VSBES.2017.165
Begutachtungsstelle
10. August 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 10. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtungsstelle
(Verfügung vom 16. Mai 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1959, bezog per 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenversicherung (IV-St. Beleg / IV-Nr. 59 S. 6),
welche am 30. Juni 2011 bestätigt wurde (IV-Nr. 73).
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
am 16. September 2013 über ihren Psychiater die revisionsweise Erhöhung
auf eine ganze Rente beantragt hatte (IV-Nr. 79), gab die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Gutachterstelle B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Dres. C.___, Allg. Innere Medizin, D.___,
Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie). Dieses erging
am 3. März 2015 (IV-Nr. 101).
1.3 Am 5. Dezember 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden
Revisionsverfahrens mit, es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Allg.
Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie) erforderlich (IV-Nr. 142).
Diese Mitteilung enthielt u.a. folgende Feststellungen:
Ohne Ihren schriftlich
begründeten Gegenbericht bis 14. Dezember 2016 werden wir eine Gutachterstelle
mit der Untersuchung beauftragen. Die Wahl der Gutachterstelle erfolgt nach dem
Zufallsprinzip (…)
Durchführungsstellen: B.___
(…)
Die Beschwerdeführerin liess am 13.
Dezember 2016 einwenden, die Gutachterstelle B.___ sei in dieser Sache
vorbefasst und könne daher kein unabhängiges Gutachten mehr erstellen. Auch mit
einer Begutachtung durch andere Ärzte der B.___ sei man nicht einverstanden
(IV-Nr. 143).
1.4 Die Beschwerdegegnerin
präzisierte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 147), die Gutachterstelle B.___ (Dres. D.___,
Neurologie, E.___, Orthopädische Chirurgie, und F.___, Psychiatrie) habe eine
Verlaufsbegutachtung durchzuführen, und passte den Fragenkatalog entsprechend
an.
Die Beschwerdeführerin liess am 3. März
2017 (IV-Nr. 148) einwenden, sie lehne insbesondere eine erneute Begutachtung
durch Dr. med. E.___ ab, denn dessen Untersuchung vom 27. Januar 2015 habe eine
gesundheitliche Verschlechterung bewirkt. Im Übrigen sei Dr. med. F.___
kürzlich verstorben, deshalb dränge sich eine Begutachtung durch die
behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ auf.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017
hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Experten
fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie wies einerseits darauf hin, dass
Dr. med. F.___ keineswegs verstorben sei (s. Protokolleintrag vom 7. März
2017 in den IV-Akten). Andererseits sei der – inhaltlich ohnehin unbegründete –
Einwand der Befangenheit von Dr. med. E.___ zu spät erhoben worden.
2.
2.1 Am
16. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai
2017 aufzuheben. Die IV-Stelle sei anzuweisen, die Begutachtung der
Beschwerdeführerin nicht durch Dr. med. E.___, Gutachter [bei der
Gutachterstelle] B.___, sondern durch einen anderen Gutachter durchführen zu
lassen.
Eventualiter
sei die IV-Stelle anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mitzuteilen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf eine Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
2.3 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 31. Juli 2017 eine Kostennote ein (A.S. 20
ff.). Diese geht am 2. August 2017 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 23), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Invalidenversicherung hat
eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2017 ist daher einzutreten, zumal
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
erfüllt sind. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht am Gutachter Dr.
med. E.___ festgehalten hat. Die Verlaufsbegutachtung als solche, die
Gutachterstelle B.___, die übrigen vorgesehenen Experten sowie der
Fragenkatalog werden demgegenüber vor Versicherungsgericht nicht (mehr) beanstandet.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, mit denen – wie hier – nicht abschliessend über
den Leistungsanspruch befunden wird, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Polydisziplinäre Gutachten, d.h.
solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche
nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar
2017). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des
Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Gutachterwahl hat bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem
Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.,
139.
V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510).
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können
direkt bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das
erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über
die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2078 KSVI).
2.2
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl
der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der
Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
Auch nach Einführung der
Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen
auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit
sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen
Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung
allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten
beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber
eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine
Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und
5.2.2.1
S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.).
2.3
Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der
fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur
schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu
werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt
vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a.
BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1
S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der
Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der
Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen).
Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets
nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als
solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil
des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).
2.4
Der Sozialversicherungsträger
ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und
die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen
und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom
8.
August 2016 E. 5.1). Was die Zumutbarkeit angeht, so sind
subjektive Umstände wie die bisherigen Erfahrungen mit Abklärungen in
objektiver Betrachtung dahingehend zu würdigen, ob sie die Untersuchung
zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind
ohne konkret entgegenstehende Umstände generell zumutbar (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 82).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Auftrag für die Verlaufsbegutachtung
direkt der Gutachterstelle B.___ zu erteilen, nachdem der Auftrag für das
vorherige Gutachten vom 3. März 2015 via SuisseMED@P vergeben worden war (s.
IV-Nrn. 97 + 99).
3.2
Zu prüfen ist der Einwand, Dr.
med. E.___ habe durch seine Untersuchung im Jahr 2015 die Schmerzen der
Beschwerdeführerin verschlimmert.
3.2.1
Anlässlich der orthopädischen Exploration
durch Dr. med. E.___ am 27. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem
aktuellen Befinden an, es gehe ihr «unterdessen nicht mehr so gut», da sie
heute eine schwere Tasche getragen, mit Zug und Tram sowie zu Fuss unterwegs
gewesen sei und sich nicht habe hinlegen können (IV-Nr. 101 S. 19
oben). Bei der funktionellen Prüfung der Hüfte verneinte die Beschwerdeführerin
links Schmerzen, während sie rechts ein inguinales Ziehen angab (S. 21). Auch
die übrigen Bewegungsprüfungen waren nicht oder lediglich von diffusen
Schmerzäusserungen begleitet (S. 20 f.). Dr. med. E.___ hielt fest, es bestehe
eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Schmerzschilderung und den
objektivierbaren Befunden (S. 25).
Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere
Medizin, trug – gemäss Auskunft vom 28. Februar 2017 – am 4. Mai 2015 in
die Krankengeschichte ein, die Beschwerdeführerin leide seit der Untersuchung
bei der Gutachterstelle B.___ unter vermehrten Schmerzen in der linken Hüfte
(IV-Nr. 148 S. 2). In seinem späteren Bericht vom 16. Oktober 2015 erwähnte
er dies nicht mehr (IV-Nr. 126 S. 5 ff.).
Dr. med. I.___, leitender Arzt an der
Klinik für Orthopädie und Traumatologie am [Spital] J.___, untersuchte die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015. Er hielt in seinem Bericht vom
18.
Mai 2015 (IV-Nr. 121 S. 2 f.) fest, es bestehe ein multifaktorielles
Schmerzsyndrom bei Status nach Implantation einer Totalprothese am linken
Hüftgelenk. Bereits die Zugfahrt zur Begutachtung und auch die anschliessende
Untersuchung hätten eine erhebliche, bis heute anhaltende Verschlechterung der
Situation mit sich gebracht, u.a. mit lumbalen und glutealen Schmerzen. Bis vor
einer Woche sei die Beschwerdeführerin nur an Stöcken mobil gewesen.
In der Stellungnahme vom 13. Mai 2015
(IV-Nr. 111) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten vom 3. März
2015.
nicht einverstanden, erwähnte aber nicht, dass sie seit der Begutachtung
stärkere Schmerzen habe.
3.2.2
Bei dieser Aktenlage ist die
Behauptung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung durch Dr. med. E.___ habe
ihren Gesundheitszustand verschlechtert, nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gemäss Gutachten vom
3.
März 2015 machte die Beschwerdeführerin während der funktionellen
Untersuchung des Bewegungsapparats, namentlich auch der Hüften, keine oder
höchstens diffuse Schmerzangaben. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass
diese Feststellungen falsch seien. Die funktionelle Prüfung provozierte also
keine klaren unmittelbaren Schmerzen, was Zweifel an einem Zusammenhang mit
einer massiven späteren Schmerzzunahme weckt. Gegen einen solchen Zusammenhang
spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten erst
im Mai 2015, also mehr als drei Monate nach der Untersuchung durch Dr. med. E.___,
einen Arzt aufsuchte, obwohl sie nach eigenem Bekunden bis im April nur mit
Stöcken gehen konnte, also erheblich eingeschränkt war. Ausserdem mutet es
seltsam an, dass die Stellungnahme zum Gutachten vom 13. Mai 2015 die Verschlechterung
unerwähnt liess, welche kurz zuvor bei den Dres. H.___ und I.___ geklagt worden
war, obwohl es eigentlich naheliegend gewesen wäre, dies als weiteres Argument
gegen das Gutachten anzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Darstellung der Beschwerdeführerin, die Begutachtung am 27. Januar 2015 habe zu
einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung geführt, als nicht
nachvollziehbar.
Andererseits beschränken sich die Dres. H.___
und I.___ darauf, die Behauptung der Beschwerdeführerin wiederzugeben, die
Begutachtung habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt; eine
Bestätigung dieser Darstellung auf Grund objektiver Anhaltspunkte lässt sich
den fraglichen Arztberichten nicht entnehmen. Aber selbst wenn sich die
Schmerzen kurz nach der Begutachtung verstärkt haben sollten, so würde das für
sich allein nicht genügen, um diese Schmerzen auf die Untersuchung
zurückzuführen. Dies muss umso mehr gelten, als keine Hinweise auf Fehler von
Dr. med. E.___ bei der funktionellen Untersuchung vorliegen. Hinzu kommt, dass bereits
die Anreise zur Begutachtung eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellte;
sie gab nämlich im Gespräch mit Dr. med. E.___, also noch vor der körperlichen
Untersuchung, an, wegen der ungewohnten Anstrengung gehe es ihr schlechter. Somit
kommt neben der Untersuchung durch Dr. med. E.___ noch eine andere Ursache für
eine Schmerzzunahme in Frage. Die Argumentation, die Untersuchung müsse als
einzige mögliche Ursache zwangsläufig der Grund für die verstärkten Schmerzen
sein, geht daher fehl.
Somit ist nicht nachgewiesen, dass Dr.
med. E.___ mit seiner Untersuchung die Schmerzen bzw. den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verschlimmerte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob
die Beschwerdeführerin diesen Einwand rechtzeitig vorgebracht hat, ebenso wie
die Frage, ob der Einwand auf eine Befangenheit von Dr. med. E.___ oder
die Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung durch ihn abzielt.
3.3
Weitere Umstände, welche auf
eine Befangenheit von Dr. med. E.___ hindeuten würden, macht die
Beschwerdeführerin weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
Mit dem Einwand, sie habe nach der
Mitteilung vom 5. Dezember 2016 darauf vertraut, dass die Gutachterstelle
für die erneute Begutachtung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde, dringt
die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Berufung auf den Vertrauensschutz (A.S.
9.
Ziff. 4) scheitert schon daran, dass die Mitteilung zwar die Bestimmung der
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte, zugleich aber
festhielt, die Begutachtung werde bei der Gutachterstelle B.___ erfolgen (s. E.
I. 1.3 hiervor). Bei einem solchen Widerspruch kann die Mitteilung vom
5.
Dezember 2016 nicht als Vertrauensgrundlage dienen.
3.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht an Dr. med. E.___ als Gutachter festgehalten, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen wird.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann