VSBES.2017.175
Taggelder IV
10. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 10. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügung vom 30. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1987 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung für Erwachsene an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf
gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (über einen Auffahrunfall
vom 9. September 2016) bei (IV-Nr. 9) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin
B.___ AG, [...], vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 16) ein. Anschliessend sprach sie
dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines vom 5. Juni 2017 bis
3. September 2017 dauernden Aufbautrainings zu (Mitteilung vom 4. Mai 2017,
IV-Nr. 25; vgl. auch IV-Nr. 22). Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme auf CHF 180.20
(Grundentschädigung CHF 171.20, Kindergeld CHF 9.00) festgelegt, basierend
auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 214.00 (IV-Nr. 29).
2. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2017
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 erheben (A.S. 3 ff.). Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Taggelder seien nach Massgabe
eines Tageseinkommens von CHF 221.00 (statt CHF 214.00) zu berechnen.
Weiter werden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 27. September 2017 auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde und beantragt deren Abweisung (A.S. 17).
4. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 11. Oktober 2017 seine Kostennote ein (A.S. 20
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 30. Mai 2017. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom
5.
Juni 2017 bis 3. September 2017, also 91 Kalendertage. Der Beschwerdeführer
verlangt eine Erhöhung des für die Taggeldberechnung massgebenden
Tageseinkommens um CHF 7.00. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 80 % von
91.
Tagen à CHF 7.00, entsprechend CHF 509.60. Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat das
Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 78'000.00 (13 x CHF
6'000.00) festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Lohn, welchen die B.___ AG
im Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2016
angegeben hatte. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im Gesundheitsfall
wäre ihm auf den 1. Januar 2017 eine Lohnerhöhung von CHF 200.00 pro Monat
gewährt worden und diese Erhöhung sei bei der Taggeldbemessung zu berücksichtigen.
3.
3.1
Versicherte haben während der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn
sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen
verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu
mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld
besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben,
und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die
Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).
3.2
Grundlage für die Ermittlung des
Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche
Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes
Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs.
1.
lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.3
Bei Arbeitnehmenden mit
Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird.
Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die
regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der
ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder
der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019). Liegt die von der versicherten
Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige)
mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das
diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit
unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI Rz.
3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit
nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an
den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von Amtes wegen, wenn
eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der
IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine
Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045). Sowohl für die
erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die
Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte
Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im
Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt
werden. Sie müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein.
Wenn diese nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung
auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von
Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit
dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der B.___ eingeholt, welche diese
am 7. Februar 2017 erteilte (IV-Nr. 16). Darin wird der «aktuelle Lohn» mit CHF
78'000.00 pro Jahr seit 1. Januar 2016 beziffert. Eine Lohnerhöhung per 1.
Januar 2017 wird nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 31. Mai
2017.
bei der B.___ angestellt (vgl. IV-Nr. 19). Dies schliesst allerdings nicht
aus, dass ohne den Unfall vom 9. September 2016 und die anschliessend
attestierte Arbeitsunfähigkeit eine Lohnerhöhung erfolgt wäre. Der
Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren ein Dokument «Vereinbarung
Lohnerhöhung nach Weiterbildung» (Urkunde 3) einreichen. Laut diesem Dokument,
das den Stempel der Arbeitgeberin trägt und in deren Namen von C.___, Abteilungsleiter
[...], unterzeichnet ist, bestätigt die B.___, dass sie dem Beschwerdeführer
nach Abschluss der Weiterbildung zum Chefmonteur [...] ab dem 1. Januar 2016
eine Lohnerhöhung von monatlich CHF 300.00 gewährt habe sowie dass im weiteren
mündlich vereinbart worden sei, der Beschwerdeführer werde in einem zweiten
Schritt ab dem 1. Januar 2017 eine weitere Lohnerhöhung von monatlich CHF 200.00
erhalten. Diese Lohnerhöhung per 1. Januar 2017 sei nicht mehr erfolgt, weil
der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aufgrund des Unfallereignisses
vom 9. September 2016 nicht mehr habe ausüben können.
4.2
Unter den gegebenen Umständen
genügt das erwähnte Dokument «Vereinbarung Lohnerhöhung nach Weiterbildung»,
das namens der Arbeitgeberin und mit deren Stempel durch einen Abteilungsleiter
unterzeichnet ist, als Nachweis dafür, dass eine gültige Vereinbarung für eine
am 1. Januar 2017 wirksam werdende Lohnerhöhung bestand. Dies hätte zu einer
Erhöhung des Monatslohns von CHF 6'000.00 auf CHF 6'200.00 geführt, der
Jahreslohn wäre von CHF 78'000.00 auf CHF 80'600.00 angestiegen. Nach der
dargelegten Regelung des Kreisschreibens ist eine hinreichend nachgewiesene,
individuelle Lohnsteigerung, welche vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
vereinbart wurde und im Gesundheitsfall wirksam geworden wäre, zu
berücksichtigen (KSTI Rz 3045; E. II. 3.3 hievor). Die Beschwerde ist daher
begründet. Das Taggeld ist auf der Basis eines Jahreslohns von CHF 80'600.00 zu
bemessen. Der Tagesansatz beläuft sich somit auf CHF 221.00, die
Grundentschädigung für das Taggeld beträgt 80 % davon oder CHF 176.80. Mit
dem Kindergeld von CHF 9.00 ergibt sich somit ein Taggeld von CHF 185.80
(anstatt CHF 180.20). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Der
überdies verlangte Verzugszins ist nicht zuzusprechen, da die Fristen von Art.
26.
Abs. 2 ATSG nicht erreicht werden.
5.
5.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner
Kostennote einen Aufwand von 5.57 Stunden geltend. Hiervon sind die Positionen
«Brief an Klient» und «Brief an (Rechtsschutzversicherung)» in Abzug zu
bringen, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird,
welche Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts
inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Dasselbe gilt für die
Kostennote vom 11. Oktober 2017. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des
Obsiegens und der einfach gelagerten Angelegenheit auf 0.25 Stunden zu
bemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 3.38 Stunden.
Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in
ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt nicht vor, so
dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf CHF 260.00 zu reduzieren ist.
Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 878.80. Bei den Auslagen von CHF 43.60
sind die 26 Kopien mit CHF 0.50 statt mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs.
5.
Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), so dass ein Betrag von CHF 30.60
resultiert. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung
von CHF 982.15.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind
angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands auf CHF 400.00
festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF
1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 30. Mai 2017 wird dahingehend abgeändert, dass sich das Taggeld
auf eine Grundentschädigung von CHF 176.80 und ein Kindergeld von CHF 9.00
total CHF 185.80, beläuft.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 982.15 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold