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Entscheid

VSBES.2017.174

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. Oktober 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. März 2017

stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Dauer von 33 Tagen

ab 1. März 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Arbeitslosenkasse [ALK-S.] 74). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. April

2017 vorsorglich Einsprache erheben (ALK-S. 71). Diese wurde am 24. April 2017

begründet (ALK-S. 63 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2. Am 29. Juni 2017 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017. Diese wird innert Nachfrist am 10.

Juli 2017 begründet. Am 17. Juli 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere

Ergänzung ein. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben

und ihm sei die Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2017 ohne Verhängung

von Einstelltagen auszuzahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00

als Einzelrichter. Der streitige Taggeldanspruch bei 33 Einstelltagen liegt

offenkundig unterhalb dieser Grenze. Der Präsident des Versicherungsgerichts

ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02) namentlich dann als selbstverschuldet,

wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

2.2

Nach der Rechtsprechung liegt

ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und

soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die

Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom

20.

August 2009 E. 3.2).

2.3

Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220)

voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw.

Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht

vorgelegen haben. Mithin genügen auch charakterliche Eigenschaften im weiteren

Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen

(BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen).

2.4

Das vorwerfbare Verhalten muss

nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz

genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236, Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dieser liegt vor, wenn der Versicherte

vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass sein Verhalten zu einer

Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und er dies in Kauf nimmt (Urteile des

Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2, sowie 8C_511/2009

vom 20. August 2009 E. 3.2).

2.5

Das dem Versicherten zur Last

gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1

S. 244 f.). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers

abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch

keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit

Hinweisen, ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein

fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu schliessen, wenn der Arbeitgeber

nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise

anführen kann (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war seit

dem 1. Juli 2012 bei der B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit einem Pensum

von 100 % angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, ALK-S. 131). Die Arbeitgeberin

kündigte das Arbeitsverhältnis mit persönlich überreichtem Brief vom 21.

November 2016 (ALK-S. 134 f.) auf den 28. Februar 2017. Auf die Nachfrage

der Beschwerdegegnerin nach dem Kündigungsgrund (ALK-Nr. 118) antwortete die

Arbeitgeberin (ALK-S. 112 f.), sie habe am 24. August 2016 mit DPD aus Nigeria

ein Arztzeugnis für die nächsten zwei Monate erhalten. Nach dem Erhalt dieses

Arztzeugnisses habe die Arbeitgeberin erfolglos versucht, den Beschwerdeführer

zu erreichen. Am 25. Oktober 2016 habe sich dieser telefonisch bei einem

seiner Vorgesetzten gemeldet und erklärt, er könne immer noch nicht zur Arbeit

kommen. Ein entsprechendes Arztzeugnis sei aber erst am 4. November 2016

«rückwirkend» ausgestellt worden. Auf eine SMS vom 27. Oktober 2016 habe sich

der Beschwerdeführer nicht gemeldet und die Arbeitgeberin habe bis zu seiner

Rückkehr am 21. November 2016 nichts von ihm gehört. Erst auf das Schreiben vom

15.

November 2016 mit der Überschrift «Letzte Aufforderung zur Erbringung der

Arbeitsleistung» (ALK-S. 114) sei er aktiv geworden. Im Zusammenhang mit seinem

Verhalten habe die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits zuvor verwarnen

müssen. Die Verwarnungen seien im Januar 2016 und im Juli 2016 erfolgt.

Aufgrund der gesamten Ereignisse und weil sie das Vertrauen in den

Beschwerdeführer verloren habe, habe die Arbeitgeberin schliesslich das

Arbeitsverhältnis ordentlich auf Ende Februar 2017 gekündigt.

3.2

In der Verwarnung vom 18. Januar

2016.

wird, Bezug nehmend auf ein Gespräch vom 14. Januar 2016, ausgeführt, der

Beschwerdeführer hätte nach dem Weihnachtsurlaub am 4. Januar 2016 die Arbeit

wieder aufnehmen müssen. Er habe an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, er habe

seinen Flug in Nigeria verpasst und könne nicht zur Arbeit kommen. Daraufhin

habe er ohne nachzufassen und ohne das Einverständnis seines Vorgesetzten

einzuholen, das Telefonat beendet und sich auch nicht mehr gemeldet. Auch am

11.

Januar 2016 habe er seine Arbeit nicht aufgenommen. Am 12. Januar 2016 sei

er, als ob nichts geschehen wäre, zur Arbeit gekommen. Der Beschwerdeführer

werde ein letztes Mal aufgefordert, ab sofort alles daran zu setzen, seine

Arbeiten konzentriert und nach den geltenden Richtlinien auszuführen. Weisungen

und Anordnungen der Vorgesetzten seien zu 100 % einzuhalten. Der

Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, das Schreiben erhalten zu haben

(ALK-S. 109).

In der zweiten Verwarnung vom 28. Juli

2016.

wird, im Anschluss an eine Besprechung vom gleichen Tag, festgehalten, die

Verwarnung vom 22. Januar 2016 sei grundsätzlich im April 2016 abgeschlossen

worden. Leider müsse die Arbeitgeberin immer wieder feststellen, dass sich der

Beschwerdeführer nicht an die Regeln halte und selbst Regeln aufstelle. Auch

sei ihm die Kommunikation mit anderen Mitarbeitenden wichtiger als die

Quantität bezogen auf die Arbeitsleistung. Auch müsse immer wieder festgestellt

werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht abmelde, wenn er nicht zur Arbeit

komme, so zuletzt am Montag, 25. Juli 2016. Man habe schon in der Verwarnung

vom 22. Januar 2016 festgehalten, dass man ab dem ersten Absenztag ein

Arztzeugnis möchte. Dieser klaren Aufforderung komme der Beschwerdeführer in

der Regel nicht nach. In diesem Zusammenhang fehle noch das Arztzeugnis vom 7.

und 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer wegen Krankheit abgemeldet

habe. Die Arbeitgeberin sei nicht mehr bereit, das Verhalten des

Beschwerdeführers und seine Einstellung zur Arbeit zu dulden, zumal er mit

seiner Unzuverlässigkeit absolut nicht planbar sei. Dies hänge sicher auch mit

seinen enorm vielen Absenzen zusammen. Der Beschwerdeführer werde nochmals

gebeten, der Arbeitgeberin ab sofort bereits ab dem ersten Absenztag ein

entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.

3.3

Der Beschwerdeführer führte in

seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (ALK-S. 106) aus, die Krankheiten

seien in zwei verschiedenen Arztzeugnissen dokumentiert worden. Er sei in

Nigeria krank gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, innert gegebener Zeit

die beiden Zeugnisse zu organisieren und in die Schweiz zu senden. Er habe aber

das erste Arztzeugnis termingerecht abgegeben. Da sich seine Krankheit

verschlimmert habe, habe er das Spital wechseln müssen, und dort sei es ihm

nicht möglich gewesen, innert nützlicher Frist das zweite Arztzeugnis zu

organisieren. Trotzdem habe er sich aus Nigeria am 24. Oktober 2016 telefonisch

bei seiner Teamleaderin abgemeldet. Bei der zweiten Verwarnung sei er zur

Unterschrift gezwungen worden, obschon er diese wegen Sprachbarrieren zuerst zu

Hause seiner Frau hätte vorlegen wollen. Es habe seit längerem

zwischenmenschliche Differenzen mit seinem Vorgesetzten gegeben. Er habe zwei

sehr gute Zwischenzeugnisse erhalten, deshalb sei die Reaktion der

Arbeitgeberin für ihn nicht nachvollziehbar.

In der Einsprachebegründung vom 24.

April 2017 (ALK-S. 63 ff.) wurde ergänzend dargelegt, die Kündigung sei am 21.

November 2016 erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer vom 24. August 2016 bis 20.

November 2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Begründung, der Beschwerdeführer

habe sich nicht korrekt abgemeldet, sei jedoch unzutreffend. Er habe sich, wie

von der Arbeitgeberin bestätigt werde, am 25. Oktober 2016 bei Frau C.___ von

der Arbeitgeberin telefonisch gemeldet und auf eine Verlängerung der

Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Nach diesem Telefonat habe er das Spital

wechseln müssen, weil Spezialisten gefordert gewesen seien. Hernach sei er

körperlich nicht in der Lage gewesen, sich nochmals bei der Arbeitgeberin zu

melden. Deshalb sei es nicht zu einer früheren Kontaktnahme gekommen. Das

«alte» Spital habe der Arbeitgeberin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis direkt

zugestellt und er sei daher guten Glaubens davon ausgegangen, dass das «neue»

Spital dies ebenso veranlasst habe. Zudem habe er im neuen Spital keine

Angehörigen vor Ort gehabt, welche sich um administrative Belange hätten

kümmern können. Die Kündigung sei nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des

Beschwerdeführers zustande gekommen. Zudem habe er die Kündigung nicht

(eventual-)vorsätzlich herbeigeführt. Selbst wenn man jedoch, was bestritten

werde, von einem Fehlverhalten ausginge, wäre kein schweres Verschulden

anzunehmen.

In der Beschwerdebegründung vom 10. Juli

2017.

bringt der Beschwerdeführer weiter vor, nach Intervention der

Rechtsschutzversicherung habe ihm die Arbeitgeberin den zunächst

zurückbehaltenen Lohn für Februar 2017 ausbezahlt. Die beiden Verwarnungen habe

er unterzeichnet, ohne ein Wort zu verstehen. Anfang 2016 habe er den Rückflug

von den Ferien in Nigeria verpasst. Er habe Frau C.___ von der Arbeitgeberin

informiert, dass er am 12. Januar 2016 zurück an der Arbeit sein werde. Zehn

Tage später sei er gedrängt worden, den Verwarnungsbrief zu unterzeichnen. Der

zweite Verwarnungsbrief vom 28. Juli 2016 entspreche nicht der Wahrheit. Er

habe jahrelang gute Arbeit für die Arbeitgeberin geleistet. Er habe 2015 eine

Operation in der Klinik [...] gehabt, 2016 drei Injektionen bei Dr. med. D.___

wegen Rückenschmerzen und 2016 sieben Kortison-Injektionen bei Dr. med. E.___,

Klinik [...], wegen der Wirbelsäule. Als er in Nigeria krank gewesen sei, habe

er wegen seiner gesundheitlichen Situation nur zwei Mal mit seiner Ehefrau

kommuniziert und auch keinen Kontakt gehabt zum Verband der [...] (in der

Eingabe vom 17. Juli 2017 wird dazu ergänzt, der Beschwerdeführer habe aus

diesem Grund diese Hobby-Tätigkeit nicht fortsetzen können). Er habe Frau C.___

und die Arbeitgeberin am 25. Oktober 2016 telefonisch über seinen

Gesundheitszustand informiert. Seit 29. März 2017 sei er bei der Firma F.___ in

[...] angestellt. Die verhängten 33 Einstelltage basierten nicht auf der

Wahrheit und er verlange, dass sie gestrichen oder auf die niedrigste Stufe

herabgesetzt würden.

4.

4.1

Durch die vorliegenden Akten ist

dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahreswechsel 2015/2016, den

er in Nigeria verbrachte, am 4. Januar 2016 die Arbeit wieder hätte aufnehmen

sollen. Er verpasste jedoch den Flug und erschien erst am 12. Januar 2016 auf

der Arbeitsstelle. Dieser Vorfall führte zur Verwarnung vom 18. Januar

2016.

Seitens der Arbeitgeberin wurde insbesondere bemängelt, dass der

Beschwerdeführer sich am 4. Januar 2016 telefonisch gemeldet, aber nicht

«nachgefasst» und auch nicht das Einverständnis des Vorgesetzten eingeholt,

sondern das Telefonat beendet und sich in den Folgetagen bis zum 12. Januar

2016.

nicht mehr gemeldet hatte. Am 28. Juli 2016 kam es zu einer zweiten

Verwarnung. Dort wurde insbesondere bemängelt, dass der Beschwerdeführer, der

viele Absenzen aufweise, sich nicht immer vorgängig abmelde und auch der

Vorgabe, ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis vorzulegen, nicht immer nachgekommen

sei. Die Arbeitgeberin hielt fest, sie werde ein solches Verhalten in Zukunft

nicht mehr dulden und der Beschwerdeführer müsse mit der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn sich das erwähnte Verhalten nicht ändere.

Der Beschwerdeführer hat die beiden Verwarnungen unterzeichnet. Es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass er den darin festgehaltenen Sachverhalt nicht

verstanden hätte. Den Vorgang, der zur ersten Verwarnung führte (Verpassen des

Flugs und Antritt der Arbeit mit acht Tagen Verspätung, kurze telefonische

Abmeldung ohne weitere Kontaktnahme), hat er im Wesentlichen bestätigt.

Inwiefern er gezwungen worden wäre, die zweite Verwarnung zu unterzeichnen, ist

nicht ersichtlich. Die dort festgehaltenen Umstände bezeichnet er zwar als

unwahr, er legt aber nicht dar, inwiefern sie nicht zutreffen sollte. Es ist

daher auf den Inhalt der beiden Verwarnungen, die er – anders als

beispielsweise die Kündigung – unterzeichnet hat, abzustellen.

4.2

Nach den beiden Verwarnungen

musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Arbeitgeberin grössten Wert

darauf legte, bei Abwesenheiten umgehend und vollständig über den Grund und die

Dauer informiert zu werden und dass sie bei krankheitsbedingten Absenzen überdies

die sofortige Beibringung eines Arztzeugnisses verlangte. Ebenso musste ihm

bewusst sein, dass ein weiterer Vorfall, der einen Zusammenhang mit den

beanstandeten Verhaltensweisen – insbesondere mangelnde Kommunikation und

Dokumentation bei Absenzen – aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur

Kündigung führen würde. Um seinen Arbeitsplatz zu bewahren, war er daher

gehalten, im Fall einer erneuten krankheitsbedingten Abwesenheit für eine

umgehende und umfassende, transparente Information der Arbeitgeberin zu sorgen.

Diesen Anforderungen genügt das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers

nicht: Offenbar erkrankte er relativ bald nach der zweiten Verwarnung erneut,

als er sich im August 2016 in Nigeria aufhielt. Er veranlasste zwar, dass der

Arbeitgeberin am 24. August 2016 ein entsprechendes Arztzeugnis übermittelt

wurde. Anschliessend unterblieb jedoch zwei Monate lang jegliche Kontaktnahme.

Erst am 25. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei

der Arbeitgeberin und teilte mit, er könne noch immer nicht zur Arbeit

erscheinen. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde erst am 4. November 2016

rückwirkend ausgestellt. Dies läuft der Anforderung, es müsse ab dem ersten

Absenztag ein Arztzeugnis vorliegen, zuwider. Falls es aus den vom Beschwerdeführer

angeführten Gründen schwierig war, zeitnah ein Arztzeugnis beizubringen, hätte

er zumindest von sich aus wieder an die Arbeitgeberin gelangen müssen.

Stattdessen meldete er sich nach dem Telefonat vom 25. Oktober 2016 wochenlang nicht

mehr bei der Arbeitgeberin, obwohl ihn diese mit SMS vom 27. Oktober 2016

aufforderte, sich persönlich bei ihr zu melden und ihr ein Arztzeugnis aus der

Schweiz zukommen zu lassen. Erst der ultimativen schriftlichen Aufforderung vom

15.

November 2016 (gerichtet an die schweizerische Adresse des

Beschwerdeführers), die Arbeit am 21. November 2016 wieder aufzunehmen, kam er

schliesslich nach. Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die in den

durch ihn unterzeichneten Verwarnungen bekräftigte Verpflichtung, krankheitsbedingte

Abwesenheiten umgehend zu melden und mit einem entsprechenden Arztzeugnis zu

dokumentieren sowie die Arbeitgeberin über den Verlauf zu orientieren, um der

Arbeitgeberin eine vernünftige Planung zu ermöglichen, nicht erfüllt. Unter den

gegebenen Umständen musste er damit rechnen, dass die Arbeitgeberin ein

Verhalten, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, zum Anlass für eine

Kündigung nehmen werde. Wenn er sich vor diesem Hintergrund nach einer

erneuten, lange dauernden Erkrankung wiederum auf einen minimalen Kontakt mit

der Arbeitgeberin beschränkte und selbst deren explizite Aufforderung, sich

persönlich zu melden, ignorierte, kann dies nur dahingehend interpretiert

werden, dass er eine Kündigung zwar nicht anstrebte, aber doch im Sinne des

Eventualvorsatzes in Kauf nahm (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Mit seinem Verhalten

gab der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin Anlass, das Anstellungsverhältnis

aufzulösen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht

von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen, welche eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht.

5.

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 - 15

Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 - 30

Tage

- schweres Verschulden: 31 - 60

Tage.

Bei der Überprüfung der Angemessenheit

der Einstellungsdauer geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,

den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73). Dabei ist auch den Bestrebungen

der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne

Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der

Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom

28.

August 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin hat das

Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des schweren Verschuldens

eingeordnet. Dies lässt sich mit Blick auf die konkreten Umstände nicht

beanstanden: Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten an den Tag gelegt, das

demjenigen vergleichbar ist, für welches er bereits mit zwei Verwarnungen

belegt worden war. Beide Verwarnungen lagen weniger als ein Jahr zurück, die

zweite war sogar nur wenige Wochen vor der am 24. August 2016 gemeldeten

Erkrankung erfolgt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer unter den

gegebenen Umständen die Kündigung und damit die anschliessende Arbeitslosigkeit

in Kauf genommen. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch

nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Zwischenzeugnissen, denn bereits

mit den zwei vorangegangenen Verwarnungen wurde nicht in erster Linie die

Arbeitsqualität, sondern die Einstellung des Beschwerdeführers und sein

Verhalten bei Absenzen beanstandet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich

die Annahme eines schweren Verschuldens. Innerhalb dieser Kategorie ist mit

Blick darauf, dass keine früheren Einstellungstatbestände bekannt sind, eine

Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit

den verhängten 33 Einstelltagen vorgenommen hat. Diese sind daher als

angemessen zu bezeichnen.

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_898/2017 vom 19. Dezember 2017 nicht ein.