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Entscheid

VSBES.2017.151

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

3. Dezember 2018Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Mai 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf eine psychische Krankheit (Depression, posttraumatischer Stress,

Angstzustände, Schlafstörungen) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 7. September 2015 bei (IV-Nr. 12). Am 1. April 2016 führte Dr. med. C.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, im Beisein der Ehefrau des

Beschwerdeführers und eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer

(IV-Nr. 19). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein spezialärztliches Gutachten

vom 13. August 2016 ein (IV-Nr. 25.1). Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___

nahm am 26. September 2016 zum Gutachten von Dr. med. D.___ Stellung

(IV-Nr. 29).

1.2 Mit Vorbescheid vom 20. Januar

2017 (IV-Nr. 32 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 1. Februar 2017

Einwände und verlangte eine erneute Begutachtung (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom

10. Mai 2017 (IV-Nr. 35, A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 6. Juni 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5). Diese wird am 20. Juni 2017

verbessert und begründet. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 10. Mai 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend seit

dem frühestmöglichen Rentenbeginn die ihm gesetzlich zustehenden

Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,

zuzusprechen.

Eventualiter sei die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. Mai 2017 aufzuheben und ein

gerichtliches Gutachten einzuholen. Sodann sei der Leistungsanspruch gestützt

darauf neu zu beurteilen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der IV-Stelle Solothurn.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher

Rechtsvertreter.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (A.S. 35) auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

4. Mit Verfügung vom 27. April

2018 (A.S. 42) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Daniel Gehrig, Rechtsanwalt, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018

(A.S. 47) wird bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, [...], unter Beizug eines arabischen Dolmetschers ein Gerichtsgutachten

eingeholt. Das Gutachten ergeht am 27. September 2018 (A.S. 53).

6. Mit Stellungnahme vom 11.

Oktober 2018 (A.S. 72 f.) lässt sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und

stellt den Antrag, dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen

Rentenbeginn eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 81).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit

Hinweis).

3.4

Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.5

Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.

August 2016 E. 3.1.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der

Gutachter Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im

vorliegenden Fall eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %

bis 70 % festgestellt. Dementsprechend erweise es sich vorab als

unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin in der Begründung zur angefochtenen

Verfügung durchgehend von einer Arbeitsfähigkeit von angeblich 70 % ausgehe.

Der Gutachter habe im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der

medizinisch-theoretisch maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit bewusst eine

Bandbreite definiert. Richtigerweise sei somit entweder zu Gunsten des

Versicherten vom tieferen Wert von 50 % oder zumindest vom Durchschnittswert

dieser Bandbreite von 60 % auszugehen; was beides ohne weiteres zu einem

rentenbegründenden lnvaliditätsgrad von (mindestens) 40 % führen würde.

Des Weiteren müsste dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall so oder anders

ein leidensbedingter Abzug angerechnet werden. Im vorliegenden Fall bestünden

beim Beschwerdeführer gleich mehrere Faktoren, welche typtischerweise zu einem

leidensbedingten Abzug berechtigen würden: Der Beschwerdeführer sei bereits

50.

Jahre alt, verfüge über einen Migrationshintergrund und spreche keine

Amtssprache. Überdies sei er bereits seit über zwei Jahren arbeitslos und

verfüge über keine Berufsausbildung. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer

im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %

anzurechnen. Sodann habe Dr. med. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten

ausdrücklich festgehalten, dass «unter Berücksichtigung der Aggravation» von

einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. 70 % auszugehen sei. Mit anderen Worten

sei die vom Gutachter festgestellte Arbeitsfähigkeit bereits um die Aggravation

«bereinigt». Bei dieser Ausgangslage könne somit im Rahmen der gutachterlich

festgestellten Einschränkung nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden, wonach

regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe.

Darüber hinaus mache die Beschwerdegegnerin zu Unrecht geltend, dass die

diagnostizierte mittelgradige depressive Erkrankung angeblich nicht

invalidisierend, da therapeutisch angehbar, sei. Hinsichtlich der

therapeutischen Möglichkeiten halte der Gutachter fest, ein

medizinisch-theoretisch angesagter teilstationärer Aufenthalt (über mehrere

Monate) in einer psychotherapeutisch ausgerichteten psychiatrischen Klinik

entfalle mangels genügender Sprachkenntnisse. Diese Tatsache könne dem

Beschwerdeführer selbstredend nicht zu seinem Nachteil gereichen. Schliesslich

gelte es im Zusammenhang mit einer allfälligen medizinisch-theoretisch

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bedenken, dass der

Gutachter festgehalten habe, realiter und unter dem psychosozialen Kontext

dürfte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich tiefer ausfallen

und sich vielleicht gar gegen null Prozent bewegen. Mit Blick auf diese –

zutreffende – gutachterliche Einschätzung sei der Beschwerdeführer somit

insgesamt – d.h. namentlich unter Mitberücksichtigung der persönlichen Faktoren

– in einem Masse gesundheitlich eingeschränkt, dass von einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Dies

gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und

überdies bereits seit über zwei Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei,

keine Amtssprache spreche, über einen Migrationshintergrund verfüge und bereits

rund 50 Jahre alt sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, ob das vom psychiatrischen Sachverständigen im

Gutachten festgestellte überdeutliche Aggravationsverhalten die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbiete, könne letztlich offen gelassen werden, da

bereits die diagnostizierten Leiden nicht invalidisierend resp. nicht versichert

seien. Der mittelgradigen depressiven Episode fehle es an einem hinreichenden

Schweregrad, um diese als invalidisierend anzusehen, da sie therapeutisch

angehbar sei. Es könne aufgrund der Aktenlage nämlich nicht davon die Rede

sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und

nachhaltig ausgeschöpft seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom

15.

März 2017 E. 4.2). Zudem werde im Gutachten die vom behandelnden Psychiater

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) in nachvollziehbarer

Weise verworfen. Die vom psychiatrischen Sachverständigen in subsyndromaler

Form diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bedeute, dass diese

psychische Krankheit zu gering und/oder zu kurz ausgeprägt sei, um die nach

Zahl und/oder Dauer von Symptomen (Diagnosekriterien) vereinbarte Schwelle

operationalisierter Diagnosen (nach ICD-10) zu erreichen, also unter dieser

Schwelle liege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011

E. 7.2.4). Da aber psychische Störungen der hier interessierenden Art nach

der Rechtsprechung nur als invalidisierend gelten würden, wenn sie schwer und

therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), sei

der subsyndromalen Form der posttraumatischen Belastungsstörung keine

invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. Der Gutachter habe die «Pflicht», bei

unklarer und inkonsistenter Anamneseerhebung (was hier unzweifelhaft der Fall sei)

weitere anamnestische Angaben einzuholen, damit er eine Beurteilungsgrundlage

habe. Dementsprechend sei dieser Kritikpunkt nicht valide (siehe Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. November 2016, S. 3). Ergänzend

sei anzumerken, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im

Ermessensspielraum des Gutachters stehe (vgl. Urteil des Bundesgericht

9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2).

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Der behandelnde Psychiater des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, führte in seinem Bericht vom 26. Mai 2015

(IV-Nr. 5) aus, der Beschwerdeführer stehe seit 24. September 2014 in

seiner Behandlung, aufgrund von posttraumatischem Stress und rezidivierenden

depressiven Episoden, aktuell schwere Episode. Der Beschwerdeführer sei

irakischer Herkunft und seit 2008 in der Schweiz. Er sei politischer

Flüchtling. Er habe in seinem Land schwere Gewalt durch bewaffnete Gruppen

erlitten (Haus angezündet, bewaffnete Angriffe und Entführung des Sohnes).

Diese Ereignisse stellten schwere Traumatisierungen für den Beschwerdeführer

dar. Seit ca. einem Jahr beginne er Symptome von Traurigkeit und Angst zu

entwickeln, Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Flashbacks die erlittenen Ereignisse betreffend. Er sei überzeugt, dass die

Aggressoren ihn weiterhin verfolgen würden, um ihn zu verletzen. Trotz einer

ausgedehnten Medikation (Seroquel XR 200mg, Haldol 6mg, Cymbalta 90mg) blieben

die Symptome bestehen.

5.2

Im Bericht vom 7. September 2015

(IV-Nr. 12, S. 5) hielt Dr. med. B.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung (seit 2014), DD anhaltendes Delir.

Er sei seit dem 24. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei stationär. Der Versicherte benötige die andauernde

Präsenz seiner Angehörigen, um besser mit seinen Ängsten umgehen zu können. Er

lebe isoliert, er habe wenig Kontakt mit aussen, er habe Angst nach draussen zu

gehen, da er überzeugt sei, dass er von Terroristen verfolgt und überwacht

werde, er lebe in der Angst, dass die Leute ihn wieder finden und angreifen

würden. Er weine oft während der Gespräche, er sei angespannt, traurig, sehe

müde aus. Das Haldol sei wegen Wirkungslosigkeit ausgewechselt worden. Aktuelle

Medikation: Cymbalta 120mg, Clopixol 15mg, Seroquel 200mg. Der Beschwerdeführer

sei aufgrund der erwähnten Symptome nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Aufgrund seiner psychotischen und einschränkenden Symptome habe er

Mühe, das tägliche Leben zu meistern. Er sei nicht stabil.

5.3

Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 13. August 2016

(IV-Nr. 25.1) folgende Diagnosen:

-

Traumafolgestörung mit/bei

·

mittelgradiger

depressiver Episode mit somatischen Symptomen (F32.11)

·

Subsyndromaler Form

bzw. Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)

Weiter lägen diverse psychosoziale

Faktoren vor, welche den Beschwerdeführer beeinträchtigen dürften. Zumindest

von Folgenden sei auszugehen:

-

Opfer von kriegerischen

Verbrechen (Z65.4) mit Flucht in die Schweiz mit dann Schwierigkeiten bei der

kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und

-

Probleme in Verbindung mit

der Berufstätigkeit und

-

erhebliche Probleme in der

Erziehung des Sohnes (Z62)

Auch wenn diese Belastungsfaktoren per

se nicht als krankheitsrelevant gelten würden, wie auch als IV-fremd anzusehen

seien, dürften sie das depressive Störungsbild wie auch das subsyndromale

PTBS-Zustandsbild bislang unterhalten haben und dieses weiterhin nähren. Bezüglich

der Arbeitsfähigkeit sei es ausgesprochen schwierig Stellung zu beziehen, weil

die Kooperation des Versicherten eingeschränkt gewesen sei, weil von einem

deutlichen Aggravationsverhalten auszugehen sei. Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit seien von Seiten der depressiven Störung zu erwarten. Der

Versicherte dürfte im Denken wie in der Psychomotorik verlangsamt sein, vor

allem aber im Antrieb eine Limitierung erfahren, vorzeitig auch erschöpfen. Die

Antriebsstörung und -müdigkeit des Versicherten sehe er, Dr. med. D.___, vor

allem bedingt durch die Depression per se, den inneren Kampf mit den

depressiven Gefühlen, der Scham, dann aber auch mit den kreisenden Gedanken

rund um seine eigene Traumatisierung, dann aber auch um seinen Sohn, vor allem

aber um seine desolate Situation in der Schweiz mit fehlender sozialer und

beruflicher Eingliederung. Schwierig sei es nun, diese Antriebs- und

Affektstörung quantifizieren zu wollen, zumal, wie ausführlich beschrieben, von

einer überdeutlich aggravierenden Darstellung der Beschwerden auszugehen sei.

Sicherlich aber dürfte das Zustandsbild aufgrund der beschriebenen Befunde

(auch unter Ausklammerung sämtlicher psychosozialer Belastungsfaktoren wie des

Aggravationsverhaltens) als nicht derart gravierend und einschränkend anzusehen

sein, dass nun von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wie dies der

Versicherte zur Darstellung bringe bzw. auch der Behandler postuliere. Unter

Ausklammerung sämtlicher ihn limitierender psychosozialer Belastungsfaktoren

und des Aggravationsverhaltens sei zusammenfassend rein aufgrund der Befundlage

medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen,

die – vorzugsweise an fünf Tagen die Woche zu realisieren – dem Versicherten

zumutbar sein sollte. Einschränkend dürften vor allem die Antriebsstörung, die

psychomotorische Verlangsamung und die Denkverlangsamung sein. Unter

Berücksichtigung der Aggravation dürften nun aber sämtliche dieser Befunde –

Antriebsstörung, die psychomotorische Verlangsamung und die Denkverlangsamung,

aber auch andere nota bene – deutlich weniger gravierend zu werten sein, als in

der Untersuchung präsentiert, wenn er beispielsweise unmittelbar nach der

Untersuchung sich draussen mit forschem Gang bewegen könne oder in der Lage

sei, sich quasi durch die ganze Schweiz und bis ins Elsass mit dem Auto zu

bewegen. Unter Berücksichtigung der Aggravation sei zumindest von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, beispielsweise als Chauffeur bzw. als

Bote: Pizzabote zum Beispiel.

5.4

In seiner Stellungnahme zum

Gutachten vom 26. September 2016 (IV-Nr. 29) führte Dr. med. B.___ aus, der

Experte habe eine Recherche in der Umgebung des Beschwerdeführers gemacht, um

Informationen über ihn zu suchen, das sei aus rechtlicher und ethischer Sicht

fragwürdig. Sodann sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer (welcher die Namen

der Medikamente nicht gekannt habe) ihm, Dr. med. B.___, angegeben habe, dass

er die neue Behandlung nicht vertrage (das Clopixol) und er habe gemeint, dass

es das Topamax sei, was die Verwirrung in Bezug auf seine medikamentöse

Behandlung anlässlich der Begutachtung erkläre. In Bezug auf die

Medikamenten-Compliance zeigten die Resultate, dass der Beschwerdeführer seine

Medikamente einnehme, entsprechend der Erklärungen. Des Weiteren hätten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärt, dass der Gutachter seine Stimme

erhoben und sich ihnen gegenüber genervt verhalten habe, weil sie die

Medikamentenliste nicht mitgebracht hätten. Dieses Verhalten sei als

Gesprächseröffnung nicht statthaft und provoziere eine Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Im Psychostatus erwähne der

Gutachter, der Versicherte sei fragil, gespannt, verlangsamt, deprimiert, er

zeige eine Verminderung der Lust, der Freude, der Motivation und der Libido, er

bemerke, dass der Beschwerdeführer zweimal geweint habe und dass er Gedanken

rund um die traumatisierenden Ereignisse habe: Schuldgefühle und Scham. Er

bemerke Schlaf- und Appetitstörungen wie auch Suizidgedanken. Diese Symptome

seien mit einem depressiven Zustand kompatibel. Der Beschwerdeführer

präsentiere Albträume betreffend die erlittenen Aggressionen, er erlebe die

traumatisierenden Geschehnisse wieder, wenn er Lärm höre oder zufällig eine

Gewaltszene sehe. Dies beeinträchtige seinen Alltag. Leider würden diese

Symptome vom Experten banalisiert. In diesem Zusammenhang sei er, Dr. med.

B.___, der Meinung, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei.

5.5

Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November

2016.

(IV-Nr. 31) fest, die Medikamentencompliance des Versicherten sei (im

Gegensatz zur Beurteilung des Gutachters) als gut zu erachten, bei einer eher

kleinen täglichen Quetiapin-Dosis sei selbstredend auch tendenziell ein niedrigerer

Blutspiegel zu erwarten. Ausserdem sei nun auch klar, dass Clopixol gestoppt

worden sei, weshalb der zu erwartende Blutspiegel bei null liege. Insofern sei dem

Behandler Recht zu geben. Sodann stelle der Gutachter klar und nachvollziehbar

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer

subsyndromalen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nachvollziehbar

komme er dabei auch zum Schluss, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit noch

eine Zumutbarkeit von 50 % bestehe. Dabei berücksichtige er auch, dass das

gezeigte regressive Verhalten des Versicherten nicht einfach per se übernommen

und in eine komplette «Alltags- und Arbeitsuntauglichkeit» übersetzt werden

könne. Vielmehr nehme er seine Aufgabe ernst zu evaluieren, welche

Anstrengungen dem Versicherten ohne ein regressionsförderndes Umfeld zumutbar

wären, um die noch vorhandenen Ressourcen zu aktivieren. Aus Sicht von Dr. med.

C.___ sei der vom Gutachter vollzogene Schritt zur beurteilten Zumutbarkeit von

70.

% jedoch nur eingeschränkt nachvollziehbar. Der Gutachter erwähne als

Begründung v.a. die Aggravation (oder wie er es auch nenne «ein bewusstseinsnah

inszeniertes und theatralisch anmutendes Aggravationsverhalten») sowie die

Inkonsistenzen. Dieses Aggravationsverhalten müsste dann als schwer und in der

Nähe einer Simulation beurteilt werden. In diesem Fall würde es sich um die

juristische Frage handeln, ob nun ein Ausschlussgrund im Sinne der

«PÄUSBONOG-Indikatoren» vorliege. In diesem Fall wäre die Zumutbarkeit wohl

nicht höher, sondern deren Beurteilung würde gänzlich entfallen (resp. es wäre

formal keine Einschränkung der Zumutbarkeit festzustellen). Aus alle diesen

Gründen sei aufgrund des Gutachtens von einer generellen Arbeitsfähigkeit von

50.

% seit September 2014 (Behandlungsbeginn bei Dr. B.___) auszugehen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 13. August 2016 (IV-Nr. 25.1). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

noch auf den Standpunkt stellte, nach geltender Rechtsprechung würden leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar

und somit als nicht invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute

dies, dass in vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesgericht hat jedoch

mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung

geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren

Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in

Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der

vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser

absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen

Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis

den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. August 2016 (IV-Nr. 25.1) denn auch gemacht

wurde. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem Gutachten von Dr. med. D.___

eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des psychiatrischen Sachverhalts

vorliegt.

6.2

Dr. med. D.___ stützte sich bei

seiner Beurteilung auf die Vorakten, eine eigene, rund zwei Stunden dauernde

Untersuchung des Beschwerdeführers mit Beizug eines Dolmetschers, ein im

Anschluss daran geführtes rund halbstündiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau sowie eine ganze Reihe von Drittauskünften, welche der

Gutachter telefonisch einholte (vgl. IV-Nr. 25.1, S. 4). Sein Gutachten basiert

somit auf vollständigen Grundlagen. Dagegen kann die Schlüssigkeit und

Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Darlegungen nicht uneingeschränkt

bejaht werden: Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit

somatischen Symptomen wird zwar plausibel hergeleitet, ebenso die sich daraus

ergebenden Einschränkungen in Form einer Verlangsamung des Denkens und der

Psychomotorik sowie einer Limitierung des Antriebs. Auch seine Beurteilung,

wonach Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben seien,

begründet der Gutachter nachvollziehbar. Ungewöhnlich ist dagegen die Vielzahl

der Personen (neben dem behandelnden Psychiater sechs weitere Personen, welche

mit dem Beschwerdeführer befasst sind), welche der Gutachter telefonisch

kontaktierte. Wohl ist die Einholung fremdanamnestischer Angaben im Rahmen

eines Gutachtens oft wünschenswert und angezeigt; das Ausmass der telefonisch

eingeholten Auskünfte übersteigt aber das Übliche deutlich. Es wird auch nicht

ganz klar, welche Schlüsse der Gutachter aus den zahlreichen durch ihn

eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und den durch ihn festgestellten

Widersprüchen zu früheren Angaben des Beschwerdeführers zieht. Zwar erwähnt er

mit entsprechender Begründung eine eingeschränkte Kooperation, viele

Inkonsistenzen und ein überdeutliches Aggravationsverhalten. Einzelne der

geschilderten Widersprüche weisen aber kaum einen Bezug zum Leistungsvermögen

des Beschwerdeführers auf und werden innerhalb des Gutachtens im Vergleich zur

eigentlichen Befunderhebung ungewöhnlich stark betont (was auch der

Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ kritisiert, vgl. A.S. 65). Bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. D.___ zunächst fest, es gehe

unter Ausklammerung aller limitierenden psychosozialen Belastungsfaktoren und

des Aggravationsverhaltens medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % aus, erhöht diese dann aber unter Berücksichtigung der Aggravation nochmals

auf 70 % (IV-Nr. 25.1 S. 40 f.). Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und

wurde auch durch den RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 30.

November 2016 (IV-Nr. 31) zu Recht bemängelt. Das Gutachten von Dr. med. D.___

wird den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.3 hiervor) somit nicht

vollumfänglich gerecht. Es bildet deshalb keine hinreichende Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts beim Psychiater Dr. med. E.___ ein

psychiatrisches Gutachten unter Beizug eines arabischen Dolmetschers

veranlasst.

7.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 27.

September 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher

den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 3 - 7 des Gutachtens) und die Vorakten

studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar. Dr. med.

E.___ würdigt die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend

und begründet ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer

chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) DD:

Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) mit mittelstark bis schwer

depressiver Episode (ICD-10 F32.2). Aus diagnostischer Hinsicht müsse sicher

eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen werden. Beim

Exploranden liege ein Trauma vor, welches lebensbedrohlich gewesen sei, er sei

angeschossen worden und es sei anzunehmen, dass eine derartige Bedrohung bei

fast allen Menschen eine schwere Reaktion zur Folge hätte. Es sei ihm

allerdings gelungen, diesen Vorfall lange Zeit einigermassen zu verdrängen oder

einen Umgang damit zu finden, wodurch er im Alltag in der Lage gewesen sei,

genügend seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es müsse auch bedacht werden,

dass der Explorand in einer bedrohten Situation gestanden habe, habe flüchten

müssen und sich dann schliesslich an neue Begebenheiten habe anpassen müssen,

was eine erhöhte Aufmerksamkeit und Fokussierung bedeutet habe. Eine Verschlechterung

sei erst 2014 eingetreten, als er einen Kopfschlag erlitten habe. Über diesen

Unfall lägen keine Angaben vor, doch bestehe kein Zweifel, dass dieser

stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer interpretierte diesen als

Bagatellunfall, in der Meinung, dass er keine Folgeschäden davontragen würde.

Dies habe allerdings zu einem völligen Umkippen der vermeintlich psychischen

Stabilität geführt, indem die Bilder aus der Vergangenheit hochgekommen seien.

Es habe zu einer Wiedererinnerung der bedrohenden Situation geführt, wo er

beinahe erschossen worden sei. Er erlebe nun diese Situation in den Träumen,

die auch für ihn praktisch Realität würden, er könne in seiner Erlebensweise

nicht mehr unterscheiden zwischen Traum und Wirklichkeit. Derartiges

Wiederaufdrängen dieser Erinnerungen scheine auch teilweise im Wachzustand

aufzutreten, was als Nachhallerinnerung oder Flashback interpretiert werden

müsse. Der Explorand fühle sich nun dauernd von der Umwelt bedroht und habe das

Gefühl, er könnte erneut angegriffen werden, was zu einem kompletten Rückzug im

Sinne eines Vermeidungsverhaltens führe, auch habe er grosse Mühe, darüber zu

sprechen. Er gehe zwar bereitwillig auf die Fragen ein, reagiere aber mit

massiver innerer Anspannung. Es bestünden eine anhaltend erhöhte Anspannung,

Übererregbarkeit, Ängstlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten. Die

Schlafstörungen schienen nicht im Vordergrund zu stehen, solange er keine

Albträume habe, wobei er auch sedierende Medikamente einnehme. Im Grunde

genommen müsste eine derartige Symptomatik gemäss ICD-10 innerhalb von 6

Monaten auftreten, was beim Exploranden allerdings nicht der Fall sei, sondern

die Symptomatik sei erst mit 7-jähriger Latenz aufgetreten. Ein derart latentes

Auftreten sei allerdings bekannt und wiederholt zu beobachten, oft z.B. auch

bei Kriegsflüchtlingen. In diesem Sinne seien die Kriterien für eine

posttraumatische Belastungsstörung weitgehend erfüllt. Diskutiert werden könne

über den langdauernden Verlauf. Trotz Therapiemassnahmen könne vier Jahre nach

Auftreten der Symptomatik keine wesentliche Veränderung festgestellt werden,

weswegen mittlerweile eine andauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht

gezogen werden müsse. In diesem Sinne könne der Behandlungsstelle zugestimmt

werden, wo eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werde. Auch Dr.

med. D.___ gehe zumindest ansatzweise auf eine derartige Störung ein, indem er

eine subsyndromale Form von Teilaspekten eines PTBS annehme. Er sei der

Meinung, dass nicht Nachhallerinnerungen oder Flashbacks im Sinne des nicht

Steuerbar-Intrusiven vorliege, weswegen er diese abgewandelte Diagnose annehme.

Seiner Meinung nach bestehe auch kein Hyperarousal mit körperlicher

Übererregbarkeit, auch kein dissoziatives Erleben. In der vorliegenden

Untersuchung falle allerdings auf, dass der Explorand in eine deutliche

Anspannung gerate, auch Dr. med. D.___ schildere ja, wie der Explorand einen

trockenen Mund bekomme und etwas trinken möchte, er sei offenbar auch bei ihm

nicht in der Lage gewesen, die gesamte Untersuchung ohne Pause durchzuführen,

was ebenfalls auf eine Anspannung zurückzuführen sei. Dr. med. E.___ sei daher

der Meinung, dass die Diagnose einer subsyndromalen Form eines PTBS dem Zustand

des Exploranden nicht gerecht werde. Beim Exploranden zeigten sich zudem sicher

depressive Symptome im Sinne gedrückter Stimmung, deutlicher Verminderung des

Antriebes und der Aktivität, der Explorand könne sich auch nicht mehr richtig

freuen, es bestehe eine schwere Beeinträchtigung von Interesse und

Konzentration, auch erhöhte Müdigkeit, indem er sich tagsüber wiederholt

ausruhe, obwohl er sich passiv verhalte, der Appetit sei vermindert, er habe

passive Sterbewünsche, das Selbstwertgefühl sei stark eingeschränkt, es

bestünden auch Schuldgefühle und ein Gefühl der Wertlosigkeit. Es handle sich

um einen dauerhaften Zustand über längere Zeit, der trotz Therapiemassnahmen

nicht beeinträchtigt werden könne. Der Explorand sei nicht mehr alleine in der

Lage, seinen Alltag zu gestalten, er sei auf die Hilfe der Familie und seiner

Ehefrau angewiesen, er sei sogar unfähig, fremde Orte alleine aufzusuchen,

könne seine Gedanken nicht mehr genügend kontrollieren und leide unter

Gedankenkreisen. Es bestehe eine motorische Hemmung. Insgesamt sei daher eine mittelschwere

bis schwere depressive Störung anzunehmen. Diese affektive Störung könne aber

auch im Rahmen der PTBS subsummiert werden, da es sich dabei um eine

Folgesymptomatik handle und nicht um eine eigenständige Störung.

Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___

einleuchtend mit einer möglichen Aggravation auseinander: Von Dr. med. D.___

würden im Gutachten verschiedene mögliche Diskrepanzen aufgeführt, die auf eine

mögliche Aggravation schliessen liessen. Aus Sicht von Dr. med. E.___ seien

diese Diskrepanzen allerdings äusserst schwierig zu interpretieren und zu

gewichten. Es müsse bedacht werden, dass die Untersuchung im Beisein eines

Dolmetschers erfolgen müsse, sodass schon bei der Übersetzung mögliche

Ungenauigkeiten auftreten könnten. Es falle auch auf, dass bei möglichen

Diskrepanzen nicht genügend nachgefragt worden sei. Auch heute schildere der

Explorand gewisse Umstände anders, als sie in den Unterlagen aufgeführt würden.

Es mute teilweise auch etwas haarspalterisch an, wenn diese vermeintlichen Diskrepanzen

derart in den Vordergrund gestellt würden, da dabei vergessen werde, den

Allgemeinzustand zu beurteilen. Es werde dem Versicherten eine bewusstseinsnahe

Aggravation unterstellt, die mit einer Simulation zu vergleichen sei. Dies

stehe aber ebenfalls im Gegensatz zu den fremdanamnestischen Angaben, wo die

Angaben des Exploranden bestätigt würden, indem er z.B. als sehr passiv und

zurückhaltend geschildert werde.

Gestützt auf diese Ausführungen von Dr.

med. E.___ vermag sodann auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen: Insgesamt ergebe sich ein Bild eines schwer beeinträchtigten Exploranden,

der stark regrediert, auf Hilfe anderer angewiesen und nicht mehr genügend in

der Lage sei, seinen Alltag zu bestimmen. Er sei dauernd auf fremde Hilfe

angewiesen. Es bestehe somit eine schwergradige Störung, die sich im Alltag

bemerkbar mache. Unter den gegebenen Umständen erscheine es daher auch

illusorisch, den Exploranden in einen Arbeitsprozess integrieren zu können, so

lange nicht wenigstens im privaten Bereich eine bessere Selbständigkeit

erreicht werden könne. Es sei daher insgesamt von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen, Eingliederungsmassnahmen

könnten so nicht nutzbringend durchgeführt werden, da der Explorand nicht in

der Lage sei, davon zu profitieren. Aufgrund der Angaben sei nicht von einem

stark wechselnden Verlauf auszugehen, allenfalls seien leichte Schwankungen

aufgetreten. Im Wesentlichen sei allerdings von einem ähnlichen, dauerhaften

Zustand seit 2014 auszugehen. Es bestehe eine volle Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch jegliche alternative Arbeit.

Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit Aufnahme

der psychiatrischen Behandlung im September 2014.

7.2

Wie vorgehend festgehalten, sind

gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017

sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter

bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der

Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ setzt also

im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten

Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker

darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10

tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich

auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281.

ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.

November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.

med. E.___ zu entnehmen, es werde eine ambulante psychiatrische Therapie,

aktuell noch 1 x monatlich mit antidepressiver und sedierender Medikation

eingesetzt. Grundsätzlich sei die Therapie adäquat und lege artis. Aufgrund der

sprachlichen Schwierigkeiten könnten keine Therapiemassnahmen im stationären

Bereich oder halbstationären Bereich sinnvoll durchgeführt werden, da der

Explorand nicht genügend davon profitieren könnte. Die Behandlungsmassnahmen

seien durchaus adäquat. Hinweise auf Compliance-Probleme könnten keine gefunden

werden. Trotz Therapiemassnahmen könne vier Jahre nach Auftreten der

Symptomatik keine wesentliche Veränderung festgestellt werden, weswegen

mittlerweile eine andauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht gezogen werden

müsse. Somit kann vorliegend wohl von einer Therapieresistenz gesprochen

werden.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten chronifizierten

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu sämtlichen begleitenden

krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3

fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November

2017.

E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Vorliegend sind jedoch keine

wesentlichen somatischen Komorbiditäten gegeben, weshalb diesbezüglich keine

zusätzliche Ressourcenhemmung gegeben ist.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

bezüglich der Persönlichkeitsstruktur lägen keine verwertbaren Angaben aus der

Vergangenheit vor. Es könne vermutet werden, dass der Explorand möglicherweise

eine eher einfach strukturierte Persönlichkeitsstruktur aufweise, er weise

Bildungsdefizite auf, scheine Lernschwierigkeiten gehabt zu haben, sei aber

immerhin in der Lage gewesen, sich in seinem Land frei zu bewegen und einer

Berufstätigkeit nachzugehen, trotz erschwerter Umstände. Es sei ihm allerdings

nie gelungen, in der Schweiz Fuss zu fassen, die hiesige Sprache zu erlernen

und sich den Gegebenheiten adäquat anzupassen. Immerhin habe er einige Monate

in einem halbgeschützten Bereich gearbeitet, es sei ihm auch möglich gewesen,

den Führerausweis zu erlangen, was auf eine gewisse Grundintelligenz und

Anpassungsfähigkeit hinweise. In den Unterlagen würden keine

Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben. Zudem sei aufgrund der im

Vordergrund stehenden Symptomatik durch das PTBS und der affektiven Störung die

Persönlichkeit auch nicht zuverlässig und näher beurteilbar. Es könnten daher

keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden werden, auch nicht

Hinweise auf allfällig akzentuierte Persönlichkeitszüge. Bezüglich der noch

vorhandenen Ressourcen hielt Dr. med. E.___ fest, der Explorand sei nicht

mehr alleine in der Lage, Termine wahrzunehmen, er könne sich auch nicht mehr

äusseren Umständen anpassen und in einen Prozess einfügen, er sei auch nicht in

der Lage, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, die Umstellfähigkeit und

Flexibilität seien stark eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass er die

fachlichen Kompetenzen nicht mehr genügend anwenden könne, er habe grösste

Schwierigkeiten, überhaupt ein Urteil oder Entscheide zu fällen, die

Durchhaltefähigkeit sei stark beeinträchtigt, auch sei er nicht mehr richtig in

der Lage, sich genügend selbst zu behaupten, er pflege keine Kontakte mehr zu

anderen, die Gruppenfähigkeit sei stark beeinträchtigt. Er lebe zwar in einer

Familie, sei aber nicht in der Lage, die Beziehungen von sich aus

aufrechtzuerhalten, er benötige Anstoss von aussen und verhalte sich passiv,

intime Beziehungen bestünden gemäss seinen Beschreibungen keine mehr. Er gehe

keinen Aktivitäten mehr nach, die Selbstpflege sei beeinträchtigt, er brauche

die Hilfe der Ehefrau, und die Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls stark

beeinträchtigt, er müsse begleitet werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit

dürften seine Ressourcen eher gering sein, u.a. aufgrund der ungenügenden

Bildung. Der Explorand sei zurzeit auch nicht genügend in der Lage, auf

Ressourcen zurückzugreifen. Er sei derart absorbiert und gefangen mit der

eigenen Problematik, so dass er sogar Mühe habe, seine Gedanken genügend zu

kontrollieren, er könne sein Verhalten oft nicht mehr genügend steuern.

Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) weist zwar insbesondere betreffend die Familienverhältnisse gewisse

Ressourcen auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Insofern kann

auf den vorgehenden Abschnitt verwiesen werden. Ansonsten scheint der

Beschwerdeführer aber kaum soziale Beziehungen zu pflegen und begibt sich

gemäss Gutachten auch kaum mehr nach draussen, so dass im sozialen Kontext insgesamt

nur wenige Ressourcen vorhanden sein dürften.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, es zeigten sich

im Gesamten auch im Alltag und in vergleichbaren Lebensbereichen massive

Beeinträchtigungen, sodass keine Hinweise auf Inkonsistenzen vorzufinden seien,

auch wenn in den Unterlagen respektive von Dr. med. D.___ auf gewisse Diskrepanzen

hingewiesen werde. Diese Diskrepanzen seien nach Meinung von Dr. med. E.___

nicht derart augenscheinlich und auffällig, dass dadurch angenommen werden

könne, es liege bewusste Aggravation vor. Es reiche nicht aus, auf einzelne

Auffälligkeiten hinzuweisen und dabei das Gesamtbild in den Hintergrund zu

rücken. Es bestehe ein ausgesprochener Leidensdruck, der Explorand kämpfe mit

Insuffizienzgefühlen, Sterbewünschen und stehe in einer dauernden Anspannung.

Beim Indikator behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das

Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen

(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von

Dr. med. E.___ zu entnehmen, dass der Explorand nicht in der Lage sei,

berufliche Massnahmen nutzbringend zu folgen, da eine starke Beeinträchtigung

in der Aufnahmefähigkeit bestehe, es bestünden kognitive und psychomotorische

Beeinträchtigungen, sodass er allfällige Erkenntnisse gar nicht umsetzen könne,

weswegen keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden könnten.

7.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu

berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer kaum ressourcenfördernde

Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine zuverlässige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer

Sicht zu.

8.

Somit ist gestützt auf das

beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ seit September 2014 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Demnach

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr ist per

September 2015 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer erst am 27. Mai 2015

zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat, entsteht der Rentenanspruch

erst am 1. November 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz

auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie mit Kostennote vom

11.

Oktober 2018 beantragt, auf CHF 3'368.50 festzusetzen (13 Std. 20 Min.

zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der

Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im

Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF

4'734.50 (CHF 4'500.00 für das Gutachten + CHF 234.50 für den im Rahmen

des Gutachtens hinzugezogenen Dolmetscher) zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4

). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des

Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus damaliger Sicht,

sondern auch rückblickend gesehen notwendig war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

10. Mai 2017 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November

2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'368.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von 4'734.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch