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Entscheid

VSBES.2017.164

Rahmenfrist

13. September 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, beantragte am 20. Dezember 2016 bei

der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. Januar 2017

Arbeitslosenentschädigung (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 165

ff.).

Die Beschwerdegegnerin eröffnete per 13.

Februar 2017 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mit einer

Höchstzahl von 90 Taggeldern und, ausgehend von einem versicherten Verdienst

über CHF 2'756.00, einer Höhe des Taggelds von CHF 101.60 (Unia S.

118). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2017 (Unia

S. 114 ff.). In seiner am 4. April 2017 erhobenen Einsprache (Unia S. 103) verlangte

der Beschwerdeführer, die Höchstzahl der Taggelder sei um 120 auf 210 zu

erhöhen. Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai

2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Der Beschwerdeführer lässt am 16. Juni

2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31.

Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer der Anspruch auf

ALV-Taggelder um 120 Taggelder zu erhöhen und die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug um längstens zwei Jahre zu verlängern.

3. Dem Beschwerdeführer seien auch über den 13. Mai 2017

hinaus die Arbeitslosentaggelder während weiteren 120 Tagen zuzüglich eines

Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens auszurichten.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV

und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe

vom 3. August 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende

Anträge (A.S. 15):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017

sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht

eine auf den 8. September 2017 datierte Kostennote (Postaufgabe: 12. September

2017) ein (s. A.S. 19 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu prüfen sind die Höchstzahl der

Taggelder und die Dauer der Leistungsrahmenfrist.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Diese Grenze wird mit einem Streitwert von CHF 12'192.00 (120

streitige Anspruchstage bei einem unbestrittenen Taggeld von CHF 101.60) nicht

überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Für den Bezug von

Arbeitslosenentschädigung gelten zweijährige Leistungsrahmenfristen, soweit das

Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag

(Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2

Die Beitragszeit hat erfüllt,

wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der

Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem

Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14

Abs. 1 AVIG), wobei als Grund dafür u.a. Krankheit in Frage kommt (lit. b).

2.3

Innerhalb der Rahmenfrist für

den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter

der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG).

Der Bundesrat kann für Versicherte, die

innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters (d.h. der

massgeblichen Altersgrenze gemäss Art. 21 Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; s. BGE 129 V 191 f. E.

3.

) arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen

des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um

höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um

längstens zwei Jahre verlängern (Art. 27 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese

Bestimmung sieht die Verordnung des Bundesrates vor, dass Versicherte, denen

innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen

AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den

Leistungsbezug eröffnet wird, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder haben

(Art. 41b Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Rahmenfrist

für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente

vorangehenden Monats verlängert (Art. 41b Abs. 2 AVIV).

Anspruch auf höchstens 90 Taggelder

haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27

Abs. 4 AVIG).

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist zu

Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist. Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG besteht daher während der

ordentlichen zweijährigen Leistungsrahmenfrist ab 13. Februar 2017 ein

Höchstanspruch von 90 Taggeldern. Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 27

Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV einen darüber hinausgehenden Anspruch

ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden:

Nach geltendem Recht erreichen Männer

das AHV-Rentenalter, sobald sie das 65. Altersjahr vollenden (Art. 21 Abs.

1.

lit. a AHVG). Die vierjährige Zeitspanne vor dem Rentenalter gemäss Art. 27

Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b Abs. 1 AVIV beginnt folglich mit dem

vollendeten 61. Altersjahr. Aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut geht

unmissverständlich hervor, dass die Leistungsrahmenfrist nach dieser

Altersgrenze eröffnet worden sein muss. Versicherte, die das Alter von 61

Jahren erst während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erreichen,

haben folglich keinen Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV (Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014,

Art. 27 N 24). Dies

ist beim Beschwerdeführer der Fall: Seine Leistungsrahmenfrist begann unbestrittenermassen

am 13. Februar 2017 (Unia S. 118), während er das erforderliche Alter von

61.

Jahren erst danach, am [...] 2017, erreichte.

Ausserdem haben Versicherte, die wie der

Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, keinen

Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV. Dies ergibt sich einerseits

daraus, dass Art. 41b Abs. 1 AVIV auf Art. 13 AVIG verweist, in dem es um

die erfüllte Beitragszeit geht (Rubin, a.a.O., Art. 27 N 23).

Andererseits ist die Systematik des Gesetzes zu beachten: Art. 27 AVIG regelt in

seinem Absatz 2 gestaffelt nach der Beitragszeit die jeweilige Höchstzahl der

Taggelder. Absatz 3 sieht sodann die Erhöhung des Anspruchs bei

Arbeitslosigkeit nach dem 61. Lebensjahr vor. Erst danach, in Absatz 4, findet

sich der Anspruch für beitragsbefreite Versicherte. Hätte der Gesetzgeber

gewollt, dass auch hier eine Ausdehnung des Taggeldanspruchs und der

Rahmenfrist möglich ist, so hätte er die Bestimmung zur Taggeldberechtigung für

Beitragsbefreite in Absatz 2 untergebracht, wodurch sich der nachfolgende

Absatz 3 auch darauf bezogen hätte. Beitragsbefreite Versicherte haben folglich

unabhängig von ihrem Alter stets nur Anspruch auf 90 Taggelder innerhalb

einer zweijährigen Rahmenfrist (vgl. Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016,

S. 2385, N 406).

3.2

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder sowie auf eine

Verlängerung der ordentlichen Leistungsrahmenfrist, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Auf eine öffentliche Verhandlung wird verzichtet, da das

Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. dazu BGE 136 I 279 E. 1 S.

281.

und E. 4 S. 284; 122 V 47 E. 3b/cc und 3b/dd S. 56).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Doppel der Eingabe des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 geht nebst Beilage (Kostennote) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann