VSBES.2017.170
Unfallversicherung
23. September 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG,
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1962, war seit dem 1. April 2014 bei der B.___
AG (fortan: Arbeitgeberin) als «Team Member Restaurant» angestellt. Auf Grund
dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Versicherungen AG (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als sie am 30. Juli 2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung
UVG vom 12. August 2014 (Allgemeine Akten der Beschwerdegegnerin / A1) rutschte
die Beschwerdeführerin während der Arbeit aus und stürzte, als sie einen Stapel
Teller trug. Durch die Scherben zog sie sich an beiden Händen Schnittwunden zu.
Im weiteren Verlauf bereitete die linke Hand Probleme (für Einzelheiten s. E.
Erwägungen
II. 3.1 hiernach).
Die Beschwerdegegnerin richtete nach dem
Unfall Taggelder aus (A7). Sie stellte diese Zahlungen mit Verfügung vom 21.
September 2015 per 31. August 2015 ein (A70), da die Arbeitsunfähigkeit nunmehr
unter der Erheblichkeitsgrenze liege, übernahm aber weiterhin die
unfallbedingte Heilbehandlung. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2016 verlängerte
die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen bis 1. April 2016 (A92).
1.2
Die Beschwerdeführerin entwickelte
sodann auch am rechten Daumen Beschwerden (für Einzelheiten s. E. II. 3.2
hiernach). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 16. November 2016, diesbezüglich
bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, da es am natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2014 fehle (A111). Die
dagegen erhobene Einsprache (A114) wies die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2017
ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1
Am 22. Juni 2017
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017
sowie die zu Grunde liegende Verfügung vom 16. November 2016 seien aufzuheben.
2.
Der [Beschwerdeführerin] seien sämtliche
Leistungen nach UVG für das rechte Daumengelenk auszurichten.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit für
weitere medizinische Abklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
24.
ff.).
Die Parteien halten mit Replik vom 5. Oktober
2017.
resp. Duplik vom 28. November 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41
ff. / 49 f.).
2.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 22. Februar 2018 die Akten des
Beschwerdeverfahrens in Sachen Invalidenversicherung (VSBES.2017.256) bei.
Weiter teilt er den Parteien mit, es sei beabsichtigt, bei den Dres. C.___,
Facharzt für Handchirurgie FMH, und D.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein
bidisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 51 ff.).
Die Beschwerdegegnerin erhebt in der
Eingabe vom 14. März 2018 (A.S. 55 ff.) keine Einwände gegen eine Begutachtung
und die vorgesehenen Gutachter. Sie beantragt aber verschiedene Zusatzfragen, welche
sich teilweise auf ein neues Einspracheverfahren betreffend die linke Hand
beziehen. Die Beschwerdeführerin wiederum lehnt am 23. April 2018 die
beiden vorgesehenen Experten ab und schlägt andere Ärzte vor (A.S. 62 f.).
Der Präsident hält mit Verfügung vom 18.
Mai 2018 an einer Begutachtung mit den Dres. C.___ und D.___ als Experten fest
und bewilligt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (A.S. 64 ff.).
2.3
Dr. med. C.___ teilt dem
Versicherungsgericht am 23. Mai 2018 mit, dass er die Beschwerdeführerin
bereits einmal als behandelnder Arzt gesehen habe (A.S. 71). Der Präsident
ersucht die Parteien daraufhin am 24. Mai 2018 um Mitteilung, ob an Dr. med. C.___
als Experte festgehalten werden könne (A.S. 72 f.). Während sich die
Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 mit Dr. med. B.___ weiterhin einverstanden
erklärt (A.S. 76), lehnt die Beschwerdeführerin diesen am gleichen Tag ab
(A.S. 75).
Der Präsident widerruft am 10. Juli 2018
den Begutachtungsauftrag an Dr. med. C.___ und schlägt neu Dr.
med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH sowie Handchirurgie und Chirurgie der
peripheren Nerven FMH, als Experten vor (A.S. 77 f.). Die Beschwerdeführerin
erklärt sich damit am 31. August 2018 einverstanden (A.S. 80), während
sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 81). Der Präsident bestimmt
daraufhin mit Verfügung vom 18. September 2018 neu Dr. med. E.___ als
handchirurgischen Experten (A.S. 81 ff.).
2.4
Das Gerichtsgutachten ergeht am
24.
Oktober 2018 (A.S. 87 ff.). Nachdem der Präsident den Parteien am 30.
Oktober 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (A.S. 133 f.),
bekräftigt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. November 2018 ihren
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin
wiederum hält am 21. Januar 2019 dafür, entweder sei ein Obergutachten
einzuholen, oder es seien die Experten mit den Einwänden gegen das
Gerichtsgutachten zu konfrontieren (A.S. 146 ff.).
2.5
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 8. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 156
ff.), welche am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 161).
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin bezüglich des Ereignisses vom 30. Juli 2014 Anspruch auf
Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat, soweit es den rechten Daumen
betrifft. Die Verletzungen an der linken Hand bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 22. Mai 2017 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Da hier ein Ereignis vom 30. Juli 2014 zu beurteilen ist, bleibt
das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls
voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es
sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt –
nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin schilderte
den Unfallhergang anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 13.
November 2014 wie folgt (A4 S. 1): Sie habe einen Stapel Teller von der Küche
in den Kundenbereich bringen wollen, als sie auf dem feuchten Boden
ausgeglitten sei. Dabei sei sie in Rücklage geraten und schliesslich rückwärts
auf der linken Körperseite gelandet. Mit dem Kinn sei sie an den Geschirrstapel
geprallt. Die Teller seien auf ihr gelandet und hätten primär an den Händen
Schnittverletzungen verursacht. Einen kurzen Moment sei sie bewusstlos gewesen.
Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Rechtshänderin (A4 S. 2).
Gemäss den beiden Berichten des
[Spitals] F.___ vom 6. August 2014 (medizinische Akten der Beschwerdegegnerin /
M3 f.) wurden die Schnittwunden am linken Klein- und Ringfinger am 31. Juli
2014.
operativ versorgt. Eine weitere Schnittwunde bestehe am Mittelfinger der
rechten Hand. Diese weise eine Schwellung auf, bei intakter Sensibilität und
Motorik.
Bei der Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin vom 13. November 2014 erklärte die Beschwerdeführerin,
seitens der rechten Hand sei sie völlig beschwerdefrei (A4 S. 2). Bezüglich der
linken Hand gestaltete sich der Heilungsverlauf demgegenüber schleppend. Die
Beschwerdeführerin entwickelte am linken Klein- und Ringfinger neuropathische
Schmerzen und eine Allodynie, so dass sie die linke Hand nicht mehr richtig
einsetzen konnte (s. dazu Berichte vom 6. und 30. März sowie 7. April
2015, M9 / 11 / 12). Die Beschwerdegegnerin holte deshalb bei der
Gutachterstelle G.___ ein Gutachten ein, welches am 3. Juli 2015 erging (M14).
Die Experten Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, sowie Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH,
gelangten im interdisziplinären Konsens zum Schluss, die linke Hand könne
derzeit nur als Beihand verwendet werden, da eine massivste Allodynie des Klein-
und Ringfingers vorliege (S. 10). Die oberen Extremitäten seien rechts
unauffällig (S. 33). Die Verletzung am rechten Mittelfinger sei vollständig
ausgeheilt und die Funktion der rechten Hand wieder voll hergestellt (S. 23 + 26).
Im weiteren Verlauf besserten sich die
Beschwerden am linken Kleinfinger, während sie am Ringfinger persistierten (s.
Berichte vom 11. September 2015 sowie 17. Februar und 8. März 2016, M15 / 20 /
22).
Gemäss Zwischenbericht der
Durchführungsstelle [...] vom 9. Oktober 2015, wo die Beschwerdeführerin
vom 7. September bis 4. Dezember 2015 ein Belastbarkeitstraining absolvierte,
war die verletzte Hand kaum einsetzbar, während bezüglich der gesunden Hand
keine Einschränkungen bestanden (Akten der IV-Stelle Solothurn im Verfahren
VSBES.2017.256 / IV-Nr. 45 S. 4).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin wurde am
15.
Juli 2016 wegen einer Instabilität des rechten Daumengrundgelenks im Spital
J.___ radiologisch untersucht (M26). Dabei ergab sich auf der Ulnarseite des
Daumens eine Subluxation im MCP-Gelenk bei homogener Knochenstruktur und
fehlenden ossären Läsionen.
Dr. med. K.___, Leitender Arzt am Spital
J.___, erwähnte im Bericht vom 9. August 2016 – neben den neuropathischen
Schmerzen am linken Klein- und Ringfinger – eine multidirektionale
Grundgelenksinstabilität am rechten Daumen bei vermutlich posttraumatischer
Arthrose. Laut Beschwerdeführerin sei diese Fehlstellung seit kurzem, ohne
neuerliches Trauma, aufgetreten (M25). Dr. med. L.___, Leitender Arzt am
Spital J.___, ergänzte dazu am 16. August 2016 (M29), am Grundgelenk des
rechten Daumens liege eine Ruptur des radialen Kollateralbandes vor, mit
zunehmender Deviation des Daumens nach ulnar sowie posttraumatischer Arthrose.
Die Beschwerdeführerin habe eine zunehmende Verbiegung ihres Daumens
festgestellt und könne die rechte Hand nun nicht mehr gut einsetzen. Prof. Dr. med.
M.___ wiederum, Chefarzt Neurologie am Spital J.___, hielt im Bericht vom 22.
August 2016 (M31) fest, der Sturz vom 30. Juli 2017 habe zu einer Verletzung am
rechten Daumengrundgelenk mit Fehlstellung und Hyperalgesie geführt. Die rechte
Hand sei deshalb eingeschränkt und lokal schmerzhaft; ansonsten sei der
neurologische Befund regelrecht, insbesondere sei der Nervus medianus nicht
geschädigt.
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin,
Dr. med. N.___, sprach im Bericht vom 24. August 2016 von einer
Grundgelenksverletzung am rechten Daumen, welche zu einer Fehlstellung und
Schmerzen führe (IV-Nr. 66 S. 17).
3.2.2
Am 1. September 2016 unterzog
sich die Beschwerdeführerin im Spital J.___ am rechten Daumen einer Grundgelenksarthrodese
und Retention mittels Zuggurtung (M33). Sie beklagte in der Folge am 31. März
2017.
eine Springsymptomatik des Daumens (M46) sowie am 8. Mai 2017
Schmerzen über dem Ringband A1 und Druckempfindlichkeit im Bereich der
Zuggurtung (M48). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Oktober 2017
entfernt (M57), also nach dem angefochtenen Einspracheentscheid.
3.2.3
Dr. med. O.___, Facharzt für
Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner
Stellungnahme vom 29. September 2016 (M38) fest, der rechte Daumen sei beim
Unfall vom 30. Juli 2014 nicht verletzt worden. Der Austrittsbericht vom 6.
August 2014 erwähne lediglich eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger. In den
weiteren Arztberichten sei bis zum 15. Juli 2016 einzig von der linken Hand die
Rede gewesen, und nur mit dieser sei die Arbeitsunfähigkeit begründet worden. Anlässlich
der neurologischen Begutachtung am 12. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin sogar
angegeben, mit der rechten Hand alles machen zu können (s. M14 S. 31).
Wäre das Daumengrundgelenk beim Unfall tatsächlich traumatisiert worden, so hätte
man in der Folge mit Sicherheit entsprechende Beschwerden erwähnt. Die Arthrose
des Daumengrundgelenks, welche zur Instabilität und Deviation des Daumens geführt
habe, sei degenerativ und nicht posttraumatisch. Dr. med. L.___ beharrte in der
Folge am 12. Oktober 2016 auf einem posttraumatischen Geschehen (M39). Nachdem
ihm diese Kritik vorgelegt worden war, hielt Dr. med. O.___ am 2. November 2016
an seiner Beurteilung fest (M40). Der Bericht zur Operation vom 31. Juli 2014
beschreibe lediglich eine oberflächliche Schnittwunde am rechten Mittelfinger.
Später würden keine Verletzungen der rechten Hand mehr angesprochen. Wenn Dr.
med. L.___ vorbringe, bei mehrfach verletzten Patienten würden
Nebenverletzungen anfänglich übersehen, so stimme dies zwar; hier sei die
Beschwerdeführerin aber während zwei Jahren mehrfach auch von Spezialisten
untersucht worden. So lasse sich dem orthopädisch-traumatologischen
Teilgutachten vom 11. Juni 2015 entnehmen, dass die Finger der rechten Hand frei
beweglich seien (M14 S. 26 oben). Im Übrigen führe Dr. med. K.___
die Instabilität des Daumengrundgelenks auf die deformierende Arthrose zurück,
während von einer Verletzung des radialen Seitenbands keine Rede sei. Vor
diesem Hintergrund erscheine eine Verletzung des rechten Daumens am 30. Juli
2014.
sehr unwahrscheinlich.
Dr. med. P.___, Spezialarzt für
Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erachtete am 21. März
2017.
einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 2014
und den Beschwerden an der rechten Hand nur als möglich (M41):
·
Da eine radiale
Seitenbandverletzung am rechten Daumen erfahrungsgemäss äusserst schmerzhaft
sei, wäre sie praktisch sicher bei der Erstkonsultation am Unfalltag oder wenig
später aufgefallen. Ein entsprechender Befund sei nicht erhoben worden.
·
Da die
Beschwerdeführerin praktisch nur die rechte Hand habe einsetzen können, hätten im
rechten Daumen vom Unfalldatum an erhebliche Behinderungen und Schmerzen
bestehen müssen. Solche Beschwerden seien erstmals am 15. Juli 2016
dokumentiert worden.
·
Das G.___-Gutachten
nenne bezüglich der rechten Hand keine Beschwerden.
·
Die Röntgenaufnahmen
der Phalangen IV und V vom 30. Juli 2014 bildeten knapp auch das rechte
Daumengrundgelenk ab, allerdings nicht in idealer Projektion. Man könne
vermuten, dass im rechten Daumengrundgelenk bereits damals eine Arthrose bestanden
habe.
Läsionen im Bereich der Kollateralbänder
im Daumengrundgelenk, insbesondere des radialen Seitenbandes, könnten auf
degenerativer Basis (infolge Arthrose des Grundgelenks) oder traumatisch
entstehen. Für die erste Ursache bestehe hier eine deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit. Ob das Ereignis vom 30. Juli 2014 geeignet wäre, die
Verletzung am rechten Daumen hervorzurufen, lasse sich mangels genauer
Beschreibung des Bewegungsablaufs nicht beurteilen.
Dr. med. Q.___, Arzt für Chirurgie FMH
sowie plastische und rekonstruktive Chirurgie FMH nebst «European Diploma in
Hand Surgery», führte am 16. August 2017 aus (M49), eine Ruptur des radialen
Kollateralbandes am Daumen bedinge eine Krafteinwirkung mit Ulnarduktion des
Daumens in Bezug auf den Mittelhandknochen. Die Beschwerdeführerin hätte also
auf die rechte Hand fallen müssen. Eine Ruptur des radialen Kollateralbandes
durch den Sturz sei nur wahrscheinlich, wenn danach starke Schmerzen angegeben
würden, was hier nicht dokumentiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
eine solche Ruptur während fast zwei Jahren trotz etlicher ärztlicher
Untersuchungen unbemerkt bleibe. Die Schmerzen wären so dominant gewesen, dass sie
in jedem Fall sofort oder spätestens in den folgenden Tagen geklagt worden
wären. Der rechte Daumen sei nicht geröntgt worden, weil offenbar mangels
Schmerzen dafür keine Veranlassung bestanden habe. Darüber, wie schnell nach
einer solchen Ruptur mit der Entstehung einer Arthrose im Daumengelenk zu
rechnen sei, könne er nichts sagen; auch in der Literatur finde sich nichts dazu.
Je nach Schaden könne es zu einer Früh- oder Spätarthrose kommen. Die Problematik
am rechten Daumen sei nicht die natürlich kausale Folge des Sturzes vom 30.
Juli 2014.
3.3
Dem
Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2018 (A.S. 87 ff.) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (A.S. 116):
Aktuelle Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Hyperpathie am linken Ringfinger
(ICD-10 R20.3)
-
Status nach
Schnittverletzung am 30. Juli 2014
-
Hypästhesie am Endglied des
linken Kleinfingers
Aktuelle Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Primäre Kopfschmerzen (Migräne ohne
Aura), seit Jahren (G44.8)
2.
Status nach möglicher Commotio cerebri
am 30. Juli 2014 (S06.0)
3.
Status nach erfolgreicher Arthrodese am
MP-Gelenk des rechten Daumens mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne
wesentliche Funktionseinbusse (M19.04).
In der interdisziplinären Beurteilung
gelangten die beiden Experten Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ zu folgendem
Ergebnis: Die persönliche Anamnese sei auf Grund der Akten und der aktuellen
Erhebungen als handchirurgisch und neurologisch bland einzustufen (A.S. 107). Aktuell
berichte die Beschwerdeführerin noch über postoperative Schmerzen am rechten
Ellbogen (nach Eingriff am 14. Mai 2018, A.S. 131) sowie am rechten Handgelenk
(nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 19. Oktober 2017).
Die aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchung (s. dazu A.S. 105) zeige rechts noch einen leicht eingeschränkten
Händedruck; die Fingerextension sei aber beidseits kräftig, womit es keine
Hinweise für ein neurologisch relevantes Supinatorlogensyndrom gebe. Der
restliche Befund sei nach detaillierter Prüfung unauffällig (A.S. 112).
Bei der handchirurgischen Exploration
ergebe sich an der rechten Hand eine reizlose Narbe nach Arthrodese über dem
MP-Gelenk mit guter Beweglichkeit im IP-Gelenk und im Sattelgelenk am Daumen. Die
Sensibilität präsentiere sich an allen Fingerkuppen normal (A.S. 107).
Zusammenfassend sei die
Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 gestürzt, wobei sie sich am Klein- und
Ringfinger der linken Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden
zugezogen habe. Der weitere Verlauf sei durch schmerzhafte
Sensibilitätsstörungen am linken Klein- und Ringfinger gekennzeichnet gewesen. (A.S.
112). An der rechten Hand seien aus neurologischer Sicht aktuell keine abnormen
sensomotorischen Befunde feststellbar; lediglich der Händedruck sei zurzeit
wegen der erst vor wenigen Wochen erfolgten Operation am rechten Ellbogen noch
etwas abgeschwächt. Die neurologische Abklärung im Spital J.___ vom August 2016
habe in Übereinstimmung damit bei der neurographischen Untersuchung normale
Resultate sämtlicher Nerven der rechten Hand ergeben (A.S. 114).
Dementsprechend liessen sich an der rechten Hand zurzeit keine traumatisch
bedingten neurologischen Folgeschäden seitens des Unfalls vom 30. Juli 2014
mehr feststellen (A.S. 114). Es bestehe eine schmerzfreie Gelenkssteife am
MP-Gelenk ohne neurologische Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin mache
bezüglich des rechten Daumens aktuell keine Beschwerden geltend (A.S. 115 + 119).
Die Diagnose eines Status nach
erfolgreicher Arthrodese am MP-Gelenk mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne
wesentliche Funktionseinbusse lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dem Unfall vom 30. Juli 2014 zuordnen, sei also nicht unfallkausal. Am rechten
Daumen lägen unfallfremde Beschwerden vor, indem sich am MP-Gelenk sukzessive eine
Arthrose entwickelt habe. Dies erfolge meist über die Jahre hinweg und irgendwann
begännen die Beschwerden. Für die Beurteilung der Kausalität spiele es keine
Rolle, ob die Beschwerdeführerin auf die linke Körperseite oder auf eine resp.
beide Hände gestürzt sei (A.S. 119). Bezüglich des rechten Arms resp. Daumens bestünden
keine Einschränkungen und keine Arbeitsunfähigkeit, die Tätigkeit vor dem
Unfall könnte diesbezüglich wieder aufgenommen werden. Ein anderer Arbeitsplatz
müsse keine speziellen Anforderungen erfüllen, ein 100%-Pensum sei problemlos zumutbar.
Mangels Unfallfolge erübrige sich bezüglich des rechten Daumens die Frage nach
dem Status quo ante bzw. Status quo sine. Das Unfallereignis vom 30. Juli 2014 habe
am rechten Daumen zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes geführt (A.S. 120). Eine dauerhafte und erhebliche
Beeinträchtigung der Integrität sei hier nicht verursacht worden (A.S. 120 f.).
Die Arbeitsunfähigkeit nach Arthrodese und Metallentfernung am rechten Daumen
sei nur vorübergehend gewesen. Die Prognose sei hier gut und der Endzustand
erreicht worden. Das versteifte MP-Gelenk führe zu wenig funktionellen
Beeinträchtigungen (A.S. 121).
Im Allgemeinen würden nach einer radialen
Seitenbandruptur am MP-Gelenk des Daumens akute Schmerzen und eine deutliche schmerzbedingte
Bewegungseinschränkung auftreten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der
Fall gewesen; sowohl in den Berichten des [Spitals] F.___ als auch bei der Hausärztin
seien zwei Jahre lang keine Beschwerden am Daumen geltend gemacht worden. Eine
Traumatisierung des rechten Daumens bzw. des entsprechenden radialen
Seitenbandes sei nicht echtzeitlich belegt, weder im Notfall- und im Operationsbericht
noch in den Verlaufsberichten des Hausarztes und in den diversen
Nachkontrollen. Der Umstand, dass der rechte Daumen gemäss Aktenlage während
fast zwei Jahren beschwerdefrei und voll funktionsfähig gewesen sei, bis am
9.
August 2016 erstmals entsprechende Beschwerden dokumentiert worden
seien, erkläre sich dadurch, dass eine Arthrose sukzessive über die Jahre
entstehe und irgendwann anfange, Beschwerden zu machen (A.S. 122).
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 30. Juli 2014 und dem
(hier einzig streitigen) Gesundheitsschaden am rechten Daumen zu Recht verneint.
Das Gerichtsgutachten erachtet den fraglichen Gesundheitsschaden nämlich nicht
als traumatisch, sondern als rein krankheitsbedingt. Es besteht keinerlei
Anlass, am Beweiswert des Gutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht
vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von zwei
unabhängigen Fachärzten der Neurologie und Handchirurgie, womit die im
vorliegenden Fall einschlägigen Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte führten
jeweils ein eingehendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin, worin sie deren
subjektive Beschwerden erfragten (A.S. 101 f. + 106 f.) und die Anamnese
erhoben (A.S. 102 ff. / 105 f. / 107). Sie nahmen weiter die Vorakten zur
Kenntnis (A.S. 88 – 101), führten eine gründliche klinische Untersuchung
durch und hielten die objektiven Befunde fest (A.S. 104 f. + 107). Ausserdem
befasste sich das Gutachten mit den früheren Arztberichten (A.S. 115 f.). Der
interdisziplinäre Konsens der Experten, wonach kein natürlicher Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis besteht, erscheint als nachvollziehbar und schlüssig. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, das Gerichtsgutachten versäume es, diese Beurteilung
zu begründen (s. Eingabe vom 21. Januar 2019, A.S. 146), ist unzutreffend.
Gemäss Gutachten hätte eine traumatische Verletzung am Grundgelenk resp.
Seitenband des rechten Daumens umgehend oder innert kurzer Zeit zu starken
Schmerzen und Beeinträchtigungen geführt, welche unweigerlich den Ärzten
geklagt worden wären. Der Gesundheitsschaden am rechten Daumen wurde indes
erstmals im Juli 2016 dokumentiert, also rund zwei Jahre nach dem Unfall. Die
Experten schliessen daraus in überzeugender Weise, dass der rechte Daumen am
30.
Juli 2014 nicht verletzt worden war. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen
mit den Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr. med.
O.___, P.___ und Q.___, was ihr zusätzliches Gewicht verleiht. Die behandelnden
Ärzte setzen sich demgegenüber nicht näher mit der Unfallkausalität
auseinander, soweit es den rechten Daumen betrifft. Dr. med. M.___ etwa beschränkt
sich auf die lapidare Behauptung, das Daumengrundgelenk sei beim Unfall
verletzt worden (s. E. II. 3.2.1). Dies genügt nicht, um das
ausführliche Gerichtsgutachten in Frage zu stellen.
Es ist zwar, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, durchaus möglich, dass nach einem Unfall gewisse Symptome zunächst
übersehen werden, weil andere im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit der
Ärzte in Anspruch nehmen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber einerseits
darin, dass es nach dem Unfall ziemlich lange dauerte, nämlich rund zwei Jahre,
bis erstmals Beschwerden am rechten Daumen aktenkundig wurden. Andererseits fanden
in diesem Zeitraum wiederholte Untersuchungen durch verschiedene Ärzte statt,
ohne dass je Probleme mit dem rechten Daumen Erwähnung fanden. Dies gilt nicht
nur für die behandelnden Ärzte, sondern vor allem auch für das G.___-Gutachten
vom 3. Juli 2015. Die dortigen Gutachter hatten die rechte Hand untersucht und hielten
(rund elf Monate nach dem Unfall) fest, dass diese unauffällig sei und ohne Einschränkungen
eingesetzt werden könne (s. E. II. 3.1 hiervor); den gleichen Eindruck gewann
man zudem im Belastbarkeitstraining ab September 2015 (s. E. II. 3.1 in fine
hiervor). Dies korrespondiert im Übrigen mit den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 und 12. Juni 2015, sie sei
hinsichtlich der rechten Hand völlig beschwerdefrei und nicht eingeschränkt (s.
E. II. 3.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund spielt es (entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin, s. dazu A.S. 148 Ziff. 3) auch keine
ausschlaggebende Rolle, ob die ersten, unfallnahen Berichte des [Spitals] F.___
teilweise widersprüchlich und lückenhaft ausfielen. Angesichts des zeitlichen
Ablaufs erscheint es vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Gesundheitsschaden am rechten Daumen nicht auf das Unfallereignis vom
30.
Juli 2014 zurückgeht.
Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, ihre rechte Hand sei am 30. Juli 2014 durchaus verletzt
worden, rede der Notfallbericht vom 6. August 2014 doch von einer Schwellung
(A.S. 146 f.). Es ist unbestritten und war auch den Gerichtsgutachtern bekannt,
dass sich die Beschwerdeführerin damals am rechten Mittelfinger eine
Schnittwunde zuzog, welche indes folgenlos verheilte (s. E. II. 3.1 hiervor). Eine
nicht näher spezifizierte Schwellung der Hand lässt sich zwanglos mit dieser Schnittverletzung
erklären und stellt keinen konkreten Hinweis auf eine Schädigung des
Daumengrundgelenks dar. Ausserdem tauchte die fragliche Schwellung in den
nachfolgenden Berichten der behandelnden Ärzte nicht mehr auf, d.h. sie hatte
sich wieder zurückgebildet.
Auch aus der Fotografie ihrer Hände vom
13.
November 2014 (A4 S. 3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten: Einerseits waren in diesem Moment bereits mehr als drei Monate seit
dem Unfall vergangen, so dass nicht mehr von einem zeitnahen Bilddokument
gesprochen werden kann (dies gilt erst recht für die Fotografie vom 4. Juli
2016, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 dem Gericht einreichte).
Andererseits lagen den Gerichtsgutachtern die Akten der Beschwerdegegnerin und
damit auch dieses Bild vor (s. A.S. 70 i.V.m. A.S. 87), doch massen sie ihm
offenbar keine Bedeutung bei. Dies verdient umso mehr Zustimmung, als die
Beschwerdeführerin angab, die am 15. Juli 2016 radiologisch nachgewiesene
Instabilität des Daumengrundgelenks habe sich erst kurz davor manifestiert (s.
Bericht von Dr. med. K.___ vom 9. August 2016, E. II. 3.2.1 hiervor). Auch
der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine weitere Fotografie, welche 2012,
also rund zwei Jahre vor dem Unfall, erstellt worden war (A.S. 147 f.
Ziff. 2), hilft nicht weiter: Einerseits wird dort das rechte
Daumengrundgelenk teilweise durch einen Kugelschreiber verdeckt. Andererseits
bedeutet der Umstand, dass der Daumen nach dem Unfall anders aussah als vorher,
für sich allein nicht, dass die Veränderung traumatischer Natur ist; eine
solche Sichtweise würde einer verpönten Argumentation «post hoc, ergo propter
hoc» entsprechen (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Dies muss erst recht gelten,
wenn wie hier keine Bilder verglichen werden können, welche den rechten Daumen
unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Unfall zeigen.
3.5
Zusammenfassend ist dem
Gerichtsgutachten zu folgen und beweismässig davon auszugehen, dass zwischen
dem Unfall vom 30. Juli 2014 und dem später festgestellten Gesundheitsschaden
am rechten Daumen kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; da es hier nicht
um einen Fallabschluss mit Leistungseinstellung geht, sondern die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des rechten Daumens gar nie Leistungen erbracht
hat, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche die
Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt. Von weiteren
Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist.
Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang,
so entfällt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
5.1
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
5.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139
V 496 E. 4.4 S. 502).
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die ärztlichen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung
der Kausalitätsfrage erlaubten, gingen doch die Konsiliarärzte der
Beschwerdegegnerin einerseits und Dr. med. L.___ andererseits von einem
unterschiedlichen Unfallgeschehen aus (vgl. Kurzbegründung in der Verfügung vom
22.
Februar 2018, A.S. 53). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin
ein weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt
zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Hinzu kommt, dass
sich der unfallspezifische Teil des Gerichtsgutachtens auf Verlangen der
Beschwerdegegnerin auch mit der linken Hand der Beschwerdeführerin befasste,
obwohl dies für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich war, sondern einem
bei der Beschwerdegegnerin hängigen neuen Einspracheverfahren diente. Sie hat
daher die Kosten des Gerichtsgutachtens zu tragen (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Diese
belaufen sich auf insgesamt CHF 8'000.00, worin jedoch auch der Aufwand für
die Fragen in Sachen Invalidenversicherung (Verfahren VSBES.2017.256) enthalten
ist. Für das vorliegende Verfahren ist daher ein Kostenanteil von CHF 2'667.00
auszuscheiden, der vollumfänglich auf der Beschwerdegegnerin erliegt. Diese hat
gegen die Höhe der Begutachtungskosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die
Rechnungen der beiden Experten zugestellt erhielt (A.S. 133).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 24. Oktober 2018 werden im Umfang
von CHF 2'667.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann