VSBES.2017.177
Wiedererwägungsgesuch / Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6. September 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 6. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiedererwägungsgesuch
/ Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Juni
2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
17. Januar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2017 für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vor der
Antragstellung (zwei Monate Kündigungsfrist) ungenügend um Arbeit bemüht (Akten
der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 9).
2.
2.1 Am 6. März 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin telefonisch beim zuständigen Teamleiter der
Beschwerdegegnerin. Dieser teilte ihr mit, die Frist für ein Rechtsmittel sei
abgelaufen. Wenn Gründe und Ursachen vorgebracht würden, die bei Erlass der
Verfügung noch nicht bekannt gewesen seien, könne ein Wiedererwägungsgesuch
gestellt werden (AWA-Nr. 12 S. 2 f.).
2.2 Ebenfalls am 6. März 2017
stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin schriftlich ein
Wiedererwägungsgesuch. Sie führte aus, der Dezember 2016 sei ein arbeitsreicher
Monat gewesen. Ausserdem sei sie durch ein Rückenleiden und die entsprechende
Therapie – neben der 100 %-Anstellung – zusätzlich bei den
Arbeitsbemühungen eingeschränkt worden. Zudem sei es in ihrem Alter (Jahrgang
1958) schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden; sie habe deshalb die relevanten
Möglichkeiten in Betracht gezogen und sich dort zeitnah beworben. Auch ihre
finanzielle Lage spreche für die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs
(AWA-Nr. 10).
3. Mit Verfügung vom 27. April
2017 wies die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung
wurde erklärt, die Verfügung vom 17. Januar 2017 lasse sich nicht als
zweifellos unrichtig bezeichnen (AWA-Nr. 1).
4. Am 28. Mai 2017 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2017. Sie stellte
sinngemäss den Antrag, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, die
Verfügung vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und die sieben Einstelltage seien
zu streichen (AWA-Nr. 11).
5. Mit Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte aus, die
Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht zweifellos unrichtig und eine
Wiedererwägung daher nicht möglich wäre (Aktenseite [A.S.] 1 f.).
6. Mit Zuschrift vom 30. Juni 2017
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die sieben
Einstelltage seien aufzuheben (A.S. 3).
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 9 ff.).
8. Die Beschwerdeführerin
bestätigt mit Schreiben vom 1. September 2017 ihren Standpunkt (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen
offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese
Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar
in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Was als genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der
Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi
sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten
spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 und
175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 und 12; BGE 141 V 365
E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen
(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt
muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen
(BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),
weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine
Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9
und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225
E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu
sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das
Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
2.3
Die Einstellung dauert gemäss
Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden
1.
- 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage
und bei schwerem Verschulden 31 - 60 Tage.
2.4
Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.
1.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Wird gegen eine Verfügung innerhalb dieser Frist keine Einsprache
erhoben, erwächst sie in Rechtskraft und kann nur noch abgeändert werden, wenn
die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision
erfüllt sind.
Im Rahmen einer prozessualen Revision
müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision
gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach
deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,
deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht innerhalb der
Einsprachefrist von 30 Tagen angefochten hat. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kann daher der Inhalt der Verfügung nicht frei geprüft
werden. Eine Korrektur der Verfügung ist, wie soeben erwähnt, nur möglich, wenn
die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung
erfüllt sind.
3.2
In der rechtskräftigen Verfügung
vom 17. Januar 2017, um deren nachträgliche Korrektur es hier geht, führte die
Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe für die zwei Monate vor der
Antragstellung respektive vor Anspruchsbeginn am 1. Januar 2017 zehn
Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei nicht ausreichend. Die im Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8) vorgebrachten Gründe
(Arbeitsbelastung, Müdigkeit, gesundheitliche Probleme, Therapie) vermöchten an
dieser Beurteilung nichts zu ändern.
3.3
Im Wiedererwägungsgesuch vom 6.
März 2017 (AWA-Nr. 10), der Einsprache vom 28. Mai 2017 (AWA-Nr. 11) und der
Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2017 (A.S. 3) werden keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht, welche geeignet wären, die Beurteilung, welche
der Verfügung vom 17. Januar 2017 zugrunde liegt, zu erschüttern. So gibt
es weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mehr als die von der
Beschwerdegegnerin erwähnten zehn Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte
respektive dass die entsprechende Liste, die sich bei den Akten befindet und
welche sechs Bemühungen im November 2016 und vier Bemühungen im Dezember 2016
enthält (AWA-Nr. 6), unzutreffend oder unvollständig wäre. Ebenso ergeben sich
aus den erwähnten Schreiben keine Hinweise auf neu vorgebrachte, zwingende
Gründe, welche der Beschwerdeführerin weitere Bewerbungen verunmöglicht hätten.
Die starke Belastung durch die Arbeit und die Therapie war bereits früher
vorgebracht worden. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind daher
nicht erfüllt.
3.4
Ob eine Verfügung im Sinne der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war, beurteilt
sich nach der Aktenlage, welche dem Versicherungsträger vorlag, als er den zur
Diskussion stehenden Entscheid (hier die Verfügung vom 17. Januar 2017) fällte.
Der Beschwerdegegnerin lagen die Nachweise der Arbeitsbemühungen für November
2016.
und Dezember 2016 (AWA-Nr. 6) vor. Daraus ergab sich, dass die
Beschwerdeführerin im November 2016 sechs Bewerbungen und im Dezember 2016 vier
Bewerbungen unternommen hatte. Weiter verfügte die Beschwerdegegnerin über das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8). Diesem
war zu entnehmen, dass weitere Bewerbungen unterblieben waren, weil die
Beschwerdeführerin mit einem vollen Pensum arbeitete, der Monat arbeitsmässig
sehr streng war und sie ausserdem Probleme mit dem Laufen, der rechten Hüfte
und der Schulter hatte, wobei sie auch eine Therapie machen musste. Mit Blick
auf die zitierten Grundsätze, wonach bereits nach der Kündigung Arbeitsbemühungen
in der Grössenordnung von zehn Bewerbungen pro Monat verlangt werden (E. II.
2.1
hiervor), kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, wenn die
Beschwerdegegnerin die ihr vorliegenden Nachweise für zehn Bewerbungen in zwei
Monaten als unzureichend erachtete. Ausgehend von dieser Beurteilung war eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwingend (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG; E. II. 2.2 hiervor). Die Einstellungsdauer von sieben Tage bewegt sich im
mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch
dies lässt sich nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen.
4.
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Verfügung vom 17. Januar 2017, mit der die sieben
Einstelltage verhängt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Sanktion
könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt wären. Beides trifft
nicht zu. Damit bleibt es bei der Verfügung vom 17. Januar 2017. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin A.___ vom 1. September 2017 geht zur
Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber