VSBES.2017.166
Invalidenrente
28. Juni 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) erlitt am 2. September 2001 auf der Autobahn
A1 bei [...] einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich Verstauchungen am Kopf,
Genick und Rücken zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3.4 S. 2). Mit
Arztzeugnis vom 8. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med. B.___,
Chirurgie des C.___, eine commotio cerebri und eine HWS-Distorsion (IV-Nr. 3.4
S. 1). Für die Folgen des Unfalles vom 2. September erbrachte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen
Versicherungsleistungen bis 14. Februar 2002.
Am 26. September 2002 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen
Kopf-, Koordinations-, Geh- und Schlafbeschwerden zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 3.22). Der damals behandelnde Neurologe Dr. med. D.___ diagnostizierte
in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 eine langdauernde, seit
zweieinhalb Jahren bestehende schwere Depression bei vor allem familiären
Belastungen, welche nach dem vorerwähnten Unfall zugenommen habe. Es bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2. September 2001
(IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.). Der damalige Hausarzt Dr. med. E.___,
Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 2. November 2002 die
Diagnosen einer Depression sowie eines Status nach Autounfall vom
2. September 2001 an und attestierte ebenfalls eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt (IV-Nr. 3.12 S. 1 f.). Die
IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung
vom 23. April 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine
ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zu (IV-Nr. 3.10 S. 19 ff.).
Mit Verfügungen vom 25. August 2005 wurde die Invalidenrente infolge
Anrechnung türkischer Versicherungszeiten neu berechnet (IV-Nr. 3.10
S. 1 ff. und 7 ff.).
1.2 Die Suva stellte mit Verfügung
vom 25. August 2004 fest, gemäss ihren Abklärungen bestünden aktuell keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr. Was die Unfallfolgen angehe, habe sie
den Fall abgeschlossen und die Versicherungsleistungen per 14. Februar
2002 eingestellt (IV-Nr. 3.8 S. 1 f.). Dagegen liess der
Beschwerdeführer Einsprache erheben, welche mit Einspracheentscheid vom
6. Dezember 2004 abgewiesen wurde (IV-Nr. 3.8 S. 3 ff.). Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab (IV-Nr. 3.2).
1.3 Ein im Februar 2005 von der SVA
Zürich, IV-Stelle, veranlasstes Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante
Änderung des IV-Grades. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
ganze Invalidenrente (IV-Grad von 100 %; Mitteilung vom 14. Juni
2005; IV-Nr. 3.3 S. 1 ff.).
1.4 Ende April 2017 wurde der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine
Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten
sowie gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz und wegen Missachtens des Rauchverbots
durch den Wirt zugestellt, worauf die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren
eröffnete (IV-Nr. 5 und 9). Am 3. Mai 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe der Verdacht eines
unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Sie veranlasse eine medizinische
Begutachtung und sistiere gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer
wurde zur Stellungnahme aufgefordert (IV-Nr. 6). Am 5. Mai 2017 äusserte
sich dieser zur vorgesehenen Rentensistierung (IV-Nr. 7). Am 18. Mai
2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung, worin sie die seit
1. September 2002 laufende ganze Invalidenrente gestützt auf Art. 55
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG per sofort bis zum
Vorliegen des Hauptentscheides sistierte. Einer Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-Nr. 10).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 19. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai
2017 sei aufzuheben.
2. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers
sei nicht zu sistieren.
3. Die der Beschwerde entzogene
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
4. Dem Unterzeichneten sei zu gestatten,
die Beschwerde nach Vorliegen der Strafakten ergänzend zu begründen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Am 5. Juli 2017 nimmt die
Beschwerdegegnerin zum gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung Stellung (A.S. 11 ff.).
2.3 Am 11. August 2017 lässt
der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen und an seinen
gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom
31. August 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, die der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 18. Mai 2017 entzogene aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 36 ff.).
2.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 40).
2.6 Mit Verfügung vom 27. September
2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(A.S. 41 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 11. Oktober
2017 lässt der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 20. September
2017 Stellung nehmen, wobei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
festgehalten wird. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
In formeller Hinsicht ist zunächst
die Frage zu beantworten, ob auf die Beschwerde vom 19. Juni 2017 und
deren Ergänzung vom 11. August 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2017 einzutreten ist.
Unter vorsorglichen Massnahmen werden Anordnungen
verstanden, welche im Hinblick auf eine Endverfügung erlassen werden. Sie sind
in Form einer Zwischenverfügung zu erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind
akzessorisch zur Endverfügung; sie fallen grundsätzlich mit der Endverfügung
dahin. Sie gelten nur vorläufig und ergehen in der Regel aufgrund einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453
Rz. 2323 ff. mit Hinweisen). In der Praxis sind hauptsächlich zwei
Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen anzutreffen: Zum einen die
Einstellung einer laufenden Rente, sei dies im Rahmen einer Rentenrevision,
einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision; zum anderen der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Müller,
a.a.O., S. 453 Rz. 2328 mit Hinweis).
Die IV-Stelle ist zum Erlass
vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung
an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und
stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung
die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Müller,
a.a.O., S. 453 f. Rz. 2329). Die IV-Stelle ist auch im
Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zum Erlass
vorsorglicher Massnahmen ermächtigt (Müller,
a.a.O., S. 454 Rz. 2330 mit Hinweis).
Die vorsorgliche Massnahme ergeht als
Zwischenverfügung und ist als solche mit Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht anfechtbar. Vorausgesetzt ist ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil, wobei ein rechtlicher und nicht bloss faktischer Nachteil verlangt
wird, der somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen
Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Ein solcher liegt etwa
vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person
aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und sie zu kostspieligen oder sonst
wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (Müller,
a.a.O., S. 433 Rz. 2212 und S. 464 Rz. 2383 mit Hinweis auf
BGE 109 V 229 E. 2b S. 233).
1.2
Die vorliegend mit Verfügung vom
18.
Mai 2017 angeordnete Renteneinstellung bzw. – sistierung wurde von der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich bis zum Vorliegen des Hauptentscheids
angeordnet. Sie stellt damit eine vorsorgliche Massnahme der Beschwerdegegnerin
im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens dar, welche als Zwischenverfügung
ergeht und mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Ermächtigung der IV-Stelle zum
Erlass dieser vorsorglichen Massnahme mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung
vom 18. Mai 2017 wird denn auch von keiner Seite bestritten.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin,
die Beschwerdegegnerin habe ihre Rentenzahlungen per sofort eingestellt und er
habe für den Monat Juni 2017 keine Invalidenrente mehr erhalten. Er sei zurzeit
in grosser Not, weil die Sozialhilfe noch keine Leistungen erbringe (vgl.
Beschwerde, S. 4 Ziff. 6; A.S. 7). Zudem habe die angefochtene
Verfügung nicht nur zur Einstellung seiner Invalidenrente, sondern – mit einer
Verzögerung von einem Monat – auch zur Einstellung der Ergänzungsleistungen
geführt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 7 Ziff. 14; A.S. 35). Der
vorliegenden Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes Oberes Niederamt (SON)
vom 23. Juni 2017 kann indessen entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt wird (A.S. 26; vgl. SKOS Budget ab 1. Juni 2017 [A.S. 27]).
Es bestehen keine Hinweise, dass ihn die vorübergehende Renteneinstellung aus
dem finanziellen Gleichgewicht geworfen hätte. Besondere Umstände, die den
Beschwerdeführer zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen
gezwungen, d.h. für ihn aussergewöhnliche Konsequenzen herbeigeführt hätten, sind
anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es gilt zu beachten, dass
der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen nach der Rechtsprechung in
der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was auch für
die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt. Wenn sich nämlich im
Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für
die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.,
9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.,9C_478/2015 vom
31.
August 2015 E. 3.2.2. und 9C_45/2010 vom 12. April 2010
E. 1.2, je mit Hinweisen). Demnach kann aufgrund der gegebenen Umstände auf
die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung
nicht eingetreten werden.
2.
Aber selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden, wie im Folgenden noch
darzulegen ist. In diesem Fall wäre die Frage zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer
seit dem 1. September 2002 gewährte ganze Invalidenrente zu Recht per
sofort bis zum Vorliegen des Hauptentscheides vorübergehend eingestellt bzw. sistiert
wurde. Dazu ergibt sich was folgt:
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung angeordneten
sofortigen Sistierung der Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 56 VwVG. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich
in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend
geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG vom 20. Dezember 1968. Laut
Art. 56 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der
Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf
Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den
bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen
sicherzustellen.
2.2
Vorsorgliche Massnahmen sind
nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen
Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus auch dazu dienen, bedrohte
rechtliche Interessen sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung hat die über die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu
prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im
Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus
den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit
können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins
Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des Bundesgerichts
P 62/99 vom 8. Februar 2000 E. 3a mit Hinweis auf BGE 117 V 185
E. 2b S. 191). Die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung entwickelten Grundsätze zur Interessenabwägung lassen
sich auf die bei der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende
Interessenabwägung übertragen (Kieser,
a.a.O., Art. 56 ATSG, S. 747 Rz. 57, Art. 61 ATSG,
S. 804 Rz. 37, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall könnte den
Aussichten auf den Ausgang dieses Verfahrens nicht bereits im Rahmen der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die
Verhältnisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig erscheinen. Ziel
allfälliger vorsorglicher Massnahmen ist zu verhindern, dass der
Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse bezieht, welche die Verwaltung bei
materiellem Obsiegen im Hauptprozess später zurückfordern müsste. Dabei liegt
das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein würden.
Die Rechtsprechung hat denn auch das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung
möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen
von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten,
oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie vorliegend – auf Grund der
Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im Hauptprozess
siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 92/01 vom 29. März 2001
E. 4 mit Hinweis).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
die Sistierung der dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2002 gewährten
ganzen Invalidenrente (vgl. IV-Nr. 3.10 S. 19 f. und 3.10 S. 1
ff.) damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter
einer schweren Depression gelitten (IV-Grad von 100 %). Ende April 2017 habe
sie eine Kopie der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April
2017.
erhalten, worin beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober
2016.
im F.___ in [...] kontrolliert worden sei. Er habe CHF 3'300.00 und
die Schlüssel zu illegalen Geräten sowie zum Café auf sich getragen. Die
Aufnahmen aus der Videoüberwachung (Treppe/Küche) hätten gezeigt, dass er für
den Betrieb des Lokals verantwortlich sei. Das Vorliegen einer schweren
Depression erscheine mehr als fraglich. Eine Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sei bisher nie gemeldet worden. Es stehe hier der Verdacht eines
unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum, weshalb diesbezüglich weitere
Abklärungen notwendig seien. Sie werde eine medizinische Begutachtung
veranlassen und die laufenden Rentenleistungen bis zum nächsten materiellen
Entscheid sistieren (A.S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
20.
September 2017 weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, mit
vorliegend angefochtener Verfügung sei einzig die vorläufige Sistierung bis zum
Vorliegen des Hauptentscheides verfügt worden. Hierfür bestehe aufgrund der
Strafanzeige vom 13. April 2017 ein ausreichend begründender Verdacht. Die
ausführliche Würdigung der noch nicht vorhandenen Beweismittel und die
Diskussion darüber, ob diese rechtmässig erlangt worden seien, finde im Rahmen
des Hauptverfahrens statt (A.S. 40).
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, die bisher gewährte Invalidenrente sei weiterhin
auszurichten. Es sei nicht nachvollziehbar, woher sich die Kantonspolizei Solothurn
das Recht genommen habe, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Strafanzeige
zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin dürfe durchaus eine Rentenrevision in die
Wege leiten, dabei müsse sie aber den «normalen Weg» einschlagen und die
Invalidenrente so lange weiter ausrichten, bis aus den Abklärungen hervorgehe,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich
verbessert habe. Demnach sei die Sistierung der Invalidenrente aufzuheben (Beschwerde,
S. 3 f. Ziff. 4; A.S. 4 ff.).
In seiner Beschwerdeergänzung vom 11. August
2017.
lässt der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es bestehe aufgrund der
Strafakten kein Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin je Einsicht in die
Videoaufnahmen erhalten hätte. Sie stütze sich lediglich auf Hinweise, die aus
der Strafanzeige hervorgingen. Im Strafverfahren sei Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 5. Juli 2017 erhoben werden. Die vom Inhaber des Lokals
erstellten Videoaufnahmen hätten weder im Straf- noch im
Sozialversicherungsverfahren verwendet oder verwertet werden dürfen; ebenso
wenig hätten sie an die Beschwerdegegnerin weitergegeben werden dürfen. Damit fehle
jedes Indiz für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gesundheitliche
Verbesserung. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines
unrechtmässigen Leistungsbezuges ermittelt worden. Für eine Aufhebung der
Invalidenrente per 1. Juni 2017 bestehe kein Anlass (A.S. 29 ff.).
Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer seinen
Einwand, es fehle jede Grundlage für die vorgenommene Rentensistierung,
erneuern (A.S. 43 f.).
3.3
Im Folgenden wäre anhand der vorliegenden
Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme
vorliegen, d.h. ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung
angeführt werden können (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.1). Dazu ist
der relevante Sachverhalt kurz darzulegen:
4.
4.1
Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Neurologie, vom 27. Oktober 2002 kann die Diagnose «langdauernde schwere
Depression bei v.a. familiären Belastungen» entnommen werden. Diese bestehe
seit 2 ½ Jahren und habe nach dem Auffahrunfall zugenommen. Es wurde eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit seit dem 2. September 2001 angegeben und im Rahmen der Anamnese ausgeführt,
seine damalige Ehefrau sei psychisch krank und häufig psychiatrisch
hospitalisiert gewesen. Sie habe ihre Haltung ihm gegenüber im negativen Sinn
sehr stark geändert. Den Grund dafür kenne er immer noch nicht. Sie habe sich
von ihm scheiden lassen wollen. Die Ehefrau habe mit Hilfe der Polizei seine Ausweisung
aus der gemeinsamen Wohnung erreicht. Nach diesem Ereignis sei es ihm psychisch
sehr schlecht gegangen. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei in die
Türkei gegangen. Mit Hilfe seiner Brüder sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Seine Kinder habe er seit vier Jahren nicht mehr sehen können. Er habe das
Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Seit 2 ½ Jahren habe er
folgende psychische Beschwerden: starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit,
ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freude-
und Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf (chronische
Spannungstypschmerzen), starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit,
Zukunftsangst, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Ausserdem
bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Am 2. September 2001 habe
er einen Verkehrsunfall (Heckkollision) in einem Tunnel erlitten, worauf er 12
Tage im C.___ gewesen sei. Seit diesem Unfall hätten seine psychischen Beschwerden
zugenommen.
Der behandelnde Neurologe führte im
Weiteren aus, als er den Patienten zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser
stark durcheinander und schwer depressiv gewesen. Die antidepressive Therapie
sei dann intensiviert worden. Seit Monaten stehe der Patient unter Fluoxetin
und Melleril, worunter es ihm psychisch etwas besser gehe als vorher. Dennoch
sei seine Belastbarkeit und seine Arbeitsfähigkeit weiterhin stark reduziert.
Er sei weiterhin antriebslos, habe starke Kopfschmerzen, schlafe schlecht, sei
vergesslich usw. Im Rahmen der Befunderhebung wurde im Wesentlichen angegeben, aus
psychiatrischer Sicht sei Folgendes aufgefallen: Er habe keinen richtigen
Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark zurückgezogen, wortkarg,
ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da er stark vergesslich
sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung), würden
seine Angelegenheiten meist von einem seiner Brüder erledigt. Er wirke ständig
rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Seine
Äusserungen und sein Denken seien eintönig und beinhalteten nur seine Probleme
und seine Beschwerden. Er sei stark pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei
latent suizidgefährdet.
Zur Behandlung wurde angegeben, es
würden regelmässig stützende Gespräche in türkischer Sprache und eine
medikamentöse Therapie durchgeführt. Das klinische Bild bestehe seit 2 ½
Jahren, sei chronifiziert und ziemlich therapieresistent. Diesem Patienten
seien in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zuzumuten. Er sei zu
100.
% arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 3.12
S. 9 ff.).
4.2
Dr. med. E.___, Allgemeine
Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 2. November 2002 eine
Depression sowie einen Status nach dem Autounfall vom 2. September 2001.
Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. September 2001
bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär bis sich
verschlechternd. Beim erwähnten Autounfall habe er eine HWS-Distorsion und eine
Commotio Cerebri erlitten. Der Patient habe längere Zeit über eine Dolenz der
HWS sowie über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt. Als Beschwerden habe er
Schlaflosigkeit, eine schlechte Konzentration und andauernde Müdigkeit
angegeben. Im Rahmen der Befunderhebung wurde vermerkt, der 46-jährige Patient
komme in Begleitung seines Bruders. Es sei ein gebeugter, schwerfälliger Gang
festzustellen. Der Kopf sei gesenkt. Unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, der Patient mache den Eindruck eines
«gebrochenen Mannes». Dr. med. D.___ sei zuzustimmen, dass dieser Mann zur
Zeit nirgendwo beschäftigt werden könne. Auch die Prognose sei wohl eher düster
(IV-Nr. 3.12 S. 1 f.).
4.3
Dem Verlaufsbericht von
Dr. med. D.___ zu Handen der IV-Stelle vom 24. März 2005 kann
entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär
eingestuft und eine Änderung der Diagnose verneint wurden. Die angegebenen
Beschwerden bzw. Symptome seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei öfters
mental durcheinander, fast immer antriebsarm, freud-lustlos, habe Konzentrationsschwierigkeiten
und lebe weiterhin stark zurückgezogen. Er sei auch nicht in der Lage, sich um
seine Angelegenheiten zu kümmern. Dies werde von seinem jüngeren Bruder
erledigt. Dem Patienten seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine
Tätigkeiten zuzumuten. Er sei aber nicht hilflos. Als therapeutische Massnahmen
wurden unterstützende Gespräche in türkischer Sprache in lockeren Abständen und
eine Psychopharmaka-Therapie (Fluoxetin, Melleril, Lexotanil) genannt. Die
Prognose sei ungünstig. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt
(IV-Nr. 3.3 S. 9).
4.4
Am 11. Dezember 2012 hielt
sich der Beschwerdeführer wegen muskuloskelettaler Thoraxschmerzen auf der
Notfallstation des G.___ auf. Es sei eine Selbsteinweisung bei seit 5 bis 6
Stunden konstanten, seither exazerbierenden, bewegungsunabhängigen
linksseitigen Thorax- und Armschmerzen erfolgt. Es seien keine Atemnot, kein
Schwindel und keine Kopfschmerzen festzustellen gewesen. Insbesondere bei der
Elevation seien Schmerzen im Arm vorhanden gewesen. Es handle sich um einen
afebrilen Patienten in gutem Allgemeinzustand. Es bestünden starke
Druckdolenzen im unteren Rippenbogen links seitlich und Schmerzen bei der
Elevation des Armes. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, nach der Gabe
von Dafalgan 500 mg habe sich die Symptomatik gebessert. Bei starken
Druckdolenzen, gutem Allgemeinzustand, unauffälligem EKG, Troponin und Röntgen
des Thorax sei am ehesten von einem muskuloskelettalen Schmerz auszugehen. Der
Patient sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit
wurde nicht attestiert (IV-Nr. 12 S. 6 f.).
4.5
Vom 11. bis 14. August 2014
hielt sich der Beschwerdeführer im G.___, Urologische Klinik, wegen einer am
12.
August 2014 durchgeführten Hydrozelektomie auf. Zum Status bei Eintritt
wurde angegeben, der Patient befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Zur
Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, der peri- und postoperative Verlauf
hätten sich komplikationslos gestaltet. Man habe den Patienten bei guten
Wundverhältnissen und gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei am 14. August
2014.
nach Hause entlassen können (Austrittsbericht vom 21. August 2014; IV-Nr. 12
S. 4 f.).
4.6
Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn vom 13. April 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
27.
Oktober 2016 um 18:00 Uhr im F.___, [...], kontrolliert wurde, wobei
gegen ihn (und zwei andere Personen) Strafanzeige erhoben werde. Dem
Beschwerdeführer werde eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die
Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten (gewerbsmässiges Vermitteln von in der
Schweiz verbotenen Internetwetten auf Sportveranstaltungen [Art. 33
Abs. 1 und 2, 42 LG]), eine Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und
Arbeitsgesetz (WAG; Wirten ohne Betriebsbewilligung [§ 9 Abs. 1 / § 97
Abs. 1 lit. a WAG], Dulden von rechtswidrigen Handlungen [§ 14
Abs. 1 lit. b / 15 Abs. 3 / 97 Abs. 1 lit. c WAG]) und
ein Missachten des Rauchverbots durch den Wirt (§ 6bis
Abs. 4 GesundheitsG, § 17 Abs. 2 / 43 WAG) vorgeworfen. Zum
Sachverhalt wurde angegeben, im Lokal hätten sich drei Personen befunden. H.___
und A.___ seien dabei zusammen an einem Tisch in der Mitte des Spielraumes
gesessen. Im Spielraum habe man u.a. zwei Glücksspielautomaten sowie zwei
Internetterminals und drei Laptops feststellen können. Im Weiteren habe in
einem Raum unter dem Café eine Werkstatt ausgemacht werden können, in welcher
offensichtlich Glücksspielgeräte und Wettstationen vorbereitet,
zusammengestellt und repariert worden seien. Beim Eintreffen der Polizeikräfte
hätten sich H.___, der Mieter der Liegenschaft, und A.___ gegenseitig
beschuldigt, für die Gerätschaften und das Lokal verantwortlich zu sein.
Im Weiteren wurde angegeben, bei der
Küche habe ein Bedienpanel der Videoüberwachung (Treppe/Küche) festgestellt
werden können. Ab dem Panel habe eine SD-Karte sichergestellt und in der Folge ausgewertet
werden können. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass A.___ für den Betrieb des
Lokals verantwortlich sei. Die Aufnahmen hätten u.a. gezeigt, wie er während
mehreren Tagen das Lokal aufschliesse, Waren anliefere, Gäste bediene und wie
er als verantwortliche Person im öffentlichen Bereich rauche. H.___, welcher
die Räumlichkeiten miete, nutze die Werkstatt alleine. Bei der Kontrolle habe A.___
CHF 3'300.00 und die Schlüssel zu den illegalen Geräten sowie auch den
Schlüssel zum F.___ auf sich getragen. Er habe vehement bestritten, für das
Lokal und die Gerätschaften verantwortlich zu sein. Er sei aber von H.___ genau
deswegen beschuldigt worden. A.___ habe zu Protokoll gegeben, dass er lediglich
kurz das Lokal gehütet habe während der Abwesenheit von H.___. Dieser habe ihm
deshalb auch das Geld und die Schlüssel übergeben. Anhand der gesicherten
Videoaufnahmen sei jedoch eindeutig zu erkennen, dass A.___ über sämtliche
Vorgänge im Lokal Bescheid gewusst und die Führung des Lokals inne gehabt habe.
Zudem sei er des Öfteren im öffentlichen Bereich des Lokals am Rauchen gewesen.
Aufgrund der gesicherten Videoaufnahmen des F.___ könnten die Aussagen von A.___
zu seiner Person als reine Schutzbehauptungen angesehen werden.
Ferner geht aus der Strafanzeige hervor,
am 27. Januar 2017 sei erneut eine Kontrolle im F.___ durchgeführt worden.
Wiederum habe im Lokal ein Glücksspielautomat sichergestellt werden können. Das
F.___ sei der Polizei betreffend Verstösse gegen das Glückspiel- und
Lotteriegesetz bestens bekannt. In den vergangenen Jahren seien verschiedene
Verstösse im Lokal durch die Polizei geahndet worden. Dies habe jeweils auch
Wechsel der Patent-/Bewilligungsinhaber nach sich gezogen. Zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2016 habe jedoch niemand über eine
Bewilligung zum Betreiben des F.___ verfügt. Somit hätten dort auch keine Gäste
empfangen und bewirtet werden dürfen. Zur Auswertung der Videoüberwachung wurde
ausgeführt, F.___ verfüge über eine eigene Videoüberwachungsanlage. Diese
Überwachungsanlage schliesse zwei Videokameras ein. Die eine Kamera zeige die
Eingangstür inkl. Treppenaufgang (Aussenseite), die zweite Kamera zeige den
Bereich um die Küche/Bar sowie Teile vom Gang und eine Spaltbreite das
Spielzimmer. Die Kamerabilder würden automatisch abgespeichert und nach ca.
48.
Stunden automatisch überschrieben. Nebst der Bildaufzeichnung bestehe
zudem noch eine Tonspur, welche den Bereich bei der Bar aufzeichne.
Diesbezüglich sei ein Gespräch aufgezeichnet worden, welches kurz vor dem
Eintreffen der Polizeikräfte geführt worden sei. Dieses Gespräch sei unter drei
Personen in türkischer Sprache geführt worden. Bei den drei Personen handle es
sich um H.___, A.___ und I.___ (ehemaliger Bewilligungsinhaber des F.___). Das
gesamte Gespräch sei durch eine Dolmetscherin übersetzt worden. Im Gespräch sei
es insbesondere auch darum gegangen, dass durch die Polizei viele Kontrollen,
auch in [...] in der Industrie, durchgeführt worden seien und dass H.___
anscheinend mit dem Wetten Geld verdiene und deswegen von der Polizei gesucht
werden könnte.
Abschliessend wurde in der Strafanzeige
festgehalten, erst bei der Durchsicht der Akten sei der eventuell relevante
Zusammenhang betreffend IV-Bezüge und der getätigten Arbeiten von A.___ im F.___
aufgefallen. Abklärungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn hätten
ergeben, dass A.___ eine ganze Invalidenrente beziehe. Gemäss der Auskunft der
IV-Stelle sollten keine weiteren Erhebungen betreffend den Bezug von
IV-Leistungen getätigt werden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe um
Zustellung der Akten gebeten; sie werde sich der Prüfung des Falles annehmen
(IV-Nr. 5).
4.7
Mit Schreiben vom 3. Mai
2017.
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe hier der
Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Diesbezüglich seien
weitere Abklärungen notwendig. Sie werde eine medizinische Begutachtung
veranlassen und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf
Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der
Beschwerdeführer werde um eine Stellungnahme gebeten (IV-Nr. 6).
In seiner Stellungnahme vom 5. Mai
2017.
teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, es sei korrekt, dass er
seit dem 1. September 2002 aufgrund seiner psychischen Leiden eine ganze
Invalidenrente beziehe. Diese Leiden seien durch Spezialärzte in gebotener Art
und Weise diagnostiziert worden, sodass bezüglich dieser gravierenden
gesundheitlichen Gebrechen keinerlei Zweifel bestünden. Es treffe auch zu, dass
sein Bruder angesichts der erwähnten Leiden und der daraus resultierenden
Vergesslichkeit grundsätzlich für seine Angelegenheiten besorgt sei. Was den
Vorfall vom 27. Oktober 2016 im F.___ angehe, habe sich folgende Situation
ergeben: Es sei korrekt, dass er sich an diesem Tag im F.___ befunden habe. Es
sei eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei bei ihm
CHF 3'300.00 und verschiedene Schlüssel beschlagnahmt habe. Er habe
bereits anlässlich der polizeilichen Befragung angegeben, an diesem Tag einen
Wettschein für CHF 10.00 abgeschlossen zu haben, der ihm einen Gewinn von
CHF 1'710.00 eingebracht habe. Den Rest des Geldes habe er von zu Hause
mitgebracht. Da der Betreiber des Cafés, H.___, ein Bekannter von ihm, der aus
dem gleichen Dorf in der Türkei stamme, an diesem Tag mit seiner Ehefrau nach [...]
habe fahren wollen, habe dieser ihn gebeten, für ein paar Stunden für den
Betrieb besorgt zu sein. Er habe ihm diesen Gefallen machen wollen, weshalb ihm
die Schlüssel für die im Café befindlichen Apparate übergeben worden seien. Bevor
sich H.___ auf den Weg nach [...] habe machen können, sei die Polizei gekommen
und habe die erwähnte Kontrolle durchgeführt.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer
aus, die anderslautenden Ausführungen seien falsch. Er habe das Café hüten
wollen, es sei jedoch wegen der Polizeikontrolle nicht so weit gekommen. Es sei
zu beachten, dass auch der verantwortliche Betreiber des Cafés an diesem Tag
von der Polizei im Lokal angehalten und kontrolliert worden sei. Zu den
Videoaufnahmen, die seine Verantwortlichkeit für das Café angeblich belegten, sei
zu sagen, dass dies eine erfundene und unbegründete Behauptung sei. Er
bestreite diesen Vorwurf. Er sei zu keinem Zeitpunkt für dieses Lokal zuständig
gewesen und er habe mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt. Er sei fast jeden Tag
in dieses Café gegangen, weil der Betreiber – wie erwähnt – aus dem gleichen
Dorf in der Türkei stamme und auch viele andere ihm bekannte Dorfbewohner dort
regelmässig verkehrten. Die Behauptung, dass er das Lokal über mehrere Tage geöffnet
und Gäste als verantwortliche Person bedient habe, sei falsch. Er habe jedoch
den Fehler begangen, im öffentlichen Bereich zu rauchen. Er sei grundsätzlich bereit,
sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, zumal er wegen der
bekannten Leiden unter stetiger ärztliche Kontrolle stehe und wirklich nicht
gesund sei. Das Vorgehen, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und
gleichzeitig die Invalidenrente zu sistieren, sei unfair (IV-Nr. 7).
4.8
Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Kinder- und Jugendmedizin, konnte in seinem Bericht zu Handen der
IV-Stelle Solothurn vom 2. Juni 2017 keine sichere Diagnose stellen. Er
gab lediglich die Diagnose einer seit 11. Juni 2014 bestehenden
arteriellen Hypertonie an, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Zur Arbeitsunfähigkeit machte er keine Angaben. Dr. med. J.___ hielt aufgrund
seiner letzten Untersuchung vom 15. Mai 2017 fest, A.___ habe ihn im Jahr
2011.
als Hausarzt gewählt, da er bis anhin ausschliesslich von Dr. med. D.___
behandelt worden sei. Dank diesem habe er vor ca. zehn Jahren eine IV-Rente
bekommen. Er könne aber nicht sagen, was für eine Krankheit er habe. Jedenfalls
habe er Probleme mit dem Kopf und den Nerven. Eine spezifische Behandlung habe
er bei ihm, Dr. med. J.___, nicht benötigt. Der Beschwerdeführer habe ihn
seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch aufgesucht. Der
Nikotinabusus sei im Jahr 2013 eingestellt worden. Gegenwärtig klage der
Patient über Schmerzen im Schultergürtel. Sie bestünden schon länger, seien
jetzt aber schlimmer geworden. Zum erhobenen Befund wurde festgehalten, der
Patient sehe gesund und kräftig aus. Er sei klein (ca. 160 cm) und etwas
adipös. Seine Stimme sei stark und entschlossen. Im Weiteren seien zwei
Berichte aus dem G.___ und seine letzten Laborresultate vorhanden. Dem G.___
seien keine schweren gesundheitlichen Störungen aufgefallen. Der Patient habe
solche auch nicht geltend gemacht. Seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Zu den
therapeutischen Massnahmen wurde festgehalten, es seien keine besonderen
Massnahmen geplant und auch nicht indiziert. Der Patient werde wohl weiterhin gelegentlich
leichte Analgetica gegen muskuloskelettale Schmerzen und Kopfweh gebrauchen. Der
Patient benötige weiter eine antihypertensive Therapie. Seine Compliance sei
aber eher schlecht.
Im Weiteren führte der Arzt aus, während
seiner Behandlungszeit habe sich der Gesundheitszustand des Patienten
verschlechtert: Es bestehe neu eine ausgeprägte arterielle Hypertonie. Die
Veränderung sei am 11. Juni 2014 erstmals festgestellt worden. Die
Arbeitsfähigkeit sei jedoch vor dieser Diagnose nicht erkennbar eingeschränkt
gewesen. Die Angaben des Patienten seien vage gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei
auch durch die arterielle Hypertonie nicht eingeschränkt, sofern der Patient
die verordnete Therapie einhalte (IV-Nr. 12 S. 10 ff.).
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte
Dr. med. J.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei in seiner
Sprechstunde nie ein Thema gewesen. Der Patient habe bei ihm nie ein grösseres
medizinisches Problem gehabt. Er habe nie eine gesundheitliche Störung erwähnt,
die zur Gewährung einer Rente geführt habe. Eine gesundheitliche Störung sei
auch nicht erkennbar gewesen. Zumindest vordergründig habe man somit keinen
Grund für eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit gesehen. Deswegen könne er
nur ungefähre Angaben machen. Die frühere Tätigkeit des Patienten kenne er nicht;
andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Körperlich leichte Arbeiten,
die sich nach kurzer Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen
liessen, seien anfänglich für mindestens vier Stunden pro Tag zuzumuten, wobei
eine um 25 bis 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe
(IV-Nr. 12 S. 8 f.).
4.9
Dr. med. D.___ hielt in
seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle Solothurn vom 7. Juni 2017
fest, dieser Patient stehe bei ihm seit dem 17. Dezember 2009 nicht mehr
in Behandlung. Er habe ihn am 6. Juni 2017 kurz gesehen wegen der
Sistierung seiner Invalidenrente. Nach einer kurzen Beobachtung und Beurteilung
könne er sagen, dass es dem Patienten psychisch schlecht gehe. Er sei
durcheinander, hilf- und ratlos sowie extrem zerstreut. Sein Denken und seine
Wahrnehmung seien stark eingeschränkt. Man könne weiterhin von einer
ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen
Symptomen ausgehen. Man könne ihm weiterhin keine Tätigkeiten in der freien
Wirtschaft zumuten. Das Sistieren seiner IV-Rente beruhe ganz klar auf einem
Missverständnis. Der Patient sei so stark verwirrt, dass er immer noch nicht die
Tragweite der IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 verstehe. Er sei unschuldig
und habe keinen IV-Betrug begangen. Er sei ein armer «naiver Mensch», der nun ein
grosses Unrecht erlebe. Dass sein Hausarzt ihn zu ihm verwiesen habe, ohne die
angeforderten bisherigen Berichte zuzustellen, sei eine grosse Verantwortungs-
und Respektlosigkeit. Die IV habe die Sistierung der Rente aufzuheben und den
Patienten zu begutachten. Der Patient sei psychisch tatsächlich schwer krank
(IV-Nr. 13).
5.
5.1
Vergleicht man den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügungen vom
23.
April 2003 bzw. 25. August 2005, als ihm wegen einer langdauernden
schweren Depression bei vor allem familiären Belastungen und nach dem
Auffahrunfall vom 2. September 2001 angesichts einer ab diesem Zeitpunkt
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsgrad von 100 %)
eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zugesprochen worden war, mit
demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom
18.
Mai 2017, bestehen Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht erheblich verbessert hat. Während
Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 noch
ausführte, der Beschwerdeführer leide seit 2 ½ Jahren unter verschiedenen
psychischen Beschwerden (starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit,
ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freude-
und Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf [chronischer Spannungstypschmerz],
starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit, Zukunftsangst,
vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, deutlich reduzierte
Belastbarkeit) und diese Störungen hätten nach dem erwähnten Auffahrunfall vom
2.
September 2001 noch zugenommen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), konnte sein
aktueller Hausarzt Dr. med. J.___ in seinem Arztbericht vom 2. Juni
2017.
keine sichere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der
Hausarzt gab an, der Beschwerdeführer benötige keine spezifische Behandlung und
er habe ihn seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch
aufgesucht. Der Patient klage gegenwärtig über Schmerzen im Schultergürtel. Psychische
Beschwerden konnte Dr. med. J.___ nicht feststellen; der Hausarzt gab vielmehr
an, der Beschwerdeführer sehe gesund und kräftig aus und seine Stimme sei stark
und entschlossen. Auch dem G.___ seien keine schweren gesundheitlichen
Störungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe solche offenbar auch nicht
geltend gemacht; seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Auf dem Beiblatt zum
Arztbericht gab Dr. med. J.___ im Weiteren an, eine Arbeitsunfähigkeit sei
in der Sprechstunde nie ein Thema gewesen; der Patient habe nie ein grösseres
medizinisches Problem gehabt. Ein Grund für eine Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Dementsprechend attestierte er eine
Teilarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten, die er nach kurzer
Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen könne (vgl. E. II. 4.8
hiervor). Somit bestehen Hinweise, welche auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hindeuten.
5.2
Der von Dr. med. D.___
erstellte, vorliegend jüngste Arztbericht vom 7. Juni 2017 (E. II. 4.9
hiervor) vermag die Hinweise für eine Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. So gab der
Neurologe an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 17. Dezember 2009 nicht
mehr in seiner Behandlung; er habe ihn am 6. Juni 2017 wegen der
Rentensistierung nur kurz gesehen. Auf die von ihm angegebene schlechte psychische
Verfassung des Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden, hielt doch
Dr. med. D.___ selber fest, er habe den Beschwerdeführer nur kurz gesehen
und beobachtet. Seine Einschätzung, man könne «weiterhin von einer
ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen
Symptomen» ausgehen und es seien ihm «weiterhin keine Tätigkeiten in der freien
Wirtschaft zuzumuten», wurde weder substanziiert noch diskutiert. Auf eine
solche derart vage Kurzbeurteilung eines relevanten psychischen Leidens durch einen
Nichtfacharzt kann nicht abgestellt werden, zumal es auch zu berücksichtigten
gilt, dass in den Berichten des G.___ vom 11. Dezember 2012 und 21. August
2014.
keine psychischen Störungen oder Beschwerden des Beschwerdeführers erwähnt
wurden (vgl. E. II. 4.4. und 4.5 hiervor).
5.3
Auch aufgrund der mit
Strafanzeige vom 13. April 2017 erhaltenen Informationen durfte die
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. April 2003 bzw. den
Verfügungen vom 25. August 2005 erheblich verbessert haben könnte. Unabhängig
davon, was sich am 27. Oktober 2016 im F.___ tatsächlich ereignet hat, sind
die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai
2017.
zur Kenntnis zu nehmen, wonach er in der Lage war, «für ein paar Stunden»
für den Betrieb besorgt zu sein. Ausserdem teilte er mit, er gehe «fast jeden
Tag in dieses Café, weil der Betreiber aus dem gleichen Dorf in der Türkei
stammt wie ich und viele andere mir bekannte Dorfbewohner auch regelmässig dort
verkehren». Dass der Beschwerdeführer gemäss den erstellten Videoaufnahmen
während mehrerer Tage Waren angeliefert hat, wird von ihm in seiner
Stellungnahme nicht bestritten (IV-Nr. 7; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Er
weist selber darauf hin, er habe im fraglichen Café regelmässig verkehrt und
sei eingesprungen, wenn sein Kollege abwesend gewesen sei. Seine Tätigkeiten
hätten sich auf das gelegentliche Zubereiten von Kaffee und das Abräumen und Leeren
der Aschenbecher beschränkt. Er habe auch ein Paket WC-Papier für das Lokal
mitgebracht (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 f. und 6; A.S. 30 f. und
34). Demgegenüber hielt Dr. med. D.___ damals in seinem Arztbericht vom
27.
Oktober 2002 zu den psychischen Befunden fest, der Beschwerdeführer
habe keinen richtigen Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark
zurückgezogen, wortkarg, ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da
er stark vergesslich sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung),
würden seine Angelegenheiten meist von seinem Bruder erledigt. Er wirke ständig
rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Er sei stark
pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei latent suizidgefährdet
(IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.; vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch der
damalige Hausarzt Dr. med. E.___ attestierte eine andauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, der Patient mache den Eindruck eines
«gebrochenen Mannes». Er könne zurzeit nirgends beschäftigt werden
(IV-Nr. 3.12 S. 1 f.; E. II. 4.2. hiervor). Angesichts dieser
ärztlichen Angaben scheinen sich zumindest die Symptome der Freud- und
Lustlosigkeit, des starken sozialen Rückzugs, des verminderten Selbstvertrauens
und der deutlich reduzierten Belastbarkeit massiv verbessert zu haben.
5.4
Mit Blick auf den Strafbefehl
vom 5. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer u.a. wegen einer Übertretung
des Bundesgesetzes betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
(Art. 42 LG) und wegen der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung
(§ 97 Abs. 1 lit. a WAG) zu einer Busse verurteilt wurde (vgl.
Beschwerdebeilage 4), der versicherten Person eine Meldepflicht hinsichtlich
einer gesundheitlichen Veränderung obliegt und die Beschwerdegegnerin als
Versicherungsträgerin von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 ATSG), erscheint
die Information über die Strafanzeige und deren Weitergabe an die
Beschwerdegegnerin durch die polizeilichen Organe nicht zum vornherein als
unzulässig. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, die
ausführliche Würdigung der Beweismittel und die Diskussion darüber, ob diese
rechtmässig erlangt worden seien, erfolge im Hauptverfahren (vgl.
Beschwerdeantwort, A.S. 40). Demnach drängt es sich auf, die
Rentenzahlungen vorläufig einzustellen, zumal nicht gesagt werden kann, die
problemlose Bezahlung einer allfälligen Rückforderung sei garantiert. Dies hat
keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Sollte sich im
Revisionsverfahren ergeben, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist,
erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine
Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom
19.
Juni 2017 E. 3.3.,9C_482/2015 vom 22. September 2015
E. 2.2. und 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2., je mit
Hinweisen).
6.
Nach dem Gesagten wären die
vorliegenden Gründe, die für die sofortige Vollstreckung der Verfügung
sprechen, gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden, womit die massgebliche Interessenabwägung zuungunsten des
Beschwerdeführers ausfallen würde, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen
einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist. Es bestehen
vorliegend Anhaltspunkte für eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht durch
den Beschwerdeführer. Wie (oben unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, hat die
Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise
nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von
Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft
als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall –
aufgrund der Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im
Hauptprozess siegen wird. Im Weiteren wären die Dringlichkeit sowie die
Verhältnismässigkeit der vorläufigen Renteneinstellung aufgrund der gegebenen
Umstände zu bejahen (vgl. Müller,
a.a.O., S. 455 Rz. 2336 f.). Ferner hat sich der Beschwerdeführer
vorgängig zur Rentensistierung mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 äussern
können (vgl. IV-Nr. 6 und 7). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde
somit gewahrt (vgl. Müller,
a.a.O., S. 463 Rz. 2378). Die mit vorliegend angefochtener
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 vorgenommene vorläufige Einstellung der
Rentenzahlungen per 1. Juni 2017 wäre somit nicht zu beanstanden. Wie
(unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt, ist jedoch auf die Beschwerde mangels
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn
im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
27.
September 2017; A.S. 41 f.).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am
11.
Oktober 2017 seine Kostennote eingereicht (A.S. 43 ff.). Darin werden
ein Zeitaufwand von 12.5 Stunden, Auslagen von CHF 133.35 sowie ein
Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Dies betrifft jene Aufwände, bei welchen davon auszugehen ist, es
handle sich um Orientierungskopien von Schriftstücken. Dies trifft hier zu für
die Positionen «Schreiben an Sie» von jeweils 10 bzw. 20 Minuten, nämlich jene
vom 15., 22. und 29. Juni, 4. und 13. Juli, 11. August,
5.
September und 11. Oktober 2017. Demnach ist der geltend gemachte
Aufwand insgesamt um 90 Minuten auf 660 Minuten bzw. 11 Stunden zu reduzieren.
Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'282.40 (Honorar von CHF 1'980.00
[11 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 133.35 und
Mehrwertsteuer von CHF 169.05 [2017: 8 %]). Dieser Betrag ist von der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 594.00 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
7.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, [...], wird auf CHF 2'282.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 594.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser