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Entscheid

VSBES.2017.181

Ergänzungsleistungen IV

1. März 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung.

Die ihr ursprünglich zugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 29. März

2011 auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % herabgesetzt.

2. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur IV-Rente

zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 25)

wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juli 2015 neu

festgesetzt.

3. Am 23. Juni 2016 verfasste die

Beschwerdegegnerin ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben, in dem

diese aufgefordert wurde, inskünftig der zuständigen Zweigstelle pro Monat

sechs schriftliche Bewerbungen inklusive dazu gehörende Antwortschreiben der

Arbeitgeber einzureichen. Falls diese Anforderungen nicht erfüllt würden, werde

das hypothetische Erwerbseinkommen ab Januar 2017 in die Berechnung genommen

(AK-Nr. 39). Am 3. August 2016 legte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung

die Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest (AK-Nr. 41).

4. Mit Verfügung vom 30. Dezember

2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 59). Wie sich dem

entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 61) entnehmen lässt, wurde bei den

Einnahmen neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der

Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr angerechnet.

5. Am 1. Februar 2017 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 Einsprache

erheben (AK-Nr. 66). Am 6. März 2017 wurde die Einsprache ergänzend begründet.

Die Beschwerdeführerin liess beantragen, der Anspruch auf Ergänzungsleistung ab

1. Januar 2017 sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

zu berechnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, weder die

Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsanwalt hätten das Schreiben vom 23. Juni 2016

erhalten. Zudem habe sie Arbeitsbemühungen getätigt, sei jedoch der Meinung

gewesen, sie könne diese gesammelt einreichen (AK-Nr. 72). Mit dem Schreiben

vom 6. März 2017 wurden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»

(AK-Nr. 73) eingereicht. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 9. März 2017 (AK-Nr. 74) eine Anmeldebestätigung des

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 7. März 2017 (AK-Nr. 75 S. 1)

sowie eine Reihe von Spontan-Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 75 S. 2 ff.,

AK-Nr. 76) und mit Schreiben vom 27. April 2017 (AK-Nr. 77) eine

Bestätigung des Arbeitsamtes für die Anmeldung bei der Regionalen

Arbeitsvermittlung (RAV) vom 26. April 2017 (AK-Nr. 78) einreichen.

6. Mit Einspracheentscheid vom 30.

Mai 2017 (AK-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

7. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. Mai

2017 und deren Verfügung vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben.

2. a)

Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des rechtlichen Gehörs und

des Einspracheverfahrens und unter Austausch der bisherigen Sachbearbeiter

wegen Besorgnis der Befangenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es sei

der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2017 und auch weiterhin eine

Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

8. In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. September 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nunmehr ohne Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens berechnet und den angefochtenen

Einspracheentscheid insoweit in Wiedererwägung gezogen. Für den Zeitraum vom 1.

Januar 2017 bis 28. Februar 2017 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 14 ff.).

9. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 31. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik

(vgl. A.S. 41).

10. Mit Schreiben vom 12. Dezember

2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 42

ff.).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

1.

Januar 2017.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs.

1.

lit. g ELG). Der Bundesrat bestimmt die Anrechnung von Einkünften aus einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen (Art. 9 Abs. 5 lit. c

ELG). Gestützt auf diese Ermächtigung wurde Art. 14a der Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) erlassen. Nach dieser Bestimmung wird Invaliden als Erwerbseinkommen

grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt

tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren mit

einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % ist jedoch mindestens ein

Erwerbseinkommen in der Höhe von zwei Dritteln des Höchstbetrags für den

Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG anzurechnen

(Art. 14a Abs. 2 lit. c in Verbindung mit lit. a ELV).

2.3

In zeitlicher Hinsicht legt Art.

25.

Abs. 4 ELV fest, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge

der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst

sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

3.

Umstritten ist einzig, ob die

Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2017 bei den

anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbeinkommen der

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr berücksichtigt

hat. Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin

die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Zeit vom 1. Januar

2017.

bis 28. Februar 2017 beschränkt.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Vorgehen auf den zitierten Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (E.

II. 2.2 hiervor). Der dort erwähnte Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 ELG belief sich im Jahr 2017 auf CHF 19'290.00, zwei Drittel davon

ergeben somit den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag von CHF

12'860.00. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die

Anrechnung dieses Mindesteinkommens seien nicht erfüllt, denn sie habe das

Schreiben vom 23. Juni 2016 nie erhalten und sich zudem ausreichend um Stellen

beworben. Allfällige Mängel bei den Bewerbungen seien auf ihre mangelnden

Sprachkenntnisse und die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.

3.2

Unabhängig von den erhobenen

Rügen ist zu prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

der dargestellten Verordnungsregelung (E. II. 2.2 und 2.3 hiervor) entspricht.

3.2.1

Wie dargelegt, verfasste die

Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2016 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin.

Sie führte aus, die bisherigen Bewerbungen entsprächen nicht ihren

Anforderungen. Gemäss internen Weisungen benötige man sechs schriftliche

Bewerbungen inklusive dazu gehörender Antwortschreiben der Arbeitgeber. Diese

Unterlagen seien der zuständigen Zweigstelle einzureichen. Falls diese

Anforderungen nicht erfüllt würden, werde das hypothetische Erwerbseinkommen ab

Januar 2017 in die Berechnung genommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet,

dieses Schreiben erhalten zu haben.

3.2.2

Nach der dargestellten

Verordnungsregelung (Art. 25 Abs. 4 ELV; E. II. 2.3 hiervor), wird die

Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der hier zur Diskussion

stehenden Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst

sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Mit der

«entsprechenden Verfügung» ist nicht die Rentenverfügung der Invalidenversicherung,

welche die Teilinvalidität feststellt, gemeint. Vielmehr stellt die

Verordnungsbestimmung auf die Kürzungsverfügung der Ergänzungsleistung ab

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.2

mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 546; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E 3). Die EL-Durchführungsstelle hat demnach

zunächst eine Verfügung zu erlassen, mit der sie ankündigt, der EL-beziehenden

Person in sechs Monaten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Erst

nach Ablauf dieser sechs Monate ist ein hypothetisches Einkommen zu

berücksichtigen.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat am 23.

Juni 2016 keine Verfügung erlassen, sondern lediglich ein Schreiben verfasst

(AK-Nr. 39). Wie dargelegt, lässt Art. 25 Abs. 4 ELV die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach Zustellung einer

entsprechenden Verfügung zu. Ein formloses Schreiben wird dieser Anforderung

nicht gerecht. Da jedenfalls bis Dezember 2016 keine derartige Verfügung mit

einer entsprechenden Ankündigung erging, erweist sich die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin für den hier zu

beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2017

– respektive für den noch strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28.

Februar 2017 – als unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schreiben vom

23.

Juni 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder nicht.

4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin zu Unrecht für den nunmehr noch strittigen Zeitraum vom

1.

Januar 2017 bis 28. Februar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF

12'860.00 pro Jahr angerechnet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der

angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird,

soweit dies nicht bereits erfolgt ist, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 ohne Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin neu festzulegen haben.

5.

5.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in

Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

5.2

Rechtsanwalt Wyssmann macht in

seiner Kostennote vom 12. Dezember 2017 (A.S. 43 f.) einen Zeitaufwand von 8,86

Stunden geltend. Davon entfallen insgesamt 1,09 Stunden auf Positionen, die praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts

inbegriffen ist (Briefe an Klientin vom 4. Juli 2017, 2. November 2017,

11.

Dezember 2017, total 0,51 Stunden; Fristerstreckungsgesuche vom 27.

September 2017 und 19. Oktober 2017, total 0,58 Stunden). Weiter lassen sich

ein Brief an die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017 (0,33 Stunden)

und ein Brief an das Versicherungsgericht vom 14. November 2017 (0,42 Stunden)

keiner Eingabe oder sonstigen Verfahrenshandlung zuordnen. Schliesslich ist der

nachprozessuale Aufwand bei diesem Verfahrensausgang (Gutheissung) auf 0,5 Stunden

zu bemessen. Der Aufwand von 8,86 Stunden reduziert sich damit auf 6.52 Stunden.

Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Honorar von CHF

1'630.00. Bei den Auslagen ist die Position vom 14. November 2017, die sich

nicht zuordnen lässt, zu streichen. Die verbleibenden 37 Kopien sind zu CHF 0.50

und nicht mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs. 5 in Verbindung mit § 161

GT). Mit den Auslagen von noch CHF 47.70 und der Mehrwertsteuer von

8.

% beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 1'811.90.

5.3

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 zu befinden haben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'811.90 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer