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Entscheid

VSBES.2017.169

Invalidenrente

19. März 2018Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Mai

2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

unter Hinweis auf eine seit 16. Juni 2008 bestehende Rückenproblematik zur

Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

2. Nach Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 15. Mai 2009, des Lebenslaufes, der

Arbeitszeugnisse sowie der medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 12 ff.) sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli

2009 die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann an der B.___, [...],

vom 20. August 2009 bis 27. Juni 2010 zu, welche indes

krankheitshalber abgebrochen werden musste (IV-Nrn. 20, 27). Mit

Mitteilung vom 5. Januar 2010 (IV-Nrn. 31 f.) übernahm die

Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für eine berufliche Abklärung in der C.___,

[...], vom 25. Januar bis 25. April 2010. Die Beschwerdegegnerin

übernahm ferner am 23. April 2010 die Kosten für die Vorbereitung auf die

Umschulung zum Kaufmann vom 26. April bis 31. Juli 2010, am

16. Juni 2010 jene für das erste Lehrjahr der Ausbildung zum Kaufmann

B-Profil vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 sowie am 19. Juli

2011 die Kosten für das zweite und dritte Lehrjahr (IV-Nrn. 42, 48, 62).

Das mit Verfügung vom 17. Juli 2009 zugesprochene Taggeld wurde in der

Folge stets verlängert (IV-Nrn. 21, 33, 43, 49, 63, 84,

95, 137, 192).

3. Auch nach der am 16. April

2012 durchgeführten Rückenoperation litt der Beschwerdeführer unter Schmerzen

(IV-Nrn. 71 S. 4 f., 72), weshalb die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 26. Juni 2012 die Kosten für eine Arbeitsplatzanpassung

übernahm (IV-Nr. 74). Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:

RAD), vom 16. Mai 2013 und den Zwischenbericht der Teamleiterin Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2013 (IV-Nrn. 91

f.), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. August 2013

vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 einen Arbeitsversuch zu

(IV-Nr. 94), den er jedoch infolge einer weiteren Operation nicht antreten

konnte (IV-Nr. 108 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 5. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 112

S. 2). Er empfahl zur versicherungsmedizinischen Beurteilung eine

polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie). Mit

Mitteilung vom 16. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 117) informierte die

Gutachterstelle darüber, dass auch die Abklärung der Fachdisziplin Orthopädie erforderlich

sei. Das Gutachten der E.___, [...], wurde daraufhin am 15. Oktober 2014

erstattet (IV-Nrn. 128.1 - 128.5).

4.

4.1 Zum

Gutachten der E.___ vom 15. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer am

30. Oktober 2014 Stellung (IV-Nr. 131). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___

qualifizierte dieses mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015

(IV-Nr. 138) als nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Arbeitsfähigkeit

könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden, weshalb bei der

Gutachterstelle eine Rückfrage zu machen sei. Das entsprechende

Antwortschreiben der E.___ datiert vom 28. Januar 2015 (IV-Nr. 140

S. 3 ff.). Gestützt auf die anschliessende Schlussfolgerung von Dr. med.

D.___ in seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 (IV-Nr. 145), wonach

das Gutachten in seiner Befunderhebung in Ordnung sei, die

versicherungsmedizinische Aussagekraft aber eingeschränkt und ausserdem der

postoperative Verlauf von maximal zwei Jahren inzwischen bald erreicht sei,

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

7. Mai 2015 die Zusprache einer Invalidenrente in Aussicht (ab

1. August 2014 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente;

IV-Nr. 149). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 5. bzw.

23. Juni 2015 Einwände erheben (IV-Nrn. 153, 156) und am

15. Juli 2015 eine Stellungnahme der E.___ vom 13. Juli 2015

einreichen (IV-Nr. 162), in der u.a. eine Verlaufsbegutachtung empfohlen

wurde. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___, RAD, vom

16. September 2015 (IV-Nr. 166 S. 2), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 mit (IV-Nr. 168),

zur Klärung der Leistungsansprüche werde eine Verlaufsuntersuchung als

notwendig erachtet. Vorgeschlagen wurde die F.___, [...], wobei die

bidisziplinäre Abklärung die Fachbereiche Neurologie (Dr. med. G.___) und

Orthopädie (Dr. med. H.___) umfasse. Der Beschwerdeführer könne Zusatzfragen

zum Fragenkatalog (IV-Nr. 169) sowie triftige Einwendungen gegen die

Gutachterpersonen einreichen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am

30. September 2015 (IV-Nr. 171) unter anderem vorbringen, es handle

sich bei diesem neuen Gutachten um eine unzulässige «second opinion». Gestützt

auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 172)

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 173)

sowohl an der Notwendigkeit der bidisziplinären Abklärung durch die F.___ als

auch an den begutachtenden Ärzten Dres. med. G.___ und H.___ sowie den

Fachdisziplinen Neurologie und Orthopädie fest. Die dagegen durch den

Beschwerdeführer am 13. November 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 174

S. 3 ff.) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.288 vom 15. März

2016 (IV-Nr. 183 S. 2 ff.) abgewiesen. Das Gutachten der F.___ wurde

sodann am 18. Juli 2016 erstattet (IV-Nr. 189).

4.2 Zu

diesem liess sich der Beschwerdeführer am 27. Juli bzw. 24. August

2016 vernehmen (IV-Nrn. 193, 195). Gestützt auf die Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 (IV-Nr. 197

S. 2) legte die Beschwerdegegnerin der F.___ am 24. Oktober 2015 die

Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vor (IV-Nr. 199). Aufgrund

der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom

12. Dezember 2016 (IV-Nr. 201) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Januar 2017 (IV-Nr. 202) vom

1. Augst 2014 bis 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht.

Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom 7. Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 149). Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 Einwände erheben

(IV-Nr. 204). Aufgrund der «interdisziplinären Beurteilung» vom

27. März 2017 (IV-Nr. 206) befristete die Beschwerdegegnerin die

Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 210) vom

1. August 2014 bis am 30. September 2016. Diese Verfügung wurde

anschliessend, weil sie dem Beschwerdeführer und nicht seiner Rechtsvertreterin

eröffnet worden war, durch die Verfügung vom 29. Mai 2017 ersetzt (A.S. [Akten-Seiten]

1 ff.). Es werde dem Beschwerdeführer in dem Sinne entgegengekommen, dass der

Anspruch auf die befristete Dreiviertelsrente statt bis am 30. Juni 2015

bis am 30. September 2016 dauere.

5. Am

22. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer

sei eine ¾-Rente bis 30. September 2016 auszurichten.

3.

Zur Klärung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2016 sei die Sache

an die IV-Stelle zurückzuweisen und nach Vornahme der monodisziplinären

orthopädischen Begutachtung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien,

darüber neu zu befinden.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 24. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde in allen Punkten (A.S. 19 f.).

7. Mit Replik vom 18. September

2017 (A.S. 24 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift und den Rechtsbegehren festhalten.

8. Im Rahmen der Duplik vom

29. September 2017 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

weitere Äusserungen und beantragt, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.

9. Die am 16. Oktober 2017

durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote

(A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 32)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2016 hinaus Anspruch

auf eine Rente hat, bzw. ob der Sachverhalt für diesen Zeitraum rechtsgenüglich

abgeklärt ist.

3.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Mai 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 362 E. 1b S. 366).

4.

4.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

4.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine diewichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V

256.

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom

7.

April 2015 E. 4).

5.

5.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

6.

Wie bereits in II. E. 2

hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 29. Mai 2017 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente über den 30. September

2016.

hinaus zu Recht verneint hat, bzw. ob der Sachverhalt für diesen Zeitraum

rechtsgenüglich abgeklärt ist.

7.

Für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

7.1

Das am 17. November 2006

durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter beurteilte der Facharzt für

Radiologie FMH, Dr. med. I.___, J.___, im Bericht vom 17. November 2006

(IV-Nr. 14) wie folgt: Leichtere degenerative AC-Gelenkveränderungen mit Verdickung

der Synovia des AC-Gelenks und leichter Einengung des subacromialen Raumes.

Eine eigentliche subacromiale Reizsymptomatik im Sinne einer Bursitis oder

einer signifikanten Verdickung der kleinen Ligamenta liege nicht vor. Eine

leichte Tendinose zeige die Supraspinatussehne, jedoch ohne Hinweis auf eine

Ruptur. Auch kein Nachweis einer Ruptur der restlichen Anteile der

Rotatorenmanschette. Intakte Darstellung des Labrums und der Gelenkkapsel.

7.2

Dr. med. K.___, Rheumatologie

und Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 27. April 2009 (IV-Nr. 7)

folgende Diagnosen:

1.

Monosegmentale Diskopathie L5/S1 mit

unverhältnismässig hypertrophierten Fazettengelenken

- Verdacht auf Dysplasie des Bogens LWK5

als Prädisposition

- Aktuell: Klinisch erfolglose konservative

Behandlung, relative Indikation zur Stabilisierungsoperation im Alter von

gerade 27 Jahren

Der Beschwerdeführer habe sich seit

knapp zwei Monaten kooperativ einer Physiotherapie unterzogen, ohne dass damit

die Belastbarkeit des lumbosakralen Übergangs habe verbessert werden können.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer heute als Chauffeur

sehr schwere Gewichte tragen müsse. Gelernt sei er Landschaftsgärtner, auch

dieser Belastung sei der untere Rücken nicht mehr gewachsen gewesen. Dies habe

den Beschwerdeführer dazu bewogen, seinen gelernten Beruf aufzugeben und sich

als Chauffeur zu betätigen. Der Schwäche am lumbosakralen Übergang liege mit

grösserer Wahrscheinlichkeit eine Dysplasie des Bogens LWK5 zugrunde, was die

vorzeitige Bandscheibendegeneration L5/S1 begünstigt haben dürfte. Folglich

überrasche der therapierefrektäre Verlauf und die fortwährend eingeschränkte Belastbarkeit

nicht. Ein stabilisierender wirbelsäulenchirurgischer Eingriff dürfte die

Schwäche kurzzeitig beheben, naturgemäss bei fortwährend hohen körperlichen

Belastungen zu Nachbarsegment-Komplikationen führen. Der entscheidende Punkt

sei die grosse körperliche Belastung, die zwingend reduziert werden müsse. Es

seien berufliche Massnahmen vorzusehen.

7.3

Im Bericht vom 27. Februar

2012.

(IV-Nr. 90 S. 27) hielt Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurochirurgie, folgende Diagnose fest: «Facettengelenksaktivierung bei

beginnender Degeneration LWK5/SWK1 bei kleiner medianer Diskushernie ohne

Neurokompression sowie Adipositas». Der Beschwerdeführer berichte während der

Infiltration vom 24. Februar 2012 über starke Lumbalgien, postoperativ

bereits Nachlassen der Lumbalgien.

7.4

Im Austrittsbericht vom

19.

April 2012 (IV-Nr. 71 S. 1 f.) hielten Dr. med. L.___ und

Dr. med. M.___, Assistenzärztin, betreffend die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 16. bis 21. April 2012 folgende Diagnosen fest:

1.

Chronifizierte Lumboischialgie bei medialer Diskushernie

LWK5/SWK1, linksbetont

2.

Adipositas

3.

Habituelle Analgetika-Einnahme

Nach der mikrotechnischen Fenestration

LWK5/SWK1 rechts und PLIF LWK5/SWK1 unter Neuromonitoring, 3D BV und Navigation

am 16. April 2012 (IV-Nr. 71 S. 4 f.) sei ein komplikationsloser

peri- und postoperativer Verlauf gegeben. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten

stationären Aufenthalts kardiopulmonal stabil und afebril gewesen. Nach

Einstellung der Analgesie problemlose Mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie

an Gehstöcken im Ebenen und auf der Treppe. Die Redondrainagen hätten bei geringer

Fördermenge am ersten postoperativen Tag entfernt werden können. Der

Beschwerdeführer gebe eine deutliche Regredienz der Schmerzen bei Reduktion der

radikulären Ausstrahlung ins linke Bein an. Das durchgeführte Kontroll-CT habe

eine leicht versetzte, jedoch korrekte Lage der eingebrachten Schrauben

gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 21. April 2012 in gutem Allgemein-

und Ernährungszustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen

worden. Die Fadenentfernung erfolge am 26. April 2012 bei Dr. med. L.___.

Die Physiotherapie sei nach dem ersten Kontrolltermin weiterzuführen. Es werde

empfohlen, auf stark körperlich belastende Tätigkeiten in den nächsten zwei

Wochen zu verzichten. Eine weitere klinisch radiologische Nachkontrolle sei am

29.

Mai 2012 vorgesehen.

7.5

Im Bericht vom 2. August

2012.

hielt Dr. med. L.___ (IV-Nr. 90 S. 13) aufgrund der Untersuchung

des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2012 folgende Diagnosen fest:

Segmentdegeneration mit

Mikroinstabilität und Facettengelenksüberlastung LWK5/SWK1 linksbezogen mit/bei

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF am 16. April 2012

Als Nebendiagnosen wurden «Adipositas»

und «Analgetikaübergebrauch» festgehalten. Es zeige sich aus chirurgischer

Sicht ein optimales Ergebnis mit jedoch noch nicht vollständiger Fusion, welche

jedoch auch noch nicht unbedingt zu erwarten sei. Daher sei keine weitere

Operationsindikation zu stellen. Da der Beschwerdeführer ein deutliches

Copingproblem und Analgetikatoleranzentwicklung zeige, habe er diesem

empfohlen, weitere konservative Massnahmen, insbesondere eine optimierte und

intensive Schmerztherapie zu evaluieren. Ansonsten sei die neurochirurgische

Behandlung abgeschlossen. Es seien im Moment keine weiteren Kontrollen geplant.

7.6

Im Austrittsbericht vom

1.

November 2012 (IV-Nr. 90 S. 7 f.) stellten Dr. med. N.___,

Belegarzt Orthopädie, und pract. med. O.___, Assistenzarzt, Orthopädie, [...],

die Diagnose: «Lumbago». Der Beschwerdeführer sei vom 24. bis

30.

Oktober 2012 hospitalisiert gewesen. Es sei am 25. Oktober 2012 (recte:

24.

Oktober 2012, IV-Nr. 90 S. 5 f.) eine Metallentfernung

L5/S1, Débridement bei Verdacht auf Infekt, Revisionsdekompression inkl.

Discectomie, Respondylodese intercorporell und posterolateral durchgeführt

worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die

postoperativen Schmerzen hätten stets gut kontrolliert werden können.

Postoperative antibiotische Abschirmung mit Co Amoxicillin und Rimactan per os.

Die Mobilisation sei unter Analgesie und Physiotherapie gut gelungen. Der

Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

7.7

Im Bericht vom 7. Februar

2013.

(IV-Nr. 90 S. 2) hielt Dr. med. N.___ folgende Diagnosen fest:

-

Zustand nach

Revisionsspondylodese und Dekompression L5/S1, Oktober 2012

-

Generalisiertes

Exanthem als Reaktion auf Tegretol

-

Schmerzexazerbation

bei Zustand nach Dekompression und intercorporeller Spondylodese L5/S1, April

2012.

-

Therapierefrektäre

Lumbago mit ischialgieformer Ausstrahlung

-

Discopathie L5/S1 mit

medianer Hernie

Der Beschwerdeführer sei nun im Aufbau

nach praktisch einer langen Rehabilitation. Die Schmerzen hätten unter Belastung

zugenommen, es werde die Anpassung der Schmerzmedikamente empfohlen. Zaldiar

werde auf max. 8 pro Tag limitiert, Ponstan gestoppt und mittels Ecofenac

2.

x 75 mg ersetzt. Novalgin als Schmerzreserve.

7.8

Im Bericht vom 27. März

2013.

(IV-Nr. 90 S. 1) bestätigte Dr. med. N.___ die bereits im

Bericht vom 7. Februar 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 7.7 hiervor)

und hielt fest, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter der

Physiotherapie im Moment überhaupt keine Verbesserung seiner Schmerzsituation

erzielt habe, werde ihm empfohlen, abzuwarten. Die Physiotherapie werde

unterbrochen und die Analgesie mit Ecofenac, Zaldiar und neu Lyrica ergänzt.

Die Arbeitsunfähigkeit persistiere bis 31. Mai 2013 bei 100 %.

7.9

In der Aktennotiz vom 16. Mai

2013.

(IV-Nr. 91) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, RAD, folgende Beurteilung fest: Aus «rein medizinischer Optik» stelle sich

hier primär die Frage, ob in diesem Fall aus einer Mücke ein Elefant gemacht worden

sei. Der erste operative Eingriff sei rein aufgrund von Spekulationen erfolgt,

dass allenfalls die Diskushernie sowie eine Mikroinstabilität die Beschwerden

verursachen könnten, obwohl klinisch wie auch radiologisch keine Hinweise darauf

bestanden hätten. Der Eingriff sei durchgeführt worden, obwohl der Operateur

vorgängig unsicher über das Resultat gewesen sei und er – notabene – «die

Erfolgsaussichten bei dieser chronifizierten Situation und der schlechten

Coping-Situation» als weniger gut beurteilt habe. Das Operationsergebnis müsse

als sehr schlecht bezeichnet werden: Ein fraglicher Infekt (aus den Akten nicht

ersichtlich, ob sich dies bestätig habe), Lockerungen resp. Instabilität des

Materials sowie massive Narbenbildung, welche möglicherweise die eine Nervenwurzel

beeinträchtigt habe. Nach dem zweiten Eingriff im Oktober 2012 sei der Verlauf

subjektiv wohl ebenso wenig zufriedenstellend, jedoch sei der «objektive»

Verlauf seither von weniger Komplikationen geprägt, obwohl der Zeitraum noch zu

kurz sei für ein diesbezügliches Fazit.

Wie bereits im Bericht des Rheumatologen

Dr. med. K.___ vom 27. April 2009 erwähnt worden sei (vgl. E. II. 7.2

hiervor), führe eine operative Stabilisierung eines Wirbelsäulensegments

obligat zu einer Mehrbelastung der Nachbarsegmente und somit zu einem

schnelleren Fortschreiten einer allfälligen Abnützung (Osteochondrose,

Spondylarthrose) in der Umgebung. Langfristig sei eine rein statische Arbeit am

Schreibtisch eher suboptimal, da diese möglicherweise die Schmerzentwicklung

und «Versteifung» fördere. Eher sollte die Haltung gewechselt werden können und

zwischendurch eine gewisse Bewegung möglich sein. Dies sollte der

Beschwerdeführer jedoch selber am besten beurteilen können. Nie diskutiert,

aber diskussionswürdig erscheine die Frage nach einer psychosomatischen

Komponente. Zumindest sei auch im Falle eines organischen «Kerns» der

Symptomatik eine Situation eingetreten, in welcher nicht nur die «körperlichen»

Ursachen massgebend seien. Sicherlich sei ein derart und fragwürdig operierter

Rücken minderbelastbar und eine bleibende Schwachstelle. Andererseits sei eine

«Verselbständigung» des Schmerzes auf neurokognitiver Ebene ein bekanntes

Phänomen.

Aus diesem Blickwinkel sei eine Optik,

welche sich weniger mit der Medizin als mit den Lebensressourcen befasse,

angebracht. Insbesondere die Fokussierung auf ein «rein körperliches Problem»

würde vom Wesentlichen, nämlich dem Umgang mit und trotz den bleibenden

Einschränkungen, ablenken und wichtige Ressourcen binden. Sollte das objektive

Operationsergebnis langfristig positiv sein, so sei tendenziell von einer

rentenausschliessenden Zumutbarkeit für eine Verweistätigkeit auszugehen,

natürlich unter Vorbehalt des weiteren Verlaufs und anderer gesundheitlicher Faktoren.

7.10

Die Assistenzärztin P.___ und der

Leitende Arzt Spitalhygiene Dr. med. Q.___, Universitätsklinik für Infektiologie,

R.___, hielten im Bericht vom 4. Februar 2014 betreffend die letzte

Untersuchung vom 31. Januar 2014 (IV-Nr. 109 S. 6 ff.) folgende

Diagnosen fest:

1.

Verdacht auf Low-grade-Infektion L4/5, L5/S1 bei Status

nach multiplen Operationen

- 28. August 2013

Revisions-Spondylodese mit Dekompression L4/S1 mit Infekt-Revision

- Nachweis von Propionibacterium acnes

- Antibiotikatherapie:

- Vancomycin 2 x 1 g

vom 28. August - 7. September 2013

- Co-Amoxicillin 3 x

1.

g vom 7. September - Ende November 2013

- Oktober 2012 Revisions-Spondylodese

und Dekompression L5/S1

- April 2012 chirurgische Dekompression

und interkorporelle Spondylodese L5/S1 bei therapierefrektärer Lumbago bei

Diskopathie L5/S1 mit medialer Hernie; postoperativ Läsion L5

links > rechts

Das Propionibacterium acnes sei von

niedriger Virulenz, jedoch im Kontext von Fremdmaterial äusserst schwierig zu

eradizieren. Angesichts der durchgeführten Antibiotikatherapie, welche nicht

optimal wirksam gegen bakterielle Biofilme sei, und des in situ verbliebenen Fremdmaterials,

sei bei unveränderter Schmerzproblematik ein persistierender Low-grade-Infekt

sehr gut möglich. Es werde um erneute Bestimmung der Infektparameter gebeten

(Leukozyten-Differenzierung, CRP, Blutsenkungsreaktion) und eine erneute

MRI-Bildgebung zur Standortbestimmung empfohlen. Sie hätten sich ausserdem

erlaubt, mit Dr. med. N.___ direkt Kontakt aufzunehmen. Er erachte die

Möglichkeit, das Fremdmaterial in situ in absehbarer Zeit (ab Mai) zu

entfernen, als realistisch. Aus infektiologischer Sicht wäre dies im Hinblick

auf eine definitive Infektsanierung optimal. Selbstverständlich seien sie sich

der Risiken einer erneuten Operation und möglichen drohenden Instabilität bei

Entfernung des Fremdmaterials bewusst. Ob jedoch eine rein antibiotische Therapie

ohne Fremdmaterialentfernung zur Infektsanierung ausreiche, sei zweifelhaft.

Unklar bleibe auch, welchen Anteil der Beschwerden der Infekt ausmache (d.h. seien

die Schmerzen mechanisch bedingt, durch Infektion verursacht, oder eine

Kombination beider Aspekte). Der Beschwerdeführer sei deutlich darauf

hingewiesen worden, dass möglicherweise eine Infektsanierung keine Besserung

seiner täglichen Beschwerden zur Folge haben könnte.

7.11

Dr. med. S.___, Radiologie, J.___,

hielt aufgrund der MRT der LWS mit MR-Myelographie vom 6. Februar 2014 (IV-Nr. 109

S. 5) folgende Beurteilung fest: Verglichen mit der Voruntersuchung vom

29.

April 2013 Verlängerung der hinteren Spondylodese, die jetzt die Segmente

L4 bis S1 betreffe. Zustand Implantation einer Bandscheibenprothese in Höhe

L5/S1. MR-tomographisch kein Nachweis eines intraspinalen Abszesses. Keine

Zeichen einer Osteomyelitis bei chronischem Infekt des Osteosynthesematerials

(klinische Mitteilung). MR-tomographisch lediglich Nachweis Kontrastmittel

aufnehmender Formationen dorsal der Laminektomien von L4 und L5, die sich nach

kranial bis in Höhe der Dornfortsätze von L2 und L3 ausdehnten. Diese Befunde

seien gut vereinbar mit postoperativen narbigen Veränderungen. Ansonsten kein

Nachweis einer Neurokompression.

7.12

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 112 S. 2) fest,

aufgrund der schwerwiegenden Rückenproblematik sei klar, dass der

Beschwerdeführer die angestammte, als körperlich belastend zu bezeichnende

Tätigkeit bleibend nicht mehr ausüben könne. (Die in der Anfrage erwähnte

Tätigkeit als Kaufmann sei nicht die angestammte Tätigkeit, sondern diejenige,

auf welche er aus gesundheitlichen Gründen umgeschult worden sei. Zuvor habe

der gelernte Landschaftsgärtner während mehreren Jahren als Chauffeur

gearbeitet.). Schwieriger werde es hingegen in Bezug auf eine Verweistätigkeit.

Es empfehle sich daher für eine versicherungsmedizinische Beurteilung die

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung mit den folgenden Disziplinen:

Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Neurologie.

7.13

Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der E.___ vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 128.1 - 128.5)

hielten Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. U.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. V.___,

Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. W.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 128.2 S. 33):

-

Chronische Rückenschmerzen

bei chronischem low grade-Infekt und

-

Epifusioneller

Instabilität L4/5

- Status nach Verlängerungsspondylodese L4-S1,

Débridement und bilateraler Neurolyse L4-S1, Dekompression, Foraminotomie,

Recessotomie L4-S1

- Status nach Revisions-Dekompression,

Discektomie L5/S1, Respondylodese, interkorporell posterolateral Oktober 2012

- Status nach Fenestration L5/S1 und

Spondylodese April 2012

- Nachweis von Propionibacterium acnes,

Antibiotika-Therapie mit Vancomycin 28. August - 7. September 2013,

Co-Amoxicillin 7. September - 30. November 2013

Nebendiagnosen ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien:

-

Adipositas Grad I

mit BMI 34,3 kg/m2

-

Grenzwertige

Hypertonie

Der Beschwerdeführer habe zuletzt die

Tätigkeit eines LKW-Chauffeurs ausgeübt. Eine Umschulungsmassnahme zum Kaufmann

B sei bis 2013 erfolgreich absolviert worden. Nach 3 WS-Eingriffen sei der

Beschwerdeführer seit August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 128.2 S. 39). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der

Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig.

Dies sei begründet durch die ausgeprägte Funktionseinschränkung der LWS und die

therapierefraktären chronifizierten Rückenschmerzen nach drei stabilisierenden

WS-Eingriffen (zuletzt Revisionsspondylodese mit Dekompression L4-S1, mit

lnfektrevision nach zwei vorangegangenen neurochirurgischen

Dekompressions-Operationen mit interkorporeller Spondylodese L5/S1 und

Revisionsspondylodese mit Dekompression L5/S1).

Die Tätigkeiten als Bürokaufmann aber

auch als LKW-Chauffeur seien derzeit nicht leistbar aufgrund des erhobenen

Untersuchungsbefundes und der damit verbundenen erheblich eingeschränkten

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er könne nicht länger als 30 min.

sitzen und auch nicht lange stehen oder gehen. Das Auf- und Absteigen vom LKW sei

aufgrund der Funktionsbehinderung der LWS deutlich eingeschränkt. Be- und

Entladetätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg könnten

nicht durchgeführt werden. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde

empfohlen.

Die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit bestehe voraussichtlich seit der zweiten Operation am

24.

Februar 2012 mit durchgehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, spätestens

jedoch ab August 2013.

Derzeit sei von einem instabilen

Gesundheitszustand auszugehen, so dass auch eine mittellangfristige Tätigkeit

in einer voll adaptierten Tätigkeit in einem zeitlich reduzierten Pensum nicht

realistisch erscheine. Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Schmerzen und

Funktionseinschränkung der LWS erheblich eingeschränkt. Da längeres Sitzen

nicht möglich sei, wäre allenfalls eine wechselbelastende Tätigkeit überwiegend

im Stehen von maximal einer halben Stunde, ohne gebückte, vorgeneigte Haltung,

ohne Klettern und Steigen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis

maximal 5 kg nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes medizinisch-theoretisch

langsam steigernd bis zu maximal 50 % denkbar (IV-Nr. 128.2

S. 39).

Unter Berücksichtigung der oben

genannten Spezifikationen sei die Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht sei die sogenannte medizinisch-theoretisch zumutbare

Willensanstrengung erfüllt.

Therapeutische Vorschläge zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen

seien: Der Beschwerdeführer solle in ein ambulantes

Antichronifizierungsprogramm eingebunden werden. Neben einer Verbesserung der

Kondition und der muskulären Situation sollten Coping-Strategien und

Entspannungsverfahren in einem multimodalen Therapieansatz erlernt werden. Eine

Rehabilitation in einer psychosomatisch orientierten Klinik mit dem Ziel einer

Gewichtsreduktion und Muskelkräftigung wäre im Hinblick auf die obengenannten

Massnahmen sinnvoll, auch zur Vermeidung einer weiteren Schmerzchronifizierung.

Die genannten Massnahmen sollten nach einem bestimmten zeitlichen Ablauf circa

halbjährlich kontrolliert werden. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde empfohlen.

Derzeit sei die prognostische

Einschätzung durch die chronifizierte Schmerzsituation nur sehr schwer möglich.

Unklar bleibe die Rolle der Low-grade-lnfektion im Rahmen des FBBS. Auch die

Vernarbungen lösten zusätzliche Probleme aus, die langfristig nicht einzuschätzen

seien (IV-Nr. 128.2 S. 40).

7.14

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 138 S. 2

ff.) folgende Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer habe das EFZ als

Landschaftsgärtner erworben und spätestens ab 2004 als Chauffeur gearbeitet.

Deshalb sei diese Tätigkeit als die angestammte zu betrachten. Jedoch sei dies

nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Gutachter den Beschwerdeführer als

voll und generell arbeitsunfähig beurteilten. Was die Gutachter unter einer «Stabilisierung

des Gesundheitszustandes» verstünden, werde mit keinem Wort erläutert. Aus

Sicht des Referenten sei dies auch nur eingeschränkt nachvollziehbar, da aus

den rein objektiven Befunden, ohne Hinweise für eine Symptomausweitung oder

eine somatoforme Schmerzstörung, eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht ohne

weiteres nachvollziehbar sei. Auch die Argumentation eines «instabilen

Zustandes» könne kaum nachvollzogen werden, was u.a. auch der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme vom Oktober 2014 (S. 3) mache. Dementsprechend sei

umso mehr fraglich, was unter einer «Stabilisierung» des Gesundheitszustandes

zu verstehen sei. Deshalb sei zumindest die Schlussfolgerung im Gutachten aus

versicherungsmedizinischer Sicht nur eingeschränkt nachvollziehbar.

Das eingegangene Gutachten sei weder

nachvollziehbar noch schlüssig. Die eingegangene Stellungnahme des

Beschwerdeführers sei der Gutachterstelle zur Stellungnahme nicht vorzulegen.

Aber sie könne mit der u.g. Nachfrage mitgesendet werden. Es könne nicht

beantwortet werden, wie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Kaufmann oder in einer Verweistätigkeit aus medizinischer Sicht zu beurteilen

sei. Es werde empfohlen, bei der Gutachterstelle (unter Mitsendung dieser

RAD-Stellungnahme) mit folgendem Wortlaut rückzufragen: Bitte erläutern Sie,

auf welchen objektiven Befunden ihre Beurteilung einer gänzlichen und

generellen Arbeitsunfähigkeit beruhe. Falls Sie weiterhin von einem instabilen

Gesundheitszustand ausgingen, würden Sie um eine Umschreibung dessen gebeten,

resp. anhand welcher objektiver Zeichen (ausser den Schmerzangaben) eine

weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erkennen wäre (notabene nach

bereits jahrelangen verschiedenen Therapieansätzen). Es sei zu begründen, warum

die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine rückenadaptierte

Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar sei.

7.15

Prof. Dr. med. T.___ und Dr. med.

U.___, E.___, führten in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015

(IV-Nr. 140 S. 3 ff.) aus, die objektiven Befunde würden ausführlich

im Gutachten dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese missachtet

würden, es sei denn, dass versucht werde, eine Tendenz durch Rückfragen zu

implizieren. Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Rückenschmerzen

nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 am 16. April 2012 mit PLIF

L5/S1 und einer weiteren Operation am 24. Oktober 2012 wegen einer Pseudarthrose

sowie Rezidivhernie L5/S1 mit kompletter Metallentfernung,

Revisionsdekompression L5/S1 und Re-Spondylodese LWK4-SWK1. Es sei postoperativ

zu einer Wundheilungsstörung gekommen und wahrscheinlich zu einer

Low-Grade-Infektion. Schmerztherapie und anschliessende

Rehabilitationsmassnahmen hätten keine Besserung gebracht. Es sei deshalb am

28.

August 2013 im R.___ eine dritte Operation durchgeführt worden, Verlängerung

der Spondylodese L4 bis S1 wegen epifusioneller Instabilität L4/5.

Anschliessend habe der Beschwerdeführer drei Monate lang Antibiotika bis zum

November 2013 erhalten. Er sei zuletzt als LKW-Chauffeur tätig gewesen. Er sei

umgeschult worden und habe Ende Juli 2013 eine Kaufmannslehre bei der X.___ in [...]

abgeschlossen. Auch in diesem Beruf sei er in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig

aufgrund anhaltender Schmerzen und einer intermittierenden Radikulopathie L5

links. Im MRI einschliesslich Myelographie der LWS vom 6. Februar 2014 hätten

sich in der Befundbeurteilung des Radiologen kein Hinweis auf einen

interspinalen Abszess und damals auch keine Zeichen einer Osteomyelitis

gefunden. «Die Kontrastmittelaufnahme sei vereinbar mit narbig postoperativen

Veränderungen von L4-L6». Ein Kontroll-MRI mit Kontrastmittel sei zur

Verlaufskontrolle empfohlen worden. Aus orthopädischer Sicht sei der

Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer daher nicht

mehr einsetzbar. Wegen der objektiv vorhandenen Funktionseinschränkungen im

Bereich der LWS, der eingeschränkten Beweglichkeit in Inklination, Reklination,

in Seit- und Rotationsneigung und der damit verbundenen Einschränkungen des

Leistungsbildes bei Tätigkeiten wie Heben und Tragen von Lasten > 25 kg,

häufigem Sitzen, sowie Stauch- und Stossbelastungen sei der Beschwerdeführer in

seinem angestammten Beruf 0 % arbeitsfähig. Dies sei bereits dem Gutachten

bei korrektem Lesen zu entnehmen.

Auch die KV-Tätigkeit, zu der der

Beschwerdeführer umgeschult worden sei, sei nicht tatsächlich als

leidensadaptiert anzusehen. Er benötige eine wechselbelastende Tätigkeit mit

einem vermehrten Pausenbedarf. Rein sitzende Tätigkeiten seien von ihm aufgrund

der vorliegend beschriebenen Gesundheitsstörungen nicht voll leistbar (siehe

auch Gutachten Punkt 8.2.1, S. 50/52). Die letzte sehr ausgedehnte

Operation im Jahr 2013 bedürfe eines längeren Heilungsverlaufs. Es sei hier bis

zur kompletten vollständigen knöchernen Durchbauung ein zeitlicher Rahmen von ein

bis zwei Jahren veranschlagt worden. Unter den vorliegenden

pathomorphologischen Veränderungen und unter Berücksichtigung von osteologischen

Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Dekonditionierung

nach langjährigem Krankheitsverlauf auch in einer angepassten

wechselbelastenden Tätigkeit nicht voll einsetzbar. Es sei schwer zu beurteilen,

inwieweit die wahrscheinliche Low-Grade-Infektion damals beherrscht worden sei.

Diese scheine auch heute noch zum Zeitpunkt der Untersuchung zumindest klinisch

unterschwellig vorhanden zu sein (Überwärmung im Narbengebiet, siehe Status im

Gutachten). Laborchemisch sei sie bei einem chronifizierten Prozess nicht immer

eindeutig verifizierbar. Die Entzündungsparameter und der klinische Verlauf seien

weiter zu kontrollieren und gegebenenfalls mit Hilfe weiterer Diagnostik, wie

einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie, zu ergänzen. Der Heilungsverlauf werde aus

gutachterlicher Sicht als nicht abgeschlossen angesehen. Der Beschwerdeführer bedürfe

weiterer physio- und schmerztherapeutischer Behandlungen mit Copingstrategien

in einem multimodalen Therapieansatz. Dies möglichst in einer dafür

spezialisierten Klinik.

Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nach

vollständiger knöcherner Ausheilung aus orthopädischer Sicht zumutbar bei einer

wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung

werde dann empfohlen.

7.16

In seiner Stellungnahme vom

1.

April 2015 (IV-Nr. 145 S. 2 f.) hielt Dr. med. D.___, RAD,

fest, die Antworten überzeugten nur eingeschränkt, da auf die wesentlichen

Kritikpunkte nicht vollumfänglich eingegangen worden sei. Anderseits sei auch

nachvollziehbar, dass bei diesem mehrfach operierten Rücken wesentliche und

bleibende Einschränkungen bestünden und dass diese auch bei körperlich leichten

Tätigkeiten zumindest Beschwerden verursachen könnten. Es sei aber weiterhin

unklar, welche Befunde nun effektiv als «objektiv» zu werten seien. Letzten Endes

seien es die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die (auch

kooperationsabhängigen) Bewegungseinschränkungen, welche zur Beurteilung führten.

Die Gutachter äusserten zudem, dass die

potentielle Arbeitsfähigkeit nach Abschluss des knöchernen Durchbaus nach circa

ein bis zwei Jahren zu erreichen sei. Diese ein bis zwei Jahre postoperativ seien

inzwischen mehr oder weniger, resp. im Sommer 2015 definitiv erreicht. Erschwerend

komme hinzu, dass die orthopädische Hauptdiagnose im Gutachten eine «epifusionelle

Instabilität L5/S1» sei, welche insgesamt nicht nachvollziehbar sei, da dieser

Bereich zur Fusion gehöre und nicht an diese angrenzend sei. Eine solche möge allenfalls

einmal bestanden haben, sei aber derzeit nicht vorhanden. Insgesamt sei davon

auszugehen, dass die wesentliche Rekonvaleszenz- und Stabilisierungsphase

inzwischen abgeschlossen sei. Von einem weiterhin instabilen Gesundheitszustand

zu sprechen, entspreche nicht den Tatsachen. Dementsprechend sei inzwischen

auch die Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 %, wie sie von der Gutachterstelle

prospektiv postuliert worden sei, nun wieder erreicht. Schlussfolgerung: Das

Gutachten sei in seiner Befunderhebung in Ordnung. Die

versicherungsmedizinische Aussagekraft sei aber eingeschränkt. Ausserdem sei der

postulierte postoperative Verlauf von maximal zwei Jahren inzwischen bald

erreicht. Das eingegangene Gutachten sei zusammen mit der Stellungnahme zum

Gutachten nun nachvollziehbar und schlüssig. Dies mit den o.g. Einschränkungen

und Schlussfolgerungen. Sofern die Tätigkeit angepasst ausgeführt werden könne,

d.h. mit Stehpult mit der Möglichkeit zu sitzen und zu stehen, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %, am besten halbtags, so dass der zweite Halbtag

als Erholungsphase genutzt werden könne. Dies gelte auch für eine

Verweistätigkeit.

7.17

Im Schreiben vom 13. Juli

2015.

(IV-Nr. 162 S. 2 f.) hielten Prof. Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___,

E.___, fest, nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers sei zur Klärung ein Verlaufsgutachten empfohlen worden. Ein

Kontroll-MRI der LWS mit Kontrastmittel sei im Gutachten nach Ablauf eines

Jahres empfohlen worden, auch eine Nachuntersuchung. Die klinisch

spezialärztliche Untersuchung sei erforderlich, um die Frage zu klären, ab wann

eine wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Aus

medizinischer Sicht könne zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der

angestammten Tätigkeit erst nach der aktuellen klinischen und radiologischen

Befundung Stellung genommen werden. Das Leistungsprofil des Kaufmanns könne

vielfältig sein, auch sein Tätigkeitsbereich. Diese wichtigen Informationen

seien ihnen nicht bekannt. Eine ausschliesslich sitzende PC-Arbeit sei nicht

leidensadaptiert. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch sei sicher sinnvoll.

7.18

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 (IV-Nr. 166 S. 2)

fest, aus medizinischer / versicherungsmedizinischer Sicht stehe

weiterhin die Frage im Raum, ob der Gesundheitszustand inzwischen als stabil zu

bezeichnen und darum eine inzwischen eingetretene Arbeitsfähigkeit eingetreten

sei. Er habe sich in den vorangegangenen Stellungnahmen diesbezüglich bereits

geäussert. Dem Schreiben der E.___ vom 13. Juli 2015 (vgl. E. II. 7.17

hiervor) sei zu entnehmen, dass eine Verlaufsbegutachtung empfohlen werde, und

zwar nach einem Kontroll-MRI der Lendenwirbelsäule mit Kontrastmittel. Fazit: Er

empfehle eine Nachfrage beim Hausarzt, ob das o.g. Kontroll-MRI inkl.

Kontrastmittelgabe inzwischen erfolgt sei und den Befund einzufordern.

Gleichzeitig empfehle sich eine Nachbegutachtung. Eine solche müsse nicht mehr polydisziplinär,

sondern könne bidisziplinär mit den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie

erfolgen. Im Anschluss daran sollten auch die versicherungsmedizinischen Fragen

abschliessend beurteilt werden können.

7.19

Dr. med. H.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, F.___, hielten im

Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 189) folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 22):

-

Chronisches

lumbosakrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit intermittierender Ausstrahlung

in beide Beine (ICD-10 M54.5)

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF LWK5/SWK1 unter Neuro-Monitoring am 16. April

2012, nach Implantatentfernung, Revisions-Dekompression und Respondylodese LWK5/SWK1

mit PLIF am 24. Oktober 2012 und nach minutiösem Débridement bilateral mit

Neurolyse, Dekompression mittels Foraminotomie und Rezessotomie LWK4-SWK1

bilateral sowie Verlängerungs-Spondylodese LWK4-SWK1 am 28. August 2013 (ICD-10

Z98.1/Z47.0)

- postoperativer Verdacht auf low

grade-Infekt der Spondylodese, zuletzt ohne diesbezüglich verdächtige Befunde

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Chronische laterale

Kapselbandinstabilität Sprunggelenk beidseits, rechts > links, nach wiederholten

Distorsionstraumata (ICD-10 T93.3)

2.

Schmerzmittelüberkonsum (Opiate) (ICD-10

F19.1) mit Symptomausweitung

Der 1981 in der Schweiz geborene,

unverheiratete Explorand habe von 1997 bis 2000 die dreijährige Lehre als

Landschaftsgärtner absolviert. Er habe danach bis 2004 auf dem Beruf

gearbeitet, sei dann als Lastwagenchauffeur im Vollzeitpensum bis 2009 tätig gewesen.

Wegen Rückenproblemen sei es zu IV-unterstützten Umschulungsmassnahmen

gekommen, welche schliesslich in die abgeschlossene Umschulung zum Kaufmann B

in der X.___ im Juli 2013 geführt hätten. Darauf sollte ein Arbeitsversuch beim

Y.___ angetreten werden, welcher wegen einer weiteren Rückenoperation nicht

habe durchgeführt werden können. Darauf sei er andauernd arbeitsunfähig

geschrieben gewesen. Der Explorand halte sich auch aktuell gemäss seinen

Angaben kaum mehr in der Lage, wenigstens 50 % zu leisten. Subjektiv und

objektiv im Vordergrund stehe die Rückenproblematik beim Exploranden. Diese sei

auftragsgemäss in der aktuellen Untersuchung orthopädisch und neurologisch

validiert worden. Diagnostisch könne beim Exploranden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

das chronische lumbosakrale Schmerzsyndrom beschrieben werden. Anamnestisch

bestünden intermittierende Ausstrahlungen in beide Beine. Eine aktuelle radikuläre

Symptomatik lasse sich nicht feststellen. Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung

der LWS mit Kontrastmittel und Myelonuntersuchung vom 23. Juni 2016 habe keine

Hinweise auf eine protrahierte Infektion der Spondylodese ergeben. Bei

insgesamt dreimaligen Voroperationen, mit aktuell unauffälliger postoperativer

Situation, bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der unteren

Wirbelsäule. Dementsprechend seien dem Exploranden keine körperlich schweren

und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Dies treffe auf die

ursprünglich gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch auf die früher

einmal durchgeführte Tätigkeit als LKW-Chauffeur zu. Für körperlich leichte bis

selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die neu angestammte Tätigkeit

im kaufmännischen Bereich zu. Aufgrund des Status nach dreimaligen Voroperationen

mit teilweise begründbaren Schmerzen und erhöhtem Pausenbedarf könne eine

Leistungseinbusse von 20 % zuerkannt werden. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit

ab Juni 2016 zu bestätigen, habe wahrscheinlich ein Jahr nach der Operation vom

August 2013 so vorgelegen und sei arbiträr auf April 2015 festzulegen.

Ebenfalls arbiträr könne in adaptierten Verweistätigkeiten vom August 2014 bis

März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Vorangehend sei die

Arbeitsfähigkeit ab August 2013 vorübergehend ganz aufgehoben gewesen.

Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei

in den Teilgutachten Stellung bezogen und allfällige Diskrepanzen seien diskutiert

worden. Als medizinische Massnahme könne eine bessere Rekonditionierung mit

stabilisierenden Übungen mit dem eigenen Körpergewicht gegen die Schwerkraft

vorgeschlagen werden. Im Weiteren sollte unbedingt der erhebliche Konsum von

opiathaltigen Analgetika reduziert werden, eine Abhängigkeit von denselben sei

anzunehmen. Berufliche Massnahmen wären theoretisch durchführbar, der Explorand

würde sich auch für das RAV qualifizieren gemäss obigem Tätigkeitsprofil. Die subjektive,

negative Selbsteinschätzung stehe jedoch derartigen Massnahmen im Wege.

7.20

Dr. med. N.___ hielt im Bericht

vom 28. September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 3) folgende Diagnosen

fest: «Zustand nach Revisions-Spondylodese und Infektsanierung, 28. August

2013; Zustand nach Dekompression und Spondylodese L5/S1, Oktober 2012; Infekt

mit Propionibacterium acnes; Chronisches, lumbales Schmerzsyndrom». Der

Beschwerdeführer sei von 2007 bis 2014 betreut worden. Dieser habe sich

grundsätzlich gegen seine Empfehlung auswärts mittels einer Spondylodese behandeln

lassen, die dann effektiv keine wesentliche Verbesserung in seinem

Krankheitsbild ergeben habe. Es persistiere ein Schmerz, sekundär gar eine

Zunahme der Schmerzen, so dass eine Revision notwendig geworden und ein

Propionibacterium acnes nachgewiesen worden sei. Es sei zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer über die gesamte Zeit, seitdem er von 2012 bis 2014 erneut bei

Dr. med. N.___ in Behandlung gewesen sei, für eine körperlich schwere und

belastende Tätigkeit nicht einsetzbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe

eine theoretische Arbeitsfähigkeit für leichte, körperliche Tätigkeiten in

Wechselpositionen, die er aber zwei Jahre nach der letzten Konsultation nicht

abschätzen könne.

7.21

Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. D.___, RAD, vom 28. September 2016 (IV-Nr. 198 S. 2),

wonach die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom

24.

August 2016 (IV-Nr. 195) den Gutachtern zur Beantwortung

vorzulegen sei, hielten Dr. med. H.___, Dr. med. G.___, und Dr. med. Z.___,

Ärztliche Leitung, F.___, im Schreiben vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 199)

folgendes fest: Bei der Prüfung des Kauergangs gehe es aus orthopädischer Sicht

darum, die mechanische Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte zu prüfen.

Um den Exploranden die Angst vor dieser Gangart zu nehmen oder allenfalls

bestehende koordinative Unsicherheiten zu reduzieren, strecke ihnen der hier

beteiligte orthopädische Gutachter üblicherweise die Hände entgegen, die von

einigen Personen daraufhin gefasst würden, von anderen nicht. Die Aussagekraft

des Untersuchungsschritts werde durch dieses Manöver aber in keiner Weise

gemindert, da es nicht zur geringsten mechanischen Entlastung der unteren

Körperhälfte führe, die hier getestet werden solle. Entsprechend sei es auch nicht

von Belang, ob diese Hilfestellung dokumentiert werde oder nicht.

Sämtliche im orthopädischen Gutachten

festgehaltenen cm-Messwerte seien mit einem handelsüblichen Messband

verifiziert worden, sofern dies nicht explizit anders erwähnt sei. Dies betreffe

namentlich den Finger-Boden-Abstand und das Abheben des Kinns von der

Unterlage. Bei der Körpergrösse des Beschwerdeführers werde hingegen klar

darauf verwiesen, dass es sich um eine anamnestische Angabe handle (die von ihm

selbst stamme) und beim Langsitz werde die Distanz zwischen Fingerspitzen und

Malleolen mit «etwa 15 cm» angegeben, was die Vertreterin des

Beschwerdeführers dem durchaus geübten Untersucher mit einer Daumen-Zeigefinger-Handspanne

von etwa 20 cm hoffentlich auch ohne Messband zutraue. Gleiches wäre auch

für die Gradangaben der einzelnen Gelenke angebracht, da wohl nur eine kleine

Minderheit von erfahrenen orthopädischen Untersuchern bei der klinischen Testung

für jedes Gelenk ein Goniometer zur Winkelbestimmung verwende. Im Gegensatz zur

Ausmessung von Röntgenbildern, die sehr exakt möglich sei, könnte damit zudem

rein klinisch ebenfalls nur ein approximativer Wert bestimmt werden. Die

periartikulären Weichteile seien gerade an den grossen Gelenken häufig

prominent entwickelt und auch in gewissem Mass verschieblich, sodass eine

Bestimmung der reinen Gelenkbeweglichkeit auf einzelne Grad genau klinisch kaum

möglich sei. Eine solche sei aber auch überhaupt nicht nötig, da es vor allem

darum gehe, Differenzen zwischen den beiden Seiten oder relevante Abweichungen

in Bezug auf eine Durchschnittspopulation zu erkennen. Dies gelinge dem geübten

Untersucher des Bewegungsapparates wiederum problemlos auch ohne den Einsatz

von Hilfsmitteln.

Es sei festgehalten worden, dass sich

anhand der durchgeführten Untersuchungen

(klinisch und labormässig) sowie der zur

Verfügung stehenden Dokumente und Bildbefunde keine Hinweise für einen Low

grade-Infekt ergäben. Wie dies die Vertreterin des Beschwerdeführers

richtigerweise festhalte, sei der Nachweis einer derartigen Pathologie in

letzter Instanz meist nur über den Weg einer Operation möglich, um eine

ausreichende Zahl von Gewebeproben aus dem verdächtigen Gebiet zur labormässigen

Aufarbeitung zu erhalten. Entsprechend wirke es für die Gutachter äusserst befremdend,

wenn die Rechtsvertreterin ihnen nun vorwerfe, sei hätten diese «besonderen

Abklärungen» nicht vorgenommen. Hätte sie ihren Vorwurf nämlich zu Ende gedacht,

wäre ihr sicher sofort aufgefallen, dass sie die Gutachter damit konkret

aufforderte, den Beschwerdeführer zur ultimativen Infekt-Diagnostik im Rahmen ihrer

Begutachtung zu operieren. Nebst dem Umstand, dass sie dafür nicht die

ausreichende Infrastruktur zur Verfügung hätten, wären sie sehr erstaunt, wenn

der Beschwerdeführer oder seine Vertreterin dafür ihr Einverständnis gegeben

hätten.

Auch der Beizug eines lnfektiologen, wie

er von der Vertreterin des Beschwerdeführers verlangt werde, würde an der geschilderten

Situation nichts Wesentliches ändern. Solange ein Infekt nicht durch

stichhaltige Beweise bestätigt sei, wie sie wahrscheinlich nur auf die oben

geschilderte Weise gewonnen werden könnten, vermöchte auch ein Infektiologe

dazu nicht in vertiefter Weise Stellung zu beziehen. Auf den reinen Verdacht

hin, dass allenfalls ein Infekt vorliegen könnte, könne wiederum auch von

infektiologischer Seite her keine plausibel begründete Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden.

Bezüglich des Gangbildes auf der Treppe sei

festzuhalten, dass die orthopädische Untersuchung in einem Raum im 1. Stock

des Instituts stattgefunden habe, der ausschliesslich über eine Treppe mit 16

Stufen erreichbar sei. Entsprechend könnten Untersuchungen von gehunfähigen

Personen auch nicht in diesem Raum durchgeführt werden und man müsste auf den

mit Lift erreichbaren 2. Stock ausweichen, was beim Beschwerdeführer aber

nicht notwendig gewesen sei. Dass er sich im Nachhinein nicht mehr an die

Benutzung der Treppe erinnere, sei für die Gutachter ohne weiteres

verständlich, da er sich dabei selbstverständlich vollständig bekleidet bewegt

und dies für ihn somit wahrscheinlich nicht mehr zur Untersuchung gezählt habe.

Mit diesem Vergessen lasse sich im Gegenzug wiederum ziemlich zuverlässig

aufzeigen, dass das Begehen der Treppe nicht nur einfach möglich gewesen sei,

sondern wahrscheinlich sogar ohne relevante Beschwerden habe praktiziert werden

können, da es ansonsten sicher in (schlechter) Erinnerung geblieben wäre.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde auf

die Erläuterungen in Abschnitt 3.5 verwiesen, wonach eine kaufmännische

Tätigkeit «an den meisten Arbeitsplätzen körperlich leicht bis höchstens

intermittierend mittelschwer und auch ein Wechsel der Körperposition (...) üblicherweise

möglich» sei. In der heutigen Zeit sei davon auszugehen, dass nur noch eine Minderheit

der in diesem Bereich tätigen Personen den ganzen Tag ununterbrochen sitzend auf

dem gleichen Stuhl verbringen müsse. Vielmehr stellten viele Arbeitgeber in der

Höhe verstellbare Arbeitsflächen zur Verfügung, sodass auch im Stehen

gearbeitet werden könne. Des Weiteren seien immer wieder Botengänge notwendig

oder es fänden Besprechungen in anderen Räumlichkeiten statt, wozu der eigene

Arbeitsplatz ebenfalls verlassen werden müsse. Nicht zuletzt hätten sie dem

Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 20 % attestiert, womit er

zusätzliche Pausen einlegen könne, wie sie Vollzeitangestellten nicht möglich

seien. Letztlich sei es aber die Entscheidung der beruflichen Experten, die

Eignung eines konkreten Arbeitsplatzes in Bezug auf die festgehaltenen

körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dafür hätten sie ja

auch zusätzlich noch ein allgemein gültiges Belastungsprofil formuliert.

Betreffend die Zeit vor der Begutachtung

hätten sie die Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur «arbiträr» anhand der

vorliegenden Unterlagen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über den

Beschwerdeverlauf festgelegt. Dies entspreche einer bei ihnen üblichen

Vorgehensweise, da sie sich nicht anmassten, abschliessend beurteilen zu

können, wie der Beschwerdeführer habe arbeiten können, bevor sie den ersten

persönlichen Kontakt mit ihm gehabt hätten. Im letzten Satz von Abschnitt 3.6 hätten

sie wiederum klar darauf verwiesen, dass sie die Arbeitsfähigkeit «anhand

eigener Befunde erst seit dem Zeitpunkt unserer Untersuchungen definitiv bestätigen»

könnten.

Zu einer begründbaren Veränderung der

Beurteilung gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 18. Juli 2016 vermöchten

die vorgebrachten Einwände jedenfalls aus medizinischer Sicht nicht zu führen.

7.22

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 fest (IV-Nr. 201

S. 2), die Gutachter betonten die deutlich verminderte Belastbarkeit der

unteren Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, mit einer um

20.

% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (bedingt durch Schmerzen, erhöhten

Pausenbedarf). Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Juni 2016 zu

bestätigen, habe wahrscheinlich ein Jahr nach der Operation vom August 2013 so

vorgelegen, sei arbiträr auf den April 2015 festzulegen. Von August 2014 bis

März 2015 sei die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit auf 50 % festzulegen.

Vorangehend sei die Arbeitsfähigkeit ab August 2013 vorübergehend ganz

aufgehoben gewesen. Es bleibe zu erwähnen, dass die Replik der Gutachter der E.___

vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.21 hiervor) die Einwände der

Rechtsvertreterin zu entkräften vermöge. Somit seien folgende

Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen: Für die ursprüngliche (nicht mehr relevante)

Tätigkeit als Gartenbauer: 0 %. Für die nun angestammte Tätigkeit im

kaufmännischen Bereich: 0 % ab August 2013, 40 % ab August 2014 bis

März 2015 (Pensum von 50 %, unter Berücksichtigung der relativen Leistungseinbusse

von 20 %), 80 % seit April 2015. Ergänzend sei festzuhalten, dass das

Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Arbeitsfähigkeiten würden nun

in dessen Sinne und nicht wie im Vorfeld des Vorbescheids vom 7. Mai 2015

angenommen gelten (damals sei erst ab April 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von

50% ausgegangen worden).

7.23

Im Rahmen der interdisziplinären

Besprechung vom 27. März 2017 (IV-Nr. 206) führten Dr. med. D.___,

RAD, eine Vertreterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin und eine

Fachperson Leistungen der Beschwerdegegnerin aus, der Beweiswert des Gutachtens

der F.___ sei gemäss dem RAD gegeben. Eine Oberexpertise sei gemäss dem

Rechtsdienst und auch gemäss dem RAD nicht notwendig. Das Gutachten der F.___

geniesse vollsten Beweiswert. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit

betreffend die Verbesserung sei aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. auf

den 28. Juni 2016 (statt auf den 1. April 2015) zu stützen. Die Dreiviertelsrente

sei somit per 30. September 2016 (und nicht wie im Vorbescheid per

30.

Juni 2015) zu befristen.

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 29. Mai 2017 zu

Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2015 (vgl.

II. E. 7.19 hiervor) abstellt (A.S. 4):

8.1

Das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor)

in allen Punkten gerecht: So wurde der Beschwerdeführer sowohl einer

orthopädischen Exploration durch Dr. med. H.___ (S. 11 ff.) als auch einer

neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ (S. 19 f.) unterzogen,

womit die durch ihn geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Weiter wurden am

23.

Juni 2016 eine MR-Tomographie der LWS mit Kontrastmittelabgabe und am 27. Juni

2016.

Laboruntersuchungen durchgeführt (S. 15) und der orthopädische als

auch der neurologische Status / Befund erhoben (S. 13 f., 20 f.).

Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das

Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten und Schriftstücken in

chronologischer Reihenfolge und dem Titel «vorbestehende Unterlagen der

IV-Stelle» (S. 5 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben. Es ist nachfolgend auf die beiden Teilgutachten der F.___

einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter

schlüssig und nachvollziehbar sind:

Die Beurteilung des Orthopäden Dr. med. H.___,

wonach beim Beschwerdeführer ein unauffälliges Gangbild auf der Treppe und auf

ebenem Terrain mitsamt den geprüften Gangarten vorhanden sei (S. 16),

vermag aufgrund der beim orthopädischen Status erhobenen Befunde einzuleuchten (S. 13).

Demnach sei die Treppe in beiden Richtungen im Wechselschritt begehbar, das

Entkleiden sei im Stehen, sowie wiederholte Überkopfbewegungen der Arme und der

Einbeinstand seien mit intermittierendem Abstützen jeweils einer Hand,

zwischenzeitlich auch ohne Abstützen, möglich. Ein normales Anwinkeln der Beine

sei durchführbar. Zudem wurde festgehalten, auf ebenem Terrain sei ein

flüssiges, hinkfreies Barfussgangbild, mit unauffälligen Zehen-, Fersen- und

Rückwärtsgang und insbesondere ohne Asymmetrien erkennbar, sowie ein vorsichtig

wirkendes Einnehmen einer zuletzt tiefen Hocke, und mehrere Schritte im

Kauergang ohne erkennbare Asymmetrien und ohne erkennbare Schmerzäusserung (S. 13).

Aufgrund dieser erhobenen Befunde überzeugt ferner die weitere Aussage des

Gutachters, es sei dabei keine spezifische Schmerzverstärkung aufgetreten (S. 16).

So verweise der Beschwerdeführer fast während der gesamten Untersuchung jeweils

auf bestehende linksseitige lumbosakrale Schmerzen, ohne dass dabei ein

konkreter Bezug zu den gerade durchgeführten Untersuchungsschritten erkennbar

werde. Diese Feststellung erscheint plausibel, da der orthopädische Experte

anlässlich der durchgeführten Untersuchungen bspw. bei den Knien beidseits, im

linken und rechten Fuss, in der rechten Schulter, sowie an den Händen beidseits,

weder einen erkennbaren lokalen Bewegungsschmerz noch erkennbare Druckdolenzen

feststellen konnte (S. 14). Weiter führte der Gutachter aus, dass zwar die

Bewegungen des Rumpfes vorsichtig durchgeführt würden, aber sich letztlich nur

Einschränkungen bei der Inklination ergäben, die aber zumindest teilweise auf

die verkürzte ischiokrurale Muskulatur zurückzuführen seien. Reklination,

Rotation und Seitneigung seien hingegen trotz der dabei angegebenen Beschwerden

nicht wesentlich reduziert (S. 16). Gestützt auf die im bildgebenden Verfahren

am 23. Juni 2016 (S. 15) mittels MR-Tomographie der LWS mit

Kontrastmittelgabe u.a. objektivierten Befunde, wonach eine nicht aktivierte

bilaterale Spondylarthrose LWK3/4 bis LWK5/SWK1 vorliege, erscheint die

Darlegung von Dr. med. H.___ schlüssig, wonach diese eine deutlich reduzierte

postoperative Aktivität zeige, was auf einen objektiv günstigen Heilungsverlauf

hindeute (S. 16 unten). So ergäben sich namentlich keine Hinweise auf ein

Infektgeschehen mit Spondylodiszitis oder pathologischer Kontrastmittelanreicherung

im Spinalkanal oder in den paraspinalen Weichteilen. Weiterhin zeigten sich

keine Hinweise auf eine Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina mit

Kompromittierung neuraler Strukturen. Diese Befunde qualifizierte der

orthopädische Gutachter in nachvollziehbarer Weise sodann zusammenfassend als

«unauffällige Bilddokumente» (S. 17). Zu den durch den Beschwerdeführer

anlässlich der Exploration gemachten Ausführungen (S. 12), wonach er an

guten Tagen mit weniger Beschwerden versuche, sich körperlich zu betätigen und

hierzu konkret das Ausmisten des Kaninchenstalls oder Arbeiten im Haushalt wie

bspw. das Staubsaugen erwähnte, führte der orthopädische Sachverständige aus,

es sei zwar nachvollziehbar, dass es nach diesen Aktivitäten zu vermehrten

Beschwerden komme, die aber am besten durch eine nicht optimal konditionierte

Rumpfmuskulatur erklärbar seien und nicht durch pathologische Befunde an den

osteoartikulären Strukturen (S. 17). Diese Beurteilung vermag

einzuleuchten, da der Gutachter die festgestellten Einschränkungen bez. der

Inklination der Bewegungen des Rumpfes zumindest teilweise auf die verkürzte

ischiokrurale Muskultur zurückführte (vgl. oben).

In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist festzuhalten, dass aufgrund des erhobenen

neurologischen Status mit weitgehend unauffälligen Befunden (S. 20) nachvollziehbar

ist, wenn der Neurologe den neurologischen Status als «regelrecht ausfallend»

qualifizierte und ausführte, es fänden sich keine trophischen, Reflex- oder

motorischen Ausfälle (S. 21). Die festgestellte, diskrete Hypästhesie über

der Grosszehe links könnte Ausdruck eines residuellen sensiblen Syndroms L5 sein,

falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Diese gutachterliche Einschätzung

vermag zu überzeugen, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter

betreffend die Grosszehe einzig angab, es persistiere eine Hypästhesie an der

Grosszehe links (S. 20). Von weiteren Beeinträchtigungen diesbezüglich war

indes nicht die Rede. Aufgrund der im Rahmen der Exploration durch den

Beschwerdeführer als «Hauptproblem» angegebenen Schmerzen im

Lendenwirbelsäulenbereich (S. 19) sowie den eingenommenen Medikamenten

(MST, Aurorix 600 mg täglich, Morphium Tropfen, Nikotin: eine Pfeife pro

Monat, Alkohol: selten ein Bier, S. 20) und der erwähnten Neigung zu

Verstopfungen, Problemen beim Wasserlösen und häufiger Müdigkeit (S. 20), leuchtet

ein, wenn der neurologische Gutachter darlegte, es sei mit diesen Angaben nicht

kongurent, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto hierher zur Untersuchung

gefahren sei und überhaupt am Strassenverkehr teilnehme. In diesem Zusammenhang

überzeugt denn auch die gestellte Diagnose eines «Schmerzmittelüberkonsums

(Opiate) nach ICD-10 F19.1 mit Symptomausweitung». Als weitere Inkonsistenz hielt

der Gutachter fest, der Beschwerdeführer schildere einerseits eine vita minima

mit viel Hinlegen und Fernsehen und zeige sich von seinen Limitierungen

überzeugt. Andererseits biete er bei der Untersuchung Hinweise für eine

bewusstseinsnahe Symptomausweitung, wie das diskrepante Verhalten beim Prüfen

des Lasègue-Zeichens ergebe (S. 21). Diesen Ausführungen kann aufgrund der

Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. G.___ und den

erhobenen neurologischen Befunden gefolgt werden. So sei der Lasègue unter

Ablenkung negativ gewesen, bei expliziter Prüfung seien jedoch beidseits bei

45.

- 50 % starke Schmerzen angegeben worden (S. 20 f.).

8.2

Zusammenfassend kann dem bidisziplinären

Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2016 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

8.3

Nachfolgend ist sodann zu

prüfen, ob der Beweiswert des Gutachtens durch die übrigen medizinischen

Berichte allenfalls geschmälert wird. Dabei ist zunächst auf das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 8.4 hiernach) und

anschliessend auf das rheumatologische von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 8.5

hiernach) einzugehen:

8.4

8.4.1

In Bezug auf die Berichte des

Orthopäden Dr. med. N.___ vom 1. November 2012, 7. Februar und vom

27.

März 2013 (vgl. E. II. 7.6, 7.7 und 7.8 hiervor) kann festgehalten

werden, dass sich der Gutachter Dr. med. H.___ in seinem orthopädischen

Gutachten nicht vertieft mit diesen auseinandergesetzt hat. Dies ist auch nicht

zu beanstanden. Denn die drei Berichte von Dr. med. N.___ enthalten im

Wesentlichen eine Darlegung der erfolgten operativen und konservativen

Massnahmen. So wurde im Bericht vom 1. November 2012 von der

Metallentfernung L5/S1 am 24. Oktober 2012 und dem anschliessend

komplikationslosen Verlauf mit erfolgter Mobilisation unter Analgesie und Physiotherapie

berichtet. Entsprechend verhält es sich auch in Bezug auf die beiden anderen

Berichte. So ist dem Bericht vom 7. Februar 2013 zu entnehmen, dass die

Schmerzen unter Belastung zugenommen hätten und die Schmerzmedikamente

angepasst werden sollten. Aus dem Bericht vom 27. März 2013 geht sodann

hervor, dass der Beschwerdeführer unter Physiotherapie keine Verbesserung der

Schmerzsituation habe erzielen können, weshalb diese unterbrochen und die

Analgesie ergänzt würden.

8.4.2

Eingehend auf das orthopädische

Teilgutachten im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der E.___ von Dr.

med. U.___ vom 27. August 2014 (vgl. E. II. 7.13 hiervor,

IV-Nr. 128.1 S. 17 ff.) führte Dr. med. H.___ aus (IV-Nr. 198

S. 18), im Vergleich zur damaligen Untersuchung präsentierten sich heute

verschiedene klinische Befunde deutlich besser. Dies kann aufgrund der

anschliessend aufgeführten Beispiele nachvollzogen werden. So könne der

Einbeinstand mittlerweile während 15 Sekunden gehalten werden, während dieser

im August 2014 noch als unsicher beschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer

habe damals auch nicht vermocht, eine Hocke korrekt einzunehmen, die heute

problemlos wirke, da er anschliessend sogar einen Kauergang habe durchführen

können. Der Einwand, dies sei nur mit Unterstützung durch den Gutachter möglich

gewesen (IV-Nr. 195 S. 1), wird in der Stellungnahme vom

24.

Oktober 2016 (IV-Nr. 199) überzeugend entkräftet. Die

Beweglichkeit des Rumpfes sei dagegen in etwa vergleichbar wie damals und auch

die dabei geäusserten Schmerzen seien wenig different. Diese gutachterlichen Ausführungen

erweisen sich unter Heranziehung der klinischen Ergebnisse anlässlich des

orthopädischen Teilgutachtens durch Dr. med. U.___ vom 27. August 2014 als

korrekt. So beurteilte sie damals den durchgeführten Einbeinstand als «unsicher»

(IV-Nr. 128.2 S. 17). In Bezug auf die Hocke führte sie zudem aus,

die Hockstellung könne wegen Rückenschmerzen nur bis maximal 70 ° Flexion

eingenommen werden, wobei die Wirbelsäule in Streckhaltung gehalten werde

(IV-Nr. 128.2 S. 18). Gemäss Dr. med. H.___ seien auf den damals zur

Verfügung stehenden Bilddokumenten die postoperativen Veränderungen nach dem

Eingriff vom August 2013 naturgemäss noch besser sichtbar gewesen als heute,

wie dies einem zu erwartenden Verlauf entspreche (IV-Nr. 189 S. 18). Auch

diese allgemeine Einschätzung lässt sich unter Heranziehung der im

Teilgutachten vom 27. August 2014 durchgeführten Röntgenuntersuchung (IV-Nr. 128.2

S. 19) verifizieren. So erweist sich die damalige Beurteilung der

Röntgenbefunde als wesentlich detaillierter umschrieben als jene im

Teilgutachten von Dr. med. H.___. So wurde bspw. aufgrund der Rötgenaufnahmen

vom August 2014 festgehalten, dass eine «orthotope Position der transpedikulär

verlaufenden Spondylodeseschrauben mit posterioren Stabilisierungsstreben auf

Höhe LWK4-SWK1 ebenso wie des intercorporellen Cages auf Höhe LWK5/SWK1»

gegeben seien. Und «maximal bis zu 3,8 mm auf Höhe SWK1 resp. 4,9 mm

auf Höhe LWK5 die Wirbelkörpervorderkante überragende Schrauben» feststellbar

seien. Im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens führte Dr. med. H.___

diesbezüglich u.a. aus, es seien «intakte Wirbelkörper der LWS mit regelrechtem

Hinterkanten-Alignement im Liegen bei bekannter Hyperlordose» gegeben. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H.___ aus, die Gutachter seien damals (2014)

zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit als

LKW-Chauffeur nicht mehr durchführen könne. Dies stimme mit seinen

Einschätzungen überein. Im Weiteren sei auch festgehalten worden, dass

körperlich leichte Tätigkeiten nicht möglich seien, wofür in erster Linie auf die

vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden verwiesen worden sei. Eindeutig

objektivierbare pathologische Befunde, die eine derart hochgradige

Einschränkung begründen könnten, seien in der Leseart des Gutachtens allerdings

nicht erkennbar. Die Angabe, dass zum damaligen Zeitpunkt nach dem im August

2013.

erfolgten letzten Eingriff noch kein Endzustand erreicht sei, könne zwar

prima vista noch als einigermassen plausibel nachvollzogen werden. Diese

Einschätzung sei jedoch schon bald vom Exploranden selbst in Abrede gestellt

worden, indem er in einem Schreiben vom 30. Oktober 2014 darauf verwiesen

habe, dass sich sein Zustand seit dem Eingriff vom August 2013 überhaupt nicht

verbessert habe. Dies bestätige er auch heute noch, indem er von weitestgehend

unveränderten Beschwerden spreche. Diese Ausführungen lassen sich durch das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 (vgl. IV-Nr. 131), in

welchem er darlegte, sein Zustand habe sich seit der letzten Operation vor über

einem Jahr nicht mehr gebessert und die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber

Dr. med. H.___, wonach weiterhin anhaltende Beschwerden vorhanden seien, die

sich bis heute nicht wesentlich verändert hätten (IV-Nr. 189 S. 15),

belegen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und der klinisch verbesserten

Befunde, ist nachvollziehbar, dass sich gemäss dem orthopädischen Experten im

Teilgutachten der F.___ heute eine Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse

(IV-Nr. 189 S. 18).

Damit vermag das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ die beweiswertigen Ausführungen,

Befunderhebung und Diagnosestellung durch Dr. med. H.___ nicht zu erschüttern.

Dies gilt auch in Bezug auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Wie bereits

im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2016 (IV-Nr. 183) festgehalten

wurde, war das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. U.___ diesbezüglich

nicht überzeugend, so dass eine Abklärungslücke bestand, welche mit der

bidisziplinären Begutachtung geschlossen werden musste.

8.4.3

Folglich ist dem orthopädischen Teilgutachten

von Dr. med. H.___ im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der F.___ voller

Beweiswert zuzusprechen. Daran vermag im Übrigen der Bericht von Dr. med. N.___

vom 28. September 2016 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. So

stützen sich seine Ausführungen im Wesentlichen auf die Zeitperiode von 2007

bis 2014, in welcher er den Beschwerdeführer behandelt hat. Eine aktuelle

Untersuchung hatte indes nicht stattgefunden. Somit ist ein – wie vom

Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – neu durchzuführendes

monodisziplinäres orthopädisches Gutachten nicht erforderlich. Denn es ist

nicht ersichtlich, inwiefern ein solches weitere relevante Angaben in Bezug auf

den vorliegend zu klärenden Sachverhalt liefern könnte.

8.5

8.5.1

Das durch den neurologischen

Gutachter diagnostizierte «lumbovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)» (IV-Nr. 189

S. 21) ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nachvollziehbar

und erscheint schlüssig. Denn die beim Beschwerdeführer im Rahmen des

neurologischen Teilgutachtens bei Dr. med. G.___ angegebenen Schmerzen im

Lendenwirbelsäulenbereich (S. 19) sind vorliegend bereits seit Jahren

dokumentiert: So wurde im Bericht vom 17. November 2006 (vgl. E. II. 7.1

hiervor, IV-Nr. 14) betreffend die Durchführung der Arthro-MRI der linken Schulter

unter den «klinischen Angaben» festgehalten, es bestünden seit vier Monaten

Schmerzen in der linken Schulter. Ferner wies der Neurochirurg Dr. med. L.___

in seinen Berichten vom 27. Februar und 19. April 2012 (vgl. E. II. 7.3

und 7.4 hiervor) starke Lumbalgien sowie eine chronifizierte Lumboischialgie aus,

welche durch die im Austrittsbericht vom 1. November 2012 (vgl. E. II. 7.6

hiervor) gestellte Diagnose einer «Lumbago» bestätigt wurde. Ferner hielt der

Orthopäde Dr. med. N.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 (vgl. E. II.

7.7

hiervor) eine Schmerzexazerbation fest und führte aus, die Schmerzen hätten

unter Belastung zugenommen. Weiterhin bestehende Beschwerden wurden sodann im

Bericht vom 4. Februar 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) ausgewiesen, wobei

diese möglicherweise auf einen allfälligen Infekt zurückgeführt wurden. Anlässlich

des Gutachtens bei der E.___ vom 15. Oktober 2014 stellten die Gutachter

daraufhin die Diagnose von «chronischen Rückenschmerzen» bei chronischem low

grade-Infekt und epifusioneller Instabilität fest. Aufgrund dieser Ausführungen

ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzproblematik

am Rücken bereits seit Jahren dokumentiert ist. Diesbezüglich kann darauf

hingewiesen werden, dass sowohl die bereits durchgeführten operativen Eingriffe

vom 16. April (mikrotechnische Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF,

vgl. E. II. 7.4 hiervor), 25. Oktober 2012 (Metallentfernung L5/S1,

Débridement bei Verdacht auf Infekt, Revisionsdekompression inkl. Discectomie,

Respondylodese intercorporell und postolateral, vgl. E. II. 7.6 hiervor) und 28. August

2013.

(Revisions-Spondylodese mit Dekompression L4/S1 mit Infekt-Revision, vgl.

E. II. 7.10 hiervor) als auch die langjährigen therapeutischen bzw.

konservativen Massnahmen, im Wesentlichen in Form von Physiotherapie (vgl. E.

II. 7.2, 7.4, 7.6, 7.8 hiervor), nicht zu einer wesentlichen Verbesserung

dieser Schmerzproblematik beigetragen haben. Infolge dieser, über Jahre hinweg

anhaltenden gesundheitlichen Problematik am Rücken erscheint denn auch plausibel,

wenn Dr. med. G.___ von einer «Chronifizierung» ausging.

Somit wird die durch ihn festgestellte

Diagnose eines «lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5) mit Zustand

nach Spondylarthrodese LWK4-SWK1 2012 mit Revisionseingriffen nach Infekt»

durch die verfassten medizinischen Akten gestützt.

8.5.2

Eingehend auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. AA.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

28.

August 2014, das im Rahmen des Gutachtens der E.___

(IV-Nr. 128.3) verfasst wurde, hielt Dr. med. G.___ in kurz und knapper

Weise fest (IV-Nr. 189 S. 22), es bestehe Übereinstimmung. Dieser

gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden: So wies bereits die

Neurologin in ihrem Gutachten vom 28. August 2014 «chronische lumbale

Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts» aus

(IV-Nr. 128.3 S. 6). Dies erweist sich als vereinbar mit der durch

Dr. med. G.___ in seinem ungefähr zwei Jahre später verfassten Teilgutachten

vom 28. Juni 2016 diagnostizierten «lumbovertebralen Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.5) mit Zustand nach Spondylarthrodese LWK4-SWK1 2012 mit

Revisionseingriffen nach Infekt». Im Gegensatz zu Dr. med. AA.___ beurteilte Dr.

med. G.___ diese Diagnose jedoch als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, hielt jedoch gleichzeitig fest, aus neurologischer Sicht

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 189 S. 21 unten). Diese

Einschätzung erscheint nachvollziehbar, weil er weiter darlegte, dass bei einem

mehrfach operiertem Rücken Einschränkungen für alle rückenbelastende Arbeiten

bestünden, was vom orthopädischen Fachgebiet festzulegen sei. Damit gehen auch

diesbezüglich zwischen den beiden gutachterlichen Einschätzungen keine relevanten

Abweichungen hervor.

Das neurologische Teilgutachten von Dr.

med. G.___ wird folglich durch dasjenige von Dr. med. AA.___ nicht infrage

gestellt.

8.5.3

Dem neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. G.___ ist somit ebenfalls voller Beweiswert zuzusprechen.

8.6

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gutachten der F.___ (vgl. E. II. 7.19

hiervor) einzugehen:

8.6.1

Der Beschwerdeführer lässt in

Bezug auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. H.___ im Wesentlichen vorbringen

(A.S. 10), die Expertise vermittle allgemein den Eindruck einer

unsorgfältigen Abklärung und ungenügenden Auseinandersetzung mit den Vorakten. Da

dieses allgemein gehaltene Vorbringen indes nicht substanziiert begründet wird,

ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. II. 8.1 hiervor nicht weiter

darauf einzugehen. So bleibt im Wesentlichen offen, mit welchen Vorakten er

sich konkret nicht auseinandergesetzt haben soll.

8.6.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

sodann auf den Standpunkt, Dr. med. H.___ sei anders als die Vorgutachter

lediglich von einem postoperativen Verdacht auf einen low grade-Infekt

ausgegangen, ohne diesbezüglich verdächtige Befunde. Eine Auseinandersetzung

mit den Rückenbeschwerden bei chronischem low grade-Infekt fehle gänzlich

(A.S. 10). Es kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Orthopäde

Dr. med. H.___ in seinem Teilgutachten explizit festhielt, es sei bei weiterhin

anhaltenden Beschwerden bei «Verdacht auf einen chronischen low grade-Infekt im

August 2013» ein weiterer Eingriff durchgeführt worden. Eine – wie vom

Beschwerdeführer geforderte – zusätzliche Auseinandersetzung von Dr. med. H.___

mit dem low grade-Infekt erweist sich indes als nicht notwendig: So haben sich zum

einen bei der aktuellen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der F.___ keine Hinweise

auf einen entsprechenden Infekt ergeben. Jedenfalls sind solche nicht

dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass die Gutachter bei einem konkretem

Verdacht auf einen entsprechenden Infekt diesbezüglich weitere Abklärungen

vorgenommen hätten. Zum anderen geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass es

sich bei der Diagnose eines low grade-Infekts stets um eine Verdachtsdiagnose

handelte. So hielten die Spezialisten der Universitätsklinik für Infektiologie

des R.___ im Bericht vom 4. Februar 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) einzig

einen «Verdacht auf Low-grade-Infektion L4/5, L5/S1» fest und führten aus, ein

persistierender Low-grade-Infekt sei sehr gut möglich. Ähnlich verhält es sich

denn auch in Bezug auf das Gutachten der E.___ vom 15. Oktober 2014 (vgl.

E. II. 7.13 hiervor). Denn obschon dort die Diagnose «chronische

Rückenschmerzen bei chronischem low grade-Infekt» ausgewiesen wurde, geht aus

dem Gutachten nicht hervor, worauf sich diese Diagnose konkret stützt bzw.

woraus sich der low-grade Infekt konkret ergeben soll. So sind keine

diesbezüglichen Untersuchungen dokumentiert. In diesem Sinn stellten die

Gutachter denn auch fest, die Rolle der Low-grade-Infektion im Rahmen der FBBS

bleibe unklar. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der

RAD-Arzt Dr. med. D.___ dieses Gutachten in seiner Stellungnahme vom

14.

Januar 2015 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) als weder nachvollziehbar noch

schlüssig beurteilte. Dies impliziert, dass sich diese Diagnose im Laufe der

Zeit bzw. anamnestisch nie erhärtet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass der Orthopäde Dr. med. H.___ in seinem Teilgutachten einzig einen

postoperativen Verdacht auf den low-grade Infekt auswies. Eine über das

Gutachten hinausgehende Auseinandersetzung mit dieser Verdachtsdiagnose erweist

sich unter den gegebenen Umständen als nicht notwendig. Entsprechende

Ausführungen sind auch der Stellungnahme der Gutachter der F.___ vom 28. September

2016.

(vgl. E. II. 7.21 hiervor) zu entnehmen. Dabei führten sie ergänzend aus,

dass der Nachweis einer entsprechenden Pathologie meist nur über den Weg einer

Operation möglich sei. Indem im Rahmen des Gutachtens jedoch keine Hinweise auf

diese Diagnose eruiert werden konnten, wäre ein entsprechender Eingriff als

unverhältnismässig zu bezeichnen.

8.6.3

Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, die Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ sei widersprüchlich

(A.S. 10 f). So begründe er das objektiv korrekte Ergebnis mit der insgesamt

guten Beweglichkeit des Rumpfes in alle Richtungen und führe bei der

Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten aus, dass die Beweglichkeit des Rumpfes

in etwa vergleichbar sei wie damals und auch die dabei geäusserten Schmerzen

wenig different seien. Im Vorgutachten sei die Rumpfbeweglichkeit aber als

erheblich eingeschränkt bezeichnet worden. Dazu ist auszuführen, dass Dr. med. H.___

darlegte (IV-Nr. 189 S. 16), die Bewegungen des Rumpfes würden zwar

vorsichtig durchgeführt, doch ergäben sich

letztlich nur Einschränkungen bei der Inklination, die aber zumindest

teilweise auf die verkürzte ischiokrurale Muskulatur zurückzuführen sei.

Reklination, Rotation und Seitneigung seien hingegen trotz der angegebenen

Beschwerden nicht wesentlich reduziert. Diese Beurteilungen lassen sich durch

die bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule festgestellten Befunde verifizieren

(IV-Nr. 189 S. 13). So hielt der Gutachter fest, der

Finger-Boden-Abstand betrage 34 cm, die Rotation im Stehen betrage

15.

%, die symmetrische Rotation je 25 % und die Seitneigung je

30.

%, bei Seitneigung nach rechts verweise der Beschwerdeführer auf

Schmerzen lumbosakral. Anlässlich des circa zwei

Jahre zuvor verfassten orthopädischen Gutachtens im Rahmen bei der E.___

stellte Dr. med. U.___ fest (IV-Nr. 128.2 S. 17 f.), der

Finger-Boden-Abstand betrage 40 cm, die Seitneige und Rotation der HWS

seien uneingeschränkt, bezüglich der LWS betrage die Seitneige rechts/links 40 °- 0 - 40 °,

die Rotation 30 °- 0 - 30 °, beim Inklinieren und

Aufrichten der LWS würden Schmerzen angegeben, endgradig auch in

Rechtsrotation. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen

lassen sich keine in relevantem Ausmass voneinander abweichenden Werte

feststellen. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht

durchzudringen.

8.6.4

Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor (A.S. 11), die Aussage von Dr. med. H.___, wonach zum

Gutachtenszeitpunkt verschiedene klinische Befunde eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes belegen würden, sei widersprüchlich. So stützte sich der

Gutachter hierbei auf den Einbeinstand sowie die Hocke mit Kauergang, welche

zum Gutachtenszeitpunkt angeblich problemlos habe durchgeführt werden können. Diese

sei aber nur mittels Hilfestellung des Orthopäden durchführbar gewesen. Es kann

diesbezüglich auf die umfassende Stellungnahme der Gutachter der F.___ vom

24.

Oktober 2016 verwiesen werden (vgl. E. II. 7.21 hiervor). So führten

diese in nachvollziehbarer Weise aus, bei der Prüfung des Kauergangs strecke

der Gutachter den zu untersuchenden Personen üblicherweise die Arme entgegen.

Ob diese indes die Hilfestellung benötigen oder nicht, habe keinen Einfluss auf

die entsprechenden Ergebnisse. Folglich vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten.

8.6.5

Das Argument des

Beschwerdeführers, wonach der Orthopäde Dr. med. H.___ bei der Ausführung, der

Beschwerdeführer vermöge Aktivitäten mit nicht geringer körperlicher Belastung

durchzuführen, wie etwa das Ausmisten des Kaninchenstalls oder das Staubsaugen (A.S. 11),

verkenne, dass diese Tätigkeiten nur mit spezieller Hilfestellung möglich

seien, greift nicht. So ist aufgrund der orthopädischen Anamnese davon

auszugehen (IV-Nr. 128.2 S. 12), dass der Beschwerdeführer gegenüber

dem Gutachter explizit angegeben habe, «an guten Tagen mit weniger Beschwerden»

zu versuchen, sich körperlich zu betätigen. Als Beispiele wurden sodann das Ausmisten

des Kaninchenstalls oder Arbeiten im Haushalt, wie bspw. das Staubsaugen,

genannt. Aufgrund dieser Schilderungen des Exploranden erscheint die daraus

gezogene Schlussfolgerung des Gutachters, dass dieser im Alltag auch durchaus

intermittierend Aktivitäten ausführe, die mit nicht geringer körperlicher

Belastung verbunden seien, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die in der

Beschwerdeschrift neu geltend gemachte Zuhilfenahme einer Kehrichtschaufel beim

Reinigen des Kaninchenstalls und die dadurch erfolgte Reduktion des Gewichts

erscheint nicht in relevantem Ausmass geeignet, die Beurteilung des Gutachters

in Frage zu stellen. Auf diese kann somit weiter abgestellt werden.

8.6.6

Es ist im Weiteren nicht

einzusehen und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,

weshalb sich die Gutachter der F.___ mit der vorgängig im Gutachten der E.___ nicht

als leidensadaptiert bezeichneten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter

hätten auseinandersetzen müssen. Damit läuft das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers

(A.S. 11 unten) ins Leere.

8.7

Damit hat sich die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2016

gestützt. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wurde durch den

RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 als

auch im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 27. März 2017 (vgl.

E. II. 7.22 f. hiervor) festgestellt, indem das Gutachten als nachvollziehbar und

schlüssig qualifiziert wurde. Es kann daher auch auf die entsprechenden

Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt

werden: Für die ursprünglichen Tätigkeiten als Landschaftsgärtner und

LKW-Chauffeur, folglich für schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, ist

der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In adaptierten Verweistätigkeiten

inkl. Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich ist er hingegen vom August 2014 bis

März 2015 mit einer Leistungseinbusse von 20 % zu 50 % arbeitsfähig. Für

die Tätigkeit als Kaufmann, zu welcher der Beschwerdeführer durch die

Beschwerdegegnerin vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2013 umgeschult worden

ist (vgl. IV-Nr. 108), besteht sodann ab Juni 2016 eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit. Dies ebenfalls mit einer Leistungseinbusse von 20 %

aufgrund der Schmerzen und des erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschätzungen bestehen

somit ab August 2013.

9.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 4.3 hiervor) und anschliessend zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Grade von 60 % bzw. 20 %

korrekt errechnet hat (A.S. 3 f.).

9.1

Der Beschwerdeführer hat die

Valideneinkommen zu Recht nicht beanstandet. Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 10,

12, 22, 46, 57, 59, 83) besuchte er von 1988 bis 1997 die Primarschule in [...]

und absolvierte vom August 1997 bis August 2000 die Lehre als

Landschaftsgärtner beim AB.___ in [...]. Nach Erlangen des Fähigkeitszeugnisses

als Landschaftsgärtner (IV-Nr. 83 S. 11) war er ab August 2000 bis

Oktober 2003 beim AB.___ als Vorarbeiter Gruppenleiter Landschaftsgärtner

beschäftigt und arbeitete vom Februar bis August 2004 als Landschaftsgärtner

beim AC.___. Ab September 2004 bis 31. August 2009 war er bei der AD.___ als

LKW-Chauffeur tätig. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte er sodann vom

August 2010 bis Juli 2013 die Lehre als Kaufmann B-Profil bei der C.___

(1. Lehrjahr) und der X.___ (2. und 3. Lehrjahr) absolvieren (vgl.

IV-Nr. 83 S. 4). Danach war der Beschwerdeführer nicht mehr

erwerbstätig. Es ist daher diesbezüglich für die beiden zu beurteilenden

Zeitperioden ab 28. August 2014 (Ende der einjährigen Wartezeit) und ab

30.

Juni 2016 korrekterweise von einem – basierend auf Tabellenlöhne –

errechneten Valideneinkommen von CHF 72'420.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4

«Bürokräfte und verwandte Berufe», Total Männer: CHF 5'789.00 x 12 =

CHF 69'468 [: 40 x 41,7]) bzw. von CHF 72'630.00 (LSE

2014, T17, Ziff. 4, Total Männer: CHF 5'789.00 x 12 = CHF 69'468

[: 40 x 41,7] = CHF 72'420.00 [: 103,4 x 103,7])

auszugehen.

9.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

9.2.1

Da dem Beschwerdeführer seine

angestammten Tätigkeiten als Landschaftsgärtner bzw. LWK-Chauffeur nicht mehr

zumutbar sind (vgl. II. E. 8.7 hiervor), es ihm aber möglich ist, ab 28. August

2014.

in der umgeschulten Tätigkeit als Kaufmann bez. in einer Verweistätigkeit mit

leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, zu 50 %

tätig zu sein, ist somit ab diesem Zeitpunkt von einem monatlichen Bruttolohn

für Männer von CHF 5'789.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4 «Bürokräfte und

verwandte Berufe», Total Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen

Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'789.00 x 12 [: 40

x 41.7] = CHF 72'420.00). Unter Berücksichtigung einer um 50 %

reduzierten Leistungsfähigkeit sowie einer Leistungseinbusse von 20 % ergibt

sich damit ein Invalideneinkommen von CHF 28'968.00.

Da es dem Beschwerdeführer möglich ist,

ab 28. Juni 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig zu sein, ist der

monatliche Bruttolohn von CHF 5'789.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4 «Bürokräfte

und verwandte Berufe», Total Männer) ebenfalls auf das Jahr und die üblichen

Wochenstunden von 41,7 aufzurechnen. Der jährliche Bruttolohn von

CHF 72'420.00 ist sodann auf den Nominallohnindex aufzurechnen (: 103,4 x

103,7). Unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 20 % beträgt

das Invalideneinkommen ab 28. Juni 2016 CHF 58.104.00.

9.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 36 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt

(IV-Nr. 9) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt

wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim

Beschwerdeführer stellt sich daher auch die Frage von mangelnden

Sprachkenntnissen nicht, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen

leidensbedingten Abzug zu begründen.

Es ist folglich nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer

beantragt einen behinderungsbedingten Abzug von mindestens 15 %

(A.S. 13), da gemäss BGE 126 V 75 neben der invaliditätsbedingten

Limitierung auf eine Teilzeitarbeit auch die Einschränkungen hinsichtlich

Wechselbelastung als lohnsenkender Einflussfaktor zu berücksichtigen sei. Der

Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass aufgrund der Schmerzen

und des erhöhten Pausenbedarfs bereits eine Leistungseinbusse von 20 %

berücksichtigt worden ist (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor). Das Invalideneinkommen

beträgt folglich ab 28. August 2014 CHF 28'968.00 und ab

28.

Juni 2016 CHF 58'104.00.

9.3

Damit ergibt sich ab 28. August

2014.

bei einem Valideneinkommen von CHF 72'420.00 sowie einem

Invalideneinkommen von CHF 28'968.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 43'452.90,

die einem IV-Grad von 60 % entspricht. Ab 28. Juni 2016 ergibt sich

bei einem Valideneinkommen von CHF 72'630.00 sowie einem

Invalideneinkommen von CHF 58'104.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 14'526.00,

die einem IV-Grad von 20 % entspricht. Es besteht somit vom

28.

August 2014 bis 28. Juni 2016 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) ein Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente. Ab 28. Juni 2016 steht dem Beschwerdeführer indes

kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zu.

An diesem Ergebnis würde im Übrigen der

vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von 15 % (vgl. E. II.

9.2.2

hiervor) nichts ändern. So würde das Invalideneinkommen diesbezüglich ab

28.

August 2014 CHF 23'174.40 und der IV-Grad somit 68 %

betragen. Ab 28. Juni 2016 würde das Invalideneinkommen CHF 46'483.20

und der IV-Grad 36 % betragen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 das Ende des Leistungsanspruchs

des Beschwerdeführers erst auf den 30. September 2016 festgesetzt hat.

10.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 29. Mai 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi