VSBES.2017.164
Rahmenfrist
13. September 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Rahmenfrist
(Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, beantragte am 20. Dezember 2016 bei
der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. Januar 2017
Arbeitslosenentschädigung (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 165
ff.).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete per 13.
Februar 2017 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mit einer
Höchstzahl von 90 Taggeldern und, ausgehend von einem versicherten Verdienst
über CHF 2'756.00, einer Höhe des Taggelds von CHF 101.60 (Unia S.
118). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2017 (Unia
S. 114 ff.). In seiner am 4. April 2017 erhobenen Einsprache (Unia S. 103) verlangte
der Beschwerdeführer, die Höchstzahl der Taggelder sei um 120 auf 210 zu
erhöhen. Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai
2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Der Beschwerdeführer lässt am 16. Juni
2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31.
Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer der Anspruch auf
ALV-Taggelder um 120 Taggelder zu erhöhen und die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug um längstens zwei Jahre zu verlängern.
3. Dem Beschwerdeführer seien auch über den 13. Mai 2017
hinaus die Arbeitslosentaggelder während weiteren 120 Tagen zuzüglich eines
Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens auszurichten.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe
vom 3. August 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende
Anträge (A.S. 15):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017
sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht
eine auf den 8. September 2017 datierte Kostennote (Postaufgabe: 12. September
2017) ein (s. A.S. 19 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu prüfen sind die Höchstzahl der
Taggelder und die Dauer der Leistungsrahmenfrist.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Diese Grenze wird mit einem Streitwert von CHF 12'192.00 (120
streitige Anspruchstage bei einem unbestrittenen Taggeld von CHF 101.60) nicht
überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gelten zweijährige Leistungsrahmenfristen, soweit das
Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag
(Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.2
Die Beitragszeit hat erfüllt,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der
Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14
Abs. 1 AVIG), wobei als Grund dafür u.a. Krankheit in Frage kommt (lit. b).
2.3
Innerhalb der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter
der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG).
Der Bundesrat kann für Versicherte, die
innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters (d.h. der
massgeblichen Altersgrenze gemäss Art. 21 Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; s. BGE 129 V 191 f. E.
3.
) arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen
des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um
höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um
längstens zwei Jahre verlängern (Art. 27 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese
Bestimmung sieht die Verordnung des Bundesrates vor, dass Versicherte, denen
innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug eröffnet wird, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder haben
(Art. 41b Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente
vorangehenden Monats verlängert (Art. 41b Abs. 2 AVIV).
Anspruch auf höchstens 90 Taggelder
haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27
Abs. 4 AVIG).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist zu
Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist. Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG besteht daher während der
ordentlichen zweijährigen Leistungsrahmenfrist ab 13. Februar 2017 ein
Höchstanspruch von 90 Taggeldern. Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 27
Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV einen darüber hinausgehenden Anspruch
ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden:
Nach geltendem Recht erreichen Männer
das AHV-Rentenalter, sobald sie das 65. Altersjahr vollenden (Art. 21 Abs.
1.
lit. a AHVG). Die vierjährige Zeitspanne vor dem Rentenalter gemäss Art. 27
Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b Abs. 1 AVIV beginnt folglich mit dem
vollendeten 61. Altersjahr. Aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut geht
unmissverständlich hervor, dass die Leistungsrahmenfrist nach dieser
Altersgrenze eröffnet worden sein muss. Versicherte, die das Alter von 61
Jahren erst während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erreichen,
haben folglich keinen Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV (Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014,
Art. 27 N 24). Dies
ist beim Beschwerdeführer der Fall: Seine Leistungsrahmenfrist begann unbestrittenermassen
am 13. Februar 2017 (Unia S. 118), während er das erforderliche Alter von
61.
Jahren erst danach, am [...] 2017, erreichte.
Ausserdem haben Versicherte, die wie der
Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, keinen
Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV. Dies ergibt sich einerseits
daraus, dass Art. 41b Abs. 1 AVIV auf Art. 13 AVIG verweist, in dem es um
die erfüllte Beitragszeit geht (Rubin, a.a.O., Art. 27 N 23).
Andererseits ist die Systematik des Gesetzes zu beachten: Art. 27 AVIG regelt in
seinem Absatz 2 gestaffelt nach der Beitragszeit die jeweilige Höchstzahl der
Taggelder. Absatz 3 sieht sodann die Erhöhung des Anspruchs bei
Arbeitslosigkeit nach dem 61. Lebensjahr vor. Erst danach, in Absatz 4, findet
sich der Anspruch für beitragsbefreite Versicherte. Hätte der Gesetzgeber
gewollt, dass auch hier eine Ausdehnung des Taggeldanspruchs und der
Rahmenfrist möglich ist, so hätte er die Bestimmung zur Taggeldberechtigung für
Beitragsbefreite in Absatz 2 untergebracht, wodurch sich der nachfolgende
Absatz 3 auch darauf bezogen hätte. Beitragsbefreite Versicherte haben folglich
unabhängig von ihrem Alter stets nur Anspruch auf 90 Taggelder innerhalb
einer zweijährigen Rahmenfrist (vgl. Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016,
S. 2385, N 406).
3.2
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder sowie auf eine
Verlängerung der ordentlichen Leistungsrahmenfrist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Auf eine öffentliche Verhandlung wird verzichtet, da das
Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. dazu BGE 136 I 279 E. 1 S.
281.
und E. 4 S. 284; 122 V 47 E. 3b/cc und 3b/dd S. 56).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der Eingabe des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 geht nebst Beilage (Kostennote) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann