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Entscheid

VSBES.2017.179

Rückforderung

26. September 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) stellte am 13. Dezember 2016 den Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (Urkunde der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AK-Nr.]

1). In der Folge bezog er entsprechende Taggelder. Für den Monat März 2017

wurde ihm am 15. März 2017 ein Betrag von CHF 3'957.45 ausbezahlt

(Brutto-Entschädigung CHF 4'280.45 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 323.00,

AK-Nr. 4).

2. Am 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer

die «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2017» ein (AK-Nr. 5).

Diesen ist zu entnehmen, dass er am 20. März 2017 eine befristete

Vollzeitstelle bei der Firma B.___ antreten konnte. Es handelte sich um einen

Einsatz innerhalb eines Rahmenvertrages bei der Personalvermittlungsfirma C.___

AG, [...]. Der entsprechende Einsatzvertrag datiert vom 16. März 2017 (AK-Nr.

3).

3. Am 28. März 2017 forderte die

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) von der am 15. März 2017 ausbezahlten Summe von CHF 3'957.45

einen Teilbetrag von CHF 1'711.25 zurück (AK-Nr. 6). Die entsprechende

Verfügung erging am 3. April 2017 (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).

4. Mit Schreiben vom 30. April

2017 (AK-Nr. 7) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom

3. April 2017. Er machte insbesondere geltend, er habe den Einsatz rechtzeitig

gemeldet. Zudem habe es ich um einen Zwischenverdienst gehandelt. Im Übrigen

sei er finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen.

5. Mit Entscheid vom 21. Juni 2017

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom

3. April 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

6. Mit einem am 4. Juli 2017

eingegangenen Schreiben erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni

2017 und die Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 6 f.). Gleichzeitig stellt er

ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (A.S. 4).

7. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 28. August 2017 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 10 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Rückforderung

erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zur Prüfung des

Erlassgesuchs (A.S. 4) fehlt es dem Gericht dagegen an der funktionellen

Zuständigkeit, denn ein Erlass wäre zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu

prüfen. Auf das Erlassgesuch ist daher nicht einzutreten und es wird nach

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin

weiterzuleiten sein.

1.2

Nach § 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit

einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden

Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht

interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

2.2

Auch wenn die Arbeitslosenkasse

die Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle

Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist

eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den

Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art.

53.

Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig. Solange die Frist von 30 Tagen noch nicht

abgelaufen ist, kann die Abrechnung dagegen auch korrigiert werden, ohne dass

diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 129 V 110).

2.3

Als Zwischenverdienst gilt

gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:

80.

%) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der

Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und

ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst

(Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02)

besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf

Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem

Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist

gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

3.

3.1

Der versicherte Verdienst des

Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode März 2017 CHF 4’772.00, woraus

sich bei einem Taggeldansatz von 80 % und 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF

175.95

ergibt (Urkunde 14).

3.2

Mit der Abrechnung vom 15. März

2017.

(AK-Nr. 4) wurden dem Beschwerdeführer für März 2017 23 Taggelder à CHF

175.95

ausgerichtet, was eine Entschädigung von brutto CHF 4'046.85 ergibt. Die

Taggelder werden pro Arbeitstag ausgerichtet. 13 der 23 Taggelder entfallen

dementsprechend auf den Zeitraum vom 1. bis 19. März 2017, 10 Taggelder

auf den Zeitraum vom 20. bis 31. März 2017. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung

für die Zeit vom 20. bis 31. März 2017 beläuft sich somit auf insgesamt CHF

1’759.50.

3.3

Laut der

Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2017 (AK-Nr. 10) erzielte der

Beschwerdeführer vom 20. März bis 31. März 2017 ein Erwerbseinkommen von brutto

CHF 2'324.00 (ohne Ferienentschädigung von CHF 208.00). Dieser Betrag ist

deutlich höher als der Taggeldanspruch für diesen Zeitraum von CHF 1'759.50. Nach

der zitierten Regelung (E. II. 2.3 hiervor) besteht nur dann Anspruch auf eine

Kompensationszahlung, wenn das erzielte Erwerbseinkommen geringer ist als die

dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Dies trifft hier nicht

zu. Der Beschwerdeführer hat daher materiell keinen Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 31. März 2017.

3.4

Dem Beschwerdeführer wurde mit

der Abrechnung vom 15. März 2017 bereits die gesamte Arbeitslosenentschädigung

für den Monat März 2017 ausbezahlt. Später stellte sich heraus, dass für die

Zeit ab 20. März 2017 kein Taggeldanspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin hat

dies noch innerhalb der Frist von 30 Tagen mit der neuen Abrechnung vom 28.

März 2017 und der Verfügung vom 3. April 2017 korrigiert. Diese Korrektur war

zulässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen einer

prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. II. 2.2

hiervor). Mit der Verfügung vom 3. April 2017 wurde ein Taggeldanspruch für die

Zeit vom 20. März bis 31. März 2017 zu Recht verneint. Dementsprechend

wurden, ebenfalls zu Recht, die auf diesen Zeitraum entfallenden 10 Taggelder

zurückgefordert. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge und der

anteilmässigen Kinderzulage resultierte für den Monat März 2017 neu ein Betrag

von CHF 2'246.20 netto (vgl. Abrechnung vom 28. März 2017, AK-Nr. 6). Die

Rückforderung entspricht der Differenz zum ausbezahlten Betrag von CHF 3'957.45

und beläuft sich somit auf CHF 1'711.25. Die Verfügung vom 3. April 2017 und

der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017 sind daher

korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Über das Erlassgesuch (A.S. 4)

hat nicht die Beschwerdeinstanz, sondern zunächst die Beschwerdegegnerin zu

entscheiden. Die Akten sind daher nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an

die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung

von CHF 1'711.25 prüfe (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

3.

Auf das Gesuch um

Erlass der Rückforderung wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Prüfung des Erlassgesuchs an die

Beschwerdegegnerin überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer