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Entscheid

VSBES.2017.155

Invalidenrente

12. November 2018Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1964, [...], meldete sich erstmals am 15. Januar 2003

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste

medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 9 ff.), in deren Verlauf am

15. Juli 2003 der Arbeitgeberbericht zu den Akten gelangte (IV-Nr. 13) sowie

die Mitteilung der B.___ vom 23. Juli 2003, wonach die Patientin nicht mehr in

ihrer Behandlung sei (IV-Nr. 16). Im Weiteren orientierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 1. September 2003, dass sie eine

medizinische Abklärung durch das C.___, MEDAS, [...], als notwendig erachte

(IV-Nr. 17). Am 27. Februar 2004 erstatteten die Ärzte des C.___ das

angeforderte Gutachten (IV-Nr. 22.1).

1.3 Mit Verfügung vom 18. April 2005

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober

2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 44 %) sowie eine Zusatzrente für

den Ehegatten und Kinderrenten für die beiden Kinder zu (IV-Nr. 53).

2.

2.1 Am 1. Juni 2007 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 58), in deren Rahmen

sie medizinische Berichte anforderte (IV-Nr. 69 ff.). Dr. med. D.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], teilte der Beschwerdegegnerin am

12. November 2007 mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in

ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde (IV-Nr. 69). Dr. med. E.___,

Oberarzt, F.___, erstattete am 8. Mai 2008 den durch die Beschwerdegegnerin

angeforderten Bericht und legte diesem weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 70,

S. 1 ff.). Am 18. Mai 2008 verfasste Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], den gewünschten IV-Arztbericht (IV-Nr. 71).

2.2 Am 14. Oktober 2008 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe weiterhin Anspruch auf

eine halbe Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 44 %

(IV-Nr. 75).

2.3 Mit Verfügung vom 5. Dezember

2008 entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsvermittlung

abgeschlossen werde (IV-Nr. 77).

3.

3.1 Die Sozialregion H.___ teilte

der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 mit, die Beschwerdeführerin habe

darum gebeten, die Rente erneut zu überprüfen. Dieser Meldung legte die H.___

den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Aarau vom 15. August 2014 bei (IV-Nr.

87 f.). Daraufhin bzw. am 16. Oktober 2014 initiierte die Beschwerdegegnerin

eine erneute Rentenrevision (IV-Nr. 89), in deren Rahmen sie ärztliche

Verlaufsberichte anforderte. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin,

[...], nahm am 1. April 2015 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten

Fragen Stellung und legte seinem Bericht weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 91,

S. 5 ff.).

3.2 Am 24. August 2015 nahm Dr. med.

J.___, Praktische Ärztin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, zur

medizinischen Situation Stellung. Sie empfahl, es sei ein Medas-Gutachten

betreffend die Fachgebiete Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie, Proktologie und

gegebenenfalls auch Gynäkologie und/oder Urologie einzuholen (IV-Nr. 96, S. 2

ff.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 mit, zur Klärung

der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung

nötig, deren Kosten durch die IV übernommen würden (IV-Nr. 97).

3.4 Am 19. April 2016 informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die bei der Begutachtungsstelle

K.___ GmbH, [...], durchzuführenden medizinischen Abklärungen und die damit

betrauten Ärzte in den Disziplinen Allgemeinmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie,

Psychiatrie, Urologie, Neuropsychologie und Gastroenterologie (IV-Nr. 109).

3.5 Die Begutachtungsstelle orientierte

die Beschwerdeführerin am 3. bzw. 19. Mai 2016 über das

Untersuchungsprogramm und den Ablauf (IV-Nr. 111 f.).

3.6 Am 15. August 2016 verfassten

die Ärzte des Begutachtungsinstituts K.___ das durch die Beschwerdegegnerin

angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 114), worüber diese die

Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. September 2016 in Kenntnis setzte und ihr

Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 115).

3.7 Am 26. Oktober 2016 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. J.___ zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 119, S. 2 ff.).

3.8 Mit Vorbescheid vom 3. Januar

2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufzuheben (IV-Nr. 122). Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin

am 2. Februar 2017 Einwendungen mit dem Antrag, der Versicherten sei

weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (IV-Nr. 125).

3.9 Am 3. Februar 2017 nahm die

behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, zum Gutachten

Stellung (IV-Nr. 130, S. 8 ff.).

3.10 Dr. med. I.___ äusserte sich am

15. Februar 2017 zu den durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gestellten

Fragen bezüglich Interpretation der Diagnosen (IV-Nr. 140, S. 14 f.).

3.11 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin stellte am 24. Februar 2017 den Antrag, es sei ein

psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 130, S. 1

ff.); dazu, insbesondere zu den beigelegten Arztberichten (vgl. IV-Nr. 130, S.

8 ff.), äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 6. März 2017 und regte

an, diese Unterlagen an die Gutachterstelle K.___ zur ausführlichen

Stellungnahme weiterzuleiten (IV-Nr. 132, S. 2).

3.12 Am 23. März 2017 beantworteten

die Ärzte der Gutachterstelle K.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9.

März 2017 (IV-Nr. 133 f.), wozu sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April

2017 kurz äusserte (IV-Nr. 136).

3.13 Am 8. Mai 2017 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie

hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 137).

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet die folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Es

sei ein psychiatrisches und ein neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen.

3. Der

IV-Grad der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorliegen der beantragten Gutachten

neu festzusetzen, wobei der Versicherten aber mindestens weiterhin eine Viertelsrente

auszurichten sei.

4. Der

Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

5. Der

Beschwerdeführerin sei zur Begründung der Beschwerde und zum Einreichen des

Formulars für die unentgeltliche Rechtspflege eine 20-tägige Fristerstreckung

zu gewähren resp. eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen.

5. Am 28. Juni 2017 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist die

Beschwerdebegründung ein und stellt dabei folgende berichtigte Rechtsbegehren

(A.S. 11 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Es

sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten

einzuholen.

3. Der

IV-Grad der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorliegen der beantragten Gutachten

neu festzusetzen, wobei der Versicherten aber mindestens weiterhin eine Viertelsrente

auszurichten sei.

4. Der

Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

6. Am 20. September 2017 beantragt

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Blick auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten werde auf

Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung festgehalten (A.S. 44).

7. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt (A.S. 45).

8. Am 20. Oktober 2017 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem

Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht

bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 8. Mai 2017

– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die

Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen der im

Oktober 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2014

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Die angefochtene Verfügung ist

der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2017 eröffnet worden

(IV-Nr. 137). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden Viertelsrente

erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 30. Juni 2017.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer

anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für die

Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet

die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.).

3.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweisen).

4.2

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In

diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein

Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.3

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom

29.

August 2011 E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit

Hinweis).

5.

Die Zulässigkeit der

Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17

ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der

Verfügung vom 18. April 2005, mit der die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin rückwirkend 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente zusprach

(IV-Nr. 53). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 8. Mai 2017 zu vergleichen. Auf den Sachverhalt im

Zeitpunkt der Mitteilung vom 14. Oktober 2008 (IV-Nr. 75) ist dagegen nicht

näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende materielle

Prüfung des Rentenanspruchs vornahm.

6.

Bei Erlass der Verfügung vom 18.

April 2005 (Erstanmeldung vom 15. Januar 2003; IV-Nr. 2) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

Dr. med. I.___ führte in seinem

Bericht vom 30. September 2002 aus, bei der Beschwerdeführerin seien ein

HWS-Distorsionstrauma vom 16. Oktober 2001 mit chronischem zerviko-zephalem

Schmerzsyndrom, rezidivierenden migräniformen Kopfschmerzen mit Aura,

chronischen neuropsychologischen Defiziten, paravertebralem druckdolentem

zervikalem Muskelhartspann, allseits schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit

sowie posttraumatischer Belastungsstörung zu diagnostizieren. Sie sei seit 20.

Oktober 2001 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.2).

6.2

Im Gutachten vom 27. Februar

2004.

stellten die C.___-Ärzte folgende Diagnosen (IV-Nr. 22.1, S. 16):

Hauptdiagnose

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

-

Status nach HWS-Distorsion

April und Oktober 2001 mit persistierendem chronisch cervicocephalem

Schmerzsyndrom

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F 32.01)

Nebendiagnose

(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

- Migräne

ohne Aura

- Spannungstypkopfschmerzen

- Status

noch Commotio cerebri Januar 2001

- Status

nach Analgetikaabusus

- LWS-Syndrom

- Status

nach Radiusköpfchenfraktur links 04/2001

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

dass die Versicherte in Jugoslawien aufgewachsen sei, dort die Grundschule und das

Gymnasium besucht und ein Studium der Geographie begonnen habe. 1989 sei sie in

die Schweiz eingereist und habe hier zunächst als Serviceangestellte, dann

während zwei Jahren bis zu dem dritten Unfall im Oktober 2001 als Chauffeuse

gearbeitet. Wegen persistierender Nackenschmerzen habe sie den Beruf als

Chauffeuse nicht mehr ausüben können. Heute finde sich von organischer Seite

her ein leichtes Cervicalsyndrom mit Verspannung der Paravertebralmuskulatur

und lediglich geringgradiger Einschränkung der Kopfdrehung nach links.

Neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Bezüglich der geklagten Kopfschmerzen

stehe eine Migräne im Vordergrund. Daneben fänden sich

Spannungstypkopfschmerzen. Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule stünden

heute nach eigenen Angaben im Hintergrund. Klinisch finde sich eine praktisch

frei bewegliche Lendenwirbelsäule. In psychiatrischer Hinsicht bestehe heute

eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und angedeutet eine

gewisse ängstliche Symptomfehlverarbeitung, die jedoch nicht wesentlich

invalidisierend sei. Die depressive Symptomatik habe aus psychiatrischer Sicht

einen leichten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, indem die Belastbarkeit, das

Durchhaltevermögen und die Stressbelastungsfähigkeit vermindert sei. Ebenso

bestehe eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der

depressiven Symptomatik. Trotzdem seien der Explorandin aus psychiatrischer Sicht

Anstrengungen zuzumuten, sich beruflich zu rehabilitieren. Sie brauche

allerdings dazu Arbeitstrainingsmassnahmen, eventuell Umschulungsmassnahmen

durch die IV. Es hätten sich anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik

Rheinfelden im Februar 2003 minimale bis leicht neuropsychologische

Dysfunktionen gefunden, die als Interaktion von Schmerz- und

Erschöpfungssymptomen gewertet werden müssten. Gesamtmedizinisch führe die

Kombination des cervicocephalen Schmerzsyndroms und der Migräne mit dem

psychiatrischen Krankheitsbild, zu dem auch die Zitter- sowie Panikattacken zu zählen

seien, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Chauffeuse. Auch die mit dieser Tätigkeit geforderte Ein- und

Ausladetätigkeit sei sicher ungünstig. In der Tätigkeit als Chauffeuse sei die

Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen. Im gleichen Rahmen verhalte es sich

auch mit der Restarbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Serviceangestellte. Die C.___-Ärzte

empfahlen eine Umschulung auf eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, in der die

Versicherte keine Iängere Tätigkeit in Zwangspositionen ausführen müsse,

insbesondere nicht Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Rotationsbelastung des

Kopfs, wie z.B. als Chauffeur, verbunden seien. Auch sollte keine Tätigkeit

über Augenhöhe repetitiv ausgeführt werden. Ebenso sei das repetitive Heben von

Lasten zu vermeiden. In einer derart angepassten Tätigkeit betrage die

Arbeitsfähigkeit 60 %. Zu denken sei dabei an eine Ganztagstätigkeit mit

der Möglichkeit, längere Pausen einzulegen Die Einschätzung dieser

Arbeitsfähigkeit gelte ab Oktober 2001. Im Schlussgespräch habe die Versicherte

antriebsvermindert und müde gewirkt, aber dennoch gut kollaboriert. Sie habe

nochmals ihre multiplen Beschwerden geschildert, die sie, die C.___-Ärzte,

weitgehend im Rahmen der Depression mit ängstlichen Anteilen werteten. Die

Prognose sei mit grosser Zurückhaltung zu stellen (IV-Nr. 22.1, S. 16

ff.).

6.3

Dem im Auftrag der Suva erstellten

Gutachten des Spitals L.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom

13.

Juli 2004 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Zu

diagnostizieren seien ein chronisches cervicocephales Syndrom mit/bei Status

nach HWS-Distorsionstrauma (April 2001, Oktober 2001), degenerative

Veränderungen HWK 5/6 mit ventraler osteophytärer Randausziehung HWK 5,

Hypermobilität und anamnestisch neuropsychologische Defizite mit

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei Status nach mehreren Schädeltraumata

1991/2000. Die Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse sei bei fehlenden radikulären

Schmerzsymptomen nicht wesentlich eingeschränkt. Möglicherweise könnten

chronische muskuläre Schmerzen bei längeren Fahrten zu Störungen der

Konzentrationsfähigkeit und damit zu einer leichten Behinderung in der

Tätigkeit als Chauffeuse führen. Der Versicherten seien alle Tätigkeiten zu

100.

% zuzumuten, mit Ausnahme jener, in denen die HWS dauernd in einer

Zwangshaltung eingestellt werde (IV-Nr. 37.4, S. 6 ff.).

6.4

In Berücksichtigung der

Beurteilung der C.___-Ärzte ging die Beschwerdegegnerin im Rentenentscheid vom

18.

April 2005 von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von

60.

% aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens trug die

Beschwerdegegnerin dem Umstand der behinderungsbedingten, erschwerten

Eingliederung durch einen Abzug von 10 % Rechnung und gelangte so zu einem

Invaliditätsgrad von 44 % (IV-Nr. 53, S. 5 f.).

7.

Zum Verlauf bis zum Erlass der

hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 8. Mai 2017 enthalten die Akten

insbesondere die folgenden Angaben:

7.1

7.1.1

Dr. med. M.___, Oberarzt am F.___,

erstattete der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2008 folgenden Bericht über die bei

ihm seit Oktober 2005 in Behandlung stehende Beschwerdeführerin: Zu

diagnostizieren seien ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom (…)

sowie eine mittelgradige depressive Episode (Diagnose März 2007). Den

Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Die bisherige Tätigkeit (als

Chauffeuse) sei ihr – wie bisher – halbtags zuzumuten. Dabei sei die

Leistungsfähigkeit vermindert, was jedoch am Arbeitsplatz durch den Ehemann

kompensiert werde. Die Frage, ob der versicherten Person andere Tätigkeiten

zuzumuten seien, bejahte Dr. med. E.___. Aufgrund der wechselnden

Intensität der Schmerzbeschwerden seien vor allem berufliche Tätigkeiten

geeignet, die eine freie Arbeitszeiteinteilung zuliessen. Ungeeignet seien

Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit voraussetzten. Es

sollte sich um eine leichte, wechselbelastende, nicht stereotype Beschäftigung

handeln. Unter diesen Bedingungen sei eine 50%ige-Beschäftigung zumutbar, ohne

dass die Leistungsfähigkeit vermindert wäre. Diesem Bericht liegen mehrere Verlaufsberichte

von Dr. med. E.___ an den Hausarzt der Beschwerdeführerin bei (IV-Nr. 70, S. 1

ff.).

7.1.2

Am 18. Mai 2008 erstattete der

Psychiater Dr. med. G.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht.

Seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass bei der eine Viertelsrente

beziehenden und seit November 2007 bei ihm in Behandlung stehenden Versicherten

chronisch rezidivierende depressive Störungen mit deutlichen

Somatisierungstendenzen (...) bei multiplen chronischen Schmerzbeschwerden und

anhaltend schwieriger psychosozialer Lebenssituation sowie ein chronifiziertes

cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma (2001) zu

diagnostizieren seien. Seit einigen Jahren bestehe eine anhaltende

krankheitsbedingte, um zirka 50 % verminderte Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die

Prognose bezüglich erneuter Verbesserung ihrer Arbeits-/Erwerbsfähigkeit sei

seines Erachtens noch ungewiss (IV-Nr. 71).

7.1.3

Am 14. Oktober 2008 bestätigte

dann die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – den unveränderten Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente (IV-Nr. 75).

7.2

Dr. med. N.___, Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, [...], berichtete am 5. Mai 2012 dem Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, über die am 2. Mai 2012 erfolgte

Untersuchung und Beratung. Zu diagnostizieren seien – so Dr. med. N.___ – ein

chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom (…), thorakovertebrale Schmerzen

unklarer Ätiologie bei Flachrücken sowie eine Tendenz zu generalisierten weichteilrheumatischen

Beschwerden. Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (IV-Nr. 91, S.

28.

f.).

7.3

Am 26. April 2013 verfasste Dr.

med. O.___, Leitender Arzt Abteilung Viszeralchirurgie, F.___ AG, an den

Hausarzt einen Bericht über die ambulante Konsultation der Beschwerdeführerin;

darin diagnostizierte er eine Mischinkontinenz für Harn und Stuhl (…). Seit der

letzten Konsultation am 21. März 2013 hätten lediglich sechs Kontinenzunfälle

stattgefunden (IV-Nr. 91, S. 25).

7.4

Im Bericht vom 19. August 2014

diagnostizierte Dr. med. P.___, Leitende Ärztin Neurologie, Medizinische

Klinik, F.___, eine periphere Gesichtslähmung links (G 51.9) (…) sowie den

Verdacht auf stattgehabten ischämischen CVI im posterioren Stromgebiet am

9.

August 2014 (I 63.0) (…) (IV-Nr. 91, S. 23 f.).

7.5

Die Ärzte der Neurologischen

Klinik am F.___ berichteten am 22. August 2014 dem Hausarzt der

Beschwerdeführerin über deren Hospitalisation vom 9. bis 16. August 2014. Als

Hauptdiagnosen stellten die Ärzte den Verdacht auf einen Hirninfarkt im posterioren

Stromgebiet am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine periphere

Fazialisparese mit Symptomausweitung (…), sowie eine Mischinkontinenz (…)

(IV-Nr. 91, S. 18 ff.).

7.6

Auf Einweisung der

Neurologischen Klinik des F.___ befand sich die Beschwerdeführerin vom 16. bis

23.

August in der Medizinischen Klinik am Q.___. Die Ärzte diagnostizierten in

ihrem Bericht vom 12. September 2014 eine periphere Fazialisparese (…), den

Verdacht auf ischämischen CVI im hinteren Stromgebiet (…) sowie eine

Mischinkontinenz (…) und attestierten ihr eine vom 16. bis 31. August 2014

dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (IV-Nr. 91, S. 10 ff.).

7.7

Dr. med. R.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, [...], diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März

2015.

an den Hausarzt der Beschwerdeführerin eine «Mediale Gonarthrose Knie

links» sowie «Übrige Nebendiagnosen siehe Zuweisungsschreiben» und führte ein

Röntgen durch. Als erste operative Massnahme empfahl er eine «Kniegelenks-Arthroskopie

mit Gelenkstoilette» (IV-Nr. 91, S. 8 f.).

7.8

Am 1. April 2015 erstattete Dr.

med. I.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht. Er

diagnostizierte den Verdacht auf einen Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet

am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine periphere Fazialisparese mit

Symptomausweitung (…), eine mediale Gonarthrose Knie links (…), ein

chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom (…), Migräne mit Aura (…), eine

depressive Episode (…), den Verdacht auf neuropsychologische Defizite (…) sowie

Palpitationen LVEF 68 % (…), unklare Bauchbeschwerden (…) sowie eine

Mischinkontinenz (…) und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit

9.

August 2014 (IV-Nr. 91, S. 5 ff.).

7.9

Die Ärzte der Neurologischen

Klinik am F.___ berichteten am 22. April 2015 dem Hausarzt der

Beschwerdeführerin über deren ambulante neuropsychologische Untersuchung vom

12.

März 2015 bei vermehrten mnestischen Störungen und Vergesslichkeit, DD (Differenzialdiagnose)

Depression bei Status nach Hirninfarkt im posterioren Stromgebiet am 9. August

2014.

mit peripherer Fazialisparese und Symptomausweitung. Aus rein kognitiver

Sicht sei die Patientin aktuell weder fahr- noch arbeitsfähig (IV-Nr. 92).

7.10

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ sprach

in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2015 von einer klaren

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und empfahl, ein

Medas-Gutachten betreffend die Fachgebiete Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie,

Proktologie, gegebenenfalls Gynäkologie und/oder Urologie einzuholen. Sollten

die Gutachter hier zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gelangen,

wäre aufgrund der seit Juni 2015 geänderten Praxis des Bundesgerichts (Urteil

9C_492/2015) dazu rechtsgenüglich Stellung zu nehmen (IV-Nr. 96,

S. 2 ff.).

7.11

Am 15. August 2016 erstatteten

die Ärzte des K.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag

gegebene polydisziplinäre Gutachten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am

24.

/25. Mai sowie 7., 9. und 14. Juni 2016 untersucht hatten (IV-Nr. 114, S. 2

ff.). Sie stellten folgende Diagnosen (IV-Nr. 114, S. 36 ff.):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

symptomatische

Gonarthrose rechts mehr als links (ICD-10 M17.0)

- radiologisch

mässige mediale und beginnend auch femoropatelläre Arthrose beidseits (Rx

25.5

)

2.

symptomatische

Bouchard-Arthrose Dig. II/III der Hände (ICD-10 M19.04)

- radiologisch

keine höhergradige Veränderung (Rx 25.5.2016)

3.

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.01)

- leichte

kognitive Beeinträchtigungen

4.

Mischinkontinenz

mit Stuhl und Urin (ICD-10 R32) (anamnestisch und chirurgischer Bericht)

- St.

n. Implantation eines SakraInervenmodulators bei Stuhlinkontinenz März 2012

- Belastungsinkontinenz

Grad II

- Stuhlinkontinenz

Grad III bei Status nach drei Spontangeburten (1988, 1992, 1994)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

chronische Nacken-Schulterbeschwerden

der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.61)

- aktenanamnestisch

Status nach Distorsionstrauma der HWS 4/2001 und 10/2001

- radiologisch

Chondrose und Spondylose HWK5/6 (rx 29.3.2012)

- freie

Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Schultergelenke ohne fassbare Läsion

2.

Status

nach peripherer Facialisparese 8/14 (ICD-10 G51.0)

- Ausschluss

einer spezifischen Infektion

3.

Verdacht

auf abgelaufene rechtshemisphärische lschämie 8/14 (ICD-10 G45)

- Status

nach Thrombolyse und remittiertem sensomotorischem Hemisyndrom

4.

multifaktorielles

langjähriges Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8)

- Migräne

und Spannungskopfschmerzkomponenten

5.

Status

nach HWS-Distorsionstraumata 2001/2004 (ICD-10 S13.4)

6.

Adipositas

mit BMI 31 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

- Dyslipidämie

(ICD-10 R78.0)

7.

Mikrohämaturie

(ICD-10 R31)

Im Weiteren haben die K.___-Ärzte zu

«Allgemeines» festgehalten, dass die 1964 in Bosnien geborene Explorandin dort

die obligatorische Schule und das Gymnasium absolviert habe. Ein später in

Angriff genommenes Geographiestudium habe die Explorandin nicht abgeschlossen.

Seit 1989 lebe die Explorandin in der Schweiz, wo sie hauptsächlich im Service,

später als Fahrerin tätig gewesen sei. Kurzzeitig habe sie ein eigenes

Restaurant als Pächterin geführt. Zuletzt habe die Explorandin einen Kurs des

Roten Kreuzes in der Pflege absolviert, wobei sie seit August 2014 nicht mehr arbeitstätig

sei. Seit dem Jahr 2002 beziehe sie eine IV-Viertelsrente. Anlässlich der

Exploration habe die Explorandin belastungsabhängig verspürte, rechtsbetonte, beidseitige

Kniebeschwerden, fast täglich vorhandene Kopfschmerzen, zwischendurch begleitet

von Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Schlafstörungen mit der

Notwendigkeit, nachts Wasser zu lösen, eine Tagesmüdigkeit, eine stets

vorhandene Traurigkeit, eine Gewichtszunahme und Atemnot beim Treppensteigen

beklagt. Zudem habe die Explorandin über eine intermittierend auftretende

Stuhl- und Urininkontinenz berichtet. Aufgrund ihrer Beschwerden vermöge sich

die Explorandin lediglich eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit

während drei bis vier Stunden pro Tag vorzustellen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten führten die K.___-Ärzte aus, dass die

Explorandin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und in der

Schweiz in verschiedenen Tätigkeiten berufstätig gewesen sei, so dass sie – die

Gutachter – sich im Folgenden auf die Beschreibung des zumutbaren

Tätigkeitsprofils beschränkten. Aus orthopädischer Sicht liessen sich die von

der Explorandin beklagten Kniebeschwerden radiologisch objektivieren. Es liege

eine symptomatische Gonarthrose rechts mehr als links sowie eine symptomatische

Bouchard-Arthrose Dig. II/III der Hände vor. Aus orthopädischer Sicht bestehe

somit eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke sowie der

Hände, so dass der Explorandin sämtliche überwiegend im Stehen und Gehen zu

verrichtenden, körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten nicht mehr

zuzumuten seien. Die chronischen Nacken-/Schulterbeschwerden der adominanten

linken Seite führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung

seien der Explorandin aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt zuzumuten. Aus

urologischer und gastroenterologischer Sicht bestehe zudem eine

Mischinkontinenz für Stuhl und Urin; diese führe für eine aus orthopädischer

Sicht zumutbare leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht zu einer

Einschränkung. Allerdings sollte der Arbeitsplatz der Explorandin es ihr

erlauben, regelmässig eine Toilette aufsuchen zu können. Aus psychiatrischer

Sicht könne aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung mit somatischem Syndrom gestellt werden; diese führe zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten,

wobei in dieser Einschränkung bereits die aus neuropsychologischer Sicht

objektivierbare leichte kognitive Störung berücksichtigt sei. Aus

internistischer, neurologischer und gynäkologischer Sicht könnten keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der interdisziplinären

Konsensbesprechung seien die beteiligten Gutachter zum Schluss gekommen, dass

der Explorandin sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten,

die vorwiegend im Gehen und Stehen verrichtet werden müssten, nicht mehr

zuzumuten seien. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, ohne

wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit des

Überwindens von Treppen, Leitern oder Gehen auf unebenem Grund, eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte mit leicht erhöhtem

Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement vollschichtig umgesetzt werden.

Zum Beginn und Verlauf lässt sich dem

Gutachten im Weiteren entnehmen, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde der K.___-Gutachter, der vorliegenden Dokumente sowie der

früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon auszugehen sei, dass die

aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab Zeitpunkt des

Gutachtens gelten würden. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sei insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht konklusiv möglich. Im

Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 2005 sei es insofern zu

einer Besserung des Gesundheitszustands gekommen, indem das chronische

zervikozephale Schmerzsyndrom nicht mehr so ausgeprägt sei wie damals und nicht

mehr zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Die übrigen Beschwerden

am Bewegungsapparat führten zwar zu einer Unzumutbarkeit für körperlich schwere

und mittelschwere, vorwiegend im Gehen und Sitzen auszuübende Tätigkeiten,

nicht aber zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Verweistätigkeit.

Was die Stellungnahme zur

Selbsteinschätzung der versicherten Person/Inkonsistenzen anbelangt, hielten

die Gutachter fest, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung angegeben,

sich allenfalls eine körperlich leichte Verweistätigkeit in einem Pensum von

drei bis vier Stunden vorstellen zu können. Bei psychiatrischer Komorbidität

mit nur leichter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe in einer

angepassten Tätigkeit aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

Zum Thema «Stellungnahme zu früheren

ärztlichen Einschätzungen» haben die K.___-Gutachter auf die jeweiligen

Abschnitte in den betreffenden Teilgutachten verwiesen (IV-Nr. 114, S. 39). Der

Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht

kann entnommen werden, dass am 27. Februar 2004 eine Begutachtung im C.___ in [...]

stattgefunden habe. Damals sei neben einem chronischen zervikozephalen

Schmerzsyndrom eine leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver

Störung mit somatischem Syndrom festgestellt worden. Später sei der Explorandin

eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 44 % zuerkannt worden. Am 9.

August 2014 habe sich ein Hirninfarkt ereignet. Vom 18. Mai 2008 liege ein

Bericht von Dr. med. G.___, [...], vor; dieser beschreibe eine chronisch

rezidivierende depressive Störung mit deutlichen Somatisierungstendenzen bei

multiplen chronischen Schmerzbeschwerden und anhaltend schwieriger

psychosozialer Lebenssituation. Damals sei eine 50%ige Arbeits-/ und

Erwerbsunfähigkeit für alle Tätigkeiten postuliert worden. Aufgrund der

heutigen Untersuchung könne die zur Chronifizierung neigende rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig in leichtgradigem Ausmass, bestätigt werden (IV-Nr.

114, S. 17).

Aus der Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen des Bewegungsapparats geht hervor, dass Dr. med. S.___ in seinem

Bericht über die kreisärztliche SUVA-Untersuchung vom 22. Januar 2002 (vgl.

IV-Nr. 37, S. 5 ff.) ein leichtes HWS-Syndrom rechts diagnostiziert habe, wobei

ab sofort eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Im letzten vorliegenden

Schreiben vom 27. März 2002 (vgl. IV-Nr. 37.3, S. 1 f.) habe er einen

schlechten Allgemeinzustand festgehalten, in welchem die Explorandin nicht

arbeiten könne, wobei eindrücklicherweise die psychiatrische Situation im

Vordergrund gestanden sei. Ob noch ein organisch erklärbares HWS-Syndrom

vorgelegen habe, sei «wie so häufig nur schwer» zu beurteilen. Dieser

Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung insoweit gefolgt werden,

als bezüglich der Halswirbelsäule keine relevanten Einschränkungen

objektivierbar seien. Im Bericht des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom

27.

Februar 2004 sei im orthopädischen Status ein deutlicher linksseitiger

Hartspann der Nackenmuskulatur bei unverspanntem Trapezius und

Sternochleidomastoideus festgehalten. Die Rotation habe rechts 60° und links 40°

betragen, bei ansonsten unauffälliger Untersuchung von Wirbelsäule und

Extremitäten. Bei «leichtem Zervikalsyndrom mit Verspannung der paravertebralen

Muskulatur mit lediglich geringgradiger Einschränkung der Kopfdrehung nach

links» sei die Tätigkeit als Chauffeuse mit häufiger Kopfdrehung ebenso wie

jene als Serviertochter mit Tragen schwerer Platten ungünstig, so dass eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % und in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden

habe. Dieser Einschätzung einer hochgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit

könne angesichts der dokumentierten marginalen Befunde keinesfalls gefolgt

werden. Im Übrigen sei die Kopfdrehung auch heute eingeschränkt, unter

Ablenkung aber vollkommen frei und ohne Schmerzen möglich. Gemäss Gutachten der

Rheumatologie am T.___ vom 13. Juli 2004 habe ein chronisches zervikozephales

Syndrom bestanden, wobei die Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse bei fehlenden radikulären

Schmerzsymptomen nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Alle Verrichtungen

mit Ausnahme zervikaler Zwangshaltungen seien zumutbar. Dieser Einschätzung sei

aufgrund der heutigen Untersuchung klar zuzustimmen. Im letzten vorliegenden

Schreiben der Rheumatologie am F.___ vom 8. Mai 2008 seien ein chronifiziertes

zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine mittelgradige depressive Episode

diagnostiziert worden. Je nach Schmerzintensität an Kopf, Nacken und

Schultergürtel sei es zu Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit

beziehungsweise Belastbarkeit bis hin zur Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die

Leistungsfähigkeit sei vermindert gewesen, was am Arbeitsplatz aber durch den

Ehemann kompensiert worden sei. Die Tätigkeit als Chauffeuse sei wie bisher

halbtags zumutbar und aufgrund der wechselnden Intensität der Schmerzbeschwerden

seien vor allem Tätigkeiten, die eine freie Zeiteinteilung zuliessen, geeignet

gewesen. Verrichtungen, die ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit

voraussetzten, seien dagegen ungeeignet. Leichte, wechselbelastende, nicht

stereotype Beschäftigungen seien im Ausmass von 50 % zumutbar. Dieser

Einschätzung könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung keinesfalls

gefolgt werden: Sie stelle in hohem Masse auf neuropsychologische Veränderungen

ab, die aus entsprechend spezialisierter Sicht beurteilt werden sollten. Am 5.

Mai 2012 habe Dr. med. N.___ über Schmerzen an Nacken, Brustwirbelsäule, beiden

Ellbogen, Hüften und rechter Ferse bei freier Beweglichkeit sämtlicher

Wirbelsäulenabschnitte, deutlicher muskulärer Verkürzung und unauffälligem peripherem

Gelenkstatus berichtet. Radiologisch sei die BWS unauffällig gewesen, während

im Segment HWK5/6 eine Chondrose und Spondylose bestanden hätten. Es sei ein

chronifiziertes zervikozephales und spondylogenes Syndrom bei Dysbalance der

Nacken- und Schultermuskulatur vorgelegen. Nun seien Schmerzen am thorakalen

Übergang und weiter distal in der BWS sowie myotendinotische Beschwerden beider

Hüften, für die keine befriedigende Erklärung bestanden habe, hinzugetreten. Es

habe eine Tendenz zu generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerden

bestanden. Dieser Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung, bei

der gleichfalls Hinweise für ein nicht-organisches Geschehen vorlägen, durchaus

gefolgt werden. Am 5. April 2013 habe die Orthopädie am Q.___ eine beginnende

medial betonte Gonarthrose links beschrieben und zum konservativen Vorgehen

geraten. CT-arthrographisch habe sich das Vorliegen einer Meniskusläsion nicht

bestätigt. Dieser Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde

durchaus gefolgt werden. Am 24. März 2015 habe Dr. med. R.___ eine linksseitige

Gonarthrose beschrieben. Doch seien Leidensdruck und radiologischer Befund für

den Gelenksersatz zu gering ausgeprägt gewesen. Er habe die Instillation von

Hyaluronsäure sowie im entzündeten Zustand von Kortison empfohlen. Sollte die

Behandlung mit Hyaluronsäure nicht greifen, sei als erste operative Massnahme

eine Arthroskopie mit Gelenktoilette vorgesehen gewesen. Dieser klinischen und

radiologischen Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde durchaus

gefolgt werden, doch erscheine die Indikation für ein arthroskopisches Vorgehen

fraglich (IV-Nr. 114, S. 23 f.).

In der Stellungnahme zu früheren

neurologischen Einschätzungen wird im Gutachten festgehalten, dass mit den

differentialdiagnostischen Überlegungen durch das F.___ und Q.___

Übereinstimmung bestehe; zur Arbeitsfähigkeit nähmen diese nicht Stellung. Mit

der Beurteilung des neuropsychologischen Berichts 2015 bestehe keine

Übereinstimmung (IV-Nr. 114, S. 27).

In der Stellungnahme zu früheren

neuropsychologischen Einschätzungen hielten die Gutachter fest, dass sich im

Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung, berichtet am 22. April 2015

(Neurologie am F.___), heute ein deutlich besseres neuropsychologisches

Leistungsprofil finde. Damals sei eine massiv antriebsgeminderte und

psychomotorisch verlangsamte Explorandin zu beobachten gewesen. Ebenso habe

eine deutliche Depression vorgelegen, die heute nicht mehr zu beobachten sei.

Es finde sich jedoch weiterhin eine leichte Verlangsamung. Die damals

festgestellte massive Einschränkung der kognitiven Frontalhirnfunktion lasse

sich heute nicht mehr finden (IV-Nr. 114, S. 31).

Der Stellungnahme zu früheren

urologischen Einschätzungen lässt sich entnehmen, dass in den Unterlagen keine

urologischen Vorberichte vorlägen. Die Explorandin habe berichtet, dass sie in

der urologischen Abteilung des F.___ in Behandlung gewesen sei, letztmalig eher

vor dem Hirninfarkt im August 2014. Auf telefonische Nachfrage in der dortigen

Abteilung sei den K.___-Gutachtern mitgeteilt worden, dass die Explorandin dort

nicht bekannt sei. Bezüglich der Diagnose der Mischinkontinenz und der

urodynamischen leichtgradigen Belastungsinkontinenz habe er sich – so der

urologische Gutachter – auf den Bericht von August 2014 der neurologischen

Klinik am F.___ und den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 1. April 2015

bezogen (IV-Nr. 114, S. 33).

Schliesslich führten die K.___-Gutachter

bezüglich Stellungnahmen zu früheren Einschätzungen ergänzend aus, dass die vom

Hausarzt Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 1. April 2015 postulierte volle

Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden könne; insbesondere führten die von

ihm angeführten Diagnosen einer peripheren Facialisparese und einer Migräne mit

Aura nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die übrigen von ihm

genannten Diagnosen erlaubten durchaus eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %

in einer adaptierten Verweistätigkeit (IV-Nr. 114, S. 39).

Da die Explorandin berichtet habe – so

gaben die K.___-Gutachter zu medizinischen Massnahmen an –, dass in Kürze eine

vertiefte kniechirurgische Abklärung erfolgen werde, böten sich aktuell keine

diagnostischen oder therapeutischen Vorschläge an.

Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich

eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung mit

Valdoxan habe eine leichte Verbesserung des Schlafs gezeigt, die Explorandin wirke

jedoch hinsichtlich der depressiven Verstimmung nach wie vor ungenügend

eingestellt. Deshalb empfehle sich die Umstellung auf ein Präparat mit

stärkerer antidepressiver Wirkung. Zur Behandlung der Mischinkontinenz werde

eine Gewichtsreduktion und eine Optimierung des muskulären Beckenboden-Muskulaturtrainings

empfohlen. Bei persistierender Belastungsinkontinenz könnte sich zur

Optimierung allenfalls eine TVT-Schlingenoperation als für die Explorandin

sinnvoll erweisen, wobei sich die gleichzeitig bestehende Urge-lnkontinenz

durch diese Massnahme nicht beeinflussen lassen werde. Allenfalls könnte sich

für die Explorandin auch eine erneute proktologische Abklärung mittels eines

endoanalen Ultraschalls und einer erneuten Defäkographie als hilfreich

erweisen. Aufgrund der Gesamtsituation sollte die Indikation für invasive

therapeutische Massnahmen zurückhaltend gestellt werden. Bestenfalls lasse sich

vor allem durch die in psychiatrischer Hinsicht vorgeschlagenen Massnahmen eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreichen

(IV-Nr. 114, S. 39).

Zu den beruflichen Massnahmen führten die

K.___-Ärzte aus, dass solche der Explorandin prinzipiell zuzumuten seien, aber

nur bei entsprechender Motivation sinnvoll umgesetzt werden könnten (IV-Nr.

114, S. 39).

Schliesslich hielten die acht das

Gutachten unterzeichnenden K.___-Ärzte zusammenfassend fest, dass der

Explorandin aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat sämtliche

körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen und

Stehen ausgeübt werden müssten, nicht mehr zuzumuten seien. Hingegen bestehe in

einer körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen allenfalls noch weiter verbessert werden. Berufliche Massnahmen

seien für die Explorandin zumutbar, bei fraglicher Motivation jedoch kaum

umsetzbar (IV-Nr. 114, S. 40).

7.12

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

26.

Oktober 2016 stellte die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe. Gegenüber

den vorgängigen medizinischen, insbesondere den psychiatrischen und

neuropsychologischen Berichten, werde im jetzt vorliegenden Medas-Gutachten

eine Verbesserung ausgewiesen. Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit anbelange, verweise

sie auf die betreffenden Ausführungen der Gutachter. Als Empfehlung gab die

RAD-Ärztin an, es obliege der Administration, darüber zu entscheiden, ob hier

versuchsweise berufliche Massnahmen eingeleitet werden sollten (IV-Nr. 119, S.

3.

f.).

7.13

Die Ärzte der Klinik für

Neurologie am F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2016 an den

Hausarzt der Beschwerdeführerin einen Status nach möglichem Hirninfarkt im

posterioren Stromgebiet am 9. August 2014, differentialdiagnostisch eine

periphere Fazialisparese mit Symptomausweitung (…) sowie eine Mischinkontinenz

(…). Bei der heutigen Verlaufskontrolle liessen sich keine Hinweise für erneute

ischämie-verdächtige Ereignisse in den letzten zwei Jahren erheben (IV-Nr. 130,

S. 17 ff.).

7.14

Am 6. November 2016 nahm Dr. med.

I.___ zu den durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen

Stellung. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass sich aufgrund der

unterschiedlichen Interpretation des komplexen Krankheitsbildes und der

diagnostischen Befunde unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ergäben

(IV-Nr. 130, S. 15 f.).

7.15

Dr. med. D.___ teilte der

Vertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage am 3. Februar 2017 unter

Bezugnahme auf das K.___-Gutachten u.a. mit, dass sie die Beschwerdeführerin

bereits seit langen Jahren als Patientin kenne; diese sei mit Unterbruch seit

2002.

bis 2004 und dann 2007 nochmals bei ihr in ambulanter psychiatrischer

Behandlung gewesen. Jetzt befinde sich die Patientin seit 5. April 2016 erneut

in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung bei ihr. Sie befinde

sich aktuell in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bei

bekannter, rezidivierender depressiver Erkrankung (ICD-10 F 33.11). Zumindest

liege aber ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

vor. Das K.___-Gutachten wirke sehr rudimentär und oberflächlich. Ihres

Erachtens – so Dr. med. D.___ – sei die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung aller vorhandenen Symptome aus psychischen Gründen zu

100.

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 130, S. 8 ff.).

7.16

Am 15. Februar 2017 erstattete

Dr. med. I.___ der Vertreterin der Beschwerdeführerin den gewünschten

ärztlichen Bericht, dem sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt: Im

Allgemeinen seien die Diagnosen und Differentialdiagnosen im K.___-Gutachten

weitgehend schlüssig und nachvollziehbar. Eine Ausnahme bestehe bei der

Diagnose «Facialisparese». Dabei gehe der neurologische K.___-Gutachter von

einem abgeschlossenen Krankheitszustand aus, während in der neurologischen

Untersuchung vom 26. Oktober 2016 im F.___ von einem persistierenden Zustand

die Rede sei. Ganz allgemein bestünden die Unterschiede weniger bei den

Diagnosen/Differentialdiagnosen als vielmehr bei deren Interpretation und

Würdigung (IV-Nr. 140, S. 14 f.).

7.17

Am 6. März 2017 nahm die RAD-Ärztin

Dr. med. J.___ zum Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 24.

Februar 2017 (IV-Nr. 130) und den damit eingereichten medizinischen Berichten

Stellung. Sie schlug vor, das Einwandschreiben an die Gutachterstelle K.___

weiterzuleiten, damit diese zu den Einwänden detailliert und erschöpfend

Stellung nehme. Was die Erwähnung des RAD im Einwandschreiben (Seite 2)

betreffe, werde dazu – so die RAD-Ärztin – wie folgt Stellung genommen: Die

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Sinne einer Verschlechterung

basierten auf Befunden aus den Jahren 2014 und 2015 in Folge eines neu

hinzugekommenen medizinischen Sachverhalts (= Verdacht auf/Status nach

Hirninfarkt). Es handle sich um rein aktenmässig abgeleitete Aussagen. Da aber die

medizinische Sachlage insgesamt unklar gewesen sei, sei das Medas-Gutachten

veranlasst worden. Die Gutachter hätten nun aktuell die Versicherte gesehen und

untersucht, so dass aufgrund der dadurch gewonnenen neuen medizinischen

Untersuchungsergebnisse die Aussagen des RAD zur Arbeitsfähigkeit‚ die nach

alter Aktenlage erbracht worden seien, aufzuheben bzw. zu revidieren seien

(IV-Nr. 132, S. 2).

7.18

Die K.___-Gutachter nahmen zur

Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 am 23. März 2017 Stellung

(IV-Nr. 134), worauf in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen ist. Diesen

Bericht haben die K.___-Ärzte Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med.

V.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. W.___, Ärztliche

Leitung, unterzeichnet (IV-Nr. 134).

7.19

Zur Stellungnahme der K.___-Ärzte

vom 23. März 2017 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April 2017

wie folgt: Mit dem Arztbericht von Dr. med. D.___ (vom 3. Februar 2017)

würden weder neue medizinische Aspekte geltend gemacht noch scheine ein

psychiatrisches/neuropsychiatrisches Obergutachten als angezeigt. Aus

medizinischer Sicht könne an der Stellungnahme (durch Dr. med. J.___) vom 26.

Oktober 2016 (IV-Nr. 119) festgehalten werden (IV-Nr. 136, S. 2).

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Verfügung vom 8. Mai 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle K.___ vom 30. (recte: 15.) August 2016 (IV-Nr. 114, S. 2 ff.);

dieses beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen der

Beschwerdeführerin vom 24., 25. Mai sowie 7., 9. und 14. Juni 2016 durch

die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche.

Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre

Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor)

gerecht.

8.2

Zu prüfen bleibt, ob das K.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

verschiedene Einwände vorbringen.

8.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt,

es sei ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, die K.___-Gutachter

hielten in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 an ihren Befunden einer

leichten kognitiven Beeinträchtigung mit 10%iger Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig

leichter Episode mit somatischen Symptomen fest. Der Befund einer nur leichten

kognitiven Beeinträchtigung stehe jedoch in krassem Widerspruch zur Beurteilung

der neurologischen Klinik des F.___ vom 22. April 2015 und zum Bericht von Dr. med.

D.___ vom 3. Februar 2017. Die K.___-Gutachter setzten sich auch in ihrer

Stellungnahme vom 23. März 2017 nicht eingehend mit der abweichenden

Beurteilung von Dr. med. D.___ auseinander. Die K.___-Gutachter wendeten

gegenüber dem Bericht von Dr. med. D.___ im Wesentlichen ein, dass diese die

Rest-Ressourcen, wie Spaziergänge, Haushaltarbeit, Administration (zusammen mit

dem Sohn), das Lesen von Krimis und klassischer Literatur, ausblende. Des

Weiteren fahre die Beschwerdeführerin weiterhin einen PW. Dr. med. D.___ habe

sich in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 indessen ausführlich mit den

Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, dass diese

mit den Anforderungen des Alltags vollkommen überfordert sei. Immerhin räumten

die K.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 ein, dass sich

bezüglich der Suizidalität erhebliche Diskrepanzen zur Befunderhebung von Dr. med.

D.___ ergäben, „so dass hier womöglich doch eine unterschiedliche

Tagesbefindlichkeit eine Rolle spielt“ (Stellungnahme des K.___ vom 23. März 2017,

Seite 1). Auch erwecke diese Stellungnahme – wie von Dr. med. D.___ beschrieben

– den Eindruck von Oberflächlichkeit. Das im Rahmen des K.___-Gutachtens

erstellte psychiatrische Teilgutachten sei nicht als umfassend und schlüssig

und damit nicht als beweiskräftig anzusehen. Demgegenüber habe sich Dr. med. D.___

ausführlich mit dem Vorzustand und dem heutigen Zustand der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. Die Ausführungen seien umfassend und schlüssig. Es

erscheine nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl in

ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit bestehe. Auch der Bericht des Hausarztes Dr.

med. I.___ und jener der neurologischen Klinik des F.___ vom 21. Oktober 2016 seien

den K.___-Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet worden; letzterem könne entnommen

werden, dass am 24. Oktober 2016 im F.___ eine Konsultation stattgefunden

habe. Im Bericht werde keineswegs nur die alte Diagnose aus dem Jahr 2014

übernommen. Dr. med. I.___ weise in einem Bericht vom 15. Februar 2017 und

im bereits eingereichten Bericht vom 6. November 2016 darauf hin, dass die

Unterschiede weniger bei den Diagnosen/Differentialdiagnosen lägen, als

vielmehr bei deren Interpretation und Würdigung. Daraus ergebe sich eine

unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zur besseren Abklärung der

Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. I.___ die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens

empfohlen. Angesichts der grossen Diskrepanz in der Beurteilung des Ausmasses

der kognitiven Defizite und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwischen

dem neuropsychologischen Teilgutachten im K.___-Gutachten vom 16. August 2016

und dem neuropsychologischen Bericht des F.___ vom 22. April 2015 sowie dem

Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 erscheine es gerechtfertigt,

zusätzlich zum beantragten psychiatrischen Gerichtsgutachten ein

neuropsychologisches Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 12 ff.).

8.2.2

Zu diesen Ausführungen hat sich

die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern am 20. September 2017

mitgeteilt, mit Blick auf den angefochtenen Entscheid sowie die IV-Akten auf

Bemerkungen zu verzichten (A.S. 44).

8.3

8.3.1

Im Rahmen der neurologischen

Untersuchung vom 25. Mai 2016 ist der K.___-Gutachter Dr. med. U.___ aufgrund

der Anamnese und dem Befund zum Schluss gekommen, dass die langjährige Anamnese

mit früheren HWS-Distorsionstraumen, chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom

und depressiver Komorbidität in den früheren Unterlagen bereits eingehend

aufgeführt sei; stellvertretend könne hier auf die beiden Gutachten 2004 (C.___,

Rheumatologie am T.___) verwiesen werden. Betreffend die Kopfschmerzen, die

schon damals mit das klinische Bild geprägt hätten, sei nach wie vor von einem

Misch- oder multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom auszugehen, wobei

Spannungskopfschmerz-, Migräne- und wahrscheinlich auch Schmerzmittelabusus-Komponenten

vorliegen dürften. Für die aktuelle Untersuchung relevant sei hingegen die 2014

neu aufgetretene Symptomatik. Beschrieben werde einmal eine periphere

Facialisparese links sowie zusätzlich eine brachialbetonte Hemisymptomatik links.

Die Einordnung dieser Kombination bleibe in der Tat etwas schwierig. So wäre

bei einer Hirnstammischämie wohl eine periphere Facialisparese denkbar; jedoch

wären die langen Bahnen der Gegenseite betroffen. Eine zentrale Facialisparese sei

wenig wahrscheinlich, da damals und auch bei der aktuellen Untersuchung eine

Ageusie der vom Nervus lingualis innervierten Zungenanteile links angegeben

werde. Das gleichzeitige Auftreten einer rechtshemisphärischen lschämie mit der

peripheren Facialisparese wirke auch ungewöhnlich. Zurecht sei eine eingehende

Ausschlussdiagnostik durchgeführt worden. Gleichfalls zurecht sei auf die

mögliche Symptomausweitung hingewiesen worden. Unabhängig hiervon könne

festgestellt werden, dass die damals vermutete Halbseitenstörung links

weitestgehend remittiert sei. Der jetzt linksseitig schwächere Händedruck sei

auf eine Minderinnervation zurückzuführen. Ein geringfügiger organischer

Restkern möge bestehen, sei aber nicht abgrenzbar. Unklar bleibe die Einordnung

des im Jahr 2014 bei der Aufnahme genannten Nystagmus, der jetzt gleichfalls

nicht nachweisbar sei. Eine angegebene Hypästhesie über der linken Wange passe

nicht zu einer peripheren Facialisparese. Allerdings würden in diesem

Zusammenhang gelegentlich Missempfindungen mitberichtet. Das Gangbild sei durch

eine Schonhaltung betreffs der Knie gekennzeichnet, ansonsten jedoch unauffällig.

Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2015 bringe nun noch erhebliche kognitive

Defizite ins Gespräch, was im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt

werden könne. So habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung gut erhaltene

kognitive Funktionen mit differenzierten Darstellungen gezeigt, und auch das

angegebene Lesen russischer Klassiker spreche für die kognitive Leistungsfähigkeit

wie auch die weitere Teilnahme am Strassenverkehr. Zur Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Sicht hielt der Gutachter fest, dass die angegebene Ageusie über

der linken Zunge und die Minderempfindung über der linken Wange keine

funktionelle Einschränkung bedingten, wie auch sonst das Gesamtbild eher von

orthopädischen Beschwerden geprägt werde. Aus neurologischer Sicht sei eine

volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Mit den differentialdiagnostischen Überlegungen

durch die F.___ und Q.___ bestehe Übereinstimmung, wobei diese zur

Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen hätten. Mit der Beurteilung des neuropsychologischen

Berichtes aus dem Jahr 2015 bestehe keine Übereinstimmung (IV-Nr. 114, S. 24

ff.).

Der neuropsychologische K.___-Gutachter lic.

phil. X.___ ist nach Vornahme von Anamnese und eingehenden Untersuchungen vom

9.

Juni 2016 zur Beurteilung gekommen, das heutige neuropsychologische

Testprofil habe aufgrund des leicht mangelnden Antriebs teilweise reduziert

leistungsfähige Explorandin gezeigt. Dabei sei aufgefallen, dass, wenn die

Explorandin motiviert werde, schnell zu arbeiten, oder wenn ihr mehr Zeit

eingeräumt werde, als in der Testanweisung vorgesehen sei, sie zu

durchschnittlichen Leistungen fähig sei. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe,

Wörter im Wiedererkennungsmodus, figurales Material, Gegenstände und

Testinstruktionen nicht beeinträchtigt. Für Zahlen und Wörter im unmittelbaren

Abruf bestehe eine Leistungsverminderung. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien

im Sinne der selektiven und der geteilten Aufmerksamkeit erhalten. Die

Explorandin habe auch angeben, dass sie mit dem Auto zur neuropsychologischen

Untersuchung gefahren sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass die

Aufmerksamkeitsfunktionen erhalten seien. Die Frontalhirnfunktionen seien im

Sinne der erhaltenen Aufmerksamkeitsfunktionen, Umstellfähigkeit und verbalen

sowie figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Somit finde sich diagnostisch eine

leichte neuropsychologische Störung, die vor allem auch durch Störungen des

Antriebs bedingt sein dürfte. Zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer

Sicht gab der Gutachter an, dass diese zu 10 % beeinträchtigt und durch

die psychiatrische Diagnose erklärbar sei. Im Vergleich zu der

neuropsychologischen Untersuchung vom 22. April 2015 (Neurologie am F.___) finde

sich heute ein deutlich besseres neuropsychologisches Leistungsprofil. Damals sei

eine massiv antriebsgeminderte und psychomotorisch verlangsamte Explorandin zu beobachten

gewesen, ebenso eine deutliche Depression, die ist heute nicht mehr zu

beobachten sei. Es finde sich jedoch weiterhin eine leichte Verlangsamung. Die

damals festgestellte massive Einschränkung der kognitiven Frontalhirnfunktion bestehe

heute nicht mehr (IV-Nr. 114, S. 28 ff.).

Dieser Sachverhalt erscheine – so die

Vertreterin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 – als nicht

genügend abgeklärt (A.S. 5), worauf die K.___-Ärzte dazu am 23. März 2017

ergänzend wie folgt Stellung genommen haben (IV-Nr. 134): Im Bericht der

Neurologie am F.___ vom 21. Oktober 2016 würden die Diagnosen aus dem

Jahre 2014 übernommen und wie schon damals von einem Zustand nach möglichem

Hirninfarkt und der Differentialdiagnose einer peripheren Facialisparese mit

Symptomausweitung gesprochen. Im Übrigen werde unter den Diagnosen vor allem

auf die initiale Symptomatik und Behandlung eingegangen. Von neueren

ischämieverdächtigen Ereignissen werde nicht berichtet. Im Befund werde auf

eine verminderte Gesichtssensibilität und Mundastasymmetrie eingegangen, bei der

Prüfung der Motorik die Diskrepanz zwischen schwachem Faustschluss und dem

Tragen der Handtasche genannt. Zu Recht werde hier die Frage nach

Kooperationseinflüssen aufgeworfen. Im Übrigen habe der Hausarzt Dr. med. I.___

in seinem Brief vom 6. November 2016 dargelegt, dass die Diagnosen nur

geringfügige Unterschiede umfassten und sich vor allem die Interpretationen

unterschieden. Die diagnostische Einordnung der verschiedenen Symptome sei im K.___-Gutachten

bereits eingehend erörtert worden; hieran habe sich nichts geändert. Die

damaligen Überlegungen seien nach wie vor zutreffend, woran auch der letzte

Bericht des F.___ nichts ändere. So werde wohl von einer leichten

Halbseitenstörung gesprochen, andererseits auf Diskrepanzen hingewiesen. Konzentrationsstörungen

würden als subjektive Beschwerden referiert (IV-Nr. 134, S. 1). Die

Ausführungen von Dr. med. I.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 140, S. 14 f.)

vermögen im Übrigen, was nachfolgend noch darzustellen ist, am Beweiswert des K.___-Gutachtens

keine Zweifel zu erwecken.

8.3.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

der N.___ K.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten angeführt werden (IV-Nr.

114, S. 3 ff.), hat Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und den

psychiatrischen Befund erhoben, um dann zur Beurteilung und zu den Diagnosen zu

gelangen. Schliesslich hat er die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin

festgehalten, zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht

Stellung genommen und sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Seinen Ausführungen

lässt sich im Wesentlichen – insbesondere ohne die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin anzuführen – Folgendes entnehmen (IV-Nr. 146.2, S. 8

f.): Die Explorandin sei – was den Befund anbelange – eine äusserlich gepflegte

Erscheinung. Es falle auf, dass ihre Bewegungen sehr langsam seien. Sie spreche

auch langsam. Manchmal scheine sie nach Worten zu suchen. Oftmals verliere sie

sich etwas in ihrer Aussage. So wirke das Denken verlangsamt und umständlich.

Auch der Antrieb scheine gehemmt zu sein. Gegen Ende der Untersuchung habe die

Explorandin eine gewisse Erschöpfung bekundet. Ansonsten sei sie bei klarem

Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert gewesen. Der

Gedankengang entfalte sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig. Hinweise

für ein psychotisches Geschehen hätten nicht beobachtet werden können; insbesondere

könnten Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven

Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis präsentierten sich, abgesehen

von leichten Wortfindungsstörungen, unauffällig. Unklar bleibe, ob dies auch

mit der Fremdsprachlichkeit zu tun habe. Konzentration und Aufmerksamkeit seien

etwas reduziert. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,

Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien

intakt. Psychomotorisch wirke die Explorandin etwas verlangsamt. Im Affekt

zeige sie eine bedrückte Stimmungslage. Sie wirke affektiv leicht schwerfällig,

jedoch bestünden keine vitale Traurigkeit, kein zirkadianer Rhythmus und keine akuten

Suizidfantasien. Die Explorandin sei in der Lage, einen konstanten affektiven

Rapport zu etablieren. Das Gespräch gestalte sich etwas zähflüssig. Es fänden

jedoch keine Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen statt. Die

Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei leicht eingeschränkt. Die Explorandin

könne sich jedoch in den Untersuchungsgang gut einpassen. Mimik und Gestik seien

adäquat.

Bei der psychiatrischen Beurteilung ist

der Gutachter zuerst auf den Gesundheitsschaden eingegangen. Zur Ausprägung und

Schwere der objektiven Befunde hat er festgehalten, dass aus psychiatrischer

Sicht vor allem ein depressiver Zustand zu beschreiben sei, bei einer offenbar schon

seit etlichen Jahren bestehenden rezidivierenden Störung. Die Ausprägung der

Depression sei als Ieichtgradig zu bezeichnen, einhergehend mit einem somatischen

Syndrom. Bei den Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der

Gesundheitsschädigung hat er Folgendes festgehalten: «Bedrückte, traurige,

verlangsamte schwerfällige Stimmung, Antriebsstörung mit umständlichem Denken,

fragliche kognitive Störung, Schlafstörung.» Was die Abgrenzung der

Funktionseinschränkungen, die auf diese Gesundheitsschädigung zurückzuführen

seien, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren (invaliditätsfremde

Faktoren wie z.B. Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage mangelnde Sprachkompetenzen,

Alter, niedriges Bildungsniveau oder soziokulturelle Faktoren) anbelangt, hat

der Gutachter festgestellt, dass zurzeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Eine

Aggravation liege nicht vor. Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der

biographischen Persönlichkeitsentwicklung lässt sich den Ausführungen von Dr.

med. V.___ entnehmen, dass die Explorandin aufgrund der Anamnese schon seit dem

jungen Erwachsenenalter unter depressiven Verstimmungen gelitten habe. Es seien

wiederholte psychiatrische Behandlungen durchgeführt worden. Eine

Hospitalisation in einer psychiatrischen Einrichtung habe bislang nicht stattgefunden.

Die intelligente Explorandin habe in ihrer Heimat ein Hochschulstudium begonnen.

Später sei sie in der Schweiz in der Gastronomie und als Chauffeuse tätig

gewesen. Die Ehe, aus der die Explorandin zwei erwachsene Kinder habe, sei

getrennt worden. Aktuell zeige sich die Explorandin deutlich verstimmt mit einer

affektiven Schwere im Sinne eines verminderten Antriebs. Zu den Beeinträchtigungen

und vorhandenen persönlichen Ressourcen hat der Gutachter festgestellt, dass

erstere in Form von Migräneanfällen, depressiven Verstimmungen und Schluckbeschwerden

bestünden. Persönliche Ressourcen seien eher in der Intelligenz zu vermuten.

Zum sozialen Kontext hat der Gutachter festgehalten, dass eine leitliniengerechte

Anamneseerhebung erfolgt sei und auf die Anamnese verwiesen werden könne (vgl.

IV-Nr. 114, S. 12 f.). Zur detaillierten Beschreibung durch Beschwerdeführerin bezüglich

Alltag und Umfeld lässt sich dem Bericht von Dr. med. V.___ Folgendes

entnehmen: Sie stehe zwischen 07.30 und 8 Uhr auf, führe die Körperpflege durch

und trinke einen Kaffee. Dann begebe sie sich auf einen Spaziergang in den

nahegelegenen Wald. Später frühstücke sie und mache sich im Haushalt zu

schaffen. Nachmittags unternehme sie nochmals einen Spaziergang. Sie trainiere

auch ihre Kniegelenke und bereite dann ein Nachtessen für sich und den Sohn zu.

Gegen Abend sichte sie zusammen mit dem Sohn die Post. Sie sei dabei auf ihn

angewiesen, da sie zunehmend vergesslich sei. Abends schaue sie TV oder lese.

Sie lese gern Bücher, Krimis oder Klassiker, verfolge das Geschehen in der

Politik auch in den Tageszeitungen. An den Wochenenden erhalte sie meistens

Besuch von ihrer Tochter. Als Hobby habe die Explorandin das Malen angegeben.

Sie treibe keinen Sport mehr, fahre nicht Velo, benütze jedoch regelmässig das

Auto, etwa um ihre Tochter zu besuchen, für den Arzttermin oder den Einkauf.

Die Explorandin gebe an, dass der Einkauf in grossen Läden mit vielen Leuten

unangenehme Gefühle auslöse. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein. Soziale

Kontakte würden zu ihren Kindern, zu einigen Kolleginnen und zum Ex-Mann

angegeben. Hingegen habe sie keine Verwandten in der Schweiz. Eine letzte

Auslandreise habe 2015 nach Bosnien zusammen mit den Kindern stattgefunden;

damals sei die Hochzeit ihrer Tochter gefeiert worden. Die Familie sei mit dem

PW gereist. Heute sei die Explorandin vom Ehemann einer Kollegin nach Basel

gefahren worden. Im Weiteren hat der Gutachter festgehalten, dass keine

aktuellen Akten über Haushaltsabklärungen oder Arbeitstrainings vorlägen. Die

soziale Belastung gehe von der finanziellen Lage der Explorandin aus. Sie

verfüge derzeit über CHF 400.00 pro Monat und sei zudem auf die

Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen. Zu den vorhandenen und

mobilisierbaren Ressourcen (wie Unterstützung durch das vorhandene soziale

Netzwerk, Kommunikationsfähigkeit, Motivation, Therapieadhärenz, etc.), hat der

Gutachter festgestellt, dass die Explorandin nicht isoliert wirke, sondern von

einigen Kolleginnen berichte, mit denen sie sich verabrede. Was die Behandlungen

und Eingliederungen anbelange, habe die Explorandin schon verschiedene

ambulante psychiatrische Behandlungen gehabt. Seit drei Monaten sei sie nun

wieder bei ihrer früheren Psychiaterin, Dr. med. D.___, und habe dort alle

zwei Wochen Termine. Die Explorandin habe offenbar immer wieder den Psychiater

gewechselt. Die medikamentöse Behandlung finde mit Valdoxan statt. Die

Behandlung mit Valdoxan habe eine leichte Verbesserung des Schlafs bewirkt,

jedoch wirke die Explorandin hinsichtlich der depressiven Verstimmung

ungenügend eingestellt. Sie sollte auf ein Präparat mit stärkerer antidepressiver

Wirkung umgestellt werden. Die Eingliederungsbemühungen seien durch den

Hirnschlag unterbrochen worden. Aus psychiatrischer Sicht wären

Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit zumutbar. Zum

Thema «Konsistenz» hat der Gutachter Dr. med. V.___ festgehalten, dass die

Explorandin während der Untersuchung ein konsistentes Verhalten gezeigt habe,

d.h., die beklagten Symptome entsprächen den auch objektiv nachweisbaren

Befunden. Während die Explorandin keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, halte

sie doch eine Tagesstruktur aufrecht. Sie bewältige ihren Haushalt, lese Bücher

und verfolge das Weltgeschehen in der Tageszeitung. Die Explorandin pflege auch

ihre sozialen Kontakte weiter. Sie benütze einen PW, um Besorgungen zu machen.

Insofern bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen Beruf und Alltag. Die

Explorandin beklage sich über seit 30 Jahren bestehende depressive

Verstimmungen. Ganz offensichtlich sei sie jedoch während dieser Zeit auch in

der Lage gewesen, in der Gastronomie und als Chauffeuse zu arbeiten, so dass

diese depressiven Episoden weder anhaltend noch schwer hätten gewesen sein

können. Die Explorandin scheine den psychiatrischen Behandlungsort mehrfach gewechselt

zu haben. Genaue Gründe seien nicht bekannt. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit

zur Therapieadhärenz liege nicht vor.

Zusammenfassend hat der psychiatrische

Gutachter festgehalten, dass die Explorandin schon seit 30 Jahren bestehende

depressive Zustände beklage. Diese Anamnese wirke recht pauschal. Es seien

frühere ambulante psychiatrische Behandlungen bekannt, jedoch habe die

Explorandin auch stets in der Gastronomie und als Chauffeuse gearbeitet. Heute

könne wiederum ein depressives Zustandsbild beschrieben werden mit im Ausmass

leichtgradiger depressiver Verstimmung mit leichter Antriebsstörung. Die

aktuelle pharmakologische Behandlung sei angesichts der Symptome suboptimal

(IV-Nr. 114, S. 14 ff.). Was die Stellungnahme des Gutachters zu früheren

ärztlichen Einschätzungen sowie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

anbelangt, kann auf die betreffenden Ausführungen in Erwägung II 7.11 hiervor

verwiesen werden (s.a. IV-Nr. 114, S. 17).

8.3.3

Die Ausführungen von Dr. med. V.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 114, S. 3 ff.) und der persönlichen

Untersuchung, die am 24. Mai 2016 stattgefunden hat. Im Rahmen der gleichentags

erfolgten orthopädischen Anamnese ist im Gutachten festgestellt worden, dass

die Unterredung in deutscher Sprache erfolgt und ohne Verständigungsprobleme

möglich gewesen sei (IV-Nr. 114, S. 18). Dr. med. D.___ hat denn auch am

3.

Februar 2017 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch

spreche; daran ändert – entgegen der Auffassung von Dr. med. D.___ (IV-Nr. 130,

S. 13) – die durch den psychiatrischen Gutachter kundgegebene Unklarheit, die

leichten Wortfindungsstörungen der Beschwerdeführerin könnten mit der

Fremdsprachlichkeit zu tun haben (IV-Nr. 114, S. 14), nichts. Auf dieser soliden

Basis ist Dr. med. V.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er

widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.

Der Gutachter hat zu den Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und

sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Dazu kommt, dass der psychiatrische Gutachter

am 23. März 2017 zum neu erstellten Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. Februar

2017.

ausführlich Stellung genommen hat; darin gehe die Ärztin von einer mittel-

bis schwergradigen depressiven Episode auf dem Boden früherer traumatischer

Belastungen mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. Im Bericht werde

der jüngste Verlauf zusammengefasst mit der Feststellung, dass nach dem

Hirninfarkt eine körperliche Erholung stattgefunden habe, die kognitiven

Defizite jedoch fortbestünden; letztere seien auch anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung aufgetreten und hätten sich in einer Denkverlangsamung/Umständlichkeit

bei Wortfindungsstörungen und etwas reduzierter Konzentration und

Aufmerksamkeit geäussert. Diese kognitiven Defizite seien durch die

neuropsychologische Testung erfasst worden. Der Explorandin sei eine leichte

kognitive Beeinträchtigung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl.

IV-Nr. 114, S. 17) attestiert worden. Was das depressive Zustandsbild im

engeren Sinne und die Diskrepanzen zum Schreiben Dr. med. D.___ betreffe,

möchte er, Dr. med. V.___, jedoch an seinen Befunden und der dargestellten

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter

Episode mit somatischen Symptomen festhalten. Die Befunde seien im Rahmen der

zur Verfügung stehenden Zeit sorgfältig erarbeitet worden. Trotz der eindeutig

vorhandenen Depression habe die Explorandin weder völlig verzweifelt noch von

der Stimmung oder von den inhaltlichen Denkvorgängen her suizidal gewirkt. Sie

habe erklärt, dass sie einen Hirninfarkt einigermassen gut überstanden habe,

was einer vorwärts gerichteten, optimistischen Einstellung entspreche. Die zwei

Suizidversuche, die jedoch in der Jugend stattgefunden hätten, seien erfasst

worden. Aktuell sei keine akute Suizidalität erkennbar gewesen. Hier ergäben

sich deutliche Diskrepanzen zu der Befunderhebung durch Dr. med. D.___, die auf

mehrere Explorationen verweise, so dass hier womöglich doch eine

unterschiedliche Tagesbefindlichkeit eine Rolle spiele. Hingegen habe die

Kollegin die Rest-Ressourcen ausgeblendet, dort wo eben Aktivitäten weiterhin

vorhanden seien, wie Spaziergänge, Haushaltsarbeit, Administration (zusammen

mit dem Sohn), das Lesen von Krimis und klassischer Literatur und das

aufrechterhaltene Interesse für das Weltgeschehen. Des Weiteren benutze die

Explorandin weiterhin einen PW, wodurch sie dokumentiere, dass sie sich im

Verkehr zurechtfinde. Hier sei anzufügen, dass ein schwer depressiver Mensch in

der Regel auf das Lenken eines Motorfahrzeugs verzichte, weil er sich dies

nicht mehr zutraue. Nach dem Hirninfarkt sei die Explorandin im Jahr 2015 auch

in ihre Heimat gereist, wo sie an der Hochzeit ihrer Tochter teilgenommen habe.

Es seien überdies auch soziale Kontakte zu Kolleginnen in der Schweiz angegeben

worden. Diese Ressourcen seien den psychopathologischen Befunden

gegenüberzustellen, was eine andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit als bei der

behandelnden Psychiaterin ergebe. Positiv sei die Umstellung auf ein stärkeres

Antidepressivum zu werten, wie es im Gutachten vorgeschlagen worden sei. Dieser

Therapie sollte man womöglich noch etwas mehr Zeit geben und unter Umständen

die Dosierung nochmals anpassen. Somit komme er, der psychiatrische Gutachter,

zum Schluss, dass an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit

gegenwärtig leichter Episode und somatischen Symptomen festzuhalten sei.

Zusammenfassend ergäben sich durch die nach dem Gutachten eingegangenen

Berichte keine neuen Befunde und Argumente, so dass an der Einschätzung in

ihrem Gutachten unverändert festzuhalten sei (IV-Nr. 134, S. 2). Dieser

Zusammenfassung hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 7. April 2017

angeschlossen (IV-Nr. 136, S. 2).

8.3.4

In der Beschwerde wird angeführt,

die G.___-Gutachter (wohl insbesondere der psychiatrische Gutachter) hätten

sich auch in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 nicht eingehend mit der

abweichenden Beurteilung von Dr. med. D.___ auseinandergesetzt; dazu komme die

grosse Diskrepanz in der Beurteilung des Ausmasses der kognitiven Defizite und

deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 18 f.). In der Tat weichen

die Beurteilungen von Dr. med. D.___ wie auch Dr. med. I.___ markant von

jenen der K.___-Gutachter ab. Der Hausarzt attestiert der Beschwerdeführerin

seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II 6 f. hiervor), die

behandelnde Psychiaterin geht in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2017

ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Nr. 130,

S. 8 ff.). Allerdings hat sich der psychiatrische K.___-Gutachter mit

den abweichenden Beurteilungen im Rahmen der Aktenwürdigung und insbesondere

der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2017 befasst; es kann auf die Ausführungen

in Erwägung II 8.3.1 ff. hiervor verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem

Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache

her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden

Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.

Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum

Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom

27.

Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006

E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen von Dr. med. D.___

nicht. In ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 gibt sie über weite Strecken die

subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin wieder. Vor diesem

Hintergrund, einem kurzen Befund und einer Fremdanamnese (Tochter der Beschwerdeführerin)

ist sie zur bereits erwähnten Diagnose gelangt (vgl. IV-Nr. 130, S. 8

ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine kontinuierliche psychiatrische

Behandlung über einen längeren Zeitraum nicht stattgefunden hat. Gemäss den

Angaben von Dr. med. D.___ war die Beschwerdeführerin bei ihr von 2002 bis

2004, erneut im Jahr 2007 und dann erst wieder ab April 2016 (Ankündigung der

Begutachtung, vgl. E. I. 3.4 hiervor) in Therapie. Dazwischen fanden kurze

Behandlungen im Jahr 2008 und nach dem Hirninfarkt Ende 2014 statt. Von einer

trotz konsequenter Behandlung fortbestehenden gravierenden psychischen

Symptomatik kann auch vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Was die

Berichte des Hausarztes Dr. med. I.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass

einerseits weder die Psychiatrie noch die Neurologie zu seinen Fachgebieten

gehören, ist er doch Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. IV-Nr. 91, S. 8)

und er im Übrigen die Ausführungen der K.___-Gutachter grundsätzlich nicht in

Frage gestellt hat (vgl. IV-Nr. 140, S. 14). Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);

dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso

– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. D.___ – für die behandelnden

Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006

E. 5.4 mit Hinweisen).

8.3.5

Folglich vermögen die Berichte

von Dres. med. D.___ und I.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens, das im Übrigen auf den im

Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgestellten

Standartindikatoren basiert, nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische

Abklärungen sind – entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin – nicht

erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

9.

Nach dem Gesagten ist dem

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___H vom 15. August 2016 grundsätzlich

volle Beweiskraft beizumessen. Es bleibt zu prüfen, ob damit eine erhebliche

Veränderung des medizinischen Sachverhalts, wie sie für eine Rentenrevision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzt wird (E. II. 3.1 hiervor), ausgewiesen

ist oder ob die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (60 %

in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 27. Februar 2004 [E. II. 6.2 hiervor]; 80 % in einer angepassten

Tätigkeit gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle K.___H, vom 15. August

2016.

[E. II. 7.11 hiervor]) lediglich auf einer unterschiedlichen Beurteilung

des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts basiert.

9.1

Wie dargelegt (E. II. 6.2

hiervor), leitete die Begutachtungsstelle C.___ die von ihr im Jahr 2004

attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in einer angestammten

Tätigkeit aus den Hauptdiagnosen eines Status nach HWS-Distorsion mit

persistierendem chronisch cervicocephalem Schmerzsyndrom und einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit

somatischem Syndrom, ab. Als Nebendiagnosen wurden unter anderem eine Migräne

ohne Aura und Spannungskopfschmerzen sowie ein LWS-Syndrom genannt. Diese

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht durch alle Ärzte geteilt, die sich

damals mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befassten. So führte

das von der Suva eingeholte rheumatologische Gutachten des Spitals L.___ vom

13.

Juli 2004 (IV-Nr. 37.4; E. II. 6.3 hiervor) zum Ergebnis, zu

diagnostizieren sei ein chronisches cervicocephales Syndrom (bei Status nach

HWS-Distorsionstrauma im April 2001 und Oktober 2001 sowie degenerativen

Veränderungen HWK 5/6). Die Beschwerdeführerin könne jedoch alle Leistungen,

bei denen keine andauernde Zwangsstellung der HWS vorhanden sei, zu 100 %

ausüben (IV-Nr. 37.4, S. 11). Auch der Suva-Kreisarzt Dr. med. S.___ hielt –

u.a. gestützt auf eine Abklärung durch den Neurologen Dr. med. Y.___ vom

15.

Mai 2002 (IV-Nr. 37.4, S. 19 f.) – fest, es bestehe vorbehältlich

einer nicht durch ihn zu beurteilenden psychiatrischen Symptomatik keine

Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-Nr. 37.9, S. 29; vgl. auch IV-Nr. 37.3).

9.2

Die Begutachtungsstelle K.___H, äussert

sich in ihrem Gutachten vom 15. August 2016 an mehreren Stellen zur Frage, ob

eine Veränderung eingetreten sei. So wird erklärt, eine retrospektive

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei insbesondere aus psychiatrischer Sicht

nicht konklusiv möglich (IV-Nr. 114, S. 38 f.). Eine erhebliche Veränderung im

Bereich des psychischen Leidens wird demnach nicht als ausgewiesen betrachtet.

Ein Vergleich der diesbezüglichen Einschätzungen und Darlegungen bestätigt

diesen Eindruck. Auch die Diagnose (rezidivierende Episode, gegenwärtig leichte

Episode mit somatischem Syndrom) wird in beiden Gutachten übereinstimmend

formuliert (IV-Nr. 22.1, S. 15; IV-Nr. 114, S. 17).

Die Beschwerdegegnerin legt in der

angefochtenen Verfügung dar, die erhebliche Verbesserung ergebe sich daraus,

dass die im Jahr 2004 durch die Begutachtungsstelle C.___ festgestellte

Verspannung der Nackenmuskulatur mit geringgradiger Einschränkung der

Kopfdrehung nach links nun nicht mehr festgestellt worden sei. Die Lektüre des aktuellen

Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___H, lässt aber auch in diesem Punkt die

Annahme als naheliegender erscheinen, es handle sich um eine abweichende

Beurteilung: Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. Z.___ hält fest, die Kopfdrehung

sei auch bei seiner Untersuchung zunächst eingeschränkt, unter Ablenkung aber

vollkommen frei und ohne Schmerzen möglich gewesen (IV-Nr. 14, S. 23, vgl. auch

S. 19). Er führt die abweichende Beurteilung demnach auf die unkritische Haltung

der Vorgutachter zurück; dies erscheint als plausibel, bildet aber keine

Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung. Dementsprechend führt

Dr. med. Z.___ aus, der damaligen Einschätzung einer hochgradig eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit könne angesichts der dokumentierten marginalen Befunde

keinesfalls gefolgt werden (IV-Nr. 114, S. 23). Es kommt hinzu, dass die adaptierte

Tätigkeit im Gutachten von 2004 ausdrücklich als solche ohne erhöhte

Rotationsbelastung des Kopfes beschrieben wurde (IV-Nr. 22.1, S. 18), so dass

sich eine allenfalls verbesserte Kopfbeweglichkeit (von der allerdings nach dem

Gesagten nicht auszugehen ist) nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken dürfte.

Die Begutachtungsstelle K.___, sieht

eine Verbesserung darin, dass «das chronische Schmerzsyndrom nicht mehr so

ausgeprägt ist wie damals und nicht mehr zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führt» (IV-Nr. 114, S. 38 f.). Die Begutachtungsstelle C.___

diagnostizierte im Jahr 2004 unter diesem Aspekt einen Status nach

HWS-Distorsion April und Oktober 2001 mit persistierendem chronisch

cervicocephalem Schmerzsyndrom (IV-Nr. 22.1, S. 16). Im Text wurde erklärt, man

finde von organischer Seite her ein leichtes Cervicalsyndrom mit Verspannung

der Panvertebralmuskulatur und lediglich geringgradiger Einschränkung der

Kopfdrehung nach links. Neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Bezüglich der

geklagten Kopfschmerzen stehe im Vordergrund eine Migräne. Daneben fänden sich

Spannungskopfschmerzen (IV-Nr. 22.1, S. 17). Die Beschwerdeführerin

erwähnte als Hauptschwierigkeit «Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, welche

kommen und gehen und immer auf der Schmerzskala von 10 mit 2 bis 3 vorhanden

seien. In Schmerzspitzen würden diese Schmerzen auf 7 bis 8 ansteigen, bei 9

sei sie dann nahe an der Ohnmacht.» (IV-Nr. 22.1, S. 12). Gegenüber dem

Neurologen wurden zwei Arten von Kopfschmerzen (druckartige Kopfschmerzen,

Migräne) sowie permanente Nackenschmerzen von unterschiedlicher Intensität

erwähnt (IV-Nr. 22.1, S. 11). Damals auch vorliegende andere Stellungnahmen

massen dem cervicocephalen Syndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

bei (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Der Neurologe der Begutachtungsstelle K.___, diagnostiziert

im August 2016 ein multifaktorielles langjähriges Kopfschmerzsyndrom (Migräne

und Spannungskopfschmerzkomponenten), dem er keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beimisst (IV-Nr. 114, S. 26). Weiter hält er fest, betreffend

die Kopfschmerzen, die schon damals mit das klinische Bild geprägt hätten, sei

«nach wie vor» von einem Misch- oder multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom

auszugehen, wobei Spannungskopfschmerz, Migräne und wahrscheinlich auch Komponenten

eines Schmerzmittelabusus vorliegen dürften (IV-Nr. 114, S. 27). Zum Verlauf

hält er fest, auch retrospektiv ergebe sich keine höhere Einschränkung (IV-Nr.

114, S. 27); daraus lässt sich keine erhebliche Veränderung ableiten.

Der Allgemeininternist attestiert weder

aktuell noch in der Vergangenheit eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 114, S. 11).

9.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Begutachtungsstelle C.___, auf deren Gutachten die Zusprache einer

Viertelsrente mittels Verfügung vom 18. April 2005 basierte, eine Arbeitsunfähigkeit

attestierte, die angesichts der Befunde, welche die Gutachter selbst als gering

bezeichnen, vergleichsweise hoch ausgefallen ist. Diese hohe Arbeitsunfähigkeit

basierte aber nicht auf einem erkennbaren groben Fehler oder auf einem

Versehen, sondern bewegte sich im Rahmen der gutachterlichen

Ermessenshandhabung, welche die Organe der Rechtsanwendung zu respektieren

haben, solange die Gutachter wie hier lege artis vorgegangen sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Es

kann nicht von einer Beurteilung gesprochen werden, die nach damaliger Sach-

und Rechtslage in keiner Weise vertretbar gewesen wäre. Deshalb liegt auch keine

zweifellose Unrichtigkeit vor, die zur Folge hätte, dass die angefochtene

Verfügung mittels einer substituierten Begründung (Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 2 ATSG) zu bestätigen wäre (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die nunmehrige

Einschätzung durch die Begutachtungsstelle K.___, beruht auf einer umfassenden

und überzeugenden Abklärung, liefert aber keine klaren Hinweise auf eine

erhebliche Veränderung: Weder der psychiatrische noch der neurologische

Teilgutachter benennen eine konkrete Veränderung. Der Orthopäde Dr. med. Z.___

beurteilt das Zervikalsyndrom vor allem deshalb abweichend von der Vorbegutachtung,

weil er andere Massstäbe und Methoden (z.B. Prüfung der Kopfbeweglichkeit unter

Ablenkung) anwendet. Auch darin liegt keine erhebliche Veränderung. Ferner sind

neue Beschwerden hinzugekommen (namentlich Gonarthrosen, Arthrosen an den Händen

und eine urologische Problematik mit Mischinkontinenz); diese sind zwar laut

dem Gutachten, das auch insoweit zu überzeugen vermag, nicht geeignet, eine

relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sie bilden aber

einen zusätzlichen Faktor, der gegen die Annahme einer erheblichen Verbesserung

spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2).

Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das funktionelle Leistungsvermögen

der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der

Rentenzusprechung erheblich verbessert.

9.4

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, ist eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands oder

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Damit fehlt es

an einem Revisionsgrund, und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand (E. II.

4.3

hiervor am Ende). Die Beschwerdeführerin hat somit auch über 30. Juni 2017

hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

10.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG); diese ist entsprechend der Kostennote vom 20. Oktober 2018 (A.S. 49

f.) auf CHF 2'229.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgemäss sind

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017

wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat über 30. Juni 2017 hinaus Anspruch

auf eine Viertelsrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'229.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger