VSBES.2017.151
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
3. Dezember 2018Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Mai 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf eine psychische Krankheit (Depression, posttraumatischer Stress,
Angstzustände, Schlafstörungen) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 7. September 2015 bei (IV-Nr. 12). Am 1. April 2016 führte Dr. med. C.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, im Beisein der Ehefrau des
Beschwerdeführers und eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer
(IV-Nr. 19). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein spezialärztliches Gutachten
vom 13. August 2016 ein (IV-Nr. 25.1). Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___
nahm am 26. September 2016 zum Gutachten von Dr. med. D.___ Stellung
(IV-Nr. 29).
1.2 Mit Vorbescheid vom 20. Januar
2017 (IV-Nr. 32 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 1. Februar 2017
Einwände und verlangte eine erneute Begutachtung (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom
10. Mai 2017 (IV-Nr. 35, A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 6. Juni 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5). Diese wird am 20. Juni 2017
verbessert und begründet. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 10. Mai 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend seit
dem frühestmöglichen Rentenbeginn die ihm gesetzlich zustehenden
Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,
zuzusprechen.
Eventualiter sei die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. Mai 2017 aufzuheben und ein
gerichtliches Gutachten einzuholen. Sodann sei der Leistungsanspruch gestützt
darauf neu zu beurteilen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der IV-Stelle Solothurn.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher
Rechtsvertreter.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (A.S. 35) auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.
4. Mit Verfügung vom 27. April
2018 (A.S. 42) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Daniel Gehrig, Rechtsanwalt, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018
(A.S. 47) wird bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, [...], unter Beizug eines arabischen Dolmetschers ein Gerichtsgutachten
eingeholt. Das Gutachten ergeht am 27. September 2018 (A.S. 53).
6. Mit Stellungnahme vom 11.
Oktober 2018 (A.S. 72 f.) lässt sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und
stellt den Antrag, dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen
Rentenbeginn eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 81).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis).
3.4
Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
3.5
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.
August 2016 E. 3.1.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der
Gutachter Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im
vorliegenden Fall eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %
bis 70 % festgestellt. Dementsprechend erweise es sich vorab als
unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin in der Begründung zur angefochtenen
Verfügung durchgehend von einer Arbeitsfähigkeit von angeblich 70 % ausgehe.
Der Gutachter habe im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der
medizinisch-theoretisch maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit bewusst eine
Bandbreite definiert. Richtigerweise sei somit entweder zu Gunsten des
Versicherten vom tieferen Wert von 50 % oder zumindest vom Durchschnittswert
dieser Bandbreite von 60 % auszugehen; was beides ohne weiteres zu einem
rentenbegründenden lnvaliditätsgrad von (mindestens) 40 % führen würde.
Des Weiteren müsste dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall so oder anders
ein leidensbedingter Abzug angerechnet werden. Im vorliegenden Fall bestünden
beim Beschwerdeführer gleich mehrere Faktoren, welche typtischerweise zu einem
leidensbedingten Abzug berechtigen würden: Der Beschwerdeführer sei bereits
50.
Jahre alt, verfüge über einen Migrationshintergrund und spreche keine
Amtssprache. Überdies sei er bereits seit über zwei Jahren arbeitslos und
verfüge über keine Berufsausbildung. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
anzurechnen. Sodann habe Dr. med. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten
ausdrücklich festgehalten, dass «unter Berücksichtigung der Aggravation» von
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. 70 % auszugehen sei. Mit anderen Worten
sei die vom Gutachter festgestellte Arbeitsfähigkeit bereits um die Aggravation
«bereinigt». Bei dieser Ausgangslage könne somit im Rahmen der gutachterlich
festgestellten Einschränkung nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden, wonach
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe.
Darüber hinaus mache die Beschwerdegegnerin zu Unrecht geltend, dass die
diagnostizierte mittelgradige depressive Erkrankung angeblich nicht
invalidisierend, da therapeutisch angehbar, sei. Hinsichtlich der
therapeutischen Möglichkeiten halte der Gutachter fest, ein
medizinisch-theoretisch angesagter teilstationärer Aufenthalt (über mehrere
Monate) in einer psychotherapeutisch ausgerichteten psychiatrischen Klinik
entfalle mangels genügender Sprachkenntnisse. Diese Tatsache könne dem
Beschwerdeführer selbstredend nicht zu seinem Nachteil gereichen. Schliesslich
gelte es im Zusammenhang mit einer allfälligen medizinisch-theoretisch
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bedenken, dass der
Gutachter festgehalten habe, realiter und unter dem psychosozialen Kontext
dürfte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich tiefer ausfallen
und sich vielleicht gar gegen null Prozent bewegen. Mit Blick auf diese –
zutreffende – gutachterliche Einschätzung sei der Beschwerdeführer somit
insgesamt – d.h. namentlich unter Mitberücksichtigung der persönlichen Faktoren
– in einem Masse gesundheitlich eingeschränkt, dass von einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Dies
gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und
überdies bereits seit über zwei Jahren aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei,
keine Amtssprache spreche, über einen Migrationshintergrund verfüge und bereits
rund 50 Jahre alt sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, ob das vom psychiatrischen Sachverständigen im
Gutachten festgestellte überdeutliche Aggravationsverhalten die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbiete, könne letztlich offen gelassen werden, da
bereits die diagnostizierten Leiden nicht invalidisierend resp. nicht versichert
seien. Der mittelgradigen depressiven Episode fehle es an einem hinreichenden
Schweregrad, um diese als invalidisierend anzusehen, da sie therapeutisch
angehbar sei. Es könne aufgrund der Aktenlage nämlich nicht davon die Rede
sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und
nachhaltig ausgeschöpft seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom
15.
März 2017 E. 4.2). Zudem werde im Gutachten die vom behandelnden Psychiater
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) in nachvollziehbarer
Weise verworfen. Die vom psychiatrischen Sachverständigen in subsyndromaler
Form diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bedeute, dass diese
psychische Krankheit zu gering und/oder zu kurz ausgeprägt sei, um die nach
Zahl und/oder Dauer von Symptomen (Diagnosekriterien) vereinbarte Schwelle
operationalisierter Diagnosen (nach ICD-10) zu erreichen, also unter dieser
Schwelle liege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011
E. 7.2.4). Da aber psychische Störungen der hier interessierenden Art nach
der Rechtsprechung nur als invalidisierend gelten würden, wenn sie schwer und
therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), sei
der subsyndromalen Form der posttraumatischen Belastungsstörung keine
invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. Der Gutachter habe die «Pflicht», bei
unklarer und inkonsistenter Anamneseerhebung (was hier unzweifelhaft der Fall sei)
weitere anamnestische Angaben einzuholen, damit er eine Beurteilungsgrundlage
habe. Dementsprechend sei dieser Kritikpunkt nicht valide (siehe Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. November 2016, S. 3). Ergänzend
sei anzumerken, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im
Ermessensspielraum des Gutachters stehe (vgl. Urteil des Bundesgericht
9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2).
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, führte in seinem Bericht vom 26. Mai 2015
(IV-Nr. 5) aus, der Beschwerdeführer stehe seit 24. September 2014 in
seiner Behandlung, aufgrund von posttraumatischem Stress und rezidivierenden
depressiven Episoden, aktuell schwere Episode. Der Beschwerdeführer sei
irakischer Herkunft und seit 2008 in der Schweiz. Er sei politischer
Flüchtling. Er habe in seinem Land schwere Gewalt durch bewaffnete Gruppen
erlitten (Haus angezündet, bewaffnete Angriffe und Entführung des Sohnes).
Diese Ereignisse stellten schwere Traumatisierungen für den Beschwerdeführer
dar. Seit ca. einem Jahr beginne er Symptome von Traurigkeit und Angst zu
entwickeln, Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Flashbacks die erlittenen Ereignisse betreffend. Er sei überzeugt, dass die
Aggressoren ihn weiterhin verfolgen würden, um ihn zu verletzen. Trotz einer
ausgedehnten Medikation (Seroquel XR 200mg, Haldol 6mg, Cymbalta 90mg) blieben
die Symptome bestehen.
5.2
Im Bericht vom 7. September 2015
(IV-Nr. 12, S. 5) hielt Dr. med. B.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung (seit 2014), DD anhaltendes Delir.
Er sei seit dem 24. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei stationär. Der Versicherte benötige die andauernde
Präsenz seiner Angehörigen, um besser mit seinen Ängsten umgehen zu können. Er
lebe isoliert, er habe wenig Kontakt mit aussen, er habe Angst nach draussen zu
gehen, da er überzeugt sei, dass er von Terroristen verfolgt und überwacht
werde, er lebe in der Angst, dass die Leute ihn wieder finden und angreifen
würden. Er weine oft während der Gespräche, er sei angespannt, traurig, sehe
müde aus. Das Haldol sei wegen Wirkungslosigkeit ausgewechselt worden. Aktuelle
Medikation: Cymbalta 120mg, Clopixol 15mg, Seroquel 200mg. Der Beschwerdeführer
sei aufgrund der erwähnten Symptome nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Aufgrund seiner psychotischen und einschränkenden Symptome habe er
Mühe, das tägliche Leben zu meistern. Er sei nicht stabil.
5.3
Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 13. August 2016
(IV-Nr. 25.1) folgende Diagnosen:
-
Traumafolgestörung mit/bei
·
mittelgradiger
depressiver Episode mit somatischen Symptomen (F32.11)
·
Subsyndromaler Form
bzw. Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)
Weiter lägen diverse psychosoziale
Faktoren vor, welche den Beschwerdeführer beeinträchtigen dürften. Zumindest
von Folgenden sei auszugehen:
-
Opfer von kriegerischen
Verbrechen (Z65.4) mit Flucht in die Schweiz mit dann Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und
-
Probleme in Verbindung mit
der Berufstätigkeit und
-
erhebliche Probleme in der
Erziehung des Sohnes (Z62)
Auch wenn diese Belastungsfaktoren per
se nicht als krankheitsrelevant gelten würden, wie auch als IV-fremd anzusehen
seien, dürften sie das depressive Störungsbild wie auch das subsyndromale
PTBS-Zustandsbild bislang unterhalten haben und dieses weiterhin nähren. Bezüglich
der Arbeitsfähigkeit sei es ausgesprochen schwierig Stellung zu beziehen, weil
die Kooperation des Versicherten eingeschränkt gewesen sei, weil von einem
deutlichen Aggravationsverhalten auszugehen sei. Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit seien von Seiten der depressiven Störung zu erwarten. Der
Versicherte dürfte im Denken wie in der Psychomotorik verlangsamt sein, vor
allem aber im Antrieb eine Limitierung erfahren, vorzeitig auch erschöpfen. Die
Antriebsstörung und -müdigkeit des Versicherten sehe er, Dr. med. D.___, vor
allem bedingt durch die Depression per se, den inneren Kampf mit den
depressiven Gefühlen, der Scham, dann aber auch mit den kreisenden Gedanken
rund um seine eigene Traumatisierung, dann aber auch um seinen Sohn, vor allem
aber um seine desolate Situation in der Schweiz mit fehlender sozialer und
beruflicher Eingliederung. Schwierig sei es nun, diese Antriebs- und
Affektstörung quantifizieren zu wollen, zumal, wie ausführlich beschrieben, von
einer überdeutlich aggravierenden Darstellung der Beschwerden auszugehen sei.
Sicherlich aber dürfte das Zustandsbild aufgrund der beschriebenen Befunde
(auch unter Ausklammerung sämtlicher psychosozialer Belastungsfaktoren wie des
Aggravationsverhaltens) als nicht derart gravierend und einschränkend anzusehen
sein, dass nun von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wie dies der
Versicherte zur Darstellung bringe bzw. auch der Behandler postuliere. Unter
Ausklammerung sämtlicher ihn limitierender psychosozialer Belastungsfaktoren
und des Aggravationsverhaltens sei zusammenfassend rein aufgrund der Befundlage
medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen,
die – vorzugsweise an fünf Tagen die Woche zu realisieren – dem Versicherten
zumutbar sein sollte. Einschränkend dürften vor allem die Antriebsstörung, die
psychomotorische Verlangsamung und die Denkverlangsamung sein. Unter
Berücksichtigung der Aggravation dürften nun aber sämtliche dieser Befunde –
Antriebsstörung, die psychomotorische Verlangsamung und die Denkverlangsamung,
aber auch andere nota bene – deutlich weniger gravierend zu werten sein, als in
der Untersuchung präsentiert, wenn er beispielsweise unmittelbar nach der
Untersuchung sich draussen mit forschem Gang bewegen könne oder in der Lage
sei, sich quasi durch die ganze Schweiz und bis ins Elsass mit dem Auto zu
bewegen. Unter Berücksichtigung der Aggravation sei zumindest von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, beispielsweise als Chauffeur bzw. als
Bote: Pizzabote zum Beispiel.
5.4
In seiner Stellungnahme zum
Gutachten vom 26. September 2016 (IV-Nr. 29) führte Dr. med. B.___ aus, der
Experte habe eine Recherche in der Umgebung des Beschwerdeführers gemacht, um
Informationen über ihn zu suchen, das sei aus rechtlicher und ethischer Sicht
fragwürdig. Sodann sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer (welcher die Namen
der Medikamente nicht gekannt habe) ihm, Dr. med. B.___, angegeben habe, dass
er die neue Behandlung nicht vertrage (das Clopixol) und er habe gemeint, dass
es das Topamax sei, was die Verwirrung in Bezug auf seine medikamentöse
Behandlung anlässlich der Begutachtung erkläre. In Bezug auf die
Medikamenten-Compliance zeigten die Resultate, dass der Beschwerdeführer seine
Medikamente einnehme, entsprechend der Erklärungen. Des Weiteren hätten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärt, dass der Gutachter seine Stimme
erhoben und sich ihnen gegenüber genervt verhalten habe, weil sie die
Medikamentenliste nicht mitgebracht hätten. Dieses Verhalten sei als
Gesprächseröffnung nicht statthaft und provoziere eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Im Psychostatus erwähne der
Gutachter, der Versicherte sei fragil, gespannt, verlangsamt, deprimiert, er
zeige eine Verminderung der Lust, der Freude, der Motivation und der Libido, er
bemerke, dass der Beschwerdeführer zweimal geweint habe und dass er Gedanken
rund um die traumatisierenden Ereignisse habe: Schuldgefühle und Scham. Er
bemerke Schlaf- und Appetitstörungen wie auch Suizidgedanken. Diese Symptome
seien mit einem depressiven Zustand kompatibel. Der Beschwerdeführer
präsentiere Albträume betreffend die erlittenen Aggressionen, er erlebe die
traumatisierenden Geschehnisse wieder, wenn er Lärm höre oder zufällig eine
Gewaltszene sehe. Dies beeinträchtige seinen Alltag. Leider würden diese
Symptome vom Experten banalisiert. In diesem Zusammenhang sei er, Dr. med.
B.___, der Meinung, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei.
5.5
Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November
2016.
(IV-Nr. 31) fest, die Medikamentencompliance des Versicherten sei (im
Gegensatz zur Beurteilung des Gutachters) als gut zu erachten, bei einer eher
kleinen täglichen Quetiapin-Dosis sei selbstredend auch tendenziell ein niedrigerer
Blutspiegel zu erwarten. Ausserdem sei nun auch klar, dass Clopixol gestoppt
worden sei, weshalb der zu erwartende Blutspiegel bei null liege. Insofern sei dem
Behandler Recht zu geben. Sodann stelle der Gutachter klar und nachvollziehbar
die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer
subsyndromalen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nachvollziehbar
komme er dabei auch zum Schluss, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit noch
eine Zumutbarkeit von 50 % bestehe. Dabei berücksichtige er auch, dass das
gezeigte regressive Verhalten des Versicherten nicht einfach per se übernommen
und in eine komplette «Alltags- und Arbeitsuntauglichkeit» übersetzt werden
könne. Vielmehr nehme er seine Aufgabe ernst zu evaluieren, welche
Anstrengungen dem Versicherten ohne ein regressionsförderndes Umfeld zumutbar
wären, um die noch vorhandenen Ressourcen zu aktivieren. Aus Sicht von Dr. med.
C.___ sei der vom Gutachter vollzogene Schritt zur beurteilten Zumutbarkeit von
70.
% jedoch nur eingeschränkt nachvollziehbar. Der Gutachter erwähne als
Begründung v.a. die Aggravation (oder wie er es auch nenne «ein bewusstseinsnah
inszeniertes und theatralisch anmutendes Aggravationsverhalten») sowie die
Inkonsistenzen. Dieses Aggravationsverhalten müsste dann als schwer und in der
Nähe einer Simulation beurteilt werden. In diesem Fall würde es sich um die
juristische Frage handeln, ob nun ein Ausschlussgrund im Sinne der
«PÄUSBONOG-Indikatoren» vorliege. In diesem Fall wäre die Zumutbarkeit wohl
nicht höher, sondern deren Beurteilung würde gänzlich entfallen (resp. es wäre
formal keine Einschränkung der Zumutbarkeit festzustellen). Aus alle diesen
Gründen sei aufgrund des Gutachtens von einer generellen Arbeitsfähigkeit von
50.
% seit September 2014 (Behandlungsbeginn bei Dr. B.___) auszugehen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 13. August 2016 (IV-Nr. 25.1). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
noch auf den Standpunkt stellte, nach geltender Rechtsprechung würden leichte
bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar
und somit als nicht invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute
dies, dass in vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesgericht hat jedoch
mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung
geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren
Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in
Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der
vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser
absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen
Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis
den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. August 2016 (IV-Nr. 25.1) denn auch gemacht
wurde. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem Gutachten von Dr. med. D.___
eine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung des psychiatrischen Sachverhalts
vorliegt.
6.2
Dr. med. D.___ stützte sich bei
seiner Beurteilung auf die Vorakten, eine eigene, rund zwei Stunden dauernde
Untersuchung des Beschwerdeführers mit Beizug eines Dolmetschers, ein im
Anschluss daran geführtes rund halbstündiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau sowie eine ganze Reihe von Drittauskünften, welche der
Gutachter telefonisch einholte (vgl. IV-Nr. 25.1, S. 4). Sein Gutachten basiert
somit auf vollständigen Grundlagen. Dagegen kann die Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Darlegungen nicht uneingeschränkt
bejaht werden: Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischen Symptomen wird zwar plausibel hergeleitet, ebenso die sich daraus
ergebenden Einschränkungen in Form einer Verlangsamung des Denkens und der
Psychomotorik sowie einer Limitierung des Antriebs. Auch seine Beurteilung,
wonach Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben seien,
begründet der Gutachter nachvollziehbar. Ungewöhnlich ist dagegen die Vielzahl
der Personen (neben dem behandelnden Psychiater sechs weitere Personen, welche
mit dem Beschwerdeführer befasst sind), welche der Gutachter telefonisch
kontaktierte. Wohl ist die Einholung fremdanamnestischer Angaben im Rahmen
eines Gutachtens oft wünschenswert und angezeigt; das Ausmass der telefonisch
eingeholten Auskünfte übersteigt aber das Übliche deutlich. Es wird auch nicht
ganz klar, welche Schlüsse der Gutachter aus den zahlreichen durch ihn
eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und den durch ihn festgestellten
Widersprüchen zu früheren Angaben des Beschwerdeführers zieht. Zwar erwähnt er
mit entsprechender Begründung eine eingeschränkte Kooperation, viele
Inkonsistenzen und ein überdeutliches Aggravationsverhalten. Einzelne der
geschilderten Widersprüche weisen aber kaum einen Bezug zum Leistungsvermögen
des Beschwerdeführers auf und werden innerhalb des Gutachtens im Vergleich zur
eigentlichen Befunderhebung ungewöhnlich stark betont (was auch der
Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ kritisiert, vgl. A.S. 65). Bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. D.___ zunächst fest, es gehe
unter Ausklammerung aller limitierenden psychosozialen Belastungsfaktoren und
des Aggravationsverhaltens medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % aus, erhöht diese dann aber unter Berücksichtigung der Aggravation nochmals
auf 70 % (IV-Nr. 25.1 S. 40 f.). Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und
wurde auch durch den RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 30.
November 2016 (IV-Nr. 31) zu Recht bemängelt. Das Gutachten von Dr. med. D.___
wird den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.3 hiervor) somit nicht
vollumfänglich gerecht. Es bildet deshalb keine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts beim Psychiater Dr. med. E.___ ein
psychiatrisches Gutachten unter Beizug eines arabischen Dolmetschers
veranlasst.
7.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 27.
September 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher
den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 3 - 7 des Gutachtens) und die Vorakten
studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und
nachvollziehbar. Dr. med.
E.___ würdigt die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend
und begründet ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) DD:
Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) mit mittelstark bis schwer
depressiver Episode (ICD-10 F32.2). Aus diagnostischer Hinsicht müsse sicher
eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen werden. Beim
Exploranden liege ein Trauma vor, welches lebensbedrohlich gewesen sei, er sei
angeschossen worden und es sei anzunehmen, dass eine derartige Bedrohung bei
fast allen Menschen eine schwere Reaktion zur Folge hätte. Es sei ihm
allerdings gelungen, diesen Vorfall lange Zeit einigermassen zu verdrängen oder
einen Umgang damit zu finden, wodurch er im Alltag in der Lage gewesen sei,
genügend seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es müsse auch bedacht werden,
dass der Explorand in einer bedrohten Situation gestanden habe, habe flüchten
müssen und sich dann schliesslich an neue Begebenheiten habe anpassen müssen,
was eine erhöhte Aufmerksamkeit und Fokussierung bedeutet habe. Eine Verschlechterung
sei erst 2014 eingetreten, als er einen Kopfschlag erlitten habe. Über diesen
Unfall lägen keine Angaben vor, doch bestehe kein Zweifel, dass dieser
stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer interpretierte diesen als
Bagatellunfall, in der Meinung, dass er keine Folgeschäden davontragen würde.
Dies habe allerdings zu einem völligen Umkippen der vermeintlich psychischen
Stabilität geführt, indem die Bilder aus der Vergangenheit hochgekommen seien.
Es habe zu einer Wiedererinnerung der bedrohenden Situation geführt, wo er
beinahe erschossen worden sei. Er erlebe nun diese Situation in den Träumen,
die auch für ihn praktisch Realität würden, er könne in seiner Erlebensweise
nicht mehr unterscheiden zwischen Traum und Wirklichkeit. Derartiges
Wiederaufdrängen dieser Erinnerungen scheine auch teilweise im Wachzustand
aufzutreten, was als Nachhallerinnerung oder Flashback interpretiert werden
müsse. Der Explorand fühle sich nun dauernd von der Umwelt bedroht und habe das
Gefühl, er könnte erneut angegriffen werden, was zu einem kompletten Rückzug im
Sinne eines Vermeidungsverhaltens führe, auch habe er grosse Mühe, darüber zu
sprechen. Er gehe zwar bereitwillig auf die Fragen ein, reagiere aber mit
massiver innerer Anspannung. Es bestünden eine anhaltend erhöhte Anspannung,
Übererregbarkeit, Ängstlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten. Die
Schlafstörungen schienen nicht im Vordergrund zu stehen, solange er keine
Albträume habe, wobei er auch sedierende Medikamente einnehme. Im Grunde
genommen müsste eine derartige Symptomatik gemäss ICD-10 innerhalb von 6
Monaten auftreten, was beim Exploranden allerdings nicht der Fall sei, sondern
die Symptomatik sei erst mit 7-jähriger Latenz aufgetreten. Ein derart latentes
Auftreten sei allerdings bekannt und wiederholt zu beobachten, oft z.B. auch
bei Kriegsflüchtlingen. In diesem Sinne seien die Kriterien für eine
posttraumatische Belastungsstörung weitgehend erfüllt. Diskutiert werden könne
über den langdauernden Verlauf. Trotz Therapiemassnahmen könne vier Jahre nach
Auftreten der Symptomatik keine wesentliche Veränderung festgestellt werden,
weswegen mittlerweile eine andauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht
gezogen werden müsse. In diesem Sinne könne der Behandlungsstelle zugestimmt
werden, wo eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werde. Auch Dr.
med. D.___ gehe zumindest ansatzweise auf eine derartige Störung ein, indem er
eine subsyndromale Form von Teilaspekten eines PTBS annehme. Er sei der
Meinung, dass nicht Nachhallerinnerungen oder Flashbacks im Sinne des nicht
Steuerbar-Intrusiven vorliege, weswegen er diese abgewandelte Diagnose annehme.
Seiner Meinung nach bestehe auch kein Hyperarousal mit körperlicher
Übererregbarkeit, auch kein dissoziatives Erleben. In der vorliegenden
Untersuchung falle allerdings auf, dass der Explorand in eine deutliche
Anspannung gerate, auch Dr. med. D.___ schildere ja, wie der Explorand einen
trockenen Mund bekomme und etwas trinken möchte, er sei offenbar auch bei ihm
nicht in der Lage gewesen, die gesamte Untersuchung ohne Pause durchzuführen,
was ebenfalls auf eine Anspannung zurückzuführen sei. Dr. med. E.___ sei daher
der Meinung, dass die Diagnose einer subsyndromalen Form eines PTBS dem Zustand
des Exploranden nicht gerecht werde. Beim Exploranden zeigten sich zudem sicher
depressive Symptome im Sinne gedrückter Stimmung, deutlicher Verminderung des
Antriebes und der Aktivität, der Explorand könne sich auch nicht mehr richtig
freuen, es bestehe eine schwere Beeinträchtigung von Interesse und
Konzentration, auch erhöhte Müdigkeit, indem er sich tagsüber wiederholt
ausruhe, obwohl er sich passiv verhalte, der Appetit sei vermindert, er habe
passive Sterbewünsche, das Selbstwertgefühl sei stark eingeschränkt, es
bestünden auch Schuldgefühle und ein Gefühl der Wertlosigkeit. Es handle sich
um einen dauerhaften Zustand über längere Zeit, der trotz Therapiemassnahmen
nicht beeinträchtigt werden könne. Der Explorand sei nicht mehr alleine in der
Lage, seinen Alltag zu gestalten, er sei auf die Hilfe der Familie und seiner
Ehefrau angewiesen, er sei sogar unfähig, fremde Orte alleine aufzusuchen,
könne seine Gedanken nicht mehr genügend kontrollieren und leide unter
Gedankenkreisen. Es bestehe eine motorische Hemmung. Insgesamt sei daher eine mittelschwere
bis schwere depressive Störung anzunehmen. Diese affektive Störung könne aber
auch im Rahmen der PTBS subsummiert werden, da es sich dabei um eine
Folgesymptomatik handle und nicht um eine eigenständige Störung.
Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___
einleuchtend mit einer möglichen Aggravation auseinander: Von Dr. med. D.___
würden im Gutachten verschiedene mögliche Diskrepanzen aufgeführt, die auf eine
mögliche Aggravation schliessen liessen. Aus Sicht von Dr. med. E.___ seien
diese Diskrepanzen allerdings äusserst schwierig zu interpretieren und zu
gewichten. Es müsse bedacht werden, dass die Untersuchung im Beisein eines
Dolmetschers erfolgen müsse, sodass schon bei der Übersetzung mögliche
Ungenauigkeiten auftreten könnten. Es falle auch auf, dass bei möglichen
Diskrepanzen nicht genügend nachgefragt worden sei. Auch heute schildere der
Explorand gewisse Umstände anders, als sie in den Unterlagen aufgeführt würden.
Es mute teilweise auch etwas haarspalterisch an, wenn diese vermeintlichen Diskrepanzen
derart in den Vordergrund gestellt würden, da dabei vergessen werde, den
Allgemeinzustand zu beurteilen. Es werde dem Versicherten eine bewusstseinsnahe
Aggravation unterstellt, die mit einer Simulation zu vergleichen sei. Dies
stehe aber ebenfalls im Gegensatz zu den fremdanamnestischen Angaben, wo die
Angaben des Exploranden bestätigt würden, indem er z.B. als sehr passiv und
zurückhaltend geschildert werde.
Gestützt auf diese Ausführungen von Dr.
med. E.___ vermag sodann auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen: Insgesamt ergebe sich ein Bild eines schwer beeinträchtigten Exploranden,
der stark regrediert, auf Hilfe anderer angewiesen und nicht mehr genügend in
der Lage sei, seinen Alltag zu bestimmen. Er sei dauernd auf fremde Hilfe
angewiesen. Es bestehe somit eine schwergradige Störung, die sich im Alltag
bemerkbar mache. Unter den gegebenen Umständen erscheine es daher auch
illusorisch, den Exploranden in einen Arbeitsprozess integrieren zu können, so
lange nicht wenigstens im privaten Bereich eine bessere Selbständigkeit
erreicht werden könne. Es sei daher insgesamt von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen, Eingliederungsmassnahmen
könnten so nicht nutzbringend durchgeführt werden, da der Explorand nicht in
der Lage sei, davon zu profitieren. Aufgrund der Angaben sei nicht von einem
stark wechselnden Verlauf auszugehen, allenfalls seien leichte Schwankungen
aufgetreten. Im Wesentlichen sei allerdings von einem ähnlichen, dauerhaften
Zustand seit 2014 auszugehen. Es bestehe eine volle Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch jegliche alternative Arbeit.
Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit Aufnahme
der psychiatrischen Behandlung im September 2014.
7.2
Wie vorgehend festgehalten, sind
gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017
sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter
bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der
Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ setzt also
im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten
Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker
darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10
tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich
auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.
November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.
med. E.___ zu entnehmen, es werde eine ambulante psychiatrische Therapie,
aktuell noch 1 x monatlich mit antidepressiver und sedierender Medikation
eingesetzt. Grundsätzlich sei die Therapie adäquat und lege artis. Aufgrund der
sprachlichen Schwierigkeiten könnten keine Therapiemassnahmen im stationären
Bereich oder halbstationären Bereich sinnvoll durchgeführt werden, da der
Explorand nicht genügend davon profitieren könnte. Die Behandlungsmassnahmen
seien durchaus adäquat. Hinweise auf Compliance-Probleme könnten keine gefunden
werden. Trotz Therapiemassnahmen könne vier Jahre nach Auftreten der
Symptomatik keine wesentliche Veränderung festgestellt werden, weswegen
mittlerweile eine andauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht gezogen werden
müsse. Somit kann vorliegend wohl von einer Therapieresistenz gesprochen
werden.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten chronifizierten
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3
fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017.
E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Vorliegend sind jedoch keine
wesentlichen somatischen Komorbiditäten gegeben, weshalb diesbezüglich keine
zusätzliche Ressourcenhemmung gegeben ist.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
bezüglich der Persönlichkeitsstruktur lägen keine verwertbaren Angaben aus der
Vergangenheit vor. Es könne vermutet werden, dass der Explorand möglicherweise
eine eher einfach strukturierte Persönlichkeitsstruktur aufweise, er weise
Bildungsdefizite auf, scheine Lernschwierigkeiten gehabt zu haben, sei aber
immerhin in der Lage gewesen, sich in seinem Land frei zu bewegen und einer
Berufstätigkeit nachzugehen, trotz erschwerter Umstände. Es sei ihm allerdings
nie gelungen, in der Schweiz Fuss zu fassen, die hiesige Sprache zu erlernen
und sich den Gegebenheiten adäquat anzupassen. Immerhin habe er einige Monate
in einem halbgeschützten Bereich gearbeitet, es sei ihm auch möglich gewesen,
den Führerausweis zu erlangen, was auf eine gewisse Grundintelligenz und
Anpassungsfähigkeit hinweise. In den Unterlagen würden keine
Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben. Zudem sei aufgrund der im
Vordergrund stehenden Symptomatik durch das PTBS und der affektiven Störung die
Persönlichkeit auch nicht zuverlässig und näher beurteilbar. Es könnten daher
keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden werden, auch nicht
Hinweise auf allfällig akzentuierte Persönlichkeitszüge. Bezüglich der noch
vorhandenen Ressourcen hielt Dr. med. E.___ fest, der Explorand sei nicht
mehr alleine in der Lage, Termine wahrzunehmen, er könne sich auch nicht mehr
äusseren Umständen anpassen und in einen Prozess einfügen, er sei auch nicht in
der Lage, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, die Umstellfähigkeit und
Flexibilität seien stark eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass er die
fachlichen Kompetenzen nicht mehr genügend anwenden könne, er habe grösste
Schwierigkeiten, überhaupt ein Urteil oder Entscheide zu fällen, die
Durchhaltefähigkeit sei stark beeinträchtigt, auch sei er nicht mehr richtig in
der Lage, sich genügend selbst zu behaupten, er pflege keine Kontakte mehr zu
anderen, die Gruppenfähigkeit sei stark beeinträchtigt. Er lebe zwar in einer
Familie, sei aber nicht in der Lage, die Beziehungen von sich aus
aufrechtzuerhalten, er benötige Anstoss von aussen und verhalte sich passiv,
intime Beziehungen bestünden gemäss seinen Beschreibungen keine mehr. Er gehe
keinen Aktivitäten mehr nach, die Selbstpflege sei beeinträchtigt, er brauche
die Hilfe der Ehefrau, und die Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls stark
beeinträchtigt, er müsse begleitet werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
dürften seine Ressourcen eher gering sein, u.a. aufgrund der ungenügenden
Bildung. Der Explorand sei zurzeit auch nicht genügend in der Lage, auf
Ressourcen zurückzugreifen. Er sei derart absorbiert und gefangen mit der
eigenen Problematik, so dass er sogar Mühe habe, seine Gedanken genügend zu
kontrollieren, er könne sein Verhalten oft nicht mehr genügend steuern.
Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) weist zwar insbesondere betreffend die Familienverhältnisse gewisse
Ressourcen auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Insofern kann
auf den vorgehenden Abschnitt verwiesen werden. Ansonsten scheint der
Beschwerdeführer aber kaum soziale Beziehungen zu pflegen und begibt sich
gemäss Gutachten auch kaum mehr nach draussen, so dass im sozialen Kontext insgesamt
nur wenige Ressourcen vorhanden sein dürften.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, es zeigten sich
im Gesamten auch im Alltag und in vergleichbaren Lebensbereichen massive
Beeinträchtigungen, sodass keine Hinweise auf Inkonsistenzen vorzufinden seien,
auch wenn in den Unterlagen respektive von Dr. med. D.___ auf gewisse Diskrepanzen
hingewiesen werde. Diese Diskrepanzen seien nach Meinung von Dr. med. E.___
nicht derart augenscheinlich und auffällig, dass dadurch angenommen werden
könne, es liege bewusste Aggravation vor. Es reiche nicht aus, auf einzelne
Auffälligkeiten hinzuweisen und dabei das Gesamtbild in den Hintergrund zu
rücken. Es bestehe ein ausgesprochener Leidensdruck, der Explorand kämpfe mit
Insuffizienzgefühlen, Sterbewünschen und stehe in einer dauernden Anspannung.
Beim Indikator behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das
Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen
(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von
Dr. med. E.___ zu entnehmen, dass der Explorand nicht in der Lage sei,
berufliche Massnahmen nutzbringend zu folgen, da eine starke Beeinträchtigung
in der Aufnahmefähigkeit bestehe, es bestünden kognitive und psychomotorische
Beeinträchtigungen, sodass er allfällige Erkenntnisse gar nicht umsetzen könne,
weswegen keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden könnten.
7.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu
berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer kaum ressourcenfördernde
Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer
Sicht zu.
8.
Somit ist gestützt auf das
beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ seit September 2014 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Demnach
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr ist per
September 2015 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer erst am 27. Mai 2015
zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat, entsteht der Rentenanspruch
erst am 1. November 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz
auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie mit Kostennote vom
11.
Oktober 2018 beantragt, auf CHF 3'368.50 festzusetzen (13 Std. 20 Min.
zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der
Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im
Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF
4'734.50 (CHF 4'500.00 für das Gutachten + CHF 234.50 für den im Rahmen
des Gutachtens hinzugezogenen Dolmetscher) zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4
). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des
Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus damaliger Sicht,
sondern auch rückblickend gesehen notwendig war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
10. Mai 2017 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November
2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'368.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von 4'734.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch