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Entscheid

VSBES.2017.184

Ergänzungsleistungen IV

8. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zur

Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 legte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den EL-Anspruch

ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'740.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 882.00) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Den anerkannten

Ausgaben von CHF 47'423.00 wurden Einnahmen von CHF 26'554.00

gegenübergestellt. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren

Erwerbseinkommen von CHF 752.00, den IV- und BVG-Renten von insgesamt

CHF 25'788.00 und einem Vermögensertrag von CHF 14.00 (AK-Nr. 2).

2. Nachdem sich herausgestellt

hatte, dass der Beschwerdeführer über Grundeigentum in Kroatien verfügt, setzte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 30) den

EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest. Bei den anrechenbaren

Einnahmen wurden neu ein Vermögensverzehr, im Wesentlichen resultierend aus dem

als Vermögen angerechneten Grundeigentum in Kroatien, und ein entsprechender

Mietwert berücksichtigt. Als zusätzliche Ausgabe wurden Gebäudeunterhaltskosten

in der Höhe von 20 % des Mietwertes in die Berechnung aufgenommen. Die

rückwirkende Neuberechnung ergab für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April

2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 22'034.00.

3. Der Beschwerdeführer erhob am

5. Mai 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 43, 42).

Er machte geltend, die Liegenschaftswerte seien nicht korrekt. Am 12. und 16.

Mai 2017 reichte er ergänzende Unterlagen ein (AK-Nr. 46 - 49, 51).

4. Mit Einspracheentscheid vom 1.

Juni 2017 (AK-Nr. 53; A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 4141

und 4142 in der Gemeinde [...] in Kroatien. Der Wert des Grundstücks Nr. 4141

belaufe sich auf 458'000 Kroatische Kuna, derjenige des Grundstücks Nr. 4142

auf 85'800. Umgerechnet ergebe sich ein Wert von insgesamt CHF 77'219.80

(Kurs 2017). Am 8. Juni 2017 wurde (als integrierender Bestandteil des

Einspracheentscheids) die entsprechende Verfügung erlassen (AK-Nr. 54). Mit

einer zweiten Verfügung vom gleichen Datum wurde die Rückforderung neu auf

CHF 17'196.00 (Differenz zwischen den erfolgten Auszahlungen und dem neu

ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017)

festgelegt (AK-Nr. 55).

5. Mit Zuschrift vom 7. Juli

2017 lässt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn umsetzende Verfügung

vom 8. Juni 2017 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 8. Juni 2017

der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei von einer Rückforderung aufgrund

der Falschberechnung des Werts der Liegenschaft in Kroatien abzusehen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur

Durchführung der erforderlichen Abklärungen unter Anordnung einer Expertise des

Verkehrswertes der Liegenschaft in Kroatien und zum neuen Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien Herrn A.___ bzw. dem

unterzeichneten Anwalt die vollständigen EL-Akten zur Verfügung zu stellen und

die Möglichkeit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung bzw. eines zweiten

Schriftenwechsels zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 den Antrag, der angefochtene

Einspracheentscheid sei im Sinne einer reformatio in peius zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abzuändern, denn der Mietwert der Liegenschaft Nr. 4141 sei

wegen eines Rechenfehlers zu niedrig angesetzt worden (A.S. 19 ff.).

7. Der Beschwerdeführer

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 38). Seine

Vertretung erklärt am 20. Oktober 2017, sie verzichte auf die Einreichung einer

detaillierten Kostennote und beantrage eine Parteientschädigung nach

richterlichem Ermessen (A.S. 40).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 respektive die diesen umsetzende Verfügung

vom 8. Juni 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist

sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen sind der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente für die

Zeit ab 1. Mai 2012 sowie die entsprechende Rückforderung. Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin das Grundeigentum des Beschwerdeführers in Kroatien richtig

bewertet hat und ob sie zu Recht einen entsprechenden Mietertrag in die

Berechnung einbezogen hat. Die übrigen Punkte der Berechnung wurden nicht

beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft sein

könnten. Die Beurteilung hat sich daher auf die erwähnten, vom Beschwerdeführer

beanstandeten Punkte zu beschränken.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus

der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen

gehört bei Invalidenrentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei

Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Bundesrat

regelt die Bewertung des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Gestützt darauf

hat der Bundesrat bestimmt, Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer Person,

die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken

dienen, seien zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen

gehören auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG).

2.4

Mietzinsen sind bei den

Einnahmen des Eigentümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.

Liegt der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem

ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe

gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft

leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz. 3433.03 der vom Bundesamt

für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL]). Bei Personen, die eine ihnen selbst gehörende

Liegenschaft bewohnen, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme

anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen

Steuer zu bewerten (vgl. WEL Rz. 3433.02). Nach der im Kanton Solothurn

geltenden, durch das kantonale Steuergericht geschützten Praxis der

Steuerbehörden wird bei im Ausland gelegenen Liegenschaften der Steuerwert auf

einen Drittel des Kaufpreises festgesetzt. Der Eigenmietwert entspricht 10 %

dieses Steuerwerts (vgl. die Darstellung der Praxis im vom Steueramt

herausgegebenen Steuerbuch:

Ziffer 2.7). Der jährliche Eigenmietwert wird mit anderen Worten auf einen

Dreissigstel des Kaufpreises festgelegt.

3.

3.1

Den Akten und den ergänzenden

Erläuterungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er Eigentümer

der Grundstücks Nr. 2959 in [...], Kroatien, war. Dieses Grundstück wurde in

der Folge grundbuchmässig aufgeteilt. Es entstanden zwei Grundst.ke mit den

Nummern 4141 (Haus) und 4142 (Land; vgl. A.S. 11; AK-Nr. 22 S. 2 f.; AK-Nr. 25),

welche sich weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Der

Beschwerdeführer liess im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eine Schätzung bzw.

ein Bewertungsgutachten vom 9. März 2017 für die Parzelle Nr. 4141 (AK-Nr. 16)

einreichen. Danach beläuft sich der Marktwert dieses Grundstücks auf 458'000

kroatische Kuna (vgl. AK-Nr. 16 S. 8, S. 13). Im weiteren Verlauf reichte der

Beschwerdeführer überdies eine Schätzung bzw. ein Bewertungsgutachten für das

Grundstück Nr. 4142 ein. Dieses lautet auf einen Wert von 85'800 kroatischen

Kuna (AK-Nr. 45, 47). Für beide Grundstücke zusammen ergibt sich aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Schätzungen demnach ein Wert von 543'800 Kuna.

3.2

Die den Einspracheentscheid

umsetzende Verfügung enthält die folgenden Werte für das nicht selbst bewohnte

Grundeigentum in Kroatien (vgl. AK-Nr. 56 ff.):

2012: CHF 86'899.00

2013: CHF 86'899.00

2014: CHF 87'606.00

2015: CHF 85'376.00

2016: CHF 77'382.00

2017: CHF 77'219.00

Laut Währungsrechner (vgl.

http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/kuna-schweizer-franken) entsprechen

543'800 Kuna den folgenden Beträgen:

Per 2. Januar 2012: CHF 87'399.00

Per 1. Januar 2013: CHF 86'922.00

Per 1. Januar 2014: CHF 87'586.00

Per 1. Januar 2015: CHF 85'403.00

Per 1. Januar 2016: CHF 77'386.00

Per 1. Januar 2017: CHF 77'232.00.

Diese Beträge stimmen mit minimalen

Abweichungen mit denjenigen überein, welche die Beschwerdegegnerin in die der Verfügung

vom 8. Juni 2017 zugrundeliegenden Berechnungen eingesetzt hat. Der Wert in

Kuna basiert auf den offiziellen Schätzungen, welche der Beschwerdeführer

selbst eingereicht hat. Die Bewertung des Grundeigentums in Kroatien lässt sich

daher nicht beanstanden.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat

dem Beschwerdeführer neben dem Vermögensverzehr auch einen Mietwert der

Liegenschaft (Grundstück Nr. 4141) als Einnahme angerechnet. Umgekehrt wurde

ausgabenseitig ein Betrag für Liegenschaftsunterhalt von 20 % dieses Mietwerts

eingesetzt.

4.1

Die berücksichtigten Mietwerte

belaufen sich auf CHF 2'469.00 für 2012 und 2013 (AK-Nr. 57, 60, 62, 63), auf

CHF 2'489.00 für 2014 (AK-Nr. 61), auf CHF 2'426.00 für 2015 (AK-Nr. 59), auf

CHF 2'198.00 für 2016 (AK-Nr. 56) und auf CHF 2'194.00 für 2017 (AK-Nr. 58).

In der Begründung zur ursprünglichen

Verfügung vom 19. April 2016 wurde ausgeführt, der berücksichtigte Mietwert

entspreche 5 % des Wertes der Liegenschaft. Dabei wurde allein der (damals

versehentlich falsch bezifferte) auf das Haus als Gebäude ohne Land entfallende

Wert berücksichtigt (AK-Nr. 30 S. 3; vgl. auch AK-Nr. 28). In der

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 wird erklärt, man

habe einen Liegenschaftsertrag von 5 % des Verkehrswertes des Grundstücks mit

Wohnhaus (Nr. 4141), abzüglich einer Pauschale für den Unterhalt,

berücksichtigen wollen. Wegen eines Rechenfehlers habe man aber zu niedrige

Beträge ermittelt. Richtigerweise müssten die Eigenmietwerte auf Beträge

zwischen CHF 3'250.00 (2017) und CHF 3'689.00 (2014) festgesetzt werden.

4.2

Der Beschwerdeführer wendet

sich grundsätzlich gegen die Anrechnung eines Mietwerts. Er legt dar, es handle

sich um ein Ferienhaus im Ausland. Deshalb sei kein Eigenmietwert anzurechnen.

Hier werde ein hypothetisches Einkommen durch die Unterlassung der Vermietung

der Liegenschaft angerechnet, was unzulässig und im vorliegenden Fall

ungerechtfertigt sei. In dieser Gegend von Kroatien bestehe der Immobilienmarkt

fast nicht mehr. Das Haus liege in einer menschenleeren Gegend, die nächste

Ortschaft sei über 20 km entfernt. Der Beschwerdeführer habe versucht, die

Liegenschaft zu verkaufen. Er habe aber keinen Käufer finden können. Da es

keine Kaufinteressenten gebe, sei die Liegenschaft nicht vermietbar. Der

Eigenmietwert sei schon aus diesem Grund aus der Berechnung zu streichen.

4.3

Die Darstellung des

Beschwerdeführers, für den Verkauf und die Vermietung des Hauses bestehe kein

Markt, wird durch die vorhandenen Akten nicht gestützt. Namentlich hat der

Beschwerdeführer selbst eine Schätzung für das Grundstück Nr. 4141 (mit

dem Haus) eingereicht, das den durch die Beschwerdegegnerin angenommenen

Verkehrswert (im Bewertungsgutachten ausdrücklich als Marktwert bezeichnet)

ausweist. Von der Anrechnung eines Ertrags kann nicht bereits deshalb abgesehen

werden, weil der Beschwerdeführer behauptet, das Haus lasse sich nicht

vermieten. Es besteht eine natürliche Vermutung, die Nutzungsmöglichkeit lasse

sich zu einem angemessenen Preis verwerten. Diese Vermutung lässt sich nur

durch nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen widerlegen (vgl.

Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Auflage, Basel 2016, S. 1839 N 157). Vorliegend besteht keine Grundlage für

die Annahme, eine Vermietung des Hauses sei nicht möglich. Da die Liegenschaft

nach Lage der Akten nicht vermietet wird, ist im Sinne von Einkünften, auf die

verzichtet worden ist (E. II. 2.3 hiervor), eine ortsübliche Miete anzurechnen

(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann nicht angehen, dass Anspruch auf

Ergänzungsleistungen erhoben und gleichzeitig auf mögliche Einnahmen aus einer

Liegenschaft verzichtet wird.

4.4

Zu bestimmen bleibt der für

die Berechnung massgebende Mietwert des Grundstücks Nr. 4141. Der durch das

Bewertungsgutachten ermittelte Marktwert dieses Grundstücks von 458'000 Kuna

entspricht gemäss dem zitierten Währungsrechner per 2. Januar 2012 CHF 73'610.00,

per 1. Januar 2013 CHF 73'209.00, per 1. Januar 2014 CHF 73'767.00, per 1.

Januar 2015 CHF 71'929.00, per 1. Januar 2016 CHF 65'177.00 und per 2. Januar

2017.

CHF 64’973.00. Die in den angefochtenen Berechnungen berücksichtigten Mietwerte

von CHF 2'469.00 (2012), CHF 2'469.00 (2013), CHF 2'489.00 (2014),

CHF 2'426.00 (2015), CHF 2'198.00 (2016) und CHF 2'194.00 (2017)

entsprechen jeweils ungefähr 3.37 % des Wertes des Grundstücks Nr. 4141. Wie

dargelegt (E. II. 2.4), geht die kantonale Steuerpraxis bei Liegenschaften im Ausland

von einem Eigenmietwert aus, der 1/30 oder 3.33 % des Verkehrswerts entspricht.

Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Wert ist lediglich minimal höher

als der Eigenmietwert, der auf diese Weise resultieren würde (wobei nach der

Steuerpraxis der ursprüngliche, hier höhere Währungskurs massgebend bliebe, so

dass für die Jahre 2016 und 2017 bereits der Eigenmietwert höher ausfiele als

die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge). Wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht ausführt, ist der bei einer Vermietung an Dritte realisierbare

Mietzins erfahrungsgemäss tendenziell höher als der Eigenmietwert. Die in die

Berechnung eingesetzten Beträge, die nahezu identisch sind mit dem steuerlichen

Eigenmietwert, lassen sich daher nicht beanstanden.

Ob sich, wie die Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort vorbringt, die Annahme eines höheren Mietwertes

rechtfertigen liesse, kann offenbleiben, denn eine Korrektur des angefochtenen

Einspracheentscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers (sogenannte reformatio

in peius) wäre nach der Rechtsprechung nur dann angezeigt, wenn der

Einspracheentscheid als zweifellos unrichtig im Sinne der

Wiedererwägungsvoraussetzung gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzusehen wäre

(BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). So verhält es sich nicht, vielmehr erscheint

der gewählte Prozentsatz, der praktisch dem Eigenmietwert entspricht, als

sicherlich nicht zu hoch, aber vertretbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin

offenbar ein Rechenfehler unterlaufen ist, vermöchte nur dann eine

Wiedererwägung respektive eine reformatio in peius zu begründen, wenn der

Entscheid auch im Ergebnis zweifellos unrichtig wäre. Dies trifft hier nicht

zu.

4.5

Ist die Höhe des Mietwertes

korrekt, gilt dies auch für die zusätzlich einbezogenen Kosten für

Gebäudeunterhalt in der Höhe von 20 % dieses Mietwertes.

5.

Zusammenfassend erweist sich

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Sie hat den Wert des

Grundeigentums korrekt festgelegt. Der angenommene Mietwert und die neu

berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten lassen sich ebenfalls nicht

beanstanden. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bis zum 20. Januar

2017.

(vgl. AK-Nr. 7) nicht gemeldet hatte, dass er Grundeigentum besitzt, ist

auch die rückwirkende Korrektur der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Mai 2012

zulässig. Dass die Anpassung rückwirkend vorgenommen wird, lässt sich in dieser

Konstellation sowohl durch eine Meldepflichtverletzung (Art. 25 Abs. 2

lit. c ELV) als auch durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

begründen. Sie wurde denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Berechnungen des

Anspruchs und der Rückforderung lassen sich ebenfalls nicht beanstanden.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn

umsetzende Verfügung vom 8. Juni 2017 sind zu bestätigen.

6.2

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold