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Entscheid

VSBES.2017.168

Sistierung des Einspracheverfahrens

17. Juli 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war seit 1. November 2015 als medizinische

Praxisassistentin bei Dr. med. B.___, [...], angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom

9. Oktober 2015, Syna-Akten Seite [Syna-Nr.] 148 ff.). Am 15. Februar 2017

kündigte der Arbeitgeber fristlos (Syna-Nr. 157). In der Folge beantragte die

Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung. In der Anmeldung hielt sie fest,

die Kündigung sei ungerechtfertigt und Lohnansprüche seien in Abklärung

(Syna-Nr. 166 ff.).

2. Die Arbeitslosenkasse Syna

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) holte eine Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 25. März 2017 zu den vom Arbeitgeber geltend gemachten

Gründen für die fristlose Kündigung ein (Syna-Nr. 126 f.). Ausserdem wurde eine

Stellungnahme des Arbeitgebers vom 31. März 2017 eingeholt (Syna-Nr. 86 f.).

3. Mit Verfügung vom 21. April

2017 (Syna-Nr. 59 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Anspruch auf

Taggelder der Arbeitslosenversicherung für 35 Tage ab 16. Februar 2017 ein. Zur

Begründung wurde erklärt, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet.

4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017

(Syna-Nr. 50 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung

vom 21. April 2017.

5. Die Beschwerdegegnerin holte

erneut eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 7. Juni 2017 ein (Syna-Nr. 29

ff.).

6. Am 1. Juni 2017 wurde die

Beschwerdegegnerin durch das Zivilgericht [...] darüber informiert, dass die

Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 ein (arbeitsgerichtliches) Schlichtungsgesuch

gegen den ehemaligen Arbeitgeber eingereicht hatte (Syna-Nr. 36 ff.).

7. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017

sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen

Verfahrens (Syna-Nr. 32 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

8. Am 19. Juni 2017 erhob die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die

Sistierungsverfügung (Syna-Nr. 27 f.; A.S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin

leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) weiter.

9. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit einem vom 6. Juni 2017 datierten Schreiben (Postaufgabe 7. Juli

2017) auf eine Vernehmlassung (A.S. 7).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a und abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Sistierungsentscheid und damit gegen eine Zwischenverfügung. Zudem liegt der

Streitwert bei 35 strittigen Einstelltagen offenkundig nicht über der genannten

Grenze. Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gegen eine Zwischenverfügung des

Versicherungsträgers kann direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben

werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerde ist aber

– mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand – nur

zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November

2006.

E. 3.4).

2.2

Nach der Rechtsprechung bewirkt

eine Zwischenverfügung, mit der ein Verfahren betreffend die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sistiert wird,

um den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Gültigkeit einer

Kündigung abzuwarten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urteil des

Bundesgerichts 8C_573/2007 vom 9. November 2007 E. 1). Ebenso muss es sich hier

verhalten, wo vor Arbeitsgericht umstritten ist, ob die fristlose Kündigung vom

15.

Februar 2017 gerechtfertigt war oder nicht. Die Sistierung führt zwar,

falls sich die Einstellung oder deren Dauer als ungerechtfertigt erweisen

sollte, zu einer Verzögerung der Auszahlung der entsprechenden Taggelder. Dieser

Nachteil wird jedoch gegebenenfalls durch eine Nachzahlung behoben. Die

Verzögerung als solche und allfällige damit verbundene Liquiditätsprobleme

gelten nach der Rechtsprechung nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil.

2.3

Auf eine Beschwerde gegen eine

Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde

ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung

geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die -

wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können

(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob

dies hier zutrifft, kann offen bleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen

wäre, wie nachstehend darzulegen ist.

2.4

Eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der

Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen

erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen

Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen

Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde

erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige

Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen

Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind

(BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).

Diese Konstellation liegt hier nicht

vor: Ob und gegebenenfalls wieviele Einstelltage zu verhängen sind, hängt

entscheidend davon ab, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war respektive

ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verhalten

vorgeworfen werden muss, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

beigetragen hat. Angesichts der stark divergierenden Standpunkte und

Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und des ehemaligen

Arbeitgebers lässt sich diese Frage gestützt auf die vorhandenen Akten nicht

mit hinreichender Zuverlässigkeit beantworten. In dieser Situation ist ein

Entscheid über den Anspruch noch nicht möglich. Es ist daher nicht nur

zulässig, sondern angebracht, den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

abzuwarten. Dieses könnte durchaus zu Erkenntnissen führen, welche für die

Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, und allenfalls

auch für die Beurteilung des Verschuldens relevant sind.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber