VSBES.2017.174
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. Oktober 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2017
stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Dauer von 33 Tagen
ab 1. März 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Arbeitslosenkasse [ALK-S.] 74). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. April
2017 vorsorglich Einsprache erheben (ALK-S. 71). Diese wurde am 24. April 2017
begründet (ALK-S. 63 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2. Am 29. Juni 2017 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017. Diese wird innert Nachfrist am 10.
Juli 2017 begründet. Am 17. Juli 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere
Ergänzung ein. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und ihm sei die Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2017 ohne Verhängung
von Einstelltagen auszuzahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00
als Einzelrichter. Der streitige Taggeldanspruch bei 33 Einstelltagen liegt
offenkundig unterhalb dieser Grenze. Der Präsident des Versicherungsgerichts
ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02) namentlich dann als selbstverschuldet,
wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
2.2
Nach der Rechtsprechung liegt
ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die
Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom
20.
August 2009 E. 3.2).
2.3
Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220)
voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Mithin genügen auch charakterliche Eigenschaften im weiteren
Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen
(BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen).
2.4
Das vorwerfbare Verhalten muss
nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236, Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dieser liegt vor, wenn der Versicherte
vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass sein Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und er dies in Kauf nimmt (Urteile des
Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2, sowie 8C_511/2009
vom 20. August 2009 E. 3.2).
2.5
Das dem Versicherten zur Last
gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1
S. 244 f.). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers
abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch
keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit
Hinweisen, ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein
fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu schliessen, wenn der Arbeitgeber
nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise
anführen kann (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit
dem 1. Juli 2012 bei der B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit einem Pensum
von 100 % angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, ALK-S. 131). Die Arbeitgeberin
kündigte das Arbeitsverhältnis mit persönlich überreichtem Brief vom 21.
November 2016 (ALK-S. 134 f.) auf den 28. Februar 2017. Auf die Nachfrage
der Beschwerdegegnerin nach dem Kündigungsgrund (ALK-Nr. 118) antwortete die
Arbeitgeberin (ALK-S. 112 f.), sie habe am 24. August 2016 mit DPD aus Nigeria
ein Arztzeugnis für die nächsten zwei Monate erhalten. Nach dem Erhalt dieses
Arztzeugnisses habe die Arbeitgeberin erfolglos versucht, den Beschwerdeführer
zu erreichen. Am 25. Oktober 2016 habe sich dieser telefonisch bei einem
seiner Vorgesetzten gemeldet und erklärt, er könne immer noch nicht zur Arbeit
kommen. Ein entsprechendes Arztzeugnis sei aber erst am 4. November 2016
«rückwirkend» ausgestellt worden. Auf eine SMS vom 27. Oktober 2016 habe sich
der Beschwerdeführer nicht gemeldet und die Arbeitgeberin habe bis zu seiner
Rückkehr am 21. November 2016 nichts von ihm gehört. Erst auf das Schreiben vom
15.
November 2016 mit der Überschrift «Letzte Aufforderung zur Erbringung der
Arbeitsleistung» (ALK-S. 114) sei er aktiv geworden. Im Zusammenhang mit seinem
Verhalten habe die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits zuvor verwarnen
müssen. Die Verwarnungen seien im Januar 2016 und im Juli 2016 erfolgt.
Aufgrund der gesamten Ereignisse und weil sie das Vertrauen in den
Beschwerdeführer verloren habe, habe die Arbeitgeberin schliesslich das
Arbeitsverhältnis ordentlich auf Ende Februar 2017 gekündigt.
3.2
In der Verwarnung vom 18. Januar
2016.
wird, Bezug nehmend auf ein Gespräch vom 14. Januar 2016, ausgeführt, der
Beschwerdeführer hätte nach dem Weihnachtsurlaub am 4. Januar 2016 die Arbeit
wieder aufnehmen müssen. Er habe an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, er habe
seinen Flug in Nigeria verpasst und könne nicht zur Arbeit kommen. Daraufhin
habe er ohne nachzufassen und ohne das Einverständnis seines Vorgesetzten
einzuholen, das Telefonat beendet und sich auch nicht mehr gemeldet. Auch am
11.
Januar 2016 habe er seine Arbeit nicht aufgenommen. Am 12. Januar 2016 sei
er, als ob nichts geschehen wäre, zur Arbeit gekommen. Der Beschwerdeführer
werde ein letztes Mal aufgefordert, ab sofort alles daran zu setzen, seine
Arbeiten konzentriert und nach den geltenden Richtlinien auszuführen. Weisungen
und Anordnungen der Vorgesetzten seien zu 100 % einzuhalten. Der
Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, das Schreiben erhalten zu haben
(ALK-S. 109).
In der zweiten Verwarnung vom 28. Juli
2016.
wird, im Anschluss an eine Besprechung vom gleichen Tag, festgehalten, die
Verwarnung vom 22. Januar 2016 sei grundsätzlich im April 2016 abgeschlossen
worden. Leider müsse die Arbeitgeberin immer wieder feststellen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an die Regeln halte und selbst Regeln aufstelle. Auch
sei ihm die Kommunikation mit anderen Mitarbeitenden wichtiger als die
Quantität bezogen auf die Arbeitsleistung. Auch müsse immer wieder festgestellt
werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht abmelde, wenn er nicht zur Arbeit
komme, so zuletzt am Montag, 25. Juli 2016. Man habe schon in der Verwarnung
vom 22. Januar 2016 festgehalten, dass man ab dem ersten Absenztag ein
Arztzeugnis möchte. Dieser klaren Aufforderung komme der Beschwerdeführer in
der Regel nicht nach. In diesem Zusammenhang fehle noch das Arztzeugnis vom 7.
und 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer wegen Krankheit abgemeldet
habe. Die Arbeitgeberin sei nicht mehr bereit, das Verhalten des
Beschwerdeführers und seine Einstellung zur Arbeit zu dulden, zumal er mit
seiner Unzuverlässigkeit absolut nicht planbar sei. Dies hänge sicher auch mit
seinen enorm vielen Absenzen zusammen. Der Beschwerdeführer werde nochmals
gebeten, der Arbeitgeberin ab sofort bereits ab dem ersten Absenztag ein
entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.
3.3
Der Beschwerdeführer führte in
seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (ALK-S. 106) aus, die Krankheiten
seien in zwei verschiedenen Arztzeugnissen dokumentiert worden. Er sei in
Nigeria krank gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, innert gegebener Zeit
die beiden Zeugnisse zu organisieren und in die Schweiz zu senden. Er habe aber
das erste Arztzeugnis termingerecht abgegeben. Da sich seine Krankheit
verschlimmert habe, habe er das Spital wechseln müssen, und dort sei es ihm
nicht möglich gewesen, innert nützlicher Frist das zweite Arztzeugnis zu
organisieren. Trotzdem habe er sich aus Nigeria am 24. Oktober 2016 telefonisch
bei seiner Teamleaderin abgemeldet. Bei der zweiten Verwarnung sei er zur
Unterschrift gezwungen worden, obschon er diese wegen Sprachbarrieren zuerst zu
Hause seiner Frau hätte vorlegen wollen. Es habe seit längerem
zwischenmenschliche Differenzen mit seinem Vorgesetzten gegeben. Er habe zwei
sehr gute Zwischenzeugnisse erhalten, deshalb sei die Reaktion der
Arbeitgeberin für ihn nicht nachvollziehbar.
In der Einsprachebegründung vom 24.
April 2017 (ALK-S. 63 ff.) wurde ergänzend dargelegt, die Kündigung sei am 21.
November 2016 erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer vom 24. August 2016 bis 20.
November 2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Begründung, der Beschwerdeführer
habe sich nicht korrekt abgemeldet, sei jedoch unzutreffend. Er habe sich, wie
von der Arbeitgeberin bestätigt werde, am 25. Oktober 2016 bei Frau C.___ von
der Arbeitgeberin telefonisch gemeldet und auf eine Verlängerung der
Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Nach diesem Telefonat habe er das Spital
wechseln müssen, weil Spezialisten gefordert gewesen seien. Hernach sei er
körperlich nicht in der Lage gewesen, sich nochmals bei der Arbeitgeberin zu
melden. Deshalb sei es nicht zu einer früheren Kontaktnahme gekommen. Das
«alte» Spital habe der Arbeitgeberin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis direkt
zugestellt und er sei daher guten Glaubens davon ausgegangen, dass das «neue»
Spital dies ebenso veranlasst habe. Zudem habe er im neuen Spital keine
Angehörigen vor Ort gehabt, welche sich um administrative Belange hätten
kümmern können. Die Kündigung sei nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers zustande gekommen. Zudem habe er die Kündigung nicht
(eventual-)vorsätzlich herbeigeführt. Selbst wenn man jedoch, was bestritten
werde, von einem Fehlverhalten ausginge, wäre kein schweres Verschulden
anzunehmen.
In der Beschwerdebegründung vom 10. Juli
2017.
bringt der Beschwerdeführer weiter vor, nach Intervention der
Rechtsschutzversicherung habe ihm die Arbeitgeberin den zunächst
zurückbehaltenen Lohn für Februar 2017 ausbezahlt. Die beiden Verwarnungen habe
er unterzeichnet, ohne ein Wort zu verstehen. Anfang 2016 habe er den Rückflug
von den Ferien in Nigeria verpasst. Er habe Frau C.___ von der Arbeitgeberin
informiert, dass er am 12. Januar 2016 zurück an der Arbeit sein werde. Zehn
Tage später sei er gedrängt worden, den Verwarnungsbrief zu unterzeichnen. Der
zweite Verwarnungsbrief vom 28. Juli 2016 entspreche nicht der Wahrheit. Er
habe jahrelang gute Arbeit für die Arbeitgeberin geleistet. Er habe 2015 eine
Operation in der Klinik [...] gehabt, 2016 drei Injektionen bei Dr. med. D.___
wegen Rückenschmerzen und 2016 sieben Kortison-Injektionen bei Dr. med. E.___,
Klinik [...], wegen der Wirbelsäule. Als er in Nigeria krank gewesen sei, habe
er wegen seiner gesundheitlichen Situation nur zwei Mal mit seiner Ehefrau
kommuniziert und auch keinen Kontakt gehabt zum Verband der [...] (in der
Eingabe vom 17. Juli 2017 wird dazu ergänzt, der Beschwerdeführer habe aus
diesem Grund diese Hobby-Tätigkeit nicht fortsetzen können). Er habe Frau C.___
und die Arbeitgeberin am 25. Oktober 2016 telefonisch über seinen
Gesundheitszustand informiert. Seit 29. März 2017 sei er bei der Firma F.___ in
[...] angestellt. Die verhängten 33 Einstelltage basierten nicht auf der
Wahrheit und er verlange, dass sie gestrichen oder auf die niedrigste Stufe
herabgesetzt würden.
4.
4.1
Durch die vorliegenden Akten ist
dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahreswechsel 2015/2016, den
er in Nigeria verbrachte, am 4. Januar 2016 die Arbeit wieder hätte aufnehmen
sollen. Er verpasste jedoch den Flug und erschien erst am 12. Januar 2016 auf
der Arbeitsstelle. Dieser Vorfall führte zur Verwarnung vom 18. Januar
2016.
Seitens der Arbeitgeberin wurde insbesondere bemängelt, dass der
Beschwerdeführer sich am 4. Januar 2016 telefonisch gemeldet, aber nicht
«nachgefasst» und auch nicht das Einverständnis des Vorgesetzten eingeholt,
sondern das Telefonat beendet und sich in den Folgetagen bis zum 12. Januar
2016.
nicht mehr gemeldet hatte. Am 28. Juli 2016 kam es zu einer zweiten
Verwarnung. Dort wurde insbesondere bemängelt, dass der Beschwerdeführer, der
viele Absenzen aufweise, sich nicht immer vorgängig abmelde und auch der
Vorgabe, ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis vorzulegen, nicht immer nachgekommen
sei. Die Arbeitgeberin hielt fest, sie werde ein solches Verhalten in Zukunft
nicht mehr dulden und der Beschwerdeführer müsse mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn sich das erwähnte Verhalten nicht ändere.
Der Beschwerdeführer hat die beiden Verwarnungen unterzeichnet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass er den darin festgehaltenen Sachverhalt nicht
verstanden hätte. Den Vorgang, der zur ersten Verwarnung führte (Verpassen des
Flugs und Antritt der Arbeit mit acht Tagen Verspätung, kurze telefonische
Abmeldung ohne weitere Kontaktnahme), hat er im Wesentlichen bestätigt.
Inwiefern er gezwungen worden wäre, die zweite Verwarnung zu unterzeichnen, ist
nicht ersichtlich. Die dort festgehaltenen Umstände bezeichnet er zwar als
unwahr, er legt aber nicht dar, inwiefern sie nicht zutreffen sollte. Es ist
daher auf den Inhalt der beiden Verwarnungen, die er – anders als
beispielsweise die Kündigung – unterzeichnet hat, abzustellen.
4.2
Nach den beiden Verwarnungen
musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Arbeitgeberin grössten Wert
darauf legte, bei Abwesenheiten umgehend und vollständig über den Grund und die
Dauer informiert zu werden und dass sie bei krankheitsbedingten Absenzen überdies
die sofortige Beibringung eines Arztzeugnisses verlangte. Ebenso musste ihm
bewusst sein, dass ein weiterer Vorfall, der einen Zusammenhang mit den
beanstandeten Verhaltensweisen – insbesondere mangelnde Kommunikation und
Dokumentation bei Absenzen – aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur
Kündigung führen würde. Um seinen Arbeitsplatz zu bewahren, war er daher
gehalten, im Fall einer erneuten krankheitsbedingten Abwesenheit für eine
umgehende und umfassende, transparente Information der Arbeitgeberin zu sorgen.
Diesen Anforderungen genügt das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers
nicht: Offenbar erkrankte er relativ bald nach der zweiten Verwarnung erneut,
als er sich im August 2016 in Nigeria aufhielt. Er veranlasste zwar, dass der
Arbeitgeberin am 24. August 2016 ein entsprechendes Arztzeugnis übermittelt
wurde. Anschliessend unterblieb jedoch zwei Monate lang jegliche Kontaktnahme.
Erst am 25. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei
der Arbeitgeberin und teilte mit, er könne noch immer nicht zur Arbeit
erscheinen. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde erst am 4. November 2016
rückwirkend ausgestellt. Dies läuft der Anforderung, es müsse ab dem ersten
Absenztag ein Arztzeugnis vorliegen, zuwider. Falls es aus den vom Beschwerdeführer
angeführten Gründen schwierig war, zeitnah ein Arztzeugnis beizubringen, hätte
er zumindest von sich aus wieder an die Arbeitgeberin gelangen müssen.
Stattdessen meldete er sich nach dem Telefonat vom 25. Oktober 2016 wochenlang nicht
mehr bei der Arbeitgeberin, obwohl ihn diese mit SMS vom 27. Oktober 2016
aufforderte, sich persönlich bei ihr zu melden und ihr ein Arztzeugnis aus der
Schweiz zukommen zu lassen. Erst der ultimativen schriftlichen Aufforderung vom
15.
November 2016 (gerichtet an die schweizerische Adresse des
Beschwerdeführers), die Arbeit am 21. November 2016 wieder aufzunehmen, kam er
schliesslich nach. Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die in den
durch ihn unterzeichneten Verwarnungen bekräftigte Verpflichtung, krankheitsbedingte
Abwesenheiten umgehend zu melden und mit einem entsprechenden Arztzeugnis zu
dokumentieren sowie die Arbeitgeberin über den Verlauf zu orientieren, um der
Arbeitgeberin eine vernünftige Planung zu ermöglichen, nicht erfüllt. Unter den
gegebenen Umständen musste er damit rechnen, dass die Arbeitgeberin ein
Verhalten, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, zum Anlass für eine
Kündigung nehmen werde. Wenn er sich vor diesem Hintergrund nach einer
erneuten, lange dauernden Erkrankung wiederum auf einen minimalen Kontakt mit
der Arbeitgeberin beschränkte und selbst deren explizite Aufforderung, sich
persönlich zu melden, ignorierte, kann dies nur dahingehend interpretiert
werden, dass er eine Kündigung zwar nicht anstrebte, aber doch im Sinne des
Eventualvorsatzes in Kauf nahm (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Mit seinem Verhalten
gab der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin Anlass, das Anstellungsverhältnis
aufzulösen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht
von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen, welche eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht.
5.
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 - 15
Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 - 30
Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60
Tage.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit
der Einstellungsdauer geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73). Dabei ist auch den Bestrebungen
der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne
Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der
Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom
28.
August 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin hat das
Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des schweren Verschuldens
eingeordnet. Dies lässt sich mit Blick auf die konkreten Umstände nicht
beanstanden: Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten an den Tag gelegt, das
demjenigen vergleichbar ist, für welches er bereits mit zwei Verwarnungen
belegt worden war. Beide Verwarnungen lagen weniger als ein Jahr zurück, die
zweite war sogar nur wenige Wochen vor der am 24. August 2016 gemeldeten
Erkrankung erfolgt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen die Kündigung und damit die anschliessende Arbeitslosigkeit
in Kauf genommen. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch
nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Zwischenzeugnissen, denn bereits
mit den zwei vorangegangenen Verwarnungen wurde nicht in erster Linie die
Arbeitsqualität, sondern die Einstellung des Beschwerdeführers und sein
Verhalten bei Absenzen beanstandet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
die Annahme eines schweren Verschuldens. Innerhalb dieser Kategorie ist mit
Blick darauf, dass keine früheren Einstellungstatbestände bekannt sind, eine
Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit
den verhängten 33 Einstelltagen vorgenommen hat. Diese sind daher als
angemessen zu bezeichnen.
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_898/2017 vom 19. Dezember 2017 nicht ein.