VSBES.2017.167
Prämienverbilligung kantonal
20. November 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal / Härtefall
(Einspracheentscheid
vom 19. Mai 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
3. Oktober 2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse /
AK-Nr. 2). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2016
(AK-Nr. 7) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember
2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (AK-Nr. 10).
Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob diesen Entscheid auf Beschwerde
hin mit Urteil vom 27. März 2017 (Verfahren VSBES.2017.22) auf und wies die Beschwerdegegnerin
an, die Einsprache materiell zu behandeln.
Mit dem neuen Einspracheentscheid vom
19. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Am 13. Juni 2017 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
ihm sei eine Prämienverbilligung auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse
zu gewähren (A.S. 6 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erlässt am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise folgenden
Entscheid (A.S. 12 ff.):
1.
Unser
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 ist aufgehoben.
2.
Wir werden Ihren
Anspruch auf IPV für das Jahr 2016 auf Grund des Härtefallreglements erneut
beurteilen.
3.
Sollten die Unterlagen
zur Beurteilung im Härtefall nicht fristgerecht [d.h. bis 16. September
2017] bei uns eingehen, so erlischt ein allfälliger Anspruch auf individuelle
Prämienverbilligung.
4.
Über unseren
Entscheid betreffend Einsprache und Härtefallberechnung werden wir Sie
anschliessend schriftlich informieren.
Gleichentags
beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das
Beschwerdeverfahren sei zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als
gegenstandslos abzuschreiben (A.S. 10 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer erklärt am 23. August 2017, er sei mit der Abschreibung des
Verfahrens nicht einverstanden, dieses sei vielmehr aufrecht zu erhalten. Die
Beschwerdegegnerin habe ihm innert einer Woche mitzuteilen, welche Unterlagen
sie bereits habe und welche sie noch benötige. Den Entscheid über seine
Prämienverbilligung habe sie bis spätestens 25. September 2017 zu erlassen
(A.S. 19 f.).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Stellungnahme vom 31. August 2017 daran fest, dass die verlangten Unterlagen bis
16. September 2017 bei ihr einzureichen seien, andernfalls man auf das sinngemässe
Gesuch um Härtefallprüfung nicht eintrete (A.S. 23 f.).
Der Beschwerdeführer teilt dem
Versicherungsgericht mit Eingabe vom «September 2017» (Postaufgabe: 21.
September 2017) mit, es sei ihm unmöglich, die erforderlichen Unterlagen innert
Frist einzureichen. Diese verlängere sich im Übrigen, da der 16. September 2017
auf einen Samstag falle, bis in die aktuelle Kalenderwoche 38 (A.S. 27).
2.4 Die Beschwerdegegnerin erlässt
am 22. September 2017 folgenden Entscheid (A.S. 28 ff.):
Auf Ihr Gesuch [vom] 16.
Dezember 2016 wird nicht eingetreten.
Dazu hält die Beschwerdegegnerin fest,
der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und erst
am 20. September 2017 (also nach Fristablauf am 18. September 2017) telefonisch
um eine Nachfrist ersucht.
2.5 Der Präsident des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.
September 2017 Frist, die für eine Härtefallprüfung erforderlichen Unterlagen
bis 17. Oktober 2017 einzureichen, widrigenfalls auf Grund der Akten
entschieden werde (A.S. 33 f.).
Der Beschwerdeführer beantragt in den
Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 2017 eine Prämienverbilligung im
Härtefall und reicht verschiedene Unterlagen ein (A.S. 36 ff.). Diese
gehen am 18. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Der Versicherungsträger kann
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde
Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem
Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne
Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.
Beinhaltet ein solcher lite pendente erlassener Entscheid indes eine
Schlechterstellung des Versicherten, so stellt dieser Entscheid lediglich einen
Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen
(auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht
die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten
Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich.
Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 53 N 76 - 79, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den
angefochtenen Einspracheentscheid am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise durch
einen neuen Entscheid ersetzt, worin sie beim Beschwerdeführer Unterlagen
einverlangte und eine Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung im
Härtefall in Aussicht stellte. Damit hat sie dem Beschwerdebegehren, es sei
eine Prämienverbilligung zu gewähren, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer war
denn auch mit einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens auf dieser Grundlage
nicht einverstanden. Der neue Entscheid vom 21. Juli 2017 stellt daher nur
einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe gilt für den anschliessenden
Nichteintretensentscheid wegen fehlender Unterlagen vom 22. September 2017.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb fortzuführen und über das Begehren des
Beschwerdeführers ein Urteil zu fällen.
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da dem
Beschwerdeführer maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen
zugesprochen werden könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. dazu E. II. 3.2 - 3.4
hiernach), wird diese Streitwertgrenze nicht erreicht. Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
3.
3.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
/ KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die
Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge
bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt
a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der
Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG
angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,
Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich die
massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie
in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die
Prämienverbilligung pro 2016 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem
Jahr in Kraft standen.
3.2
Anspruch auf Beiträge zur
Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für
die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens
übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären
Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.
Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das
Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen
Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen
oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2016 für Erwachsene CHF 3‘504.00,
für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 3‘240.00
sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 1‘032.00 (s. Parameter
für die Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 4. Januar 2016, fortan:
Parameter).
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung
abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September
2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2016 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung
pro 2014 massgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für das
Jahr 2014 noch im Kanton [...] veranlagt, weshalb ausnahmsweise die Steuerwerte
der (berichtigten) solothurnischen Veranlagung pro 2015 vom 13. September 2015 (Belege
des Beschwerdeführers / BB S. 3) heranzuziehen sind (s. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2017.3 vom 24. März 2017 E. II. 2.3).
Der Regierungsrat legt die Parameter,
den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden
Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat,
wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die
prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im
Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement
des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des
anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um
vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein
Anspruch auf Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2016 bei einem
massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei die prozentualen
Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 15 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern
und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um
mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen CHF 70‘000.00
nicht übersteigt (§ 70 Abs. 4 SV sowie Parameter, in Ausführung von Art. 65
Abs. 1bis KVG).
Bei Personen die wirtschaftliche Hilfe
nach Sozialhilferecht beziehen, wird die Prämienverbilligung direkt dem
Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. § 71 Abs. 3 SV).
3.3
Dem alleinstehenden und
kinderlosen Beschwerdeführer, geb. 1984, ist die Richtprämie für einen Erwachsenen
anzurechnen, d.h. CHF 3'504.00.
Die massgebliche Veranlagung pro 2015
des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 41‘998.00
aus (s. BB S. 3). Anpassungen im Sinne von § 69 SV sind keine
erforderlich, doch ist der Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend
Franken, d.h. CHF 41‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung des
Beschwerdeführers von 10,61 % ({CHF 41‘000 : CHF 80‘000 x 9 [15 % - 6 %]}
+ 6 [%], vgl. E. II. 3.2 hiervor) beläuft sich folglich auf
CHF 4‘350.00. Da dies höher ist als die Richtprämie des Beschwerdeführers,
besteht für das Jahr 2016 kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung.
Aus dem Umstand, dass der frühere Wohnkanton für das Jahr 2015
Prämienverbilligung gewährte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da dies auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhte.
3.4
Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht
absolut. Entsprechen nämlich die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese
abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG):
Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,
geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine
Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen
Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen
(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter
Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93
SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement); im vorliegenden
Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die
Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr
geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im
ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs.
2.
Reglement).
Beim Beschwerdeführer lagen im
Anspruchsjahr 2016 besondere Verhältnisse im Sinne des Reglements vor, musste
er sich doch per 29. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (s.
Beschwerdebeilage Nr. 9). Die Einkünfte in diesem Jahr (ohne diejenigen
Zahlungen, welche effektiv erst nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten) beliefen
sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf insgesamt CHF
28'300.65:
·
Erwerbseinkommen:
CHF 12'610.70 (s. Lohnabrechnungen, BB S. 110 – 115, und Kontoauszug, S. 77 –
85).
·
Arbeitslosenentschädigung:
CHF 4'526.20 (s. Abrechnungen, S. 116 – 124, und Kontoauszug, S. 77 – 85 und 96
f.).
·
Sozialhilfe: CHF
5'073.75 (s. Budget, S. 91, Bestätigungen, S. 136 f., und Kontoauszug, S. 77 – 85
und 98 f.).
·
Übrige
Zahlungseingänge: CHF 6'090.00 (s. Kontoauszug, S. 77 – 85, 96 und 98). Die
Zahlung der [...] Versicherung über CHF 1'675.00 vom 30. März 2016 wird
hier nicht berücksichtigt, da sich diese offenbar auf den Sachschaden bezieht,
der bei einem Verkehrsunfall entstanden ist (vgl. S. 34 f.). Weitere
Guthaben gegenüber Drittpersonen konnte der Beschwerdeführer nicht eintreiben
(s. S. 22, 28, 32 f.).
·
Als Einkommen ist
auch das liquidierbare Vermögen wie Bankguthaben zu berücksichtigen, soweit es
die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechts übersteigt
(§ 4 Abs. 1 lit. a Reglement). Der Freibetrag für eine
Einzelperson liegt bei CHF 2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. j SV). Der
Kontostand des Beschwerdeführers lag aber nur an ein paar wenigen Tagen über
dieser Grenze, was jeweils auf Gutschriften zurückging, die bereits als
Einkommen angerechnet werden.
Dem Einkommen steht ein ausgewiesener
Bedarf pro 2016 von CHF 29'029.65 gegenüber:
·
Grundbetrag für eine
alleinstehende Person gemäss Richtlinien: 12 x 1'200.00.
·
Zuschlag 10 %: 12 x
120.00
·
Mietzins und
Nebenkosten: 5 x CHF 1'300.00 (Januar bis Mai, S. 77 – 85, 96 und 134) plus 3 x
990.00
(Juni bis August, S. 132 f. und 91) plus 4 x 280.00 (September bis
Dezember, S. 83 – 85 und 102).
·
Krankenkasse
Grundversicherung: 9 x 288.85 (S. 44 / 46); die Monate Mai bis Juli 2016, in
denen Sozialhilfe bezogen wurde, bleiben unberücksichtigt, denn die
entsprechenden Prämien wurden bereits in diesem Rahmen abgedeckt (s. E. II. 3.2
in fine hiervor). Die Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG (S. 157)
ist von vornherein unerheblich (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.).
·
Die Schulden des
Beschwerdeführers sind für den Bedarf gemäss den Richtlinien unbeachtlich
(Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002
S. 644 ff., S. 654; Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn SCBES.2016.128 vom 11. Januar 2017 E. 2.2);
der Ausnahmetatbestand von regelmässig bezahlten Abzahlungs- und Leasingraten
für Kompetenzgüter ist hier nicht gegeben. Ebenfalls ausser Acht bleiben sowohl
die laufenden als auch die aufgelaufenen Steuern (BGE 140 III 337 E. 4.4
S. 340 f.).
Stellt man diese Zahlen einander
gegenüber, so resultiert ein Fehlbetrag von CHF 729.00, in dessen Umfang
Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Härtefall besteht.
3.5
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und dem Beschwerdeführer pro 2016 eine Prämienverbilligung im
Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2017 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Jahr
2016 eine Prämienverbilligung im Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann