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Entscheid

VSBES.2017.183

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

16. August 2018Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt als Bauführer bei der B.___ AG

(vormals C.___ AG) in [...] in einem 100%-Pensum tätig (IV-Beleg

[IV-Nr.] 1 S. 2, IV-Nr. 7 S. 1, IV-Nr. 9 S. 6,

IV-Nr. 12). Am 18. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin dieses

Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2015 (IV-Nr. 22 S. 9). Infolge

Arbeitsunfähigkeit ab 4. Mai 2015 (Hüftoperation: Totalprothese rechts;

IV-Nr. 4 S. 2) sowie ab 21. September 2015 (Knieoperation:

Totalprothese links; IV-Nr. 4 S. 1) verschob sich der

Kündigungstermin auf den 28. Februar 2016 (IV-Nr. 7 S. 1).

1.2 Am 7. Dezember 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 1). Nach

Durchführung eines Intake-Gesprächs am 18. Dezember 2015 (vgl. Gesprächsprotokoll

in IV-Nr. 7) machte der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 23. Dezember

2015 unter Hinweis auf Knie- und Hüftprothesen beidseits, eine

Schulteroperation rechts (1985) sowie zusätzliche Beschwerden betreffend

Rücken, Fussgelenk und Achillesferse einen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung geltend (IV-Nr. 9).

1.3 Die Beschwerdegegnerin zog in

der Folge die Akten des Unfallversicherers D.___ (vgl. IV-Nrn. 18.2 und

21) sowie des Krankentaggeldversicherers E.___ (vgl. IV-Nr. 24.1 – 24.4)

bei und holte einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (B.___ AG) ein (vgl.

IV-Nr. 22). Am 1. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer formlos mit, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation

seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Nach Ablauf des gesetzlichen

Wartejahres per Mai 2016 werde man die Anspruchsvoraussetzungen in diesem

Zeitpunkt prüfen (IV-Nr. 27). Nach Vornahme weiterer medizinischer und

erwerblicher Abklärungen sowie Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; vgl. Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Medizin, vom 17. November 2016 [IV-Nr. 35]) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017

(IV-Nr. 36) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen am

19. Januar 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 40) holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom

7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt

sie an ihrem Vorbescheid fest.

2.

2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 6. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben.

2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall des Versicherten betreffend bei Prof. Dr. med. G.___,

Chefarzt Klinik für Orthopädie, Kantonsspital H.___, [...], durchzuführen.

b) Eventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur gutachterlichen Abklärung an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche

Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens

40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens

zuzusprechen.

3. Der Versicherte sei als Partei

gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO

von Amtes wegen protokollarisch zu befragen (Beweisgegenstand: tatsächliche

Schmerzen und Beschwerden; Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses).

4. Es sei gestützt auf Art. 6

Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei

eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. September 2017 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter

Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie eine Kopie des

Protokolleintrags des RAD vom 12. September 2017 (A.S. 19) auf

weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Eingabe vom

28. September 2017 (A.S. 22 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Kopie der Honorarvereinbarung vom

29. Juni 2017 (A.S. 25) ein, die mit Verfügung vom 29. September 2017

(A.S. 26) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen.

2.4 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.)

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Die Rechtsprechung erachtet es

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach

der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich

von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer

Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen

Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S.

470.

mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zur Frage

der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der

Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum

Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und

Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470

mit Hinweisen).

2.7

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente

im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es sei aufgrund einer

Hüftoperation rechts am 4. Mai 2015 (Beginn des einjährigen Wartejahres)

und einer Knieoperation links am 21. September 2015 jeweils zu einer

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit als Bauführer gekommen. Die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf sodann gebessert. Gemäss

Stellungnahme des RAD vom 17. November 2016, welche Bestandteil der

angefochtenen Verfügung bilde, sei dem Beschwerdeführer ab dem 4. April

2016.

wieder eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar.

Dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Bauführer, welche gemäss

Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2016 überwiegend Arbeiten im Büro bzw.

am Schreibtisch und damit sitzende Tätigkeiten erfordere, daneben

Baustellenbesichtigungen. Der RAD sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass

die Arbeitsleistung als Bauführer meistens in stehender Position erbracht

worden sei. Auch für die Tätigkeit wie die bisherige, vorwiegend sitzend, mit

der Möglichkeit einer Wechselposition (sitzend / stehend) bestehe nach der

Rekonvaleszenz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die relativ diskreten

klinischen Befunde am Rücken ohne neurologische Symptomatik könnten gemäss RAD

keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten

begründen. Wie die weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren ergeben hätten,

habe auch die am 13. Dezember 2016 durchgeführte Carpaltunnelspaltung zu

keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus dem Bericht des Spitals I.___

vom 19. April 2017 gehe hervor, dass postoperativ eine leichte Tätigkeit

ohne schwere manuelle Betätigung in vollem zeitlichem Umfang zumutbar sei. Die

Beurteilung des RAD habe somit weiterhin Gültigkeit. Eine Invalidität im Sinne

des Gesetzes liege somit nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG sei

am 18. März 2015 per 30. Juni 2015 aus wirtschaftlichen Gründen

gekündigt worden.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt

demgegenüber vor, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor, da sein komplexer Fall durch die

Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt und insbesondere keine

Begutachtung durchgeführt worden sei. Die Beurteilung des RAD beruhe tatsächlich

nur auf dem Umstand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt sein solle. Dies sei aber keine medizinische

Begründung, sondern eine bloss spekulative Annahme hinsichtlich der Beschwerden

und Schmerzen des Versicherten. Meinungsverschiedenheiten könnten

gerichtsnotorisch auch aus gesundheitlichen Gründen entstehen, wenn der

Arbeitnehmer beispielweise nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringen

könne. Die (aktenwidrig behaupteten) Meinungsverschiedenheiten mit dem

Arbeitgeber könnten deshalb keine Grundlage bilden, um dem Versicherten

Beschwerden und Schmerzen und schlussendlich Leistungen abzusprechen. Aus den

Akten gehe hervor, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei.

Im Zusammenhang mit der Übernahme der C.___ AG durch die B.___ AG seien

ausserdem verschiedene Mitarbeiter entlassen worden – insbesondere habe man

ältere und gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiter anscheinend durch jüngere,

fittere ersetzt. Wahrscheinlich sei es schwierig, diese Frage gerichtlich zu

klären bzw. sie könne wohl nicht abschliessend beantwortet werden. Weiter könne

dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach der Operation

wieder habe arbeiten wollen. Im Gegenteil habe er damit gezeigt, dass er

willens gewesen sei, seine Schadenminderungspflicht gegenüber der

Invalidenversicherung zu erfüllen. Es könne wohl kaum die Meinung der

Beschwerdegegnerin sein, den Versicherten dafür bestrafen zu wollen. Als

ehemaliger Schwinger sei sich der Versicherte gewohnt, nicht schnell aufzugeben

und durchzuhalten. Offensichtlich habe sich dann aber gezeigt, dass dies mit

dem eindrücklichen Schadensbild nicht mehr möglich gewesen sei.

Konsequenterweise habe der Versicherte so auch nicht mehr auf den früheren

Arbeitsplatz zurückkehren können, denn als Bauführer müsse er gerichtsnotorisch

auf den Baustellen unterwegs sein und ab und zu auch zupacken können. Gemäss

Auskunft des Arbeitsgebers vom 18. Januar 2016 belaufe sich der Umfang

dieser Baustellenbesichtigungen, welche stehende und gehende Tätigkeiten

beinhalteten, auf bis zu drei Stunden täglich. Dabei sei gerichtsnotorisch,

dass das Gehen auf Baustellen auf unebenen, naturbelassenen Flächen, auf

Gerüsten oder auf Leitern erfolge, was mit dem Schadensbild ebenfalls

unvereinbar sei. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch

die Beschwerdegegnerin, erweise sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers

als notwendig oder aber es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte

abzustellen, welche übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des

Versicherten ausgingen.

4.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt in

Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht ungenügend abgeklärt. Er

sei zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu mindestens 40 % invalid (vgl.

Antragsziffer 2c [E. I. 2.1 hievor]). Den medizinischen Akten lässt

sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:

4.1

4.1.1

Gemäss Operationsbericht von Dr. med.

J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik K.___, vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 4 S. 2)

wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt. Bei

bekannter Coxarthrose rechts mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmer­zen

werde die Indikation zum Gelenkersatz gestellt. Im Weiteren hielt der Orthopäde

folgende Diagnosen fest:

Symptomatische

Coxarthrose rechts

Status nach

Hüft-Totalprothese links MIS am 3. März 2012

Status nach

Knie-Totalprothese rechts am 3. Dezember 2012

Symptomatische

posttraumatische Gonarthrose links

Status nach Valgisationsosteotomien

beidseits sowie Metallentfernung beidseits

Nach der Operation attestierte

Dr. med. J.___ ab 4. Mai 2015 zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%, ab 1. August 2015 eine solche von 50 % und ab

1.

September 2015 eine solche von 0 % (IV-Nr. 15).

4.1.2

Mit Bericht vom 28. Juli 2015

(IV-Nr. 18.2 S. 40) führte Dr. med. J.___ zur Zwischenanamnese

aus, dem Beschwerdeführer gehe es von Seiten des Hüftgelenks immer besser und

die Kraft komme langsam zurück. Schmerzen habe er nur noch in der Muskulatur

unter Belastung. Limitierend sei jetzt das linke Kniegelenk und deshalb möchte

der Beschwerdeführer auch hier eine Knieprothese implantieren lassen. Gemäss

Facharzt bestehe ein Entlastungshinken linksseitig; rechts ein frei bewegliches

Hüftgelenk mit praktisch normalisierter Kraft in Flexion und Abduktion; keine

Schmerzprovokation. Sensibilität, Durchblutung und Motorik seien intakt.

Klinisch sei das rechte Hüftgelenk soweit rehabilitiert, dass jetzt das linke

Kniegelenk operiert werden könne. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich des rechten

Hüftgelenks sei auf 50 % ab dem 1. August 2015 festzulegen; die volle

Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe dürfte ab dem 1. September 2015 erreicht

sein.

4.2

4.2.1

Für den Ersatz des Kniegelenks

links (Knie-Totalprothese) erfolgte eine weitere Operation durch Dr. med. J.___

am 21. September 2015 (vgl. Operationsbericht in IV-Nr. 4 S. 1).

Bei posttraumatischer Gonarthrose links mit belastungs- und bewegungsabhängigen

Schmerzen werde auch hier die Indikation zum Gelenkersatz gestellt.

4.2.2

Anlässlich einer orthopädischen

Nachuntersuchung am 3. November 2015 (vgl. Bericht von Dr. med. J.___

in IV-Nr. 18.2 S. 10) gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm

eigentlich gut, er habe noch Restbeschwerden aussen am Kniegelenk. Wenn er nach

langem Sitzen aufstehe, schnappe es etwas schmerzhaft; das Schnappen sei aber

jeweils sofort wieder verschwunden. Gemäss Dr. med. J.___ sei ein rasches

Aufstehen aus dem Sitzen zu beobachten, danach Entlastungshinken links

übergehend in recht flüssigen Gang ohne Stöcke. Klinisch und radiologisch

bestehe ein guter Verlauf sechs Wochen nach Knie-Totalprothese links mit noch

diskret eingeschränkter Beugefähigkeit aber bereits recht guter aktiver

Stabilisierung. Der Beschwerdeführer werde jetzt physiotherapeutisch

kontrolliert ein Kräftigungsprogramm erlernen und dieses täglich durchführen

sowie die verkürzte Muskulatur noch dehnen. Bis zur nächsten klinischen

Kontrolle in sechs Wochen sei er (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2.3

Am 15. Dezember 2015

attestierte Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 1. Januar 2016 (IV-Nr. 30

S. 13 f.; vgl. auch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf dem

Unfallschein in IV-Nr. 13 S. 1). Von Seiten des Kniegelenks gehe es

langsam besser und der Beschwerdeführer merke, wie zusehends die Kraft in das

Bein zurückkomme. Er habe das Gefühl, das Becken sei wieder gerade und dadurch

seine ganze Haltung verändert. Klinisch und radiologisch zeigt sich gemäss Dr. med.

J.___ ein adäquater Verlauf drei Monate nach Knietotalprothese links mit jetzt

massiver Reaktion der Rückenmuskulatur. Der Beschwerdeführer werde

physiotherapeutisch kontrolliert die Belastbarkeit durch Verbesserung der

Muskulatur weiter stärken, zusätzlich ein intensives Dehnungs- und

Stabilisationsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchführen. Langfristig sei mit

einer eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der vier Prothesen zu rechnen,

repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf den Kniegelenken

seien nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.).

4.2.4

Anlässlich der klinischen

Verlaufskontrolle vom 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. J.___ und

med. pract. L.___, Assistenzarzt, dass das zuletzt operierte linke Knie

durch die Physiotherapie in den letzten Wochen weiterhin deutlich habe

verbessert werden können, hier habe der Beschwerdeführer nur noch minimalste

Restbeschwerden und sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Im Gegensatz dazu stehe

der Rücken, der trotz physiotherapeutischer Mitbehandlung insgesamt nicht

besser geworden sei. Im Vordergrund stünden tieflumbale Schmerzen beidseits vor

allem bei langem Stehen, daneben immer wieder ins rechte Bein ausstrahlende

Schmerzen bei und nach diversen Belastungen. Diese hätten teilweise einen

brennenden Charakter auf der Oberschenkelvorder- und -aussenseite. Zusätzlich

würde in der Nacht der linke Daumen regelmässig einschlafen (IV-Nr. 30

S. 11). Gemäss fachärztlicher Beurteilung zeige sich bezüglich des linken

Kniegelenks ein ordentlicher Verlauf gut fünf Monate nach der Implantation der

Knietotalprothese. Der Patient werde hier die Physiotherapie bald ausklingen

lassen. Bei noch muskulärem Restdefizit sei nochmals eine klinische

Nachkontrolle in sechs Wochen vorgesehen, bis dahin bestehe diesbezüglich

weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der persistierenden

Rückenbeschwerden und einer in der Vergangenheit noch nie stattgehabten Abklärung

der nun doch rezidivierenden seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen habe man

sich für eine Überweisung an die Wirbelsäulenchirurgie entschieden.

Nebenbefundlich bestehe links der Verdacht auf ein zunehmend symptomatisches

Karpaltunnelsyndrom, für welches bei persistierenden oder gar zunehmenden

Beschwerden weitere Abklärungen und allenfalls eine Überweisung zu einem

Handchirurgen empfohlen werde (IV-Nr. 30 S. 12).

4.3

4.3.1

Gemäss Dr. med. M.___,

Fachärztin für Radiologie, Klinik K.___, zeige die am 3. März 2016

durchgeführte MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine Anterolisthese

LWK 5 über SWK 1 Grad I nach Meyerding bei bilateraler

Spondylolyse LWK 5. Weiter liege ein durch die Anterolisthese bedingter

Kontakt zwischen Bandscheibengewebe und der Nervenwurzel L5 beidseits,

rechtsbetont, vor. Schliesslich seien multisegmentale Facettengelenksarthrosen

der LWS mit Punctum maximum Höhe LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 feststellbar

(IV-Nr. 31 S. 8).

4.3.2

Mit Bericht vom 4. März 2016

(IV-Nr. 29 S. 5 f.) hielt Prof. Dr. med. N.___, Facharzt

FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und

Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.___, folgende Diagnosen fest:

Lokales

Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont

Zustand nach

Knieprothese links 09/2015

Zustand nach

Hüft-TP rechts und Hüft-TP links und Knie-TP rechts

Der Beschwerdeführer sei vom Kollegen

der Kniechirurgie überwiesen worden. Es bestehe bei ihm seit langem eine lokale

Schmerzproblematik im Kreuz. Das Anlaufen mache Mühe, aber auch das längere

Sitzen und insbesondere das Stehen. Teilweise komme es zu Ameisenlaufen im

rechten Bein. Auch die Nachtruhe sei teilweise gestört. Seit einem Jahr hätten

sich die Beschwerden akzentuiert. Der Beschwerdeführer sei als Bauführer tätig,

in der Regel im Büro aktiv, müsse allerdings auch auf den Baustellen

funktionieren und sei im Moment diesbezüglich nach stattgehabter Knieoperation

im Moment zu 50 % arbeitsfähig. Ihm sei allerdings die Stelle gekündigt

worden.

Zum Befund führte Prof. Dr. med. N.___

aus, dass der 60jährige, deutlich adipöse Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand sei. Er lokalisiere die Schmerzen im unteren Kreuzbereich,

teilweise aber aufsteigend bis in die Brustwirbelsäule. Die Reklination sei

schmerzhaft, die Inklination löse. Im Neurostatus sei kein Defizit gegeben. Die

Muskeleigenreflexe seien auslösbar; Fersen- und Zehengang möglich. Die

durchgeführte MR-Untersuchung der LWS (vgl. E. II. 4.3.1) zeige eine

Spondylolyse L5 mit einer Olisthesis Grad I und konsekutiven

Foraminalstenosen beidseits, eher links akzentuiert. Die cranialen

Bewegungssegmente seien ordentlich mit einer gewissen Abflachung der

Lendenlordose im mittleren und oberen LWS-Bereich. Es bestehe eine leichte Stenose

im Bereich L4/L5.

Gemäss fachärztlicher Beurteilung sei

der Beschwerdeführer vorstellig geworden mit einem lokalen Lumbalsyndrom und

einer ischialgischen Schmerzproblematik rechtsbetont. Es zeige sich bildgebend

die Spondylolyse / Olisthese L5/S1. Im Moment sei der Patient

oligosymptomatisch, habe aber ganz klar eine limitierte Belastungstoleranz und

könne statische Belastungen schlecht tolerieren und das längere Sitzen und

Stehen mache Mühe. Von daher sei ein voller Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess

mit Berücksichtigung auch der Zusatzhypotheken seitens der Gelenke nicht

sinnvoll. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bis

Ende März (2016) attestiert. Es gelte diesbezüglich, die Situation auch seitens

der IV mitzubeurteilen. Die Rückensituation könne man im Moment beobachten. Er

empfehle, allenfalls eine analgetische Schmerzbehandlung zu installieren. Wenn

die radikuläre Schmerzkomponente zunehmend dominiere, wäre aber eine

chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung

angezeigt.

4.4

Anlässlich der klinischen

Verlaufskontrolle vom 22. März 2016 zeigte sich gemäss Dr. med. J.___

und med. pract. L.___ hinsichtlich der Knie- und Hüftgelenke nun eine

ordentliche Situation mit guter Belastbarkeit und ohne relevante Schmerzen. Die

Behandlung könne diesbezüglich vorerst abgeschlossen werden; die

Arbeitsfähigkeit von Seiten des Kniegelenkes her habe auf 100 % gesteigert

werden können. Jedoch stehe mittlerweile die Rückenproblematik (lokales

Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont –

Spondylolyse / Olisthese L5/S1) im Vordergrund (IV-Nr. 30

S. 7). Es sei zu bedenken, dass die Gesamtproblematik mit der nun im

Vordergrund stehenden Lumbalgie- und Ischialgie-Symptomatik weiterhin eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit verursache, welche der Beschwerdeführer nun auch mit seinem

Hausarzt und den Fachärzten aus der Wirbelsäulenchirurgie koordinieren werde

(IV-Nr. 30 S. 8).

4.5

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt med. pract. O.___, Assistenzarzt Klinik K.___, am

6.

Mai 2016 – unter Verweis auf den Sprechstundenbericht von

Prof. Dr. med. N.___ vom 4. März 2016 (vgl. E. II. 4.3.2) –

fest, der Beschwerdeführer leide seit langem an einem lokalen Lumbalsyndrom und

einer intermittierenden Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont. Seit einem Jahr

hätten sich diese Leiden akzentuiert. Als Bautechniker / Bauführer

sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig bis Ende März 2016. Eine (Verweis-)Tätigkeit

im Büro, wechselnd sitzend / stehend, sei dem Beschwerdeführer je

nach Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar. Es bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit, da längeres Sitzen und Stehen schlecht

toleriert würden (IV-Nr. 29 S. 1 – 4).

4.6

Gemäss Bericht vom 17. Mai 2016

(IV-Nr. 30 S. 5 f.) von Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für

Neurologie, Neurologische Praxis Q.___, bestehe beim Beschwerdeführer ein

leichtes bis mässiggradiges Carpaltunnelsyndrom links sowie ein grenzwertiges

Carpaltunnelsyndrom rechts, elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter

konservativer Therapie (nächtliches Tragen von Handgelenksschienen) sei von

einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen.

4.7

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin gab Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Medizin, am 19. Mai 2016 (IV-Nr. 30 S. 1 – 4) sowie am

17.

August 2016 (IV-Nr. 33) an, der Beschwerdeführer leide an

Rückenschmerzen sowie belastungsabhängigen Knie- und Hüftschmerzen; er könne

nicht länger stehen oder sitzen. Eine wesentliche Besserung könne nicht erwartet

werden. Aufgrund der Rücken- und Gelenksbeschwerden sei der Beschwerdeführer

als Bautechniker nicht mehr arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten wären

halbtags möglich.

4.8

Am 10. Oktober 2016 konstatierte

Dr. med. P.___, dass sich das Carpaltunnelsyndrom links trotz konsequent

getragener Handgelenksschiene verschlechtert habe; es bestünden nun sehr

lästige Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche ein chirurgisches Vorgehen,

weshalb eine Überweisung an die Handchirurgie erfolge (IV-Nr. 44.3

S. 15 f.).

4.9

Anlässlich der Jahreskontrolle

betreffend das linke Knie am 28. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer

berichtet, insgesamt sei die linke Seite ausgezeichnet. Auf der rechten Seite

spüre er gelegentlich ein Stechen aussen am Kniegelenk. Die Rückenbeschwerden

seien für ihn zurzeit immer noch zentral. Klinisch und radiologisch sei gemäss

dem behandelnden Orthopäden, Dr. med. J.___, ein guter Verlauf ein Jahr

nach Knietotalprothese links zu verzeichnen. Alle implantierten Gelenke der

unteren Extremität seien einwandfrei mobil und bandstabil. Die diskreten

Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks müssten so akzeptiert

werden. Der Beschwerdeführer dürfe wieder normal belasten (IV-Nr. 43

S. 13 f.).

4.10

Mit Stellungnahme vom

17.

November 2016 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Medizin, RAD, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 35 S. 2 ff.):

mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

· Status nach Knie-TP rechts am

3.

Dezember 2012 und links am 21. September 2015 bei

o posttraumatischer Gonarthrose beidseits

o valgisierender Tibiakopfosteotomie

beidseits

o Metallentfernung am linken Knie

· Status nach Hüft-TP links am

3.

März 2012 und rechts am 4. Mai 2015 bei Coxarthrose beidseits

· Lumbospondylogenes Syndrom bei Olisthese

L5/S1 und Spondylolyse L5

ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

· Carpaltunnelsyndrom beidseits

Es sei nachvollziehbar, dass der

Versicherte nach der langen Vorgeschichte der arthrotischen Beschwerden in den

Knien und Hüften mit mehreren Folgeoperationen und in Anbetracht der Tatsache,

dass er unter Schmerzen als Bauführer gearbeitet habe, diese Arbeit nun nicht

mehr ausführen sollte, was er aber ohne die Kündigung offensichtlich noch getan

hätte. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit werde der Versicherte

sowohl vom Orthopäden als auch vom Hausarzt als zu 50 % arbeitsfähig

beurteilt, da auch Stehen und Sitzen Mühe mache. Dies erstaune, habe doch der

Versicherte bis zur Kündigung ursprünglich im Juni 2015 immer als Bauführer

gearbeitet, die Kündigung aber dann aus nichtmedizinischen Gründen erhalten.

Aus keinem Bericht gehe danach hervor, dass sich in den Gelenken eine

Schmerzsituation entwickelt haben solle, die eine angepasste Tätigkeit nur noch

zu 50 % zulasse. Auch die relativ diskreten klinischen Befunde im Rücken

ohne neurologische Symptomatik könnten eine solche Einschätzung nicht

begründen. Der letzte operative Eingriff, die Knie-TP links, sei gemäss dem

Sprechstundenbericht vom 3. November 2015 gut verlaufen, es bestehe noch eine

diskret eingeschränkte Beugefähigkeit und der Versicherte habe noch ein etwas

schmerzhaftes Schnappen beim Aufstehen nach langem Sitzen gemeldet, sonst gehe

es gut. Nach der Hüft-TP rechts vom 4. Mai 2015 habe der Versicherte

gemäss den Angaben im Bericht des Krankentaggeldversicherers E.___ vom 9. Juni

2015.

sogar an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Betrachte man somit die

bisher erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position (Arbeitsfähigkeit

0.

% ab dem 4. Mai 2015), so könne dem Versicherten (ab dem

4.

April 2016; vgl. Beschwerdeantwortbeilage) eine leichte und vorwiegend

sitzende Tätigkeit sehr wohl zu 100 % zugemutet werden. Ob nicht auch die

angestammte Tätigkeit noch möglich wäre, lasse sich nun nach dem Verlust des

Arbeitsplatzes nicht mehr beurteilen, denn es hätte ein Probeeinsatz erfolgen

müssen.

4.11

Nach einer operativen

Dekompression des Nervus medianus links am 13. Dezember 2016 (vgl.

Operationsbericht in IV-Nr. 43 S. 9 f.; zur Voruntersuchung am

9.

November 2016 siehe IV-Nr. 43 S. 11 f.) stellte

Dr. med. S.___, Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals I.___, am

11.

Januar 2017 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 43 S. 7 f.):

1.

Carpaltunnelsyndrom links mehr als

rechts mit/bei

· Status post offener Carpaltunnelspaltung

am 13. Dezember 2016

2.

Tendovaginitis stenosans Dig IV

rechts

Anlässlich der Nachuntersuchung vom 14.

Februar 2017 (siehe Bericht von Dr. med. S.___ in IV-Nr. 43

S. 5 f.) habe der Patient berichtet, dass es ihm hinsichtlich

Carpaltunnelspaltung soweit sehr gut ergangen sei. Es habe keine nächtlichen

Beschwerden mehr gehabt und auch das Taubheitsgefühl in den drei radialseitigen

Fingern sei verschwunden. Es störe ihn jedoch nun ein symptomatisches «Klacken»

am Ringfinger. Gemäss dem Facharzt sei das Schnappphänomen ursächlich am

A1-Ringband von Digitus IV im Sinne einer Tendovaginitis stenosans

palpabel; jedoch keine fixierte Stellung. Die Durchblutung sei peripher, Motorik

und Sensibilität intakt; insbesondere die 2-Punkte-Diskrimination in den

medianusinervierten Fingern von 4 mm sei normal. Hinsichtlich des

Carpaltunnelsyndroms zeige sich nach Carpaltunnelspaltung nun ein guter

Verlauf. Der schnappende Finger am Ringfinger links habe sich leider nicht

gebessert (siehe dazu auch den Bericht von Dr. med. S.___ vom

11.

Januar 2017 [IV-Nr. 43 S. 7 f.]). Deswegen sei heute

eine (Cortison-)Infiltration vorgenommen worden, welche komplikationslos

verlaufen sei. Es folge eine klinische Nachkontrolle in vier bis sechs Wochen;

eine weitere Krankschreibung sei nicht zu attestieren (IV-Nr. 43

S. 5 f.).

4.12

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt Hausarzt Dr. med. R.___ am 5. April 2017 (erneut)

fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr

arbeitsfähig sei. Er leide an Rücken- und Knieschmerzen bei langem Stehen oder

Sitzen; eine Besserung sei nicht zu erwarten. Eine körperlich leichte Arbeit

sei zu 50 % zumutbar (IV-Nr. 43 S. 1 – 4).

4.13

Am 19. April 2017 nahm

Dr. med. S.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung

(IV-Nr. 45): Er habe den Patienten zuletzt am 20. März 2017 gesehen

und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich des Carpaltunnelsyndroms

und der Tendovaginitis stenosans sei der Zustand des Beschwerdeführers als

besserungsfähig zu beschreiben. Die Beschwerden vom Carpaltunnelsyndrom seien

komplett regredient. Der Patient habe keine nächtlichen Schmerzen mehr und das

Gefühl habe sich komplett erholt. Leider habe er aber immer noch, trotz

Infiltration vor vier Wochen, Probleme mit dem linken Ringfinger im Sinne eines

schnellenden Fingers. Der Patient sei rechts dominant und eigenanamnestisch

zurzeit auf Arbeitssuche (aufgrund eines Rückenleidens sei er zu 50 %

arbeitsunfähig geschrieben). Allenfalls könne in Bezug auf die Tendovaginitis

stenosans Digitus IV links eine weitere Infiltrationsbehandlung oder eine operative

Behandlung notwendig werden. Bezüglich des neu beginnenden Morbus Dupuytren

(Verdachtsdiagnose) sei der Zustand als sich vermutlich verschlechternd

einzustufen. Bei progredienter Erkrankung sei hier eine Therapienotwendigkeit

in Zukunft ebenfalls sehr wahrscheinlich. Was die Auswirkungen auf die bisherige

Tätigkeit anbelange, bewirke das Carpaltunnelsyndrom bei Status post

Carpaldachspaltung keine Störung. Hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans

bestünden Beschwerden in der linken Hand beim Greifen; der Morbus Dupuytren

führe aktuell zu keinen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin

zumutbar («aktuell ohne Einschränkung»). Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit: es könnten gegebenenfalls bei repetitiven Aufgaben und

manuellem Greifen Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans und des

Morbus Dupuytren auftreten. Verweistätigkeiten in Form von leichteren

Tätigkeiten ohne schwere manuelle Betätigung seien dem Beschwerdeführer

zumutbar, vermutlich in vollem zeitlichem Umfang (IV-Nr. 45

S. 5 f.).

5.

5.1

Aus den medizinischen Akten geht

hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit den Knie-

und Hüftgelenken zusammenfassend hervor, dass am 4. Mai 2015 aufgrund

Coxarthrose zunächst eine Hüfttotalprothese rechts implantiert wurde (das linke

Hüftgelenk wurde bereits im März 2012 ersetzt), was zu einer vollen

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2015 führte (vgl. E. II. 4.1.1). Ab

August 2015 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %; per 1. September 2015

prognostizierte Dr. med. J.___ am 28. Juli 2015 eine «volle

Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe» (IV-Nr. 18.2 S. 40; vgl. E. II.

4.1

). Infolge posttraumatischer Gonarthrose wurde am 21. September 2015 sodann

das linke Kniegelenk mit einer Totalprothese ersetzt (Knie-Totalprothese rechts

bereits im Dezember 2012 eingesetzt), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis

Ende 2015 zur Folge hatte (vgl. E. II. 4.2.1 f.). Am

15.

Dezember 2015 attestierte Dr. med. J.___ per 1. Januar 2016 eine

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Langfristig rechnete der

behandelnde Orthopäde mit einer «eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der

vier Prothesen», repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf

den Kniegelenken nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.;

vgl. E. II. 4.2.3). Anlässlich der Halbjahreskontrolle am 22. März

2016.

konstatierte Dr. med. J.___ eine weitere Steigerung der

Arbeitsfähigkeit seitens Kniegelenk auf 100 % (IV-Nr. 30 S. 7;

vgl. E. II. 4.4; bestätigt in der Jahreskontrolle am 28. Oktober 2016

[vgl. E. 4.9]). Aufgrund der «Gesamtproblematik» mit jetzt im Vordergrund

stehenden Rückenproblemen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch weiterhin

eingeschränkt (IV-Nr. 30 S. 8; vgl. E. II. 4.4).

Gemäss Angaben von Dr. med. J.___

konnte die Arbeitsfähigkeit seitens der Knie- und Hüftgelenke nach Ersatz aller

vier Gelenke somit stark verbessert werden. Allerdings erscheint aufgrund der

vorstehend zusammengefassten Ausführungen des behandelnden Facharztes –

namentlich der als «langfristig» erachteten Einschränkungen im Belastungsprofil

aufgrund der Gelenkprothesen und des als «Gesamtproblematik» bezeichneten (das

funktionelle Leistungsvermögen einschränkenden) Gesundheitszustandes, womit

neben dem Rückenleiden nur die Gelenke angesprochen sein können – nicht

abschliessend geklärt, ob sich seitens der Knie- und/oder Hüftgelenke weiterhin

gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. im noch möglichen

Belastungsprofil ergeben. Dies gilt umso mehr, als mit Prof. Dr. med. N.___

ein weiterer Orthopäde bei seiner Stellungnahme zum funktionellen

Leistungsvermögen die Gelenke im Sinne einer «Zusatzhypothek» (zur

Rückenproblematik) mitberücksichtigte (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl.

E. II. 4.3.2). Bezüglich Gelenkproblematik besteht damit keine

hinreichende Klarheit über den medizinischen Sachverhalt.

5.2

Was die gemäss Akten ab Ende

2015.

(vgl. E. II. 4.2.3) bzw. Anfang 2016 (vgl. E. II. 4.2.4) in

den Vordergrund getretenen Rückenprobleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist

nicht vollständig nachvollziehbar, wie RAD-Arzt Dr. med. F.___ zur Aussage

gelangte, es handle sich hierbei um «relativ diskrete klinische Befunde ohne

neurologische Symptomatik» (IV-Nr. 35 S. 3; vgl. E. II. 4.10), zumal

fachärztlich-orthopädisch – gestützt auf eine MR-Untersuchung (vgl. E. II.

4.3

) – eine Spondylolyse / Olisthese L5/S1 und konsekutive Foraminalstenosen

(Einengung von Rückenmarksnerven an deren Austrittsstelle aus dem Spinalkanal)

beidseits bzw. ein lokales Lumbalsyndrom und eine intermittierende

Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont erhoben worden sind, wobei gemäss Prof.

Dr. med. N.___ bei Zunahme der radikulären Schmerzkomponente eine

chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung indiziert

sei. Zwar sei der Beschwerdeführer im Moment oligosymptomatisch, habe aber ganz

klar eine limitierte Belastungstoleranz, könne statische Belastungen schlecht

tolerieren und das längere Sitzen und Stehen mache Mühe. Einen vollen

Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erachtete der Orthopäde daher als nicht

sinnvoll (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.3.2). Med. pract. O.___,

Assistenzarzt der Klinik K.___, nahm gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt

auf den Bericht von Prof. Dr. med. N.___ dahingehend Stellung, dass eine Verweis­tätigkeit

im Büro, wechselnd sitzend / stehend dem Beschwerdeführer je nach

Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar sei; die

Leistungsfähigkeit sei vermindert, da längeres Sitzen und Stehen schlecht toleriert

würden (IV-Nr. 29 S. 4; vgl. E. II. 4.5).

Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr.

med. F.___ fest, eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit könne dem

Beschwerdeführer zu 100 % zugemutet werden (IV-Nr. 35 S. 3; vgl.

E. II. 4.10). Diese Einschätzung des Allgemeinmediziners widerspricht dem aus

orthopädischer Sicht dargelegten Belastungsprofil (wechselnd sitzend / stehend)

und lässt auch die aus fachärztlicher Sicht postulierte, prozentmässig jedoch nicht

genau festgelegte (und daher noch weiter abklärungsbedürftige) Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ausser Acht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich

damit auch hinsichtlich Rückenproblematik als nicht vollständig abgeklärt. Zwar

ergänzte die Beschwerdegegnerin die versicherungsinterne Stellungnahme vom

17.

November 2016 insofern, als sie in der angefochtenen Verfügung

sinngemäss anfügte, die bisherige Tätigkeit biete die Möglichkeit einer

Wechselposition (vgl. IV-Nr. 47 S. 2) – gleichwohl erachtete sie eine

«vorwiegend sitzende» Tätigkeit als vollschichtig zumutbar und übernahm somit

die RAD-Stellungnahme weitestgehend (vgl. auch E. II. 3.1). Hinzu kommt,

dass Dr. med. F.___ seine Aussage, wonach dem Beschwerdeführer eine

leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne,

mitunter auf die (unzutreffende) Feststellung stützte, dass «die bisher

erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position» erfolgt sei

(IV-Nr. 35 S. 3). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (B.___ AG) vom

18.

Januar 2016 (IV-Nr. 22 insb. S. 5) setzte sich die

Arbeit als Bauführer zusammen aus Tätigkeiten am Schreibtisch

(34 – 66 %), Bau­stellenbesichtigungen (6 – 33 %)

und Autofahren (6 – 33 %) bzw. Tätigkeiten im Sitzen

(34 – 66 %), Stehen (6 – 33 %) und Gehen

(6 – 33 %). Damit stützte sich der RAD-Arzt für seine

Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens auf ein falsches

Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit. Trotz Kenntnis dieses Umstandes

(vgl. IV-Nr. 47 S. 2; E. II. 3.1) verzichtete die

Beschwerdegegnerin auf eine entsprechende Rückfrage an den RAD.

Nach dem Gesagten bestehen insgesamt

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen von Dr. med. F.___, sodass die

Beschwerdegegnerin sich – auch mit den von ihr angefügten Ergänzungen – nicht

darauf hätte abstützen dürfen, sondern zur Vornahme weiterer Abklärungen

verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. II. 2.6 hievor).

5.3

Hinsichtlich der Probleme mit

der linken Hand nimmt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

einzig auf die infolge Carpaltunnelsyndrom vorgenommene Carpaltunnelspaltung

Bezug und verweist auf die Stellungnahme des Spitals I.___ vom 19. April 2017,

wonach «postoperativ eine leichte Tätigkeit ohne schwere manuelle Betätigung in

vollem zeitlichem Umfang» zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 47 S. 2 in fine).

Im erwähnten Bericht an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.13) führte Dr. med.

S.___ jedoch noch eine weitere Hauptdiagnose in Form einer «Tendovaginitis

stenosans Dig IV links» (schnellender Finger) auf und äusserte zudem den

Verdacht auf einen beginnenden «Morbus Dupuytren» links (vgl. IV-Nr. 45

S. 5) – beide Leiden erwähnt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung nicht. Dabei sind die näheren Ausführungen des Facharztes zu diesen

zusätzlichen Diagnosen teilweise widersprüchlich: Auf die Frage, wie sich die

gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, gab er an, die

Tendovaginitis stenosans führe zu Beschwerden in der linken Hand beim Greifen;

hinsichtlich des Morbus Dupuytren würden sich aktuell keine Einschränkungen

ergeben. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und gegebenenfalls in

welchem zeitlichen Rahmen, beantwortete er darauf mit «Ja, aktuell ohne

Einschränkung». Die anschliessende Frage, ob in der bisherigen Tätigkeit (in

qualitativer Hinsicht) eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bejahte

Dr. med. S.___: Gegebenenfalls bei repetitiven Arbeiten und manuellem

Greifen könnten Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans sowie des

Morbus Dupuytren auftreten. Letzteren hatte er zuvor jedoch als aktuell nicht

einschränkend bezeichnet (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 45 S. 3 f., 6).

Jedenfalls beschrieb der behandelnde Facharzt somit eine Einschränkung in der

bisherigen Tätigkeit, wobei unklar ist, in welchem Ausmass das funktionelle

Leistungsvermögen bei den Büroarbeiten (z.B. Tastaturschreiben), den Baustellenbesichtigungen

(z.B. beim Besteigen von Leitern und Gerüsten) oder dem Autofahren dadurch

tatsächlich eingeschränkt ist. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin

die bei einer solchen Ausgangslage aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes

gebotenen weiteren Abklärungen unterlassen, wobei die nach der

RAD-Stellungnahme vom 17. November 2016 (IV-Nr. 35

S. 2 ff.) neu eingegangenen Berichte dem RAD gar nicht mehr vorgelegt

wurden. Stattdessen gab die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für

das Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit unzulässigerweise die (zudem

leicht abgeänderte) Aussage von Dr. med. S.___ zur Leistungsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit an, wonach leichte (korrekt: «leichtere») Tätigkeiten

ohne schwere manuelle Belastung («vermutlich» [in der Verfügung weggelassen])

in vollem zeitlichem Umfang möglich seien (vgl. IV-Nr. 45 S. 6).

6.

6.1

Nach dem Dargelegten beruht die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017

(IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.), worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen

wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen

Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie eine umfassende (insbesondere orthopädische, neurologische,

handchirurgische und allenfalls rheumatologische) Begutachtung des

Beschwerdeführers veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Im vorliegenden Fall wurden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

arbeitsfähig ist und welche Tätigkeiten ihm gegebenenfalls noch zumutbar sind,

bleibt aufgrund der bisher ins Recht gelegten, teilweise auch widersprüchlichen

medizinischen Unterlagen gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen

wären daher notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des

ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein medizinisches Gutachten

einzuholen. Überdies erscheint die Rückweisung dieser Sache an die

Beschwerdegegnerin vorliegend auch aufgrund der zeitlichen Verhältnisse als sinnvoll:

Das Gericht könnte nach einer Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch

beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

7.

Juni 2017 entwickelt hat (E. II. 1.2 hievor). Mit Blick auf das Alter

des 1955 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass in

absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit dem

Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine

Rückweisung erreichen. Diese verdient daher auch aus diesem Grund den Vorzug

vor der Anordnung eines Gerichtsgutachtens.

6.2

Nachdem eine Rückweisung erfolgt

und somit lediglich ein Zwischenentscheid zu fällen ist, kann auf die vom

Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung (vgl. Antragsziffer 4

[E. I. 2.1]) verzichtet werden. Ausserdem besteht kein sachlicher Anlass, eine

gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers zu den «tatsächliche[n] Schmerzen

und Beschwerden» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I. 2.1]) durchzuführen,

zumal der medizinische Sachverhalt auf Grundlage von fachärztlichen Expertisen

zu beurteilen ist (vgl. E. II. 2.4 hievor) und damit (auch gemäss den

Vorbringen in der Beschwerde) die Notwendigkeit einer medizinischen

Begutachtung im Vordergrund steht. Eine Parteibefragung erscheint daher weder

notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse

zu erwarten sind. Dasselbe gilt auch für eine Parteibefragung hinsichtlich der «Umstände

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I.

2.

]), zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit dem

Beschwerdeführer einiggeht, dass wirtschaftliche Gründe zur Kündigung durch die

Arbeitgeberin geführt hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 1; siehe auch E. II.

3), es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache jedoch auch keinen

Unterschied machen würde, wenn die Kündigung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten erfolgt wäre (so noch im Vorbescheid vom

6.

Januar 2017 [IV-Nr. 36 S. 2]), weshalb im Übrigen auch der

beantragte Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerde,

S. 7, 9 [A.S. 11, 13]) obsolet ist. Ausserdem liesse sich eine

allfällige Mitbeteiligung gesundheitlicher Beschwerden am Kündigungsentscheid

der Arbeitgeberin im März 2015 (vgl. IV-Nr. 22 S. 9) – auch nach

Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.

[A.S. 11 f.]; E. II. 3.2) – kaum gerichtlich feststellen; mit

Blick auf den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG erst am 4. Mai 2015 (vgl. Beschwerde, S. 4 [A.S. 8];

IV-Nr. 47 S. 1; E. II. 3.1) ist die Klärung dieser Frage vorliegend

denn auch nicht erforderlich.

7.

7.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht mit Kostennote vom 28. September 2017 (A.S. 23 f.) einen

Aufwand von 7.46 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 gemäss

Honorarvereinbarung vom 29. Juni 2017 (A.S. 25) und Spesen von

CHF 62.60 geltend. Da

in fünf Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines

Anwalts bereits enthalten ist (fünf Kurzbriefe an den Klienten vom 30. Juni

2017, 7. Juli 2017, 28. August 2017 sowie 20. und 28. September 2017

à je 0,17 Stunden) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der

zeitliche Aufwand auf 6.61 Stunden (7.46 Stunden – 0.85 Stunden) zu kürzen. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00

wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein

solcher liegt nicht vor, so dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf

CHF 260.00 zu reduzieren ist. Damit

resultiert ein Honorar von CHF 1'718.60 (6.61 x CHF 260.00). Was die Auslagen von CHF 62.60

anbelangt, so sind die 42 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 21.00

auf CHF 41.60. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 % (für das

Jahr 2017) bzw. 7.7 % für den erst 2018 anfallenden nachprozessualen

Aufwand von einer Stunde (CHF 260.00) beläuft sich die Parteientschädigung

auf total CHF 1'900.25.

7.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Infolge nicht

durchgeführter Verhandlung sind die Verfahrenskosten vorliegend auf

CHF 600.00 festzusetzen. Diese sind nach dem Verfahrensausgang durch die

IV-Stelle zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'900.25 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer