was im klinischen Alltag nicht eindeutig habe
beobachtet werden können). In diesem Zusammenhang sei der Verdacht einer
posttraumatischen Belastungsstörung postuliert worden. Bei kontinuierlicher
Behandlung habe sich die depressive Symptomatik verbessert und der Patient habe
sich zunehmend leistungsfähiger gefühlt. Mit den Wochenendurlauben habe er den
Umgang mit den alltäglichen Anforderungen geübt und festgestellt, dass er ihnen
langsam wieder gewachsen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand,
bei fehlender Selbstgefährdung wieder nach Hause austreten können.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das polydisziplinäre
Gutachten des C.___ vom 26. August 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert
zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.
Im neurologischen Teilgutachten der C.___
vom 21. August 2015 (IV-Nr. 85.3) führte Dr. med. P.___, Spezialärztin
Neurologie FMH, aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des linken Beines,
insbesondere des Unterschenkels und Fusses, würden neurologische Aspekte
tragen. Die Fehlhaltung in Supinationsstellung mit auf Aufforderung schwieriger
und unvollständiger Redression des Fusses seien Folge der Verletzung des Nervus
peronaeus communis links, dass der zweite distale Beinnerv, beziehungsweise die
durch diesen Nerven innervierten Muskeln, ein lnnervations-«Übergewicht» hätten
und somit Grund der Fehlhaltung seien. Auch die hyp- und dysästhetischen
Sensibilitätsstörungen entsprächen dem Ausbreitungsgebiet der geschädigten
Nerven beziehungsweise Nervenäste (Nervus peronaeus communis mit den Ästen
profundus und superficialis, Nervus suralis) links. Die genannte Schmerzzone an
der Fusssohle links, die sich im Rahmen der klinisch neurologischen
Untersuchung nicht als Hyp- und/oder Dysästhesiezone identifizieren lasse, sei
wahrscheinlich als sekundäre Nervenreizung von sensiblen Fusssohlen-Nervenanteilen
(Nervus tibialis plantaris) zu interpretieren. Unter Gewichtsbelastung des OSG
könnten Druckeinflüsse die Nervenäste tangieren oder komprimieren. Die Klagen
über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im linken Handgelenk sowie Schmerzen
im Bereich des Kleinfingers könnten neurologisch nicht erklärt werden bei
fehlenden Zeichen muskulärer Atrophien. Eine durch eine mögliche Schädigung von
Handnerven bedingte muskuläre Schwäche könne nicht erfasst werden; die
angegebenen Ieichtgradigen Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich
(Handgelenksbereich und lokal am ulnaren Handrücken) könnte durch eine
Affektion kleiner sensibler Hautnervenäste bedingt sein. Die seitens des
Versicherten angegebenen Kopfschmerzen, bestehend seit 2013 oder 2014, könnten
als kappenartige Spannungskopfschmerzen bis mittlerer Schmerzstärke
kategorisiert werden; das Auftreten unter Wirbelsäulenfehlhaltung, zum Beispiel
durch Gehen an einer Unterarmgehstütze, sei Folge einer Fehlbelastung der
paravertebralen Muskulatur, daraus resultierenden muskulären Verspannungen, die
die HWS- und Nacken Kopfmuskulatur miterfassen würden. Auch die angegebenen
Beschwerden, teils mit lokal brennenden Phänomenen im Bereich der LWS seien
wahrscheinlich ebenso Folge einer seit 2011 postoperativ bestehenden
Fehlbelastung der paravertebralen thorakalen und lumbalen Muskulatur beim Gehen
an einer Unterarmgehstütze rechts. Gestützt auf ihre umfassende Befund- und
Anamneseerhebung führte Dr. med. P.___ sodann schlüssig aus, bedingt durch
die Nervenschädigung am linken Bein, mit Schwierigkeiten bei der
Fuss-/Zehenhebung, leichtgradig auch -senkung, sowie Pronation (Auswärtsdrehung),
Sensibilitätsstörungen im Fuss/an der Fusssohle, die bei Belastung durch das
eigene Körpergewicht zunehmen würden, seien dem Versicherten Arbeiten im Stehen
und Gehen nicht vollumfänglich zuzumuten, dies insbesondere nicht auf unebenem
Gelände, Leitern, Gerüsten wie aber auch nicht mit zusätzlicher
Gewichtsbelastung (Tragen und Halten, Ziehen, Stützen von schweren Gegenständen),
da eine eingeschränkte Posturalität und Gehfähigkeit bestünden. Weiter vermag
auch die aus neurologischer Sicht beurteilte Arbeitsfähigkeit zu überzeugen,
wonach der Beschwerdeführer seit dem Unfalltag am 17. November 2011 als
Hilfsarbeiter (ausliefernder Chauffeur) in einer Getränkefirma nicht mehr
arbeitsfähig sei. Die vorhandene schwere axonale Schädigung des Nervus
peronaeus links, die infolge der drittgradigen offenen Unterschenkeltrümmerfraktur
und Fraktur des Malleolus medialis links aufgetreten sei, führe zu einer
Supinations- und Innenrotationsfehlstellung des linken Fusses mit nur
mühevoller unvollständiger aktiver Stellungskorrektur. Auch die Dorsalextension
(Hochziehen) des Fusses und der Grosszehe links sei stark eingeschränkt, so dass
aus dem Ausfallsmuster ein mangelhaftes flüssiges Gehen mit Anheben und
Abrollen des Fusses resultiere, was über eine Hebung des Unterschenkels
teilkompensiert werde. Das vorhandene Schädigungsmuster bedinge das pathologische
Gangbild, wie auch eine Stand- und Ganginstabilität. Ein pedaler Kraftaufbau
sei nur sehr reduziert möglich. Somit sei sowohl das Fahren eines Lastwagens,
die Kupplung mit dem linken Fuss Treten und Bremsen mit dem linken Fuss nicht
kraftvoll oder dosiert möglich. Auch sei eine Gewichtsbelastung auf dem linken
Bein, wie sie für das Bewegungsmuster mit Be- und Entladen des LKWs mit
gefüllten oder leeren Getränkekisten auf und von einer Sackkarre notwendig sei,
mit der dafür notwendigen Kraft und Stabilität im Bereich des linken Beines und
Fusses nicht mehr möglich. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit aus neurologischer Sicht 100 % arbeitsfähig,
dies frühestens ab Februar 2012, unter Berücksichtigung einer Rekonvaleszenz-Zeit
von 8 - 12 Wochen nach dem letzten operativen Eingriff. Ab Unfall vom 17. November
2011.
mindestens bis Ende Januar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitsbereich, zum Beispiel in Form einfacher Kontroll- und
Wartungsarbeiten sollte vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, mit
Möglichkeiten zur Wechselhaltung (für wechselnde muskuläre Be- und Entlastung
des linken Beines). Kurze Gehstrecken auf ebenen Böden und mit ausreichender
Umgebungsbeleuchtung (zur Wahrung des visuellen Feedbacks), vorzugsweise in der
Ebene, dass heisse ohne höhergradige Steigungen oder Notwendigkeit zum
wiederholten Treppauf- und Absteigen, könnten dabei überwunden werden.
Sodann hielt Dr. med. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten der C.___
vom 1. Juni 2015 (IV-Nr. 85.4) fest, im psychischen Zustand lasse sich im
Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik seit einer
Rehabilitationsbehandlung an der B.___ vom 14. Dezember 2011 bis 14. März 2012
bei Zustand nach dem Unfallgeschehen am 17. November 2011 seit etwa April 2012
eine rezidivierende depressive Störung erheben, nachdem während des stationären
Aufenthaltes in der B.___ Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung
von anderen Gefühlen diagnostiziert worden seien. Weiter sei vom 25. November
2013.
bis 17. Januar 2014 eine stationäre Behandlung an der Psychosomatikstation
der L.___ erfolgt und es sei eine depressive Episode, lCD-10 F32.8,
diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine atypische Depression mit
Mischbildern depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die
keine organische Ursache hätten. Zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt biete
der Explorand Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung, gekennzeichnet
durch niedergeschlagene Stimmung mit Affektstörungen, vermindertem affektivem
Mitschwingen bis Affektlabilität und weinerlichem Verhalten, psychomotorischer
Verlangsamung mit wechselnder Anspannung und Antriebsminderung. Auch liessen
sich im Verlauf der Untersuchung zunehmende kognitive Störungen mit
Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisschwierigkeiten erheben und der
Explorand wirke im Denken völlig negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden
und seine soziale Situation eingeengt mit fehlenden Zukunftsperspektiven und
äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Auch liessen sich Suizidgedanken
erheben bei angeblich vorübergehender suizidaler Einengung vor etwa einem Jahr,
ohne erkennbare akute suizidale Einengung zum Untersuchungszeitpunkt und es
erschienen Motivation und Interessen deutlich vermindert bis aufgehoben. Hinzu
kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen und vermehrter
Müdigkeit tagsüber. Er äussere Insuffizienzgefühle, mangelndes Selbstwertgefühl
und Schuldgefühle. Im Zusammenhang mit diesen depressiven Symptomen würden
vermehrte Reizbarkeit, Erregbarkeit bis Aggressivität beschrieben und es komme
damit auch zu Partnerproblemen und familiären Problemen sowie sozialen
Rückzugstendenzen mit Meidung sozialer Kontakte. Daneben fänden sich keine
Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und es liessen sich
keine anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen erheben, die organisch nicht
ausreichend erklärbar seien und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Problemen stünden. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der
körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der depressiven Störung angenommen
werden. Damit entfielen die Beurteilungen des funktionellen Schweregrades und
der Konsistenz und es könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden.
Jedoch lägen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz angeblicher
Behandlungsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung vor,
nachdem der Explorand vom 25. November 2013 bis 17. Januar 2014 stationär an
der Psychosomatik der L.___ behandelt worden sei und angeblich eine
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Biel über den Zeitraum eines
Jahres in Anspruch genommen habe, wobei er den Namen des behandelnden Therapeuten
nicht angeben könne. Seit kurzem befinde er sich wieder in
psychotherapeutischer Behandlung und erhalte zusätzlich eine kombiniert
antidepressive, neuroleptische Medikation. Trotzdem habe keine Besserung des
psychischen Zustandsbildes erreicht werden können. Aus psychiatrischer Sicht
könne trotz der mittelgradigen depressiven Störung eine zumutbare
Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit
Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Allerdings sei der
Versicherte einem Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar und bedürfe vermehrt
Rücksicht und Verständnis. Im Weiteren hält der Gutachter schlüssig fest,
aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung erschienen die emotionale
Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb,
Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt.
Trotz der beschriebenen psychischen Störungen liessen sich aber Ressourcen
erheben. Der Explorand würde mehrmals täglich 1 bis 2 Stunden ausser Haus
gehen, sich im Wald aufhalten oder mit der Ehefrau einkaufen, manchmal selbst
kochen. Damit liessen sich zumindest wenige Aktivitäten und eine gewisse
Motivation erkennen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung
der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Getränkelieferant mit Lenken eines Lastwagens eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit
mindestens Februar 2014 angenommen werden, da das Lenken eines Lastwagens mit
erhöhter Lenkerverantwortung aufgrund der depressiven Störung nicht zu
verantworten sei. Der Zeitraum davor könne nach den ungenauen anamnestischen
Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten nicht eingeschätzt werden.
In einer leidensadaptierten (angepassten) Tätigkeit könne aus psychiatrischer
Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit
40.
%) seit etwa Februar 2014 angenommen werden, nachdem der Beschwerdeführer
vom 25. November 2013 bis 17. Januar 2014 stationär behandelt worden sei. Für
diesen Zeitraum habe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei adaptierten
Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung,
ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige
Flexibilität mit Anforderungen an die Konzentration, ohne Lenken eines
Kraftfahrzeuges, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung handeln.
Des Weiteren wurde im internistischen
Teilgutachten des C.___ vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 85.2) von Dr. med. Q.___,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, festgehalten, aufgrund der erhöhten
Blutdruckwerte müsse dringend eine medikamentöse antihypertensive Therapie
begonnen werden. Der Diabetes mellitus Typ 2 sei seit 2012 bekannt. Hinweise
für eine diabetische Mikro- oder Makroangiopathie gebe es klinisch keine. Der
Beschwerdeführer betreibe seit achtzehn Jahren einen Nikotinabusus von zwanzig
Zigaretten täglich. Er gebe keine Symptome einer COPD an und der Lungenauskultationsbefund
sei am 27. Mai 2015 normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei subjektiv gestört
durch eine Urge-Urininkontinenz bei überaktiver Blase. Der Explorand fühle sich
aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig. Er gebe keine
kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Gestützt darauf
erscheint auch die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, wonach keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht vorliegt.
Im orthopädischen Teilgutachten von Dr.
med. R.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 85.1, S. 3) wurde
ausgeführt, die Ursache der lumbalen Schmerzen, die subjektiv aber nicht
limitierend seien, bleibe bei fast unauffälligem Untersuchungsbefund sowie
normalem radiologischem Befund unklar. Die Unterschenkelschmerzen links könnten
zumindest teilweise auf die Varusfehlstellung der linken unteren Extremität mit
lnnenrotationsfehlstellung des Unterschenkels und dadurch einer Fehlbelastung
des linken Beins zurückgeführt werden. Das Ausmass der subjektiven Limitierung
der körperlichen Leistungsfähigkeit sei dadurch allerdings nur ungenügend
objektiviert. Die Schmerzen lateral in der rechten Hand und die pathologischen
objektiven Befunde derselben könnten durch die radiologisch sichtbare Restarthrose
im Carpometacarpalgelenk V bedingt sein. Körperlich schwere Arbeiten mit
häufigem Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen sowie
Kraftanwendung der rechten Hand, könnten wegen der Varusfehlstellung des linken
Beins mit Innenrotationsfehlstellung des Unterschenkels links bei Status nach
mehrfacher Voroperation sowie der Schmerzpersistenz nach
Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit
Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose nicht mehr vollumfänglich
zugemutet werden. Gestützt darauf führte Dr. med. R.___ aus, die
Arbeitsfähigkeit als Getränkelieferant, einer sitzenden aber auch gehenden
Tätigkeit mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und Kraftanwendung der
rechten Hand und häufigem Laufen auf Treppen, betrage aufgrund der
Varusfehlstellung des linken Beins mit Innenrotationsfehlstellung des linken
Unterschenkels bei Status nach mehrfacher Voroperation einer drittgradig
offenen Unterschenkeltrümmerfraktur sowie der Schmerzpersistenz nach
Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit
Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose seit November 2014 bei
voller Stundenpräsenz 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %). Der vorangehende Zeitraum
könne orthopädisch retrospektiv nicht genau beurteilt werden, da die
Tibiatrümmerfraktur links im Februar 2014 zwar ossär konsolidiert gewesen sei,
aber gleichzeitig die Arthrose des Carpometacarpalgelenks V rechts bestanden
habe, diesbezüglich jedoch keine detaillierten somatischen Befunde vorliegen
würden. Immerhin könne gesagt werden, dass vom 17. Januar 2011 bis
spätestens 10. Februar 2014 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation in der
bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Von
Juli - Oktober 2014 habe ebenfalls im Rahmen der postoperativen
Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. In körperlich leichten
Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand, könne ab
Februar 2014 bis Juli 2014 und ab November 2014 bei voller Stundenpräsenz eine
100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Vom Zeitpunkt des Unfalls bis
Februar 2014 und von Juli bis Oktober 2014 habe im Rahmen der postoperativen
Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden.
Gestützt auf die vorgehend aufgeführten
beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die polydisziplinäre
Gesamtbeurteilung des C.___ vom 25. August 2017 (IV-Nr. 85.1, S. 54 ff.) zu
überzeugen. Danach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht
mehr arbeitsfähig. Zudem habe ab dem Unfalldatum bis Februar 2014 sowie von
Juli - Oktober 2014 auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dagegen könne dem Beschwerdeführer von März - Juli
2014.
sowie ab November 2014 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden.
7.
Der Beweiswert des Gutachtens
der C.___ wird auch durch die entgegenstehenden Arztberichte sowie das
Gutachten der D.___ nicht vermindert, wie nachfolgend darzulegen ist. Einem wie
im vorliegenden Fall von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 470). Weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch
aus dem Privatgutachten der D.___ ergeben sich solche Indizien.
7.1
Der neurologische Gutachter der D.___,
Dr. med. O.___, führte in seinem Teilgutachten vom 13. Januar 2016 (IV-Nr. 99,
S. 55) aus, im Gegensatz zu den Gutachtern des C.___ könne er eine schwere
Schädigung des N. peroneus nicht postulieren, insbesondere seien die Muskeln am
Unterschenkel, die sowohl vom Superficialis wie vom Profundusast versorgt
würden in ihrer Funktion nur geringfügig beeinträchtigt. Eine stärkere
Beeinträchtigung finde sich lediglich am distalsten Muskel des N. peroneus
profundus, dem Extensor digitorum brevis, der jedoch nur eine unbedeutende
Funktion habe. Die Fehlstellung des linken Fusses beruhe damit nicht auf einer
Parese der peronealen Muskulatur, sondern auf einer Dystonie, also einer
unwillkürlichen Verkrampfung einzelner Muskelgruppen, hier von Flexoren am
Unterschenkel. Diese Muskeln und deren versorgender Nerv seien nicht einer
traumatischen Schädigung ausgesetzt gewesen. Mit der Diagnose einer Dystonie
beurteilt Dr. med. O.___ somit ein Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht
anders als der neurologische Gutachter des C.___. Dass damit die diagnostische
Beurteilung des neurologischen Gutachters der C.___ falsch wäre, lässt sich aus
dem Gutachten von Dr. med. O.___ jedoch nicht ableiten, zumal von Dr. med.
O.___ auch nicht behauptet wird, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C.___-Gutachter
sei falsch. So geht aus dem Gutachten sowie der nachgereichten Stellungnahme
vom 23. Januar 2017 von Dr. med. O.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers denn auch nichts Gegenteiliges hervor, zumal er sich selbst
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit im
Gutachten nicht und in seiner Stellungnahme nur sehr vage geäussert hat. Der
Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Dystonie höher zu gewichten sei, kann demnach nicht gefolgt
werden, zumal das entsprechende Beschwerdebild bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter ebenfalls berücksichtigt wurde.
Im orthopädischen Teilgutachten von Dr.
med. N.___ der D.___ vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 99, S. 55) wurde im Vergleich
zum Gutachten der C.___ neu eine posttraumatische Arthrose im
Grosszehen-Grundgelenk links diagnostiziert. Diese hat aber offensichtlich
keinen wesentlichen Einfluss auf Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So
hielt Dr. med. N.___ lediglich fest, zusammen mit der posttraumatischen
Fehlstellung im proximalen Metacarpale V rechts und der Arthrose im
Carpo-Metacarpal-Gelenk (Hand) rechts resultiere eine erhebliche Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Arthrose im
Grosszehen-Grundgelenk wurde in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Weiter
führte Dr. med. N.___ aus, eine Behandlung der Arthrose im Grosszehen-
Grundgelenk links werde voraussichtlich erst in einem späteren Zeitpunkt
notwendig werden, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass auch mit der neu
diagnostizierten Arthrose im Vergleich zum C.___-Gutachten – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – keine unterschiedliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt ist, was von Dr. med. N.___ denn auch nicht
geltend gemacht wird.
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr.
med. G.___ der D.___ vom 26. Oktober 2015 wurde in Abweichung zum C.___-Gutachten
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Dr. med. G.___
hielt in diesem Zusammenhang fest, aktuell fänden sich beim Beschwerdeführer gewisse
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Albträume, Ängste und
Nachhallerinnerungen mit Vermeideverhalten, zum Beispiel beim TV-Schauen. Beim
Erzählen über den Unfall und die Konfrontation mit der Unfallstelle spreche der
Beschwerdeführer noch schneller, wie unter Druck, die Stimme werde schwächer,
höher und sei weniger moduliert, wie die eines kleinen verängstigten Jungen,
was ein Hinweis auf eine beginnende Dissoziation sein könnte. Allerdings sei zu
diskutieren, ob das A-Kriterium einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder eines
katastrophalen Ausmasses (Internationale Klassifikation psychischer Störungen:
ICD-10 Kapitel V ff.) erfüllt sei. Der Versicherte habe den Unfall völlig
unvorbereitet und heftig und sehr beängstigend erlebt, so dass das A-Kriterium
zumindest subjektiv erfüllt sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich
ergänzend geltend, die Ärzte der E.___ hätten ebenfalls die Diagnose einer PTBS
formuliert. Zudem sei anzumerken, dass das amerikanische Klassifikationssystem
DSM-5 die PBTS unter anderen Voraussetzungen als Diagnose zulasse, als das
Regelwerk ICD-10. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung jedoch
gegen eine solche Auslegung der Diagnosekriterien ausgesprochen. Mit Urteil
9C_554/2009 vom 18. August 2009 hielt es diesbezüglich fest, im DSM-IV
(Anmerkung: seit 2013 abgelöst durch DSM-5) würden bei der PTBS auch weniger
einschränkende Formulierungen des Belastungskriteriums anerkannt, und damit
auch Ereignisse, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen würden,
dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen könnten.
Ein solcher Ansatz möge therapeutisch sinnvoll sein, aber für die Frage des
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine
gewisse Objektivierung verlange, könne ein derart ausschliesslich subjektives
Empfinden nicht massgebend sein (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Letztinstanzlich
sei in der bisherigen Rechtsprechung auf die Kriterien nach ICD-10 abgestellt
und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur anerkannt
worden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher
Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.4; U 422/05
vom 12. September 2006, E. 4.1; U 213/04 vom 15. März 2006, E. 4.2; U 381/04
vom 2. Februar 2006, E. 3.2; I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2), wie zum
Beispiel nach Vergewaltigung (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006) oder
mehrmonatiger Lagerhaft (Urteil I 803/05 vom 6. April 2006), nicht aber zum
Beispiel nach Verkehrsunfall (Urteile U 422/05 vom 12. September 2006; U 213/04
vom 15. März 2006; U 381/04 vom 9. November 2004). Der Beschwerdeführer
gab den Unfallhergang anlässlich der Begutachtung bei der D.___ folgendermassen
wieder: Er habe den Gabelstapler nicht kommen sehen. Dieser habe ihn umgeworfen
und das Bein bis zum Knie überfahren. Die anderen hätten gebrüllt und der
Fahrer habe das gemerkt und gestoppt. Er wisse nicht, ob der Gabelstapler
beladen gewesen sei oder ihn mit der leeren Gabel verletzt habe. Der Fahrer
habe Panik bekommen, sei zurückgefahren und habe ihn zurück geschleift und es noch
schlimmer gemacht. Er habe etwas knacken hören. Sein Bein sei wie benebelt
gewesen. Die Ambulanz sei zuerst falsch gefahren und er habe 35 Minuten
warten müssen, sei nach Langenthal gebracht worden. In der Ambulanz sei er
wahrscheinlich bewusstlos oder betäubt gewesen. Als er erwacht sei, habe er die
Eisengestelle am Bein gehabt. Im Lichte dieses Beschriebs ist dem
Unfallereignis eine gewisse Schwere nicht abzusprechen. Ein traumatisierendes
Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere im Sinne der genannten Rechtsprechung
ist jedoch zu verneinen. Dies wird auch angesichts der Definition der PTBS im
ICD-10 deutlich: Ein PTBS sei eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder
eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung
oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung
hervorrufen würde. Eine rein subjektive Sichtweise, wie sie von Dr. med. G.___
gewählt wurde, erscheint demnach nicht gerechtfertigt.
Des Weiteren vermögen auch die von Dr.
med. G.___ am Gutachten von Dr. med. H.___ vorgebrachten Kritikpunkte den
Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. G.___ hält
lediglich pauschal fest, die Angaben im Gutachten von Dr. med. H.___ seien allgemein
sehr knapp, wichtige Dinge seien nicht erfragt oder, wenn sie erhoben worden
seien, nicht dokumentiert worden. Dr. med. G.___ bezieht sich einerseits auf die
posttraumatische Belastungsstörung, welche nach dem Gesagten zu verneinen ist.
Anderseits merkt er an, Dr. H.___ habe auch die Essstörungen des
Beschwerdeführers nicht diskutiert. Dies kann aber auch zu keiner anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen, nachdem Dr. med. G.___ selbst die
Essstörungen unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
subsumiert hat.
Sodann stellte Dr. med. G.___ zusätzlich
die Diagnose «Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Erkrankungen (F54)». Gemäss ICD-10 sollte diese Kategorie
verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen,
die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen
würden, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert würden. Die sich
hierbei ergebenden psychischen Störungen seien meist leicht, oft langanhaltend
(wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigten
nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V. Die
psychischen Faktoren und Belastungen hätten eventuell das Auftreten und den Verlauf
der Beschwerden etwas beeinflusst, im Sinne einer – letztlich immer vorhandenen
– psychischen Komponente. Bereits aufgrund dieser Umschreibung ist ersichtlich,
dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose handelt, die die Arbeitsunfähigkeit
zusätzlich wesentlich vermindert. Dies wurde von Dr. med. G.___ in seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht geltend gemacht (vgl. IV-Nr.
99, S. 104).
In Abweichung zum Gutachten von Dr. med.
H.___ führte Dr. med. G.___ schliesslich aus, die von Dr. med. H.___
diagnostizierte rezidivierende depressive Störung würde bedeuten, dass es
Remissionen und später Rezidive gegeben habe. Diese seien jedoch nicht
eindeutig dokumentiert, auch wenn eine teilweise Remission in B.___ beschrieben
sei. Zwischen dem Austritt aus B.___ am 14. März 2012 und der Aufnahme der
Behandlung bei Dr. med. S.___ am 1. Februar 2013 bestehe eine Lücke von
fast einem Jahr, wo die Depression nicht dokumentiert sei. Obwohl er eine
rezidivierende Depression diagnostiziere, erwähne Dr. med. H.___ bereits, dass
sich der Beginn nicht eruieren lasse und die Depression sich seit April 2012
verschlechtert habe. Auch in der Anamnese lasse sich keine vollständige
Remission eruieren, wo der Versicherte keine depressiven Symptome gehabt hätte.
Es sei daher von einer chronischen Depression auszugehen. Diese Ausführungen
vermögen aber nur bedingt zu überzeugen, da, entgegen der Ansicht von Dr. med. G.___,
bei fehlender Dokumentation nicht von einer Vermutung ausgegangen werden kann,
die Depression habe unvermindert weiterbestanden. Im Übrigen geht auch Dr. med.
H.___ von einer depressiven Symptomatik aus, welche die Arbeitsfähigkeit
dauerhaft einschränkt. Damit bringt Dr. med. G.___ auch diesbezüglich keine
konkreten Indizien vor, die eine Abweichung von der Beurteilung von Dr. med. H.___
rechtfertigen würden.
Damit bleibt, wie von Dr. med. F.___ in
ihrer Stellungnahme 9. Juni 2016 korrekt festgehalten, als wesentliche
Differenz zwischen den beiden Gutachten lediglich die Abweichung von 10 % in
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Gutachter, was
auch im Ermessen verschiedener Experten liegen kann. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___, wie
erwähnt, nur teilweise verwertbar ist, nachdem die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht zu stellen ist, was die abweichenden Aussagen zur Arbeitsfähigkeit (50 %
oder 60 %) grossenteils erklärt. Somit liegen mit dem Gutachten der D.___ keine
ausreichenden Gründe bzw. konkreten Indizien vor, welche gegen die
Zuverlässigkeit des durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachtens des C.___ sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
7.2
Bezüglich der dem C.___-Gutachten
entgegenstehenden Berichte behandelnder Ärzte ist vorab festzuhalten, dass es
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;
Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E.
3.1.1
mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Zudem ist
auch eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht
durch den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsbericht der E.___
vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7a) nicht mit dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. So wird in diesem Bericht unter
anderem eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren
(F45.41) sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
diagnostiziert. Wie jedoch bereits hiervor in Ziff. 7.1 dargelegt, ist das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erstellt. Zudem wird
die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen
Faktoren» im Bericht der E.___ kaum begründet, zumal das Vorliegen einer
Schmerzstörung bereits im Gutachten der D.___ überzeugend verneint wurde (vgl.
IV-Nr. 85.4). Sodann wurde im Austrittsbericht der E.___ zwar eine
rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), diagnostiziert. Es wurde aber auch festgehalten, bei
kontinuierlicher Behandlung habe sich die depressive Symptomatik verbessert und
der Patient habe sich zunehmend leistungsfähiger gefühlt. Mit den
Wochenendurlauben habe er den Umgang mit den alltäglichen Anforderungen geübt
und festgestellt, dass er ihnen langsam wieder gewachsen gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, bei fehlender Selbstgefährdung
wieder nach Hause austreten können. Damit ist nicht davon auszugehen, dass es
sich um eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hat, womit
nach wie vor auf die Beurteilung aus dem C.___-Gutachten abgestellt werden
kann. Abgesehen davon wäre eine Verschlechterung, da sie erst sehr kurz vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten wäre, ohnehin nicht geeignet,
den Anspruch für den hier zu beurteilenden Zeitraum zu beeinflussen. Eine
Rentenerhöhung setzt voraus, dass die Verschlechterung drei Monate angedauert
hat (Art. 88 a Abs. 2 IVV). Nachdem weder eine Schmerzstörung noch eine
posttraumatische Belastungsstörung erstellt ist, ist es, entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers, schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass der
psychiatrische Gutachter des C.___ keine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V
281.
vorgenommen hat.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz realitätsfremde Annahmen bezüglich der Einsatzmöglichkeiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor. Es stellt sich demnach die (Rechts-)Frage, ob
der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S.
276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz
seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet,
sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch
festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann.
8.2
Es trifft zu, dass von einer
versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können,
die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss
keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1
mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998.
S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil
9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit
Hinweisen).
8.3
Anders als in dem vom
Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid 8C_1050/2009 vom 20. April
2010.
liegt bei ihm im vorliegenden Fall keine faktische Einhändigkeit vor. Der
Beschwerdeführer ist zwar bezüglich seiner rechten Hand eingeschränkt: Die C.___-Gutachter
halten auf S. 59 (IV-Nr. 85.1) diesbezüglich fest, es sei eine leichte
Tätigkeit, vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand zumutbar.
Die rechte Hand ist damit aber durchaus einsetzbar. Mit Blick auf die
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat die Vorinstanz zur
Ermittlung des Invalideneinkommens damit richtigerweise LSE-Tabellenlöhne
beigezogen. Einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit kann dabei allenfalls dadurch Rechnung
getragen werden, dass auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in
allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE
129.
V 472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 47 [U 240/99]). Diese
Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zuge, wenn der
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt
sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges
ausser Betracht fallen (RKUV a.a.O.; Urteil I 295/06 vom 19. September 2006 E.
3.2
). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die
allermeisten Tätigkeiten des Wirtschaftszweige 05 bis 43 (Sektor Produktion)
wie Bergbau, Metallerzeugung, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Energieversorgung, Wasserversorgung
und Baugewerbe fielen zum Vornherein ausser Betracht. Es sei deshalb vorliegend
für das Invalideneinkommen ausnahmsweise aus der Tabelle TA1 tirage-skill-level
der Durchschnittslohn «Dienstleistungen» anzuwenden. Wie die Beschwerdegegnerin
aber in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, lassen die im C.___-Gutachten
aufgeführten Schonkriterien weiterhin Tätigkeiten in den Bereichen Versand,
Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen zu. Es
ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Totalwert
der LSE abgestellt hat.
9.
Während das Valideneinkommen
unbestritten geblieben ist, wird vom Beschwerdeführer der vom
Invalideneinkommen vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gerügt. Wird
das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die
Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung
setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71
E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein
Raum. Sodann rechtfertigt laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle
zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung
differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ein Beschäftigungsgrad
von 60 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne
Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für
Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang;
vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene
besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von
50.
- 74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (CHF 6'080.00) und dem
Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.00) kein wesentlicher
Unterschied (Urteile 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6;8C_516/2014 vom 6.
Januar 2015 E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2).
In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei
den angegebenen Werten (CHF 5'714.00 [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.00
[Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.00 (oder 5,85 %). Allerdings ergibt
sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die Verweigerung
eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen jedenfalls
nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Es kommt hinzu, dass gestützt
auf das C.___-Gutachten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne eine
adaptierte Tätigkeit bei voller Präsenzzeit (mit reduzierter Leistung) ausüben.
In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung kein Anlass für einen
Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.
3.2
und 3.3). Damit ergibt sich ein Abzug alleine aufgrund der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung des Beschwerdeführers. Im
Lichte des von den C.___-Gutachtern statuierten Zumutbarkeitsprofils (vgl.
IV-Nr. 85.1, S. 59) erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Abzug von 15 % angemessen, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsberechnung nicht zu beanstanden ist.
10.
Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des Abstellens auf das
polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu vergüten.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt
der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden.
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).
Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der
damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,
das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die
Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem
aber, wie vorgehend dargelegt, das Gutachten der D.___ nur bedingt verwertbar
ist und stattdessen vollständig auf das bereits von der Beschwerdegegnerin
veranlasste Gutachten des C.___ abzustellen ist, kann eine Pflicht zur
Kostenübernahme ohne Weiteres verneint werden.
11.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch