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Entscheid

VSBES.2017.178

Unfallversicherung

18. Mai 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1969 geborene A.___ war seit

26. Juni 2012 als Chauffeur bei der Firma O.___, [...], angestellt und aufgrund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Juli 2012 meldete die

Arbeitgeberin der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der Versicherte habe am

29. Juni 2012 einen Unfall erlitten. Er sei beim Ausladen gestürzt und

habe sich einen Beinbruch zugezogen (Suva-Akten [Suva-Nr.] 1 f.). Im

Arztzeugnis UVG des Spitals B.___ wo der Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am

24. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde eine zweitgradig offene distale

Unterschenkeltrümmerfraktur rechts diagnostiziert (Suva-Nr. 21; vgl. auch

Suva-Nr. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom 13. Juli

2012, sie werde für den Unfall vom 29. Juni 2012 Versicherungsleistungen

(Taggeld, Heilbehandlung) erbringen (Suva-Nr. 4 f.). Am 29. Juni 2012 und 12.

Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Spital B.___ operiert (Suva-Nr. 23 f.).

Vom 24. Juli 2012 bis 5. September 2012 hielt er sich in der Rehaklinik C.___

auf (Austrittsbericht vom 5. September 2012, Suva-Nr. 32).

1.2 In der Folge kam es zu

Komplikationen. Der Beschwerdeführer musste mehrfach erneut operiert werden.

Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte des Spitals B.___ zu den Akten (Suva-Nr.

47 f., 61 f., 63 f., 72, 76, 83, 91, 108, 146). Dieses überwies den

Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 zur Weiterbehandlung an das Spital D.___

(Suva-Nr. 166). Dort wurden weitere Operationen durchgeführt (Suva-Nr. 185,

195, 206, 218). Die Beschwerdegegnerin zog ausserdem einen Verlaufsbericht des

Spitals vom 15. April 2014 (Suva-Nr. 241) und Berichte über die Ergebnisse

bildgebender Untersuchungen bei (Suva-Nr. 247-254, 258).

1.3 Am 12. Mai 2014 fand eine

kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH,

statt (Suva-Nr. 265). Diese gelangte zum Ergebnis, zurzeit bestehe noch eine

volle Arbeitsunfähigkeit; mit einer Teilarbeitsfähigkeit könne ab Juli/August

2014 gerechnet werden. Das Spital D.___ teilte am 19. Juli 2014 mit, die

attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ab 9. Juli 2014 auf 75 % reduziert worden

(Suva-Nr. 276). Am 18. November 2014 berichtete das Spital D.___, der

Beschwerdeführer habe am 24. Oktober 2014 berichtet, es gehe ihm nun wesentlich

besser. Lediglich morgens verspüre er bei den ersten Schritten noch Beschwerden

im Unterschenkelbereich. Weitere Massnahmen seien gegenwärtig nicht mehr

erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit habe man per 27. Oktober 2014 auf 0 %

reduziert, wobei es sich angesichts der Arbeitslosigkeit des Patienten um eine

theoretische Festlegung handle (Suva-Nr. 290).

1.4 Am 3. November 2015 erklärte der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, in einem Schreiben an die

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender Beschwerden im

verletzten rechten Bein nur noch teilweise arbeitsfähig (Suva-Nr. 297). Im

Unfallschein gab Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23.

Oktober 2015 und eine solche von noch 20 % ab 4. November 2015 an (Suva-Nr.

307). Dr. med. G.___, Chefarzt Traumatologie am Spital D.___, teilte am 16. November

2015 mit, der Beschwerdeführer arbeite seit August wieder zu 80 % als Koch.

Gemäss seinen Angaben sei eine 100 % Arbeits-Wiederaufnahme nicht möglich. Der

Beschwerdeführer wünsche die Entfernung des Osteosynthese-Materials (Suva-Nr.

310). Diese wurde am 25. November 2015 vorgenommen

(Osteosynthesematerialentfernung an der Tibia [ETN] und an der Fibula

[Drittelrohrplatte]; Suva-Nr. 314). Am 26. April 2016 führte Dr. med. G.___

aus, der Beschwerdeführer gebe noch Restbeschwerden an. Diese seien

grösstenteils auf eine chronisch-venöse Insuffizienz zurückzuführen. Weitere

Kontrollen in der Traumatologie des Spitals D.___ seien nicht mehr vereinbart

worden (Suva-Nr. 322).

1.5 Am 2. Juni 2016 fand die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. H.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, statt. Dieser gelangte zum Ergebnis, der Fallabschluss sei

vorzunehmen. Die Tätigkeit als Koch sei nicht ideal. Langfristig sei eine

wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu empfehlen

(Suva-Nr. 331).

1.6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016

(Suva-Nr. 333) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie

stelle die Heilkostenleistungen (mit Ausnahme des Bezugs von Stützstrümpfen)

ein und werden einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen.

2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016

(Suva-Nr. 343) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie ihm eine

Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

3. Am 19. August 2016 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. Juli 2016 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 348). Diese wurde am 22. September 2016 ergänzend begründet und in

dem Sinne konkretisiert, als eine Integritätsentschädigung von 15 % und

eine Invalidenrente von 20 % beantragt wurde (Suva-Nr. 352). Beigelegt

wurde eine Stellungnahme von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für physikalische

Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 19. September 2016

(Suva-Nr. 353). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ergänzende

Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 18. Mai 2017

(Suva-Nr. 355) ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016 (recte: 2017)

wurde die Einsprache abgewiesen (Suva-Nr. 356; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2017

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017. Er beantragt sinngemäss

die Zusprechung zusätzlicher Leistungen. Mit der Rechtsschrift wird ein MRI-Bericht

(radiologisches Zentrum P.___) vom 22. Juni 2017 eingereicht.

4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkennt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 (A.S. 15 ff.) den Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung von 15 %. In Bezug auf die Invalidenrente

beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort werden

chirurgische Beurteilungen von med. pract. J.___, Facharzt für Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, vom 25. August 2017 und 1. September 2017 (A.S. 24 ff.

und 37 ff.) sowie ein Bericht des Spitals K.___, Abteilung Angiologie, vom

31. August 2017 (A.S. 34 ff.) eingereicht.

4.3 In seiner Replik vom 17.

September 2017 (A.S. 42 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

4.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (A.S. 46) auf eine Duplik.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2012. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch verweigert, weil der hierfür

vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht werde. Die

Integritätsentschädigung hat sie auf 5 % festgesetzt, wobei im

Beschwerdeverfahren eine Erhöhung auf 15 % anerkannt wurde.

3.

3.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung.

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.3

Erleidet der Versicherte durch

den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird

in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1

UVG).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Nach der Rechtsprechung kommt

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit

Hinweisen).

5.

Die relevante Aktenlage präsentiert

sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Laut den Berichten des

erstbehandelnden Spitals B.___ zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz

vom 29. Juni 2012 eine zweitgradige offene distale Unterschenkelfraktur rechts

zu (vgl. Suva-Nr. 3, 21). Gleichentags erfolgte eine operative Erstversorgung

mit Fixateur externe (Suva-Nr. 24). Am 12. Juli 2012 wurde die definitive

Operation durchgeführt (Modifikation des Fixateur externe, offene Reposition,

Plattenosteosynthese der Fibula und der Tibia, Entfernung des Fixateur externe

rechts; vgl. Operationsbericht, Suva-Nr. 23). Am 24. Juli 2012 trat der

Beschwerdeführer aus dem Spital B.___ in die Rehaklinik C.___ über (vgl.

Suva-Nr. 21, 32), wo er sich bis am 5. September 2012 aufhielt. Bei Austritt

bestand eine verminderte Mobilität (Suva-Nr. 32).

5.2

Nach zunächst positivem Verlauf (vgl.

Suva-Nr. 47, 48) kam es wohl am 8. November zu einem Ausriss der

anterio-lateralen Tibiaplatte proximal an der Tibiaplatte (vgl. Suva-Nr. 40, 63).

Es folgten weitere Operationen (Osteosynthesematerial-Enfernung Tibia,

Biopsien, Anbringen eines fixateur externe) am 16. und 27. November 2012

(Suva-Nr. 62, 61, 63). Zudem wurde bei radiologisch nachgewiesenem low grade

Infekt eine Antibiotika-Therapie installiert (Suva-Nr. 61, 64). Am 10. Januar

2013.

wurde der Fixateur externe angepasst (Suva-Nr. 72), am 15. Februar 2013

entfernt (Suva-Nr. 83). In der Folge hielten die Ärzte eine allmähliche

Steigerung der Gewichtsbelastung für möglich (vgl. Suva-Nr. 83, 88, 91, 103,

108, 134, 168, 171), dies bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl.

Suva-Nr. 101, 174). Eine MRI-Untersuchung des rechten Unterschenkels vom 10.

Juni 2013 bestätigte einen persistierenden Infekt und zeigte eine fehlende

Frakturheilung (Suva-Nr. 162, 166). Die Ärzte des Spitals B.___ überwiesen den

Beschwerdeführer daraufhin an Dr. med. G.___ vom Spital D.___ (Suva-Nr. 166).

5.3

Chefarzt Dr. med. G.___ vom

Spital D.___ nahm in der Folge weitere operative Eingriffe vor: Am 21. August

2013.

Sequesterektomie, Débridement, Einbringen einer Palacos-Plombe (mit

Gentamycin) und Montage eines tibialen Fixateur externe (Suva-Nr. 185), am 26.

September 2013 Entfernung des Fixateur externe (Suva-Nr. 195), am 10. Oktober

2013.

Entfernung der Palacos-Plomben, Re-Osteosynthese mit Expert Tibia Nail sowie

Spongiosaplastik aus dem Tibiakopf rechts (Suva-Nr. 218, 206).

5.4

Am 15. April 2014 hielt Dr. med.

G.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit ungefähr zwei Wochen

vermehrt Schmerzen auf der Höhe des ehemaligen Frakturbereichs verspüre. Ausserdem

habe der Beschwerdeführer gelegentlich lokal eine belastungsabhängige

Schwellung beobachtet. Für die nun im Vordergrund stehende Schmerzexazerbation

finde sich keine objektivierbare Ursache (Suva-Nr. 241).

5.5

Am 12. Mai 2014 fand eine

kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. med. E.___ diagnostizierte in ihrem

Bericht vom 3. Juni 2014 (Suva-Nr. 265) Restbeschwerden bei Status nach

septischer Pseudarthrose des distalen Tibiaschaftes bei Status nach

zweitgradiger offener Pilon-Tibia-Fraktur rechts am 29. Juni 2012 sowie nach

den Operationen vom 21. August, 26. September und 10. Oktober 2013. In der

Beurteilung führte die Kreisärztin aus, seit dem letzten Eingriff nach

septischer Pseudarthrose seien sechs Monate vergangen. Der Beschwerdeführer

berichte über eine deutliche Verbesserung in den letzten Wochen. Klinisch finde

sich nur noch ein leichtes Schonhinken mit einer guten Funktion des Knies und

des OSG. Nach wie vor lasse sich aber eine deutliche Muskelatrophie nachweisen.

Sie habe empfohlen, die Physiotherapie weiterzuführen und mit selbständigem

Velofahren und Schwimmen zu ergänzen, wobei eine Gewichtsreduktion sicher auch

von Vorteil wäre. Bis zur nächsten Kontrolle bei Dr. med. G.___ im Juli 2014

sei der Beschwerdeführer sowohl als Lastwagenchauffeur als auch auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Falls der Heilungsverlauf weiter

Fortschritte machen sollte, könne wahrscheinlich ab Juli/August mit einer

Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer wäre dann eine

leichte ganztägige Arbeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Treppensteigen

oder Arbeiten auf unebenem Gelände zuzumuten. Auch kniende Arbeiten oder

Arbeiten in der Hocke sollten gemieden werden.

5.6

Am 19. Juli 2014 berichtete Dr.

med. G.___, es zeigten sich reizlose Narben und Weichteile sowie eine mässige,

diffuse Schwellung im distalen Bereich des Unterschenkels. Radiologisch scheine

die Pseudarthrose knöchern konsolidiert zu sein. Die Lage des

Osteosynthesematerials sei unverändert. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei

ab 9. Juli 2014 auf 75 % reduziert worden. Hierbei handle es sich um eine

theoretische Festsetzung, da der Beschwerdeführer nicht mehr als

Lastwagenchauffeur arbeiten möchte und nun eine Stelle als Koch suche (Suva-Nr.

276). Am 18. November 2014 teilte Dr. med. G.___ mit, der

Beschwerdeführer habe am 24. Oktober 2014 berichtet, dass es ihm nun wesentlich

besser gehe. Lediglich morgens verspüre er bei den ersten Schritten noch

Beschwerden im Unterschenkelbereich. Weitere Massnahmen seien gegenwärtig nicht

mehr erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit habe man per 27. Oktober 2014 auf 0 %

reduziert, wobei es sich angesichts der Arbeitslosigkeit des Patienten um eine

theoretische Festlegung handle (Suva-Nr. 290). In der Folge fanden

Frühinterventionsmassnahmen der Invalidenversicherung statt und der

Beschwerdeführer konnte am 1. August 2015 eine unbefristete Anstellung als

Koch antreten (vgl. E. II. 6 hiernach).

5.7

Auf Empfehlung der

Beschwerdegegnerin meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Invalidenversicherung an (vgl. Suva-Nr. 85, 87). Der zuständige IV-Sachbearbeiter

erklärte am 14. Mai 2014 telefonisch, man könne einen Aufbau anstreben, sobald

eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe (Suva-Nr. 263). Der Beschwerdeführer teilte

der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 mit, er sei am «schnuppern» als

Koch, könne aber keine grosse Arbeitsleistung erbringen (Suva-Nr. 279). Der

IV-Sachbearbeiter präzisierte am 15. September 2014, man werde ein

Aufbautraining in Form einer Frühinterventionsmassnahme starten. Geplant sei

ein Vorstellungsgespräch bei der Institution L.___, [...]. Der Beschwerdeführer

werde voraussichtlich und auf seinen Wunsch in der Küche/Cafeteria eingesetzt,

da er gerne als Koch arbeiten würde (Suva-Nr. 282). In der Folge wurden dem

Beschwerdeführer durch die IV-Stelle entsprechende Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines vom 6. Oktober 2014 bis 31. März 2015 dauernden Aufbautrainings

zugesprochen (Suva-Nr. 285, 291). Weiter wurde für die Zeit vom 2. Februar

2015.

bis 31. Juli 2015 ein Einarbeitungszuschuss für die Einarbeitungszeit im

Restaurant M.___, bewilligt (Mitteilungen der IV-Stelle vom 30. Januar und 10.

Juni 2015, Suva-Nr. 293 und 295). Ab 1. August 2015 wurde der Beschwerdeführer

in diesem Restaurant als Koch zu 80 % fest angestellt (Suva-Nr. 313; vgl.

Suva-Nr. 299, 305). Mit Vorbescheid vom 18. November 2015 hielt die IV-Stelle

fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 2015 mit einem Pensum von 80

% unbefristet im Restaurant M.___ angestellt. In einer körperlich angepassten

Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer sei mit seinem Job als Koch angemessen eingegliedert und könne

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Eine weitere Unterstützung durch

die Invalidenversicherung sei nicht angezeigt. Man werde daher einen Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine IV-Rente verneinen (Suva-Nr.

311). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 318) wurde in diesem Sinn

entschieden.

5.8

Am 3. November 2015 erklärte der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, in einem Schreiben an die

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender Beschwerden im

verletzten rechten Bein nur noch teilweise arbeitsfähig. Er bitte um eine

erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Prüfung des Rentenanspruchs

(Suva-Nr. 297). Im Unfallschein gab Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% ab 23. Oktober 2015 und von noch 20 % ab 4. November 2015 an (Suva-Nr.

307). Dr. med. G.___ teilte in einem ambulanten Bericht vom 16. November 2015

mit, der Beschwerdeführer arbeite seit August wieder zu 80 % als Koch. Gemäss

seinen Angaben sei eine 100 % Arbeits-Wiederaufnahme nicht möglich, weil er bei

längerem Stehen Beschwerden im Fuss verspüre und auch rezidivierend eine

Schwellung des distalen Unterschenkels auftrete, wobei er diffuse, unangenehme

Sensationen verspüre. Der Beschwerdeführer wünsche deshalb die Entfernung des

Osteosynthese-Materials (Suva-Nr. 310). Diese wurde am 25. November 2015

vorgenommen (Osteosynthesematerialentfernung an der Tibia [ETN] und an der

Fibula [Drittelrohrplatte]; Suva-Nr. 314). Dem Beschwerdeführer wurde in der

Folge durch das Spital D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 11. Dezember

2015.

attestiert (Suva-Nr. 312, 317).

5.9

Am 12. Dezember 2015 nahm der

Beschwerdeführer die Arbeit als Koch mit einem Pensum von 80 % wieder auf. Die

Beschwerdegegnerin erkundigte sich beim Arbeitgeber telefonisch, warum der

Beschwerdeführer nur zu 80 % angestellt worden sei. Der Betrieb antwortete

telefonisch, der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem verunfallten Bein,

das nach längerem Stehen immer noch anschwelle (Suva-Nr. 315).

5.10

Am 26. April 2016 führte Dr. med.

G.___ vom Spital D.___, Bezug nehmend auf die Ergebnisse der Untersuchung vom

22.

März 2016 aus, der Beschwerdeführer gebe an, eine Steigerung des

Arbeitspensums sei nicht möglich, weil der Unterschenkel immer noch stark

anschwelle. Ausserdem verspüre er im medialen Bereich des Unterschenkels häufig

einen Pruritus. Radiologisch fänden sich keine Zeichen für das Fortbestehen

einer Infektion. Im ehemaligen Bereich der Pseudarthrose sei eine weitere

Normalisierung der Knochenstruktur zu erkennen. Unmittelbar nach dem Ausziehen

des Kompressionsstrumpfs finde sich kaum eine Weichteilschwellung. Allerdings

fänden sich sonst sämtliche Zeichen einer chronisch-venösen Insuffizienz. Diese

vom Beschwerdeführer angegebenen Restbeschwerden seien grösstenteils auf eine

chronisch-venöse Insuffizienz zurückzuführen. Weitere Kontrollen in der

Traumatologie des Spitals D.___ seien nicht mehr vereinbart worden

(Suva-Nr. 322).

5.11

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___

führte am 2. Juni 2016 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch.

Anschliessend nahm er eine Beurteilung des Integritätsschadens vor, den er

wegen eines postthrombotischen Syndroms auf 5 % bezifferte (Suva-Nr. 330). Im

Bericht über die Abschlussuntersuchung führte Dr. med. H.___ nach einer

Zusammenfassung der Aktenlage aus, der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm

gut, eigentlich viel besser. Wenn er 100 % arbeite, schwelle das Bein jedoch an

respektive wenn er fünf Tage in der Woche ganztags arbeiten würde, reichten die

zwei arbeitsfreien Tage nicht aus, damit das Bein ausreichend abschwelle.

Weiter bestünden chronische Schmerzen, diese seien aber nicht mehr so gross.

Vor allem bei Wetterwechsel und bei grosser Müdigkeit habe er vermehrt

Schmerzen. Mit der Invalidenversicherung sei vereinbart worden, dass er zwei

Tage arbeite und einen Tag Pause einlege. Auf eine Sieben-Tage-Woche bezogen

arbeite er vier Tage und mache drei Tage Pause. In seiner Beurteilung legt der

Kreisarzt dar, nach komplikationsbehaftetem Verlauf bei zweitgradig offener

Pilon tibiale Fraktur rechts zeige sich nunmehr ein zufriedenstellendes

Behandlungsergebnis. Als Restfolge bestehe ein postthrombotisches Syndrom mit

entsprechender Schwellungstendenz bei längerem Stehen und Gehen. Die

Stützstrümpfe seien anlässlich der heutigen Konsultation nicht getragen worden.

Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage erklärt, er trage die Strümpfe nur im

Winter, weil er davon bei warmem Wetter starken Juckreiz bekomme. Die

Restbeschwerdesymptomatik sei mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen

worden. Der Kreisarzt habe ihm dringend empfohlen, die Stützstrümpfe ganzjährig

zu tragen und in einem Orthopädiefachgeschäft nachzufragen, welche

Stützstrümpfe für ihn geeignet seien. Von weiteren medizinischen Massnahme sei

keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, deshalb sei der Fallabschluss

vorzunehmen. In der beim Unfall ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe

eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit

als Koch mit ausschliesslich stehender/gehender Tätigkeit sei sicherlich nicht

ideal, wobei anamnestisch nach längerem Sitzen ebenfalls Anlaufschwierigkeiten

im Sinne von vermehrten Schmerzen aufgetreten seien. Langfristig wäre

grundsätzlich eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeit zu empfehlen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in unebenem

Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, kniende und kauernde Tätigkeiten,

Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss. Auch

ausschliesslich sitzende Tätigkeiten seien nicht ideal, da es in der Folge zu

schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen komme. Nicht möglich seien

auch Tätigkeiten in Kälte- und Feuchteexposition, ebenso Tätigkeiten mit

häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Das Tragen von

Stützstrümpfen sei unfallbedingt notwendig (Suva-Nr. 331).

5.12

Im Einspracheverfahren liess der

Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 19. September

2016.

(Suva-Nr. 353) einreichen. Dieser nennt als Diagnosen einen Status nach

Pilon Tibia Fraktur, heute noch eine Dermoepidermitis mit Ekzem sowie eine

Funktionsbehinderung und Impingement im unteren Sprunggelenk als Restsyndrom.

Weiter führt der Arzt aus, es erscheine plausibel, dass der Beschwerdeführer

nach zwei Tagen Arbeit als Koch immer drei Tage Ruhezeit brauche. Prinzipiell

sei die stehend und gehend auszuübende Tätigkeit als Koch nicht ganz geeignet.

Nach seiner Einschätzung habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

von 15 % (wegen Funktionsbehinderung und Schmerzen verursachendem

Impingement im unteren Sprunggelenk), zudem erscheine eine Rente von 20 %

als faire Lösung.

5.13

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

äusserte sich am 18. Mai 2017 dahingehend (Suva-Nr. 355), dass sich im Dossier

kein Hinweis auf eine Funktionsbehinderung und Impingement des unteren

Sprunggelenks finde. Dem Schreiben von Dr. med. I.___ lasse sich auch nicht

entnehmen, worauf er seine Beurteilung stütze. Auch der Beschwerdeführer selbst

beklage keinerlei Beschwerden von Seiten des unteren Sprunggelenks und auch in

der klinischen Untersuchung hätten sich dafür keine Hinweise ergeben.

5.14

Mit der Beschwerde reicht der

Beschwerdeführer einen Bericht des Radiologischen Zentrums P.___, pract. med. N.___,

Facharzt Radiologie FMH, vom 22. Juni 2017 über eine MRI-Untersuchung des

rechten oberen Sprunggelenks ein (Suva-Nr. 360). Dieser enthält folgende

Beurteilung: Mit kleiner artikulärer Stufe vollständig konsolidierte Pilon

tibiale Fraktur; mässige, ventral betonte posttraumatische Arthrose im OSG mit

chondropathischem Knochenmarködem in der ventralen Tibiaepiphyse; ventrales

Impingement bei Osteophytenbildung an der ventralen Tibiaepiphyse und ossärer

Apposition am Übergang des Caput zum Collum tali allseitig mit Verdickung der

ventralen OSG-Kapsel; posttraumatische Ausdünnung des Ligamentum fibulotalare

anterius; Partialruptur des Tibiospringligaments; Ruptur des inferoplantaren

longitudinalen und medioplantaren obliquen Anteils des Springligaments; Ruptur

des tibinavicularen Anteils des Ligamentum deltiodeum; Gangion dorsal des OSG;

Splitting und Tendovaginitis der inframalleolären Peroneus brevis-Sehne;

Knochenmarkinfarkt in der distalen Tibiadiametaepiphyse.

5.15

Die Beschwerdegegnerin reicht mit

ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die chirurgische Beurteilung von

Dr. med. J.___ von der Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 25.

August 2017 ein (A.S. 24 ff.). Dieser gelangte zum Ergebnis, die

Unterschenkelfraktur mit Beteiligung des Pilon tibiale und des Aussenknöchels

(und damit des oberen Sprunggelenks OSG) habe überwiegend wahrscheinlich zu

einer mässiggradig ausgeprägten, posttraumatischen Arthrose des rechten OSG des

Beschwerdeführers geführt. Die Diagnose eines postthrombotischen Syndroms des

rechten Beins sei mit den vorliegenden medizinischen Berichten nicht gesichert.

Eine rezidivierende Schwellneigung des rechten Unterschenkels sei überwiegend

wahrscheinlich teilkausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die

körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei durch die unfallbedingten

Gesundheitsschäden zu 15 % eingeschränkt. Falls die Diagnose eines

postthrombotischen Syndroms durch medizinische Berichte und eine entsprechende

Bildgebung gestellt werden sollte, so sei diese je nach Schweregrad bei der

Einschätzung des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Um die Frage nach einem

postthrombotischen Syndrom beantworten zu können, empfahl med. pract. J.___ den

Bericht der angiologischen Untersuchung(en) anzufordern.

5.16

Entsprechend der genannten

Empfehlung holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Spitals K.___,

Medizinische Klinik, Abteilung Angiologie, vom 31. August 2017 ein, der sich

auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 stützt (A.S. 34

ff.). Diagnostiziert wird u.a. eine chronische venöse Insuffizienz mit

kompletter Stammvarikose der Vena saphena magna Hach II und Astvarizen am

Unterschenkel. Die Ärzte führen aus, beim Beschwerdeführer trete oft eine

Schwellung des rechten Unterschenkels und Knöchels auf, welche teilweise von

Schmerzen begleitet sei. Die Beschwerden seien am Abend am ausgeprägtesten und

am Morgen kaum vorhanden. Zusätzlich berichte er über Schmerzen im Knie, am

Knöchel und an der Fusssohle. Die Symptomatik bestehe seit dem Trauma des

rechten Beins und sei in letzter Zeit eher etwas besser geworden. Zu

Beurteilung und Prozedere wird erklärt, es lasse sich rechts eine chronisch

venöse Insuffizienz nachweisen. Diese sei wahrscheinlich zumindest für einen

Teil der Beschwerden verantwortlich. Daher und auch weil im Verlauf mit einer

Progredienz zu rechnen sei habe man dem Beschwerdeführer eine Varizensanierung

empfohlen. Diese könnte chirurgisch erfolgen, die Befunde seien aber auch einer

endovenösen Laserablation zugänglich. Dabei würde ambulant die Vena saphena

magna behandelt und gegebenenfalls die in einem zweiten Schritt die Astvarizen

mittels Sklerotherapie. Der Beschwerdeführer werde sich die Behandlungsoptionen

überlegen.

5.17

Med. pract. J.___ von der

Suva-Abteilung Versicherungsmedizin nahm in Kenntnis des vorerwähnten Berichts

vom 31. August 2017 am 1. September 2017 ergänzend Stellung. Er hält fest, mit

dem ausführlichen angiologischen Bericht werde als Ursache der

chronisch-venösen Insuffizienz des rechten Beins eine komplette Stammvarikose

der Vena saphena magna mit der Ausbildung von Astvarizen am Unterschenkel

genannt. Die durchgeführten Untersuchungen belegten die chronisch venöse

Insuffizienz, jedoch auch, dass die tiefen (unterhalb der Fascie gelegenen)

Venen am rechten Bein und im Bereich der Beckenebene intakt seien, was mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit dagegen spreche, dass das rechte Bein von

einer Thrombose betroffen gewesen sei. Die chronisch venöse Insuffizienz bilde

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolge.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat im

Beschwerdeverfahren anerkannt, dass die Integritätsentschädigung von 5 % auf 15

% zu erhöhen ist. Damit wurde dem Rechtsbegehren, das der Beschwerdeführer

bereits im Einspracheverfahren gestellt hatte, entsprochen. Die Beschwerde ist

dementsprechend in diesem Punkt gutzuheissen. Dagegen hält die

Beschwerdegegnerin an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest. Der

Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer Rente von 20 %.

6.1

Die Beschwerdegegnerin führt zum

Rentenanspruch aus, laut dem Zumutbarkeitsprofil, das der Kreisarzt Dr. med. H.___

nach der Untersuchung vom 2. Juni 2016 formulierte (vgl. E. II. 5.10 hiervor),

seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen wechselbelastende,

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht mehr

möglich seien Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten,

kniende und kauernde Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen

von Pedalen mit dem rechten Fuss. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten in

Kälte- und Feuchtexpositionen und solche mit häufigem Treppensteigen,

insbesondere unter Gewichtsbelastung. Auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten

seien nicht ideal, da es zu schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen

komme.

6.2

Die dem Einspracheentscheid

zugrundeliegende Zumutbarkeitsbeurteilung basiert somit auf der Stellungnahme,

welche der Kreisarzt Dr. med. H.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2. Juni

2016.

abgab (E. II. 5.10 hiervor). Es handelt sich dabei um eine

versicherungsinterne ärztliche Beurteilung. Solche können beweiskräftig sein,

wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Ergänzende Abklärungen sind aber bereits dann notwendig, wenn auch nur relativ

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. E. II. 4.3

hiervor).

6.3

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

diagnostizierte belastungsabhängige Restbeschwerden sowie ein

postthrombotisches Syndrom am rechten Unterschenkel bei zweitgradig offener

Pilon tibiale Fraktur rechts am 29. Juni 2012 sowie bei Status nach den in der

Folge durchgeführten operativen Eingriffen (Suva-Nr. 331 S. 8). Gestützt auf

die Untersuchungsergebnisse äusserte er sich nicht nur zum Zumutbarkeitsprofil,

sondern nahm am 3. Juni 2016 auch eine Beurteilung des Integritätsschadens vor.

Diesen bezifferte er auf 5 % bei einem postthrombotischen Syndrom Stadium B

(Suva-Nr. 330). Auf den Einwand von Dr. med. I.___, der Beschwerdeführer habe

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Funktionsbehinderung und

eines Impingements im unteren Sprunggelenk (Suva-Nr. 353; E. II. 5.11 hiervor)

antwortete Dr. med. H.___, in den Akten fänden sich keine entsprchenden Hinweise

(Suva-Nr. 355; E. II. 5.12 hiervor). In der Folge wurde jedoch der MRI-Bericht

des Radiologischen Zentrums P.___, pract. med. N.___, vom 22. Juni 2017 (E. II.

5.

) eingereicht, der unter anderem eine Arthrose und ein Impingement zwar

nicht des unteren, aber des oberen rechten Sprunggelenks erwähnt. Die

Beschwerdegegnerin sah sich dadurch veranlasst, die Stellungnahmen von med.

pract. J.___ vom 25. August und 1. September 2017 (E. II. 5.14 und 5.16

hiervor) zur Frage der Integritätsentschädigung einzuholen. Das Resultat dieser

Stellungnahme weicht grundlegend von der Schätzung des Integritätsschadens ab,

welche der Kreisarzt Dr. med. H.___ vorgenommen hatte. So gelangt med. pract. J.___

in seinem Schreiben vom 1. September 2017 zum Ergebnis, das rechte Bein des

Beschwerdeführers sei nicht – wie Dr. med. H.___ angenommen hatte – von einer

Thrombose betroffen gewesen, denn die chronisch venöse Insuffizienz gehe gemäss

dem inzwischen beigezogenen angiologischen Bericht auf eine Varikose zurück. Damit

entfalle der von Dr. med. H.___ genannte Grund für eine Integritätsentschädigung.

Dagegen begründe die erst mit dem MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 erstmals

diagnostizierte mässiggradige Arthrose, von der Dr. med. H.___ keine Kenntnis

hatte, eine Integritätsentschädigung von 15 %. Der MRI-Bericht vom 22. Juni

2017.

führte somit zu einer grundlegend anderen Beurteilung des Anspruchs auf

eine Integritätsentschädigung.

Wie sich dem Bericht von med. pract. J.___

vom 25. August 2017 entnehmen lässt, wurde ihm das Dossier mit der Bitte

unterbreitet, sich zum Integritätsschaden zu äussern. Er gelangte diesbezüglich

zu einem anderen Resultat als der Kreisarzt aufgrund seiner Untersuchung vom 2.

Juni 2016. Den Grund für die Abweichung bildeten insbesondere der MRI-Bericht

vom 22. Juni 2017, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. In Bezug auf

den Rentenanspruch respektive das Zumutbarkeitsprofil veranlasste die

Beschwerdegegnerin dagegen keine ergänzende interne Stellungnahme. Während für

den Integritätsschaden mit der Beurteilung von med. pract. J.___ eine ärztliche

Einschätzung vorliegt, welche auch den MRI-Bericht berücksichtigt, existiert daher

für den Rentenanspruch und das Zumutbarkeitsprofil weiterhin einzig die Beurteilung

von Dr. med. H.___ vom 2. Juni 2016. Diese wurde, wie dargelegt, in Unkenntnis

der offenbar erst gut ein Jahr später erstellten MRI-Aufnahmen erstattet. Es

ist zwar möglich, dass die dort festgestellten zusätzlichen Befunde und

Diagnosen (insbesondere mässiggradige Arthrose und Impingement des OSG) keine

zusätzliche Einschränkung der Zumutbarkeitsprofils bewirken. Zuverlässig

beurteilen lässt sich dies jedoch gestützt auf die vorhandenen medizinischen

Akten nicht. Ohne eine Grundlage in Form einer medizinischen Beurteilung ist es

dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob die Invaliditätsbemessung, welche

die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, korrekt ist. Zumindest bestehen geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. H.___. Es ist daher

ausgeschlossen, in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen

abzusehen. Eine zusätzliche medizinische Untersuchung und Beurteilung ist

notwendig.

6.4

Wie med. pract. J.___ in seiner

Stellungnahme vom 25. August 2017 festhält, wurde die Diagnose einer Arthrose

im oberen Sprunggelenk erstmals im MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 gestellt. Er

erachtet es als überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine Folge

des Unfallereignisses vom 29. Juni 2012 handelt. Auch die rezidivierende

Schwellneigung des rechten Unterschenkels stellt nach der Beurteilung von med.

pract. J.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge (im Sinne

einer Teilkausalität) dar. Eine medizinische Stellungnahme, ob und wenn ja

inwiefern sich die durch den MRI-Bericht festgestellten neuen Aspekte – über

die bereits durch den Kreisarzt Dr. med. H.___ berücksichtigten Unfallfolgen

hinaus – auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirken, existiert nicht. Es handelt sich dabei um eine gänzlich ungeklärte

Frage. Daher ist die Sache zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der

angefochtene Einspracheentscheid ist im Rentenpunkt aufzuheben. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn auch hinsichtlich der Rente gutzuheissen.

7.

Nicht gefolgt werden kann

dagegen dem Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verstosse

gegen Treu und Glauben, wenn sie das für den Rentenanspruch massgebende Invalideneinkommen

nicht aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Koch bemesse. Nach der

Rechtsprechung (E. II. 3.2 hiervor) ist dann auf das tatsächliche Erwerbseinkommen

abzustellen, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben

sind und anzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit

in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126

V 75 E. 3b/aa S. 76). So verhält es sich hier – vorbehältlich allfälliger neuer

Erkenntnisse im Rahmen der noch durchzuführenden ergänzenden Abklärungen – nicht,

denn sowohl die Suva-Ärzte als auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Dr.

med. I.___ (vgl. E. II. 5.11 hiervor) gehen davon aus, die Tätigkeit als Koch

sei dem Leiden des Beschwerdeführers nicht optimal angepasst. Die

Beschwerdegegnerin kann auch nicht darauf behaftet werden, dass die IV-Stelle

(nicht die Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer bei der Stellensuche in der

von ihm bevorzugten Tätigkeit als Koch unterstützte, indem sie u.a. einen

Einarbeitungszuschuss gewährte (vgl. E. II. 5.6 hiervor): Erstens wurde die

Eingliederung nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch die IV-Stelle

unterstützt und zweitens folgt aus der Art dieser Tätigkeit, welche im Übrigen

dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach (vgl. z.B. Suva-Nr. 332: «A.___ ist

mit Leib und Seele Koch»), nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte

Einkommen dem Invalideneinkommen gleichzusetzen wäre.

8.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die

Integritätsentschädigung betrifft, gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom

22. Mai 2016 (recte: 2017) wird in diesem Punkt aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 %.

2. Soweit sie den Anspruch auf eine

Invalidenrente betrifft, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid der Suva vom 22. Mai 2016 (recte: 2017) aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch neu entscheide.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold