VSBES.2017.172
Unfallversicherung
14. März 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 14. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ ,vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Juli
2016 meldete die Arbeitgeberin, die B.___, [...], der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), den am
1. Juli 2016 erlittenen Berufsunfall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer;
Akten der Suva [Suva-Nr.] 1), geb. 1957. Zum Sachverhalt wurde angegeben, beim
Hantieren mit Lagermaterial habe sich ein Randstein der Bühne gelöst und der
Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe
er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die
Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne
angeschlagen (Beule). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2016 übernahm die Beschwerdegegnerin
die Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 1. Juli
2016 (Suva-Nr. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die medizinischen Akten ein (Suva-Nrn. 7 ff.). Dem «Notfall
Bericht» des C.___ vom 7. Juli 2016 betreffend die Behandlung des
Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) sind die
Hauptdiagnosen einer «1. Kontusio capitis, 2. HWS Distorsion, 3. Fersenkontusion
links, 4. Parästhesie Dig. II und III Hand rechts im Rahmen paravertebraler
Myogelosen» zu entnehmen. Es folgte sodann vom 7. bis 11. Juli 2016
aufgrund von zugenommenen Parästhesien in der linken Hand, v.a. im Zeige- und
Mittelfinger, sowie Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich eine Hospitalisation
des Beschwerdeführers im C.___ (Suva-Nr. 14). Dabei wurden die
Hauptdiagnosen einer «medianen Bandscheibenprotrusion C5 / 6 mit
Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem
Beschleunigungstrauma mit / bei radikulärem Reizsyndrom C6 sowie vorbestehenden
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten HWS» und einer
«Contusio capitis» ausgewiesen.
2.2 Am 5. September 2016 erfolgte
wegen der diagnostizierten linksbetonten zervikalen Stenose C5 / 6
mit kleiner zervikaler Myelopathie ein operativer Eingriff im Sinne einer
ventralen Dekompression und Fusion C5 / 6 (Suva-Nr. 35, 38 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin zog
weitere Unterlagen bei (Suva-Nr. 38 ff.). Am 30. November 2016 nahm die Kreisärztin
Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Suva-Nr. 49).
Am 30. März 2017 nahm die Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, eine Beurteilung vor (Suva-Nr. 88).
2.4 Mit Verfügung vom 10. April
2017 (Suva-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
per 30. April 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, es seien keine
unfallkausalen strukturellen Läsionen ausgewiesen und gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung vom 30. März 2017 sei nach der Operation mit einer
Rekonvaleszenzzeit von sechs Monaten zu rechnen.
2.5 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 93) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
Verfahrensantrag
1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Einsicht in die
Verfahrensakten zu setzen.
Rechtsbegehren
1. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai
2017 und die zugrundeliegende Verfügung vom 10. April 2017 seien
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016 auszurichten.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 18. August 2017 lässt
der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 21 ff.).
5. Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2017 (A.S. 31 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin
folgendes Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017, womit die Verfügung
der Suva vom 10. April 2017 geschützt wurde, sei zu bestätigen.
6. Mit Replik vom 26. Oktober
2017 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer an den bisherigen Ausführungen
und Begehren ausdrücklich festhalten.
7. Im Rahmen der Duplik vom
3. November 2017 (A.S. 48) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
8. Die am 20. November 2017
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote
(A.S. 51 ff.) geht mit Verfügung vom 21. November 2017 (A.S. 54)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Aufgrund der
Rechtsschriften ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin für die aus dem Ereignis vom 1. Juli 2016
resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers über
den 30. April 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
2.2
Die revidierte
Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]
ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis
vom 1. Juli 2016 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht
(Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.
3.
Die Zusprechung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das
Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer
Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss
Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013
E. 3.2.2).
4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).
4.1
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015
E. 3.2.1).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September
2015.
E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf
den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 24. Mai
2017.
– zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweis).
5.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als Solar-Monteur beim Hantieren mit Lagermaterial aus 3 m Höhe in die
Tiefe gestürzt ist. Dabei hat er sich beide Handgelenke sowie die Ferse links geprellt,
eine HWS-Distorsion und eine Gehirnprellung zugezogen. Er begab sich am
4.
Juli 2016 in ärztliche Behandlung.
6.
In Bezug auf die vorliegend
interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind in erster Linie die
folgenden medizinischen Akten relevant:
6.1
Dem
Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin / Praktischer
Arzt, vom 17. Juni 2015 (Suva-Nr. 43) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 um 22:30 Uhr einen Autounfall (Frontalkollision,
Seitdrehung) erlitten hat. Dabei sei sein Kopf sowohl an die Kopfstütze als
auch ans Lenkrad geprallt. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen
und habe keine Gedächtnislücke. Es habe aber eine Angst- und / oder
Schreckreaktion bestanden. Das Unfallauto habe einen Totalschaden erlitten. Der
Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis die geplanten Tätigkeiten
verrichten können. Nach drei bis vier Stunden seien Kopf- sowie Nackenschmerzen
(Schmerzintensität je 4) aufgetreten und es hätten Handgelenks- und
Beinschmerzen rechts bestanden. Der GCS [Glasgow Coma Scale] habe 15 betragen.
Es wurde gemäss QTK-Klassifikation die vorläufige Diagnose Grad I
(Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit,
keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit) gestellt. Der
Beschwerdeführer sei vom 17. bis 19. Juni 2015 in seiner Tätigkeit als
Dachdecker arbeitsunfähig.
6.2
In der Schadenmeldung
UVG vom 6. Juli 2016 (Suva-Nr. 1) gab die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, die B.___ – wie bereits ausgeführt (vgl. I. E. 1. hiervor) –
an, am 1. Juli 2016, um 14:30 Uhr habe sich in [...], im Lager der B.___, beim
Hantieren mit Lagermaterial ein Randstein der Bühne gelöst und der
Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe
er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die
Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne
angeschlagen (Beule). Er habe die Arbeit ab 1. Juli 2016 zufolge des
Unfalls ausgesetzt.
6.3
Im Notfallbericht
vom 7. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) stellten der Arzt G.___ und der
Oberarzt Dr. med. H.___, Interdisziplinäre Notfallstation, C.___, betreffend
die Behandlung vom 4. Juli 2016 folgende Hauptdiagnosen:
1.
Kontusio capitis vom
4.
Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)
2.
HWS Distorsion vom 4. Juli
2016.
(recte: 1. Juli 2016)
3.
Fersenkontusion links vom 4. Juli
2016.
(recte: 1. Juli 2016)
4.
Parästhesie Dig. II und III
Hand rechts im Rahmen paravertebraler Myogelosen vom 4. Juli 2016 (recte:
1.
Juli 2016)
Der Beschwerdeführer habe
sich selber vorgestellt. Er sei am 1. Juli 2016 bei der Arbeit circa
3.
m in die Tiefe gestürzt, auf den Füssen gelandet und dann nach vorne
gefallen. Er habe sich dann mit den Händen abgefangen, sei jedoch mit der Stirn
auf den Boden geprallt. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Emesis. Der
Beschwerdeführer stelle sich jetzt heute bei starken Nackenschmerzen sowie
Schmerzen in der linken Ferse vor. Zudem bestehe seither eine Parästhesie in
den Dig. II und III rechts. Es habe sich radiologisch (CT Schädel und HWS)
keine Fraktur und keine intrakranielle Blutung gezeigt. Der Beschwerdeführer
werde mit Gehstöcken ausgestattet und analgetisch abgedeckt. Er habe am
4.
Juli 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Zum Prozedere hielten die Ärzte fest: Analgesie nach Bedarf; Gehstockentlastung,
Belastung nach Massgabe der Beschwerden; es werde um eine klinische
Verlaufskontrolle in zwei bis drei Tagen gebeten; bei Persistenz der
Parästhesien und Hypästhesien im Bereich der rechten Hand werde die
Durchführung einer MRI der HWS mit anschliessender Befundbesprechung in der
orthopädischen Sprechstunde von Dr. med. I.___ im C.___ empfohlen,
jederzeitige Wiedervorstellung bei starken Schmerzen, neurologischen Ausfällen
(starke Schmerzen, Erbrechen, Visusminderung) oder Verschlechterung des Allgemeinzustands.
Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 7. Juli 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig.
6.4
Im Bericht über die
am 4. Juli 2016 notfallmässig durchgeführte CT der HWS (Suva-Nr. 9) wurde
festgehalten, bei Untersuchung im Liegen zeige sich eine Streckhaltung der HWS,
das Alignement sei erhalten. Ausgeprägte degenerative Veränderungen
atlantoaxial, Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5, C5 / C6
und C6 / C7, wobei diese Segmente eine überbrückende ventrale
Spondylodese sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose zeigten. Verkalkung im
Ligamentum nuchae auf Höhe C5. Die miterfassten unmittelbar panvertebral
gelegenen Weichteile seien regelrecht dargestellt. Beurteilung: Streckhaltung und
massive degenerative Veränderung der HWS, eine Fraktur im Bereich der
Halswirbelsäule sei nicht erkennbar.
6.5
Das am 7. Juli
2016.
notfallmässig durchgeführte MRI der HWS (Suva-Nr. 8) wurde wie folgt
beurteilt: Nachweis einer fokalen Läsion (3 x 2 x 4 mm)
im Myelon auf Höhe C5 - C6 paramedian links. Keine diskoligamentäre
Verletzung der HWS, kein Hämatom in den Weichteilen. Mehrsegmentale
Osteochondrosen und mediane Bandscheibenprotrusionen ohne Spinalkanalstenose,
keine neurale Kompression rezessal. Mehrsegmentale osteodiskogen bedingte
Neuroforamenenge beidseits in den Segmenten C3 - C7 rechts und
C3 - C6 links, eine Tangierung der Nervenwurzel C4 - C7
beidseits foraminal möglich.
6.6
Im Austrittsbericht
vom 25. Juli 2016 (Suva-Nr. 14) stellten der Assistenzarzt J.___ und
der Oberarzt i.V. Dr. med. K.___, Departement Orthopädie, C.___, betreffend die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 11. Juli 2016
folgende Hauptdiagnosen:
1.
Mediane Bandscheibenprotrusion C5 / 6
mit Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem
Beschleunigungstrauma vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016) mit / bei
- Radikulärem Reizsyndrom C6
- Vorbestehenden mehrsegmentalen
degenerativen Veränderungen der gesamten HWS
2.
Contusio capitis vom
4.
Juli 2016 (recte: 1. Juli
2016)
Es sei eine notfallmässige
stationäre Aufnahme zur weiteren Abklärung und Therapie bei genannten
Zervikobrachialgien seit einigen Wochen mit Ausstrahlung bis in die Ring- und
Zeigefinger rechts erfolgt. Vor einer Woche habe sich zudem ein Sturz aus drei
Meter Höhe mit Verstärkung der Symptome ereignet. Der Beschwerdeführer habe
sich am 7. Juli 2017 wieder vorgestellt, weil die am 4. Juli 2017
beklagten leichten Parästhesien in der linken Hand zugenommen hätten (Zeige-
und Mittelfinger, gelegentlich auch ganze Hand) und er ausserdem nach wie vor
Schmerzen im Nacken und im Kopfbereich verspüre. In der neurologischen
Untersuchung finde sich bei Hyposensibilität in Ring- und Zeigefinger rechts
ein schwach auslösbarer Bizepssehnenreflex bei links normal auslösbarem Reflex.
MR-tomographisch zeige sich eine mediane Diskusprotrusion auf Höhe C5 / 6
mit Kompression der Wurzel C6 bei insgesamt deutlichen degenerativen
Veränderungen. In der Gesamtschau der Befunde gingen sie von einer akuten
radikulären Kompression der Wurzel C6 bei traumatisch induzierter
Diskusprotrusion C5 / 6 und vorbestehenden degenerativen
Veränderungen aus. Der Beschwerdeführer habe dann mit physiotherapeutischer
Unterstützung mobilisiert werden können. Zwischenzeitliche Anpassung eines
weichen Halskragens nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurochirurgie.
Motorische Ausfälle hätten während der Hospitalisation keine bestanden. Nach
dem Ausbau der Analgesie habe der Beschwerdeführer in regelrechtem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zum «Prozedere» wurde
festgehalten: Körperliche Schonung nach Beschwerden. Analgesie nach Bedarf. Weicher
Halskragen für zwei Wochen bei Bedarf. Die klinische Verlaufskontrolle erfolge
in der Sprechstunde von Dr. med. I.___ am 15. Juli 2016, gegebenenfalls
Operationsplanung. Bei motorischen Ausfällen werde der Beschwerdeführer sich
vorzeitig melden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 7. bis 19. Juli 2016
100.
%.
6.7
Im Bericht vom
21.
Juli 2016 (Suva-Nr. 20) hielt Dr. med. I.___, Chefarzt,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, C.___, aufgrund der am 15. Juli
2016.
erfolgten Sprechstunde folgende Diagnose fest:
Linksbetonte zervikale
Stenose C5 / 6 mit kleiner zervikaler Myelopathie nach einem
Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)
Die klinische Situation beim
Beschwerdeführer habe sich nicht wesentlich verbessert, dieser berichte sogar
über neue Dysästhesien jetzt mittlerweile in beiden Händen und ein
Einschlafgefühl der Arme bei Liegen auf dem Rücken. Das Gangbild sei soweit
unauffällig, es zeigten sich keine Myelopathiezeichen. Die Kraftentfaltung der
oberen Extremitäten sei ohne Einschränkung, eine wirklich fassbare
neurologische Symptomatik zeige sich heute nicht.
Dr. med. I.___ habe nochmals
ausführlich mit dem Beschwerdeführer über das Problem gesprochen und ihm
nochmals die Bilder demonstriert. Die kleine Myelopathie die im MRT sichtbar
sei, korreliere einerseits mit den Beschwerden, andererseits auch mit der
kompressiven Spinalkanalstenose linksbetont in der ersten Etage C5 / 6.
Bei weiterhin bestehenden Beschwerden bestehe hier eine Operationsindikation.
Er habe die relative Indikation mit dem Beschwerdeführer besprochen und auch
seine Tendenz zur Operation klar gemacht. Der Beschwerdeführer werde zuhause
das weitere Vorgehen noch überlegen.
6.8
Dr. med. I.___ bestätigte
im Bericht vom 19. August 2016 (Suva-Nr. 24) die bereits im Bericht
vom 21. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit zur Operation entschlossen. Es
sei ihm nochmals ausführlich die Situation erläutert und auch ein
Aufklärungsbogen mitgegeben worden. Er erhalte nun die notwendigen Termine per
Post, vorgängig die Anästhesieaufklärung in üblicher Weise. Die Operation werde
in [...] stattfinden.
6.9
Die Kreisärztin Dr.
med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt am 7. September 2016 fest
(Suva-Nr. 26), es seien der ärztliche Erstbericht nach dem Unfall sowie
die Berichte und gegebenenfalls die bildgebende Diagnostik bezüglich des
Vorzustandes anzufordern und ins Dossier / PACS zu geben. Dann werde
um eine erneute Vorlage gebeten.
6.10
Im Austrittsbericht
vom 8. September 2016 (Suva-Nr. 35) hielten Dr. med. L.___,
Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Chefarzt, Orthopädische
Klinik, N.___, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis
8.
September 2016 folgende Diagnosen fest:
Linksbetonte
zervikale Stenose C5 / 6 mit / bei:
- kleiner
zervikaler Myelopathie nach einem Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte:
1.
Juli 2016)
Es sei am 5. September 2016 eine
ventrale Dekompression und Fusion C5 / 6 durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht,
Suva-Nr. 38). Es sei ein komplikationsloser intra- und postoperativer
Verlauf gegeben. Die postoperative Mobilisation sei unter Anleitung der
Physiotherapie erfolgt und habe sich problemlos gestaltet. Unter oraler
Analgesie seien die Schmerzen gut zu beherrschen gewesen. Die Wundverhältnisse
zeigten sich stets reizlos und beim Austritt trocken. Regelrechte postoperative
radiologische Stellungskontrolle des neu eingebrachten Osteosynthesematerials.
Austritt nach Hause. Beim Austritt hätten ein guter Allgemeinzustand sowie
reizfreie, trockene Wundverhältnisse bestanden und der neurologische Status
aller Extremitäten sei bland gewesen, ohne Hinweise auf Defizite. Es werde um
regelmässige Wundkontrollen und Verbandswechsel sowie Entfernung des
Nahtmaterials nach 14 Tagen postoperativ bei gesicherter Wundheilung gebeten.
Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach Massgabe der Beschwerden.
Physiotherapie sei erst ab der sechsten postoperativen Woche gestattet; bis
dahin sei die instruierte Mobilisierung weiterzuführen. In sechs Wochen sei die
Wiedervorstellung zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle postoperativ
geplant. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 5. September bis 24. Oktober
2016.
100 %.
6.11
Dr. med. I.___ hielt in seinem
Bericht vom 3. November 2016 (Suva-Nr. 59) fest, er habe den
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 in der Sprechstunde gesehen. Er wies
die Hauptdiagnose eines «Zustandes nach ventraler Dekompression und Fusion C5 / 6
bei Spinalkanalstenose und Myelopathiezeichen» aus. Der Beschwerdeführer habe
sich zur geplanten 6-Wochenkontrolle vorgestellt. Er sei mit dem Ergebnis der
Operation soweit zufrieden, die scharfen elektrisierenden Schmerzen seien nicht
mehr vorhanden und hierüber sei er sehr glücklich. Die Restbeschwerden von
Seiten der Myelopathie seien natürlich weiterhin vorhanden. Er sei darüber
aufgeklärt worden, dass die Erholung der neuronalen Strukturen natürlich einige
Zeit in Anspruch nehmen werde. Unterdessen sei das Bewegungsmuster soweit
ordentlich, eine leichte Rotationseinschränkung zu beiden Seiten liege vor,
allerdings zeigten sich keine neurologisch fassbaren Symptome und die Narbe sei
reizlos. Die Röntgenkontrolle zeige eine gute Einlage und eine schöne Stellung
der Wirbelsäule. Dr. med. I.___ sei mit dem Verlauf soweit zufrieden, die
Restbeschwerden seien als normal zu werten und würden jetzt noch therapeutisch
angegangen. Die nächste Routinekontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.
6.12
Die Kreisärztin Dr. med. D.___
beantwortete am 30. November 2016 die ihr durch die Beschwerdegegnerin
vorgelegten Fragen wie folgt (Suva-Nr. 49): Die Diskushernie sei durch den
Unfall nicht verursacht, sondern bloss aktiviert worden. In Bezug auf die
Frage, ob bezüglich der Diskushernie eine präoperativ bildgebend nachgewiesene,
richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung nachgewiesen sei, führte sie
aus, dies sei ohne Vorbefunde nicht zu klären. Falls die Diskushernie durch den
Unfall bloss aktiviert worden sei und keine richtungsgebende Verschlimmerung
vorliege, sei der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1. Juli 2016
eingestellt hätte (Status quo sine), nicht bereits nach der Operation erreicht.
Die übliche Rekonvaleszenzzeit nach der durchgeführten Operation betrage circa
6.
Monate. Es werde nochmals um Anforderung der ärztlichen Befunde und der
bildgebenden Diagnostik hinsichtlich des Vorzustandes gebeten.
6.13
Im durch Herrn O.___,
Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe und Industrie, verfassten Unfallrapport
vom 12. Dezember 2016 (Suva-Nr. 57) wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei bei der ungesicherten Materialübergabestelle 3 m vom
Podestlager in die Tiefe gestürzt. Er sei mit dem Ausladen einer Holzpalette
beschäftigt gewesen, welche an der Absturzkante gestanden habe. Dabei seien
durch die Belastung des Beschwerdeführers vier Randsteine des Zwischenbodens
seitlich weggerutscht. Der Beschwerdeführer habe das Gleichgewicht verloren und
sei abgestürzt, wobei er sich die Halswirbelsäule beschädigt habe. Der Beschwerdeführer
habe den Sturz auf den Betonboden mit Händen und Füssen teilweise aufzufangen
vermocht. Dabei seien die Hand- und Fussgelenke entsprechend geprellt bzw.
gequetscht worden. Durch den Aufprall sei auch die Halswirbelsäule stark
geprellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich unverzüglich bei Herrn P.___ gemeldet.
Am Wochenende seien die Schmerzen im Rücken immer stärker geworden. Der Gang
zum Arzt sei notwendig geworden. Weitere Untersuchungen hätten gezeigt, dass
eine Bandscheibe stark beschädigt worden und ein operativer Eingriff im Bereich
der Halswirbel notwendig geworden sei.
6.14
Zur Sprechstunde vom
24.
Januar 2017 hielt Dr. med. I.___ am 26. Januar 2017 (Suva-Nr. 83)
zum Verlauf fest: Bezüglich der Schmerzen sei der Beschwerdeführer sehr gut
kompensiert, die Physiotherapie werde konsequent durchgeführt. Die
neurologische Symptomatik zeige jedoch weiterhin neuropathische Beschwerden im
Bereich der rechten Hand und auch im Bereich des rechten Fusses, es seien ja
Temperaturschwankungen vorliegend, die den Beschwerdeführer im Alltag und auch
in der Nachtruhe deutlich störten. Diese Myelopathiezeichen würden noch einige
Zeit andauern, er habe dem Beschwerdeführer die Pathologie und auch den
langwierigen Verlauf erläutert. Aus seiner Sicht sehe er keine Möglichkeiten, die
Situation nachhaltig zu verbessern, die nächste Routinekontrolle sei zur
Jahreskontrolle vorgesehen.
6.15
Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, Kreisärztin, beantwortete am 30. März 2017 die
Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt (Suva-Nr. 85): Das Unfallereignis
vom 1. Juli 2016 habe zu einer vorübergehenden Symptomatik für circa vier
Monate geführt. Eine unfallkausale strukturelle Läsion habe sich nicht ergeben
(Symptomatik rechts, degenerative Veränderungen im MRI links).
6.16
Am 30. März 2017
(Suva-Nr. 88) hielt die Kreisärztin Dr. med. E.___ sodann folgende ärztliche
Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016 circa drei Meter
in die Tiefe gestürzt. Er sei gemäss Notfallbericht auf den Füssen gelandet,
dann nach vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem
sei er zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen. Nach drei Tagen sei auf
der Notfallstation im C.___ eine Parästhesie Dig. II und III rechts beschrieben
worden. Radiologisch hätten sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen in
der gesamten Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / 6
links gefunden. Im N.___ sei eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6
mit kleiner Myelopathie diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden.
Diese habe am 5. September 2016 stattgefunden, im Rahmen einer ventralen
Dekompression und Fusion im Segment C5 / 6. Der postoperative Verlauf
habe sich regelrecht gestaltet.
Beim Beschwerdeführer bestehe ein
relevanter degenerativer Vorschaden der Halswirbelsäule in praktisch allen
Segmenten mit Punctum maximum im Segment C5 / 6 links. Die
Symptomatik des Beschwerdeführers werde erstmals drei Tage nach dem
Unfallereignis auf der rechten Seite beschrieben. Diese Seitendifferenz
(radiologischer Befund links, Klinik rechts), die Latenz, mit welcher die
Beschwerden aufgetreten seien und der massive degenerative Vorschaden liessen
die Beurteilung zu, dass das Unfallereignis zu keiner strukturellen Veränderung
in der Halswirbelsäule geführt habe. Es habe also einzig zu einer
vorübergehenden Symptomatik für circa vier Monate geführt.
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 zu Recht
auf die ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ vom
30.
März 2017 (vgl. E. II. 6.15 f. hiervor) abgestellt hat
(A.S. 7 f.).
7.1
Die Beurteilung von Dr. med. E.___
ist für die streitigen Belange umfassend. Sie wurde in Kenntnis der vorhandenen
Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der medizinischen Situation
leuchtet ebenfalls ein (vgl. II. E. 4.3 hiervor): So geht die Kreisärztin
zunächst auf das Unfallgeschehen ein. Ihre Ausführungen lassen sich aufgrund
der vorliegenden Akten verifizieren. So ist insbesondere der Schadenmeldung UVG
vom 6. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
drei Meter in die Tiefe gestürzt sei, wobei er sich die Handgelenke, die linke
Ferse und die Halswirbelsäule geprellt bzw. verstaucht und den Kopf an der
Stirne (Beule) angeschlagen habe. Im Notfallbericht vom 7. Juli 2016 (vgl.
E. II. 6.3 hiervor) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli
2016.
bei der Arbeit ca. drei Meter in die Tiefe gestürzt. Er sei auf den Füssen
gelandet und dann nach vorne gefallen, habe sich dann mit den Händen
abgefangen, sei jedoch mit der Stirn auf den Boden geprallt. Im Unfallrapport
von Herrn O.___ vom 12. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.13
hiervor), wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Sturz zunächst mit den
Händen und Füssen teilweise habe abfangen können, durch den Aufprall aber auch
seine Halswirbelsäule geprellt worden sei. Es vermag daher einzuleuchten, wenn
Dr. med. E.___ ausführte, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016
circa drei Meter in die Tiefe gestürzt, dann auf den Füssen gelandet und nach
vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem sei er
zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen (Suva-Nr. 88 S. 2).
Auch die weiteren Darlegungen der Kreisärztin lassen sich anhand der
medizinischen Vorberichte bestätigen: So wird aus dem Notfall-Bericht des C.___
vom 7. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) deutlich, dass sich der
Beschwerdeführer am Morgen des 4. Juli 2016, also drei Tage nach dem
Unfallereignis, in medizinische Behandlung begeben hat. Dort wurde, wie dies
die Kreisärztin korrekt aufzeigte, u.a. eine Parästhesie in den Dig. II und III
rechts beschreiben. Ferner wies die Kreisärztin darauf hin, dass sich
radiologisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der gesamten
Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / C6 links
gefunden hätten. Diese Befunde konnten im Rahmen der CT vom 4. Juli 2016
der HWS (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und der am 7. Juli 2016 durchgeführten
MRI der HWS (vgl. E. II. 6.5 hiervor) objektiviert werden. So fanden
sich bei der CT-Untersuchung ausgeprägte degenerative Veränderungen
atlantoaxial, eine Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5,
C5 / C6 und C6 / C7, wobei diese Segmente eine
überbrückende ventrale Spondylose sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose
zeigten, und bei der MRI-Untersuchung wurde u.a. eine fokale Läsion
(3 x 2 x 4 mmg) im Myelon auf Höhe C5 - C6
paramedian links nachgewiesen. Weiter hielt Dr. med. E.___ dafür, dass im N.___
eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit kleiner Myelopathie
diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden sei. Auch diese Ausführungen
werden durch die Akten gestützt. So wies Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom
21.
Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) diese Diagnose aus und hielt die
Indikation für eine Operation für gegeben. Diese wurde sodann am
5.
September 2016 durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 38). Der gemäss der
Kreisärztin als «regelrecht» bezeichnete postoperative Verlauf kann aufgrund
des Austrittsberichts von Dr. med. I.___ vom 8. September 2016 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor) bestätigt werden. So wurde unmittelbar nach dem durchgeführten
operativen Eingriff vom 5. September 2016 auf einen komplikationslosen
intra- und postoperativen Verlauf, eine problemlose Mobilisation und reizfreie
und trockene Wundverhältnisse hingewiesen. Diesen Verlauf bestätigte Dr. med. I.___
sodann zum einen im Rahmen der Sprechstunde vom 28. Oktober 2016 (vgl.
E. II. 6.11 hiervor), indem er zusätzlich zu dem durch ihn als
«zufrieden» qualifizierten Verlauf auch von Seiten des Beschwerdeführers eine
Zufriedenheit dokumentierte, da die scharf elektrisierenden Schmerzen nicht
mehr vorhanden seien. Ferner hielt er in Bezug auf die noch vorhandenen
Restschmerzen seitens der Myelographie fest, diese seien natürlich weiterhin
vorhanden und würden nun therapeutisch angegangen. Diese neuropathischen
Schmerzen wurden dann auch bei der Verlaufskontrolle vom 23. Januar 2017
beschrieben (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Gemäss Dr. med. I.___ würden
diese noch einige Zeit andauern. Er sehe aber keine Möglichkeiten, die
Situation nachhaltig zu verbessern.
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen
erweist sich auch die Darlegung der Kreisärztin Dr. med. E.___ als nachvollziehbar,
wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter degenerativer Vorschaden an der
Halswirbelsäule in praktisch allen Segmenten mit Punctum maximum im Segment
C5 / 6 links bestehe. So konnten diese degenerativen Veränderungen im
Rahmen der durchgeführten CT und somit durch ein bildgebendes Verfahren am
4.
Juli 2016 eindeutig objektiviert werden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Weiter
überzeugt die Aussage der Kreisärztin, wonach die Symptomatik des
Beschwerdeführers erstmals drei Tage nach dem Unfallereignis auf der rechten
Seite beschrieben worden sei. So geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer diese Beschwerden (darunter u.a. Parästhesien Dig. II und III
an der rechten Hand) zum ersten Mal bei der erstmaligen notfallmässigen
medizinischen Behandlung nach dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016
gegenüber den Ärzten des C.___ am 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)
geäussert hat.
Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung,
das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 habe zu keiner strukturellen
Veränderung an der HWS geführt, stützt sich die Kreisärztin auf drei
Feststellungen, nämlich die «Seitendifferenz» (der radiologische Befund,
welcher zur Operation führte, lag links, die nach dem Unfall geklagten
Parästhesien betrafen jedoch zunächst ausschliesslich die rechte Hand [vgl. E.
II. 6.3 hiervor]), die Latenzzeit vom Unfallereignis am 1. Juli 2016 bis
zur Erstdokumentation der Beschwerden am 4. Juli 2016 sowie den massiven
degenerativen Vorschaden. Diese Begründung ist nachvollziehbar und
einleuchtend.
7.2
Die Einwände des
Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Beweiskraft der Beurteilung von Dr.
med. E.___ sind wie folgt zu würdigen:
7.2.1
Der Beschwerdeführer weist darauf
hin, dass ihn Dr. med. E.___ nicht persönlich untersucht hat (A.S. 43).
Reinen Aktengutachten kann jedoch voller Beweiswert zukommen, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind zu den Beschwerden an der HWS
und an der rechten Hand umfassende medizinische Abklärungen durchgeführt und
entsprechende Berichte eingeholt worden. Der medizinische Sachverhalt stand
daher fest. Es kommt hinzu, dass die bildgebend festgestellte fokale Läsion im
Myelon auf Höhe C5 / 6 paramedian links, welche im Zentrum des
Rechtsstreits steht, am 5. September 2016 operiert wurde und somit nicht
mehr Gegenstand einer später stattfindenden Untersuchung bilden konnte. Umstritten
ist denn auch nicht der Inhalt der ärztlichen Berichte und Feststellungen.
7.2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
weiter auf den Standpunkt, bei der Kreisärztin Dr. med. E.___ handle es
sich um eine Allgemeinmedizinerin ohne besondere Fachkenntnisse. Daher sei sie
nicht in der Lage, den medizinischen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen
(A.S. 44). Die Aufgabe der Kreisärztin bestand jedoch primär in der fachlichen
Würdigung der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Frage durch
eine auf das Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Fachärztin durchaus
in zuverlässiger Weise beurteilen lässt.
7.2.3
Aus dem Vorbringen, wonach sich
die Kreisärztin Dr. med. E.___ als Allgemeinmedizinerin offenbar auf
medizinische Erfahrungswerte einer fachfremden Disziplin stütze (A.S. 44),
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist ein
Erfahrungswert gerade dadurch gekennzeichnet, dass er für gleich geartete Fälle
allgemeingültig wirkt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb eine auf das
Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin keine Erfahrungswerte
verwenden sollte respektive warum dies entsprechenden Fachärzten vorbehalten
sein sollte.
7.2.4
Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, die kreisärztliche Beurteilung habe am 30. März 2017
stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerden insbesondere in
neuropathischer Hinsicht noch gar nicht abgeklungen gewesen seien. So gehe aus
dem Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017 hervor, dass
weiterhin neuropathische Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des
rechten Fusses bestünden (A.S. 44). Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass Dr. med. E.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 30. März 2017
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) unter dem Titel des «aktenmässigen
Verlaufes» u.a. den Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) aufgeführt und konkret auf die «weiterhin
neuropathischen Beschwerden im Bereich der Hand rechts und des rechten Fusses»
hingewiesen hat. Es steht somit fest, dass ihr diese Befunde bekannt waren. Der
Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. I.___ hat jedoch bereits in seinem
Bericht vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) darauf
hingewiesen, dass die bestehenden Restbeschwerden als «normal» zu werten seien
und nun therapeutisch angegangen würden. Dies bestätigte er anschliessend im
Bericht vom 24. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), indem er darlegte,
die Myelopathiezeichen würden noch einige Zeit andauern, er sehe jedoch keine
Möglichkeit einer nachhaltigen Verbesserung der Situation. Darin liegt jedoch
kein Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung, denn Dr. med. E.___ gelangte
zum Ergebnis, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016 erwähnte fokale Läsion
im Myelon sei unfallfremd.
7.3
Eine ärztliche Stellungnahme,
welche der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ in Bezug auf die
Unfallkausalität der bildgebend nachgewiesenen Befunde, namentlich der im MRI
der HWS festgestellten und in den Berichten von Dr. med. I.___ erwähnten
kleinen zervikalen Myelopathie explizit und substantiiert widersprechen würde,
findet sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer lässt in diesem
Zusammenhang vorbringen, die Kreisärztin gehe zu Unrecht von einer dreitägigen
Latenz der Beschwerden aus. Die Beschwerden seien unmittelbar nach dem
Unfallereignis aufgetreten und nur wegen des anschliessenden arbeitsfreien
Wochenendes und seiner Leidensfähigkeit habe er sich erst am Montag, 4. Juli
2016, in Spitalbehandlung begeben. Dieser Einwand lässt jedoch das
Hauptargument der Kreisärztin, die nach dem Unfallereignis festgestellten,
bildgebend nachgewiesenen Befunde – konkret die fokale Läsion im Myelon auf
Höhe C5 - C6 paramedian links, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016
(E. II. 6.5 hiervor) festgestellt wurde – hätten die linke Seite
betroffen, während die Beschwerden auf der rechten Seite aufgetreten seien
(vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Suva-Nr.
74.
S. 9), was gegen einen kausalen Zusammenhang spreche, unberührt und ist
schon deshalb nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu
stellen. Weiter ist unbestritten, dass sich der Unfall am 1. Juli 2016 um 14:30
Uhr ereignete und der Beschwerdeführer sich am Morgen des 4. Juli 2016 in
ärztliche Behandlung begab, nachdem er zuvor versucht hatte, die Arbeit
anzutreten (vgl. Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2017, S. 3, und
Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017, S. 1 f.). Wohl fielen der 2. und
3.
Juli 2016 auf ein Wochenende und es ist daher möglich, dass Beschwerden
vorhanden waren, welche sich nicht in gleicher Weise auswirkten wie während der
Erwerbstätigkeit. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Dokumentation für
die Beschwerden erst für die Zeit ab 4. Juli 2016 vorliegt. Die
entsprechende Beweislosigkeit lässt sich – schon mit Blick auf die offenkundige
Interessenlage – nicht durch eine Monate später erfolgende Befragung des
Beschwerdeführers beheben. Schliesslich ist unbestritten, dass die bildgebenden
Untersuchungen erhebliche degenerative Veränderungen der HWS zeigten (vgl. E.
II. 6.4 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Latenzzeit
ist daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellung zu wecken, wonach das
Unfallereignis vom 1. Juli 2016 zu keiner bildgebend nachweisbaren strukturellen
Veränderung der HWS geführt hat.
7.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Unfallereignis vom 1. Juli
2016.
habe keine bildgebend nachweisbare, strukturelle Veränderung der HWS bewirkt.
7.5
Damit bleibt zu prüfen, ob der
Sturz vom 1. Juli 2016 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des
degenerativen Vorzustandes geführt hat oder ob von einer vorübergehenden
Verschlimmerung auszugehen ist, welche über den 30. April 2017 hinaus
angedauert hat.
7.5.1
Die Kreisärztin Dr. med. E.___
hat das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung verneint. Eine anders
lautende Einschätzung lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht
entnehmen. Die kreisärztliche Beurteilung ist denn auch mit der medizinischen
Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts vereinbar, wonach
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt.
Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das
Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der
Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder
radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000
Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b). Bezüglich
der dauerhaften Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten
dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur
ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch
geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des
Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2, 163/05
vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur
aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand ist eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber
nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2010
vom 10. November 2010 E. 3.3,8C_154/2016 vom 7. Juni 2016
E. 4.1.2; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3
und 2.3.2 mit Hinweisen).
7.5.2
Der aktenkundige Vorzustand, der
keine Diskushernie, aber eine Bandscheibenprotrusion aufweist, ist analog zu
den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu beurteilen. Vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, die Protrusion sei durch den Vorfall vom 1. Juli
2016.
nicht richtunggebend verschlimmert, sondern bloss vorübergehend aktiviert
worden. So zeugt das Unfallereignis vom 1. Juli 2016, bei dem der
Beschwerdeführer von einer Höhe von drei Metern auf seine Füsse gestürzt und
dann den Aufprall vornüber mit seinen Händen teilweise hat auffangen können,
wobei sein Kopf den Boden ebenfalls berührt hat, nicht von einer besonderen
Schwere. Daher war das vorliegende Unfallereignis nicht geeignet, eine gesunde
Bandscheibe zu schädigen. Auch das Kriterium der Unverzüglichkeit ist, wie
bereits dargelegt, nicht ausgewiesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass
die beim Beschwerdeführer vorliegenden Bandscheibenveränderungen nicht
überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sondern das
Unfallereignis vom 1. Juli 2016 lediglich zu einer vorübergehenden
schmerzhaften Aktivierung dieser vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt
hat. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen für das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 mit dem 30. April 2017,
also nach zehn Monaten, eingestellt hat. Dieser Zeitpunkt liegt auch mehr als
sechs Monate nach der Operation vom 5. September 2016.
7.5.3
Zusammenfassend kann somit auf
die Beurteilung der beiden Kreisärztinnen Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ abgestellt
werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die beim Beschwerdeführer festgestellten organischen Befunde an der HWS (Bandscheibenprotrusion
C5 / 6) nicht durch den Unfall vom 1. Juli 2016 verursacht oder
dauerhaft verschlimmert, sondern durch diesen lediglich aktiviert worden sind.
Am 30. April 2017 war der status quo sine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erreicht.
7.6
Die weiteren durch den
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bzw. durch die Ärzte festgestellten
Diagnosen sowohl am Kopf (Contusio capitis) als auch im Bereich der linken
Ferse (Fersenkontusion, vgl. E. II. 6.3, 6.6 hiervor) sind, soweit ersichtlich,
im Laufe der Zeit folgenlos abgeheilt. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden
Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden Anhaltspunkte und auch der
Beschwerdeschrift sind keine anderslautenden Angaben zu entnehmen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich keine weiteren medizinischen
Abklärungen erfolgten.
8.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per
30.
April 2017 eingestellt.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi