VSBES.2017.171
Invalidenrente / Revisionsgesuch
28. Juni 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Revisionsgesuch (Urteil Versicherungsgericht vom 8. Mai 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 25. Februar
2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Am 6. Mai 2016 meldete sich der
Gesuchsteller erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit
Vorbescheid vom 18. Mai 2016 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, sie werde
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da eine Veränderung
des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 Einwände. Gleichzeitig verlangte er
Fristerstreckung, um Berichte seines Hausarztes Dr. med. B.___ sowie von Dr.
med. C.___ einreichen zu können. Innert der ihm daraufhin gesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 und
von Dr. med. C.___ vom 12. Juli 2016 ein.
3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016
trat die Gesuchsgegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht ein. Zur
Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe den Eintritt einer
erheblichen Veränderung nicht glaubhaft gemacht.
4.
4.1 Der Gesuchsteller liess beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Gesuchsgegnerin vom 21. Juli
2016 erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Unterlagen
ein.
4.2 Mit Urteil vom 8. Mai 2017 wies
das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, die bis zum Erlass der
Verfügung vom 21. Juli 2016 eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet,
eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen, und die später eingereichten
Unterlagen seien in diesem, gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juli
2016 gerichteten Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
5. Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017
lässt der Gesuchsteller ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts
vom 8. Mai 2017 einreichen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei revisionsweise aufzuheben, das
Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 sei wieder aufzunehmen und die Sache sei an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der allenfalls
noch erforderlichen ergänzenden Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit des Versicherten über die zu erbringenden Leistungen neu verfügt.
2. Dem Gesuchsteller sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
3. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Gesuchgegner.
Mit dem Revisionsgesuch wird ein
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Mai 2017 eingereicht. Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, dabei handle es sich um eine neue
Tatsache, die eine Revision des Urteils vom 8. Mai 2017 zur Folge haben müsse.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils
zuständig. Das Revisionsgesuch wurde innerhalb der Frist von 90 Tagen seit der
Eröffnung des Urteils vom 8. Mai 2017 eingereicht. Die formellen
Voraussetzungen sind damit erfüllt.
2.
2.1
Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Es hat
jedoch bestimmten bundesrechtlich festgelegten Anforderungen zu genügen (vgl.
Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine der bundesrechtlichen
Vorgaben besteht darin, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung
neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen gewährleistet sein muss (Art. 61 lit. i ATSG).
2.2
Wo die Verordnung über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht keine Regelung enthält, gilt das Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (§ 1 Abs. 3 Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Gegen
Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während
der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).
2.3
Offensichtlich unbegründete
Dispositiv
Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 75 VRG). Das Gericht
stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn,
das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art.
330 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer beruft
sich auf den Revisionsgrund der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel.
Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei unter diesem Titel die
Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1 Die Revision eines
Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und
Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache
oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist.
Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es
sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte.
Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem
Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie
der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil
zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen
(Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).
3.2
3.2.1 Das Beschwerdeverfahren, das mit
dem Urteil vom 8. Mai 2017 seinen Abschluss fand, betraf die Verfügung der
Gesuchsgegnerin vom 21. Juli 2016. Mit dieser Verfügung war die Gesuchsgegnerin
auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht eingetreten mit der Begründung,
durch die ihr damals vorliegenden Unterlagen sei eine erhebliche Veränderung
des relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäss Art. 87 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) sei daher auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller
liess geltend machen, er habe eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht und
die Gesuchsgegnerin hätte deshalb auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
3.2.2 In dieser vorstehend
geschilderten Konstellation hatte das Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren einzig und ausschliesslich zu prüfen, ob die
Gesuchsgegnerin mit der Verfügung vom 21. Juli 2016 zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 eingetreten war. Der Gegenstand seiner
Überprüfung beschränkte sich dementsprechend auf die Frage, ob der
Gesuchsteller im Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung vom 21. Juli 2016 eine
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht hatte. Dabei hatte das
Versicherungsgericht nach der Rechtsprechung einzig diejenigen Akten zu
berücksichtigen, welche der Gesuchsgegnerin vorlagen, als sie die Verfügung vom
21. Juli 2016 erliess. Massgebend ist in dieser Konstellation auch für das
Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei Erlass der Verfügung (BGE 130
V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).
3.2.3 Nach dem Gesagten war es dem
Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2016.235 verwehrt, neue, bei Erlass der
Verfügung vom 21. Juli 2016 noch nicht vorliegende Unterlagen zu
berücksichtigen. Dementsprechend wurde im Urteil des Versicherungsgerichts vom
8. Mai 2017 ausgeführt, die bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016
vorliegenden Berichte vermöchten eine erhebliche Veränderung nicht glaubhaft zu
machen (E. II.6, S. 8 f.), während die nach diesem Zeitpunkt, im
Beschwerdeverfahren, eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden
könnten und auch keine ergänzenden Abklärungen möglich seien (E. II. 7.1,
7.3, 7.4). Vor diesem Hintergrund erhellt ohne weiteres, dass das nun mit dem
Revisionsgesuch neu eingereichte Gutachten vom 18. Mai 2017 und allfällige
daraus abzuleitende Tatsachen von vornherein nicht erheblich im vorstehend
umschriebenen Sinne (E. II. 3.1 hiervor) sein können: Wäre das Gutachten
bereits während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.325 eingereicht worden,
hätte es durch das Gericht nicht berücksichtigt werden können, weil sich dessen
Überprüfungsbefugnis auf die Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 21. Juli
2016 beschränkte (E. II. 3.2.2 hiervor). Da demnach die neu vorgebrachten
Beweismittel oder Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens VSBES.2016.325
offensichtlich nicht erheblich sind oder waren, liegt kein Revisionsgrund vor.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann
offenbleiben, ob angesichts des zeitlichen Ablaufs von einem neuen Beweismittel
oder einer neuen Tatsache auszugehen wäre.
4. Das Revisionsgesuch ist
offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Einholung einer Stellungnahme der
Gegenpartei aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
5. Angesichts der klaren
Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung nachträglich eingereichter
Beweismittel im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 (E. II. 3.2.2
hiervor) ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Da es sich nicht um ein
Beschwerdeverfahren handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel des Revisionsgesuchs vom 23.
Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Gesuchsgegnerin.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch