Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.150

Ergänzungsleistungen IV

26. März 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) sowie ihre 1997 geborene Tochter, B.___, leiden unter

psychischen Beschwerden (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23 S. 2,

30, 39 S. 2 und 50). Die Beschwerdeführerin wanderte im Jahr 1988 nach [...]

aus und kehrte im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz zurück

(AK-Nr. 11 S. 3, 16. S. 1 ff. und 39 S. 2). Vom 29. Oktober

2008 bis 31. März 2014 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im

Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Wohn- und Pflegeheim C.___, [...], tätig

(AK-Nr. 10 S. 2 ff. und 11 S. 7 und 8.). Seit dem 30. Mai

2016 arbeitet sie als Werkstatt-Mitarbeiterin mit einem Teilzeitpensum in der D.___,

[...] (AK-Nr. 11 S. 1 und 25). Mit zwei Verfügungen vom 21. April

2016 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. August 2012

sowie eine entsprechende Kinderrente zu (AK-Nr. 12 S. 1 ff. und 13

S. 1 ff.). Die Tochter absolviert seit 1. August 2016 ein Praktikum

zur Ausbildungsvorbereitung bei der D.___, [...], welches durch die IV

finanziert wird (AK-Nr. 17 S. 21 f., 34 und 35). Am 28. April

2016 verstarb der 1935 geborene, in [...] in einem Pflegeheim lebende Ehemann der

Beschwerdeführerin, E.___ (AK-Nr. 54 S. 4).

1.2 Am 3. August 2016 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an.

Am 13. September 2016 erfolgte auch ein EL-Antrag der Tochter B.___ (AK-Nr. 3).

Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle

Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt,

dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. die

Erbenbescheinigung und/oder die Steuerveranlagung des am 28. April 2016

verstorbenen E.___. Die fehlenden Unterlagen seien innert Frist einzureichen (AK-Nr. 21).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten das Sozialamt Olten sowie die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, eine Erbenbescheinigung

bzw. Steuerveranlagung sei nicht vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt.

Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt

mehr mit dem Ehemann und Kindsvater gehabt. Der Ehemann sei an Alzheimer

erkrankt und sei nicht mehr handlungsfähig gewesen. Es habe keine

Unterhaltsvereinbarung erstellt werden können. Betreffend Erbanspruch bzw.

Rente sei beim Notar in [...] kein Termin erhältlich gewesen. Die Sache sei

pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Am 15. November 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung der

Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Beschwerdeführerin fehle u.a. immer noch die

letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin

werde eine letzte Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen einzureichen,

ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde (AK-Nr. 33).

1.3 Mit Schreiben vom 23. November

2016 machte die Sozialregion Olten gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedene

Angaben (AK-Nr. 39 bzw. 40). Mit Einschreiben vom 5. Dezember 2016

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines

allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistung fehle immer noch die letzte

Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine

letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge

zu leisten, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde. Gemäss einem

Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde diese Frist nach

telefonischer Absprache mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017

verlängert, da sie per 8. Januar 2017 nach [...] gehe, um die Unterlagen

zu beschaffen (AK-Nr. 43).

1.4 Mit Verfügung vom

1. Februar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung der

Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein. Im Weiteren

wurde verfügt, bei einer Wiederanmeldung könne die Ergänzungsleistung

frühestens ab dem Monat an berechnet werden, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, trotz mehrmaliger

Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin habe es

die Beschwerdeführerin unterlassen, die letzte Steuerveranlagung des

verstorbenen Ehemannes einzureichen (AK-Nr. 44). Die dagegen erhobene

Einsprache vom 2. März 2017, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde,

der verstorbene Ehemann habe seit dem 6. April 2012 im Pflegeheim [...], [...],

gelebt, er sei weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden

(Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 liege bei) und die

Beschwerdeführerin habe wegen ihrer psychischen Erkrankung die Unterlagen in [...]

nicht früher abholen können (AK-Nr. 50), wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde angegeben,

die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Oktober 2016 aufgefordert worden, die

gewünschten Unterlagen einzureichen, wobei ihr immer wieder Fristverlängerungen

gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei erst nach dem

Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2017 nach [...] gereist, um die

entsprechenden Informationen und Bestätigungen zu holen. Die Unterlagen, welche

bestätigten, dass keine Kinderrente von [...] ausgerichtet werden könne und der

verstorbene Ehemann für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr steuerpflichtig

(vermögenslos) gewesen sei, habe man erst im März 2017 erhalten. Aus diesem

Grund sei es nicht möglich, die Ergänzungsleistungen rückwirkend zu berechnen.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin werde ab dem

1. März 2017 geprüft und verfügt (AK-Nr. 69; Aktenseiten [A.S.]1 ff.).

1.5 Am 28. Februar 2017

verfügte die Beschwerdegegnerin auch das Nichteintreten auf die Anmeldung von

Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der Tochter B.___ (AK-Nr. 87 S. 9

ff.). Dagegen liess die Tochter am 28. März 2017 ebenfalls Einsprache

erheben (AK-Nr. 60 bzw. 87 S. 6 ff.). Ein Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren steht noch aus.

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 2. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 lässt

die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Abweisung der Beschwerde (recte:

Einsprache) im Entscheid vom 02.03.2017 (recte: 02.05.2017) sei aufzuheben.

2. Der Tatbestand der Missachtung sei aus

Sicht der Sozialregion seitens der AKSO zu beweisen.

3. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März

2017 (recte: 1. Februar 2017) seien aufzuheben, sodass auch die

rückwirkende Erstattung der EL gewährleistet ist und die EL nicht erst ab dem

Monat gerechnet wird, ab dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch

deren Aufhebung sollte Ziffer 3 automatisch ebenfalls aufgehoben werden.

4. Der Anspruch auf EL sei neu zu prüfen

und wenn vorhanden, rückwirkend ab IV-Entscheid auszurichten. Der vom Arzt und

der IV bestätigten gesundheitlichen Einschränkung und damit verbundenen

Problematik, die Papiere zu beschaffen, sei damit angemessen Rechnung zu

tragen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9 ff.).

2.3 Mit Replik vom 19. Juli

2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).

2.4 Mit Verfügung vom 11. September

2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik verzichtet hat (A.S. 17).

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Auf die Beschwerde ist

einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mangels Zustellung der

vollständigen Unterlagen erst ab 1. März 2017 Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente hat oder ob bereits ab einem früheren

Zeitpunkt eine Anspruchsberechtigung besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die

Anspruchsvoraussetzungen erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen am

2.

März 2017 geprüft und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin

ab 1. März 2017 anerkannt (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2017; AK-Nr. 80

und Berechnungsblatt [AK-Nr. 81]).

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1

ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG];

SR 830.1). Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine

Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der

für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte

Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche

Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die

versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.2

Gemäss Art. 12 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind.

Nach Art. 20 Abs. 1 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.

Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar.

Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben

über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen

(Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung

sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen]

Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).

Laut § 17 Abs. 1 SG sind Gesuchstellende

und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte

Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über

die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und

vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht

in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und

Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen

(lit. c) und Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).

2.3

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit

allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und

sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig

ab 1. April 2011, Rz. 2121.01).

Erfolgte die Anmeldung durch ein

formloses Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und

Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der

mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür

vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche

fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht

werden. Andernfalls besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der

EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendige Informationen und

Belege vorliegen (WEL, Rz. 2121.02).

Die EL-Stelle hat die versicherte Person

darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen

Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende

Auszahlung der Ergänzungsleistung ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns

nicht möglich ist (WEL, Rz. 1110.03; vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl.,

2015, S. 251, Rz. 723 mit Hinweisen, und Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

2.

Aufl., 2009, S. 81).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall kann den

ins Recht gelegten Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am

3.

August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente angemeldet hat (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober

2016.

teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der

Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur

Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. eine

Erbenbescheinigung und/oder eine Steuerveranlagung des am 28. April 2016

verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die fehlenden Unterlagen seien

bis spätestens 11. November 2016 einzureichen (AK-Nr. 21). Am

26.

Oktober 2016 teilten die Sozialregion Olten und die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin u.a. mit, bezüglich der

Erbenbescheinigung/Steuerveranlagung sei nichts vorhanden. Der Ehemann habe in [...]

gelebt, seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm

gehabt. Eine Scheidung sei nicht vollzogen und der Kontakt abgebrochen worden.

Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und nicht mehr handlungsfähig gewesen,

man habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellen können. Bezüglich eines

Erbanspruchs bzw. einer Rente habe sie bis jetzt noch keinen Termin beim Notar

in [...] erhalten. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Mit

Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der

Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung eines allfälligen

Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin fehle u.a. die letzte

Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine

letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis 30. November 2016

Folge zu leisten. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigen Unterlagen

werde auf die Anmeldung nicht eingetreten (AK-Nr. 33). Mit Schreiben vom

23.

November 2016 teilte die Sozialregion Olten der Beschwerdegegnerin

u.a. mit, der verstorbene Ehemann habe nie in der Schweiz gelebt. Die Ehefrau

habe seit dem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2003 keinen Kontakt mehr mit dem

Ehemann gehabt. Er sei infolge Altersdemenz in eine Pflegeanstalt in [...]

eingetreten. Bisher habe die Beschwerdeführerin ausser dem Todesschein keine

Unterlagen erhalten. Alles sei noch pendent in [...]. Es gebe noch keinen

Termin beim Notar betreffend Testamentseröffnung (AK-Nr. 39 bzw. 40).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines

allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs fehle die letzte Steuerveranlagung des

verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit

gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten.

Sollte die Beschwerdeführerin die geforderten Belege bis zum diesem Zeitpunkt

nicht bei der AHV-Zweigstelle in Olten eingereicht haben, sei diese

verpflichtet, dies der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Bei nicht

fristgerechtem Eintreffen der benötigten Unterlagen werde auf die Anmeldung der

Beschwerdeführerin sowie auf diejenige ihrer Tochter nicht eingetreten. Gemäss

einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde die

vorerwähnte First gemäss einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin bis

zum 31. Januar 2017 letztmals verlängert, da die Beschwerdeführerin per

8.

Januar 2017 nach [...] gehen werde, um die Unterlagen zu beschaffen (IV-Nr. 43).

Diese Angaben können auch der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der

AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin

angerufen und mitgeteilt habe, sie sei jetzt in [...]; es sei ihr eine letzte

Frist bis 31. Januar 2017 gegeben worden. Bei Nichteintreffen der

Unterlagen sei dies zu melden; es werde dann ein Nichteintreten verfügt (AK-Nr. 48

S. 1).

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Februar

2017.

ein Nichteintreten auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. August

2016.

verfügt hatte (AK-Nr. 44), erhob die Beschwerdeführerin dagegen am

2.

März 2017 Einsprache, worin sie u.a. erklärte, gemäss der nun

beiliegenden Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 sei der

verstorbene Ehemann weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden. Sie

selbst leide unter einer Depression und dem Borderline-Syndrom. Wegen dieser

psychischen Erkrankungen habe sie sich mehrfach stationär in Kliniken aufgehalten.

Das letzte Mal von Januar bis April 2015 in [...]. Seither nehme sie ambulante

psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Ein dreimonatiger

Klinikaufenthalt sage aus, dass ihre psychische Beeinträchtigung erheblich sei

und diese ihre Lebensführung deutlich einschränke, was auch der IV-Entscheid

bestätige. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung falle es der

Beschwerdeführerin nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr

Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt

wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Das beiliegende Arztzeugnis

bestätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verfassung nicht früher

in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in [...] abzuholen. Mittlerweile habe

sie die Reise unternehmen können, was einen grossen Kraftakt bedeutet habe. Der

Antrieb sei aufgrund des Wissens vorhanden gewesen, dass die Versorgung ihrer

Tochter davon abhänge. Um ihrer selbst Willen hätte sie diesen Effort kaum

erbringen können. Ihr unter diesen Umständen eine Missachtung vorzuwerfen,

erachte die Sozialregion als inadäquat. Zudem fehle die konkrete Begründung für

diese Unterstellung (AK-Nr. 50).

3.2

Die oben (unter E. II. 3.1

hiervor) wiedergegebenen Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten

und werden von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei

auf die Gründe, weshalb die Frist zur Einreichung der noch ausstehenden

Unterlagen (letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes) nicht

eingehalten worden sei, nicht eingegangen worden. Sie habe entschuldbare Gründe

dafür gehabt, die Reise nach [...] mit Verspätung in Angriff genommen zu haben.

3.3

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin anfangs Dezember 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, sie

werde per 8. Januar 2017 nach [...] gehen, um die noch ausstehenden

Unterlagen zu beschaffen (vgl. Vermerk der Beschwerdegegnerin vom

8.

Dezember 2016, AK-Nr. 43 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich

am 8. Januar 2017 nach [...] gereist war, lässt sich den ins Recht

gelegten Akten nicht entnehmen. Es liegt jedoch eine E-Mail der

Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017

vor, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt

habe, sie sei jetzt, d.h. am 17. Januar 2017, in [...]. Dementsprechend

verlängerte die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis

zum 31. Januar 2017 (AK-Nr. 48 S. 1). Da die Unterlagen der

Beschwerdegegnerin in der Folge auch nicht innert dieser letztmals verlängerten

Frist eingereicht wurden, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach

[...] nicht wie angekündigt im Januar 2017, sondern erst im Februar 2017 unternommen

hat. Dementsprechend trägt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung

des Vormundschaftsamts in [...], worin bestätigt wird, dass der verstorbene

Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 nicht

steuerpflichtig gewesen ist, das Datum des 24. Februar 2017; eingereicht

wurde es von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einsprache am 2. März

2017.

(AK-Nr. 56). Die verspätete Zustellung der erwähnten Bestätigung wird

von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, wird doch in der Einsprache

vom 2. März 2017 darauf hingewiesen, es falle der Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer psychischen Erkrankung nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich

zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen

beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen.

Mittlerweile habe sie die Reise durchgeführt, was für sie einen grossen

Kraftakt bedeutet habe (AK-Nr. 50 S. 2). In der Beschwerde vom

2.

Juni 2017 wird gerügt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Gründe,

weshalb die Beschwerdeführerin den Termin nicht eingehalten habe, nicht

eingegangen; sie habe gute und entschuldbare Gründe gehabt, die Reise mit

Verspätung in Angriff zu nehmen (A.S. 4 f.). Demnach ist aufgrund der ins

Recht gelegten Unterlagen und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die letztmalige

Verlängerung der Frist zur Einreichung der fraglichen Bestätigung bis zum 31. Januar

2017.

von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurde. Es gilt im Folgenden

zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf entschuldbare Gründe berufen

kann, welche ihr die rechtzeitige Einreichung der Bestätigung verunmöglichten

und die eine Wiederherstellung der Einreichungsfrist durch die

Beschwerdegegnerin erfordert hätten.

3.4

Zunächst ist unklar, weshalb die

noch ausstehenden erforderlichen Unterlagen, wie hier die letzte

Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes oder eine Bestätigung der

Steuerverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde über dessen

Steuerpflicht im Pflegeheim in [...], in welchem der verstorbene Ehemann

untergebracht war, von der Beschwerdeführerin angeblich abgeholt werden musste

(vgl. A.S. 5). So handelt es sich bei der nun eingereichten Bestätigung vom

24.

Februar 2017 um eine solche des Vormundschaftsamts in [...], welche der

Beschwerdeführerin wohl auch auf dem Postweg hätte zugestellt werden können. Ein

Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des persönlichen Abholens der

ausstehenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vor Ort in [...] ist nicht

ersichtlich; dies wird denn auch von keiner Seite erläutert.

3.5

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, ihre psychischen Erkrankungen, die schubweise auftretenden Depressionen

sowie das Borderline-Syndrom, hätten sie daran gehindert, die Reise nach [...]

rechtzeitig anzutreten. Diesem Einwand kann aufgrund der vorliegend ins Recht

gelegten Akten nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben im Schreiben der

Sozialregion Olten vom 23. November 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin

vom 5. November 2013 bis 30. April 2014 und vom 22. Januar bis

17.

April 2015 offenbar wegen psychischen Beschwerden stationär in der

Klinik [...] auf (vgl. AK-Nr. 39 S. 2 bzw. 40). Seither nimmt sie

gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 2. März 2017 (lediglich) ambulante

psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch (AK-Nr. 50

S. 2). Demnach liegen die stationären Klinikaufenthalte bereits einige

Zeit zurück und Hinweise für neue, aktuelle Schübe sind nicht vorhanden. Im

Weiteren steht dem Einwand, die psychische Beeinträchtigung sei erheblich und

die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Lebensführung deutlich

eingeschränkt, die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 21. April 2016 entgegen, worin der Beschwerdeführerin aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab

1.

August 2012 zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss

der medizinischen Beurteilung sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich,

ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin, allerdings in regelmässigen

Einsätzen tagsüber und ohne Nachtwache, mit einem Pensum von 50 %

auszuüben (AK-Nr. 12 S. 1 f. und 13 S. 1 f.). Mangels

medizinischer Unterlagen, z.B. über die stationären Aufenthalte in [...] oder die

seitherige ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung, kann nicht

nachvollzogen werden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht leicht gefallen

sein soll, den Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Der Einwand, ihr Befinden sei

instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine

derartige Reise zu unternehmen, verfängt nicht, wurde die Beschwerdeführerin

doch erstmals am 21. Oktober 2016 aufgefordert, die ausstehenden

Unterlagen fristgerecht einzureichen, wobei die Frist am 15. November

2016, 5. Dezember 2016 und letztmals am 8. Dezember 2016 bis zum

31.

Januar 2017 verlängert wurde (AK-Nr. 21 S. 1, 33 S. 1,

43.

S. 1 und 48 S. 1). Der Beschwerdeführerin standen zur Einreichung

der erforderlichen Unterlagen somit mehr als drei Monate zur Verfügung. Unter

den gegebenen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin - auch bei allfälligen schubweise

auftretenden kürzeren psychischen Störungen - möglich sein müssen, die

Unterlagen fristgerecht zu beschaffen.

3.6

Mit dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, FMH für Innere

Medizin, wonach die Beschwerdeführerin «aus medizinischen Gründen nicht früher

die Unterlagen in [...] abholen konnte», lässt sich eine unverschuldete

fristgerechte Einreichung der ausstehenden Unterlagen nicht belegen. Der

Internist erklärte in seinem undatierten Arztzeugnis mit keinem Wort, weshalb die

Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein

soll, die Unterlagen früher abzuholen. Ausserdem ist aufgrund des fehlenden

Datums dieses Arztzeugnisses unklar, welcher Zeitraum damit abgedeckt werden

soll (vgl. AK-Nr. 51 S. 2). Im Februar 2017 war die

Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, die Reise nach [...] anzutreten und

die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen. Weshalb die Beschwerdeführerin

diese Reise gemäss ihren Angaben nur aufgrund des erheblichen Drucks, ihre

Tochter könnte allenfalls finanziell nicht versorgt sein, unternehmen konnte, ist

unklar. Es besteht kein Hinweis, dass sich die bestehende wirtschaftliche

Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter im Februar 2017 erheblich

verändert hätte. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die

Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrieb um ihrer selbst Willen angeblich

nicht aufbringen konnte. Angesichts dieser offenen Fragen kann auf das

Arztzeugnis von Dr. med. F.___ nicht abgestellt werden, zumal es sich dabei

um keinen Facharztbericht handelt.

4.

Nach dem Gesagten ist nicht mit

dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden davon

abgehalten wurde, die zur Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

noch erforderliche letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes fristgerecht

bis zum 31. Januar 2017 einzureichen. Indem die fragliche Bestätigung des

Vormundschaftsamtes vom 24. Februar 2017, wonach der verstorbene Ehemann

in den Jahren 2015 und 2016 in [...] nicht steuerpflichtig gewesen sei

(AK-Nr. 56), erst am 2. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereicht

wurde, obwohl die Beschwerdeführerin auf ein Nichteintreten der Anmeldung bei

einem nicht fristgerechten Einreichen der Unterlagen im Sinne von Art. 43

Abs. 3 ATSG wiederholt aufmerksam gemacht worden war, ist die Prüfung (und

Anerkennung) des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem Vorliegen sämtlicher

Informationen bzw. Belege, somit ab 1. März 2017, gesetzeskonform; die

erforderliche Bestätigung vom 24. Februar 2017 wurde nicht innerhalb von

drei Monaten seit der Anmeldung vom 3. August 2016 nachgereicht (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit

Verfügung vom 1. Februar 2017 auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom

3.

August 2016 nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Sie war angesichts

der fehlenden Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin nicht im Bild und konnte demnach nicht beurteilen, ob ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 2. Mai 2017 ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser