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Entscheid

VSBES.2017.156

Berufliche Massnahmen

4. Dezember 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Januar 2012 (Eingang:

18. Januar 2012) unter Hinweis auf eine chronische Gastritis,

Erschöpfungszustände, depressive Verstimmung und ein «Burnout», bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stellen

Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs am

23. Januar 2012 (IV-Nr. 11) meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2012 zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 14).

1.2 Nach dem Einholen des Berichts

von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Januar 2012, der

Arbeitszeugnisse und dem Arbeitgeberfragebogen vom 10. Februar 2012

(IV-Nrn. 18 f., 22) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Mitteilung vom 29. Februar 2012 (IV-Nr. 26)

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und einem persönlichen

Coaching ab 1. März 2012 für 20 Stunden beim D.___ zu (IV-Nr. 26).

Mit Mitteilung vom 27. April 2012 (IV-Nr. 30) übernahm die

Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom

7. Mai bis 10. August 2012 bei der E.___ GmbH. Am 14. August

2012 (IV-Nr. 39) wurde der Beschwerdeführerin ein Aufbautraining vom

13. August bis 16. November 2012 ebenfalls bei der E.___ GmbH gewährt,

welches bis am 30. November 2012 verlängert wurde (IV-Nrn. 42, 50),

und am 14. September 2012 (IV-Nr. 41) sprach ihr die

Beschwerdegegnerin beim D.___ eine Frühinterventionsmassnahme in Form von

Beratung und einem persönlichen Coaching für 20 Stunden zu. Mit Mitteilung vom

17. Dezember 2012 (IV-Nr. 54) wurde der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2012 bis 3. März 2013 ein Arbeitsversuch in der F.___ mit

Taggeldern (IV-Nr. 58) zugesprochen, der bis am 9. Juni 2013

verlängert wurde (IV-Nr. 63 f.). Parallel dazu übernahm die

Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2013 (IV-Nr. 60) die Kosten für ein

Aufbautraining bei der E.___ GmbH. Der Eingliederungsfachmann G.___ schloss den

Fall sodann mit Abschlussbericht vom 16. Mai 2013 (IV-Nr. 66) als

eingegliedert ab. Die Beschwerdeführerin habe selbständig ihre neue Stelle

gefunden. An der mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 69) der

Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf

weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72)

fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 28. Februar 2017

(IV-Nr. 76) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine

Erschöpfungsdepression sowie Schlafstörungen («Rückfall», siehe 2012) bei der

Beschwerdegegnerin erneut zur Früherfassung an. Mit Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 23. März 2017 (Eingang: 31. März 2017, IV-Nr. 80)

wies sie auf eine neue depressive Episode vom Januar 2017 und Schlafstörungen

hin. Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (IV-Nr. 79) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das neue

Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt sie trotz dem eingereichten Bericht

der H.___, vom 18. April 2017 (Eingang: 20. April 2017,

IV-Nr. 86) und den dagegen durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

vom 21. April 2017 (IV-Nr. 87) mit Verfügung vom 2. Mai 2017

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3. Am 5. Juni 2017 (Eingang:

8. Juni 2017, A.S. 3 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin dagegen beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

Die Erbringung von

Beruflichen Massnahmen zur Bewältigung der Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess stellen in diesem Fall einen mehr als berechtigten Anspruch dar.

Ich beantrage deshalb die erneute Prüfung meines Unterstützungsbegehrens auf

Massnahmen für die berufliche Wiedereingliederung.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2017 (A.S. 10) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Im Rahmen der Eingabe vom 28. August

2017 (A.S. 14 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren

fest.

6. Mit Eingabe vom

12. September 2017 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

weitere Äusserungen und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und Massnahmen

beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343

E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die versicherte Person – wie hier

der Fall – nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine

Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262

E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3

S. 76 f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b

S. 200). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat

(Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit

Hinweisen und E. 6.1 S. 13, 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108

E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung

zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69).

3.4

Für eine Neuanmeldung (resp.

Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte

Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.

m. H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016

E. 3.5).

4.

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2017

(A.S. 1 f.) zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. März

2017.

(IV-Nr. 80) nicht eingetreten ist. Massgebend ist dabei der

Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai

2017.

entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die

zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass mit dem neuen

Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen (Stellungnahme der H.___

vom 18. April 2017 und Einwand vom 21. April 2017) weiterhin keine

Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt würden, dass sich die Verhältnisse seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten.

Da der zeitliche Ausgangspunkt für die Prüfung der veränderten Verhältnisse die

letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene

Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108

E. 5.4 S. 114, 130 V 71 E. 3.2.3), bildet im vorliegenden Fall die

Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72) den Referenzzeitpunkt.

4.1

In ihrer Ablehnungsverfügung vom

25.

September 2013 (IV-Nr. 72) führte die Beschwerdegegnerin aus, die

Beschwerdeführerin sei durch die berufliche Eingliederung unterstützt und

betreut worden. Sie habe ein persönliches Coaching von 40 Stunden durch

das D.___ erhalten. Ab 7. Mai 2012 bis 10. August 2012 habe sie an

einem Belastbarkeitstraining in der E.___ GmbH teilnehmen können. Danach sei

ein Aufbautraining vom 13. August 2012 bis 30. November 2012 ebenfalls

bei der E.___ GmbH erfolgt. Während der ganzen Zeit habe sie Taggelder der

Beschwerdegegnerin erhalten. Vom 1. Dezember 2012 bis 3. März 2013

sei bei der F.___ ein Arbeitsversuch durchgeführt worden. Die Auszahlung der

Taggelder sei an den Arbeitgeber erfolgt. In dieser Zeit sei die

Beschwerdeführerin weiterhin durch die E.___ GmbH unterstützt worden. Seit dem

1.

Dezember 2012 habe sie einen befristeten Arbeitsvertrag bei der F.___.

Vorerst in einem 50 %-Pensum, seit 1. März 2013 in einem

60.

%-Pensum und ab Herbst 2013 zu voraussichtlich 80 %. Aus

medizinischer Sicht sei bei ihr bereits seit Dezember 2012 ein volles Pensum

zumutbar.

4.1.1

Im Austrittsbericht vom

13.

April 2012 der I.___, in der die Beschwerdeführerin vom

7.

Februar bis 4. April 2012 hospitalisiert war (IV-Nr. 92

S. 19 f., Beschwerdebeilage Nr. 4), wurden folgende Diagnosen

aufgeführt:

-

Mittelgradige depressive

Episode ICD-10 F32.1

-

Persönlichkeitsakzentuierung

mit anankastischen und ängstlich-vermeidenden Zügen ICD-10 Z73.1

Die gegenwärtige psychische Erkrankung

der Beschwerdeführerin werde in Zusammenhang mit ihrer Biographie, der

Persönlichkeitsstruktur, dem bisher unerfüllten Bindungs- und Familienwunsch

und der massiv belasteten Arbeitsplatzsituation gesehen. Sie habe die

Krankheitsphase der Kindheit neurotisch verarbeitet. In kritischen

Lebenssituationen reagiere sie mit massiven Ängsten und Vermeidungsverhalten.

Es fehle ihr in diesen Situationen das Selbstvertrauen für die Einleitung der

nötigen Veränderungen. In Beziehungen tendiere sie zu Überanpassung und nehme

ihre eigenen Bedürfnisse zu wenig wahr. Im stationären Setting und anlässlich

der Interventionen der Beschwerdegegnerin und des Casemanagements habe sich die

Beschwerdeführerin psychisch stabilisieren können. Sie habe neue berufliche Perspektiven

ins Auge gefasst und bereits begonnen, sich zu bewerben. Die Beschwerdeführerin

sei weiterhin vulnerabel für Umwelteinflüsse. Zur nachhaltigen Stabilisierung sei

die weitere ambulante medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung indiziert.

Für die Dauer vom 7. Februar bis 6. April 2012 wurde der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

4.1.2

Aufgrund der

verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Oktober

2012.

(IV-Nr. 46 S. 4) durch die Kollektiv-Krankenversicherung in

deren Rahmen Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH

Psychiatrie / Psychotherapie, [...], im Bericht vom 28. Oktober 2012

ausführten, die relevanten Befunde der berufsbezogenen Verlaufsabklärung

liessen sich wie folgt zusammenfassen: Die ausgebildete Sozialpädagogin klage

über Konzentrationsschwierigkeiten und eine verminderte Belastbarkeit, die sich

im Verlauf aber gebessert hätten. Aktuell bestehe formal, durch den Behandler

attestiert, noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde

derzeit medikamentös-antidepressiv behandelt und stehe unter

fachpsychiatrischer Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von zweimal pro Monat.

Anlässlich der aktuellen verhaltensneurologisch-neuropsychologischen

Untersuchung liessen sich folgende kognitive Befunde erheben: leichte Diskrepanz

zwischen sprachlicher und nichtsprachlicher Flexibilität sowie eine

Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung als Ausdruck einer noch

verminderten Belastbarkeit und einer Dekonditionierung im Zeitverlauf. Die

sonstigen neurokognitiven Befunde seien alters- und bildungsentsprechend. Die

Beschwerdeführerin zeige über den gesamten Verlauf der Exploration keine

Antriebs-, Initiations- oder lmpulskontrollstörung und keine psychomotorische

Hemmung. Medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit: Aus rein Ieistungspsychologischer

Sicht sei unter Berücksichtigung der noch leicht eingeschränkten Belastbarkeit

der Beschwerdeführerin, die sich auf ihre Flexibilität, ihre Schnelligkeit im

Umsetzen von Informationen und ihre Stressresistenz auswirke, eine sukzessive

Belastbarkeitssteigerung sinnvoll: beruflicher Wiedereinstieg zunächst mit

50%igem Pensum; nach vier Wochen sei eine Leistungssteigerung auf ein volles

Pensum zumutbar (100 % Arbeitsfähigkeit).

4.1.3

Im Schlussbericht des D.___ vom

18.

Juli 2013 (IV-Nr. 70) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe

per 1. März 2013 eine Festanstellung als wissenschaftliche Assistentin an

der F.___ antreten können. Das ursprüngliche Pensum habe 50 % betragen und

sei in der Zwischenzeit auf 60 % festgelegt worden. Ein Arbeitsvertrag

liege vor, sie sei somit erfolgreich beruflich integriert. Per Herbst 2013 strebe

die Beschwerdeführerin eine Pensenerweiterung auf 80 % an. Allenfalls gebe

es eine Option an der F.___, ansonsten könne sich die Beschwerdeführerin auch

vorstellen, ein zusätzliches Engagement anzunehmen. Eine Erwerbstätigkeit zu

einem 100 % Pensum sei aus Gründen der Lebensplanung nicht gewünscht. Die

gesundheitliche Situation bezeichne die Beschwerdeführerin als gut und stabil,

derzeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Bis auf Weiteres

finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt, parallel würden die Medikamente

ausgeschlichen.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer

Neuanmeldung vom 23. März 2017 (IV-Nr. 80) bzw. im Rahmen des

Einwandverfahrens folgende Unterlagen eingereicht:

In der Stellungnahme betreffend die

Wiederaufnahme von Leistungen der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 (IV-Nr. 86)

führten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. phil. M.___, Leitende Psychologin,

Behandlungszentrum für Psychosomatik, H.___ aus, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 3. März 2017 aufgrund einer rezidivierenden Depression mit bei

Eintritt schwergradiger Episode in der stationären psychiatrischen Behandlung.

Unter multimodaler Behandlung habe eine weitgehende Remission der depressiven

Symptomatik erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin

voraussichtlich am 28. April 2017 austreten werde. Ein stufenweiser

Einstieg in die Arbeitstätigkeit als Schulsozialarbeiterin sei geplant und werde

noch während des stationären Aufenthaltes mit der Beschwerdeführerin und dem

Arbeitgeber sowie der Sozialberatung vorbesprochen.

Bereits 2012 habe die Beschwerdeführerin

unter einer ersten depressiven Episode gelitten, welche in der I.___ behandelt worden

sei. Danach habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin

wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können.

Da es sich bei einer rezidivierenden

Depression um eine phasische Erkrankung handle, sähen die Ärzte in der

aktuellen Episode eine Aktualisierung der Grunderkrankung. Die Arbeit als

Schulsozialarbeiterin gefalle der Beschwerdeführerin gut und sie hätten keinen

Hinweis, dass sie den Aufgaben vor Erkrankungsbeginn nicht gewachsen gewesen

sei.

Die Beschwerdegegnerin werde gebeten,

die Leistungen bezüglich der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, da nach dem

Ende der Hospitalisation zwar die ambulante Psychotherapie weitergeführt werde,

die Beschwerdeführerin aber sicher von einer erneuten spezifischen

Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz profitieren könne und so die

Nachhaltigkeit der ersten Wiedereingliederung gesichert und der Gefahr einer

weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorgebeugt werden könne.

5.

Wie bereits in E. II. 4 hiervor

dargelegt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Veränderung

der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin

daher auf das Leistungsbegehren vom 23. März 2017 hätte eintreten müssen.

Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der

Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72). Da diese Verfügung

knapp vier Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr hohen

Anforderungen zu stellen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

5.1

In formeller Hinsicht ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Anmeldung zur Früherfassung

vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 76) noch im Rahmen der Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 23. März 2017 (IV-Nr. 80) medizinische Berichte

eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (IV-Nr. 79) hat

die Beschwerdegegnerin festgehalten, sie habe mit Verfügung vom 25. September

2013.

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine erneute

Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch

erheblichen Weise verändert hätten. Mit dem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin

nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)

eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese

einzureichen, genüge nicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die

Beschwerdeführerin sodann den Bericht der H.___ vom 18. April 2017 (vgl.

E. II. 4.2 hiervor) einreichen. Weitere medizinische Berichte, so u.a. die

Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH N.___ vom

6.

Juni 2017 (vgl. IV-Nr. 92 S. 25 f.), wurden erst im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens eingereicht und können daher nicht mehr berücksichtigt

werden.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.3 hiervor; vgl.

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 710/02 vom 11. Dezember 2003

E. 2.4.3). So hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, ihr Leistungsgesuch könne nur geprüft werden, wenn sie eine

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft mache. Sie hat sie zudem

darüber informiert, dass dazu lediglich ein Verweis auf Beweismittel nicht

ausreiche und ihr daher eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen weiterer

Arztberichte angesetzt. Das Versicherungsgericht ist daher gehalten, den

vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und derjenigen

Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der

Nichteintretensverfügung vom 2. Mai 2017 geboten hat.

5.2

Die Verfügung vom 25. September

2013, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den relevanten

medizinischen Punkten auf dem Austrittsbericht der I.___ vom 13. April

2012.

und der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung von Dres.

med. J.___ und K.___ vom 12. Oktober 2012 (vgl. E. II. 4.1.1 und 4.1.2

hiervor). Darin wurde insbesondere eine «mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1)» ausgewiesen und in Bezug auf den beruflichen Wiedereinstieg

eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % mit anschliessender

Leistungssteigerung auf ein volles Pensum mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit

attestiert. Die im Übrigen ebenfalls diagnostizierten akzentuierten

Persönlichkeitszüge nach ICD-10 Z73.1 beeinflussen zwar den Gesundheitszustand

einer Person, stellen aber keine Krankheit oder Schädigung dar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss

dem Schlussbericht des D.___ vom 18. Juli 2013 (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor)

hätte die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Arbeitspensum von 50 %

bereits auf 60 % steigern können, wobei eine weitere Steigerung im Herbst

2013.

geplant sei. Es wurde zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe per

1.

März 2013 eine Festanstellung als wissenschaftliche Assistentin an der F.___

antreten können. Folglich stand im Zeitpunkt der Verfügung vom

25.

September 2013 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige

depressive Episode ICD-10 F32.1 im Vordergrund. Der im Rahmen des erneuten Leistungsgesuchs

vom März 2017 eingereichte medizinische Bericht bezieht sich ebenfalls einzig auf

den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. So wurde in der

Stellungnahme der H.___ vom 18. April 2017 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) eine «rezidivierende

Depression, mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10

F33.2)» ausgewiesen. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ist diesem Bericht

nicht zu entnehmen.

Gestützt auf diese medizinischen

Berichte ist davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bereits im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 25. September 2013

(IV-Nr. 72) diagnostizierte «mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1»

auch im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. März 2017 als «rezidivierende

Depression, bei mittel- bis schwergradiger Episode» eine Rolle spielt. Eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen.

So führten die Ärzte in ihrer Stellungnahme betreffend die Wiederaufnahme von

Leistungen der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 (vgl. E. II. 4.2

hiervor) denn auch aus, es handle sich bei einer rezidivierenden Depression um

eine phasische Erkrankung, weswegen in der aktuellen Episode eine

Aktualisierung der Grunderkrankung gesehen werde. Eine längerfristige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert. So hielten

die Ärzte der H.___ in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2017 fest, es

habe während des stationären Aufenthalts vom 3. März bis 28. April

2017.

eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden

können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Gesundheitszustandes im

Vergleich zum Referenzzeitpunkt ist somit nicht ersichtlich. Eine

anspruchsrelevante Veränderung ist somit nicht dargetan.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

2.

Mai 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.

Wie bereits unter E. II. 4

hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 2. Mai 2017, beurteilt

werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der

Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte

allenfalls erneut zu einer Rentenrevision anzumelden, wenn sich ihre

gesundheitliche Situation in glaubhafter Weise verändert haben sollte.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi