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Entscheid

VSBES.2017.16

Begutachtungsstelle

11. Mai 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2016 mit, es

bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog,

wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde.

Voraussichtlich seien die Disziplinen Allg. Innere Medizin, Orthopädie,

Neurologie und Rheumatologie erforderlich (IV-St. Beleg / IV-Nr. 71

f.).

Der

Beschwerdeführer erklärte sich am 28. Oktober 2016 mit den genannten

Fachdisziplinen einverstanden (IV-Nr. 73). Seinen Einwänden gegen den vorgesehenen

Fragenkatalog entsprach die Beschwerdegegnerin, indem sie diesen gemäss

Mitteilung vom 16. November 2016 durch einen anderen Fragenkatalog ersetzte

(IV-Nr. 81).

1.2 Nachdem

Erwägungen

die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt und die beteiligten Ärzte bekannt gegeben

worden waren (IV-Nrn. 74 / 76), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 8. November 2016 mit, die Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle

B.___ mit den folgenden Experten (IV-Nr. 77):

·

Allg. Innere Medizin: Prof.

Dr. med. C.___

·

Neurologie: Dr. med.

D.___

·

Orthopädie /

Traumatologie: Dr. med. E.___

·

Rheumatologie: Dr. med.

E.___

Der

Beschwerdeführer liess mit Einwand vom 17. November 2016 die rheumatologische

Fachkompetenz von Dr. med. E.___ anzweifeln und beantragen, diese sei abzuklären

(IV-Nr. 85).

1.3

Am

25.

November 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, deren

Dispositiv

Dispositiv wie folgt lautete (Aktenseite / A.S. 1 f.):

Die Einwände gegen den Facharzt Dr.

med. [...] [recte: E.___] werden abgelehnt und somit an den Gutachtern und dem

Gutachtensinstitut, wie mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt,

festgehalten.

2.

2.1 Am

16. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung vom 25. November 2016

sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, via SuisseMED@P eine neue Begutachtungsstelle zu bestimmen,

welche die Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer

Rheumatologin durchzuführen hat, und nach deren Bestimmung das rechtliche Gehör

zu gewähren.

3. Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die B.___, [...], anzuweisen, die

Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer Rheumatologin

durchzuführen und nach dessen / deren Bestimmung das rechtliche Gehör zu

gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 13 f.).

2.2 Die Parteien halten mit den

Eingaben vom 14. März sowie 5. und 21. April 2017 an ihren

Rechtsbegehren fest, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich beantragt, die mit

der Beschwerdeantwort eingereichte Erläuterung (A.S. 14a) sei im

Beschwerdeverfahren zum Beweis zuzulassen (A.S. 20 ff. / 27 f. /

31 f.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 21. April 2017 seine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Diese

geht zusammen mit der Stellungnahme vom gleichen Tag am 24. April 2017 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39), welche sich in der

Folge nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1 Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch

blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung

anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde

gegen die Verfügung vom 25. November 2016 ist daher einzutreten, zumal

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

erfüllt sind. Streitig ist die Befähigung des Experten Dr. med. E.___, ein

rheumatologisches Gutachten zu erstellen.

1.2 Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1 Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann

beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines

Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257 mit Hinweisen).

2.2 Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche wie hier mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer

Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV,

SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2),

d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu

Anhang V).

2.3 Die Gutachterstelle

entscheidet abschliessend darüber, welche Fachrichtungen im Rahmen einer

polydisziplinären Begutachtung zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht nur bei

einer (begründeten) Erweiterung des Begutachtungsumfangs, sondern auch

hinsichtlich der von der von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen: Die

fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus.

Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich für die fachliche

Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten

Entscheidungsgrundlage, aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit

dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, den Sachverständigen bestimmte

Disziplinen aufzuzwingen, die sie – nach pflichtgemässer Würdigung der für den

Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht

vertretbar halten (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).

Das KSVI sieht (in der ab

1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom 25. November

2016 massgeblichen Fassung) diesbezüglich folgenden Ablauf vor: Nach der

Vergabe des Begutachtungsauftrags via SuisseMED@P gehen die Akten an die

Gutachterstelle (Rz 2079). Diese prüft, ob die Liste der medizinischen

Fachdisziplinen angepasst werden muss (Rz 2080). Ändert sie die Liste der

Disziplinen, so informiert die IV-Stelle die versicherte Person darüber (Rz

2081).

2.4 Die fachliche Qualifikation

des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine

erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens

müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten

verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in

einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der

erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des

berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Gutachterstelle sähen eine

rheumatologische Begutachtung als notwendig an. An einer solchen fehle es aber,

wenn Dr. med. E.___ nicht nur die in sein Fachgebiet fallende

orthopädische, sondern auch die fachfremde rheumatologische Exploration

übernehme.

3.2 Dem Beschwerdeführer ist

einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober

2016 ausdrücklich und vorbehaltlos von den Fachrichtungen Orthopädie und

Rheumatologie sprach (IV-Nr. 71). Nachdem die Gutachterstelle B.___ ordnungsgemäss

ausgelost worden war (wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhebt), gab

die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2016 die

beteiligten Ärzte wie folgt bekannt (IV-Nr. 76):

·

Allg. Innere

Medizin: Prof. Dr. med. C.___

·

Neurologie:

Dr. med. D.___

·

Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. med. E.___

·

Rheumatologie:

Siehe Orthopädie / Traumatologie

·

Kommentar der

Gutachterstelle: Keine

Dementsprechend hielt die

Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 8. November 2016 fest, es erfolge,

jeweils durch Dr. med. E.___, sowohl eine orthopädisch-traumatologische

als auch eine rheumatologische Begutachtung (IV-Nr. 77). Die angefochtene

Verfügung bestätigte dies (A.S. 1 f.).

3.3 Zusammen mit der

Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine E-Mail von Dr. med. F.___,

Medizinische Verantwortliche bei der Gutachterstelle B.___, vom 9. Februar

2017 ein (A.S. 14a). Diese Nachricht lautet wie folgt:

Für die Begutachtung des

Versicherten (…) wurde, neben den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie,

Orthopädie gewählt. Für entzündliche Erkrankungen des Bewegungsapparates, die

eine Begutachtung im Fachgebiet Rheumatologie verlangt hätten, finden sich in

den Akten keine Hinweise. Hingegen bestehen degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule, der Kniegelenke und der Schulter, die alle bereits zu orthopädischen

Beurteilungen und operativen Behandlungen geführt haben. Folgerichtig ist in

dieser Situation eine orthopädische Begutachtung des Bewegungsapparates

notwendig. Bei Fehlen von Hinweisen einer entzündlichen rheumatischen

Erkrankung kann auf eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung des Bewegungsapparates

verzichtet werden.

Die Gutachterstelle erachtete demnach schon

vor der angefochtenen Verfügung eine Begutachtung durch einen Rheumatologen mit

schlüssiger Begründung als nicht erforderlich. Dies zeigt sich auch im Aufgebot

der B.___ für den Beschwerdeführer vom 15. November 2016 (IV-Nr. 85

S. 4 f.), welches lediglich Begutachtungstermine für die Disziplinen Innere

Medizin, Neurologie sowie Orthopädie / Traumatologie vorsah. Da die

Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 jedoch ohne

weitere Bemerkungen auch die Disziplin der Rheumatologie nannte, war sie irreführend.

Die angefochtene Verfügung ging daher fälschlicherweise davon aus, dass eine separate

rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei. Dieser Widerspruch zum (abschliessenden)

Entscheid der Gutachterstelle B.___ über die erforderlichen Disziplinen ist im

Sinne einer Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren, indem die Verfügung

aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Allg.

Innere Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___)

sowie Orthopädie (Dr. med. E.___) angeordnet wird.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die

E-Mail vom 9. Februar 2017 dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie erst

nach der Verfügung vom 25. November 2016 ergangen sei, ist nicht

stichhaltig. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Sachverhalt bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich ist (s. BGE 130

V 138 E. 2.1 S. 140). Bei der E-Mail der Gutachterstelle zu den

massgeblichen Disziplinen vom 9. Februar 2017 handelt sich dabei indes um die

Klarstellung eines Sachverhalts, der sich schon vor der angefochtenen Verfügung

verwirklicht hat, nämlich die Erkenntnis der Gutachterstelle, dass sich eine

rheumatologische Begutachtung erübrigt. Die Einreichung neuer Beweismittel,

welche Aufschluss über Geschehnisse vor der angefochtenen Verfügung geben, ist

zulässig. Andererseits liegt hier auch keine sachliche Ausdehnung des

Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife

Frage vor, denn die Verfügung vom 25. November 2016 befasst sich auch mit

den massgeblichen Fachdisziplinen, indem es die in der Mitteilung vom

8. November 2016 genannten bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher

die Verfügung korrigieren und die Disziplin Rheumatologie streichen, ohne die

Voraussetzungen für eine Verfahrens-ausdehnung (s. dazu BGE 130 V 501

E. 1.2 S. 503) beachten zu müssen.

3.4 Entfällt aber die

rheumatologische Begutachtung, so sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen

die Fachkompetenz von Dr. med. E.___ auf diesem Gebiet nicht mehr von

Belang, ebenso das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen

Einwände nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör missachtet. Die Eignung von

Dr. med. E.___ als orthopädischer Gutachter wiederum wird nicht

bestritten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird

abgewiesen.

4.

4.1 Mit der angefochtenen

Verfügung war eine widersprüchliche Situation entstanden, indem eine

medizinische Disziplin vorgesehen war, welche die Gutachterstelle B.___ auf

Grund ihres verbindlichen und endgültigen Entschlusses nicht begutachten wollte.

Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer ein

Rechtsmittel ergriffen hat, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin, obwohl er

unterlegen ist, eine Parteientschädigung bezahlen muss (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2011.10 vom 20. Oktober 2011 E. II. 2).

4.2 Die Parteientschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt

sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT,

BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.3 Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 37 f.) weist einen Zeitaufwand von 401 Minuten (6,68 Stunden)

aus.

Da der Vertreter bereits am

verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium der angefochtenen

Verfügung praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand,

d.h. die Sammelposition vom 30. November 2016 (insgesamt 40 Minuten) ist

ermessensweise um zehn Minuten zu kürzen.

Für das Vorbereiten und Verfassen der

Beschwerdeschrift werden insgesamt 210 Minuten geltend gemacht

(23. Dezember 2016 sowie 15. und 16. Januar 2017). Dies erscheint als

zu hoch, da der Vertreter auf die Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren

zurückgreifen konnte. Als angemessen erscheint eine Kürzung um 60 Minuten auf

150 Minuten.

Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies

betrifft die Verrichtung «Kor an Kl

und RSV» (= Korrespondenz an Klient und Rechtsschutzversicherung), bei der es um

Orientierungskopien geht (6 x 3 Minuten: 30. November 2016 sowie 16. und

20. Januar, 6. und 10. März 2017), sowie das Fristerstreckungsgesuch

ohne besondere Begründung vom 6. März 2017 (ermessensweise fünf Minuten

der Sammelposition über 20 Minuten).

Nicht zu

entschädigen ist schliesslich das Studium der Verfügung des Gerichts vom

17. März 2017. Diese weist weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzt

sie diesem eine Frist (drei Minuten).

Anzurechnen ist

folglich ein Aufwand von insgesamt 305 Minuten, woraus sich mit dem beantragten

Ansatz von CHF 4.20 pro Minute (d.h. CHF 252.00 pro Stunde) eine

Entschädigung von CHF 1‘447.90 ergibt, einschliesslich CHF 59.65 Auslagen und CHF 107.25 Mehrwertsteuer.

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 25. November 2016 wird aufgehoben. Bei der Gutachterstelle

B.___ ist ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allg. Innere

Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___) sowie Orthopädie

(Dr. med. E.___) einzuholen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘447.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann