Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.167

Prämienverbilligung kantonal

20. November 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

3. Oktober 2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse /

AK-Nr. 2). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2016

(AK-Nr. 7) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember

2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (AK-Nr. 10).

Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob diesen Entscheid auf Beschwerde

hin mit Urteil vom 27. März 2017 (Verfahren VSBES.2017.22) auf und wies die Beschwerdegegnerin

an, die Einsprache materiell zu behandeln.

Mit dem neuen Einspracheentscheid vom

19. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Am 13. Juni 2017 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

ihm sei eine Prämienverbilligung auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse

zu gewähren (A.S. 6 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erlässt am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise folgenden

Entscheid (A.S. 12 ff.):

1.

Unser

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 ist aufgehoben.

2.

Wir werden Ihren

Anspruch auf IPV für das Jahr 2016 auf Grund des Härtefallreglements erneut

beurteilen.

3.

Sollten die Unterlagen

zur Beurteilung im Härtefall nicht fristgerecht [d.h. bis 16. September

2017] bei uns eingehen, so erlischt ein allfälliger Anspruch auf individuelle

Prämienverbilligung.

4.

Über unseren

Entscheid betreffend Einsprache und Härtefallberechnung werden wir Sie

anschliessend schriftlich informieren.

Gleichentags

beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das

Beschwerdeverfahren sei zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als

gegenstandslos abzuschreiben (A.S. 10 f.).

2.3 Der

Beschwerdeführer erklärt am 23. August 2017, er sei mit der Abschreibung des

Verfahrens nicht einverstanden, dieses sei vielmehr aufrecht zu erhalten. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm innert einer Woche mitzuteilen, welche Unterlagen

sie bereits habe und welche sie noch benötige. Den Entscheid über seine

Prämienverbilligung habe sie bis spätestens 25. September 2017 zu erlassen

(A.S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer

Stellungnahme vom 31. August 2017 daran fest, dass die verlangten Unterlagen bis

16. September 2017 bei ihr einzureichen seien, andernfalls man auf das sinngemässe

Gesuch um Härtefallprüfung nicht eintrete (A.S. 23 f.).

Der Beschwerdeführer teilt dem

Versicherungsgericht mit Eingabe vom «September 2017» (Postaufgabe: 21.

September 2017) mit, es sei ihm unmöglich, die erforderlichen Unterlagen innert

Frist einzureichen. Diese verlängere sich im Übrigen, da der 16. September 2017

auf einen Samstag falle, bis in die aktuelle Kalenderwoche 38 (A.S. 27).

2.4 Die Beschwerdegegnerin erlässt

am 22. September 2017 folgenden Entscheid (A.S. 28 ff.):

Auf Ihr Gesuch [vom] 16.

Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

Dazu hält die Beschwerdegegnerin fest,

der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und erst

am 20. September 2017 (also nach Fristablauf am 18. September 2017) telefonisch

um eine Nachfrist ersucht.

2.5 Der Präsident des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

September 2017 Frist, die für eine Härtefallprüfung erforderlichen Unterlagen

bis 17. Oktober 2017 einzureichen, widrigenfalls auf Grund der Akten

entschieden werde (A.S. 33 f.).

Der Beschwerdeführer beantragt in den

Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 2017 eine Prämienverbilligung im

Härtefall und reicht verschiedene Unterlagen ein (A.S. 36 ff.). Diese

gehen am 18. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Der Versicherungsträger kann

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde

Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem

Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne

Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne

Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.

Beinhaltet ein solcher lite pendente erlassener Entscheid indes eine

Schlechterstellung des Versicherten, so stellt dieser Entscheid lediglich einen

Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen

(auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht

die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten

Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich.

Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 53 N 76 - 79, mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat im

vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den

angefochtenen Einspracheentscheid am 21. Juli 2017 wiedererwägungsweise durch

einen neuen Entscheid ersetzt, worin sie beim Beschwerdeführer Unterlagen

einverlangte und eine Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung im

Härtefall in Aussicht stellte. Damit hat sie dem Beschwerdebegehren, es sei

eine Prämienverbilligung zu gewähren, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer war

denn auch mit einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens auf dieser Grundlage

nicht einverstanden. Der neue Entscheid vom 21. Juli 2017 stellt daher nur

einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe gilt für den anschliessenden

Nichteintretensentscheid wegen fehlender Unterlagen vom 22. September 2017.

Das Beschwerdeverfahren ist deshalb fortzuführen und über das Begehren des

Beschwerdeführers ein Urteil zu fällen.

2.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da dem

Beschwerdeführer maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen

zugesprochen werden könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. dazu E. II. 3.2 - 3.4

hiernach), wird diese Streitwertgrenze nicht erreicht. Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

3.

3.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

/ KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die

Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge

bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt

a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der

Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG

angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,

Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die

massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie

in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die

Prämienverbilligung pro 2016 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem

Jahr in Kraft standen.

3.2

Anspruch auf Beiträge zur

Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für

die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens

übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären

Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.

Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das

Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen

Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen

oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2016 für Erwachsene CHF 3‘504.00,

für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 3‘240.00

sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 1‘032.00 (s. Parameter

für die Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 4. Januar 2016, fortan:

Parameter).

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung

abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September

2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2016 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung

pro 2014 massgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für das

Jahr 2014 noch im Kanton [...] veranlagt, weshalb ausnahmsweise die Steuerwerte

der (berichtigten) solothurnischen Veranlagung pro 2015 vom 13. September 2015 (Belege

des Beschwerdeführers / BB S. 3) heranzuziehen sind (s. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2017.3 vom 24. März 2017 E. II. 2.3).

Der Regierungsrat legt die Parameter,

den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden

Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat,

wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die

prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im

Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement

des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des

anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um

vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein

Anspruch auf Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2016 bei einem

massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei die prozentualen

Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 15 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern

und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um

mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen CHF 70‘000.00

nicht übersteigt (§ 70 Abs. 4 SV sowie Parameter, in Ausführung von Art. 65

Abs. 1bis KVG).

Bei Personen die wirtschaftliche Hilfe

nach Sozialhilferecht beziehen, wird die Prämienverbilligung direkt dem

Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. § 71 Abs. 3 SV).

3.3

Dem alleinstehenden und

kinderlosen Beschwerdeführer, geb. 1984, ist die Richtprämie für einen Erwachsenen

anzurechnen, d.h. CHF 3'504.00.

Die massgebliche Veranlagung pro 2015

des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 41‘998.00

aus (s. BB S. 3). Anpassungen im Sinne von § 69 SV sind keine

erforderlich, doch ist der Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend

Franken, d.h. CHF 41‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung des

Beschwerdeführers von 10,61 % ({CHF 41‘000 : CHF 80‘000 x 9 [15 % - 6 %]}

+ 6 [%], vgl. E. II. 3.2 hiervor) beläuft sich folglich auf

CHF 4‘350.00. Da dies höher ist als die Richtprämie des Beschwerdeführers,

besteht für das Jahr 2016 kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung.

Aus dem Umstand, dass der frühere Wohnkanton für das Jahr 2015

Prämienverbilligung gewährte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten, da dies auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhte.

3.4

Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht

absolut. Entsprechen nämlich die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese

abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG):

Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,

geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark

beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine

Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen

Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen

(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter

Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93

SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement); im vorliegenden

Fall sind die Richtlinien vom 13. Oktober 2014 anwendbar. Die

Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr

geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im

ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs.

2.

Reglement).

Beim Beschwerdeführer lagen im

Anspruchsjahr 2016 besondere Verhältnisse im Sinne des Reglements vor, musste

er sich doch per 29. April 2016 bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (s.

Beschwerdebeilage Nr. 9). Die Einkünfte in diesem Jahr (ohne diejenigen

Zahlungen, welche effektiv erst nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten) beliefen

sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf insgesamt CHF

28'300.65:

·

Erwerbseinkommen:

CHF 12'610.70 (s. Lohnabrechnungen, BB S. 110 – 115, und Kontoauszug, S. 77 –

85).

·

Arbeitslosenentschädigung:

CHF 4'526.20 (s. Abrechnungen, S. 116 – 124, und Kontoauszug, S. 77 – 85 und 96

f.).

·

Sozialhilfe: CHF

5'073.75 (s. Budget, S. 91, Bestätigungen, S. 136 f., und Kontoauszug, S. 77 – 85

und 98 f.).

·

Übrige

Zahlungseingänge: CHF 6'090.00 (s. Kontoauszug, S. 77 – 85, 96 und 98). Die

Zahlung der [...] Versicherung über CHF 1'675.00 vom 30. März 2016 wird

hier nicht berücksichtigt, da sich diese offenbar auf den Sachschaden bezieht,

der bei einem Verkehrsunfall entstanden ist (vgl. S. 34 f.). Weitere

Guthaben gegenüber Drittpersonen konnte der Beschwerdeführer nicht eintreiben

(s. S. 22, 28, 32 f.).

·

Als Einkommen ist

auch das liquidierbare Vermögen wie Bankguthaben zu berücksichtigen, soweit es

die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechts übersteigt

(§ 4 Abs. 1 lit. a Reglement). Der Freibetrag für eine

Einzelperson liegt bei CHF 2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. j SV). Der

Kontostand des Beschwerdeführers lag aber nur an ein paar wenigen Tagen über

dieser Grenze, was jeweils auf Gutschriften zurückging, die bereits als

Einkommen angerechnet werden.

Dem Einkommen steht ein ausgewiesener

Bedarf pro 2016 von CHF 29'029.65 gegenüber:

·

Grundbetrag für eine

alleinstehende Person gemäss Richtlinien: 12 x 1'200.00.

·

Zuschlag 10 %: 12 x

120.00

·

Mietzins und

Nebenkosten: 5 x CHF 1'300.00 (Januar bis Mai, S. 77 – 85, 96 und 134) plus 3 x

990.00

(Juni bis August, S. 132 f. und 91) plus 4 x 280.00 (September bis

Dezember, S. 83 – 85 und 102).

·

Krankenkasse

Grundversicherung: 9 x 288.85 (S. 44 / 46); die Monate Mai bis Juli 2016, in

denen Sozialhilfe bezogen wurde, bleiben unberücksichtigt, denn die

entsprechenden Prämien wurden bereits in diesem Rahmen abgedeckt (s. E. II. 3.2

in fine hiervor). Die Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG (S. 157)

ist von vornherein unerheblich (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.).

·

Die Schulden des

Beschwerdeführers sind für den Bedarf gemäss den Richtlinien unbeachtlich

(Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002

S. 644 ff., S. 654; Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs des Kantons Solothurn SCBES.2016.128 vom 11. Januar 2017 E. 2.2);

der Ausnahmetatbestand von regelmässig bezahlten Abzahlungs- und Leasingraten

für Kompetenzgüter ist hier nicht gegeben. Ebenfalls ausser Acht bleiben sowohl

die laufenden als auch die aufgelaufenen Steuern (BGE 140 III 337 E. 4.4

S. 340 f.).

Stellt man diese Zahlen einander

gegenüber, so resultiert ein Fehlbetrag von CHF 729.00, in dessen Umfang

Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Härtefall besteht.

3.5

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und dem Beschwerdeführer pro 2016 eine Prämienverbilligung im

Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2017 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Jahr

2016 eine Prämienverbilligung im Härtefall von CHF 729.00 zugesprochen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann