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Entscheid

VSBES.2017.18

Unfallversicherung

19. Juni 2017Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), war seit dem 9. März 1998 als Metzger bei

der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 8. Januar

2001 wurde der Beschwerdegegnerin folgender, sich am 25. Dezember 2000 um 00.30 Uhr

vor der Kirche in [...], zugetragener Sachverhalt mitgeteilt: «Nach dem Kirchenbesuch

explodierte beim anschliessenden Fest ein Feuerwerkskörper» (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.]

1). Als Art der Schädigung wurde eine Fingeramputation an der linken Hand

angegeben. Dr. med. B.___, Kreisarzt-Stellvertreter, hielt anlässlich seiner

Untersuchung vom 28. März 2001 (Suva-Nr. 16) fest, es resultiere aus

der Explosionsverletzung eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand und

es sei nicht anzunehmen, dass mittels Physiotherapie noch grosse Fortschritte

erzielt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.2 Die ärztliche

Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie

FMH, und seine Beurteilung des Integritätsschadens (Suva-Nrn. 64, 66)

datieren vom 27. Februar 2002. Mit Mitteilung vom 21. März 2002

(Suva-Nr. 76) stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Heilkosten-

sowie Taggeldleistungen per 1. Juni 2002 ein und stellte dem

Beschwerdeführer eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung in Aussicht

(Suva-Nr. 76).

1.3 Mit Verfügung vom

9. Januar 2003 (Suva-Nr. 122) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab 1. September 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 32 % und eine Integritätsentschädigung von CHF 26'700.00, entsprechend

einer Integritätseinbusse von 25 %, zu. Auf die dagegen am 8. Februar

2003 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 129) trat die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003 nicht

ein (Suva-Nr. 163). Die Verfügung erwuchs somit in Rechtskraft.

1.4 Am 5. Juli 2001 hatte

sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Suva-Nr.

95). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 10. Juni 2003 für die Zeit vom 1. Dezember

2001 bis 31. August 2002 eine befristete ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % zu. Ab 1. September 2002 wurde ein

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (Suva-Nr. 155).

2.

2.1 Am 4. März 2005 reichte Dr.

med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin

ein Arztzeugnis UVG «für Rückfall» ein. Er hielt fest, der Beschwerdeführer befinde

sich seit 14. Februar 2005 in psychiatrischer Behandlung. Er sei sehr schwer

depressiv und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Depression sei

eindeutig Unfallfolge (Suva-Nr. 211). Die Beschwerdegegnerin holte weitere

Arztberichte ein, zog die Akten der IV-Stelle bei und veranlasste eine Untersuchung

bei ihrem Konsiliarpsychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 16. Februar 2006 (Suva-Nr. 228). In der Folge

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. März 2006 (Suva-Nr. 232) ab 1. März 2006 eine Rente aufgrund

einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu.

2.2 Am 26. Juli 2005 meldete

sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression seit 2001 bei der

IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Suva-Nr. 231). Die IV-Stelle zog

die Akten der Beschwerdegegnerin bei. Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. September 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine ganze

Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (vgl. Suva-Nrn. 233 ff.).

3.

3.1 Am 16. Februar 2011 leitete

die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und veranlasste eine psychiatrische und

rheumatologische Begutachtung. Der Beschwerdeführer erschien am 29. Juni 2011

zur gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, und dieser erstattete sein Gutachten am 15. August 2011

(Suva-Nr. 253). Dem Untersuchungstermin bei Dr. med. G.___, FMH Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen, blieb der Beschwerdeführer jedoch trotz

entsprechender Aufforderungen fern. Die IV-Stelle stellte daraufhin mit

Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Suva-Nr. 246) ihre Leistungen per

sofort ein. In der Folge konnte die Untersuchung bei Dr. med. G.___ am 3. Mai

2012 stattfinden. Dessen rheumatologisches Gutachten datiert vom 7. Mai 2012

(Suva-Nr. 254). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle

schliesslich einen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung im

Dezember 2011 (Suva-Nr. 255).

3.2 Die durch den Beschwerdeführer

gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2014 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde

wurde von diesem mit Urteil vom 3. September 2015 (VSBES.2014.71) in dem

Sinne teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums

vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente

habe, während ab 1. April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dieser

Entscheid wurde sodann durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar

2016 bestätigt.

4. Die Beschwerdegegnerin nahm

gestützt auf die der IV-Stelle erstatteten Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr.

med. G.___ ebenfalls eine Anpassung der Rente vor. Mit Verfügung vom 26.

Februar 2014 (Suva-Nr. 256) reduzierte sie die bisher ausgerichtete Rente mit

Wirkung ab 1. März 2014 von 100 % auf 23 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer

am 28. März 2014 Einsprache erheben (Suva-Nr. 258.1). Diese wurde am 26.

September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin

Psychiatrie, ergänzt (Suva-Nr. II 98, 99). Mit Verfügung vom 7. Oktober

2014 wurde das Einspracheverfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, mit

Blick auf das hängige invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren

sistiert (Suva-Nr. II 101). Nach dessen Abschluss liess der Beschwerdeführer am

6. April 2016 beantragen, es sei ihm Frist zur ergänzenden Einsprachebegründung

anzusetzen. Eine solche Frist wurde in der Folge gesetzt und mehrmals

verlängert, letztmals bis 18. November 2016 (Suva-Nr. II 120). Nachdem keine

ergänzende Einsprachebegründung eingereicht worden war, erliess die

Beschwerdegegnerin am 28. November 2016 den Einspracheentscheid (Suva-Nr. II

121; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die Einsprache wurde abgewiesen.

5. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 (A.S. 8 ff.) beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 28. November

2016 und deren Verfügung vom 26. Februar 2015 [recte: 2014] seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer über

den 1. März 2014 hinaus weiterhin die bisherigen Rentenleistungen gemäss

UVG nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100 %

zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten unter Einschluss mindestens der psychiatrischen

Fachrichtung in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar

2017 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. November 2016.

7. Mit Verfügung vom 23. März

2017 (A.S. 40 ff.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

8. Mit Eingabe vom 6. April

2017 (A.S. 44) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK zurückziehen.

9. Am 15. Mai 2017 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.),

die mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (A.S. 51) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente mit Einspracheentscheid vom

28.

November 2016 (A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. März 2014 auf

23.

% reduziert hat. Streitgegenstand bildet somit einzig die Rente.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

2.1

Als Invalidität gilt nach

Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Satz 2).

2.2

Zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5

S. 349 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017

E. 2.1 [zur Publ. vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). Dagegen stellt die

bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1

mit weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der

invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder

für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob sie für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis).

3.

Streitig und zu prüfen ist

der Rentenanspruch ab 1. März 2014. Dieser hängt davon ab, ob die Beschwerdegegnerin

die Rente von 100 %, welche dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 21. März

2006.

(Suva-Nr. 232) zugesprochen wurde, zu Recht revisionsweise auf eine solche

von 23 % herabgesetzt hat. Umstritten ist namentlich, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht davon ausging, der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich

verbessert.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging im

angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die im IV-Verfahren

gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

F.___ vom 15. August 2011, sei davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom

21.

März 2006 (Suva-Nr. 232) erheblich verbessert habe. Eine

psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr. Daher

seien einzig die somatischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Diese

begründeten noch einen Rentenanspruch von 23 %.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, im Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung bestehe

keine Bindungswirkung. Die Beschwerdegegnerin könne daher nicht ohne weiteres

die Beurteilung der IV-Stelle übernehmen. Das Gutachten von Dr. med. F.___ vom

15.

August 2011 sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheids fünf Jahre alt und

somit nicht mehr aktuell gewesen. Es sei durch die Berichterstattung von

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ überholt. Ausserdem sei die im

IV-Beschwerdeverfahren gerichtlich nicht abschliessend beurteilte

Schwindelsymptomatik im UV-Bereich noch klärungsbedürftig. Es fehlten hierzu

verbindliche Tatsachenfeststellungen. Schliesslich bestreite der

Beschwerdeführer auch im UV-Bereich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___ die

von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme in Revisionsfällen (Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2012 E. 6.1.2) erfülle. Das Gutachten beziehe sich nicht auf das

eigentliche Beweisthema (Veränderung des Gesundheitszustandes). Es handle sich

im besten Fall um eine Momentaufnahme des Zustands des Beschwerdeführers.

4.

Zur in erster Linie

strittigen Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand zwischen dem Erlass

der Verfügung vom 21. März 2006 (Suva-Nr. 232) und dem Erlass des

Einspracheentscheids vom 28. November 2016 erheblich verbessert habe, liegen

insbesondere folgende medizinische Unterlagen vor:

4.1

Die (psychiatrische) Aktenlage

bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2006, mit welcher

dem Beschwerdeführer wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen

Gründen eine ganze Rente zugesprochen wurde, fasste das Versicherungsgericht in

seinem Urteil vom 3. September 2015 wie folgt zusammen (E. II. 6.2):

«6.2 Am 26. Juli 2005 meldete sich

der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression erneut zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 53).

6.2.1

Die J.___ [...] (Dr. med. K.___,

Oberarzt; lic. phil. L.___, Psychologin) diagnostizierten im Bericht vom 6.

September 2005 [in Suva-Nr. 231] eine längere depressive Episode bei

psychosozialer Belastungssituation sowie eine dreifache Fingeramputation an der

linken Hand. Seit 14. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2006 [ebenfalls in Suva-Nr.

231] führten Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___,

Assistenzärztin, aus, der Gesundheitszustand sei stationär, es bestehe eine

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), der

Patient sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

6.2.2

Dr. med. D.___ […] erklärte in

seinem Bericht vom 7. September 2005 (IV-Nr. 65), der Beschwerdeführer sei

«ganz arbeitsunfähig». Es bestehe eine sehr schwere chronische Depression bei

Status nach Unfall und folgender Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung dauere seit

14.

Februar 2005, die letzte Untersuchung habe am 23. Mai 2005 stattgefunden.

Seit 30. Mai 2005 weile der Beschwerdeführer wegen der schweren und

behandlungsbedürftigen chronischen Depression freiwillig in der [...]. Eine Arbeitsfähigkeit

sei nicht mehr zu erreichen.

6.2.3

Der Konsiliarpsychiater der

Suva, Dr. med. E.___, hielt in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2006 (IV-Nr.

71), welche sich auf die Vorakten, drei Untersuchungsgespräche und

fremdanamnestische Angaben stützte, fest, der Beschwerdeführer leide seines

Erachtens unter einer anhaltenden mittelgradig depressiven Störung mit somatischen

Symptomen (ICD-10: F32.11). Diese Störung sehe er, Dr. med. E.___, nur

teilweise als direkte Folge des Unfalls vom 25. Dezember 2000. Gegenwärtig sei

der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten depressiven Störung

als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. Sein Erleben der Schmerzhaftigkeit

der linken Hand dürfte durch den depressiven Wahrnehmungsmodus zusätzlich

akzentuiert sein, während die Kopfschmerzen als teils depressiv bedingt und

teils als Spannungskopfschmerzen gedeutet würden. Eine Wiederaufnahme der

Arbeit in sukzessiver Rückführung in den Arbeitsprozess erachte er, Dr. med. E.___,

nicht als unmöglich, nicht jedoch ohne eine fachärztliche Behandlung und

anfänglich möglicherweise in geschützten Arbeitsverhältnissen. In Anbetracht

der langen, fünfjährigen Absenz vom Arbeitsprozess sei es derzeit nicht

möglich, konkrete Empfehlungen oder prognostisch quantitative Angaben zur

weiteren Rehabilitation und Arbeitsfähigkeit zu machen. »

Der Beschwerdegegnerin lagen im

Wesentlichen ebenfalls diese Unterlagen vor, als sie dem Beschwerdeführer mit

der Verfügung vom 21. März 2006 (Suva-Nr. 232) eine Rente von 100 % zusprach.

In erster Linie stützte sie sich auf das Gutachten respektive den

Untersuchungsbericht ihres Konsiliarpsychiaters Dr. med. E.___ vom 16.

Februar 2006 (Suva-Nr. 228).

4.2

Zur Aktenlage im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung, welche die IV-Stelle am 13. Februar 2014 erliess,

führte das Versicherungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 3. September

2015.

aus (E. II. 6.3; Ergänzungen in eckigen Klammern eingefügt):

« 6.3.1 Dr. med. M.___ [Hausarzt] erklärte

am 1. März 2011, der Beschwerdeführer habe ihn in den letzten Jahren nur

sporadisch aufgesucht, zuletzt am 14. März 2008 wegen eines viralen Infekts, am

25.

November 2008 wegen Halsschmerzen und am 25. Mai 2010 wegen einer Warze am

rechten Fuss und einer chronischen Sinusitis maxillaris beidseits. Psychisch

wirke der Patient leicht bedrückt, aber ansonsten adäquat. Eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei ihm, dem Hausarzt, nicht möglich, er wisse auch nicht, ob

der Patient in psychiatrischer Behandlung sei. Er schlage eine Begutachtung vor

(IV-Nr. 89).

6.3.2

Dr. med. F.___ stützte sich in

seinem Gutachten vom 15. August 2011 (IV-Nr. 101.1) auf die vollständigen

Vorakten sowie eine persönliche Exploration, welche mithilfe einer

Dolmetscherin (albanisch) durchgeführt wurde. Das Gutachten gibt zunächst die

Anamnese (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) wieder und enthält anschliessend

Ausführungen zur Krankheitsentwicklung, unterteilt in einen mündlichen Bericht

des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsfragebögen

(SCL-90-R; BDI; SOMS-7T). Es folgt eine Beschreibung der objektiven Befunde,

dies anhand des Psychostatus, des Fremdbeurteilungsverfahrens MADRS und einer

kommentierten Zusammenfassung der aus psychiatrischer Sicht relevanten

Vorakten. Als Diagnosen nennt der Gutachter eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bei

depressiver Episode 2005/2006, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), mit

Status nach Suizidversuch mit Chloralose am 8. September 2005, sowie bei Status

nach Explosionsunfall mit Fingeramputationen im Dezember 2000. In der Beurteilung

führt Dr. med. F.___ aus, die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10

seien bei der aktuellen Untersuchung nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad

erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden auch keine der genannten

Symptome in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine lang dauernde depressive

Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme

Verstimmung, welche sich aus dem Psychostatus, der MADRS und den subjektiven

Angaben ableiten lasse, erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen

Faktoren (wie finanzielle Sorgen, persönliche Lebenssituation und

Erwerbslosigkeit). Sie begründe für sich allein nicht ausreichend eine

depressive Störung gemäss ICD-10. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine

Dysthymia (ICD-10: F34.1) zu diagnostizieren, die in der Folge einer

depressiven Episode und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen

Faktoren einzustufen sei. Die im Gutachten von Dr. med. E.___ vom 14. Februar

2006.

genannten objektiven psychopathologischen Befunde (ausgeprägtes

Antriebsdefizit, eingeschränkte Weite des Aufmerksamkeitsfeldes, im Denken

gehemmt, thematisch eingeengt, affektiv auffällig, chronische latente

Suizidalität) seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht mehr zu objektivieren.

Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den

Untersuchungen durch Dr. med. E.___ im November 2005 könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ab Juni 2011 angenommen werden. Eine Beurteilung für den

Zeitraum zwischen 2006 und 2011 sei aufgrund fehlender hinreichender objektiver

Angaben nicht zuverlässig möglich. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

liege nicht vor. Sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bei vollem

Pensum ohne Leistungsreduktion zumutbar.

6.3.3

Dr. med. G.___ nennt in seinem

Gutachten vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 112.1) als Diagnose mit langdauernder

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische Läsionen an der linken

Hand. An den oberen Extremitäten imponierten die Läsionen im Bereich der linken

Hand, die Folge des Unfalls vom 25. Dezember 2000 seien. Amputationen seien auf

Höhe des IP-Gelenks des linken Daumens, der Mittelphalanx des linken

Mittelfingers und auf Höhe des PIP-Gelenks des Ringfingers links vorgenommen

worden. Zudem könne der Gutachter Bewegungseinschränkungen im Zeigefinger links

objektivieren, die das PIP- und das DIP-Gelenk betreffen und zu einem erhöhten

Fingerkuppen-Palma-Abstand von 2,5 cm führen würden. Der Beschwerdeführer müsse

sich gut an die resultierenden funktionellen Einschränkungen gewöhnt haben,

weil im Bereich der Unterarme keine Muskelhypotrophien, bei symmetrischen

Umfängen, objektivierbar seien. Das heisse konkret, dass er die verbleibenden

Finger der linken Hand kraftvoll einsetzen können müsse. Andernfalls hätte sich

zwingend eine Muskelhypotrophie der Unterarmmuskulatur links im Vergleich zur

rechten Seite entwickeln müssen. Aufgrund der eingetretenen Unfallfolgen hätte

er, der Gutachter, umschriebene Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken

Hand erwartet. Die vom Versicherten geschilderten diffusen

Sensibilitätsstörungen, die sich ausschliesslich auf taktile Reize

beschränkten, liessen an vordergründig nicht-somatisch abstützbare

Sensibilitätsstörungen denken. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer

geschilderte nicht-dermatombezogene Hyposensibilität (ausschliesslich für

taktile Reize) der gesamten linken Körperhälfte. Die vom Beschwerdeführer bei

der klinischen Untersuchung geschilderte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit

könne der Gutachter nicht objektivieren. Es sei kein pathologischer Nystagmus

nachweisbar. Dasselbe gelte in Bezug auf somatisch-pathologische Befunde,

welche die geschilderten Schlafstörungen und die angegebene Müdigkeit erklären

würden. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht

beurteilt, für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten

beruflichen Tätigkeiten seit dem Unfall vom 25. Dezember 2000 nicht mehr

gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne seit dem Ende der posttraumatischen

Rehabilitationsphase, spätestens Ende 2001, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden. Die angepasste Verweistätigkeit liege

in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leichtgradig

körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender,

stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der

Rückenergonomie sei wünschenswert. Die linke Hand könne ausschliesslich als

Hilfshand zum Gegenhalten und zum Heben und Stossen leichtgradiger Gewichte

eingesetzt werden. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien nicht

mehr möglich. Nicht mehr zumutbar sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten.

6.3.4

Mit Schreiben vom 14. Januar

2012.

(IV-Nr. 124 S. 20) wies Dr. med. M.___ den Beschwerdeführer der [...], für

eine ambulante [psychiatrische] Behandlung zu. Er führte aus, bei psychosozialer

Belastungssituation (IV-Rente gestrichen per 28. Oktober 2011 [gemeint wohl:

14.

Dezember 2011], allein wohnend in der Schweiz, Familie mit neun Kindern im

Kosovo, soziale Desintegration) sei es zu einer psychischen Dekompensation

gekommen.

Dem Austrittsbericht der J.___ vom 28.

März 2012 (IV-Nr. 123 S. 4, über den Aufenthalt vom 15. Januar bis 12. März

2012; Dr. med. N.___, Oberärztin, und med. pract. O.___, Assistenzärztin) lässt

sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 15. Januar 2012 wegen akuter

Suizidalität auf die geschlossene Station in [...] aufgenommen worden (er habe

sich mit einem Seil an einem Baum erhängen wollen). Die Dekompensation sei damit

verknüpft, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 keine IV-Rente mehr

erhalte. Am 16. Februar 2012, nach glaubhafter Distanzierung von Suizidalität,

sei er auf die Psychosomatikstation in [...] verlegt worden, dies wegen

somatischer Symptome (Schwindel, Kopfschmerzen). Er sei in ein multimodales und

milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen worden. Aufgrund geringer

Deutschkenntnisse hätten vor allem psychoedukativ ausgerichtete Gespräche

stattgefunden. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und

eine Somatisierungsstörung. Der Psychostatus bei Austritt am 12. März 2012

zeige eine Verbesserung der Stimmung, wobei die Hoffnungslosigkeit immer noch

bestehend sei. Der Antrieb sei verbessert, die Einschlafstörungen hätten sich

verbessert, jedoch bestünden weiterhin Durchschlafstörungen. Der

Beschwerdeführer könne sich klar von Suizidalität distanzieren. Es habe eine

ambulante psychiatrische Betreuung bei Dr. med. I.___, [...] (albanisch

sprechend) organisiert werden können.

6.3.5

Der Austrittsbericht der J.___ vom

2.

Juli 2012 (über den Aufenthalt vom 21. Mai bis 1. Juni 2012; Dr. med.

K.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin) nennt als Diagnosen

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:

F33.0), und eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer sei durch

Dr. med. I.___ wegen einer schweren depressiven Episode mit latenter

Suizidalität eingewiesen worden. Er berichte, dass er seit dem Austritt vor ca.

zwei Monaten wieder Schwierigkeiten habe. Er leide unter Kraftlosigkeit,

Schwindel und täglichen Suizidgedanken ohne konkrete Pläne. Durch den Verlust

seiner IV-Rente im Jahr 2012 könne er nicht einmal mehr seine Familie (Frau und

neun Kinder, die im Kosovo wohnen) finanzieren. Er verbringe seine Tage

meistens zu Hause, weil er keine langen Strecken mehr gehen könne, habe dadurch

keine Tagesstruktur und fast keine sozialen Kontakte. Am Eintrittstag habe ein

stark niedergestimmtes und hoffnungsloses Zustandsbild imponiert. Bereits am

Folgetag habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert. Er

habe sich schnell auf der Abteilung eingelebt, stets durchgeschlafen, sei im

Kontakt freundlich gewesen und habe sich auch selbständig gut beschäftigen

können. In den Gesprächen habe er zwar weiterhin über Schwindel und starke Müdigkeit

geklagt, dies sei aber im Stationsalltag nie zum Ausdruck gelangt und habe

seine Leistung in der Arbeits- und Bewegungstherapie nicht beeinträchtigt. Auch

die anfänglich erwähnten Suizidgedanken und Schmerzen seien im Verlauf der

Hospitalisation verschwunden. Auffallend gewesen seien nur ein etwas

unkontrolliertes Essverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein

paar Mal auf die gewünschten Umgangsformen habe hingewiesen werden müssen, was

er jedoch gut habe annehmen können. Für eine bessere Tagesstruktur sollte

eventuell ein Beschäftigungsprogramm von der Sozialhilfe in Betracht gezogen

werden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2012 in deutlich gebessertem

Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden.

6.3.6

Dr. med. M.___ erklärte im

Arztbericht vom 19. August 2012 (IV-Nr. 124), der Patient sei nach seiner

Beurteilung in der Erwerbsfähigkeit weiterhin dauerhaft eingeschränkt, wobei

dies aus hausärztlicher Sicht schwierig zu beurteilen sei und er eine

psychiatrische Beurteilung zwecks Festlegung des Invaliditätsgrades empfehle.

Als Diagnosen nennt der Arzt eine rezidivierende depressive Störung (mehrere

Episoden ohne psychotische Symptome mit Hospitalisation in der [...] 2005/2006

sowie von Januar bis März 2012 und von Mai bis Anfang Juni 2012) sowie einen

Status nach schwerer depressiver Episode mit latenter Suizidalität und

psychosozialer Belastungssituation. Im Sinne von Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Hypertonie, rezidivierende Kopfschmerzen,

eine Fettstoffwechselstörung, ein Status nach multiplen Amputationen im Finger

und Daumenbereich der linken Hand nach Feuerwerksverletzung im September 2004

(gemeint wohl: Dezember 2000), eine chronische Gastritis mit Reflux und eine

chronisch behinderte Nasenatmung sowie ausgeprägte Schleimbildung im Rachen und

Räusperzwang. Die letzte Untersuchung habe am 10. Juli 2012 stattgefunden.

6.3.7

Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin

Psychiatrie, [...], führen in ihrem Bericht vom 5. November 2012 (IV-Nr. 126)

aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit dem 14. März 2012. Die letzte

Untersuchung habe am 21. September 2012 stattgefunden. Der

Beschwerdeführer gebe an, er leide an Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Bedrücktheit,

Schwindelgefühlen und Schlafstörungen. Neben dem Unfall von 2000 erwähne er

einen Vorfall aus dem Jahr 2004, als er gesehen habe, wie sich ein junges

Mädchen suizidiert habe. Bei der Beschreibung der Befunde legt Dr. med. I.___

dar, Konzentrationsfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis seien vermindert. Im

formalen Denken sei der Beschwerdeführer über seine psychosoziale Situation grübelnd,

darauf eingeengt, leicht verlangsamt, umständlich. Aktuell zeigten sich keine

Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein

affektiver Rapport lasse sich zwar herstellen, jedoch zeige sich der Affekt

abgeflacht, die Stimmung deutlich depressiv, hoffnungslos. Des Weiteren

bestünden eine innere Unruhe, verminderte Gefühle der Lust, Freude und

Interesse, Gereiztheit, Ängstlichkeit. Der Antrieb zeige sich vermindert.

Sozial habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen. Diagnostiziert werden eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere

Episode, und eine Somatisierungsstörung.

6.3.8

Dr. med. F.___ nahm auf

Einladung der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2012 zu den neuen Unterlagen

(Berichte der J.___ sowie von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___)

Stellung (IV-Nr. 130). Er führte aus, die neuen Berichte gäben keinen Anlass,

seine Beurteilung (Gutachten vom 15. August 2011, IV-Nr. 101.1) zu ändern. In

den Berichten werde eine depressive Reaktion auf den Entscheid der

Beschwerdegegnerin beschrieben. Angemessene therapeutische und sozialpraktische

Unterstützungen hätten jeweils zu einer deutlichen Verbesserung des

Gesundheitszustandes geführt. Aus der Vorgeschichte sei eine depressive Episode

bekannt, weshalb formal eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)

attestiert werde. Damit könne aber keine wesentliche Verschlechterung der

medizinischen Situation im Vergleich zu Juni 2011 begründet werden. Es stünden

weit überwiegend psychosoziale Belastungen im Vordergrund. Die in Folge dieser

psychosozialen Belastungen im Januar 2012 aufgetretene akute Suizidalität sei

rasch abgeklungen. Vermehrte Gedanken an Tod und Sterben seien im Fall des Beschwerdeführers

Ausdruck der subjektiv als bedrängend erlebten finanziellen und sozialen

Lebenssituation. Diese Gedanken empfinde der Beschwerdeführer unabhängig von

einer eigenständigen depressiven Episode als belastend.

6.3.9

Im Beschwerdeverfahren wurde

ein Bericht von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ vom 10. Juli 2014 (Urkunde

4.

des Beschwerdeführers) eingereicht. Danach finden in der Regel Sitzungen im

zwei- bis dreiwöchentlichen Rhythmus statt. Der Beschwerdeführer beklage

Kraftlosigkeit, Müdigkeit, bedrückte Stimmung sowie Schwindelgefühle und

Schlafstörungen. Auch bestünden persistierende Schmerzen sowie ein brennendes

Gefühl an der linken Hand. Er sehe ständig die Bilder des Mädchens, das sich

2004.

am Bahnhof [...] suizidiert habe, und wache schweissgebadet auf.

Diagnostiziert werden weiterhin eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, sowie eine

Somatisierungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führen Dr. med. I.___

und Dr. med. H.___ aus, aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit dem Patienten

sowie der Tatsache, dass er seit Längerem keiner Arbeitstätigkeit mehr habe

nachgehen können, sei aus ihrer Sicht keine Arbeitstätigkeit auf dem freien

Arbeitsmarkt zumutbar. Der Patient wäre auch kaum auf dem Arbeitsmarkt

vermittelbar. Bei ihm wäre es empfehlenswert, eine langsame schrittweise

angepasste Tätigkeit auszuüben. »

5.

5.1

Der Beschwerdeführer weist zu

Recht darauf hin, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung

gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung

entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554, 131 V 362 E. 2.2

S. 366 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2016 vom 24. November

2016.

E. 5.2,8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 7.6). Die

Beschwerdegegnerin durfte daher im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen auf

die Ergebnisse des IV-Verfahrens abstellen. Sie war aber aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes gehalten, diese Informationen in ihre Beurteilung

einzubeziehen, soweit sie Fragen betreffen, die sich in beiden Verfahren

stellen. Die dortige Beurteilung kann herangezogen und, nach entsprechender

Würdigung, gegebenenfalls übernommen werden. Vorliegend bestand zwischen dem

IV- und dem UV-Verfahren eine ausgeprägte Parallelität, denn sowohl die ganze

Rente der Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 18. September 2006 (E. I.

2.2

hiervor) als auch die dieser zeitlich vorangegangene, auf einem

Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Unfallversicherung gemäss

Verfügung vom 21. März 2006 (E. I. 2.1 hiervor) stützten sich bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersuchungsbericht von Dr. med.

E.___, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, vom 16. Februar 2006.

Diejenigen Beschwerden, welche zur Annahme einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle führten, wurden auch durch die

Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannt und bei ihrer Anspruchsbeurteilung

berücksichtigt. Daher stellt sich auch die Frage nach dem weiteren Verlauf

dieser Beschwerden in beiden Versicherungszweigen in gleicher Weise. Das von

der IV-Stelle zur Klärung dieser Frage eingeholte Gutachten von Dr. med. F.___

bildet daher prinzipiell auch eine geeignete Grundlage für die unfallversicherungsrechtliche

Beurteilung.

5.2

Die Beweiskraft des Gutachtens

von Dr. med. F.___, welche der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren

bestreiten lässt, bildete bereits Gegenstand des gerichtlichen

Beschwerdeverfahrens in der Invalidenversicherung. Das Versicherungsgericht

erwog dazu in seinem Urteil vom 3. September 2015 Folgendes (E. II. 7.3-7.6):

« 7.3 Das Gutachten von Dr. med. F.___

vom 15. August 2011 basiert auf der vollständigen Aktenlage und einer eigenen

Exploration, welche unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Die

Angaben des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt. Mit dem Einsatz von

Selbstbeurteilungs-Testverfahren wurde gewährleistet, dass die subjektive

Einschätzung des Beschwerdeführers zu allen relevanten Fragen vollständig

vorlag. Weiter erhob der Gutachter einen Psychostatus und bewertete seine

Erkenntnisse anhand der Montgomery and Asberg Depression Rating Scale (MADRS).

Er setzte sich mit den relevanten Vorakten auseinander. Auf dieser Grundlage

gelangte er zu seiner Beurteilung. Dr. med. F.___ begründet ausführlich,

dass und warum er die Kriterien einer depressiven Episode als nicht (mehr)

erfüllt ansieht, sondern lediglich noch eine Verstimmung diagnostiziert, welche

den Grad einer Dysthymie erreicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese

Diagnose dürfe nicht gestellt werden, weil Dr. med. F.___ die davor liegende

Zeit nicht beurteilen könne und deshalb nicht in der Lage sei, den

definitionsgemäss erforderlichen zweijährigen Beobachtungszeitraum zu

überblicken, überzeugt aus zwei Gründen nicht: Erstens kann der Gutachter

unabhängig vom vorgängigen Verlauf den Schweregrad einer depressiven

Symptomatik mit dem Begriff der Dysthymie umschreiben. Zweitens erklärte der

Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter, er habe die Behandlung bei Dr. med. D.___

(der zeitweise eine schwere Depression diagnostiziert hatte) Mitte 2009 abgeschlossen

(IV-Nr. 101.1 S. 6 f.). Vor dem Hintergrund einer behandlungsfreien Phase von

zwei Jahren stand der Diagnose einer Dysthymie auch aus einer theoretischen

Sicht nichts entgegen. Mit seiner Feststellung, die im Gutachten von Dr. med. E.___

vom 16. Februar 2006 genannten objektiven psychopathologischen Befunde (ausgeprägtes

Antriebsdefizit, eingeschränkte Weite des Aufmerksamkeitsfeldes, im Denken

gehemmt, thematisch eingeengt, affektiv auffällig, chronische latente

Suizidalität) liessen sich nicht mehr objektivieren, legt Dr. med. F.___ auch

dar, inwiefern seiner abweichenden Diagnose eine tatsächliche Verbesserung der

Befunde zugrunde liegt. Ebenso fällt die Diskussion der Diagnosen einer

somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren überzeugend aus. Die gezogenen Schlussfolgerungen

werden nachvollziehbar und plausibel begründet. Das Gutachten vom 15. August

2011.

wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme in einem Revisionsverfahren vollumfänglich gerecht. Es bildet

eine hinreichende Grundlage für die Annahme, im Begutachtungszeitpunkt habe

sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit

der Situation bei Rentenzusprechung (Verfügung vom 18. September 2006)

erheblich verbessert und es habe keine krankheitswertige psychische Störung mit

erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen.

7.4

Wie sich dem

Überweisungsschreiben von Dr. med. M.___ vom 14. Januar 2012 (IV-Nr. 124 S. 20)

und dem Austrittsbericht der J.___ vom 28. März 2012 (E. 6.2.4 hiervor)

entnehmen lässt, kam es Mitte Januar 2012 zu einer Dekompensation mit akuter

Suizidalität. Die Dekompensation stand gemäss den ärztlichen Feststellungen in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung der IV-Rente durch die Verfügung

vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 104). Während des stationären Aufenthalts konnte

der Zustand stabilisiert und eine ambulante Weiterbetreuung durch Dr. med. I.___

organisiert werden. Diese Ärztin veranlasste rund zwei Monate später einen

erneuten stationären Aufenthalt wegen schwerer depressiver Episode mit latenter

Suizidalität. Wie sich dem Austrittsbericht vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 123)

entnehmen lässt, verwies der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner

aktuellen Situation wiederum auf die Streichung seiner IV-Rente und den

Umstand, dass er nun seine Familie (Frau und neun Kinder, alle im Kosovo

wohnend) nicht mehr finanzieren könne. Im Verlauf des Aufenthalts ergab sich

schon nach kurzer Zeit eine erhebliche Verbesserung und bei Austritt am 1. Juni

2012, nach elftägigem Aufenthalt, lautete die Diagnose auf eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Somatisierungsstörung.

Vor dem Hintergrund der

Austrittsberichte der J.___ vom 28. März 2012 und vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 123)

leuchtet die Einschätzung von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 10.

Dezember 2012 (IV-Nr. 130) ein, wonach die ursprüngliche Zuweisung an eine Anpassungsstörung

(nach Einstellung der IV-Rente) denken lässt, während die anschliessend berichteten

depressiven Episoden durch angemessene therapeutische und sozialpraktische Unterstützung

jeweils erfolgreich behandelt werden konnten. Dr. med. F.___ ist auch zu

folgen, wenn er ausführt, es stünden weit überwiegend psychosoziale Belastungen

im Vordergrund und eine wesentliche Verschlechterung der Situation im Vergleich

zur Begutachtung (29. Juni 2011) könne nicht begründet werden. In der Tat fällt

auf, dass die finanzielle Situation in beiden Austrittsberichten an erster

Stelle erwähnt wird und dass insbesondere der zweite Aufenthalt sehr rasch zu

einer deutlichen Verbesserung führte. Dasselbe Bild ergibt sich bei einer

Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg: Der Beschwerdeführer litt

2005/2006 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelschwerer (so

Gutachten Dr. med. E.___) oder schwerer (so Dr. med. D.___) Episode. Nach der

Zusprechung der IV-Rente durch die Verfügung vom 18. September 2006 mit

entsprechender finanzieller Entspannung verbesserte sich die gesundheitliche

Situation erheblich. Die Behandlung bei Dr. med. D.___ wurde nach Angaben des

Beschwerdeführers Mitte 2009 abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 6 f.), und Dr.

med. F.___ stellte anlässlich der Begutachtung vom 29. Juni 2011 eine deutlich

verbesserte Situation mit der Diagnose einer Dysthymie fest. Die Einstellung

der IV-Rente und die damit verbundenen finanziellen Probleme führten in der

Folge als dominierender psychosozialer Faktor zu erneuten psychischen

Schwierigkeiten, die Dr. med. F.___ mit einleuchtender Begründung im Rahmen einer

Anpassungsstörung interpretiert. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen

werden, dass die psychische Verfassung entscheidend von der finanziellen

Situation abhängt. Zwar darf einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit

der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende

psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden. Je

stärker aber psycho-soziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den

Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss

eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von

Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychische

Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der

Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen keine Ansprüche gegenüber der

Invalidenversicherung zu begründen (Susanne Bollinger, Der Beweiswert

psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter 31. Januar

2011, Fn. 22). Gestützt auf die Aktenlage und den dokumentierten

Beschwerdeverlauf muss in Bezug auf die Entwicklung ab Anfang 2012 davon

ausgegangen werden, dass diese Konstellation hier gegeben ist. Dafür, dass die

psychosozialen Faktoren zur Ausbildung einer eigenständigen krankheitswertigen

psychischen Störung geführt hätten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Vielmehr führten die Klinikaufenthalte jeweils relativ rasch zu einer

erheblichen Verbesserung.

Der Bericht von Dr. med. I.___ und Dr.

med. H.___ vom 5. November 2012 (IV-Nr. 126), über den Dr. med. F.___ bei der

Abfassung seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 ebenfalls verfügte (IV-Nr.

130.

S. 4 f.), ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen,

denn das Verhältnis zwischen der psychosozialen Belastung und dem psychischen

Beschwerdebild wird darin nicht thematisiert. Zudem fällt auf, dass die letzte

Konsultation am 21. September 2012 erfolgt war, also während mehr als sechs

Wochen keine Sitzung stattgefunden hatte. Diese Behandlungsfrequenz lässt sich

nur schwer mit der diagnostizierten, gravierenden psychischen Störung

(mittelgradige bis schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung)

vereinbaren. Es kann nicht gesagt werden, der Bericht enthalte wichtige – und

nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. E. 5.3 hiervor),

oder klare Hinweise auf eine seither entstandene krankheitswertige psychische

Störung. Als neues Element wird ein traumatisches Erlebnis aus dem Jahr 2004

erwähnt (der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sich ein junges Mädchen vor den

Zug geworfen habe). Dieser Vorfall, der in den Vorakten, namentlich auch jenen

aus den Jahren 2005 und 2006, nicht erwähnt wird, ist nicht geeignet, eine

grundlegende Neubeurteilung der depressiven Symptomatik (oder derjenigen einer

Somatisierungsstörung) zu rechtfertigen. Dr. med. F.___ war diese

Schilderung ausserdem bekannt, als er seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2012

(IV-Nr. 130) verfasste. Andere unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind nicht

ersichtlich. Es kommt hinzu, dass der Bericht vom 5. November 2012 keine

Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthält. Auch der im Beschwerdeverfahren

eingereichte Bericht vom 10. Juli 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Er

enthält – abgesehen von der nun noch stärkeren Betonung des Ereignisses aus dem

Jahr 2004 – keine erheblichen neuen Informationen. Auf die Frage, inwiefern

gegenüber der Situation im Juni 2011 eine Veränderung eingetreten sei, wird

nicht näher eingegangen.

7.5

Im Parteivortrag an der

öffentlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer ausführen, in den Berichten

der behandelnden Ärzte werde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Dabei

handle es sich um eine Diagnose, die von der neuen Rechtsprechung zu den

psychosomatischen Beschwerdebildern (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom

3.

Juni 2015) erfasst werde. Die Sache sei deshalb im Rahmen eines neuen

Gutachtens unter diesem Aspekt ergänzend abzuklären.

Dr. med. F.___ hat im Rahmen seines

Gutachtens die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:

F45.4) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41) diskutiert und mit überzeugender Begründung verneint

(IV-Nr. 101.1 S. 18). In der Folge erwähnte Dr. med. G.___ in seinem

rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 112.1) ein chronisches

Schmerzsyndrom im Bereich des linken Arms und des Kopfes, das nicht ausreichend

somatisch abstützbar sei. Sowohl die Austrittsberichte der J.___ (IV-Nr. 123)

als auch die Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ (IV-Nr. 126;

Urkunde 4) nennen als Diagnose neben einer depressiven Störung auch eine

Somatisierungsstörung. Im Austrittsbericht der J.___ vom 28. März 2012 (IV-Nr.

123.

S. 4 ff.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der am 15.

Januar 2012 begonnenen Hospitalisation über ausgeprägte somatische Symptome in

Form von Kopfschmerzen, Schwindel und Körperschwäche geklagt. Er sei deshalb

auf die Psychosomatikstation in [...] verlegt worden. Laut der Definition im

Klassifikationssystem ICD-10 ist eine Somatisierungsstörung (F45.0) charakterisiert

durch multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche

Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen. Die meisten Patienten haben eine

lange und komplizierte Patienten-Karriere hinter sich, sowohl in der

Primärversorgung als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen, mit

vielen negativen Untersuchungen und ergebnislosen explorativen Operationen. Die

Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers

beziehen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit

einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären

Verhaltens verbunden. Dass beim Beschwerdeführer eine derartige Symptomatik

vorliegen sollte, ist jedoch nicht erkennbar. Gemäss den erwähnten

psychiatrischen Berichten klagte der Beschwerdeführer in erster Linie über

Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schlafprobleme, nicht aber über multiple, häufig

wechselnde körperliche Symptome (vgl. IV-Nr. 126 S. 3; Bericht vom 10. Juli

2014.

[Urkunde 4], S. 1 f.). Laut dem Austrittsbericht vom 2. Juli 2012 (IV-Nr.

123) bestanden bei Eintritt Schwindel sowie Schmerzen in den Beinen, die aber

im Verlauf der Hospitalisation verschwanden. Somatisch orientierte Behandlungen

sind nicht aktenkundig und werden insbesondere im Bericht von Dr. med. M.___

vom 19. August 2012 (IV-Nr. 124) nicht erwähnt. Die Voraussetzungen einer

Diagnose, auf welche die neue Schmerzrechtsprechung anwendbar wäre, sind daher

nicht erfüllt.

7.6

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 15.

August 2011 zu Recht bejaht. Durch dieses Gutachten ist eine erhebliche Verbesserung

des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der Situation bei

Rentenzusprechung im September 2006 ausgewiesen. Eine psychisch bedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nunmehr zu verneinen. Die

anschliessenden Behandlungen und die entsprechenden Berichte sind nicht

geeignet, eine erhebliche, länger dauernde Veränderung zu begründen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht für den Zeitraum bis zum Erlass der

Verfügung vom 13. Februar 2014 auf das Gutachten von Dr. med. F.___ abgestellt

und ist, was die psychiatrische Seite anbelangt, von voller Arbeitsfähigkeit

ausgegangen.»

5.3

Diese Würdigung des Gutachtens

von Dr. med. F.___ wurde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durch

das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. II 106)

bestätigt.

5.4

Die in der Beschwerdeschrift

vom 16. Januar 2017 vorgebrachten Argumente gegen die grundsätzliche Beweiskraft

des Gutachtens von Dr. med. F.___ wurden im vorstehend zitierten

invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des Versicherungsgerichts vom 3.

September 2015 bereits behandelt. Die diesbezüglichen Fragestellungen sind in

beiden Rechtsgebieten dieselben. Neue Aspekte, welche im Urteil vom 3.

September 2015 unberücksichtigt geblieben wären, enthält die Beschwerdeschrift

- bezogen auf die prinzipielle Beweiskraft des Gutachtens – nicht. Berichte

über die Behandlung bei Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ lagen damals bereits

vor.

In zeitlicher Hinsicht unterscheidet

sich die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren insofern von derjenigen im

IV-Verfahren, als sich die gerichtliche Prüfung damals nur auf die Zeit bis zum

Erlass der dortigen Revisionsverfügung vom 13. Februar 2014 erstreckte,

während hier der Zeitraum bis Erlass des Einspracheentscheids vom 28. November

2016.

zu beurteilen ist. Der Umstand, dass das Gutachten von Dr. med. F.___

damals gut fünf Jahre alt war, böte aber nur dann Anlass zu weiteren

Abklärungen, wenn Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene, potenziell

anspruchserhebliche Veränderung bestünden. Dies trifft jedoch nicht zu: Im

Einspracheverfahren wurde zu dieser Frage einzig der Bericht von Dr. med. H.___

und Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2014 (Suva-Nr. II 99) aufgelegt. Dieser

datiert zwar nach der Verfügung vom 13. Februar 2014, lag aber dem

Versicherungsgericht im IV-Verfahren vor. Er konnte in die damalige Beurteilung

einbezogen werden. Wie erwähnt (vgl. die in E. 5.2 hiervor zitierte E. II. 7.4

des Urteils vom 3. September 2015), gelangte das Versicherungsgericht zum

Ergebnis, eine erhebliche Verschlechterung sei auch durch diesen Bericht nicht

ausgewiesen. An dieser Beurteilung ist festzuhalten, zumal die Abweichung der

neueren Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ von früheren

Stellungnahmen weniger die erhobenen Befunde als Erinnerungen an einen Vorfall

aus dem Jahr 2004 betrifft (der Beschwerdeführer habe den Suizid eines Mädchens

am Bahnhof [...] gesehen), welcher in den früheren, zeitlich näheren Berichten,

namentlich jenen aus den Jahren 2005 und 2006, keine Erwähnung findet. Andere

Gründe, welche für eine andere, vom Urteil vom 3. September 2015 abweichende

Würdigung der psychiatrischen Aktenlage sprechen würden, werden nicht

vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Analog zur IV-rechtlichen

Beurteilung ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.___ davon

auszugehen, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich

zwischen der Zusprechung der Rente von 100 % mit der Verfügung vom 21. März

2006.

und der Erstattung des Gutachtens vom 15. August 2011 erheblich verbessert

und es liege keine psychische Störung mit erheblichen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Anhaltspunkte für eine später eingetretene

erhebliche Veränderung bestehen, gilt diese Beurteilung auch für den

anschliessenden, hier zu prüfenden Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheids vom 28. November 2016.

6.

Mit der erheblichen

Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes liegt ein Revisionsgrund vor,

der zu einer Anpassung der Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG führt

(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dabei ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9).

6.1

Bei der Bemessung des

Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden

Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom 15. August 2011 bzw.

7.

Mai 2012 (Suva-Nrn. 253 f.) davon aus, die linke Hand könne aus

somatischer Sicht nur noch als Hilfshand zum Gegenhalten und Heben / Stossen

sehr leichter Gewichte eingesetzt werden. Aus psychischer Sicht bestehe keine

Einschränkung mehr. Diese Beurteilung lässt sich nicht beanstanden. Der

Beschwerdeführer lässt denn auch keine Einwände gegen die Umschreibung des

Zumutbarkeitsprofils aus somatischer Sicht vorbringen.

Die in der Beschwerdeschrift

angeführte Schwindelsymptomatik ist nicht geeignet, das Zumutbarkeitsprofil zu

beeinflussen, denn ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. Dezember 2000

ist äusserst unwahrscheinlich. Nach der Rechtsprechung erlaubt die dynamische

Posturographie, welche dem im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten

Bericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und

Gesichtschirurgie, vom 27. Juni 2014 zugrunde liegt, nach der Rechtsprechung

keine direkte Aussage zur Ätiologie der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts

9C_412/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Hier kommt hinzu, dass

das Unfallereignis und insbesondere die dabei erlittene Verletzung an der

linken Hand nicht als geeignet erscheinen, eine Gleichgewichtsstörung zu

bewirken. In dieselbe Richtung weist der von Dr. med. Q.___ angegebene

Verlauf mit einer erst in den Monaten vor seinem Bericht, also im Jahr 2014,

eingetretenen Intensivierung (vgl. E. II. 8.2 des Urteils vom 3. September

2015). In den anderen aktenkundigen Berichten findet Schwindel zwar teilweise

Erwähnung, ohne dass ihm jedoch eine erhebliche Bedeutung beigemessen würde.

Damit ist eine unfallkausale Schwindelsymptomatik, die sich erheblich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, auszuschliessen. Ergänzende Abklärungen zu

dieser Frage sind nicht notwendig.

6.2

Die Ermittlung des

Invaliditätsgrades von 23 % lässt sich nicht beanstanden und ist zu Recht

unbestritten geblieben. So ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommens im Jahr 2014 korrekterweise von dem in der angestammten

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Metzger erzielten Lohn aus dem Jahr 2002

von CHF 4'140.00 (x 13; vgl. Suva-Nr. 78) ausgegangen und hat

diesen auf das Jahr 2014 hochgerechnet. Das Valideneinkommen beträgt somit

CHF 61'775.00. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von

CHF 47'472.00 ist die Beschwerdegegnerin korrekterweise vom Tabellenlohn

ausgegangen und hat den gestützt auf die LSE 2010 (TA1 für Männer, Anforderungsniveau 1)

herangezogenen monatlichen Lohn von CHF 4'901.00 auf die durchschnittliche

wöchentliche Betriebsarbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet sowie an die

Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst. Weiter hat sie einen

leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigt. Dies ist aufgrund der

somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers an der linken Hand

nachvollziehbar. Somit ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 47'472.00.

6.3

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 61'775.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47'472.00 resultiert

ein IV-Grad von gerundet 23 % (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Damit erweist

sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt. Die von der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort – unter Hinweis auf die

Invaliditätsbemessung im IV-Verfahren – erwähnte Prüfung einer reformatio in

peius rechtfertigt sich nicht, denn eine solche würde voraussetzen, dass der

ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % als zweifellos unrichtig bezeichnet werden

müsste (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). Davon kann nicht

gesprochen werden.

7.

Die Herabsetzung der dem

Beschwerdeführer ausgerichteten Invalidenrente von 100 % per 1. März

2014.

auf 23 % ist daher nicht zu beanstanden. Folglich ist der

Einspracheentscheid vom 28. November 2016 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi