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Entscheid

VSBES.2017.173

Rechtsverweigerung

28. Juni 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zuschrift vom 13. Juni

2017 wendet sich der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

Er legt dar, er habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Arbeitslosenkasse;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mehrmals schriftlich und höflich ersucht, ihm

die voraussichtliche Höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung ab 1.

November 2017 (neue Rahmenfrist) mitzuteilen, dies unter der Annahme, dass die

aktuelle Beschäftigung (befristete Anstellung) Ende Juli 2017 enden werde und

anschliessend bis Ende Oktober 2017 keine Anstellung/Einkommen gegeben sein

werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Bekanntgabe abgelehnt, obwohl es sich um

ein sehr einfaches Verfahren im Rahmen einer Simulation handle. Das

Versicherungsgericht werde ersucht, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese

Simulation unverzüglich durchzuführen.

2. Es wurde kein

Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer hat von

der Beschwerdegegnerin eine Berechnung der Höhe seines (allfälligen)

ALV-Taggeldes ab 1. November 2017 verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat es

abgelehnt, eine derartige Berechnung vorzunehmen. Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, einen Entscheid über die künftige Taggeldhöhe

zu fällen.

1.2

Die Beschwerdegegnerin hat

keine Verfügung erlassen, welche durch Beschwerde beim Versicherungsgericht

angefochten werden könnte. Beschwerde kann jedoch auch erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Diese Konstellation liegt hier vor. Das Schreiben vom 13. Juni 2017 ist daher

als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne der zitierten Bestimmung zu

behandeln. Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig (vgl. BGE

130.

V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet die Frage, ob

der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten Gegenstand einen

Entscheid zu fällen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt die

Vorausberechnung einer allfälligen zukünftigen Leistung. Eine besondere

Normierung, welche einen Anspruch auf Vorausberechnung vermittelt, existiert im

Bereich der Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV (vgl. Art. 58 Verordnung

über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHVV, SR

831.

]). Für das hier zur Diskussion stehende Taggeld der Arbeitslosenversicherung

sehen Gesetz und Verordnung keinen derartigen Anspruch vor. Die Frage ist daher

nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.

2.2

Der Antrag des

Beschwerdeführers richtet sich auf die formelle Festlegung der Höhe einer

allfälligen zukünftigen Leistung. Er beantragt somit den Erlass einer

Feststellungsverfügung. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist

zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse

glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder

tatsächliches, aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens

oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen

öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch

eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 132

V 257 E. 1 S. 259; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.).

2.3

Die Hürde für die Bejahung

eines schützenswerten Interesses, das den Erlass einer Feststellungsverfügung

rechtfertigt, ist relativ hoch (vgl. die Übersicht bei Ulrich Meyer, Über die

Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in:

Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 35 ff.,

insb. S. 52 ff.). Ein schützenswertes Feststellungsinteresse wird unter

bestimmten Voraussetzungen (komplizierte Verhältnisse und grosse Zahl

betroffener Versicherter) bejaht in Bezug auf die Frage, ob eine bestimmte

Tätigkeit AHV-rechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sei

(BGE 129 V 289). Ebenfalls bejaht hat die Gerichtspraxis beispielsweise

ein schützenswertes Interesse an einem Feststellungsentscheid über die Auswirkungen

einer beabsichtigten Heirat auf eine laufende Invalidenrente in einer besonderen

Konstellation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 307/02 vom 14. Juli

2003). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil ein

schützenswertes Interesse einer versicherten Person, durch die zuständige

Ausgleichskasse klären zu lassen, ob die ihr derzeit gewährten

Sozialversicherungsleistungen (im konkreten Fall: ausserordentliche IV-Rente

und Hilflosenentschädigung) im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin

ausgerichtet werden (BGE 142 V 2). Im Bereich der hier betroffenen Arbeitslosenversicherung

sieht das Gesetz die Möglichkeit von Feststellungsverfügungen der kantonalen

Amtsstelle auf Antrag der Arbeitslosenkasse im sogenannten

Zweifelsfallverfahren (Art. 81 Abs. 2 AVIG) vor. Anderweitige

Feststellungsverfügungen kommen in diesem Versicherungszweig kaum vor (vgl.

Meyer, a.a.O., S. 63).

2.4

Im vorliegenden Fall scheitert

die Anerkennung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bereits am

Grundsatz, dass über künftige, noch nicht aktuelle Ansprüche nicht verfügt

werden kann (Meyer, a.a.O., S. 47 Fn. 38 mit Hinweis auf ZAK 1980 S. 494). Das

Bundesgericht hat denn auch in einer vergleichbaren Konstellation, in der es um

die Frage ging, wie viele Taggelder der dortige Beschwerdeführer bis zum Ablauf

der bereits laufenden Rahmenfrist maximal zu beziehen berechtigt sei, ein

schützenswertes Feststellungsinteresse verneint. Es erwog, mit Blick darauf,

dass eine Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des

gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei, bestehe kein

schützenswertes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der

sofortigen, verfügungsweisen Feststellung des maximal zulässigen Taggeldbezugs.

Die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des

Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist im Falle des

Beschwerdeführers aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen

kommen könnte, vermöge allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu

begründen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E.

3.3

[nicht in BGE 130 V 388]). Ebenso verhält es sich hier: Die blosse

Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der bis 31. Oktober

2017.

laufenden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder beziehen könnte, begründet

kein hinreichendes Interesse an einer sofortigen verbindlichen Feststellung der

Taggeldhöhe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer

angeführten Umstandes, dass er Jahrgang 1955 aufweist und sich ihm Fragen im

Hinblick auf AHV und BVG stellen. Eine Berechnung der Taggeldhöhe ab 1. November

2017.

wird zu gegebener Zeit vorzunehmen sein, falls der Beschwerdeführer

weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen muss.

2.5

Zusammenfassend lässt sich

nicht beanstanden, dass es die Arbeitslosenkasse abgelehnt hat, die vom Beschwerdeführer

gewünschte Berechnung über die Höhe eines allfälligen ALV-Taggeldanspruchs ab

1.

November 2017 vorzunehmen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

3.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 13. Juni 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Eingabe vom 13. Juni 2017 wird als

Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen.

3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird

abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer