VSBES.2017.176
Krankenversicherung KVG
5. April 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dominik Zehntner
Beschwerdeführerin
gegen
Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Postfach
2550, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1961, ist bei der Arcosana AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Urteil vom 14.
November 2013 ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft gestützt auf das
Gutachten der B.___ vom 19. Mai 2010 (Beschwerdebeilage 13) gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB für die Beschwerdeführerin die Einweisung in eine geeignete Heilanstalt
an. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2.
September 2014 bestätigt (Beschwerdebeilage 14).
1.2 Seit dem 12. Februar 2015
befindet sich die Beschwerdeführerin im stationären Massnahmenvollzug in der C.___.
Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für den stationären
Aufenthalt basierend auf regelmässige Kostengutsprachegesuche (vgl. AA [Akten
der Arcosana] 1 - 10). Nach Prüfung des Kostengutsprachegesuchs vom
27. September 2016 (AA 11) kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben 30.
September 2016 (AA 12) zum Schluss, dass eine Spitalbedürftigkeit nicht mehr
gegeben sei, weshalb das Kostengutsprachegesuch abzulehnen sei. Für die
Unterbringungskosten ab dem 5. Oktober 2016 sei die verordnende Behörde
zuständig. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (AA 13) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Kostenablehnung fest. Die dagegen am 21. März 2017
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juni 2017 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 (A.S. 7 ff.) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2017 sowie die damit bestätigte Verfügung
derselben vom 17. Februar 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdegegner zu
verpflichten, die vollen Leistungen für die stationäre psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 5. Oktober 2016 (Datum
Einstellung) wieder auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.
August 2017 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 18.
September 2017 (A.S. 26 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen
Rechtsbegehren fest.
5. Mit Stellungnahme vom 26.
September 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische
Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen
gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 festgelegten
Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,
teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten,
Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich
durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
(Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem
Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
2.2
Eine versicherte Person hat nur
dann Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, wenn diese wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Unter den wirksamen und zugelassenen
Massnahmen hat der Arzt jene zu wählen, welche am besten geeignet ist, den
angestrebten medizinischen Erfolg zu bewirken (Zweckmässigkeit), und diesen mit
einem optimalen Kosten-Nutzenverhältnis zu erzielen (Wirtschaftlichkeit). Die
medizinischen und pflegerischen Leistungen haben sich auf das zu beschränken,
was im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck
notwendig ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Notwendig ist eine Leistung, wenn sie in
medizinischer Hinsicht zur Erzielung des Erfolgs unentbehrlich und
unvermeidlich ist. Die veranlassten Leistungen müssen sodann nicht nur
medizinisch notwendig sein, sondern sind auf wirtschaftliche Art und Weise zu
erbringen. Die Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Massnahme ist
grundsätzlich nach objektiven Kriterien festzustellen. Nicht entscheidend ist
die subjektive Sicht des Versicherten oder des behandelnden Arztes.
2.3
Bei einem stationären Aufenthalt
muss aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine Krankheit vorliegen, welche nur in
einem Spital behandelt werden kann, d.h. es muss eine Spitalbedürftigkeit
vorliegen. Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt ferner voraus,
dass sich die versicherte Person in einem Spital aufhält, das der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen
der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG).
Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die
notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital
zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten
ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines
Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dabei kann
eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der
Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt
erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer
persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden
kann. Die notwendige krankheitsbedingte Behandlungsintensität ist daher denn
auch nicht alleiniges Entscheidungskriterium. Entscheidend ist, ob der Zustand
eine Hospitalisierung rechtfertigt. Keine Leistungspflicht besteht hingegen,
wenn eine Hospitalisierung aus rein sozialen Gründen erfolgte (BGE 126 V 326 E.
2b, BGE 120 V 206 E. 6a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen P. vom 31. Januar 2001, K 34/00, E. 2b).
2.4
Das Kriterium der
Wirtschaftlichkeit verlangt ferner, dass ein Aufenthalt in einem Akutspital zum
Spitaltarif nur so lange möglich ist, als die Akutspitalbedürftigkeit gegeben
ist, d.h. vom Behandlungszweck her ein Aufenthalt im Akutspital notwendig ist
(BGE 124 V 362; SVR 1995 KV Nr. 38 S. 121). Gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG richtet
sich bei Spitalaufenthalten die Vergütung nach dem Spitaltarif gemäss Art. 49
Abs. 1 und 2 KVG, solange der Patient nach medizinischer Indikation der
Behandlung und Pflege im Spital bedarf. Wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr)
erfüllt ist, gelangt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung, d.h. die
versicherte Person erhält nur die Pflegeleistungen. Für die Bestimmung des
massgebenden Leistungstarifs wird in Art. 49 Abs. 3 KVG die Unterscheidung
zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und
Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer
Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG)
getroffen.
3.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin offenbar zum
Schluss gekommen, dass eine Medikation per Depotspritzen habe etabliert werden
können und die Beschwerdeführerin einer Psychotherapie nicht zugänglich sei,
weswegen eine akute Spitalbedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Arzt der D.___
schreibe in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2017 dagegen, die Patientin hätte
im Behandlungsverlauf eine verbesserte Behandlungswilligkeit erfahren, weswegen
eine mittel- und langfristige Behandlungsfähigkeit als gegeben erachtet werde.
Die Behandlung des Grundleidens der Beschwerdeführerin erfordere weiterhin eine
medizinische Betreuung unter Spitalbedingungen. Sie sei im Hinblick auf eine
selbständige Lebensführung deutlich beeinträchtigt. Nur eine intensive
psychiatrische Weiterbehandlung könne eine Verbesserung des Krankheitsverlaufs
mit sich bringen. Nur im Rahmen eines stationären Spitalaufenthalts bestehe die
Aussicht auf einen nachhaltigen Behandlungserfolg. Bei einer Entlassung würde
die Beschwerdeführerin die notwendigen therapeutischen Massnahmen aus der
stationären Behandlung nicht mehr befolgen oder allenfalls unzureichend
wahrnehmen, sodass lediglich die stationäre Behandlung einen Erfolg derselben
sicherstellen könne. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, stelle man auf die
eindrücklichen und aus erster Wahrnehmung stammenden Erkenntnisse des
behandelnden Arztes ab, so bestehe klar weiterhin eine Spitalbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auch nach der Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin.
Die vom beratenden Arzt des Versicherers abgegebene Meinungsäusserung sei
allein aufgrund der Akten erstellt worden. Persönliche Untersuchungen oder auch
nur Kontakte hätten nicht stattgefunden, sodass davon ausgegangen werden müsse,
dass die Kenntnisse des Falles im Verhältnis zu denen der behandelnden Ärzte
als reduziert bezeichnet werden müssten. Letztere hätten auch kein besonderes
Interesse an der Bestätigung einer Spitalbedürftigkeit, denn ihre Institution
würde bei Wegfall derselben durch die staatlichen Institutionen gleichwertig
entschädigt, sodass ihnen kein Verlust entstünde. Sie könnten deshalb in dieser
Thematik als neutral bezeichnet werden. Eine Befangenheit gegenüber der
Beschwerdeführerin bestehe in keiner Art und Weise. Sollte das Gericht weder
auf die eine noch auf die andere medizinische Meinungsäusserung abstellen
wollen oder können, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Solches sei gemäss
der Rechtsprechung ohnehin vorgesehen, wenn auch nur geringe Zweifel an der
Beurteilung durch den internen Arzt des Versicherers bestünden (BGE 135 V
465.
E. 4.4). Sollte über einen Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen Beurteilung bestünden, so sei ein
Gutachten einzuholen. Eine solche Situation sei im vorliegenden Fall gegeben,
nachdem eine relativ kurze Aktenbeurteilung durch den versicherungsinternen
Arzt einer umfangreichen Beurteilung durch den Institutsarzt gegenüberstehe und
die beiden Beurteilungen diametral voneinander abweichen würden. Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin sei in der hier gegebenen Situation auf die
Beurteilung durch den Institutsarzt abzustellen, da dessen Kenntnisse des
Falles der Beschwerdeführerin aus erster Hand stammten und er entgegen einem
«normalen behandelnden Arzt» als ihr gegenüber nicht befangen bezeichnet werden
könne. Auch sei seine Meinungsäusserung absolut überzeugend und in sich
schlüssig, sodass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf
abgestellt werden könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss dem Bericht des Vertrauensarztes Dr.
med. E.___ scheine die Beschwerdeführerin nicht zugänglich zu sein für eine
Psychotherapie. Indes habe eine Medikation per Depot-Spritzen etabliert werden
können und die Versicherte verhalte sich darunter unauffällig. Angebotene
Therapien würden besucht, jedoch unter passiver Teilnahme. Die forensisch
verordnete Unterbringung sei zudem nicht gleichbedeutend mit einer
Spitalbedürftigkeit. Letztere könne aufgrund der aktuellen medizinischen
Angaben nicht mehr bejaht werden, weshalb das Kostengutsprachegesuch vom
27.
September 2016 abzulehnen und für die Unterbringungskosten an die
verordnende Behörde zu verweisen sei. Die zitierte Stellungnahme sei insofern
umfassend, als sie den bisherigen Genesungsverlauf, die vorliegenden Akten und
die Schilderungen der behandelnden Ärzte in ihrer Würdigung berücksichtige und
darauf basierend entscheide. Wie auch dem Bericht der D.___ resp. dem Kostengutsprachegesuch
vom 27. September 2016, sei der Stellungnahme von Vertrauensarzt Dr. med. E.___
voller Beweiswert zuzusprechen. Zu fragen sei, ob die notwendigen
diagnostischen und therapeutischen Massnahmen im Fall der Beschwerdeführerin
nur in einem Spital resp. der C.___ zweckmässig durchgeführt werden könnten,
weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen
bedürften oder weil nur im Rahmen eines Spitalaufenthalts Aussicht auf einen
Behandlungserfolg bestehe. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei basierend auf
dem Bericht der D.___ vom 27. September 2016 nicht erwiesen, dass die
Versicherte dringend auf die apparativen oder personellen Voraussetzungen einer
Akutstation angewiesen sei. Das für die Behandlung ihrer deliktrelevanten
Krankheit wichtigste Medikament, RISPERDAL CONSTA®, könne mittlerweile in einem
zweiwöchentlichen Rhythmus verabreicht werden. Die angebotenen Therapien würden
besucht, die diesbezüglich angestrebten Ziele würden jedoch nicht oder nur in
sehr geringem Masse erreicht. Auch zeige sich die Versicherte im Stationsalltag
zwar angepasst und freundlich, jedoch wenig kooperativ in der Bekämpfung ihrer
Krankheit. Die Fortschritte seit dem Zeitpunkt der Einweisung am 12. Februar
2015.
würden sich als gering zeigen und eine Prognose über eine allfällige
Heilung oder zumindest erfolgreiche Genesung könne nicht ausgesprochen werden.
Darauf basierend sei davon auszugehen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein Bedarf an einer Weiterführung des stationären
Massnahmenvollzugs auf einer akut-stationären Abteilung mehr bestehe. So sei
eine forensisch verordnete Unterbringung nicht mit einer akuten
Spitalbedürftigkeit gleichzusetzen. Letztere könne aufgrund der aktuellen
medizinischen Angaben nicht mehr bejaht werden. Für eine weitere
Kostengutsprache zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
bestehe daher kein Anspruch. Die Kosten des weiteren Massnahmenvollzugs seien
basierend auf Art. 380 StGB durch den zuständigen Kanton zu tragen.
4.
Strittig und zu prüfen ist
somit die Spitalbedürftigkeit der sich im Massnahmenvollzug befindenden
Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Im Gutachten der B.___ vom 19.
Mai 2010 (Beschwerdebeilage 13) wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin
liege eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vor. Charakteristisch für die
wahnhafte Störung sei ein lang andauernder Wahn, ohne dass sich weitere
Hinweise für das Vorliegen schizophrener Symptome (beispielsweise Denkstörungen
oder Halluzinationen) finden würden. Das Störungsbild sei charakterisiert durch
die Entwicklung einer einzelnen Wahnidee oder mehrerer aufeinander bezogener
Wahninhalte, die im Allgemeinen lange andauern und manchmal lebenslang bestehen
würden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägtes systematisiertes
Wahnsystem, welches Intrigen verschiedenster Personen gegen ihre eigene Person
umfasse. Sie sei von der Richtigkeit ihrer wahnhaften Denkinhalte überzeugt und
richte ihre Handlungen auch entsprechend aus. Handlungsalternativen stünden ihr
in Situationen, die durch den Wahn bestimmt seien, praktisch nicht zur
Verfügung. Der chronifizierte systematisierte Wahn und die paranoiden
Denkstörungen mit Wahngewissheit und Realitätsverlust hätten bei der
Beschwerdeführerin in Situationen, die den Wahn tangieren würden, zu
Handlungsweisen geführt, welche nicht mehr von allgemein verbindlichen
Rechtsgedanken geleitet würden. Vielmehr habe ihr Handeln zu diesem
Tatzeitpunkt unter dem Einfluss ihres wahnhaften Erlebens gestanden. Somit sei
von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen. Wegen
der wahnhaften Störung sei bei ihr das Risiko für die erneute Begehung
ähnlicher Straftaten verglichen mit anderen Mitgliedern ihrer Tätergruppe
deutlich erhöht, insbesondere wenn sich das wahnhafte Erleben handlungsrelevant
auswirke. Soweit beurteilbar stünden die der Beschwerdeführerin zur Last
gelegten Delikte eng mit ihrer wahnhaften Störung in Zusammenhang. Chronifizierte
wahnhafte Störungen seien einer medikamentös-neuroleptischen und/oder psychotherapeutischen
Behandlung nur bedingt zugänglich. Allerdings könne es durch eine konsequente
Neurolepsie gelingen, die Dynamik der Wahnsymptomatik etwas zu reduzieren.
Trotz dieser eher ungünstigen Behandlungsprognose sollte, da bei der
Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine ausreichend lange psychiatrische
Behandlung stattgefunden habe, ein medikamentöser Therapieversuch unternommen
werden, der eine psychotherapeutische Begleitung mit beinhalte. Falls aus
juristischer Sicht nicht die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung
bestehe, könne die Behandlung im ambulanten Rahmen ggf. in Form einer ambulanten
Massnahme durchgeführt werden. Dafür wäre es allerdings erforderlich, dass die
Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein, ev. sogar Leidensdruck sowie
Therapiemotivation und Bereitschaft zur Veränderung entwickeln könne. Nur dann
hätte eine Psychotherapie eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Realistisch sei
dagegen derzeit davon auszugehen, dass sich voraussichtlich das Störungsbild
nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde, weswegen eine Therapieempfehlung
auch nur unter grossem Vorbehalt ausgesprochen werden könne. Pharmakologische
Interventionen seien bei psychotischen paranoid halluzinatorischen Erkrankungen
oft erfolgreich. Aber je stärker die Wahnkomponente ausgeprägt sei, desto
geringer seien die Erfolgsaussichten einer pharmakologischen Therapie, am
geringsten bei rein wahnhaften Störungen. Dennoch sollte auch bei einer
wahnhaften Störung eine antipsychotische Pharmakotherapie versucht werden,
welche aber wiederum ein Verständnis und Compliance seitens der Betroffenen
voraussetzten würde. Es sei nicht prognostizierbar, ob die Beschwerdeführerin
von einer medikamentösen Therapie profitieren werde oder nicht. Nach forensisch-psychiatrischer
Auffassung sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nur dann
sinnvoll und indiziert, wenn aus juristischer Sicht eine geschlossene
Unterbringung erforderlich sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wäre prinzipiell
zweckmässig und sinnvoll. Derzeit seien deren Erfolgsaussichten aber als gering
einzustufen, sodass die Anordnung einer solchen Massnahme aus psychiatrischer Sicht
nicht zu empfehlen sei. Ob eine ambulante Massnahme dennoch versucht werden
solle, müsse in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Dass sich bei der
Beschwerdeführerin doch noch Problemeinsicht und Therapiebereitschaft erzielen
lassen würden, sei nicht wahrscheinlich, aber letztendlich auch nicht auszuschliessen.
Eine ambulante psychiatrische Therapie könne auch im Rahmen des Strafvollzugs
eingeleitet werden. Eine dauerhafte Verbesserung der Delinquenzprognose werde
sich jedoch nur durch eine Fortsetzung der Behandlung nach dem Strafvollzug
erreichen lassen.
4.2
Im Verlängerungsgesuch betreffend
Kostengutsprache der D.___ vom 27. September 2016 (Beschwerdebeilage 11) wurde
zum bisherigen Therapieverlauf ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem
12.
Februar 2015 hospitalisiert. Sie werde im stationären Setting behandelt,
bestehend aus regelmässig geführten ärztlich-therapeutischen Gesprächen sowie
verschiedenen Spezialtherapien (Arbeitstherapie, Ergotherapie, Bewegungs- und
Sporttherapie) und pflegerischer Milieutherapie. Aktuell bestehe eine
regelmässige Teilnahme am Therapieprogramm. Die Beschwerdeführerin verhalte
sich freundlich und angepasst im Stationsalltag, lasse jedoch weitgehend keinen
Einblick in ihr emotionales Innenleben und ihre Werte- und Gedankenwelt zu. Den
Versuch, systemische Gespräche zu führen, um so über die Fremdanamnese mehr in
Erfahrung zu bringen, sei bislang gescheitert. Grund dafür sei, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich eine scheinbar festgefahrene Abwehrhaltung
vertrete. Aufgrund der erheblich eingeschränkten Ausdrucksweise der
Beschwerdeführerin, habe mit ihr nicht tiefer erörtert werden können, weshalb
sie ein Gespräch mit Menschen aus ihrem Umfeld oder Familie nicht in Erwägung
ziehen könne. Teilweise entstehe auch der Eindruck, dass sie möglicherweise
misstrauischer sein könnte, als bis anhin angenommen. Unter den bislang
durchgeführten Lockerungsschritten der Ausgangsstufe bis Stufe 4
(personalbegleitete Gruppenausgänge auf dem Klinikareal) habe es keine Vorfälle
oder besonderen Vorkommnisse gegeben. Seit 6. August 2016 erhalte sie alle
14.
Tage RISPERDAL CONSTA© Injektionskit 37.5 mg. Zum Befund wurde
ausgeführt, es bestehe ein Wahn im Sinne von Beeinträchtigungs- (sei zu Unrecht
in der Massnahme) und Liebeswahn (habe ihr Opfer beim Vornamen genannt, sei ihr
Freund), die Wahndynamik imponiere unter Medikation zunehmend abgeschwächt, die
wahnhaften Überzeugungen würden aktuell nur noch auf Nachfrage berichtet. Keine
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt euthym, affektlabil (häufiges
Weinen). Im Antrieb und psychomotorisch unauffällig. Von Suizidalität oder
Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin klar und glaubhaft distanziert.
Weiter wurde hinsichtlich der Therapieziele und Dauer der weiteren stationären
Akutbehandlung festgehalten, eine Auseinandersetzung mit den delikt- und
krankheitsspezifischen Inhalten könne weiterhin nur oberflächlich und auf einem
einfachen Niveau geführt werden. Es bestehe weiterhin der Eindruck, dass trotz
der äusseren Anpassung an die Stationsstrukturen inhaltlich die
Beschwerdeführerin die Kontrolle behalte. Unter den zusätzlich etablierten
verkürzten Therapiestunden aufgrund der kognitiv leichtgradigen Einschränkung,
sei mit einem langsamen Voranschreiten der Psychotherapie zu rechnen. Das Ziel
einer Umstellung auf eine depotfähige Applikationsform der neuroleptischen
Medikation habe erfolgreich umgesetzt werden können. Bisher werde diese durch
die Patientin gut vertragen. Es bestehe weiterhin ein nur leicht stabilisiertes
Zustandsbild mit allenfalls beginnender Krankheitseinsicht und
Behandlungsbereitschaft. Eine Unterbrechung der stationären Behandlung hätte
zum jetzigen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich ein Absetzen der Medikation durch
die Beschwerdeführerin zur Folge, was unter Zunahme der Wahndynamik
beziehungsweise Progression der wahnhaften Überzeugung zu einem erhöhten
Rückfallrisiko für eine erneute Delinquenz führen würde. Vor diesem Hintergrund
erscheine eine Fortsetzung der stationären Behandlung aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich, um ein tragfähiges Problem- und Krankheitsverständnis
bei der Beschwerdeführerin entwickeln, fördern und konsolidieren zu können. Nur
durch eine Auseinandersetzung mit den spezifischen krankheits- und
deliktspezifischen Rahmenbedingungen könne die Gefahr einer weiteren
Chronifizierung der psychiatrischen Störung vermindert werden. Die Ärzte der D.___
würden in diesem Zusammenhang die Fortsetzung der forensisch-psychiatrischen
Behandlung für unumgänglich halten. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund
der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung und korrespondierenden
Funktionseinbussen eine langfristige stationäre Behandlung. Die bestehende
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB könne zudem nicht ambulant durchgeführt
werden. Die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer sei daher zum jetzigen
Zeitpunkt nicht absehbar. Wenn die Patientin schon jetzt entlassen werden
würde, wäre die kurzfristige Rückfallgefahr sehr hoch.
4.3
In der Stellungnahme des
Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 28. September 2016 (A.S. 39 ff.)
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin scheine nicht zugänglich zu sein für
eine Psychotherapie. Die Medikation habe mittels Depot-Spritzen etabliert
werden können und die Beschwerdeführerin verhalte sich darunter unauffällig.
Die angebotenen Therapien würden besucht, aber passiv. Die forensisch
verordnete Unterbringung sei nicht gleichbedeutend mit einer
Spitalbedürftigkeit. Letztere könne aufgrund der medizinischen Angaben nicht
mehr bejaht werden.
4.4
In der Stellungnahme der D.___
vom 14. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 12) wurde ausgeführt, aufgrund der
krankheitsbedingten Einschränkungen habe sich die Beschwerdeführerin bislang
nur bedingt auf die störungs- und deliktbezogenen Behandlungsinterventionen
einlassen können. Vor dem Hintergrund einer verbesserten Anpassungsleistung an
die Strukturen der Station persistiere eine ausgeprägte Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin durch das bislang unzureichend remittierte
psychopathologische Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin sei medikamentös auf
das atypische Antipsychotikum Risperidon (Risperdal Consta) eingestellt worden,
das im Abstand von 14 Tagen in einer Dosis von 37,5 mg intramuskulär
appliziert werde. Trotz eines graduellen Rückgangs der wahnhaften Symptomatik
bestehe nach wie vor eine relevante Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
Sie weise trotz dieser Behandlung und medikamentösem Wirkspiegel im geforderten
Referenzbereich krankheitsspezifische Auffälligkeiten auf, die zu ausgeprägten
Einschränkungen ihrer lebenspraktischen Kompetenzen beitragen würden. Diese
Einschränkungen führten nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zu einer
deutlichen Beeinträchtigung im Bereich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur
umfassenden Erledigung ihrer Angelegenheiten, so dass sie aus klinischer Sicht
nicht entlassungsfähig sei. Die Beeinträchtigungen würden sich in besonderer
Weise auf die Beziehungsgestaltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit
der psychischen Erkrankung beziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn
der Massnahme die Einzelpsychotherapie verweigert und sich nicht auf Gespräche
habe einlassen wollen, habe sich in dieser Hinsicht seit März 2016 eine
kleinschrittige positive Entwicklung abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin nehme
seither regelmässig an den Therapiegesprächen teil und werde für ihre
Verhältnisse vergleichsweise offener erlebt. Im Juni 2016 habe sich die
Beschwerdeführerin erstmals auf eine ansatzweise Deliktarbeit eingelassen und
es hätten einzelne Aspekte vorsichtig thematisiert werden können. Im Dezember
2016.
habe ein Wechsel der Einzeltherapeutin stattgefunden, auf den sich die
Beschwerdeführerin ohne Widerstände habe einlassen können. In den Gesprächen
habe sich jedoch abgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich auf
eine oberflächliche Auseinandersetzung mit den Delikten habe einlassen können.
Die Beschwerdeführerin imponiere in den Gesprächen nach wie vor durch
unrealistische Erwartungshaltungen hinsichtlich ihrer Zukunft. Die Abgleichung
der subjektiven Wahrnehmung mit den realen Möglichkeiten habe sie bislang nicht
gut annehmen können und habe sich in ihren Ansichten und Meinungen unflexibel,
beharrlich und eingeengt gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei sich nach wie vor
nicht hinreichend bewusst, dass gewisse Gedanken, Überzeugungen und die daraus
resultierenden Handlungen nicht der Normalität entsprechen würden. Somit
erfülle sie trotz medikamentöser Behandlung die Kriterien eines wahnhaften
Erlebens, die sich durch die Unmöglichkeit der Erlebnisinhalte, die subjektive
Gewissheit und eine in hohem Masse eingeschränkte Korrigierbarkeit der
realitätsfremden Überzeugungen zeigen würden. Zur voraussichtlichen
Behandlungsdauer hielten die Ärzte der D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin
liege zwischenzeitlich ein leicht verbessertes Zustandsbild vor, welches unter
medikamentöser Behandlung eine graduell abgeschwächte Restsymptomatik der
wahnhaften Überzeugungen aufweise. Aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung
und den damit in Zusammenhang stehenden Funktionseinbussen benötige sie auch
weiterhin eine stationäre Behandlung. Die gesicherte Gewährleistung einer
medikamentösen Behandlung und enge Betreuung der Patientin sei aus
medizinischen Gründen auf unbestimmte Dauer erforderlich, um die
Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zunahme des wahnhaften Erlebens und fremdgefährdenden
Verhaltensweisen nachhaltig zu verringern. Eine Unterbrechung der stationären
Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem
Absetzen der Medikation durch die Beschwerdeführerin führen, was durch die in
Folge zu erwartende Progredienz der Wahndynamik zu einem erhöhten
Rückfallrisiko für erneute Delinquenz im Rahmen von fremdgefährdenden
Verhaltensweisen beitragen würde. Die voraussichtliche Dauer des stationären
Aufenthalts sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Zur Beurteilung
hielten die Ärzte der D.___ fest, sie würden der Beschwerdeführerin im
bisherigen Behandlungsverlauf eine verbesserte Behandlungswilligkeit
attestieren, eine mittel- und langfristige Behandlungsfähigkeit würden die
Ärzte grundsätzlich als gegeben erachten. Die Chronizität der wahnhaften Störung
stelle bei der Beschwerdeführerin jedoch immer noch einen schwerwiegenden
psychischen Krankheitswert dar, der eine medizinische Behandlung unter
Spitalbedingungen weiterhin erforderlich mache. Die oben beschriebenen
Einschränkungen würden dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick
auf eine selbständige Lebensführung deutlich beeinträchtigt sei. Ein
eigenverantwortliches Erledigen ihrer Angelegenheiten sei derzeit nicht
möglich. Auch bezüglich der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung bestünden
bei der Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten, ein tragendes soziales
Netz bestehe nicht. Man sei der Ansicht, dass eine allfällige Verbesserung des
Krankheitsverlaufs nur durch eine intensive psychiatrische Weiterbehandlung
erzielt und sichergestellt werden könne. Aufgrund des chronifizierten
Krankheitsbildes hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der
psychoedukativen und psychotherapeutischen Gespräche erst ansatzweise
Fortschritte erzielt werden können. Somit bestehe nach Einschätzung der Ärzte
nach wie vor eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit, da derzeit nur im Rahmen
eines stationären Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen nachhaltigen Behandlungserfolg
bestehe. Die Beschwerdeführerin würde die notwendigen therapeutischen
Massnahmen im Falle einer Entlassung aus der stationären Behandlung nicht mehr
befolgen oder allenfalls unzureichend wahrnehmen, so dass diese im Rahmen einer
ambulanten Behandlung derzeit nicht zweckmässig durchgeführt werden könnten.
Die Schwere des psychischen Leidens und die aktuell absehbare Erfolglosigkeit
einer ambulanten Behandlung bedinge die Notwendigkeit zur Fortführung einer
stationären Hospitalisation. Die gesicherte Fortsetzung einer psychiatrischen
Behandlung unter stationären Bedingungen sei aus medizinischen Gründen
weiterhin dringend erforderlich, um eine Gewährleistung und gegebenenfalls
Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung und weitere Verbesserung des
psychischen Zustandsbilds erreichen und sicherstellen zu können. Im Rahmen der
bisherigen Behandlungsdauer habe mit einer krankheits- und deliktspezifischen
Therapie nur ansatzweise begonnen werden können. Um vor dem Hintergrund der
seit Jahren bestehenden Problematik eine nachhaltige Stabilisierung des
psychischen Zustandsbilds erreichen und eine weitere rehabilitative Entwicklung
ermöglichen zu können, sei die Fortführung der psychiatrischen Behandlung unter
stationären Bedingungen dringend angezeigt.
5.
5.1
Nach der Rechtsprechung
begründet der blosse Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik noch keinen
Anspruch auf die gesetzlichen oder statutarischen Leistungen, namentlich dann
nicht, wenn eine Hospitalisierung aus sozialen Gründen erfolgt, ohne dass die versicherte
Person im Sinne des Gesetzes krank ist, oder wenn die Gesamtheit der ärztlichen
und sonstigen wegen seiner Krankheit erforderlichen Behandlung einen
Klinikaufenthalt nicht rechtfertigt. Die Kassen sind jedoch für jeden sachlich
notwendigen Heilanstaltsaufenthalt leistungspflichtig, was auch dann der Fall
ist, wenn der Krankheitszustand eines Versicherten nicht unbedingt eine
ärztliche Behandlung, sondern lediglich einen Aufenthalt im Spitalmilieu
erfordert. Die Intensität der ärztlichen Behandlung, welche die Krankheit eines
Versicherten verlangt, ist nicht alleiniges Entscheidungskriterium, ob sein
Zustand eine Hospitalisierung rechtfertigt, insbesondere wenn ein Versicherter
wegen seines hohen Alters, seiner familiären Verhältnisse oder weil er
alleinstehend ist, keine Möglichkeit hat, die seinem Zustand entsprechende
Pflege und Beaufsichtigung zu Hause zu erhalten, oder wenn dies der Familie des
Versicherten nicht zugemutet werden kann (BGE 115 V 48 E. 3b/aa; RKUV 1989 K
804.
S. 156 E. 1, 1986 K 680 S. 231 E. 1b, 1984 K 591 S. 199 E. 2b). Folglich
ist der Umstand, dass die ärztliche oder aber andere Behandlungen überwiegen,
nicht ausschlaggebend dafür, ob die Hospitalisationskosten eines Versicherten
zu Lasten der Krankenkasse gehen oder nicht (BGE 124 V 365 E. 1b).
5.2
Gemäss Art. 59 StGB kann das
Gericht eine Massnahme anordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Abs. 1 lit. a), ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (Abs. 1 lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder
64.
erfüllt sind (Abs. 1 lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus,
dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über
die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei
der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige
Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Abs. 3 lit. a), die Art und
die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Abs. 3 lit. b) und
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3 lit. c). Eine Massnahme,
für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Abs.
6). Nach der gesetzlichen Regelung des Sanktionenrechts geht bei den
stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 62 StGB) das
Resozialisierungs- und Behandlungsziel den Strafzwecken der Generalprävention
und des gerechten Schuldausgleichs vor (vgl. die noch zu Art. 43 und 44 aStGB
ergangenen BGE 129 IV 165 E. 4.3, BGE 124 IV 248 E. 2b sowie BGE 120 IV 5 E.
2c). Bei diesen Massnahmen steht somit nicht die Sicherung der Gesellschaft vor
Straffälligen, sondern deren Besserung mit therapeutischen Mitteln im
Vordergrund. Sie werden angeordnet, weil das Strafgericht auf Grund von
Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Straftäters zum
Schluss gelangt, dass die Straftat im Zusammenhang mit einer
behandlungsbedürftigen Krankheit steht (BGE 106 V 181 E. 4b).
5.2.1
Die Beschwerdeführerin wurde
durch die B.___ begutachtet. Im Gutachten vom 19. Mai 2010 (vgl. E. II. 4.1
hiervor) kamen die Gutachter zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine
wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vor. Ihr Handeln zum Tatzeitpunkt habe unter
dem Einfluss ihres wahnhaften Erlebens gestanden. Somit sei von einer
aufgehobenen Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen. Wegen der
wahnhaften Störung sei bei ihr das Risiko für die erneute Begehung ähnlicher
Straftaten verglichen mit anderen Mitgliedern ihrer Tätergruppe deutlich
erhöht, insbesondere wenn sich das wahnhafte Erleben handlungsrelevant
auswirke. Soweit beurteilbar stünden die der Beschwerdeführerin zur Last
gelegten Delikte eng mit ihrer wahnhaften Störung in Zusammenhang. Falls aus
juristischer Sicht nicht die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung
bestehe, könne die Behandlung im ambulanten Rahmen ggf. in Form einer
ambulanten Massnahme durchgeführt werden. Dafür wäre es allerdings
erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein, ev. sogar
Leidensdruck sowie Therapiemotivation und Bereitschaft zur Veränderung
entwickeln könne. Nur dann hätte eine Psychotherapie eine gewisse Aussicht auf
Erfolg. Realistisch sei dagegen derzeit davon auszugehen, dass sich
voraussichtlich das Störungsbild nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde,
weswegen eine Therapieempfehlung auch nur unter grossem Vorbehalt ausgesprochen
werden könne. Pharmakologische Interventionen seien bei psychotischen paranoid
halluzinatorischen Erkrankungen oft erfolgreich. Aber je stärker die
Wahnkomponente ausgeprägt sei, desto geringer seien die Erfolgsaussichten einer
pharmakologischen Therapie, am geringsten bei rein wahnhaften Störungen.
Gestützt auf die Erkenntnisse der
Gutachter bejahte das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. November
2013.
und danach das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 2. September
2014.
die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ordnete gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme an.
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der
Folge nicht in Abrede gestellt, dass ab Beginn des Massnahmevollzuges am 12.
Februar 2015 aus medizinischer Sicht eine stationäre therapeutische Behandlung
in der psychiatrischen Klinik notwendig war und dass diese Behandlung eine
Pflichtleistung gemäss KVG darstellt. Vielmehr hat sie ihre Leistungspflicht
für eine akut stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2015
bis 4. Oktober 2016 (vgl. AA 1 – 11) anerkannt und die Pflichtleistungen zum Spitaltarif
erbracht. Hingegen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ab dem 5. Oktober
2016.
keine stationäre Behandlung auf einer Akutabteilung mehr erforderlich sei.
6.
Es bleibt daher zu prüfen, ob
es sich bei der ab 5. Oktober 2016 – gemäss den behandelnden Ärzten – weiterhin
erforderlichen stationären Behandlung zwingend um eine Akutbehandlung unter
Spitalbedingungen handeln muss.
6.1
Aus
krankenversicherungsrechtlicher Sicht ist - wie erwähnt - nicht massgebend, an
welchem Ort die Behandlung der versicherten Person erfolgt. Die
Leistungspflicht des Krankenversicherers richtet sich vielmehr danach, in
welche Abteilung die versicherte Person aus medizinischer Sicht gehört (BGE 124
V 364 E. 1b mit Hinweisen). Demnach besteht kein Anspruch auf Ersatz der
Spitalkosten, wenn die notwendige Behandlung und Betreuung auch von einer
Pflegeabteilung erbracht hätte werden können. Akutspitalbedürftigkeit als
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten nach Spitaltarif (Art. 49 Abs. 4
KVG) und Langzeitpflegebedürftigkeit, bei welcher die Krankenversicherer
lediglich die Kosten im Rahmen des Tarifs für ein Pflegeheim (Art. 50 KVG) zu
entschädigen haben, lassen sich nicht streng voneinander abgrenzen. Bei der
Unterscheidung von Akutspitalbedürftigkeit und blosser Pflegebedürftigkeit ist
dem behandelnden Arzt ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. Auch unter
der Herrschaft des KVG ist nach der Rechtsprechung den Versicherten für den
Übertritt vom Akutspital in ein Pflegeheim oder eine Pflegeabteilung eine
angemessene Anpassungszeit einzuräumen (BGE 124 V 366 E. 2c mit Hinweisen;
Urteil des EVG K 91/01 vom 9. April 2002, E. 1).
6.2
Die Vergütungen für stationäre
Dauerpatienten in psychiatrischen Kliniken sind grundsätzlich nach den Regeln
zu bemessen, wie sie für Pflegeheimpatienten vorgesehen sind (Art. 50 KVG).
Denn die psychische Krankheit, welche einen stationären Daueraufenthalt
erfordert, ist nicht als akute Krankheit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zu
qualifizieren, auch wenn sie Schwankungen unterworfen ist. Dies schliesst
hingegen nicht aus, dass Dauerpatienten bei schubweisen Verschlimmerungen ihres
Leidens vorübergehend wieder den Status eines Akutpatienten haben können.
Massgebend ist, ob eine Behandlung oder Pflege auf einer Akutabteilung
erforderlich ist.
6.3
Aus den Kostengutsprachegesuchen
und der Stellungnahme der D.___ vom 14. Juni 2017 (AA 3- 11;
Beschwerdebeilage 12) geht nicht schlüssig hervor, dass weiterhin eine
Behandlung im Akutspitalsetting notwendig ist. Wie vorstehend ausgeführt, sind
die Vergütungen für
stationäre Dauerpatienten in psychiatrischen Kliniken grundsätzlich nach den
Regeln zu bemessen, wie sie für Pflegeheimpatienten vorgesehen sind (Art. 50
KVG). Denn die psychische Krankheit, welche einen stationären Daueraufenthalt
erfordert, ist nicht als akute Krankheit im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zu
qualifizieren, auch wenn sie Schwankungen unterworfen ist. Dies schliesst zwar
nicht aus, dass Dauerpatienten bei schubweisen Verschlimmerungen ihres Leidens
vorübergehend wieder den Status eines Akutpatienten haben können. Massgebend
ist, ob eine Behandlung oder Pflege auf einer Akutabteilung erforderlich ist.
Aufgrund der Akten ist aber nicht einsehbar, weshalb die vorliegend zweifellos weiterhin
notwendigen Therapien nicht auch in einer geschlossenen Pflegeabteilung zu
erbringen sind. Eine Akutspitalbedürftigkeit ist aufgrund der Akten nicht
(mehr) ausgewiesen. Wie die
Beschwerdegegnerin zudem zu Recht festhält, ist der Zustand der
Beschwerdeführerin trotz eineinhalb Jahre dauernder Therapie nur wenig
verändert, womit sich auch die Frage nach der Wirksamkeit der
Akutspitalbehandlung stellt (Art. 32 Abs. 1 KVG), zumal bereits im Gutachten
der B.___ vom 19. Mai 2010 festgehalten wurde, chronifizierte wahnhafte
Störungen seien einer medikamentös-neuroleptischen und/oder
psychotherapeutischen Behandlung nur bedingt zugänglich. Die behandelnden Ärzte
machen zwar geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht entlassungsfähig und erfülle trotz medikamentöser Behandlung
die Kriterien eines wahnhaften Erlebens, die sich durch die Unmöglichkeit der
Erlebnisinhalte, die subjektive Gewissheit und eine in hohem Masse
eingeschränkte Korrigierbarkeit der realitätsfremden Überzeugungen zeigen
würden. Die Chronizität der wahnhaften Störung
stelle bei der Patientin immer noch einen schwerwiegenden psychischen
Krankheitswert dar, der eine medizinische Behandlung unter Spitalbedingungen
weiterhin erforderlich mache. Daraus geht aber nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin akutspitalbedürftig ist. Damit konnten die behandelnden
Ärzte nicht schlüssig begründen, weshalb eine Akutspitalbedürftigkeit weiterhin
gegeben war und die auch nach dem 5. Oktober 2016 erforderlich gewesenen
Therapien zwingend unter Spitalbedingungen durchgeführt werden müssten.
Namentlich lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, welche konkreten
Behandlungsformen die Kapazitäten eines Pflegeheims überfordert hätten. Selbst
eine intensiv anleitende Betreuung durch Bezugspersonen begründet allein noch
keine Akutspitalbedürftigkeit; auch Pflegeheime haben gemäss gesetzlichem
Auftrag (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KVG) über qualifiziertes Personal zu
verfügen (Urteil K 20/06 vom 20. Oktober 2006 E. 3.3.2), namentlich auch für
die Anleitung im Umgang mit Aggressionen und die Unterstützung psychisch
kranker Personen, insbesondere zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung
(Art. 7 Abs. 2 lit b Ziff. 13 und 14 KLV; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2010
vom 18. August 2010 E. 5.2 ). Ob die erforderlichen ärztlichen Leistungen
grundsätzlich ambulant erfolgen können, ohne dass hierfür ein stationärer
Aufenthalt in einem Akutspital notwendig ist (vgl. Urteil K 44/05 E. 2.3),
kann vorliegend offengelassen werden, nachdem die Therapie in einer stationären
Pflegeeinrichtung gewährleistet wäre und gemäss Art. 50 KVG beim Aufenthalt in
einem Pflegeheim der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter
Krankenpflege nach Artikel 25a vergütet werden.
7.
7.1
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
weitergehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Kostenübernahme einer
Behandlung in einem Akutspital mit Verfügung vom 17. Februar 2017 und
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch