VSBES.2017.16
Begutachtungsstelle
11. Mai 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Philipp Gressly, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtungsstelle
/ Fachdisziplinen
(Verfügung
vom 25. November 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2016 mit, es
bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog,
wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde.
Voraussichtlich seien die Disziplinen Allg. Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Rheumatologie erforderlich (IV-St. Beleg / IV-Nr. 71
f.).
Der
Beschwerdeführer erklärte sich am 28. Oktober 2016 mit den genannten
Fachdisziplinen einverstanden (IV-Nr. 73). Seinen Einwänden gegen den vorgesehenen
Fragenkatalog entsprach die Beschwerdegegnerin, indem sie diesen gemäss
Mitteilung vom 16. November 2016 durch einen anderen Fragenkatalog ersetzte
(IV-Nr. 81).
1.2 Nachdem
Erwägungen
die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt und die beteiligten Ärzte bekannt gegeben
worden waren (IV-Nrn. 74 / 76), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 8. November 2016 mit, die Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle
B.___ mit den folgenden Experten (IV-Nr. 77):
·
Allg. Innere Medizin: Prof.
Dr. med. C.___
·
Neurologie: Dr. med.
D.___
·
Orthopädie /
Traumatologie: Dr. med. E.___
·
Rheumatologie: Dr. med.
E.___
Der
Beschwerdeführer liess mit Einwand vom 17. November 2016 die rheumatologische
Fachkompetenz von Dr. med. E.___ anzweifeln und beantragen, diese sei abzuklären
(IV-Nr. 85).
1.3
Am
25.
November 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, deren
Dispositiv
Dispositiv wie folgt lautete (Aktenseite / A.S. 1 f.):
Die Einwände gegen den Facharzt Dr.
med. [...] [recte: E.___] werden abgelehnt und somit an den Gutachtern und dem
Gutachtensinstitut, wie mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt,
festgehalten.
2.
2.1 Am
16. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 25. November 2016
sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, via SuisseMED@P eine neue Begutachtungsstelle zu bestimmen,
welche die Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer
Rheumatologin durchzuführen hat, und nach deren Bestimmung das rechtliche Gehör
zu gewähren.
3. Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die B.___, [...], anzuweisen, die
Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer Rheumatologin
durchzuführen und nach dessen / deren Bestimmung das rechtliche Gehör zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 13 f.).
2.2 Die Parteien halten mit den
Eingaben vom 14. März sowie 5. und 21. April 2017 an ihren
Rechtsbegehren fest, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich beantragt, die mit
der Beschwerdeantwort eingereichte Erläuterung (A.S. 14a) sei im
Beschwerdeverfahren zum Beweis zuzulassen (A.S. 20 ff. / 27 f. /
31 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 21. April 2017 seine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Diese
geht zusammen mit der Stellungnahme vom gleichen Tag am 24. April 2017 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39), welche sich in der
Folge nicht dazu äussert.
II.
1.
1.1 Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch
blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 25. November 2016 ist daher einzutreten, zumal
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
erfüllt sind. Streitig ist die Befähigung des Experten Dr. med. E.___, ein
rheumatologisches Gutachten zu erstellen.
1.2 Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann
beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines
Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257 mit Hinweisen).
2.2 Polydisziplinäre Gutachten,
d.h. solche wie hier mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV,
SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2),
d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu
Anhang V).
2.3 Die Gutachterstelle
entscheidet abschliessend darüber, welche Fachrichtungen im Rahmen einer
polydisziplinären Begutachtung zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht nur bei
einer (begründeten) Erweiterung des Begutachtungsumfangs, sondern auch
hinsichtlich der von der von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen: Die
fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus.
Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich für die fachliche
Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidungsgrundlage, aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit
dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, den Sachverständigen bestimmte
Disziplinen aufzuzwingen, die sie – nach pflichtgemässer Würdigung der für den
Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht
vertretbar halten (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).
Das KSVI sieht (in der ab
1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom 25. November
2016 massgeblichen Fassung) diesbezüglich folgenden Ablauf vor: Nach der
Vergabe des Begutachtungsauftrags via SuisseMED@P gehen die Akten an die
Gutachterstelle (Rz 2079). Diese prüft, ob die Liste der medizinischen
Fachdisziplinen angepasst werden muss (Rz 2080). Ändert sie die Liste der
Disziplinen, so informiert die IV-Stelle die versicherte Person darüber (Rz
2081).
2.4 Die fachliche Qualifikation
des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Gutachterstelle sähen eine
rheumatologische Begutachtung als notwendig an. An einer solchen fehle es aber,
wenn Dr. med. E.___ nicht nur die in sein Fachgebiet fallende
orthopädische, sondern auch die fachfremde rheumatologische Exploration
übernehme.
3.2 Dem Beschwerdeführer ist
einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober
2016 ausdrücklich und vorbehaltlos von den Fachrichtungen Orthopädie und
Rheumatologie sprach (IV-Nr. 71). Nachdem die Gutachterstelle B.___ ordnungsgemäss
ausgelost worden war (wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhebt), gab
die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2016 die
beteiligten Ärzte wie folgt bekannt (IV-Nr. 76):
·
Allg. Innere
Medizin: Prof. Dr. med. C.___
·
Neurologie:
Dr. med. D.___
·
Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. med. E.___
·
Rheumatologie:
Siehe Orthopädie / Traumatologie
·
Kommentar der
Gutachterstelle: Keine
Dementsprechend hielt die
Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 8. November 2016 fest, es erfolge,
jeweils durch Dr. med. E.___, sowohl eine orthopädisch-traumatologische
als auch eine rheumatologische Begutachtung (IV-Nr. 77). Die angefochtene
Verfügung bestätigte dies (A.S. 1 f.).
3.3 Zusammen mit der
Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine E-Mail von Dr. med. F.___,
Medizinische Verantwortliche bei der Gutachterstelle B.___, vom 9. Februar
2017 ein (A.S. 14a). Diese Nachricht lautet wie folgt:
Für die Begutachtung des
Versicherten (…) wurde, neben den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie,
Orthopädie gewählt. Für entzündliche Erkrankungen des Bewegungsapparates, die
eine Begutachtung im Fachgebiet Rheumatologie verlangt hätten, finden sich in
den Akten keine Hinweise. Hingegen bestehen degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, der Kniegelenke und der Schulter, die alle bereits zu orthopädischen
Beurteilungen und operativen Behandlungen geführt haben. Folgerichtig ist in
dieser Situation eine orthopädische Begutachtung des Bewegungsapparates
notwendig. Bei Fehlen von Hinweisen einer entzündlichen rheumatischen
Erkrankung kann auf eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung des Bewegungsapparates
verzichtet werden.
Die Gutachterstelle erachtete demnach schon
vor der angefochtenen Verfügung eine Begutachtung durch einen Rheumatologen mit
schlüssiger Begründung als nicht erforderlich. Dies zeigt sich auch im Aufgebot
der B.___ für den Beschwerdeführer vom 15. November 2016 (IV-Nr. 85
S. 4 f.), welches lediglich Begutachtungstermine für die Disziplinen Innere
Medizin, Neurologie sowie Orthopädie / Traumatologie vorsah. Da die
Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 jedoch ohne
weitere Bemerkungen auch die Disziplin der Rheumatologie nannte, war sie irreführend.
Die angefochtene Verfügung ging daher fälschlicherweise davon aus, dass eine separate
rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei. Dieser Widerspruch zum (abschliessenden)
Entscheid der Gutachterstelle B.___ über die erforderlichen Disziplinen ist im
Sinne einer Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren, indem die Verfügung
aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Allg.
Innere Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___)
sowie Orthopädie (Dr. med. E.___) angeordnet wird.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die
E-Mail vom 9. Februar 2017 dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie erst
nach der Verfügung vom 25. November 2016 ergangen sei, ist nicht
stichhaltig. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Sachverhalt bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich ist (s. BGE 130
V 138 E. 2.1 S. 140). Bei der E-Mail der Gutachterstelle zu den
massgeblichen Disziplinen vom 9. Februar 2017 handelt sich dabei indes um die
Klarstellung eines Sachverhalts, der sich schon vor der angefochtenen Verfügung
verwirklicht hat, nämlich die Erkenntnis der Gutachterstelle, dass sich eine
rheumatologische Begutachtung erübrigt. Die Einreichung neuer Beweismittel,
welche Aufschluss über Geschehnisse vor der angefochtenen Verfügung geben, ist
zulässig. Andererseits liegt hier auch keine sachliche Ausdehnung des
Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife
Frage vor, denn die Verfügung vom 25. November 2016 befasst sich auch mit
den massgeblichen Fachdisziplinen, indem es die in der Mitteilung vom
8. November 2016 genannten bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher
die Verfügung korrigieren und die Disziplin Rheumatologie streichen, ohne die
Voraussetzungen für eine Verfahrens-ausdehnung (s. dazu BGE 130 V 501
E. 1.2 S. 503) beachten zu müssen.
3.4 Entfällt aber die
rheumatologische Begutachtung, so sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Fachkompetenz von Dr. med. E.___ auf diesem Gebiet nicht mehr von
Belang, ebenso das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen
Einwände nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör missachtet. Die Eignung von
Dr. med. E.___ als orthopädischer Gutachter wiederum wird nicht
bestritten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird
abgewiesen.
4.
4.1 Mit der angefochtenen
Verfügung war eine widersprüchliche Situation entstanden, indem eine
medizinische Disziplin vorgesehen war, welche die Gutachterstelle B.___ auf
Grund ihres verbindlichen und endgültigen Entschlusses nicht begutachten wollte.
Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer ein
Rechtsmittel ergriffen hat, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin, obwohl er
unterlegen ist, eine Parteientschädigung bezahlen muss (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2011.10 vom 20. Oktober 2011 E. II. 2).
4.2 Die Parteientschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT,
BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.3 Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 37 f.) weist einen Zeitaufwand von 401 Minuten (6,68 Stunden)
aus.
Da der Vertreter bereits am
verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium der angefochtenen
Verfügung praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand,
d.h. die Sammelposition vom 30. November 2016 (insgesamt 40 Minuten) ist
ermessensweise um zehn Minuten zu kürzen.
Für das Vorbereiten und Verfassen der
Beschwerdeschrift werden insgesamt 210 Minuten geltend gemacht
(23. Dezember 2016 sowie 15. und 16. Januar 2017). Dies erscheint als
zu hoch, da der Vertreter auf die Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren
zurückgreifen konnte. Als angemessen erscheint eine Kürzung um 60 Minuten auf
150 Minuten.
Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies
betrifft die Verrichtung «Kor an Kl
und RSV» (= Korrespondenz an Klient und Rechtsschutzversicherung), bei der es um
Orientierungskopien geht (6 x 3 Minuten: 30. November 2016 sowie 16. und
20. Januar, 6. und 10. März 2017), sowie das Fristerstreckungsgesuch
ohne besondere Begründung vom 6. März 2017 (ermessensweise fünf Minuten
der Sammelposition über 20 Minuten).
Nicht zu
entschädigen ist schliesslich das Studium der Verfügung des Gerichts vom
17. März 2017. Diese weist weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzt
sie diesem eine Frist (drei Minuten).
Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 305 Minuten, woraus sich mit dem beantragten
Ansatz von CHF 4.20 pro Minute (d.h. CHF 252.00 pro Stunde) eine
Entschädigung von CHF 1‘447.90 ergibt, einschliesslich CHF 59.65 Auslagen und CHF 107.25 Mehrwertsteuer.
5. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 25. November 2016 wird aufgehoben. Bei der Gutachterstelle
B.___ ist ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allg. Innere
Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___) sowie Orthopädie
(Dr. med. E.___) einzuholen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘447.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann