VSBES.2017.17
Medizinische Massnahme
25. Januar 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In
Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
hier
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische Massnahmen
(Verfügung vom 1. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
am 25. Mai 2007 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an Konzentrationsschwierigkeiten
und zeigt verminderte schulische Leistungen. Am 2. Mai 2016 wurde er von
seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von
medizinischen Massnahmen angemeldet. Dr. med. C.___, Oberärztin, Kinder-
und Jugendpsychiatrie [...], diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Juli
2016 ein Psychoorganisches Syndrom (POS; F 07.9) und stellte fest, beim
Beschwerdeführer liege ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur
Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) vor; aus kinderpsychiatrischer
Sicht seien medizinische Massnahmen (regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische
Verlaufskontrollen, je nach Verlauf neuropsychologische
Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie, gegebenenfalls medikamentöse Behandlung)
dringend indiziert. Die behandelnde Kinderpsychiaterin führte eine
kinderpsychiatrische Abklärung durch und leitete eine Ergotherapie ein (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 8 S. 1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD;
Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie FMH) hielt in seinem ärztlichen Bericht vom 20. September
2016 demgegenüber fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei
nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens nicht gegeben
sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens,
Einholung einer Stellungnahme bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] () und
Rücksprache beim RAD lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische
Massnahmen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang gestützt
auf Art. 13 IVG mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen sei eine Störung des
Erfassens nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18).
2.
2.1 Mit –
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. Januar
2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten
[A.S.] 5 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016) aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Hilfsmittel auszurichten.
2.
Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
2.2 Am 23. Januar
2017 geht ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beim Gericht ein,
worin sinngemäss die Übernahme von medizinischen Massnahmen für den
Beschwerdeführer durch die IV geltend gemacht wird (A.S. 14).
2.3 Mit
Eingabe vom 24. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung
einreichen, worin folgende Rechtsbegehren gestellt werden (A.S. 15 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016)
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
medizinischen Massnahmen zu gewähren.
2.
Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
2.4 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (A.S. 28) beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. März 2017
(A.S. 32 f.) verweist.
2.5 Mit
Replik vom 16. April 2017 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
festhalten und einen Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und
Jugendpsychiatrie, vom 3. April 2017 einreichen (A.S. 40 f.).
2.6 Mit
Verfügung vom 23. Mai 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin
auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 45 f.).
2.7. Mit
Eingabe vom 31. Mai 2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre
Kostennote ein (A.S. 47 ff.).
2.8 Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet
die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung
ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13
Abs. 2 IVG).
Als
Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei
vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht
als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches
erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über
Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der
Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die
Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für
die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen
(Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die
Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren,
die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und
den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben
(Art. 2 Abs. 3 GgV).
Ziff. 404
GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Störungen des Verhaltens bei
Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der
Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens,
der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie
der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der
Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; kongenitale
Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln.
2.2
Nach
der Verwaltungspraxis muss die Störung zwingend vor dem vollendeten
9.
Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt
worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz. 404.2
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Kongenitale
Hirnstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächlich
behandelt werden, sind wie andere psychische Störungen von Kindern im Lichte
von Art. 12 IVG zu beurteilen (Rz. 404.3 KSME). Wenn bis zum
9.
Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich
festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV Anhang nicht
erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen,
ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zu
Ziffer. 404 GgV (Anhang 7) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle
entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind
(Rz. 404.5 KSME).
Bei Störungen
des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven
Wahrnehmung im Vordergrund, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen
führen. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder
auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Verlangt wird hier eine klar
definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten
Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische
Fördermassnahmen gibt es hier eine Reihe von geeigneten Verfahren (Ziff. 2.1.3
des Anhangs 7 zur KSME).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall wurde beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der
Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___,
Oberärztin), vom 8. Juli 2016 folgende Diagnose gestellt: «F 07.9
Psychoorganisches Syndrom, erstmals gestellt am 26.04.2016». Im Weiteren wurde
ausgeführt, A.___ zeige seit der ersten Klasse Konzentrationsschwierigkeiten
und verminderte schulische Leistungen. Es liege das Geburtsgebrechen
Ziff. 404 GgV Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es
seien regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische
Verlaufskontrollen, je nach Verlauf eine neuropsychologische
Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie und gegebenenfalls eine medikamentöse
Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.6). Die ärztliche Behandlung bestehe
seit dem 21. Januar 2016. Im Rahmen der Anamnese wurde angegeben, A.___
wachse dreisprachig auf. Mit der Mutter spreche er Französisch, im Beisein des
Vaters werde zu Hause portugiesisch gesprochen. Deutsch spreche A.___ nur
ausserhalb der Familie. Nach Aussage der Eltern tendiere er dazu, die drei
Sprachen zu vermischen. A.___ zeige impulsives Verhalten und weise eine geringe
Frustrationstoleranz auf. Sowohl zu Hause als auch in der Schule sei bei ihm eine
erhöhte Ablenkbarkeit vorhanden. Er habe Schwierigkeiten bei der Einhaltung von
Regeln.
Zum ärztlichen
Befund (Ziff. 2.4) wurde ausgeführt, es bestehe ein testpsychologischer
Nachweis von Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs- und Lern-/Merkfähigkeitsproblemen.
Im KABC-II (sprachfrei Index) zeige A.___ ein insgesamt durchschnittliches
intellektuelles Potential. Eine unterdurchschnittliche Leistung zeige er im
Untertest «Dreiecke», welcher die Fähigkeit zur visuo-motorischen Koordination
erfasse. Werde die Sprachproblematik in der Auswertung nicht berücksichtigt,
erziele A.___ ein insgesamt unterdurchschnittliches Ergebnis. Dieses sei
einerseits bedingt durch die sprachliche Problematik, andererseits aber auch
durch unterdurchschnittliche Leistungen in den Aufgaben zur akustischen
Merkfähigkeit und zum Lernen, welche auf das POS zurückzuführen seien. Zur
Störung des Erfassens wurde angegeben, die globale visuelle Wahrnehmung von A.___
liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp
durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen
(FEW-2). Die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark
reduziert (Mottier). Abschliessend wurde festgehalten, aus
kinderpsychiatrischer Sicht seien die vorerwähnten (unter Ziff. 1.6) empfohlenen
Massnahmen dringend indiziert, um eine günstige Prognose betreffend A.___
weiterer schulischer und beruflicher Entwicklung stellen zu können. Es sei eine
kinderpsychiatrische Abklärung erfolgt und die Ergotherapie werde eingeleitet
(IV-Nr. 8 S. 1 ff.).
3.2
Aus
dem RAD-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. September 2016 geht
hervor, die Diagnose eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang sei vor
der Vollendung des 9. Lebensjahres gestellt und eine Behandlung empfohlen
worden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem IQ von 76 im
durchschnittlichen Bereich nach den IV-Kriterien. Störungen des Verhaltens im
Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit
(oppositionelles Verhalten), des Antriebes sowie der Konzentrations- und
auditiven Merkfähigkeit seien gegeben. Eine Störung des Erfassens könne jedoch nicht
ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege im durchschnittlichen
Bereich. Der Mottier-Test erreiche mit 16 Punkten einen T-Wert von 49 nach St. Galler-Normen
2013, weshalb keine Auffälligkeiten in der auditiven Wahrnehmung und deren
Reproduktion festzustellen seien. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV
Anhang sei nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens
nicht gegeben sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.).
3.3
Im
Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik ;E.___,
Oberarzt; F.___, Psychologin; G.___, Assistenzpsychologin) vom 6. Oktober
2016.
wurde ausgeführt, gemäss der Abklärung sei die akustische Differenzierungsfähigkeit
von A.___ stark beeinträchtigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die
Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit
eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15).
3.4
Dr. med.
D.___ führte auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seinem
Bericht vom 15. November 2016 aus, die Bewertung des Mottier-Tests durch
die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von August Bohny,
Basel. Diese Normen seien veraltet. Im Jahr 2013 sei eine Neu-normierung des
Mottier-Tests (Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen) erfolgt. Die
Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben, sodass A.___
nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches Ergebnis
erziele. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang liege nicht vor, da das
Kriterium der Störung des Erfassens nicht ausgewiesen sei (IV-Nr. 17
S. 3 f.).
3.5
Aus
dem Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik [...],
vom 19. Dezember 2016 geht hervor, A.___ befinde sich hier seit dem 21. Januar
2016.
in ambulanter Behandlung. In Absprache mit Dr. med. H.___ (Kinderarzt,
[...]) sei mit A.___ ergänzend der Rey Complex Figure Test (CFT) durchgeführt
worden, welcher die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit geprüft habe. A.___ zeige
hier ein eindeutig unterdurchschnittliches Ergebnis, womit die Störung des
Erfassens ausgewiesen sei (IV-Nr. 19 bzw. 20).
3.6
Im zusammen
mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bericht vom 14. März 2017 hielt
Dr. med. D.___ im Wesentlichen fest, der nachgereichte Rey Figure-Test
erreiche mit T-Werten zwischen 38 bis 39 einen leicht unterdurchschnittlichen
Wert. Der moderne «Frostigs Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2»
(Erstauflage der deutschen Fassung im Jahr 2008; s. Arztbericht vom KJPD [...]
vom 08.07.2016) zeige in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang
von 37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in
der visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Alle Werte seien im
Normbereich. Somit sei keine neuropsychologisch relevante und
behandlungsbedürftige visuelle Teilleistungsstörung vorhanden.
Im Weiteren äusserte
sich Dr. med. D.___ dahingehend, in der Beschwerde werde ausgeführt, dass
der Mottier-Test nicht ausgewertet werden könne, weil das Kind als Erst- und
Zweitsprache Französisch und Portugiesisch spreche. Diese Aussage sei aus
mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Bei diesem Test habe das Kind
Kunstwörter nachsprechen müssen. Bei einem Kind, das in der Schweiz den
Kindergarten und die Schule besucht habe, könne man davon ausgehen, dass es
deutschsprachige Silben nachsprechen könne. Dies sei bei A.___ auch der Fall.
Mit einem T-Wert von 49 habe er einen gut durchschnittlichen Wert erzielt. Man
könnte auch die Meinung vertreten, dass der Junge trotz anderer Erst- und
Zweitsprachen ein so gutes Testergebnis zu Stande gebracht habe. Auch hier
liege eindeutig keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung
vor. Es sei zudem auch zweifelhaft, ob nicht Deutsch als Zweitsprache angesehen
werden müsse. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei mangels einer Störung
des Erfassens nicht ausgewiesen (A.S. 32 f.).
3.7
Im
Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik [...];
Dr. med. I.___, Chefärztin; F.___, Psychologin; G.___,
Assistenzpsychologin) vom 3. April 2017 wurde darauf hingewiesen, der
Patient sei hier vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016 ambulant abgeklärt
worden. Nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse gelange man zur gleichen
Einschätzung, welche in den vorgängigen Berichten bereits dargelegt worden sei.
Bezüglich des Mottier-Tests sei ergänzend anzufügen, dass auch bei qualitativer
Auswertung eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und
Konsonanten vorliege (Beschwerdebeilage [BB] 2).
4.
4.1
Zunächst
ist aufgrund der (oben unter E. II. 3. hiervor dargelegten) Akten festzustellen,
dass beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms (POS; F
07.
) gemäss den fachärztlichen Angaben der Psychiatrie [...], Kinder- und
Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___, Oberärztin), erstmals am 26. April
2016.
gestellt und dieses Leiden vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016
in der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] (Poliklinik [...]) ambulant
abgeklärt wurde (vgl. Berichte der Psychiatrie [...], Kinder- und
Jugendpsychiatrie, vom 8. Juli 2016 und 3. April 2017 [IV-Nr. 8
und BB 2]; E. II. 3.1 und 3.7 hiervor). Fachärztlich wurden mehrere
Massnahmen empfohlen, wobei effektiv eine kinderpsychiatrische Abklärung durchgeführt
(siehe Befunde auf den Beiblättern [IV-Nr. 8 S. 5 bis 12]) und die
Einleitung einer Ergotherapie in Aussicht gestellt wurden (IV-Nr. 8
S. 1 ff. Ziff. 1.6, 2.1, 2.6 und 2.7). Nach den fachärztlichen
Angaben begann die Behandlung am 21. Januar 2016 (IV-Nr. 8 S. 2
Ziff. 2.1). Demnach erfolgten sowohl die fachärztlich gestellte Diagnose
als auch der Behandlungsbeginn noch vor Vollendung des 9. Altersjahres des
am 25. Mai 2007 geborenen Beschwerdeführers. Diese zeitlichen Voraussetzungen
zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind
somit erfüllt (vgl. E. II. 2. hiervor). Dies wird denn auch von keiner
Seite bestritten.
Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Klasse
Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte schulische Leistungen zeigt. Dementsprechend
wurden von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] regelmässige
kinderpsychiatrische und neuropsychologische Verlaufskontrollen, je nach
Verlauf eine neuropsychologische Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie sowie
gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Der Beschwerdeführer zeigte
vor Vollendung seines 9. Altersjahres (25. Mai 2016) Störungen des
Verhaltens (zu Hause und in der Schule leicht ablenkbar, Mühe bei der
Selbstorganisation, benötigt viel Aufmerksamkeit und viel Struktur von
Lehrpersonen, ist beim Verrichten der Hausaufgaben schnell frustriert, hat
Wutausbrüche, Leidensdruck), Störungen des Antriebes (Hypoaktivität, verträumt
und leicht ablenkbar), Störungen der Konzentrationsfähigkeit (Schwierigkeiten
im Bereich der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, der
Impulskontrolle und im visuellen Suchverhalten) und Störungen der Merkfähigkeit
(unterdurchschnittliche Gesamtlernleistung, Abrufleistung nach Interferenz und
zeitlicher Verzögerung ebenfalls unterdurchschnittlich, initiale
Behaltensleistung nicht altersentsprechend, keine Stabilität gelernter Inhalte,
erhöhte Vergessensrate und erhöhte Fehlerhaftigkeit beim Nachlegen von Figuren;
vgl. IV-Nr. 8 S. 2 f. Ziff. 2.4). Umstritten ist dagegen, ob beim
Beschwerdeführer bis zum 9. Geburtstag auch eine Störung des Erfassens
vorlag. Es gilt zu beachten, dass nach Rz. 404.5 KSME die Voraussetzungen
von Ziff. 404 GgV Anhang nur dann als erfüllt gelten, wenn vor dem
9.
Geburtstag sämtliche vorgenannten Störungen bestehen. Die Symptome
müssen kumulativ nachgewiesen sein. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt nur einzelne
der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen
für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt. Der RAD hat
daher kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt
und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1
des Anhangs 7 zur KSME). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das Vorliegen einer
Erfassensstörung von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.
4.2
Gemäss
dem medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV (KSME, Anhang 7) besteht eine
Störung des Erfassens bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven
Teilleistungsstörungen. Spezifische Störungen der akustischen Wahrnehmung sind nicht
immer einfach von Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit zu unterscheiden. Im
Weiteren ist eine Beeinträchtigung der Lautdifferenzierungsfähigkeit von einer
solchen der Serialität zu unterscheiden anhand einer qualitativen Analyse der
Fehler (z.B. falsche Silben, unklare Abgrenzung der Wörter in Sätzen, z.B. auch
beim Schreiben nach Diktat, falsche Reihenfolgen). Insofern kommen verschiedene
sprachlich-akustische Merkfähigkeitstest wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen
Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt,
qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf
eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt,
darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung
helfen.
Zum Erfassen
von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren:
Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder
Ergänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die
Zauberfenster, die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem
visuokonstruktiven Bereich: Die Figure complexe von Rey oder der DTVP
(Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die
Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche
Beziehungen, die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist
stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der
Reproduktion.
Störungen des
Erfassens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut
belegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von
Störungen des Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV Anhang nicht
möglich ist und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der
IV-Anerkennung) verzichtet werden kann (KSME, Anhang 7, Ziff. 2.1.3).
4.3
Nach
dem ärztlichen Befund von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie [...],
liegt die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers aufgrund der
Untersuchung vom 26. April 2016 insgesamt im unteren Durchschnittsbereich.
A.___ zeige knapp durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den
räumlichen Beziehungen (FEW-2). Im Weiteren sei die phonologische
Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung bei ihm stark reduziert (Mottier; vgl.
Bericht vom 8. Juli 2016; IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Hierzu
wird auf den Mottier-Test vom 25. Februar 2016 verwiesen, wonach der
Beschwerdeführer gemäss den entsprechenden Normen für den Mottier-Test (1 Silbe
pro Sekunde; nach August Bohny, Basel, 1978) eine stark reduzierte Leistung
gezeigt habe (16 richtige Ergebnisse, 14 Fehler). Gemäss dem abschliessenden
Vermerk auf dem Formular «Akustische Differenzierungs- und Merkfähigkeit
(Mottier)» basieren diese Normen auf Reihenuntersuchungen an 415 unausgelesenen
Kindern, mitgeteilt im Aufsatz «Verbale auditive Dysgnosie» von August Bohny,
Basel (IV-Nr. 8 S. 12). Gestützt auf dieses Testergebnis erklärte
Dr. med. C.___ das Vorliegen einer Störung des Erfassens (und damit das
Bestehen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang) als ausgewiesen. Die
phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark reduziert
(IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Die starke Beeinträchtigung der
akustischen Differenzierungsfähigkeit wurde von der Kinder- und
Jugendpsychiatrie [...] aufgrund des vorerwähnten Testergebnisses mit Bericht
vom 6. Oktober 2016 bestätigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die
Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit
eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15). Mit vorliegend jüngstem Bericht vom 3. April
2017.
gelangte sie nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse zur gleichen
Einschätzung, wobei noch ergänzend erwähnt wurde, auch bei qualitativer
Auswertung liege eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und
Konsonanten vor (BB 2).
Der RAD-Arzt
Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder– und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie FMH, ist demgegenüber der Auffassung, eine Störung des Erfassens
könne nicht ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege vielmehr im
durchschnittlichen Bereich. Im Mottier-Test erreiche A.___ mit 16 Punkten einen
T-Wert von 49 nach den St. Galler-Normen 2013, weshalb keine Auffälligkeiten
in der auditiven Wahrnehmung und deren Reproduktion bestünden (IV-Nr. 10
S. 2). In seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 führte der
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie aus, die Bewertung des Mottier-Tests
durch die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von
August Bohny, Basel, welche veraltet seien. Im Jahr 2013 sei eine Neunormierung
des Mottier-Tests durch Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen,
erfolgt. Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben,
sodass A.___ nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches
Ergebnis erziele. Das Kriterium einer Störung des Erfassens sei nicht
ausgewiesen (IV-Nr. 17 S. 3). Daran hielt Dr. med. D.___ in
seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 fest (A.S. 32 f.).
4.4
Nach
der vorerwähnten Studie von Nicole Wild und Christine Fleck über die
«Neunormierung des Mottier-Tests für 5- bis 17-jährige Kinder mit Deutsch als
Erst- oder als Zweitsprache» (St. Galler–Normen 2013; publiziert in:
Praxis Sprache, März 2013, S. 152 ff.) prüft der Mottier-Test die
phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung, welche die auditive
Sequenzierung beinhalten und auf der Sprechbewegungsplanung und –programmierung,
der sprechmotorischen Koordination sowie der Artikulation basieren. Der Test sei
1951.
von Grete Mottier als informeller Test zur Ergänzung der Diagnostik
leserechtschreibschwacher Kinder als Zusatz für die Zürcher Leseprobe
entwickelt worden. Er prüfe das Nachsprechen von 30 Kunstwörtern
unterschiedlicher Länge. Bislang seien keine aktuellen Normen vom 5. bis zum
17.
Lebensjahr unter Einbezug von mono- und bilingualen Kindern vorgelegen.
Die Normen seien entweder veraltet (vgl. Bohny 1981) oder deckten nur eine
geringe Altersspanne ab (Kiese-Himmel & Risse, 2009; Bürgi 2011). Aktuell seien
Berner Normen (Messerli et al., 2012) vorhanden, welche sich aber auf eine tonbandbasierte
Normierung beziehen würden.
Zur
Fragestellung wurde sodann festgehalten, die Neunormierung habe zur Erstellung
von aktuellen Normen unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen mit Deutsch
als Erst- und Zweitsprache vom 5. bis zum 17. Lebensjahr gedient. Es
sollte überprüft werden, ob Unterschiede zwischen den Einsprachigen und
Mehrsprachigen bestünden und ob es eine Veränderung der Normen im Vergleich zu
den Referenzwerten von Bohny (1981) gebe. Der Schulpsychologische Dienst des
Kantons St. Gallen habe im Jahr 2011 eine Neunormierung mit insgesamt 1242
Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe mit Deutsch
als Erst- und Zweitsprache vorgenommen. Man habe neue Normen (Prozentränge und T-Werte)
für insgesamt 9 Altersgruppen vom 5. bis zum 17. Lebensjahr erheben
können.
Die Ergebnisse
lauteten wie folgt: Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich
verschoben. Um einen Testwert entsprechend der mittleren Norm zu erreichen, müssten
heutzutage weniger korrekte Silbensequenzen wiedergegeben werden. Zwischen den
Geschlechtern habe man keine statistisch signifikanten Unterschiede feststellen
können. Die Kinder und Jugendlichen, welche mehrsprachig (Deutsch als
Zweitsprache) aufwachsen (37 % der Normstichprobe), seien im Mottier-Test
nicht benachteiligt. Die jungen Probanden im Alter von 5 Jahren, bei denen die
Muttersprache nicht Deutsch sei, wiesen sogar tendenziell bessere Leistungen
als die Kinder mit Deutsch als Erstsprache in Bezug auf den Mittelwert auf. Zu
den Schlussfolgerungen wurde sodann ausgeführt, vermutlich seien die
tendenziell besseren Leistungen der 5-jährigen Kinder mit Deutsch als
Zweitsprache auf ein hohes lautsprachliches Training zurückzuführen. Es werde
vermutet, dass dies durch die Wechselwirkung von hoher Lernmotivation,
lautsprachlicher Aufmerksamkeit und einer grösseren phonologischen Variabilität
im mehrsprachigen Alltag entstehe. Die phonologische Bewusstheit werde dadurch
positiv beeinflusst. Dieses erhöhte Training schlage sich vorübergehend in
einer besseren auditiven Speicherung und Sequenzierung nieder, welche mit dem
Mottier-Test erfasst werde. Die neuen Normen unter Einbezug der mehrsprachigen
Kinder seien von grossem Interesse für die logopädische und schulpsychologische
Arbeit, um differentialdiagnostische Überlegungen bezüglich
Sprachentwicklungsstörung und Mehrsprachigkeit zu machen.
Aus der Darstellung
der Ergebnisse (Ziff. 5 der Studie) geht im Wesentlichen hervor, als
Normen seien Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt
berechnet worden (vgl. Tabelle 2). Ein Prozentrang gebe die individuelle
Position eines Kindes in Bezug auf die Gesamtstichprobe an. Der T-Wert sei eine
weitere Skala zur Interpretation des erzielten Ergebnisses und unterliege einem
Mittelwert von 50 und einer Standardabweichung von 10. Die Berechnung der
T-Werte erfolge über den Mittelwert und die Standardabweichung (T = 10z+50) der
normalisierten Daten. Unter dem Titel «Schlussfolgerungen und Diskussion» (Ziff. 6)
wurde schliesslich ausgeführt, die Neunormierung des Mottier-Tests biete
aktuelle Screening-Daten vom 5. bis zum 17. Lebensjahr. Diese zeigten in
Prozenträngen und in T-Werten auf, wie gut die angebotenen Silben in dieser
Altersspanne verbal-auditiv gespeichert und sequenziert werden können.
Allerdings sei zu beachten, dass dieser Test alleine weder etwas über die
Therapiebedürftigkeit noch etwas über die Therapieart aussage. Auch seien aus
einem auffälligen Ergebnis im Mottier-Test keine direkten Massnahmen
abzuleiten. Allerdings sollte ein unterdurchschnittliches Ergebnis im
Mottier-Test mit zusätzlichen sprachlichen und/oder schulischen Auffälligkeiten
Anlass für eine weitere Überprüfung der Hör- und Sprachfähigkeiten sein. Die
Mottier-Neunormierung belege einmal mehr, dass mehrsprachige Kinder mindestens
gleich gute Voraussetzungen, wenn nicht sogar bessere Leistungen zu Beginn des
Kindergarteneintritts für die verbal-auditive Merk- und Sequenzierungsfähigkeit
aufwiesen. Aus den genannten Zusammenhängen sei eine detaillierte Erfassung der
Mehrsprachigkeit (z.B. bezüglich des Zeitpunktes des Erst- und
Zweitsprachenerwerbs) zur genauen Beurteilung und Einschätzung der
Sprachkompetenz von grosser Wichtigkeit. Denn die Art und Weise, wie ein Kind
Sprachen erlerne, sei entscheidend für die unterschiedlichen
Nachsprechleistungen als Teil der phonologischen Bewusstheit, insbesondere der
auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung. Werde dies berücksichtigt, so vermöge
der Mottier-Test mit den neuen Normen als ein Teil der Differentialdiagnose von
Sprachentwicklungsstörung zu dienen. Zudem sei mit dieser Mottier-Neunormierung
in den letzten 30 Jahren eine klare Verschiebung des Normbereichs
festzustellen. Die Befunde zeigten auf, dass mittlerweile eine geringere
auditiv-verbale Leistung notwendig sei, um Werte im Normbereich zu erlangen. Es
werde eine Leistungsverschlechterung der phonologischen Verarbeitungsfähigkeit
über die vorangegangenen 30 Jahre deutlich, wenn man die Normwerte von Bohny
(1981) mit den vorliegenden neuen Normwerten vergleiche. Diese Verschiebung der
Normwerte zeige sich auch bei den neueren Datenerhebungen (vgl. Kiese-Himmel
& Risse 2009; Bürgi 2011; Messerli et al. 2012). Die Vergleichbarkeit der
Studien sei jedoch aufgrund der oftmals kleinen Stichprobe und der
Stichprobenzusammensetzung (teils selektiert) nur eingeschränkt möglich. Die
vorliegenden aktuellen Normen lieferten aufgrund der hohen Stichprobenzahl über
eine grosse Altersspanne hinweg einen wichtigen Beitrag für die weitere
praktische Anwendung des Mottier-Tests (BB 1).
4.5
Nach
dem Gesagten besteht kein Anhaltspunkt, weshalb im vorliegenden Fall auf die beinahe
40-jährigen, die Realität nicht mehr abbildenden Testnormen nach August Bohny
aus dem Jahr 1978 abgestellt werden sollte. Vielmehr ist die oben dargestellte Neunormierung
des Mottier-Tests aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, aus welcher eine klare
Verschiebung des Normbereichs in den letzten 30 Jahren hervorgeht. Diese neue
Studie ist denn auch breiter abgestützt als die veralteten Testnormen (415
unausgelesene Kinder im Mottier-Test gemäss August Bohny aus dem Jahr 1978
gegenüber 1242 Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe
mit Deutsch als Erst- und Zweitsprache gemäss der Neunormierung im Jahr 2013;
vgl. IV-Nr. 8 S. 12 und BB 1). Es entspricht denn auch der
Praxis des Versicherungsgerichts, in diesem Zusammenhang auf die Neunormierung
von 2013 und nicht auf die Werte gemäss Bohny abzustellen (Urteil des
Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2015, S. 9 f., E. II. 6.2 [VSBES.2015.2]).
Ein Anhaltspunkt oder eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die aktuelleren
und repräsentativeren Testnormen im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung
finden sollten, ist nicht ersichtlich. Dazu äusserten sich auch die
involvierten Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] nicht.
4.6
Gemäss
der erwähnten Neunormierung des Mottier-Test ist eine geringere auditiv-verbale
Leistung notwendig, um Werte im Normbereich zu erlangen. Laut der im Rahmen der
vorerwähnten Neunormierung des Mottier-Tests erstellten Tabelle 2, worin als
Normen Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt
berechnet wurden (mono- und bilinguale Kinder zusammengefasst), erreichte der
Beschwerdeführer (in der für ihn massgebenden Altersstufe 8;0 – 8;11) bei einem
Rohwert von 16 (d.h. 16 richtigen Ergebnissen; vgl. IV-Nr. 8 S. 12)
den Prozentrangplatz 46 und einen T-Wert von 49.0. Dieser Wert entspricht gemäss
der vorerwähnten Tabelle 2 einem durchschnittlichen Ergebnis. Demnach kann
nicht von einer stark beeinträchtigten akustischen Differenzierungsfähigkeit
ausgegangen werden, wie sie von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...]d
festgestellt wurde. Die im Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juli
2016.
noch festgestellte stark reduzierte phonologische Verarbeitungsspanne
wurde im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] vom 6. Oktober
2016.
denn auch nicht bestätigt (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). Mit nachträglich
eingereichtem Bericht vom 3. April 2017 wurde zum durchgeführten
Mottier-Test zwar ergänzend darauf hingewiesen, es bestehe eine deutliche
Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und Konsonanten (BB 2), darauf
kann angesichts der gestützt auf die aktuellen Normen erfolgten Beurteilung des
RAD- und Fach-Arztes Dr. med. D.___ jedoch nicht abgestellt werden.
Der Einwand
des Beschwerdeführers, die erwähnte Neunormierung sei nur auf Kinder mit
Deutsch als Erst- oder Zweitsprache anwendbar, weshalb sie auf ihn keine
Anwendung finde, da er als Erst- und Zweitsprache Französisch und Portugiesisch
und Deutsch nur in der Schule spreche, geht fehl. Der Umstand, dass mehrsprachige
Kinder - wie der Beschwerdeführer - in die Studie miteinbezogen wurden, spricht
gerade für die Anwendbarkeit dieser Studie. Der Darstellung der Methode der
Methode ist denn auch zu entnehmen, dass die Studie auch Probanden umfasste,
die zwei andere Muttersprachen als Deutsch beherrschen (Praxis Sprache, a.a.O.,
S. 154). Beim Mottier-Test musste der Beschwerdeführer Kunstwörter
nachsprechen. Es ist in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2012 eine deutschsprachige Schule
besucht (vgl. IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.1), deutschsprachige Silben nachsprechen
kann. Dementsprechend erzielte er mit einem T-Wert von 49 auch ein
durchschnittliches, d.h. im Normbereich liegendes Resultat. Wie der Facharzt Dr. med.
D.___ zu Recht darauf hinweist, kann durchaus auch die Meinung vertreten
werden, dass der Beschwerdeführer trotz anderer Erst- und Zweitsprachen ein im
Normbereich liegendes Testergebnis erzielt hat und sein Resultat daher eher
höher einzustufen ist. Demnach ist gestützt auf den neunormierten Mottier-Tests
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung
im Bereich der auditiven Wahrnehmung vorliegt. Es besteht diesbezüglich kein Anlass
für weitere medizinische Abklärungen.
4.7
Der
vom Beschwerdeführer nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingereichte
«Rey Complex Figure Test (CFT)», der in Absprache mit dem Kinderarzt
Dr. med. H.___ ergänzend durchgeführt wurde und Aufschluss über die
visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt (Einwand vom
19.
Dezember 2016; IV-Nr. 19 bzw. 20), zeigt kein anderes Bild.
Dr. med. D.___ räumt zwar ein, der nachgereichte Rey Complex Figure Test
erreiche einen leicht unterdurchschnittlichen Wert, der modernere «Frostigs
Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2» vom 12. April 2016 (Erstauflage
der deutschen Fassung im Jahr 2008; Arztbericht vom KJPD [...] vom 8. Juli
2016) zeige aber in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang von
37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in der
visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Sämtliche Werte seien
im Normbereich (A.S. 32; vgl. Protokollbogen FEW-2 [IV-Nr. 8
S. 5]). Dementsprechend gab Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom
8.
Juli 2016 an, die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers
liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp
durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen
(FEW-2; IV-Nr. 8 S. 3). Demnach wurden auch bei diesem Test keine neuropsychologisch
relevanten und behandlungsbedürftigen visuelle Teilleistungsstörungen nachgewiesen.
Auf den mit Einwand vom 19. Dezember 2016 nachgereichten CFT kann somit nicht
abgestellt werden.
4.8
Nach
dem Gesagten liegt kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor (vgl.
E. II. 2. hiervor). Es bestand für die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch
kein Anlass, weitere (externe) Experten beizuziehen (vgl. KSME,
Rz. 404.5). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde gestützt auf
Art. 13 IVG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Abschliessend
bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss
Art. 12 IVG bisher nicht geprüft worden ist.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser