VSBES.2017.173
Rechtsverweigerung
28. Juni 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zuschrift vom 13. Juni
2017 wendet sich der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
Er legt dar, er habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (Arbeitslosenkasse;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mehrmals schriftlich und höflich ersucht, ihm
die voraussichtliche Höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung ab 1.
November 2017 (neue Rahmenfrist) mitzuteilen, dies unter der Annahme, dass die
aktuelle Beschäftigung (befristete Anstellung) Ende Juli 2017 enden werde und
anschliessend bis Ende Oktober 2017 keine Anstellung/Einkommen gegeben sein
werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Bekanntgabe abgelehnt, obwohl es sich um
ein sehr einfaches Verfahren im Rahmen einer Simulation handle. Das
Versicherungsgericht werde ersucht, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese
Simulation unverzüglich durchzuführen.
2. Es wurde kein
Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer hat von
der Beschwerdegegnerin eine Berechnung der Höhe seines (allfälligen)
ALV-Taggeldes ab 1. November 2017 verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat es
abgelehnt, eine derartige Berechnung vorzunehmen. Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, einen Entscheid über die künftige Taggeldhöhe
zu fällen.
1.2
Die Beschwerdegegnerin hat
keine Verfügung erlassen, welche durch Beschwerde beim Versicherungsgericht
angefochten werden könnte. Beschwerde kann jedoch auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Diese Konstellation liegt hier vor. Das Schreiben vom 13. Juni 2017 ist daher
als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne der zitierten Bestimmung zu
behandeln. Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig (vgl. BGE
130.
V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet die Frage, ob
der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten Gegenstand einen
Entscheid zu fällen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt die
Vorausberechnung einer allfälligen zukünftigen Leistung. Eine besondere
Normierung, welche einen Anspruch auf Vorausberechnung vermittelt, existiert im
Bereich der Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV (vgl. Art. 58 Verordnung
über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHVV, SR
831.
]). Für das hier zur Diskussion stehende Taggeld der Arbeitslosenversicherung
sehen Gesetz und Verordnung keinen derartigen Anspruch vor. Die Frage ist daher
nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.
2.2
Der Antrag des
Beschwerdeführers richtet sich auf die formelle Festlegung der Höhe einer
allfälligen zukünftigen Leistung. Er beantragt somit den Erlass einer
Feststellungsverfügung. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist
zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse
glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder
tatsächliches, aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch
eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 132
V 257 E. 1 S. 259; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.).
2.3
Die Hürde für die Bejahung
eines schützenswerten Interesses, das den Erlass einer Feststellungsverfügung
rechtfertigt, ist relativ hoch (vgl. die Übersicht bei Ulrich Meyer, Über die
Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 35 ff.,
insb. S. 52 ff.). Ein schützenswertes Feststellungsinteresse wird unter
bestimmten Voraussetzungen (komplizierte Verhältnisse und grosse Zahl
betroffener Versicherter) bejaht in Bezug auf die Frage, ob eine bestimmte
Tätigkeit AHV-rechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sei
(BGE 129 V 289). Ebenfalls bejaht hat die Gerichtspraxis beispielsweise
ein schützenswertes Interesse an einem Feststellungsentscheid über die Auswirkungen
einer beabsichtigten Heirat auf eine laufende Invalidenrente in einer besonderen
Konstellation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 307/02 vom 14. Juli
2003). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil ein
schützenswertes Interesse einer versicherten Person, durch die zuständige
Ausgleichskasse klären zu lassen, ob die ihr derzeit gewährten
Sozialversicherungsleistungen (im konkreten Fall: ausserordentliche IV-Rente
und Hilflosenentschädigung) im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin
ausgerichtet werden (BGE 142 V 2). Im Bereich der hier betroffenen Arbeitslosenversicherung
sieht das Gesetz die Möglichkeit von Feststellungsverfügungen der kantonalen
Amtsstelle auf Antrag der Arbeitslosenkasse im sogenannten
Zweifelsfallverfahren (Art. 81 Abs. 2 AVIG) vor. Anderweitige
Feststellungsverfügungen kommen in diesem Versicherungszweig kaum vor (vgl.
Meyer, a.a.O., S. 63).
2.4
Im vorliegenden Fall scheitert
die Anerkennung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bereits am
Grundsatz, dass über künftige, noch nicht aktuelle Ansprüche nicht verfügt
werden kann (Meyer, a.a.O., S. 47 Fn. 38 mit Hinweis auf ZAK 1980 S. 494). Das
Bundesgericht hat denn auch in einer vergleichbaren Konstellation, in der es um
die Frage ging, wie viele Taggelder der dortige Beschwerdeführer bis zum Ablauf
der bereits laufenden Rahmenfrist maximal zu beziehen berechtigt sei, ein
schützenswertes Feststellungsinteresse verneint. Es erwog, mit Blick darauf,
dass eine Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des
gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei, bestehe kein
schützenswertes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der
sofortigen, verfügungsweisen Feststellung des maximal zulässigen Taggeldbezugs.
Die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des
Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist im Falle des
Beschwerdeführers aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen
kommen könnte, vermöge allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu
begründen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E.
3.3
[nicht in BGE 130 V 388]). Ebenso verhält es sich hier: Die blosse
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der bis 31. Oktober
2017.
laufenden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder beziehen könnte, begründet
kein hinreichendes Interesse an einer sofortigen verbindlichen Feststellung der
Taggeldhöhe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer
angeführten Umstandes, dass er Jahrgang 1955 aufweist und sich ihm Fragen im
Hinblick auf AHV und BVG stellen. Eine Berechnung der Taggeldhöhe ab 1. November
2017.
wird zu gegebener Zeit vorzunehmen sein, falls der Beschwerdeführer
weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen muss.
2.5
Zusammenfassend lässt sich
nicht beanstanden, dass es die Arbeitslosenkasse abgelehnt hat, die vom Beschwerdeführer
gewünschte Berechnung über die Höhe eines allfälligen ALV-Taggeldanspruchs ab
1.
November 2017 vorzunehmen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
3.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 13. Juni 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Eingabe vom 13. Juni 2017 wird als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen.
3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird
abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer