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Entscheid

VSBES.2017.160

Invalidenrente

6. Dezember 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 22. Juni 1998 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.2).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) holte

Arztberichte ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, C.___, ein orthopädisches Gutachten.

Im Gutachtensbericht vom 17. April 2000 (IV-Nr. 13) wurde festgehalten, beim

Beschwerdeführer bestünden eine chronische Lumbalgie und eine Ischialgie rechts

bei Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding. Der

Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 20 %

arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad

von 80 % mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 17).

1.2 In einem ersten

Revisionsverfahren teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18.

Juli 2006 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

(IV-Nr. 29).

1.3 Am 21. Juli 2009 leitete

die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 35), holte

Arztberichte ein und veranlasste beim D.___ ein polydisziplinäres Gutachten.

Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. April

2011 mit, er habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Nr. 53).

1.4 Am 15. April 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin ein neues Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 58). Nach Einholung

aktueller Arztberichte veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___,

Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, ein Gutachten. Dr. med. E.___

hielt in seinem Gutachtensbericht vom 4. August 2014 (IV-Nr. 70) fest,

nach einer Angewöhnungsphase von maximal 6 Monaten sollte der Beschwerdeführer eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 6 Stunden erreichen können. In der Folge

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28.

Juli 2015 (IV-Nr. 80) in Aussicht, es sei beabsichtigt, die ganze Rente auf eine

halbe Rente herabzusetzen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 19. August

2015 (IV-Nr. 84) Einwand erheben.

Am 1. März 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 89), worin sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die Rente werde aufgehoben. Zur

Begründung hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, es komme eine

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG in Frage, da von einer verstärkten Adaption

des Beschwerdeführers an seine Beschwerden auszugehen sei. In erster Linie liege

aber ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. So habe sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrem ursprünglichen Rentenentscheid am 6. November

2000 auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom C.___ abgestützt. Diesem komme

jedoch kein Beweiswert zu, weil Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer bereits

vorher behandelt habe. Zudem habe Dr. med. B.___ bei seinem Gutachten fast nur

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 7. April 2017 ebenfalls Einwand erheben (IV-Nr. 90). Schliesslich

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 1. März 2017 mit

Verfügung vom 15. Mai 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 15. Juni 2017 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 15. Mai 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

weiterhin eine ganze Invalidenrente zu leisten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 20. September

2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

4. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erachte die

Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig,

weil das Gutachten des C.___, welches Grundlage für diese Rentenzusprache

gewesen sei, von einem ehemals behandelnden Arzt verfasst worden sei. Ob es

sich überhaupt um den gleichen Arzt gehandelt habe, werde mit Nichtwissen

bestritten. Der im Arztbericht vom 10. Februar 1998 genannte Verfasser Dr. B.___

sei jedoch Assistenzarzt gewesen und habe deshalb die Beurteilung nicht alleine

abgegeben. Verantwortlich habe sich vielmehr ein PD Dr. med. F.___,

Chefarzt-Stellvertreter gezeigt. Es werde somit bestritten, dass der Gutachter

auch der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers gewesen sei. Eine Vorbefassung

mit der Sache, welche allenfalls den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermöchte, sei deshalb zu verneinen. Auch wenn es wünschenswert sei, dass ein

Gutachten nicht von einem behandelnden Arzt verfasst werde, führe dieser

Umstand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht etwa zur

Unverwertbarkeit des Gutachtens. Vielmehr müsste sich aus dem Gutachten selbst

ergeben, dass dieses nicht verwertbar wäre. Dies sei vorliegend idealerweise

nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe der Gutachter

seine Beurteilung nicht etwa rein auf die Angaben des Beschwerdeführers

abgestützt. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien auf Seite 3 des

Gutachtens wiedergegeben worden. Die objektiven Befunde fänden sich auf Seite

4.

f. In der Beurteilung auf Seite 5 f. führe der Gutachter aus, dass

aufgrund der klinisch deutlichen Funktionseinschränkung sowie der

korrespondierenden radiologischen Befunde sowie der unregelmässig, nicht

vorhersehbaren Schmerzexazerbationen auch in einer leichten rückenadaptierten

Tätigkeit mit wechselnder Position eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %

zumutbar sei. Er stütze sich bei der Beurteilung also nicht etwa (nur) auf die

subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, sondern (auch und im

Wesentlichen) auf seine eigene klinische Untersuchung und die radiologischen

Befunde, die er als «korrespondierend» eingestuft habe. Die ursprüngliche

Rentenverfügung müsste sich als zweifellos unrichtig erweisen, um

wiedererwägungsweise aufgehoben werden zu können. Ein Wiedererwägungsgrund liege

somit klarerweise nicht vor. Die Beschwerdegegnerin rufe neben der

Wiedererwägung auch Art. 17 ATSG (Revision) an, um die Rente aufheben zu

können. Sie begründe dies einerseits damit, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers verbessert habe und dass andererseits ein Statuswechsel

vorzunehmen sei. Die letzte Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung mit

einer erneuten Begutachtung beruhe, sei diejenige vom 13. Juli 2012. Es müsse

also geprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand/Status des

Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt in rentenwirksamem Umfang verändert

haben. Dies werde bestritten. So habe Dr. med. E.___ in seinem Gutachten

vom 4. August 2014 keinen verbesserten Gesundheitszustand festgestellt. Er

bestätige vielmehr die bisherigen Diagnosen und Befunde und habe festgehalten,

dass in etwa die gleichen Einschränkungen wie bei den Vorbegutachtungen

bestünden. Trotz dieser ausdrücklich gleich gebliebenen gesundheitlichen

Einschränkung attestiere Dr. med. E.___ danach jedoch eine höhere

Arbeitsfähigkeit als noch die Vorgutachter. Diese neue Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aber ausdrücklich eine von den

bisherigen Beurteilungen abweichende Ansicht trotz des gleich gebliebenen

Gesundheitszustands. Eine abweichende medizinische Einschätzung von im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führe jedoch nicht zu

einer materiellen Revision (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE

115.

V 308 E. 4a/bb). Die Beschwerdegegnerin bringe weiter vor, dass auch «an

einen Statuswechsel als Revisionsgrund zu denken» sei, weil der

Beschwerdeführer im Jahr 2006 vom Status als Erwerbstätiger zum Status als

Nichterwerbstätiger gewechselt habe. Auch diese Argumentation laufe ins Leere.

Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. August 1998 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente und es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen

worden. Ob er die restlichen 20 % danach noch verwertet habe und ob diese

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verwertbar gewesen

sei, spiele keine Rolle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente seit August 1998 bezogen habe und

damit während weit mehr als 15 Jahren. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch weder

abgeklärt, ob der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen wünsche noch ihm

solche angeboten.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, das im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholte rheumatologische

Administrativgutachten vom 4. August 2014 schätze die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers nach einer Angewöhnungsphase von maximal 6 Monaten auf 6

Stunden pro Tag ein, gültig für sämtliche, den Leiden angepasste Tätigkeiten

(rückenschonende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von

Wechselpositionen). Ausgehend von 41.7 Stunden bei vollzeitiger

Arbeitstätigkeit entspreche das einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 72 %. Was

den Rückkommenstitel angehe, komme eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG in

Frage. Es sei von einer verstärkten Adaption des Beschwerdeführers an seine

Beschwerden auszugehen, was sich in seinen Alltagsaktivitäten widerspiegle

(vgl. dazu RAD-Protokolleintrag vom 29. Mai 2015; Protokoll zum

Revisionsgespräch vom 22. Mai 2013). So könne eine tatsächliche Veränderung in

den gesundheitlichen Verhältnissen auch darin liegen, dass sich das Leiden in

seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

verändert habe, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten

Person (vgl. Urteil Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3

mit Hinweisen). Es sei auch an einen Statuswechsel als Revisionsgrund (vgl. BGE

130.

V 343 E. 3.5) zu denken, wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer

vom Status als Erwerbstätiger zum Status als Nichterwerbstätiger gewechselt

habe. Dieser Wechsel scheine er den Akten zufolge ab dem Jahr 2006 vollzogen zu

haben (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 4. Februar 2014, S. 10). In erster

Linie liege aber ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.

Vorliegend sei die Rentenzusprache gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten

eines früheren, mitbehandelnden Assistenzarztes im C.___ erfolgt, der zum

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als Oberarzt in der gleichen Institution

fungiert habe. Es liege auf der Hand, dass ein ehemals behandelnder Arzt im

Zeitpunkt seiner Ernennung nicht mehr frei sei, von seiner zuvor in einer

anderen Funktion geäusserten Auffassung abzurücken (vgl. dazu Arztbericht vom

10.

Februar 1998). Das zeige sich unter anderem dadurch, dass der

rheumatologische Experte fast ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abgestellt habe, bei einigermassen diskreten organischen

Befunden resp. der wenig ausgeprägten klinischen Symptomatologie. Es unterliege

somit keinen Zweifeln, dass die ursprüngliche Zusprechung der ganzen

Invalidenrente nicht hinreichend auf medizinische Grundlagen abgestützt gewesen

sei.

Streitig und zu prüfen ist somit die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bis anhin

ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht revisions- bzw.

wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E.

3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.3

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis

rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum

Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.4

Eine Revisionsverfügung tritt

grundsätzlich an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt

unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf-

oder herabgesetzt wird. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem

Revisionsverfahren die bisherige Rente, wie im vorliegenden Fall, nach

materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). So hat die

Beschwerdegegnerin anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 ein polydisziplinäres

Gutachten veranlasst (IV-Nr. 52.1) und gestützt darauf mit Mitteilung vom 19.

April 2011 (IV-Nr. 53) festgehalten, der Beschwerdeführer habe weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATGS

eingetreten ist, beurteilt sich im vorliegenden Fall demnach durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenmitteilung vom 19. April 2011

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom

15.

Mai 2017 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.

84.

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

4.4.1

Im Zeitpunkt der

Rentenmitteilung vom 19. April 2011 präsentierte sich die medizinische

Aktenlage wie folgt:

4.4.1.1

Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 8. Januar 2010 (IV-Nr. 38)

fest, beim Beschwerdeführer bestünden chronische Lumbalgien und rezidivierende

Ischialgien bds. bei Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 nach

Meyerding sowie rezidivierende HWS-Blockaden. Der Beschwerdeführer erscheine

jedes Jahr zweimal zur Beurteilung und DR-Verschreibung: Mepha Dolor

500/Dafalgan 1 g/Voltaren Rapid 50/Mydocaim und Xenical. Die Beschwerden seien

genau die gleichen geblieben, eher noch etwas verschlimmert. Er arbeite nur im

Haushalt reduziert mit, keine Auswärtsarbeit. Wegen rezidivierenden

HWS-Blockaden habe er 2007 und 2008 den Chiropraktor in Anspruch nehmen müssen.

Nach wie vor verspüre er bei längerem Stehen/Gehen ziehende Beschwerden in

beiden OS nebst dem Lumbago. Die LWS-Beweglichkeit sei aber normal praktisch,

es liessen sich keine Ischialgien auslösen. Psychisch erscheine er

ausgeglichen. Er müsse wegen seiner immer bei Belastung auftretenden

LWS-Beschwerden spätestens nach ca. einer halben Stunde seine Haltung ändern, sodass

eine normale Arbeit unmöglich sei. Leichte Haushaltsarbeiten seien weiterhin

möglich. Taxifahren gehe nicht mehr. Die früher erwähnten Verspannungszustände

im LWS-Bereich mit Ausstrahlungen in Os bds. bis Knie bei verstärkter Tätigkeit

bestünden immer noch in erheblichem Masse, so dass NSAR und Myotonolytica rec.

auch nötig seien.

4.4.1.2

Im polydisziplinären Gutachten

des D.___ vom 12. April 2011 (IV-Nr. 52.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit

spondylogener (synonym: pseudoradikulärer) Ausstrahlung links bei

lumbo-sakraler Diskopathie und Spondylolisthesis Grad 1 bei Spondylolyse LW5

bds. ICD-10 M 54.4

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Status nach Schulterarthroskopie rechts,

Kalkentfernung im Bereich der Supraspinatussehne und Acromioplastik 2006 wegen

Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts mit Impingement

3.

Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

bds. (Trapezius)

4.

Verdacht auf beginnende

Femoro-Patellararthrose rechts

5.

Spreizfüsse

6.

Verdacht auf Meralgia paraesthetica

links (DD: Nicht dermatombezogene SensibiIitätsstörung im Rahmen der

pseudoradikulären Beschwerdeproblematik links gemäss Diagnose 1)

7.

Adipositas

II Grades (BMI 35kg/m2)

8.

V.a. arterielle Hypertonie

Zur Beurteilung wurde festgehalten, die

aktuelle fachärztliche Beurteilung durch Herrn Dr. med. H.___, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie in Basel, ergebe bei der Untersuchung einen

psychopathologisch völlig unauffälligen Exploranden. Es zeigten sich keine

Hinweise auf eine affektive Störung oder anderweitige psychiatrische

Auffälligkeiten. Zum zwischenzeitlichen Verlauf lägen keine psychiatrischen

Unterlagen vor, es werde auch nirgends auf eine psychische Auffälligkeit

hingewiesen. Insgesamt könne Dr. med. H.___ feststellen, dass der Explorand

durchaus adäquat mit den Rückenbeschwerden umgehe. Es zeigten sich keine

Hinweise auf eine Fehlentwicklung oder sekundäre Störung aus psychiatrischer

Sicht. Es könne demnach seit 1999 aus psychiatrischer Sicht keine

Verschlechterung festgestellt werden. Insgesamt sei es dem Versicherten auch

heute noch zuzumuten einer Tätigkeit nachzugehen, sofern dies aus somatischer

Sicht befürwortet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne demnach keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

Die rheumatologische Beurteilung durch

Herrn Dr. med. I.___, FMH für Rheumatologie, ergebe sodann, dass eine gute

Korrelation zwischen den bekannten bildgebenden Befunden, den anamnestischen

Angaben des Exploranden und den klinischen Untersuchungsbefunden bestehe. Es

müsse weiterhin von einer symptomatischen Diskopathie lumbo-sacral bei

Spondylolisthesis infolge Spondylolyse ausgegangen werden. Dazu würden die

verminderte Beweglichkeit, die Aufrichteschmerzen mit Abstützreaktion, der

Fersenfallschmerz, die typischen Ventralisationsschmerzen distal-lumbal bei der

segmentalen Untersuchung, die anamnestischen Angaben eines Niesschmerzes und

auch die aufgetretenen Rückenschmerzen beim Resistivtest des Musculus Iliopsoas

bds. passen, der seinen Ursprung an der Lendenwirbelsäule habe. Zudem müsse

darauf hingewiesen werden, dass keine sogenannten psycho-somatischen

Überlagerungssymptome oder Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens vorhanden

seien. Auch die medikamentöse Behandlung und das durchgeführte Heimprogramm

erschienen in dieser Situation adäquat. Im Hinblick auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit sei an dieser Stelle

festzuhalten, dass verglichen mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. B.___

aus dem Jahr 2000 und unter Würdigung der anamnestischen Angaben des Exploranden

und der aktuellen Untersuchungsbefunde ausgesagt werden müsse, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterdessen nicht verbessert habe.

Zwar habe er angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden etwas besser

adaptiert habe, indem er seinen Tagesablauf anpasse und je nach den geplanten

Aktivitäten auch davor und danach vermehrte Schonungen auf sich nehmen müsse,

es könne aber diesbezüglich nicht von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes gesprochen werden. Es bestünden weiterhin klar

lokalisierbare und segmentale Befunde, die nahelegen würden, dass die lumbo-sacrale

Olisthesis und Diskopathie nach wie vor für die belastungs- und

bewegungsabhängigen Schmerzen des Exploranden verantwortlich seien. Aufgrund

der obigen Beurteilung könne abgeleitet werden, dass für eine körperlich

mittelschwere oder schwere, nicht rückenadaptierte Tätigkeit weiterhin und wohl

andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse. Bezüglich

einer leichten rückenadaptierten Tätigkeit ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen

und ohne Arbeitshaltung vornüber geneigt oder rekliniert bestehe medizinisch-theoretisch

eine Teilarbeitsfähigkeit. Diese werde im Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17.

April 2000 mit 20 % angegeben. Es erscheine, dass der Gutachter die damals

bestehende Situation übernommen habe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe

er ein Teilpensum von 20 % aufrechterhalten wollen. So habe er dann ja auch von

2000.

bis 2006 einmal pro Woche während einer Nacht als Taxichauffeur

gearbeitet, einem 20 %-Pensum entsprechend. Er habe zu diesem Zweck

jeweils einen Tag vor und nach seinem Arbeitseinsatz vermehrter körperlicher

Schonung bedurft. Medizinisch-theoretisch wäre es nach Ansicht des Gutachters

aber durchaus zumutbar, dass körperlich leichte und rückenadaptierte

Tätigkeiten (Administration, Kontrollfunktionen, Kundenkontakt) in etwas

höherem Ausmass durchgeführt würden, zum Beispiel zweimal eineinhalb Stunden

pro Tag, d.h. zirka einem 40 %-Pensum entsprechend. Es sei aber an dieser

Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Angabe lediglich

um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes handle. Es könne

nicht bestätigt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

unterdessen verbessert hätte. Es könne auch nicht ausgesagt werden, ob der

Explorand tatsächlich ein Arbeitspensum von 40 % in einer körperlich leichten

und rückenadaptierten Tätigkeit tolerieren würde. Dies müsste konkret getestet

werden. Prinzipiell erscheine es aber aufgrund der klinischen

Untersuchungsbefunde und der allgemeinen Erfahrung zumindest möglich. Deshalb

komme man zum Schluss, dass die rheumatologische Einschätzung zur zumutbaren

Arbeitsfähigkeit auch gesamtmedizinisch übernommen werden könne.

4.4.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 15. Mai 2017 liegt im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 4. August 2017 (IV-Nr. 70) vor. Darin werden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

Spondylolisthesis L5/S1

Grad 1 mit Ventralgleiten L5 um 8 mm und bilateraler Spondylolyse L5

Diskusprotrusion L5/S1

rechts mediolateral ohne Zeichen einer Neurokompression (MRT vom 21. Oktober 1997)

·

Leichter

Osteochondrose im Segment 13/4 und leichten Osteochondrosen in den kaudalen

Abschnitten der Brustwirbelsäule BWK 10 bis LWK 1 (Röntgenaufnahmen 2. Juni

1997.

und 4. August 2014)

·

Konventionell

radiologisch ohne Hinweis auf Makroinstabilität L5/S1

Leichtgradiger muskulärer

Dysbalance des Beckengürtels

Möglicher Meralgia

parästhetica links

Keine klinischen Hinweise

auf aktive Neurokompression

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Status nach

Periarthropathia humeroscapularis calcarea mit arthroskopischer

Kalkdepotentfernung und Acromioplastik (01/2006)

Mildes rezidivierendes

cervikospondylogenes Syndrom bei Kyphosefehlstellung C4 bis C6, Spondylarthrose

C2/3 bilateral

Morbide Adipositas (BMI 38

kg/m2)

Vorfussspreizung mit Hallux

rigidus beidseits

Beginnende

Femoropatellararthrose bilateral möglich

Intoleranz gegenüber

Penicillinen

Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___

aus, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule

seien als chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom zu beurteilen. Die Ursache

der Rückenschmerzen liege in einer wahrscheinlich seit Kindheit bestehenden

Segmentpathologie L5/S1. An diesem Segment bestehe gemäss der zur Verfügung gestellten

Dokumentation ein Wirbelgleiten (Anterolisthesis L5 um 8 mm) auf der Grundlage

einer bilateralen Lyse der Intraartikulärportion L5 beidseits. Die im Jahre

1997.

durchgeführten Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten keine

Makroinstabilität nachweisen lassen, ebenso habe im selben Jahr per

Magnettomographie keine nervenkomprimierende Diskushernie dargestellt werden

können. Die aktuelle klinische Untersuchung ergebe eine leichte schmerzhafte

Einschränkung der Globalfunktionen der Lendenwirbelsäule, wiederum ohne Nachweis

einer radikulären Kompressionssymptomatik. Die vom Versicherten angegebenen Dysästhesien

am linken Oberschenkel seien zumindest von der anatomischen Lokalisation her

mit einer Meralgia parästhetica vereinbar, wie schon vom begutachtenden

Rheumatologen 2011 im D.___-Gutachten festgehalten worden sei. Die Meralgia

parästhetica sei fast ausnahmslos eine Gesundheitsstörung ohne Auswirkung auf

die einzuschätzende zumutbare Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei muskulär

gut kompensiert und weise an den anderen Abschnitten des Bewegungsapparates

keine alltagsrelevanten Beschwerden respektive Funktionsstörungen auf. Die im

Rahmen dieser Begutachtung veranlassten konventionellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule

(einschliesslich Funktionsaufnahmen in Inklination respektive Reklination;

Röntgeninstitut J.___, 4. August 2014) hätten die bisherigen Diagnosen einer

Spondylolisthesis L5/S1 bei bilateraler Spondylolyse L5, einer deutlichen

Osteochondrose L5/S1 und beginnenden Osteochondrosen L3/4 und der unteren

Segmente der Brustwirbelsäule bestätigt. Betreffend das Ausmass der

degenerativen strukturellen Veränderungen habe sich gegenüber den Voraufnahmen

aus dem Jahre 1997 eine nur unbedeutende Progression eingestellt, ein

prognostisch gutes Zeichen. Auch hätten die aktuellen Funktionsaufnahmen der

Lendenwirbelsäule keine Segmentinstabilität aufdecken können, wie dies schon

anlässlich der ersten Funktionsaufnahmen aus dem Jahre 1997 konstatiert worden

sei. Die beschriebenen leichten degenerativen Veränderungen an den Segmenten

L3/4 und TH10 bis L1 seien Befunde ohne signifikante klinische Relevanz und

hätten somit keine wesentliche Auswirkung auf die Einschätzung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit. Zusammen mit der deutlichen Degeneration des Bewegungssegmentes

L5/S1 würden sie eine leichte Reduktion der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit

des Achsenskelettes begründen. Nicht nachvollziehbar bleibe die über Jahre

hinweg vorliegende, auch für eine den Leiden angepassten Tätigkeiten geltende

volle Arbeitsunfähigkeit, hauptsächlich begründet durch eine symptomatische

Ein-Etagenpathologie an der Wirbelsäule. Wohl bedinge diese strukturelle Pathologie

am Achsenskelett eine leichte Reduktion der mechanischen Belastbarkeit des

Rückens für statische und dynamische Belastungen. Bei fehlendem Nachweis einer

signifikanten Komorbidität auf der psychischen und somatischen Ebene sollte

trotz der Segmentdegeneration dem Versicherten eine Arbeitstätigkeit zugemutet

werden können, ohne dass eine unzumutbare Verschlechterung der klinischen Situation

hierdurch provoziert werde. Zum aktuellen Zeitpunkt liege die medizinisch zumutbare

Arbeitsfähigkeit bei 4 bis 5 Stunden pro Tag, ohne rheumatologisch begründbare Leistungsminderung.

Nach einer Angewöhnungsphase von maximal 6 Monaten sollte eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 6 Stunden pro Tag erreicht werden können. Die Einschätzung

habe Gültigkeit für sämtliche, den Leiden (rückenschonende Tätigkeit mit der

Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen) angepassten Tätigkeiten und

behalte seine Aussagekraft auch bei der konventionell-radiologisch

nachgewiesenen, wenig ausgeprägten Mehretagen-Degeneration (Bewegungssemente

L3/4, TH1O bis L1). Gegenüber den vorausgehenden Beurteilungen liege die aktuelle

Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eindeutig höher, nicht explizit

wegen einer ausgewiesenen Verbesserung des klinischen Beschwerdebildes, sondern

aus Gründen einer realistischen Schätzung der Auswirkungen der effektiv

vorliegenden, wenig ausgeprägten klinischen Symptomatologie auf eine

Arbeitstätigkeit.

Bezüglich der seinem Gutachten

entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen führte Dr. med. E.___ aus, sowohl

das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17. April 2000 als auch das Gutachten des D.___

vom 12. April 2011 seien betreffend die Beurteilung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit kaum nachvollziehbar.

Im ersten Gutachten werde ausgeführt «die beigelegten Beispiele wären

grundsätzlich zumutbar». Hiermit gemeint seien berufliche Tätigkeiten wie

leichte administrative Arbeiten oder Überwachungsarbeiten. Als Begründung für

die sehr tief eingestufte zumutbare Restarbeitsfähigkeit würden die

rezidivierenden Schmerzschübe angeführt, die betreffend das Auftreten nicht

voraussehbar seien und dazu führten, dass ein regelmässiger Einsatz an einem

Arbeitsplatz praktisch nicht möglich sei. Dem Gutachten nicht zu entnehmen

seien die Häufigkeit der akuten Attacken und die jeweilige Dauer der

attackenbedingten schmerzgeplagten Tage. Eine differenzierte Stellungnahme zu

den als selbstständig erwerbender Wirt zumutbaren einzelnen Arbeitstätigkeiten

sei in keiner Weise vorgenommen worden. Es fehle die klare Definition der

Zumutbarkeit für die im Wirteberuf anfallenden, den Rücken nicht belastenden Tätigkeiten.

In der zweiten Begutachtung des D.___ im Jahre 2011 fehle die nachvollziehbare

Plausibilität betreffend die Schlusseinschätzung einer weiterhin verbleibenden vollen

Arbeitsunfähigkeit, auch für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit.

Nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für

körperlich schwere und mittelschwere, nicht rückenadaptierte Tätigkeiten. Der rheumatologische

Begutachter halte aber fest, dass dem Versicherten eine körperliche leichte und

rückenadaptierte Tätigkeit zu 40 % zumutbar sei. Für eine 1-Segment-Pathologie

an der Wirbelsäule möge diese Einschätzung noch gerade halbwegs nachvollziehbar

sein. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen daran gezweifelt werde, ob der

Versicherte tatsächlich diese Leistung (ohne Leistungsevaluation) auch tolerieren

würde. Betreffend die effektiv zumutbare Arbeitsleistung ergebe die

interdisziplinär gefasste Schlussbeurteilung keine zahlenmässig klar

formulierte Aussage. Der rheumatologische Begutachter habe in seinem Bericht

kein Wort von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Möglicherweise

liege ein Irrtum der Sachbearbeitung der zuständigen IV-Stelle vor, die aus der

rheumatologisch definierten partiellen Arbeitsunfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

extrapoliert habe. Anmerken müsse man an dieser Stelle, dass die Begutachtung

des D.___ nur auf klinischen Untersuchungsbefunden basiere, komplementäre

Untersuchungen (konventionelle Röntgen, allenfalls eine Magnettomographie der Lendenwirbelsäule)

zur Objektivierung einer allfälligen Progredienz der degenerativen Diskopathie L5/S1

beziehungsweise zum Ausschluss der Entwicklung einer Mehretagen-Dis-kopathie

seien nicht angefertigt worden, wohlwissend, dass keine absolute Korrelation zwischen

dem radiologischen Ausmass der strukturellen Defizite und den zu erwartenden

Beschwerden existiere.

Zu einer allfälligen Veränderung des

Gesundheitszustandes hielt Dr. med. E.___ fest, die objektivierbaren klinischen

Befunde seien in der Begutachtung von Dr. med. B.___ wenig detailliert

niedergeschrieben, der Abschnitt «Befunde» umfasse knappe neun Zeilen. Bei

kursorischen Vergleichsmöglichkeiten seien keine wesentlichen (signifikante)

Unterschiede der klinischen Befunde erkennbar. Gegenüber 1998 habe sich eine

leichte Verschlechterung der Innenrotation der Hüftgelenke (ohne subjektiven

Beschwerden) und eine leichte Verschlechterung der Funktion des rechten

Schultergelenkes (auch an diesem Gelenk zum Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung ohne Alltagsrelevanz) entwickelt. Signifikante Veränderungen der

Befunde am Achsenskelett 1998 gegenüber heute seien nicht erkennbar. Die

klinischen Befunde des Bewegungsapparates seien im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH (Gutachten vom 22. März

2011), detaillierter dokumentiert worden, so dass ein Vergleich der damaligen

mit den aktuellen Befunden mit etwas höherer Genauigkeit vollzogen werden

könne. Gegenüber den Befunden aus dem Jahre 2011 könne lediglich eine neu

dokumentierte leichte Einschränkung der Innenrotation beider Hüftgelenke

festgehalten werden, ansonsten seien die Befunde nahezu identisch geblieben.

Gesamthaft gesehen könne mit relativ genügend hoher Sicherheit ausgesagt

werden, dass sich die klinischen Befunde gegenüber 1998 unwesentlich und ohne

Auswirkung auf die Alltagsaktivitäten verändert hätten.

4.5

Wie aus dem Gutachten von Dr.

med. E.___ vom 4. August 2014 hervorgeht, haben sich die klinischen Befunde

gegenüber 1998 unwesentlich und ohne Auswirkung auf die Alltagsaktivitäten

verändert. Gegenüber den Befunden aus dem Jahre 2011 könne lediglich eine neu

dokumentierte leichte Einschränkung der Innenrotation beider Hüftgelenke

festgehalten werden, ansonsten seien die Befunde nahezu identisch geblieben. Dagegen

hält er fest, gegenüber den vorausgehenden Beurteilungen liege die aktuelle

Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eindeutig höher, nicht explizit

wegen einer ausgewiesenen Verbesserung des klinischen Beschwerdebildes, sondern

aus Gründen einer realistischen Schätzung der Auswirkungen der effektiv

vorliegenden, wenig ausgeprägten klinischen Symptomatologie auf eine

Arbeitstätigkeit. Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich ist und

nicht zu einer revisionsweisen Rentenaufhebung führen kann. Entgegen der

Argumentation der Beschwerdegegnerin lässt sich eine Revision vorliegend sodann

ebenso wenig damit begründen, es sei von einer verstärkten Adaption des

Beschwerdeführers an seine Beschwerden auszugehen, was sich in seinen

Alltagsaktivitäten widerspiegle. Hierbei stützt sich die Beschwerdegegnerin

lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 22. Oktober 2013 (IV-Nr. 63) ab. Darin gab der

Beschwerdeführer an, er habe in den 15 Jahren gelernt, mit den Schmerzen

umzugehen. Die Gartenarbeit werde aufgeteilt. Die Ehefrau erledige die kleineren

Sachen. Er mähe den Rasen. Zu seiner Arbeitsfähigkeit hielt der

Beschwerdeführer fest, es gehe ihm gleich wie vor 3 Jahren. Er könne nicht

lange stehen oder sitzen. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Adaption an

die Beschwerden ist zudem in keinem der vorhandenen Arztberichte und Gutachten

schlüssig begründet oder auch nur erwähnt worden. Bereits im Gutachten des D.___

vom 12. April 2011 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, zwar habe der

Beschwerdeführer angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden etwas besser

adaptiert habe, indem er seinen Tagesablauf anpasse und je nach den geplanten

Aktivitäten auch davor und danach vermehrte Schonungen auf sich nehmen müsse. Es

könne aber diesbezüglich nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

gesprochen werden. Es bestünden weiterhin klar lokalisierbare und segmentale

Befunde, die nahelegen würden, dass weiterhin die lumbo-sacrale Olisthesis und

Diskopathie für die belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen des

Exploranden verantwortlich seien. Demnach kann entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin auch nicht von einer revisionsbegründenden Adaption an die

Beschwerden gesprochen werden. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor,

es sei auch an einen Statuswechsel als Revisionsgrund (vgl. BGE 130 V 343 E.

3.

) zu denken, wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer vom Status

als Erwerbstätiger zum Status als Nichterwerbstätiger gewechselt habe. Dies

erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ist lediglich

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2004 – 29. November 2005

als Taxifahrer angestellt war, hierbei jedoch ein Pensum von 20 % nie

überschritten hat (IV-Nr. 28). Ein Pensum von 20 % war ihm gemäss dem damaligen

Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17. April 2000 denn auch zumutbar. Im Übrigen

erfolgte dieser Wechsel von Erwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit bereits

im Jahr 2005 und ist somit für die Beurteilung des vorliegenden

Vergleichszeitraums – Rentenmitteilung vom 19. April 2011 / angefochtene

Verfügung vom 15. Mai 2017 – nicht von Belang.

Zusammenfassend

ist damit gestützt auf die obigen Erwägungen davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbestätigung mit

Mitteilung vom 19. April 2011 nicht in erheblichem Mass verbessert hat und auch

die von der Beschwerdegegnerin behauptete Adaption an die Beschwerden nicht

gegeben ist, womit keine Rentenrevision vorgenommen werden kann.

5.

Nachdem somit das Vorliegen

eines Revisionsgrundes zu verneinen ist, ist weiter zu prüfen, ob – wie von der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht – ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, der es

erlauben würde, die Rente aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellt sich

diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die ursprüngliche

Rentenverfügung vom 6. November 2000 sei zweifellos unrichtig und demnach

wiedererwägungsweise aufzuheben.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu

beachten, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach ein Revisionsverfahren

durchgeführt hat (vgl. E. I. 1. hiervor) und anlässlich des Revisionsverfahrens

im Jahr 2011 ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste (IV-Nr. 52.1) und

gestützt darauf mit Mitteilung vom 19. April 2011 (IV-Nr. 53) festhielt, der

Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Diesbezüglich

ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass eine Revisionsverfügung

grundsätzlich an die Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt. Dies gilt

auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente, wie im

vorliegenden Fall, nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich

durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung

zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf.

Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2

S. 520; Urteil 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2). Aus diesem Grund ist

hier, abweichend von der angefochtenen Verfügung, die zweifellose Unrichtigkeit

nicht der Verfügung vom 6. November 2000, sondern (nur) der Mitteilung

bzw. Verfügung vom 19. April 2011 zu prüfen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 3.2), da dieser eine

umfassende Sachverhaltsabklärung in Form des polydisziplinären D.___-Gutachtens

vom 12. April 2011 zugrunde lag. Eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit

der ersten Rentenverfügung vom 6. November 2000 ist somit vorliegend nicht von

Belang.

5.1

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der

nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder

Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 17 E. 2c, 115 V 314

E. 4a cc). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler

der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b mit Hinweisen). Eine

gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig

(BGE 126 V 401 E. 2b bb, 103 V 128; ARV 2002 S. 181 E. 1a).

5.2

Eine allgemein gültige

betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung

lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des

Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu

Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten

Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an

der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der

Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die

zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit

der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107

V 182; ZAK 1989 S. 518 E. 2c; ARV 2000 S. 211 E. 3b; vgl. auch BGE 126 V 54 E.

3d in fine). Nach der Praxis des angerufenen Gerichts liegt die betragsmässige

Grenze für die Annahme der Erheblichkeit bei CHF 800.00 (vgl. ALV-Praxis 89/3

Anhang I, Ziff. 3). Die Erheblichkeit ist bei periodischen Leistungen in jedem

Fall zu bejahen (BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb).

5.3

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre Rentenmitteilung vom 19. April 2011 im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten

vom 12. April 2011. Damit in diesem Zusammenhang von einer zweifellosen

Unrichtigkeit auszugehen wäre, dürfte kein vernünftiger Zweifel daran möglich

sei, dass die Verfügung bzw. Rentenmitteilung und damit das Abstellen auf das D.___-Gutachten

unrichtig war. Es dürfte nur ein einziger Schluss – derjenige auf die

Unrichtigkeit der Verfügung bzw. Mitteilung – möglich sein (BGE 125 V 383 E. 6a

S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ.

in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005,

E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa

Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen).

Wenn der Wiedererwägungsgrund wie im vorliegenden Fall im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte

und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge

aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres zu bejahen.

Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich

ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom

7.

Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit

Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Das

vorliegende D.___-Gutachten vom 12. April 2011 erscheint grundsätzlich

nachvollziehbar, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, die Schlussfolgerungen

erscheinen begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352). Zudem erfüllt das Gutachten auch die formellen

Voraussetzungen, ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Im Gutachten von Dr. med. E.___

wird bezüglich des D.___-Gutachtens zwar bemängelt, für eine

1-Segment-Pathologie an der Wirbelsäule möge die Einschätzung des D.___ einer

40%igen Arbeitsfähigkeit noch gerade halbwegs nachvollziehbar sein, nicht

nachvollziehbar sei jedoch, weswegen daran gezweifelt werde, ob der Versicherte

tatsächlich diese Leistung (ohne Leistungsevaluation) auch tolerieren würde.

Bereits daraus ergibt sich, dass das Abstellen auf das D.___-Gutachten zwar

diskutabel sein mag. Aber dass daraus nur ein einziger Schluss, nämlich die

zweifellose Unrichtigkeit zu ziehen wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Einwandes von Dr. med. E.___, die

Begutachtung der D.___ beruhe nur auf klinischen Untersuchungsbefunden,

komplementäre Untersuchungen (konventionelle Röntgen, allenfalls eine

Magnettomographie der Lendenwirbelsäule) zur Objektivierung einer allfälligen

Progredienz der degenerativen Diskopathie L5/S1 beziehungsweise zum Ausschluss

der Entwicklung einer Mehretagen-Diskopathie seien nicht angefertigt worden.

Dies könnte allenfalls als Mangel angesehen werden, führt aber nicht dazu, dass

dadurch die Beurteilung der D.___-Gutachter und damit die darauf abstellende

Rentenmitteilung schlichtweg nicht vertretbar und damit zweifellos unrichtig

wäre. So dürfte wie erwähnt kein vernünftiger Zweifel daran möglich sei, dass

die Verfügung bzw. Rentenmitteilung und damit das Abstellen auf das D.___-Gutachten

unrichtig war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die D.___-Gutachter

von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen,

während Dr. med. E.___ in seinem Gutachten von einer 60%igen

Arbeitsfähigkeit ausgeht. Angesichts dessen, dass die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit wie ausgeführt notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist

eine zweifellose Unrichtigkeit ohnehin nicht bereits in der unterschiedlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erblicken, zumal der Unterschied

vorliegend lediglich 20 % beträgt. Die Beurteilung des D.___ bzw. das Abstellen

darauf erscheint damit durchaus als vertretbar, weshalb eine zweifellose

Unrichtigkeit zu verneinen ist. Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht von

Dr. med. E.___ auch kein Irrtum der Sachbearbeitung der zuständigen

IV-Stelle vor, die aus der rheumatologisch definierten partiellen

Arbeitsunfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit extrapoliert habe.

Vielmehr wurde im D.___-Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich seit

dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17. April 2000 keine gesundheitliche

Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem

Beschwerdeführer in der Folge, trotz der im D.___-Gutachten attestierten 40%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zu Recht eine unveränderte

Rente zugesprochen, da eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich

unveränderten Sachverhaltes keinen Revisionsgrund darstellt. Eine zweifellose

Unrichtigkeit der Rentenmitteilung vom 19. April 2011 ist demnach auch dadurch

nicht gegeben.

6.

Zusammenfassend ist aufgrund

der medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der medizinische

Sachverhalt zwischen dem Erlass der Rentenmitteilung vom 19. April 2011 und der

Revisionsverfügung vom 15. Mai 2017 nicht erheblich verändert hat und damit kein

Revisionsgrund vorliegt. Die Beurteilung von Dr. med. E.___ entspricht, wie

sich den eigenen Ausführungen des Gutachters entnehmen lässt, einer

abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts. Zudem ist auch das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu

verneinen, da sich die Rentenmitteilung vom 19. April 2011, welche im

Wesentlichen auf das D.___-Gutachten abstellt, nicht als zweifellos unrichtig

erweist. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses erscheint der mit Kostennote vom 5. Oktober 2017

geltend gemachte Aufwand- und Auslagenersatz von CHF 1'113.60 (4 Stunden

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt.) angemessen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

15. Mai 2017 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'113.60 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch