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Entscheid

VSBES.2017.166

Invalidenrente

28. Juni 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) erlitt am 2. September 2001 auf der Autobahn

A1 bei [...] einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich Verstauchungen am Kopf,

Genick und Rücken zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3.4 S. 2). Mit

Arztzeugnis vom 8. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med. B.___,

Chirurgie des C.___, eine commotio cerebri und eine HWS-Distorsion (IV-Nr. 3.4

S. 1). Für die Folgen des Unfalles vom 2. September erbrachte die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen

Versicherungsleistungen bis 14. Februar 2002.

Am 26. September 2002 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen

Kopf-, Koordinations-, Geh- und Schlafbeschwerden zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 3.22). Der damals behandelnde Neurologe Dr. med. D.___ diagnostizierte

in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 eine langdauernde, seit

zweieinhalb Jahren bestehende schwere Depression bei vor allem familiären

Belastungen, welche nach dem vorerwähnten Unfall zugenommen habe. Es bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2. September 2001

(IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.). Der damalige Hausarzt Dr. med. E.___,

Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 2. November 2002 die

Diagnosen einer Depression sowie eines Status nach Autounfall vom

2. September 2001 an und attestierte ebenfalls eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt (IV-Nr. 3.12 S. 1 f.). Die

IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung

vom 23. April 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine

ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zu (IV-Nr. 3.10 S. 19 ff.).

Mit Verfügungen vom 25. August 2005 wurde die Invalidenrente infolge

Anrechnung türkischer Versicherungszeiten neu berechnet (IV-Nr. 3.10

S. 1 ff. und 7 ff.).

1.2 Die Suva stellte mit Verfügung

vom 25. August 2004 fest, gemäss ihren Abklärungen bestünden aktuell keine

behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr. Was die Unfallfolgen angehe, habe sie

den Fall abgeschlossen und die Versicherungsleistungen per 14. Februar

2002 eingestellt (IV-Nr. 3.8 S. 1 f.). Dagegen liess der

Beschwerdeführer Einsprache erheben, welche mit Einspracheentscheid vom

6. Dezember 2004 abgewiesen wurde (IV-Nr. 3.8 S. 3 ff.). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab (IV-Nr. 3.2).

1.3 Ein im Februar 2005 von der SVA

Zürich, IV-Stelle, veranlasstes Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante

Änderung des IV-Grades. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige

ganze Invalidenrente (IV-Grad von 100 %; Mitteilung vom 14. Juni

2005; IV-Nr. 3.3 S. 1 ff.).

1.4 Ende April 2017 wurde der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine

Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen

gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten

sowie gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz und wegen Missachtens des Rauchverbots

durch den Wirt zugestellt, worauf die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren

eröffnete (IV-Nr. 5 und 9). Am 3. Mai 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe der Verdacht eines

unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Sie veranlasse eine medizinische

Begutachtung und sistiere gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer

wurde zur Stellungnahme aufgefordert (IV-Nr. 6). Am 5. Mai 2017 äusserte

sich dieser zur vorgesehenen Rentensistierung (IV-Nr. 7). Am 18. Mai

2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung, worin sie die seit

1. September 2002 laufende ganze Invalidenrente gestützt auf Art. 55

Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG per sofort bis zum

Vorliegen des Hauptentscheides sistierte. Einer Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-Nr. 10).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 19. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai

2017 sei aufzuheben.

2. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers

sei nicht zu sistieren.

3. Die der Beschwerde entzogene

aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.

4. Dem Unterzeichneten sei zu gestatten,

die Beschwerde nach Vorliegen der Strafakten ergänzend zu begründen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Am 5. Juli 2017 nimmt die

Beschwerdegegnerin zum gestellten Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung Stellung (A.S. 11 ff.).

2.3 Am 11. August 2017 lässt

der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen und an seinen

gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom

31. August 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, die der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 18. Mai 2017 entzogene aufschiebende Wirkung sei

wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 36 ff.).

2.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 40).

2.6 Mit Verfügung vom 27. September

2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 41 f.).

2.7 Mit Eingabe vom 11. Oktober

2017 lässt der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 20. September

2017 Stellung nehmen, wobei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

festgehalten wird. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

In formeller Hinsicht ist zunächst

die Frage zu beantworten, ob auf die Beschwerde vom 19. Juni 2017 und

deren Ergänzung vom 11. August 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung

der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2017 einzutreten ist.

Unter vorsorglichen Massnahmen werden Anordnungen

verstanden, welche im Hinblick auf eine Endverfügung erlassen werden. Sie sind

in Form einer Zwischenverfügung zu erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind

akzessorisch zur Endverfügung; sie fallen grundsätzlich mit der Endverfügung

dahin. Sie gelten nur vorläufig und ergehen in der Regel aufgrund einer bloss

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453

Rz. 2323 ff. mit Hinweisen). In der Praxis sind hauptsächlich zwei

Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen anzutreffen: Zum einen die

Einstellung einer laufenden Rente, sei dies im Rahmen einer Rentenrevision,

einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision; zum anderen der Entzug

der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Müller,

a.a.O., S. 453 Rz. 2328 mit Hinweis).

Die IV-Stelle ist zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung

an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und

stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung

die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Müller,

a.a.O., S. 453 f. Rz. 2329). Die IV-Stelle ist auch im

Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen ermächtigt (Müller,

a.a.O., S. 454 Rz. 2330 mit Hinweis).

Die vorsorgliche Massnahme ergeht als

Zwischenverfügung und ist als solche mit Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht anfechtbar. Vorausgesetzt ist ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil, wobei ein rechtlicher und nicht bloss faktischer Nachteil verlangt

wird, der somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen

Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Ein solcher liegt etwa

vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person

aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und sie zu kostspieligen oder sonst

wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (Müller,

a.a.O., S. 433 Rz. 2212 und S. 464 Rz. 2383 mit Hinweis auf

BGE 109 V 229 E. 2b S. 233).

1.2

Die vorliegend mit Verfügung vom

18.

Mai 2017 angeordnete Renteneinstellung bzw. – sistierung wurde von der

Beschwerdegegnerin ausdrücklich bis zum Vorliegen des Hauptentscheids

angeordnet. Sie stellt damit eine vorsorgliche Massnahme der Beschwerdegegnerin

im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens dar, welche als Zwischenverfügung

ergeht und mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Ermächtigung der IV-Stelle zum

Erlass dieser vorsorglichen Massnahme mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung

vom 18. Mai 2017 wird denn auch von keiner Seite bestritten.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin,

die Beschwerdegegnerin habe ihre Rentenzahlungen per sofort eingestellt und er

habe für den Monat Juni 2017 keine Invalidenrente mehr erhalten. Er sei zurzeit

in grosser Not, weil die Sozialhilfe noch keine Leistungen erbringe (vgl.

Beschwerde, S. 4 Ziff. 6; A.S. 7). Zudem habe die angefochtene

Verfügung nicht nur zur Einstellung seiner Invalidenrente, sondern – mit einer

Verzögerung von einem Monat – auch zur Einstellung der Ergänzungsleistungen

geführt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 7 Ziff. 14; A.S. 35). Der

vorliegenden Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes Oberes Niederamt (SON)

vom 23. Juni 2017 kann indessen entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt wird (A.S. 26; vgl. SKOS Budget ab 1. Juni 2017 [A.S. 27]).

Es bestehen keine Hinweise, dass ihn die vorübergehende Renteneinstellung aus

dem finanziellen Gleichgewicht geworfen hätte. Besondere Umstände, die den

Beschwerdeführer zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen

gezwungen, d.h. für ihn aussergewöhnliche Konsequenzen herbeigeführt hätten, sind

anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es gilt zu beachten, dass

der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen nach der Rechtsprechung in

der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was auch für

die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt. Wenn sich nämlich im

Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für

die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.,

9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.,9C_478/2015 vom

31.

August 2015 E. 3.2.2. und 9C_45/2010 vom 12. April 2010

E. 1.2, je mit Hinweisen). Demnach kann aufgrund der gegebenen Umstände auf

die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung

nicht eingetreten werden.

2.

Aber selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden, wie im Folgenden noch

darzulegen ist. In diesem Fall wäre die Frage zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer

seit dem 1. September 2002 gewährte ganze Invalidenrente zu Recht per

sofort bis zum Vorliegen des Hauptentscheides vorübergehend eingestellt bzw. sistiert

wurde. Dazu ergibt sich was folgt:

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung angeordneten

sofortigen Sistierung der Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 ATSG

i.V.m. Art. 56 VwVG. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich

in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend

geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG vom 20. Dezember 1968. Laut

Art. 56 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der

Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf

Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den

bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen

sicherzustellen.

2.2

Vorsorgliche Massnahmen sind

nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen

Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus auch dazu dienen, bedrohte

rechtliche Interessen sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung hat die über die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu

prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung

sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt

werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im

Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus

den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen.

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit

können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins

Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des Bundesgerichts

P 62/99 vom 8. Februar 2000 E. 3a mit Hinweis auf BGE 117 V 185

E. 2b S. 191). Die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung entwickelten Grundsätze zur Interessenabwägung lassen

sich auf die bei der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende

Interessenabwägung übertragen (Kieser,

a.a.O., Art. 56 ATSG, S. 747 Rz. 57, Art. 61 ATSG,

S. 804 Rz. 37, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall könnte den

Aussichten auf den Ausgang dieses Verfahrens nicht bereits im Rahmen der

Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die

Verhältnisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig erscheinen. Ziel

allfälliger vorsorglicher Massnahmen ist zu verhindern, dass der

Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse bezieht, welche die Verwaltung bei

materiellem Obsiegen im Hauptprozess später zurückfordern müsste. Dabei liegt

das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein würden.

Die Rechtsprechung hat denn auch das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung

möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen

von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten,

oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie vorliegend – auf Grund der

Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im Hauptprozess

siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 92/01 vom 29. März 2001

E. 4 mit Hinweis).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete

die Sistierung der dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2002 gewährten

ganzen Invalidenrente (vgl. IV-Nr. 3.10 S. 19 f. und 3.10 S. 1

ff.) damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter

einer schweren Depression gelitten (IV-Grad von 100 %). Ende April 2017 habe

sie eine Kopie der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April

2017.

erhalten, worin beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober

2016.

im F.___ in [...] kontrolliert worden sei. Er habe CHF 3'300.00 und

die Schlüssel zu illegalen Geräten sowie zum Café auf sich getragen. Die

Aufnahmen aus der Videoüberwachung (Treppe/Küche) hätten gezeigt, dass er für

den Betrieb des Lokals verantwortlich sei. Das Vorliegen einer schweren

Depression erscheine mehr als fraglich. Eine Verbesserung der gesundheitlichen

Situation sei bisher nie gemeldet worden. Es stehe hier der Verdacht eines

unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum, weshalb diesbezüglich weitere

Abklärungen notwendig seien. Sie werde eine medizinische Begutachtung

veranlassen und die laufenden Rentenleistungen bis zum nächsten materiellen

Entscheid sistieren (A.S. 1 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

20.

September 2017 weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, mit

vorliegend angefochtener Verfügung sei einzig die vorläufige Sistierung bis zum

Vorliegen des Hauptentscheides verfügt worden. Hierfür bestehe aufgrund der

Strafanzeige vom 13. April 2017 ein ausreichend begründender Verdacht. Die

ausführliche Würdigung der noch nicht vorhandenen Beweismittel und die

Diskussion darüber, ob diese rechtmässig erlangt worden seien, finde im Rahmen

des Hauptverfahrens statt (A.S. 40).

3.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, die bisher gewährte Invalidenrente sei weiterhin

auszurichten. Es sei nicht nachvollziehbar, woher sich die Kantonspolizei Solothurn

das Recht genommen habe, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Strafanzeige

zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin dürfe durchaus eine Rentenrevision in die

Wege leiten, dabei müsse sie aber den «normalen Weg» einschlagen und die

Invalidenrente so lange weiter ausrichten, bis aus den Abklärungen hervorgehe,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich

verbessert habe. Demnach sei die Sistierung der Invalidenrente aufzuheben (Beschwerde,

S. 3 f. Ziff. 4; A.S. 4 ff.).

In seiner Beschwerdeergänzung vom 11. August

2017.

lässt der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es bestehe aufgrund der

Strafakten kein Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin je Einsicht in die

Videoaufnahmen erhalten hätte. Sie stütze sich lediglich auf Hinweise, die aus

der Strafanzeige hervorgingen. Im Strafverfahren sei Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 5. Juli 2017 erhoben werden. Die vom Inhaber des Lokals

erstellten Videoaufnahmen hätten weder im Straf- noch im

Sozialversicherungsverfahren verwendet oder verwertet werden dürfen; ebenso

wenig hätten sie an die Beschwerdegegnerin weitergegeben werden dürfen. Damit fehle

jedes Indiz für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gesundheitliche

Verbesserung. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines

unrechtmässigen Leistungsbezuges ermittelt worden. Für eine Aufhebung der

Invalidenrente per 1. Juni 2017 bestehe kein Anlass (A.S. 29 ff.).

Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer seinen

Einwand, es fehle jede Grundlage für die vorgenommene Rentensistierung,

erneuern (A.S. 43 f.).

3.3

Im Folgenden wäre anhand der vorliegenden

Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme

vorliegen, d.h. ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der

Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung

angeführt werden können (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.1). Dazu ist

der relevante Sachverhalt kurz darzulegen:

4.

4.1

Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Neurologie, vom 27. Oktober 2002 kann die Diagnose «langdauernde schwere

Depression bei v.a. familiären Belastungen» entnommen werden. Diese bestehe

seit 2 ½ Jahren und habe nach dem Auffahrunfall zugenommen. Es wurde eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit seit dem 2. September 2001 angegeben und im Rahmen der Anamnese ausgeführt,

seine damalige Ehefrau sei psychisch krank und häufig psychiatrisch

hospitalisiert gewesen. Sie habe ihre Haltung ihm gegenüber im negativen Sinn

sehr stark geändert. Den Grund dafür kenne er immer noch nicht. Sie habe sich

von ihm scheiden lassen wollen. Die Ehefrau habe mit Hilfe der Polizei seine Ausweisung

aus der gemeinsamen Wohnung erreicht. Nach diesem Ereignis sei es ihm psychisch

sehr schlecht gegangen. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei in die

Türkei gegangen. Mit Hilfe seiner Brüder sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt.

Seine Kinder habe er seit vier Jahren nicht mehr sehen können. Er habe das

Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Seit 2 ½ Jahren habe er

folgende psychische Beschwerden: starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit,

ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freude-

und Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf (chronische

Spannungstypschmerzen), starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit,

Zukunftsangst, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Ausserdem

bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Am 2. September 2001 habe

er einen Verkehrsunfall (Heckkollision) in einem Tunnel erlitten, worauf er 12

Tage im C.___ gewesen sei. Seit diesem Unfall hätten seine psychischen Beschwerden

zugenommen.

Der behandelnde Neurologe führte im

Weiteren aus, als er den Patienten zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser

stark durcheinander und schwer depressiv gewesen. Die antidepressive Therapie

sei dann intensiviert worden. Seit Monaten stehe der Patient unter Fluoxetin

und Melleril, worunter es ihm psychisch etwas besser gehe als vorher. Dennoch

sei seine Belastbarkeit und seine Arbeitsfähigkeit weiterhin stark reduziert.

Er sei weiterhin antriebslos, habe starke Kopfschmerzen, schlafe schlecht, sei

vergesslich usw. Im Rahmen der Befunderhebung wurde im Wesentlichen angegeben, aus

psychiatrischer Sicht sei Folgendes aufgefallen: Er habe keinen richtigen

Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark zurückgezogen, wortkarg,

ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da er stark vergesslich

sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung), würden

seine Angelegenheiten meist von einem seiner Brüder erledigt. Er wirke ständig

rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Seine

Äusserungen und sein Denken seien eintönig und beinhalteten nur seine Probleme

und seine Beschwerden. Er sei stark pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei

latent suizidgefährdet.

Zur Behandlung wurde angegeben, es

würden regelmässig stützende Gespräche in türkischer Sprache und eine

medikamentöse Therapie durchgeführt. Das klinische Bild bestehe seit 2 ½

Jahren, sei chronifiziert und ziemlich therapieresistent. Diesem Patienten

seien in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zuzumuten. Er sei zu

100.

% arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 3.12

S. 9 ff.).

4.2

Dr. med. E.___, Allgemeine

Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 2. November 2002 eine

Depression sowie einen Status nach dem Autounfall vom 2. September 2001.

Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. September 2001

bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär bis sich

verschlechternd. Beim erwähnten Autounfall habe er eine HWS-Distorsion und eine

Commotio Cerebri erlitten. Der Patient habe längere Zeit über eine Dolenz der

HWS sowie über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt. Als Beschwerden habe er

Schlaflosigkeit, eine schlechte Konzentration und andauernde Müdigkeit

angegeben. Im Rahmen der Befunderhebung wurde vermerkt, der 46-jährige Patient

komme in Begleitung seines Bruders. Es sei ein gebeugter, schwerfälliger Gang

festzustellen. Der Kopf sei gesenkt. Unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, der Patient mache den Eindruck eines

«gebrochenen Mannes». Dr. med. D.___ sei zuzustimmen, dass dieser Mann zur

Zeit nirgendwo beschäftigt werden könne. Auch die Prognose sei wohl eher düster

(IV-Nr. 3.12 S. 1 f.).

4.3

Dem Verlaufsbericht von

Dr. med. D.___ zu Handen der IV-Stelle vom 24. März 2005 kann

entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär

eingestuft und eine Änderung der Diagnose verneint wurden. Die angegebenen

Beschwerden bzw. Symptome seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei öfters

mental durcheinander, fast immer antriebsarm, freud-lustlos, habe Konzentrationsschwierigkeiten

und lebe weiterhin stark zurückgezogen. Er sei auch nicht in der Lage, sich um

seine Angelegenheiten zu kümmern. Dies werde von seinem jüngeren Bruder

erledigt. Dem Patienten seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine

Tätigkeiten zuzumuten. Er sei aber nicht hilflos. Als therapeutische Massnahmen

wurden unterstützende Gespräche in türkischer Sprache in lockeren Abständen und

eine Psychopharmaka-Therapie (Fluoxetin, Melleril, Lexotanil) genannt. Die

Prognose sei ungünstig. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt

(IV-Nr. 3.3 S. 9).

4.4

Am 11. Dezember 2012 hielt

sich der Beschwerdeführer wegen muskuloskelettaler Thoraxschmerzen auf der

Notfallstation des G.___ auf. Es sei eine Selbsteinweisung bei seit 5 bis 6

Stunden konstanten, seither exazerbierenden, bewegungsunabhängigen

linksseitigen Thorax- und Armschmerzen erfolgt. Es seien keine Atemnot, kein

Schwindel und keine Kopfschmerzen festzustellen gewesen. Insbesondere bei der

Elevation seien Schmerzen im Arm vorhanden gewesen. Es handle sich um einen

afebrilen Patienten in gutem Allgemeinzustand. Es bestünden starke

Druckdolenzen im unteren Rippenbogen links seitlich und Schmerzen bei der

Elevation des Armes. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, nach der Gabe

von Dafalgan 500 mg habe sich die Symptomatik gebessert. Bei starken

Druckdolenzen, gutem Allgemeinzustand, unauffälligem EKG, Troponin und Röntgen

des Thorax sei am ehesten von einem muskuloskelettalen Schmerz auszugehen. Der

Patient sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit

wurde nicht attestiert (IV-Nr. 12 S. 6 f.).

4.5

Vom 11. bis 14. August 2014

hielt sich der Beschwerdeführer im G.___, Urologische Klinik, wegen einer am

12.

August 2014 durchgeführten Hydrozelektomie auf. Zum Status bei Eintritt

wurde angegeben, der Patient befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Zur

Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, der peri- und postoperative Verlauf

hätten sich komplikationslos gestaltet. Man habe den Patienten bei guten

Wundverhältnissen und gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei am 14. August

2014.

nach Hause entlassen können (Austrittsbericht vom 21. August 2014; IV-Nr. 12

S. 4 f.).

4.6

Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei

Solothurn vom 13. April 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am

27.

Oktober 2016 um 18:00 Uhr im F.___, [...], kontrolliert wurde, wobei

gegen ihn (und zwei andere Personen) Strafanzeige erhoben werde. Dem

Beschwerdeführer werde eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die

Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten (gewerbsmässiges Vermitteln von in der

Schweiz verbotenen Internetwetten auf Sportveranstaltungen [Art. 33

Abs. 1 und 2, 42 LG]), eine Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und

Arbeitsgesetz (WAG; Wirten ohne Betriebsbewilligung [§ 9 Abs. 1 / § 97

Abs. 1 lit. a WAG], Dulden von rechtswidrigen Handlungen [§ 14

Abs. 1 lit. b / 15 Abs. 3 / 97 Abs. 1 lit. c WAG]) und

ein Missachten des Rauchverbots durch den Wirt (§ 6bis

Abs. 4 GesundheitsG, § 17 Abs. 2 / 43 WAG) vorgeworfen. Zum

Sachverhalt wurde angegeben, im Lokal hätten sich drei Personen befunden. H.___

und A.___ seien dabei zusammen an einem Tisch in der Mitte des Spielraumes

gesessen. Im Spielraum habe man u.a. zwei Glücksspielautomaten sowie zwei

Internetterminals und drei Laptops feststellen können. Im Weiteren habe in

einem Raum unter dem Café eine Werkstatt ausgemacht werden können, in welcher

offensichtlich Glücksspielgeräte und Wettstationen vorbereitet,

zusammengestellt und repariert worden seien. Beim Eintreffen der Polizeikräfte

hätten sich H.___, der Mieter der Liegenschaft, und A.___ gegenseitig

beschuldigt, für die Gerätschaften und das Lokal verantwortlich zu sein.

Im Weiteren wurde angegeben, bei der

Küche habe ein Bedienpanel der Videoüberwachung (Treppe/Küche) festgestellt

werden können. Ab dem Panel habe eine SD-Karte sichergestellt und in der Folge ausgewertet

werden können. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass A.___ für den Betrieb des

Lokals verantwortlich sei. Die Aufnahmen hätten u.a. gezeigt, wie er während

mehreren Tagen das Lokal aufschliesse, Waren anliefere, Gäste bediene und wie

er als verantwortliche Person im öffentlichen Bereich rauche. H.___, welcher

die Räumlichkeiten miete, nutze die Werkstatt alleine. Bei der Kontrolle habe A.___

CHF 3'300.00 und die Schlüssel zu den illegalen Geräten sowie auch den

Schlüssel zum F.___ auf sich getragen. Er habe vehement bestritten, für das

Lokal und die Gerätschaften verantwortlich zu sein. Er sei aber von H.___ genau

deswegen beschuldigt worden. A.___ habe zu Protokoll gegeben, dass er lediglich

kurz das Lokal gehütet habe während der Abwesenheit von H.___. Dieser habe ihm

deshalb auch das Geld und die Schlüssel übergeben. Anhand der gesicherten

Videoaufnahmen sei jedoch eindeutig zu erkennen, dass A.___ über sämtliche

Vorgänge im Lokal Bescheid gewusst und die Führung des Lokals inne gehabt habe.

Zudem sei er des Öfteren im öffentlichen Bereich des Lokals am Rauchen gewesen.

Aufgrund der gesicherten Videoaufnahmen des F.___ könnten die Aussagen von A.___

zu seiner Person als reine Schutzbehauptungen angesehen werden.

Ferner geht aus der Strafanzeige hervor,

am 27. Januar 2017 sei erneut eine Kontrolle im F.___ durchgeführt worden.

Wiederum habe im Lokal ein Glücksspielautomat sichergestellt werden können. Das

F.___ sei der Polizei betreffend Verstösse gegen das Glückspiel- und

Lotteriegesetz bestens bekannt. In den vergangenen Jahren seien verschiedene

Verstösse im Lokal durch die Polizei geahndet worden. Dies habe jeweils auch

Wechsel der Patent-/Bewilligungsinhaber nach sich gezogen. Zum Zeitpunkt der

Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2016 habe jedoch niemand über eine

Bewilligung zum Betreiben des F.___ verfügt. Somit hätten dort auch keine Gäste

empfangen und bewirtet werden dürfen. Zur Auswertung der Videoüberwachung wurde

ausgeführt, F.___ verfüge über eine eigene Videoüberwachungsanlage. Diese

Überwachungsanlage schliesse zwei Videokameras ein. Die eine Kamera zeige die

Eingangstür inkl. Treppenaufgang (Aussenseite), die zweite Kamera zeige den

Bereich um die Küche/Bar sowie Teile vom Gang und eine Spaltbreite das

Spielzimmer. Die Kamerabilder würden automatisch abgespeichert und nach ca.

48.

Stunden automatisch überschrieben. Nebst der Bildaufzeichnung bestehe

zudem noch eine Tonspur, welche den Bereich bei der Bar aufzeichne.

Diesbezüglich sei ein Gespräch aufgezeichnet worden, welches kurz vor dem

Eintreffen der Polizeikräfte geführt worden sei. Dieses Gespräch sei unter drei

Personen in türkischer Sprache geführt worden. Bei den drei Personen handle es

sich um H.___, A.___ und I.___ (ehemaliger Bewilligungsinhaber des F.___). Das

gesamte Gespräch sei durch eine Dolmetscherin übersetzt worden. Im Gespräch sei

es insbesondere auch darum gegangen, dass durch die Polizei viele Kontrollen,

auch in [...] in der Industrie, durchgeführt worden seien und dass H.___

anscheinend mit dem Wetten Geld verdiene und deswegen von der Polizei gesucht

werden könnte.

Abschliessend wurde in der Strafanzeige

festgehalten, erst bei der Durchsicht der Akten sei der eventuell relevante

Zusammenhang betreffend IV-Bezüge und der getätigten Arbeiten von A.___ im F.___

aufgefallen. Abklärungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn hätten

ergeben, dass A.___ eine ganze Invalidenrente beziehe. Gemäss der Auskunft der

IV-Stelle sollten keine weiteren Erhebungen betreffend den Bezug von

IV-Leistungen getätigt werden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe um

Zustellung der Akten gebeten; sie werde sich der Prüfung des Falles annehmen

(IV-Nr. 5).

4.7

Mit Schreiben vom 3. Mai

2017.

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe hier der

Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Diesbezüglich seien

weitere Abklärungen notwendig. Sie werde eine medizinische Begutachtung

veranlassen und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf

Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der

Beschwerdeführer werde um eine Stellungnahme gebeten (IV-Nr. 6).

In seiner Stellungnahme vom 5. Mai

2017.

teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, es sei korrekt, dass er

seit dem 1. September 2002 aufgrund seiner psychischen Leiden eine ganze

Invalidenrente beziehe. Diese Leiden seien durch Spezialärzte in gebotener Art

und Weise diagnostiziert worden, sodass bezüglich dieser gravierenden

gesundheitlichen Gebrechen keinerlei Zweifel bestünden. Es treffe auch zu, dass

sein Bruder angesichts der erwähnten Leiden und der daraus resultierenden

Vergesslichkeit grundsätzlich für seine Angelegenheiten besorgt sei. Was den

Vorfall vom 27. Oktober 2016 im F.___ angehe, habe sich folgende Situation

ergeben: Es sei korrekt, dass er sich an diesem Tag im F.___ befunden habe. Es

sei eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei bei ihm

CHF 3'300.00 und verschiedene Schlüssel beschlagnahmt habe. Er habe

bereits anlässlich der polizeilichen Befragung angegeben, an diesem Tag einen

Wettschein für CHF 10.00 abgeschlossen zu haben, der ihm einen Gewinn von

CHF 1'710.00 eingebracht habe. Den Rest des Geldes habe er von zu Hause

mitgebracht. Da der Betreiber des Cafés, H.___, ein Bekannter von ihm, der aus

dem gleichen Dorf in der Türkei stamme, an diesem Tag mit seiner Ehefrau nach [...]

habe fahren wollen, habe dieser ihn gebeten, für ein paar Stunden für den

Betrieb besorgt zu sein. Er habe ihm diesen Gefallen machen wollen, weshalb ihm

die Schlüssel für die im Café befindlichen Apparate übergeben worden seien. Bevor

sich H.___ auf den Weg nach [...] habe machen können, sei die Polizei gekommen

und habe die erwähnte Kontrolle durchgeführt.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer

aus, die anderslautenden Ausführungen seien falsch. Er habe das Café hüten

wollen, es sei jedoch wegen der Polizeikontrolle nicht so weit gekommen. Es sei

zu beachten, dass auch der verantwortliche Betreiber des Cafés an diesem Tag

von der Polizei im Lokal angehalten und kontrolliert worden sei. Zu den

Videoaufnahmen, die seine Verantwortlichkeit für das Café angeblich belegten, sei

zu sagen, dass dies eine erfundene und unbegründete Behauptung sei. Er

bestreite diesen Vorwurf. Er sei zu keinem Zeitpunkt für dieses Lokal zuständig

gewesen und er habe mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt. Er sei fast jeden Tag

in dieses Café gegangen, weil der Betreiber – wie erwähnt – aus dem gleichen

Dorf in der Türkei stamme und auch viele andere ihm bekannte Dorfbewohner dort

regelmässig verkehrten. Die Behauptung, dass er das Lokal über mehrere Tage geöffnet

und Gäste als verantwortliche Person bedient habe, sei falsch. Er habe jedoch

den Fehler begangen, im öffentlichen Bereich zu rauchen. Er sei grundsätzlich bereit,

sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, zumal er wegen der

bekannten Leiden unter stetiger ärztliche Kontrolle stehe und wirklich nicht

gesund sei. Das Vorgehen, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und

gleichzeitig die Invalidenrente zu sistieren, sei unfair (IV-Nr. 7).

4.8

Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Kinder- und Jugendmedizin, konnte in seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle Solothurn vom 2. Juni 2017 keine sichere Diagnose stellen. Er

gab lediglich die Diagnose einer seit 11. Juni 2014 bestehenden

arteriellen Hypertonie an, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Zur Arbeitsunfähigkeit machte er keine Angaben. Dr. med. J.___ hielt aufgrund

seiner letzten Untersuchung vom 15. Mai 2017 fest, A.___ habe ihn im Jahr

2011.

als Hausarzt gewählt, da er bis anhin ausschliesslich von Dr. med. D.___

behandelt worden sei. Dank diesem habe er vor ca. zehn Jahren eine IV-Rente

bekommen. Er könne aber nicht sagen, was für eine Krankheit er habe. Jedenfalls

habe er Probleme mit dem Kopf und den Nerven. Eine spezifische Behandlung habe

er bei ihm, Dr. med. J.___, nicht benötigt. Der Beschwerdeführer habe ihn

seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch aufgesucht. Der

Nikotinabusus sei im Jahr 2013 eingestellt worden. Gegenwärtig klage der

Patient über Schmerzen im Schultergürtel. Sie bestünden schon länger, seien

jetzt aber schlimmer geworden. Zum erhobenen Befund wurde festgehalten, der

Patient sehe gesund und kräftig aus. Er sei klein (ca. 160 cm) und etwas

adipös. Seine Stimme sei stark und entschlossen. Im Weiteren seien zwei

Berichte aus dem G.___ und seine letzten Laborresultate vorhanden. Dem G.___

seien keine schweren gesundheitlichen Störungen aufgefallen. Der Patient habe

solche auch nicht geltend gemacht. Seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Zu den

therapeutischen Massnahmen wurde festgehalten, es seien keine besonderen

Massnahmen geplant und auch nicht indiziert. Der Patient werde wohl weiterhin gelegentlich

leichte Analgetica gegen muskuloskelettale Schmerzen und Kopfweh gebrauchen. Der

Patient benötige weiter eine antihypertensive Therapie. Seine Compliance sei

aber eher schlecht.

Im Weiteren führte der Arzt aus, während

seiner Behandlungszeit habe sich der Gesundheitszustand des Patienten

verschlechtert: Es bestehe neu eine ausgeprägte arterielle Hypertonie. Die

Veränderung sei am 11. Juni 2014 erstmals festgestellt worden. Die

Arbeitsfähigkeit sei jedoch vor dieser Diagnose nicht erkennbar eingeschränkt

gewesen. Die Angaben des Patienten seien vage gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei

auch durch die arterielle Hypertonie nicht eingeschränkt, sofern der Patient

die verordnete Therapie einhalte (IV-Nr. 12 S. 10 ff.).

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte

Dr. med. J.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei in seiner

Sprechstunde nie ein Thema gewesen. Der Patient habe bei ihm nie ein grösseres

medizinisches Problem gehabt. Er habe nie eine gesundheitliche Störung erwähnt,

die zur Gewährung einer Rente geführt habe. Eine gesundheitliche Störung sei

auch nicht erkennbar gewesen. Zumindest vordergründig habe man somit keinen

Grund für eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit gesehen. Deswegen könne er

nur ungefähre Angaben machen. Die frühere Tätigkeit des Patienten kenne er nicht;

andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Körperlich leichte Arbeiten,

die sich nach kurzer Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen

liessen, seien anfänglich für mindestens vier Stunden pro Tag zuzumuten, wobei

eine um 25 bis 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe

(IV-Nr. 12 S. 8 f.).

4.9

Dr. med. D.___ hielt in

seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle Solothurn vom 7. Juni 2017

fest, dieser Patient stehe bei ihm seit dem 17. Dezember 2009 nicht mehr

in Behandlung. Er habe ihn am 6. Juni 2017 kurz gesehen wegen der

Sistierung seiner Invalidenrente. Nach einer kurzen Beobachtung und Beurteilung

könne er sagen, dass es dem Patienten psychisch schlecht gehe. Er sei

durcheinander, hilf- und ratlos sowie extrem zerstreut. Sein Denken und seine

Wahrnehmung seien stark eingeschränkt. Man könne weiterhin von einer

ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen

Symptomen ausgehen. Man könne ihm weiterhin keine Tätigkeiten in der freien

Wirtschaft zumuten. Das Sistieren seiner IV-Rente beruhe ganz klar auf einem

Missverständnis. Der Patient sei so stark verwirrt, dass er immer noch nicht die

Tragweite der IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 verstehe. Er sei unschuldig

und habe keinen IV-Betrug begangen. Er sei ein armer «naiver Mensch», der nun ein

grosses Unrecht erlebe. Dass sein Hausarzt ihn zu ihm verwiesen habe, ohne die

angeforderten bisherigen Berichte zuzustellen, sei eine grosse Verantwortungs-

und Respektlosigkeit. Die IV habe die Sistierung der Rente aufzuheben und den

Patienten zu begutachten. Der Patient sei psychisch tatsächlich schwer krank

(IV-Nr. 13).

5.

5.1

Vergleicht man den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügungen vom

23.

April 2003 bzw. 25. August 2005, als ihm wegen einer langdauernden

schweren Depression bei vor allem familiären Belastungen und nach dem

Auffahrunfall vom 2. September 2001 angesichts einer ab diesem Zeitpunkt

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsgrad von 100 %)

eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zugesprochen worden war, mit

demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom

18.

Mai 2017, bestehen Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht erheblich verbessert hat. Während

Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 noch

ausführte, der Beschwerdeführer leide seit 2 ½ Jahren unter verschiedenen

psychischen Beschwerden (starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit,

ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freude-

und Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf [chronischer Spannungstypschmerz],

starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit, Zukunftsangst,

vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, deutlich reduzierte

Belastbarkeit) und diese Störungen hätten nach dem erwähnten Auffahrunfall vom

2.

September 2001 noch zugenommen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), konnte sein

aktueller Hausarzt Dr. med. J.___ in seinem Arztbericht vom 2. Juni

2017.

keine sichere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der

Hausarzt gab an, der Beschwerdeführer benötige keine spezifische Behandlung und

er habe ihn seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch

aufgesucht. Der Patient klage gegenwärtig über Schmerzen im Schultergürtel. Psychische

Beschwerden konnte Dr. med. J.___ nicht feststellen; der Hausarzt gab vielmehr

an, der Beschwerdeführer sehe gesund und kräftig aus und seine Stimme sei stark

und entschlossen. Auch dem G.___ seien keine schweren gesundheitlichen

Störungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe solche offenbar auch nicht

geltend gemacht; seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Auf dem Beiblatt zum

Arztbericht gab Dr. med. J.___ im Weiteren an, eine Arbeitsunfähigkeit sei

in der Sprechstunde nie ein Thema gewesen; der Patient habe nie ein grösseres

medizinisches Problem gehabt. Ein Grund für eine Einschränkung in der

Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Dementsprechend attestierte er eine

Teilarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten, die er nach kurzer

Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen könne (vgl. E. II. 4.8

hiervor). Somit bestehen Hinweise, welche auf eine Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hindeuten.

5.2

Der von Dr. med. D.___

erstellte, vorliegend jüngste Arztbericht vom 7. Juni 2017 (E. II. 4.9

hiervor) vermag die Hinweise für eine Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. So gab der

Neurologe an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 17. Dezember 2009 nicht

mehr in seiner Behandlung; er habe ihn am 6. Juni 2017 wegen der

Rentensistierung nur kurz gesehen. Auf die von ihm angegebene schlechte psychische

Verfassung des Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden, hielt doch

Dr. med. D.___ selber fest, er habe den Beschwerdeführer nur kurz gesehen

und beobachtet. Seine Einschätzung, man könne «weiterhin von einer

ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen

Symptomen» ausgehen und es seien ihm «weiterhin keine Tätigkeiten in der freien

Wirtschaft zuzumuten», wurde weder substanziiert noch diskutiert. Auf eine

solche derart vage Kurzbeurteilung eines relevanten psychischen Leidens durch einen

Nichtfacharzt kann nicht abgestellt werden, zumal es auch zu berücksichtigten

gilt, dass in den Berichten des G.___ vom 11. Dezember 2012 und 21. August

2014.

keine psychischen Störungen oder Beschwerden des Beschwerdeführers erwähnt

wurden (vgl. E. II. 4.4. und 4.5 hiervor).

5.3

Auch aufgrund der mit

Strafanzeige vom 13. April 2017 erhaltenen Informationen durfte die

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. April 2003 bzw. den

Verfügungen vom 25. August 2005 erheblich verbessert haben könnte. Unabhängig

davon, was sich am 27. Oktober 2016 im F.___ tatsächlich ereignet hat, sind

die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai

2017.

zur Kenntnis zu nehmen, wonach er in der Lage war, «für ein paar Stunden»

für den Betrieb besorgt zu sein. Ausserdem teilte er mit, er gehe «fast jeden

Tag in dieses Café, weil der Betreiber aus dem gleichen Dorf in der Türkei

stammt wie ich und viele andere mir bekannte Dorfbewohner auch regelmässig dort

verkehren». Dass der Beschwerdeführer gemäss den erstellten Videoaufnahmen

während mehrerer Tage Waren angeliefert hat, wird von ihm in seiner

Stellungnahme nicht bestritten (IV-Nr. 7; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Er

weist selber darauf hin, er habe im fraglichen Café regelmässig verkehrt und

sei eingesprungen, wenn sein Kollege abwesend gewesen sei. Seine Tätigkeiten

hätten sich auf das gelegentliche Zubereiten von Kaffee und das Abräumen und Leeren

der Aschenbecher beschränkt. Er habe auch ein Paket WC-Papier für das Lokal

mitgebracht (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 f. und 6; A.S. 30 f. und

34). Demgegenüber hielt Dr. med. D.___ damals in seinem Arztbericht vom

27.

Oktober 2002 zu den psychischen Befunden fest, der Beschwerdeführer

habe keinen richtigen Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark

zurückgezogen, wortkarg, ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da

er stark vergesslich sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung),

würden seine Angelegenheiten meist von seinem Bruder erledigt. Er wirke ständig

rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Er sei stark

pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei latent suizidgefährdet

(IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.; vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch der

damalige Hausarzt Dr. med. E.___ attestierte eine andauernde vollständige

Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, der Patient mache den Eindruck eines

«gebrochenen Mannes». Er könne zurzeit nirgends beschäftigt werden

(IV-Nr. 3.12 S. 1 f.; E. II. 4.2. hiervor). Angesichts dieser

ärztlichen Angaben scheinen sich zumindest die Symptome der Freud- und

Lustlosigkeit, des starken sozialen Rückzugs, des verminderten Selbstvertrauens

und der deutlich reduzierten Belastbarkeit massiv verbessert zu haben.

5.4

Mit Blick auf den Strafbefehl

vom 5. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer u.a. wegen einer Übertretung

des Bundesgesetzes betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten

(Art. 42 LG) und wegen der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung

(§ 97 Abs. 1 lit. a WAG) zu einer Busse verurteilt wurde (vgl.

Beschwerdebeilage 4), der versicherten Person eine Meldepflicht hinsichtlich

einer gesundheitlichen Veränderung obliegt und die Beschwerdegegnerin als

Versicherungsträgerin von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen

und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 ATSG), erscheint

die Information über die Strafanzeige und deren Weitergabe an die

Beschwerdegegnerin durch die polizeilichen Organe nicht zum vornherein als

unzulässig. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, die

ausführliche Würdigung der Beweismittel und die Diskussion darüber, ob diese

rechtmässig erlangt worden seien, erfolge im Hauptverfahren (vgl.

Beschwerdeantwort, A.S. 40). Demnach drängt es sich auf, die

Rentenzahlungen vorläufig einzustellen, zumal nicht gesagt werden kann, die

problemlose Bezahlung einer allfälligen Rückforderung sei garantiert. Dies hat

keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Sollte sich im

Revisionsverfahren ergeben, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist,

erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine

Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 3.3.,9C_482/2015 vom 22. September 2015

E. 2.2. und 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2., je mit

Hinweisen).

6.

Nach dem Gesagten wären die

vorliegenden Gründe, die für die sofortige Vollstreckung der Verfügung

sprechen, gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt

werden, womit die massgebliche Interessenabwägung zuungunsten des

Beschwerdeführers ausfallen würde, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen

einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist. Es bestehen

vorliegend Anhaltspunkte für eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht durch

den Beschwerdeführer. Wie (oben unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, hat die

Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise

nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von

Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft

als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall –

aufgrund der Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im

Hauptprozess siegen wird. Im Weiteren wären die Dringlichkeit sowie die

Verhältnismässigkeit der vorläufigen Renteneinstellung aufgrund der gegebenen

Umstände zu bejahen (vgl. Müller,

a.a.O., S. 455 Rz. 2336 f.). Ferner hat sich der Beschwerdeführer

vorgängig zur Rentensistierung mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 äussern

können (vgl. IV-Nr. 6 und 7). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde

somit gewahrt (vgl. Müller,

a.a.O., S. 463 Rz. 2378). Die mit vorliegend angefochtener

Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 vorgenommene vorläufige Einstellung der

Rentenzahlungen per 1. Juni 2017 wäre somit nicht zu beanstanden. Wie

(unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt, ist jedoch auf die Beschwerde mangels

eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Dem Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn

im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

27.

September 2017; A.S. 41 f.).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am

11.

Oktober 2017 seine Kostennote eingereicht (A.S. 43 ff.). Darin werden

ein Zeitaufwand von 12.5 Stunden, Auslagen von CHF 133.35 sowie ein

Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Dies betrifft jene Aufwände, bei welchen davon auszugehen ist, es

handle sich um Orientierungskopien von Schriftstücken. Dies trifft hier zu für

die Positionen «Schreiben an Sie» von jeweils 10 bzw. 20 Minuten, nämlich jene

vom 15., 22. und 29. Juni, 4. und 13. Juli, 11. August,

5.

September und 11. Oktober 2017. Demnach ist der geltend gemachte

Aufwand insgesamt um 90 Minuten auf 660 Minuten bzw. 11 Stunden zu reduzieren.

Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'282.40 (Honorar von CHF 1'980.00

[11 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 133.35 und

Mehrwertsteuer von CHF 169.05 [2017: 8 %]). Dieser Betrag ist von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 594.00 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

7.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, [...], wird auf CHF 2'282.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 594.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser