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Entscheid

VSBES.2017.159

Ergänzungsleistungen IV

8. Juni 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau B.___ Ergänzungsleistungen

zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Diese wurden mit Verfügung vom 28.

Dezember 2015 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 56) für die Zeit ab 1. Januar

2016 auf CHF 2'372.00 pro Monat festgelegt.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 25. Januar

2016 (AK-Nr. 60) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, es müsse grundsätzlich ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 38'580.00 in der

Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung des

hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung

auf der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen.

2.2 Am 9. November 2016 wandte sich

die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 104). Sie

erklärte, es müsse nun grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der

Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00 angerechnet werden. Ein Verzicht auf diese

Anrechnung könne geprüft werden, wenn Kopien von sämtlichen Arbeitsbemühungen

der letzten sechs Monate mit Antwortschreiben der Unternehmen eingereicht

würden.

2.3 Anlässlich einer persönlichen

Vorsprache des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 wurde vereinbart, dieser

werde ab Dezember 2016 monatlich sechs schriftliche Arbeitsbemühungen der

Ehefrau mit Antwortschreiben einreichen. Falls diese Anforderung unerfüllt

bleibe, werde ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau

von CHF 38’580.00 angerechnet (AK-Nr. 111). Dementsprechend wurde mit Verfügung

vom 7. Dezember 2016 die Ergänzungsleistung ab 1. September 2016 weiterhin ohne

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau auf CHF 2'372.00

festgelegt (AK-Nr. 112). Am 28. Dezember 2016 erfolgte auf derselben Basis die

Neufestlegung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 114).

3.

3.1 Die Ehefrau des

Beschwerdeführers, B.___, hatte eine Rente der Invalidenversicherung beantragt.

Im entsprechenden Beschwerdeverfahren ordnete das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn am 7. und 22. November 2016 an, es werde ein psychiatrisches

Gutachten eingeholt (AK-Nr. 107, 124). Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar

2017 den Antrag stellen, das Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen

respektive Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei zu

sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau

entschieden habe (AK-Nr. 122). Gleichzeitig liess er ein Arztzeugnis des

Psychiaters Dr. med. C.___ vom 8. Dezember 2016 auflegen (AK-Nr. 124 S.

3). Das gerichtlich angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___

wurde am 13. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 141 S. 4 ff.).

3.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017

setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ab

1. April 2017 auf CHF 882.00 pro Monat fest (AK-Nr. 135). Der Berechnung wurde

neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00

zugrunde gelegt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 136).

3.3 Am 3. April 2017 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. März 2017 Einsprache erheben

(AK-Nr. 139). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

Ergänzungsleistungen seien weiterhin im bisherigen Umfang auszurichten. Mit der

Einsprache wurden das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2017 (AK.-Nr.

141 S. 4 ff.) und ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. März

2017 (AK-Nr. 141 S. 29 f.) eingereicht.

3.4 Mit Einspracheentscheid vom 19.

Mai 2017 (AK-Nr. 149; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. März

2017.

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 12. Juni 2017

(A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 19.

Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben.

Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die

Ergänzungsleistungen in bisheriger Höhe weiterhin auszubezahlen. Weiter

verlangt er, das Verfahren sei bis zum IV-Entscheid im Verfahren der Ehefrau zu

sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017

weist der Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag, das Verfahren sei bis

zum Entscheid der Invalidenversicherung über das Leistungsbegehren der Ehefrau

des Beschwerdeführers zu sistieren, ab (A.S. 14).

4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

16 ff.).

4.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 13. Juli 2017 wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, abgewiesen (A.S. 19 f.).

4.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 15. September 2017 seine Kostennote ein.

5.

5.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017

weist der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitlichen Verlauf des IV-Verfahrens

seiner Ehefrau hin. Das gleichzeitig erneut gestellte Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wird mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 abgewiesen. In

der Folge reicht der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017 ein, mit welcher der Ehefrau des

Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen

wird.

5.2 Am 6. November 2017 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der vorgesehenen Anspruchsbeurteilung durch

die Invalidenversicherung (Zusprache einer Viertelsrente) habe sie den

EL-Anspruch ab 1. Juni 2015 neu festgelegt. Wie der beigelegten Verfügung vom

2. November 2017 und den Berechnungsblättern zu entnehmen ist, wurde bei den

Einnahmen ab 1. Juni 2015 die neu hinzugekommene Viertelsrente berücksichtigt

und für die Zeit ab 1. April 2017 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

CHF 25'720.00 berücksichtigt.

5.3 Der Beschwerdeführer lässt am

17. November 2017 eine kurze Stellungnahme einreichen. Gleichzeitig gibt sein

Vertreter eine ergänzte Kostennote zu den Akten.

5.4 Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017, mit welcher der Ehefrau des

Beschwerdeführers ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wird

im Rechtsmittelverfahren durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Urteil VSBES.2017.299 vom 19. Februar 2018) und das Bundesgericht (Urteil 9C_268/2018

vom 23. Mai 2018) bestätigt.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017, mit dem der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2017 festgelegt wurde.

1.2

Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Dieses hypothetische

Einkommen wurde im Einspracheentscheid auf CHF 38'580.00 pro Jahr beziffert.

Mit der während des laufenden Beschwerdeverfahrens (lite pendente) erfolgten

neuen Verfügung vom 2. November 2017 wurde das hypothetische Erwerbseinkommen

auf CHF 25'720.00 pro Jahr reduziert.

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

zusammengerechnet.

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF

1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG).

2.3

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren

zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Ist dieser im

rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) weder direkt noch analog

anwendbar Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder

des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher

Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu

berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1

S. 61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser

Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr

obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher

Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen

werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des

Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015

E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).

2.4

Rechtsprechungsgemäss ist dem

Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter

Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums

einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren

künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in

das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im

Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142

V 12 E. 5.4 S. 17).

2.5

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

3.

Der Beschwerdeführer lässt

zunächst geltend machen, gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV dürfe die Herabsetzung der

Ergänzungsleistung erst sechs Monate nach Erlass der entsprechenden Verfügung

erfolgen.

3.1

Die genannte Verordnungsbestimmung

sieht vor, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der

Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst sechs

Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. z.B. Urteil

des Versicherungsgerichts VSBES.2017.181 vom 1. März 2018). Art. 14a ELV regelt

jedoch die Anrechnung von Erwerbseinkommen der EL-beziehenden Person selbst,

wenn diese eine Viertelsrente, eine halbe Rente oder eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung bezieht.

3.2

In der hier gegebenen

Konstellation, in welcher ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers zur Diskussion steht, gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nach

der Rechtsprechung nicht zur Anwendung, auch nicht analogieweise (Urteil des

Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Es

gilt zwar ebenfalls der Grundsatz, dass dem Ehegatten eine realistische

Übergangsfrist einzuräumen ist. Praxisgemäss ist nicht invaliden Ehegatten von

EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen;

dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte

Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens des Ehegatten bedarf jedoch bei Einräumung einer angemessenen

Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des

Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3

Wie dargelegt (E. I. 2.1

hiervor) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom

25.

Januar 2016 (AK-Nr. 60) darauf hingewiesen, dass sie ein hypothetisches

Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigen werde, wenn sich diese nicht bei

der amtlichen Stellenvermittlung melde, um eine Anstellung zu finden. Nach

entsprechenden Gesprächen (E. I. 2.2 und 2.3) wurde in der Folge zunächst auf

die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtet, dies jedoch unter klar

definierten Bedingungen. Zwischen der Mitteilung vom 25. Januar 2016 und dem 1.

April 2017, ab welchem nun ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt

wird, liegen 14 Monate. Es handelt sich um eine mehr als ausreichende

Anpassungsfrist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.

Zentrales Argument des

Beschwerdeführers ist der Standpunkt, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen

in der angerechneten Höhe von CHF 38'380.00 (respektive nunmehr CHF 25'720.00)

zu erzielen.

4.1

Wie dargelegt, ist die Ehefrau

des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht

gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar

ist (E. II. 2.3 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen (wozu in der Regel

auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden konnte oder falls

sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E. II. 2.5 hiervor).

Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau gehalten war, eine Arbeit zu

suchen, und keine hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu

überprüfen, ob das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von

CHF 38'580.00 resp. CHF 25'720.00 auch der Höhe nach gerechtfertigt

ist.

4.2

In Bezug auf die Frage, ob die

erwerblichen Möglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeschränkt

sind, kann auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens

abgestellt werden, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach

besteht aus körperlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt sich nach Massgabe des durch das

Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___

vom 13. Januar 2017 (AK-Nr. 141 S. 4 ff.). Laut diesem Gutachten leidet die

Ehefrau des Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Episode

derzeit mittleren Grades (ICD-10 F33.1) und an einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es ist von einer 40%igen Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Leistungsunfähigkeit ist

gemittelt. Laut den Ergebnissen des Gutachtens kommt es zwischendurch (gemäss

Aktenlage selten) vor, dass die Depression schwer ausgeprägt ist und dadurch

folglich bis zu einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Andererseits kommt es zu Verbesserungen der

Arbeitsfähigkeit bis 100 %, wenn nur eine leichte oder gar keine

depressive Symptomatik vorliegt. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit betrifft jede Tätigkeit.

Als invaliditätsfremde Faktoren, welche

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden, nennt der

Gutachter die mangelhafte psychosoziale Integration der Explorandin und die

Ehesituation, die ihm als schwierig geschildert wurde.

4.3

Die Ehefrau des

Beschwerdeführers ist 1971 geboren. Laut Aktenlage (vgl. insbesondere das

Gutachten von Dr. med. D.___, AK-Nr. 141 S. 4 ff., 12) hat sie in der Türkei acht

Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend heiratete sie mit (knapp) 16

Jahren. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Der ersten Ehe

entsprossen zwei Kinder, welche seit der Trennung der Ehe im Jahr 1993 bei den

Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Sie selbst arbeitete von 1993

bis 1998 in [...]/Türkei als Rezeptionistin in einem Hotel, später bis 2006 als

Büroangestellte. 2006 heiratete sie den Beschwerdeführer und kam in die

Schweiz. Hier arbeitete sie von 2006 bis 2012 mit einem Pensum von 100 % im

Bereich Verpackung in der Firma E.___. Seit Juli 2012 ist sie durch die

behandelnden Ärzte aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben. Sie

leidet an keinen somatischen Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen

würden. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Die Kenntnisse der deutschen

Sprache sind gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.___ nicht

ausreichend, um – wie es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration

erforderlich ist – differenziert über sich berichten zu können. Die

Sprachkenntnisse sind aber, wie das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

17.

April 2017, S. 14, festgehalten hat, auch nicht völlig unzureichend, denn

das zuvor im Jahr 2015 erstellte psychiatrische Gutachten, das ohne Beizug

eines Dolmetschers verfasst wurde, gibt recht ausführliche Angaben der Ehefrau

des Beschwerdeführers wieder. Von vollständig fehlenden Kenntnissen der

deutschen Sprache kann somit nicht ausgegangen werden.

4.4

Die erwähnten Umstände lassen es

auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung keineswegs als

ausgeschlossen erscheinen, eine Anstellung zu finden. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers war im April 2017 46-jährig. Dieses Alter kann noch nicht als

erhebliches Hindernis auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden. Sie hatte

unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 eine Anstellung

gefunden, bei der sie sechs Jahre lang, bis Mitte 2012 tätig blieb (dies

jedenfalls seit Anfang 2008 zu 100 %), bevor sie krankgeschrieben wurde. Das

Arbeitsverhältnis endete schliesslich Ende 2012 (vgl. AK-Nr. 8 S. 4). Diese

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht derart lang, dass sie eine Rückkehr

erheblich erschweren würde. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von

der Beschwerdegegnerin schon relativ frühzeitig – erstmals im September 2014,

als die Krankentaggelder ausliefen (AK-Nr. 7) – aufgefordert, Stellenbemühungen

zu tätigen. Die Sprachkenntnisse sind, wie erwähnt, zwar nicht besonders gut,

aber auch nicht völlig unzureichend. Der Umstand, dass die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen um 40 % reduziert ist, wobei

Schwankungen auftreten, bildet zwar ein ernsthaftes Anstellungshindernis, lässt

das Finden einer Stelle aber nicht von vornherein als ausgeschlossen

erscheinen, zumal aus körperlicher Sicht keine Einschränkungen bestehen. Es ist

der Ehefrau des Beschwerdeführers daher zumutbar, sich um Stellen zu bemühen,

und die Stellensuche ist auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Unter

diesen Umständen könnte von der Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens nur dann abgesehen werden, wenn die Ehefrau des

Beschwerdeführers sich intensiv, aber erfolglos um eine Anstellung bemüht und

zu diesem Zweck auch die Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Anspruch

genommen hätte. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vermutung, die

Restarbeitsfähigkeit lasse sich erwerblich verwerten (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage 2016, S. 1815 f. N 132). Die Beschwerdegegnerin hat dies dem

Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits im Januar 2016 mitgeteilt (vgl. auch

schon die Notiz vom September 2014, AK-Nr. 7).

5.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu prüfen bleibt die Höhe dieses Einkommens.

5.1

Die Beschwerdegegnerin beziffert

das hypothetische Erwerbseinkommen im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 auf

CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen

Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. In der Eingabe vom 6. November 2017 hat die

Beschwerdegegnerin diesen Betrag mit Blick darauf, dass inzwischen die

Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2017 ergangen war, welche auf eine

Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % lautet, korrigiert. Sie

berücksichtigt nunmehr einen Betrag von CHF 25'720.00. Sie stützt sich dabei

auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nach dieser Bestimmung ist Invaliden mit

einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent mindestens der um einen

Drittel erhöhte, vorerwähnte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von

Alleinstehenden anzurechnen.

5.2

Gemäss WEL Rz. 3482.04 sind zur

Bestimmung der Höhe des hypothetischen Einkommens der Ehegattin eines

EL-Bezügers die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Die persönlichen

Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die

Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der

Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten sind zu berücksichtigen. Die IV-Stelle

hat in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2017 auf der Basis der LSE bezogen auf

das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von CHF 29'161.00 ermittelt. Diese ging

von den Werten der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau

1, Frauen, von CHF 4'300.00 aus. Nach Anpassung dieses auf 40

Wochenstunden basierenden Betrags an die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Lohnentwicklung von 2014 (Index

103,3) auf 2015 (Index 103,7) resultierte bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

ein Betrag von CHF 32'400.00. Die Berücksichtigung eines Abzugs vom

Tabellenlohn von 10 % (wegen der schwankenden Leistungsfähigkeit) führte zu

einem Invalideneinkommen von CHF 29'161.00. Wird dieser Betrag der Nominallohnentwicklung

von 2015 bis 2017 angepasst (2016: + 0.8 %, 2017 [Prognose nach drei Quartalen]

+ 0.5 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung), resultiert ein Jahreslohn

von CHF 29'541.00.

Bezugsgrösse für die

Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Demgegenüber

ist für die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens im vorliegenden

Zusammenhang der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend. Dabei kann es notwendig

werden, Konkurrenznachteile durch das Akzeptieren eines niedrigeren Lohns

gleichsam aufzuwiegen (vgl. Jöhl /

Usinger-Egger, S. 1816 N 133). Trägt man diesem Umstand durch einen

zusätzlichen Abzug von 10 % Rechnung, resultiert ein Betrag von CHF

26'586.00. Der von der Beschwerdegegnerin nunmehr berücksichtigte Betrag von

CHF 25'720.00 lässt sich daher auch bei einer Berechnung nach LSE nicht

beanstanden.

6.

Zusammenfassend ist der

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom

15.

März 2017 in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein

hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 25'720.00 (statt CHF

38'580.00) anzurechnen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird die Berechnung, soweit noch

erforderlich, entsprechend anzupassen und neue Verfügungen zu erlassen haben

(die während des Verfahrens erlassene Verfügung vom 2. November 2017 hat den

Charakter eines Antrags an das Gericht, ist aber als Verfügung nichtig).

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

61.

lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Diese ist bei teilweisem

Obsiegen insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den

Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016

vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Dies trifft hier nicht zu, denn der Zeitaufwand

wäre unverändert ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt

hätte, eine Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu verlangen.

Die Parteientschädigung ist daher entsprechend der eingereichten Kostennote auf

CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

7.2

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. April 2017

ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 25'720.00 zu

berücksichtigen ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer