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Entscheid

VSBES.2017.162

Ergänzungsleistungen AHV

20. August 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1916 geborene C.___ (nachfolgend:

Versicherte) meldete sich am 1. November 2012 bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 7. März 2013

(AK-Nr. 19) lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Berechnung

einen deutlichen Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Ausschlaggebend war die

Annahme, die Versicherte habe im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres

verstorbenen Ehemanns im Jahr 1994 auf Vermögen im Umfang von CHF 593'199.00

verzichtet und dieser Verzicht sei noch mit CHF 423’199.00 im Jahr 2012

respektive CHF 413'199.00 im Jahr 2013 zu berücksichtigen (vgl. AK-Nr. 10

S. 1). Die gegen die Verfügung vom 7. März 2013 erhobene Einsprache (AK-Nr. 21)

wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014, AK-Nr. 28).

2.

2.1 Am 19. Januar 2017 erfolgte eine

neue Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 36). Die

entsprechenden Angaben wurden am 13. Februar 2017 eingereicht (AK-Nr. 41).

2.2 Mit Verfügung vom 10. März 2017

wurde das Gesuch wiederum abgewiesen (AK-Nr. 58). Die Berechnung hatte einen

Einnahmenüberschuss ergeben, weil immer noch ein Verzichtsvermögen von CHF

373'199.00 berücksichtigt worden war (vgl. AK-Nr. 59).

2.3 Am 5. April 2017 erhob B.___,

der Sohn der Versicherten, in deren Namen Einsprache (AK-Nr. 60).

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 15.

Mai 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Ausgleichskasse an der Verfügung

vom 10. März 2017 fest und wies die Einsprache ab.

3. Mit Zuschrift vom 14. Juni 2017

(A.S. 5 ff.) lässt die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai

2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Diese wird am 7. Juli 2017

ergänzt (A.S. 18 ff.). Die Versicherte stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2017 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien für das Jahr 2017 Ergänzungsleistungen in Höhe

von CHF 764.00 pro Monat auszurichten.

3. Die Ergänzungsleistungen seien für die Folgejahre jeweils neu zu berechnen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Ausgleichskasse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19.

September 2017 (A.S. 31 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Die Versicherte hält mit Replik

vom 3. November 2017 (A.S. 41 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht

sie weitere Unterlagen ein (Urkunden 22 - 27). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 46 f.). Der

Vertreter der Versicherten reicht am 13. Dezember 2017 seine Kostennote ein

(A.S. 40 f.).

6. Am 27. März 2018 teilt Rechtsanwalt

Glättli dem Gericht mit, die Versicherte sei verstorben (A.S. 52). Das

Verfahren wird in der Folge sistiert (A.S. 53). Gestützt auf inzwischen

eingegangene Unterlagen (A.S. 56 ff.) wird mit prozessleitender

Verfügung vom 24. Juli 2018 (A.S. 60) festgestellt, dass die Erben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Erbschaft der Versicherten angetreten haben

und an deren Stelle in den Prozess eintreten. Rechtsanwalt Glättli reicht am 7.

August 2018 eine von beiden Erben unterzeichnete Vollmacht ein (A.S. 64

f.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch der Versicherten

auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2017 (vgl. Replik S. 1,

A.S. 41) bis zum Tod der Versicherten am 17. März 2018 (A.S. 53).

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern, welche in einem Heim wohnen, wird unter anderem ein Fünftel des

Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 11 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

2.3

Angerechnet werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die

Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte

(BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

2.4

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]).

2.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV

ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen

oder aufzuheben «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens». Eine Neuberechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich

(Art. 25 Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Die mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid bestätigte Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 58)

basiert auf der folgenden, ab 1. Februar 2017 geltenden Berechnung (AK-Nr. 59):

3.1.1

Als Ausgaben wurden anerkannt die

Tagestaxe für den Heimaufenthalt von CHF 191.60, entsprechend CHF

69'934.00 pro Jahr (vgl. 10 Abs. 2 lit. a ELG und AK-Nr. 55), der Betrag für

persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, § 82 SG,

§ 63 SV), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'292.00

(vgl. die für das Jahr 2017 gültig gewesene Verordnung des EDI, SR 831.309.1)

sowie ein Betrag von CHF 2'176.00 für Gebäudeunterhalt (vgl. Art. 10 Abs.

3.

lit. b ELG). Es resultierte ein Totalbetrag von CHF 82'478.00.

3.1.2

Die anrechenbaren Einnahmen

setzen sich gemäss dem Berechnungsblatt zusammen aus einem Vermögensverzehr von

CHF 68'482.00, der AHV-Rente von CHF 28'200.00, der Hilflosenentschädigung

von CHF 7'056.00, Vermögenserträgen von CHF 385.00 (davon CHF 373.00 aus

Vermögensverzicht) und Liegenschaftserträgen von CHF 11'720.00. Insgesamt belaufen

sich die Einnahmen auf CHF 115'843.00, so dass im Vergleich zu den anerkannten

Ausgaben von CHF 82'478.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 33'365.00

resultiert.

Der Vermögensverzehr von CHF 68'482.090

entspricht einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens von CHF 342'414.00. Dieses

setzt sich zusammen aus einem Vermögensverzicht von CHF 373'199.00 sowie

Sparguthaben / Wertschriften von CHF 6'715.00, abzüglich den

Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) von CHF 37'500.00. Zur Begründung der

Anrechnung und Höhe des Vermögensverzichts führt die Beschwerdegegnerin aus,

die Versicherte habe im Jahr 1994, bei der Teilung des Vermögensnachlasses

ihres verstorbenen Ehemanns, auf einen Betrag von CHF 593'199.00

verzichtet. Die Ermittlung dieses Betrags wurde im Einspracheentscheid vom 25.

Juni 2014 (AK-Nr. 28), S. 5, ausführlich dargestellt. Gemäss Art. 17a ELV sei

die Verzichtssumme von CHF 593'199.00 erstmals per 1. Januar 1996 und

anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit verbleibe im

Jahr 2017 ein Betrag von CHF 373'199.00.

3.2

In der Beschwerde und deren

Ergänzung wird eingewendet, die Versicherte sei per 30. Oktober 2012 in das

Heim D.___ übergetreten. Die Heimkosten beliefen sich pro Jahr auf CHF

111'280.00. Die Versicherte werde seit ihrem Heimeintritt von ihren Söhnen A.___

und B.___ finanziell unterstützt. Diese hätten die Liegenschaft in [...]

zwischenzeitlich verkauft, um die Heimkosten bezahlen zu können. Das

Sparguthaben der Versicherten sei aufgezehrt. Die Beschwerdegegnerin habe die

Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu Unrecht abgelehnt.

Korrekterweise hätte der Vermögensverzehr gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV (E. II. 2.5

hiervor) bei der jährlichen Neuberechnung in Abzug gebracht werden müssen. Es

könne nicht sein, dass der Vermögensverzehr, der zur Verweigerung der

Ergänzungsleistung führe, beim anrechenbaren Vermögen im Folgejahr nicht

berücksichtigt werde, da die Versicherte ja ihre Vermögenswerte zur Bezahlung

der Heimkosten und des Lebensunterhalts verwenden müsse, wenn sie keine

Ergänzungsleistungen erhalte. Im vorliegenden Fall sei es jedoch so, dass die Versicherte

keine liquiden Vermögenswerte habe, die sie für die Bezahlung ihrer Heimkosten

verwenden könnte, sondern auf Darlehen ihrer Söhne angewiesen sei. Wenn der

Vermögensverzicht ab 1. Januar 2013, ausgehend vom damaligen Betrag von

CHF 413'199.00, pro Jahr nicht nur um CHF 10'000.00 (Art. 17a ELV, E.

II. 2.4 hiervor), sondern gestützt auf Art. 25 Abs. 3 ELV zusätzlich auch um den

jährlichen Vermögensverzehr von einem Fünftel (Beschwerde, S. 5 ff.

[A.S. 9 ff.]) bzw. um den hypothetisch aufzurechnenden

Vermögensverzehr entsprechend den von den Beschwerdeführern eingeschossenen

Beträgen (Replik, S. 2 [A.S. 42], mit Verweis auf die Berechnung gemäss

Beschwerdeergänzung, S. 2 ff. [A.S. 19 ff.]) reduziert

werde, ergebe sich für das Jahr 2017 ein Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung von CHF 764.00 pro Monat. In der Replik vom 3. November

2017.

wird dieser Standpunkt bekräftigt.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist unter den

Parteien einzig umstritten, wie der Vermögensverzicht zu bestimmen ist. Es

besteht insoweit Einigkeit, als sich der Verzichtsbetrag von CHF 593'199.00

zunächst aufgrund von Art. 17a ELV ab 1996 jährlich um CHF 10'000.00

reduziert hat, sodass er sich am 1. Januar 2013 noch auf CHF 413'199.00

belief. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, auch in den Folgejahren bleibe

es bei dieser jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00. Die Versicherte bzw. die

Beschwerdeführer vertreten dagegen die Auffassung, der Vermögensverzicht sei

jedes Jahr zusätzlich um den Vermögensverzehr von einem Fünftel, der bei der

jährlichen EL-Berechnung angerechnet werde, bzw. um den hypothetisch

aufzurechnenden Vermögensverzehr («Schulden/Darlehen Söhne») zu reduzieren.

Dies ergebe sich aus Art. 25 Abs. 3 ELV.

4.2

Das Bundesgericht hat sich im

kürzlich ergangenen Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018, E. 6, ausführlich

mit einer Argumentation befasst, welche mit derjenigen der Versicherten im

vorliegenden Verfahren weitgehend identisch ist. Im Unterschied zu hier ging es

dort um den Vermögensverzehr von einem Zehntel, der für zu Hause wohnende

Personen gilt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), was aber an der grundsätzlichen

Fragestellung nichts ändert. Das Bundesgericht erwog Folgendes:

«6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

müsse im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG jährlich um einen Zehntel

vermindert werden. Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher einen Betrag von 10'000 Franken

vorsehe, sei gesetzeswidrig, "weil er EL-Bezüger, die ihr Vermögen

behalten haben, nicht gleich behandelt wie EL-Bezüger, die auf ihr Vermögen

verzichtet haben". Daraus ergebe sich ein anrechenbares Verzichtsvermögen

von Fr. 149'467.- (2015) und Fr. 134'520.- (2016).

6.1.1

Ein Verzicht im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person

ohne rechtliche Verpflichtung oder (vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 in fine S.

336) ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E.

2.2

S. 270 mit Hinweisen). In BGE 118 V 150 erkannte das damalige Eidg. Versicherungsgericht,

dass Art. 17a Abs. 1 ELV, wonach der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken

vermindert wird, weder dem Grundsatz der (vollen) Anrechenbarkeit von

Verzichtsvermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f a ELG (heute: Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG) widerspricht noch rechtsungleich oder willkürlich ist. Darauf wies

bereits das kantonale Gericht hin. Die Verordnungsbestimmung trägt dem Gedanken

der Gleichbehandlung aller Versicherten – jener, die verzichtet haben, und

jener, die nicht verzichtet haben – Rechnung, indem Verzichts- wie effektives

Vermögen grundsätzlich verringert werden kann (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 156).

Daran ist festzuhalten.

6.1.2

Aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik kann gefolgert werden, dass

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, grundsätzlich ungeschmälert zum

tatsächlichen Vermögen dazu zu zählen und bei der Berechnung des

Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind.

Nichts weist darauf hin, der Gesetzgeber habe darüber hinaus Verzichtsvermögen

jährlich um einen Zehntel (bezogen auf den jeweiligen alten Vermögensstand)

vermindern wollen, oder das Gesetz enthalte eine in diesem Sinne zu füllende

echte Lücke. Mit Art. 17a Abs. 1 ELV wollte der Verordnungsgeber aus

sozialpolitischen Überlegungen die Amortisation von Verzichtsvermögen zulassen

(BGE 118 V 150 E. 3a und 3c/bb S. 153 ff.). Soweit die getroffene Regelung nach

Auffassung des Beschwerdeführers EL-Bezüger, die ihr Vermögen noch haben und

verbrauchen können, gegenüber solchen, die nur noch hypothetisch über Vermögen

verfügen, welches sie nicht "verzehren" können, verschieden behandelt,

ist diese Ungleichbehandlung im Gesetz angelegt, welches für das Bundesgericht

und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist (Art. 190 BV).

6.2

Weiter macht der

Beschwerdeführer geltend, es sei ein Widerspruch, auf der einen Seite

hypothetisches Vermögen anzurechnen, wie wenn er nicht darauf verzichtet hätte,

auf der anderen Seite Schulden mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, sie

würden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens, das effektiv nicht vorhanden

sei, nicht belasten. Würden die Gläubiger für den hypothetischen Fall, dass er

immer noch Miteigentümer der Liegenschaft sei, versuchen, die bestehenden

Forderungen durchzusetzen, wie die Vorinstanz festgestellt habe (E. 5 am Ende),

sei die Rechtsfolge daraus zwingend, dass diese Schulden im Rahmen der

Vermögensberechnung abzuziehen seien.

Mit dem beantragten

Abzug der Schulden (Fr. 234'909.65) vom Verzichtsvermögen (Fr. 221'250.-

[2015] bzw. Fr. 211'250.- [2016]; E. 5) würde der Beschwerdeführer so gestellt,

wie wenn er 2008 seinen Miteigentumsanteil im Wert von (netto) Fr. 281'250.-

nicht verschenkt und er diese Summe dazu verwendet hätte, die Forderungen der

Gläubiger zu befriedigen. Damit erfolgte nie eine Anrechnung von

Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet

worden ist. Mit anderen Worten bliebe diese Bestimmung in Konstellationen wie

der vorliegenden toter Buchstabe. Ein solches Ergebnis kann schon deshalb nicht

der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit

von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (E. 6.1.1), widerspricht und

der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht

der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten,

was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (E. 4.2). Das Gesetz will EL-Bezüger,

die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie

solche, die ihr Vermögen behalten haben.»

4.3

Das Bundesgericht hat mit

diesen Erwägungen den Standpunkt, der auch hier von der Versicherten bzw. den

Beschwerdeführern vertreten wird, verworfen. Es erkannte, der Vermögensverzicht

sei gemäss Art. 17a ELV jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Es

bestehe keine Grundlage, um von dieser Regel abzuweichen und stattdessen den

bei der jährlichen EL-Berechnung berücksichtigten Vermögensverzehr zu

berücksichtigen. Ebenso wenig bestehe die Möglichkeit, Darlehen Dritter, welche

der betroffenen Person quasi als Ersatz für die wegen des Vermögensverzichts

entgehenden Ergänzungsleistungen gewährt werden, als Schulden vom anrechenbaren

Vermögen abzuziehen. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind unmissverständlich.

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht in der EL-Berechnung für das Jahr

2017.

(AK-Nr. 59) ein Verzichtsvermögen von CHF 373'199.00

berücksichtigt. Den dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

4.4

Mit dem Verzichtsvermögen von

CHF 373'199.00 resultiert ein Einnahmenüberschuss von CHF 33'365.00. Vor diesem

Hintergrund kann offenbleiben, ob es sachlich gerechtfertigt war, der

Beschwerdeführerin nach dem am 8. Juni 2015 erklärten entschädigungslosen Verzicht

auf das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft GB [...] (vgl. AK-Nr. 32) weiterhin

– im Sinne von Einnahmen, auf die verzichtet worden ist – einen aus der

Nutzniessung resultierenden Liegenschaftsertrag von CHF 11'720.00

(abzüglich CHF 2'176.00) anzurechnen. Auch mit der Streichung des

Liegenschaftsertrags verbliebe sowohl für das Jahr 2017 als auch ab 1. Januar

2018.

ein Einnahmenüberschuss.

5.

Zusammenfassend lässt sich

der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017, mit dem die Verfügung vom 10. März

2017.

bestätigt wurde, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer