VSBES.2017.155
Invalidenrente
12. November 2018Deutsch68 min
Source so.ch
F.___
Urteil vom 12. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– Rentenrevision (Verfügung vom 8. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, [...], meldete sich erstmals am 15. Januar 2003
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste
medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 9 ff.), in deren Verlauf am
15. Juli 2003 der Arbeitgeberbericht zu den Akten gelangte (IV-Nr. 13) sowie
die Mitteilung der B.___ vom 23. Juli 2003, wonach die Patientin nicht mehr in
ihrer Behandlung sei (IV-Nr. 16). Im Weiteren orientierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 1. September 2003, dass sie eine
medizinische Abklärung durch das C.___, MEDAS, [...], als notwendig erachte
(IV-Nr. 17). Am 27. Februar 2004 erstatteten die Ärzte des C.___ das
angeforderte Gutachten (IV-Nr. 22.1).
1.3 Mit Verfügung vom 18. April 2005
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober
2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 44 %) sowie eine Zusatzrente für
den Ehegatten und Kinderrenten für die beiden Kinder zu (IV-Nr. 53).
2.
2.1 Am 1. Juni 2007 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 58), in deren Rahmen
sie medizinische Berichte anforderte (IV-Nr. 69 ff.). Dr. med. D.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], teilte der Beschwerdegegnerin am
12. November 2007 mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in
ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde (IV-Nr. 69). Dr. med. E.___,
Oberarzt, F.___, erstattete am 8. Mai 2008 den durch die Beschwerdegegnerin
angeforderten Bericht und legte diesem weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 70,
S. 1 ff.). Am 18. Mai 2008 verfasste Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], den gewünschten IV-Arztbericht (IV-Nr. 71).
2.2 Am 14. Oktober 2008 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe weiterhin Anspruch auf
eine halbe Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 44 %
(IV-Nr. 75).
2.3 Mit Verfügung vom 5. Dezember
2008 entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsvermittlung
abgeschlossen werde (IV-Nr. 77).
3.
3.1 Die Sozialregion H.___ teilte
der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 mit, die Beschwerdeführerin habe
darum gebeten, die Rente erneut zu überprüfen. Dieser Meldung legte die H.___
den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Aarau vom 15. August 2014 bei (IV-Nr.
87 f.). Daraufhin bzw. am 16. Oktober 2014 initiierte die Beschwerdegegnerin
eine erneute Rentenrevision (IV-Nr. 89), in deren Rahmen sie ärztliche
Verlaufsberichte anforderte. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin,
[...], nahm am 1. April 2015 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten
Fragen Stellung und legte seinem Bericht weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 91,
S. 5 ff.).
3.2 Am 24. August 2015 nahm Dr. med.
J.___, Praktische Ärztin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, zur
medizinischen Situation Stellung. Sie empfahl, es sei ein Medas-Gutachten
betreffend die Fachgebiete Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie, Proktologie und
gegebenenfalls auch Gynäkologie und/oder Urologie einzuholen (IV-Nr. 96, S. 2
ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 mit, zur Klärung
der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung
nötig, deren Kosten durch die IV übernommen würden (IV-Nr. 97).
3.4 Am 19. April 2016 informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die bei der Begutachtungsstelle
K.___ GmbH, [...], durchzuführenden medizinischen Abklärungen und die damit
betrauten Ärzte in den Disziplinen Allgemeinmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie, Urologie, Neuropsychologie und Gastroenterologie (IV-Nr. 109).
3.5 Die Begutachtungsstelle orientierte
die Beschwerdeführerin am 3. bzw. 19. Mai 2016 über das
Untersuchungsprogramm und den Ablauf (IV-Nr. 111 f.).
3.6 Am 15. August 2016 verfassten
die Ärzte des Begutachtungsinstituts K.___ das durch die Beschwerdegegnerin
angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 114), worüber diese die
Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. September 2016 in Kenntnis setzte und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 115).
3.7 Am 26. Oktober 2016 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. J.___ zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 119, S. 2 ff.).
3.8 Mit Vorbescheid vom 3. Januar
2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
aufzuheben (IV-Nr. 122). Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin
am 2. Februar 2017 Einwendungen mit dem Antrag, der Versicherten sei
weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (IV-Nr. 125).
3.9 Am 3. Februar 2017 nahm die
behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, zum Gutachten
Stellung (IV-Nr. 130, S. 8 ff.).
3.10 Dr. med. I.___ äusserte sich am
15. Februar 2017 zu den durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gestellten
Fragen bezüglich Interpretation der Diagnosen (IV-Nr. 140, S. 14 f.).
3.11 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin stellte am 24. Februar 2017 den Antrag, es sei ein
psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 130, S. 1
ff.); dazu, insbesondere zu den beigelegten Arztberichten (vgl. IV-Nr. 130, S.
8 ff.), äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2017 und regte
an, diese Unterlagen an die Gutachterstelle K.___ zur ausführlichen
Stellungnahme weiterzuleiten (IV-Nr. 132, S. 2).
3.12 Am 23. März 2017 beantworteten
die Ärzte der Gutachterstelle K.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9.
März 2017 (IV-Nr. 133 f.), wozu sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April
2017 kurz äusserte (IV-Nr. 136).
3.13 Am 8. Mai 2017 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie
hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 137).
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet die folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Es
sei ein psychiatrisches und ein neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen.
3. Der
IV-Grad der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorliegen der beantragten Gutachten
neu festzusetzen, wobei der Versicherten aber mindestens weiterhin eine Viertelsrente
auszurichten sei.
4. Der
Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
5. Der
Beschwerdeführerin sei zur Begründung der Beschwerde und zum Einreichen des
Formulars für die unentgeltliche Rechtspflege eine 20-tägige Fristerstreckung
zu gewähren resp. eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen.
5. Am 28. Juni 2017 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist die
Beschwerdebegründung ein und stellt dabei folgende berichtigte Rechtsbegehren
(A.S. 11 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Es
sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten
einzuholen.
3. Der
IV-Grad der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorliegen der beantragten Gutachten
neu festzusetzen, wobei der Versicherten aber mindestens weiterhin eine Viertelsrente
auszurichten sei.
4. Der
Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
6. Am 20. September 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Blick auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten werde auf
Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung festgehalten (A.S. 44).
7. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt (A.S. 45).
8. Am 20. Oktober 2017 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 48 ff.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 8. Mai 2017
– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die
Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen der im
Oktober 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2014
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Die angefochtene Verfügung ist
der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 eröffnet worden
(IV-Nr. 137). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden Viertelsrente
erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 30. Juni 2017.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus
Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer
anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die
Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.).
3.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweisen).
4.2
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In
diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein
Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.3
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom
29.
August 2011 E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit
Hinweis).
5.
Die Zulässigkeit der
Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17
ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der
Verfügung vom 18. April 2005, mit der die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin rückwirkend 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente zusprach
(IV-Nr. 53). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 8. Mai 2017 zu vergleichen. Auf den Sachverhalt im
Zeitpunkt der Mitteilung vom 14. Oktober 2008 (IV-Nr. 75) ist dagegen nicht
näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende materielle
Prüfung des Rentenanspruchs vornahm.
6.
Bei Erlass der Verfügung vom 18.
April 2005 (Erstanmeldung vom 15. Januar 2003; IV-Nr. 2) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1
Dr. med. I.___ führte in seinem
Bericht vom 30. September 2002 aus, bei der Beschwerdeführerin seien ein
HWS-Distorsionstrauma vom 16. Oktober 2001 mit chronischem zerviko-zephalem
Schmerzsyndrom, rezidivierenden migräniformen Kopfschmerzen mit Aura,
chronischen neuropsychologischen Defiziten, paravertebralem druckdolentem
zervikalem Muskelhartspann, allseits schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit
sowie posttraumatischer Belastungsstörung zu diagnostizieren. Sie sei seit 20.
Oktober 2001 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.2).
6.2
Im Gutachten vom 27. Februar
2004.
stellten die C.___-Ärzte folgende Diagnosen (IV-Nr. 22.1, S. 16):
Hauptdiagnose
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
-
Status nach HWS-Distorsion
April und Oktober 2001 mit persistierendem chronisch cervicocephalem
Schmerzsyndrom
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F 32.01)
Nebendiagnose
(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Migräne
ohne Aura
- Spannungstypkopfschmerzen
- Status
noch Commotio cerebri Januar 2001
- Status
nach Analgetikaabusus
- LWS-Syndrom
- Status
nach Radiusköpfchenfraktur links 04/2001
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
dass die Versicherte in Jugoslawien aufgewachsen sei, dort die Grundschule und das
Gymnasium besucht und ein Studium der Geographie begonnen habe. 1989 sei sie in
die Schweiz eingereist und habe hier zunächst als Serviceangestellte, dann
während zwei Jahren bis zu dem dritten Unfall im Oktober 2001 als Chauffeuse
gearbeitet. Wegen persistierender Nackenschmerzen habe sie den Beruf als
Chauffeuse nicht mehr ausüben können. Heute finde sich von organischer Seite
her ein leichtes Cervicalsyndrom mit Verspannung der Paravertebralmuskulatur
und lediglich geringgradiger Einschränkung der Kopfdrehung nach links.
Neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Bezüglich der geklagten Kopfschmerzen
stehe eine Migräne im Vordergrund. Daneben fänden sich
Spannungstypkopfschmerzen. Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule stünden
heute nach eigenen Angaben im Hintergrund. Klinisch finde sich eine praktisch
frei bewegliche Lendenwirbelsäule. In psychiatrischer Hinsicht bestehe heute
eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und angedeutet eine
gewisse ängstliche Symptomfehlverarbeitung, die jedoch nicht wesentlich
invalidisierend sei. Die depressive Symptomatik habe aus psychiatrischer Sicht
einen leichten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, indem die Belastbarkeit, das
Durchhaltevermögen und die Stressbelastungsfähigkeit vermindert sei. Ebenso
bestehe eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der
depressiven Symptomatik. Trotzdem seien der Explorandin aus psychiatrischer Sicht
Anstrengungen zuzumuten, sich beruflich zu rehabilitieren. Sie brauche
allerdings dazu Arbeitstrainingsmassnahmen, eventuell Umschulungsmassnahmen
durch die IV. Es hätten sich anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik
Rheinfelden im Februar 2003 minimale bis leicht neuropsychologische
Dysfunktionen gefunden, die als Interaktion von Schmerz- und
Erschöpfungssymptomen gewertet werden müssten. Gesamtmedizinisch führe die
Kombination des cervicocephalen Schmerzsyndroms und der Migräne mit dem
psychiatrischen Krankheitsbild, zu dem auch die Zitter- sowie Panikattacken zu zählen
seien, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Chauffeuse. Auch die mit dieser Tätigkeit geforderte Ein- und
Ausladetätigkeit sei sicher ungünstig. In der Tätigkeit als Chauffeuse sei die
Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen. Im gleichen Rahmen verhalte es sich
auch mit der Restarbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Serviceangestellte. Die C.___-Ärzte
empfahlen eine Umschulung auf eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, in der die
Versicherte keine Iängere Tätigkeit in Zwangspositionen ausführen müsse,
insbesondere nicht Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Rotationsbelastung des
Kopfs, wie z.B. als Chauffeur, verbunden seien. Auch sollte keine Tätigkeit
über Augenhöhe repetitiv ausgeführt werden. Ebenso sei das repetitive Heben von
Lasten zu vermeiden. In einer derart angepassten Tätigkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit 60 %. Zu denken sei dabei an eine Ganztagstätigkeit mit
der Möglichkeit, längere Pausen einzulegen Die Einschätzung dieser
Arbeitsfähigkeit gelte ab Oktober 2001. Im Schlussgespräch habe die Versicherte
antriebsvermindert und müde gewirkt, aber dennoch gut kollaboriert. Sie habe
nochmals ihre multiplen Beschwerden geschildert, die sie, die C.___-Ärzte,
weitgehend im Rahmen der Depression mit ängstlichen Anteilen werteten. Die
Prognose sei mit grosser Zurückhaltung zu stellen (IV-Nr. 22.1, S. 16
ff.).
6.3
Dem im Auftrag der Suva erstellten
Gutachten des Spitals L.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom
13.
Juli 2004 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Zu
diagnostizieren seien ein chronisches cervicocephales Syndrom mit/bei Status
nach HWS-Distorsionstrauma (April 2001, Oktober 2001), degenerative
Veränderungen HWK 5/6 mit ventraler osteophytärer Randausziehung HWK 5,
Hypermobilität und anamnestisch neuropsychologische Defizite mit
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei Status nach mehreren Schädeltraumata
1991/2000. Die Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse sei bei fehlenden radikulären
Schmerzsymptomen nicht wesentlich eingeschränkt. Möglicherweise könnten
chronische muskuläre Schmerzen bei längeren Fahrten zu Störungen der
Konzentrationsfähigkeit und damit zu einer leichten Behinderung in der
Tätigkeit als Chauffeuse führen. Der Versicherten seien alle Tätigkeiten zu
100.
% zuzumuten, mit Ausnahme jener, in denen die HWS dauernd in einer
Zwangshaltung eingestellt werde (IV-Nr. 37.4, S. 6 ff.).
6.4
In Berücksichtigung der
Beurteilung der C.___-Ärzte ging die Beschwerdegegnerin im Rentenentscheid vom
18.
April 2005 von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von
60.
% aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens trug die
Beschwerdegegnerin dem Umstand der behinderungsbedingten, erschwerten
Eingliederung durch einen Abzug von 10 % Rechnung und gelangte so zu einem
Invaliditätsgrad von 44 % (IV-Nr. 53, S. 5 f.).
7.
Zum Verlauf bis zum Erlass der
hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 8. Mai 2017 enthalten die Akten
insbesondere die folgenden Angaben:
7.1
7.1.1
Dr. med. M.___, Oberarzt am F.___,
erstattete der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2008 folgenden Bericht über die bei
ihm seit Oktober 2005 in Behandlung stehende Beschwerdeführerin: Zu
diagnostizieren seien ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom (…)
sowie eine mittelgradige depressive Episode (Diagnose März 2007). Den
Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Die bisherige Tätigkeit (als
Chauffeuse) sei ihr – wie bisher – halbtags zuzumuten. Dabei sei die
Leistungsfähigkeit vermindert, was jedoch am Arbeitsplatz durch den Ehemann
kompensiert werde. Die Frage, ob der versicherten Person andere Tätigkeiten
zuzumuten seien, bejahte Dr. med. E.___. Aufgrund der wechselnden
Intensität der Schmerzbeschwerden seien vor allem berufliche Tätigkeiten
geeignet, die eine freie Arbeitszeiteinteilung zuliessen. Ungeeignet seien
Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit voraussetzten. Es
sollte sich um eine leichte, wechselbelastende, nicht stereotype Beschäftigung
handeln. Unter diesen Bedingungen sei eine 50%ige-Beschäftigung zumutbar, ohne
dass die Leistungsfähigkeit vermindert wäre. Diesem Bericht liegen mehrere Verlaufsberichte
von Dr. med. E.___ an den Hausarzt der Beschwerdeführerin bei (IV-Nr. 70, S. 1
ff.).
7.1.2
Am 18. Mai 2008 erstattete der
Psychiater Dr. med. G.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht.
Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass bei der eine Viertelsrente
beziehenden und seit November 2007 bei ihm in Behandlung stehenden Versicherten
chronisch rezidivierende depressive Störungen mit deutlichen
Somatisierungstendenzen (...) bei multiplen chronischen Schmerzbeschwerden und
anhaltend schwieriger psychosozialer Lebenssituation sowie ein chronifiziertes
cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma (2001) zu
diagnostizieren seien. Seit einigen Jahren bestehe eine anhaltende
krankheitsbedingte, um zirka 50 % verminderte Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die
Prognose bezüglich erneuter Verbesserung ihrer Arbeits-/Erwerbsfähigkeit sei
seines Erachtens noch ungewiss (IV-Nr. 71).
7.1.3
Am 14. Oktober 2008 bestätigte
dann die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – den unveränderten Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente (IV-Nr. 75).
7.2
Dr. med. N.___, Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, [...], berichtete am 5. Mai 2012 dem Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, über die am 2. Mai 2012 erfolgte
Untersuchung und Beratung. Zu diagnostizieren seien – so Dr. med. N.___ – ein
chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom (…), thorakovertebrale Schmerzen
unklarer Ätiologie bei Flachrücken sowie eine Tendenz zu generalisierten weichteilrheumatischen
Beschwerden. Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (IV-Nr. 91, S.
28.
f.).
7.3
Am 26. April 2013 verfasste Dr.
med. O.___, Leitender Arzt Abteilung Viszeralchirurgie, F.___ AG, an den
Hausarzt einen Bericht über die ambulante Konsultation der Beschwerdeführerin;
darin diagnostizierte er eine Mischinkontinenz für Harn und Stuhl (…). Seit der
letzten Konsultation am 21. März 2013 hätten lediglich sechs Kontinenzunfälle
stattgefunden (IV-Nr. 91, S. 25).
7.4
Im Bericht vom 19. August 2014
diagnostizierte Dr. med. P.___, Leitende Ärztin Neurologie, Medizinische
Klinik, F.___, eine periphere Gesichtslähmung links (G 51.9) (…) sowie den
Verdacht auf stattgehabten ischämischen CVI im posterioren Stromgebiet am
9.
August 2014 (I 63.0) (…) (IV-Nr. 91, S. 23 f.).
7.5
Die Ärzte der Neurologischen
Klinik am F.___ berichteten am 22. August 2014 dem Hausarzt der
Beschwerdeführerin über deren Hospitalisation vom 9. bis 16. August 2014. Als
Hauptdiagnosen stellten die Ärzte den Verdacht auf einen Hirninfarkt im posterioren
Stromgebiet am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine periphere
Fazialisparese mit Symptomausweitung (…), sowie eine Mischinkontinenz (…)
(IV-Nr. 91, S. 18 ff.).
7.6
Auf Einweisung der
Neurologischen Klinik des F.___ befand sich die Beschwerdeführerin vom 16. bis
23.
August in der Medizinischen Klinik am Q.___. Die Ärzte diagnostizierten in
ihrem Bericht vom 12. September 2014 eine periphere Fazialisparese (…), den
Verdacht auf ischämischen CVI im hinteren Stromgebiet (…) sowie eine
Mischinkontinenz (…) und attestierten ihr eine vom 16. bis 31. August 2014
dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (IV-Nr. 91, S. 10 ff.).
7.7
Dr. med. R.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, [...], diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März
2015.
an den Hausarzt der Beschwerdeführerin eine «Mediale Gonarthrose Knie
links» sowie «Übrige Nebendiagnosen siehe Zuweisungsschreiben» und führte ein
Röntgen durch. Als erste operative Massnahme empfahl er eine «Kniegelenks-Arthroskopie
mit Gelenkstoilette» (IV-Nr. 91, S. 8 f.).
7.8
Am 1. April 2015 erstattete Dr.
med. I.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht. Er
diagnostizierte den Verdacht auf einen Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet
am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine periphere Fazialisparese mit
Symptomausweitung (…), eine mediale Gonarthrose Knie links (…), ein
chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom (…), Migräne mit Aura (…), eine
depressive Episode (…), den Verdacht auf neuropsychologische Defizite (…) sowie
Palpitationen LVEF 68 % (…), unklare Bauchbeschwerden (…) sowie eine
Mischinkontinenz (…) und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
9.
August 2014 (IV-Nr. 91, S. 5 ff.).
7.9
Die Ärzte der Neurologischen
Klinik am F.___ berichteten am 22. April 2015 dem Hausarzt der
Beschwerdeführerin über deren ambulante neuropsychologische Untersuchung vom
12.
März 2015 bei vermehrten mnestischen Störungen und Vergesslichkeit, DD (Differenzialdiagnose)
Depression bei Status nach Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet am 9. August
2014.
mit peripherer Fazialisparese und Symptomausweitung. Aus rein kognitiver
Sicht sei die Patientin aktuell weder fahr- noch arbeitsfähig (IV-Nr. 92).
7.10
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ sprach
in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2015 von einer klaren
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und empfahl, ein
Medas-Gutachten betreffend die Fachgebiete Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie,
Proktologie, gegebenenfalls Gynäkologie und/oder Urologie einzuholen. Sollten
die Gutachter hier zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gelangen,
wäre aufgrund der seit Juni 2015 geänderten Praxis des Bundesgerichts (Urteil
9C_492/2015) dazu rechtsgenüglich Stellung zu nehmen (IV-Nr. 96,
S. 2 ff.).
7.11
Am 15. August 2016 erstatteten
die Ärzte des K.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebene polydisziplinäre Gutachten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am
24.
/25. Mai sowie 7., 9. und 14. Juni 2016 untersucht hatten (IV-Nr. 114, S. 2
ff.). Sie stellten folgende Diagnosen (IV-Nr. 114, S. 36 ff.):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
symptomatische
Gonarthrose rechts mehr als links (ICD-10 M17.0)
- radiologisch
mässige mediale und beginnend auch femoropatelläre Arthrose beidseits (Rx
25.5
)
2.
symptomatische
Bouchard-Arthrose Dig. II/III der Hände (ICD-10 M19.04)
- radiologisch
keine höhergradige Veränderung (Rx 25.5.2016)
3.
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.01)
- leichte
kognitive Beeinträchtigungen
4.
Mischinkontinenz
mit Stuhl und Urin (ICD-10 R32) (anamnestisch und chirurgischer Bericht)
- St.
n. Implantation eines SakraInervenmodulators bei Stuhlinkontinenz März 2012
- Belastungsinkontinenz
Grad II
- Stuhlinkontinenz
Grad III bei Status nach drei Spontangeburten (1988, 1992, 1994)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
chronische Nacken-Schulterbeschwerden
der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.61)
- aktenanamnestisch
Status nach Distorsionstrauma der HWS 4/2001 und 10/2001
- radiologisch
Chondrose und Spondylose HWK5/6 (rx 29.3.2012)
- freie
Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Schultergelenke ohne fassbare Läsion
2.
Status
nach peripherer Facialisparese 8/14 (ICD-10 G51.0)
- Ausschluss
einer spezifischen Infektion
3.
Verdacht
auf abgelaufene rechtshemisphärische lschämie 8/14 (ICD-10 G45)
- Status
nach Thrombolyse und remittiertem sensomotorischem Hemisyndrom
4.
multifaktorielles
langjähriges Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8)
- Migräne
und Spannungskopfschmerzkomponenten
5.
Status
nach HWS-Distorsionstraumata 2001/2004 (ICD-10 S13.4)
6.
Adipositas
mit BMI 31 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- Dyslipidämie
(ICD-10 R78.0)
7.
Mikrohämaturie
(ICD-10 R31)
Im Weiteren haben die K.___-Ärzte zu
«Allgemeines» festgehalten, dass die 1964 in Bosnien geborene Explorandin dort
die obligatorische Schule und das Gymnasium absolviert habe. Ein später in
Angriff genommenes Geographiestudium habe die Explorandin nicht abgeschlossen.
Seit 1989 lebe die Explorandin in der Schweiz, wo sie hauptsächlich im Service,
später als Fahrerin tätig gewesen sei. Kurzzeitig habe sie ein eigenes
Restaurant als Pächterin geführt. Zuletzt habe die Explorandin einen Kurs des
Roten Kreuzes in der Pflege absolviert, wobei sie seit August 2014 nicht mehr arbeitstätig
sei. Seit dem Jahr 2002 beziehe sie eine IV-Viertelsrente. Anlässlich der
Exploration habe die Explorandin belastungsabhängig verspürte, rechtsbetonte, beidseitige
Kniebeschwerden, fast täglich vorhandene Kopfschmerzen, zwischendurch begleitet
von Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Schlafstörungen mit der
Notwendigkeit, nachts Wasser zu lösen, eine Tagesmüdigkeit, eine stets
vorhandene Traurigkeit, eine Gewichtszunahme und Atemnot beim Treppensteigen
beklagt. Zudem habe die Explorandin über eine intermittierend auftretende
Stuhl- und Urininkontinenz berichtet. Aufgrund ihrer Beschwerden vermöge sich
die Explorandin lediglich eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit
während drei bis vier Stunden pro Tag vorzustellen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten führten die K.___-Ärzte aus, dass die
Explorandin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und in der
Schweiz in verschiedenen Tätigkeiten berufstätig gewesen sei, so dass sie – die
Gutachter – sich im Folgenden auf die Beschreibung des zumutbaren
Tätigkeitsprofils beschränkten. Aus orthopädischer Sicht liessen sich die von
der Explorandin beklagten Kniebeschwerden radiologisch objektivieren. Es liege
eine symptomatische Gonarthrose rechts mehr als links sowie eine symptomatische
Bouchard-Arthrose Dig. II/III der Hände vor. Aus orthopädischer Sicht bestehe
somit eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke sowie der
Hände, so dass der Explorandin sämtliche überwiegend im Stehen und Gehen zu
verrichtenden, körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten nicht mehr
zuzumuten seien. Die chronischen Nacken-/Schulterbeschwerden der adominanten
linken Seite führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung
seien der Explorandin aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt zuzumuten. Aus
urologischer und gastroenterologischer Sicht bestehe zudem eine
Mischinkontinenz für Stuhl und Urin; diese führe für eine aus orthopädischer
Sicht zumutbare leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht zu einer
Einschränkung. Allerdings sollte der Arbeitsplatz der Explorandin es ihr
erlauben, regelmässig eine Toilette aufsuchen zu können. Aus psychiatrischer
Sicht könne aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung mit somatischem Syndrom gestellt werden; diese führe zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten,
wobei in dieser Einschränkung bereits die aus neuropsychologischer Sicht
objektivierbare leichte kognitive Störung berücksichtigt sei. Aus
internistischer, neurologischer und gynäkologischer Sicht könnten keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der interdisziplinären
Konsensbesprechung seien die beteiligten Gutachter zum Schluss gekommen, dass
der Explorandin sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten,
die vorwiegend im Gehen und Stehen verrichtet werden müssten, nicht mehr
zuzumuten seien. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, ohne
wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit des
Überwindens von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte mit leicht erhöhtem
Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement vollschichtig umgesetzt werden.
Zum Beginn und Verlauf lässt sich dem
Gutachten im Weiteren entnehmen, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde der K.___-Gutachter, der vorliegenden Dokumente sowie der
früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon auszugehen sei, dass die
aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab Zeitpunkt des
Gutachtens gelten würden. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht konklusiv möglich. Im
Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 2005 sei es insofern zu
einer Besserung des Gesundheitszustands gekommen, indem das chronische
zervikozephale Schmerzsyndrom nicht mehr so ausgeprägt sei wie damals und nicht
mehr zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Die übrigen Beschwerden
am Bewegungsapparat führten zwar zu einer Unzumutbarkeit für körperlich schwere
und mittelschwere, vorwiegend im Gehen und Sitzen auszuübende Tätigkeiten,
nicht aber zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Verweistätigkeit.
Was die Stellungnahme zur
Selbsteinschätzung der versicherten Person/Inkonsistenzen anbelangt, hielten
die Gutachter fest, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung angegeben,
sich allenfalls eine körperlich leichte Verweistätigkeit in einem Pensum von
drei bis vier Stunden vorstellen zu können. Bei psychiatrischer Komorbidität
mit nur leichter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe in einer
angepassten Tätigkeit aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Zum Thema «Stellungnahme zu früheren
ärztlichen Einschätzungen» haben die K.___-Gutachter auf die jeweiligen
Abschnitte in den betreffenden Teilgutachten verwiesen (IV-Nr. 114, S. 39). Der
Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht
kann entnommen werden, dass am 27. Februar 2004 eine Begutachtung im C.___ in [...]
stattgefunden habe. Damals sei neben einem chronischen zervikozephalen
Schmerzsyndrom eine leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver
Störung mit somatischem Syndrom festgestellt worden. Später sei der Explorandin
eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 44 % zuerkannt worden. Am 9.
August 2014 habe sich ein Hirninfarkt ereignet. Vom 18. Mai 2008 liege ein
Bericht von Dr. med. G.___, [...], vor; dieser beschreibe eine chronisch
rezidivierende depressive Störung mit deutlichen Somatisierungstendenzen bei
multiplen chronischen Schmerzbeschwerden und anhaltend schwieriger
psychosozialer Lebenssituation. Damals sei eine 50%ige Arbeits-/ und
Erwerbsunfähigkeit für alle Tätigkeiten postuliert worden. Aufgrund der
heutigen Untersuchung könne die zur Chronifizierung neigende rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig in leichtgradigem Ausmass, bestätigt werden (IV-Nr.
114, S. 17).
Aus der Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen des Bewegungsapparats geht hervor, dass Dr. med. S.___ in seinem
Bericht über die kreisärztliche SUVA-Untersuchung vom 22. Januar 2002 (vgl.
IV-Nr. 37, S. 5 ff.) ein leichtes HWS-Syndrom rechts diagnostiziert habe, wobei
ab sofort eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Im letzten vorliegenden
Schreiben vom 27. März 2002 (vgl. IV-Nr. 37.3, S. 1 f.) habe er einen
schlechten Allgemeinzustand festgehalten, in welchem die Explorandin nicht
arbeiten könne, wobei eindrücklicherweise die psychiatrische Situation im
Vordergrund gestanden sei. Ob noch ein organisch erklärbares HWS-Syndrom
vorgelegen habe, sei «wie so häufig nur schwer» zu beurteilen. Dieser
Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung insoweit gefolgt werden,
als bezüglich der Halswirbelsäule keine relevanten Einschränkungen
objektivierbar seien. Im Bericht des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom
27.
Februar 2004 sei im orthopädischen Status ein deutlicher linksseitiger
Hartspann der Nackenmuskulatur bei unverspanntem Trapezius und
Sternochleidomastoideus festgehalten. Die Rotation habe rechts 60° und links 40°
betragen, bei ansonsten unauffälliger Untersuchung von Wirbelsäule und
Extremitäten. Bei «leichtem Zervikalsyndrom mit Verspannung der paravertebralen
Muskulatur mit lediglich geringgradiger Einschränkung der Kopfdrehung nach
links» sei die Tätigkeit als Chauffeuse mit häufiger Kopfdrehung ebenso wie
jene als Serviertochter mit Tragen schwerer Platten ungünstig, so dass eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % und in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden
habe. Dieser Einschätzung einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
könne angesichts der dokumentierten marginalen Befunde keinesfalls gefolgt
werden. Im Übrigen sei die Kopfdrehung auch heute eingeschränkt, unter
Ablenkung aber vollkommen frei und ohne Schmerzen möglich. Gemäss Gutachten der
Rheumatologie am T.___ vom 13. Juli 2004 habe ein chronisches zervikozephales
Syndrom bestanden, wobei die Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse bei fehlenden radikulären
Schmerzsymptomen nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Alle Verrichtungen
mit Ausnahme zervikaler Zwangshaltungen seien zumutbar. Dieser Einschätzung sei
aufgrund der heutigen Untersuchung klar zuzustimmen. Im letzten vorliegenden
Schreiben der Rheumatologie am F.___ vom 8. Mai 2008 seien ein chronifiziertes
zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert worden. Je nach Schmerzintensität an Kopf, Nacken und
Schultergürtel sei es zu Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit
beziehungsweise Belastbarkeit bis hin zur Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die
Leistungsfähigkeit sei vermindert gewesen, was am Arbeitsplatz aber durch den
Ehemann kompensiert worden sei. Die Tätigkeit als Chauffeuse sei wie bisher
halbtags zumutbar und aufgrund der wechselnden Intensität der Schmerzbeschwerden
seien vor allem Tätigkeiten, die eine freie Zeiteinteilung zuliessen, geeignet
gewesen. Verrichtungen, die ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit
voraussetzten, seien dagegen ungeeignet. Leichte, wechselbelastende, nicht
stereotype Beschäftigungen seien im Ausmass von 50 % zumutbar. Dieser
Einschätzung könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung keinesfalls
gefolgt werden: Sie stelle in hohem Masse auf neuropsychologische Veränderungen
ab, die aus entsprechend spezialisierter Sicht beurteilt werden sollten. Am 5.
Mai 2012 habe Dr. med. N.___ über Schmerzen an Nacken, Brustwirbelsäule, beiden
Ellbogen, Hüften und rechter Ferse bei freier Beweglichkeit sämtlicher
Wirbelsäulenabschnitte, deutlicher muskulärer Verkürzung und unauffälligem peripherem
Gelenkstatus berichtet. Radiologisch sei die BWS unauffällig gewesen, während
im Segment HWK5/6 eine Chondrose und Spondylose bestanden hätten. Es sei ein
chronifiziertes zervikozephales und spondylogenes Syndrom bei Dysbalance der
Nacken- und Schultermuskulatur vorgelegen. Nun seien Schmerzen am thorakalen
Übergang und weiter distal in der BWS sowie myotendinotische Beschwerden beider
Hüften, für die keine befriedigende Erklärung bestanden habe, hinzugetreten. Es
habe eine Tendenz zu generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerden
bestanden. Dieser Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung, bei
der gleichfalls Hinweise für ein nicht-organisches Geschehen vorlägen, durchaus
gefolgt werden. Am 5. April 2013 habe die Orthopädie am Q.___ eine beginnende
medial betonte Gonarthrose links beschrieben und zum konservativen Vorgehen
geraten. CT-arthrographisch habe sich das Vorliegen einer Meniskusläsion nicht
bestätigt. Dieser Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde
durchaus gefolgt werden. Am 24. März 2015 habe Dr. med. R.___ eine linksseitige
Gonarthrose beschrieben. Doch seien Leidensdruck und radiologischer Befund für
den Gelenksersatz zu gering ausgeprägt gewesen. Er habe die Instillation von
Hyaluronsäure sowie im entzündeten Zustand von Kortison empfohlen. Sollte die
Behandlung mit Hyaluronsäure nicht greifen, sei als erste operative Massnahme
eine Arthroskopie mit Gelenktoilette vorgesehen gewesen. Dieser klinischen und
radiologischen Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde durchaus
gefolgt werden, doch erscheine die Indikation für ein arthroskopisches Vorgehen
fraglich (IV-Nr. 114, S. 23 f.).
In der Stellungnahme zu früheren
neurologischen Einschätzungen wird im Gutachten festgehalten, dass mit den
differentialdiagnostischen Überlegungen durch das F.___ und Q.___
Übereinstimmung bestehe; zur Arbeitsfähigkeit nähmen diese nicht Stellung. Mit
der Beurteilung des neuropsychologischen Berichts 2015 bestehe keine
Übereinstimmung (IV-Nr. 114, S. 27).
In der Stellungnahme zu früheren
neuropsychologischen Einschätzungen hielten die Gutachter fest, dass sich im
Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung, berichtet am 22. April 2015
(Neurologie am F.___), heute ein deutlich besseres neuropsychologisches
Leistungsprofil finde. Damals sei eine massiv antriebsgeminderte und
psychomotorisch verlangsamte Explorandin zu beobachten gewesen. Ebenso habe
eine deutliche Depression vorgelegen, die heute nicht mehr zu beobachten sei.
Es finde sich jedoch weiterhin eine leichte Verlangsamung. Die damals
festgestellte massive Einschränkung der kognitiven Frontalhirnfunktion lasse
sich heute nicht mehr finden (IV-Nr. 114, S. 31).
Der Stellungnahme zu früheren
urologischen Einschätzungen lässt sich entnehmen, dass in den Unterlagen keine
urologischen Vorberichte vorlägen. Die Explorandin habe berichtet, dass sie in
der urologischen Abteilung des F.___ in Behandlung gewesen sei, letztmalig eher
vor dem Hirninfarkt im August 2014. Auf telefonische Nachfrage in der dortigen
Abteilung sei den K.___-Gutachtern mitgeteilt worden, dass die Explorandin dort
nicht bekannt sei. Bezüglich der Diagnose der Mischinkontinenz und der
urodynamischen leichtgradigen Belastungsinkontinenz habe er sich – so der
urologische Gutachter – auf den Bericht von August 2014 der neurologischen
Klinik am F.___ und den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 1. April 2015
bezogen (IV-Nr. 114, S. 33).
Schliesslich führten die K.___-Gutachter
bezüglich Stellungnahmen zu früheren Einschätzungen ergänzend aus, dass die vom
Hausarzt Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 1. April 2015 postulierte volle
Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden könne; insbesondere führten die von
ihm angeführten Diagnosen einer peripheren Facialisparese und einer Migräne mit
Aura nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die übrigen von ihm
genannten Diagnosen erlaubten durchaus eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %
in einer adaptierten Verweistätigkeit (IV-Nr. 114, S. 39).
Da die Explorandin berichtet habe – so
gaben die K.___-Gutachter zu medizinischen Massnahmen an –, dass in Kürze eine
vertiefte kniechirurgische Abklärung erfolgen werde, böten sich aktuell keine
diagnostischen oder therapeutischen Vorschläge an.
Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich
eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung mit
Valdoxan habe eine leichte Verbesserung des Schlafs gezeigt, die Explorandin wirke
jedoch hinsichtlich der depressiven Verstimmung nach wie vor ungenügend
eingestellt. Deshalb empfehle sich die Umstellung auf ein Präparat mit
stärkerer antidepressiver Wirkung. Zur Behandlung der Mischinkontinenz werde
eine Gewichtsreduktion und eine Optimierung des muskulären Beckenboden-Muskulaturtrainings
empfohlen. Bei persistierender Belastungsinkontinenz könnte sich zur
Optimierung allenfalls eine TVT-Schlingenoperation als für die Explorandin
sinnvoll erweisen, wobei sich die gleichzeitig bestehende Urge-lnkontinenz
durch diese Massnahme nicht beeinflussen lassen werde. Allenfalls könnte sich
für die Explorandin auch eine erneute proktologische Abklärung mittels eines
endoanalen Ultraschalls und einer erneuten Defäkographie als hilfreich
erweisen. Aufgrund der Gesamtsituation sollte die Indikation für invasive
therapeutische Massnahmen zurückhaltend gestellt werden. Bestenfalls lasse sich
vor allem durch die in psychiatrischer Hinsicht vorgeschlagenen Massnahmen eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreichen
(IV-Nr. 114, S. 39).
Zu den beruflichen Massnahmen führten die
K.___-Ärzte aus, dass solche der Explorandin prinzipiell zuzumuten seien, aber
nur bei entsprechender Motivation sinnvoll umgesetzt werden könnten (IV-Nr.
114, S. 39).
Schliesslich hielten die acht das
Gutachten unterzeichnenden K.___-Ärzte zusammenfassend fest, dass der
Explorandin aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat sämtliche
körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen und
Stehen ausgeübt werden müssten, nicht mehr zuzumuten seien. Hingegen bestehe in
einer körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen allenfalls noch weiter verbessert werden. Berufliche Massnahmen
seien für die Explorandin zumutbar, bei fraglicher Motivation jedoch kaum
umsetzbar (IV-Nr. 114, S. 40).
7.12
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
26.
Oktober 2016 stellte die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe. Gegenüber
den vorgängigen medizinischen, insbesondere den psychiatrischen und
neuropsychologischen Berichten, werde im jetzt vorliegenden Medas-Gutachten
eine Verbesserung ausgewiesen. Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit anbelange, verweise
sie auf die betreffenden Ausführungen der Gutachter. Als Empfehlung gab die
RAD-Ärztin an, es obliege der Administration, darüber zu entscheiden, ob hier
versuchsweise berufliche Massnahmen eingeleitet werden sollten (IV-Nr. 119, S.
3.
f.).
7.13
Die Ärzte der Klinik für
Neurologie am F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2016 an den
Hausarzt der Beschwerdeführerin einen Status nach möglichem Hirninfarkt im
posterioren Stromgebiet am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine
periphere Fazialisparese mit Symptomausweitung (…) sowie eine Mischinkontinenz
(…). Bei der heutigen Verlaufskontrolle liessen sich keine Hinweise für erneute
ischämie-verdächtige Ereignisse in den letzten zwei Jahren erheben (IV-Nr. 130,
S. 17 ff.).
7.14
Am 6. November 2016 nahm Dr. med.
I.___ zu den durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen
Stellung. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass sich aufgrund der
unterschiedlichen Interpretation des komplexen Krankheitsbildes und der
diagnostischen Befunde unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ergäben
(IV-Nr. 130, S. 15 f.).
7.15
Dr. med. D.___ teilte der
Vertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage am 3. Februar 2017 unter
Bezugnahme auf das K.___-Gutachten u.a. mit, dass sie die Beschwerdeführerin
bereits seit langen Jahren als Patientin kenne; diese sei mit Unterbruch seit
2002.
bis 2004 und dann 2007 nochmals bei ihr in ambulanter psychiatrischer
Behandlung gewesen. Jetzt befinde sich die Patientin seit 5. April 2016 erneut
in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung bei ihr. Sie befinde
sich aktuell in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bei
bekannter, rezidivierender depressiver Erkrankung (ICD-10 F 33.11). Zumindest
liege aber ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
vor. Das K.___-Gutachten wirke sehr rudimentär und oberflächlich. Ihres
Erachtens – so Dr. med. D.___ – sei die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung aller vorhandenen Symptome aus psychischen Gründen zu
100.
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 130, S. 8 ff.).
7.16
Am 15. Februar 2017 erstattete
Dr. med. I.___ der Vertreterin der Beschwerdeführerin den gewünschten
ärztlichen Bericht, dem sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt: Im
Allgemeinen seien die Diagnosen und Differentialdiagnosen im K.___-Gutachten
weitgehend schlüssig und nachvollziehbar. Eine Ausnahme bestehe bei der
Diagnose «Facialisparese». Dabei gehe der neurologische K.___-Gutachter von
einem abgeschlossenen Krankheitszustand aus, während in der neurologischen
Untersuchung vom 26. Oktober 2016 im F.___ von einem persistierenden Zustand
die Rede sei. Ganz allgemein bestünden die Unterschiede weniger bei den
Diagnosen/Differentialdiagnosen als vielmehr bei deren Interpretation und
Würdigung (IV-Nr. 140, S. 14 f.).
7.17
Am 6. März 2017 nahm die RAD-Ärztin
Dr. med. J.___ zum Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 24.
Februar 2017 (IV-Nr. 130) und den damit eingereichten medizinischen Berichten
Stellung. Sie schlug vor, das Einwandschreiben an die Gutachterstelle K.___
weiterzuleiten, damit diese zu den Einwänden detailliert und erschöpfend
Stellung nehme. Was die Erwähnung des RAD im Einwandschreiben (Seite 2)
betreffe, werde dazu – so die RAD-Ärztin – wie folgt Stellung genommen: Die
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Sinne einer Verschlechterung
basierten auf Befunden aus den Jahren 2014 und 2015 in Folge eines neu
hinzugekommenen medizinischen Sachverhalts (= Verdacht auf/Status nach
Hirninfarkt). Es handle sich um rein aktenmässig abgeleitete Aussagen. Da aber die
medizinische Sachlage insgesamt unklar gewesen sei, sei das Medas-Gutachten
veranlasst worden. Die Gutachter hätten nun aktuell die Versicherte gesehen und
untersucht, so dass aufgrund der dadurch gewonnenen neuen medizinischen
Untersuchungsergebnisse die Aussagen des RAD zur Arbeitsfähigkeit‚ die nach
alter Aktenlage erbracht worden seien, aufzuheben bzw. zu revidieren seien
(IV-Nr. 132, S. 2).
7.18
Die K.___-Gutachter nahmen zur
Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 am 23. März 2017 Stellung
(IV-Nr. 134), worauf in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen ist. Diesen
Bericht haben die K.___-Ärzte Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med.
V.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. W.___, Ärztliche
Leitung, unterzeichnet (IV-Nr. 134).
7.19
Zur Stellungnahme der K.___-Ärzte
vom 23. März 2017 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April 2017
wie folgt: Mit dem Arztbericht von Dr. med. D.___ (vom 3. Februar 2017)
würden weder neue medizinische Aspekte geltend gemacht noch scheine ein
psychiatrisches/neuropsychiatrisches Obergutachten als angezeigt. Aus
medizinischer Sicht könne an der Stellungnahme (durch Dr. med. J.___) vom 26.
Oktober 2016 (IV-Nr. 119) festgehalten werden (IV-Nr. 136, S. 2).
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Verfügung vom 8. Mai 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle K.___ vom 30. (recte: 15.) August 2016 (IV-Nr. 114, S. 2 ff.);
dieses beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen der
Beschwerdeführerin vom 24., 25. Mai sowie 7., 9. und 14. Juni 2016 durch
die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche.
Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre
Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor)
gerecht.
8.2
Zu prüfen bleibt, ob das K.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
verschiedene Einwände vorbringen.
8.2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt,
es sei ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, die K.___-Gutachter
hielten in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 an ihren Befunden einer
leichten kognitiven Beeinträchtigung mit 10%iger Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig
leichter Episode mit somatischen Symptomen fest. Der Befund einer nur leichten
kognitiven Beeinträchtigung stehe jedoch in krassem Widerspruch zur Beurteilung
der neurologischen Klinik des F.___ vom 22. April 2015 und zum Bericht von Dr. med.
D.___ vom 3. Februar 2017. Die K.___-Gutachter setzten sich auch in ihrer
Stellungnahme vom 23. März 2017 nicht eingehend mit der abweichenden
Beurteilung von Dr. med. D.___ auseinander. Die K.___-Gutachter wendeten
gegenüber dem Bericht von Dr. med. D.___ im Wesentlichen ein, dass diese die
Rest-Ressourcen, wie Spaziergänge, Haushaltarbeit, Administration (zusammen mit
dem Sohn), das Lesen von Krimis und klassischer Literatur, ausblende. Des
Weiteren fahre die Beschwerdeführerin weiterhin einen PW. Dr. med. D.___ habe
sich in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 indessen ausführlich mit den
Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, dass diese
mit den Anforderungen des Alltags vollkommen überfordert sei. Immerhin räumten
die K.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 ein, dass sich
bezüglich der Suizidalität erhebliche Diskrepanzen zur Befunderhebung von Dr. med.
D.___ ergäben, „so dass hier womöglich doch eine unterschiedliche
Tagesbefindlichkeit eine Rolle spielt“ (Stellungnahme des K.___ vom 23. März 2017,
Seite 1). Auch erwecke diese Stellungnahme – wie von Dr. med. D.___ beschrieben
– den Eindruck von Oberflächlichkeit. Das im Rahmen des K.___-Gutachtens
erstellte psychiatrische Teilgutachten sei nicht als umfassend und schlüssig
und damit nicht als beweiskräftig anzusehen. Demgegenüber habe sich Dr. med. D.___
ausführlich mit dem Vorzustand und dem heutigen Zustand der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Die Ausführungen seien umfassend und schlüssig. Es
erscheine nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl in
ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige
Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit bestehe. Auch der Bericht des Hausarztes Dr.
med. I.___ und jener der neurologischen Klinik des F.___ vom 21. Oktober 2016 seien
den K.___-Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet worden; letzterem könne entnommen
werden, dass am 24. Oktober 2016 im F.___ eine Konsultation stattgefunden
habe. Im Bericht werde keineswegs nur die alte Diagnose aus dem Jahr 2014
übernommen. Dr. med. I.___ weise in einem Bericht vom 15. Februar 2017 und
im bereits eingereichten Bericht vom 6. November 2016 darauf hin, dass die
Unterschiede weniger bei den Diagnosen/Differentialdiagnosen lägen, als
vielmehr bei deren Interpretation und Würdigung. Daraus ergebe sich eine
unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zur besseren Abklärung der
Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. I.___ die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens
empfohlen. Angesichts der grossen Diskrepanz in der Beurteilung des Ausmasses
der kognitiven Defizite und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwischen
dem neuropsychologischen Teilgutachten im K.___-Gutachten vom 16. August 2016
und dem neuropsychologischen Bericht des F.___ vom 22. April 2015 sowie dem
Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 erscheine es gerechtfertigt,
zusätzlich zum beantragten psychiatrischen Gerichtsgutachten ein
neuropsychologisches Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 12 ff.).
8.2.2
Zu diesen Ausführungen hat sich
die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern am 20. September 2017
mitgeteilt, mit Blick auf den angefochtenen Entscheid sowie die IV-Akten auf
Bemerkungen zu verzichten (A.S. 44).
8.3
8.3.1
Im Rahmen der neurologischen
Untersuchung vom 25. Mai 2016 ist der K.___-Gutachter Dr. med. U.___ aufgrund
der Anamnese und dem Befund zum Schluss gekommen, dass die langjährige Anamnese
mit früheren HWS-Distorsionstraumen, chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom
und depressiver Komorbidität in den früheren Unterlagen bereits eingehend
aufgeführt sei; stellvertretend könne hier auf die beiden Gutachten 2004 (C.___,
Rheumatologie am T.___) verwiesen werden. Betreffend die Kopfschmerzen, die
schon damals mit das klinische Bild geprägt hätten, sei nach wie vor von einem
Misch- oder multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom auszugehen, wobei
Spannungskopfschmerz-, Migräne- und wahrscheinlich auch Schmerzmittelabusus-Komponenten
vorliegen dürften. Für die aktuelle Untersuchung relevant sei hingegen die 2014
neu aufgetretene Symptomatik. Beschrieben werde einmal eine periphere
Facialisparese links sowie zusätzlich eine brachialbetonte Hemisymptomatik links.
Die Einordnung dieser Kombination bleibe in der Tat etwas schwierig. So wäre
bei einer Hirnstammischämie wohl eine periphere Facialisparese denkbar; jedoch
wären die langen Bahnen der Gegenseite betroffen. Eine zentrale Facialisparese sei
wenig wahrscheinlich, da damals und auch bei der aktuellen Untersuchung eine
Ageusie der vom Nervus lingualis innervierten Zungenanteile links angegeben
werde. Das gleichzeitige Auftreten einer rechtshemisphärischen lschämie mit der
peripheren Facialisparese wirke auch ungewöhnlich. Zurecht sei eine eingehende
Ausschlussdiagnostik durchgeführt worden. Gleichfalls zurecht sei auf die
mögliche Symptomausweitung hingewiesen worden. Unabhängig hiervon könne
festgestellt werden, dass die damals vermutete Halbseitenstörung links
weitestgehend remittiert sei. Der jetzt linksseitig schwächere Händedruck sei
auf eine Minderinnervation zurückzuführen. Ein geringfügiger organischer
Restkern möge bestehen, sei aber nicht abgrenzbar. Unklar bleibe die Einordnung
des im Jahr 2014 bei der Aufnahme genannten Nystagmus, der jetzt gleichfalls
nicht nachweisbar sei. Eine angegebene Hypästhesie über der linken Wange passe
nicht zu einer peripheren Facialisparese. Allerdings würden in diesem
Zusammenhang gelegentlich Missempfindungen mitberichtet. Das Gangbild sei durch
eine Schonhaltung betreffs der Knie gekennzeichnet, ansonsten jedoch unauffällig.
Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2015 bringe nun noch erhebliche kognitive
Defizite ins Gespräch, was im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt
werden könne. So habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung gut erhaltene
kognitive Funktionen mit differenzierten Darstellungen gezeigt, und auch das
angegebene Lesen russischer Klassiker spreche für die kognitive Leistungsfähigkeit
wie auch die weitere Teilnahme am Strassenverkehr. Zur Arbeitsfähigkeit aus
neurologischer Sicht hielt der Gutachter fest, dass die angegebene Ageusie über
der linken Zunge und die Minderempfindung über der linken Wange keine
funktionelle Einschränkung bedingten, wie auch sonst das Gesamtbild eher von
orthopädischen Beschwerden geprägt werde. Aus neurologischer Sicht sei eine
volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Mit den differentialdiagnostischen Überlegungen
durch die F.___ und Q.___ bestehe Übereinstimmung, wobei diese zur
Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen hätten. Mit der Beurteilung des neuropsychologischen
Berichtes aus dem Jahr 2015 bestehe keine Übereinstimmung (IV-Nr. 114, S. 24
ff.).
Der neuropsychologische K.___-Gutachter lic.
phil. X.___ ist nach Vornahme von Anamnese und eingehenden Untersuchungen vom
9.
Juni 2016 zur Beurteilung gekommen, das heutige neuropsychologische
Testprofil habe aufgrund des leicht mangelnden Antriebs teilweise reduziert
leistungsfähige Explorandin gezeigt. Dabei sei aufgefallen, dass, wenn die
Explorandin motiviert werde, schnell zu arbeiten, oder wenn ihr mehr Zeit
eingeräumt werde, als in der Testanweisung vorgesehen sei, sie zu
durchschnittlichen Leistungen fähig sei. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe,
Wörter im Wiedererkennungsmodus, figurales Material, Gegenstände und
Testinstruktionen nicht beeinträchtigt. Für Zahlen und Wörter im unmittelbaren
Abruf bestehe eine Leistungsverminderung. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien
im Sinne der selektiven und der geteilten Aufmerksamkeit erhalten. Die
Explorandin habe auch angeben, dass sie mit dem Auto zur neuropsychologischen
Untersuchung gefahren sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass die
Aufmerksamkeitsfunktionen erhalten seien. Die Frontalhirnfunktionen seien im
Sinne der erhaltenen Aufmerksamkeitsfunktionen, Umstellfähigkeit und verbalen
sowie figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Somit finde sich diagnostisch eine
leichte neuropsychologische Störung, die vor allem auch durch Störungen des
Antriebs bedingt sein dürfte. Zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer
Sicht gab der Gutachter an, dass diese zu 10 % beeinträchtigt und durch
die psychiatrische Diagnose erklärbar sei. Im Vergleich zu der
neuropsychologischen Untersuchung vom 22. April 2015 (Neurologie am F.___) finde
sich heute ein deutlich besseres neuropsychologisches Leistungsprofil. Damals sei
eine massiv antriebsgeminderte und psychomotorisch verlangsamte Explorandin zu beobachten
gewesen, ebenso eine deutliche Depression, die ist heute nicht mehr zu
beobachten sei. Es finde sich jedoch weiterhin eine leichte Verlangsamung. Die
damals festgestellte massive Einschränkung der kognitiven Frontalhirnfunktion bestehe
heute nicht mehr (IV-Nr. 114, S. 28 ff.).
Dieser Sachverhalt erscheine – so die
Vertreterin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 – als nicht
genügend abgeklärt (A.S. 5), worauf die K.___-Ärzte dazu am 23. März 2017
ergänzend wie folgt Stellung genommen haben (IV-Nr. 134): Im Bericht der
Neurologie am F.___ vom 21. Oktober 2016 würden die Diagnosen aus dem
Jahre 2014 übernommen und wie schon damals von einem Zustand nach möglichem
Hirninfarkt und der Differentialdiagnose einer peripheren Facialisparese mit
Symptomausweitung gesprochen. Im Übrigen werde unter den Diagnosen vor allem
auf die initiale Symptomatik und Behandlung eingegangen. Von neueren
ischämieverdächtigen Ereignissen werde nicht berichtet. Im Befund werde auf
eine verminderte Gesichtssensibilität und Mundastasymmetrie eingegangen, bei der
Prüfung der Motorik die Diskrepanz zwischen schwachem Faustschluss und dem
Tragen der Handtasche genannt. Zu Recht werde hier die Frage nach
Kooperationseinflüssen aufgeworfen. Im Übrigen habe der Hausarzt Dr. med. I.___
in seinem Brief vom 6. November 2016 dargelegt, dass die Diagnosen nur
geringfügige Unterschiede umfassten und sich vor allem die Interpretationen
unterschieden. Die diagnostische Einordnung der verschiedenen Symptome sei im K.___-Gutachten
bereits eingehend erörtert worden; hieran habe sich nichts geändert. Die
damaligen Überlegungen seien nach wie vor zutreffend, woran auch der letzte
Bericht des F.___ nichts ändere. So werde wohl von einer leichten
Halbseitenstörung gesprochen, andererseits auf Diskrepanzen hingewiesen. Konzentrationsstörungen
würden als subjektive Beschwerden referiert (IV-Nr. 134, S. 1). Die
Ausführungen von Dr. med. I.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 140, S. 14 f.)
vermögen im Übrigen, was nachfolgend noch darzustellen ist, am Beweiswert des K.___-Gutachtens
keine Zweifel zu erwecken.
8.3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
der N.___ K.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten angeführt werden (IV-Nr.
114, S. 3 ff.), hat Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und den
psychiatrischen Befund erhoben, um dann zur Beurteilung und zu den Diagnosen zu
gelangen. Schliesslich hat er die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin
festgehalten, zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht
Stellung genommen und sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Seinen Ausführungen
lässt sich im Wesentlichen – insbesondere ohne die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin anzuführen – Folgendes entnehmen (IV-Nr. 146.2, S. 8
f.): Die Explorandin sei – was den Befund anbelange – eine äusserlich gepflegte
Erscheinung. Es falle auf, dass ihre Bewegungen sehr langsam seien. Sie spreche
auch langsam. Manchmal scheine sie nach Worten zu suchen. Oftmals verliere sie
sich etwas in ihrer Aussage. So wirke das Denken verlangsamt und umständlich.
Auch der Antrieb scheine gehemmt zu sein. Gegen Ende der Untersuchung habe die
Explorandin eine gewisse Erschöpfung bekundet. Ansonsten sei sie bei klarem
Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert gewesen. Der
Gedankengang entfalte sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig. Hinweise
für ein psychotisches Geschehen hätten nicht beobachtet werden können; insbesondere
könnten Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven
Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis präsentierten sich, abgesehen
von leichten Wortfindungsstörungen, unauffällig. Unklar bleibe, ob dies auch
mit der Fremdsprachlichkeit zu tun habe. Konzentration und Aufmerksamkeit seien
etwas reduziert. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,
Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien
intakt. Psychomotorisch wirke die Explorandin etwas verlangsamt. Im Affekt
zeige sie eine bedrückte Stimmungslage. Sie wirke affektiv leicht schwerfällig,
jedoch bestünden keine vitale Traurigkeit, kein zirkadianer Rhythmus und keine akuten
Suizidfantasien. Die Explorandin sei in der Lage, einen konstanten affektiven
Rapport zu etablieren. Das Gespräch gestalte sich etwas zähflüssig. Es fänden
jedoch keine Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen statt. Die
Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei leicht eingeschränkt. Die Explorandin
könne sich jedoch in den Untersuchungsgang gut einpassen. Mimik und Gestik seien
adäquat.
Bei der psychiatrischen Beurteilung ist
der Gutachter zuerst auf den Gesundheitsschaden eingegangen. Zur Ausprägung und
Schwere der objektiven Befunde hat er festgehalten, dass aus psychiatrischer
Sicht vor allem ein depressiver Zustand zu beschreiben sei, bei einer offenbar schon
seit etlichen Jahren bestehenden rezidivierenden Störung. Die Ausprägung der
Depression sei als Ieichtgradig zu bezeichnen, einhergehend mit einem somatischen
Syndrom. Bei den Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der
Gesundheitsschädigung hat er Folgendes festgehalten: «Bedrückte, traurige,
verlangsamte schwerfällige Stimmung, Antriebsstörung mit umständlichem Denken,
fragliche kognitive Störung, Schlafstörung.» Was die Abgrenzung der
Funktionseinschränkungen, die auf diese Gesundheitsschädigung zurückzuführen
seien, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren (invaliditätsfremde
Faktoren wie z.B. Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage mangelnde Sprachkompetenzen,
Alter, niedriges Bildungsniveau oder soziokulturelle Faktoren) anbelangt, hat
der Gutachter festgestellt, dass zurzeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Eine
Aggravation liege nicht vor. Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der
biographischen Persönlichkeitsentwicklung lässt sich den Ausführungen von Dr.
med. V.___ entnehmen, dass die Explorandin aufgrund der Anamnese schon seit dem
jungen Erwachsenenalter unter depressiven Verstimmungen gelitten habe. Es seien
wiederholte psychiatrische Behandlungen durchgeführt worden. Eine
Hospitalisation in einer psychiatrischen Einrichtung habe bislang nicht stattgefunden.
Die intelligente Explorandin habe in ihrer Heimat ein Hochschulstudium begonnen.
Später sei sie in der Schweiz in der Gastronomie und als Chauffeuse tätig
gewesen. Die Ehe, aus der die Explorandin zwei erwachsene Kinder habe, sei
getrennt worden. Aktuell zeige sich die Explorandin deutlich verstimmt mit einer
affektiven Schwere im Sinne eines verminderten Antriebs. Zu den Beeinträchtigungen
und vorhandenen persönlichen Ressourcen hat der Gutachter festgestellt, dass
erstere in Form von Migräneanfällen, depressiven Verstimmungen und Schluckbeschwerden
bestünden. Persönliche Ressourcen seien eher in der Intelligenz zu vermuten.
Zum sozialen Kontext hat der Gutachter festgehalten, dass eine leitliniengerechte
Anamneseerhebung erfolgt sei und auf die Anamnese verwiesen werden könne (vgl.
IV-Nr. 114, S. 12 f.). Zur detaillierten Beschreibung durch Beschwerdeführerin bezüglich
Alltag und Umfeld lässt sich dem Bericht von Dr. med. V.___ Folgendes
entnehmen: Sie stehe zwischen 07.30 und 8 Uhr auf, führe die Körperpflege durch
und trinke einen Kaffee. Dann begebe sie sich auf einen Spaziergang in den
nahegelegenen Wald. Später frühstücke sie und mache sich im Haushalt zu
schaffen. Nachmittags unternehme sie nochmals einen Spaziergang. Sie trainiere
auch ihre Kniegelenke und bereite dann ein Nachtessen für sich und den Sohn zu.
Gegen Abend sichte sie zusammen mit dem Sohn die Post. Sie sei dabei auf ihn
angewiesen, da sie zunehmend vergesslich sei. Abends schaue sie TV oder lese.
Sie lese gern Bücher, Krimis oder Klassiker, verfolge das Geschehen in der
Politik auch in den Tageszeitungen. An den Wochenenden erhalte sie meistens
Besuch von ihrer Tochter. Als Hobby habe die Explorandin das Malen angegeben.
Sie treibe keinen Sport mehr, fahre nicht Velo, benütze jedoch regelmässig das
Auto, etwa um ihre Tochter zu besuchen, für den Arzttermin oder den Einkauf.
Die Explorandin gebe an, dass der Einkauf in grossen Läden mit vielen Leuten
unangenehme Gefühle auslöse. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein. Soziale
Kontakte würden zu ihren Kindern, zu einigen Kolleginnen und zum Ex-Mann
angegeben. Hingegen habe sie keine Verwandten in der Schweiz. Eine letzte
Auslandreise habe 2015 nach Bosnien zusammen mit den Kindern stattgefunden;
damals sei die Hochzeit ihrer Tochter gefeiert worden. Die Familie sei mit dem
PW gereist. Heute sei die Explorandin vom Ehemann einer Kollegin nach Basel
gefahren worden. Im Weiteren hat der Gutachter festgehalten, dass keine
aktuellen Akten über Haushaltsabklärungen oder Arbeitstrainings vorlägen. Die
soziale Belastung gehe von der finanziellen Lage der Explorandin aus. Sie
verfüge derzeit über CHF 400.00 pro Monat und sei zudem auf die
Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen. Zu den vorhandenen und
mobilisierbaren Ressourcen (wie Unterstützung durch das vorhandene soziale
Netzwerk, Kommunikationsfähigkeit, Motivation, Therapieadhärenz, etc.), hat der
Gutachter festgestellt, dass die Explorandin nicht isoliert wirke, sondern von
einigen Kolleginnen berichte, mit denen sie sich verabrede. Was die Behandlungen
und Eingliederungen anbelange, habe die Explorandin schon verschiedene
ambulante psychiatrische Behandlungen gehabt. Seit drei Monaten sei sie nun
wieder bei ihrer früheren Psychiaterin, Dr. med. D.___, und habe dort alle
zwei Wochen Termine. Die Explorandin habe offenbar immer wieder den Psychiater
gewechselt. Die medikamentöse Behandlung finde mit Valdoxan statt. Die
Behandlung mit Valdoxan habe eine leichte Verbesserung des Schlafs bewirkt,
jedoch wirke die Explorandin hinsichtlich der depressiven Verstimmung
ungenügend eingestellt. Sie sollte auf ein Präparat mit stärkerer antidepressiver
Wirkung umgestellt werden. Die Eingliederungsbemühungen seien durch den
Hirnschlag unterbrochen worden. Aus psychiatrischer Sicht wären
Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit zumutbar. Zum
Thema «Konsistenz» hat der Gutachter Dr. med. V.___ festgehalten, dass die
Explorandin während der Untersuchung ein konsistentes Verhalten gezeigt habe,
d.h., die beklagten Symptome entsprächen den auch objektiv nachweisbaren
Befunden. Während die Explorandin keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, halte
sie doch eine Tagesstruktur aufrecht. Sie bewältige ihren Haushalt, lese Bücher
und verfolge das Weltgeschehen in der Tageszeitung. Die Explorandin pflege auch
ihre sozialen Kontakte weiter. Sie benütze einen PW, um Besorgungen zu machen.
Insofern bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen Beruf und Alltag. Die
Explorandin beklage sich über seit 30 Jahren bestehende depressive
Verstimmungen. Ganz offensichtlich sei sie jedoch während dieser Zeit auch in
der Lage gewesen, in der Gastronomie und als Chauffeuse zu arbeiten, so dass
diese depressiven Episoden weder anhaltend noch schwer hätten gewesen sein
können. Die Explorandin scheine den psychiatrischen Behandlungsort mehrfach gewechselt
zu haben. Genaue Gründe seien nicht bekannt. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit
zur Therapieadhärenz liege nicht vor.
Zusammenfassend hat der psychiatrische
Gutachter festgehalten, dass die Explorandin schon seit 30 Jahren bestehende
depressive Zustände beklage. Diese Anamnese wirke recht pauschal. Es seien
frühere ambulante psychiatrische Behandlungen bekannt, jedoch habe die
Explorandin auch stets in der Gastronomie und als Chauffeuse gearbeitet. Heute
könne wiederum ein depressives Zustandsbild beschrieben werden mit im Ausmass
leichtgradiger depressiver Verstimmung mit leichter Antriebsstörung. Die
aktuelle pharmakologische Behandlung sei angesichts der Symptome suboptimal
(IV-Nr. 114, S. 14 ff.). Was die Stellungnahme des Gutachters zu früheren
ärztlichen Einschätzungen sowie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
anbelangt, kann auf die betreffenden Ausführungen in Erwägung II 7.11 hiervor
verwiesen werden (s.a. IV-Nr. 114, S. 17).
8.3.3
Die Ausführungen von Dr. med. V.___
basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 114, S. 3 ff.) und der persönlichen
Untersuchung, die am 24. Mai 2016 stattgefunden hat. Im Rahmen der gleichentags
erfolgten orthopädischen Anamnese ist im Gutachten festgestellt worden, dass
die Unterredung in deutscher Sprache erfolgt und ohne Verständigungsprobleme
möglich gewesen sei (IV-Nr. 114, S. 18). Dr. med. D.___ hat denn auch am
3.
Februar 2017 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch
spreche; daran ändert – entgegen der Auffassung von Dr. med. D.___ (IV-Nr. 130,
S. 13) – die durch den psychiatrischen Gutachter kundgegebene Unklarheit, die
leichten Wortfindungsstörungen der Beschwerdeführerin könnten mit der
Fremdsprachlichkeit zu tun haben (IV-Nr. 114, S. 14), nichts. Auf dieser soliden
Basis ist Dr. med. V.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er
widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.
Der Gutachter hat zu den Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und
sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Dazu kommt, dass der psychiatrische Gutachter
am 23. März 2017 zum neu erstellten Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. Februar
2017.
ausführlich Stellung genommen hat; darin gehe die Ärztin von einer mittel-
bis schwergradigen depressiven Episode auf dem Boden früherer traumatischer
Belastungen mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Im Bericht werde
der jüngste Verlauf zusammengefasst mit der Feststellung, dass nach dem
Hirninfarkt eine körperliche Erholung stattgefunden habe, die kognitiven
Defizite jedoch fortbestünden; letztere seien auch anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung aufgetreten und hätten sich in einer Denkverlangsamung/Umständlichkeit
bei Wortfindungsstörungen und etwas reduzierter Konzentration und
Aufmerksamkeit geäussert. Diese kognitiven Defizite seien durch die
neuropsychologische Testung erfasst worden. Der Explorandin sei eine leichte
kognitive Beeinträchtigung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl.
IV-Nr. 114, S. 17) attestiert worden. Was das depressive Zustandsbild im
engeren Sinne und die Diskrepanzen zum Schreiben Dr. med. D.___ betreffe,
möchte er, Dr. med. V.___, jedoch an seinen Befunden und der dargestellten
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter
Episode mit somatischen Symptomen festhalten. Die Befunde seien im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Zeit sorgfältig erarbeitet worden. Trotz der eindeutig
vorhandenen Depression habe die Explorandin weder völlig verzweifelt noch von
der Stimmung oder von den inhaltlichen Denkvorgängen her suizidal gewirkt. Sie
habe erklärt, dass sie einen Hirninfarkt einigermassen gut überstanden habe,
was einer vorwärts gerichteten, optimistischen Einstellung entspreche. Die zwei
Suizidversuche, die jedoch in der Jugend stattgefunden hätten, seien erfasst
worden. Aktuell sei keine akute Suizidalität erkennbar gewesen. Hier ergäben
sich deutliche Diskrepanzen zu der Befunderhebung durch Dr. med. D.___, die auf
mehrere Explorationen verweise, so dass hier womöglich doch eine
unterschiedliche Tagesbefindlichkeit eine Rolle spiele. Hingegen habe die
Kollegin die Rest-Ressourcen ausgeblendet, dort wo eben Aktivitäten weiterhin
vorhanden seien, wie Spaziergänge, Haushaltsarbeit, Administration (zusammen
mit dem Sohn), das Lesen von Krimis und klassischer Literatur und das
aufrechterhaltene Interesse für das Weltgeschehen. Des Weiteren benutze die
Explorandin weiterhin einen PW, wodurch sie dokumentiere, dass sie sich im
Verkehr zurechtfinde. Hier sei anzufügen, dass ein schwer depressiver Mensch in
der Regel auf das Lenken eines Motorfahrzeugs verzichte, weil er sich dies
nicht mehr zutraue. Nach dem Hirninfarkt sei die Explorandin im Jahr 2015 auch
in ihre Heimat gereist, wo sie an der Hochzeit ihrer Tochter teilgenommen habe.
Es seien überdies auch soziale Kontakte zu Kolleginnen in der Schweiz angegeben
worden. Diese Ressourcen seien den psychopathologischen Befunden
gegenüberzustellen, was eine andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit als bei der
behandelnden Psychiaterin ergebe. Positiv sei die Umstellung auf ein stärkeres
Antidepressivum zu werten, wie es im Gutachten vorgeschlagen worden sei. Dieser
Therapie sollte man womöglich noch etwas mehr Zeit geben und unter Umständen
die Dosierung nochmals anpassen. Somit komme er, der psychiatrische Gutachter,
zum Schluss, dass an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
gegenwärtig leichter Episode und somatischen Symptomen festzuhalten sei.
Zusammenfassend ergäben sich durch die nach dem Gutachten eingegangenen
Berichte keine neuen Befunde und Argumente, so dass an der Einschätzung in
ihrem Gutachten unverändert festzuhalten sei (IV-Nr. 134, S. 2). Dieser
Zusammenfassung hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April 2017
angeschlossen (IV-Nr. 136, S. 2).
8.3.4
In der Beschwerde wird angeführt,
die G.___-Gutachter (wohl insbesondere der psychiatrische Gutachter) hätten
sich auch in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 nicht eingehend mit der
abweichenden Beurteilung von Dr. med. D.___ auseinandergesetzt; dazu komme die
grosse Diskrepanz in der Beurteilung des Ausmasses der kognitiven Defizite und
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 18 f.). In der Tat weichen
die Beurteilungen von Dr. med. D.___ wie auch Dr. med. I.___ markant von
jenen der K.___-Gutachter ab. Der Hausarzt attestiert der Beschwerdeführerin
seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II 6 f. hiervor), die
behandelnde Psychiaterin geht in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2017
ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Nr. 130,
S. 8 ff.). Allerdings hat sich der psychiatrische K.___-Gutachter mit
den abweichenden Beurteilungen im Rahmen der Aktenwürdigung und insbesondere
der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2017 befasst; es kann auf die Ausführungen
in Erwägung II 8.3.1 ff. hiervor verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem
Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache
her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden
Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum
Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom
27.
Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006
E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen von Dr. med. D.___
nicht. In ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 gibt sie über weite Strecken die
subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin wieder. Vor diesem
Hintergrund, einem kurzen Befund und einer Fremdanamnese (Tochter der Beschwerdeführerin)
ist sie zur bereits erwähnten Diagnose gelangt (vgl. IV-Nr. 130, S. 8
ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine kontinuierliche psychiatrische
Behandlung über einen längeren Zeitraum nicht stattgefunden hat. Gemäss den
Angaben von Dr. med. D.___ war die Beschwerdeführerin bei ihr von 2002 bis
2004, erneut im Jahr 2007 und dann erst wieder ab April 2016 (Ankündigung der
Begutachtung, vgl. E. I. 3.4 hiervor) in Therapie. Dazwischen fanden kurze
Behandlungen im Jahr 2008 und nach dem Hirninfarkt Ende 2014 statt. Von einer
trotz konsequenter Behandlung fortbestehenden gravierenden psychischen
Symptomatik kann auch vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Was die
Berichte des Hausarztes Dr. med. I.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass
einerseits weder die Psychiatrie noch die Neurologie zu seinen Fachgebieten
gehören, ist er doch Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. IV-Nr. 91, S. 8)
und er im Übrigen die Ausführungen der K.___-Gutachter grundsätzlich nicht in
Frage gestellt hat (vgl. IV-Nr. 140, S. 14). Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);
dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso
– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. D.___ – für die behandelnden
Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen).
8.3.5
Folglich vermögen die Berichte
von Dres. med. D.___ und I.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des Administrativgutachtens, das im Übrigen auf den im
Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgestellten
Standartindikatoren basiert, nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische
Abklärungen sind – entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin – nicht
erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
9.
Nach dem Gesagten ist dem
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___H vom 15. August 2016 grundsätzlich
volle Beweiskraft beizumessen. Es bleibt zu prüfen, ob damit eine erhebliche
Veränderung des medizinischen Sachverhalts, wie sie für eine Rentenrevision
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzt wird (E. II. 3.1 hiervor), ausgewiesen
ist oder ob die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (60 %
in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 27. Februar 2004 [E. II. 6.2 hiervor]; 80 % in einer angepassten
Tätigkeit gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___H, vom 15. August
2016.
[E. II. 7.11 hiervor]) lediglich auf einer unterschiedlichen Beurteilung
des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts basiert.
9.1
Wie dargelegt (E. II. 6.2
hiervor), leitete die Begutachtungsstelle C.___ die von ihr im Jahr 2004
attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in einer angestammten
Tätigkeit aus den Hauptdiagnosen eines Status nach HWS-Distorsion mit
persistierendem chronisch cervicocephalem Schmerzsyndrom und einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit
somatischem Syndrom, ab. Als Nebendiagnosen wurden unter anderem eine Migräne
ohne Aura und Spannungskopfschmerzen sowie ein LWS-Syndrom genannt. Diese
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht durch alle Ärzte geteilt, die sich
damals mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befassten. So führte
das von der Suva eingeholte rheumatologische Gutachten des Spitals L.___ vom
13.
Juli 2004 (IV-Nr. 37.4; E. II. 6.3 hiervor) zum Ergebnis, zu
diagnostizieren sei ein chronisches cervicocephales Syndrom (bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma im April 2001 und Oktober 2001 sowie degenerativen
Veränderungen HWK 5/6). Die Beschwerdeführerin könne jedoch alle Leistungen,
bei denen keine andauernde Zwangsstellung der HWS vorhanden sei, zu 100 %
ausüben (IV-Nr. 37.4, S. 11). Auch der Suva-Kreisarzt Dr. med. S.___ hielt –
u.a. gestützt auf eine Abklärung durch den Neurologen Dr. med. Y.___ vom
15.
Mai 2002 (IV-Nr. 37.4, S. 19 f.) – fest, es bestehe vorbehältlich
einer nicht durch ihn zu beurteilenden psychiatrischen Symptomatik keine
Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-Nr. 37.9, S. 29; vgl. auch IV-Nr. 37.3).
9.2
Die Begutachtungsstelle K.___H, äussert
sich in ihrem Gutachten vom 15. August 2016 an mehreren Stellen zur Frage, ob
eine Veränderung eingetreten sei. So wird erklärt, eine retrospektive
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei insbesondere aus psychiatrischer Sicht
nicht konklusiv möglich (IV-Nr. 114, S. 38 f.). Eine erhebliche Veränderung im
Bereich des psychischen Leidens wird demnach nicht als ausgewiesen betrachtet.
Ein Vergleich der diesbezüglichen Einschätzungen und Darlegungen bestätigt
diesen Eindruck. Auch die Diagnose (rezidivierende Episode, gegenwärtig leichte
Episode mit somatischem Syndrom) wird in beiden Gutachten übereinstimmend
formuliert (IV-Nr. 22.1, S. 15; IV-Nr. 114, S. 17).
Die Beschwerdegegnerin legt in der
angefochtenen Verfügung dar, die erhebliche Verbesserung ergebe sich daraus,
dass die im Jahr 2004 durch die Begutachtungsstelle C.___ festgestellte
Verspannung der Nackenmuskulatur mit geringgradiger Einschränkung der
Kopfdrehung nach links nun nicht mehr festgestellt worden sei. Die Lektüre des aktuellen
Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___H, lässt aber auch in diesem Punkt die
Annahme als naheliegender erscheinen, es handle sich um eine abweichende
Beurteilung: Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. Z.___ hält fest, die Kopfdrehung
sei auch bei seiner Untersuchung zunächst eingeschränkt, unter Ablenkung aber
vollkommen frei und ohne Schmerzen möglich gewesen (IV-Nr. 14, S. 23, vgl. auch
S. 19). Er führt die abweichende Beurteilung demnach auf die unkritische Haltung
der Vorgutachter zurück; dies erscheint als plausibel, bildet aber keine
Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung. Dementsprechend führt
Dr. med. Z.___ aus, der damaligen Einschätzung einer hochgradig eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit könne angesichts der dokumentierten marginalen Befunde
keinesfalls gefolgt werden (IV-Nr. 114, S. 23). Es kommt hinzu, dass die adaptierte
Tätigkeit im Gutachten von 2004 ausdrücklich als solche ohne erhöhte
Rotationsbelastung des Kopfes beschrieben wurde (IV-Nr. 22.1, S. 18), so dass
sich eine allenfalls verbesserte Kopfbeweglichkeit (von der allerdings nach dem
Gesagten nicht auszugehen ist) nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken dürfte.
Die Begutachtungsstelle K.___, sieht
eine Verbesserung darin, dass «das chronische Schmerzsyndrom nicht mehr so
ausgeprägt ist wie damals und nicht mehr zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führt» (IV-Nr. 114, S. 38 f.). Die Begutachtungsstelle C.___
diagnostizierte im Jahr 2004 unter diesem Aspekt einen Status nach
HWS-Distorsion April und Oktober 2001 mit persistierendem chronisch
cervicocephalem Schmerzsyndrom (IV-Nr. 22.1, S. 16). Im Text wurde erklärt, man
finde von organischer Seite her ein leichtes Cervicalsyndrom mit Verspannung
der Panvertebralmuskulatur und lediglich geringgradiger Einschränkung der
Kopfdrehung nach links. Neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Bezüglich der
geklagten Kopfschmerzen stehe im Vordergrund eine Migräne. Daneben fänden sich
Spannungskopfschmerzen (IV-Nr. 22.1, S. 17). Die Beschwerdeführerin
erwähnte als Hauptschwierigkeit «Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, welche
kommen und gehen und immer auf der Schmerzskala von 10 mit 2 bis 3 vorhanden
seien. In Schmerzspitzen würden diese Schmerzen auf 7 bis 8 ansteigen, bei 9
sei sie dann nahe an der Ohnmacht.» (IV-Nr. 22.1, S. 12). Gegenüber dem
Neurologen wurden zwei Arten von Kopfschmerzen (druckartige Kopfschmerzen,
Migräne) sowie permanente Nackenschmerzen von unterschiedlicher Intensität
erwähnt (IV-Nr. 22.1, S. 11). Damals auch vorliegende andere Stellungnahmen
massen dem cervicocephalen Syndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bei (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Der Neurologe der Begutachtungsstelle K.___, diagnostiziert
im August 2016 ein multifaktorielles langjähriges Kopfschmerzsyndrom (Migräne
und Spannungskopfschmerzkomponenten), dem er keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beimisst (IV-Nr. 114, S. 26). Weiter hält er fest, betreffend
die Kopfschmerzen, die schon damals mit das klinische Bild geprägt hätten, sei
«nach wie vor» von einem Misch- oder multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom
auszugehen, wobei Spannungskopfschmerz, Migräne und wahrscheinlich auch Komponenten
eines Schmerzmittelabusus vorliegen dürften (IV-Nr. 114, S. 27). Zum Verlauf
hält er fest, auch retrospektiv ergebe sich keine höhere Einschränkung (IV-Nr.
114, S. 27); daraus lässt sich keine erhebliche Veränderung ableiten.
Der Allgemeininternist attestiert weder
aktuell noch in der Vergangenheit eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 114, S. 11).
9.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Begutachtungsstelle C.___, auf deren Gutachten die Zusprache einer
Viertelsrente mittels Verfügung vom 18. April 2005 basierte, eine Arbeitsunfähigkeit
attestierte, die angesichts der Befunde, welche die Gutachter selbst als gering
bezeichnen, vergleichsweise hoch ausgefallen ist. Diese hohe Arbeitsunfähigkeit
basierte aber nicht auf einem erkennbaren groben Fehler oder auf einem
Versehen, sondern bewegte sich im Rahmen der gutachterlichen
Ermessenshandhabung, welche die Organe der Rechtsanwendung zu respektieren
haben, solange die Gutachter wie hier lege artis vorgegangen sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Es
kann nicht von einer Beurteilung gesprochen werden, die nach damaliger Sach-
und Rechtslage in keiner Weise vertretbar gewesen wäre. Deshalb liegt auch keine
zweifellose Unrichtigkeit vor, die zur Folge hätte, dass die angefochtene
Verfügung mittels einer substituierten Begründung (Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG) zu bestätigen wäre (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die nunmehrige
Einschätzung durch die Begutachtungsstelle K.___, beruht auf einer umfassenden
und überzeugenden Abklärung, liefert aber keine klaren Hinweise auf eine
erhebliche Veränderung: Weder der psychiatrische noch der neurologische
Teilgutachter benennen eine konkrete Veränderung. Der Orthopäde Dr. med. Z.___
beurteilt das Zervikalsyndrom vor allem deshalb abweichend von der Vorbegutachtung,
weil er andere Massstäbe und Methoden (z.B. Prüfung der Kopfbeweglichkeit unter
Ablenkung) anwendet. Auch darin liegt keine erhebliche Veränderung. Ferner sind
neue Beschwerden hinzugekommen (namentlich Gonarthrosen, Arthrosen an den Händen
und eine urologische Problematik mit Mischinkontinenz); diese sind zwar laut
dem Gutachten, das auch insoweit zu überzeugen vermag, nicht geeignet, eine
relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sie bilden aber
einen zusätzlichen Faktor, der gegen die Annahme einer erheblichen Verbesserung
spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2).
Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das funktionelle Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung erheblich verbessert.
9.4
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands oder
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Damit fehlt es
an einem Revisionsgrund, und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand (E. II.
4.3
hiervor am Ende). Die Beschwerdeführerin hat somit auch über 30. Juni 2017
hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
10.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG); diese ist entsprechend der Kostennote vom 20. Oktober 2018 (A.S. 49
f.) auf CHF 2'229.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgemäss sind
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017
wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat über 30. Juni 2017 hinaus Anspruch
auf eine Viertelsrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'229.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger