VSBES.2017.169
Invalidenrente
19. März 2018Deutsch70 min
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Mai
2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
unter Hinweis auf eine seit 16. Juni 2008 bestehende Rückenproblematik zur
Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
2. Nach Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 15. Mai 2009, des Lebenslaufes, der
Arbeitszeugnisse sowie der medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 12 ff.) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli
2009 die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann an der B.___, [...],
vom 20. August 2009 bis 27. Juni 2010 zu, welche indes
krankheitshalber abgebrochen werden musste (IV-Nrn. 20, 27). Mit
Mitteilung vom 5. Januar 2010 (IV-Nrn. 31 f.) übernahm die
Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für eine berufliche Abklärung in der C.___,
[...], vom 25. Januar bis 25. April 2010. Die Beschwerdegegnerin
übernahm ferner am 23. April 2010 die Kosten für die Vorbereitung auf die
Umschulung zum Kaufmann vom 26. April bis 31. Juli 2010, am
16. Juni 2010 jene für das erste Lehrjahr der Ausbildung zum Kaufmann
B-Profil vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 sowie am 19. Juli
2011 die Kosten für das zweite und dritte Lehrjahr (IV-Nrn. 42, 48, 62).
Das mit Verfügung vom 17. Juli 2009 zugesprochene Taggeld wurde in der
Folge stets verlängert (IV-Nrn. 21, 33, 43, 49, 63, 84,
95, 137, 192).
3. Auch nach der am 16. April
2012 durchgeführten Rückenoperation litt der Beschwerdeführer unter Schmerzen
(IV-Nrn. 71 S. 4 f., 72), weshalb die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 26. Juni 2012 die Kosten für eine Arbeitsplatzanpassung
übernahm (IV-Nr. 74). Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:
RAD), vom 16. Mai 2013 und den Zwischenbericht der Teamleiterin Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2013 (IV-Nrn. 91
f.), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. August 2013
vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 einen Arbeitsversuch zu
(IV-Nr. 94), den er jedoch infolge einer weiteren Operation nicht antreten
konnte (IV-Nr. 108 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 5. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 112
S. 2). Er empfahl zur versicherungsmedizinischen Beurteilung eine
polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie). Mit
Mitteilung vom 16. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 117) informierte die
Gutachterstelle darüber, dass auch die Abklärung der Fachdisziplin Orthopädie erforderlich
sei. Das Gutachten der E.___, [...], wurde daraufhin am 15. Oktober 2014
erstattet (IV-Nrn. 128.1 - 128.5).
4.
4.1 Zum
Gutachten der E.___ vom 15. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer am
30. Oktober 2014 Stellung (IV-Nr. 131). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___
qualifizierte dieses mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015
(IV-Nr. 138) als nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Arbeitsfähigkeit
könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden, weshalb bei der
Gutachterstelle eine Rückfrage zu machen sei. Das entsprechende
Antwortschreiben der E.___ datiert vom 28. Januar 2015 (IV-Nr. 140
S. 3 ff.). Gestützt auf die anschliessende Schlussfolgerung von Dr. med.
D.___ in seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 (IV-Nr. 145), wonach
das Gutachten in seiner Befunderhebung in Ordnung sei, die
versicherungsmedizinische Aussagekraft aber eingeschränkt und ausserdem der
postoperative Verlauf von maximal zwei Jahren inzwischen bald erreicht sei,
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
7. Mai 2015 die Zusprache einer Invalidenrente in Aussicht (ab
1. August 2014 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente;
IV-Nr. 149). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 5. bzw.
23. Juni 2015 Einwände erheben (IV-Nrn. 153, 156) und am
15. Juli 2015 eine Stellungnahme der E.___ vom 13. Juli 2015
einreichen (IV-Nr. 162), in der u.a. eine Verlaufsbegutachtung empfohlen
wurde. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___, RAD, vom
16. September 2015 (IV-Nr. 166 S. 2), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 mit (IV-Nr. 168),
zur Klärung der Leistungsansprüche werde eine Verlaufsuntersuchung als
notwendig erachtet. Vorgeschlagen wurde die F.___, [...], wobei die
bidisziplinäre Abklärung die Fachbereiche Neurologie (Dr. med. G.___) und
Orthopädie (Dr. med. H.___) umfasse. Der Beschwerdeführer könne Zusatzfragen
zum Fragenkatalog (IV-Nr. 169) sowie triftige Einwendungen gegen die
Gutachterpersonen einreichen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am
30. September 2015 (IV-Nr. 171) unter anderem vorbringen, es handle
sich bei diesem neuen Gutachten um eine unzulässige «second opinion». Gestützt
auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 172)
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 173)
sowohl an der Notwendigkeit der bidisziplinären Abklärung durch die F.___ als
auch an den begutachtenden Ärzten Dres. med. G.___ und H.___ sowie den
Fachdisziplinen Neurologie und Orthopädie fest. Die dagegen durch den
Beschwerdeführer am 13. November 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 174
S. 3 ff.) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.288 vom 15. März
2016 (IV-Nr. 183 S. 2 ff.) abgewiesen. Das Gutachten der F.___ wurde
sodann am 18. Juli 2016 erstattet (IV-Nr. 189).
4.2 Zu
diesem liess sich der Beschwerdeführer am 27. Juli bzw. 24. August
2016 vernehmen (IV-Nrn. 193, 195). Gestützt auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 28. September 2016 (IV-Nr. 197
S. 2) legte die Beschwerdegegnerin der F.___ am 24. Oktober 2015 die
Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vor (IV-Nr. 199). Aufgrund
der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom
12. Dezember 2016 (IV-Nr. 201) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Januar 2017 (IV-Nr. 202) vom
1. Augst 2014 bis 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht.
Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom 7. Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 149). Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 Einwände erheben
(IV-Nr. 204). Aufgrund der «interdisziplinären Beurteilung» vom
27. März 2017 (IV-Nr. 206) befristete die Beschwerdegegnerin die
Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 210) vom
1. August 2014 bis am 30. September 2016. Diese Verfügung wurde
anschliessend, weil sie dem Beschwerdeführer und nicht seiner Rechtsvertreterin
eröffnet worden war, durch die Verfügung vom 29. Mai 2017 ersetzt (A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.). Es werde dem Beschwerdeführer in dem Sinne entgegengekommen, dass der
Anspruch auf die befristete Dreiviertelsrente statt bis am 30. Juni 2015
bis am 30. September 2016 dauere.
5. Am
22. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer
sei eine ¾-Rente bis 30. September 2016 auszurichten.
3.
Zur Klärung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2016 sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen und nach Vornahme der monodisziplinären
orthopädischen Begutachtung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien,
darüber neu zu befinden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 24. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde in allen Punkten (A.S. 19 f.).
7. Mit Replik vom 18. September
2017 (A.S. 24 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und den Rechtsbegehren festhalten.
8. Im Rahmen der Duplik vom
29. September 2017 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
weitere Äusserungen und beantragt, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.
9. Die am 16. Oktober 2017
durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote
(A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 32)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2016 hinaus Anspruch
auf eine Rente hat, bzw. ob der Sachverhalt für diesen Zeitraum rechtsgenüglich
abgeklärt ist.
3.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Mai 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
4.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine diewichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V
256.
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom
7.
April 2015 E. 4).
5.
5.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
6.
Wie bereits in II. E. 2
hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 29. Mai 2017 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente über den 30. September
2016.
hinaus zu Recht verneint hat, bzw. ob der Sachverhalt für diesen Zeitraum
rechtsgenüglich abgeklärt ist.
7.
Für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
7.1
Das am 17. November 2006
durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter beurteilte der Facharzt für
Radiologie FMH, Dr. med. I.___, J.___, im Bericht vom 17. November 2006
(IV-Nr. 14) wie folgt: Leichtere degenerative AC-Gelenkveränderungen mit Verdickung
der Synovia des AC-Gelenks und leichter Einengung des subacromialen Raumes.
Eine eigentliche subacromiale Reizsymptomatik im Sinne einer Bursitis oder
einer signifikanten Verdickung der kleinen Ligamenta liege nicht vor. Eine
leichte Tendinose zeige die Supraspinatussehne, jedoch ohne Hinweis auf eine
Ruptur. Auch kein Nachweis einer Ruptur der restlichen Anteile der
Rotatorenmanschette. Intakte Darstellung des Labrums und der Gelenkkapsel.
7.2
Dr. med. K.___, Rheumatologie
und Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 27. April 2009 (IV-Nr. 7)
folgende Diagnosen:
1.
Monosegmentale Diskopathie L5/S1 mit
unverhältnismässig hypertrophierten Fazettengelenken
- Verdacht auf Dysplasie des Bogens LWK5
als Prädisposition
- Aktuell: Klinisch erfolglose konservative
Behandlung, relative Indikation zur Stabilisierungsoperation im Alter von
gerade 27 Jahren
Der Beschwerdeführer habe sich seit
knapp zwei Monaten kooperativ einer Physiotherapie unterzogen, ohne dass damit
die Belastbarkeit des lumbosakralen Übergangs habe verbessert werden können.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer heute als Chauffeur
sehr schwere Gewichte tragen müsse. Gelernt sei er Landschaftsgärtner, auch
dieser Belastung sei der untere Rücken nicht mehr gewachsen gewesen. Dies habe
den Beschwerdeführer dazu bewogen, seinen gelernten Beruf aufzugeben und sich
als Chauffeur zu betätigen. Der Schwäche am lumbosakralen Übergang liege mit
grösserer Wahrscheinlichkeit eine Dysplasie des Bogens LWK5 zugrunde, was die
vorzeitige Bandscheibendegeneration L5/S1 begünstigt haben dürfte. Folglich
überrasche der therapierefrektäre Verlauf und die fortwährend eingeschränkte Belastbarkeit
nicht. Ein stabilisierender wirbelsäulenchirurgischer Eingriff dürfte die
Schwäche kurzzeitig beheben, naturgemäss bei fortwährend hohen körperlichen
Belastungen zu Nachbarsegment-Komplikationen führen. Der entscheidende Punkt
sei die grosse körperliche Belastung, die zwingend reduziert werden müsse. Es
seien berufliche Massnahmen vorzusehen.
7.3
Im Bericht vom 27. Februar
2012.
(IV-Nr. 90 S. 27) hielt Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurochirurgie, folgende Diagnose fest: «Facettengelenksaktivierung bei
beginnender Degeneration LWK5/SWK1 bei kleiner medianer Diskushernie ohne
Neurokompression sowie Adipositas». Der Beschwerdeführer berichte während der
Infiltration vom 24. Februar 2012 über starke Lumbalgien, postoperativ
bereits Nachlassen der Lumbalgien.
7.4
Im Austrittsbericht vom
19.
April 2012 (IV-Nr. 71 S. 1 f.) hielten Dr. med. L.___ und
Dr. med. M.___, Assistenzärztin, betreffend die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 16. bis 21. April 2012 folgende Diagnosen fest:
1.
Chronifizierte Lumboischialgie bei medialer Diskushernie
LWK5/SWK1, linksbetont
2.
Adipositas
3.
Habituelle Analgetika-Einnahme
Nach der mikrotechnischen Fenestration
LWK5/SWK1 rechts und PLIF LWK5/SWK1 unter Neuromonitoring, 3D BV und Navigation
am 16. April 2012 (IV-Nr. 71 S. 4 f.) sei ein komplikationsloser
peri- und postoperativer Verlauf gegeben. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten
stationären Aufenthalts kardiopulmonal stabil und afebril gewesen. Nach
Einstellung der Analgesie problemlose Mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie
an Gehstöcken im Ebenen und auf der Treppe. Die Redondrainagen hätten bei geringer
Fördermenge am ersten postoperativen Tag entfernt werden können. Der
Beschwerdeführer gebe eine deutliche Regredienz der Schmerzen bei Reduktion der
radikulären Ausstrahlung ins linke Bein an. Das durchgeführte Kontroll-CT habe
eine leicht versetzte, jedoch korrekte Lage der eingebrachten Schrauben
gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 21. April 2012 in gutem Allgemein-
und Ernährungszustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen
worden. Die Fadenentfernung erfolge am 26. April 2012 bei Dr. med. L.___.
Die Physiotherapie sei nach dem ersten Kontrolltermin weiterzuführen. Es werde
empfohlen, auf stark körperlich belastende Tätigkeiten in den nächsten zwei
Wochen zu verzichten. Eine weitere klinisch radiologische Nachkontrolle sei am
29.
Mai 2012 vorgesehen.
7.5
Im Bericht vom 2. August
2012.
hielt Dr. med. L.___ (IV-Nr. 90 S. 13) aufgrund der Untersuchung
des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2012 folgende Diagnosen fest:
Segmentdegeneration mit
Mikroinstabilität und Facettengelenksüberlastung LWK5/SWK1 linksbezogen mit/bei
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF am 16. April 2012
Als Nebendiagnosen wurden «Adipositas»
und «Analgetikaübergebrauch» festgehalten. Es zeige sich aus chirurgischer
Sicht ein optimales Ergebnis mit jedoch noch nicht vollständiger Fusion, welche
jedoch auch noch nicht unbedingt zu erwarten sei. Daher sei keine weitere
Operationsindikation zu stellen. Da der Beschwerdeführer ein deutliches
Copingproblem und Analgetikatoleranzentwicklung zeige, habe er diesem
empfohlen, weitere konservative Massnahmen, insbesondere eine optimierte und
intensive Schmerztherapie zu evaluieren. Ansonsten sei die neurochirurgische
Behandlung abgeschlossen. Es seien im Moment keine weiteren Kontrollen geplant.
7.6
Im Austrittsbericht vom
1.
November 2012 (IV-Nr. 90 S. 7 f.) stellten Dr. med. N.___,
Belegarzt Orthopädie, und pract. med. O.___, Assistenzarzt, Orthopädie, [...],
die Diagnose: «Lumbago». Der Beschwerdeführer sei vom 24. bis
30.
Oktober 2012 hospitalisiert gewesen. Es sei am 25. Oktober 2012 (recte:
24.
Oktober 2012, IV-Nr. 90 S. 5 f.) eine Metallentfernung
L5/S1, Débridement bei Verdacht auf Infekt, Revisionsdekompression inkl.
Discectomie, Respondylodese intercorporell und posterolateral durchgeführt
worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die
postoperativen Schmerzen hätten stets gut kontrolliert werden können.
Postoperative antibiotische Abschirmung mit Co Amoxicillin und Rimactan per os.
Die Mobilisation sei unter Analgesie und Physiotherapie gut gelungen. Der
Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen
Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
7.7
Im Bericht vom 7. Februar
2013.
(IV-Nr. 90 S. 2) hielt Dr. med. N.___ folgende Diagnosen fest:
-
Zustand nach
Revisionsspondylodese und Dekompression L5/S1, Oktober 2012
-
Generalisiertes
Exanthem als Reaktion auf Tegretol
-
Schmerzexazerbation
bei Zustand nach Dekompression und intercorporeller Spondylodese L5/S1, April
2012.
-
Therapierefrektäre
Lumbago mit ischialgieformer Ausstrahlung
-
Discopathie L5/S1 mit
medianer Hernie
Der Beschwerdeführer sei nun im Aufbau
nach praktisch einer langen Rehabilitation. Die Schmerzen hätten unter Belastung
zugenommen, es werde die Anpassung der Schmerzmedikamente empfohlen. Zaldiar
werde auf max. 8 pro Tag limitiert, Ponstan gestoppt und mittels Ecofenac
2.
x 75 mg ersetzt. Novalgin als Schmerzreserve.
7.8
Im Bericht vom 27. März
2013.
(IV-Nr. 90 S. 1) bestätigte Dr. med. N.___ die bereits im
Bericht vom 7. Februar 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 7.7 hiervor)
und hielt fest, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter der
Physiotherapie im Moment überhaupt keine Verbesserung seiner Schmerzsituation
erzielt habe, werde ihm empfohlen, abzuwarten. Die Physiotherapie werde
unterbrochen und die Analgesie mit Ecofenac, Zaldiar und neu Lyrica ergänzt.
Die Arbeitsunfähigkeit persistiere bis 31. Mai 2013 bei 100 %.
7.9
In der Aktennotiz vom 16. Mai
2013.
(IV-Nr. 91) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, RAD, folgende Beurteilung fest: Aus «rein medizinischer Optik» stelle sich
hier primär die Frage, ob in diesem Fall aus einer Mücke ein Elefant gemacht worden
sei. Der erste operative Eingriff sei rein aufgrund von Spekulationen erfolgt,
dass allenfalls die Diskushernie sowie eine Mikroinstabilität die Beschwerden
verursachen könnten, obwohl klinisch wie auch radiologisch keine Hinweise darauf
bestanden hätten. Der Eingriff sei durchgeführt worden, obwohl der Operateur
vorgängig unsicher über das Resultat gewesen sei und er – notabene – «die
Erfolgsaussichten bei dieser chronifizierten Situation und der schlechten
Coping-Situation» als weniger gut beurteilt habe. Das Operationsergebnis müsse
als sehr schlecht bezeichnet werden: Ein fraglicher Infekt (aus den Akten nicht
ersichtlich, ob sich dies bestätig habe), Lockerungen resp. Instabilität des
Materials sowie massive Narbenbildung, welche möglicherweise die eine Nervenwurzel
beeinträchtigt habe. Nach dem zweiten Eingriff im Oktober 2012 sei der Verlauf
subjektiv wohl ebenso wenig zufriedenstellend, jedoch sei der «objektive»
Verlauf seither von weniger Komplikationen geprägt, obwohl der Zeitraum noch zu
kurz sei für ein diesbezügliches Fazit.
Wie bereits im Bericht des Rheumatologen
Dr. med. K.___ vom 27. April 2009 erwähnt worden sei (vgl. E. II. 7.2
hiervor), führe eine operative Stabilisierung eines Wirbelsäulensegments
obligat zu einer Mehrbelastung der Nachbarsegmente und somit zu einem
schnelleren Fortschreiten einer allfälligen Abnützung (Osteochondrose,
Spondylarthrose) in der Umgebung. Langfristig sei eine rein statische Arbeit am
Schreibtisch eher suboptimal, da diese möglicherweise die Schmerzentwicklung
und «Versteifung» fördere. Eher sollte die Haltung gewechselt werden können und
zwischendurch eine gewisse Bewegung möglich sein. Dies sollte der
Beschwerdeführer jedoch selber am besten beurteilen können. Nie diskutiert,
aber diskussionswürdig erscheine die Frage nach einer psychosomatischen
Komponente. Zumindest sei auch im Falle eines organischen «Kerns» der
Symptomatik eine Situation eingetreten, in welcher nicht nur die «körperlichen»
Ursachen massgebend seien. Sicherlich sei ein derart und fragwürdig operierter
Rücken minderbelastbar und eine bleibende Schwachstelle. Andererseits sei eine
«Verselbständigung» des Schmerzes auf neurokognitiver Ebene ein bekanntes
Phänomen.
Aus diesem Blickwinkel sei eine Optik,
welche sich weniger mit der Medizin als mit den Lebensressourcen befasse,
angebracht. Insbesondere die Fokussierung auf ein «rein körperliches Problem»
würde vom Wesentlichen, nämlich dem Umgang mit und trotz den bleibenden
Einschränkungen, ablenken und wichtige Ressourcen binden. Sollte das objektive
Operationsergebnis langfristig positiv sein, so sei tendenziell von einer
rentenausschliessenden Zumutbarkeit für eine Verweistätigkeit auszugehen,
natürlich unter Vorbehalt des weiteren Verlaufs und anderer gesundheitlicher Faktoren.
7.10
Die Assistenzärztin P.___ und der
Leitende Arzt Spitalhygiene Dr. med. Q.___, Universitätsklinik für Infektiologie,
R.___, hielten im Bericht vom 4. Februar 2014 betreffend die letzte
Untersuchung vom 31. Januar 2014 (IV-Nr. 109 S. 6 ff.) folgende
Diagnosen fest:
1.
Verdacht auf Low-grade-Infektion L4/5, L5/S1 bei Status
nach multiplen Operationen
- 28. August 2013
Revisions-Spondylodese mit Dekompression L4/S1 mit Infekt-Revision
- Nachweis von Propionibacterium acnes
- Antibiotikatherapie:
- Vancomycin 2 x 1 g
vom 28. August - 7. September 2013
- Co-Amoxicillin 3 x
1.
g vom 7. September - Ende November 2013
- Oktober 2012 Revisions-Spondylodese
und Dekompression L5/S1
- April 2012 chirurgische Dekompression
und interkorporelle Spondylodese L5/S1 bei therapierefrektärer Lumbago bei
Diskopathie L5/S1 mit medialer Hernie; postoperativ Läsion L5
links > rechts
Das Propionibacterium acnes sei von
niedriger Virulenz, jedoch im Kontext von Fremdmaterial äusserst schwierig zu
eradizieren. Angesichts der durchgeführten Antibiotikatherapie, welche nicht
optimal wirksam gegen bakterielle Biofilme sei, und des in situ verbliebenen Fremdmaterials,
sei bei unveränderter Schmerzproblematik ein persistierender Low-grade-Infekt
sehr gut möglich. Es werde um erneute Bestimmung der Infektparameter gebeten
(Leukozyten-Differenzierung, CRP, Blutsenkungsreaktion) und eine erneute
MRI-Bildgebung zur Standortbestimmung empfohlen. Sie hätten sich ausserdem
erlaubt, mit Dr. med. N.___ direkt Kontakt aufzunehmen. Er erachte die
Möglichkeit, das Fremdmaterial in situ in absehbarer Zeit (ab Mai) zu
entfernen, als realistisch. Aus infektiologischer Sicht wäre dies im Hinblick
auf eine definitive Infektsanierung optimal. Selbstverständlich seien sie sich
der Risiken einer erneuten Operation und möglichen drohenden Instabilität bei
Entfernung des Fremdmaterials bewusst. Ob jedoch eine rein antibiotische Therapie
ohne Fremdmaterialentfernung zur Infektsanierung ausreiche, sei zweifelhaft.
Unklar bleibe auch, welchen Anteil der Beschwerden der Infekt ausmache (d.h. seien
die Schmerzen mechanisch bedingt, durch Infektion verursacht, oder eine
Kombination beider Aspekte). Der Beschwerdeführer sei deutlich darauf
hingewiesen worden, dass möglicherweise eine Infektsanierung keine Besserung
seiner täglichen Beschwerden zur Folge haben könnte.
7.11
Dr. med. S.___, Radiologie, J.___,
hielt aufgrund der MRT der LWS mit MR-Myelographie vom 6. Februar 2014 (IV-Nr. 109
S. 5) folgende Beurteilung fest: Verglichen mit der Voruntersuchung vom
29.
April 2013 Verlängerung der hinteren Spondylodese, die jetzt die Segmente
L4 bis S1 betreffe. Zustand Implantation einer Bandscheibenprothese in Höhe
L5/S1. MR-tomographisch kein Nachweis eines intraspinalen Abszesses. Keine
Zeichen einer Osteomyelitis bei chronischem Infekt des Osteosynthesematerials
(klinische Mitteilung). MR-tomographisch lediglich Nachweis Kontrastmittel
aufnehmender Formationen dorsal der Laminektomien von L4 und L5, die sich nach
kranial bis in Höhe der Dornfortsätze von L2 und L3 ausdehnten. Diese Befunde
seien gut vereinbar mit postoperativen narbigen Veränderungen. Ansonsten kein
Nachweis einer Neurokompression.
7.12
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 (IV-Nr. 112 S. 2) fest,
aufgrund der schwerwiegenden Rückenproblematik sei klar, dass der
Beschwerdeführer die angestammte, als körperlich belastend zu bezeichnende
Tätigkeit bleibend nicht mehr ausüben könne. (Die in der Anfrage erwähnte
Tätigkeit als Kaufmann sei nicht die angestammte Tätigkeit, sondern diejenige,
auf welche er aus gesundheitlichen Gründen umgeschult worden sei. Zuvor habe
der gelernte Landschaftsgärtner während mehreren Jahren als Chauffeur
gearbeitet.). Schwieriger werde es hingegen in Bezug auf eine Verweistätigkeit.
Es empfehle sich daher für eine versicherungsmedizinische Beurteilung die
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung mit den folgenden Disziplinen:
Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Neurologie.
7.13
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der E.___ vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 128.1 - 128.5)
hielten Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. U.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. V.___,
Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. W.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 128.2 S. 33):
-
Chronische Rückenschmerzen
bei chronischem low grade-Infekt und
-
Epifusioneller
Instabilität L4/5
- Status nach Verlängerungsspondylodese L4-S1,
Débridement und bilateraler Neurolyse L4-S1, Dekompression, Foraminotomie,
Recessotomie L4-S1
- Status nach Revisions-Dekompression,
Discektomie L5/S1, Respondylodese, interkorporell posterolateral Oktober 2012
- Status nach Fenestration L5/S1 und
Spondylodese April 2012
- Nachweis von Propionibacterium acnes,
Antibiotika-Therapie mit Vancomycin 28. August - 7. September 2013,
Co-Amoxicillin 7. September - 30. November 2013
Nebendiagnosen ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien:
-
Adipositas Grad I
mit BMI 34,3 kg/m2
-
Grenzwertige
Hypertonie
Der Beschwerdeführer habe zuletzt die
Tätigkeit eines LKW-Chauffeurs ausgeübt. Eine Umschulungsmassnahme zum Kaufmann
B sei bis 2013 erfolgreich absolviert worden. Nach 3 WS-Eingriffen sei der
Beschwerdeführer seit August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
(IV-Nr. 128.2 S. 39). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 0 % arbeitsfähig.
Dies sei begründet durch die ausgeprägte Funktionseinschränkung der LWS und die
therapierefraktären chronifizierten Rückenschmerzen nach drei stabilisierenden
WS-Eingriffen (zuletzt Revisionsspondylodese mit Dekompression L4-S1, mit
lnfektrevision nach zwei vorangegangenen neurochirurgischen
Dekompressions-Operationen mit interkorporeller Spondylodese L5/S1 und
Revisionsspondylodese mit Dekompression L5/S1).
Die Tätigkeiten als Bürokaufmann aber
auch als LKW-Chauffeur seien derzeit nicht leistbar aufgrund des erhobenen
Untersuchungsbefundes und der damit verbundenen erheblich eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er könne nicht länger als 30 min.
sitzen und auch nicht lange stehen oder gehen. Das Auf- und Absteigen vom LKW sei
aufgrund der Funktionsbehinderung der LWS deutlich eingeschränkt. Be- und
Entladetätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg könnten
nicht durchgeführt werden. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde
empfohlen.
Die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit bestehe voraussichtlich seit der zweiten Operation am
24.
Februar 2012 mit durchgehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, spätestens
jedoch ab August 2013.
Derzeit sei von einem instabilen
Gesundheitszustand auszugehen, so dass auch eine mittellangfristige Tätigkeit
in einer voll adaptierten Tätigkeit in einem zeitlich reduzierten Pensum nicht
realistisch erscheine. Auch in einer voll adaptierten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Schmerzen und
Funktionseinschränkung der LWS erheblich eingeschränkt. Da längeres Sitzen
nicht möglich sei, wäre allenfalls eine wechselbelastende Tätigkeit überwiegend
im Stehen von maximal einer halben Stunde, ohne gebückte, vorgeneigte Haltung,
ohne Klettern und Steigen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis
maximal 5 kg nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes medizinisch-theoretisch
langsam steigernd bis zu maximal 50 % denkbar (IV-Nr. 128.2
S. 39).
Unter Berücksichtigung der oben
genannten Spezifikationen sei die Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft gegeben.
Aus psychiatrischer Sicht sei die sogenannte medizinisch-theoretisch zumutbare
Willensanstrengung erfüllt.
Therapeutische Vorschläge zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen
seien: Der Beschwerdeführer solle in ein ambulantes
Antichronifizierungsprogramm eingebunden werden. Neben einer Verbesserung der
Kondition und der muskulären Situation sollten Coping-Strategien und
Entspannungsverfahren in einem multimodalen Therapieansatz erlernt werden. Eine
Rehabilitation in einer psychosomatisch orientierten Klinik mit dem Ziel einer
Gewichtsreduktion und Muskelkräftigung wäre im Hinblick auf die obengenannten
Massnahmen sinnvoll, auch zur Vermeidung einer weiteren Schmerzchronifizierung.
Die genannten Massnahmen sollten nach einem bestimmten zeitlichen Ablauf circa
halbjährlich kontrolliert werden. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde empfohlen.
Derzeit sei die prognostische
Einschätzung durch die chronifizierte Schmerzsituation nur sehr schwer möglich.
Unklar bleibe die Rolle der Low-grade-lnfektion im Rahmen des FBBS. Auch die
Vernarbungen lösten zusätzliche Probleme aus, die langfristig nicht einzuschätzen
seien (IV-Nr. 128.2 S. 40).
7.14
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 138 S. 2
ff.) folgende Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer habe das EFZ als
Landschaftsgärtner erworben und spätestens ab 2004 als Chauffeur gearbeitet.
Deshalb sei diese Tätigkeit als die angestammte zu betrachten. Jedoch sei dies
nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Gutachter den Beschwerdeführer als
voll und generell arbeitsunfähig beurteilten. Was die Gutachter unter einer «Stabilisierung
des Gesundheitszustandes» verstünden, werde mit keinem Wort erläutert. Aus
Sicht des Referenten sei dies auch nur eingeschränkt nachvollziehbar, da aus
den rein objektiven Befunden, ohne Hinweise für eine Symptomausweitung oder
eine somatoforme Schmerzstörung, eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht ohne
weiteres nachvollziehbar sei. Auch die Argumentation eines «instabilen
Zustandes» könne kaum nachvollzogen werden, was u.a. auch der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom Oktober 2014 (S. 3) mache. Dementsprechend sei
umso mehr fraglich, was unter einer «Stabilisierung» des Gesundheitszustandes
zu verstehen sei. Deshalb sei zumindest die Schlussfolgerung im Gutachten aus
versicherungsmedizinischer Sicht nur eingeschränkt nachvollziehbar.
Das eingegangene Gutachten sei weder
nachvollziehbar noch schlüssig. Die eingegangene Stellungnahme des
Beschwerdeführers sei der Gutachterstelle zur Stellungnahme nicht vorzulegen.
Aber sie könne mit der u.g. Nachfrage mitgesendet werden. Es könne nicht
beantwortet werden, wie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Kaufmann oder in einer Verweistätigkeit aus medizinischer Sicht zu beurteilen
sei. Es werde empfohlen, bei der Gutachterstelle (unter Mitsendung dieser
RAD-Stellungnahme) mit folgendem Wortlaut rückzufragen: Bitte erläutern Sie,
auf welchen objektiven Befunden ihre Beurteilung einer gänzlichen und
generellen Arbeitsunfähigkeit beruhe. Falls Sie weiterhin von einem instabilen
Gesundheitszustand ausgingen, würden Sie um eine Umschreibung dessen gebeten,
resp. anhand welcher objektiver Zeichen (ausser den Schmerzangaben) eine
weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erkennen wäre (notabene nach
bereits jahrelangen verschiedenen Therapieansätzen). Es sei zu begründen, warum
die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine rückenadaptierte
Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar sei.
7.15
Prof. Dr. med. T.___ und Dr. med.
U.___, E.___, führten in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015
(IV-Nr. 140 S. 3 ff.) aus, die objektiven Befunde würden ausführlich
im Gutachten dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese missachtet
würden, es sei denn, dass versucht werde, eine Tendenz durch Rückfragen zu
implizieren. Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Rückenschmerzen
nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 am 16. April 2012 mit PLIF
L5/S1 und einer weiteren Operation am 24. Oktober 2012 wegen einer Pseudarthrose
sowie Rezidivhernie L5/S1 mit kompletter Metallentfernung,
Revisionsdekompression L5/S1 und Re-Spondylodese LWK4-SWK1. Es sei postoperativ
zu einer Wundheilungsstörung gekommen und wahrscheinlich zu einer
Low-Grade-Infektion. Schmerztherapie und anschliessende
Rehabilitationsmassnahmen hätten keine Besserung gebracht. Es sei deshalb am
28.
August 2013 im R.___ eine dritte Operation durchgeführt worden, Verlängerung
der Spondylodese L4 bis S1 wegen epifusioneller Instabilität L4/5.
Anschliessend habe der Beschwerdeführer drei Monate lang Antibiotika bis zum
November 2013 erhalten. Er sei zuletzt als LKW-Chauffeur tätig gewesen. Er sei
umgeschult worden und habe Ende Juli 2013 eine Kaufmannslehre bei der X.___ in [...]
abgeschlossen. Auch in diesem Beruf sei er in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig
aufgrund anhaltender Schmerzen und einer intermittierenden Radikulopathie L5
links. Im MRI einschliesslich Myelographie der LWS vom 6. Februar 2014 hätten
sich in der Befundbeurteilung des Radiologen kein Hinweis auf einen
interspinalen Abszess und damals auch keine Zeichen einer Osteomyelitis
gefunden. «Die Kontrastmittelaufnahme sei vereinbar mit narbig postoperativen
Veränderungen von L4-L6». Ein Kontroll-MRI mit Kontrastmittel sei zur
Verlaufskontrolle empfohlen worden. Aus orthopädischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer daher nicht
mehr einsetzbar. Wegen der objektiv vorhandenen Funktionseinschränkungen im
Bereich der LWS, der eingeschränkten Beweglichkeit in Inklination, Reklination,
in Seit- und Rotationsneigung und der damit verbundenen Einschränkungen des
Leistungsbildes bei Tätigkeiten wie Heben und Tragen von Lasten > 25 kg,
häufigem Sitzen, sowie Stauch- und Stossbelastungen sei der Beschwerdeführer in
seinem angestammten Beruf 0 % arbeitsfähig. Dies sei bereits dem Gutachten
bei korrektem Lesen zu entnehmen.
Auch die KV-Tätigkeit, zu der der
Beschwerdeführer umgeschult worden sei, sei nicht tatsächlich als
leidensadaptiert anzusehen. Er benötige eine wechselbelastende Tätigkeit mit
einem vermehrten Pausenbedarf. Rein sitzende Tätigkeiten seien von ihm aufgrund
der vorliegend beschriebenen Gesundheitsstörungen nicht voll leistbar (siehe
auch Gutachten Punkt 8.2.1, S. 50/52). Die letzte sehr ausgedehnte
Operation im Jahr 2013 bedürfe eines längeren Heilungsverlaufs. Es sei hier bis
zur kompletten vollständigen knöchernen Durchbauung ein zeitlicher Rahmen von ein
bis zwei Jahren veranschlagt worden. Unter den vorliegenden
pathomorphologischen Veränderungen und unter Berücksichtigung von osteologischen
Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Dekonditionierung
nach langjährigem Krankheitsverlauf auch in einer angepassten
wechselbelastenden Tätigkeit nicht voll einsetzbar. Es sei schwer zu beurteilen,
inwieweit die wahrscheinliche Low-Grade-Infektion damals beherrscht worden sei.
Diese scheine auch heute noch zum Zeitpunkt der Untersuchung zumindest klinisch
unterschwellig vorhanden zu sein (Überwärmung im Narbengebiet, siehe Status im
Gutachten). Laborchemisch sei sie bei einem chronifizierten Prozess nicht immer
eindeutig verifizierbar. Die Entzündungsparameter und der klinische Verlauf seien
weiter zu kontrollieren und gegebenenfalls mit Hilfe weiterer Diagnostik, wie
einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie, zu ergänzen. Der Heilungsverlauf werde aus
gutachterlicher Sicht als nicht abgeschlossen angesehen. Der Beschwerdeführer bedürfe
weiterer physio- und schmerztherapeutischer Behandlungen mit Copingstrategien
in einem multimodalen Therapieansatz. Dies möglichst in einer dafür
spezialisierten Klinik.
Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nach
vollständiger knöcherner Ausheilung aus orthopädischer Sicht zumutbar bei einer
wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung
werde dann empfohlen.
7.16
In seiner Stellungnahme vom
1.
April 2015 (IV-Nr. 145 S. 2 f.) hielt Dr. med. D.___, RAD,
fest, die Antworten überzeugten nur eingeschränkt, da auf die wesentlichen
Kritikpunkte nicht vollumfänglich eingegangen worden sei. Anderseits sei auch
nachvollziehbar, dass bei diesem mehrfach operierten Rücken wesentliche und
bleibende Einschränkungen bestünden und dass diese auch bei körperlich leichten
Tätigkeiten zumindest Beschwerden verursachen könnten. Es sei aber weiterhin
unklar, welche Befunde nun effektiv als «objektiv» zu werten seien. Letzten Endes
seien es die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die (auch
kooperationsabhängigen) Bewegungseinschränkungen, welche zur Beurteilung führten.
Die Gutachter äusserten zudem, dass die
potentielle Arbeitsfähigkeit nach Abschluss des knöchernen Durchbaus nach circa
ein bis zwei Jahren zu erreichen sei. Diese ein bis zwei Jahre postoperativ seien
inzwischen mehr oder weniger, resp. im Sommer 2015 definitiv erreicht. Erschwerend
komme hinzu, dass die orthopädische Hauptdiagnose im Gutachten eine «epifusionelle
Instabilität L5/S1» sei, welche insgesamt nicht nachvollziehbar sei, da dieser
Bereich zur Fusion gehöre und nicht an diese angrenzend sei. Eine solche möge allenfalls
einmal bestanden haben, sei aber derzeit nicht vorhanden. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass die wesentliche Rekonvaleszenz- und Stabilisierungsphase
inzwischen abgeschlossen sei. Von einem weiterhin instabilen Gesundheitszustand
zu sprechen, entspreche nicht den Tatsachen. Dementsprechend sei inzwischen
auch die Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 %, wie sie von der Gutachterstelle
prospektiv postuliert worden sei, nun wieder erreicht. Schlussfolgerung: Das
Gutachten sei in seiner Befunderhebung in Ordnung. Die
versicherungsmedizinische Aussagekraft sei aber eingeschränkt. Ausserdem sei der
postulierte postoperative Verlauf von maximal zwei Jahren inzwischen bald
erreicht. Das eingegangene Gutachten sei zusammen mit der Stellungnahme zum
Gutachten nun nachvollziehbar und schlüssig. Dies mit den o.g. Einschränkungen
und Schlussfolgerungen. Sofern die Tätigkeit angepasst ausgeführt werden könne,
d.h. mit Stehpult mit der Möglichkeit zu sitzen und zu stehen, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, am besten halbtags, so dass der zweite Halbtag
als Erholungsphase genutzt werden könne. Dies gelte auch für eine
Verweistätigkeit.
7.17
Im Schreiben vom 13. Juli
2015.
(IV-Nr. 162 S. 2 f.) hielten Prof. Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___,
E.___, fest, nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers sei zur Klärung ein Verlaufsgutachten empfohlen worden. Ein
Kontroll-MRI der LWS mit Kontrastmittel sei im Gutachten nach Ablauf eines
Jahres empfohlen worden, auch eine Nachuntersuchung. Die klinisch
spezialärztliche Untersuchung sei erforderlich, um die Frage zu klären, ab wann
eine wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Aus
medizinischer Sicht könne zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
angestammten Tätigkeit erst nach der aktuellen klinischen und radiologischen
Befundung Stellung genommen werden. Das Leistungsprofil des Kaufmanns könne
vielfältig sein, auch sein Tätigkeitsbereich. Diese wichtigen Informationen
seien ihnen nicht bekannt. Eine ausschliesslich sitzende PC-Arbeit sei nicht
leidensadaptiert. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch sei sicher sinnvoll.
7.18
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 (IV-Nr. 166 S. 2)
fest, aus medizinischer / versicherungsmedizinischer Sicht stehe
weiterhin die Frage im Raum, ob der Gesundheitszustand inzwischen als stabil zu
bezeichnen und darum eine inzwischen eingetretene Arbeitsfähigkeit eingetreten
sei. Er habe sich in den vorangegangenen Stellungnahmen diesbezüglich bereits
geäussert. Dem Schreiben der E.___ vom 13. Juli 2015 (vgl. E. II. 7.17
hiervor) sei zu entnehmen, dass eine Verlaufsbegutachtung empfohlen werde, und
zwar nach einem Kontroll-MRI der Lendenwirbelsäule mit Kontrastmittel. Fazit: Er
empfehle eine Nachfrage beim Hausarzt, ob das o.g. Kontroll-MRI inkl.
Kontrastmittelgabe inzwischen erfolgt sei und den Befund einzufordern.
Gleichzeitig empfehle sich eine Nachbegutachtung. Eine solche müsse nicht mehr polydisziplinär,
sondern könne bidisziplinär mit den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie
erfolgen. Im Anschluss daran sollten auch die versicherungsmedizinischen Fragen
abschliessend beurteilt werden können.
7.19
Dr. med. H.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, F.___, hielten im
Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 189) folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 22):
-
Chronisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit intermittierender Ausstrahlung
in beide Beine (ICD-10 M54.5)
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF LWK5/SWK1 unter Neuro-Monitoring am 16. April
2012, nach Implantatentfernung, Revisions-Dekompression und Respondylodese LWK5/SWK1
mit PLIF am 24. Oktober 2012 und nach minutiösem Débridement bilateral mit
Neurolyse, Dekompression mittels Foraminotomie und Rezessotomie LWK4-SWK1
bilateral sowie Verlängerungs-Spondylodese LWK4-SWK1 am 28. August 2013 (ICD-10
Z98.1/Z47.0)
- postoperativer Verdacht auf low
grade-Infekt der Spondylodese, zuletzt ohne diesbezüglich verdächtige Befunde
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Chronische laterale
Kapselbandinstabilität Sprunggelenk beidseits, rechts > links, nach wiederholten
Distorsionstraumata (ICD-10 T93.3)
2.
Schmerzmittelüberkonsum (Opiate) (ICD-10
F19.1) mit Symptomausweitung
Der 1981 in der Schweiz geborene,
unverheiratete Explorand habe von 1997 bis 2000 die dreijährige Lehre als
Landschaftsgärtner absolviert. Er habe danach bis 2004 auf dem Beruf
gearbeitet, sei dann als Lastwagenchauffeur im Vollzeitpensum bis 2009 tätig gewesen.
Wegen Rückenproblemen sei es zu IV-unterstützten Umschulungsmassnahmen
gekommen, welche schliesslich in die abgeschlossene Umschulung zum Kaufmann B
in der X.___ im Juli 2013 geführt hätten. Darauf sollte ein Arbeitsversuch beim
Y.___ angetreten werden, welcher wegen einer weiteren Rückenoperation nicht
habe durchgeführt werden können. Darauf sei er andauernd arbeitsunfähig
geschrieben gewesen. Der Explorand halte sich auch aktuell gemäss seinen
Angaben kaum mehr in der Lage, wenigstens 50 % zu leisten. Subjektiv und
objektiv im Vordergrund stehe die Rückenproblematik beim Exploranden. Diese sei
auftragsgemäss in der aktuellen Untersuchung orthopädisch und neurologisch
validiert worden. Diagnostisch könne beim Exploranden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
das chronische lumbosakrale Schmerzsyndrom beschrieben werden. Anamnestisch
bestünden intermittierende Ausstrahlungen in beide Beine. Eine aktuelle radikuläre
Symptomatik lasse sich nicht feststellen. Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung
der LWS mit Kontrastmittel und Myelonuntersuchung vom 23. Juni 2016 habe keine
Hinweise auf eine protrahierte Infektion der Spondylodese ergeben. Bei
insgesamt dreimaligen Voroperationen, mit aktuell unauffälliger postoperativer
Situation, bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der unteren
Wirbelsäule. Dementsprechend seien dem Exploranden keine körperlich schweren
und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Dies treffe auf die
ursprünglich gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch auf die früher
einmal durchgeführte Tätigkeit als LKW-Chauffeur zu. Für körperlich leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die neu angestammte Tätigkeit
im kaufmännischen Bereich zu. Aufgrund des Status nach dreimaligen Voroperationen
mit teilweise begründbaren Schmerzen und erhöhtem Pausenbedarf könne eine
Leistungseinbusse von 20 % zuerkannt werden. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit
ab Juni 2016 zu bestätigen, habe wahrscheinlich ein Jahr nach der Operation vom
August 2013 so vorgelegen und sei arbiträr auf April 2015 festzulegen.
Ebenfalls arbiträr könne in adaptierten Verweistätigkeiten vom August 2014 bis
März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Vorangehend sei die
Arbeitsfähigkeit ab August 2013 vorübergehend ganz aufgehoben gewesen.
Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei
in den Teilgutachten Stellung bezogen und allfällige Diskrepanzen seien diskutiert
worden. Als medizinische Massnahme könne eine bessere Rekonditionierung mit
stabilisierenden Übungen mit dem eigenen Körpergewicht gegen die Schwerkraft
vorgeschlagen werden. Im Weiteren sollte unbedingt der erhebliche Konsum von
opiathaltigen Analgetika reduziert werden, eine Abhängigkeit von denselben sei
anzunehmen. Berufliche Massnahmen wären theoretisch durchführbar, der Explorand
würde sich auch für das RAV qualifizieren gemäss obigem Tätigkeitsprofil. Die subjektive,
negative Selbsteinschätzung stehe jedoch derartigen Massnahmen im Wege.
7.20
Dr. med. N.___ hielt im Bericht
vom 28. September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 3) folgende Diagnosen
fest: «Zustand nach Revisions-Spondylodese und Infektsanierung, 28. August
2013; Zustand nach Dekompression und Spondylodese L5/S1, Oktober 2012; Infekt
mit Propionibacterium acnes; Chronisches, lumbales Schmerzsyndrom». Der
Beschwerdeführer sei von 2007 bis 2014 betreut worden. Dieser habe sich
grundsätzlich gegen seine Empfehlung auswärts mittels einer Spondylodese behandeln
lassen, die dann effektiv keine wesentliche Verbesserung in seinem
Krankheitsbild ergeben habe. Es persistiere ein Schmerz, sekundär gar eine
Zunahme der Schmerzen, so dass eine Revision notwendig geworden und ein
Propionibacterium acnes nachgewiesen worden sei. Es sei zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer über die gesamte Zeit, seitdem er von 2012 bis 2014 erneut bei
Dr. med. N.___ in Behandlung gewesen sei, für eine körperlich schwere und
belastende Tätigkeit nicht einsetzbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
eine theoretische Arbeitsfähigkeit für leichte, körperliche Tätigkeiten in
Wechselpositionen, die er aber zwei Jahre nach der letzten Konsultation nicht
abschätzen könne.
7.21
Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. D.___, RAD, vom 28. September 2016 (IV-Nr. 198 S. 2),
wonach die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom
24.
August 2016 (IV-Nr. 195) den Gutachtern zur Beantwortung
vorzulegen sei, hielten Dr. med. H.___, Dr. med. G.___, und Dr. med. Z.___,
Ärztliche Leitung, F.___, im Schreiben vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 199)
folgendes fest: Bei der Prüfung des Kauergangs gehe es aus orthopädischer Sicht
darum, die mechanische Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte zu prüfen.
Um den Exploranden die Angst vor dieser Gangart zu nehmen oder allenfalls
bestehende koordinative Unsicherheiten zu reduzieren, strecke ihnen der hier
beteiligte orthopädische Gutachter üblicherweise die Hände entgegen, die von
einigen Personen daraufhin gefasst würden, von anderen nicht. Die Aussagekraft
des Untersuchungsschritts werde durch dieses Manöver aber in keiner Weise
gemindert, da es nicht zur geringsten mechanischen Entlastung der unteren
Körperhälfte führe, die hier getestet werden solle. Entsprechend sei es auch nicht
von Belang, ob diese Hilfestellung dokumentiert werde oder nicht.
Sämtliche im orthopädischen Gutachten
festgehaltenen cm-Messwerte seien mit einem handelsüblichen Messband
verifiziert worden, sofern dies nicht explizit anders erwähnt sei. Dies betreffe
namentlich den Finger-Boden-Abstand und das Abheben des Kinns von der
Unterlage. Bei der Körpergrösse des Beschwerdeführers werde hingegen klar
darauf verwiesen, dass es sich um eine anamnestische Angabe handle (die von ihm
selbst stamme) und beim Langsitz werde die Distanz zwischen Fingerspitzen und
Malleolen mit «etwa 15 cm» angegeben, was die Vertreterin des
Beschwerdeführers dem durchaus geübten Untersucher mit einer Daumen-Zeigefinger-Handspanne
von etwa 20 cm hoffentlich auch ohne Messband zutraue. Gleiches wäre auch
für die Gradangaben der einzelnen Gelenke angebracht, da wohl nur eine kleine
Minderheit von erfahrenen orthopädischen Untersuchern bei der klinischen Testung
für jedes Gelenk ein Goniometer zur Winkelbestimmung verwende. Im Gegensatz zur
Ausmessung von Röntgenbildern, die sehr exakt möglich sei, könnte damit zudem
rein klinisch ebenfalls nur ein approximativer Wert bestimmt werden. Die
periartikulären Weichteile seien gerade an den grossen Gelenken häufig
prominent entwickelt und auch in gewissem Mass verschieblich, sodass eine
Bestimmung der reinen Gelenkbeweglichkeit auf einzelne Grad genau klinisch kaum
möglich sei. Eine solche sei aber auch überhaupt nicht nötig, da es vor allem
darum gehe, Differenzen zwischen den beiden Seiten oder relevante Abweichungen
in Bezug auf eine Durchschnittspopulation zu erkennen. Dies gelinge dem geübten
Untersucher des Bewegungsapparates wiederum problemlos auch ohne den Einsatz
von Hilfsmitteln.
Es sei festgehalten worden, dass sich
anhand der durchgeführten Untersuchungen
(klinisch und labormässig) sowie der zur
Verfügung stehenden Dokumente und Bildbefunde keine Hinweise für einen Low
grade-Infekt ergäben. Wie dies die Vertreterin des Beschwerdeführers
richtigerweise festhalte, sei der Nachweis einer derartigen Pathologie in
letzter Instanz meist nur über den Weg einer Operation möglich, um eine
ausreichende Zahl von Gewebeproben aus dem verdächtigen Gebiet zur labormässigen
Aufarbeitung zu erhalten. Entsprechend wirke es für die Gutachter äusserst befremdend,
wenn die Rechtsvertreterin ihnen nun vorwerfe, sei hätten diese «besonderen
Abklärungen» nicht vorgenommen. Hätte sie ihren Vorwurf nämlich zu Ende gedacht,
wäre ihr sicher sofort aufgefallen, dass sie die Gutachter damit konkret
aufforderte, den Beschwerdeführer zur ultimativen Infekt-Diagnostik im Rahmen ihrer
Begutachtung zu operieren. Nebst dem Umstand, dass sie dafür nicht die
ausreichende Infrastruktur zur Verfügung hätten, wären sie sehr erstaunt, wenn
der Beschwerdeführer oder seine Vertreterin dafür ihr Einverständnis gegeben
hätten.
Auch der Beizug eines lnfektiologen, wie
er von der Vertreterin des Beschwerdeführers verlangt werde, würde an der geschilderten
Situation nichts Wesentliches ändern. Solange ein Infekt nicht durch
stichhaltige Beweise bestätigt sei, wie sie wahrscheinlich nur auf die oben
geschilderte Weise gewonnen werden könnten, vermöchte auch ein Infektiologe
dazu nicht in vertiefter Weise Stellung zu beziehen. Auf den reinen Verdacht
hin, dass allenfalls ein Infekt vorliegen könnte, könne wiederum auch von
infektiologischer Seite her keine plausibel begründete Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden.
Bezüglich des Gangbildes auf der Treppe sei
festzuhalten, dass die orthopädische Untersuchung in einem Raum im 1. Stock
des Instituts stattgefunden habe, der ausschliesslich über eine Treppe mit 16
Stufen erreichbar sei. Entsprechend könnten Untersuchungen von gehunfähigen
Personen auch nicht in diesem Raum durchgeführt werden und man müsste auf den
mit Lift erreichbaren 2. Stock ausweichen, was beim Beschwerdeführer aber
nicht notwendig gewesen sei. Dass er sich im Nachhinein nicht mehr an die
Benutzung der Treppe erinnere, sei für die Gutachter ohne weiteres
verständlich, da er sich dabei selbstverständlich vollständig bekleidet bewegt
und dies für ihn somit wahrscheinlich nicht mehr zur Untersuchung gezählt habe.
Mit diesem Vergessen lasse sich im Gegenzug wiederum ziemlich zuverlässig
aufzeigen, dass das Begehen der Treppe nicht nur einfach möglich gewesen sei,
sondern wahrscheinlich sogar ohne relevante Beschwerden habe praktiziert werden
können, da es ansonsten sicher in (schlechter) Erinnerung geblieben wäre.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde auf
die Erläuterungen in Abschnitt 3.5 verwiesen, wonach eine kaufmännische
Tätigkeit «an den meisten Arbeitsplätzen körperlich leicht bis höchstens
intermittierend mittelschwer und auch ein Wechsel der Körperposition (...) üblicherweise
möglich» sei. In der heutigen Zeit sei davon auszugehen, dass nur noch eine Minderheit
der in diesem Bereich tätigen Personen den ganzen Tag ununterbrochen sitzend auf
dem gleichen Stuhl verbringen müsse. Vielmehr stellten viele Arbeitgeber in der
Höhe verstellbare Arbeitsflächen zur Verfügung, sodass auch im Stehen
gearbeitet werden könne. Des Weiteren seien immer wieder Botengänge notwendig
oder es fänden Besprechungen in anderen Räumlichkeiten statt, wozu der eigene
Arbeitsplatz ebenfalls verlassen werden müsse. Nicht zuletzt hätten sie dem
Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 20 % attestiert, womit er
zusätzliche Pausen einlegen könne, wie sie Vollzeitangestellten nicht möglich
seien. Letztlich sei es aber die Entscheidung der beruflichen Experten, die
Eignung eines konkreten Arbeitsplatzes in Bezug auf die festgehaltenen
körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dafür hätten sie ja
auch zusätzlich noch ein allgemein gültiges Belastungsprofil formuliert.
Betreffend die Zeit vor der Begutachtung
hätten sie die Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur «arbiträr» anhand der
vorliegenden Unterlagen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über den
Beschwerdeverlauf festgelegt. Dies entspreche einer bei ihnen üblichen
Vorgehensweise, da sie sich nicht anmassten, abschliessend beurteilen zu
können, wie der Beschwerdeführer habe arbeiten können, bevor sie den ersten
persönlichen Kontakt mit ihm gehabt hätten. Im letzten Satz von Abschnitt 3.6 hätten
sie wiederum klar darauf verwiesen, dass sie die Arbeitsfähigkeit «anhand
eigener Befunde erst seit dem Zeitpunkt unserer Untersuchungen definitiv bestätigen»
könnten.
Zu einer begründbaren Veränderung der
Beurteilung gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 18. Juli 2016 vermöchten
die vorgebrachten Einwände jedenfalls aus medizinischer Sicht nicht zu führen.
7.22
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 fest (IV-Nr. 201
S. 2), die Gutachter betonten die deutlich verminderte Belastbarkeit der
unteren Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, mit einer um
20.
% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (bedingt durch Schmerzen, erhöhten
Pausenbedarf). Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Juni 2016 zu
bestätigen, habe wahrscheinlich ein Jahr nach der Operation vom August 2013 so
vorgelegen, sei arbiträr auf den April 2015 festzulegen. Von August 2014 bis
März 2015 sei die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit auf 50 % festzulegen.
Vorangehend sei die Arbeitsfähigkeit ab August 2013 vorübergehend ganz
aufgehoben gewesen. Es bleibe zu erwähnen, dass die Replik der Gutachter der E.___
vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.21 hiervor) die Einwände der
Rechtsvertreterin zu entkräften vermöge. Somit seien folgende
Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen: Für die ursprüngliche (nicht mehr relevante)
Tätigkeit als Gartenbauer: 0 %. Für die nun angestammte Tätigkeit im
kaufmännischen Bereich: 0 % ab August 2013, 40 % ab August 2014 bis
März 2015 (Pensum von 50 %, unter Berücksichtigung der relativen Leistungseinbusse
von 20 %), 80 % seit April 2015. Ergänzend sei festzuhalten, dass das
Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Arbeitsfähigkeiten würden nun
in dessen Sinne und nicht wie im Vorfeld des Vorbescheids vom 7. Mai 2015
angenommen gelten (damals sei erst ab April 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von
50% ausgegangen worden).
7.23
Im Rahmen der interdisziplinären
Besprechung vom 27. März 2017 (IV-Nr. 206) führten Dr. med. D.___,
RAD, eine Vertreterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin und eine
Fachperson Leistungen der Beschwerdegegnerin aus, der Beweiswert des Gutachtens
der F.___ sei gemäss dem RAD gegeben. Eine Oberexpertise sei gemäss dem
Rechtsdienst und auch gemäss dem RAD nicht notwendig. Das Gutachten der F.___
geniesse vollsten Beweiswert. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit
betreffend die Verbesserung sei aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. auf
den 28. Juni 2016 (statt auf den 1. April 2015) zu stützen. Die Dreiviertelsrente
sei somit per 30. September 2016 (und nicht wie im Vorbescheid per
30.
Juni 2015) zu befristen.
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 29. Mai 2017 zu
Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2015 (vgl.
II. E. 7.19 hiervor) abstellt (A.S. 4):
8.1
Das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für
Neurologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor)
in allen Punkten gerecht: So wurde der Beschwerdeführer sowohl einer
orthopädischen Exploration durch Dr. med. H.___ (S. 11 ff.) als auch einer
neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ (S. 19 f.) unterzogen,
womit die durch ihn geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Weiter wurden am
23.
Juni 2016 eine MR-Tomographie der LWS mit Kontrastmittelabgabe und am 27. Juni
2016.
Laboruntersuchungen durchgeführt (S. 15) und der orthopädische als
auch der neurologische Status / Befund erhoben (S. 13 f., 20 f.).
Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das
Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten und Schriftstücken in
chronologischer Reihenfolge und dem Titel «vorbestehende Unterlagen der
IV-Stelle» (S. 5 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Es ist nachfolgend auf die beiden Teilgutachten der F.___
einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter
schlüssig und nachvollziehbar sind:
Die Beurteilung des Orthopäden Dr. med. H.___,
wonach beim Beschwerdeführer ein unauffälliges Gangbild auf der Treppe und auf
ebenem Terrain mitsamt den geprüften Gangarten vorhanden sei (S. 16),
vermag aufgrund der beim orthopädischen Status erhobenen Befunde einzuleuchten (S. 13).
Demnach sei die Treppe in beiden Richtungen im Wechselschritt begehbar, das
Entkleiden sei im Stehen, sowie wiederholte Überkopfbewegungen der Arme und der
Einbeinstand seien mit intermittierendem Abstützen jeweils einer Hand,
zwischenzeitlich auch ohne Abstützen, möglich. Ein normales Anwinkeln der Beine
sei durchführbar. Zudem wurde festgehalten, auf ebenem Terrain sei ein
flüssiges, hinkfreies Barfussgangbild, mit unauffälligen Zehen-, Fersen- und
Rückwärtsgang und insbesondere ohne Asymmetrien erkennbar, sowie ein vorsichtig
wirkendes Einnehmen einer zuletzt tiefen Hocke, und mehrere Schritte im
Kauergang ohne erkennbare Asymmetrien und ohne erkennbare Schmerzäusserung (S. 13).
Aufgrund dieser erhobenen Befunde überzeugt ferner die weitere Aussage des
Gutachters, es sei dabei keine spezifische Schmerzverstärkung aufgetreten (S. 16).
So verweise der Beschwerdeführer fast während der gesamten Untersuchung jeweils
auf bestehende linksseitige lumbosakrale Schmerzen, ohne dass dabei ein
konkreter Bezug zu den gerade durchgeführten Untersuchungsschritten erkennbar
werde. Diese Feststellung erscheint plausibel, da der orthopädische Experte
anlässlich der durchgeführten Untersuchungen bspw. bei den Knien beidseits, im
linken und rechten Fuss, in der rechten Schulter, sowie an den Händen beidseits,
weder einen erkennbaren lokalen Bewegungsschmerz noch erkennbare Druckdolenzen
feststellen konnte (S. 14). Weiter führte der Gutachter aus, dass zwar die
Bewegungen des Rumpfes vorsichtig durchgeführt würden, aber sich letztlich nur
Einschränkungen bei der Inklination ergäben, die aber zumindest teilweise auf
die verkürzte ischiokrurale Muskulatur zurückzuführen seien. Reklination,
Rotation und Seitneigung seien hingegen trotz der dabei angegebenen Beschwerden
nicht wesentlich reduziert (S. 16). Gestützt auf die im bildgebenden Verfahren
am 23. Juni 2016 (S. 15) mittels MR-Tomographie der LWS mit
Kontrastmittelgabe u.a. objektivierten Befunde, wonach eine nicht aktivierte
bilaterale Spondylarthrose LWK3/4 bis LWK5/SWK1 vorliege, erscheint die
Darlegung von Dr. med. H.___ schlüssig, wonach diese eine deutlich reduzierte
postoperative Aktivität zeige, was auf einen objektiv günstigen Heilungsverlauf
hindeute (S. 16 unten). So ergäben sich namentlich keine Hinweise auf ein
Infektgeschehen mit Spondylodiszitis oder pathologischer Kontrastmittelanreicherung
im Spinalkanal oder in den paraspinalen Weichteilen. Weiterhin zeigten sich
keine Hinweise auf eine Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina mit
Kompromittierung neuraler Strukturen. Diese Befunde qualifizierte der
orthopädische Gutachter in nachvollziehbarer Weise sodann zusammenfassend als
«unauffällige Bilddokumente» (S. 17). Zu den durch den Beschwerdeführer
anlässlich der Exploration gemachten Ausführungen (S. 12), wonach er an
guten Tagen mit weniger Beschwerden versuche, sich körperlich zu betätigen und
hierzu konkret das Ausmisten des Kaninchenstalls oder Arbeiten im Haushalt wie
bspw. das Staubsaugen erwähnte, führte der orthopädische Sachverständige aus,
es sei zwar nachvollziehbar, dass es nach diesen Aktivitäten zu vermehrten
Beschwerden komme, die aber am besten durch eine nicht optimal konditionierte
Rumpfmuskulatur erklärbar seien und nicht durch pathologische Befunde an den
osteoartikulären Strukturen (S. 17). Diese Beurteilung vermag
einzuleuchten, da der Gutachter die festgestellten Einschränkungen bez. der
Inklination der Bewegungen des Rumpfes zumindest teilweise auf die verkürzte
ischiokrurale Muskultur zurückführte (vgl. oben).
In Bezug auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist festzuhalten, dass aufgrund des erhobenen
neurologischen Status mit weitgehend unauffälligen Befunden (S. 20) nachvollziehbar
ist, wenn der Neurologe den neurologischen Status als «regelrecht ausfallend»
qualifizierte und ausführte, es fänden sich keine trophischen, Reflex- oder
motorischen Ausfälle (S. 21). Die festgestellte, diskrete Hypästhesie über
der Grosszehe links könnte Ausdruck eines residuellen sensiblen Syndroms L5 sein,
falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Diese gutachterliche Einschätzung
vermag zu überzeugen, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter
betreffend die Grosszehe einzig angab, es persistiere eine Hypästhesie an der
Grosszehe links (S. 20). Von weiteren Beeinträchtigungen diesbezüglich war
indes nicht die Rede. Aufgrund der im Rahmen der Exploration durch den
Beschwerdeführer als «Hauptproblem» angegebenen Schmerzen im
Lendenwirbelsäulenbereich (S. 19) sowie den eingenommenen Medikamenten
(MST, Aurorix 600 mg täglich, Morphium Tropfen, Nikotin: eine Pfeife pro
Monat, Alkohol: selten ein Bier, S. 20) und der erwähnten Neigung zu
Verstopfungen, Problemen beim Wasserlösen und häufiger Müdigkeit (S. 20), leuchtet
ein, wenn der neurologische Gutachter darlegte, es sei mit diesen Angaben nicht
kongurent, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto hierher zur Untersuchung
gefahren sei und überhaupt am Strassenverkehr teilnehme. In diesem Zusammenhang
überzeugt denn auch die gestellte Diagnose eines «Schmerzmittelüberkonsums
(Opiate) nach ICD-10 F19.1 mit Symptomausweitung». Als weitere Inkonsistenz hielt
der Gutachter fest, der Beschwerdeführer schildere einerseits eine vita minima
mit viel Hinlegen und Fernsehen und zeige sich von seinen Limitierungen
überzeugt. Andererseits biete er bei der Untersuchung Hinweise für eine
bewusstseinsnahe Symptomausweitung, wie das diskrepante Verhalten beim Prüfen
des Lasègue-Zeichens ergebe (S. 21). Diesen Ausführungen kann aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. G.___ und den
erhobenen neurologischen Befunden gefolgt werden. So sei der Lasègue unter
Ablenkung negativ gewesen, bei expliziter Prüfung seien jedoch beidseits bei
45.
- 50 % starke Schmerzen angegeben worden (S. 20 f.).
8.2
Zusammenfassend kann dem bidisziplinären
Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2016 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
8.3
Nachfolgend ist sodann zu
prüfen, ob der Beweiswert des Gutachtens durch die übrigen medizinischen
Berichte allenfalls geschmälert wird. Dabei ist zunächst auf das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 8.4 hiernach) und
anschliessend auf das rheumatologische von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 8.5
hiernach) einzugehen:
8.4
8.4.1
In Bezug auf die Berichte des
Orthopäden Dr. med. N.___ vom 1. November 2012, 7. Februar und vom
27.
März 2013 (vgl. E. II. 7.6, 7.7 und 7.8 hiervor) kann festgehalten
werden, dass sich der Gutachter Dr. med. H.___ in seinem orthopädischen
Gutachten nicht vertieft mit diesen auseinandergesetzt hat. Dies ist auch nicht
zu beanstanden. Denn die drei Berichte von Dr. med. N.___ enthalten im
Wesentlichen eine Darlegung der erfolgten operativen und konservativen
Massnahmen. So wurde im Bericht vom 1. November 2012 von der
Metallentfernung L5/S1 am 24. Oktober 2012 und dem anschliessend
komplikationslosen Verlauf mit erfolgter Mobilisation unter Analgesie und Physiotherapie
berichtet. Entsprechend verhält es sich auch in Bezug auf die beiden anderen
Berichte. So ist dem Bericht vom 7. Februar 2013 zu entnehmen, dass die
Schmerzen unter Belastung zugenommen hätten und die Schmerzmedikamente
angepasst werden sollten. Aus dem Bericht vom 27. März 2013 geht sodann
hervor, dass der Beschwerdeführer unter Physiotherapie keine Verbesserung der
Schmerzsituation habe erzielen können, weshalb diese unterbrochen und die
Analgesie ergänzt würden.
8.4.2
Eingehend auf das orthopädische
Teilgutachten im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der E.___ von Dr.
med. U.___ vom 27. August 2014 (vgl. E. II. 7.13 hiervor,
IV-Nr. 128.1 S. 17 ff.) führte Dr. med. H.___ aus (IV-Nr. 198
S. 18), im Vergleich zur damaligen Untersuchung präsentierten sich heute
verschiedene klinische Befunde deutlich besser. Dies kann aufgrund der
anschliessend aufgeführten Beispiele nachvollzogen werden. So könne der
Einbeinstand mittlerweile während 15 Sekunden gehalten werden, während dieser
im August 2014 noch als unsicher beschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer
habe damals auch nicht vermocht, eine Hocke korrekt einzunehmen, die heute
problemlos wirke, da er anschliessend sogar einen Kauergang habe durchführen
können. Der Einwand, dies sei nur mit Unterstützung durch den Gutachter möglich
gewesen (IV-Nr. 195 S. 1), wird in der Stellungnahme vom
24.
Oktober 2016 (IV-Nr. 199) überzeugend entkräftet. Die
Beweglichkeit des Rumpfes sei dagegen in etwa vergleichbar wie damals und auch
die dabei geäusserten Schmerzen seien wenig different. Diese gutachterlichen Ausführungen
erweisen sich unter Heranziehung der klinischen Ergebnisse anlässlich des
orthopädischen Teilgutachtens durch Dr. med. U.___ vom 27. August 2014 als
korrekt. So beurteilte sie damals den durchgeführten Einbeinstand als «unsicher»
(IV-Nr. 128.2 S. 17). In Bezug auf die Hocke führte sie zudem aus,
die Hockstellung könne wegen Rückenschmerzen nur bis maximal 70 ° Flexion
eingenommen werden, wobei die Wirbelsäule in Streckhaltung gehalten werde
(IV-Nr. 128.2 S. 18). Gemäss Dr. med. H.___ seien auf den damals zur
Verfügung stehenden Bilddokumenten die postoperativen Veränderungen nach dem
Eingriff vom August 2013 naturgemäss noch besser sichtbar gewesen als heute,
wie dies einem zu erwartenden Verlauf entspreche (IV-Nr. 189 S. 18). Auch
diese allgemeine Einschätzung lässt sich unter Heranziehung der im
Teilgutachten vom 27. August 2014 durchgeführten Röntgenuntersuchung (IV-Nr. 128.2
S. 19) verifizieren. So erweist sich die damalige Beurteilung der
Röntgenbefunde als wesentlich detaillierter umschrieben als jene im
Teilgutachten von Dr. med. H.___. So wurde bspw. aufgrund der Rötgenaufnahmen
vom August 2014 festgehalten, dass eine «orthotope Position der transpedikulär
verlaufenden Spondylodeseschrauben mit posterioren Stabilisierungsstreben auf
Höhe LWK4-SWK1 ebenso wie des intercorporellen Cages auf Höhe LWK5/SWK1»
gegeben seien. Und «maximal bis zu 3,8 mm auf Höhe SWK1 resp. 4,9 mm
auf Höhe LWK5 die Wirbelkörpervorderkante überragende Schrauben» feststellbar
seien. Im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens führte Dr. med. H.___
diesbezüglich u.a. aus, es seien «intakte Wirbelkörper der LWS mit regelrechtem
Hinterkanten-Alignement im Liegen bei bekannter Hyperlordose» gegeben. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H.___ aus, die Gutachter seien damals (2014)
zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit als
LKW-Chauffeur nicht mehr durchführen könne. Dies stimme mit seinen
Einschätzungen überein. Im Weiteren sei auch festgehalten worden, dass
körperlich leichte Tätigkeiten nicht möglich seien, wofür in erster Linie auf die
vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden verwiesen worden sei. Eindeutig
objektivierbare pathologische Befunde, die eine derart hochgradige
Einschränkung begründen könnten, seien in der Leseart des Gutachtens allerdings
nicht erkennbar. Die Angabe, dass zum damaligen Zeitpunkt nach dem im August
2013.
erfolgten letzten Eingriff noch kein Endzustand erreicht sei, könne zwar
prima vista noch als einigermassen plausibel nachvollzogen werden. Diese
Einschätzung sei jedoch schon bald vom Exploranden selbst in Abrede gestellt
worden, indem er in einem Schreiben vom 30. Oktober 2014 darauf verwiesen
habe, dass sich sein Zustand seit dem Eingriff vom August 2013 überhaupt nicht
verbessert habe. Dies bestätige er auch heute noch, indem er von weitestgehend
unveränderten Beschwerden spreche. Diese Ausführungen lassen sich durch das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 (vgl. IV-Nr. 131), in
welchem er darlegte, sein Zustand habe sich seit der letzten Operation vor über
einem Jahr nicht mehr gebessert und die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber
Dr. med. H.___, wonach weiterhin anhaltende Beschwerden vorhanden seien, die
sich bis heute nicht wesentlich verändert hätten (IV-Nr. 189 S. 15),
belegen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und der klinisch verbesserten
Befunde, ist nachvollziehbar, dass sich gemäss dem orthopädischen Experten im
Teilgutachten der F.___ heute eine Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse
(IV-Nr. 189 S. 18).
Damit vermag das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ die beweiswertigen Ausführungen,
Befunderhebung und Diagnosestellung durch Dr. med. H.___ nicht zu erschüttern.
Dies gilt auch in Bezug auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Wie bereits
im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2016 (IV-Nr. 183) festgehalten
wurde, war das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. U.___ diesbezüglich
nicht überzeugend, so dass eine Abklärungslücke bestand, welche mit der
bidisziplinären Begutachtung geschlossen werden musste.
8.4.3
Folglich ist dem orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. H.___ im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der F.___ voller
Beweiswert zuzusprechen. Daran vermag im Übrigen der Bericht von Dr. med. N.___
vom 28. September 2016 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. So
stützen sich seine Ausführungen im Wesentlichen auf die Zeitperiode von 2007
bis 2014, in welcher er den Beschwerdeführer behandelt hat. Eine aktuelle
Untersuchung hatte indes nicht stattgefunden. Somit ist ein – wie vom
Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – neu durchzuführendes
monodisziplinäres orthopädisches Gutachten nicht erforderlich. Denn es ist
nicht ersichtlich, inwiefern ein solches weitere relevante Angaben in Bezug auf
den vorliegend zu klärenden Sachverhalt liefern könnte.
8.5
8.5.1
Das durch den neurologischen
Gutachter diagnostizierte «lumbovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)» (IV-Nr. 189
S. 21) ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nachvollziehbar
und erscheint schlüssig. Denn die beim Beschwerdeführer im Rahmen des
neurologischen Teilgutachtens bei Dr. med. G.___ angegebenen Schmerzen im
Lendenwirbelsäulenbereich (S. 19) sind vorliegend bereits seit Jahren
dokumentiert: So wurde im Bericht vom 17. November 2006 (vgl. E. II. 7.1
hiervor, IV-Nr. 14) betreffend die Durchführung der Arthro-MRI der linken Schulter
unter den «klinischen Angaben» festgehalten, es bestünden seit vier Monaten
Schmerzen in der linken Schulter. Ferner wies der Neurochirurg Dr. med. L.___
in seinen Berichten vom 27. Februar und 19. April 2012 (vgl. E. II. 7.3
und 7.4 hiervor) starke Lumbalgien sowie eine chronifizierte Lumboischialgie aus,
welche durch die im Austrittsbericht vom 1. November 2012 (vgl. E. II. 7.6
hiervor) gestellte Diagnose einer «Lumbago» bestätigt wurde. Ferner hielt der
Orthopäde Dr. med. N.___ im Bericht vom 7. Februar 2013 (vgl. E. II.
7.7
hiervor) eine Schmerzexazerbation fest und führte aus, die Schmerzen hätten
unter Belastung zugenommen. Weiterhin bestehende Beschwerden wurden sodann im
Bericht vom 4. Februar 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) ausgewiesen, wobei
diese möglicherweise auf einen allfälligen Infekt zurückgeführt wurden. Anlässlich
des Gutachtens bei der E.___ vom 15. Oktober 2014 stellten die Gutachter
daraufhin die Diagnose von «chronischen Rückenschmerzen» bei chronischem low
grade-Infekt und epifusioneller Instabilität fest. Aufgrund dieser Ausführungen
ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzproblematik
am Rücken bereits seit Jahren dokumentiert ist. Diesbezüglich kann darauf
hingewiesen werden, dass sowohl die bereits durchgeführten operativen Eingriffe
vom 16. April (mikrotechnische Fenestration LWK5/SWK1 rechts und PLIF,
vgl. E. II. 7.4 hiervor), 25. Oktober 2012 (Metallentfernung L5/S1,
Débridement bei Verdacht auf Infekt, Revisionsdekompression inkl. Discectomie,
Respondylodese intercorporell und postolateral, vgl. E. II. 7.6 hiervor) und 28. August
2013.
(Revisions-Spondylodese mit Dekompression L4/S1 mit Infekt-Revision, vgl.
E. II. 7.10 hiervor) als auch die langjährigen therapeutischen bzw.
konservativen Massnahmen, im Wesentlichen in Form von Physiotherapie (vgl. E.
II. 7.2, 7.4, 7.6, 7.8 hiervor), nicht zu einer wesentlichen Verbesserung
dieser Schmerzproblematik beigetragen haben. Infolge dieser, über Jahre hinweg
anhaltenden gesundheitlichen Problematik am Rücken erscheint denn auch plausibel,
wenn Dr. med. G.___ von einer «Chronifizierung» ausging.
Somit wird die durch ihn festgestellte
Diagnose eines «lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5) mit Zustand
nach Spondylarthrodese LWK4-SWK1 2012 mit Revisionseingriffen nach Infekt»
durch die verfassten medizinischen Akten gestützt.
8.5.2
Eingehend auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. AA.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom
28.
August 2014, das im Rahmen des Gutachtens der E.___
(IV-Nr. 128.3) verfasst wurde, hielt Dr. med. G.___ in kurz und knapper
Weise fest (IV-Nr. 189 S. 22), es bestehe Übereinstimmung. Dieser
gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden: So wies bereits die
Neurologin in ihrem Gutachten vom 28. August 2014 «chronische lumbale
Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts» aus
(IV-Nr. 128.3 S. 6). Dies erweist sich als vereinbar mit der durch
Dr. med. G.___ in seinem ungefähr zwei Jahre später verfassten Teilgutachten
vom 28. Juni 2016 diagnostizierten «lumbovertebralen Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.5) mit Zustand nach Spondylarthrodese LWK4-SWK1 2012 mit
Revisionseingriffen nach Infekt». Im Gegensatz zu Dr. med. AA.___ beurteilte Dr.
med. G.___ diese Diagnose jedoch als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, hielt jedoch gleichzeitig fest, aus neurologischer Sicht
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 189 S. 21 unten). Diese
Einschätzung erscheint nachvollziehbar, weil er weiter darlegte, dass bei einem
mehrfach operiertem Rücken Einschränkungen für alle rückenbelastende Arbeiten
bestünden, was vom orthopädischen Fachgebiet festzulegen sei. Damit gehen auch
diesbezüglich zwischen den beiden gutachterlichen Einschätzungen keine relevanten
Abweichungen hervor.
Das neurologische Teilgutachten von Dr.
med. G.___ wird folglich durch dasjenige von Dr. med. AA.___ nicht infrage
gestellt.
8.5.3
Dem neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. G.___ ist somit ebenfalls voller Beweiswert zuzusprechen.
8.6
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gutachten der F.___ (vgl. E. II. 7.19
hiervor) einzugehen:
8.6.1
Der Beschwerdeführer lässt in
Bezug auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. H.___ im Wesentlichen vorbringen
(A.S. 10), die Expertise vermittle allgemein den Eindruck einer
unsorgfältigen Abklärung und ungenügenden Auseinandersetzung mit den Vorakten. Da
dieses allgemein gehaltene Vorbringen indes nicht substanziiert begründet wird,
ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. II. 8.1 hiervor nicht weiter
darauf einzugehen. So bleibt im Wesentlichen offen, mit welchen Vorakten er
sich konkret nicht auseinandergesetzt haben soll.
8.6.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
sodann auf den Standpunkt, Dr. med. H.___ sei anders als die Vorgutachter
lediglich von einem postoperativen Verdacht auf einen low grade-Infekt
ausgegangen, ohne diesbezüglich verdächtige Befunde. Eine Auseinandersetzung
mit den Rückenbeschwerden bei chronischem low grade-Infekt fehle gänzlich
(A.S. 10). Es kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Orthopäde
Dr. med. H.___ in seinem Teilgutachten explizit festhielt, es sei bei weiterhin
anhaltenden Beschwerden bei «Verdacht auf einen chronischen low grade-Infekt im
August 2013» ein weiterer Eingriff durchgeführt worden. Eine – wie vom
Beschwerdeführer geforderte – zusätzliche Auseinandersetzung von Dr. med. H.___
mit dem low grade-Infekt erweist sich indes als nicht notwendig: So haben sich zum
einen bei der aktuellen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der F.___ keine Hinweise
auf einen entsprechenden Infekt ergeben. Jedenfalls sind solche nicht
dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass die Gutachter bei einem konkretem
Verdacht auf einen entsprechenden Infekt diesbezüglich weitere Abklärungen
vorgenommen hätten. Zum anderen geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass es
sich bei der Diagnose eines low grade-Infekts stets um eine Verdachtsdiagnose
handelte. So hielten die Spezialisten der Universitätsklinik für Infektiologie
des R.___ im Bericht vom 4. Februar 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) einzig
einen «Verdacht auf Low-grade-Infektion L4/5, L5/S1» fest und führten aus, ein
persistierender Low-grade-Infekt sei sehr gut möglich. Ähnlich verhält es sich
denn auch in Bezug auf das Gutachten der E.___ vom 15. Oktober 2014 (vgl.
E. II. 7.13 hiervor). Denn obschon dort die Diagnose «chronische
Rückenschmerzen bei chronischem low grade-Infekt» ausgewiesen wurde, geht aus
dem Gutachten nicht hervor, worauf sich diese Diagnose konkret stützt bzw.
woraus sich der low-grade Infekt konkret ergeben soll. So sind keine
diesbezüglichen Untersuchungen dokumentiert. In diesem Sinn stellten die
Gutachter denn auch fest, die Rolle der Low-grade-Infektion im Rahmen der FBBS
bleibe unklar. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
RAD-Arzt Dr. med. D.___ dieses Gutachten in seiner Stellungnahme vom
14.
Januar 2015 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) als weder nachvollziehbar noch
schlüssig beurteilte. Dies impliziert, dass sich diese Diagnose im Laufe der
Zeit bzw. anamnestisch nie erhärtet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass der Orthopäde Dr. med. H.___ in seinem Teilgutachten einzig einen
postoperativen Verdacht auf den low-grade Infekt auswies. Eine über das
Gutachten hinausgehende Auseinandersetzung mit dieser Verdachtsdiagnose erweist
sich unter den gegebenen Umständen als nicht notwendig. Entsprechende
Ausführungen sind auch der Stellungnahme der Gutachter der F.___ vom 28. September
2016.
(vgl. E. II. 7.21 hiervor) zu entnehmen. Dabei führten sie ergänzend aus,
dass der Nachweis einer entsprechenden Pathologie meist nur über den Weg einer
Operation möglich sei. Indem im Rahmen des Gutachtens jedoch keine Hinweise auf
diese Diagnose eruiert werden konnten, wäre ein entsprechender Eingriff als
unverhältnismässig zu bezeichnen.
8.6.3
Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, die Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ sei widersprüchlich
(A.S. 10 f). So begründe er das objektiv korrekte Ergebnis mit der insgesamt
guten Beweglichkeit des Rumpfes in alle Richtungen und führe bei der
Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten aus, dass die Beweglichkeit des Rumpfes
in etwa vergleichbar sei wie damals und auch die dabei geäusserten Schmerzen
wenig different seien. Im Vorgutachten sei die Rumpfbeweglichkeit aber als
erheblich eingeschränkt bezeichnet worden. Dazu ist auszuführen, dass Dr. med. H.___
darlegte (IV-Nr. 189 S. 16), die Bewegungen des Rumpfes würden zwar
vorsichtig durchgeführt, doch ergäben sich
letztlich nur Einschränkungen bei der Inklination, die aber zumindest
teilweise auf die verkürzte ischiokrurale Muskulatur zurückzuführen sei.
Reklination, Rotation und Seitneigung seien hingegen trotz der angegebenen
Beschwerden nicht wesentlich reduziert. Diese Beurteilungen lassen sich durch
die bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule festgestellten Befunde verifizieren
(IV-Nr. 189 S. 13). So hielt der Gutachter fest, der
Finger-Boden-Abstand betrage 34 cm, die Rotation im Stehen betrage
15.
%, die symmetrische Rotation je 25 % und die Seitneigung je
30.
%, bei Seitneigung nach rechts verweise der Beschwerdeführer auf
Schmerzen lumbosakral. Anlässlich des circa zwei
Jahre zuvor verfassten orthopädischen Gutachtens im Rahmen bei der E.___
stellte Dr. med. U.___ fest (IV-Nr. 128.2 S. 17 f.), der
Finger-Boden-Abstand betrage 40 cm, die Seitneige und Rotation der HWS
seien uneingeschränkt, bezüglich der LWS betrage die Seitneige rechts/links 40 °- 0 - 40 °,
die Rotation 30 °- 0 - 30 °, beim Inklinieren und
Aufrichten der LWS würden Schmerzen angegeben, endgradig auch in
Rechtsrotation. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen
lassen sich keine in relevantem Ausmass voneinander abweichenden Werte
feststellen. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht
durchzudringen.
8.6.4
Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor (A.S. 11), die Aussage von Dr. med. H.___, wonach zum
Gutachtenszeitpunkt verschiedene klinische Befunde eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes belegen würden, sei widersprüchlich. So stützte sich der
Gutachter hierbei auf den Einbeinstand sowie die Hocke mit Kauergang, welche
zum Gutachtenszeitpunkt angeblich problemlos habe durchgeführt werden können. Diese
sei aber nur mittels Hilfestellung des Orthopäden durchführbar gewesen. Es kann
diesbezüglich auf die umfassende Stellungnahme der Gutachter der F.___ vom
24.
Oktober 2016 verwiesen werden (vgl. E. II. 7.21 hiervor). So führten
diese in nachvollziehbarer Weise aus, bei der Prüfung des Kauergangs strecke
der Gutachter den zu untersuchenden Personen üblicherweise die Arme entgegen.
Ob diese indes die Hilfestellung benötigen oder nicht, habe keinen Einfluss auf
die entsprechenden Ergebnisse. Folglich vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
8.6.5
Das Argument des
Beschwerdeführers, wonach der Orthopäde Dr. med. H.___ bei der Ausführung, der
Beschwerdeführer vermöge Aktivitäten mit nicht geringer körperlicher Belastung
durchzuführen, wie etwa das Ausmisten des Kaninchenstalls oder das Staubsaugen (A.S. 11),
verkenne, dass diese Tätigkeiten nur mit spezieller Hilfestellung möglich
seien, greift nicht. So ist aufgrund der orthopädischen Anamnese davon
auszugehen (IV-Nr. 128.2 S. 12), dass der Beschwerdeführer gegenüber
dem Gutachter explizit angegeben habe, «an guten Tagen mit weniger Beschwerden»
zu versuchen, sich körperlich zu betätigen. Als Beispiele wurden sodann das Ausmisten
des Kaninchenstalls oder Arbeiten im Haushalt, wie bspw. das Staubsaugen,
genannt. Aufgrund dieser Schilderungen des Exploranden erscheint die daraus
gezogene Schlussfolgerung des Gutachters, dass dieser im Alltag auch durchaus
intermittierend Aktivitäten ausführe, die mit nicht geringer körperlicher
Belastung verbunden seien, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die in der
Beschwerdeschrift neu geltend gemachte Zuhilfenahme einer Kehrichtschaufel beim
Reinigen des Kaninchenstalls und die dadurch erfolgte Reduktion des Gewichts
erscheint nicht in relevantem Ausmass geeignet, die Beurteilung des Gutachters
in Frage zu stellen. Auf diese kann somit weiter abgestellt werden.
8.6.6
Es ist im Weiteren nicht
einzusehen und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,
weshalb sich die Gutachter der F.___ mit der vorgängig im Gutachten der E.___ nicht
als leidensadaptiert bezeichneten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
hätten auseinandersetzen müssen. Damit läuft das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers
(A.S. 11 unten) ins Leere.
8.7
Damit hat sich die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der F.___ vom 18. Juli 2016
gestützt. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wurde durch den
RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 als
auch im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 27. März 2017 (vgl.
E. II. 7.22 f. hiervor) festgestellt, indem das Gutachten als nachvollziehbar und
schlüssig qualifiziert wurde. Es kann daher auch auf die entsprechenden
Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt
werden: Für die ursprünglichen Tätigkeiten als Landschaftsgärtner und
LKW-Chauffeur, folglich für schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, ist
der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In adaptierten Verweistätigkeiten
inkl. Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich ist er hingegen vom August 2014 bis
März 2015 mit einer Leistungseinbusse von 20 % zu 50 % arbeitsfähig. Für
die Tätigkeit als Kaufmann, zu welcher der Beschwerdeführer durch die
Beschwerdegegnerin vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2013 umgeschult worden
ist (vgl. IV-Nr. 108), besteht sodann ab Juni 2016 eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit. Dies ebenfalls mit einer Leistungseinbusse von 20 %
aufgrund der Schmerzen und des erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschätzungen bestehen
somit ab August 2013.
9.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 4.3 hiervor) und anschliessend zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Grade von 60 % bzw. 20 %
korrekt errechnet hat (A.S. 3 f.).
9.1
Der Beschwerdeführer hat die
Valideneinkommen zu Recht nicht beanstandet. Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 10,
12, 22, 46, 57, 59, 83) besuchte er von 1988 bis 1997 die Primarschule in [...]
und absolvierte vom August 1997 bis August 2000 die Lehre als
Landschaftsgärtner beim AB.___ in [...]. Nach Erlangen des Fähigkeitszeugnisses
als Landschaftsgärtner (IV-Nr. 83 S. 11) war er ab August 2000 bis
Oktober 2003 beim AB.___ als Vorarbeiter Gruppenleiter Landschaftsgärtner
beschäftigt und arbeitete vom Februar bis August 2004 als Landschaftsgärtner
beim AC.___. Ab September 2004 bis 31. August 2009 war er bei der AD.___ als
LKW-Chauffeur tätig. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte er sodann vom
August 2010 bis Juli 2013 die Lehre als Kaufmann B-Profil bei der C.___
(1. Lehrjahr) und der X.___ (2. und 3. Lehrjahr) absolvieren (vgl.
IV-Nr. 83 S. 4). Danach war der Beschwerdeführer nicht mehr
erwerbstätig. Es ist daher diesbezüglich für die beiden zu beurteilenden
Zeitperioden ab 28. August 2014 (Ende der einjährigen Wartezeit) und ab
30.
Juni 2016 korrekterweise von einem – basierend auf Tabellenlöhne –
errechneten Valideneinkommen von CHF 72'420.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4
«Bürokräfte und verwandte Berufe», Total Männer: CHF 5'789.00 x 12 =
CHF 69'468 [: 40 x 41,7]) bzw. von CHF 72'630.00 (LSE
2014, T17, Ziff. 4, Total Männer: CHF 5'789.00 x 12 = CHF 69'468
[: 40 x 41,7] = CHF 72'420.00 [: 103,4 x 103,7])
auszugehen.
9.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
9.2.1
Da dem Beschwerdeführer seine
angestammten Tätigkeiten als Landschaftsgärtner bzw. LWK-Chauffeur nicht mehr
zumutbar sind (vgl. II. E. 8.7 hiervor), es ihm aber möglich ist, ab 28. August
2014.
in der umgeschulten Tätigkeit als Kaufmann bez. in einer Verweistätigkeit mit
leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, zu 50 %
tätig zu sein, ist somit ab diesem Zeitpunkt von einem monatlichen Bruttolohn
für Männer von CHF 5'789.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4 «Bürokräfte und
verwandte Berufe», Total Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen
Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'789.00 x 12 [: 40
x 41.7] = CHF 72'420.00). Unter Berücksichtigung einer um 50 %
reduzierten Leistungsfähigkeit sowie einer Leistungseinbusse von 20 % ergibt
sich damit ein Invalideneinkommen von CHF 28'968.00.
Da es dem Beschwerdeführer möglich ist,
ab 28. Juni 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig zu sein, ist der
monatliche Bruttolohn von CHF 5'789.00 (LSE 2014, T17, Ziff. 4 «Bürokräfte
und verwandte Berufe», Total Männer) ebenfalls auf das Jahr und die üblichen
Wochenstunden von 41,7 aufzurechnen. Der jährliche Bruttolohn von
CHF 72'420.00 ist sodann auf den Nominallohnindex aufzurechnen (: 103,4 x
103,7). Unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 20 % beträgt
das Invalideneinkommen ab 28. Juni 2016 CHF 58.104.00.
9.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 36 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt
(IV-Nr. 9) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt
wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim
Beschwerdeführer stellt sich daher auch die Frage von mangelnden
Sprachkenntnissen nicht, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen
leidensbedingten Abzug zu begründen.
Es ist folglich nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer
beantragt einen behinderungsbedingten Abzug von mindestens 15 %
(A.S. 13), da gemäss BGE 126 V 75 neben der invaliditätsbedingten
Limitierung auf eine Teilzeitarbeit auch die Einschränkungen hinsichtlich
Wechselbelastung als lohnsenkender Einflussfaktor zu berücksichtigen sei. Der
Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass aufgrund der Schmerzen
und des erhöhten Pausenbedarfs bereits eine Leistungseinbusse von 20 %
berücksichtigt worden ist (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor). Das Invalideneinkommen
beträgt folglich ab 28. August 2014 CHF 28'968.00 und ab
28.
Juni 2016 CHF 58'104.00.
9.3
Damit ergibt sich ab 28. August
2014.
bei einem Valideneinkommen von CHF 72'420.00 sowie einem
Invalideneinkommen von CHF 28'968.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 43'452.90,
die einem IV-Grad von 60 % entspricht. Ab 28. Juni 2016 ergibt sich
bei einem Valideneinkommen von CHF 72'630.00 sowie einem
Invalideneinkommen von CHF 58'104.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 14'526.00,
die einem IV-Grad von 20 % entspricht. Es besteht somit vom
28.
August 2014 bis 28. Juni 2016 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente. Ab 28. Juni 2016 steht dem Beschwerdeführer indes
kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zu.
An diesem Ergebnis würde im Übrigen der
vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von 15 % (vgl. E. II.
9.2.2
hiervor) nichts ändern. So würde das Invalideneinkommen diesbezüglich ab
28.
August 2014 CHF 23'174.40 und der IV-Grad somit 68 %
betragen. Ab 28. Juni 2016 würde das Invalideneinkommen CHF 46'483.20
und der IV-Grad 36 % betragen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 das Ende des Leistungsanspruchs
des Beschwerdeführers erst auf den 30. September 2016 festgesetzt hat.
10.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 29. Mai 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi