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Entscheid

VSBES.2017.170

Unfallversicherung

23. September 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1962, war seit dem 1. April 2014 bei der B.___

AG (fortan: Arbeitgeberin) als «Team Member Restaurant» angestellt. Auf Grund

dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Versicherungen AG (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als sie am 30. Juli 2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung

UVG vom 12. August 2014 (Allgemeine Akten der Beschwerdegegnerin / A1) rutschte

die Beschwerdeführerin während der Arbeit aus und stürzte, als sie einen Stapel

Teller trug. Durch die Scherben zog sie sich an beiden Händen Schnittwunden zu.

Im weiteren Verlauf bereitete die linke Hand Probleme (für Einzelheiten s. E.

Erwägungen

II. 3.1 hiernach).

Die Beschwerdegegnerin richtete nach dem

Unfall Taggelder aus (A7). Sie stellte diese Zahlungen mit Verfügung vom 21.

September 2015 per 31. August 2015 ein (A70), da die Arbeitsunfähigkeit nunmehr

unter der Erheblichkeitsgrenze liege, übernahm aber weiterhin die

unfallbedingte Heilbehandlung. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2016 verlängerte

die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen bis 1. April 2016 (A92).

1.2

Die Beschwerdeführerin entwickelte

sodann auch am rechten Daumen Beschwerden (für Einzelheiten s. E. II. 3.2

hiernach). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 16. November 2016, diesbezüglich

bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, da es am natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2014 fehle (A111). Die

dagegen erhobene Einsprache (A114) wies die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017

ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1

Am 22. Juni 2017

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017

sowie die zu Grunde liegende Verfügung vom 16. November 2016 seien aufzuheben.

2.

Der [Beschwerdeführerin] seien sämtliche

Leistungen nach UVG für das rechte Daumengelenk auszurichten.

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit für

weitere medizinische Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

24.

ff.).

Die Parteien halten mit Replik vom 5. Oktober

2017.

resp. Duplik vom 28. November 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41

ff. / 49 f.).

2.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 22. Februar 2018 die Akten des

Beschwerdeverfahrens in Sachen Invalidenversicherung (VSBES.2017.256) bei.

Weiter teilt er den Parteien mit, es sei beabsichtigt, bei den Dres. C.___,

Facharzt für Handchirurgie FMH, und D.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein

bidisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 51 ff.).

Die Beschwerdegegnerin erhebt in der

Eingabe vom 14. März 2018 (A.S. 55 ff.) keine Einwände gegen eine Begutachtung

und die vorgesehenen Gutachter. Sie beantragt aber verschiedene Zusatzfragen, welche

sich teilweise auf ein neues Einspracheverfahren betreffend die linke Hand

beziehen. Die Beschwerdeführerin wiederum lehnt am 23. April 2018 die

beiden vorgesehenen Experten ab und schlägt andere Ärzte vor (A.S. 62 f.).

Der Präsident hält mit Verfügung vom 18.

Mai 2018 an einer Begutachtung mit den Dres. C.___ und D.___ als Experten fest

und bewilligt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (A.S. 64 ff.).

2.3

Dr. med. C.___ teilt dem

Versicherungsgericht am 23. Mai 2018 mit, dass er die Beschwerdeführerin

bereits einmal als behandelnder Arzt gesehen habe (A.S. 71). Der Präsident

ersucht die Parteien daraufhin am 24. Mai 2018 um Mitteilung, ob an Dr. med. C.___

als Experte festgehalten werden könne (A.S. 72 f.). Während sich die

Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 mit Dr. med. B.___ weiterhin einverstanden

erklärt (A.S. 76), lehnt die Beschwerdeführerin diesen am gleichen Tag ab

(A.S. 75).

Der Präsident widerruft am 10. Juli 2018

den Begutachtungsauftrag an Dr. med. C.___ und schlägt neu Dr.

med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH sowie Handchirurgie und Chirurgie der

peripheren Nerven FMH, als Experten vor (A.S. 77 f.). Die Beschwerdeführerin

erklärt sich damit am 31. August 2018 einverstanden (A.S. 80), während

sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 81). Der Präsident bestimmt

daraufhin mit Verfügung vom 18. September 2018 neu Dr. med. E.___ als

handchirurgischen Experten (A.S. 81 ff.).

2.4

Das Gerichtsgutachten ergeht am

24.

Oktober 2018 (A.S. 87 ff.). Nachdem der Präsident den Parteien am 30.

Oktober 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (A.S. 133 f.),

bekräftigt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. November 2018 ihren

Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin

wiederum hält am 21. Januar 2019 dafür, entweder sei ein Obergutachten

einzuholen, oder es seien die Experten mit den Einwänden gegen das

Gerichtsgutachten zu konfrontieren (A.S. 146 ff.).

2.5

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 8. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 156

ff.), welche am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 161).

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin bezüglich des Ereignisses vom 30. Juli 2014 Anspruch auf

Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat, soweit es den rechten Daumen

betrifft. Die Verletzungen an der linken Hand bilden demgegenüber nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 22. Mai 2017 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Da hier ein Ereignis vom 30. Juli 2014 zu beurteilen ist, bleibt

das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es

sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt –

nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin schilderte

den Unfallhergang anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 13.

November 2014 wie folgt (A4 S. 1): Sie habe einen Stapel Teller von der Küche

in den Kundenbereich bringen wollen, als sie auf dem feuchten Boden

ausgeglitten sei. Dabei sei sie in Rücklage geraten und schliesslich rückwärts

auf der linken Körperseite gelandet. Mit dem Kinn sei sie an den Geschirrstapel

geprallt. Die Teller seien auf ihr gelandet und hätten primär an den Händen

Schnittverletzungen verursacht. Einen kurzen Moment sei sie bewusstlos gewesen.

Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Rechtshänderin (A4 S. 2).

Gemäss den beiden Berichten des

[Spitals] F.___ vom 6. August 2014 (medizinische Akten der Beschwerdegegnerin /

M3 f.) wurden die Schnittwunden am linken Klein- und Ringfinger am 31. Juli

2014.

operativ versorgt. Eine weitere Schnittwunde bestehe am Mittelfinger der

rechten Hand. Diese weise eine Schwellung auf, bei intakter Sensibilität und

Motorik.

Bei der Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin vom 13. November 2014 erklärte die Beschwerdeführerin,

seitens der rechten Hand sei sie völlig beschwerdefrei (A4 S. 2). Bezüglich der

linken Hand gestaltete sich der Heilungsverlauf demgegenüber schleppend. Die

Beschwerdeführerin entwickelte am linken Klein- und Ringfinger neuropathische

Schmerzen und eine Allodynie, so dass sie die linke Hand nicht mehr richtig

einsetzen konnte (s. dazu Berichte vom 6. und 30. März sowie 7. April

2015, M9 / 11 / 12). Die Beschwerdegegnerin holte deshalb bei der

Gutachterstelle G.___ ein Gutachten ein, welches am 3. Juli 2015 erging (M14).

Die Experten Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie, sowie Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH,

gelangten im interdisziplinären Konsens zum Schluss, die linke Hand könne

derzeit nur als Beihand verwendet werden, da eine massivste Allodynie des Klein-

und Ringfingers vorliege (S. 10). Die oberen Extremitäten seien rechts

unauffällig (S. 33). Die Verletzung am rechten Mittelfinger sei vollständig

ausgeheilt und die Funktion der rechten Hand wieder voll hergestellt (S. 23 + 26).

Im weiteren Verlauf besserten sich die

Beschwerden am linken Kleinfinger, während sie am Ringfinger persistierten (s.

Berichte vom 11. September 2015 sowie 17. Februar und 8. März 2016, M15 / 20 /

22).

Gemäss Zwischenbericht der

Durchführungsstelle [...] vom 9. Oktober 2015, wo die Beschwerdeführerin

vom 7. September bis 4. Dezember 2015 ein Belastbarkeitstraining absolvierte,

war die verletzte Hand kaum einsetzbar, während bezüglich der gesunden Hand

keine Einschränkungen bestanden (Akten der IV-Stelle Solothurn im Verfahren

VSBES.2017.256 / IV-Nr. 45 S. 4).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin wurde am

15.

Juli 2016 wegen einer Instabilität des rechten Daumengrundgelenks im Spital

J.___ radiologisch untersucht (M26). Dabei ergab sich auf der Ulnarseite des

Daumens eine Subluxation im MCP-Gelenk bei homogener Knochenstruktur und

fehlenden ossären Läsionen.

Dr. med. K.___, Leitender Arzt am Spital

J.___, erwähnte im Bericht vom 9. August 2016 – neben den neuropathischen

Schmerzen am linken Klein- und Ringfinger – eine multidirektionale

Grundgelenksinstabilität am rechten Daumen bei vermutlich posttraumatischer

Arthrose. Laut Beschwerdeführerin sei diese Fehlstellung seit kurzem, ohne

neuerliches Trauma, aufgetreten (M25). Dr. med. L.___, Leitender Arzt am

Spital J.___, ergänzte dazu am 16. August 2016 (M29), am Grundgelenk des

rechten Daumens liege eine Ruptur des radialen Kollateralbandes vor, mit

zunehmender Deviation des Daumens nach ulnar sowie posttraumatischer Arthrose.

Die Beschwerdeführerin habe eine zunehmende Verbiegung ihres Daumens

festgestellt und könne die rechte Hand nun nicht mehr gut einsetzen. Prof. Dr. med.

M.___ wiederum, Chefarzt Neurologie am Spital J.___, hielt im Bericht vom 22.

August 2016 (M31) fest, der Sturz vom 30. Juli 2017 habe zu einer Verletzung am

rechten Daumengrundgelenk mit Fehlstellung und Hyperalgesie geführt. Die rechte

Hand sei deshalb eingeschränkt und lokal schmerzhaft; ansonsten sei der

neurologische Befund regelrecht, insbesondere sei der Nervus medianus nicht

geschädigt.

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin,

Dr. med. N.___, sprach im Bericht vom 24. August 2016 von einer

Grundgelenksverletzung am rechten Daumen, welche zu einer Fehlstellung und

Schmerzen führe (IV-Nr. 66 S. 17).

3.2.2

Am 1. September 2016 unterzog

sich die Beschwerdeführerin im Spital J.___ am rechten Daumen einer Grundgelenksarthrodese

und Retention mittels Zuggurtung (M33). Sie beklagte in der Folge am 31. März

2017.

eine Springsymptomatik des Daumens (M46) sowie am 8. Mai 2017

Schmerzen über dem Ringband A1 und Druckempfindlichkeit im Bereich der

Zuggurtung (M48). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Oktober 2017

entfernt (M57), also nach dem angefochtenen Einspracheentscheid.

3.2.3

Dr. med. O.___, Facharzt für

Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner

Stellungnahme vom 29. September 2016 (M38) fest, der rechte Daumen sei beim

Unfall vom 30. Juli 2014 nicht verletzt worden. Der Austrittsbericht vom 6.

August 2014 erwähne lediglich eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger. In den

weiteren Arztberichten sei bis zum 15. Juli 2016 einzig von der linken Hand die

Rede gewesen, und nur mit dieser sei die Arbeitsunfähigkeit begründet worden. Anlässlich

der neurologischen Begutachtung am 12. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin sogar

angegeben, mit der rechten Hand alles machen zu können (s. M14 S. 31).

Wäre das Daumengrundgelenk beim Unfall tatsächlich traumatisiert worden, so hätte

man in der Folge mit Sicherheit entsprechende Beschwerden erwähnt. Die Arthrose

des Daumengrundgelenks, welche zur Instabilität und Deviation des Daumens geführt

habe, sei degenerativ und nicht posttraumatisch. Dr. med. L.___ beharrte in der

Folge am 12. Oktober 2016 auf einem posttraumatischen Geschehen (M39). Nachdem

ihm diese Kritik vorgelegt worden war, hielt Dr. med. O.___ am 2. November 2016

an seiner Beurteilung fest (M40). Der Bericht zur Operation vom 31. Juli 2014

beschreibe lediglich eine oberflächliche Schnittwunde am rechten Mittelfinger.

Später würden keine Verletzungen der rechten Hand mehr angesprochen. Wenn Dr.

med. L.___ vorbringe, bei mehrfach verletzten Patienten würden

Nebenverletzungen anfänglich übersehen, so stimme dies zwar; hier sei die

Beschwerdeführerin aber während zwei Jahren mehrfach auch von Spezialisten

untersucht worden. So lasse sich dem orthopädisch-traumatologischen

Teilgutachten vom 11. Juni 2015 entnehmen, dass die Finger der rechten Hand frei

beweglich seien (M14 S. 26 oben). Im Übrigen führe Dr. med. K.___

die Instabilität des Daumengrundgelenks auf die deformierende Arthrose zurück,

während von einer Verletzung des radialen Seitenbands keine Rede sei. Vor

diesem Hintergrund erscheine eine Verletzung des rechten Daumens am 30. Juli

2014.

sehr unwahrscheinlich.

Dr. med. P.___, Spezialarzt für

Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erachtete am 21. März

2017.

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 2014

und den Beschwerden an der rechten Hand nur als möglich (M41):

·

Da eine radiale

Seitenbandverletzung am rechten Daumen erfahrungsgemäss äusserst schmerzhaft

sei, wäre sie praktisch sicher bei der Erstkonsultation am Unfalltag oder wenig

später aufgefallen. Ein entsprechender Befund sei nicht erhoben worden.

·

Da die

Beschwerdeführerin praktisch nur die rechte Hand habe einsetzen können, hätten im

rechten Daumen vom Unfalldatum an erhebliche Behinderungen und Schmerzen

bestehen müssen. Solche Beschwerden seien erstmals am 15. Juli 2016

dokumentiert worden.

·

Das G.___-Gutachten

nenne bezüglich der rechten Hand keine Beschwerden.

·

Die Röntgenaufnahmen

der Phalangen IV und V vom 30. Juli 2014 bildeten knapp auch das rechte

Daumengrundgelenk ab, allerdings nicht in idealer Projektion. Man könne

vermuten, dass im rechten Daumengrundgelenk bereits damals eine Arthrose bestanden

habe.

Läsionen im Bereich der Kollateralbänder

im Daumengrundgelenk, insbesondere des radialen Seitenbandes, könnten auf

degenerativer Basis (infolge Arthrose des Grundgelenks) oder traumatisch

entstehen. Für die erste Ursache bestehe hier eine deutlich höhere

Wahrscheinlichkeit. Ob das Ereignis vom 30. Juli 2014 geeignet wäre, die

Verletzung am rechten Daumen hervorzurufen, lasse sich mangels genauer

Beschreibung des Bewegungsablaufs nicht beurteilen.

Dr. med. Q.___, Arzt für Chirurgie FMH

sowie plastische und rekonstruktive Chirurgie FMH nebst «European Diploma in

Hand Surgery», führte am 16. August 2017 aus (M49), eine Ruptur des radialen

Kollateralbandes am Daumen bedinge eine Krafteinwirkung mit Ulnarduktion des

Daumens in Bezug auf den Mittelhandknochen. Die Beschwerdeführerin hätte also

auf die rechte Hand fallen müssen. Eine Ruptur des radialen Kollateralbandes

durch den Sturz sei nur wahrscheinlich, wenn danach starke Schmerzen angegeben

würden, was hier nicht dokumentiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass

eine solche Ruptur während fast zwei Jahren trotz etlicher ärztlicher

Untersuchungen unbemerkt bleibe. Die Schmerzen wären so dominant gewesen, dass sie

in jedem Fall sofort oder spätestens in den folgenden Tagen geklagt worden

wären. Der rechte Daumen sei nicht geröntgt worden, weil offenbar mangels

Schmerzen dafür keine Veranlassung bestanden habe. Darüber, wie schnell nach

einer solchen Ruptur mit der Entstehung einer Arthrose im Daumengelenk zu

rechnen sei, könne er nichts sagen; auch in der Literatur finde sich nichts dazu.

Je nach Schaden könne es zu einer Früh- oder Spätarthrose kommen. Die Problematik

am rechten Daumen sei nicht die natürlich kausale Folge des Sturzes vom 30.

Juli 2014.

3.3

Dem

Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2018 (A.S. 87 ff.) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (A.S. 116):

Aktuelle Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Hyperpathie am linken Ringfinger

(ICD-10 R20.3)

-

Status nach

Schnittverletzung am 30. Juli 2014

-

Hypästhesie am Endglied des

linken Kleinfingers

Aktuelle Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Primäre Kopfschmerzen (Migräne ohne

Aura), seit Jahren (G44.8)

2.

Status nach möglicher Commotio cerebri

am 30. Juli 2014 (S06.0)

3.

Status nach erfolgreicher Arthrodese am

MP-Gelenk des rechten Daumens mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne

wesentliche Funktionseinbusse (M19.04).

In der interdisziplinären Beurteilung

gelangten die beiden Experten Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ zu folgendem

Ergebnis: Die persönliche Anamnese sei auf Grund der Akten und der aktuellen

Erhebungen als handchirurgisch und neurologisch bland einzustufen (A.S. 107). Aktuell

berichte die Beschwerdeführerin noch über postoperative Schmerzen am rechten

Ellbogen (nach Eingriff am 14. Mai 2018, A.S. 131) sowie am rechten Handgelenk

(nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 19. Oktober 2017).

Die aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchung (s. dazu A.S. 105) zeige rechts noch einen leicht eingeschränkten

Händedruck; die Fingerextension sei aber beidseits kräftig, womit es keine

Hinweise für ein neurologisch relevantes Supinatorlogensyndrom gebe. Der

restliche Befund sei nach detaillierter Prüfung unauffällig (A.S. 112).

Bei der handchirurgischen Exploration

ergebe sich an der rechten Hand eine reizlose Narbe nach Arthrodese über dem

MP-Gelenk mit guter Beweglichkeit im IP-Gelenk und im Sattelgelenk am Daumen. Die

Sensibilität präsentiere sich an allen Fingerkuppen normal (A.S. 107).

Zusammenfassend sei die

Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 gestürzt, wobei sie sich am Klein- und

Ringfinger der linken Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden

zugezogen habe. Der weitere Verlauf sei durch schmerzhafte

Sensibilitätsstörungen am linken Klein- und Ringfinger gekennzeichnet gewesen. (A.S.

112). An der rechten Hand seien aus neurologischer Sicht aktuell keine abnormen

sensomotorischen Befunde feststellbar; lediglich der Händedruck sei zurzeit

wegen der erst vor wenigen Wochen erfolgten Operation am rechten Ellbogen noch

etwas abgeschwächt. Die neurologische Abklärung im Spital J.___ vom August 2016

habe in Übereinstimmung damit bei der neurographischen Untersuchung normale

Resultate sämtlicher Nerven der rechten Hand ergeben (A.S. 114).

Dementsprechend liessen sich an der rechten Hand zurzeit keine traumatisch

bedingten neurologischen Folgeschäden seitens des Unfalls vom 30. Juli 2014

mehr feststellen (A.S. 114). Es bestehe eine schmerzfreie Gelenkssteife am

MP-Gelenk ohne neurologische Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin mache

bezüglich des rechten Daumens aktuell keine Beschwerden geltend (A.S. 115 + 119).

Die Diagnose eines Status nach

erfolgreicher Arthrodese am MP-Gelenk mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne

wesentliche Funktionseinbusse lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

dem Unfall vom 30. Juli 2014 zuordnen, sei also nicht unfallkausal. Am rechten

Daumen lägen unfallfremde Beschwerden vor, indem sich am MP-Gelenk sukzessive eine

Arthrose entwickelt habe. Dies erfolge meist über die Jahre hinweg und irgendwann

begännen die Beschwerden. Für die Beurteilung der Kausalität spiele es keine

Rolle, ob die Beschwerdeführerin auf die linke Körperseite oder auf eine resp.

beide Hände gestürzt sei (A.S. 119). Bezüglich des rechten Arms resp. Daumens bestünden

keine Einschränkungen und keine Arbeitsunfähigkeit, die Tätigkeit vor dem

Unfall könnte diesbezüglich wieder aufgenommen werden. Ein anderer Arbeitsplatz

müsse keine speziellen Anforderungen erfüllen, ein 100%-Pensum sei problemlos zumutbar.

Mangels Unfallfolge erübrige sich bezüglich des rechten Daumens die Frage nach

dem Status quo ante bzw. Status quo sine. Das Unfallereignis vom 30. Juli 2014 habe

am rechten Daumen zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustandes geführt (A.S. 120). Eine dauerhafte und erhebliche

Beeinträchtigung der Integrität sei hier nicht verursacht worden (A.S. 120 f.).

Die Arbeitsunfähigkeit nach Arthrodese und Metallentfernung am rechten Daumen

sei nur vorübergehend gewesen. Die Prognose sei hier gut und der Endzustand

erreicht worden. Das versteifte MP-Gelenk führe zu wenig funktionellen

Beeinträchtigungen (A.S. 121).

Im Allgemeinen würden nach einer radialen

Seitenbandruptur am MP-Gelenk des Daumens akute Schmerzen und eine deutliche schmerzbedingte

Bewegungseinschränkung auftreten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der

Fall gewesen; sowohl in den Berichten des [Spitals] F.___ als auch bei der Hausärztin

seien zwei Jahre lang keine Beschwerden am Daumen geltend gemacht worden. Eine

Traumatisierung des rechten Daumens bzw. des entsprechenden radialen

Seitenbandes sei nicht echtzeitlich belegt, weder im Notfall- und im Operationsbericht

noch in den Verlaufsberichten des Hausarztes und in den diversen

Nachkontrollen. Der Umstand, dass der rechte Daumen gemäss Aktenlage während

fast zwei Jahren beschwerdefrei und voll funktionsfähig gewesen sei, bis am

9.

August 2016 erstmals entsprechende Beschwerden dokumentiert worden

seien, erkläre sich dadurch, dass eine Arthrose sukzessive über die Jahre

entstehe und irgendwann anfange, Beschwerden zu machen (A.S. 122).

3.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 30. Juli 2014 und dem

(hier einzig streitigen) Gesundheitsschaden am rechten Daumen zu Recht verneint.

Das Gerichtsgutachten erachtet den fraglichen Gesundheitsschaden nämlich nicht

als traumatisch, sondern als rein krankheitsbedingt. Es besteht keinerlei

Anlass, am Beweiswert des Gutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht

vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von zwei

unabhängigen Fachärzten der Neurologie und Handchirurgie, womit die im

vorliegenden Fall einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte führten

jeweils ein eingehendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin, worin sie deren

subjektive Beschwerden erfragten (A.S. 101 f. + 106 f.) und die Anamnese

erhoben (A.S. 102 ff. / 105 f. / 107). Sie nahmen weiter die Vorakten zur

Kenntnis (A.S. 88 – 101), führten eine gründliche klinische Untersuchung

durch und hielten die objektiven Befunde fest (A.S. 104 f. + 107). Ausserdem

befasste sich das Gutachten mit den früheren Arztberichten (A.S. 115 f.). Der

interdisziplinäre Konsens der Experten, wonach kein natürlicher Kausalzusammenhang

zum Unfallereignis besteht, erscheint als nachvollziehbar und schlüssig. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, das Gerichtsgutachten versäume es, diese Beurteilung

zu begründen (s. Eingabe vom 21. Januar 2019, A.S. 146), ist unzutreffend.

Gemäss Gutachten hätte eine traumatische Verletzung am Grundgelenk resp.

Seitenband des rechten Daumens umgehend oder innert kurzer Zeit zu starken

Schmerzen und Beeinträchtigungen geführt, welche unweigerlich den Ärzten

geklagt worden wären. Der Gesundheitsschaden am rechten Daumen wurde indes

erstmals im Juli 2016 dokumentiert, also rund zwei Jahre nach dem Unfall. Die

Experten schliessen daraus in überzeugender Weise, dass der rechte Daumen am

30.

Juli 2014 nicht verletzt worden war. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen

mit den Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr. med.

O.___, P.___ und Q.___, was ihr zusätzliches Gewicht verleiht. Die behandelnden

Ärzte setzen sich demgegenüber nicht näher mit der Unfallkausalität

auseinander, soweit es den rechten Daumen betrifft. Dr. med. M.___ etwa beschränkt

sich auf die lapidare Behauptung, das Daumengrundgelenk sei beim Unfall

verletzt worden (s. E. II. 3.2.1). Dies genügt nicht, um das

ausführliche Gerichtsgutachten in Frage zu stellen.

Es ist zwar, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, durchaus möglich, dass nach einem Unfall gewisse Symptome zunächst

übersehen werden, weil andere im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit der

Ärzte in Anspruch nehmen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber einerseits

darin, dass es nach dem Unfall ziemlich lange dauerte, nämlich rund zwei Jahre,

bis erstmals Beschwerden am rechten Daumen aktenkundig wurden. Andererseits fanden

in diesem Zeitraum wiederholte Untersuchungen durch verschiedene Ärzte statt,

ohne dass je Probleme mit dem rechten Daumen Erwähnung fanden. Dies gilt nicht

nur für die behandelnden Ärzte, sondern vor allem auch für das G.___-Gutachten

vom 3. Juli 2015. Die dortigen Gutachter hatten die rechte Hand untersucht und hielten

(rund elf Monate nach dem Unfall) fest, dass diese unauffällig sei und ohne Einschränkungen

eingesetzt werden könne (s. E. II. 3.1 hiervor); den gleichen Eindruck gewann

man zudem im Belastbarkeitstraining ab September 2015 (s. E. II. 3.1 in fine

hiervor). Dies korrespondiert im Übrigen mit den eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 und 12. Juni 2015, sie sei

hinsichtlich der rechten Hand völlig beschwerdefrei und nicht eingeschränkt (s.

E. II. 3.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund spielt es (entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin, s. dazu A.S. 148 Ziff. 3) auch keine

ausschlaggebende Rolle, ob die ersten, unfallnahen Berichte des [Spitals] F.___

teilweise widersprüchlich und lückenhaft ausfielen. Angesichts des zeitlichen

Ablaufs erscheint es vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der

Gesundheitsschaden am rechten Daumen nicht auf das Unfallereignis vom

30.

Juli 2014 zurückgeht.

Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge der

Beschwerdeführerin, ihre rechte Hand sei am 30. Juli 2014 durchaus verletzt

worden, rede der Notfallbericht vom 6. August 2014 doch von einer Schwellung

(A.S. 146 f.). Es ist unbestritten und war auch den Gerichtsgutachtern bekannt,

dass sich die Beschwerdeführerin damals am rechten Mittelfinger eine

Schnittwunde zuzog, welche indes folgenlos verheilte (s. E. II. 3.1 hiervor). Eine

nicht näher spezifizierte Schwellung der Hand lässt sich zwanglos mit dieser Schnittverletzung

erklären und stellt keinen konkreten Hinweis auf eine Schädigung des

Daumengrundgelenks dar. Ausserdem tauchte die fragliche Schwellung in den

nachfolgenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht mehr auf, d.h. sie hatte

sich wieder zurückgebildet.

Auch aus der Fotografie ihrer Hände vom

13.

November 2014 (A4 S. 3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten: Einerseits waren in diesem Moment bereits mehr als drei Monate seit

dem Unfall vergangen, so dass nicht mehr von einem zeitnahen Bilddokument

gesprochen werden kann (dies gilt erst recht für die Fotografie vom 4. Juli

2016, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 dem Gericht einreichte).

Andererseits lagen den Gerichtsgutachtern die Akten der Beschwerdegegnerin und

damit auch dieses Bild vor (s. A.S. 70 i.V.m. A.S. 87), doch massen sie ihm

offenbar keine Bedeutung bei. Dies verdient umso mehr Zustimmung, als die

Beschwerdeführerin angab, die am 15. Juli 2016 radiologisch nachgewiesene

Instabilität des Daumengrundgelenks habe sich erst kurz davor manifestiert (s.

Bericht von Dr. med. K.___ vom 9. August 2016, E. II. 3.2.1 hiervor). Auch

der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine weitere Fotografie, welche 2012,

also rund zwei Jahre vor dem Unfall, erstellt worden war (A.S. 147 f.

Ziff. 2), hilft nicht weiter: Einerseits wird dort das rechte

Daumengrundgelenk teilweise durch einen Kugelschreiber verdeckt. Andererseits

bedeutet der Umstand, dass der Daumen nach dem Unfall anders aussah als vorher,

für sich allein nicht, dass die Veränderung traumatischer Natur ist; eine

solche Sichtweise würde einer verpönten Argumentation «post hoc, ergo propter

hoc» entsprechen (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Dies muss erst recht gelten,

wenn wie hier keine Bilder verglichen werden können, welche den rechten Daumen

unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Unfall zeigen.

3.5

Zusammenfassend ist dem

Gerichtsgutachten zu folgen und beweismässig davon auszugehen, dass zwischen

dem Unfall vom 30. Juli 2014 und dem später festgestellten Gesundheitsschaden

am rechten Daumen kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; da es hier nicht

um einen Fallabschluss mit Leistungseinstellung geht, sondern die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich des rechten Daumens gar nie Leistungen erbracht

hat, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche die

Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt. Von weiteren

Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,

weshalb davon abzusehen ist.

Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang,

so entfällt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

5.1

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

5.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139

V 496 E. 4.4 S. 502).

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die ärztlichen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung

der Kausalitätsfrage erlaubten, gingen doch die Konsiliarärzte der

Beschwerdegegnerin einerseits und Dr. med. L.___ andererseits von einem

unterschiedlichen Unfallgeschehen aus (vgl. Kurzbegründung in der Verfügung vom

22.

Februar 2018, A.S. 53). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin

ein weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt

zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Hinzu kommt, dass

sich der unfallspezifische Teil des Gerichtsgutachtens auf Verlangen der

Beschwerdegegnerin auch mit der linken Hand der Beschwerdeführerin befasste,

obwohl dies für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich war, sondern einem

bei der Beschwerdegegnerin hängigen neuen Einspracheverfahren diente. Sie hat

daher die Kosten des Gerichtsgutachtens zu tragen (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Diese

belaufen sich auf insgesamt CHF 8'000.00, worin jedoch auch der Aufwand für

die Fragen in Sachen Invalidenversicherung (Verfahren VSBES.2017.256) enthalten

ist. Für das vorliegende Verfahren ist daher ein Kostenanteil von CHF 2'667.00

auszuscheiden, der vollumfänglich auf der Beschwerdegegnerin erliegt. Diese hat

gegen die Höhe der Begutachtungskosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die

Rechnungen der beiden Experten zugestellt erhielt (A.S. 133).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 24. Oktober 2018 werden im Umfang

von CHF 2'667.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann