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Entscheid

VSBES.2017.177

Wiedererwägungsgesuch / Einstellung in der Anspruchsberechtigung

6. September 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

17. Januar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2017 für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vor der

Antragstellung (zwei Monate Kündigungsfrist) ungenügend um Arbeit bemüht (Akten

der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 9).

2.

2.1 Am 6. März 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin telefonisch beim zuständigen Teamleiter der

Beschwerdegegnerin. Dieser teilte ihr mit, die Frist für ein Rechtsmittel sei

abgelaufen. Wenn Gründe und Ursachen vorgebracht würden, die bei Erlass der

Verfügung noch nicht bekannt gewesen seien, könne ein Wiedererwägungsgesuch

gestellt werden (AWA-Nr. 12 S. 2 f.).

2.2 Ebenfalls am 6. März 2017

stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin schriftlich ein

Wiedererwägungsgesuch. Sie führte aus, der Dezember 2016 sei ein arbeitsreicher

Monat gewesen. Ausserdem sei sie durch ein Rückenleiden und die entsprechende

Therapie – neben der 100 %-Anstellung – zusätzlich bei den

Arbeitsbemühungen eingeschränkt worden. Zudem sei es in ihrem Alter (Jahrgang

1958) schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden; sie habe deshalb die relevanten

Möglichkeiten in Betracht gezogen und sich dort zeitnah beworben. Auch ihre

finanzielle Lage spreche für die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs

(AWA-Nr. 10).

3. Mit Verfügung vom 27. April

2017 wies die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung

wurde erklärt, die Verfügung vom 17. Januar 2017 lasse sich nicht als

zweifellos unrichtig bezeichnen (AWA-Nr. 1).

4. Am 28. Mai 2017 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2017. Sie stellte

sinngemäss den Antrag, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, die

Verfügung vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und die sieben Einstelltage seien

zu streichen (AWA-Nr. 11).

5. Mit Einspracheentscheid vom 2.

Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte aus, die

Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht zweifellos unrichtig und eine

Wiedererwägung daher nicht möglich wäre (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

6. Mit Zuschrift vom 30. Juni 2017

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die sieben

Einstelltage seien aufzuheben (A.S. 3).

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 9 ff.).

8. Die Beschwerdeführerin

bestätigt mit Schreiben vom 1. September 2017 ihren Standpunkt (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen

offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese

Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar

in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Was als genügende

Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,

Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der

Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi

sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten

spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 und

175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 und 12; BGE 141 V 365

E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die

arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen

(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt

muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen

(BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),

weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine

Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9

und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225

E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu

sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das

Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

2.3

Die Einstellung dauert gemäss

Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden

1.

- 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage

und bei schwerem Verschulden 31 - 60 Tage.

2.4

Gegen Verfügungen kann innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.

1.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Wird gegen eine Verfügung innerhalb dieser Frist keine Einsprache

erhoben, erwächst sie in Rechtskraft und kann nur noch abgeändert werden, wenn

die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision

erfüllt sind.

Im Rahmen einer prozessualen Revision

müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision

gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach

deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,

deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht innerhalb der

Einsprachefrist von 30 Tagen angefochten hat. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren kann daher der Inhalt der Verfügung nicht frei geprüft

werden. Eine Korrektur der Verfügung ist, wie soeben erwähnt, nur möglich, wenn

die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung

erfüllt sind.

3.2

In der rechtskräftigen Verfügung

vom 17. Januar 2017, um deren nachträgliche Korrektur es hier geht, führte die

Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe für die zwei Monate vor der

Antragstellung respektive vor Anspruchsbeginn am 1. Januar 2017 zehn

Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei nicht ausreichend. Die im Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8) vorgebrachten Gründe

(Arbeitsbelastung, Müdigkeit, gesundheitliche Probleme, Therapie) vermöchten an

dieser Beurteilung nichts zu ändern.

3.3

Im Wiedererwägungsgesuch vom 6.

März 2017 (AWA-Nr. 10), der Einsprache vom 28. Mai 2017 (AWA-Nr. 11) und der

Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2017 (A.S. 3) werden keine neuen Tatsachen

oder Beweismittel vorgebracht, welche geeignet wären, die Beurteilung, welche

der Verfügung vom 17. Januar 2017 zugrunde liegt, zu erschüttern. So gibt

es weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mehr als die von der

Beschwerdegegnerin erwähnten zehn Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte

respektive dass die entsprechende Liste, die sich bei den Akten befindet und

welche sechs Bemühungen im November 2016 und vier Bemühungen im Dezember 2016

enthält (AWA-Nr. 6), unzutreffend oder unvollständig wäre. Ebenso ergeben sich

aus den erwähnten Schreiben keine Hinweise auf neu vorgebrachte, zwingende

Gründe, welche der Beschwerdeführerin weitere Bewerbungen verunmöglicht hätten.

Die starke Belastung durch die Arbeit und die Therapie war bereits früher

vorgebracht worden. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind daher

nicht erfüllt.

3.4

Ob eine Verfügung im Sinne der

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war, beurteilt

sich nach der Aktenlage, welche dem Versicherungsträger vorlag, als er den zur

Diskussion stehenden Entscheid (hier die Verfügung vom 17. Januar 2017) fällte.

Der Beschwerdegegnerin lagen die Nachweise der Arbeitsbemühungen für November

2016.

und Dezember 2016 (AWA-Nr. 6) vor. Daraus ergab sich, dass die

Beschwerdeführerin im November 2016 sechs Bewerbungen und im Dezember 2016 vier

Bewerbungen unternommen hatte. Weiter verfügte die Beschwerdegegnerin über das

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8). Diesem

war zu entnehmen, dass weitere Bewerbungen unterblieben waren, weil die

Beschwerdeführerin mit einem vollen Pensum arbeitete, der Monat arbeitsmässig

sehr streng war und sie ausserdem Probleme mit dem Laufen, der rechten Hüfte

und der Schulter hatte, wobei sie auch eine Therapie machen musste. Mit Blick

auf die zitierten Grundsätze, wonach bereits nach der Kündigung Arbeitsbemühungen

in der Grössenordnung von zehn Bewerbungen pro Monat verlangt werden (E. II.

2.1

hiervor), kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, wenn die

Beschwerdegegnerin die ihr vorliegenden Nachweise für zehn Bewerbungen in zwei

Monaten als unzureichend erachtete. Ausgehend von dieser Beurteilung war eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwingend (Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG; E. II. 2.2 hiervor). Die Einstellungsdauer von sieben Tage bewegt sich im

mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch

dies lässt sich nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen.

4.

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass die Verfügung vom 17. Januar 2017, mit der die sieben

Einstelltage verhängt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Sanktion

könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen einer

prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt wären. Beides trifft

nicht zu. Damit bleibt es bei der Verfügung vom 17. Januar 2017. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

5.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin A.___ vom 1. September 2017 geht zur

Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber