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Entscheid

VSBES.2017.172

Unfallversicherung

14. März 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Juli

2016 meldete die Arbeitgeberin, die B.___, [...], der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), den am

1. Juli 2016 erlittenen Berufsunfall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer;

Akten der Suva [Suva-Nr.] 1), geb. 1957. Zum Sachverhalt wurde angegeben, beim

Hantieren mit Lagermaterial habe sich ein Randstein der Bühne gelöst und der

Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe

er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die

Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne

angeschlagen (Beule). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2016 übernahm die Beschwerdegegnerin

die Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 1. Juli

2016 (Suva-Nr. 4).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin die medizinischen Akten ein (Suva-Nrn. 7 ff.). Dem «Notfall

Bericht» des C.___ vom 7. Juli 2016 betreffend die Behandlung des

Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) sind die

Hauptdiagnosen einer «1. Kontusio capitis, 2. HWS Distorsion, 3. Fersenkontusion

links, 4. Parästhesie Dig. II und III Hand rechts im Rahmen paravertebraler

Myogelosen» zu entnehmen. Es folgte sodann vom 7. bis 11. Juli 2016

aufgrund von zugenommenen Parästhesien in der linken Hand, v.a. im Zeige- und

Mittelfinger, sowie Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich eine Hospitalisation

des Beschwerdeführers im C.___ (Suva-Nr. 14). Dabei wurden die

Hauptdiagnosen einer «medianen Bandscheibenprotrusion C5 / 6 mit

Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem

Beschleunigungstrauma mit / bei radikulärem Reizsyndrom C6 sowie vorbestehenden

mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten HWS» und einer

«Contusio capitis» ausgewiesen.

2.2 Am 5. September 2016 erfolgte

wegen der diagnostizierten linksbetonten zervikalen Stenose C5 / 6

mit kleiner zervikaler Myelopathie ein operativer Eingriff im Sinne einer

ventralen Dekompression und Fusion C5 / 6 (Suva-Nr. 35, 38 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin zog

weitere Unterlagen bei (Suva-Nr. 38 ff.). Am 30. November 2016 nahm die Kreisärztin

Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Suva-Nr. 49).

Am 30. März 2017 nahm die Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, eine Beurteilung vor (Suva-Nr. 88).

2.4 Mit Verfügung vom 10. April

2017 (Suva-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

per 30. April 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, es seien keine

unfallkausalen strukturellen Läsionen ausgewiesen und gemäss der kreisärztlichen

Beurteilung vom 30. März 2017 sei nach der Operation mit einer

Rekonvaleszenzzeit von sechs Monaten zu rechnen.

2.5 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 93) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

Verfahrensantrag

1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur

ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Einsicht in die

Verfahrensakten zu setzen.

Rechtsbegehren

1. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai

2017 und die zugrundeliegende Verfügung vom 10. April 2017 seien

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche

Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016 auszurichten.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 18. August 2017 lässt

der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 21 ff.).

5. Mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2017 (A.S. 31 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin

folgendes Rechtsbegehren:

Die Beschwerde sei

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017, womit die Verfügung

der Suva vom 10. April 2017 geschützt wurde, sei zu bestätigen.

6. Mit Replik vom 26. Oktober

2017 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer an den bisherigen Ausführungen

und Begehren ausdrücklich festhalten.

7. Im Rahmen der Duplik vom

3. November 2017 (A.S. 48) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

8. Die am 20. November 2017

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote

(A.S. 51 ff.) geht mit Verfügung vom 21. November 2017 (A.S. 54)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Aufgrund der

Rechtsschriften ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin für die aus dem Ereignis vom 1. Juli 2016

resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers über

den 30. April 2017 hinaus leistungspflichtig ist.

2.2

Die revidierte

Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]

ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis

vom 1. Juli 2016 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht

(Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

3.

Die Zusprechung von

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

3.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender

ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).

4.1

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September

2015.

E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf

den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 24. Mai

2017.

– zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332

S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28.

August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweis).

5.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

als Solar-Monteur beim Hantieren mit Lagermaterial aus 3 m Höhe in die

Tiefe gestürzt ist. Dabei hat er sich beide Handgelenke sowie die Ferse links geprellt,

eine HWS-Distorsion und eine Gehirnprellung zugezogen. Er begab sich am

4.

Juli 2016 in ärztliche Behandlung.

6.

In Bezug auf die vorliegend

interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind in erster Linie die

folgenden medizinischen Akten relevant:

6.1

Dem

Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin / Praktischer

Arzt, vom 17. Juni 2015 (Suva-Nr. 43) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 um 22:30 Uhr einen Autounfall (Frontalkollision,

Seitdrehung) erlitten hat. Dabei sei sein Kopf sowohl an die Kopfstütze als

auch ans Lenkrad geprallt. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen

und habe keine Gedächtnislücke. Es habe aber eine Angst- und / oder

Schreckreaktion bestanden. Das Unfallauto habe einen Totalschaden erlitten. Der

Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis die geplanten Tätigkeiten

verrichten können. Nach drei bis vier Stunden seien Kopf- sowie Nackenschmerzen

(Schmerzintensität je 4) aufgetreten und es hätten Handgelenks- und

Beinschmerzen rechts bestanden. Der GCS [Glasgow Coma Scale] habe 15 betragen.

Es wurde gemäss QTK-Klassifikation die vorläufige Diagnose Grad I

(Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit,

keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit) gestellt. Der

Beschwerdeführer sei vom 17. bis 19. Juni 2015 in seiner Tätigkeit als

Dachdecker arbeitsunfähig.

6.2

In der Schadenmeldung

UVG vom 6. Juli 2016 (Suva-Nr. 1) gab die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, die B.___ – wie bereits ausgeführt (vgl. I. E. 1. hiervor) –

an, am 1. Juli 2016, um 14:30 Uhr habe sich in [...], im Lager der B.___, beim

Hantieren mit Lagermaterial ein Randstein der Bühne gelöst und der

Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe

er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die

Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne

angeschlagen (Beule). Er habe die Arbeit ab 1. Juli 2016 zufolge des

Unfalls ausgesetzt.

6.3

Im Notfallbericht

vom 7. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) stellten der Arzt G.___ und der

Oberarzt Dr. med. H.___, Interdisziplinäre Notfallstation, C.___, betreffend

die Behandlung vom 4. Juli 2016 folgende Hauptdiagnosen:

1.

Kontusio capitis vom

4.

Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

2.

HWS Distorsion vom 4. Juli

2016.

(recte: 1. Juli 2016)

3.

Fersenkontusion links vom 4. Juli

2016.

(recte: 1. Juli 2016)

4.

Parästhesie Dig. II und III

Hand rechts im Rahmen paravertebraler Myogelosen vom 4. Juli 2016 (recte:

1.

Juli 2016)

Der Beschwerdeführer habe

sich selber vorgestellt. Er sei am 1. Juli 2016 bei der Arbeit circa

3.

m in die Tiefe gestürzt, auf den Füssen gelandet und dann nach vorne

gefallen. Er habe sich dann mit den Händen abgefangen, sei jedoch mit der Stirn

auf den Boden geprallt. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Emesis. Der

Beschwerdeführer stelle sich jetzt heute bei starken Nackenschmerzen sowie

Schmerzen in der linken Ferse vor. Zudem bestehe seither eine Parästhesie in

den Dig. II und III rechts. Es habe sich radiologisch (CT Schädel und HWS)

keine Fraktur und keine intrakranielle Blutung gezeigt. Der Beschwerdeführer

werde mit Gehstöcken ausgestattet und analgetisch abgedeckt. Er habe am

4.

Juli 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

Zum Prozedere hielten die Ärzte fest: Analgesie nach Bedarf; Gehstockentlastung,

Belastung nach Massgabe der Beschwerden; es werde um eine klinische

Verlaufskontrolle in zwei bis drei Tagen gebeten; bei Persistenz der

Parästhesien und Hypästhesien im Bereich der rechten Hand werde die

Durchführung einer MRI der HWS mit anschliessender Befundbesprechung in der

orthopädischen Sprechstunde von Dr. med. I.___ im C.___ empfohlen,

jederzeitige Wiedervorstellung bei starken Schmerzen, neurologischen Ausfällen

(starke Schmerzen, Erbrechen, Visusminderung) oder Verschlechterung des Allgemeinzustands.

Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 7. Juli 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig.

6.4

Im Bericht über die

am 4. Juli 2016 notfallmässig durchgeführte CT der HWS (Suva-Nr. 9) wurde

festgehalten, bei Untersuchung im Liegen zeige sich eine Streckhaltung der HWS,

das Alignement sei erhalten. Ausgeprägte degenerative Veränderungen

atlantoaxial, Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5, C5 / C6

und C6 / C7, wobei diese Segmente eine überbrückende ventrale

Spondylodese sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose zeigten. Verkalkung im

Ligamentum nuchae auf Höhe C5. Die miterfassten unmittelbar panvertebral

gelegenen Weichteile seien regelrecht dargestellt. Beurteilung: Streckhaltung und

massive degenerative Veränderung der HWS, eine Fraktur im Bereich der

Halswirbelsäule sei nicht erkennbar.

6.5

Das am 7. Juli

2016.

notfallmässig durchgeführte MRI der HWS (Suva-Nr. 8) wurde wie folgt

beurteilt: Nachweis einer fokalen Läsion (3 x 2 x 4 mm)

im Myelon auf Höhe C5 - C6 paramedian links. Keine diskoligamentäre

Verletzung der HWS, kein Hämatom in den Weichteilen. Mehrsegmentale

Osteochondrosen und mediane Bandscheibenprotrusionen ohne Spinalkanalstenose,

keine neurale Kompression rezessal. Mehrsegmentale osteodiskogen bedingte

Neuroforamenenge beidseits in den Segmenten C3 - C7 rechts und

C3 - C6 links, eine Tangierung der Nervenwurzel C4 - C7

beidseits foraminal möglich.

6.6

Im Austrittsbericht

vom 25. Juli 2016 (Suva-Nr. 14) stellten der Assistenzarzt J.___ und

der Oberarzt i.V. Dr. med. K.___, Departement Orthopädie, C.___, betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 11. Juli 2016

folgende Hauptdiagnosen:

1.

Mediane Bandscheibenprotrusion C5 / 6

mit Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem

Beschleunigungstrauma vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016) mit / bei

- Radikulärem Reizsyndrom C6

- Vorbestehenden mehrsegmentalen

degenerativen Veränderungen der gesamten HWS

2.

Contusio capitis vom

4.

Juli 2016 (recte: 1. Juli

2016)

Es sei eine notfallmässige

stationäre Aufnahme zur weiteren Abklärung und Therapie bei genannten

Zervikobrachialgien seit einigen Wochen mit Ausstrahlung bis in die Ring- und

Zeigefinger rechts erfolgt. Vor einer Woche habe sich zudem ein Sturz aus drei

Meter Höhe mit Verstärkung der Symptome ereignet. Der Beschwerdeführer habe

sich am 7. Juli 2017 wieder vorgestellt, weil die am 4. Juli 2017

beklagten leichten Parästhesien in der linken Hand zugenommen hätten (Zeige-

und Mittelfinger, gelegentlich auch ganze Hand) und er ausserdem nach wie vor

Schmerzen im Nacken und im Kopfbereich verspüre. In der neurologischen

Untersuchung finde sich bei Hyposensibilität in Ring- und Zeigefinger rechts

ein schwach auslösbarer Bizepssehnenreflex bei links normal auslösbarem Reflex.

MR-tomographisch zeige sich eine mediane Diskusprotrusion auf Höhe C5 / 6

mit Kompression der Wurzel C6 bei insgesamt deutlichen degenerativen

Veränderungen. In der Gesamtschau der Befunde gingen sie von einer akuten

radikulären Kompression der Wurzel C6 bei traumatisch induzierter

Diskusprotrusion C5 / 6 und vorbestehenden degenerativen

Veränderungen aus. Der Beschwerdeführer habe dann mit physiotherapeutischer

Unterstützung mobilisiert werden können. Zwischenzeitliche Anpassung eines

weichen Halskragens nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurochirurgie.

Motorische Ausfälle hätten während der Hospitalisation keine bestanden. Nach

dem Ausbau der Analgesie habe der Beschwerdeführer in regelrechtem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zum «Prozedere» wurde

festgehalten: Körperliche Schonung nach Beschwerden. Analgesie nach Bedarf. Weicher

Halskragen für zwei Wochen bei Bedarf. Die klinische Verlaufskontrolle erfolge

in der Sprechstunde von Dr. med. I.___ am 15. Juli 2016, gegebenenfalls

Operationsplanung. Bei motorischen Ausfällen werde der Beschwerdeführer sich

vorzeitig melden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 7. bis 19. Juli 2016

100.

%.

6.7

Im Bericht vom

21.

Juli 2016 (Suva-Nr. 20) hielt Dr. med. I.___, Chefarzt,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, C.___, aufgrund der am 15. Juli

2016.

erfolgten Sprechstunde folgende Diagnose fest:

Linksbetonte zervikale

Stenose C5 / 6 mit kleiner zervikaler Myelopathie nach einem

Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

Die klinische Situation beim

Beschwerdeführer habe sich nicht wesentlich verbessert, dieser berichte sogar

über neue Dysästhesien jetzt mittlerweile in beiden Händen und ein

Einschlafgefühl der Arme bei Liegen auf dem Rücken. Das Gangbild sei soweit

unauffällig, es zeigten sich keine Myelopathiezeichen. Die Kraftentfaltung der

oberen Extremitäten sei ohne Einschränkung, eine wirklich fassbare

neurologische Symptomatik zeige sich heute nicht.

Dr. med. I.___ habe nochmals

ausführlich mit dem Beschwerdeführer über das Problem gesprochen und ihm

nochmals die Bilder demonstriert. Die kleine Myelopathie die im MRT sichtbar

sei, korreliere einerseits mit den Beschwerden, andererseits auch mit der

kompressiven Spinalkanalstenose linksbetont in der ersten Etage C5 / 6.

Bei weiterhin bestehenden Beschwerden bestehe hier eine Operationsindikation.

Er habe die relative Indikation mit dem Beschwerdeführer besprochen und auch

seine Tendenz zur Operation klar gemacht. Der Beschwerdeführer werde zuhause

das weitere Vorgehen noch überlegen.

6.8

Dr. med. I.___ bestätigte

im Bericht vom 19. August 2016 (Suva-Nr. 24) die bereits im Bericht

vom 21. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Der

Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit zur Operation entschlossen. Es

sei ihm nochmals ausführlich die Situation erläutert und auch ein

Aufklärungsbogen mitgegeben worden. Er erhalte nun die notwendigen Termine per

Post, vorgängig die Anästhesieaufklärung in üblicher Weise. Die Operation werde

in [...] stattfinden.

6.9

Die Kreisärztin Dr.

med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt am 7. September 2016 fest

(Suva-Nr. 26), es seien der ärztliche Erstbericht nach dem Unfall sowie

die Berichte und gegebenenfalls die bildgebende Diagnostik bezüglich des

Vorzustandes anzufordern und ins Dossier / PACS zu geben. Dann werde

um eine erneute Vorlage gebeten.

6.10

Im Austrittsbericht

vom 8. September 2016 (Suva-Nr. 35) hielten Dr. med. L.___,

Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Chefarzt, Orthopädische

Klinik, N.___, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis

8.

September 2016 folgende Diagnosen fest:

Linksbetonte

zervikale Stenose C5 / 6 mit / bei:

- kleiner

zervikaler Myelopathie nach einem Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte:

1.

Juli 2016)

Es sei am 5. September 2016 eine

ventrale Dekompression und Fusion C5 / 6 durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht,

Suva-Nr. 38). Es sei ein komplikationsloser intra- und postoperativer

Verlauf gegeben. Die postoperative Mobilisation sei unter Anleitung der

Physiotherapie erfolgt und habe sich problemlos gestaltet. Unter oraler

Analgesie seien die Schmerzen gut zu beherrschen gewesen. Die Wundverhältnisse

zeigten sich stets reizlos und beim Austritt trocken. Regelrechte postoperative

radiologische Stellungskontrolle des neu eingebrachten Osteosynthesematerials.

Austritt nach Hause. Beim Austritt hätten ein guter Allgemeinzustand sowie

reizfreie, trockene Wundverhältnisse bestanden und der neurologische Status

aller Extremitäten sei bland gewesen, ohne Hinweise auf Defizite. Es werde um

regelmässige Wundkontrollen und Verbandswechsel sowie Entfernung des

Nahtmaterials nach 14 Tagen postoperativ bei gesicherter Wundheilung gebeten.

Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach Massgabe der Beschwerden.

Physiotherapie sei erst ab der sechsten postoperativen Woche gestattet; bis

dahin sei die instruierte Mobilisierung weiterzuführen. In sechs Wochen sei die

Wiedervorstellung zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle postoperativ

geplant. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 5. September bis 24. Oktober

2016.

100 %.

6.11

Dr. med. I.___ hielt in seinem

Bericht vom 3. November 2016 (Suva-Nr. 59) fest, er habe den

Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 in der Sprechstunde gesehen. Er wies

die Hauptdiagnose eines «Zustandes nach ventraler Dekompression und Fusion C5 / 6

bei Spinalkanalstenose und Myelopathiezeichen» aus. Der Beschwerdeführer habe

sich zur geplanten 6-Wochenkontrolle vorgestellt. Er sei mit dem Ergebnis der

Operation soweit zufrieden, die scharfen elektrisierenden Schmerzen seien nicht

mehr vorhanden und hierüber sei er sehr glücklich. Die Restbeschwerden von

Seiten der Myelopathie seien natürlich weiterhin vorhanden. Er sei darüber

aufgeklärt worden, dass die Erholung der neuronalen Strukturen natürlich einige

Zeit in Anspruch nehmen werde. Unterdessen sei das Bewegungsmuster soweit

ordentlich, eine leichte Rotationseinschränkung zu beiden Seiten liege vor,

allerdings zeigten sich keine neurologisch fassbaren Symptome und die Narbe sei

reizlos. Die Röntgenkontrolle zeige eine gute Einlage und eine schöne Stellung

der Wirbelsäule. Dr. med. I.___ sei mit dem Verlauf soweit zufrieden, die

Restbeschwerden seien als normal zu werten und würden jetzt noch therapeutisch

angegangen. Die nächste Routinekontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.

6.12

Die Kreisärztin Dr. med. D.___

beantwortete am 30. November 2016 die ihr durch die Beschwerdegegnerin

vorgelegten Fragen wie folgt (Suva-Nr. 49): Die Diskushernie sei durch den

Unfall nicht verursacht, sondern bloss aktiviert worden. In Bezug auf die

Frage, ob bezüglich der Diskushernie eine präoperativ bildgebend nachgewiesene,

richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung nachgewiesen sei, führte sie

aus, dies sei ohne Vorbefunde nicht zu klären. Falls die Diskushernie durch den

Unfall bloss aktiviert worden sei und keine richtungsgebende Verschlimmerung

vorliege, sei der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1. Juli 2016

eingestellt hätte (Status quo sine), nicht bereits nach der Operation erreicht.

Die übliche Rekonvaleszenzzeit nach der durchgeführten Operation betrage circa

6.

Monate. Es werde nochmals um Anforderung der ärztlichen Befunde und der

bildgebenden Diagnostik hinsichtlich des Vorzustandes gebeten.

6.13

Im durch Herrn O.___,

Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe und Industrie, verfassten Unfallrapport

vom 12. Dezember 2016 (Suva-Nr. 57) wird festgehalten, der

Beschwerdeführer sei bei der ungesicherten Materialübergabestelle 3 m vom

Podestlager in die Tiefe gestürzt. Er sei mit dem Ausladen einer Holzpalette

beschäftigt gewesen, welche an der Absturzkante gestanden habe. Dabei seien

durch die Belastung des Beschwerdeführers vier Randsteine des Zwischenbodens

seitlich weggerutscht. Der Beschwerdeführer habe das Gleichgewicht verloren und

sei abgestürzt, wobei er sich die Halswirbelsäule beschädigt habe. Der Beschwerdeführer

habe den Sturz auf den Betonboden mit Händen und Füssen teilweise aufzufangen

vermocht. Dabei seien die Hand- und Fussgelenke entsprechend geprellt bzw.

gequetscht worden. Durch den Aufprall sei auch die Halswirbelsäule stark

geprellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich unverzüglich bei Herrn P.___ gemeldet.

Am Wochenende seien die Schmerzen im Rücken immer stärker geworden. Der Gang

zum Arzt sei notwendig geworden. Weitere Untersuchungen hätten gezeigt, dass

eine Bandscheibe stark beschädigt worden und ein operativer Eingriff im Bereich

der Halswirbel notwendig geworden sei.

6.14

Zur Sprechstunde vom

24.

Januar 2017 hielt Dr. med. I.___ am 26. Januar 2017 (Suva-Nr. 83)

zum Verlauf fest: Bezüglich der Schmerzen sei der Beschwerdeführer sehr gut

kompensiert, die Physiotherapie werde konsequent durchgeführt. Die

neurologische Symptomatik zeige jedoch weiterhin neuropathische Beschwerden im

Bereich der rechten Hand und auch im Bereich des rechten Fusses, es seien ja

Temperaturschwankungen vorliegend, die den Beschwerdeführer im Alltag und auch

in der Nachtruhe deutlich störten. Diese Myelopathiezeichen würden noch einige

Zeit andauern, er habe dem Beschwerdeführer die Pathologie und auch den

langwierigen Verlauf erläutert. Aus seiner Sicht sehe er keine Möglichkeiten, die

Situation nachhaltig zu verbessern, die nächste Routinekontrolle sei zur

Jahreskontrolle vorgesehen.

6.15

Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, Kreisärztin, beantwortete am 30. März 2017 die

Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt (Suva-Nr. 85): Das Unfallereignis

vom 1. Juli 2016 habe zu einer vorübergehenden Symptomatik für circa vier

Monate geführt. Eine unfallkausale strukturelle Läsion habe sich nicht ergeben

(Symptomatik rechts, degenerative Veränderungen im MRI links).

6.16

Am 30. März 2017

(Suva-Nr. 88) hielt die Kreisärztin Dr. med. E.___ sodann folgende ärztliche

Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016 circa drei Meter

in die Tiefe gestürzt. Er sei gemäss Notfallbericht auf den Füssen gelandet,

dann nach vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem

sei er zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen. Nach drei Tagen sei auf

der Notfallstation im C.___ eine Parästhesie Dig. II und III rechts beschrieben

worden. Radiologisch hätten sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen in

der gesamten Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / 6

links gefunden. Im N.___ sei eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6

mit kleiner Myelopathie diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden.

Diese habe am 5. September 2016 stattgefunden, im Rahmen einer ventralen

Dekompression und Fusion im Segment C5 / 6. Der postoperative Verlauf

habe sich regelrecht gestaltet.

Beim Beschwerdeführer bestehe ein

relevanter degenerativer Vorschaden der Halswirbelsäule in praktisch allen

Segmenten mit Punctum maximum im Segment C5 / 6 links. Die

Symptomatik des Beschwerdeführers werde erstmals drei Tage nach dem

Unfallereignis auf der rechten Seite beschrieben. Diese Seitendifferenz

(radiologischer Befund links, Klinik rechts), die Latenz, mit welcher die

Beschwerden aufgetreten seien und der massive degenerative Vorschaden liessen

die Beurteilung zu, dass das Unfallereignis zu keiner strukturellen Veränderung

in der Halswirbelsäule geführt habe. Es habe also einzig zu einer

vorübergehenden Symptomatik für circa vier Monate geführt.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 zu Recht

auf die ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ vom

30.

März 2017 (vgl. E. II. 6.15 f. hiervor) abgestellt hat

(A.S. 7 f.).

7.1

Die Beurteilung von Dr. med. E.___

ist für die streitigen Belange umfassend. Sie wurde in Kenntnis der vorhandenen

Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der medizinischen Situation

leuchtet ebenfalls ein (vgl. II. E. 4.3 hiervor): So geht die Kreisärztin

zunächst auf das Unfallgeschehen ein. Ihre Ausführungen lassen sich aufgrund

der vorliegenden Akten verifizieren. So ist insbesondere der Schadenmeldung UVG

vom 6. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

drei Meter in die Tiefe gestürzt sei, wobei er sich die Handgelenke, die linke

Ferse und die Halswirbelsäule geprellt bzw. verstaucht und den Kopf an der

Stirne (Beule) angeschlagen habe. Im Notfallbericht vom 7. Juli 2016 (vgl.

E. II. 6.3 hiervor) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli

2016.

bei der Arbeit ca. drei Meter in die Tiefe gestürzt. Er sei auf den Füssen

gelandet und dann nach vorne gefallen, habe sich dann mit den Händen

abgefangen, sei jedoch mit der Stirn auf den Boden geprallt. Im Unfallrapport

von Herrn O.___ vom 12. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.13

hiervor), wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Sturz zunächst mit den

Händen und Füssen teilweise habe abfangen können, durch den Aufprall aber auch

seine Halswirbelsäule geprellt worden sei. Es vermag daher einzuleuchten, wenn

Dr. med. E.___ ausführte, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016

circa drei Meter in die Tiefe gestürzt, dann auf den Füssen gelandet und nach

vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem sei er

zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen (Suva-Nr. 88 S. 2).

Auch die weiteren Darlegungen der Kreisärztin lassen sich anhand der

medizinischen Vorberichte bestätigen: So wird aus dem Notfall-Bericht des C.___

vom 7. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) deutlich, dass sich der

Beschwerdeführer am Morgen des 4. Juli 2016, also drei Tage nach dem

Unfallereignis, in medizinische Behandlung begeben hat. Dort wurde, wie dies

die Kreisärztin korrekt aufzeigte, u.a. eine Parästhesie in den Dig. II und III

rechts beschreiben. Ferner wies die Kreisärztin darauf hin, dass sich

radiologisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der gesamten

Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / C6 links

gefunden hätten. Diese Befunde konnten im Rahmen der CT vom 4. Juli 2016

der HWS (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und der am 7. Juli 2016 durchgeführten

MRI der HWS (vgl. E. II. 6.5 hiervor) objektiviert werden. So fanden

sich bei der CT-Untersuchung ausgeprägte degenerative Veränderungen

atlantoaxial, eine Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5,

C5 / C6 und C6 / C7, wobei diese Segmente eine

überbrückende ventrale Spondylose sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose

zeigten, und bei der MRI-Untersuchung wurde u.a. eine fokale Läsion

(3 x 2 x 4 mmg) im Myelon auf Höhe C5 - C6

paramedian links nachgewiesen. Weiter hielt Dr. med. E.___ dafür, dass im N.___

eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit kleiner Myelopathie

diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden sei. Auch diese Ausführungen

werden durch die Akten gestützt. So wies Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom

21.

Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) diese Diagnose aus und hielt die

Indikation für eine Operation für gegeben. Diese wurde sodann am

5.

September 2016 durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 38). Der gemäss der

Kreisärztin als «regelrecht» bezeichnete postoperative Verlauf kann aufgrund

des Austrittsberichts von Dr. med. I.___ vom 8. September 2016 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor) bestätigt werden. So wurde unmittelbar nach dem durchgeführten

operativen Eingriff vom 5. September 2016 auf einen komplikationslosen

intra- und postoperativen Verlauf, eine problemlose Mobilisation und reizfreie

und trockene Wundverhältnisse hingewiesen. Diesen Verlauf bestätigte Dr. med. I.___

sodann zum einen im Rahmen der Sprechstunde vom 28. Oktober 2016 (vgl.

E. II. 6.11 hiervor), indem er zusätzlich zu dem durch ihn als

«zufrieden» qualifizierten Verlauf auch von Seiten des Beschwerdeführers eine

Zufriedenheit dokumentierte, da die scharf elektrisierenden Schmerzen nicht

mehr vorhanden seien. Ferner hielt er in Bezug auf die noch vorhandenen

Restschmerzen seitens der Myelographie fest, diese seien natürlich weiterhin

vorhanden und würden nun therapeutisch angegangen. Diese neuropathischen

Schmerzen wurden dann auch bei der Verlaufskontrolle vom 23. Januar 2017

beschrieben (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Gemäss Dr. med. I.___ würden

diese noch einige Zeit andauern. Er sehe aber keine Möglichkeiten, die

Situation nachhaltig zu verbessern.

Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen

erweist sich auch die Darlegung der Kreisärztin Dr. med. E.___ als nachvollziehbar,

wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter degenerativer Vorschaden an der

Halswirbelsäule in praktisch allen Segmenten mit Punctum maximum im Segment

C5 / 6 links bestehe. So konnten diese degenerativen Veränderungen im

Rahmen der durchgeführten CT und somit durch ein bildgebendes Verfahren am

4.

Juli 2016 eindeutig objektiviert werden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Weiter

überzeugt die Aussage der Kreisärztin, wonach die Symptomatik des

Beschwerdeführers erstmals drei Tage nach dem Unfallereignis auf der rechten

Seite beschrieben worden sei. So geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer diese Beschwerden (darunter u.a. Parästhesien Dig. II und III

an der rechten Hand) zum ersten Mal bei der erstmaligen notfallmässigen

medizinischen Behandlung nach dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016

gegenüber den Ärzten des C.___ am 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)

geäussert hat.

Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung,

das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 habe zu keiner strukturellen

Veränderung an der HWS geführt, stützt sich die Kreisärztin auf drei

Feststellungen, nämlich die «Seitendifferenz» (der radiologische Befund,

welcher zur Operation führte, lag links, die nach dem Unfall geklagten

Parästhesien betrafen jedoch zunächst ausschliesslich die rechte Hand [vgl. E.

II. 6.3 hiervor]), die Latenzzeit vom Unfallereignis am 1. Juli 2016 bis

zur Erstdokumentation der Beschwerden am 4. Juli 2016 sowie den massiven

degenerativen Vorschaden. Diese Begründung ist nachvollziehbar und

einleuchtend.

7.2

Die Einwände des

Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Beweiskraft der Beurteilung von Dr.

med. E.___ sind wie folgt zu würdigen:

7.2.1

Der Beschwerdeführer weist darauf

hin, dass ihn Dr. med. E.___ nicht persönlich untersucht hat (A.S. 43).

Reinen Aktengutachten kann jedoch voller Beweiswert zukommen, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind zu den Beschwerden an der HWS

und an der rechten Hand umfassende medizinische Abklärungen durchgeführt und

entsprechende Berichte eingeholt worden. Der medizinische Sachverhalt stand

daher fest. Es kommt hinzu, dass die bildgebend festgestellte fokale Läsion im

Myelon auf Höhe C5 / 6 paramedian links, welche im Zentrum des

Rechtsstreits steht, am 5. September 2016 operiert wurde und somit nicht

mehr Gegenstand einer später stattfindenden Untersuchung bilden konnte. Umstritten

ist denn auch nicht der Inhalt der ärztlichen Berichte und Feststellungen.

7.2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

weiter auf den Standpunkt, bei der Kreisärztin Dr. med. E.___ handle es

sich um eine Allgemeinmedizinerin ohne besondere Fachkenntnisse. Daher sei sie

nicht in der Lage, den medizinischen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen

(A.S. 44). Die Aufgabe der Kreisärztin bestand jedoch primär in der fachlichen

Würdigung der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Frage durch

eine auf das Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Fachärztin durchaus

in zuverlässiger Weise beurteilen lässt.

7.2.3

Aus dem Vorbringen, wonach sich

die Kreisärztin Dr. med. E.___ als Allgemeinmedizinerin offenbar auf

medizinische Erfahrungswerte einer fachfremden Disziplin stütze (A.S. 44),

vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist ein

Erfahrungswert gerade dadurch gekennzeichnet, dass er für gleich geartete Fälle

allgemeingültig wirkt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb eine auf das

Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin keine Erfahrungswerte

verwenden sollte respektive warum dies entsprechenden Fachärzten vorbehalten

sein sollte.

7.2.4

Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, die kreisärztliche Beurteilung habe am 30. März 2017

stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerden insbesondere in

neuropathischer Hinsicht noch gar nicht abgeklungen gewesen seien. So gehe aus

dem Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017 hervor, dass

weiterhin neuropathische Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des

rechten Fusses bestünden (A.S. 44). Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass Dr. med. E.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 30. März 2017

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) unter dem Titel des «aktenmässigen

Verlaufes» u.a. den Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017

(vgl. E. II. 6.14 hiervor) aufgeführt und konkret auf die «weiterhin

neuropathischen Beschwerden im Bereich der Hand rechts und des rechten Fusses»

hingewiesen hat. Es steht somit fest, dass ihr diese Befunde bekannt waren. Der

Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. I.___ hat jedoch bereits in seinem

Bericht vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) darauf

hingewiesen, dass die bestehenden Restbeschwerden als «normal» zu werten seien

und nun therapeutisch angegangen würden. Dies bestätigte er anschliessend im

Bericht vom 24. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), indem er darlegte,

die Myelopathiezeichen würden noch einige Zeit andauern, er sehe jedoch keine

Möglichkeit einer nachhaltigen Verbesserung der Situation. Darin liegt jedoch

kein Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung, denn Dr. med. E.___ gelangte

zum Ergebnis, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016 erwähnte fokale Läsion

im Myelon sei unfallfremd.

7.3

Eine ärztliche Stellungnahme,

welche der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ in Bezug auf die

Unfallkausalität der bildgebend nachgewiesenen Befunde, namentlich der im MRI

der HWS festgestellten und in den Berichten von Dr. med. I.___ erwähnten

kleinen zervikalen Myelopathie explizit und substantiiert widersprechen würde,

findet sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer lässt in diesem

Zusammenhang vorbringen, die Kreisärztin gehe zu Unrecht von einer dreitägigen

Latenz der Beschwerden aus. Die Beschwerden seien unmittelbar nach dem

Unfallereignis aufgetreten und nur wegen des anschliessenden arbeitsfreien

Wochenendes und seiner Leidensfähigkeit habe er sich erst am Montag, 4. Juli

2016, in Spitalbehandlung begeben. Dieser Einwand lässt jedoch das

Hauptargument der Kreisärztin, die nach dem Unfallereignis festgestellten,

bildgebend nachgewiesenen Befunde – konkret die fokale Läsion im Myelon auf

Höhe C5 - C6 paramedian links, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016

(E. II. 6.5 hiervor) festgestellt wurde – hätten die linke Seite

betroffen, während die Beschwerden auf der rechten Seite aufgetreten seien

(vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Suva-Nr.

74.

S. 9), was gegen einen kausalen Zusammenhang spreche, unberührt und ist

schon deshalb nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu

stellen. Weiter ist unbestritten, dass sich der Unfall am 1. Juli 2016 um 14:30

Uhr ereignete und der Beschwerdeführer sich am Morgen des 4. Juli 2016 in

ärztliche Behandlung begab, nachdem er zuvor versucht hatte, die Arbeit

anzutreten (vgl. Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2017, S. 3, und

Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017, S. 1 f.). Wohl fielen der 2. und

3.

Juli 2016 auf ein Wochenende und es ist daher möglich, dass Beschwerden

vorhanden waren, welche sich nicht in gleicher Weise auswirkten wie während der

Erwerbstätigkeit. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Dokumentation für

die Beschwerden erst für die Zeit ab 4. Juli 2016 vorliegt. Die

entsprechende Beweislosigkeit lässt sich – schon mit Blick auf die offenkundige

Interessenlage – nicht durch eine Monate später erfolgende Befragung des

Beschwerdeführers beheben. Schliesslich ist unbestritten, dass die bildgebenden

Untersuchungen erhebliche degenerative Veränderungen der HWS zeigten (vgl. E.

II. 6.4 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Latenzzeit

ist daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellung zu wecken, wonach das

Unfallereignis vom 1. Juli 2016 zu keiner bildgebend nachweisbaren strukturellen

Veränderung der HWS geführt hat.

7.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Unfallereignis vom 1. Juli

2016.

habe keine bildgebend nachweisbare, strukturelle Veränderung der HWS bewirkt.

7.5

Damit bleibt zu prüfen, ob der

Sturz vom 1. Juli 2016 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des

degenerativen Vorzustandes geführt hat oder ob von einer vorübergehenden

Verschlimmerung auszugehen ist, welche über den 30. April 2017 hinaus

angedauert hat.

7.5.1

Die Kreisärztin Dr. med. E.___

hat das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung verneint. Eine anders

lautende Einschätzung lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht

entnehmen. Die kreisärztliche Beurteilung ist denn auch mit der medizinischen

Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts vereinbar, wonach

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt.

Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das

Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder

radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit

auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000

Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b). Bezüglich

der dauerhaften Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten

dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur

ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch

geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des

Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2, 163/05

vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur

aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur

Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand ist eine

traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes

an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber

nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2010

vom 10. November 2010 E. 3.3,8C_154/2016 vom 7. Juni 2016

E. 4.1.2; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3

und 2.3.2 mit Hinweisen).

7.5.2

Der aktenkundige Vorzustand, der

keine Diskushernie, aber eine Bandscheibenprotrusion aufweist, ist analog zu

den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu beurteilen. Vor diesem

Hintergrund davon auszugehen, die Protrusion sei durch den Vorfall vom 1. Juli

2016.

nicht richtunggebend verschlimmert, sondern bloss vorübergehend aktiviert

worden. So zeugt das Unfallereignis vom 1. Juli 2016, bei dem der

Beschwerdeführer von einer Höhe von drei Metern auf seine Füsse gestürzt und

dann den Aufprall vornüber mit seinen Händen teilweise hat auffangen können,

wobei sein Kopf den Boden ebenfalls berührt hat, nicht von einer besonderen

Schwere. Daher war das vorliegende Unfallereignis nicht geeignet, eine gesunde

Bandscheibe zu schädigen. Auch das Kriterium der Unverzüglichkeit ist, wie

bereits dargelegt, nicht ausgewiesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass

die beim Beschwerdeführer vorliegenden Bandscheibenveränderungen nicht

überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sondern das

Unfallereignis vom 1. Juli 2016 lediglich zu einer vorübergehenden

schmerzhaften Aktivierung dieser vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt

hat. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen für das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 mit dem 30. April 2017,

also nach zehn Monaten, eingestellt hat. Dieser Zeitpunkt liegt auch mehr als

sechs Monate nach der Operation vom 5. September 2016.

7.5.3

Zusammenfassend kann somit auf

die Beurteilung der beiden Kreisärztinnen Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ abgestellt

werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die beim Beschwerdeführer festgestellten organischen Befunde an der HWS (Bandscheibenprotrusion

C5 / 6) nicht durch den Unfall vom 1. Juli 2016 verursacht oder

dauerhaft verschlimmert, sondern durch diesen lediglich aktiviert worden sind.

Am 30. April 2017 war der status quo sine mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erreicht.

7.6

Die weiteren durch den

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bzw. durch die Ärzte festgestellten

Diagnosen sowohl am Kopf (Contusio capitis) als auch im Bereich der linken

Ferse (Fersenkontusion, vgl. E. II. 6.3, 6.6 hiervor) sind, soweit ersichtlich,

im Laufe der Zeit folgenlos abgeheilt. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden

Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden Anhaltspunkte und auch der

Beschwerdeschrift sind keine anderslautenden Angaben zu entnehmen. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich keine weiteren medizinischen

Abklärungen erfolgten.

8.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per

30.

April 2017 eingestellt.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi