VSBES.2017.179
Rückforderung
26. September 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 26. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) stellte am 13. Dezember 2016 den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (Urkunde der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AK-Nr.]
1). In der Folge bezog er entsprechende Taggelder. Für den Monat März 2017
wurde ihm am 15. März 2017 ein Betrag von CHF 3'957.45 ausbezahlt
(Brutto-Entschädigung CHF 4'280.45 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 323.00,
AK-Nr. 4).
2. Am 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer
die «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2017» ein (AK-Nr. 5).
Diesen ist zu entnehmen, dass er am 20. März 2017 eine befristete
Vollzeitstelle bei der Firma B.___ antreten konnte. Es handelte sich um einen
Einsatz innerhalb eines Rahmenvertrages bei der Personalvermittlungsfirma C.___
AG, [...]. Der entsprechende Einsatzvertrag datiert vom 16. März 2017 (AK-Nr.
3).
3. Am 28. März 2017 forderte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) von der am 15. März 2017 ausbezahlten Summe von CHF 3'957.45
einen Teilbetrag von CHF 1'711.25 zurück (AK-Nr. 6). Die entsprechende
Verfügung erging am 3. April 2017 (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).
4. Mit Schreiben vom 30. April
2017 (AK-Nr. 7) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom
3. April 2017. Er machte insbesondere geltend, er habe den Einsatz rechtzeitig
gemeldet. Zudem habe es ich um einen Zwischenverdienst gehandelt. Im Übrigen
sei er finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen.
5. Mit Entscheid vom 21. Juni 2017
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
3. April 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Mit einem am 4. Juli 2017
eingegangenen Schreiben erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni
2017 und die Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 6 f.). Gleichzeitig stellt er
ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (A.S. 4).
7. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 28. August 2017 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 10 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Rückforderung
erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zur Prüfung des
Erlassgesuchs (A.S. 4) fehlt es dem Gericht dagegen an der funktionellen
Zuständigkeit, denn ein Erlass wäre zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu
prüfen. Auf das Erlassgesuch ist daher nicht einzutreten und es wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin
weiterzuleiten sein.
1.2
Nach § 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit
einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden
Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht
interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.2
Auch wenn die Arbeitslosenkasse
die Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle
Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist
eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den
Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art.
53.
Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig. Solange die Frist von 30 Tagen noch nicht
abgelaufen ist, kann die Abrechnung dagegen auch korrigiert werden, ohne dass
diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 129 V 110).
2.3
Als Zwischenverdienst gilt
gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:
80.
%) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und
ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst
(Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02)
besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem
Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist
gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).
3.
3.1
Der versicherte Verdienst des
Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode März 2017 CHF 4’772.00, woraus
sich bei einem Taggeldansatz von 80 % und 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF
175.95
ergibt (Urkunde 14).
3.2
Mit der Abrechnung vom 15. März
2017.
(AK-Nr. 4) wurden dem Beschwerdeführer für März 2017 23 Taggelder à CHF
175.95
ausgerichtet, was eine Entschädigung von brutto CHF 4'046.85 ergibt. Die
Taggelder werden pro Arbeitstag ausgerichtet. 13 der 23 Taggelder entfallen
dementsprechend auf den Zeitraum vom 1. bis 19. März 2017, 10 Taggelder
auf den Zeitraum vom 20. bis 31. März 2017. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung
für die Zeit vom 20. bis 31. März 2017 beläuft sich somit auf insgesamt CHF
1’759.50.
3.3
Laut der
Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2017 (AK-Nr. 10) erzielte der
Beschwerdeführer vom 20. März bis 31. März 2017 ein Erwerbseinkommen von brutto
CHF 2'324.00 (ohne Ferienentschädigung von CHF 208.00). Dieser Betrag ist
deutlich höher als der Taggeldanspruch für diesen Zeitraum von CHF 1'759.50. Nach
der zitierten Regelung (E. II. 2.3 hiervor) besteht nur dann Anspruch auf eine
Kompensationszahlung, wenn das erzielte Erwerbseinkommen geringer ist als die
dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Dies trifft hier nicht
zu. Der Beschwerdeführer hat daher materiell keinen Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 31. März 2017.
3.4
Dem Beschwerdeführer wurde mit
der Abrechnung vom 15. März 2017 bereits die gesamte Arbeitslosenentschädigung
für den Monat März 2017 ausbezahlt. Später stellte sich heraus, dass für die
Zeit ab 20. März 2017 kein Taggeldanspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin hat
dies noch innerhalb der Frist von 30 Tagen mit der neuen Abrechnung vom 28.
März 2017 und der Verfügung vom 3. April 2017 korrigiert. Diese Korrektur war
zulässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. II. 2.2
hiervor). Mit der Verfügung vom 3. April 2017 wurde ein Taggeldanspruch für die
Zeit vom 20. März bis 31. März 2017 zu Recht verneint. Dementsprechend
wurden, ebenfalls zu Recht, die auf diesen Zeitraum entfallenden 10 Taggelder
zurückgefordert. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge und der
anteilmässigen Kinderzulage resultierte für den Monat März 2017 neu ein Betrag
von CHF 2'246.20 netto (vgl. Abrechnung vom 28. März 2017, AK-Nr. 6). Die
Rückforderung entspricht der Differenz zum ausbezahlten Betrag von CHF 3'957.45
und beläuft sich somit auf CHF 1'711.25. Die Verfügung vom 3. April 2017 und
der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017 sind daher
korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Über das Erlassgesuch (A.S. 4)
hat nicht die Beschwerdeinstanz, sondern zunächst die Beschwerdegegnerin zu
entscheiden. Die Akten sind daher nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an
die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung
von CHF 1'711.25 prüfe (vgl. E. II. 1.1 hiervor).
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Auf das Gesuch um
Erlass der Rückforderung wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Prüfung des Erlassgesuchs an die
Beschwerdegegnerin überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer