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Entscheid

VSBES.2017.171

Invalidenrente / Revisionsgesuch

28. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 25. Februar

2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2. Am 6. Mai 2016 meldete sich der

Gesuchsteller erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit

Vorbescheid vom 18. Mai 2016 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, sie werde

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da eine Veränderung

des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 Einwände. Gleichzeitig verlangte er

Fristerstreckung, um Berichte seines Hausarztes Dr. med. B.___ sowie von Dr.

med. C.___ einreichen zu können. Innert der ihm daraufhin gesetzten Frist

reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 und

von Dr. med. C.___ vom 12. Juli 2016 ein.

3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016

trat die Gesuchsgegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht ein. Zur

Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe den Eintritt einer

erheblichen Veränderung nicht glaubhaft gemacht.

4.

4.1 Der Gesuchsteller liess beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Gesuchsgegnerin vom 21. Juli

2016 erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Unterlagen

ein.

4.2 Mit Urteil vom 8. Mai 2017 wies

das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, die bis zum Erlass der

Verfügung vom 21. Juli 2016 eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet,

eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen, und die später eingereichten

Unterlagen seien in diesem, gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juli

2016 gerichteten Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

5. Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017

lässt der Gesuchsteller ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts

vom 8. Mai 2017 einreichen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei revisionsweise aufzuheben, das

Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 sei wieder aufzunehmen und die Sache sei an

die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der allenfalls

noch erforderlichen ergänzenden Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit des Versicherten über die zu erbringenden Leistungen neu verfügt.

2. Dem Gesuchsteller sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

3. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Gesuchgegner.

Mit dem Revisionsgesuch wird ein

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Mai 2017 eingereicht. Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, dabei handle es sich um eine neue

Tatsache, die eine Revision des Urteils vom 8. Mai 2017 zur Folge haben müsse.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils

zuständig. Das Revisionsgesuch wurde innerhalb der Frist von 90 Tagen seit der

Eröffnung des Urteils vom 8. Mai 2017 eingereicht. Die formellen

Voraussetzungen sind damit erfüllt.

2.

2.1

Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Es hat

jedoch bestimmten bundesrechtlich festgelegten Anforderungen zu genügen (vgl.

Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine der bundesrechtlichen

Vorgaben besteht darin, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung

neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder

Vergehen gewährleistet sein muss (Art. 61 lit. i ATSG).

2.2

Wo die Verordnung über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht keine Regelung enthält, gilt das Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (§ 1 Abs. 3 Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Gegen

Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während

der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).

2.3

Offensichtlich unbegründete

Dispositiv

Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 75 VRG). Das Gericht

stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn,

das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art.

330 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer beruft

sich auf den Revisionsgrund der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel.

Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei unter diesem Titel die

Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.1 Die Revision eines

Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und

Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache

oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist.

Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es

sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte.

Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem

Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie

der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil

zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen

(Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).

3.2

3.2.1 Das Beschwerdeverfahren, das mit

dem Urteil vom 8. Mai 2017 seinen Abschluss fand, betraf die Verfügung der

Gesuchsgegnerin vom 21. Juli 2016. Mit dieser Verfügung war die Gesuchsgegnerin

auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht eingetreten mit der Begründung,

durch die ihr damals vorliegenden Unterlagen sei eine erhebliche Veränderung

des relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäss Art. 87 Abs.

3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) sei daher auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller

liess geltend machen, er habe eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht und

die Gesuchsgegnerin hätte deshalb auf die Neuanmeldung eintreten müssen.

3.2.2 In dieser vorstehend

geschilderten Konstellation hatte das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren einzig und ausschliesslich zu prüfen, ob die

Gesuchsgegnerin mit der Verfügung vom 21. Juli 2016 zu Recht nicht auf die

Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 eingetreten war. Der Gegenstand seiner

Überprüfung beschränkte sich dementsprechend auf die Frage, ob der

Gesuchsteller im Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung vom 21. Juli 2016 eine

erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht hatte. Dabei hatte das

Versicherungsgericht nach der Rechtsprechung einzig diejenigen Akten zu

berücksichtigen, welche der Gesuchsgegnerin vorlagen, als sie die Verfügung vom

21. Juli 2016 erliess. Massgebend ist in dieser Konstellation auch für das

Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei Erlass der Verfügung (BGE 130

V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der

Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).

3.2.3 Nach dem Gesagten war es dem

Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2016.235 verwehrt, neue, bei Erlass der

Verfügung vom 21. Juli 2016 noch nicht vorliegende Unterlagen zu

berücksichtigen. Dementsprechend wurde im Urteil des Versicherungsgerichts vom

8. Mai 2017 ausgeführt, die bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016

vorliegenden Berichte vermöchten eine erhebliche Veränderung nicht glaubhaft zu

machen (E. II.6, S. 8 f.), während die nach diesem Zeitpunkt, im

Beschwerdeverfahren, eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden

könnten und auch keine ergänzenden Abklärungen möglich seien (E. II. 7.1,

7.3, 7.4). Vor diesem Hintergrund erhellt ohne weiteres, dass das nun mit dem

Revisionsgesuch neu eingereichte Gutachten vom 18. Mai 2017 und allfällige

daraus abzuleitende Tatsachen von vornherein nicht erheblich im vorstehend

umschriebenen Sinne (E. II. 3.1 hiervor) sein können: Wäre das Gutachten

bereits während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.325 eingereicht worden,

hätte es durch das Gericht nicht berücksichtigt werden können, weil sich dessen

Überprüfungsbefugnis auf die Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 21. Juli

2016 beschränkte (E. II. 3.2.2 hiervor). Da demnach die neu vorgebrachten

Beweismittel oder Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens VSBES.2016.325

offensichtlich nicht erheblich sind oder waren, liegt kein Revisionsgrund vor.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann

offenbleiben, ob angesichts des zeitlichen Ablaufs von einem neuen Beweismittel

oder einer neuen Tatsache auszugehen wäre.

4. Das Revisionsgesuch ist

offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Einholung einer Stellungnahme der

Gegenpartei aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

5. Angesichts der klaren

Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung nachträglich eingereichter

Beweismittel im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 (E. II. 3.2.2

hiervor) ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Da es sich nicht um ein

Beschwerdeverfahren handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Ein Doppel des Revisionsgesuchs vom 23.

Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Gesuchsgegnerin.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch