VSBES.2017.184
Ergänzungsleistungen IV
8. November 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 8. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV, Grundeigentum im Ausland (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017; Verfügung
vom 8. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zur
Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 legte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den EL-Anspruch
ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'740.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 882.00) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Den anerkannten
Ausgaben von CHF 47'423.00 wurden Einnahmen von CHF 26'554.00
gegenübergestellt. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren
Erwerbseinkommen von CHF 752.00, den IV- und BVG-Renten von insgesamt
CHF 25'788.00 und einem Vermögensertrag von CHF 14.00 (AK-Nr. 2).
2. Nachdem sich herausgestellt
hatte, dass der Beschwerdeführer über Grundeigentum in Kroatien verfügt, setzte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 30) den
EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest. Bei den anrechenbaren
Einnahmen wurden neu ein Vermögensverzehr, im Wesentlichen resultierend aus dem
als Vermögen angerechneten Grundeigentum in Kroatien, und ein entsprechender
Mietwert berücksichtigt. Als zusätzliche Ausgabe wurden Gebäudeunterhaltskosten
in der Höhe von 20 % des Mietwertes in die Berechnung aufgenommen. Die
rückwirkende Neuberechnung ergab für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April
2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 22'034.00.
3. Der Beschwerdeführer erhob am
5. Mai 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 43, 42).
Er machte geltend, die Liegenschaftswerte seien nicht korrekt. Am 12. und 16.
Mai 2017 reichte er ergänzende Unterlagen ein (AK-Nr. 46 - 49, 51).
4. Mit Einspracheentscheid vom 1.
Juni 2017 (AK-Nr. 53; A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 4141
und 4142 in der Gemeinde [...] in Kroatien. Der Wert des Grundstücks Nr. 4141
belaufe sich auf 458'000 Kroatische Kuna, derjenige des Grundstücks Nr. 4142
auf 85'800. Umgerechnet ergebe sich ein Wert von insgesamt CHF 77'219.80
(Kurs 2017). Am 8. Juni 2017 wurde (als integrierender Bestandteil des
Einspracheentscheids) die entsprechende Verfügung erlassen (AK-Nr. 54). Mit
einer zweiten Verfügung vom gleichen Datum wurde die Rückforderung neu auf
CHF 17'196.00 (Differenz zwischen den erfolgten Auszahlungen und dem neu
ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017)
festgelegt (AK-Nr. 55).
5. Mit Zuschrift vom 7. Juli
2017 lässt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn umsetzende Verfügung
vom 8. Juni 2017 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 8. Juni 2017
der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei von einer Rückforderung aufgrund
der Falschberechnung des Werts der Liegenschaft in Kroatien abzusehen.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur
Durchführung der erforderlichen Abklärungen unter Anordnung einer Expertise des
Verkehrswertes der Liegenschaft in Kroatien und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien Herrn A.___ bzw. dem
unterzeichneten Anwalt die vollständigen EL-Akten zur Verfügung zu stellen und
die Möglichkeit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung bzw. eines zweiten
Schriftenwechsels zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 den Antrag, der angefochtene
Einspracheentscheid sei im Sinne einer reformatio in peius zu Ungunsten des
Beschwerdeführers abzuändern, denn der Mietwert der Liegenschaft Nr. 4141 sei
wegen eines Rechenfehlers zu niedrig angesetzt worden (A.S. 19 ff.).
7. Der Beschwerdeführer
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 38). Seine
Vertretung erklärt am 20. Oktober 2017, sie verzichte auf die Einreichung einer
detaillierten Kostennote und beantrage eine Parteientschädigung nach
richterlichem Ermessen (A.S. 40).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 respektive die diesen umsetzende Verfügung
vom 8. Juni 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist
sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen sind der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente für die
Zeit ab 1. Mai 2012 sowie die entsprechende Rückforderung. Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin das Grundeigentum des Beschwerdeführers in Kroatien richtig
bewertet hat und ob sie zu Recht einen entsprechenden Mietertrag in die
Berechnung einbezogen hat. Die übrigen Punkte der Berechnung wurden nicht
beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft sein
könnten. Die Beurteilung hat sich daher auf die erwähnten, vom Beschwerdeführer
beanstandeten Punkte zu beschränken.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus
der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
2.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen
gehört bei Invalidenrentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei
Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Bundesrat
regelt die Bewertung des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Gestützt darauf
hat der Bundesrat bestimmt, Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer Person,
die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken
dienen, seien zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.3
Zu den anrechenbaren Einnahmen
gehören auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG).
2.4
Mietzinsen sind bei den
Einnahmen des Eigentümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.
Liegt der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem
ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe
gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft
leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz. 3433.03 der vom Bundesamt
für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL]). Bei Personen, die eine ihnen selbst gehörende
Liegenschaft bewohnen, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme
anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen
Steuer zu bewerten (vgl. WEL Rz. 3433.02). Nach der im Kanton Solothurn
geltenden, durch das kantonale Steuergericht geschützten Praxis der
Steuerbehörden wird bei im Ausland gelegenen Liegenschaften der Steuerwert auf
einen Drittel des Kaufpreises festgesetzt. Der Eigenmietwert entspricht 10 %
dieses Steuerwerts (vgl. die Darstellung der Praxis im vom Steueramt
herausgegebenen Steuerbuch:
Ziffer 2.7). Der jährliche Eigenmietwert wird mit anderen Worten auf einen
Dreissigstel des Kaufpreises festgelegt.
3.
3.1
Den Akten und den ergänzenden
Erläuterungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er Eigentümer
der Grundstücks Nr. 2959 in [...], Kroatien, war. Dieses Grundstück wurde in
der Folge grundbuchmässig aufgeteilt. Es entstanden zwei Grundst.ke mit den
Nummern 4141 (Haus) und 4142 (Land; vgl. A.S. 11; AK-Nr. 22 S. 2 f.; AK-Nr. 25),
welche sich weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Der
Beschwerdeführer liess im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eine Schätzung bzw.
ein Bewertungsgutachten vom 9. März 2017 für die Parzelle Nr. 4141 (AK-Nr. 16)
einreichen. Danach beläuft sich der Marktwert dieses Grundstücks auf 458'000
kroatische Kuna (vgl. AK-Nr. 16 S. 8, S. 13). Im weiteren Verlauf reichte der
Beschwerdeführer überdies eine Schätzung bzw. ein Bewertungsgutachten für das
Grundstück Nr. 4142 ein. Dieses lautet auf einen Wert von 85'800 kroatischen
Kuna (AK-Nr. 45, 47). Für beide Grundstücke zusammen ergibt sich aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Schätzungen demnach ein Wert von 543'800 Kuna.
3.2
Die den Einspracheentscheid
umsetzende Verfügung enthält die folgenden Werte für das nicht selbst bewohnte
Grundeigentum in Kroatien (vgl. AK-Nr. 56 ff.):
2012: CHF 86'899.00
2013: CHF 86'899.00
2014: CHF 87'606.00
2015: CHF 85'376.00
2016: CHF 77'382.00
2017: CHF 77'219.00
Laut Währungsrechner (vgl.
http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/kuna-schweizer-franken) entsprechen
543'800 Kuna den folgenden Beträgen:
Per 2. Januar 2012: CHF 87'399.00
Per 1. Januar 2013: CHF 86'922.00
Per 1. Januar 2014: CHF 87'586.00
Per 1. Januar 2015: CHF 85'403.00
Per 1. Januar 2016: CHF 77'386.00
Per 1. Januar 2017: CHF 77'232.00.
Diese Beträge stimmen mit minimalen
Abweichungen mit denjenigen überein, welche die Beschwerdegegnerin in die der Verfügung
vom 8. Juni 2017 zugrundeliegenden Berechnungen eingesetzt hat. Der Wert in
Kuna basiert auf den offiziellen Schätzungen, welche der Beschwerdeführer
selbst eingereicht hat. Die Bewertung des Grundeigentums in Kroatien lässt sich
daher nicht beanstanden.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat
dem Beschwerdeführer neben dem Vermögensverzehr auch einen Mietwert der
Liegenschaft (Grundstück Nr. 4141) als Einnahme angerechnet. Umgekehrt wurde
ausgabenseitig ein Betrag für Liegenschaftsunterhalt von 20 % dieses Mietwerts
eingesetzt.
4.1
Die berücksichtigten Mietwerte
belaufen sich auf CHF 2'469.00 für 2012 und 2013 (AK-Nr. 57, 60, 62, 63), auf
CHF 2'489.00 für 2014 (AK-Nr. 61), auf CHF 2'426.00 für 2015 (AK-Nr. 59), auf
CHF 2'198.00 für 2016 (AK-Nr. 56) und auf CHF 2'194.00 für 2017 (AK-Nr. 58).
In der Begründung zur ursprünglichen
Verfügung vom 19. April 2016 wurde ausgeführt, der berücksichtigte Mietwert
entspreche 5 % des Wertes der Liegenschaft. Dabei wurde allein der (damals
versehentlich falsch bezifferte) auf das Haus als Gebäude ohne Land entfallende
Wert berücksichtigt (AK-Nr. 30 S. 3; vgl. auch AK-Nr. 28). In der
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 wird erklärt, man
habe einen Liegenschaftsertrag von 5 % des Verkehrswertes des Grundstücks mit
Wohnhaus (Nr. 4141), abzüglich einer Pauschale für den Unterhalt,
berücksichtigen wollen. Wegen eines Rechenfehlers habe man aber zu niedrige
Beträge ermittelt. Richtigerweise müssten die Eigenmietwerte auf Beträge
zwischen CHF 3'250.00 (2017) und CHF 3'689.00 (2014) festgesetzt werden.
4.2
Der Beschwerdeführer wendet
sich grundsätzlich gegen die Anrechnung eines Mietwerts. Er legt dar, es handle
sich um ein Ferienhaus im Ausland. Deshalb sei kein Eigenmietwert anzurechnen.
Hier werde ein hypothetisches Einkommen durch die Unterlassung der Vermietung
der Liegenschaft angerechnet, was unzulässig und im vorliegenden Fall
ungerechtfertigt sei. In dieser Gegend von Kroatien bestehe der Immobilienmarkt
fast nicht mehr. Das Haus liege in einer menschenleeren Gegend, die nächste
Ortschaft sei über 20 km entfernt. Der Beschwerdeführer habe versucht, die
Liegenschaft zu verkaufen. Er habe aber keinen Käufer finden können. Da es
keine Kaufinteressenten gebe, sei die Liegenschaft nicht vermietbar. Der
Eigenmietwert sei schon aus diesem Grund aus der Berechnung zu streichen.
4.3
Die Darstellung des
Beschwerdeführers, für den Verkauf und die Vermietung des Hauses bestehe kein
Markt, wird durch die vorhandenen Akten nicht gestützt. Namentlich hat der
Beschwerdeführer selbst eine Schätzung für das Grundstück Nr. 4141 (mit
dem Haus) eingereicht, das den durch die Beschwerdegegnerin angenommenen
Verkehrswert (im Bewertungsgutachten ausdrücklich als Marktwert bezeichnet)
ausweist. Von der Anrechnung eines Ertrags kann nicht bereits deshalb abgesehen
werden, weil der Beschwerdeführer behauptet, das Haus lasse sich nicht
vermieten. Es besteht eine natürliche Vermutung, die Nutzungsmöglichkeit lasse
sich zu einem angemessenen Preis verwerten. Diese Vermutung lässt sich nur
durch nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen widerlegen (vgl.
Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage, Basel 2016, S. 1839 N 157). Vorliegend besteht keine Grundlage für
die Annahme, eine Vermietung des Hauses sei nicht möglich. Da die Liegenschaft
nach Lage der Akten nicht vermietet wird, ist im Sinne von Einkünften, auf die
verzichtet worden ist (E. II. 2.3 hiervor), eine ortsübliche Miete anzurechnen
(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann nicht angehen, dass Anspruch auf
Ergänzungsleistungen erhoben und gleichzeitig auf mögliche Einnahmen aus einer
Liegenschaft verzichtet wird.
4.4
Zu bestimmen bleibt der für
die Berechnung massgebende Mietwert des Grundstücks Nr. 4141. Der durch das
Bewertungsgutachten ermittelte Marktwert dieses Grundstücks von 458'000 Kuna
entspricht gemäss dem zitierten Währungsrechner per 2. Januar 2012 CHF 73'610.00,
per 1. Januar 2013 CHF 73'209.00, per 1. Januar 2014 CHF 73'767.00, per 1.
Januar 2015 CHF 71'929.00, per 1. Januar 2016 CHF 65'177.00 und per 2. Januar
2017.
CHF 64’973.00. Die in den angefochtenen Berechnungen berücksichtigten Mietwerte
von CHF 2'469.00 (2012), CHF 2'469.00 (2013), CHF 2'489.00 (2014),
CHF 2'426.00 (2015), CHF 2'198.00 (2016) und CHF 2'194.00 (2017)
entsprechen jeweils ungefähr 3.37 % des Wertes des Grundstücks Nr. 4141. Wie
dargelegt (E. II. 2.4), geht die kantonale Steuerpraxis bei Liegenschaften im Ausland
von einem Eigenmietwert aus, der 1/30 oder 3.33 % des Verkehrswerts entspricht.
Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Wert ist lediglich minimal höher
als der Eigenmietwert, der auf diese Weise resultieren würde (wobei nach der
Steuerpraxis der ursprüngliche, hier höhere Währungskurs massgebend bliebe, so
dass für die Jahre 2016 und 2017 bereits der Eigenmietwert höher ausfiele als
die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge). Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, ist der bei einer Vermietung an Dritte realisierbare
Mietzins erfahrungsgemäss tendenziell höher als der Eigenmietwert. Die in die
Berechnung eingesetzten Beträge, die nahezu identisch sind mit dem steuerlichen
Eigenmietwert, lassen sich daher nicht beanstanden.
Ob sich, wie die Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vorbringt, die Annahme eines höheren Mietwertes
rechtfertigen liesse, kann offenbleiben, denn eine Korrektur des angefochtenen
Einspracheentscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers (sogenannte reformatio
in peius) wäre nach der Rechtsprechung nur dann angezeigt, wenn der
Einspracheentscheid als zweifellos unrichtig im Sinne der
Wiedererwägungsvoraussetzung gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzusehen wäre
(BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). So verhält es sich nicht, vielmehr erscheint
der gewählte Prozentsatz, der praktisch dem Eigenmietwert entspricht, als
sicherlich nicht zu hoch, aber vertretbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin
offenbar ein Rechenfehler unterlaufen ist, vermöchte nur dann eine
Wiedererwägung respektive eine reformatio in peius zu begründen, wenn der
Entscheid auch im Ergebnis zweifellos unrichtig wäre. Dies trifft hier nicht
zu.
4.5
Ist die Höhe des Mietwertes
korrekt, gilt dies auch für die zusätzlich einbezogenen Kosten für
Gebäudeunterhalt in der Höhe von 20 % dieses Mietwertes.
5.
Zusammenfassend erweist sich
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Sie hat den Wert des
Grundeigentums korrekt festgelegt. Der angenommene Mietwert und die neu
berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten lassen sich ebenfalls nicht
beanstanden. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bis zum 20. Januar
2017.
(vgl. AK-Nr. 7) nicht gemeldet hatte, dass er Grundeigentum besitzt, ist
auch die rückwirkende Korrektur der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Mai 2012
zulässig. Dass die Anpassung rückwirkend vorgenommen wird, lässt sich in dieser
Konstellation sowohl durch eine Meldepflichtverletzung (Art. 25 Abs. 2
lit. c ELV) als auch durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
begründen. Sie wurde denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Berechnungen des
Anspruchs und der Rückforderung lassen sich ebenfalls nicht beanstanden.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn
umsetzende Verfügung vom 8. Juni 2017 sind zu bestätigen.
6.2
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold