VSBES.2017.178
Unfallversicherung
18. Mai 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1969 geborene A.___ war seit
26. Juni 2012 als Chauffeur bei der Firma O.___, [...], angestellt und aufgrund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Juli 2012 meldete die
Arbeitgeberin der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der Versicherte habe am
29. Juni 2012 einen Unfall erlitten. Er sei beim Ausladen gestürzt und
habe sich einen Beinbruch zugezogen (Suva-Akten [Suva-Nr.] 1 f.). Im
Arztzeugnis UVG des Spitals B.___ wo der Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am
24. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde eine zweitgradig offene distale
Unterschenkeltrümmerfraktur rechts diagnostiziert (Suva-Nr. 21; vgl. auch
Suva-Nr. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom 13. Juli
2012, sie werde für den Unfall vom 29. Juni 2012 Versicherungsleistungen
(Taggeld, Heilbehandlung) erbringen (Suva-Nr. 4 f.). Am 29. Juni 2012 und 12.
Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Spital B.___ operiert (Suva-Nr. 23 f.).
Vom 24. Juli 2012 bis 5. September 2012 hielt er sich in der Rehaklinik C.___
auf (Austrittsbericht vom 5. September 2012, Suva-Nr. 32).
1.2 In der Folge kam es zu
Komplikationen. Der Beschwerdeführer musste mehrfach erneut operiert werden.
Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte des Spitals B.___ zu den Akten (Suva-Nr.
47 f., 61 f., 63 f., 72, 76, 83, 91, 108, 146). Dieses überwies den
Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 zur Weiterbehandlung an das Spital D.___
(Suva-Nr. 166). Dort wurden weitere Operationen durchgeführt (Suva-Nr. 185,
195, 206, 218). Die Beschwerdegegnerin zog ausserdem einen Verlaufsbericht des
Spitals vom 15. April 2014 (Suva-Nr. 241) und Berichte über die Ergebnisse
bildgebender Untersuchungen bei (Suva-Nr. 247-254, 258).
1.3 Am 12. Mai 2014 fand eine
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH,
statt (Suva-Nr. 265). Diese gelangte zum Ergebnis, zurzeit bestehe noch eine
volle Arbeitsunfähigkeit; mit einer Teilarbeitsfähigkeit könne ab Juli/August
2014 gerechnet werden. Das Spital D.___ teilte am 19. Juli 2014 mit, die
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ab 9. Juli 2014 auf 75 % reduziert worden
(Suva-Nr. 276). Am 18. November 2014 berichtete das Spital D.___, der
Beschwerdeführer habe am 24. Oktober 2014 berichtet, es gehe ihm nun wesentlich
besser. Lediglich morgens verspüre er bei den ersten Schritten noch Beschwerden
im Unterschenkelbereich. Weitere Massnahmen seien gegenwärtig nicht mehr
erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit habe man per 27. Oktober 2014 auf 0 %
reduziert, wobei es sich angesichts der Arbeitslosigkeit des Patienten um eine
theoretische Festlegung handle (Suva-Nr. 290).
1.4 Am 3. November 2015 erklärte der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, in einem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender Beschwerden im
verletzten rechten Bein nur noch teilweise arbeitsfähig (Suva-Nr. 297). Im
Unfallschein gab Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23.
Oktober 2015 und eine solche von noch 20 % ab 4. November 2015 an (Suva-Nr.
307). Dr. med. G.___, Chefarzt Traumatologie am Spital D.___, teilte am 16. November
2015 mit, der Beschwerdeführer arbeite seit August wieder zu 80 % als Koch.
Gemäss seinen Angaben sei eine 100 % Arbeits-Wiederaufnahme nicht möglich. Der
Beschwerdeführer wünsche die Entfernung des Osteosynthese-Materials (Suva-Nr.
310). Diese wurde am 25. November 2015 vorgenommen
(Osteosynthesematerialentfernung an der Tibia [ETN] und an der Fibula
[Drittelrohrplatte]; Suva-Nr. 314). Am 26. April 2016 führte Dr. med. G.___
aus, der Beschwerdeführer gebe noch Restbeschwerden an. Diese seien
grösstenteils auf eine chronisch-venöse Insuffizienz zurückzuführen. Weitere
Kontrollen in der Traumatologie des Spitals D.___ seien nicht mehr vereinbart
worden (Suva-Nr. 322).
1.5 Am 2. Juni 2016 fand die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. H.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, statt. Dieser gelangte zum Ergebnis, der Fallabschluss sei
vorzunehmen. Die Tätigkeit als Koch sei nicht ideal. Langfristig sei eine
wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu empfehlen
(Suva-Nr. 331).
1.6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016
(Suva-Nr. 333) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie
stelle die Heilkostenleistungen (mit Ausnahme des Bezugs von Stützstrümpfen)
ein und werden einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen.
2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016
(Suva-Nr. 343) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie ihm eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
3. Am 19. August 2016 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. Juli 2016 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 348). Diese wurde am 22. September 2016 ergänzend begründet und in
dem Sinne konkretisiert, als eine Integritätsentschädigung von 15 % und
eine Invalidenrente von 20 % beantragt wurde (Suva-Nr. 352). Beigelegt
wurde eine Stellungnahme von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 19. September 2016
(Suva-Nr. 353). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ergänzende
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 18. Mai 2017
(Suva-Nr. 355) ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016 (recte: 2017)
wurde die Einsprache abgewiesen (Suva-Nr. 356; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2017
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017. Er beantragt sinngemäss
die Zusprechung zusätzlicher Leistungen. Mit der Rechtsschrift wird ein MRI-Bericht
(radiologisches Zentrum P.___) vom 22. Juni 2017 eingereicht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkennt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 (A.S. 15 ff.) den Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung von 15 %. In Bezug auf die Invalidenrente
beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort werden
chirurgische Beurteilungen von med. pract. J.___, Facharzt für Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 25. August 2017 und 1. September 2017 (A.S. 24 ff.
und 37 ff.) sowie ein Bericht des Spitals K.___, Abteilung Angiologie, vom
31. August 2017 (A.S. 34 ff.) eingereicht.
4.3 In seiner Replik vom 17.
September 2017 (A.S. 42 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
4.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (A.S. 46) auf eine Duplik.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2012. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch verweigert, weil der hierfür
vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht werde. Die
Integritätsentschädigung hat sie auf 5 % festgesetzt, wobei im
Beschwerdeverfahren eine Erhöhung auf 15 % anerkannt wurde.
3.
3.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung.
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.3
Erleidet der Versicherte durch
den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird
in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1
UVG).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Nach der Rechtsprechung kommt
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit
Hinweisen).
5.
Die relevante Aktenlage präsentiert
sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Laut den Berichten des
erstbehandelnden Spitals B.___ zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz
vom 29. Juni 2012 eine zweitgradige offene distale Unterschenkelfraktur rechts
zu (vgl. Suva-Nr. 3, 21). Gleichentags erfolgte eine operative Erstversorgung
mit Fixateur externe (Suva-Nr. 24). Am 12. Juli 2012 wurde die definitive
Operation durchgeführt (Modifikation des Fixateur externe, offene Reposition,
Plattenosteosynthese der Fibula und der Tibia, Entfernung des Fixateur externe
rechts; vgl. Operationsbericht, Suva-Nr. 23). Am 24. Juli 2012 trat der
Beschwerdeführer aus dem Spital B.___ in die Rehaklinik C.___ über (vgl.
Suva-Nr. 21, 32), wo er sich bis am 5. September 2012 aufhielt. Bei Austritt
bestand eine verminderte Mobilität (Suva-Nr. 32).
5.2
Nach zunächst positivem Verlauf (vgl.
Suva-Nr. 47, 48) kam es wohl am 8. November zu einem Ausriss der
anterio-lateralen Tibiaplatte proximal an der Tibiaplatte (vgl. Suva-Nr. 40, 63).
Es folgten weitere Operationen (Osteosynthesematerial-Enfernung Tibia,
Biopsien, Anbringen eines fixateur externe) am 16. und 27. November 2012
(Suva-Nr. 62, 61, 63). Zudem wurde bei radiologisch nachgewiesenem low grade
Infekt eine Antibiotika-Therapie installiert (Suva-Nr. 61, 64). Am 10. Januar
2013.
wurde der Fixateur externe angepasst (Suva-Nr. 72), am 15. Februar 2013
entfernt (Suva-Nr. 83). In der Folge hielten die Ärzte eine allmähliche
Steigerung der Gewichtsbelastung für möglich (vgl. Suva-Nr. 83, 88, 91, 103,
108, 134, 168, 171), dies bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Suva-Nr. 101, 174). Eine MRI-Untersuchung des rechten Unterschenkels vom 10.
Juni 2013 bestätigte einen persistierenden Infekt und zeigte eine fehlende
Frakturheilung (Suva-Nr. 162, 166). Die Ärzte des Spitals B.___ überwiesen den
Beschwerdeführer daraufhin an Dr. med. G.___ vom Spital D.___ (Suva-Nr. 166).
5.3
Chefarzt Dr. med. G.___ vom
Spital D.___ nahm in der Folge weitere operative Eingriffe vor: Am 21. August
2013.
Sequesterektomie, Débridement, Einbringen einer Palacos-Plombe (mit
Gentamycin) und Montage eines tibialen Fixateur externe (Suva-Nr. 185), am 26.
September 2013 Entfernung des Fixateur externe (Suva-Nr. 195), am 10. Oktober
2013.
Entfernung der Palacos-Plomben, Re-Osteosynthese mit Expert Tibia Nail sowie
Spongiosaplastik aus dem Tibiakopf rechts (Suva-Nr. 218, 206).
5.4
Am 15. April 2014 hielt Dr. med.
G.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit ungefähr zwei Wochen
vermehrt Schmerzen auf der Höhe des ehemaligen Frakturbereichs verspüre. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer gelegentlich lokal eine belastungsabhängige
Schwellung beobachtet. Für die nun im Vordergrund stehende Schmerzexazerbation
finde sich keine objektivierbare Ursache (Suva-Nr. 241).
5.5
Am 12. Mai 2014 fand eine
kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. med. E.___ diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 3. Juni 2014 (Suva-Nr. 265) Restbeschwerden bei Status nach
septischer Pseudarthrose des distalen Tibiaschaftes bei Status nach
zweitgradiger offener Pilon-Tibia-Fraktur rechts am 29. Juni 2012 sowie nach
den Operationen vom 21. August, 26. September und 10. Oktober 2013. In der
Beurteilung führte die Kreisärztin aus, seit dem letzten Eingriff nach
septischer Pseudarthrose seien sechs Monate vergangen. Der Beschwerdeführer
berichte über eine deutliche Verbesserung in den letzten Wochen. Klinisch finde
sich nur noch ein leichtes Schonhinken mit einer guten Funktion des Knies und
des OSG. Nach wie vor lasse sich aber eine deutliche Muskelatrophie nachweisen.
Sie habe empfohlen, die Physiotherapie weiterzuführen und mit selbständigem
Velofahren und Schwimmen zu ergänzen, wobei eine Gewichtsreduktion sicher auch
von Vorteil wäre. Bis zur nächsten Kontrolle bei Dr. med. G.___ im Juli 2014
sei der Beschwerdeführer sowohl als Lastwagenchauffeur als auch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Falls der Heilungsverlauf weiter
Fortschritte machen sollte, könne wahrscheinlich ab Juli/August mit einer
Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer wäre dann eine
leichte ganztägige Arbeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Treppensteigen
oder Arbeiten auf unebenem Gelände zuzumuten. Auch kniende Arbeiten oder
Arbeiten in der Hocke sollten gemieden werden.
5.6
Am 19. Juli 2014 berichtete Dr.
med. G.___, es zeigten sich reizlose Narben und Weichteile sowie eine mässige,
diffuse Schwellung im distalen Bereich des Unterschenkels. Radiologisch scheine
die Pseudarthrose knöchern konsolidiert zu sein. Die Lage des
Osteosynthesematerials sei unverändert. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei
ab 9. Juli 2014 auf 75 % reduziert worden. Hierbei handle es sich um eine
theoretische Festsetzung, da der Beschwerdeführer nicht mehr als
Lastwagenchauffeur arbeiten möchte und nun eine Stelle als Koch suche (Suva-Nr.
276). Am 18. November 2014 teilte Dr. med. G.___ mit, der
Beschwerdeführer habe am 24. Oktober 2014 berichtet, dass es ihm nun wesentlich
besser gehe. Lediglich morgens verspüre er bei den ersten Schritten noch
Beschwerden im Unterschenkelbereich. Weitere Massnahmen seien gegenwärtig nicht
mehr erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit habe man per 27. Oktober 2014 auf 0 %
reduziert, wobei es sich angesichts der Arbeitslosigkeit des Patienten um eine
theoretische Festlegung handle (Suva-Nr. 290). In der Folge fanden
Frühinterventionsmassnahmen der Invalidenversicherung statt und der
Beschwerdeführer konnte am 1. August 2015 eine unbefristete Anstellung als
Koch antreten (vgl. E. II. 6 hiernach).
5.7
Auf Empfehlung der
Beschwerdegegnerin meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Invalidenversicherung an (vgl. Suva-Nr. 85, 87). Der zuständige IV-Sachbearbeiter
erklärte am 14. Mai 2014 telefonisch, man könne einen Aufbau anstreben, sobald
eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe (Suva-Nr. 263). Der Beschwerdeführer teilte
der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 mit, er sei am «schnuppern» als
Koch, könne aber keine grosse Arbeitsleistung erbringen (Suva-Nr. 279). Der
IV-Sachbearbeiter präzisierte am 15. September 2014, man werde ein
Aufbautraining in Form einer Frühinterventionsmassnahme starten. Geplant sei
ein Vorstellungsgespräch bei der Institution L.___, [...]. Der Beschwerdeführer
werde voraussichtlich und auf seinen Wunsch in der Küche/Cafeteria eingesetzt,
da er gerne als Koch arbeiten würde (Suva-Nr. 282). In der Folge wurden dem
Beschwerdeführer durch die IV-Stelle entsprechende Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines vom 6. Oktober 2014 bis 31. März 2015 dauernden Aufbautrainings
zugesprochen (Suva-Nr. 285, 291). Weiter wurde für die Zeit vom 2. Februar
2015.
bis 31. Juli 2015 ein Einarbeitungszuschuss für die Einarbeitungszeit im
Restaurant M.___, bewilligt (Mitteilungen der IV-Stelle vom 30. Januar und 10.
Juni 2015, Suva-Nr. 293 und 295). Ab 1. August 2015 wurde der Beschwerdeführer
in diesem Restaurant als Koch zu 80 % fest angestellt (Suva-Nr. 313; vgl.
Suva-Nr. 299, 305). Mit Vorbescheid vom 18. November 2015 hielt die IV-Stelle
fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 2015 mit einem Pensum von 80
% unbefristet im Restaurant M.___ angestellt. In einer körperlich angepassten
Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei mit seinem Job als Koch angemessen eingegliedert und könne
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine weitere Unterstützung durch
die Invalidenversicherung sei nicht angezeigt. Man werde daher einen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine IV-Rente verneinen (Suva-Nr.
311). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 318) wurde in diesem Sinn
entschieden.
5.8
Am 3. November 2015 erklärte der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, in einem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender Beschwerden im
verletzten rechten Bein nur noch teilweise arbeitsfähig. Er bitte um eine
erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Prüfung des Rentenanspruchs
(Suva-Nr. 297). Im Unfallschein gab Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% ab 23. Oktober 2015 und von noch 20 % ab 4. November 2015 an (Suva-Nr.
307). Dr. med. G.___ teilte in einem ambulanten Bericht vom 16. November 2015
mit, der Beschwerdeführer arbeite seit August wieder zu 80 % als Koch. Gemäss
seinen Angaben sei eine 100 % Arbeits-Wiederaufnahme nicht möglich, weil er bei
längerem Stehen Beschwerden im Fuss verspüre und auch rezidivierend eine
Schwellung des distalen Unterschenkels auftrete, wobei er diffuse, unangenehme
Sensationen verspüre. Der Beschwerdeführer wünsche deshalb die Entfernung des
Osteosynthese-Materials (Suva-Nr. 310). Diese wurde am 25. November 2015
vorgenommen (Osteosynthesematerialentfernung an der Tibia [ETN] und an der
Fibula [Drittelrohrplatte]; Suva-Nr. 314). Dem Beschwerdeführer wurde in der
Folge durch das Spital D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 11. Dezember
2015.
attestiert (Suva-Nr. 312, 317).
5.9
Am 12. Dezember 2015 nahm der
Beschwerdeführer die Arbeit als Koch mit einem Pensum von 80 % wieder auf. Die
Beschwerdegegnerin erkundigte sich beim Arbeitgeber telefonisch, warum der
Beschwerdeführer nur zu 80 % angestellt worden sei. Der Betrieb antwortete
telefonisch, der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem verunfallten Bein,
das nach längerem Stehen immer noch anschwelle (Suva-Nr. 315).
5.10
Am 26. April 2016 führte Dr. med.
G.___ vom Spital D.___, Bezug nehmend auf die Ergebnisse der Untersuchung vom
22.
März 2016 aus, der Beschwerdeführer gebe an, eine Steigerung des
Arbeitspensums sei nicht möglich, weil der Unterschenkel immer noch stark
anschwelle. Ausserdem verspüre er im medialen Bereich des Unterschenkels häufig
einen Pruritus. Radiologisch fänden sich keine Zeichen für das Fortbestehen
einer Infektion. Im ehemaligen Bereich der Pseudarthrose sei eine weitere
Normalisierung der Knochenstruktur zu erkennen. Unmittelbar nach dem Ausziehen
des Kompressionsstrumpfs finde sich kaum eine Weichteilschwellung. Allerdings
fänden sich sonst sämtliche Zeichen einer chronisch-venösen Insuffizienz. Diese
vom Beschwerdeführer angegebenen Restbeschwerden seien grösstenteils auf eine
chronisch-venöse Insuffizienz zurückzuführen. Weitere Kontrollen in der
Traumatologie des Spitals D.___ seien nicht mehr vereinbart worden
(Suva-Nr. 322).
5.11
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___
führte am 2. Juni 2016 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch.
Anschliessend nahm er eine Beurteilung des Integritätsschadens vor, den er
wegen eines postthrombotischen Syndroms auf 5 % bezifferte (Suva-Nr. 330). Im
Bericht über die Abschlussuntersuchung führte Dr. med. H.___ nach einer
Zusammenfassung der Aktenlage aus, der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm
gut, eigentlich viel besser. Wenn er 100 % arbeite, schwelle das Bein jedoch an
respektive wenn er fünf Tage in der Woche ganztags arbeiten würde, reichten die
zwei arbeitsfreien Tage nicht aus, damit das Bein ausreichend abschwelle.
Weiter bestünden chronische Schmerzen, diese seien aber nicht mehr so gross.
Vor allem bei Wetterwechsel und bei grosser Müdigkeit habe er vermehrt
Schmerzen. Mit der Invalidenversicherung sei vereinbart worden, dass er zwei
Tage arbeite und einen Tag Pause einlege. Auf eine Sieben-Tage-Woche bezogen
arbeite er vier Tage und mache drei Tage Pause. In seiner Beurteilung legt der
Kreisarzt dar, nach komplikationsbehaftetem Verlauf bei zweitgradig offener
Pilon tibiale Fraktur rechts zeige sich nunmehr ein zufriedenstellendes
Behandlungsergebnis. Als Restfolge bestehe ein postthrombotisches Syndrom mit
entsprechender Schwellungstendenz bei längerem Stehen und Gehen. Die
Stützstrümpfe seien anlässlich der heutigen Konsultation nicht getragen worden.
Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage erklärt, er trage die Strümpfe nur im
Winter, weil er davon bei warmem Wetter starken Juckreiz bekomme. Die
Restbeschwerdesymptomatik sei mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen
worden. Der Kreisarzt habe ihm dringend empfohlen, die Stützstrümpfe ganzjährig
zu tragen und in einem Orthopädiefachgeschäft nachzufragen, welche
Stützstrümpfe für ihn geeignet seien. Von weiteren medizinischen Massnahme sei
keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, deshalb sei der Fallabschluss
vorzunehmen. In der beim Unfall ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit
als Koch mit ausschliesslich stehender/gehender Tätigkeit sei sicherlich nicht
ideal, wobei anamnestisch nach längerem Sitzen ebenfalls Anlaufschwierigkeiten
im Sinne von vermehrten Schmerzen aufgetreten seien. Langfristig wäre
grundsätzlich eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit zu empfehlen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in unebenem
Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, kniende und kauernde Tätigkeiten,
Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss. Auch
ausschliesslich sitzende Tätigkeiten seien nicht ideal, da es in der Folge zu
schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen komme. Nicht möglich seien
auch Tätigkeiten in Kälte- und Feuchteexposition, ebenso Tätigkeiten mit
häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Das Tragen von
Stützstrümpfen sei unfallbedingt notwendig (Suva-Nr. 331).
5.12
Im Einspracheverfahren liess der
Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 19. September
2016.
(Suva-Nr. 353) einreichen. Dieser nennt als Diagnosen einen Status nach
Pilon Tibia Fraktur, heute noch eine Dermoepidermitis mit Ekzem sowie eine
Funktionsbehinderung und Impingement im unteren Sprunggelenk als Restsyndrom.
Weiter führt der Arzt aus, es erscheine plausibel, dass der Beschwerdeführer
nach zwei Tagen Arbeit als Koch immer drei Tage Ruhezeit brauche. Prinzipiell
sei die stehend und gehend auszuübende Tätigkeit als Koch nicht ganz geeignet.
Nach seiner Einschätzung habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
von 15 % (wegen Funktionsbehinderung und Schmerzen verursachendem
Impingement im unteren Sprunggelenk), zudem erscheine eine Rente von 20 %
als faire Lösung.
5.13
Der Kreisarzt Dr. med. H.___
äusserte sich am 18. Mai 2017 dahingehend (Suva-Nr. 355), dass sich im Dossier
kein Hinweis auf eine Funktionsbehinderung und Impingement des unteren
Sprunggelenks finde. Dem Schreiben von Dr. med. I.___ lasse sich auch nicht
entnehmen, worauf er seine Beurteilung stütze. Auch der Beschwerdeführer selbst
beklage keinerlei Beschwerden von Seiten des unteren Sprunggelenks und auch in
der klinischen Untersuchung hätten sich dafür keine Hinweise ergeben.
5.14
Mit der Beschwerde reicht der
Beschwerdeführer einen Bericht des Radiologischen Zentrums P.___, pract. med. N.___,
Facharzt Radiologie FMH, vom 22. Juni 2017 über eine MRI-Untersuchung des
rechten oberen Sprunggelenks ein (Suva-Nr. 360). Dieser enthält folgende
Beurteilung: Mit kleiner artikulärer Stufe vollständig konsolidierte Pilon
tibiale Fraktur; mässige, ventral betonte posttraumatische Arthrose im OSG mit
chondropathischem Knochenmarködem in der ventralen Tibiaepiphyse; ventrales
Impingement bei Osteophytenbildung an der ventralen Tibiaepiphyse und ossärer
Apposition am Übergang des Caput zum Collum tali allseitig mit Verdickung der
ventralen OSG-Kapsel; posttraumatische Ausdünnung des Ligamentum fibulotalare
anterius; Partialruptur des Tibiospringligaments; Ruptur des inferoplantaren
longitudinalen und medioplantaren obliquen Anteils des Springligaments; Ruptur
des tibinavicularen Anteils des Ligamentum deltiodeum; Gangion dorsal des OSG;
Splitting und Tendovaginitis der inframalleolären Peroneus brevis-Sehne;
Knochenmarkinfarkt in der distalen Tibiadiametaepiphyse.
5.15
Die Beschwerdegegnerin reicht mit
ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die chirurgische Beurteilung von
Dr. med. J.___ von der Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 25.
August 2017 ein (A.S. 24 ff.). Dieser gelangte zum Ergebnis, die
Unterschenkelfraktur mit Beteiligung des Pilon tibiale und des Aussenknöchels
(und damit des oberen Sprunggelenks OSG) habe überwiegend wahrscheinlich zu
einer mässiggradig ausgeprägten, posttraumatischen Arthrose des rechten OSG des
Beschwerdeführers geführt. Die Diagnose eines postthrombotischen Syndroms des
rechten Beins sei mit den vorliegenden medizinischen Berichten nicht gesichert.
Eine rezidivierende Schwellneigung des rechten Unterschenkels sei überwiegend
wahrscheinlich teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die
körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei durch die unfallbedingten
Gesundheitsschäden zu 15 % eingeschränkt. Falls die Diagnose eines
postthrombotischen Syndroms durch medizinische Berichte und eine entsprechende
Bildgebung gestellt werden sollte, so sei diese je nach Schweregrad bei der
Einschätzung des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Um die Frage nach einem
postthrombotischen Syndrom beantworten zu können, empfahl med. pract. J.___ den
Bericht der angiologischen Untersuchung(en) anzufordern.
5.16
Entsprechend der genannten
Empfehlung holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Spitals K.___,
Medizinische Klinik, Abteilung Angiologie, vom 31. August 2017 ein, der sich
auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 stützt (A.S. 34
ff.). Diagnostiziert wird u.a. eine chronische venöse Insuffizienz mit
kompletter Stammvarikose der Vena saphena magna Hach II und Astvarizen am
Unterschenkel. Die Ärzte führen aus, beim Beschwerdeführer trete oft eine
Schwellung des rechten Unterschenkels und Knöchels auf, welche teilweise von
Schmerzen begleitet sei. Die Beschwerden seien am Abend am ausgeprägtesten und
am Morgen kaum vorhanden. Zusätzlich berichte er über Schmerzen im Knie, am
Knöchel und an der Fusssohle. Die Symptomatik bestehe seit dem Trauma des
rechten Beins und sei in letzter Zeit eher etwas besser geworden. Zu
Beurteilung und Prozedere wird erklärt, es lasse sich rechts eine chronisch
venöse Insuffizienz nachweisen. Diese sei wahrscheinlich zumindest für einen
Teil der Beschwerden verantwortlich. Daher und auch weil im Verlauf mit einer
Progredienz zu rechnen sei habe man dem Beschwerdeführer eine Varizensanierung
empfohlen. Diese könnte chirurgisch erfolgen, die Befunde seien aber auch einer
endovenösen Laserablation zugänglich. Dabei würde ambulant die Vena saphena
magna behandelt und gegebenenfalls die in einem zweiten Schritt die Astvarizen
mittels Sklerotherapie. Der Beschwerdeführer werde sich die Behandlungsoptionen
überlegen.
5.17
Med. pract. J.___ von der
Suva-Abteilung Versicherungsmedizin nahm in Kenntnis des vorerwähnten Berichts
vom 31. August 2017 am 1. September 2017 ergänzend Stellung. Er hält fest, mit
dem ausführlichen angiologischen Bericht werde als Ursache der
chronisch-venösen Insuffizienz des rechten Beins eine komplette Stammvarikose
der Vena saphena magna mit der Ausbildung von Astvarizen am Unterschenkel
genannt. Die durchgeführten Untersuchungen belegten die chronisch venöse
Insuffizienz, jedoch auch, dass die tiefen (unterhalb der Fascie gelegenen)
Venen am rechten Bein und im Bereich der Beckenebene intakt seien, was mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dagegen spreche, dass das rechte Bein von
einer Thrombose betroffen gewesen sei. Die chronisch venöse Insuffizienz bilde
daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolge.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat im
Beschwerdeverfahren anerkannt, dass die Integritätsentschädigung von 5 % auf 15
% zu erhöhen ist. Damit wurde dem Rechtsbegehren, das der Beschwerdeführer
bereits im Einspracheverfahren gestellt hatte, entsprochen. Die Beschwerde ist
dementsprechend in diesem Punkt gutzuheissen. Dagegen hält die
Beschwerdegegnerin an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest. Der
Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer Rente von 20 %.
6.1
Die Beschwerdegegnerin führt zum
Rentenanspruch aus, laut dem Zumutbarkeitsprofil, das der Kreisarzt Dr. med. H.___
nach der Untersuchung vom 2. Juni 2016 formulierte (vgl. E. II. 5.10 hiervor),
seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen wechselbelastende,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht mehr
möglich seien Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten,
kniende und kauernde Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen
von Pedalen mit dem rechten Fuss. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten in
Kälte- und Feuchtexpositionen und solche mit häufigem Treppensteigen,
insbesondere unter Gewichtsbelastung. Auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten
seien nicht ideal, da es zu schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen
komme.
6.2
Die dem Einspracheentscheid
zugrundeliegende Zumutbarkeitsbeurteilung basiert somit auf der Stellungnahme,
welche der Kreisarzt Dr. med. H.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2. Juni
2016.
abgab (E. II. 5.10 hiervor). Es handelt sich dabei um eine
versicherungsinterne ärztliche Beurteilung. Solche können beweiskräftig sein,
wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Ergänzende Abklärungen sind aber bereits dann notwendig, wenn auch nur relativ
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. E. II. 4.3
hiervor).
6.3
Der Kreisarzt Dr. med. H.___
diagnostizierte belastungsabhängige Restbeschwerden sowie ein
postthrombotisches Syndrom am rechten Unterschenkel bei zweitgradig offener
Pilon tibiale Fraktur rechts am 29. Juni 2012 sowie bei Status nach den in der
Folge durchgeführten operativen Eingriffen (Suva-Nr. 331 S. 8). Gestützt auf
die Untersuchungsergebnisse äusserte er sich nicht nur zum Zumutbarkeitsprofil,
sondern nahm am 3. Juni 2016 auch eine Beurteilung des Integritätsschadens vor.
Diesen bezifferte er auf 5 % bei einem postthrombotischen Syndrom Stadium B
(Suva-Nr. 330). Auf den Einwand von Dr. med. I.___, der Beschwerdeführer habe
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Funktionsbehinderung und
eines Impingements im unteren Sprunggelenk (Suva-Nr. 353; E. II. 5.11 hiervor)
antwortete Dr. med. H.___, in den Akten fänden sich keine entsprchenden Hinweise
(Suva-Nr. 355; E. II. 5.12 hiervor). In der Folge wurde jedoch der MRI-Bericht
des Radiologischen Zentrums P.___, pract. med. N.___, vom 22. Juni 2017 (E. II.
5.
) eingereicht, der unter anderem eine Arthrose und ein Impingement zwar
nicht des unteren, aber des oberen rechten Sprunggelenks erwähnt. Die
Beschwerdegegnerin sah sich dadurch veranlasst, die Stellungnahmen von med.
pract. J.___ vom 25. August und 1. September 2017 (E. II. 5.14 und 5.16
hiervor) zur Frage der Integritätsentschädigung einzuholen. Das Resultat dieser
Stellungnahme weicht grundlegend von der Schätzung des Integritätsschadens ab,
welche der Kreisarzt Dr. med. H.___ vorgenommen hatte. So gelangt med. pract. J.___
in seinem Schreiben vom 1. September 2017 zum Ergebnis, das rechte Bein des
Beschwerdeführers sei nicht – wie Dr. med. H.___ angenommen hatte – von einer
Thrombose betroffen gewesen, denn die chronisch venöse Insuffizienz gehe gemäss
dem inzwischen beigezogenen angiologischen Bericht auf eine Varikose zurück. Damit
entfalle der von Dr. med. H.___ genannte Grund für eine Integritätsentschädigung.
Dagegen begründe die erst mit dem MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 erstmals
diagnostizierte mässiggradige Arthrose, von der Dr. med. H.___ keine Kenntnis
hatte, eine Integritätsentschädigung von 15 %. Der MRI-Bericht vom 22. Juni
2017.
führte somit zu einer grundlegend anderen Beurteilung des Anspruchs auf
eine Integritätsentschädigung.
Wie sich dem Bericht von med. pract. J.___
vom 25. August 2017 entnehmen lässt, wurde ihm das Dossier mit der Bitte
unterbreitet, sich zum Integritätsschaden zu äussern. Er gelangte diesbezüglich
zu einem anderen Resultat als der Kreisarzt aufgrund seiner Untersuchung vom 2.
Juni 2016. Den Grund für die Abweichung bildeten insbesondere der MRI-Bericht
vom 22. Juni 2017, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. In Bezug auf
den Rentenanspruch respektive das Zumutbarkeitsprofil veranlasste die
Beschwerdegegnerin dagegen keine ergänzende interne Stellungnahme. Während für
den Integritätsschaden mit der Beurteilung von med. pract. J.___ eine ärztliche
Einschätzung vorliegt, welche auch den MRI-Bericht berücksichtigt, existiert daher
für den Rentenanspruch und das Zumutbarkeitsprofil weiterhin einzig die Beurteilung
von Dr. med. H.___ vom 2. Juni 2016. Diese wurde, wie dargelegt, in Unkenntnis
der offenbar erst gut ein Jahr später erstellten MRI-Aufnahmen erstattet. Es
ist zwar möglich, dass die dort festgestellten zusätzlichen Befunde und
Diagnosen (insbesondere mässiggradige Arthrose und Impingement des OSG) keine
zusätzliche Einschränkung der Zumutbarkeitsprofils bewirken. Zuverlässig
beurteilen lässt sich dies jedoch gestützt auf die vorhandenen medizinischen
Akten nicht. Ohne eine Grundlage in Form einer medizinischen Beurteilung ist es
dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob die Invaliditätsbemessung, welche
die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, korrekt ist. Zumindest bestehen geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. H.___. Es ist daher
ausgeschlossen, in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen
abzusehen. Eine zusätzliche medizinische Untersuchung und Beurteilung ist
notwendig.
6.4
Wie med. pract. J.___ in seiner
Stellungnahme vom 25. August 2017 festhält, wurde die Diagnose einer Arthrose
im oberen Sprunggelenk erstmals im MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 gestellt. Er
erachtet es als überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine Folge
des Unfallereignisses vom 29. Juni 2012 handelt. Auch die rezidivierende
Schwellneigung des rechten Unterschenkels stellt nach der Beurteilung von med.
pract. J.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge (im Sinne
einer Teilkausalität) dar. Eine medizinische Stellungnahme, ob und wenn ja
inwiefern sich die durch den MRI-Bericht festgestellten neuen Aspekte – über
die bereits durch den Kreisarzt Dr. med. H.___ berücksichtigten Unfallfolgen
hinaus – auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken, existiert nicht. Es handelt sich dabei um eine gänzlich ungeklärte
Frage. Daher ist die Sache zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der
angefochtene Einspracheentscheid ist im Rentenpunkt aufzuheben. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn auch hinsichtlich der Rente gutzuheissen.
7.
Nicht gefolgt werden kann
dagegen dem Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verstosse
gegen Treu und Glauben, wenn sie das für den Rentenanspruch massgebende Invalideneinkommen
nicht aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Koch bemesse. Nach der
Rechtsprechung (E. II. 3.2 hiervor) ist dann auf das tatsächliche Erwerbseinkommen
abzustellen, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126
V 75 E. 3b/aa S. 76). So verhält es sich hier – vorbehältlich allfälliger neuer
Erkenntnisse im Rahmen der noch durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – nicht,
denn sowohl die Suva-Ärzte als auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Dr.
med. I.___ (vgl. E. II. 5.11 hiervor) gehen davon aus, die Tätigkeit als Koch
sei dem Leiden des Beschwerdeführers nicht optimal angepasst. Die
Beschwerdegegnerin kann auch nicht darauf behaftet werden, dass die IV-Stelle
(nicht die Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer bei der Stellensuche in der
von ihm bevorzugten Tätigkeit als Koch unterstützte, indem sie u.a. einen
Einarbeitungszuschuss gewährte (vgl. E. II. 5.6 hiervor): Erstens wurde die
Eingliederung nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch die IV-Stelle
unterstützt und zweitens folgt aus der Art dieser Tätigkeit, welche im Übrigen
dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach (vgl. z.B. Suva-Nr. 332: «A.___ ist
mit Leib und Seele Koch»), nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte
Einkommen dem Invalideneinkommen gleichzusetzen wäre.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die
Integritätsentschädigung betrifft, gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
22. Mai 2016 (recte: 2017) wird in diesem Punkt aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 %.
2. Soweit sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente betrifft, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid der Suva vom 22. Mai 2016 (recte: 2017) aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch neu entscheide.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold