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Entscheid

VSBES.2017.17

Medizinische Massnahme

25. Januar 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

am 25. Mai 2007 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an Konzentrationsschwierigkeiten

und zeigt verminderte schulische Leistungen. Am 2. Mai 2016 wurde er von

seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von

medizinischen Massnahmen angemeldet. Dr. med. C.___, Oberärztin, Kinder-

und Jugendpsychiatrie [...], diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Juli

2016 ein Psychoorganisches Syndrom (POS; F 07.9) und stellte fest, beim

Beschwerdeführer liege ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur

Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) vor; aus kinderpsychiatrischer

Sicht seien medizinische Massnahmen (regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische

Verlaufskontrollen, je nach Verlauf neuropsychologische

Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie, gegebenenfalls medikamentöse Behandlung)

dringend indiziert. Die behandelnde Kinderpsychiaterin führte eine

kinderpsychiatrische Abklärung durch und leitete eine Ergotherapie ein (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 8 S. 1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD;

Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie FMH) hielt in seinem ärztlichen Bericht vom 20. September

2016 demgegenüber fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei

nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens nicht gegeben

sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens,

Einholung einer Stellungnahme bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] () und

Rücksprache beim RAD lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische

Massnahmen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang gestützt

auf Art. 13 IVG mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 ab. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen sei eine Störung des

Erfassens nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18).

2.

2.1 Mit –

unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. Januar

2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten

[A.S.] 5 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016) aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Hilfsmittel auszurichten.

2.

Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

2.2 Am 23. Januar

2017 geht ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beim Gericht ein,

worin sinngemäss die Übernahme von medizinischen Massnahmen für den

Beschwerdeführer durch die IV geltend gemacht wird (A.S. 14).

2.3 Mit

Eingabe vom 24. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung

einreichen, worin folgende Rechtsbegehren gestellt werden (A.S. 15 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016)

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

medizinischen Massnahmen zu gewähren.

2.

Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

2.4 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (A.S. 28) beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. März 2017

(A.S. 32 f.) verweist.

2.5 Mit

Replik vom 16. April 2017 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

festhalten und einen Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und

Jugendpsychiatrie, vom 3. April 2017 einreichen (A.S. 40 f.).

2.6 Mit

Verfügung vom 23. Mai 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin

auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 45 f.).

2.7. Mit

Eingabe vom 31. Mai 2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre

Kostennote ein (A.S. 47 ff.).

2.8 Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr

Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet

die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung

ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13

Abs. 2 IVG).

Als

Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei

vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht

als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches

erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über

Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der

Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die

Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für

die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen

(Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die

Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren,

die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und

den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben

(Art. 2 Abs. 3 GgV).

Ziff. 404

GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Störungen des Verhaltens bei

Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der

Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens,

der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie

der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der

Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; kongenitale

Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln.

2.2

Nach

der Verwaltungspraxis muss die Störung zwingend vor dem vollendeten

9.

Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt

worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz. 404.2

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Kongenitale

Hirnstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächlich

behandelt werden, sind wie andere psychische Störungen von Kindern im Lichte

von Art. 12 IVG zu beurteilen (Rz. 404.3 KSME). Wenn bis zum

9.

Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich

festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV Anhang nicht

erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen,

ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zu

Ziffer. 404 GgV (Anhang 7) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle

entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind

(Rz. 404.5 KSME).

Bei Störungen

des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven

Wahrnehmung im Vordergrund, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen

führen. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder

auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Verlangt wird hier eine klar

definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten

Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische

Fördermassnahmen gibt es hier eine Reihe von geeigneten Verfahren (Ziff. 2.1.3

des Anhangs 7 zur KSME).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall wurde beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der

Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___,

Oberärztin), vom 8. Juli 2016 folgende Diagnose gestellt: «F 07.9

Psychoorganisches Syndrom, erstmals gestellt am 26.04.2016». Im Weiteren wurde

ausgeführt, A.___ zeige seit der ersten Klasse Konzentrationsschwierigkeiten

und verminderte schulische Leistungen. Es liege das Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es

seien regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische

Verlaufskontrollen, je nach Verlauf eine neuropsychologische

Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie und gegebenenfalls eine medikamentöse

Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.6). Die ärztliche Behandlung bestehe

seit dem 21. Januar 2016. Im Rahmen der Anamnese wurde angegeben, A.___

wachse dreisprachig auf. Mit der Mutter spreche er Französisch, im Beisein des

Vaters werde zu Hause portugiesisch gesprochen. Deutsch spreche A.___ nur

ausserhalb der Familie. Nach Aussage der Eltern tendiere er dazu, die drei

Sprachen zu vermischen. A.___ zeige impulsives Verhalten und weise eine geringe

Frustrationstoleranz auf. Sowohl zu Hause als auch in der Schule sei bei ihm eine

erhöhte Ablenkbarkeit vorhanden. Er habe Schwierigkeiten bei der Einhaltung von

Regeln.

Zum ärztlichen

Befund (Ziff. 2.4) wurde ausgeführt, es bestehe ein testpsychologischer

Nachweis von Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs- und Lern-/Merkfähigkeitsproblemen.

Im KABC-II (sprachfrei Index) zeige A.___ ein insgesamt durchschnittliches

intellektuelles Potential. Eine unterdurchschnittliche Leistung zeige er im

Untertest «Dreiecke», welcher die Fähigkeit zur visuo-motorischen Koordination

erfasse. Werde die Sprachproblematik in der Auswertung nicht berücksichtigt,

erziele A.___ ein insgesamt unterdurchschnittliches Ergebnis. Dieses sei

einerseits bedingt durch die sprachliche Problematik, andererseits aber auch

durch unterdurchschnittliche Leistungen in den Aufgaben zur akustischen

Merkfähigkeit und zum Lernen, welche auf das POS zurückzuführen seien. Zur

Störung des Erfassens wurde angegeben, die globale visuelle Wahrnehmung von A.___

liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp

durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen

(FEW-2). Die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark

reduziert (Mottier). Abschliessend wurde festgehalten, aus

kinderpsychiatrischer Sicht seien die vorerwähnten (unter Ziff. 1.6) empfohlenen

Massnahmen dringend indiziert, um eine günstige Prognose betreffend A.___

weiterer schulischer und beruflicher Entwicklung stellen zu können. Es sei eine

kinderpsychiatrische Abklärung erfolgt und die Ergotherapie werde eingeleitet

(IV-Nr. 8 S. 1 ff.).

3.2

Aus

dem RAD-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. September 2016 geht

hervor, die Diagnose eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang sei vor

der Vollendung des 9. Lebensjahres gestellt und eine Behandlung empfohlen

worden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem IQ von 76 im

durchschnittlichen Bereich nach den IV-Kriterien. Störungen des Verhaltens im

Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit

(oppositionelles Verhalten), des Antriebes sowie der Konzentrations- und

auditiven Merkfähigkeit seien gegeben. Eine Störung des Erfassens könne jedoch nicht

ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege im durchschnittlichen

Bereich. Der Mottier-Test erreiche mit 16 Punkten einen T-Wert von 49 nach St. Galler-Normen

2013, weshalb keine Auffälligkeiten in der auditiven Wahrnehmung und deren

Reproduktion festzustellen seien. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV

Anhang sei nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens

nicht gegeben sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.).

3.3

Im

Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik ;E.___,

Oberarzt; F.___, Psychologin; G.___, Assistenzpsychologin) vom 6. Oktober

2016.

wurde ausgeführt, gemäss der Abklärung sei die akustische Differenzierungsfähigkeit

von A.___ stark beeinträchtigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die

Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit

eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15).

3.4

Dr. med.

D.___ führte auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seinem

Bericht vom 15. November 2016 aus, die Bewertung des Mottier-Tests durch

die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von August Bohny,

Basel. Diese Normen seien veraltet. Im Jahr 2013 sei eine Neu-normierung des

Mottier-Tests (Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen) erfolgt. Die

Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben, sodass A.___

nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches Ergebnis

erziele. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang liege nicht vor, da das

Kriterium der Störung des Erfassens nicht ausgewiesen sei (IV-Nr. 17

S. 3 f.).

3.5

Aus

dem Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik [...],

vom 19. Dezember 2016 geht hervor, A.___ befinde sich hier seit dem 21. Januar

2016.

in ambulanter Behandlung. In Absprache mit Dr. med. H.___ (Kinderarzt,

[...]) sei mit A.___ ergänzend der Rey Complex Figure Test (CFT) durchgeführt

worden, welcher die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit geprüft habe. A.___ zeige

hier ein eindeutig unterdurchschnittliches Ergebnis, womit die Störung des

Erfassens ausgewiesen sei (IV-Nr. 19 bzw. 20).

3.6

Im zusammen

mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bericht vom 14. März 2017 hielt

Dr. med. D.___ im Wesentlichen fest, der nachgereichte Rey Figure-Test

erreiche mit T-Werten zwischen 38 bis 39 einen leicht unterdurchschnittlichen

Wert. Der moderne «Frostigs Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2»

(Erstauflage der deutschen Fassung im Jahr 2008; s. Arztbericht vom KJPD [...]

vom 08.07.2016) zeige in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang

von 37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in

der visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Alle Werte seien im

Normbereich. Somit sei keine neuropsychologisch relevante und

behandlungsbedürftige visuelle Teilleistungsstörung vorhanden.

Im Weiteren äusserte

sich Dr. med. D.___ dahingehend, in der Beschwerde werde ausgeführt, dass

der Mottier-Test nicht ausgewertet werden könne, weil das Kind als Erst- und

Zweitsprache Französisch und Portugiesisch spreche. Diese Aussage sei aus

mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Bei diesem Test habe das Kind

Kunstwörter nachsprechen müssen. Bei einem Kind, das in der Schweiz den

Kindergarten und die Schule besucht habe, könne man davon ausgehen, dass es

deutschsprachige Silben nachsprechen könne. Dies sei bei A.___ auch der Fall.

Mit einem T-Wert von 49 habe er einen gut durchschnittlichen Wert erzielt. Man

könnte auch die Meinung vertreten, dass der Junge trotz anderer Erst- und

Zweitsprachen ein so gutes Testergebnis zu Stande gebracht habe. Auch hier

liege eindeutig keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung

vor. Es sei zudem auch zweifelhaft, ob nicht Deutsch als Zweitsprache angesehen

werden müsse. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei mangels einer Störung

des Erfassens nicht ausgewiesen (A.S. 32 f.).

3.7

Im

Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik [...];

Dr. med. I.___, Chefärztin; F.___, Psychologin; G.___,

Assistenzpsychologin) vom 3. April 2017 wurde darauf hingewiesen, der

Patient sei hier vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016 ambulant abgeklärt

worden. Nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse gelange man zur gleichen

Einschätzung, welche in den vorgängigen Berichten bereits dargelegt worden sei.

Bezüglich des Mottier-Tests sei ergänzend anzufügen, dass auch bei qualitativer

Auswertung eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und

Konsonanten vorliege (Beschwerdebeilage [BB] 2).

4.

4.1

Zunächst

ist aufgrund der (oben unter E. II. 3. hiervor dargelegten) Akten festzustellen,

dass beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms (POS; F

07.

) gemäss den fachärztlichen Angaben der Psychiatrie [...], Kinder- und

Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___, Oberärztin), erstmals am 26. April

2016.

gestellt und dieses Leiden vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016

in der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] (Poliklinik [...]) ambulant

abgeklärt wurde (vgl. Berichte der Psychiatrie [...], Kinder- und

Jugendpsychiatrie, vom 8. Juli 2016 und 3. April 2017 [IV-Nr. 8

und BB 2]; E. II. 3.1 und 3.7 hiervor). Fachärztlich wurden mehrere

Massnahmen empfohlen, wobei effektiv eine kinderpsychiatrische Abklärung durchgeführt

(siehe Befunde auf den Beiblättern [IV-Nr. 8 S. 5 bis 12]) und die

Einleitung einer Ergotherapie in Aussicht gestellt wurden (IV-Nr. 8

S. 1 ff. Ziff. 1.6, 2.1, 2.6 und 2.7). Nach den fachärztlichen

Angaben begann die Behandlung am 21. Januar 2016 (IV-Nr. 8 S. 2

Ziff. 2.1). Demnach erfolgten sowohl die fachärztlich gestellte Diagnose

als auch der Behandlungsbeginn noch vor Vollendung des 9. Altersjahres des

am 25. Mai 2007 geborenen Beschwerdeführers. Diese zeitlichen Voraussetzungen

zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind

somit erfüllt (vgl. E. II. 2. hiervor). Dies wird denn auch von keiner

Seite bestritten.

Ebenfalls

unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Klasse

Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte schulische Leistungen zeigt. Dementsprechend

wurden von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] regelmässige

kinderpsychiatrische und neuropsychologische Verlaufskontrollen, je nach

Verlauf eine neuropsychologische Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie sowie

gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Der Beschwerdeführer zeigte

vor Vollendung seines 9. Altersjahres (25. Mai 2016) Störungen des

Verhaltens (zu Hause und in der Schule leicht ablenkbar, Mühe bei der

Selbstorganisation, benötigt viel Aufmerksamkeit und viel Struktur von

Lehrpersonen, ist beim Verrichten der Hausaufgaben schnell frustriert, hat

Wutausbrüche, Leidensdruck), Störungen des Antriebes (Hypoaktivität, verträumt

und leicht ablenkbar), Störungen der Konzentrationsfähigkeit (Schwierigkeiten

im Bereich der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, der

Impulskontrolle und im visuellen Suchverhalten) und Störungen der Merkfähigkeit

(unterdurchschnittliche Gesamtlernleistung, Abrufleistung nach Interferenz und

zeitlicher Verzögerung ebenfalls unterdurchschnittlich, initiale

Behaltensleistung nicht altersentsprechend, keine Stabilität gelernter Inhalte,

erhöhte Vergessensrate und erhöhte Fehlerhaftigkeit beim Nachlegen von Figuren;

vgl. IV-Nr. 8 S. 2 f. Ziff. 2.4). Umstritten ist dagegen, ob beim

Beschwerdeführer bis zum 9. Geburtstag auch eine Störung des Erfassens

vorlag. Es gilt zu beachten, dass nach Rz. 404.5 KSME die Voraussetzungen

von Ziff. 404 GgV Anhang nur dann als erfüllt gelten, wenn vor dem

9.

Geburtstag sämtliche vorgenannten Störungen bestehen. Die Symptome

müssen kumulativ nachgewiesen sein. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt nur einzelne

der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen

für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt. Der RAD hat

daher kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt

und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1

des Anhangs 7 zur KSME). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das Vorliegen einer

Erfassensstörung von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.

4.2

Gemäss

dem medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV (KSME, Anhang 7) besteht eine

Störung des Erfassens bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven

Teilleistungsstörungen. Spezifische Störungen der akustischen Wahrnehmung sind nicht

immer einfach von Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit zu unterscheiden. Im

Weiteren ist eine Beeinträchtigung der Lautdifferenzierungsfähigkeit von einer

solchen der Serialität zu unterscheiden anhand einer qualitativen Analyse der

Fehler (z.B. falsche Silben, unklare Abgrenzung der Wörter in Sätzen, z.B. auch

beim Schreiben nach Diktat, falsche Reihenfolgen). Insofern kommen verschiedene

sprachlich-akustische Merkfähigkeitstest wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen

Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt,

qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf

eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt,

darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung

helfen.

Zum Erfassen

von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren:

Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder

Ergänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die

Zauberfenster, die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem

visuokonstruktiven Bereich: Die Figure complexe von Rey oder der DTVP

(Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die

Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche

Beziehungen, die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist

stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der

Reproduktion.

Störungen des

Erfassens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut

belegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von

Störungen des Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV Anhang nicht

möglich ist und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der

IV-Anerkennung) verzichtet werden kann (KSME, Anhang 7, Ziff. 2.1.3).

4.3

Nach

dem ärztlichen Befund von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie [...],

liegt die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers aufgrund der

Untersuchung vom 26. April 2016 insgesamt im unteren Durchschnittsbereich.

A.___ zeige knapp durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den

räumlichen Beziehungen (FEW-2). Im Weiteren sei die phonologische

Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung bei ihm stark reduziert (Mottier; vgl.

Bericht vom 8. Juli 2016; IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Hierzu

wird auf den Mottier-Test vom 25. Februar 2016 verwiesen, wonach der

Beschwerdeführer gemäss den entsprechenden Normen für den Mottier-Test (1 Silbe

pro Sekunde; nach August Bohny, Basel, 1978) eine stark reduzierte Leistung

gezeigt habe (16 richtige Ergebnisse, 14 Fehler). Gemäss dem abschliessenden

Vermerk auf dem Formular «Akustische Differenzierungs- und Merkfähigkeit

(Mottier)» basieren diese Normen auf Reihenuntersuchungen an 415 unausgelesenen

Kindern, mitgeteilt im Aufsatz «Verbale auditive Dysgnosie» von August Bohny,

Basel (IV-Nr. 8 S. 12). Gestützt auf dieses Testergebnis erklärte

Dr. med. C.___ das Vorliegen einer Störung des Erfassens (und damit das

Bestehen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang) als ausgewiesen. Die

phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark reduziert

(IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Die starke Beeinträchtigung der

akustischen Differenzierungsfähigkeit wurde von der Kinder- und

Jugendpsychiatrie [...] aufgrund des vorerwähnten Testergebnisses mit Bericht

vom 6. Oktober 2016 bestätigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die

Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit

eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15). Mit vorliegend jüngstem Bericht vom 3. April

2017.

gelangte sie nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse zur gleichen

Einschätzung, wobei noch ergänzend erwähnt wurde, auch bei qualitativer

Auswertung liege eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und

Konsonanten vor (BB 2).

Der RAD-Arzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder– und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie FMH, ist demgegenüber der Auffassung, eine Störung des Erfassens

könne nicht ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege vielmehr im

durchschnittlichen Bereich. Im Mottier-Test erreiche A.___ mit 16 Punkten einen

T-Wert von 49 nach den St. Galler-Normen 2013, weshalb keine Auffälligkeiten

in der auditiven Wahrnehmung und deren Reproduktion bestünden (IV-Nr. 10

S. 2). In seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 führte der

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie aus, die Bewertung des Mottier-Tests

durch die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von

August Bohny, Basel, welche veraltet seien. Im Jahr 2013 sei eine Neunormierung

des Mottier-Tests durch Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen,

erfolgt. Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben,

sodass A.___ nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches

Ergebnis erziele. Das Kriterium einer Störung des Erfassens sei nicht

ausgewiesen (IV-Nr. 17 S. 3). Daran hielt Dr. med. D.___ in

seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 fest (A.S. 32 f.).

4.4

Nach

der vorerwähnten Studie von Nicole Wild und Christine Fleck über die

«Neunormierung des Mottier-Tests für 5- bis 17-jährige Kinder mit Deutsch als

Erst- oder als Zweitsprache» (St. Galler–Normen 2013; publiziert in:

Praxis Sprache, März 2013, S. 152 ff.) prüft der Mottier-Test die

phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung, welche die auditive

Sequenzierung beinhalten und auf der Sprechbewegungsplanung und –programmierung,

der sprechmotorischen Koordination sowie der Artikulation basieren. Der Test sei

1951.

von Grete Mottier als informeller Test zur Ergänzung der Diagnostik

leserechtschreibschwacher Kinder als Zusatz für die Zürcher Leseprobe

entwickelt worden. Er prüfe das Nachsprechen von 30 Kunstwörtern

unterschiedlicher Länge. Bislang seien keine aktuellen Normen vom 5. bis zum

17.

Lebensjahr unter Einbezug von mono- und bilingualen Kindern vorgelegen.

Die Normen seien entweder veraltet (vgl. Bohny 1981) oder deckten nur eine

geringe Altersspanne ab (Kiese-Himmel & Risse, 2009; Bürgi 2011). Aktuell seien

Berner Normen (Messerli et al., 2012) vorhanden, welche sich aber auf eine tonbandbasierte

Normierung beziehen würden.

Zur

Fragestellung wurde sodann festgehalten, die Neunormierung habe zur Erstellung

von aktuellen Normen unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen mit Deutsch

als Erst- und Zweitsprache vom 5. bis zum 17. Lebensjahr gedient. Es

sollte überprüft werden, ob Unterschiede zwischen den Einsprachigen und

Mehrsprachigen bestünden und ob es eine Veränderung der Normen im Vergleich zu

den Referenzwerten von Bohny (1981) gebe. Der Schulpsychologische Dienst des

Kantons St. Gallen habe im Jahr 2011 eine Neunormierung mit insgesamt 1242

Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe mit Deutsch

als Erst- und Zweitsprache vorgenommen. Man habe neue Normen (Prozentränge und T-Werte)

für insgesamt 9 Altersgruppen vom 5. bis zum 17. Lebensjahr erheben

können.

Die Ergebnisse

lauteten wie folgt: Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich

verschoben. Um einen Testwert entsprechend der mittleren Norm zu erreichen, müssten

heutzutage weniger korrekte Silbensequenzen wiedergegeben werden. Zwischen den

Geschlechtern habe man keine statistisch signifikanten Unterschiede feststellen

können. Die Kinder und Jugendlichen, welche mehrsprachig (Deutsch als

Zweitsprache) aufwachsen (37 % der Normstichprobe), seien im Mottier-Test

nicht benachteiligt. Die jungen Probanden im Alter von 5 Jahren, bei denen die

Muttersprache nicht Deutsch sei, wiesen sogar tendenziell bessere Leistungen

als die Kinder mit Deutsch als Erstsprache in Bezug auf den Mittelwert auf. Zu

den Schlussfolgerungen wurde sodann ausgeführt, vermutlich seien die

tendenziell besseren Leistungen der 5-jährigen Kinder mit Deutsch als

Zweitsprache auf ein hohes lautsprachliches Training zurückzuführen. Es werde

vermutet, dass dies durch die Wechselwirkung von hoher Lernmotivation,

lautsprachlicher Aufmerksamkeit und einer grösseren phonologischen Variabilität

im mehrsprachigen Alltag entstehe. Die phonologische Bewusstheit werde dadurch

positiv beeinflusst. Dieses erhöhte Training schlage sich vorübergehend in

einer besseren auditiven Speicherung und Sequenzierung nieder, welche mit dem

Mottier-Test erfasst werde. Die neuen Normen unter Einbezug der mehrsprachigen

Kinder seien von grossem Interesse für die logopädische und schulpsychologische

Arbeit, um differentialdiagnostische Überlegungen bezüglich

Sprachentwicklungsstörung und Mehrsprachigkeit zu machen.

Aus der Darstellung

der Ergebnisse (Ziff. 5 der Studie) geht im Wesentlichen hervor, als

Normen seien Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt

berechnet worden (vgl. Tabelle 2). Ein Prozentrang gebe die individuelle

Position eines Kindes in Bezug auf die Gesamtstichprobe an. Der T-Wert sei eine

weitere Skala zur Interpretation des erzielten Ergebnisses und unterliege einem

Mittelwert von 50 und einer Standardabweichung von 10. Die Berechnung der

T-Werte erfolge über den Mittelwert und die Standardabweichung (T = 10z+50) der

normalisierten Daten. Unter dem Titel «Schlussfolgerungen und Diskussion» (Ziff. 6)

wurde schliesslich ausgeführt, die Neunormierung des Mottier-Tests biete

aktuelle Screening-Daten vom 5. bis zum 17. Lebensjahr. Diese zeigten in

Prozenträngen und in T-Werten auf, wie gut die angebotenen Silben in dieser

Altersspanne verbal-auditiv gespeichert und sequenziert werden können.

Allerdings sei zu beachten, dass dieser Test alleine weder etwas über die

Therapiebedürftigkeit noch etwas über die Therapieart aussage. Auch seien aus

einem auffälligen Ergebnis im Mottier-Test keine direkten Massnahmen

abzuleiten. Allerdings sollte ein unterdurchschnittliches Ergebnis im

Mottier-Test mit zusätzlichen sprachlichen und/oder schulischen Auffälligkeiten

Anlass für eine weitere Überprüfung der Hör- und Sprachfähigkeiten sein. Die

Mottier-Neunormierung belege einmal mehr, dass mehrsprachige Kinder mindestens

gleich gute Voraussetzungen, wenn nicht sogar bessere Leistungen zu Beginn des

Kindergarteneintritts für die verbal-auditive Merk- und Sequenzierungsfähigkeit

aufwiesen. Aus den genannten Zusammenhängen sei eine detaillierte Erfassung der

Mehrsprachigkeit (z.B. bezüglich des Zeitpunktes des Erst- und

Zweitsprachenerwerbs) zur genauen Beurteilung und Einschätzung der

Sprachkompetenz von grosser Wichtigkeit. Denn die Art und Weise, wie ein Kind

Sprachen erlerne, sei entscheidend für die unterschiedlichen

Nachsprechleistungen als Teil der phonologischen Bewusstheit, insbesondere der

auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung. Werde dies berücksichtigt, so vermöge

der Mottier-Test mit den neuen Normen als ein Teil der Differentialdiagnose von

Sprachentwicklungsstörung zu dienen. Zudem sei mit dieser Mottier-Neunormierung

in den letzten 30 Jahren eine klare Verschiebung des Normbereichs

festzustellen. Die Befunde zeigten auf, dass mittlerweile eine geringere

auditiv-verbale Leistung notwendig sei, um Werte im Normbereich zu erlangen. Es

werde eine Leistungsverschlechterung der phonologischen Verarbeitungsfähigkeit

über die vorangegangenen 30 Jahre deutlich, wenn man die Normwerte von Bohny

(1981) mit den vorliegenden neuen Normwerten vergleiche. Diese Verschiebung der

Normwerte zeige sich auch bei den neueren Datenerhebungen (vgl. Kiese-Himmel

& Risse 2009; Bürgi 2011; Messerli et al. 2012). Die Vergleichbarkeit der

Studien sei jedoch aufgrund der oftmals kleinen Stichprobe und der

Stichprobenzusammensetzung (teils selektiert) nur eingeschränkt möglich. Die

vorliegenden aktuellen Normen lieferten aufgrund der hohen Stichprobenzahl über

eine grosse Altersspanne hinweg einen wichtigen Beitrag für die weitere

praktische Anwendung des Mottier-Tests (BB 1).

4.5

Nach

dem Gesagten besteht kein Anhaltspunkt, weshalb im vorliegenden Fall auf die beinahe

40-jährigen, die Realität nicht mehr abbildenden Testnormen nach August Bohny

aus dem Jahr 1978 abgestellt werden sollte. Vielmehr ist die oben dargestellte Neunormierung

des Mottier-Tests aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, aus welcher eine klare

Verschiebung des Normbereichs in den letzten 30 Jahren hervorgeht. Diese neue

Studie ist denn auch breiter abgestützt als die veralteten Testnormen (415

unausgelesene Kinder im Mottier-Test gemäss August Bohny aus dem Jahr 1978

gegenüber 1242 Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe

mit Deutsch als Erst- und Zweitsprache gemäss der Neunormierung im Jahr 2013;

vgl. IV-Nr. 8 S. 12 und BB 1). Es entspricht denn auch der

Praxis des Versicherungsgerichts, in diesem Zusammenhang auf die Neunormierung

von 2013 und nicht auf die Werte gemäss Bohny abzustellen (Urteil des

Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2015, S. 9 f., E. II. 6.2 [VSBES.2015.2]).

Ein Anhaltspunkt oder eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die aktuelleren

und repräsentativeren Testnormen im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung

finden sollten, ist nicht ersichtlich. Dazu äusserten sich auch die

involvierten Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] nicht.

4.6

Gemäss

der erwähnten Neunormierung des Mottier-Test ist eine geringere auditiv-verbale

Leistung notwendig, um Werte im Normbereich zu erlangen. Laut der im Rahmen der

vorerwähnten Neunormierung des Mottier-Tests erstellten Tabelle 2, worin als

Normen Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt

berechnet wurden (mono- und bilinguale Kinder zusammengefasst), erreichte der

Beschwerdeführer (in der für ihn massgebenden Altersstufe 8;0 – 8;11) bei einem

Rohwert von 16 (d.h. 16 richtigen Ergebnissen; vgl. IV-Nr. 8 S. 12)

den Prozentrangplatz 46 und einen T-Wert von 49.0. Dieser Wert entspricht gemäss

der vorerwähnten Tabelle 2 einem durchschnittlichen Ergebnis. Demnach kann

nicht von einer stark beeinträchtigten akustischen Differenzierungsfähigkeit

ausgegangen werden, wie sie von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...]d

festgestellt wurde. Die im Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juli

2016.

noch festgestellte stark reduzierte phonologische Verarbeitungsspanne

wurde im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] vom 6. Oktober

2016.

denn auch nicht bestätigt (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). Mit nachträglich

eingereichtem Bericht vom 3. April 2017 wurde zum durchgeführten

Mottier-Test zwar ergänzend darauf hingewiesen, es bestehe eine deutliche

Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und Konsonanten (BB 2), darauf

kann angesichts der gestützt auf die aktuellen Normen erfolgten Beurteilung des

RAD- und Fach-Arztes Dr. med. D.___ jedoch nicht abgestellt werden.

Der Einwand

des Beschwerdeführers, die erwähnte Neunormierung sei nur auf Kinder mit

Deutsch als Erst- oder Zweitsprache anwendbar, weshalb sie auf ihn keine

Anwendung finde, da er als Erst- und Zweitsprache Französisch und Portugiesisch

und Deutsch nur in der Schule spreche, geht fehl. Der Umstand, dass mehrsprachige

Kinder - wie der Beschwerdeführer - in die Studie miteinbezogen wurden, spricht

gerade für die Anwendbarkeit dieser Studie. Der Darstellung der Methode der

Methode ist denn auch zu entnehmen, dass die Studie auch Probanden umfasste,

die zwei andere Muttersprachen als Deutsch beherrschen (Praxis Sprache, a.a.O.,

S. 154). Beim Mottier-Test musste der Beschwerdeführer Kunstwörter

nachsprechen. Es ist in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2012 eine deutschsprachige Schule

besucht (vgl. IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.1), deutschsprachige Silben nachsprechen

kann. Dementsprechend erzielte er mit einem T-Wert von 49 auch ein

durchschnittliches, d.h. im Normbereich liegendes Resultat. Wie der Facharzt Dr. med.

D.___ zu Recht darauf hinweist, kann durchaus auch die Meinung vertreten

werden, dass der Beschwerdeführer trotz anderer Erst- und Zweitsprachen ein im

Normbereich liegendes Testergebnis erzielt hat und sein Resultat daher eher

höher einzustufen ist. Demnach ist gestützt auf den neunormierten Mottier-Tests

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim

Beschwerdeführer keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung

im Bereich der auditiven Wahrnehmung vorliegt. Es besteht diesbezüglich kein Anlass

für weitere medizinische Abklärungen.

4.7

Der

vom Beschwerdeführer nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingereichte

«Rey Complex Figure Test (CFT)», der in Absprache mit dem Kinderarzt

Dr. med. H.___ ergänzend durchgeführt wurde und Aufschluss über die

visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt (Einwand vom

19.

Dezember 2016; IV-Nr. 19 bzw. 20), zeigt kein anderes Bild.

Dr. med. D.___ räumt zwar ein, der nachgereichte Rey Complex Figure Test

erreiche einen leicht unterdurchschnittlichen Wert, der modernere «Frostigs

Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2» vom 12. April 2016 (Erstauflage

der deutschen Fassung im Jahr 2008; Arztbericht vom KJPD [...] vom 8. Juli

2016) zeige aber in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang von

37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in der

visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Sämtliche Werte seien

im Normbereich (A.S. 32; vgl. Protokollbogen FEW-2 [IV-Nr. 8

S. 5]). Dementsprechend gab Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom

8.

Juli 2016 an, die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers

liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp

durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen

(FEW-2; IV-Nr. 8 S. 3). Demnach wurden auch bei diesem Test keine neuropsychologisch

relevanten und behandlungsbedürftigen visuelle Teilleistungsstörungen nachgewiesen.

Auf den mit Einwand vom 19. Dezember 2016 nachgereichten CFT kann somit nicht

abgestellt werden.

4.8

Nach

dem Gesagten liegt kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor (vgl.

E. II. 2. hiervor). Es bestand für die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch

kein Anlass, weitere (externe) Experten beizuziehen (vgl. KSME,

Rz. 404.5). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde gestützt auf

Art. 13 IVG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Abschliessend

bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss

Art. 12 IVG bisher nicht geprüft worden ist.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Der

Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser