VSBES.2017.157
Ergänzungsleistungen AHV
19. September 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1935 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Juni 2015 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente
der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende
Abklärungen. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die anrechenbaren Einnahmen höher seien
als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin erhob am 27.
März 2016 Einsprache (AK-Nr. 27), welche am 8. Mai 2016 und 23. Juni 2016
ergänzend begründet wurde (AK-Nr. 31 und 38). Die Beschwerdegegnerin liess
durch die Kantonale Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung des
Grundstücks [...] (Stichtag 16. November 1987) vornehmen. Diese Schätzung
datiert vom 27. Oktober 2016 (AK-Nr. 42).
2. Mit Einspracheentscheid vom 25. April
2017 (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache sinngemäss ab. Einzelne Positionen wurden
korrigiert, die Neuberechnung ergab aber immer noch einen Einnahmenüberschuss
(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57 f.).
3. Mit an die Beschwerdegegnerin
gerichteter Zuschrift vom 29. Mai 2017 (A.S. 5), welche zuständigkeitshalber
dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung als Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 25. April 2017 überwiesen wurde (A.S. 6),
beantragt die Beschwerdeführerin, bestimmte als Einnahmen berücksichtigte
Positionen seien zu streichen oder zu korrigieren und der EL-Anspruch sei
entsprechend neu zu berechnen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge
auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei alleinstehenden Personen
insbesondere ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Mietzins
der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13'200.00, Gebäudeunterhaltskosten
und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden
Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), Renten,
Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der
AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte,
auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.4
Eine Verzichtshandlung im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die
versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet
hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen).
2.5
Nutzniessung ist das inhaltlich
umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden
Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden
Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und
geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher
kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich
nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher
Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil
andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet
würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar
nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser
einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne
Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der
Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei
Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der
direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122
V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010
vom 9. August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2017; Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom
1.
Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016. Die mit dem
Einspracheentscheid vorgenommene Anspruchsbeurteilung basiert auf folgenden
Berechnungen (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57, 60):
3.1
Als anerkannte Ausgaben im Jahr
2015.
berücksichtigt wurden der Lebensbedarf von CHF 19'290.00, die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4'776.00,
Liegenschaftsaufwände von CHF 7'314.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'785.00,
Gebäudeunterhalt CHF 2’529.00) sowie Einnahmen aus Wohneigentum von CHF 13'200.00
(Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale, unter Berücksichtigung des
Maximalbetrags). Gesamthaft ergaben sich Ausgaben von CHF 44'580.00.
Als anrechenbare Einnahmen wurden
folgende Positionen aufgeführt: Die Renten der AHV und der Pensionskasse von
insgesamt CHF 33'204.00, Erträge aus Sparguthaben von CHF 6.00, der
Eigenmietwert von CHF 12'645.00 sowie Einnahmen von CHF 5'331.00
unter dem Titel «Verzicht Nutzniessung». Total resultierte ein Betrag von
CHF 51'186.00. Da dieser höher ist als die Ausgaben von CHF 44'580.00,
wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint.
3.2
Für das Jahr 2016
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als anerkannte Ausgaben den Lebensbedarf
von CHF 19'290.00, den Mietzins von CHF 13'200.00 und die Prämienpauschale
für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00, total CHF 37'494.00.
Die anrechenbaren Einnahmen belaufen
sich gemäss dem Einspracheentscheid und dem entsprechenden Berechnungsblatt
(AK-Nr. 60) auf CHF 38'541.00. Sie setzen sich zusammen aus den Renten der AHV
und der Pensionskasse von total CHF 33'204.00 und Einnahmen von CHF
5'331.00 unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung». Da der Gesamtbetrag von
CHF 38'541.00 die anerkannten Ausgaben von CHF 37'494.00 übersteigt,
wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung auch für diesen
Zeitraum verneint.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin
beanstandet zunächst die Einnahmen aus Sparguthaben von CHF 7'641.00. Sie macht
in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2017 geltend, das Sparguthaben belaufe
sich nur noch auf CHF 4'989.00. Diese Rüge ist nicht näher zu prüfen, da aufgrund
des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG;
E. II. 2.3 hiervor) ohnehin kein anrechenbares Vermögen resultiert und der
Ertrag von CHF 6.00 pro Jahr nicht ins Gewicht fällt.
4.2
In Bezug auf die anerkannten Ausgaben
bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Spitex keine
Berücksichtigung fanden. Der angefochtene Entscheid ist jedoch auch in diesem
Punkt korrekt, denn die Spitexkosten fallen nicht unter die anerkannten
Ausgaben gem.s Art. 10 ELG. Denkbar ist allenfalls eine Vergütung im Rahmen
der Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. dazu das kantonale Reglement über
die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). Diese bilden jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.3
Die Beurteilung hat sich daher
auf den Betrag von CHF 5'331.00 zu konzentrieren, der in der Berechnung als
Einnahme unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» figuriert.
5.
Nach dem Gesagten ist näher zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 5'331.00 unter
der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» als Einnahme berücksichtigt hat.
5.1
Der relevante Sachverhalt
präsentiert sich diesbezüglich wie folgt:
5.1.1
Am 16. November 1987 (AK-Nr. 5)
verkaufte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn B.___ das Grundstück [...] zu einem
Kaufpreis von CHF 201'021.00. In Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen wurde
festgehalten, der Käufer gewähre der Verkäuferin und ihrem Ehemann am
veräusserten Grundstück ein lebenslängliches und unentgeltliches, im Grundbuch
einzutragendes Nutzniessungsrecht. Dessen jährlicher Wert werde auf CHF 3'267.00
(kapitalisiert CHF 71'021.00) festgelegt, entsprechend dem Steuer- bzw.
Mietwert der eigenen Wohnung. Der Kaufpreis von CHF 201'021.00 werde durch
die Einräumung des Wohnrechts im Wert von CHF 71'021.00 und die Übernahme
der Schulden von CHF 130'000.00 getilgt (vgl. AK-Nr. 5 S. 4 f.).
5.1.2
Am 13. Juni 1989 wurde eine
Liegenschaftsparzellierung vorgenommen (AK-Nr. 46). Vom Grundstück [...], welches
Gegenstand des Kaufs vom 16. November 1987 gebildet hatte, wurden drei
Parzellen (neu [...], [...] und [...]) abgetrennt. Im öffentlich beurkundeten Vertrag
wurde weiter festgehalten, der Grundstückeigentümer B.___ beabsichtige, auf der
abgetrennten Parzelle, neu [...], zwei freistehende Wohnhäuser zu bauen. Das
nördliche Haus solle u.a. den Nutzniessern dienen. Aus diesem Grund werde das
Nutzniessungsrecht auf dem Restgrundstück [...] gelöscht und auf neu [...]
übertragen. Das Nutzniessungsrecht umfasse neu das nördliche 4 1/2 Zimmer-Wohnhaus
(ohne die Wohnung im Kellergeschoss). Im Übrigen blieben die im Vertrag vom
16.
November 1987 (E. II. 5.1.1 hiervor) enthaltenen Bestimmungen
unverändert bestehen (AK-Nr. 46 S. 4).
5.1.3
Mit Schreiben an das zuständige
Grundbuchamt vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) erklärte die
Beschwerdeführerin, sie bitte darum, das zu ihren Gunsten eingetragene
Nutzniessungsrecht auf [...] zu löschen. Sie tue dies aus freien Stücken, ohne
jegliche Verpflichtungen. Die im Vertrag enthaltenen Abgeltungen von 1987 seien
in den letzten 29 Jahren erfüllt worden. Das Nutzniessungsrecht wurde in
der Folge gelöscht (vgl. AK-Nr. 54, 31). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 8. Mai 2016 erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, das Nutzniessungsrecht
sei aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mieterin (AK-Nr. 31). In
der Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 (AK-Nr. 38) wurde dies bestätigt und
näher erläutert. Die Beschwerdeführerin liess ausserdem den Mietvertrag vom 10.
Januar 2016, gültig ab 1. Januar 2016, einreichen (AK-Nr. 53).
5.2
Wie dargelegt (E. II. 2.4
hiervor), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche
Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf
Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem
Schreiben vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) ausdrücklich fest, sie bitte um
Löschung des Nutzniessungsrechts und tue dies «aus freien Stücken ohne jegliche
Verpflichtungen». Damit ist hinreichend erstellt, dass dem Verzicht keine
rechtliche Verpflichtung zugrunde lag. Es stellt sich noch die Frage, ob der
Verzicht auch ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Die Beschwerdeführerin
bringt dazu mehrere Argumente vor.
5.2.1
In der Einsprachebegründung vom
23.
Juni 2016 (AK-Nr. 38) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nach der
Einräumung des Nutzniessungsrechts weder die Kosten für die Gebäudeversicherung
noch jene für Reparaturen und Service von Ölbrenner, Küchengeräten usw. noch
die Entkalkungen des Warmwasserboilers oder den Ersatz von Waschbecken und
Armaturen bezahlen müssen. Diese seien durch die Eigentümer übernommen worden.
Diese hätten auch Unterhaltsarbeiten sowie die Bepflanzung der Garten- und
Grünflächen erledigt. Zudem sei die Hypothek auf diesem Grundstück bewusst
niedrig (und dafür diejenige auf der ebenfalls dem Sohn der Beschwerdeführerin
gehörenden Nachbarliegenschaft sehr hoch) angesetzt worden.
Es trifft zu, dass die geschilderte
Lastenverteilung von der gesetzlichen Regelung abweicht, welche vorsieht, die
Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Zinsen für die Kapitalschulden
seien durch den Nutzniesser zu tragen (vgl. Art. 764 f. ZGB). Sie ändert
jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom
27.
März 2016 auf ihr unentgeltliches Nutzniessungsrecht verzichtet hat.
Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt.
Hätte die Beschwerdeführerin in früheren Jahren zusätzliche Kosten tragen
müssen, wäre ihr Vermögen rascher reduziert worden, was sich aber auf die
EL-Berechnung nicht auswirkt, da diese ohnehin keinen Vermögensverzehr
berücksichtigt. Die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Lastenregelung rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Verzicht auf das
lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessungsrecht sei gegen eine adäquate
Gegenleistung erfolgt.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin liess in der
Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 weiter ausführen, seit dem Verkauf der Liegenschaft
seien 27 Jahre vergangen. Indem die Beschwerdeführerin das Nutzniessungsrecht,
welches damals mit CHF 3'267.00 bewertet worden sei, während dieser Zeit
ausgeübt habe, sei der damals an den Kaufpreis angerechnete Kapitalwert von CHF
71'021.00 bei weitem überschritten und somit «das Nutzniessungsrecht längstens
erfüllt». Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn das
Nutzniessungsrecht, welches der Beschwerdeführerin vertraglich eingeräumt
wurde, beschränkte sich nicht auf die Dauer bis zum rechnerischen Erreichen des
Kapitalwerts. Es handelte sich um ein lebenslängliches unentgeltliches
Nutzniessungsrecht (vgl. AK-Nr. 5 S. 4). Es liegt in der Natur einer solchen
Berechtigung, dass sie länger dauern kann, als es der Berechnung des
Kapitalwertes zugrunde liegt.
5.2.3
Nicht stichhaltig ist auch das
Argument, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung nun zu einem Mietzins von
CHF 900.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) bewohnen, während sich der Markt-Mietzins
auf mindestens CHF 1'450.00 (ohne Nebenkosten) belaufen würde. Zur
Beurteilung der Frage, ob ein Verzicht vorliegt, ist die aktuelle Situation
nicht mit dem Marktmietzins zu vergleichen, sondern sie ist der Situation
gegenüberzustellen, die sich präsentieren würde, wenn die Beschwerdeführerin
weiterhin das Nutzniessungsrecht hätte. Mit diesem Recht könnte sie die Wohnung
unentgeltlich bewohnen, was verglichen mit dem Mietzins von CHF 900.00
(respektive, gemäss dem eingereichten Vertrag vom 10. Januar 2016 [IV-Nr. 53],
CHF 1'150.00) pro Monat vorteilhafter wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem
zu beachten, dass das Nutzniessungsrecht auch die Befugnis umfasst, die Wohnung
an Dritte zu vermieten (vgl. Max Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 745
-778 ZGB, 1999, S. 181, Art. 758 N 12; Roland
M. Müller, Basler Kommentar, ZGB II, 4. Auflage 2011, S. 1439, Art. 758
N 3; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2015, S. 1833 N 151
Fn. 629). Das Nutzniessungsrecht hätte somit – alternativ zur damit verbundenen
Nutzungsmöglichkeit – theoretisch auch eine mögliche Einkommensquelle gebildet.
Ein allfälliger höherer Marktmietzins spricht deshalb nicht gegen die
Annahme eines Verzichts auf Einkünfte. Theoretisch liesse sich stattdessen
diskutieren, ob von einem höheren Verzichtseinkommen auszugehen wäre (vgl. Rz.
3482.12
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen [WEL] in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung). Dafür besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Anlass.
5.2.4
Die Spitex-Kosten können, wie
dargelegt, im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt
werden (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
5.3
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf ihr
lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Wohnung auf dem Grundstück [...]
verzichtet. Dies führt gemäss den oben erwähnten Grundsätzen dazu, dass der
Mietwert (ermittelt nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als
(Verzichts-)Einkommen zu erfassen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Der
Eigenmietwert für die Staatssteuer beläuft sich gemäss dem bei den Akten
befindlichen Einspracheentscheid betreffend die ordentliche Veranlagung 2013
(AK-Nr. 39 S. 5) auf CHF 12'645.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die
Unterhaltskosten von pauschal 20 % (CHF 2'529.00) sowie den durch die
Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzins von CHF 4'785.00 in Abzug
gebracht, so dass ein jährliches Verzichtseinkommen von CHF 5'331.00
resultierte. Dieses Vorgehen und die Berechnung sind korrekt (vgl. auch WEL Rz.
3482.
).
6.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Einkommensverzicht, der aus dem Verzicht auf die Nutzniessung resultiert, für
die gesamte zu beurteilende Dauer ab 1. Juni 2015 in die Berechnung
einbezogen. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, erfolgte der
Wechsel von der unentgeltlichen Nutzniessung zur entgeltlichen Miete erst mit
Wirkung ab 1. Januar 2016 (Beginn des Mietverhältnisses, vgl. AK-Nr. 53). Bis
Ende 2015 war die Beschwerdeführerin Nutzniesserin und nicht Mieterin. Die
Verzichtshandlung fand erst im Jahr 2016 statt. Daher rechtfertigt es sich für
das Anspruchsjahr 2015 nicht, einen Einkommensverzicht von CHF 5'331.00 zu
berücksichtigen. Diese Position ist daher zu streichen. Der Einnahmenüberschuss
reduziert sich somit von CHF 6'606.00 auf CHF 1'275.00 (oder, wenn der
Vermögensertrag von CHF 6.00 gestrichen wird, auf CHF 1'269.00). Diese
Anpassung ändert nichts daran, dass für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31.
Dezember 2015 kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht.
7.
Für die Zeit ab 1. Januar 2016
ist die Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von CHF 5'331.00 korrekt, da
die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung des Mietvertrags und dem mit dem
Jahresbeginn erfolgten Antritt des Mietverhältnisses auf die Ausübung ihres
dieselbe Wohnung betreffenden lebenslänglichen, unentgeltlichen
Nutzniessungsrechts verzichtet hat.
8.
Zusammenfassend ist die Rüge,
das in den Berechnungsblättern (AK-Nr. 57, 58) berücksichtigte
Sparguthaben von CHF 7'641.00 sei zu hoch und belaufe sich auf CHF 4'989.00,
nicht geeignet, die Beurteilung des EL-Anspruchs zu beeinflussen, da nach Abzug
des Freibetrags von CHF 37'500.00 ohnehin kein anrechenbares Vermögen
resultiert. Die Berücksichtigung jährlicher Einnahmen von CHF 5'331.00 wegen
des im Jahr 2016 erfolgten Verzichts auf das lebenslängliche unentgeltliche
Nutzniessungsrecht ist mit Wirkung ab 1. Januar 2016 korrekt. Für die Zeit bis
Ende 2015 ist diese Einnahmeposition zu streichen, was aber nichts daran
ändert, dass ein (relativ knapper) Einnahmenüberschuss verbleibt. Der als
Einnahme angerechnete Vermögensertrag von CHF 6.00 pro Jahr wirkt sich
nicht auf die Anspruchsbeurteilung aus. Die durch die Beschwerdeführerin zu
tragenden Kosten für die Spitex sind in der abschliessenden Aufzählung der
anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) nicht enthalten und können daher bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden.
Diesbezüglich besteht allenfalls die Möglichkeit, ein Gesuch um Kostenübernahme
unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu stellen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser