VSBES.2017.181
Ergänzungsleistungen IV
1. März 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 1. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung.
Die ihr ursprünglich zugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 29. März
2011 auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % herabgesetzt.
2. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur IV-Rente
zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 25)
wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juli 2015 neu
festgesetzt.
3. Am 23. Juni 2016 verfasste die
Beschwerdegegnerin ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben, in dem
diese aufgefordert wurde, inskünftig der zuständigen Zweigstelle pro Monat
sechs schriftliche Bewerbungen inklusive dazu gehörende Antwortschreiben der
Arbeitgeber einzureichen. Falls diese Anforderungen nicht erfüllt würden, werde
das hypothetische Erwerbseinkommen ab Januar 2017 in die Berechnung genommen
(AK-Nr. 39). Am 3. August 2016 legte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung
die Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest (AK-Nr. 41).
4. Mit Verfügung vom 30. Dezember
2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 59). Wie sich dem
entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 61) entnehmen lässt, wurde bei den
Einnahmen neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der
Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr angerechnet.
5. Am 1. Februar 2017 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 Einsprache
erheben (AK-Nr. 66). Am 6. März 2017 wurde die Einsprache ergänzend begründet.
Die Beschwerdeführerin liess beantragen, der Anspruch auf Ergänzungsleistung ab
1. Januar 2017 sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
zu berechnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsanwalt hätten das Schreiben vom 23. Juni 2016
erhalten. Zudem habe sie Arbeitsbemühungen getätigt, sei jedoch der Meinung
gewesen, sie könne diese gesammelt einreichen (AK-Nr. 72). Mit dem Schreiben
vom 6. März 2017 wurden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
(AK-Nr. 73) eingereicht. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 9. März 2017 (AK-Nr. 74) eine Anmeldebestätigung des
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 7. März 2017 (AK-Nr. 75 S. 1)
sowie eine Reihe von Spontan-Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 75 S. 2 ff.,
AK-Nr. 76) und mit Schreiben vom 27. April 2017 (AK-Nr. 77) eine
Bestätigung des Arbeitsamtes für die Anmeldung bei der Regionalen
Arbeitsvermittlung (RAV) vom 26. April 2017 (AK-Nr. 78) einreichen.
6. Mit Einspracheentscheid vom 30.
Mai 2017 (AK-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
7. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. Mai
2017 und deren Verfügung vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben.
2. a)
Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des rechtlichen Gehörs und
des Einspracheverfahrens und unter Austausch der bisherigen Sachbearbeiter
wegen Besorgnis der Befangenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2017 und auch weiterhin eine
Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
8. In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. September 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nunmehr ohne Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens berechnet und den angefochtenen
Einspracheentscheid insoweit in Wiedererwägung gezogen. Für den Zeitraum vom 1.
Januar 2017 bis 28. Februar 2017 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 14 ff.).
9. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 31. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik
(vgl. A.S. 41).
10. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 42
ff.).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab
1.
Januar 2017.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs.
1.
lit. g ELG). Der Bundesrat bestimmt die Anrechnung von Einkünften aus einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen (Art. 9 Abs. 5 lit. c
ELG). Gestützt auf diese Ermächtigung wurde Art. 14a der Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) erlassen. Nach dieser Bestimmung wird Invaliden als Erwerbseinkommen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt
tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren mit
einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % ist jedoch mindestens ein
Erwerbseinkommen in der Höhe von zwei Dritteln des Höchstbetrags für den
Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG anzurechnen
(Art. 14a Abs. 2 lit. c in Verbindung mit lit. a ELV).
2.3
In zeitlicher Hinsicht legt Art.
25.
Abs. 4 ELV fest, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge
der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst
sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
3.
Umstritten ist einzig, ob die
Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2017 bei den
anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbeinkommen der
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr berücksichtigt
hat. Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin
die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Zeit vom 1. Januar
2017.
bis 28. Februar 2017 beschränkt.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Vorgehen auf den zitierten Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (E.
II. 2.2 hiervor). Der dort erwähnte Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ELG belief sich im Jahr 2017 auf CHF 19'290.00, zwei Drittel davon
ergeben somit den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag von CHF
12'860.00. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die
Anrechnung dieses Mindesteinkommens seien nicht erfüllt, denn sie habe das
Schreiben vom 23. Juni 2016 nie erhalten und sich zudem ausreichend um Stellen
beworben. Allfällige Mängel bei den Bewerbungen seien auf ihre mangelnden
Sprachkenntnisse und die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.
3.2
Unabhängig von den erhobenen
Rügen ist zu prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
der dargestellten Verordnungsregelung (E. II. 2.2 und 2.3 hiervor) entspricht.
3.2.1
Wie dargelegt, verfasste die
Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2016 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin.
Sie führte aus, die bisherigen Bewerbungen entsprächen nicht ihren
Anforderungen. Gemäss internen Weisungen benötige man sechs schriftliche
Bewerbungen inklusive dazu gehörender Antwortschreiben der Arbeitgeber. Diese
Unterlagen seien der zuständigen Zweigstelle einzureichen. Falls diese
Anforderungen nicht erfüllt würden, werde das hypothetische Erwerbseinkommen ab
Januar 2017 in die Berechnung genommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet,
dieses Schreiben erhalten zu haben.
3.2.2
Nach der dargestellten
Verordnungsregelung (Art. 25 Abs. 4 ELV; E. II. 2.3 hiervor), wird die
Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der hier zur Diskussion
stehenden Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst
sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Mit der
«entsprechenden Verfügung» ist nicht die Rentenverfügung der Invalidenversicherung,
welche die Teilinvalidität feststellt, gemeint. Vielmehr stellt die
Verordnungsbestimmung auf die Kürzungsverfügung der Ergänzungsleistung ab
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.2
mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 546; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E 3). Die EL-Durchführungsstelle hat demnach
zunächst eine Verfügung zu erlassen, mit der sie ankündigt, der EL-beziehenden
Person in sechs Monaten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Erst
nach Ablauf dieser sechs Monate ist ein hypothetisches Einkommen zu
berücksichtigen.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat am 23.
Juni 2016 keine Verfügung erlassen, sondern lediglich ein Schreiben verfasst
(AK-Nr. 39). Wie dargelegt, lässt Art. 25 Abs. 4 ELV die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach Zustellung einer
entsprechenden Verfügung zu. Ein formloses Schreiben wird dieser Anforderung
nicht gerecht. Da jedenfalls bis Dezember 2016 keine derartige Verfügung mit
einer entsprechenden Ankündigung erging, erweist sich die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin für den hier zu
beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2017
– respektive für den noch strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28.
Februar 2017 – als unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schreiben vom
23.
Juni 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder nicht.
4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin zu Unrecht für den nunmehr noch strittigen Zeitraum vom
1.
Januar 2017 bis 28. Februar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF
12'860.00 pro Jahr angerechnet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird,
soweit dies nicht bereits erfolgt ist, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 ohne Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin neu festzulegen haben.
5.
5.1
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
5.2
Rechtsanwalt Wyssmann macht in
seiner Kostennote vom 12. Dezember 2017 (A.S. 43 f.) einen Zeitaufwand von 8,86
Stunden geltend. Davon entfallen insgesamt 1,09 Stunden auf Positionen, die praxisgemäss
als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts
inbegriffen ist (Briefe an Klientin vom 4. Juli 2017, 2. November 2017,
11.
Dezember 2017, total 0,51 Stunden; Fristerstreckungsgesuche vom 27.
September 2017 und 19. Oktober 2017, total 0,58 Stunden). Weiter lassen sich
ein Brief an die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017 (0,33 Stunden)
und ein Brief an das Versicherungsgericht vom 14. November 2017 (0,42 Stunden)
keiner Eingabe oder sonstigen Verfahrenshandlung zuordnen. Schliesslich ist der
nachprozessuale Aufwand bei diesem Verfahrensausgang (Gutheissung) auf 0,5 Stunden
zu bemessen. Der Aufwand von 8,86 Stunden reduziert sich damit auf 6.52 Stunden.
Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Honorar von CHF
1'630.00. Bei den Auslagen ist die Position vom 14. November 2017, die sich
nicht zuordnen lässt, zu streichen. Die verbleibenden 37 Kopien sind zu CHF 0.50
und nicht mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs. 5 in Verbindung mit § 161
GT). Mit den Auslagen von noch CHF 47.70 und der Mehrwertsteuer von
8.
% beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 1'811.90.
5.3
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 zu befinden haben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'811.90 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer