VSBES.2017.168
Sistierung des Einspracheverfahrens
17. Juli 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung,
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sistierung
des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war seit 1. November 2015 als medizinische
Praxisassistentin bei Dr. med. B.___, [...], angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom
9. Oktober 2015, Syna-Akten Seite [Syna-Nr.] 148 ff.). Am 15. Februar 2017
kündigte der Arbeitgeber fristlos (Syna-Nr. 157). In der Folge beantragte die
Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung. In der Anmeldung hielt sie fest,
die Kündigung sei ungerechtfertigt und Lohnansprüche seien in Abklärung
(Syna-Nr. 166 ff.).
2. Die Arbeitslosenkasse Syna
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) holte eine Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 25. März 2017 zu den vom Arbeitgeber geltend gemachten
Gründen für die fristlose Kündigung ein (Syna-Nr. 126 f.). Ausserdem wurde eine
Stellungnahme des Arbeitgebers vom 31. März 2017 eingeholt (Syna-Nr. 86 f.).
3. Mit Verfügung vom 21. April
2017 (Syna-Nr. 59 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Anspruch auf
Taggelder der Arbeitslosenversicherung für 35 Tage ab 16. Februar 2017 ein. Zur
Begründung wurde erklärt, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet.
4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017
(Syna-Nr. 50 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung
vom 21. April 2017.
5. Die Beschwerdegegnerin holte
erneut eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 7. Juni 2017 ein (Syna-Nr. 29
ff.).
6. Am 1. Juni 2017 wurde die
Beschwerdegegnerin durch das Zivilgericht [...] darüber informiert, dass die
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 ein (arbeitsgerichtliches) Schlichtungsgesuch
gegen den ehemaligen Arbeitgeber eingereicht hatte (Syna-Nr. 36 ff.).
7. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017
sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens (Syna-Nr. 32 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
8. Am 19. Juni 2017 erhob die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die
Sistierungsverfügung (Syna-Nr. 27 f.; A.S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin
leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter.
9. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit einem vom 6. Juni 2017 datierten Schreiben (Postaufgabe 7. Juli
2017) auf eine Vernehmlassung (A.S. 7).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a und abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Sistierungsentscheid und damit gegen eine Zwischenverfügung. Zudem liegt der
Streitwert bei 35 strittigen Einstelltagen offenkundig nicht über der genannten
Grenze. Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gegen eine Zwischenverfügung des
Versicherungsträgers kann direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben
werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerde ist aber
– mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand – nur
zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November
2006.
E. 3.4).
2.2
Nach der Rechtsprechung bewirkt
eine Zwischenverfügung, mit der ein Verfahren betreffend die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sistiert wird,
um den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Gültigkeit einer
Kündigung abzuwarten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urteil des
Bundesgerichts 8C_573/2007 vom 9. November 2007 E. 1). Ebenso muss es sich hier
verhalten, wo vor Arbeitsgericht umstritten ist, ob die fristlose Kündigung vom
15.
Februar 2017 gerechtfertigt war oder nicht. Die Sistierung führt zwar,
falls sich die Einstellung oder deren Dauer als ungerechtfertigt erweisen
sollte, zu einer Verzögerung der Auszahlung der entsprechenden Taggelder. Dieser
Nachteil wird jedoch gegebenenfalls durch eine Nachzahlung behoben. Die
Verzögerung als solche und allfällige damit verbundene Liquiditätsprobleme
gelten nach der Rechtsprechung nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil.
2.3
Auf eine Beschwerde gegen eine
Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde
ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung
geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die -
wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können
(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob
dies hier zutrifft, kann offen bleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen
wäre, wie nachstehend darzulegen ist.
2.4
Eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der
Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde
erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind
(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
Diese Konstellation liegt hier nicht
vor: Ob und gegebenenfalls wieviele Einstelltage zu verhängen sind, hängt
entscheidend davon ab, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war respektive
ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verhalten
vorgeworfen werden muss, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beigetragen hat. Angesichts der stark divergierenden Standpunkte und
Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und des ehemaligen
Arbeitgebers lässt sich diese Frage gestützt auf die vorhandenen Akten nicht
mit hinreichender Zuverlässigkeit beantworten. In dieser Situation ist ein
Entscheid über den Anspruch noch nicht möglich. Es ist daher nicht nur
zulässig, sondern angebracht, den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
abzuwarten. Dieses könnte durchaus zu Erkenntnissen führen, welche für die
Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, und allenfalls
auch für die Beurteilung des Verschuldens relevant sind.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber