VSBES.2017.18
Unfallversicherung
19. Juni 2017Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. November 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), war seit dem 9. März 1998 als Metzger bei
der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 8. Januar
2001 wurde der Beschwerdegegnerin folgender, sich am 25. Dezember 2000 um 00.30 Uhr
vor der Kirche in [...], zugetragener Sachverhalt mitgeteilt: «Nach dem Kirchenbesuch
explodierte beim anschliessenden Fest ein Feuerwerkskörper» (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.]
1). Als Art der Schädigung wurde eine Fingeramputation an der linken Hand
angegeben. Dr. med. B.___, Kreisarzt-Stellvertreter, hielt anlässlich seiner
Untersuchung vom 28. März 2001 (Suva-Nr. 16) fest, es resultiere aus
der Explosionsverletzung eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand und
es sei nicht anzunehmen, dass mittels Physiotherapie noch grosse Fortschritte
erzielt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Die ärztliche
Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie
FMH, und seine Beurteilung des Integritätsschadens (Suva-Nrn. 64, 66)
datieren vom 27. Februar 2002. Mit Mitteilung vom 21. März 2002
(Suva-Nr. 76) stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Heilkosten-
sowie Taggeldleistungen per 1. Juni 2002 ein und stellte dem
Beschwerdeführer eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung in Aussicht
(Suva-Nr. 76).
1.3 Mit Verfügung vom
9. Januar 2003 (Suva-Nr. 122) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab 1. September 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 32 % und eine Integritätsentschädigung von CHF 26'700.00, entsprechend
einer Integritätseinbusse von 25 %, zu. Auf die dagegen am 8. Februar
2003 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 129) trat die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003 nicht
ein (Suva-Nr. 163). Die Verfügung erwuchs somit in Rechtskraft.
1.4 Am 5. Juli 2001 hatte
sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Suva-Nr.
95). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 10. Juni 2003 für die Zeit vom 1. Dezember
2001 bis 31. August 2002 eine befristete ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zu. Ab 1. September 2002 wurde ein
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (Suva-Nr. 155).
2.
2.1 Am 4. März 2005 reichte Dr.
med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin
ein Arztzeugnis UVG «für Rückfall» ein. Er hielt fest, der Beschwerdeführer befinde
sich seit 14. Februar 2005 in psychiatrischer Behandlung. Er sei sehr schwer
depressiv und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Depression sei
eindeutig Unfallfolge (Suva-Nr. 211). Die Beschwerdegegnerin holte weitere
Arztberichte ein, zog die Akten der IV-Stelle bei und veranlasste eine Untersuchung
bei ihrem Konsiliarpsychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 16. Februar 2006 (Suva-Nr. 228). In der Folge
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. März 2006 (Suva-Nr. 232) ab 1. März 2006 eine Rente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu.
2.2 Am 26. Juli 2005 meldete
sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression seit 2001 bei der
IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Suva-Nr. 231). Die IV-Stelle zog
die Akten der Beschwerdegegnerin bei. Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. September 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (vgl. Suva-Nrn. 233 ff.).
3.
3.1 Am 16. Februar 2011 leitete
die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und veranlasste eine psychiatrische und
rheumatologische Begutachtung. Der Beschwerdeführer erschien am 29. Juni 2011
zur gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und dieser erstattete sein Gutachten am 15. August 2011
(Suva-Nr. 253). Dem Untersuchungstermin bei Dr. med. G.___, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, blieb der Beschwerdeführer jedoch trotz
entsprechender Aufforderungen fern. Die IV-Stelle stellte daraufhin mit
Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Suva-Nr. 246) ihre Leistungen per
sofort ein. In der Folge konnte die Untersuchung bei Dr. med. G.___ am 3. Mai
2012 stattfinden. Dessen rheumatologisches Gutachten datiert vom 7. Mai 2012
(Suva-Nr. 254). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle
schliesslich einen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung im
Dezember 2011 (Suva-Nr. 255).
3.2 Die durch den Beschwerdeführer
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2014 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde
wurde von diesem mit Urteil vom 3. September 2015 (VSBES.2014.71) in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums
vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente
habe, während ab 1. April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dieser
Entscheid wurde sodann durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar
2016 bestätigt.
4. Die Beschwerdegegnerin nahm
gestützt auf die der IV-Stelle erstatteten Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr.
med. G.___ ebenfalls eine Anpassung der Rente vor. Mit Verfügung vom 26.
Februar 2014 (Suva-Nr. 256) reduzierte sie die bisher ausgerichtete Rente mit
Wirkung ab 1. März 2014 von 100 % auf 23 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 28. März 2014 Einsprache erheben (Suva-Nr. 258.1). Diese wurde am 26.
September 2014 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin
Psychiatrie, ergänzt (Suva-Nr. II 98, 99). Mit Verfügung vom 7. Oktober
2014 wurde das Einspracheverfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, mit
Blick auf das hängige invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren
sistiert (Suva-Nr. II 101). Nach dessen Abschluss liess der Beschwerdeführer am
6. April 2016 beantragen, es sei ihm Frist zur ergänzenden Einsprachebegründung
anzusetzen. Eine solche Frist wurde in der Folge gesetzt und mehrmals
verlängert, letztmals bis 18. November 2016 (Suva-Nr. II 120). Nachdem keine
ergänzende Einsprachebegründung eingereicht worden war, erliess die
Beschwerdegegnerin am 28. November 2016 den Einspracheentscheid (Suva-Nr. II
121; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die Einsprache wurde abgewiesen.
5. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 (A.S. 8 ff.) beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 28. November
2016 und deren Verfügung vom 26. Februar 2015 [recte: 2014] seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer über
den 1. März 2014 hinaus weiterhin die bisherigen Rentenleistungen gemäss
UVG nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einschluss mindestens der psychiatrischen
Fachrichtung in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar
2017 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. November 2016.
7. Mit Verfügung vom 23. März
2017 (A.S. 40 ff.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
8. Mit Eingabe vom 6. April
2017 (A.S. 44) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK zurückziehen.
9. Am 15. Mai 2017 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.),
die mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (A.S. 51) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente mit Einspracheentscheid vom
28.
November 2016 (A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. März 2014 auf
23.
% reduziert hat. Streitgegenstand bildet somit einzig die Rente.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
2.1
Als Invalidität gilt nach
Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unter
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Satz 2).
2.2
Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017
E. 2.1 [zur Publ. vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). Dagegen stellt die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1
mit weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder
für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom
30.
August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob sie für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis).
3.
Streitig und zu prüfen ist
der Rentenanspruch ab 1. März 2014. Dieser hängt davon ab, ob die Beschwerdegegnerin
die Rente von 100 %, welche dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 21. März
2006.
(Suva-Nr. 232) zugesprochen wurde, zu Recht revisionsweise auf eine solche
von 23 % herabgesetzt hat. Umstritten ist namentlich, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausging, der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich
verbessert.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im
angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die im IV-Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
F.___ vom 15. August 2011, sei davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom
21.
März 2006 (Suva-Nr. 232) erheblich verbessert habe. Eine
psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr. Daher
seien einzig die somatischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Diese
begründeten noch einen Rentenanspruch von 23 %.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, im Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung bestehe
keine Bindungswirkung. Die Beschwerdegegnerin könne daher nicht ohne weiteres
die Beurteilung der IV-Stelle übernehmen. Das Gutachten von Dr. med. F.___ vom
15.
August 2011 sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheids fünf Jahre alt und
somit nicht mehr aktuell gewesen. Es sei durch die Berichterstattung von
Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ überholt. Ausserdem sei die im
IV-Beschwerdeverfahren gerichtlich nicht abschliessend beurteilte
Schwindelsymptomatik im UV-Bereich noch klärungsbedürftig. Es fehlten hierzu
verbindliche Tatsachenfeststellungen. Schliesslich bestreite der
Beschwerdeführer auch im UV-Bereich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___ die
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme in Revisionsfällen (Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2012 E. 6.1.2) erfülle. Das Gutachten beziehe sich nicht auf das
eigentliche Beweisthema (Veränderung des Gesundheitszustandes). Es handle sich
im besten Fall um eine Momentaufnahme des Zustands des Beschwerdeführers.
4.
Zur in erster Linie
strittigen Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand zwischen dem Erlass
der Verfügung vom 21. März 2006 (Suva-Nr. 232) und dem Erlass des
Einspracheentscheids vom 28. November 2016 erheblich verbessert habe, liegen
insbesondere folgende medizinische Unterlagen vor:
4.1
Die (psychiatrische) Aktenlage
bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2006, mit welcher
dem Beschwerdeführer wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen
Gründen eine ganze Rente zugesprochen wurde, fasste das Versicherungsgericht in
seinem Urteil vom 3. September 2015 wie folgt zusammen (E. II. 6.2):
«6.2 Am 26. Juli 2005 meldete sich
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression erneut zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 53).
6.2.1
Die J.___ [...] (Dr. med. K.___,
Oberarzt; lic. phil. L.___, Psychologin) diagnostizierten im Bericht vom 6.
September 2005 [in Suva-Nr. 231] eine längere depressive Episode bei
psychosozialer Belastungssituation sowie eine dreifache Fingeramputation an der
linken Hand. Seit 14. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2006 [ebenfalls in Suva-Nr.
231] führten Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___,
Assistenzärztin, aus, der Gesundheitszustand sei stationär, es bestehe eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), der
Patient sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
6.2.2
Dr. med. D.___ […] erklärte in
seinem Bericht vom 7. September 2005 (IV-Nr. 65), der Beschwerdeführer sei
«ganz arbeitsunfähig». Es bestehe eine sehr schwere chronische Depression bei
Status nach Unfall und folgender Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung dauere seit
14.
Februar 2005, die letzte Untersuchung habe am 23. Mai 2005 stattgefunden.
Seit 30. Mai 2005 weile der Beschwerdeführer wegen der schweren und
behandlungsbedürftigen chronischen Depression freiwillig in der [...]. Eine Arbeitsfähigkeit
sei nicht mehr zu erreichen.
6.2.3
Der Konsiliarpsychiater der
Suva, Dr. med. E.___, hielt in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2006 (IV-Nr.
71), welche sich auf die Vorakten, drei Untersuchungsgespräche und
fremdanamnestische Angaben stützte, fest, der Beschwerdeführer leide seines
Erachtens unter einer anhaltenden mittelgradig depressiven Störung mit somatischen
Symptomen (ICD-10: F32.11). Diese Störung sehe er, Dr. med. E.___, nur
teilweise als direkte Folge des Unfalls vom 25. Dezember 2000. Gegenwärtig sei
der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten depressiven Störung
als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. Sein Erleben der Schmerzhaftigkeit
der linken Hand dürfte durch den depressiven Wahrnehmungsmodus zusätzlich
akzentuiert sein, während die Kopfschmerzen als teils depressiv bedingt und
teils als Spannungskopfschmerzen gedeutet würden. Eine Wiederaufnahme der
Arbeit in sukzessiver Rückführung in den Arbeitsprozess erachte er, Dr. med. E.___,
nicht als unmöglich, nicht jedoch ohne eine fachärztliche Behandlung und
anfänglich möglicherweise in geschützten Arbeitsverhältnissen. In Anbetracht
der langen, fünfjährigen Absenz vom Arbeitsprozess sei es derzeit nicht
möglich, konkrete Empfehlungen oder prognostisch quantitative Angaben zur
weiteren Rehabilitation und Arbeitsfähigkeit zu machen. »
Der Beschwerdegegnerin lagen im
Wesentlichen ebenfalls diese Unterlagen vor, als sie dem Beschwerdeführer mit
der Verfügung vom 21. März 2006 (Suva-Nr. 232) eine Rente von 100 % zusprach.
In erster Linie stützte sie sich auf das Gutachten respektive den
Untersuchungsbericht ihres Konsiliarpsychiaters Dr. med. E.___ vom 16.
Februar 2006 (Suva-Nr. 228).
4.2
Zur Aktenlage im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung, welche die IV-Stelle am 13. Februar 2014 erliess,
führte das Versicherungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 3. September
2015.
aus (E. II. 6.3; Ergänzungen in eckigen Klammern eingefügt):
« 6.3.1 Dr. med. M.___ [Hausarzt] erklärte
am 1. März 2011, der Beschwerdeführer habe ihn in den letzten Jahren nur
sporadisch aufgesucht, zuletzt am 14. März 2008 wegen eines viralen Infekts, am
25.
November 2008 wegen Halsschmerzen und am 25. Mai 2010 wegen einer Warze am
rechten Fuss und einer chronischen Sinusitis maxillaris beidseits. Psychisch
wirke der Patient leicht bedrückt, aber ansonsten adäquat. Eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei ihm, dem Hausarzt, nicht möglich, er wisse auch nicht, ob
der Patient in psychiatrischer Behandlung sei. Er schlage eine Begutachtung vor
(IV-Nr. 89).
6.3.2
Dr. med. F.___ stützte sich in
seinem Gutachten vom 15. August 2011 (IV-Nr. 101.1) auf die vollständigen
Vorakten sowie eine persönliche Exploration, welche mithilfe einer
Dolmetscherin (albanisch) durchgeführt wurde. Das Gutachten gibt zunächst die
Anamnese (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) wieder und enthält anschliessend
Ausführungen zur Krankheitsentwicklung, unterteilt in einen mündlichen Bericht
des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsfragebögen
(SCL-90-R; BDI; SOMS-7T). Es folgt eine Beschreibung der objektiven Befunde,
dies anhand des Psychostatus, des Fremdbeurteilungsverfahrens MADRS und einer
kommentierten Zusammenfassung der aus psychiatrischer Sicht relevanten
Vorakten. Als Diagnosen nennt der Gutachter eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bei
depressiver Episode 2005/2006, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), mit
Status nach Suizidversuch mit Chloralose am 8. September 2005, sowie bei Status
nach Explosionsunfall mit Fingeramputationen im Dezember 2000. In der Beurteilung
führt Dr. med. F.___ aus, die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10
seien bei der aktuellen Untersuchung nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad
erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden auch keine der genannten
Symptome in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine lang dauernde depressive
Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme
Verstimmung, welche sich aus dem Psychostatus, der MADRS und den subjektiven
Angaben ableiten lasse, erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen
Faktoren (wie finanzielle Sorgen, persönliche Lebenssituation und
Erwerbslosigkeit). Sie begründe für sich allein nicht ausreichend eine
depressive Störung gemäss ICD-10. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine
Dysthymia (ICD-10: F34.1) zu diagnostizieren, die in der Folge einer
depressiven Episode und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen
Faktoren einzustufen sei. Die im Gutachten von Dr. med. E.___ vom 14. Februar
2006.
genannten objektiven psychopathologischen Befunde (ausgeprägtes
Antriebsdefizit, eingeschränkte Weite des Aufmerksamkeitsfeldes, im Denken
gehemmt, thematisch eingeengt, affektiv auffällig, chronische latente
Suizidalität) seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht mehr zu objektivieren.
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den
Untersuchungen durch Dr. med. E.___ im November 2005 könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ab Juni 2011 angenommen werden. Eine Beurteilung für den
Zeitraum zwischen 2006 und 2011 sei aufgrund fehlender hinreichender objektiver
Angaben nicht zuverlässig möglich. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
liege nicht vor. Sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bei vollem
Pensum ohne Leistungsreduktion zumutbar.
6.3.3
Dr. med. G.___ nennt in seinem
Gutachten vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 112.1) als Diagnose mit langdauernder
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische Läsionen an der linken
Hand. An den oberen Extremitäten imponierten die Läsionen im Bereich der linken
Hand, die Folge des Unfalls vom 25. Dezember 2000 seien. Amputationen seien auf
Höhe des IP-Gelenks des linken Daumens, der Mittelphalanx des linken
Mittelfingers und auf Höhe des PIP-Gelenks des Ringfingers links vorgenommen
worden. Zudem könne der Gutachter Bewegungseinschränkungen im Zeigefinger links
objektivieren, die das PIP- und das DIP-Gelenk betreffen und zu einem erhöhten
Fingerkuppen-Palma-Abstand von 2,5 cm führen würden. Der Beschwerdeführer müsse
sich gut an die resultierenden funktionellen Einschränkungen gewöhnt haben,
weil im Bereich der Unterarme keine Muskelhypotrophien, bei symmetrischen
Umfängen, objektivierbar seien. Das heisse konkret, dass er die verbleibenden
Finger der linken Hand kraftvoll einsetzen können müsse. Andernfalls hätte sich
zwingend eine Muskelhypotrophie der Unterarmmuskulatur links im Vergleich zur
rechten Seite entwickeln müssen. Aufgrund der eingetretenen Unfallfolgen hätte
er, der Gutachter, umschriebene Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken
Hand erwartet. Die vom Versicherten geschilderten diffusen
Sensibilitätsstörungen, die sich ausschliesslich auf taktile Reize
beschränkten, liessen an vordergründig nicht-somatisch abstützbare
Sensibilitätsstörungen denken. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer
geschilderte nicht-dermatombezogene Hyposensibilität (ausschliesslich für
taktile Reize) der gesamten linken Körperhälfte. Die vom Beschwerdeführer bei
der klinischen Untersuchung geschilderte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit
könne der Gutachter nicht objektivieren. Es sei kein pathologischer Nystagmus
nachweisbar. Dasselbe gelte in Bezug auf somatisch-pathologische Befunde,
welche die geschilderten Schlafstörungen und die angegebene Müdigkeit erklären
würden. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
beurteilt, für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten seit dem Unfall vom 25. Dezember 2000 nicht mehr
gegeben. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne seit dem Ende der posttraumatischen
Rehabilitationsphase, spätestens Ende 2001, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden. Die angepasste Verweistätigkeit liege
in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leichtgradig
körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender,
stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der
Rückenergonomie sei wünschenswert. Die linke Hand könne ausschliesslich als
Hilfshand zum Gegenhalten und zum Heben und Stossen leichtgradiger Gewichte
eingesetzt werden. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien nicht
mehr möglich. Nicht mehr zumutbar sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten.
6.3.4
Mit Schreiben vom 14. Januar
2012.
(IV-Nr. 124 S. 20) wies Dr. med. M.___ den Beschwerdeführer der [...], für
eine ambulante [psychiatrische] Behandlung zu. Er führte aus, bei psychosozialer
Belastungssituation (IV-Rente gestrichen per 28. Oktober 2011 [gemeint wohl:
14.
Dezember 2011], allein wohnend in der Schweiz, Familie mit neun Kindern im
Kosovo, soziale Desintegration) sei es zu einer psychischen Dekompensation
gekommen.
Dem Austrittsbericht der J.___ vom 28.
März 2012 (IV-Nr. 123 S. 4, über den Aufenthalt vom 15. Januar bis 12. März
2012; Dr. med. N.___, Oberärztin, und med. pract. O.___, Assistenzärztin) lässt
sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 15. Januar 2012 wegen akuter
Suizidalität auf die geschlossene Station in [...] aufgenommen worden (er habe
sich mit einem Seil an einem Baum erhängen wollen). Die Dekompensation sei damit
verknüpft, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 keine IV-Rente mehr
erhalte. Am 16. Februar 2012, nach glaubhafter Distanzierung von Suizidalität,
sei er auf die Psychosomatikstation in [...] verlegt worden, dies wegen
somatischer Symptome (Schwindel, Kopfschmerzen). Er sei in ein multimodales und
milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen worden. Aufgrund geringer
Deutschkenntnisse hätten vor allem psychoedukativ ausgerichtete Gespräche
stattgefunden. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und
eine Somatisierungsstörung. Der Psychostatus bei Austritt am 12. März 2012
zeige eine Verbesserung der Stimmung, wobei die Hoffnungslosigkeit immer noch
bestehend sei. Der Antrieb sei verbessert, die Einschlafstörungen hätten sich
verbessert, jedoch bestünden weiterhin Durchschlafstörungen. Der
Beschwerdeführer könne sich klar von Suizidalität distanzieren. Es habe eine
ambulante psychiatrische Betreuung bei Dr. med. I.___, [...] (albanisch
sprechend) organisiert werden können.
6.3.5
Der Austrittsbericht der J.___ vom
2.
Juli 2012 (über den Aufenthalt vom 21. Mai bis 1. Juni 2012; Dr. med.
K.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin) nennt als Diagnosen
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:
F33.0), und eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer sei durch
Dr. med. I.___ wegen einer schweren depressiven Episode mit latenter
Suizidalität eingewiesen worden. Er berichte, dass er seit dem Austritt vor ca.
zwei Monaten wieder Schwierigkeiten habe. Er leide unter Kraftlosigkeit,
Schwindel und täglichen Suizidgedanken ohne konkrete Pläne. Durch den Verlust
seiner IV-Rente im Jahr 2012 könne er nicht einmal mehr seine Familie (Frau und
neun Kinder, die im Kosovo wohnen) finanzieren. Er verbringe seine Tage
meistens zu Hause, weil er keine langen Strecken mehr gehen könne, habe dadurch
keine Tagesstruktur und fast keine sozialen Kontakte. Am Eintrittstag habe ein
stark niedergestimmtes und hoffnungsloses Zustandsbild imponiert. Bereits am
Folgetag habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert. Er
habe sich schnell auf der Abteilung eingelebt, stets durchgeschlafen, sei im
Kontakt freundlich gewesen und habe sich auch selbständig gut beschäftigen
können. In den Gesprächen habe er zwar weiterhin über Schwindel und starke Müdigkeit
geklagt, dies sei aber im Stationsalltag nie zum Ausdruck gelangt und habe
seine Leistung in der Arbeits- und Bewegungstherapie nicht beeinträchtigt. Auch
die anfänglich erwähnten Suizidgedanken und Schmerzen seien im Verlauf der
Hospitalisation verschwunden. Auffallend gewesen seien nur ein etwas
unkontrolliertes Essverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein
paar Mal auf die gewünschten Umgangsformen habe hingewiesen werden müssen, was
er jedoch gut habe annehmen können. Für eine bessere Tagesstruktur sollte
eventuell ein Beschäftigungsprogramm von der Sozialhilfe in Betracht gezogen
werden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2012 in deutlich gebessertem
Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden.
6.3.6
Dr. med. M.___ erklärte im
Arztbericht vom 19. August 2012 (IV-Nr. 124), der Patient sei nach seiner
Beurteilung in der Erwerbsfähigkeit weiterhin dauerhaft eingeschränkt, wobei
dies aus hausärztlicher Sicht schwierig zu beurteilen sei und er eine
psychiatrische Beurteilung zwecks Festlegung des Invaliditätsgrades empfehle.
Als Diagnosen nennt der Arzt eine rezidivierende depressive Störung (mehrere
Episoden ohne psychotische Symptome mit Hospitalisation in der [...] 2005/2006
sowie von Januar bis März 2012 und von Mai bis Anfang Juni 2012) sowie einen
Status nach schwerer depressiver Episode mit latenter Suizidalität und
psychosozialer Belastungssituation. Im Sinne von Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Hypertonie, rezidivierende Kopfschmerzen,
eine Fettstoffwechselstörung, ein Status nach multiplen Amputationen im Finger
und Daumenbereich der linken Hand nach Feuerwerksverletzung im September 2004
(gemeint wohl: Dezember 2000), eine chronische Gastritis mit Reflux und eine
chronisch behinderte Nasenatmung sowie ausgeprägte Schleimbildung im Rachen und
Räusperzwang. Die letzte Untersuchung habe am 10. Juli 2012 stattgefunden.
6.3.7
Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin
Psychiatrie, [...], führen in ihrem Bericht vom 5. November 2012 (IV-Nr. 126)
aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit dem 14. März 2012. Die letzte
Untersuchung habe am 21. September 2012 stattgefunden. Der
Beschwerdeführer gebe an, er leide an Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Bedrücktheit,
Schwindelgefühlen und Schlafstörungen. Neben dem Unfall von 2000 erwähne er
einen Vorfall aus dem Jahr 2004, als er gesehen habe, wie sich ein junges
Mädchen suizidiert habe. Bei der Beschreibung der Befunde legt Dr. med. I.___
dar, Konzentrationsfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis seien vermindert. Im
formalen Denken sei der Beschwerdeführer über seine psychosoziale Situation grübelnd,
darauf eingeengt, leicht verlangsamt, umständlich. Aktuell zeigten sich keine
Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein
affektiver Rapport lasse sich zwar herstellen, jedoch zeige sich der Affekt
abgeflacht, die Stimmung deutlich depressiv, hoffnungslos. Des Weiteren
bestünden eine innere Unruhe, verminderte Gefühle der Lust, Freude und
Interesse, Gereiztheit, Ängstlichkeit. Der Antrieb zeige sich vermindert.
Sozial habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen. Diagnostiziert werden eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere
Episode, und eine Somatisierungsstörung.
6.3.8
Dr. med. F.___ nahm auf
Einladung der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2012 zu den neuen Unterlagen
(Berichte der J.___ sowie von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___)
Stellung (IV-Nr. 130). Er führte aus, die neuen Berichte gäben keinen Anlass,
seine Beurteilung (Gutachten vom 15. August 2011, IV-Nr. 101.1) zu ändern. In
den Berichten werde eine depressive Reaktion auf den Entscheid der
Beschwerdegegnerin beschrieben. Angemessene therapeutische und sozialpraktische
Unterstützungen hätten jeweils zu einer deutlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes geführt. Aus der Vorgeschichte sei eine depressive Episode
bekannt, weshalb formal eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
attestiert werde. Damit könne aber keine wesentliche Verschlechterung der
medizinischen Situation im Vergleich zu Juni 2011 begründet werden. Es stünden
weit überwiegend psychosoziale Belastungen im Vordergrund. Die in Folge dieser
psychosozialen Belastungen im Januar 2012 aufgetretene akute Suizidalität sei
rasch abgeklungen. Vermehrte Gedanken an Tod und Sterben seien im Fall des Beschwerdeführers
Ausdruck der subjektiv als bedrängend erlebten finanziellen und sozialen
Lebenssituation. Diese Gedanken empfinde der Beschwerdeführer unabhängig von
einer eigenständigen depressiven Episode als belastend.
6.3.9
Im Beschwerdeverfahren wurde
ein Bericht von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ vom 10. Juli 2014 (Urkunde
4.
des Beschwerdeführers) eingereicht. Danach finden in der Regel Sitzungen im
zwei- bis dreiwöchentlichen Rhythmus statt. Der Beschwerdeführer beklage
Kraftlosigkeit, Müdigkeit, bedrückte Stimmung sowie Schwindelgefühle und
Schlafstörungen. Auch bestünden persistierende Schmerzen sowie ein brennendes
Gefühl an der linken Hand. Er sehe ständig die Bilder des Mädchens, das sich
2004.
am Bahnhof [...] suizidiert habe, und wache schweissgebadet auf.
Diagnostiziert werden weiterhin eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, sowie eine
Somatisierungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führen Dr. med. I.___
und Dr. med. H.___ aus, aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit dem Patienten
sowie der Tatsache, dass er seit Längerem keiner Arbeitstätigkeit mehr habe
nachgehen können, sei aus ihrer Sicht keine Arbeitstätigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt zumutbar. Der Patient wäre auch kaum auf dem Arbeitsmarkt
vermittelbar. Bei ihm wäre es empfehlenswert, eine langsame schrittweise
angepasste Tätigkeit auszuüben. »
5.
5.1
Der Beschwerdeführer weist zu
Recht darauf hin, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung
entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554, 131 V 362 E. 2.2
S. 366 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2016 vom 24. November
2016.
E. 5.2,8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 7.6). Die
Beschwerdegegnerin durfte daher im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen auf
die Ergebnisse des IV-Verfahrens abstellen. Sie war aber aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes gehalten, diese Informationen in ihre Beurteilung
einzubeziehen, soweit sie Fragen betreffen, die sich in beiden Verfahren
stellen. Die dortige Beurteilung kann herangezogen und, nach entsprechender
Würdigung, gegebenenfalls übernommen werden. Vorliegend bestand zwischen dem
IV- und dem UV-Verfahren eine ausgeprägte Parallelität, denn sowohl die ganze
Rente der Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 18. September 2006 (E. I.
2.2
hiervor) als auch die dieser zeitlich vorangegangene, auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Unfallversicherung gemäss
Verfügung vom 21. März 2006 (E. I. 2.1 hiervor) stützten sich bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersuchungsbericht von Dr. med.
E.___, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, vom 16. Februar 2006.
Diejenigen Beschwerden, welche zur Annahme einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle führten, wurden auch durch die
Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannt und bei ihrer Anspruchsbeurteilung
berücksichtigt. Daher stellt sich auch die Frage nach dem weiteren Verlauf
dieser Beschwerden in beiden Versicherungszweigen in gleicher Weise. Das von
der IV-Stelle zur Klärung dieser Frage eingeholte Gutachten von Dr. med. F.___
bildet daher prinzipiell auch eine geeignete Grundlage für die unfallversicherungsrechtliche
Beurteilung.
5.2
Die Beweiskraft des Gutachtens
von Dr. med. F.___, welche der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
bestreiten lässt, bildete bereits Gegenstand des gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens in der Invalidenversicherung. Das Versicherungsgericht
erwog dazu in seinem Urteil vom 3. September 2015 Folgendes (E. II. 7.3-7.6):
« 7.3 Das Gutachten von Dr. med. F.___
vom 15. August 2011 basiert auf der vollständigen Aktenlage und einer eigenen
Exploration, welche unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Die
Angaben des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt. Mit dem Einsatz von
Selbstbeurteilungs-Testverfahren wurde gewährleistet, dass die subjektive
Einschätzung des Beschwerdeführers zu allen relevanten Fragen vollständig
vorlag. Weiter erhob der Gutachter einen Psychostatus und bewertete seine
Erkenntnisse anhand der Montgomery and Asberg Depression Rating Scale (MADRS).
Er setzte sich mit den relevanten Vorakten auseinander. Auf dieser Grundlage
gelangte er zu seiner Beurteilung. Dr. med. F.___ begründet ausführlich,
dass und warum er die Kriterien einer depressiven Episode als nicht (mehr)
erfüllt ansieht, sondern lediglich noch eine Verstimmung diagnostiziert, welche
den Grad einer Dysthymie erreicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese
Diagnose dürfe nicht gestellt werden, weil Dr. med. F.___ die davor liegende
Zeit nicht beurteilen könne und deshalb nicht in der Lage sei, den
definitionsgemäss erforderlichen zweijährigen Beobachtungszeitraum zu
überblicken, überzeugt aus zwei Gründen nicht: Erstens kann der Gutachter
unabhängig vom vorgängigen Verlauf den Schweregrad einer depressiven
Symptomatik mit dem Begriff der Dysthymie umschreiben. Zweitens erklärte der
Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter, er habe die Behandlung bei Dr. med. D.___
(der zeitweise eine schwere Depression diagnostiziert hatte) Mitte 2009 abgeschlossen
(IV-Nr. 101.1 S. 6 f.). Vor dem Hintergrund einer behandlungsfreien Phase von
zwei Jahren stand der Diagnose einer Dysthymie auch aus einer theoretischen
Sicht nichts entgegen. Mit seiner Feststellung, die im Gutachten von Dr. med. E.___
vom 16. Februar 2006 genannten objektiven psychopathologischen Befunde (ausgeprägtes
Antriebsdefizit, eingeschränkte Weite des Aufmerksamkeitsfeldes, im Denken
gehemmt, thematisch eingeengt, affektiv auffällig, chronische latente
Suizidalität) liessen sich nicht mehr objektivieren, legt Dr. med. F.___ auch
dar, inwiefern seiner abweichenden Diagnose eine tatsächliche Verbesserung der
Befunde zugrunde liegt. Ebenso fällt die Diskussion der Diagnosen einer
somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren überzeugend aus. Die gezogenen Schlussfolgerungen
werden nachvollziehbar und plausibel begründet. Das Gutachten vom 15. August
2011.
wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme in einem Revisionsverfahren vollumfänglich gerecht. Es bildet
eine hinreichende Grundlage für die Annahme, im Begutachtungszeitpunkt habe
sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit
der Situation bei Rentenzusprechung (Verfügung vom 18. September 2006)
erheblich verbessert und es habe keine krankheitswertige psychische Störung mit
erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen.
7.4
Wie sich dem
Überweisungsschreiben von Dr. med. M.___ vom 14. Januar 2012 (IV-Nr. 124 S. 20)
und dem Austrittsbericht der J.___ vom 28. März 2012 (E. 6.2.4 hiervor)
entnehmen lässt, kam es Mitte Januar 2012 zu einer Dekompensation mit akuter
Suizidalität. Die Dekompensation stand gemäss den ärztlichen Feststellungen in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung der IV-Rente durch die Verfügung
vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 104). Während des stationären Aufenthalts konnte
der Zustand stabilisiert und eine ambulante Weiterbetreuung durch Dr. med. I.___
organisiert werden. Diese Ärztin veranlasste rund zwei Monate später einen
erneuten stationären Aufenthalt wegen schwerer depressiver Episode mit latenter
Suizidalität. Wie sich dem Austrittsbericht vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 123)
entnehmen lässt, verwies der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner
aktuellen Situation wiederum auf die Streichung seiner IV-Rente und den
Umstand, dass er nun seine Familie (Frau und neun Kinder, alle im Kosovo
wohnend) nicht mehr finanzieren könne. Im Verlauf des Aufenthalts ergab sich
schon nach kurzer Zeit eine erhebliche Verbesserung und bei Austritt am 1. Juni
2012, nach elftägigem Aufenthalt, lautete die Diagnose auf eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Somatisierungsstörung.
Vor dem Hintergrund der
Austrittsberichte der J.___ vom 28. März 2012 und vom 2. Juli 2012 (IV-Nr. 123)
leuchtet die Einschätzung von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 10.
Dezember 2012 (IV-Nr. 130) ein, wonach die ursprüngliche Zuweisung an eine Anpassungsstörung
(nach Einstellung der IV-Rente) denken lässt, während die anschliessend berichteten
depressiven Episoden durch angemessene therapeutische und sozialpraktische Unterstützung
jeweils erfolgreich behandelt werden konnten. Dr. med. F.___ ist auch zu
folgen, wenn er ausführt, es stünden weit überwiegend psychosoziale Belastungen
im Vordergrund und eine wesentliche Verschlechterung der Situation im Vergleich
zur Begutachtung (29. Juni 2011) könne nicht begründet werden. In der Tat fällt
auf, dass die finanzielle Situation in beiden Austrittsberichten an erster
Stelle erwähnt wird und dass insbesondere der zweite Aufenthalt sehr rasch zu
einer deutlichen Verbesserung führte. Dasselbe Bild ergibt sich bei einer
Betrachtung über einen längeren Zeitraum hinweg: Der Beschwerdeführer litt
2005/2006 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelschwerer (so
Gutachten Dr. med. E.___) oder schwerer (so Dr. med. D.___) Episode. Nach der
Zusprechung der IV-Rente durch die Verfügung vom 18. September 2006 mit
entsprechender finanzieller Entspannung verbesserte sich die gesundheitliche
Situation erheblich. Die Behandlung bei Dr. med. D.___ wurde nach Angaben des
Beschwerdeführers Mitte 2009 abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 101.1 S. 6 f.), und Dr.
med. F.___ stellte anlässlich der Begutachtung vom 29. Juni 2011 eine deutlich
verbesserte Situation mit der Diagnose einer Dysthymie fest. Die Einstellung
der IV-Rente und die damit verbundenen finanziellen Probleme führten in der
Folge als dominierender psychosozialer Faktor zu erneuten psychischen
Schwierigkeiten, die Dr. med. F.___ mit einleuchtender Begründung im Rahmen einer
Anpassungsstörung interpretiert. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen
werden, dass die psychische Verfassung entscheidend von der finanziellen
Situation abhängt. Zwar darf einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende
psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psycho-soziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychische
Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen keine Ansprüche gegenüber der
Invalidenversicherung zu begründen (Susanne Bollinger, Der Beweiswert
psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter 31. Januar
2011, Fn. 22). Gestützt auf die Aktenlage und den dokumentierten
Beschwerdeverlauf muss in Bezug auf die Entwicklung ab Anfang 2012 davon
ausgegangen werden, dass diese Konstellation hier gegeben ist. Dafür, dass die
psychosozialen Faktoren zur Ausbildung einer eigenständigen krankheitswertigen
psychischen Störung geführt hätten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Vielmehr führten die Klinikaufenthalte jeweils relativ rasch zu einer
erheblichen Verbesserung.
Der Bericht von Dr. med. I.___ und Dr.
med. H.___ vom 5. November 2012 (IV-Nr. 126), über den Dr. med. F.___ bei der
Abfassung seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 ebenfalls verfügte (IV-Nr.
130.
S. 4 f.), ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen,
denn das Verhältnis zwischen der psychosozialen Belastung und dem psychischen
Beschwerdebild wird darin nicht thematisiert. Zudem fällt auf, dass die letzte
Konsultation am 21. September 2012 erfolgt war, also während mehr als sechs
Wochen keine Sitzung stattgefunden hatte. Diese Behandlungsfrequenz lässt sich
nur schwer mit der diagnostizierten, gravierenden psychischen Störung
(mittelgradige bis schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung)
vereinbaren. Es kann nicht gesagt werden, der Bericht enthalte wichtige – und
nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. E. 5.3 hiervor),
oder klare Hinweise auf eine seither entstandene krankheitswertige psychische
Störung. Als neues Element wird ein traumatisches Erlebnis aus dem Jahr 2004
erwähnt (der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sich ein junges Mädchen vor den
Zug geworfen habe). Dieser Vorfall, der in den Vorakten, namentlich auch jenen
aus den Jahren 2005 und 2006, nicht erwähnt wird, ist nicht geeignet, eine
grundlegende Neubeurteilung der depressiven Symptomatik (oder derjenigen einer
Somatisierungsstörung) zu rechtfertigen. Dr. med. F.___ war diese
Schilderung ausserdem bekannt, als er seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2012
(IV-Nr. 130) verfasste. Andere unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind nicht
ersichtlich. Es kommt hinzu, dass der Bericht vom 5. November 2012 keine
Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthält. Auch der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht vom 10. Juli 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Er
enthält – abgesehen von der nun noch stärkeren Betonung des Ereignisses aus dem
Jahr 2004 – keine erheblichen neuen Informationen. Auf die Frage, inwiefern
gegenüber der Situation im Juni 2011 eine Veränderung eingetreten sei, wird
nicht näher eingegangen.
7.5
Im Parteivortrag an der
öffentlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer ausführen, in den Berichten
der behandelnden Ärzte werde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Dabei
handle es sich um eine Diagnose, die von der neuen Rechtsprechung zu den
psychosomatischen Beschwerdebildern (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
3.
Juni 2015) erfasst werde. Die Sache sei deshalb im Rahmen eines neuen
Gutachtens unter diesem Aspekt ergänzend abzuklären.
Dr. med. F.___ hat im Rahmen seines
Gutachtens die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41) diskutiert und mit überzeugender Begründung verneint
(IV-Nr. 101.1 S. 18). In der Folge erwähnte Dr. med. G.___ in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 112.1) ein chronisches
Schmerzsyndrom im Bereich des linken Arms und des Kopfes, das nicht ausreichend
somatisch abstützbar sei. Sowohl die Austrittsberichte der J.___ (IV-Nr. 123)
als auch die Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ (IV-Nr. 126;
Urkunde 4) nennen als Diagnose neben einer depressiven Störung auch eine
Somatisierungsstörung. Im Austrittsbericht der J.___ vom 28. März 2012 (IV-Nr.
123.
S. 4 ff.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der am 15.
Januar 2012 begonnenen Hospitalisation über ausgeprägte somatische Symptome in
Form von Kopfschmerzen, Schwindel und Körperschwäche geklagt. Er sei deshalb
auf die Psychosomatikstation in [...] verlegt worden. Laut der Definition im
Klassifikationssystem ICD-10 ist eine Somatisierungsstörung (F45.0) charakterisiert
durch multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche
Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen. Die meisten Patienten haben eine
lange und komplizierte Patienten-Karriere hinter sich, sowohl in der
Primärversorgung als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen, mit
vielen negativen Untersuchungen und ergebnislosen explorativen Operationen. Die
Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers
beziehen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit
einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären
Verhaltens verbunden. Dass beim Beschwerdeführer eine derartige Symptomatik
vorliegen sollte, ist jedoch nicht erkennbar. Gemäss den erwähnten
psychiatrischen Berichten klagte der Beschwerdeführer in erster Linie über
Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schlafprobleme, nicht aber über multiple, häufig
wechselnde körperliche Symptome (vgl. IV-Nr. 126 S. 3; Bericht vom 10. Juli
2014.
[Urkunde 4], S. 1 f.). Laut dem Austrittsbericht vom 2. Juli 2012 (IV-Nr.
123) bestanden bei Eintritt Schwindel sowie Schmerzen in den Beinen, die aber
im Verlauf der Hospitalisation verschwanden. Somatisch orientierte Behandlungen
sind nicht aktenkundig und werden insbesondere im Bericht von Dr. med. M.___
vom 19. August 2012 (IV-Nr. 124) nicht erwähnt. Die Voraussetzungen einer
Diagnose, auf welche die neue Schmerzrechtsprechung anwendbar wäre, sind daher
nicht erfüllt.
7.6
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ vom 15.
August 2011 zu Recht bejaht. Durch dieses Gutachten ist eine erhebliche Verbesserung
des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der Situation bei
Rentenzusprechung im September 2006 ausgewiesen. Eine psychisch bedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nunmehr zu verneinen. Die
anschliessenden Behandlungen und die entsprechenden Berichte sind nicht
geeignet, eine erhebliche, länger dauernde Veränderung zu begründen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht für den Zeitraum bis zum Erlass der
Verfügung vom 13. Februar 2014 auf das Gutachten von Dr. med. F.___ abgestellt
und ist, was die psychiatrische Seite anbelangt, von voller Arbeitsfähigkeit
ausgegangen.»
5.3
Diese Würdigung des Gutachtens
von Dr. med. F.___ wurde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durch
das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. II 106)
bestätigt.
5.4
Die in der Beschwerdeschrift
vom 16. Januar 2017 vorgebrachten Argumente gegen die grundsätzliche Beweiskraft
des Gutachtens von Dr. med. F.___ wurden im vorstehend zitierten
invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des Versicherungsgerichts vom 3.
September 2015 bereits behandelt. Die diesbezüglichen Fragestellungen sind in
beiden Rechtsgebieten dieselben. Neue Aspekte, welche im Urteil vom 3.
September 2015 unberücksichtigt geblieben wären, enthält die Beschwerdeschrift
- bezogen auf die prinzipielle Beweiskraft des Gutachtens – nicht. Berichte
über die Behandlung bei Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ lagen damals bereits
vor.
In zeitlicher Hinsicht unterscheidet
sich die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren insofern von derjenigen im
IV-Verfahren, als sich die gerichtliche Prüfung damals nur auf die Zeit bis zum
Erlass der dortigen Revisionsverfügung vom 13. Februar 2014 erstreckte,
während hier der Zeitraum bis Erlass des Einspracheentscheids vom 28. November
2016.
zu beurteilen ist. Der Umstand, dass das Gutachten von Dr. med. F.___
damals gut fünf Jahre alt war, böte aber nur dann Anlass zu weiteren
Abklärungen, wenn Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene, potenziell
anspruchserhebliche Veränderung bestünden. Dies trifft jedoch nicht zu: Im
Einspracheverfahren wurde zu dieser Frage einzig der Bericht von Dr. med. H.___
und Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2014 (Suva-Nr. II 99) aufgelegt. Dieser
datiert zwar nach der Verfügung vom 13. Februar 2014, lag aber dem
Versicherungsgericht im IV-Verfahren vor. Er konnte in die damalige Beurteilung
einbezogen werden. Wie erwähnt (vgl. die in E. 5.2 hiervor zitierte E. II. 7.4
des Urteils vom 3. September 2015), gelangte das Versicherungsgericht zum
Ergebnis, eine erhebliche Verschlechterung sei auch durch diesen Bericht nicht
ausgewiesen. An dieser Beurteilung ist festzuhalten, zumal die Abweichung der
neueren Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ von früheren
Stellungnahmen weniger die erhobenen Befunde als Erinnerungen an einen Vorfall
aus dem Jahr 2004 betrifft (der Beschwerdeführer habe den Suizid eines Mädchens
am Bahnhof [...] gesehen), welcher in den früheren, zeitlich näheren Berichten,
namentlich jenen aus den Jahren 2005 und 2006, keine Erwähnung findet. Andere
Gründe, welche für eine andere, vom Urteil vom 3. September 2015 abweichende
Würdigung der psychiatrischen Aktenlage sprechen würden, werden nicht
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Analog zur IV-rechtlichen
Beurteilung ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.___ davon
auszugehen, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
zwischen der Zusprechung der Rente von 100 % mit der Verfügung vom 21. März
2006.
und der Erstattung des Gutachtens vom 15. August 2011 erheblich verbessert
und es liege keine psychische Störung mit erheblichen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Anhaltspunkte für eine später eingetretene
erhebliche Veränderung bestehen, gilt diese Beurteilung auch für den
anschliessenden, hier zu prüfenden Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 28. November 2016.
6.
Mit der erheblichen
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes liegt ein Revisionsgrund vor,
der zu einer Anpassung der Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG führt
(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dabei ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9).
6.1
Bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden
Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom 15. August 2011 bzw.
7.
Mai 2012 (Suva-Nrn. 253 f.) davon aus, die linke Hand könne aus
somatischer Sicht nur noch als Hilfshand zum Gegenhalten und Heben / Stossen
sehr leichter Gewichte eingesetzt werden. Aus psychischer Sicht bestehe keine
Einschränkung mehr. Diese Beurteilung lässt sich nicht beanstanden. Der
Beschwerdeführer lässt denn auch keine Einwände gegen die Umschreibung des
Zumutbarkeitsprofils aus somatischer Sicht vorbringen.
Die in der Beschwerdeschrift
angeführte Schwindelsymptomatik ist nicht geeignet, das Zumutbarkeitsprofil zu
beeinflussen, denn ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. Dezember 2000
ist äusserst unwahrscheinlich. Nach der Rechtsprechung erlaubt die dynamische
Posturographie, welche dem im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten
Bericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 27. Juni 2014 zugrunde liegt, nach der Rechtsprechung
keine direkte Aussage zur Ätiologie der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts
9C_412/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Hier kommt hinzu, dass
das Unfallereignis und insbesondere die dabei erlittene Verletzung an der
linken Hand nicht als geeignet erscheinen, eine Gleichgewichtsstörung zu
bewirken. In dieselbe Richtung weist der von Dr. med. Q.___ angegebene
Verlauf mit einer erst in den Monaten vor seinem Bericht, also im Jahr 2014,
eingetretenen Intensivierung (vgl. E. II. 8.2 des Urteils vom 3. September
2015). In den anderen aktenkundigen Berichten findet Schwindel zwar teilweise
Erwähnung, ohne dass ihm jedoch eine erhebliche Bedeutung beigemessen würde.
Damit ist eine unfallkausale Schwindelsymptomatik, die sich erheblich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, auszuschliessen. Ergänzende Abklärungen zu
dieser Frage sind nicht notwendig.
6.2
Die Ermittlung des
Invaliditätsgrades von 23 % lässt sich nicht beanstanden und ist zu Recht
unbestritten geblieben. So ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des
Valideneinkommens im Jahr 2014 korrekterweise von dem in der angestammten
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Metzger erzielten Lohn aus dem Jahr 2002
von CHF 4'140.00 (x 13; vgl. Suva-Nr. 78) ausgegangen und hat
diesen auf das Jahr 2014 hochgerechnet. Das Valideneinkommen beträgt somit
CHF 61'775.00. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von
CHF 47'472.00 ist die Beschwerdegegnerin korrekterweise vom Tabellenlohn
ausgegangen und hat den gestützt auf die LSE 2010 (TA1 für Männer, Anforderungsniveau 1)
herangezogenen monatlichen Lohn von CHF 4'901.00 auf die durchschnittliche
wöchentliche Betriebsarbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet sowie an die
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 angepasst. Weiter hat sie einen
leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigt. Dies ist aufgrund der
somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers an der linken Hand
nachvollziehbar. Somit ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 47'472.00.
6.3
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 61'775.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47'472.00 resultiert
ein IV-Grad von gerundet 23 % (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Damit erweist
sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt. Die von der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort – unter Hinweis auf die
Invaliditätsbemessung im IV-Verfahren – erwähnte Prüfung einer reformatio in
peius rechtfertigt sich nicht, denn eine solche würde voraussetzen, dass der
ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % als zweifellos unrichtig bezeichnet werden
müsste (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). Davon kann nicht
gesprochen werden.
7.
Die Herabsetzung der dem
Beschwerdeführer ausgerichteten Invalidenrente von 100 % per 1. März
2014.
auf 23 % ist daher nicht zu beanstanden. Folglich ist der
Einspracheentscheid vom 28. November 2016 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi