VSBES.2017.159
Ergänzungsleistungen IV
8. Juni 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau B.___ Ergänzungsleistungen
zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Diese wurden mit Verfügung vom 28.
Dezember 2015 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 56) für die Zeit ab 1. Januar
2016 auf CHF 2'372.00 pro Monat festgelegt.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 25. Januar
2016 (AK-Nr. 60) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, es müsse grundsätzlich ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 38'580.00 in der
Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung des
hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung
auf der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen.
2.2 Am 9. November 2016 wandte sich
die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 104). Sie
erklärte, es müsse nun grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der
Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00 angerechnet werden. Ein Verzicht auf diese
Anrechnung könne geprüft werden, wenn Kopien von sämtlichen Arbeitsbemühungen
der letzten sechs Monate mit Antwortschreiben der Unternehmen eingereicht
würden.
2.3 Anlässlich einer persönlichen
Vorsprache des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 wurde vereinbart, dieser
werde ab Dezember 2016 monatlich sechs schriftliche Arbeitsbemühungen der
Ehefrau mit Antwortschreiben einreichen. Falls diese Anforderung unerfüllt
bleibe, werde ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau
von CHF 38’580.00 angerechnet (AK-Nr. 111). Dementsprechend wurde mit Verfügung
vom 7. Dezember 2016 die Ergänzungsleistung ab 1. September 2016 weiterhin ohne
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau auf CHF 2'372.00
festgelegt (AK-Nr. 112). Am 28. Dezember 2016 erfolgte auf derselben Basis die
Neufestlegung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 114).
3.
3.1 Die Ehefrau des
Beschwerdeführers, B.___, hatte eine Rente der Invalidenversicherung beantragt.
Im entsprechenden Beschwerdeverfahren ordnete das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn am 7. und 22. November 2016 an, es werde ein psychiatrisches
Gutachten eingeholt (AK-Nr. 107, 124). Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar
2017 den Antrag stellen, das Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen
respektive Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei zu
sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau
entschieden habe (AK-Nr. 122). Gleichzeitig liess er ein Arztzeugnis des
Psychiaters Dr. med. C.___ vom 8. Dezember 2016 auflegen (AK-Nr. 124 S.
3). Das gerichtlich angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___
wurde am 13. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 141 S. 4 ff.).
3.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017
setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ab
1. April 2017 auf CHF 882.00 pro Monat fest (AK-Nr. 135). Der Berechnung wurde
neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00
zugrunde gelegt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 136).
3.3 Am 3. April 2017 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. März 2017 Einsprache erheben
(AK-Nr. 139). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Ergänzungsleistungen seien weiterhin im bisherigen Umfang auszurichten. Mit der
Einsprache wurden das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2017 (AK.-Nr.
141 S. 4 ff.) und ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. März
2017 (AK-Nr. 141 S. 29 f.) eingereicht.
3.4 Mit Einspracheentscheid vom 19.
Mai 2017 (AK-Nr. 149; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. März
2017.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 12. Juni 2017
(A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 19.
Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben.
Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die
Ergänzungsleistungen in bisheriger Höhe weiterhin auszubezahlen. Weiter
verlangt er, das Verfahren sei bis zum IV-Entscheid im Verfahren der Ehefrau zu
sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017
weist der Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag, das Verfahren sei bis
zum Entscheid der Invalidenversicherung über das Leistungsbegehren der Ehefrau
des Beschwerdeführers zu sistieren, ab (A.S. 14).
4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
16 ff.).
4.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 13. Juli 2017 wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, abgewiesen (A.S. 19 f.).
4.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 15. September 2017 seine Kostennote ein.
5.
5.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017
weist der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitlichen Verlauf des IV-Verfahrens
seiner Ehefrau hin. Das gleichzeitig erneut gestellte Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wird mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 abgewiesen. In
der Folge reicht der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017 ein, mit welcher der Ehefrau des
Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen
wird.
5.2 Am 6. November 2017 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der vorgesehenen Anspruchsbeurteilung durch
die Invalidenversicherung (Zusprache einer Viertelsrente) habe sie den
EL-Anspruch ab 1. Juni 2015 neu festgelegt. Wie der beigelegten Verfügung vom
2. November 2017 und den Berechnungsblättern zu entnehmen ist, wurde bei den
Einnahmen ab 1. Juni 2015 die neu hinzugekommene Viertelsrente berücksichtigt
und für die Zeit ab 1. April 2017 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
CHF 25'720.00 berücksichtigt.
5.3 Der Beschwerdeführer lässt am
17. November 2017 eine kurze Stellungnahme einreichen. Gleichzeitig gibt sein
Vertreter eine ergänzte Kostennote zu den Akten.
5.4 Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017, mit welcher der Ehefrau des
Beschwerdeführers ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wird
im Rechtsmittelverfahren durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Urteil VSBES.2017.299 vom 19. Februar 2018) und das Bundesgericht (Urteil 9C_268/2018
vom 23. Mai 2018) bestätigt.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017, mit dem der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2017 festgelegt wurde.
1.2
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Dieses hypothetische
Einkommen wurde im Einspracheentscheid auf CHF 38'580.00 pro Jahr beziffert.
Mit der während des laufenden Beschwerdeverfahrens (lite pendente) erfolgten
neuen Verfügung vom 2. November 2017 wurde das hypothetische Erwerbseinkommen
auf CHF 25'720.00 pro Jahr reduziert.
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten
zusammengerechnet.
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF
1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG).
2.3
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches
Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren
zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Ist dieser im
rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) weder direkt noch analog
anwendbar Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder
des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher
Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu
berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1
S. 61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser
Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr
obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher
Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen
werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des
Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015
E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).
2.4
Rechtsprechungsgemäss ist dem
Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter
Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums
einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren
künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in
das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im
Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142
V 12 E. 5.4 S. 17).
2.5
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
3.
Der Beschwerdeführer lässt
zunächst geltend machen, gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV dürfe die Herabsetzung der
Ergänzungsleistung erst sechs Monate nach Erlass der entsprechenden Verfügung
erfolgen.
3.1
Die genannte Verordnungsbestimmung
sieht vor, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der
Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst sechs
Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. z.B. Urteil
des Versicherungsgerichts VSBES.2017.181 vom 1. März 2018). Art. 14a ELV regelt
jedoch die Anrechnung von Erwerbseinkommen der EL-beziehenden Person selbst,
wenn diese eine Viertelsrente, eine halbe Rente oder eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung bezieht.
3.2
In der hier gegebenen
Konstellation, in welcher ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers zur Diskussion steht, gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nach
der Rechtsprechung nicht zur Anwendung, auch nicht analogieweise (Urteil des
Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Es
gilt zwar ebenfalls der Grundsatz, dass dem Ehegatten eine realistische
Übergangsfrist einzuräumen ist. Praxisgemäss ist nicht invaliden Ehegatten von
EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen;
dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte
Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens des Ehegatten bedarf jedoch bei Einräumung einer angemessenen
Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des
Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3
Wie dargelegt (E. I. 2.1
hiervor) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom
25.
Januar 2016 (AK-Nr. 60) darauf hingewiesen, dass sie ein hypothetisches
Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigen werde, wenn sich diese nicht bei
der amtlichen Stellenvermittlung melde, um eine Anstellung zu finden. Nach
entsprechenden Gesprächen (E. I. 2.2 und 2.3) wurde in der Folge zunächst auf
die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtet, dies jedoch unter klar
definierten Bedingungen. Zwischen der Mitteilung vom 25. Januar 2016 und dem 1.
April 2017, ab welchem nun ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt
wird, liegen 14 Monate. Es handelt sich um eine mehr als ausreichende
Anpassungsfrist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.
Zentrales Argument des
Beschwerdeführers ist der Standpunkt, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen
in der angerechneten Höhe von CHF 38'380.00 (respektive nunmehr CHF 25'720.00)
zu erzielen.
4.1
Wie dargelegt, ist die Ehefrau
des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht
gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar
ist (E. II. 2.3 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen (wozu in der Regel
auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden konnte oder falls
sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E. II. 2.5 hiervor).
Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau gehalten war, eine Arbeit zu
suchen, und keine hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu
überprüfen, ob das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von
CHF 38'580.00 resp. CHF 25'720.00 auch der Höhe nach gerechtfertigt
ist.
4.2
In Bezug auf die Frage, ob die
erwerblichen Möglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeschränkt
sind, kann auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
abgestellt werden, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach
besteht aus körperlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt sich nach Massgabe des durch das
Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___
vom 13. Januar 2017 (AK-Nr. 141 S. 4 ff.). Laut diesem Gutachten leidet die
Ehefrau des Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Episode
derzeit mittleren Grades (ICD-10 F33.1) und an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es ist von einer 40%igen Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Leistungsunfähigkeit ist
gemittelt. Laut den Ergebnissen des Gutachtens kommt es zwischendurch (gemäss
Aktenlage selten) vor, dass die Depression schwer ausgeprägt ist und dadurch
folglich bis zu einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Andererseits kommt es zu Verbesserungen der
Arbeitsfähigkeit bis 100 %, wenn nur eine leichte oder gar keine
depressive Symptomatik vorliegt. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit betrifft jede Tätigkeit.
Als invaliditätsfremde Faktoren, welche
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden, nennt der
Gutachter die mangelhafte psychosoziale Integration der Explorandin und die
Ehesituation, die ihm als schwierig geschildert wurde.
4.3
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist 1971 geboren. Laut Aktenlage (vgl. insbesondere das
Gutachten von Dr. med. D.___, AK-Nr. 141 S. 4 ff., 12) hat sie in der Türkei acht
Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend heiratete sie mit (knapp) 16
Jahren. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Der ersten Ehe
entsprossen zwei Kinder, welche seit der Trennung der Ehe im Jahr 1993 bei den
Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Sie selbst arbeitete von 1993
bis 1998 in [...]/Türkei als Rezeptionistin in einem Hotel, später bis 2006 als
Büroangestellte. 2006 heiratete sie den Beschwerdeführer und kam in die
Schweiz. Hier arbeitete sie von 2006 bis 2012 mit einem Pensum von 100 % im
Bereich Verpackung in der Firma E.___. Seit Juli 2012 ist sie durch die
behandelnden Ärzte aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben. Sie
leidet an keinen somatischen Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen
würden. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Die Kenntnisse der deutschen
Sprache sind gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.___ nicht
ausreichend, um – wie es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration
erforderlich ist – differenziert über sich berichten zu können. Die
Sprachkenntnisse sind aber, wie das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
17.
April 2017, S. 14, festgehalten hat, auch nicht völlig unzureichend, denn
das zuvor im Jahr 2015 erstellte psychiatrische Gutachten, das ohne Beizug
eines Dolmetschers verfasst wurde, gibt recht ausführliche Angaben der Ehefrau
des Beschwerdeführers wieder. Von vollständig fehlenden Kenntnissen der
deutschen Sprache kann somit nicht ausgegangen werden.
4.4
Die erwähnten Umstände lassen es
auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung keineswegs als
ausgeschlossen erscheinen, eine Anstellung zu finden. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers war im April 2017 46-jährig. Dieses Alter kann noch nicht als
erhebliches Hindernis auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden. Sie hatte
unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 eine Anstellung
gefunden, bei der sie sechs Jahre lang, bis Mitte 2012 tätig blieb (dies
jedenfalls seit Anfang 2008 zu 100 %), bevor sie krankgeschrieben wurde. Das
Arbeitsverhältnis endete schliesslich Ende 2012 (vgl. AK-Nr. 8 S. 4). Diese
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht derart lang, dass sie eine Rückkehr
erheblich erschweren würde. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von
der Beschwerdegegnerin schon relativ frühzeitig – erstmals im September 2014,
als die Krankentaggelder ausliefen (AK-Nr. 7) – aufgefordert, Stellenbemühungen
zu tätigen. Die Sprachkenntnisse sind, wie erwähnt, zwar nicht besonders gut,
aber auch nicht völlig unzureichend. Der Umstand, dass die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen um 40 % reduziert ist, wobei
Schwankungen auftreten, bildet zwar ein ernsthaftes Anstellungshindernis, lässt
das Finden einer Stelle aber nicht von vornherein als ausgeschlossen
erscheinen, zumal aus körperlicher Sicht keine Einschränkungen bestehen. Es ist
der Ehefrau des Beschwerdeführers daher zumutbar, sich um Stellen zu bemühen,
und die Stellensuche ist auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Unter
diesen Umständen könnte von der Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens nur dann abgesehen werden, wenn die Ehefrau des
Beschwerdeführers sich intensiv, aber erfolglos um eine Anstellung bemüht und
zu diesem Zweck auch die Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Anspruch
genommen hätte. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vermutung, die
Restarbeitsfähigkeit lasse sich erwerblich verwerten (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage 2016, S. 1815 f. N 132). Die Beschwerdegegnerin hat dies dem
Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits im Januar 2016 mitgeteilt (vgl. auch
schon die Notiz vom September 2014, AK-Nr. 7).
5.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu prüfen bleibt die Höhe dieses Einkommens.
5.1
Die Beschwerdegegnerin beziffert
das hypothetische Erwerbseinkommen im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 auf
CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen
Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. In der Eingabe vom 6. November 2017 hat die
Beschwerdegegnerin diesen Betrag mit Blick darauf, dass inzwischen die
Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2017 ergangen war, welche auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % lautet, korrigiert. Sie
berücksichtigt nunmehr einen Betrag von CHF 25'720.00. Sie stützt sich dabei
auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nach dieser Bestimmung ist Invaliden mit
einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent mindestens der um einen
Drittel erhöhte, vorerwähnte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von
Alleinstehenden anzurechnen.
5.2
Gemäss WEL Rz. 3482.04 sind zur
Bestimmung der Höhe des hypothetischen Einkommens der Ehegattin eines
EL-Bezügers die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Die persönlichen
Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die
Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der
Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten sind zu berücksichtigen. Die IV-Stelle
hat in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2017 auf der Basis der LSE bezogen auf
das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von CHF 29'161.00 ermittelt. Diese ging
von den Werten der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau
1, Frauen, von CHF 4'300.00 aus. Nach Anpassung dieses auf 40
Wochenstunden basierenden Betrags an die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Lohnentwicklung von 2014 (Index
103,3) auf 2015 (Index 103,7) resultierte bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
ein Betrag von CHF 32'400.00. Die Berücksichtigung eines Abzugs vom
Tabellenlohn von 10 % (wegen der schwankenden Leistungsfähigkeit) führte zu
einem Invalideneinkommen von CHF 29'161.00. Wird dieser Betrag der Nominallohnentwicklung
von 2015 bis 2017 angepasst (2016: + 0.8 %, 2017 [Prognose nach drei Quartalen]
+ 0.5 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung), resultiert ein Jahreslohn
von CHF 29'541.00.
Bezugsgrösse für die
Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Demgegenüber
ist für die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens im vorliegenden
Zusammenhang der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend. Dabei kann es notwendig
werden, Konkurrenznachteile durch das Akzeptieren eines niedrigeren Lohns
gleichsam aufzuwiegen (vgl. Jöhl /
Usinger-Egger, S. 1816 N 133). Trägt man diesem Umstand durch einen
zusätzlichen Abzug von 10 % Rechnung, resultiert ein Betrag von CHF
26'586.00. Der von der Beschwerdegegnerin nunmehr berücksichtigte Betrag von
CHF 25'720.00 lässt sich daher auch bei einer Berechnung nach LSE nicht
beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist der
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom
15.
März 2017 in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein
hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 25'720.00 (statt CHF
38'580.00) anzurechnen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird die Berechnung, soweit noch
erforderlich, entsprechend anzupassen und neue Verfügungen zu erlassen haben
(die während des Verfahrens erlassene Verfügung vom 2. November 2017 hat den
Charakter eines Antrags an das Gericht, ist aber als Verfügung nichtig).
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
61.
lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Diese ist bei teilweisem
Obsiegen insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den
Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016
vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Dies trifft hier nicht zu, denn der Zeitaufwand
wäre unverändert ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt
hätte, eine Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu verlangen.
Die Parteientschädigung ist daher entsprechend der eingereichten Kostennote auf
CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
7.2
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. April 2017
ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 25'720.00 zu
berücksichtigen ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu
entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer