VSBES.2017.183
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. August 2018Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 16. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt als Bauführer bei der B.___ AG
(vormals C.___ AG) in [...] in einem 100%-Pensum tätig (IV-Beleg
[IV-Nr.] 1 S. 2, IV-Nr. 7 S. 1, IV-Nr. 9 S. 6,
IV-Nr. 12). Am 18. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin dieses
Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2015 (IV-Nr. 22 S. 9). Infolge
Arbeitsunfähigkeit ab 4. Mai 2015 (Hüftoperation: Totalprothese rechts;
IV-Nr. 4 S. 2) sowie ab 21. September 2015 (Knieoperation:
Totalprothese links; IV-Nr. 4 S. 1) verschob sich der
Kündigungstermin auf den 28. Februar 2016 (IV-Nr. 7 S. 1).
1.2 Am 7. Dezember 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 1). Nach
Durchführung eines Intake-Gesprächs am 18. Dezember 2015 (vgl. Gesprächsprotokoll
in IV-Nr. 7) machte der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 23. Dezember
2015 unter Hinweis auf Knie- und Hüftprothesen beidseits, eine
Schulteroperation rechts (1985) sowie zusätzliche Beschwerden betreffend
Rücken, Fussgelenk und Achillesferse einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung geltend (IV-Nr. 9).
1.3 Die Beschwerdegegnerin zog in
der Folge die Akten des Unfallversicherers D.___ (vgl. IV-Nrn. 18.2 und
21) sowie des Krankentaggeldversicherers E.___ (vgl. IV-Nr. 24.1 – 24.4)
bei und holte einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (B.___ AG) ein (vgl.
IV-Nr. 22). Am 1. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer formlos mit, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation
seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Nach Ablauf des gesetzlichen
Wartejahres per Mai 2016 werde man die Anspruchsvoraussetzungen in diesem
Zeitpunkt prüfen (IV-Nr. 27). Nach Vornahme weiterer medizinischer und
erwerblicher Abklärungen sowie Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; vgl. Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, vom 17. November 2016 [IV-Nr. 35]) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017
(IV-Nr. 36) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen am
19. Januar 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 40) holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom
7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt
sie an ihrem Vorbescheid fest.
2.
2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 6. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben.
2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung
den Fall des Versicherten betreffend bei Prof. Dr. med. G.___,
Chefarzt Klinik für Orthopädie, Kantonsspital H.___, [...], durchzuführen.
b) Eventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur gutachterlichen Abklärung an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche
Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens
40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens
zuzusprechen.
3. Der Versicherte sei als Partei
gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO
von Amtes wegen protokollarisch zu befragen (Beweisgegenstand: tatsächliche
Schmerzen und Beschwerden; Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses).
4. Es sei gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. September 2017 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter
Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie eine Kopie des
Protokolleintrags des RAD vom 12. September 2017 (A.S. 19) auf
weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Eingabe vom
28. September 2017 (A.S. 22 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Kopie der Honorarvereinbarung vom
29. Juni 2017 (A.S. 25) ein, die mit Verfügung vom 29. September 2017
(A.S. 26) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen.
2.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.)
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach
der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer
Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen
Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S.
470.
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zur Frage
der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der
Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum
Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und
Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470
mit Hinweisen).
2.7
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit
Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente
im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es sei aufgrund einer
Hüftoperation rechts am 4. Mai 2015 (Beginn des einjährigen Wartejahres)
und einer Knieoperation links am 21. September 2015 jeweils zu einer
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit als Bauführer gekommen. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf sodann gebessert. Gemäss
Stellungnahme des RAD vom 17. November 2016, welche Bestandteil der
angefochtenen Verfügung bilde, sei dem Beschwerdeführer ab dem 4. April
2016.
wieder eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
Dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Bauführer, welche gemäss
Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2016 überwiegend Arbeiten im Büro bzw.
am Schreibtisch und damit sitzende Tätigkeiten erfordere, daneben
Baustellenbesichtigungen. Der RAD sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass
die Arbeitsleistung als Bauführer meistens in stehender Position erbracht
worden sei. Auch für die Tätigkeit wie die bisherige, vorwiegend sitzend, mit
der Möglichkeit einer Wechselposition (sitzend / stehend) bestehe nach der
Rekonvaleszenz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die relativ diskreten
klinischen Befunde am Rücken ohne neurologische Symptomatik könnten gemäss RAD
keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten
begründen. Wie die weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren ergeben hätten,
habe auch die am 13. Dezember 2016 durchgeführte Carpaltunnelspaltung zu
keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus dem Bericht des Spitals I.___
vom 19. April 2017 gehe hervor, dass postoperativ eine leichte Tätigkeit
ohne schwere manuelle Betätigung in vollem zeitlichem Umfang zumutbar sei. Die
Beurteilung des RAD habe somit weiterhin Gültigkeit. Eine Invalidität im Sinne
des Gesetzes liege somit nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG sei
am 18. März 2015 per 30. Juni 2015 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt worden.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber vor, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor, da sein komplexer Fall durch die
Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt und insbesondere keine
Begutachtung durchgeführt worden sei. Die Beurteilung des RAD beruhe tatsächlich
nur auf dem Umstand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt sein solle. Dies sei aber keine medizinische
Begründung, sondern eine bloss spekulative Annahme hinsichtlich der Beschwerden
und Schmerzen des Versicherten. Meinungsverschiedenheiten könnten
gerichtsnotorisch auch aus gesundheitlichen Gründen entstehen, wenn der
Arbeitnehmer beispielweise nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringen
könne. Die (aktenwidrig behaupteten) Meinungsverschiedenheiten mit dem
Arbeitgeber könnten deshalb keine Grundlage bilden, um dem Versicherten
Beschwerden und Schmerzen und schlussendlich Leistungen abzusprechen. Aus den
Akten gehe hervor, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit der Übernahme der C.___ AG durch die B.___ AG seien
ausserdem verschiedene Mitarbeiter entlassen worden – insbesondere habe man
ältere und gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiter anscheinend durch jüngere,
fittere ersetzt. Wahrscheinlich sei es schwierig, diese Frage gerichtlich zu
klären bzw. sie könne wohl nicht abschliessend beantwortet werden. Weiter könne
dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach der Operation
wieder habe arbeiten wollen. Im Gegenteil habe er damit gezeigt, dass er
willens gewesen sei, seine Schadenminderungspflicht gegenüber der
Invalidenversicherung zu erfüllen. Es könne wohl kaum die Meinung der
Beschwerdegegnerin sein, den Versicherten dafür bestrafen zu wollen. Als
ehemaliger Schwinger sei sich der Versicherte gewohnt, nicht schnell aufzugeben
und durchzuhalten. Offensichtlich habe sich dann aber gezeigt, dass dies mit
dem eindrücklichen Schadensbild nicht mehr möglich gewesen sei.
Konsequenterweise habe der Versicherte so auch nicht mehr auf den früheren
Arbeitsplatz zurückkehren können, denn als Bauführer müsse er gerichtsnotorisch
auf den Baustellen unterwegs sein und ab und zu auch zupacken können. Gemäss
Auskunft des Arbeitsgebers vom 18. Januar 2016 belaufe sich der Umfang
dieser Baustellenbesichtigungen, welche stehende und gehende Tätigkeiten
beinhalteten, auf bis zu drei Stunden täglich. Dabei sei gerichtsnotorisch,
dass das Gehen auf Baustellen auf unebenen, naturbelassenen Flächen, auf
Gerüsten oder auf Leitern erfolge, was mit dem Schadensbild ebenfalls
unvereinbar sei. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch
die Beschwerdegegnerin, erweise sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers
als notwendig oder aber es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte
abzustellen, welche übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten ausgingen.
4.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt in
Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht ungenügend abgeklärt. Er
sei zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu mindestens 40 % invalid (vgl.
Antragsziffer 2c [E. I. 2.1 hievor]). Den medizinischen Akten lässt
sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:
4.1
4.1.1
Gemäss Operationsbericht von Dr. med.
J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik K.___, vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 4 S. 2)
wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt. Bei
bekannter Coxarthrose rechts mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen
werde die Indikation zum Gelenkersatz gestellt. Im Weiteren hielt der Orthopäde
folgende Diagnosen fest:
Symptomatische
Coxarthrose rechts
Status nach
Hüft-Totalprothese links MIS am 3. März 2012
Status nach
Knie-Totalprothese rechts am 3. Dezember 2012
Symptomatische
posttraumatische Gonarthrose links
Status nach Valgisationsosteotomien
beidseits sowie Metallentfernung beidseits
Nach der Operation attestierte
Dr. med. J.___ ab 4. Mai 2015 zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%, ab 1. August 2015 eine solche von 50 % und ab
1.
September 2015 eine solche von 0 % (IV-Nr. 15).
4.1.2
Mit Bericht vom 28. Juli 2015
(IV-Nr. 18.2 S. 40) führte Dr. med. J.___ zur Zwischenanamnese
aus, dem Beschwerdeführer gehe es von Seiten des Hüftgelenks immer besser und
die Kraft komme langsam zurück. Schmerzen habe er nur noch in der Muskulatur
unter Belastung. Limitierend sei jetzt das linke Kniegelenk und deshalb möchte
der Beschwerdeführer auch hier eine Knieprothese implantieren lassen. Gemäss
Facharzt bestehe ein Entlastungshinken linksseitig; rechts ein frei bewegliches
Hüftgelenk mit praktisch normalisierter Kraft in Flexion und Abduktion; keine
Schmerzprovokation. Sensibilität, Durchblutung und Motorik seien intakt.
Klinisch sei das rechte Hüftgelenk soweit rehabilitiert, dass jetzt das linke
Kniegelenk operiert werden könne. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich des rechten
Hüftgelenks sei auf 50 % ab dem 1. August 2015 festzulegen; die volle
Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe dürfte ab dem 1. September 2015 erreicht
sein.
4.2
4.2.1
Für den Ersatz des Kniegelenks
links (Knie-Totalprothese) erfolgte eine weitere Operation durch Dr. med. J.___
am 21. September 2015 (vgl. Operationsbericht in IV-Nr. 4 S. 1).
Bei posttraumatischer Gonarthrose links mit belastungs- und bewegungsabhängigen
Schmerzen werde auch hier die Indikation zum Gelenkersatz gestellt.
4.2.2
Anlässlich einer orthopädischen
Nachuntersuchung am 3. November 2015 (vgl. Bericht von Dr. med. J.___
in IV-Nr. 18.2 S. 10) gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm
eigentlich gut, er habe noch Restbeschwerden aussen am Kniegelenk. Wenn er nach
langem Sitzen aufstehe, schnappe es etwas schmerzhaft; das Schnappen sei aber
jeweils sofort wieder verschwunden. Gemäss Dr. med. J.___ sei ein rasches
Aufstehen aus dem Sitzen zu beobachten, danach Entlastungshinken links
übergehend in recht flüssigen Gang ohne Stöcke. Klinisch und radiologisch
bestehe ein guter Verlauf sechs Wochen nach Knie-Totalprothese links mit noch
diskret eingeschränkter Beugefähigkeit aber bereits recht guter aktiver
Stabilisierung. Der Beschwerdeführer werde jetzt physiotherapeutisch
kontrolliert ein Kräftigungsprogramm erlernen und dieses täglich durchführen
sowie die verkürzte Muskulatur noch dehnen. Bis zur nächsten klinischen
Kontrolle in sechs Wochen sei er (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2.3
Am 15. Dezember 2015
attestierte Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 1. Januar 2016 (IV-Nr. 30
S. 13 f.; vgl. auch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf dem
Unfallschein in IV-Nr. 13 S. 1). Von Seiten des Kniegelenks gehe es
langsam besser und der Beschwerdeführer merke, wie zusehends die Kraft in das
Bein zurückkomme. Er habe das Gefühl, das Becken sei wieder gerade und dadurch
seine ganze Haltung verändert. Klinisch und radiologisch zeigt sich gemäss Dr. med.
J.___ ein adäquater Verlauf drei Monate nach Knietotalprothese links mit jetzt
massiver Reaktion der Rückenmuskulatur. Der Beschwerdeführer werde
physiotherapeutisch kontrolliert die Belastbarkeit durch Verbesserung der
Muskulatur weiter stärken, zusätzlich ein intensives Dehnungs- und
Stabilisationsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchführen. Langfristig sei mit
einer eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der vier Prothesen zu rechnen,
repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf den Kniegelenken
seien nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.).
4.2.4
Anlässlich der klinischen
Verlaufskontrolle vom 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. J.___ und
med. pract. L.___, Assistenzarzt, dass das zuletzt operierte linke Knie
durch die Physiotherapie in den letzten Wochen weiterhin deutlich habe
verbessert werden können, hier habe der Beschwerdeführer nur noch minimalste
Restbeschwerden und sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Im Gegensatz dazu stehe
der Rücken, der trotz physiotherapeutischer Mitbehandlung insgesamt nicht
besser geworden sei. Im Vordergrund stünden tieflumbale Schmerzen beidseits vor
allem bei langem Stehen, daneben immer wieder ins rechte Bein ausstrahlende
Schmerzen bei und nach diversen Belastungen. Diese hätten teilweise einen
brennenden Charakter auf der Oberschenkelvorder- und -aussenseite. Zusätzlich
würde in der Nacht der linke Daumen regelmässig einschlafen (IV-Nr. 30
S. 11). Gemäss fachärztlicher Beurteilung zeige sich bezüglich des linken
Kniegelenks ein ordentlicher Verlauf gut fünf Monate nach der Implantation der
Knietotalprothese. Der Patient werde hier die Physiotherapie bald ausklingen
lassen. Bei noch muskulärem Restdefizit sei nochmals eine klinische
Nachkontrolle in sechs Wochen vorgesehen, bis dahin bestehe diesbezüglich
weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der persistierenden
Rückenbeschwerden und einer in der Vergangenheit noch nie stattgehabten Abklärung
der nun doch rezidivierenden seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen habe man
sich für eine Überweisung an die Wirbelsäulenchirurgie entschieden.
Nebenbefundlich bestehe links der Verdacht auf ein zunehmend symptomatisches
Karpaltunnelsyndrom, für welches bei persistierenden oder gar zunehmenden
Beschwerden weitere Abklärungen und allenfalls eine Überweisung zu einem
Handchirurgen empfohlen werde (IV-Nr. 30 S. 12).
4.3
4.3.1
Gemäss Dr. med. M.___,
Fachärztin für Radiologie, Klinik K.___, zeige die am 3. März 2016
durchgeführte MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine Anterolisthese
LWK 5 über SWK 1 Grad I nach Meyerding bei bilateraler
Spondylolyse LWK 5. Weiter liege ein durch die Anterolisthese bedingter
Kontakt zwischen Bandscheibengewebe und der Nervenwurzel L5 beidseits,
rechtsbetont, vor. Schliesslich seien multisegmentale Facettengelenksarthrosen
der LWS mit Punctum maximum Höhe LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 feststellbar
(IV-Nr. 31 S. 8).
4.3.2
Mit Bericht vom 4. März 2016
(IV-Nr. 29 S. 5 f.) hielt Prof. Dr. med. N.___, Facharzt
FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und
Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.___, folgende Diagnosen fest:
Lokales
Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont
Zustand nach
Knieprothese links 09/2015
Zustand nach
Hüft-TP rechts und Hüft-TP links und Knie-TP rechts
Der Beschwerdeführer sei vom Kollegen
der Kniechirurgie überwiesen worden. Es bestehe bei ihm seit langem eine lokale
Schmerzproblematik im Kreuz. Das Anlaufen mache Mühe, aber auch das längere
Sitzen und insbesondere das Stehen. Teilweise komme es zu Ameisenlaufen im
rechten Bein. Auch die Nachtruhe sei teilweise gestört. Seit einem Jahr hätten
sich die Beschwerden akzentuiert. Der Beschwerdeführer sei als Bauführer tätig,
in der Regel im Büro aktiv, müsse allerdings auch auf den Baustellen
funktionieren und sei im Moment diesbezüglich nach stattgehabter Knieoperation
im Moment zu 50 % arbeitsfähig. Ihm sei allerdings die Stelle gekündigt
worden.
Zum Befund führte Prof. Dr. med. N.___
aus, dass der 60jährige, deutlich adipöse Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand sei. Er lokalisiere die Schmerzen im unteren Kreuzbereich,
teilweise aber aufsteigend bis in die Brustwirbelsäule. Die Reklination sei
schmerzhaft, die Inklination löse. Im Neurostatus sei kein Defizit gegeben. Die
Muskeleigenreflexe seien auslösbar; Fersen- und Zehengang möglich. Die
durchgeführte MR-Untersuchung der LWS (vgl. E. II. 4.3.1) zeige eine
Spondylolyse L5 mit einer Olisthesis Grad I und konsekutiven
Foraminalstenosen beidseits, eher links akzentuiert. Die cranialen
Bewegungssegmente seien ordentlich mit einer gewissen Abflachung der
Lendenlordose im mittleren und oberen LWS-Bereich. Es bestehe eine leichte Stenose
im Bereich L4/L5.
Gemäss fachärztlicher Beurteilung sei
der Beschwerdeführer vorstellig geworden mit einem lokalen Lumbalsyndrom und
einer ischialgischen Schmerzproblematik rechtsbetont. Es zeige sich bildgebend
die Spondylolyse / Olisthese L5/S1. Im Moment sei der Patient
oligosymptomatisch, habe aber ganz klar eine limitierte Belastungstoleranz und
könne statische Belastungen schlecht tolerieren und das längere Sitzen und
Stehen mache Mühe. Von daher sei ein voller Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
mit Berücksichtigung auch der Zusatzhypotheken seitens der Gelenke nicht
sinnvoll. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bis
Ende März (2016) attestiert. Es gelte diesbezüglich, die Situation auch seitens
der IV mitzubeurteilen. Die Rückensituation könne man im Moment beobachten. Er
empfehle, allenfalls eine analgetische Schmerzbehandlung zu installieren. Wenn
die radikuläre Schmerzkomponente zunehmend dominiere, wäre aber eine
chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung
angezeigt.
4.4
Anlässlich der klinischen
Verlaufskontrolle vom 22. März 2016 zeigte sich gemäss Dr. med. J.___
und med. pract. L.___ hinsichtlich der Knie- und Hüftgelenke nun eine
ordentliche Situation mit guter Belastbarkeit und ohne relevante Schmerzen. Die
Behandlung könne diesbezüglich vorerst abgeschlossen werden; die
Arbeitsfähigkeit von Seiten des Kniegelenkes her habe auf 100 % gesteigert
werden können. Jedoch stehe mittlerweile die Rückenproblematik (lokales
Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont –
Spondylolyse / Olisthese L5/S1) im Vordergrund (IV-Nr. 30
S. 7). Es sei zu bedenken, dass die Gesamtproblematik mit der nun im
Vordergrund stehenden Lumbalgie- und Ischialgie-Symptomatik weiterhin eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit verursache, welche der Beschwerdeführer nun auch mit seinem
Hausarzt und den Fachärzten aus der Wirbelsäulenchirurgie koordinieren werde
(IV-Nr. 30 S. 8).
4.5
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt med. pract. O.___, Assistenzarzt Klinik K.___, am
6.
Mai 2016 – unter Verweis auf den Sprechstundenbericht von
Prof. Dr. med. N.___ vom 4. März 2016 (vgl. E. II. 4.3.2) –
fest, der Beschwerdeführer leide seit langem an einem lokalen Lumbalsyndrom und
einer intermittierenden Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont. Seit einem Jahr
hätten sich diese Leiden akzentuiert. Als Bautechniker / Bauführer
sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig bis Ende März 2016. Eine (Verweis-)Tätigkeit
im Büro, wechselnd sitzend / stehend, sei dem Beschwerdeführer je
nach Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar. Es bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit, da längeres Sitzen und Stehen schlecht
toleriert würden (IV-Nr. 29 S. 1 – 4).
4.6
Gemäss Bericht vom 17. Mai 2016
(IV-Nr. 30 S. 5 f.) von Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für
Neurologie, Neurologische Praxis Q.___, bestehe beim Beschwerdeführer ein
leichtes bis mässiggradiges Carpaltunnelsyndrom links sowie ein grenzwertiges
Carpaltunnelsyndrom rechts, elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter
konservativer Therapie (nächtliches Tragen von Handgelenksschienen) sei von
einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen.
4.7
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin gab Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, am 19. Mai 2016 (IV-Nr. 30 S. 1 – 4) sowie am
17.
August 2016 (IV-Nr. 33) an, der Beschwerdeführer leide an
Rückenschmerzen sowie belastungsabhängigen Knie- und Hüftschmerzen; er könne
nicht länger stehen oder sitzen. Eine wesentliche Besserung könne nicht erwartet
werden. Aufgrund der Rücken- und Gelenksbeschwerden sei der Beschwerdeführer
als Bautechniker nicht mehr arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten wären
halbtags möglich.
4.8
Am 10. Oktober 2016 konstatierte
Dr. med. P.___, dass sich das Carpaltunnelsyndrom links trotz konsequent
getragener Handgelenksschiene verschlechtert habe; es bestünden nun sehr
lästige Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche ein chirurgisches Vorgehen,
weshalb eine Überweisung an die Handchirurgie erfolge (IV-Nr. 44.3
S. 15 f.).
4.9
Anlässlich der Jahreskontrolle
betreffend das linke Knie am 28. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer
berichtet, insgesamt sei die linke Seite ausgezeichnet. Auf der rechten Seite
spüre er gelegentlich ein Stechen aussen am Kniegelenk. Die Rückenbeschwerden
seien für ihn zurzeit immer noch zentral. Klinisch und radiologisch sei gemäss
dem behandelnden Orthopäden, Dr. med. J.___, ein guter Verlauf ein Jahr
nach Knietotalprothese links zu verzeichnen. Alle implantierten Gelenke der
unteren Extremität seien einwandfrei mobil und bandstabil. Die diskreten
Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks müssten so akzeptiert
werden. Der Beschwerdeführer dürfe wieder normal belasten (IV-Nr. 43
S. 13 f.).
4.10
Mit Stellungnahme vom
17.
November 2016 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, RAD, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 35 S. 2 ff.):
mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
· Status nach Knie-TP rechts am
3.
Dezember 2012 und links am 21. September 2015 bei
o posttraumatischer Gonarthrose beidseits
o valgisierender Tibiakopfosteotomie
beidseits
o Metallentfernung am linken Knie
· Status nach Hüft-TP links am
3.
März 2012 und rechts am 4. Mai 2015 bei Coxarthrose beidseits
· Lumbospondylogenes Syndrom bei Olisthese
L5/S1 und Spondylolyse L5
ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
· Carpaltunnelsyndrom beidseits
Es sei nachvollziehbar, dass der
Versicherte nach der langen Vorgeschichte der arthrotischen Beschwerden in den
Knien und Hüften mit mehreren Folgeoperationen und in Anbetracht der Tatsache,
dass er unter Schmerzen als Bauführer gearbeitet habe, diese Arbeit nun nicht
mehr ausführen sollte, was er aber ohne die Kündigung offensichtlich noch getan
hätte. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit werde der Versicherte
sowohl vom Orthopäden als auch vom Hausarzt als zu 50 % arbeitsfähig
beurteilt, da auch Stehen und Sitzen Mühe mache. Dies erstaune, habe doch der
Versicherte bis zur Kündigung ursprünglich im Juni 2015 immer als Bauführer
gearbeitet, die Kündigung aber dann aus nichtmedizinischen Gründen erhalten.
Aus keinem Bericht gehe danach hervor, dass sich in den Gelenken eine
Schmerzsituation entwickelt haben solle, die eine angepasste Tätigkeit nur noch
zu 50 % zulasse. Auch die relativ diskreten klinischen Befunde im Rücken
ohne neurologische Symptomatik könnten eine solche Einschätzung nicht
begründen. Der letzte operative Eingriff, die Knie-TP links, sei gemäss dem
Sprechstundenbericht vom 3. November 2015 gut verlaufen, es bestehe noch eine
diskret eingeschränkte Beugefähigkeit und der Versicherte habe noch ein etwas
schmerzhaftes Schnappen beim Aufstehen nach langem Sitzen gemeldet, sonst gehe
es gut. Nach der Hüft-TP rechts vom 4. Mai 2015 habe der Versicherte
gemäss den Angaben im Bericht des Krankentaggeldversicherers E.___ vom 9. Juni
2015.
sogar an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Betrachte man somit die
bisher erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position (Arbeitsfähigkeit
0.
% ab dem 4. Mai 2015), so könne dem Versicherten (ab dem
4.
April 2016; vgl. Beschwerdeantwortbeilage) eine leichte und vorwiegend
sitzende Tätigkeit sehr wohl zu 100 % zugemutet werden. Ob nicht auch die
angestammte Tätigkeit noch möglich wäre, lasse sich nun nach dem Verlust des
Arbeitsplatzes nicht mehr beurteilen, denn es hätte ein Probeeinsatz erfolgen
müssen.
4.11
Nach einer operativen
Dekompression des Nervus medianus links am 13. Dezember 2016 (vgl.
Operationsbericht in IV-Nr. 43 S. 9 f.; zur Voruntersuchung am
9.
November 2016 siehe IV-Nr. 43 S. 11 f.) stellte
Dr. med. S.___, Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals I.___, am
11.
Januar 2017 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 43 S. 7 f.):
1.
Carpaltunnelsyndrom links mehr als
rechts mit/bei
· Status post offener Carpaltunnelspaltung
am 13. Dezember 2016
2.
Tendovaginitis stenosans Dig IV
rechts
Anlässlich der Nachuntersuchung vom 14.
Februar 2017 (siehe Bericht von Dr. med. S.___ in IV-Nr. 43
S. 5 f.) habe der Patient berichtet, dass es ihm hinsichtlich
Carpaltunnelspaltung soweit sehr gut ergangen sei. Es habe keine nächtlichen
Beschwerden mehr gehabt und auch das Taubheitsgefühl in den drei radialseitigen
Fingern sei verschwunden. Es störe ihn jedoch nun ein symptomatisches «Klacken»
am Ringfinger. Gemäss dem Facharzt sei das Schnappphänomen ursächlich am
A1-Ringband von Digitus IV im Sinne einer Tendovaginitis stenosans
palpabel; jedoch keine fixierte Stellung. Die Durchblutung sei peripher, Motorik
und Sensibilität intakt; insbesondere die 2-Punkte-Diskrimination in den
medianusinervierten Fingern von 4 mm sei normal. Hinsichtlich des
Carpaltunnelsyndroms zeige sich nach Carpaltunnelspaltung nun ein guter
Verlauf. Der schnappende Finger am Ringfinger links habe sich leider nicht
gebessert (siehe dazu auch den Bericht von Dr. med. S.___ vom
11.
Januar 2017 [IV-Nr. 43 S. 7 f.]). Deswegen sei heute
eine (Cortison-)Infiltration vorgenommen worden, welche komplikationslos
verlaufen sei. Es folge eine klinische Nachkontrolle in vier bis sechs Wochen;
eine weitere Krankschreibung sei nicht zu attestieren (IV-Nr. 43
S. 5 f.).
4.12
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt Hausarzt Dr. med. R.___ am 5. April 2017 (erneut)
fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei. Er leide an Rücken- und Knieschmerzen bei langem Stehen oder
Sitzen; eine Besserung sei nicht zu erwarten. Eine körperlich leichte Arbeit
sei zu 50 % zumutbar (IV-Nr. 43 S. 1 – 4).
4.13
Am 19. April 2017 nahm
Dr. med. S.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung
(IV-Nr. 45): Er habe den Patienten zuletzt am 20. März 2017 gesehen
und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich des Carpaltunnelsyndroms
und der Tendovaginitis stenosans sei der Zustand des Beschwerdeführers als
besserungsfähig zu beschreiben. Die Beschwerden vom Carpaltunnelsyndrom seien
komplett regredient. Der Patient habe keine nächtlichen Schmerzen mehr und das
Gefühl habe sich komplett erholt. Leider habe er aber immer noch, trotz
Infiltration vor vier Wochen, Probleme mit dem linken Ringfinger im Sinne eines
schnellenden Fingers. Der Patient sei rechts dominant und eigenanamnestisch
zurzeit auf Arbeitssuche (aufgrund eines Rückenleidens sei er zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben). Allenfalls könne in Bezug auf die Tendovaginitis
stenosans Digitus IV links eine weitere Infiltrationsbehandlung oder eine operative
Behandlung notwendig werden. Bezüglich des neu beginnenden Morbus Dupuytren
(Verdachtsdiagnose) sei der Zustand als sich vermutlich verschlechternd
einzustufen. Bei progredienter Erkrankung sei hier eine Therapienotwendigkeit
in Zukunft ebenfalls sehr wahrscheinlich. Was die Auswirkungen auf die bisherige
Tätigkeit anbelange, bewirke das Carpaltunnelsyndrom bei Status post
Carpaldachspaltung keine Störung. Hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans
bestünden Beschwerden in der linken Hand beim Greifen; der Morbus Dupuytren
führe aktuell zu keinen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin
zumutbar («aktuell ohne Einschränkung»). Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit: es könnten gegebenenfalls bei repetitiven Aufgaben und
manuellem Greifen Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans und des
Morbus Dupuytren auftreten. Verweistätigkeiten in Form von leichteren
Tätigkeiten ohne schwere manuelle Betätigung seien dem Beschwerdeführer
zumutbar, vermutlich in vollem zeitlichem Umfang (IV-Nr. 45
S. 5 f.).
5.
5.1
Aus den medizinischen Akten geht
hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit den Knie-
und Hüftgelenken zusammenfassend hervor, dass am 4. Mai 2015 aufgrund
Coxarthrose zunächst eine Hüfttotalprothese rechts implantiert wurde (das linke
Hüftgelenk wurde bereits im März 2012 ersetzt), was zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2015 führte (vgl. E. II. 4.1.1). Ab
August 2015 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %; per 1. September 2015
prognostizierte Dr. med. J.___ am 28. Juli 2015 eine «volle
Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe» (IV-Nr. 18.2 S. 40; vgl. E. II.
4.1
). Infolge posttraumatischer Gonarthrose wurde am 21. September 2015 sodann
das linke Kniegelenk mit einer Totalprothese ersetzt (Knie-Totalprothese rechts
bereits im Dezember 2012 eingesetzt), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis
Ende 2015 zur Folge hatte (vgl. E. II. 4.2.1 f.). Am
15.
Dezember 2015 attestierte Dr. med. J.___ per 1. Januar 2016 eine
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Langfristig rechnete der
behandelnde Orthopäde mit einer «eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der
vier Prothesen», repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf
den Kniegelenken nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.;
vgl. E. II. 4.2.3). Anlässlich der Halbjahreskontrolle am 22. März
2016.
konstatierte Dr. med. J.___ eine weitere Steigerung der
Arbeitsfähigkeit seitens Kniegelenk auf 100 % (IV-Nr. 30 S. 7;
vgl. E. II. 4.4; bestätigt in der Jahreskontrolle am 28. Oktober 2016
[vgl. E. 4.9]). Aufgrund der «Gesamtproblematik» mit jetzt im Vordergrund
stehenden Rückenproblemen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch weiterhin
eingeschränkt (IV-Nr. 30 S. 8; vgl. E. II. 4.4).
Gemäss Angaben von Dr. med. J.___
konnte die Arbeitsfähigkeit seitens der Knie- und Hüftgelenke nach Ersatz aller
vier Gelenke somit stark verbessert werden. Allerdings erscheint aufgrund der
vorstehend zusammengefassten Ausführungen des behandelnden Facharztes –
namentlich der als «langfristig» erachteten Einschränkungen im Belastungsprofil
aufgrund der Gelenkprothesen und des als «Gesamtproblematik» bezeichneten (das
funktionelle Leistungsvermögen einschränkenden) Gesundheitszustandes, womit
neben dem Rückenleiden nur die Gelenke angesprochen sein können – nicht
abschliessend geklärt, ob sich seitens der Knie- und/oder Hüftgelenke weiterhin
gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. im noch möglichen
Belastungsprofil ergeben. Dies gilt umso mehr, als mit Prof. Dr. med. N.___
ein weiterer Orthopäde bei seiner Stellungnahme zum funktionellen
Leistungsvermögen die Gelenke im Sinne einer «Zusatzhypothek» (zur
Rückenproblematik) mitberücksichtigte (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl.
E. II. 4.3.2). Bezüglich Gelenkproblematik besteht damit keine
hinreichende Klarheit über den medizinischen Sachverhalt.
5.2
Was die gemäss Akten ab Ende
2015.
(vgl. E. II. 4.2.3) bzw. Anfang 2016 (vgl. E. II. 4.2.4) in
den Vordergrund getretenen Rückenprobleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist
nicht vollständig nachvollziehbar, wie RAD-Arzt Dr. med. F.___ zur Aussage
gelangte, es handle sich hierbei um «relativ diskrete klinische Befunde ohne
neurologische Symptomatik» (IV-Nr. 35 S. 3; vgl. E. II. 4.10), zumal
fachärztlich-orthopädisch – gestützt auf eine MR-Untersuchung (vgl. E. II.
4.3
) – eine Spondylolyse / Olisthese L5/S1 und konsekutive Foraminalstenosen
(Einengung von Rückenmarksnerven an deren Austrittsstelle aus dem Spinalkanal)
beidseits bzw. ein lokales Lumbalsyndrom und eine intermittierende
Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont erhoben worden sind, wobei gemäss Prof.
Dr. med. N.___ bei Zunahme der radikulären Schmerzkomponente eine
chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung indiziert
sei. Zwar sei der Beschwerdeführer im Moment oligosymptomatisch, habe aber ganz
klar eine limitierte Belastungstoleranz, könne statische Belastungen schlecht
tolerieren und das längere Sitzen und Stehen mache Mühe. Einen vollen
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erachtete der Orthopäde daher als nicht
sinnvoll (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.3.2). Med. pract. O.___,
Assistenzarzt der Klinik K.___, nahm gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt
auf den Bericht von Prof. Dr. med. N.___ dahingehend Stellung, dass eine Verweistätigkeit
im Büro, wechselnd sitzend / stehend dem Beschwerdeführer je nach
Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar sei; die
Leistungsfähigkeit sei vermindert, da längeres Sitzen und Stehen schlecht toleriert
würden (IV-Nr. 29 S. 4; vgl. E. II. 4.5).
Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr.
med. F.___ fest, eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit könne dem
Beschwerdeführer zu 100 % zugemutet werden (IV-Nr. 35 S. 3; vgl.
E. II. 4.10). Diese Einschätzung des Allgemeinmediziners widerspricht dem aus
orthopädischer Sicht dargelegten Belastungsprofil (wechselnd sitzend / stehend)
und lässt auch die aus fachärztlicher Sicht postulierte, prozentmässig jedoch nicht
genau festgelegte (und daher noch weiter abklärungsbedürftige) Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ausser Acht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich
damit auch hinsichtlich Rückenproblematik als nicht vollständig abgeklärt. Zwar
ergänzte die Beschwerdegegnerin die versicherungsinterne Stellungnahme vom
17.
November 2016 insofern, als sie in der angefochtenen Verfügung
sinngemäss anfügte, die bisherige Tätigkeit biete die Möglichkeit einer
Wechselposition (vgl. IV-Nr. 47 S. 2) – gleichwohl erachtete sie eine
«vorwiegend sitzende» Tätigkeit als vollschichtig zumutbar und übernahm somit
die RAD-Stellungnahme weitestgehend (vgl. auch E. II. 3.1). Hinzu kommt,
dass Dr. med. F.___ seine Aussage, wonach dem Beschwerdeführer eine
leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne,
mitunter auf die (unzutreffende) Feststellung stützte, dass «die bisher
erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position» erfolgt sei
(IV-Nr. 35 S. 3). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (B.___ AG) vom
18.
Januar 2016 (IV-Nr. 22 insb. S. 5) setzte sich die
Arbeit als Bauführer zusammen aus Tätigkeiten am Schreibtisch
(34 – 66 %), Baustellenbesichtigungen (6 – 33 %)
und Autofahren (6 – 33 %) bzw. Tätigkeiten im Sitzen
(34 – 66 %), Stehen (6 – 33 %) und Gehen
(6 – 33 %). Damit stützte sich der RAD-Arzt für seine
Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens auf ein falsches
Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit. Trotz Kenntnis dieses Umstandes
(vgl. IV-Nr. 47 S. 2; E. II. 3.1) verzichtete die
Beschwerdegegnerin auf eine entsprechende Rückfrage an den RAD.
Nach dem Gesagten bestehen insgesamt
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen von Dr. med. F.___, sodass die
Beschwerdegegnerin sich – auch mit den von ihr angefügten Ergänzungen – nicht
darauf hätte abstützen dürfen, sondern zur Vornahme weiterer Abklärungen
verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. II. 2.6 hievor).
5.3
Hinsichtlich der Probleme mit
der linken Hand nimmt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
einzig auf die infolge Carpaltunnelsyndrom vorgenommene Carpaltunnelspaltung
Bezug und verweist auf die Stellungnahme des Spitals I.___ vom 19. April 2017,
wonach «postoperativ eine leichte Tätigkeit ohne schwere manuelle Betätigung in
vollem zeitlichem Umfang» zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 47 S. 2 in fine).
Im erwähnten Bericht an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.13) führte Dr. med.
S.___ jedoch noch eine weitere Hauptdiagnose in Form einer «Tendovaginitis
stenosans Dig IV links» (schnellender Finger) auf und äusserte zudem den
Verdacht auf einen beginnenden «Morbus Dupuytren» links (vgl. IV-Nr. 45
S. 5) – beide Leiden erwähnt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung nicht. Dabei sind die näheren Ausführungen des Facharztes zu diesen
zusätzlichen Diagnosen teilweise widersprüchlich: Auf die Frage, wie sich die
gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, gab er an, die
Tendovaginitis stenosans führe zu Beschwerden in der linken Hand beim Greifen;
hinsichtlich des Morbus Dupuytren würden sich aktuell keine Einschränkungen
ergeben. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und gegebenenfalls in
welchem zeitlichen Rahmen, beantwortete er darauf mit «Ja, aktuell ohne
Einschränkung». Die anschliessende Frage, ob in der bisherigen Tätigkeit (in
qualitativer Hinsicht) eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bejahte
Dr. med. S.___: Gegebenenfalls bei repetitiven Arbeiten und manuellem
Greifen könnten Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans sowie des
Morbus Dupuytren auftreten. Letzteren hatte er zuvor jedoch als aktuell nicht
einschränkend bezeichnet (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 45 S. 3 f., 6).
Jedenfalls beschrieb der behandelnde Facharzt somit eine Einschränkung in der
bisherigen Tätigkeit, wobei unklar ist, in welchem Ausmass das funktionelle
Leistungsvermögen bei den Büroarbeiten (z.B. Tastaturschreiben), den Baustellenbesichtigungen
(z.B. beim Besteigen von Leitern und Gerüsten) oder dem Autofahren dadurch
tatsächlich eingeschränkt ist. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin
die bei einer solchen Ausgangslage aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
gebotenen weiteren Abklärungen unterlassen, wobei die nach der
RAD-Stellungnahme vom 17. November 2016 (IV-Nr. 35
S. 2 ff.) neu eingegangenen Berichte dem RAD gar nicht mehr vorgelegt
wurden. Stattdessen gab die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für
das Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit unzulässigerweise die (zudem
leicht abgeänderte) Aussage von Dr. med. S.___ zur Leistungsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit an, wonach leichte (korrekt: «leichtere») Tätigkeiten
ohne schwere manuelle Belastung («vermutlich» [in der Verfügung weggelassen])
in vollem zeitlichem Umfang möglich seien (vgl. IV-Nr. 45 S. 6).
6.
6.1
Nach dem Dargelegten beruht die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017
(IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.), worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen
Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie eine umfassende (insbesondere orthopädische, neurologische,
handchirurgische und allenfalls rheumatologische) Begutachtung des
Beschwerdeführers veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Im vorliegenden Fall wurden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
arbeitsfähig ist und welche Tätigkeiten ihm gegebenenfalls noch zumutbar sind,
bleibt aufgrund der bisher ins Recht gelegten, teilweise auch widersprüchlichen
medizinischen Unterlagen gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen
wären daher notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des
ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein medizinisches Gutachten
einzuholen. Überdies erscheint die Rückweisung dieser Sache an die
Beschwerdegegnerin vorliegend auch aufgrund der zeitlichen Verhältnisse als sinnvoll:
Das Gericht könnte nach einer Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch
beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
7.
Juni 2017 entwickelt hat (E. II. 1.2 hievor). Mit Blick auf das Alter
des 1955 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass in
absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit dem
Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine
Rückweisung erreichen. Diese verdient daher auch aus diesem Grund den Vorzug
vor der Anordnung eines Gerichtsgutachtens.
6.2
Nachdem eine Rückweisung erfolgt
und somit lediglich ein Zwischenentscheid zu fällen ist, kann auf die vom
Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung (vgl. Antragsziffer 4
[E. I. 2.1]) verzichtet werden. Ausserdem besteht kein sachlicher Anlass, eine
gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers zu den «tatsächliche[n] Schmerzen
und Beschwerden» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I. 2.1]) durchzuführen,
zumal der medizinische Sachverhalt auf Grundlage von fachärztlichen Expertisen
zu beurteilen ist (vgl. E. II. 2.4 hievor) und damit (auch gemäss den
Vorbringen in der Beschwerde) die Notwendigkeit einer medizinischen
Begutachtung im Vordergrund steht. Eine Parteibefragung erscheint daher weder
notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse
zu erwarten sind. Dasselbe gilt auch für eine Parteibefragung hinsichtlich der «Umstände
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I.
2.
]), zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit dem
Beschwerdeführer einiggeht, dass wirtschaftliche Gründe zur Kündigung durch die
Arbeitgeberin geführt hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 1; siehe auch E. II.
3), es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache jedoch auch keinen
Unterschied machen würde, wenn die Kündigung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten erfolgt wäre (so noch im Vorbescheid vom
6.
Januar 2017 [IV-Nr. 36 S. 2]), weshalb im Übrigen auch der
beantragte Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerde,
S. 7, 9 [A.S. 11, 13]) obsolet ist. Ausserdem liesse sich eine
allfällige Mitbeteiligung gesundheitlicher Beschwerden am Kündigungsentscheid
der Arbeitgeberin im März 2015 (vgl. IV-Nr. 22 S. 9) – auch nach
Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.
[A.S. 11 f.]; E. II. 3.2) – kaum gerichtlich feststellen; mit
Blick auf den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG erst am 4. Mai 2015 (vgl. Beschwerde, S. 4 [A.S. 8];
IV-Nr. 47 S. 1; E. II. 3.1) ist die Klärung dieser Frage vorliegend
denn auch nicht erforderlich.
7.
7.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.2
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht mit Kostennote vom 28. September 2017 (A.S. 23 f.) einen
Aufwand von 7.46 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 gemäss
Honorarvereinbarung vom 29. Juni 2017 (A.S. 25) und Spesen von
CHF 62.60 geltend. Da
in fünf Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines
Anwalts bereits enthalten ist (fünf Kurzbriefe an den Klienten vom 30. Juni
2017, 7. Juli 2017, 28. August 2017 sowie 20. und 28. September 2017
à je 0,17 Stunden) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der
zeitliche Aufwand auf 6.61 Stunden (7.46 Stunden – 0.85 Stunden) zu kürzen. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00
wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein
solcher liegt nicht vor, so dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf
CHF 260.00 zu reduzieren ist. Damit
resultiert ein Honorar von CHF 1'718.60 (6.61 x CHF 260.00). Was die Auslagen von CHF 62.60
anbelangt, so sind die 42 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 21.00
auf CHF 41.60. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 % (für das
Jahr 2017) bzw. 7.7 % für den erst 2018 anfallenden nachprozessualen
Aufwand von einer Stunde (CHF 260.00) beläuft sich die Parteientschädigung
auf total CHF 1'900.25.
7.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Infolge nicht
durchgeführter Verhandlung sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
CHF 600.00 festzusetzen. Diese sind nach dem Verfahrensausgang durch die
IV-Stelle zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'900.25 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer