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Entscheid

VSBES.2017.157

Ergänzungsleistungen AHV

19. September 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1935 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Juni 2015 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente

der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende

Abklärungen. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die anrechenbaren Einnahmen höher seien

als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin erhob am 27.

März 2016 Einsprache (AK-Nr. 27), welche am 8. Mai 2016 und 23. Juni 2016

ergänzend begründet wurde (AK-Nr. 31 und 38). Die Beschwerdegegnerin liess

durch die Kantonale Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung des

Grundstücks [...] (Stichtag 16. November 1987) vornehmen. Diese Schätzung

datiert vom 27. Oktober 2016 (AK-Nr. 42).

2. Mit Einspracheentscheid vom 25. April

2017 (AK-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache sinngemäss ab. Einzelne Positionen wurden

korrigiert, die Neuberechnung ergab aber immer noch einen Einnahmenüberschuss

(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57 f.).

3. Mit an die Beschwerdegegnerin

gerichteter Zuschrift vom 29. Mai 2017 (A.S. 5), welche zuständigkeitshalber

dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung als Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 25. April 2017 überwiesen wurde (A.S. 6),

beantragt die Beschwerdeführerin, bestimmte als Einnahmen berücksichtigte

Positionen seien zu streichen oder zu korrigieren und der EL-Anspruch sei

entsprechend neu zu berechnen.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge

auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei alleinstehenden Personen

insbesondere ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Mietzins

der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13'200.00, Gebäudeunterhaltskosten

und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden

Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), Renten,

Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der

AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte,

auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.4

Eine Verzichtshandlung im Sinne

von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die

versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet

hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen).

2.5

Nutzniessung ist das inhaltlich

umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden

Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden

Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und

geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher

kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich

nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher

Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil

andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet

würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar

nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser

einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne

Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der

Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei

Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der

direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122

V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010

vom 9. August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2017; Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).

3.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom

1.

Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016. Die mit dem

Einspracheentscheid vorgenommene Anspruchsbeurteilung basiert auf folgenden

Berechnungen (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 57, 60):

3.1

Als anerkannte Ausgaben im Jahr

2015.

berücksichtigt wurden der Lebensbedarf von CHF 19'290.00, die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4'776.00,

Liegenschaftsaufwände von CHF 7'314.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'785.00,

Gebäudeunterhalt CHF 2’529.00) sowie Einnahmen aus Wohneigentum von CHF 13'200.00

(Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale, unter Berücksichtigung des

Maximalbetrags). Gesamthaft ergaben sich Ausgaben von CHF 44'580.00.

Als anrechenbare Einnahmen wurden

folgende Positionen aufgeführt: Die Renten der AHV und der Pensionskasse von

insgesamt CHF 33'204.00, Erträge aus Sparguthaben von CHF 6.00, der

Eigenmietwert von CHF 12'645.00 sowie Einnahmen von CHF 5'331.00

unter dem Titel «Verzicht Nutzniessung». Total resultierte ein Betrag von

CHF 51'186.00. Da dieser höher ist als die Ausgaben von CHF 44'580.00,

wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint.

3.2

Für das Jahr 2016

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als anerkannte Ausgaben den Lebensbedarf

von CHF 19'290.00, den Mietzins von CHF 13'200.00 und die Prämienpauschale

für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00, total CHF 37'494.00.

Die anrechenbaren Einnahmen belaufen

sich gemäss dem Einspracheentscheid und dem entsprechenden Berechnungsblatt

(AK-Nr. 60) auf CHF 38'541.00. Sie setzen sich zusammen aus den Renten der AHV

und der Pensionskasse von total CHF 33'204.00 und Einnahmen von CHF

5'331.00 unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung». Da der Gesamtbetrag von

CHF 38'541.00 die anerkannten Ausgaben von CHF 37'494.00 übersteigt,

wurde ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung auch für diesen

Zeitraum verneint.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet zunächst die Einnahmen aus Sparguthaben von CHF 7'641.00. Sie macht

in der Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2017 geltend, das Sparguthaben belaufe

sich nur noch auf CHF 4'989.00. Diese Rüge ist nicht näher zu prüfen, da aufgrund

des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG;

E. II. 2.3 hiervor) ohnehin kein anrechenbares Vermögen resultiert und der

Ertrag von CHF 6.00 pro Jahr nicht ins Gewicht fällt.

4.2

In Bezug auf die anerkannten Ausgaben

bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Spitex keine

Berücksichtigung fanden. Der angefochtene Entscheid ist jedoch auch in diesem

Punkt korrekt, denn die Spitexkosten fallen nicht unter die anerkannten

Ausgaben gem.s Art. 10 ELG. Denkbar ist allenfalls eine Vergütung im Rahmen

der Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. dazu das kantonale Reglement über

die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). Diese bilden jedoch nicht Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.3

Die Beurteilung hat sich daher

auf den Betrag von CHF 5'331.00 zu konzentrieren, der in der Berechnung als

Einnahme unter der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» figuriert.

5.

Nach dem Gesagten ist näher zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 5'331.00 unter

der Bezeichnung «Verzicht Nutzniessung» als Einnahme berücksichtigt hat.

5.1

Der relevante Sachverhalt

präsentiert sich diesbezüglich wie folgt:

5.1.1

Am 16. November 1987 (AK-Nr. 5)

verkaufte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn B.___ das Grundstück [...] zu einem

Kaufpreis von CHF 201'021.00. In Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen wurde

festgehalten, der Käufer gewähre der Verkäuferin und ihrem Ehemann am

veräusserten Grundstück ein lebenslängliches und unentgeltliches, im Grundbuch

einzutragendes Nutzniessungsrecht. Dessen jährlicher Wert werde auf CHF 3'267.00

(kapitalisiert CHF 71'021.00) festgelegt, entsprechend dem Steuer- bzw.

Mietwert der eigenen Wohnung. Der Kaufpreis von CHF 201'021.00 werde durch

die Einräumung des Wohnrechts im Wert von CHF 71'021.00 und die Übernahme

der Schulden von CHF 130'000.00 getilgt (vgl. AK-Nr. 5 S. 4 f.).

5.1.2

Am 13. Juni 1989 wurde eine

Liegenschaftsparzellierung vorgenommen (AK-Nr. 46). Vom Grundstück [...], welches

Gegenstand des Kaufs vom 16. November 1987 gebildet hatte, wurden drei

Parzellen (neu [...], [...] und [...]) abgetrennt. Im öffentlich beurkundeten Vertrag

wurde weiter festgehalten, der Grundstückeigentümer B.___ beabsichtige, auf der

abgetrennten Parzelle, neu [...], zwei freistehende Wohnhäuser zu bauen. Das

nördliche Haus solle u.a. den Nutzniessern dienen. Aus diesem Grund werde das

Nutzniessungsrecht auf dem Restgrundstück [...] gelöscht und auf neu [...]

übertragen. Das Nutzniessungsrecht umfasse neu das nördliche 4 1/2 Zimmer-Wohnhaus

(ohne die Wohnung im Kellergeschoss). Im Übrigen blieben die im Vertrag vom

16.

November 1987 (E. II. 5.1.1 hiervor) enthaltenen Bestimmungen

unverändert bestehen (AK-Nr. 46 S. 4).

5.1.3

Mit Schreiben an das zuständige

Grundbuchamt vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) erklärte die

Beschwerdeführerin, sie bitte darum, das zu ihren Gunsten eingetragene

Nutzniessungsrecht auf [...] zu löschen. Sie tue dies aus freien Stücken, ohne

jegliche Verpflichtungen. Die im Vertrag enthaltenen Abgeltungen von 1987 seien

in den letzten 29 Jahren erfüllt worden. Das Nutzniessungsrecht wurde in

der Folge gelöscht (vgl. AK-Nr. 54, 31). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin

vom 8. Mai 2016 erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, das Nutzniessungsrecht

sei aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mieterin (AK-Nr. 31). In

der Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 (AK-Nr. 38) wurde dies bestätigt und

näher erläutert. Die Beschwerdeführerin liess ausserdem den Mietvertrag vom 10.

Januar 2016, gültig ab 1. Januar 2016, einreichen (AK-Nr. 53).

5.2

Wie dargelegt (E. II. 2.4

hiervor), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf

Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem

Schreiben vom 27. März 2016 (AK-Nr. 55) ausdrücklich fest, sie bitte um

Löschung des Nutzniessungsrechts und tue dies «aus freien Stücken ohne jegliche

Verpflichtungen». Damit ist hinreichend erstellt, dass dem Verzicht keine

rechtliche Verpflichtung zugrunde lag. Es stellt sich noch die Frage, ob der

Verzicht auch ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Die Beschwerdeführerin

bringt dazu mehrere Argumente vor.

5.2.1

In der Einsprachebegründung vom

23.

Juni 2016 (AK-Nr. 38) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nach der

Einräumung des Nutzniessungsrechts weder die Kosten für die Gebäudeversicherung

noch jene für Reparaturen und Service von Ölbrenner, Küchengeräten usw. noch

die Entkalkungen des Warmwasserboilers oder den Ersatz von Waschbecken und

Armaturen bezahlen müssen. Diese seien durch die Eigentümer übernommen worden.

Diese hätten auch Unterhaltsarbeiten sowie die Bepflanzung der Garten- und

Grünflächen erledigt. Zudem sei die Hypothek auf diesem Grundstück bewusst

niedrig (und dafür diejenige auf der ebenfalls dem Sohn der Beschwerdeführerin

gehörenden Nachbarliegenschaft sehr hoch) angesetzt worden.

Es trifft zu, dass die geschilderte

Lastenverteilung von der gesetzlichen Regelung abweicht, welche vorsieht, die

Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Zinsen für die Kapitalschulden

seien durch den Nutzniesser zu tragen (vgl. Art. 764 f. ZGB). Sie ändert

jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom

27.

März 2016 auf ihr unentgeltliches Nutzniessungsrecht verzichtet hat.

Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt.

Hätte die Beschwerdeführerin in früheren Jahren zusätzliche Kosten tragen

müssen, wäre ihr Vermögen rascher reduziert worden, was sich aber auf die

EL-Berechnung nicht auswirkt, da diese ohnehin keinen Vermögensverzehr

berücksichtigt. Die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte

Lastenregelung rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Verzicht auf das

lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessungsrecht sei gegen eine adäquate

Gegenleistung erfolgt.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der

Einsprachebegründung vom 23. Juni 2016 weiter ausführen, seit dem Verkauf der Liegenschaft

seien 27 Jahre vergangen. Indem die Beschwerdeführerin das Nutzniessungsrecht,

welches damals mit CHF 3'267.00 bewertet worden sei, während dieser Zeit

ausgeübt habe, sei der damals an den Kaufpreis angerechnete Kapitalwert von CHF

71'021.00 bei weitem überschritten und somit «das Nutzniessungsrecht längstens

erfüllt». Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn das

Nutzniessungsrecht, welches der Beschwerdeführerin vertraglich eingeräumt

wurde, beschränkte sich nicht auf die Dauer bis zum rechnerischen Erreichen des

Kapitalwerts. Es handelte sich um ein lebenslängliches unentgeltliches

Nutzniessungsrecht (vgl. AK-Nr. 5 S. 4). Es liegt in der Natur einer solchen

Berechtigung, dass sie länger dauern kann, als es der Berechnung des

Kapitalwertes zugrunde liegt.

5.2.3

Nicht stichhaltig ist auch das

Argument, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung nun zu einem Mietzins von

CHF 900.00 pro Monat (ohne Nebenkosten) bewohnen, während sich der Markt-Mietzins

auf mindestens CHF 1'450.00 (ohne Nebenkosten) belaufen würde. Zur

Beurteilung der Frage, ob ein Verzicht vorliegt, ist die aktuelle Situation

nicht mit dem Marktmietzins zu vergleichen, sondern sie ist der Situation

gegenüberzustellen, die sich präsentieren würde, wenn die Beschwerdeführerin

weiterhin das Nutzniessungsrecht hätte. Mit diesem Recht könnte sie die Wohnung

unentgeltlich bewohnen, was verglichen mit dem Mietzins von CHF 900.00

(respektive, gemäss dem eingereichten Vertrag vom 10. Januar 2016 [IV-Nr. 53],

CHF 1'150.00) pro Monat vorteilhafter wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem

zu beachten, dass das Nutzniessungsrecht auch die Befugnis umfasst, die Wohnung

an Dritte zu vermieten (vgl. Max Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 745

-778 ZGB, 1999, S. 181, Art. 758 N 12; Roland

M. Müller, Basler Kommentar, ZGB II, 4. Auflage 2011, S. 1439, Art. 758

N 3; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2015, S. 1833 N 151

Fn. 629). Das Nutzniessungsrecht hätte somit – alternativ zur damit verbundenen

Nutzungsmöglichkeit – theoretisch auch eine mögliche Einkommensquelle gebildet.

Ein allfälliger höherer Marktmietzins spricht deshalb nicht gegen die

Annahme eines Verzichts auf Einkünfte. Theoretisch liesse sich stattdessen

diskutieren, ob von einem höheren Verzichtseinkommen auszugehen wäre (vgl. Rz.

3482.12

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen [WEL] in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung). Dafür besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Anlass.

5.2.4

Die Spitex-Kosten können, wie

dargelegt, im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt

werden (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

5.3

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ohne

rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf ihr

lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Wohnung auf dem Grundstück [...]

verzichtet. Dies führt gemäss den oben erwähnten Grundsätzen dazu, dass der

Mietwert (ermittelt nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als

(Verzichts-)Einkommen zu erfassen ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Der

Eigenmietwert für die Staatssteuer beläuft sich gemäss dem bei den Akten

befindlichen Einspracheentscheid betreffend die ordentliche Veranlagung 2013

(AK-Nr. 39 S. 5) auf CHF 12'645.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die

Unterhaltskosten von pauschal 20 % (CHF 2'529.00) sowie den durch die

Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzins von CHF 4'785.00 in Abzug

gebracht, so dass ein jährliches Verzichtseinkommen von CHF 5'331.00

resultierte. Dieses Vorgehen und die Berechnung sind korrekt (vgl. auch WEL Rz.

3482.

).

6.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Einkommensverzicht, der aus dem Verzicht auf die Nutzniessung resultiert, für

die gesamte zu beurteilende Dauer ab 1. Juni 2015 in die Berechnung

einbezogen. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, erfolgte der

Wechsel von der unentgeltlichen Nutzniessung zur entgeltlichen Miete erst mit

Wirkung ab 1. Januar 2016 (Beginn des Mietverhältnisses, vgl. AK-Nr. 53). Bis

Ende 2015 war die Beschwerdeführerin Nutzniesserin und nicht Mieterin. Die

Verzichtshandlung fand erst im Jahr 2016 statt. Daher rechtfertigt es sich für

das Anspruchsjahr 2015 nicht, einen Einkommensverzicht von CHF 5'331.00 zu

berücksichtigen. Diese Position ist daher zu streichen. Der Einnahmenüberschuss

reduziert sich somit von CHF 6'606.00 auf CHF 1'275.00 (oder, wenn der

Vermögensertrag von CHF 6.00 gestrichen wird, auf CHF 1'269.00). Diese

Anpassung ändert nichts daran, dass für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31.

Dezember 2015 kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht.

7.

Für die Zeit ab 1. Januar 2016

ist die Berücksichtigung des Verzichtseinkommens von CHF 5'331.00 korrekt, da

die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung des Mietvertrags und dem mit dem

Jahresbeginn erfolgten Antritt des Mietverhältnisses auf die Ausübung ihres

dieselbe Wohnung betreffenden lebenslänglichen, unentgeltlichen

Nutzniessungsrechts verzichtet hat.

8.

Zusammenfassend ist die Rüge,

das in den Berechnungsblättern (AK-Nr. 57, 58) berücksichtigte

Sparguthaben von CHF 7'641.00 sei zu hoch und belaufe sich auf CHF 4'989.00,

nicht geeignet, die Beurteilung des EL-Anspruchs zu beeinflussen, da nach Abzug

des Freibetrags von CHF 37'500.00 ohnehin kein anrechenbares Vermögen

resultiert. Die Berücksichtigung jährlicher Einnahmen von CHF 5'331.00 wegen

des im Jahr 2016 erfolgten Verzichts auf das lebenslängliche unentgeltliche

Nutzniessungsrecht ist mit Wirkung ab 1. Januar 2016 korrekt. Für die Zeit bis

Ende 2015 ist diese Einnahmeposition zu streichen, was aber nichts daran

ändert, dass ein (relativ knapper) Einnahmenüberschuss verbleibt. Der als

Einnahme angerechnete Vermögensertrag von CHF 6.00 pro Jahr wirkt sich

nicht auf die Anspruchsbeurteilung aus. Die durch die Beschwerdeführerin zu

tragenden Kosten für die Spitex sind in der abschliessenden Aufzählung der

anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) nicht enthalten und können daher bei der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden.

Diesbezüglich besteht allenfalls die Möglichkeit, ein Gesuch um Kostenübernahme

unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu stellen. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser