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Entscheid

VSBES.2017.15

Invalidenrente

31. Oktober 2017Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1972, meldete sich am 17. September 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Im Austrittsbericht der B.___

vom 20. März 2012 (IV-Nr. 3, S. 13) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei am 17. November 2011 von einem Staplerfahrer

angefahren worden. Hierbei habe er sich eine offene Unterschenkelfraktur links

zugezogen. Im Verlauf sei zudem eine Handverletzung (Basisfraktur Os metacarpale

V rechts, in Fehlstellung verheilt) festgestellt worden. Zudem werde eine

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

diagnostiziert.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und führte berufliche

Eingliederungsmassnahmen durch. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre

Begutachtung beim C.___. Im diesbezüglichen Bericht vom 26. August 2015 (IV-Nr.

85.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als

Getränkelieferant sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer

angepassten Tätigkeit habe ab dem Unfalldatum (17. November 2011) bis Februar

2014 sowie von Juli bis Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Dagegen sei der Beschwerdeführer vom März bis Juli 2014 sowie ab

November 2014 in einer angepassten Tätigkeit wiederum zu 60 % arbeitsfähig.

Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. November 2015 (IV-Nr. 93) fest, es

sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2014

eine ganze Rente, vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2014 eine Viertelsrente,

vom 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 eine ganze Rente sowie ab 1. Februar

2015 eine Viertelsrente auszurichten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.

Dezember 2015 Einwände (IV-Nr. 97) und reichte der Beschwerdegegnerin am 15.

April 2016 das polydisziplinäre Privatgutachten der D.___ vom 17. Februar

2016 (IV-Nr. 99, S. 3) ein. Darin hielten die Gutachter fest, aus

psychiatrischer und orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit

keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit könne aus

psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden.

Aus neurologischer und orthopädischer Sicht könne durch medizinische Massnahmen

eine namhafte Besserung erwartet werden, weshalb noch kein Zumutbarkeitsprofil

festgelegt werden könne.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) am vorgesehenen Entscheid fest, wobei sie darauf hinwies, dass mit dieser

Verfügung erst die laufende Rente ab 1. Januar 2017 zugesprochen werde. Die

Rente vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2016 werde sie verfügen, sobald

sämtliche Verrechnungsansprüche der bevorschussenden Dritten abgeklärt seien.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 16. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. In teilweiser Aufhebung der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2016 sei der IV-Grad für die Periode ab

1. Juni bis 30. September 2014 sowie für die Zeit ab 1. Februar 2015 auf

mindestens 50 % zu erhöhen und dementsprechend sei dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente (nebst

Kinderzusatzrenten) zuzusprechen.

2. Es sei Kenntnis zu nehmen, dass der

Beschwerdeführer die zu erwartende Verfügung über die Ansprüche der Periode 1.

März 2013 bis 31. Dezember 2016 anfechten und die Ausrichtung einer mindestens

halben Rente (inklusive entsprechender Kinderrente) beantragen werde, soweit

für diese Perioden nicht eine ganze Rente zugesprochen wurde.

3. Die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des

Abstellens auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu

vergüten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Mit Eingabe vom 28. Februar

2017 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit vier Verfügungen vom 17.

Februar 2017 errechnete die Beschwerdegegnerin wie angekündigt die

Rentenansprüche vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2016, wogegen der

Beschwerdeführer am 24. März 2017 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen lässt:

1. In teilweiser Aufhebung der Verfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2017 sei der IV-Grad für die Periode ab

1. Juni bis 30. September 2014 sowie für die Zeit ab 1. Februar 2015 auf

mindestens 50 % zu erhöhen und dementsprechend sei dem Beschwerdeführer für die

genannten Perioden mindestens eine halbe Invalidenrente (nebst

Kinderzusatzrenten) zuzusprechen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des

Abstellens auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu

vergüten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Mit Schreiben vom 24. März 2017

(A.S. 33 f.) reicht der Beschwerdeführer ergänzende Berichte der Gutachter der D.___

vom 21. Januar 2015 (recte: 2017) und vom 23. Januar 2017

(Beschwerdebeilagen 5 und 6) sowie einen Austrittsbericht der E.___ vom 8.

Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7) ein.

6. Mit Verfügung vom 27. März 2017

(A.S. 35 f.) werden die Verfahren VSBES.2017.15 und VSBES.2017.96 vereinigt und

unter der Verfahrensnummer VSBES.2017.15 weitergeführt.

7. Mit Eingabe vom 12. April 2017

(A.S. 37) reicht der Beschwerdeführer die vollständige Fassung des

Austrittsberichtes der E.___ vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7 a) sowie

einen Internetausdruck «PTBS Diagnose nach DSM-5» (Beschwerdebeilage 8) ein.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

Beschwerdegegnerin keine konkreten Tätigkeiten aufgezeigt, welche für den

Beschwerdeführer in Frage kämen. Bürotätigkeiten kämen für ihn schon aus

sprachlichen Gründen nicht in Frage. Arbeiten am Fliessband könnten einen

gesundheitlich kontraindizierten Zeitdruck beinhalten. Für Botengänge komme er

aufgrund der Gehbehinderung kaum in Frage. Aus den gleichen Gründen eigne er

sich nicht für Bewachungs- oder Abwartsaufgaben. Wegen der Gefahr der Hypoglykämie

werde von Chauffeurtätigkeiten abgeraten. Zeitungs- und Zeitschriften-Austragen

scheiterten an der ungenügenden Mobilität. Bedienen und Überwachen von

Maschinen bedinge eine Konzentrationsfähigkeit und eine gewisse Stresstoleranz,

die der Beschwerdeführer nicht mit sich bringe. Die Limitierungen für einen

geeigneten Arbeitsplatz seien derart, dass von einem eigentlichen Schonarbeitsplatz

zu sprechen sei. Es sei höchst fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit im

allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden könne. Jedenfalls müsste dem sehr

engen Spektrum an Verweistätigkeiten durch einen deutlich höheren Tabellenlohn

(recte: Tabellenlohnabzug) Rechnung getragen werden. Bei funktionaler

Einhändigkeit werde beispielsweise in der Praxis ein Abzug von 20 % bis

25.

% als angemessen angesehen (Urteil 8C_1050/2009 vom 20. April 2010

E.4.2. mit weiteren Hinweisen). Zur Begründung eines höheren

Tabellenlohnabzuges könnten weitere Faktoren herangezogen werden: Sei es das

reduzierte Pensum, d.h. die Teilzeitbeschäftigung oder das ganztägige Pensum

mit reduzierter Leistungsfähigkeit, sei es die lange Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt, die ungesicherte Aufenthaltskategorie, die geringe Schulbildung

sowie die begrenzten Sprachkenntnisse oder die Notwendigkeit des Wechsels in

ein neues Tätigkeitsgebiet. Die zahlreichen Nebendiagnosen wie Kopfweh vom

Spannungstyp, chronische Lumbalgien, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus

Typ 2, Hyperlipidämie, liessen erwarten, dass ein Arbeitsverhältnis mit

periodischen Absenzen infolge akuter Erkrankung, Arztterminen, Therapien usw.

belastet würde. Die hyperaktive Blase mit Urininkontinenz erfordere einen

erhöhten Pausenbedarf. All dies lasse erwarten, dass ein Arbeitgeber, wenn er

überhaupt das Risiko einer Anstellung eingehe, nur einen reduzierten Lohn

anbieten werde. All dies spreche für einen höheren Tabellenlohnabzug. Sodann

erscheine es für das Invalideneinkommen nicht sachgerecht, den Durchschnitt des

Totals von CHF 5’210.00 für Männer zur Anwendung zu bringen, nachdem

aufgrund des massiv verengten Spektrums von Verweistätigkeiten die meisten, den

Durchschnitt prägenden Branchen ausser Betracht fielen. Zum Vornherein ausser

Betracht würden die allermeisten Tätigkeiten der Wirtschaftszweige 05 bis 43

(Sektor Produktion) wie Bergbau, Metallerzeugung, Maschinenbau, Fahrzeugbau,

Energieversorgung, Wasserversorgung und Baugewerbe fallen. Wende man im konkreten

Fall für das Invalideneinkommen ausnahmsweise aus der Tabelle TA1

tirage-skill-level den Durchschnittslohn «Dienstleistungen» von monatlich CHF

4’760.00 auf den konkreten Fall (analog Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010,

E.3.5) an, gelange man bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % zu einem

IV-Grad von 54 %, bei einem solchen von 20 % zu einem IV-Grad von 57 %.

Des Weiteren liste die D.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit Diagnosen auf, welche beim C.___ nicht aufgeführt worden

seien. Diese seien eine posttraumatische Arthrose Grosszehengrundgelenk links,

eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, psychologische

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen

gemäss ICD-10 F54 sowie Dysthonie im linken Fuss mit partieller Läsion des

Nervus peroneus profundus. Die RAD-Ärztin beschäftige sich diesbezüglich nur

mit der beim C.___ nicht gelisteten posttraumatischen Belastungsstörung. Frau

Dr. med. F.___ vom RAD blende diese Diagnose aus, da Dr. med. G.___

von der D.___ konzediere, diese Diagnose sei bei strenger Auslegung der

ICD-10-Kriterien nicht zu stellen. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden.

Bei Konsultation des Teilgutachtens zeige sich, dass Dr. med. G.___ nicht

aufgrund der fehlenden Symptome an der Diagnose PTBS zweifle, sondern weil das

sogenannte A-Kriterium einer «aussergewöhnlichen Bedrohung» oder einer solchen

«katastrophenartigen Ausmasses» in objektiver Hinsicht wohl kaum erfüllt

gewesen sei. Indessen sei das Kriterium in subjektiver Hinsicht erfüllt

(Teilgutachten Dr. med. G.___, S. 10). Zudem ziehe der psychiatrische C.___-Gutachter

Dr. med. H.___ das Vorhandensein einer PTBS gar nicht in Erwägung, weshalb

keine eigentlich echten konträren Standpunkte vorliegen würden. Es sei somit

gerechtfertigt, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung zu

bejahen. Es verstehe sich von selbst, dass eine PTBS im Zusammenspiel mit den

weiteren körperlichen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit zusätzlich

limitiere. In somatischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die posttraumatische

Arthrose des Grosszehengrundgelenkes die Gehfähigkeit zusätzlich zur

sogenannten Varusfehlstellung behindere. Auch von daher müsste die

Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht weiter limitiert sein, als sie von den C.___-Gutachtern

attestiert werde. Unterschiede ergäben sich ferner bei der durch das Gutachten

der D.___ diagnostizierten Dysthonie am linken Fuss. Im C.___-Gutachten werde

diese Problematik nur unter dem Bild einer Nervus peroneus communis Läsion

links erfasst. Mit Dysthonie werde eine neurologisch bedingte Bewegungsstörung

bezeichnet. Die Nervenläsionen seien irreversibel. Diese Funktionsstörung

behindere die Gehfähigkeit unabhängig von der Fehlstellung zusätzlich. Hier

wäre die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher zu gewichten. Auch hier

wäre, wenn das Gericht dieser Betrachtungsweise nicht folgen möchte, durch eine

gerichtliche Begutachtung weitere Klarheit zu schaffen. Schliesslich sei noch

auf die depressive Erkrankung einzugehen. Der Gutachter des C.___, Dr. med. H.___,

diagnostiziere eine «sonstige rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10

F33.8». Das Gutachten der D.___ diagnostiziere «eine chronische, gegenwärtig

mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11».

Warum Dr. med. H.___ die depressive Störung als eine solche gemäss ICD-10

F33.8 klassifiziere, lasse sich auch dem Teilgutachten nicht im Einzelnen

entnehmen. Dr. med. H.___ komme zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht

könne trotz der mittelgradigen depressiven Störung eine zumutbare

Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit

Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Allerdings sei der

Versicherte einem Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar und bedürfe

vermehrter Rücksicht und vermehrtem Verständnis. Dr. med. G.___ begründe die

Diagnose «chronische, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (gemäss ICD-10 F.32.11)» dagegen sehr ausführlich. Gerade

weil hier auch eine depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom

diagnostiziert werde, sei die Mobilisierung der nötigen Willensanspannung eher

erschwert, als bei einer depressiven Erkrankung ohne somatisches Syndrom. Sei

die Diagnose von Dr. med. G.___ überzeugender, müsse auch auf dessen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Limitierung sei somit

mindestens mit 50 %, nicht nur mit 40 % zu bemessen. Nachdem der neuste

ärztliche Bericht der E.___ vom 4. Januar 2017 als Diagnose eine chronische

Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41

stelle, wäre zudem Anlass gegeben, die Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141

V 281 zur Anwendung zu bringen. Aufgrund der sehr sorgfältigen Prüfung der

Frage im Gutachten, ob eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vorliege, sei aber davon auszugehen, dass diese Diagnose

eher nicht zutreffend sei. Jedenfalls begründeten die behandelnden Ärzte Dr.

med. I.___ und Dr. med. J.___ ihre Diagnose nicht, Soweit aber von einer

Mitbeteiligung einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werde, wäre die

Indikatorenrechtsprechung beachtlich. Das Gutachten des C.___ vom 26. August

2015.

berücksichtige die Indikatoren gar nicht, obwohl die neue Rechtsprechung

damals bereits bekannt gewesen sei. Das Gutachten der D.___ vom 17. Februar

2016, insb. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober

2015, nehme die Beurteilung ausdrücklich auch anhand der Indikatoren der neuen

Rechtsprechung vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer am 17. November 2016 aufgrund akuter Verschlechterung des

psychischen Zustandes einen stationären Klinikaufenthalt angetreten habe. Der

Sachverhalt habe sich noch vor Erlass der (Haupt-) Verfügung vom 25. November

2016.

ereignet, weshalb er hier mitzuwürdigen sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. November 2011 (Beginn

der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt

sei. Nach Ablauf der Wartezeit (November 2012) bis Ende Februar 2014 sei ihm

keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ab 1. März 2014 sei er in seiner

Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch eingeschränkt. Angepasste,

wechselbelastende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft seien ihm aus

medizinischer Sicht in einem Pensum von 60 % zumutbar. Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Sodann

sei für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich, ob eine invalide Person

unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern

einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen

könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften

bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; Urteil 1 198/97 vom 7.

Juli 1998 E. 3b, AHI 1998 S. 287). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse

auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers

rechnen könnten (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen in denjenigen

Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter

Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April

2010.

E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden

Fall jedoch nicht gegeben. Die auf Seite 59 des Gutachtens der C.___ vom 26.

August 2015 aufgeführten Schonkriterien liessen weiterhin Tätigkeiten z.B. in

den Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und

Konfektionierungen zu. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch darin zuzustimmen,

dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsspektrum rechtsprechungsgemäss einen

Tabellenlohnabzug von 15 % rechtfertige. Sodann führe Dr. med. F.___

vom RAD aus, dass in beiden Gutachten die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich

durch die psychiatrische Erkrankung begründet werde. Da der Gutachter der D.___,

Herr Dr. med. G.___, zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) stelle, schliesse er auf eine geringere

Arbeitsfähigkeit als der C.___-Gutachter, Dr. med. H.___. Dr. med. G.___

vermerke jedoch, dass die Diagnose einer PTBS bei strenger Auslegung der

ICD-10-Kriterien nicht gestellt werden könne. Damit erscheine sie zumindest diskutabel.

Das Gutachten der D.___ liefere somit keine neuen Erkenntnisse und vermöge

daher die Ergebnisse der C.___ nicht in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass

das Gutachten der C.___ nicht explizit auf die Kriterien gemäss BGE 141 V 281

eingehe, schade seinem Beweiswert in keiner Weise. Anknüpfungspunkt für das

strukturierte Beweisverfahren würden gemäss der bundesgerichtlichen Praxis

einzig sicher diagnostizierte psychosomatische Krankheitsbilder bilden (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4.2). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde

jedoch von Dr. med. H.___ explizit verworfen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die von der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2013 vorgenommenen

Rentenabstufungen korrekt sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der B.___

vom 20. März 2013 (IV-Nr. 3, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Offene Unterschenkelfraktur

links

· St. n. Fixateur externe

· St. n. Plattenosteosynthese Tibia und

Fibulaverschraubung

· 23. November 2011 Entfernung Fixateur

externe, partiell offene Reposition und Plattenosteosynthese Tibia links (4.5mm

18-Loch-LC-DCP), Stellschraubenosteosynthese Malleolus medialis

· 25. November 2011 Revision mit Debridement

und sekundärem Wundverschluss, tangentialer Exzision und Spalthautdeckung vom

Oberschenkel links, Spalthautdeckung des exponierten Muskels

-

Diagnosen im Verlauf: In

Fehlstellung verheilte Basisfraktur Os metacarpale V rechts (ED 02/2012)

-

Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Der Beschwerdeführer habe am 17.

November 2011 einen Unfall erlitten, wobei er von einem Staplerfahrer von

hinten angefahren worden sei. Er habe sich oben genannte Verletzungen

zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Am 14. Dezember 2011 sei der

Patient zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Unter den

angeordneten therapeutischen Massnahmen habe bis Austritt erreicht werden

können, dass die Mobilität dahingehend verbessert worden sei, dass der Patient

an Unterarmstöcken mobil gewesen sei. Die Belastung des linken Beines habe

schmerzbedingt jedoch nur bis 20 kg gesteigert werden können, bei erlaubter

Teilbelastung von 30 kg. Die Wunde am Unterschenkel links nach Spalthautdeckung

sei nach vorübergehender Vac-Behandlung bis zum Austritt reizlos abgeheilt.

Wegen persistierender Schmerzen bei Belastung in der Hand rechts sei am 6.

Februar 2012 eine radiologische Kontrolle durchgeführt worden, wo eine alte

Scaphoid- sowie eine Basisfraktur des Metacarpale V rechts festgestellt worden

sei. Im CT vom 22. Februar 2012 der Hand rechts habe die intraartikuläre,

in leichter Achsenfehlstehlung verheilte Basisfraktur des Os Metacarpate Dig. V

rechts bestätigt werden können.

5.2

Im Bericht des K.___ betreffend

die orthopädische Sprechstunde vom 26. September 2013 (IV-Nr. 47, S. 8) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Multifaktorielle Schmerzen und

Fehlstellung/ -haltung im linken Rückfuss bei:

-

Innenrotationsfehlstellung

Tibia links (18,6° gegenüber Gegenseite)

-

Pseudoarthrose

Unterschenkel links nicht ausgeschlossen

-

Schwere axonale Schädigung

des N. peroneus links, im Seitenvergleich auch des N. suralis links mit/bei

-

Status nach Überrolltrauma

des linken Unterschenkels und Fusses durch Gabelstapler am 17. November 2011

mit/bei

-

drittgradig offener

Unterschenkeltrümmerfraktur links

-

Fraktur des Malleolus

medialis links

-

undislozierter basisnaher

Fraktur von Os Metatarsale II bis IV links

-

mehrfragmentärer Fraktur

der Grund- und Endphalanx der Grosszehe, intraartikulär verlaufende Fraktur der

Grundphalanx der kleinen Zehe links

-

Status nach Fixateur

externe, Epigard-Deckung am 17. November 2011

-

Status nach

Fixateur-Entfernung, Plattenosteosynthese Tibia (4,5mm 18-Loch-LC-DCP) und

Fibulaverschraubung sowie Stellschraubenosteosynthese Malleolus medialis am

23.

November 2011

-

Status nach Wundrevision

mit Debridement, sekundärem Wundverschluss, Spalthautdeckung am 25. November

2011.

In der Zusammenschau sämtlicher Befunde

und der heutigen Untersuchung liessen sich drei strukturelle Problemkreise

objektivieren: 1. Nachgemessene lnnenrotationsfehlstellung im Unterschenkel von

18,6°. Dies alleine müsste noch nicht zwingend ein Problem darstellen. 2. Die

konventionell radiologisch noch nicht zu 100 % abgeschlossene Konsolidation.

Auch hier sei es schwierig zu sagen, ob die möglicherweise vorliegende formale

Pseudoarthrose effektiv instabil und symptomatisch sei. Wenn dies so wäre,

wären mit der Zeit Lockerungssäume um die Schrauben und / oder Schraubenbrüche

zu erwarten. 3. Die Schädigung des N. peroneus, die in Kombination mit der

Innenrotationsfehlstellung zu der Fehlhaltung mitbeitrage durch die

abgeschwächte Eversionskraft im Fuss. Es falle allerdings auf, dass die Eversion

bei direkter Krafttestung nicht wie erwartet durchwegs schwach ausfalle. Neben

diesen strukturellen Befunden sei aber eine gewisse psychosomatische,

funktionelle Komponente nicht ausgeschlossen. Insbesondere auch darum, weil

gewisse Diskrepanzen in der auffälligen Fehlhaltung und Belastung gegenüber der

passiv problemlosen Redressierbarkeit des Fusses bestünden. Man würde erwarten,

dass bei einer derartigen Fehlhaltung aufgrund der Peronealparese mit der Zeit

eine fixierte Fehlstellung eintreten würde. Deshalb empfehle man eine

psychosomatische Abklärung.

5.3

Vom 25. November 2013 bis 17.

Januar 2014 war der Beschwerdeführer auf der Psychosomatikstation der

Psychiatrischen Dienste Olten, hospitalisiert. Im Bericht der L.___ vom 20.

Januar 2013 (recte: 2014) (IV-Nr. 50) wurden eine Chronische Schmerzstörung mit

physischen und psychischen Faktoren (F45.41) und eine Depressive Episode

(F32.8) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung indiziert, hierunter könne

bei unveränderter körperlicher Situation zumindest eine Stabilisierung des

psychischen Befundes erreicht werden.

5.4

Im orthopädischen Aktengutachten

von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Februar

2014.

(IV-Nr. 56.3), welches zuhanden der Unfallversicherung Allianz Suisse

erstellt wurde, wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage erscheine eine

ausschliesslich stehende Arbeit nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende

vorwiegend sitzende Arbeit oder ausschliesslich sitzende Arbeit sei im Zusammenhang

mit dem Bewegungsapparat respektive den nachweislichen respektive nachvollziehbaren

Beschwerden/Pathologien (am linken Unterschenkel) dagegen zu 100 % zumutbar

(ganztags ohne messbare Leistungseinschränkung).

5.5

Im polydisziplinären Gutachten

des C.___ vom 26. August 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 85.1

S. 58):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Varusfehlstellung der

linken unteren Extremität mit Innenrotationsfehlstellung des Unterschenkels bei

Status nach Fixateur externe Versorgung, Jet-Lavage und Wunddebridement einer

drittgradig offenen Unterschenkeltrümmerfraktur links mit Fraktur des Malleolus

medialis und Spaltung der Peroneusloge sowie Deckung mittels Epigard bei

beginnendem Kompartmentsyndrom 11/2011, Fixateur externe Entfernung und

partiell offener Plattenosteosynthese der Tibia links sowie Stellschraubenosteosynthese

des Malleolus medialis 11/2011 und Debridement mit sekundärem Wundverschluss,

tangentialer Exzision und Spalthautdeckung vom Oberschenkel links sowie

Spalthautdeckung des exponierten Muskels 11/2011

-

Schmerzpersistenz nach

Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit

Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose 7/2014

-

Sonstige rezidivierende

depressive Störung, lCD-10 F33.8

-

Bild einer Nervus peroneus

communis Läsion links, motorisch wie sensibel unter Einschluss der Nervus

suralis Region am lateralen OSG und der Fusskante links mit motorisch

überwiegender Nervus tibialis innervierter Unterschenkel/Fussmuskulatur in Form

einer Fehlstellung des linken Unterschenkels und Fusses: Innenrotation und Supination

links bei Status nach drittgradig offener Unterschenkeltrümmerfraktur und

Fraktur des Malleolus medialis links 17. November 2011 und mehrfachen

Operationen

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Lumbovertebralsyndrom

-

Varusstellung des

Rückfusses links mit beginnender Arthrose des Calcaneocuboidalgelenks und des

Talonavikulargelenks bei Senkfuss

-

Senkfuss rechts

-

Präadipositas

-

Oberflächensensibilitätsstörung

des Handrückens links mit partiell gemindertem Faustschluss

-

Spannungskopfschmerzen

circa seit 2013 bei Verspannung der Schulter-Nackenmuskulatur unter einseitiger

Wirbelsäulenbelastung beim Gehen am Stock

- Arterielle Hypertonie

Diabetes mellitus Typ 2

- Nikotinabusus (18 pack years)

-

Hyperaktive Blase mit

Urge-Urininkontinenz

Vom 17. Januar 2011 bis spätestens 10.

Februar 2014 und erneut von Juli bis Oktober 2014 habe in der bisherigen

Tätigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Auf Grund

der mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen

Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, der Konzentrationsfähigkeit, des

Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der

Dauerbelastbarkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit von März - Juli 2014 und seit

November 2014 als Getränkelieferant mit Lenken eines Lastwagens gesamthaft 0 %

(Arbeitsunfähigkeit 100 %)‚ da das Lenken eines Lastwagens mit erhöhter

Lenkerverantwortung auf Grund der depressiven Störung nicht zu verantworten

sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe im Rahmen der postoperativen

Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten ab dem Unfalldatum bis Februar

2014.

gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %)

bestanden sowie von Juli - Oktober 2014. Körperlich leichte Tätigkeiten,

vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand sowie Tätigkeiten in

Wechselhaltung mit einfachen motorischen Bewegungsabläufen im Bereich der Beine

auf ebenem Gelände und in temperierten Räumen und Arbeiten ohne erhöhte

emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige

Flexibilität und ohne Anforderungen an die Konzentration, ohne Lenken eines

Kraftfahrzeugs, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche

Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März - Juli

2014.

sowie ab November 2014 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden.

Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2014 und theoretisch stehe einer

sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen. Allerdings erschienen Eingliederungsmassnahmen

bei anzunehmender mangelnder Motivation eher wenig aussichtsreich.

5.6

Im Polydisziplinären Gutachten

der D.___ vom 17. November 2016 (IV-Nr. 99, S. 3) wurden folgende Diagnosen

gestellt (IV-Nr. 99 S. 42 f.):

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Innenrotations- und

Varusfehlstellung des linken Unterschenkels sowie vermehrter dorsaler

Tibia-Slope im Kniegelenk links mit/bei

o offener Tibia-Mehretagenfraktur links am

17.

November 2011

o Malleolarfraktur Typ C, respektive

Maisonneuve-Fraktur links mit medialer Malleolarfraktur und hoher subcapitale

Fibulafraktur links am 17. November 2011

o notfallmässiges Anlegen eines Fixateur

externe am linken Unterschenkel am 17. November 2011

o Entfernung des Fixateur externe, offene

Reposition und Platten-Osteosynthese des linken Unterschenkels am 23. November

2011.

o Schrauben-Osteosynthese medialer

malleolus links am 23. November 2011

o beginnendes Kompartmentsyndrom am linken

Unterschenkel am 17. November 2011

o notfallmässige Logenspaltung am 17.

November 2011

o Weichteilrevision, Debridement,

sekundärer Wundverschluss, Deckung mit Spalthaut (Thiersche) vom linken

Oberschenkel am 25. November 2011

-

Posttraumatische Arthrose

Grosszehengrundgelenk links mit/bei

o konservativ behandelter proximaler

Metaphysenfraktur der Metatarsalia II bis IV links am 17. November 2011

o Fraktur Grund- und Endphalanx Grosszehe

links am 17. November 2011

o dislozierte laterale Kantenabsprengung

der Phalanx-Gelenksfläche des Grosszehengrundgelenks links am 17. November 2011

-

Schmerzhafte

Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk und posttraumatische Arthrose des

Carpo-Metacarpalgelenkes V rechts nach:

o Mehrfragment-Basisfraktur des

Metacarpale V rechts, überwiegend wahrscheinlich vom 17. November 2011

o Resektionsplastik mit Sehneninterponat

an der Basis des Metacarpale V am 18. Juli 2014

-

Chronische, gegenwärtig

mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom lCD-10 F32.11

-

Posttraumatische Belastungsstörung

vom reexperiencing/hyperaraoused Subtyp ICD-10 F43.1

-

Psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen ICD-10 F54

-

Komplizierte protrahierte

Trauerreaktion ICD-10 F38.8

-

Dysthonie im linken Fuss

mit partieller Läsion des Nervus peronaeus profundus nach drittgradig offener

Unterschenkeltrümmerfraktur links sowie Fraktur von Metacarpale V rechts

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Essattacken bei sonstigen

psychischen Störungen (Binge eating) ICD-10 F50.4

o Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger

Substanzgebrauch ICD-10 F13.25

-

Kopfweh vom Spannungstyp,

ED 2013

-

Chronische Lumbalgien, ED

2014.

-

Arterielle Hypertonie,

therapiebedürftig

-

Diabetes mellitus Typ2, ED

2012, HbAlc aktuell 6.2 %

-

Hyperlipidämie

-

Hyperaktive Blase mit

Urge-lnkontinenz

-

Nikotinabusus 18 py

-

Übergewicht BMI 27

Aus psychiatrischer Sicht sei die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich, das heisse, hier bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte für ein professionelles Führen

eines Last- oder Lieferwagens nicht mehr fahrtauglich sei. Auch aus

orthopädischer Sicht lasse der derzeitige Zustand des Bewegungsapparates keine

Wiederaufnahme der Arbeit in der angestammten Tätigkeit zu. Aus neurologischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit noch nicht beurteilbar, es werde hier

auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit,

die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder

besondere Fähigkeit verlange, könne aus psychiatrischer Sicht von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Aus orthopädischer Sicht könne

von den vorgeschlagenen Massnahmen (Korrekturosteotomie linker Unterschenkel,

Abklärung der Syndesmosenproblematik), respektive den bereits in Planung

befindlichen Operationen an der rechten Hand eine namhafte Besserung erwartet

werden. Aus diesem Grund könne aktuell noch kein Zumutbarkeitsprofil für eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit festgelegt werden. Ebenso sei die Bezifferung

der Integritätsentschädigung verfrüht. Eine Neubeurteilung sei erst nach

Abschluss der Behandlungen angezeigt. Aus allgemein-internistischer Sicht

sollten betreffend der arteriellen Hypertonie keine körperlich schweren

Arbeiten durchgeführt werden. Betreffend des Diabetes sollten Tätigkeiten mit

regelmässiger Tagesstruktur, mit der Möglichkeit regelmässiger Essenzeiten und

dem Vermeiden stark wechselnder körperlicher Belastungen ermöglicht werden.

Keine Schicht- oder Nachtarbeit. Aufgrund der Hypoglykämiegefahr keine

berufliche Personenbeförderung, keine Tätigkeit mit Überwachungsfunktion, keine

Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder an gefährlichen Arbeitsplätzen

(Leitern, Gerüste, rotierende Maschinen etc.). Aus psychiatrischer Sicht sei

die Annahme überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit seit Beginn

des Belastbarkeitstrainings im Mai 2013 geschwankt und sich auch verschlechtert

habe, aber in dieser Zeit immer zwischen 40 bis 60 % gelegen habe. Aus

neurologischer sowie orthopädischer Sicht bestünden die Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit seit dem Unfalldatum. Aus allgemein-internistischer Sicht

bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.7

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer

Stellungnahme vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 101) aus, die diagnostischen

Beurteilungen der beiden psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.___ des C.___ und

Dr. med. G.___ von der D.___ seien bezüglich der im Vordergrund stehenden

Depression vergleichbar. Beide bestätigten das Vorliegen einer chronifizierten

depressiven Störung von mittelgradiger Ausprägung. Ebenfalls von beiden

verneint werde das Vorliegen einer somatoformen Störung. Einig seien sie sich,

dass psychogene Faktoren das Schmerzerleben überlagern würden. Wo die

Beurteilung divergiere, sei bei der Frage einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Der Gutachter der D.___ komme «nach Überlegungen» zum Schluss,

dass diese Diagnose zu stellen sei, füge aber gleichzeitig an, dass man sich

selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Gründen dagegen entscheiden

könne. Bei einer strengen Auslegung der ICD-10 Kriterien sei die Diagnose

nämlich nicht zu stellen. Vom psychiatrischen Gutachter des C.___, Dr. med. H.___,

werde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen mit 60 % beziffert, vom

Dr. med. G.___ mit 50 %. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.___

sei nachvollziehbar, begründe er die Einschränkung von 40 % doch durch eine

ausführliche Beschreibung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen des

Versicherten. Dr. med. G.___ habe seine Expertise in Kenntnis des Gutachtens

von Dr. med. H.___ erstellt, und er bemängle, dass dieser sich nicht mit der

posttraumatischen Störung und der Essstörung auseinandergesetzt habe. Er meine,

dass dieser «posttraumatische» Anteil des ausgewiesenen psychischen Störungsbildes

einer spezifischen Traumatherapie zugänglich wäre, was sich im besten Fall

positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.

5.8

Im Bericht der E.___ vom 4.

Januar 2017 (IV-Nr. 109) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 17.

November 2016 in die stationäre Behandlung eingetreten. Es bestünden eine

chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne

psychotische Symptomen (ICD-10 F33.2). Zum Zeitpunkt des Klinikeintritts bis

jetzt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Besserung des

psychischen Zustandsbildes, in der Zwischenzeit, sei ab Januar 2017 eine

Arbeitstherapie im Rahmen der stationären Behandlung angemeldet. Frühestens

nach der ersten Auswertung der Arbeitstherapie könne eine Aussage zur

Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Austrittes geschätzt werden.

5.9

In seinem Schreiben vom 21.

Januar 2015 (recte 2017) nahm der orthopädische Gutachter der D.___, Dr.

med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zu den

Zusatzfragen des Beschwerdeführers Stellung (Beschwerdebeilage 5). Dr. med. N.___

wies darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom

4.

Januar 2017 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer die im orthopädisch-traumatologischen

Gutachten empfohlene Weiterbehandlung ablehne, was aus medizinischer wie auch

wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Gemäss Rechtsvertreter sei

nun die Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu beurteilen.

In der Folge führte Dr. med. N.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, insgesamt klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in

beiden Beinen, die auch teilweise gefühllos seien. Bei der Untersuchung am 15.

Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer stark hinkend gegangen und habe einen

Gehstock benutzt. Der linke Fuss sei massiv innenrotiert gewesen. Der linke

Unterschenkel habe ein deutliches Crus varum gezeigt. Der linke Rückfuss sei in

Varus gewesen. Im Barfuss-Gang sei der linke Fuss nur über dem Aussenrist

abgerollt worden, die Grosszehe und das 1. Metatarsale-Köpfchen hätten keinen

Boden-Kontakt gezeigt. Die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes sei

gut zur Hälfte eingeschränkt gewesen. Im Bereich der ausgedehnten Narbenfelder

sei die Sensibilität herabgesetzt gewesen. Am fünften Mittelhandknochen rechts

sei die Muskulatur vernarbt und reduziert. Die Abduktionsbewegung habe

Schmerzen verursacht. Mit den Fehlstellungen an Unterschenkel und Fuss links

sei ein normales Gehen ohne Gehstock unmöglich. Damit sei das beidhändige

Tragen von Gegenständen auch über kurze Strecken nicht machbar und daher nur

eine sitzende Tätigkeit möglich. Die Wiederaufnahme der Arbeit in der

angestammten Tätigkeit sei nicht möglich. Die Fehlstellung des 5. Mittelhandknochens

rechts und die schmerzhafte Beweglichkeit des 5. Fingers schränkten die manuellen

Tätigkeiten aber nur gering ein. Der Faustschluss sei möglich. Das Halten und

Bearbeiten von Werkstücken bei sitzender Tätigkeit am Tisch seien möglich.

5.10

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015

(Beschwerdebeilage 6) nahm der neurologische Gutachter der D.___, Dr. med. O.___,

Facharzt für Neurologie FMH, zu den Zusatzfragen des Beschwerdeführers

Stellung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr.

med. O.___ fest, an der rechten Hand bestehe ein Zustand nach

Metacarpalefraktur. Einschränkend sei die verminderte Belastungstoleranz und

eine leichte Beeinträchtigung der Feinbewegungen. Daneben bestehe ein Kopfweh

vom Spannungstyp. Dieses sei unfallunabhängig und führe nicht zu einer

messbaren Beeinträchtigung. Eine Lumbalgie sei ebenfalls unfallunabhängig, wäre

aber bei einem allfälligen Arbeitseinsatz zu berücksichtigen. Durch die

Problematik im linken Fuss mit Dystonie, Bewegungseinschränkung und

belastungsabhängigen Schmerzen bestehe unfallbedingt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen der linke Fuss belastet werde.

Insbesondere sei zu erwähnen das Führen eines Motorfahrzeugs mit mechanischer

Kupplung sowie andere Tätigkeiten, wo mit dem linken Fuss Pedale betätigt

werden müssten, ausserdem Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen oder Stehen

ausgeführt werden müssten. Von Seiten der rechten Hand seien belastende

Tätigkeiten und bis zu einem gewissen Grad auch Feinbewegungen nicht zumutbar.

5.11

Im

Austrittsbericht der E.___ vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7a) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(F33.2)

-

Nichtorganische Insomnie

(F51.0)

-

Chronische Schmerzstörung

mit physischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

V. a. Posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) nach Überrolltrauma durch Gabelstapler

Der Beschwerdeführer sei zur

Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes auf die offene Abteilung für

Angst und Depression aufgenommen worden. Initial klage er über

Durchschlafstörung, Antriebslosigkeit sowie Stimmungstief. Übereinstimmend mit

dem klinischen Eindruck zeigten diagnostische Verfahren eine schwere Ausprägung

der depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer

berichte konsistent im Verlaufe der Hospitalisierung über Albträume, worin

auffällig gewesen sei, dass stets inhaltlicher Bezug auf sein beschädigtes Bein

bestanden habe (Autounfall mit Beinverletzung, Konfrontation mit einem Raubtier

mit Beteiligung einer Beinverletzung, Unfähigkeit zu entweichen einer

katastrophalen Situation aufgrund Gehbehinderung). Tagsüber habe er

Nachhallerinnerungen an seinen Unfall mit dem Gabelstapler geklagt. Er berichte

über ausgeprägte Konzentrationsstörungen im Alltag, welche soweit führen

würden, dass er «sich verliere» (Derealisation, die Umgebung fühle sich fremd

an) und sehr vergesslich werde. Darüber hinaus habe er subjektiv über erhöhte

Schreckhaftigkeit berichtet (was im klinischen Alltag nicht eindeutig habe

beobachtet werden können). In diesem Zusammenhang sei der Verdacht einer

posttraumatischen Belastungsstörung postuliert worden. Bei kontinuierlicher

Behandlung habe sich die depressive Symptomatik verbessert und der Patient habe

sich zunehmend leistungsfähiger gefühlt. Mit den Wochenendurlauben habe er den

Umgang mit den alltäglichen Anforderungen geübt und festgestellt, dass er ihnen

langsam wieder gewachsen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand,

bei fehlender Selbstgefährdung wieder nach Hause austreten können.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das polydisziplinäre

Gutachten des C.___ vom 26. August 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert

zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die allgemeinen beweisrechtlichen

Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die

geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.

Im neurologischen Teilgutachten der C.___

vom 21. August 2015 (IV-Nr. 85.3) führte Dr. med. P.___, Spezialärztin

Neurologie FMH, aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des linken Beines,

insbesondere des Unterschenkels und Fusses, würden neurologische Aspekte

tragen. Die Fehlhaltung in Supinationsstellung mit auf Aufforderung schwieriger

und unvollständiger Redression des Fusses seien Folge der Verletzung des Nervus

peronaeus communis links, dass der zweite distale Beinnerv, beziehungsweise die

durch diesen Nerven innervierten Muskeln, ein lnnervations-«Übergewicht» hätten

und somit Grund der Fehlhaltung seien. Auch die hyp- und dysästhetischen

Sensibilitätsstörungen entsprächen dem Ausbreitungsgebiet der geschädigten

Nerven beziehungsweise Nervenäste (Nervus peronaeus communis mit den Ästen

profundus und superficialis, Nervus suralis) links. Die genannte Schmerzzone an

der Fusssohle links, die sich im Rahmen der klinisch neurologischen

Untersuchung nicht als Hyp- und/oder Dysästhesiezone identifizieren lasse, sei

wahrscheinlich als sekundäre Nervenreizung von sensiblen Fusssohlen-Nervenanteilen

(Nervus tibialis plantaris) zu interpretieren. Unter Gewichtsbelastung des OSG

könnten Druckeinflüsse die Nervenäste tangieren oder komprimieren. Die Klagen

über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im linken Handgelenk sowie Schmerzen

im Bereich des Kleinfingers könnten neurologisch nicht erklärt werden bei

fehlenden Zeichen muskulärer Atrophien. Eine durch eine mögliche Schädigung von

Handnerven bedingte muskuläre Schwäche könne nicht erfasst werden; die

angegebenen Ieichtgradigen Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich

(Handgelenksbereich und lokal am ulnaren Handrücken) könnte durch eine

Affektion kleiner sensibler Hautnervenäste bedingt sein. Die seitens des

Versicherten angegebenen Kopfschmerzen, bestehend seit 2013 oder 2014, könnten

als kappenartige Spannungskopfschmerzen bis mittlerer Schmerzstärke

kategorisiert werden; das Auftreten unter Wirbelsäulenfehlhaltung, zum Beispiel

durch Gehen an einer Unterarmgehstütze, sei Folge einer Fehlbelastung der

paravertebralen Muskulatur, daraus resultierenden muskulären Verspannungen, die

die HWS- und Nacken Kopfmuskulatur miterfassen würden. Auch die angegebenen

Beschwerden, teils mit lokal brennenden Phänomenen im Bereich der LWS seien

wahrscheinlich ebenso Folge einer seit 2011 postoperativ bestehenden

Fehlbelastung der paravertebralen thorakalen und lumbalen Muskulatur beim Gehen

an einer Unterarmgehstütze rechts. Gestützt auf ihre umfassende Befund- und

Anamneseerhebung führte Dr. med. P.___ sodann schlüssig aus, bedingt durch

die Nervenschädigung am linken Bein, mit Schwierigkeiten bei der

Fuss-/Zehenhebung, leichtgradig auch -senkung, sowie Pronation (Auswärtsdrehung),

Sensibilitätsstörungen im Fuss/an der Fusssohle, die bei Belastung durch das

eigene Körpergewicht zunehmen würden, seien dem Versicherten Arbeiten im Stehen

und Gehen nicht vollumfänglich zuzumuten, dies insbesondere nicht auf unebenem

Gelände, Leitern, Gerüsten wie aber auch nicht mit zusätzlicher

Gewichtsbelastung (Tragen und Halten, Ziehen, Stützen von schweren Gegenständen),

da eine eingeschränkte Posturalität und Gehfähigkeit bestünden. Weiter vermag

auch die aus neurologischer Sicht beurteilte Arbeitsfähigkeit zu überzeugen,

wonach der Beschwerdeführer seit dem Unfalltag am 17. November 2011 als

Hilfsarbeiter (ausliefernder Chauffeur) in einer Getränkefirma nicht mehr

arbeitsfähig sei. Die vorhandene schwere axonale Schädigung des Nervus

peronaeus links, die infolge der drittgradigen offenen Unterschenkeltrümmerfraktur

und Fraktur des Malleolus medialis links aufgetreten sei, führe zu einer

Supinations- und Innenrotationsfehlstellung des linken Fusses mit nur

mühevoller unvollständiger aktiver Stellungskorrektur. Auch die Dorsalextension

(Hochziehen) des Fusses und der Grosszehe links sei stark eingeschränkt, so dass

aus dem Ausfallsmuster ein mangelhaftes flüssiges Gehen mit Anheben und

Abrollen des Fusses resultiere, was über eine Hebung des Unterschenkels

teilkompensiert werde. Das vorhandene Schädigungsmuster bedinge das pathologische

Gangbild, wie auch eine Stand- und Ganginstabilität. Ein pedaler Kraftaufbau

sei nur sehr reduziert möglich. Somit sei sowohl das Fahren eines Lastwagens,

die Kupplung mit dem linken Fuss Treten und Bremsen mit dem linken Fuss nicht

kraftvoll oder dosiert möglich. Auch sei eine Gewichtsbelastung auf dem linken

Bein, wie sie für das Bewegungsmuster mit Be- und Entladen des LKWs mit

gefüllten oder leeren Getränkekisten auf und von einer Sackkarre notwendig sei,

mit der dafür notwendigen Kraft und Stabilität im Bereich des linken Beines und

Fusses nicht mehr möglich. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer

leidensadaptierten Tätigkeit aus neurologischer Sicht 100 % arbeitsfähig,

dies frühestens ab Februar 2012, unter Berücksichtigung einer Rekonvaleszenz-Zeit

von 8 - 12 Wochen nach dem letzten operativen Eingriff. Ab Unfall vom 17. November

2011.

mindestens bis Ende Januar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitsbereich, zum Beispiel in Form einfacher Kontroll- und

Wartungsarbeiten sollte vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, mit

Möglichkeiten zur Wechselhaltung (für wechselnde muskuläre Be- und Entlastung

des linken Beines). Kurze Gehstrecken auf ebenen Böden und mit ausreichender

Umgebungsbeleuchtung (zur Wahrung des visuellen Feedbacks), vorzugsweise in der

Ebene, dass heisse ohne höhergradige Steigungen oder Notwendigkeit zum

wiederholten Treppauf- und Absteigen, könnten dabei überwunden werden.

Sodann hielt Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten der C.___

vom 1. Juni 2015 (IV-Nr. 85.4) fest, im psychischen Zustand lasse sich im

Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik seit einer

Rehabilitationsbehandlung an der B.___ vom 14. Dezember 2011 bis 14. März 2012

bei Zustand nach dem Unfallgeschehen am 17. November 2011 seit etwa April 2012

eine rezidivierende depressive Störung erheben, nachdem während des stationären

Aufenthaltes in der B.___ Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung

von anderen Gefühlen diagnostiziert worden seien. Weiter sei vom 25. November

2013.

bis 17. Januar 2014 eine stationäre Behandlung an der Psychosomatikstation

der L.___ erfolgt und es sei eine depressive Episode, lCD-10 F32.8,

diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine atypische Depression mit

Mischbildern depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die

keine organische Ursache hätten. Zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt biete

der Explorand Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung, gekennzeichnet

durch niedergeschlagene Stimmung mit Affektstörungen, vermindertem affektivem

Mitschwingen bis Affektlabilität und weinerlichem Verhalten, psychomotorischer

Verlangsamung mit wechselnder Anspannung und Antriebsminderung. Auch liessen

sich im Verlauf der Untersuchung zunehmende kognitive Störungen mit

Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisschwierigkeiten erheben und der

Explorand wirke im Denken völlig negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden

und seine soziale Situation eingeengt mit fehlenden Zukunftsperspektiven und

äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Auch liessen sich Suizidgedanken

erheben bei angeblich vorübergehender suizidaler Einengung vor etwa einem Jahr,

ohne erkennbare akute suizidale Einengung zum Untersuchungszeitpunkt und es

erschienen Motivation und Interessen deutlich vermindert bis aufgehoben. Hinzu

kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen und vermehrter

Müdigkeit tagsüber. Er äussere Insuffizienzgefühle, mangelndes Selbstwertgefühl

und Schuldgefühle. Im Zusammenhang mit diesen depressiven Symptomen würden

vermehrte Reizbarkeit, Erregbarkeit bis Aggressivität beschrieben und es komme

damit auch zu Partnerproblemen und familiären Problemen sowie sozialen

Rückzugstendenzen mit Meidung sozialer Kontakte. Daneben fänden sich keine

Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und es liessen sich

keine anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen erheben, die organisch nicht

ausreichend erklärbar seien und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder

psychosozialen Problemen stünden. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der

körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der depressiven Störung angenommen

werden. Damit entfielen die Beurteilungen des funktionellen Schweregrades und

der Konsistenz und es könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden.

Jedoch lägen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz angeblicher

Behandlungsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung vor,

nachdem der Explorand vom 25. November 2013 bis 17. Januar 2014 stationär an

der Psychosomatik der L.___ behandelt worden sei und angeblich eine

psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Biel über den Zeitraum eines

Jahres in Anspruch genommen habe, wobei er den Namen des behandelnden Therapeuten

nicht angeben könne. Seit kurzem befinde er sich wieder in

psychotherapeutischer Behandlung und erhalte zusätzlich eine kombiniert

antidepressive, neuroleptische Medikation. Trotzdem habe keine Besserung des

psychischen Zustandsbildes erreicht werden können. Aus psychiatrischer Sicht

könne trotz der mittelgradigen depressiven Störung eine zumutbare

Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit

Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Allerdings sei der

Versicherte einem Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar und bedürfe vermehrt

Rücksicht und Verständnis. Im Weiteren hält der Gutachter schlüssig fest,

aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung erschienen die emotionale

Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb,

Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt.

Trotz der beschriebenen psychischen Störungen liessen sich aber Ressourcen

erheben. Der Explorand würde mehrmals täglich 1 bis 2 Stunden ausser Haus

gehen, sich im Wald aufhalten oder mit der Ehefrau einkaufen, manchmal selbst

kochen. Damit liessen sich zumindest wenige Aktivitäten und eine gewisse

Motivation erkennen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung

der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Getränkelieferant mit Lenken eines Lastwagens eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit

mindestens Februar 2014 angenommen werden, da das Lenken eines Lastwagens mit

erhöhter Lenkerverantwortung aufgrund der depressiven Störung nicht zu

verantworten sei. Der Zeitraum davor könne nach den ungenauen anamnestischen

Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten nicht eingeschätzt werden.

In einer leidensadaptierten (angepassten) Tätigkeit könne aus psychiatrischer

Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit

40.

%) seit etwa Februar 2014 angenommen werden, nachdem der Beschwerdeführer

vom 25. November 2013 bis 17. Januar 2014 stationär behandelt worden sei. Für

diesen Zeitraum habe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei adaptierten

Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung,

ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige

Flexibilität mit Anforderungen an die Konzentration, ohne Lenken eines

Kraftfahrzeuges, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche

Dauerbelastung handeln.

Des Weiteren wurde im internistischen

Teilgutachten des C.___ vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 85.2) von Dr. med. Q.___,

Spezialarzt für Innere Medizin FMH, festgehalten, aufgrund der erhöhten

Blutdruckwerte müsse dringend eine medikamentöse antihypertensive Therapie

begonnen werden. Der Diabetes mellitus Typ 2 sei seit 2012 bekannt. Hinweise

für eine diabetische Mikro- oder Makroangiopathie gebe es klinisch keine. Der

Beschwerdeführer betreibe seit achtzehn Jahren einen Nikotinabusus von zwanzig

Zigaretten täglich. Er gebe keine Symptome einer COPD an und der Lungenauskultationsbefund

sei am 27. Mai 2015 normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei subjektiv gestört

durch eine Urge-Urininkontinenz bei überaktiver Blase. Der Explorand fühle sich

aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig. Er gebe keine

kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an. Gestützt darauf

erscheint auch die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, wonach keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht vorliegt.

Im orthopädischen Teilgutachten von Dr.

med. R.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom 15. Juli 2015 (IV-Nr. 85.1, S. 3) wurde

ausgeführt, die Ursache der lumbalen Schmerzen, die subjektiv aber nicht

limitierend seien, bleibe bei fast unauffälligem Untersuchungsbefund sowie

normalem radiologischem Befund unklar. Die Unterschenkelschmerzen links könnten

zumindest teilweise auf die Varusfehlstellung der linken unteren Extremität mit

lnnenrotationsfehlstellung des Unterschenkels und dadurch einer Fehlbelastung

des linken Beins zurückgeführt werden. Das Ausmass der subjektiven Limitierung

der körperlichen Leistungsfähigkeit sei dadurch allerdings nur ungenügend

objektiviert. Die Schmerzen lateral in der rechten Hand und die pathologischen

objektiven Befunde derselben könnten durch die radiologisch sichtbare Restarthrose

im Carpometacarpalgelenk V bedingt sein. Körperlich schwere Arbeiten mit

häufigem Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen sowie

Kraftanwendung der rechten Hand, könnten wegen der Varusfehlstellung des linken

Beins mit Innenrotationsfehlstellung des Unterschenkels links bei Status nach

mehrfacher Voroperation sowie der Schmerzpersistenz nach

Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit

Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose nicht mehr vollumfänglich

zugemutet werden. Gestützt darauf führte Dr. med. R.___ aus, die

Arbeitsfähigkeit als Getränkelieferant, einer sitzenden aber auch gehenden

Tätigkeit mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und Kraftanwendung der

rechten Hand und häufigem Laufen auf Treppen, betrage aufgrund der

Varusfehlstellung des linken Beins mit Innenrotationsfehlstellung des linken

Unterschenkels bei Status nach mehrfacher Voroperation einer drittgradig

offenen Unterschenkeltrümmerfraktur sowie der Schmerzpersistenz nach

Resektionsinterpositionsarthroplastik des Carpometacarpalgelenks V rechts mit

Flexor carpi radialis Sehneninterponat bei Arthrose seit November 2014 bei

voller Stundenpräsenz 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %). Der vorangehende Zeitraum

könne orthopädisch retrospektiv nicht genau beurteilt werden, da die

Tibiatrümmerfraktur links im Februar 2014 zwar ossär konsolidiert gewesen sei,

aber gleichzeitig die Arthrose des Carpometacarpalgelenks V rechts bestanden

habe, diesbezüglich jedoch keine detaillierten somatischen Befunde vorliegen

würden. Immerhin könne gesagt werden, dass vom 17. Januar 2011 bis

spätestens 10. Februar 2014 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation in der

bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Von

Juli - Oktober 2014 habe ebenfalls im Rahmen der postoperativen

Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. In körperlich leichten

Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand, könne ab

Februar 2014 bis Juli 2014 und ab November 2014 bei voller Stundenpräsenz eine

100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Vom Zeitpunkt des Unfalls bis

Februar 2014 und von Juli bis Oktober 2014 habe im Rahmen der postoperativen

Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden.

Gestützt auf die vorgehend aufgeführten

beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die polydisziplinäre

Gesamtbeurteilung des C.___ vom 25. August 2017 (IV-Nr. 85.1, S. 54 ff.) zu

überzeugen. Danach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht

mehr arbeitsfähig. Zudem habe ab dem Unfalldatum bis Februar 2014 sowie von

Juli - Oktober 2014 auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dagegen könne dem Beschwerdeführer von März - Juli

2014.

sowie ab November 2014 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden.

7.

Der Beweiswert des Gutachtens

der C.___ wird auch durch die entgegenstehenden Arztberichte sowie das

Gutachten der D.___ nicht vermindert, wie nachfolgend darzulegen ist. Einem wie

im vorliegenden Fall von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 470). Weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch

aus dem Privatgutachten der D.___ ergeben sich solche Indizien.

7.1

Der neurologische Gutachter der D.___,

Dr. med. O.___, führte in seinem Teilgutachten vom 13. Januar 2016 (IV-Nr. 99,

S. 55) aus, im Gegensatz zu den Gutachtern des C.___ könne er eine schwere

Schädigung des N. peroneus nicht postulieren, insbesondere seien die Muskeln am

Unterschenkel, die sowohl vom Superficialis wie vom Profundusast versorgt

würden in ihrer Funktion nur geringfügig beeinträchtigt. Eine stärkere

Beeinträchtigung finde sich lediglich am distalsten Muskel des N. peroneus

profundus, dem Extensor digitorum brevis, der jedoch nur eine unbedeutende

Funktion habe. Die Fehlstellung des linken Fusses beruhe damit nicht auf einer

Parese der peronealen Muskulatur, sondern auf einer Dystonie, also einer

unwillkürlichen Verkrampfung einzelner Muskelgruppen, hier von Flexoren am

Unterschenkel. Diese Muskeln und deren versorgender Nerv seien nicht einer

traumatischen Schädigung ausgesetzt gewesen. Mit der Diagnose einer Dystonie

beurteilt Dr. med. O.___ somit ein Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht

anders als der neurologische Gutachter des C.___. Dass damit die diagnostische

Beurteilung des neurologischen Gutachters der C.___ falsch wäre, lässt sich aus

dem Gutachten von Dr. med. O.___ jedoch nicht ableiten, zumal von Dr. med.

O.___ auch nicht behauptet wird, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C.___-Gutachter

sei falsch. So geht aus dem Gutachten sowie der nachgereichten Stellungnahme

vom 23. Januar 2017 von Dr. med. O.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers denn auch nichts Gegenteiliges hervor, zumal er sich selbst

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit im

Gutachten nicht und in seiner Stellungnahme nur sehr vage geäussert hat. Der

Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der Dystonie höher zu gewichten sei, kann demnach nicht gefolgt

werden, zumal das entsprechende Beschwerdebild bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter ebenfalls berücksichtigt wurde.

Im orthopädischen Teilgutachten von Dr.

med. N.___ der D.___ vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 99, S. 55) wurde im Vergleich

zum Gutachten der C.___ neu eine posttraumatische Arthrose im

Grosszehen-Grundgelenk links diagnostiziert. Diese hat aber offensichtlich

keinen wesentlichen Einfluss auf Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So

hielt Dr. med. N.___ lediglich fest, zusammen mit der posttraumatischen

Fehlstellung im proximalen Metacarpale V rechts und der Arthrose im

Carpo-Metacarpal-Gelenk (Hand) rechts resultiere eine erhebliche Einschränkung

der Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Arthrose im

Grosszehen-Grundgelenk wurde in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Weiter

führte Dr. med. N.___ aus, eine Behandlung der Arthrose im Grosszehen-

Grundgelenk links werde voraussichtlich erst in einem späteren Zeitpunkt

notwendig werden, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass auch mit der neu

diagnostizierten Arthrose im Vergleich zum C.___-Gutachten – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – keine unterschiedliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt ist, was von Dr. med. N.___ denn auch nicht

geltend gemacht wird.

Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr.

med. G.___ der D.___ vom 26. Oktober 2015 wurde in Abweichung zum C.___-Gutachten

eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Dr. med. G.___

hielt in diesem Zusammenhang fest, aktuell fänden sich beim Beschwerdeführer gewisse

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Albträume, Ängste und

Nachhallerinnerungen mit Vermeideverhalten, zum Beispiel beim TV-Schauen. Beim

Erzählen über den Unfall und die Konfrontation mit der Unfallstelle spreche der

Beschwerdeführer noch schneller, wie unter Druck, die Stimme werde schwächer,

höher und sei weniger moduliert, wie die eines kleinen verängstigten Jungen,

was ein Hinweis auf eine beginnende Dissoziation sein könnte. Allerdings sei zu

diskutieren, ob das A-Kriterium einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder eines

katastrophalen Ausmasses (Internationale Klassifikation psychischer Störungen:

ICD-10 Kapitel V ff.) erfüllt sei. Der Versicherte habe den Unfall völlig

unvorbereitet und heftig und sehr beängstigend erlebt, so dass das A-Kriterium

zumindest subjektiv erfüllt sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich

ergänzend geltend, die Ärzte der E.___ hätten ebenfalls die Diagnose einer PTBS

formuliert. Zudem sei anzumerken, dass das amerikanische Klassifikationssystem

DSM-5 die PBTS unter anderen Voraussetzungen als Diagnose zulasse, als das

Regelwerk ICD-10. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung jedoch

gegen eine solche Auslegung der Diagnosekriterien ausgesprochen. Mit Urteil

9C_554/2009 vom 18. August 2009 hielt es diesbezüglich fest, im DSM-IV

(Anmerkung: seit 2013 abgelöst durch DSM-5) würden bei der PTBS auch weniger

einschränkende Formulierungen des Belastungskriteriums anerkannt, und damit

auch Ereignisse, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen würden,

dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen könnten.

Ein solcher Ansatz möge therapeutisch sinnvoll sein, aber für die Frage des

Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine

gewisse Objektivierung verlange, könne ein derart ausschliesslich subjektives

Empfinden nicht massgebend sein (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Letztinstanzlich

sei in der bisherigen Rechtsprechung auf die Kriterien nach ICD-10 abgestellt

und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur anerkannt

worden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher

Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.4; U 422/05

vom 12. September 2006, E. 4.1; U 213/04 vom 15. März 2006, E. 4.2; U 381/04

vom 2. Februar 2006, E. 3.2; I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2), wie zum

Beispiel nach Vergewaltigung (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006) oder

mehrmonatiger Lagerhaft (Urteil I 803/05 vom 6. April 2006), nicht aber zum

Beispiel nach Verkehrsunfall (Urteile U 422/05 vom 12. September 2006; U 213/04

vom 15. März 2006; U 381/04 vom 9. November 2004). Der Beschwerdeführer

gab den Unfallhergang anlässlich der Begutachtung bei der D.___ folgendermassen

wieder: Er habe den Gabelstapler nicht kommen sehen. Dieser habe ihn umgeworfen

und das Bein bis zum Knie überfahren. Die anderen hätten gebrüllt und der

Fahrer habe das gemerkt und gestoppt. Er wisse nicht, ob der Gabelstapler

beladen gewesen sei oder ihn mit der leeren Gabel verletzt habe. Der Fahrer

habe Panik bekommen, sei zurückgefahren und habe ihn zurück geschleift und es noch

schlimmer gemacht. Er habe etwas knacken hören. Sein Bein sei wie benebelt

gewesen. Die Ambulanz sei zuerst falsch gefahren und er habe 35 Minuten

warten müssen, sei nach Langenthal gebracht worden. In der Ambulanz sei er

wahrscheinlich bewusstlos oder betäubt gewesen. Als er erwacht sei, habe er die

Eisengestelle am Bein gehabt. Im Lichte dieses Beschriebs ist dem

Unfallereignis eine gewisse Schwere nicht abzusprechen. Ein traumatisierendes

Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere im Sinne der genannten Rechtsprechung

ist jedoch zu verneinen. Dies wird auch angesichts der Definition der PTBS im

ICD-10 deutlich: Ein PTBS sei eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder

eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung

oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung

hervorrufen würde. Eine rein subjektive Sichtweise, wie sie von Dr. med. G.___

gewählt wurde, erscheint demnach nicht gerechtfertigt.

Des Weiteren vermögen auch die von Dr.

med. G.___ am Gutachten von Dr. med. H.___ vorgebrachten Kritikpunkte den

Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. G.___ hält

lediglich pauschal fest, die Angaben im Gutachten von Dr. med. H.___ seien allgemein

sehr knapp, wichtige Dinge seien nicht erfragt oder, wenn sie erhoben worden

seien, nicht dokumentiert worden. Dr. med. G.___ bezieht sich einerseits auf die

posttraumatische Belastungsstörung, welche nach dem Gesagten zu verneinen ist.

Anderseits merkt er an, Dr. H.___ habe auch die Essstörungen des

Beschwerdeführers nicht diskutiert. Dies kann aber auch zu keiner anderen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen, nachdem Dr. med. G.___ selbst die

Essstörungen unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

subsumiert hat.

Sodann stellte Dr. med. G.___ zusätzlich

die Diagnose «Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Erkrankungen (F54)». Gemäss ICD-10 sollte diese Kategorie

verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen,

die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen

würden, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert würden. Die sich

hierbei ergebenden psychischen Störungen seien meist leicht, oft langanhaltend

(wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigten

nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V. Die

psychischen Faktoren und Belastungen hätten eventuell das Auftreten und den Verlauf

der Beschwerden etwas beeinflusst, im Sinne einer – letztlich immer vorhandenen

– psychischen Komponente. Bereits aufgrund dieser Umschreibung ist ersichtlich,

dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose handelt, die die Arbeitsunfähigkeit

zusätzlich wesentlich vermindert. Dies wurde von Dr. med. G.___ in seiner

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht geltend gemacht (vgl. IV-Nr.

99, S. 104).

In Abweichung zum Gutachten von Dr. med.

H.___ führte Dr. med. G.___ schliesslich aus, die von Dr. med. H.___

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung würde bedeuten, dass es

Remissionen und später Rezidive gegeben habe. Diese seien jedoch nicht

eindeutig dokumentiert, auch wenn eine teilweise Remission in B.___ beschrieben

sei. Zwischen dem Austritt aus B.___ am 14. März 2012 und der Aufnahme der

Behandlung bei Dr. med. S.___ am 1. Februar 2013 bestehe eine Lücke von

fast einem Jahr, wo die Depression nicht dokumentiert sei. Obwohl er eine

rezidivierende Depression diagnostiziere, erwähne Dr. med. H.___ bereits, dass

sich der Beginn nicht eruieren lasse und die Depression sich seit April 2012

verschlechtert habe. Auch in der Anamnese lasse sich keine vollständige

Remission eruieren, wo der Versicherte keine depressiven Symptome gehabt hätte.

Es sei daher von einer chronischen Depression auszugehen. Diese Ausführungen

vermögen aber nur bedingt zu überzeugen, da, entgegen der Ansicht von Dr. med. G.___,

bei fehlender Dokumentation nicht von einer Vermutung ausgegangen werden kann,

die Depression habe unvermindert weiterbestanden. Im Übrigen geht auch Dr. med.

H.___ von einer depressiven Symptomatik aus, welche die Arbeitsfähigkeit

dauerhaft einschränkt. Damit bringt Dr. med. G.___ auch diesbezüglich keine

konkreten Indizien vor, die eine Abweichung von der Beurteilung von Dr. med. H.___

rechtfertigen würden.

Damit bleibt, wie von Dr. med. F.___ in

ihrer Stellungnahme 9. Juni 2016 korrekt festgehalten, als wesentliche

Differenz zwischen den beiden Gutachten lediglich die Abweichung von 10 % in

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Gutachter, was

auch im Ermessen verschiedener Experten liegen kann. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___, wie

erwähnt, nur teilweise verwertbar ist, nachdem die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht zu stellen ist, was die abweichenden Aussagen zur Arbeitsfähigkeit (50 %

oder 60 %) grossenteils erklärt. Somit liegen mit dem Gutachten der D.___ keine

ausreichenden Gründe bzw. konkreten Indizien vor, welche gegen die

Zuverlässigkeit des durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachtens des C.___ sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

7.2

Bezüglich der dem C.___-Gutachten

entgegenstehenden Berichte behandelnder Ärzte ist vorab festzuhalten, dass es

die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;

Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,

in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E.

3.1.1

mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Zudem ist

auch eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht

durch den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsbericht der E.___

vom 27. Februar 2017 (Beschwerdebeilage 7a) nicht mit dem Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. So wird in diesem Bericht unter

anderem eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren

(F45.41) sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

diagnostiziert. Wie jedoch bereits hiervor in Ziff. 7.1 dargelegt, ist das

Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erstellt. Zudem wird

die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen

Faktoren» im Bericht der E.___ kaum begründet, zumal das Vorliegen einer

Schmerzstörung bereits im Gutachten der D.___ überzeugend verneint wurde (vgl.

IV-Nr. 85.4). Sodann wurde im Austrittsbericht der E.___ zwar eine

rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2), diagnostiziert. Es wurde aber auch festgehalten, bei

kontinuierlicher Behandlung habe sich die depressive Symptomatik verbessert und

der Patient habe sich zunehmend leistungsfähiger gefühlt. Mit den

Wochenendurlauben habe er den Umgang mit den alltäglichen Anforderungen geübt

und festgestellt, dass er ihnen langsam wieder gewachsen gewesen sei. Der

Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, bei fehlender Selbstgefährdung

wieder nach Hause austreten können. Damit ist nicht davon auszugehen, dass es

sich um eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hat, womit

nach wie vor auf die Beurteilung aus dem C.___-Gutachten abgestellt werden

kann. Abgesehen davon wäre eine Verschlechterung, da sie erst sehr kurz vor dem

Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten wäre, ohnehin nicht geeignet,

den Anspruch für den hier zu beurteilenden Zeitraum zu beeinflussen. Eine

Rentenerhöhung setzt voraus, dass die Verschlechterung drei Monate angedauert

hat (Art. 88 a Abs. 2 IVV). Nachdem weder eine Schmerzstörung noch eine

posttraumatische Belastungsstörung erstellt ist, ist es, entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers, schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass der

psychiatrische Gutachter des C.___ keine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V

281.

vorgenommen hat.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer wirft der

Vorinstanz realitätsfremde Annahmen bezüglich der Einsatzmöglichkeiten auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor. Es stellt sich demnach die (Rechts-)Frage, ob

der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S.

276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz

seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet,

sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch

festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann.

8.2

Es trifft zu, dass von einer

versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können,

die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven

Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss

keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1

mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht

massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI

1998.

S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer

Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit

Hinweisen).

8.3

Anders als in dem vom

Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid 8C_1050/2009 vom 20. April

2010.

liegt bei ihm im vorliegenden Fall keine faktische Einhändigkeit vor. Der

Beschwerdeführer ist zwar bezüglich seiner rechten Hand eingeschränkt: Die C.___-Gutachter

halten auf S. 59 (IV-Nr. 85.1) diesbezüglich fest, es sei eine leichte

Tätigkeit, vorwiegend sitzend, ohne Kraftanwendung der rechten Hand zumutbar.

Die rechte Hand ist damit aber durchaus einsetzbar. Mit Blick auf die

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat die Vorinstanz zur

Ermittlung des Invalideneinkommens damit richtigerweise LSE-Tabellenlöhne

beigezogen. Einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens

noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit kann dabei allenfalls dadurch Rechnung

getragen werden, dass auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in

allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE

129.

V 472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 47 [U 240/99]). Diese

Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zuge, wenn der

Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt

sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges

ausser Betracht fallen (RKUV a.a.O.; Urteil I 295/06 vom 19. September 2006 E.

3.2

). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die

allermeisten Tätigkeiten des Wirtschaftszweige 05 bis 43 (Sektor Produktion)

wie Bergbau, Metallerzeugung, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Energieversorgung, Wasserversorgung

und Baugewerbe fielen zum Vornherein ausser Betracht. Es sei deshalb vorliegend

für das Invalideneinkommen ausnahmsweise aus der Tabelle TA1 tirage-skill-level

der Durchschnittslohn «Dienstleistungen» anzuwenden. Wie die Beschwerdegegnerin

aber in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, lassen die im C.___-Gutachten

aufgeführten Schonkriterien weiterhin Tätigkeiten in den Bereichen Versand,

Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen zu. Es

ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Totalwert

der LSE abgestellt hat.

9.

Während das Valideneinkommen

unbestritten geblieben ist, wird vom Beschwerdeführer der vom

Invalideneinkommen vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gerügt. Wird

das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die

Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung

setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71

E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1

auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein

Raum. Sodann rechtfertigt laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle

zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung

differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen ein Beschäftigungsgrad

von 60 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne

Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für

Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang;

vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene

besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von

50.

- 74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (CHF 6'080.00) und dem

Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.00) kein wesentlicher

Unterschied (Urteile 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6;8C_516/2014 vom 6.

Januar 2015 E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2).

In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei

den angegebenen Werten (CHF 5'714.00 [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.00

[Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.00 (oder 5,85 %). Allerdings ergibt

sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die Verweigerung

eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen jedenfalls

nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Es kommt hinzu, dass gestützt

auf das C.___-Gutachten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne eine

adaptierte Tätigkeit bei voller Präsenzzeit (mit reduzierter Leistung) ausüben.

In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung kein Anlass für einen

Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.

3.2

und 3.3). Damit ergibt sich ein Abzug alleine aufgrund der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung des Beschwerdeführers. Im

Lichte des von den C.___-Gutachtern statuierten Zumutbarkeitsprofils (vgl.

IV-Nr. 85.1, S. 59) erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Abzug von 15 % angemessen, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsberechnung nicht zu beanstanden ist.

10.

Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei, im Fall des Abstellens auf das

polydisziplinäre Gutachten der D.___, zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

Kosten des Gutachtens nach den Ansätzen des BSV zu vergüten.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt

der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden.

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der

damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,

das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die

Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem

aber, wie vorgehend dargelegt, das Gutachten der D.___ nur bedingt verwertbar

ist und stattdessen vollständig auf das bereits von der Beschwerdegegnerin

veranlasste Gutachten des C.___ abzustellen ist, kann eine Pflicht zur

Kostenübernahme ohne Weiteres verneint werden.

11.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch