Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.175

Taggelder IV

10. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1987 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung für Erwachsene an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf

gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (über einen Auffahrunfall

vom 9. September 2016) bei (IV-Nr. 9) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin

B.___ AG, [...], vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 16) ein. Anschliessend sprach sie

dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines vom 5. Juni 2017 bis

3. September 2017 dauernden Aufbautrainings zu (Mitteilung vom 4. Mai 2017,

IV-Nr. 25; vgl. auch IV-Nr. 22). Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme auf CHF 180.20

(Grundentschädigung CHF 171.20, Kindergeld CHF 9.00) festgelegt, basierend

auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 214.00 (IV-Nr. 29).

2. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2017

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 erheben (A.S. 3 ff.). Er

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Taggelder seien nach Massgabe

eines Tageseinkommens von CHF 221.00 (statt CHF 214.00) zu berechnen.

Weiter werden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 27. September 2017 auf eine Stellungnahme zur

Beschwerde und beantragt deren Abweisung (A.S. 17).

4. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 11. Oktober 2017 seine Kostennote ein (A.S. 20

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 30. Mai 2017. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom

5.

Juni 2017 bis 3. September 2017, also 91 Kalendertage. Der Beschwerdeführer

verlangt eine Erhöhung des für die Taggeldberechnung massgebenden

Tageseinkommens um CHF 7.00. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 80 % von

91.

Tagen à CHF 7.00, entsprechend CHF 509.60. Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat das

Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 78'000.00 (13 x CHF

6'000.00) festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Lohn, welchen die B.___ AG

im Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2016

angegeben hatte. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im Gesundheitsfall

wäre ihm auf den 1. Januar 2017 eine Lohnerhöhung von CHF 200.00 pro Monat

gewährt worden und diese Erhöhung sei bei der Taggeldbemessung zu berücksichtigen.

3.

3.1

Versicherte haben während der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn

sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen

verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu

mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld

besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben,

und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die

Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).

3.2

Grundlage für die Ermittlung des

Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche

Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes

Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem

Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs.

1.

lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.3

Bei Arbeitnehmenden mit

Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne

gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird.

Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die

regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der

ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder

der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019). Liegt die von der versicherten

Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige)

mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das

diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit

unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI Rz.

3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit

nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an

den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von Amtes wegen, wenn

eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der

IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine

Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045). Sowohl für die

erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die

Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte

Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im

Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt

werden. Sie müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein.

Wenn diese nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung

auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von

Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit

dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der B.___ eingeholt, welche diese

am 7. Februar 2017 erteilte (IV-Nr. 16). Darin wird der «aktuelle Lohn» mit CHF

78'000.00 pro Jahr seit 1. Januar 2016 beziffert. Eine Lohnerhöhung per 1.

Januar 2017 wird nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 31. Mai

2017.

bei der B.___ angestellt (vgl. IV-Nr. 19). Dies schliesst allerdings nicht

aus, dass ohne den Unfall vom 9. September 2016 und die anschliessend

attestierte Arbeitsunfähigkeit eine Lohnerhöhung erfolgt wäre. Der

Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren ein Dokument «Vereinbarung

Lohnerhöhung nach Weiterbildung» (Urkunde 3) einreichen. Laut diesem Dokument,

das den Stempel der Arbeitgeberin trägt und in deren Namen von C.___, Abteilungsleiter

[...], unterzeichnet ist, bestätigt die B.___, dass sie dem Beschwerdeführer

nach Abschluss der Weiterbildung zum Chefmonteur [...] ab dem 1. Januar 2016

eine Lohnerhöhung von monatlich CHF 300.00 gewährt habe sowie dass im weiteren

mündlich vereinbart worden sei, der Beschwerdeführer werde in einem zweiten

Schritt ab dem 1. Januar 2017 eine weitere Lohnerhöhung von monatlich CHF 200.00

erhalten. Diese Lohnerhöhung per 1. Januar 2017 sei nicht mehr erfolgt, weil

der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aufgrund des Unfallereignisses

vom 9. September 2016 nicht mehr habe ausüben können.

4.2

Unter den gegebenen Umständen

genügt das erwähnte Dokument «Vereinbarung Lohnerhöhung nach Weiterbildung»,

das namens der Arbeitgeberin und mit deren Stempel durch einen Abteilungsleiter

unterzeichnet ist, als Nachweis dafür, dass eine gültige Vereinbarung für eine

am 1. Januar 2017 wirksam werdende Lohnerhöhung bestand. Dies hätte zu einer

Erhöhung des Monatslohns von CHF 6'000.00 auf CHF 6'200.00 geführt, der

Jahreslohn wäre von CHF 78'000.00 auf CHF 80'600.00 angestiegen. Nach der

dargelegten Regelung des Kreisschreibens ist eine hinreichend nachgewiesene,

individuelle Lohnsteigerung, welche vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

vereinbart wurde und im Gesundheitsfall wirksam geworden wäre, zu

berücksichtigen (KSTI Rz 3045; E. II. 3.3 hievor). Die Beschwerde ist daher

begründet. Das Taggeld ist auf der Basis eines Jahreslohns von CHF 80'600.00 zu

bemessen. Der Tagesansatz beläuft sich somit auf CHF 221.00, die

Grundentschädigung für das Taggeld beträgt 80 % davon oder CHF 176.80. Mit

dem Kindergeld von CHF 9.00 ergibt sich somit ein Taggeld von CHF 185.80

(anstatt CHF 180.20). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Der

überdies verlangte Verzugszins ist nicht zuzusprechen, da die Fristen von Art.

26.

Abs. 2 ATSG nicht erreicht werden.

5.

5.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG).

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner

Kostennote einen Aufwand von 5.57 Stunden geltend. Hiervon sind die Positionen

«Brief an Klient» und «Brief an (Rechtsschutzversicherung)» in Abzug zu

bringen, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird,

welche Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts

inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Dasselbe gilt für die

Kostennote vom 11. Oktober 2017. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des

Obsiegens und der einfach gelagerten Angelegenheit auf 0.25 Stunden zu

bemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 3.38 Stunden.

Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in

ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt nicht vor, so

dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf CHF 260.00 zu reduzieren ist.

Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 878.80. Bei den Auslagen von CHF 43.60

sind die 26 Kopien mit CHF 0.50 statt mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs.

5.

Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), so dass ein Betrag von CHF 30.60

resultiert. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung

von CHF 982.15.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind

angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands auf CHF 400.00

festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF

1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 30. Mai 2017 wird dahingehend abgeändert, dass sich das Taggeld

auf eine Grundentschädigung von CHF 176.80 und ein Kindergeld von CHF 9.00

total CHF 185.80, beläuft.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 982.15 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold