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Entscheid

VSBES.2017.176

Krankenversicherung KVG

5. April 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1961, ist bei der Arcosana AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Urteil vom 14.

November 2013 ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft gestützt auf das

Gutachten der B.___ vom 19. Mai 2010 (Beschwerdebeilage 13) gemäss Art. 59 Abs.

1 StGB für die Beschwerdeführerin die Einweisung in eine geeignete Heilanstalt

an. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2.

September 2014 bestätigt (Beschwerdebeilage 14).

1.2 Seit dem 12. Februar 2015

befindet sich die Beschwerdeführerin im stationären Massnahmenvollzug in der C.___.

Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für den stationären

Aufenthalt basierend auf regelmässige Kostengutsprachegesuche (vgl. AA [Akten

der Arcosana] 1 - 10). Nach Prüfung des Kostengutsprachegesuchs vom

27. September 2016 (AA 11) kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben 30.

September 2016 (AA 12) zum Schluss, dass eine Spitalbedürftigkeit nicht mehr

gegeben sei, weshalb das Kostengutsprachegesuch abzulehnen sei. Für die

Unterbringungskosten ab dem 5. Oktober 2016 sei die verordnende Behörde

zuständig. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (AA 13) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Kostenablehnung fest. Die dagegen am 21. März 2017

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juni 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 (A.S. 7 ff.) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2017 sowie die damit bestätigte Verfügung

derselben vom 17. Februar 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdegegner zu

verpflichten, die vollen Leistungen für die stationäre psychiatrische

Behandlung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 5. Oktober 2016 (Datum

Einstellung) wieder auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

August 2017 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 18.

September 2017 (A.S. 26 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen

Rechtsbegehren fest.

5. Mit Stellungnahme vom 26.

September 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische

Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen

gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 festgelegten

Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen,

Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,

teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten,

Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin

Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich

durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation

(Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem

Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).

2.2

Eine versicherte Person hat nur

dann Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, wenn diese wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Unter den wirksamen und zugelassenen

Massnahmen hat der Arzt jene zu wählen, welche am besten geeignet ist, den

angestrebten medizinischen Erfolg zu bewirken (Zweckmässigkeit), und diesen mit

einem optimalen Kosten-Nutzenverhältnis zu erzielen (Wirtschaftlichkeit). Die

medizinischen und pflegerischen Leistungen haben sich auf das zu beschränken,

was im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck

notwendig ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Notwendig ist eine Leistung, wenn sie in

medizinischer Hinsicht zur Erzielung des Erfolgs unentbehrlich und

unvermeidlich ist. Die veranlassten Leistungen müssen sodann nicht nur

medizinisch notwendig sein, sondern sind auf wirtschaftliche Art und Weise zu

erbringen. Die Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Massnahme ist

grundsätzlich nach objektiven Kriterien festzustellen. Nicht entscheidend ist

die subjektive Sicht des Versicherten oder des behandelnden Arztes.

2.3

Bei einem stationären Aufenthalt

muss aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine Krankheit vorliegen, welche nur in

einem Spital behandelt werden kann, d.h. es muss eine Spitalbedürftigkeit

vorliegen. Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt ferner voraus,

dass sich die versicherte Person in einem Spital aufhält, das der stationären

Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen

der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG).

Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die

notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital

zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten

ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines

Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dabei kann

eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der

Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt

erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer

persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden

kann. Die notwendige krankheitsbedingte Behandlungsintensität ist daher denn

auch nicht alleiniges Entscheidungskriterium. Entscheidend ist, ob der Zustand

eine Hospitalisierung rechtfertigt. Keine Leistungspflicht besteht hingegen,

wenn eine Hospitalisierung aus rein sozialen Gründen erfolgte (BGE 126 V 326 E.

2b, BGE 120 V 206 E. 6a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen P. vom 31. Januar 2001, K 34/00, E. 2b).

2.4

Das Kriterium der

Wirtschaftlichkeit verlangt ferner, dass ein Aufenthalt in einem Akutspital zum

Spitaltarif nur so lange möglich ist, als die Akutspitalbedürftigkeit gegeben

ist, d.h. vom Behandlungszweck her ein Aufenthalt im Akutspital notwendig ist

(BGE 124 V 362; SVR 1995 KV Nr. 38 S. 121). Gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG richtet

sich bei Spitalaufenthalten die Vergütung nach dem Spitaltarif gemäss Art. 49

Abs. 1 und 2 KVG, solange der Patient nach medizinischer Indikation der

Behandlung und Pflege im Spital bedarf. Wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr)

erfüllt ist, gelangt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung, d.h. die

versicherte Person erhält nur die Pflegeleistungen. Für die Bestimmung des

massgebenden Leistungstarifs wird in Art. 49 Abs. 3 KVG die Unterscheidung

zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und

Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer

Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG)

getroffen.

3.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin offenbar zum

Schluss gekommen, dass eine Medikation per Depotspritzen habe etabliert werden

können und die Beschwerdeführerin einer Psychotherapie nicht zugänglich sei,

weswegen eine akute Spitalbedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Arzt der D.___

schreibe in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2017 dagegen, die Patientin hätte

im Behandlungsverlauf eine verbesserte Behandlungswilligkeit erfahren, weswegen

eine mittel- und langfristige Behandlungsfähigkeit als gegeben erachtet werde.

Die Behandlung des Grundleidens der Beschwerdeführerin erfordere weiterhin eine

medizinische Betreuung unter Spitalbedingungen. Sie sei im Hinblick auf eine

selbständige Lebensführung deutlich beeinträchtigt. Nur eine intensive

psychiatrische Weiterbehandlung könne eine Verbesserung des Krankheitsverlaufs

mit sich bringen. Nur im Rahmen eines stationären Spitalaufenthalts bestehe die

Aussicht auf einen nachhaltigen Behandlungserfolg. Bei einer Entlassung würde

die Beschwerdeführerin die notwendigen therapeutischen Massnahmen aus der

stationären Behandlung nicht mehr befolgen oder allenfalls unzureichend

wahrnehmen, sodass lediglich die stationäre Behandlung einen Erfolg derselben

sicherstellen könne. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, stelle man auf die

eindrücklichen und aus erster Wahrnehmung stammenden Erkenntnisse des

behandelnden Arztes ab, so bestehe klar weiterhin eine Spitalbedürftigkeit der

Beschwerdeführerin auch nach der Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin.

Die vom beratenden Arzt des Versicherers abgegebene Meinungsäusserung sei

allein aufgrund der Akten erstellt worden. Persönliche Untersuchungen oder auch

nur Kontakte hätten nicht stattgefunden, sodass davon ausgegangen werden müsse,

dass die Kenntnisse des Falles im Verhältnis zu denen der behandelnden Ärzte

als reduziert bezeichnet werden müssten. Letztere hätten auch kein besonderes

Interesse an der Bestätigung einer Spitalbedürftigkeit, denn ihre Institution

würde bei Wegfall derselben durch die staatlichen Institutionen gleichwertig

entschädigt, sodass ihnen kein Verlust entstünde. Sie könnten deshalb in dieser

Thematik als neutral bezeichnet werden. Eine Befangenheit gegenüber der

Beschwerdeführerin bestehe in keiner Art und Weise. Sollte das Gericht weder

auf die eine noch auf die andere medizinische Meinungsäusserung abstellen

wollen oder können, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Solches sei gemäss

der Rechtsprechung ohnehin vorgesehen, wenn auch nur geringe Zweifel an der

Beurteilung durch den internen Arzt des Versicherers bestünden (BGE 135 V

465.

E. 4.4). Sollte über einen Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen Beurteilung bestünden, so sei ein

Gutachten einzuholen. Eine solche Situation sei im vorliegenden Fall gegeben,

nachdem eine relativ kurze Aktenbeurteilung durch den versicherungsinternen

Arzt einer umfangreichen Beurteilung durch den Institutsarzt gegenüberstehe und

die beiden Beurteilungen diametral voneinander abweichen würden. Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin sei in der hier gegebenen Situation auf die

Beurteilung durch den Institutsarzt abzustellen, da dessen Kenntnisse des

Falles der Beschwerdeführerin aus erster Hand stammten und er entgegen einem

«normalen behandelnden Arzt» als ihr gegenüber nicht befangen bezeichnet werden

könne. Auch sei seine Meinungsäusserung absolut überzeugend und in sich

schlüssig, sodass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf

abgestellt werden könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss dem Bericht des Vertrauensarztes Dr.

med. E.___ scheine die Beschwerdeführerin nicht zugänglich zu sein für eine

Psychotherapie. Indes habe eine Medikation per Depot-Spritzen etabliert werden

können und die Versicherte verhalte sich darunter unauffällig. Angebotene

Therapien würden besucht, jedoch unter passiver Teilnahme. Die forensisch

verordnete Unterbringung sei zudem nicht gleichbedeutend mit einer

Spitalbedürftigkeit. Letztere könne aufgrund der aktuellen medizinischen

Angaben nicht mehr bejaht werden, weshalb das Kostengutsprachegesuch vom

27.

September 2016 abzulehnen und für die Unterbringungskosten an die

verordnende Behörde zu verweisen sei. Die zitierte Stellungnahme sei insofern

umfassend, als sie den bisherigen Genesungsverlauf, die vorliegenden Akten und

die Schilderungen der behandelnden Ärzte in ihrer Würdigung berücksichtige und

darauf basierend entscheide. Wie auch dem Bericht der D.___ resp. dem Kostengutsprachegesuch

vom 27. September 2016, sei der Stellungnahme von Vertrauensarzt Dr. med. E.___

voller Beweiswert zuzusprechen. Zu fragen sei, ob die notwendigen

diagnostischen und therapeutischen Massnahmen im Fall der Beschwerdeführerin

nur in einem Spital resp. der C.___ zweckmässig durchgeführt werden könnten,

weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen

bedürften oder weil nur im Rahmen eines Spitalaufenthalts Aussicht auf einen

Behandlungserfolg bestehe. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei basierend auf

dem Bericht der D.___ vom 27. September 2016 nicht erwiesen, dass die

Versicherte dringend auf die apparativen oder personellen Voraussetzungen einer

Akutstation angewiesen sei. Das für die Behandlung ihrer deliktrelevanten

Krankheit wichtigste Medikament, RISPERDAL CONSTA®, könne mittlerweile in einem

zweiwöchentlichen Rhythmus verabreicht werden. Die angebotenen Therapien würden

besucht, die diesbezüglich angestrebten Ziele würden jedoch nicht oder nur in

sehr geringem Masse erreicht. Auch zeige sich die Versicherte im Stationsalltag

zwar angepasst und freundlich, jedoch wenig kooperativ in der Bekämpfung ihrer

Krankheit. Die Fortschritte seit dem Zeitpunkt der Einweisung am 12. Februar

2015.

würden sich als gering zeigen und eine Prognose über eine allfällige

Heilung oder zumindest erfolgreiche Genesung könne nicht ausgesprochen werden.

Darauf basierend sei davon auszugehen, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein Bedarf an einer Weiterführung des stationären

Massnahmenvollzugs auf einer akut-stationären Abteilung mehr bestehe. So sei

eine forensisch verordnete Unterbringung nicht mit einer akuten

Spitalbedürftigkeit gleichzusetzen. Letztere könne aufgrund der aktuellen

medizinischen Angaben nicht mehr bejaht werden. Für eine weitere

Kostengutsprache zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

bestehe daher kein Anspruch. Die Kosten des weiteren Massnahmenvollzugs seien

basierend auf Art. 380 StGB durch den zuständigen Kanton zu tragen.

4.

Strittig und zu prüfen ist

somit die Spitalbedürftigkeit der sich im Massnahmenvollzug befindenden

Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

4.1

Im Gutachten der B.___ vom 19.

Mai 2010 (Beschwerdebeilage 13) wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin

liege eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vor. Charakteristisch für die

wahnhafte Störung sei ein lang andauernder Wahn, ohne dass sich weitere

Hinweise für das Vorliegen schizophrener Symptome (beispielsweise Denkstörungen

oder Halluzinationen) finden würden. Das Störungsbild sei charakterisiert durch

die Entwicklung einer einzelnen Wahnidee oder mehrerer aufeinander bezogener

Wahninhalte, die im Allgemeinen lange andauern und manchmal lebenslang bestehen

würden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägtes systematisiertes

Wahnsystem, welches Intrigen verschiedenster Personen gegen ihre eigene Person

umfasse. Sie sei von der Richtigkeit ihrer wahnhaften Denkinhalte überzeugt und

richte ihre Handlungen auch entsprechend aus. Handlungsalternativen stünden ihr

in Situationen, die durch den Wahn bestimmt seien, praktisch nicht zur

Verfügung. Der chronifizierte systematisierte Wahn und die paranoiden

Denkstörungen mit Wahngewissheit und Realitätsverlust hätten bei der

Beschwerdeführerin in Situationen, die den Wahn tangieren würden, zu

Handlungsweisen geführt, welche nicht mehr von allgemein verbindlichen

Rechtsgedanken geleitet würden. Vielmehr habe ihr Handeln zu diesem

Tatzeitpunkt unter dem Einfluss ihres wahnhaften Erlebens gestanden. Somit sei

von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen. Wegen

der wahnhaften Störung sei bei ihr das Risiko für die erneute Begehung

ähnlicher Straftaten verglichen mit anderen Mitgliedern ihrer Tätergruppe

deutlich erhöht, insbesondere wenn sich das wahnhafte Erleben handlungsrelevant

auswirke. Soweit beurteilbar stünden die der Beschwerdeführerin zur Last

gelegten Delikte eng mit ihrer wahnhaften Störung in Zusammenhang. Chronifizierte

wahnhafte Störungen seien einer medikamentös-neuroleptischen und/oder psychotherapeutischen

Behandlung nur bedingt zugänglich. Allerdings könne es durch eine konsequente

Neurolepsie gelingen, die Dynamik der Wahnsymptomatik etwas zu reduzieren.

Trotz dieser eher ungünstigen Behandlungsprognose sollte, da bei der

Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine ausreichend lange psychiatrische

Behandlung stattgefunden habe, ein medikamentöser Therapieversuch unternommen

werden, der eine psychotherapeutische Begleitung mit beinhalte. Falls aus

juristischer Sicht nicht die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung

bestehe, könne die Behandlung im ambulanten Rahmen ggf. in Form einer ambulanten

Massnahme durchgeführt werden. Dafür wäre es allerdings erforderlich, dass die

Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein, ev. sogar Leidensdruck sowie

Therapiemotivation und Bereitschaft zur Veränderung entwickeln könne. Nur dann

hätte eine Psychotherapie eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Realistisch sei

dagegen derzeit davon auszugehen, dass sich voraussichtlich das Störungsbild

nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde, weswegen eine Therapieempfehlung

auch nur unter grossem Vorbehalt ausgesprochen werden könne. Pharmakologische

Interventionen seien bei psychotischen paranoid halluzinatorischen Erkrankungen

oft erfolgreich. Aber je stärker die Wahnkomponente ausgeprägt sei, desto

geringer seien die Erfolgsaussichten einer pharmakologischen Therapie, am

geringsten bei rein wahnhaften Störungen. Dennoch sollte auch bei einer

wahnhaften Störung eine antipsychotische Pharmakotherapie versucht werden,

welche aber wiederum ein Verständnis und Compliance seitens der Betroffenen

voraussetzten würde. Es sei nicht prognostizierbar, ob die Beschwerdeführerin

von einer medikamentösen Therapie profitieren werde oder nicht. Nach forensisch-psychiatrischer

Auffassung sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nur dann

sinnvoll und indiziert, wenn aus juristischer Sicht eine geschlossene

Unterbringung erforderlich sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wäre prinzipiell

zweckmässig und sinnvoll. Derzeit seien deren Erfolgsaussichten aber als gering

einzustufen, sodass die Anordnung einer solchen Massnahme aus psychiatrischer Sicht

nicht zu empfehlen sei. Ob eine ambulante Massnahme dennoch versucht werden

solle, müsse in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Dass sich bei der

Beschwerdeführerin doch noch Problemeinsicht und Therapiebereitschaft erzielen

lassen würden, sei nicht wahrscheinlich, aber letztendlich auch nicht auszuschliessen.

Eine ambulante psychiatrische Therapie könne auch im Rahmen des Strafvollzugs

eingeleitet werden. Eine dauerhafte Verbesserung der Delinquenzprognose werde

sich jedoch nur durch eine Fortsetzung der Behandlung nach dem Strafvollzug

erreichen lassen.

4.2

Im Verlängerungsgesuch betreffend

Kostengutsprache der D.___ vom 27. September 2016 (Beschwerdebeilage 11) wurde

zum bisherigen Therapieverlauf ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem

12.

Februar 2015 hospitalisiert. Sie werde im stationären Setting behandelt,

bestehend aus regelmässig geführten ärztlich-therapeutischen Gesprächen sowie

verschiedenen Spezialtherapien (Arbeitstherapie, Ergotherapie, Bewegungs- und

Sporttherapie) und pflegerischer Milieutherapie. Aktuell bestehe eine

regelmässige Teilnahme am Therapieprogramm. Die Beschwerdeführerin verhalte

sich freundlich und angepasst im Stationsalltag, lasse jedoch weitgehend keinen

Einblick in ihr emotionales Innenleben und ihre Werte- und Gedankenwelt zu. Den

Versuch, systemische Gespräche zu führen, um so über die Fremdanamnese mehr in

Erfahrung zu bringen, sei bislang gescheitert. Grund dafür sei, dass die

Beschwerdeführerin diesbezüglich eine scheinbar festgefahrene Abwehrhaltung

vertrete. Aufgrund der erheblich eingeschränkten Ausdrucksweise der

Beschwerdeführerin, habe mit ihr nicht tiefer erörtert werden können, weshalb

sie ein Gespräch mit Menschen aus ihrem Umfeld oder Familie nicht in Erwägung

ziehen könne. Teilweise entstehe auch der Eindruck, dass sie möglicherweise

misstrauischer sein könnte, als bis anhin angenommen. Unter den bislang

durchgeführten Lockerungsschritten der Ausgangsstufe bis Stufe 4

(personalbegleitete Gruppenausgänge auf dem Klinikareal) habe es keine Vorfälle

oder besonderen Vorkommnisse gegeben. Seit 6. August 2016 erhalte sie alle

14.

Tage RISPERDAL CONSTA© Injektionskit 37.5 mg. Zum Befund wurde

ausgeführt, es bestehe ein Wahn im Sinne von Beeinträchtigungs- (sei zu Unrecht

in der Massnahme) und Liebeswahn (habe ihr Opfer beim Vornamen genannt, sei ihr

Freund), die Wahndynamik imponiere unter Medikation zunehmend abgeschwächt, die

wahnhaften Überzeugungen würden aktuell nur noch auf Nachfrage berichtet. Keine

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt euthym, affektlabil (häufiges

Weinen). Im Antrieb und psychomotorisch unauffällig. Von Suizidalität oder

Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin klar und glaubhaft distanziert.

Weiter wurde hinsichtlich der Therapieziele und Dauer der weiteren stationären

Akutbehandlung festgehalten, eine Auseinandersetzung mit den delikt- und

krankheitsspezifischen Inhalten könne weiterhin nur oberflächlich und auf einem

einfachen Niveau geführt werden. Es bestehe weiterhin der Eindruck, dass trotz

der äusseren Anpassung an die Stationsstrukturen inhaltlich die

Beschwerdeführerin die Kontrolle behalte. Unter den zusätzlich etablierten

verkürzten Therapiestunden aufgrund der kognitiv leichtgradigen Einschränkung,

sei mit einem langsamen Voranschreiten der Psychotherapie zu rechnen. Das Ziel

einer Umstellung auf eine depotfähige Applikationsform der neuroleptischen

Medikation habe erfolgreich umgesetzt werden können. Bisher werde diese durch

die Patientin gut vertragen. Es bestehe weiterhin ein nur leicht stabilisiertes

Zustandsbild mit allenfalls beginnender Krankheitseinsicht und

Behandlungsbereitschaft. Eine Unterbrechung der stationären Behandlung hätte

zum jetzigen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich ein Absetzen der Medikation durch

die Beschwerdeführerin zur Folge, was unter Zunahme der Wahndynamik

beziehungsweise Progression der wahnhaften Überzeugung zu einem erhöhten

Rückfallrisiko für eine erneute Delinquenz führen würde. Vor diesem Hintergrund

erscheine eine Fortsetzung der stationären Behandlung aus medizinischen Gründen

dringend erforderlich, um ein tragfähiges Problem- und Krankheitsverständnis

bei der Beschwerdeführerin entwickeln, fördern und konsolidieren zu können. Nur

durch eine Auseinandersetzung mit den spezifischen krankheits- und

deliktspezifischen Rahmenbedingungen könne die Gefahr einer weiteren

Chronifizierung der psychiatrischen Störung vermindert werden. Die Ärzte der D.___

würden in diesem Zusammenhang die Fortsetzung der forensisch-psychiatrischen

Behandlung für unumgänglich halten. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund

der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung und korrespondierenden

Funktionseinbussen eine langfristige stationäre Behandlung. Die bestehende

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB könne zudem nicht ambulant durchgeführt

werden. Die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer sei daher zum jetzigen

Zeitpunkt nicht absehbar. Wenn die Patientin schon jetzt entlassen werden

würde, wäre die kurzfristige Rückfallgefahr sehr hoch.

4.3

In der Stellungnahme des

Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 28. September 2016 (A.S. 39 ff.)

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin scheine nicht zugänglich zu sein für

eine Psychotherapie. Die Medikation habe mittels Depot-Spritzen etabliert

werden können und die Beschwerdeführerin verhalte sich darunter unauffällig.

Die angebotenen Therapien würden besucht, aber passiv. Die forensisch

verordnete Unterbringung sei nicht gleichbedeutend mit einer

Spitalbedürftigkeit. Letztere könne aufgrund der medizinischen Angaben nicht

mehr bejaht werden.

4.4

In der Stellungnahme der D.___

vom 14. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 12) wurde ausgeführt, aufgrund der

krankheitsbedingten Einschränkungen habe sich die Beschwerdeführerin bislang

nur bedingt auf die störungs- und deliktbezogenen Behandlungsinterventionen

einlassen können. Vor dem Hintergrund einer verbesserten Anpassungsleistung an

die Strukturen der Station persistiere eine ausgeprägte Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin durch das bislang unzureichend remittierte

psychopathologische Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin sei medikamentös auf

das atypische Antipsychotikum Risperidon (Risperdal Consta) eingestellt worden,

das im Abstand von 14 Tagen in einer Dosis von 37,5 mg intramuskulär

appliziert werde. Trotz eines graduellen Rückgangs der wahnhaften Symptomatik

bestehe nach wie vor eine relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.

Sie weise trotz dieser Behandlung und medikamentösem Wirkspiegel im geforderten

Referenzbereich krankheitsspezifische Auffälligkeiten auf, die zu ausgeprägten

Einschränkungen ihrer lebenspraktischen Kompetenzen beitragen würden. Diese

Einschränkungen führten nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer

deutlichen Beeinträchtigung im Bereich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur

umfassenden Erledigung ihrer Angelegenheiten, so dass sie aus klinischer Sicht

nicht entlassungsfähig sei. Die Beeinträchtigungen würden sich in besonderer

Weise auf die Beziehungsgestaltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit

der psychischen Erkrankung beziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn

der Massnahme die Einzelpsychotherapie verweigert und sich nicht auf Gespräche

habe einlassen wollen, habe sich in dieser Hinsicht seit März 2016 eine

kleinschrittige positive Entwicklung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin nehme

seither regelmässig an den Therapiegesprächen teil und werde für ihre

Verhältnisse vergleichsweise offener erlebt. Im Juni 2016 habe sich die

Beschwerdeführerin erstmals auf eine ansatzweise Deliktarbeit eingelassen und

es hätten einzelne Aspekte vorsichtig thematisiert werden können. Im Dezember

2016.

habe ein Wechsel der Einzeltherapeutin stattgefunden, auf den sich die

Beschwerdeführerin ohne Widerstände habe einlassen können. In den Gesprächen

habe sich jedoch abgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich auf

eine oberflächliche Auseinandersetzung mit den Delikten habe einlassen können.

Die Beschwerdeführerin imponiere in den Gesprächen nach wie vor durch

unrealistische Erwartungshaltungen hinsichtlich ihrer Zukunft. Die Abgleichung

der subjektiven Wahrnehmung mit den realen Möglichkeiten habe sie bislang nicht

gut annehmen können und habe sich in ihren Ansichten und Meinungen unflexibel,

beharrlich und eingeengt gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei sich nach wie vor

nicht hinreichend bewusst, dass gewisse Gedanken, Überzeugungen und die daraus

resultierenden Handlungen nicht der Normalität entsprechen würden. Somit

erfülle sie trotz medikamentöser Behandlung die Kriterien eines wahnhaften

Erlebens, die sich durch die Unmöglichkeit der Erlebnisinhalte, die subjektive

Gewissheit und eine in hohem Masse eingeschränkte Korrigierbarkeit der

realitätsfremden Überzeugungen zeigen würden. Zur voraussichtlichen

Behandlungsdauer hielten die Ärzte der D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin

liege zwischenzeitlich ein leicht verbessertes Zustandsbild vor, welches unter

medikamentöser Behandlung eine graduell abgeschwächte Restsymptomatik der

wahnhaften Überzeugungen aufweise. Aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung

und den damit in Zusammenhang stehenden Funktionseinbussen benötige sie auch

weiterhin eine stationäre Behandlung. Die gesicherte Gewährleistung einer

medikamentösen Behandlung und enge Betreuung der Patientin sei aus

medizinischen Gründen auf unbestimmte Dauer erforderlich, um die

Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zunahme des wahnhaften Erlebens und fremdgefährdenden

Verhaltensweisen nachhaltig zu verringern. Eine Unterbrechung der stationären

Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem

Absetzen der Medikation durch die Beschwerdeführerin führen, was durch die in

Folge zu erwartende Progredienz der Wahndynamik zu einem erhöhten

Rückfallrisiko für erneute Delinquenz im Rahmen von fremdgefährdenden

Verhaltensweisen beitragen würde. Die voraussichtliche Dauer des stationären

Aufenthalts sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Zur Beurteilung

hielten die Ärzte der D.___ fest, sie würden der Beschwerdeführerin im

bisherigen Behandlungsverlauf eine verbesserte Behandlungswilligkeit

attestieren, eine mittel- und langfristige Behandlungsfähigkeit würden die

Ärzte grundsätzlich als gegeben erachten. Die Chronizität der wahnhaften Störung

stelle bei der Beschwerdeführerin jedoch immer noch einen schwerwiegenden

psychischen Krankheitswert dar, der eine medizinische Behandlung unter

Spitalbedingungen weiterhin erforderlich mache. Die oben beschriebenen

Einschränkungen würden dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick

auf eine selbständige Lebensführung deutlich beeinträchtigt sei. Ein

eigenverantwortliches Erledigen ihrer Angelegenheiten sei derzeit nicht

möglich. Auch bezüglich der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung bestünden

bei der Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten, ein tragendes soziales

Netz bestehe nicht. Man sei der Ansicht, dass eine allfällige Verbesserung des

Krankheitsverlaufs nur durch eine intensive psychiatrische Weiterbehandlung

erzielt und sichergestellt werden könne. Aufgrund des chronifizierten

Krankheitsbildes hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der

psychoedukativen und psychotherapeutischen Gespräche erst ansatzweise

Fortschritte erzielt werden können. Somit bestehe nach Einschätzung der Ärzte

nach wie vor eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit, da derzeit nur im Rahmen

eines stationären Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen nachhaltigen Behandlungserfolg

bestehe. Die Beschwerdeführerin würde die notwendigen therapeutischen

Massnahmen im Falle einer Entlassung aus der stationären Behandlung nicht mehr

befolgen oder allenfalls unzureichend wahrnehmen, so dass diese im Rahmen einer

ambulanten Behandlung derzeit nicht zweckmässig durchgeführt werden könnten.

Die Schwere des psychischen Leidens und die aktuell absehbare Erfolglosigkeit

einer ambulanten Behandlung bedinge die Notwendigkeit zur Fortführung einer

stationären Hospitalisation. Die gesicherte Fortsetzung einer psychiatrischen

Behandlung unter stationären Bedingungen sei aus medizinischen Gründen

weiterhin dringend erforderlich, um eine Gewährleistung und gegebenenfalls

Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung und weitere Verbesserung des

psychischen Zustandsbilds erreichen und sicherstellen zu können. Im Rahmen der

bisherigen Behandlungsdauer habe mit einer krankheits- und deliktspezifischen

Therapie nur ansatzweise begonnen werden können. Um vor dem Hintergrund der

seit Jahren bestehenden Problematik eine nachhaltige Stabilisierung des

psychischen Zustandsbilds erreichen und eine weitere rehabilitative Entwicklung

ermöglichen zu können, sei die Fortführung der psychiatrischen Behandlung unter

stationären Bedingungen dringend angezeigt.

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung

begründet der blosse Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik noch keinen

Anspruch auf die gesetzlichen oder statutarischen Leistungen, namentlich dann

nicht, wenn eine Hospitalisierung aus sozialen Gründen erfolgt, ohne dass die versicherte

Person im Sinne des Gesetzes krank ist, oder wenn die Gesamtheit der ärztlichen

und sonstigen wegen seiner Krankheit erforderlichen Behandlung einen

Klinikaufenthalt nicht rechtfertigt. Die Kassen sind jedoch für jeden sachlich

notwendigen Heilanstaltsaufenthalt leistungspflichtig, was auch dann der Fall

ist, wenn der Krankheitszustand eines Versicherten nicht unbedingt eine

ärztliche Behandlung, sondern lediglich einen Aufenthalt im Spitalmilieu

erfordert. Die Intensität der ärztlichen Behandlung, welche die Krankheit eines

Versicherten verlangt, ist nicht alleiniges Entscheidungskriterium, ob sein

Zustand eine Hospitalisierung rechtfertigt, insbesondere wenn ein Versicherter

wegen seines hohen Alters, seiner familiären Verhältnisse oder weil er

alleinstehend ist, keine Möglichkeit hat, die seinem Zustand entsprechende

Pflege und Beaufsichtigung zu Hause zu erhalten, oder wenn dies der Familie des

Versicherten nicht zugemutet werden kann (BGE 115 V 48 E. 3b/aa; RKUV 1989 K

804.

S. 156 E. 1, 1986 K 680 S. 231 E. 1b, 1984 K 591 S. 199 E. 2b). Folglich

ist der Umstand, dass die ärztliche oder aber andere Behandlungen überwiegen,

nicht ausschlaggebend dafür, ob die Hospitalisationskosten eines Versicherten

zu Lasten der Krankenkasse gehen oder nicht (BGE 124 V 365 E. 1b).

5.2

Gemäss Art. 59 StGB kann das

Gericht eine Massnahme anordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist,

der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Abs. 1 lit. a), ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (Abs. 1 lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder

64.

erfüllt sind (Abs. 1 lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus,

dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über

die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei

der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige

Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Abs. 3 lit. a), die Art und

die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Abs. 3 lit. b) und

die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3 lit. c). Eine Massnahme,

für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Abs.

6). Nach der gesetzlichen Regelung des Sanktionenrechts geht bei den

stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 62 StGB) das

Resozialisierungs- und Behandlungsziel den Strafzwecken der Generalprävention

und des gerechten Schuldausgleichs vor (vgl. die noch zu Art. 43 und 44 aStGB

ergangenen BGE 129 IV 165 E. 4.3, BGE 124 IV 248 E. 2b sowie BGE 120 IV 5 E.

2c). Bei diesen Massnahmen steht somit nicht die Sicherung der Gesellschaft vor

Straffälligen, sondern deren Besserung mit therapeutischen Mitteln im

Vordergrund. Sie werden angeordnet, weil das Strafgericht auf Grund von

Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Straftäters zum

Schluss gelangt, dass die Straftat im Zusammenhang mit einer

behandlungsbedürftigen Krankheit steht (BGE 106 V 181 E. 4b).

5.2.1

Die Beschwerdeführerin wurde

durch die B.___ begutachtet. Im Gutachten vom 19. Mai 2010 (vgl. E. II. 4.1

hiervor) kamen die Gutachter zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine

wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vor. Ihr Handeln zum Tatzeitpunkt habe unter

dem Einfluss ihres wahnhaften Erlebens gestanden. Somit sei von einer

aufgehobenen Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen. Wegen der

wahnhaften Störung sei bei ihr das Risiko für die erneute Begehung ähnlicher

Straftaten verglichen mit anderen Mitgliedern ihrer Tätergruppe deutlich

erhöht, insbesondere wenn sich das wahnhafte Erleben handlungsrelevant

auswirke. Soweit beurteilbar stünden die der Beschwerdeführerin zur Last

gelegten Delikte eng mit ihrer wahnhaften Störung in Zusammenhang. Falls aus

juristischer Sicht nicht die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung

bestehe, könne die Behandlung im ambulanten Rahmen ggf. in Form einer

ambulanten Massnahme durchgeführt werden. Dafür wäre es allerdings

erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein, ev. sogar

Leidensdruck sowie Therapiemotivation und Bereitschaft zur Veränderung

entwickeln könne. Nur dann hätte eine Psychotherapie eine gewisse Aussicht auf

Erfolg. Realistisch sei dagegen derzeit davon auszugehen, dass sich

voraussichtlich das Störungsbild nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde,

weswegen eine Therapieempfehlung auch nur unter grossem Vorbehalt ausgesprochen

werden könne. Pharmakologische Interventionen seien bei psychotischen paranoid

halluzinatorischen Erkrankungen oft erfolgreich. Aber je stärker die

Wahnkomponente ausgeprägt sei, desto geringer seien die Erfolgsaussichten einer

pharmakologischen Therapie, am geringsten bei rein wahnhaften Störungen.

Gestützt auf die Erkenntnisse der

Gutachter bejahte das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. November

2013.

und danach das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 2. September

2014.

die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ordnete gemäss

Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme an.

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der

Folge nicht in Abrede gestellt, dass ab Beginn des Massnahmevollzuges am 12.

Februar 2015 aus medizinischer Sicht eine stationäre therapeutische Behandlung

in der psychiatrischen Klinik notwendig war und dass diese Behandlung eine

Pflichtleistung gemäss KVG darstellt. Vielmehr hat sie ihre Leistungspflicht

für eine akut stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2015

bis 4. Oktober 2016 (vgl. AA 1 – 11) anerkannt und die Pflichtleistungen zum Spitaltarif

erbracht. Hingegen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ab dem 5. Oktober

2016.

keine stationäre Behandlung auf einer Akutabteilung mehr erforderlich sei.

6.

Es bleibt daher zu prüfen, ob

es sich bei der ab 5. Oktober 2016 – gemäss den behandelnden Ärzten – weiterhin

erforderlichen stationären Behandlung zwingend um eine Akutbehandlung unter

Spitalbedingungen handeln muss.

6.1

Aus

krankenversicherungsrechtlicher Sicht ist - wie erwähnt - nicht massgebend, an

welchem Ort die Behandlung der versicherten Person erfolgt. Die

Leistungspflicht des Krankenversicherers richtet sich vielmehr danach, in

welche Abteilung die versicherte Person aus medizinischer Sicht gehört (BGE 124

V 364 E. 1b mit Hinweisen). Demnach besteht kein Anspruch auf Ersatz der

Spitalkosten, wenn die notwendige Behandlung und Betreuung auch von einer

Pflegeabteilung erbracht hätte werden können. Akutspitalbedürftigkeit als

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten nach Spitaltarif (Art. 49 Abs. 4

KVG) und Langzeitpflegebedürftigkeit, bei welcher die Krankenversicherer

lediglich die Kosten im Rahmen des Tarifs für ein Pflegeheim (Art. 50 KVG) zu

entschädigen haben, lassen sich nicht streng voneinander abgrenzen. Bei der

Unterscheidung von Akutspitalbedürftigkeit und blosser Pflegebedürftigkeit ist

dem behandelnden Arzt ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. Auch unter

der Herrschaft des KVG ist nach der Rechtsprechung den Versicherten für den

Übertritt vom Akutspital in ein Pflegeheim oder eine Pflegeabteilung eine

angemessene Anpassungszeit einzuräumen (BGE 124 V 366 E. 2c mit Hinweisen;

Urteil des EVG K 91/01 vom 9. April 2002, E. 1).

6.2

Die Vergütungen für stationäre

Dauerpatienten in psychiatrischen Kliniken sind grundsätzlich nach den Regeln

zu bemessen, wie sie für Pflegeheimpatienten vorgesehen sind (Art. 50 KVG).

Denn die psychische Krankheit, welche einen stationären Daueraufenthalt

erfordert, ist nicht als akute Krankheit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zu

qualifizieren, auch wenn sie Schwankungen unterworfen ist. Dies schliesst

hingegen nicht aus, dass Dauerpatienten bei schubweisen Verschlimmerungen ihres

Leidens vorübergehend wieder den Status eines Akutpatienten haben können.

Massgebend ist, ob eine Behandlung oder Pflege auf einer Akutabteilung

erforderlich ist.

6.3

Aus den Kostengutsprachegesuchen

und der Stellungnahme der D.___ vom 14. Juni 2017 (AA 3- 11;

Beschwerdebeilage 12) geht nicht schlüssig hervor, dass weiterhin eine

Behandlung im Akutspitalsetting notwendig ist. Wie vorstehend ausgeführt, sind

die Vergütungen für

stationäre Dauerpatienten in psychiatrischen Kliniken grundsätzlich nach den

Regeln zu bemessen, wie sie für Pflegeheimpatienten vorgesehen sind (Art. 50

KVG). Denn die psychische Krankheit, welche einen stationären Daueraufenthalt

erfordert, ist nicht als akute Krankheit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zu

qualifizieren, auch wenn sie Schwankungen unterworfen ist. Dies schliesst zwar

nicht aus, dass Dauerpatienten bei schubweisen Verschlimmerungen ihres Leidens

vorübergehend wieder den Status eines Akutpatienten haben können. Massgebend

ist, ob eine Behandlung oder Pflege auf einer Akutabteilung erforderlich ist.

Aufgrund der Akten ist aber nicht einsehbar, weshalb die vorliegend zweifellos weiterhin

notwendigen Therapien nicht auch in einer geschlossenen Pflegeabteilung zu

erbringen sind. Eine Akutspitalbedürftigkeit ist aufgrund der Akten nicht

(mehr) ausgewiesen. Wie die

Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festhält, ist der Zustand der

Beschwerdeführerin trotz eineinhalb Jahre dauernder Therapie nur wenig

verändert, womit sich auch die Frage nach der Wirksamkeit der

Akutspitalbehandlung stellt (Art. 32 Abs. 1 KVG), zumal bereits im Gutachten

der B.___ vom 19. Mai 2010 festgehalten wurde, chronifizierte wahnhafte

Störungen seien einer medikamentös-neuroleptischen und/oder

psychotherapeutischen Behandlung nur bedingt zugänglich. Die behandelnden Ärzte

machen zwar geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht entlassungsfähig und erfülle trotz medikamentöser Behandlung

die Kriterien eines wahnhaften Erlebens, die sich durch die Unmöglichkeit der

Erlebnisinhalte, die subjektive Gewissheit und eine in hohem Masse

eingeschränkte Korrigierbarkeit der realitätsfremden Überzeugungen zeigen

würden. Die Chronizität der wahnhaften Störung

stelle bei der Patientin immer noch einen schwerwiegenden psychischen

Krankheitswert dar, der eine medizinische Behandlung unter Spitalbedingungen

weiterhin erforderlich mache. Daraus geht aber nicht hervor, dass die

Beschwerdeführerin akutspitalbedürftig ist. Damit konnten die behandelnden

Ärzte nicht schlüssig begründen, weshalb eine Akutspitalbedürftigkeit weiterhin

gegeben war und die auch nach dem 5. Oktober 2016 erforderlich gewesenen

Therapien zwingend unter Spitalbedingungen durchgeführt werden müssten.

Namentlich lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, welche konkreten

Behandlungsformen die Kapazitäten eines Pflegeheims überfordert hätten. Selbst

eine intensiv anleitende Betreuung durch Bezugspersonen begründet allein noch

keine Akutspitalbedürftigkeit; auch Pflegeheime haben gemäss gesetzlichem

Auftrag (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KVG) über qualifiziertes Personal zu

verfügen (Urteil K 20/06 vom 20. Oktober 2006 E. 3.3.2), namentlich auch für

die Anleitung im Umgang mit Aggressionen und die Unterstützung psychisch

kranker Personen, insbesondere zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung

(Art. 7 Abs. 2 lit b Ziff. 13 und 14 KLV; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2010

vom 18. August 2010 E. 5.2 ). Ob die erforderlichen ärztlichen Leistungen

grundsätzlich ambulant erfolgen können, ohne dass hierfür ein stationärer

Aufenthalt in einem Akutspital notwendig ist (vgl. Urteil K 44/05 E. 2.3),

kann vorliegend offengelassen werden, nachdem die Therapie in einer stationären

Pflegeeinrichtung gewährleistet wäre und gemäss Art. 50 KVG beim Aufenthalt in

einem Pflegeheim der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter

Krankenpflege nach Artikel 25a vergütet werden.

7.

7.1

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

weitergehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Kostenübernahme einer

Behandlung in einem Akutspital mit Verfügung vom 17. Februar 2017 und

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch