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Entscheid

VSBES.2017.185

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Juni 2018Deutsch71 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Mai 2005 unter Hinweis auf eine

peripher-arterielle Verschlusskrankheit erstmals bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach dem Einholen der medizinischen

Akten (IV-Nr. 8) und des Arbeitgeberfragebogens vom 15. Juni 2005

(IV-Nr. 5) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 29. September 2005 (IV-Nr. 12) Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche. Die Stellenvermittlung wurde mit

Abschlussbericht vom 24. Oktober 2005 (IV-Nr. 15) wegen der inneren

Selbstüberzeugung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr als 50 %

tätig sein, abgeschlossen. Daraufhin sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 18) eine Berufsberatung und

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Sie veranlasste mit

Mitteilung vom 8. Dezember 2005 (IV-Nr. 24) eine Abklärung durch die B.___

des [...] und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni

2006 (IV-Nr. 30) während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme Taggelder.

Gemäss dem Bericht der B.___ vom 26. Juni 2006 (IV-Nr. 33) limitiere

sich der Beschwerdeführer selbst. Mit Abschlussbericht vom 2. August 2006

(IV-Nr. 34) wurde der Fall ohne weitere Leistungen eingestellt. Mit

Vorbescheid vom 3. Januar 2007 (IV-Nr. 37) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen errechneten IV-Grad

von 30 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 (IV-Nr. 38) Einwände. Gestützt

auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. Januar 2007 (IV-Nr. 40), holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, FMH Angiologie / Innere

Medizin, [...], ein Gutachten ein. Dieses wurde am 18. April 2007 erstattet

(IV-Nr. 43). Nach dem Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___

vom 13. Juni 2007 (IV-Nr. 46 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 2. Juli 2007 (IV-Nr. 47) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % ab.

1.2 Die dagegen am 21. August

bzw. 6. September 2007 erhobene (IV-Nrn. 51 S. 3, 55 S. 2

ff.) und am 26. September 2007 ergänzte Beschwerde (IV-Nr. 56

S. 2 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2007.279 vom 10. Juli

2008 ab (IV-Nr. 60). So sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten

Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig (E. II. 3c). Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 7. Mai 2010 (Eingangsdatum)

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 62). Er verwies dabei auf Beschwerden am linken Bein,

Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Schwindel und Depressionen.

2.1 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 65, 72 f., 80, 83, 89) und Durchführung des

Intake-Gesprächs am 18. Mai 2010 (IV-Nr. 67) holte die Beschwerdegegnerin

bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Angiologie, Psychiatrie) ein, das am 30. November 2010 erstattet wurde

(IV-Nr. 91.1). Die Experten bezifferten die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im angestammten Beruf seit Mai 2007 auf 70 %, jene in

einer dem angiologischen Leiden (periphere arterielle Verschlusskrankheit

[PAVK] der unteren Extremität links Stadium I) angepassten Tätigkeit auf

100 % (IV-Nr. 91.1 S. 25 ff.). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 (IV-Nr. 94) die Abweisung seiner

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. März

2011 vorsorglich Einsprache erheben, die er am 14. April 2011 bestätigte (IV-Nrn. 96,

98). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine

Medizin FMH, RAD, vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 107 S. 2 f.) wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) die

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab.

2.2 Die dagegen am 27. April

2012 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115 S. 3

ff.) wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2012.124 vom

23. Dezember 2013 ab (IV-Nr. 124). So sei der Beschwerdeführer

aufgrund der hier relevanten medizinischen Angaben der Gutachter der Begutachtungsstelle

E.___ in der Lage, die bisherige Tätigkeit zu mindestens 70 % und eine

körperlich angepasste Verweistätigkeit vollumfänglich und ohne

Leistungsminderung auszuüben (E. II. 5). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

3. Am 23. Februar 2016 liess

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug

anmelden (IV-Nr. 134). Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

3.1 Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, vom 12. April 2016

(IV-Nr. 139 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mit Mitteilung vom 13. April 2016 (IV-Nr. 140) auf die Notwendigkeit

der Durchführung einer umfassenden medizinischen Untersuchung (Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, Angiologie) hin. Mit der polydisziplinären Begutachtung

wurde aufgrund des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV die Begutachtungsstelle

H.___ beauftragt. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 6. September

2016 erstattet (IV-Nr. 146.1). Zu diesem nahmen sowohl der behandelnde

Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am

16. September 2016 als auch der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016

Stellung (IV-Nrn. 148, 151). Nach Einholen der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 153

S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 154) die Abweisung seiner

Leistungsansprüche in Aussicht. Es liege keine medizinische Diagnose vor, die

eine länger dauernde Arbeitsfähigkeit begründe.

3.2 Aufgrund der dagegen am

26. Januar 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 157) und der anschliessend

eingeholten Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,

RAD, vom 10. März 2017 (IV-Nr. 163), erkundigte sich die

Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 bei der Begutachtungsstelle H.___ nach

der Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung (IV-Nr. 164). Zum

Antwortschreiben vom 16. März 2017 (IV-Nr. 165) äusserte sich der

RAD-Arzt Dr. med. J.___ am 10. April 2017 (IV-Nr. 169). Mit Verfügung

vom 6. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab (Aktenseiten [A.S. 1

ff.].).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Juni 2017 betreffend IV-Leistungen sei aufzuheben.

2. Es seien weitere tatsächliche und

medizinische Abklärungen zu treffen und es sei in der Angelegenheit neu zu

verfügen. Insbesondere sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Innere

Medizin, Angiologie, Neurologie und Psychiatrie) durchzuführen.

3. Es seien der Unterzeichnenden sämtliche

IV-Akten auf einer CD-Rom zuzustellen und ihr sei im Rahmen eines zweiten

Schriftenwechsels Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu

geben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu

gewähren.

5. Mit Verfügung vom 11. Juli

2017 (A.S. 19 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts darauf

hin, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers die angeforderten IV-Akten auf

CDR direkt bei der Beschwerdegegnerin erhältlich zu machen habe.

6. Mit Eingabe vom 11. September

2017 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom

12. September 2017 (A.S. 24 f.) geht die eingereichte CDR (IV-Akten)

zurück an die Vertreterin des Beschwerdeführers.

8. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2017 (A.S. 39 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara

Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9. Die am 31. Oktober 2017

(Eingang: 2. November 2017, A.S. 41 f.) durch die Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 43) zur Kenntnisnahme

zugestellt.

10. Mit Verfügung vom

26. Februar 2018 (A.S. 44) gibt der Präsident des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gerügte

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit, sich nochmals

schriftlich zu äussern, sofern dies in Kenntnis der vollständigen Aktenlage als

angezeigt erachtet werde.

11. Mit Eingabe vom 19. April 2018

(A.S. 51 ff.) lässt der Beschwerdeführer u.a. mitteilen, die

Beschwerdegegnerin habe den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April

2017 vollständig und korrekt zitiert, daher werde auf eine zusätzliche

Stellungnahme zu diesem Bericht verzichtet und vollumfänglich auf die

Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2017 verwiesen. Die zudem eingereichte, aktualisierte

Kostennote (A.S. 54 f.) geht mit Verfügung vom 20. April 2018

(A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juni 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131.

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.

Es ist zunächst zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihm die

Stellungnahme des RAD vom 10. April 2017 (vgl. A.S. 9, Ziff. 5),

auf welche sie sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 stützt,

nicht zugestellt und dem Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit eingeräumt hat,

sich dazu zu äussern.

5.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt

sich diesbezüglich Folgendes: Nach den am 26. Januar 2017 durch den

Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (IV-Nr. 157) betreffend den ihm in

Aussicht gestellten, leistungsablehnenden Vorbescheid vom 15. Dezember 2016

(IV-Nr. 154), erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der

Begutachtungsstelle H.___ (IV-Nr. 146) am 10. März 2017

(IV-Nr. 164) nach der Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen

Begutachtung. Das Antwortschreiben der Begutachtungsstelle H.___ vom

16.

März 2017 (IV-Nr. 165) legte die Beschwerdegegnerin anschliessend

dem RAD-Arzt Dr. med. J.___ vor. Aufgrund dessen Stellungnahme vom

10.

April 2017 (IV-Nr. 169) verfügte die Beschwerdegegnerin mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 die Abweisung der

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente (A.S. 1 ff.).

Mit prozessleitender Verfügung vom

26.

Februar 2018 (A.S. 44) gewährte der Präsident des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gerügte

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Gelegenheit, sich nochmals

schriftlich zu äussern, sofern dies in Kenntnis der vollständigen Aktenlage als

angezeigt erachtet werde. Mit Eingabe vom 19. April 2018 (A.S. 51 ff.)

liess der Beschwerdeführer u.a. festhalten, die Beschwerdegegnerin habe den

Bericht des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 vollständig und

korrekt zitiert. Auf eine zusätzliche Stellungnahme zu diesem Bericht könne

folglich verzichtet und vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift vom 10. Juli

2017.

verwiesen werden.

5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung.

Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.

Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V

71.

E. 4.1 S. 72, 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286

E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Nach Art. 29 Abs. 2 BV und

Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie

müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar

sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend indes

nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG).

5.3

Die Partei muss ganz allgemein

zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich

sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu

gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer

Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im

bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten

Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie

nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen

Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen

Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb

S. 278, 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, 125 V 368 E. 4a

S. 370; AHI 1998 S. 253 E. 3b: RKUV 1998 U 309 S. 460

E. 4a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verschafft folglich das Recht, sich zu den tatsächlichen, nicht aber zu den

rechtlichen Fragen zu äussern (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,

Art. 42 ATSG N 21).

5.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai

2013.

E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung

von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende

Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437

f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).

Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136

V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).

5.5

Aufgrund des vorliegenden

Sachverhalts (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.

med. J.___ vom 10. April 2017 (IV-Nr. 169) nicht zugestellt hat. Sie

hat jedoch den Inhalt dieser Stellungnahme in ihrer hier angefochtenen

Verfügung vom 6. Juni 2017 korrekt wiedergegeben, indem sie auf S. 2

ihrer Verfügung explizit festhielt: «… [der RAD] hält in seinem Bericht vom

10.

April 2017 fest, dass …» (A.S. 2). Dies wird auch nicht bestritten.

So stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 19. April

2018.

(A.S. 51 ff.) fest, die Beschwerdegegnerin habe den Bericht des

RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 «vollständig und korrekt»

zitiert. Somit war dem Beschwerdeführer der Inhalt der entsprechenden

Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 bereits mit Zugang der

Verfügung vom 6. Juni 2017 bekannt und er hatte Gelegenheit, sich dazu im

Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem

mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2018 (A.S. 44) Gelegenheit

gegeben, sich anlässlich des laufenden Beschwerdeverfahrens in Kenntnis

sämtlicher medizinischer Akten – und somit auch der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 – nochmals umfassend zu

äussern. Auf eine zusätzliche Stellungnahme zum Bericht des RAD-Arztes vom

10.

April 2017 verzichtete der Beschwerdeführer indes mit Eingabe vom

19.

April 2018 (A.S. 51 ff.), da diese – wie oben festgehalten – von

der Beschwerdegegnerin korrekt zitiert worden sei. Aufgrund des sich

präsentierenden Sachverhalts kann daher nur von einer leichtgradigen Verletzung

des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. So hatte der

Beschwerdeführer über sämtliche relevanten medizinischen Vorakten Kenntnis, auf

die sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2017

stützte, und konnte sich dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern.

6.

Der von der Beschwerdegegnerin

verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 16. März

2012.

(IV-Nr. 108) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen

Verfügung vom 6. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE

130.

V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) erfolgten Rentenbeurteilung stellte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das voll beweiswertige polydisziplinäre

Gutachten von Dr. med. K.___, FMH für Allgemeinmedizin, Dr. med. L.___, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, FMH für Angiologie, Begutachtungsstelle

E.___, vom 30. November 2010 (IV-Nr. 91.1) ab. Dies wurde durch das Versicherungsgericht

mit Urteil VSBES.2012.124 vom 23. Dezember 2013 gestützt

(IV-Nr. 124). Im Gutachten vom 30. November 2010 wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 91.1

S. 25 f.):

1.

PAVK [Periphere arterielle Verschlusskrankheit] der unteren

Extremität links Stadium I

Status nach traumatischer

Verletzung der A. femoralis superficialis und Endarterektomie iliaco-femoral

links 1980 ([...])

Status nach iliaco-poplitealem

Fremdmaterial-Bypass am 9. September 2003 (Spital [...])

Status nach Thrombektomie

bei Bypass-Frühverschluss am 13. September 2003 (Spital [...])

Status nach iliaco-infragenualem

Composite-Jump Bypass von der A. iliaca communis auf die A. poplitea Pars III

mit Rekonstruktion der drei Hauptäste der A. profunda femoris mittels Venenpatch

sowie Reinsertion der Profundaäste über zwei kurze Veneninterponate in den

venösen Anteil am 2. Mai 2007 bei der chronisch, kritischen Ischämie des

linken Beines

Status nach Bypass-Thrombektomie

vom distalen Oberschenkel links und Revision inguinal links bei Bypass-Frühverschluss

am 5. Mai 2007

Aktuell: knapp hämodynamisch

signifikante Bypass-Stenose (circa 60 %) im iliaco-poplitealen Bypass auf

der Höhe des Adduktorenkanals

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

2.

Depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0)

DD: Anpassungsstörung (ICD-10

F43.2)

Entsprechend der Anamneseerhebung bei

Dr. med. K.___ mache der Beschwerdeführer seine schweren und starken

Depressionen für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit geltend. Auch habe er

festgehalten, dass eine leichte sitzende Arbeit wegen der Depression nicht

möglich sei. Die angiologische Problematik werde in der Anamneseerhebung nicht

erwähnt, respektive nicht als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angegeben. Die

aktuelle umfangreiche psychiatrische Evaluation durch Dr. med. L.___, FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine

leichte depressive Entwicklung vorliege. Differentialdiagnostisch sei an eine

Anpassungsstörung zu denken. Die erhobenen Befunde rechtfertigten aus

psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit sei dem

Beschwerdeführer aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht jegliche körperlich

adaptierte Tätigkeit vollumfänglich möglich. Die aktuelle angiologische Beurteilung

durch Dr. med. M.___ ergebe, dass dem Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit zu mindestens siebzig Prozent zugemutet werden könne. Bei einer

angepassten Tätigkeit, bei welcher nur kurze Gehstrecken wiederholt möglich

seien, bestehe eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit. In der Anamneseerhebung

habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass die gesundheitliche Situation seit

Mai 2007 stabil sei.

Gesamtmedizinisch sei somit

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2007 die angestammte Tätigkeit

zu mindestens siebzig Prozent zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit

bestehe entsprechend den obigen Überlegungen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 91.1 S. 26 f.). Entsprechend den Überlegungen im

Fachgutachten von Dr. med. L.___ sei festzuhalten, dass der Explorand

ausgesprochen insuffiziente Bewältigungsstrategien aufweise. Er verhalte sich

sehr passiv. Unter den gegebenen Umständen wären allenfalls

verhaltenstherapeutische Massnahmen angezeigt, der Explorand sollte sich dringend

vermehrt aktivieren und Aufgaben übernehmen. Aus somatischer Sicht seien keine

zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen. Berufliche Massnahmen seien dem

Beschwerdeführer zumutbar. Aufgrund der Krankheitsüberzeugung sei jedoch davon

auszugehen, dass allfällige Massnahmen scheitern würden. Die Prognose müsse

tendenziell als eher ungünstig eingestuft werden, da der Explorand mittlerweile

schon seit fünf Jahren keiner Arbeit nachgehe, er hinterlasse auch einen

demotivierten Eindruck, weise ausgesprochen insuffiziente

Bewältigungsstrategien auf, was gesamthaft als ungünstiger Faktor zu werten

sei.

6.2

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni

2017.

(A.S. 1 ff.):

6.2.1

Dr. med. N.___, Chirurg, hielt in

seinem in [...] Sprache verfassten Austrittsbericht betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 11. Juli 2012

(IV-Nr. 123 S. 9 ff.) folgende Diagnosen fest: Commotio cerebri;

Contusio capitis et corporis, VLC region capitis et region palmae mani I.sin,

et region cruris I.dex, Excoriatio cutis et haemathoma region cubiti bill,

Haemathoma region troracis posterior, Haemathoma region lumbalis I.sin,

Haemathoma region brachi bill et region antebrachi bill, Haemathoma region

dorsalis pedis I.dex.

6.2.2

In der E-Mail vom 26. Juli

2012.

(IV-Nr. 123 S. 3) hielt Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe im Hamilton-Test ausgesprochen

schlecht abgeschnitten, da er einen Score von 42 erzielt habe, was einer

schweren Depression laut ICD-10 F32.2 entspreche (bei maximal 52 möglichen

Punkten). Aktuell seien keine psychotischen Symptome vorhanden. Die szenischen,

filmartigen Intrusionen würden im Rahmen einer PTBS gewertet.

Seit der letzten Konsultation habe sich

etwas aussergewöhnlich Belastendes ereignet: Kürzlich, als sich der

Beschwerdeführer aus familiären Gründen für einige Tage in seiner Heimat

aufgehalten habe, sei er 50 Meter von einem Haus entfernt von vier

Personen überfallen und auf offener Strasse bewusstlos geschlagen worden.

Angeblich von einem Vater und dessen Söhnen. Die Familie sei im Dorf für solche

Taten bekannt, werde aber von der Polizei geschont, da man munkle, dass einer

der Söhne ein Informant sei. Der Beschwerdeführer zeige mehrere genähte

Schnittwunden am Kopf, ein Hämatom am linken Unterarm und ein weiteres Hämatom

an der rechten Schulter. Seit diesem Ereignis habe er Angst auf die Strasse zu

gehen (er sei in Begleitung gekommen), habe Albträume, erlebe den Überfall wie

in einem Film mehrmals täglich. Diagnostisch dürfte es sich um eine

Posttraumatische Belastungsstörung handeln, Status nascendi. Es werde sich

zeigen, ob er dieses Trauma adäquat verarbeiten könne.

6.2.3

Dr. med. I.___ stellte im

Schreiben vom 3. September 2012 (IV-Nr. 134 S. 9) an die O.___,

Spezialsprechstunde für PTBS, fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2009

in seiner Behandlung und zwar wegen einer schweren depressiven Episode und

einer Schmerzstörung. Einzelheiten seien der psychiatrischen Anamnese der

psychiatrischen Berichte zu entnehmen. Diesen Sommer, während eines Aufenthalts

in seinem Heimatland ([...]) sei der Beschwerdeführer unweit von seinem Haus von

drei Männern überfallen und aufs Übelste zugerichtet worden Der

Spital-Austrittsbericht liege vor. Obschon Dr. med. I.___ der Landessprache

nicht mächtig sei, seien die lateinisch gehaltenen Diagnosen selbstsprechend.

Seit diesem Ereignis klage der Beschwerdeführer über szenische Intrusionen mit

Wiedererleben des Überfalls, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Hyperarousal und

vegetative Begleitsymptome. Es erübrige sich, hinzuzufügen, dass die Depression

auch verstärkt in den Vordergrund rücke. Der Beschwerdeführer habe am

25.

Juli 2012 einen Hamilton-Score von 42 erzielt. Das klinische Bild

persistiere. Es bestehe ein wohl begründeter Verdacht auf eine PTBS. Um die

Diagnose zu validieren und allenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

werde die O.___ gebeten, den Beschwerdeführer konsiliarisch aufzubieten.

6.2.4

Prof. Dr. med. P.___,

Klinikdirektorin und Chefärztin, und Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, R.___,

Departement für Herz und Gefässe, Angiologisch-Gefässchirurgische Poliklinik, wiesen

im Bericht vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 132 S. 16 ff.) folgende

Diagnosen aus:

1.

PAVK Stadium IIa links mit / bei:

Status nach Endarterektomie

iliaco-femoral links bei Status nach traumatischer Verletzung der Arteria femoralis

superficialis 1980

Status nach iliaco-femoralem

und femoro-poplitealem PTFE-Bypass links am 9. September 2003 (Spital [...])

Status nach Bypass Frühverschluss

mit Thrombektomie am 13. September 2003 (Spital [...])

Status nach erneutem

Bypassverschluss Januar 2004

Status nach Neuanlage des

Bypasses als iliaco-infragenualem Composite Jump-Bypass der Arteria iliaca

communis auf die Arteria poplitea Pars III links und Rekonstruktion der drei

Hauptäste der Arteria profunda femoris mit Venenpatch und Insertion der

Profunda-Äste über Veneninterponate bei chronisch kritischer Beinischämie links

am 2. Mai 2007

Status nach

Bypass-Thrombektomie und Revision Inguinal links bei Bypass-Frühverschluss Mai 2007

Status nach Over the wire

Thrombektomie des PTFE-Bypasses der Arteria iliaca externa links von femoral

links; Patchplastik der protheto-venösen Anastomose inguinal links am 2. Oktober

2013.

bei Verschluss des PTFE-Interponates in der Arteria iliaca externa links

Duplexsonographie 30. Januar

2014: lliaco-femoro-poplitealer Bypass links auf ganzer Länge offen, ohne

Hinweise auf relevante Stenosen, insbesondere in den Anastomosenbereichen. Flussgeschwindigkeit

Bypass 0,98 m/s.

Duplexsonographie 8. Mai

2014: lliaco-femoro-poplitealer Bypass links auf ganzer Länge offen, ohne

Hinweise auf relevante Stenosen, insbesondere in den Anastomosenbereichen.

Flussbeschleunigung Bypass 1,45 m/s.

Aktuell: Duplexsonographie

vom 18. Dezember 2014: im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014 leichte Zunahme

der Flussbeschleunigung im Bereich des distalen Oberschenkels auf 1,83 m/s,

was einer > 50%igen Stenose entspricht. Kein Hinweis für relevante

Stenosen im Bereich der proximalen und distalen Anastomosen.

2.

Schmerzhaftes Narbengewebe Leiste links

DD Lymphknoten,

Narbenneurom

Status nach TENS und Lidocain-Infiltration

ohne Erfolg

Nebendiagnosen seien:

Depressives Syndrom

Status nach

lnguinalhernienoperation links und operativer Revision

Penicillinallergie

Tinnitus beidseits

Beurteilung / Procedere: Trotz

subjektiv stabilem Verlauf der Durchblutungssituation im Bereich der linken

Extremität zeige sich in der heutigen duplexsonographischen Kontrolle eine

Zunahme der Flussbeschleunigung im Bereich des Bypasses im distalen

Oberschenkel auf 1,83 m/s (Voruntersuchung 5. Dezember 2014:

1,45 m/s) was einer > 50%igen Stenose entspreche. Dabei sei im

Januar 2014 in diesem Bereich noch keine Flussbeschleunigung feststellbar

gewesen, so dass insgesamt eine progrediente Stenosierung in diesem Bereich

angenommen werden müsse. Trotz heute guter arterieller Ausmessung (ABI 0,96

links, IV-Nr. 132 S. 19) werde empfohlen, aufgrund der Vorgeschichte

des Patienten mit rezidivierenden Bypass-Re-Verschlüssen eine diagnostische

Angiographie in PTA-Bereitschaft im Januar 2015 durchzuführen. Der

Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen einverstanden und sie würden ihn, auf

seinen Wunsch hin, nach dem 20. Januar für den Eingriff direkt aufbieten.

Am Vortag des Eintritts solle der Beschwerdeführer das Marcoumar nicht

einnehmen und Dr. med. S.___, FMH für Allgemeine und Innere Medizin, werde

gebeten, an diesem Tag ebenfalls eine Quick-Kontrolle durchzuführen.

6.2.5

Im Verlaufsbericht vom

20.

November 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 f.) hielt Dr. med. I.___ fest,

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Folgende

Diagnosen hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2)

2.

Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

3.

Abhängigkeitssyndrom Opiate + diverse andere Analgetika

(ICD-10 F11.2, F11.3)

4.

Status nach Iliako-Femoro-Poplitealem Bypass

Jede der Diagnosen verringere die

Arbeitsfähigkeit, die langjährige Komorbidität erhöhe deren pathogene Wirkung

und vermindere die Chancen einer erfolgreichen Behandlung. Seit 2012 deutliche

Verschlechterung. Aktuell und mit grosser Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Die langjährige Psychopathologie werde

in den Vorakten ausgiebig beschrieben. Nach wie vor feststellbar: Verlangsamung

des Denkens, umständliche «versandende» Schilderungen, Perseverationen, inhaltlich

auf die Schmerzbekämpfung fixiert, die seinen Tagesablauf bestimme. Durch die

Opiat-Einnahme komme es zu einer Verstärkung der Apathie und der Verlangsamung.

Diese «Pseudodemenz» dürfte ätiologisch sowohl depressiven als auch

opiatbedingten Ursprungs sei. Affekt bedrückt-verzweifelt, des Öfteren suizidale

Ideationen, bis anhin kein Tentamen bekannt. Eine Wiederholung des

Hamilton-Kurztests anlässlich der letzten Untersuchung ergebe erneut 42 Punkte,

was einer schweren Depression entspreche.

Es hätten früher monatliche, seit Beginn

2015.

zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen stattgefunden, teils mit

Übersetzungshilfe. Die Analgesie erfolge durch den Hausarzt, Venlafaxin 300,

Trittico 150, Lyrica 150, Imovane unregelmässig. Die Prognose – quo ad restitutionem

– müsse angesichts der Dauer, der Schwere und der zahlreichen Komorbiditäten

als infaust bezeichnet werden. Die Behandlung habe palliativen Charakter: Es

werde versucht, Schlimmeres zu verhindern (z.B. Suizid). Der

Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen.

6.2.6

Dr. med. I.___ hielt im

Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 fest (IV-Nr. 132 S. 1 f.),

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Er

stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Anhaltende depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2)

2.

Abhängigkeitssyndrom (Opiate + andere Analgetika, ICD-10 F11.2,

F11.3)

3.

Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), sich entwickelnd

nach

4.

Iliako-Femoro-Poplitealem Bypass

Jede der Diagnosen und insbesondere

deren komorbides Auftreten verringere die Arbeitsfähigkeit, die nunmehr seit

längerer Zeit als vernachlässigbar betrachtet werden dürfte. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 %.

Seit dem letzten Bericht vom 20. November

2015.

(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) habe sich das klinische Bild kaum verändert:

Es seien nach wie vor alle Kriterien einer schweren depressiven Episode

erfüllt, wobei immer wieder suizidale Äusserungen gemacht würden; die

chronische, therapieresistente Schmerzstörung sei ebenfalls nachweisbar, die

leider je länger desto schlechter behandelbar sei, da die interkurrente

Komplikation einer komplexen Analgetika-Abhängigkeit weitere Dosis-Steigerungen

als fraglich wirksam erscheinen lasse. Es fänden zweiwöchentliche Sitzungen,

teils kognitiv, teils psychoedukativ orientiert, statt. Es werde mit Anafranil

75.

SR und Mianserin 30 behandelt. Die Prognose sei quo ad restitutionem

wohl infaust. Es seien weder berufliche Massnahmen angezeigt noch sei der

Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe

von Drittpersonen angewiesen. Es fänden laufend ergänzende medizinische

Abklärungen statt.

6.2.7

In der Stellungnahme vom

12.

April 2016 (IV-Nr. 139) hielt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin

FMH, RAD, folgende Beurteilung der medizinischen Situation (inkl.

Verlauf / Prognose) fest: Der Beschwerdeführer habe sich am

30.

Mai 2005 erstmals für Leistungen der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Mit Gerichtsurteil vom 10. Juli 2008 sei die Verfügung (IV-Grad 30 %)

vom 2. Juli 2007 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe sich am

7.

Mai 2010 zum zweiten Mal für Leistungen der Beschwerdegegnerin

angemeldet. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 sei die Verfügung vom

16.

März 2012 (Begutachtungsstelle E.___ 8. Dezember 2010:

Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in der bisherigen Tätigkeit als

Profilschleifer und vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit) rechtskräftig geworden. Am 23. Februar 2016 habe sich

der Beschwerdeführer zum dritten Mal für Leistungen der Beschwerdegegnerin angemeldet,

wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eingereicht worden seien

im wesentlichen Berichte des Psychiaters, der den Beschwerdeführer seit 2009

betreut habe. Um eine Verschlechterung zu beurteilen, sei der

Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der jetzigen Anmeldung mit der Beurteilung des

Gesundheitszustandes am 8. Dezember 2010 (Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___) zu vergleichen. Es werde durch den Anwalt des Beschwerdeführers

geltend gemacht: Jede Diagnose, insbesondere deren komorbides Auftreten

verringere die Arbeitsfähigkeit, welche nunmehr seit längerer Zeit als

vernachlässigbar betrachtet werden dürfte. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf

weiteres 100 % (wobei das wohl ein Verschreiber sein dürfte). Die Wiederanmeldung

stütze sich auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 30. Januar

2016.

(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor), vom 22. November 2015 (recte: 20. November

2015, vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), auf das Schreiben vom 3. September 2015

(recte: 2012) an die O.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor), auf einen Bericht des R.___

vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Den Berichten von Dr.

med. I.___ sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand unter anderem als

Folge eines Ereignisses im Sommer 2012 verschlechtert habe, dass Dr. med. I.___

nebst der Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades neu von einem

Abhängigkeitssyndrom (Opiate und diverse andere Analgetika), einer chronischen Schmerzstörung

und der Verdachtsdiagnose «Posttraumatische Belastungsstörung» ausgehe. Der Beschwerdeführer

sei diesbezüglich am 3. September 2012 an die O.___, Sprechstunde für PTBS,

verwiesen worden. Ein Untersuchungsbericht liege nicht vor. Der Bericht des R.___

über das somatische Leiden des Beschwerdeführers nehme nicht Stellung zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit.

Die vorliegenden Dokumente erlaubten keine medizinische Beurteilung. Es ist ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie, Angiologie)

zu veranlassen.

6.2.8

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016

(IV-Nrn. 146.1 - 146.2) hielten Dr. med. T.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für Angiologie, Prof. Dr.

med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. W.___, Ärztliche Leitung,

Facharzt für Neurologie, fest, es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 48 f.):

1.

Periphere arterielle Verschlusskrankheit

PAVK vom Mehretagentyp links, klinisches Stadium II a nach Fontaine mit / bei

Status nach Endaterektomie

iliaco-femoral links bei Status nach traumatischer Verletzung der A. femoralis

superficialis 1980

Status nach

iliaco-femoralem und femoro-poplitealem PTFE-Bypass links am 9. September 2003

(Spital [...])

Status nach Bypass Frühverschluss

mit Thrombektomie am 13. September 2003 (Spital [...])

Status nach erneutem

Bypassverschluss Januar 2004

Status nach Neuanlage des

Bypasses als iliaco-infragenualem Composite Jump-Bypass der Arteria iliaca

communis auf die Arteria poplitea Pars III links und Rekonstruktion der drei

Hauptäste der A. profunda femoris mit Venenpatch und Insertion der Profunda-Äste

über Veneninterponate bei chronisch kritischer Beinischämie links am 2. Mai

2007.

Status nach Bypass-Thrombektomie

und Revision inguinal links bei Bypass-Frühverschluss Mai 2007

Status nach Over the wire Thrombektomie

des PTFE-Bypasses der A. iliaca externa links von femoral links; Patchplastik

der protheto-venösen Anastomose inguinal links am 2. Oktober 2013 bei

Verschluss der PTFE-Interponates in der A. iliaca externa links

2.

Dauerantikoagulation mit Marcoumar bei

PAVK

3.

Arterielle Hypertonie aufgrund aktueller

Messungen

4.

Beschwerden bei Prostatahyperplasie

5.

Dysthymie (ICD-10 F34.1)

Der heute gut 60jährige, aus [...]

stammende, gut integrierte Beschwerdeführer habe sich erstmals 2005 bei der

Beschwerdegegnerin angemeldet, nachdem er seinen bisherigen, langjährigen

Arbeitsplatz infolge einer Serie mit (nicht ungewöhnlichen) Komplikationen

behafteten Gefässoperationen am linken Beckenstamm und den Beinarterien

verloren habe. Im Vordergrund stünden seither neuralgiforme Schmerzen, die nach

offenen Gefässeingriffen mit dadurch unvermeidlichen Läsionen zumindest kleiner

Nervenäste (wie auch in diesem Falle) möglich seien, die jedoch hier

fachärztlich, d.h. neurologisch sehr unterschiedlich beurteilt worden seien.

Jedenfalls liege eine rechtskräftige, rentenausschliessende Verfügung (IV-Grad

30.

%) vom 16. März 2012 (basierend auf einem polydisziplinären

Gutachten vom 30. November 2010) vor. Eine Neuanmeldung sei wegen

angeblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 23. Februar 2016 erfolgt

(S. 49 f.).

Aus angiologischer Sicht liege zurzeit

eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa nach La Fontaine vor.

Die Perfusion des Beins sei laut eingehenden Untersuchungen intakt. Eine

schmerzfreie Gehstrecke von 700 bis 800 Meter stelle weder im Alltag noch am bisherigen

Arbeitsplatz eine funktionelle Einschränkung dar, was auch vom Beschwerdeführer

durchaus so gesehen werde. Der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine

zuverlässige Dauerantikoagulation angewiesen. Verschlechterungen der

Gefässsituation seien jederzeit möglich. Die Situation scheine aber derzeit

stabil zu sein. Der Angiologe möchte zu den beklagten «neuralgiformen»

Schmerzen nicht weiter Stellung nehmen und habe an eine neurologische Stellungnahme

gedacht. Eine relevante intra- oder postoperativ objektivierbare Nervenläsion sei

seitens der behandelnden Ärzte allerdings nicht festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer

geklagten Ausbereitungsgebiete der nervösen Sensationen liessen sich nicht

einer definierten peripheren Nervenläsion zuordnen. Feinere Nervenläsionen fänden

bei jedem grösseren chirurgischen Eingriff statt, führten jedoch kaum zu

Problemen. Dem erfahrenen angiologischen Gutachter sei ein so ausgeprägtes neuralgisches

Beschwerdebild nach einem Gefässengriff nicht bekannt. Der Eingriff sei in diesem

Fall komplikationsfrei gewesen (d.h. heisst, es sei nur ein im Wesen der

peripheren arteriellen Verschlusskrankheit liegender komplizierter Verlauf eingetreten).

Somit blieben alle bisherigen Aussagen über einen kausalen Zusammenhang zwischen

den wiederholten Eingriffen und den Beschwerden spekulativ. Der Angiologe habe

noch festgestellt, was auch aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer von

Anfang an behauptet habe, es sei etwas schiefgegangen, was somit nicht zutreffe.

Die Frage scheine sich auch insofern aus versicherungsrechtlicher Sicht gar

nicht zu stellen, da ja zu diesen seit langem dokumentierten Schmerzen sowohl

viele Gutachten als auch ein rechtskräftiges Urteil vorlägen (S. 50).

Aus psychiatrischer Sicht liege eine

Dysthymie vor, also seit Jahren andauernde, wechselnde reaktive Verstimmungen.

Das anamnestische Aktivitätsprofil und die aktuellen Befunde liessen eine

rezidivierende depressive Störung ausschliessen. Die Kriterien für ein schweres

Psychotrauma anlässlich des Überfalls träfen nicht zu und es gebe keine

Hinweise für eine Persönlichkeitsveränderung, weder durch die langwierige und gewiss

belastende Behandlung, noch durch das neulich behauptete Psychotrauma. Der

Beschwerdeführer sei offenbar nach dem Unfall wieder an den Ort des Geschehens

gereist. Somit sei dieser Überfall vom 26. Juli 2012 zum Anlass genommen

worden, endlich doch noch zu einer Entschädigung für angebliche

Behandlungsfehler zu kommen.

Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe

eine Verweigerung des Beschwerdeführers, das «Problembein» zu belasten. Sonst sei

kein auffallend demonstrativer, insgesamt konsistenter Auftritt festzustellen. Die

Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei bisher von

einer passiven Erwartungshaltung und von einer Verweigerungshaltung geprägt,

die nicht krankheitsbedingt sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, für eine

angeblich falsche Behandlung entschädigt werden zu müssen. Im Vorfeld habe eine

mangelnde Compliance nicht ausgeschlossen werden können. Aktuell lägen bezüglich

Psychopharmakaspiegel keine Hinweise auf eine unzureichende therapeutische Compliance

vor. Allerdings liege ein subtherapeutischer Analgetikaspiegel vor, was den tatsächlichen

Leidensdruck relativieren dürfte (S. 51). Psychoreaktive Verstimmungen

seien bei jahrelangen Auseinandersetzungen mit Versicherungen unvermeidlich.

Die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente würden gemäss den

Serumspiegelmessungen zurzeit eingenommen. Bislang habe nur eine Massnahme der B.___

im Jahr 2005 stattgefunden, die aufgrund einer mangelnden Bereitschaft zur

Steigerung der Arbeitsleistung nach drei Wochen habe abgebrochen werden müssen.

Der Beschwerdeführer verfüge über gute persönliche Ressourcen und über ein

intaktes soziales Umfeld. Ein Suchtleiden liegt nicht vor.

In der angestammten, bisherigen Tätigkeit

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. sei keine Veränderung seit der letzten

rechtskräftigen Verfügung nachweisbar (S. 52).

6.2.9

Dr. med. I.___ hielt in seinen E-Mails

vom 15. und 16. September 2016 (IV-Nrn. 148, 151 S. 7) fest, er

könne sich kompetenzhalber nur zum psychiatrischen Teilgutachten äussern. Es

sei ein depressiver Zustand leichten Grades festgestellt und daraus gefolgert

worden, es handle sich um eine Dysthymia, ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Würde es sich tatsächlich um eine Dysthymia handeln, wäre die

Folgerung richtig. Indes: Es sei bei Depressionen die Regel, dass der Langzeitverlauf

mit grossen Schwankungen einhergehe. Bei diesem Beschwerdeführer seien in der

Vorgeschichte, voneinander unabhängig, sowohl im klinischen als auch im

ambulanten Setting, mehrfach mittelgradige und schwere depressive Zustände

beschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe er sich in einer

besseren Phase befunden, dies sei konzediert. Die Verringerung der

Arbeitsfähigkeit fusse nicht auf einer einzigen, punktuellen

Querschnitt-Beobachtung, sondern auf einer langjährigen Observation. Der Beschwerdeführer

möge zwar in einer «besseren» Phase einer Tätigkeit nachgehen, würde aber seine

Stelle, und welche Stelle auch immer, bei der nächsten höhergradigen

depressiven Episode wieder verlieren.

Der Gutachter müsse retrospektiv

aufgrund einer punktuellen Untersuchung den Beweis erbringen, dass höhergradige

depressive Episoden in der Vergangenheit nie stattgefunden hätten; ferner müsse

er den Beweis erbringen, dass sowohl ambulant tätige Fachärzte als auch

Klinikärzte voneinander unabhängig allesamt in den vergangenen Jahren falsche

Diagnosen gestellt hätten.

Aus dem oben Ausgeführten erhelle, dass

die Schlussfolgerung, auch wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung nur eine

leichtgradige Depressivität vorgelegen habe, gar nicht stimmen könne, da der

langzeitliche Rahmen weder bedacht noch erfasst worden sei.

6.2.10

Dr. med. G.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (IV-Nr. 153 S. 2) Folgendes

fest: In seiner Stellungnahme vom 15. September schreibe Dr. med. I.___

(vgl. E. II. 6.2.9 hiervor), dass im Gutachten der langzeitliche Rahmen weder

bedacht noch erfasst worden sei. Das Gutachten habe den langzeitlichen Rahmen

sowohl bedacht wie erfasst. Die Schlussfolgerungen könnten so nicht in Zweifel

gezogen werden. Medizinische Funktionsprüfungen bedürften obligat der

Aufklärung, sonst seien sie nicht durchführbar. Die Behauptung des

Rechtsvertreters, es sei (bei durchgeführter Funktionsprüfung) die Aufklärung

ausgeblieben, sei nicht nachvollziehbar. Der Angiologe habe unter

Berücksichtigung der Klagen des Beschwerdeführers die gesundheitliche

Einschränkung in quantitativer und qualitativer Hinsicht und umfassend für die

strittigen Belange geschildert. Er habe einleuchtende Schlüsse gezogen. Ätiologie,

Pathogenes und Kausalität der Erkrankung habe er in der Diskussion

unnötigerweise angesprochen. Das Teilgutachten verliere damit nicht an

Glaubwürdigkeit.

Er sei mit der Beurteilung der Gutachter

einverstanden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom

16.

März 2013 verändert, indem die vormals diagnostizierte PAVK nicht mehr

gestellt worden sei. Die ehemals maximal 30 % betragende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund nötigerweise längeren Gehstrecken entfalle.

6.2.11

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt

Allgemeine Medizin, beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017

(IV-Nr. 163), es sei bei der Gutachterstelle zurückzufragen, ob aus ihrer

Sicht eine zusätzliche neurologische Begutachtung zur Klärung des

versicherungsmedizinischen Sachverhalts notwendig sei. Falls nicht, werde um

eine klare Begründung gebeten. Ansonsten würden im Einwandverfahren keine neuen

medizinischen Fakten geltend gemacht.

6.2.12

In Bezug auf die Anfrage der

Beschwerdegegnerin, ob noch eine neurologische Untersuchung notwendig sei,

führten Dr. med. T.___ und Dr. med. W.___, Begutachtungsstelle H.___, in ihrer

Stellungnahme vom 16. März 2017 Folgendes aus (IV-Nr. 165): Weder in

ihrem noch im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ von

2010.

seien diese seit 2004 manifesten neuralgiformen Schmerzen durch einen

Neurologen beurteilt worden. (Die psychiatrische Untersuchung sei 2016 u.a.

notwendig gewesen, um die Frage der Verschlechterung [Wiederanmeldung von 2016]

wegen einer angeblich 2012 in der Heimat erlittenen Posttraumatischen Belastungsstörung

zu klären). Ihr Angiologe habe zu den neuralgiformen Schmerzen wie folgt

Stellung genommen: «Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in […] (also

2003) manifestierten sich in Intensität und Ausdehnung progrediente,

neuralgiforme Schmerzen in der linken Leiste und an der Innenseite des linken

Beines, welche die anhaltende Krankschreibung des Beschwerdeführers bewirkten.

Verschiedene fachärztliche Stellungnahmen (Neurologie, Neurochirurgie, Schmerztherapie)

seien dabei zu unterschiedlichsten Einschätzungen der Schmerzgenese gekommen (…)

eine abschliessende Beurteilung dieses Schmerzgeschehens sei

angiologischerseits nicht möglich und müsste abschliessend gegebenenfalls durch

einen Neurologen erfolgen.».

In der Gesamtbeurteilung hätten sie sich

wie folgt geäussert: «Eine relevante intra- oder postoperativ objektivierbare

Nervenläsion sei seitens der behandelnden Ärzte (....) nicht festgestellt

worden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Ausbereitungsgebiete der nervösen

Sensationen liessen sich nicht einer definierten peripheren Nervenläsion

zuordnen. Feinere Nervenläsionen fänden bei jedem grösseren chirurgischen

Eingriff statt, führten jedoch kaum zu Problemen. Unserem erfahrenen

angiologischen Gutachter sei ein so ausgeprägtes neuralgisches Beschwerdebild

nach einem Gefässengriff nicht bekannt. Der Eingriff sei in diesem Fall

komplikationsfrei gewesen (d.h. heisst, es sei nur ein im Wesen der peripheren

arteriellen Verschlusskrankheit liegender komplizierter Verlauf eingetreten).

Somit blieben alle bisherigen Aussagen über einen kausalen Zusammenhang

zwischen den wiederholten Eingriffen und den Beschwerden spekulativ.».

Es dürfe nach ihrer Erfahrung weiterhin

schwierig sein, die Beschwerden auf eine organische Basis zurückzuführen, da

bisher also keine periphere (feststellbar nur als motorisch, sensibel)

Nervenläsion beschrieben worden sei, die eine Erklärung dafür abgeben könnte, warum

die Schmerzleitung der entsprechenden Nervenfasern geschädigt worden sein

könnte. Es falle ihnen dennoch schwer, bei beschriebener Sachlage gegen eine

neurologische Untersuchung zu argumentieren. Dies hänge wohl auch davon ab, ob

der Beschwerdeführer deswegen ärztliche Betreuung in Anspruch nehme.

6.2.13

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 (IV-Nr. 169) fest, gemäss

dem Antwortschreiben der Begutachtungsstelle H.___ «dürfte es schwer sein, die

Beschwerden auf eine organische Basis zurückzuführen». Es falle ihnen dennoch

schwer, bei beschriebener Sachlage gegen eine neurologische Untersuchung zu

argumentieren (…). Angesichts der Tatsache, dass neurologische Abklärungen

bereits 2004 (Dr. med. X.___, [...]) sowie 2008 (Dr. med. Y.___, Z.___)

stattgefunden hätten, erübrigten sich weitere solche aus Sicht des Referenten.

Die entsprechenden Beschwerden seien sowohl im aktuellen Gutachten als auch den

Vorgutachten mitberücksichtigt worden, weshalb nun ohne weitere Abklärungen auf

die Beurteilung der «H.___» abgestellt werden könne.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2017 im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September

2016.

stützte (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert

zukommt:

7.1

Das Gutachten von Dr. med. T.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für

Angiologie, Prof. Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. W.___,

Ärztliche Leitung, Facharzt für Neurologie, wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen

Punkten gerecht: So wurde der Beschwerdeführer einer ausführlichen

internistischen, angiologischen und psychiatrischen Exploration durch die

jeweiligen Fachärzte unterzogen (IV-Nr. 146.1 S. 7 ff., 20 ff., 60

ff.). Damit wurden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden

berücksichtigt. Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens wurde zudem eine

klinisch-internistische Untersuchung durchgeführt (IV-Nr. 146.1 S. 11

f.) und anlässlich des angiologischen Teilgutachtens fanden eine

Systemanamnese / vegetative Anamnese sowie Zusatzuntersuchungen im Sinne

einer farbkodierten Duplexsonographie der Becken-, Beinarterien beidseits, eine

oszillographische Bestimmung des Knöchel-Arm-Index, Ankle-Brachial-Index ABI

(rechts / links) und eine Laufbandergometrie statt (IV-Nr. 146.1

S. 23 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurden weiter ein

psychiatrischer Untersuchungsbefund nach AMDP erhoben sowie Laboruntersuchungen

durchgeführt (IV-Nr. 146.1 S. 41 f.). Damit beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher Akten,

insbesondere der Arztberichte in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel «Aktenauszug / Fachübergreifende

Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 146 S. 2 ff.) sowie den im

angiologischen und psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch

relevanten Akten (IV-Nr. 146.1 S. 15 ff, 30 ff.), wurde das Gutachten

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der

Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist aufgrund der Blutdruckmessungen

mit einem Blutdruck im Liegen von rechts 150/100 und links 148/98 sowie einem

regelmässigen Puls von 68 (IV-Nr. 146.1 S. 12 oben) nachvollziehbar,

dass der internistische Gutachter Dr. med. T.___ darlegte, es sei bei der

Untersuchung ein leicht erhöht gemessener arterieller Blutdruck aufgefallen,

ansonsten imponiere ein altersentsprechend guter Allgemeinzustand ohne

klinische Hinweise auf weitere kardiovaskuläre Folgekrankheiten

(IV-Nr. 146.1 S. 13 unten). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

betreffend die eingenommenen Medikamente (u.a. Marcoumar nach Quick, IV-Nr. 146.1

S. 11) überzeugt auch die weitere Ausführung des Allgemeinmediziners, dass

beim Beschwerdeführer wegen der Dauerantikoagulation mit Marcoumar bei

sturzgefährdenden Arbeiten und fehlender Verfügbarkeit von medizinischer

Versorgung / Bluttransfusionsdiensten (z.B. Einsätze in

Entwicklungsländern) Vorsicht geboten sei; überwiegend schwere, gelegentlich

schwere körperliche Arbeiten und solche mit grosser Verletzungsgefahr seien bei

Dauerantikoagulation mit Marcoumar nicht zumutbar (IV-Nr. 146.1 S. 14

oben). Da der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung die

Funktionstests mit dem linken Bein nicht ausführte (IV-Nr. 146.1 S. 12),

so u.a. die Hocke und den Einbeinstand links, und er diesbezüglich gegenüber

dem internistischen Experten angegeben habe, er sehe sich als Folge der

jahrelangen «Fehlbehandlungen» wegen Schmerzen in der linken Leiste und an der

Innenseite des Beines als vollkommen arbeitsunfähig an (IV-Nr. 146.1

S. 10 oben), vermag der in diesem Zusammenhang beim Gutachter entstandene

Eindruck einzuleuchten, wonach die diffusen und schwer fassbaren Klagen des

Beschwerdeführers ausschliesslich betreffend das linke Bein Ausdruck seiner

Vorstellung seien, er sei von den Ärzten falsch behandelt worden

(IV-Nr. 146.1 S. 14). Die Schmerzen im Bereich der linken Innenseite

des Oberschenkels mit Ausstrahlung ins gesamte linke Bein und in die linke

Leiste gab der Beschwerdeführer auch gegenüber dem angiolgischen Gutachter

Dr. med. U.___ an (IV-Nr. 146.1 S. 20 unten). Dabei habe er eine

Belastungsabhängigkeit verneint, eine Verschlechterung bei kalter Witterung geschildert

und eine Verbesserung in liegender Körperposition angegeben. Aufgrund er

durchgeführten Untersuchungen hielt der Angiologe in nachvollziehbarer Weise fest,

die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der Innenseite des

linken Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal seien durch die

gefässchirurgischen Massnahmen nur schwer zu erklären (IV-Nr. 146.1

S. 27). Ohne Zweifel könnten operative Massnahmen zu Läsionen kutaner

Nervenäste führen, die im Einzelfall auch anhaltende, subjektiv als sehr

unangenehm empfundene Symptome bedingen könnten. Dennoch überrasche den

angiologische Experten das Ausmass und die Lokalisation der vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und ihm seien diese, auch bei

langjähriger Tätigkeit in einem sehr aktiven, operativ ausgerichteten

gefässmedizinischen Zentrum, noch nie begegnet. Daher vermag die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, dass aus angiologischer Sicht eine

abschliessende Beurteilung dieses Schmerzgeschehens nicht möglich sei und

abschliessend gegebenenfalls durch einen Neurologen erfolgen müsse.

Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr.

med. V.___ hielt aufgrund seiner Exploration fest, es bestehe aktuell ein

psychopathologisch im Wesentlichen unauffälliger Befund, allerdings unter einer

zum gutachterlichen Zeitpunkt adäquat dosierten Psychopharmakotherapie

(IV-Nr. 146.1 S. 44 unten). Diese Einschätzung erscheint plausibel,

da der psychiatrische Untersuchungsbefund nach AMDP weitgehend unauffällig

ausfiel. So wurden u.a. die Orientierung, das Verhalten in der

Gesprächssituation, die Aufmerksamkeit, die

Konzentrationsfähigkeit / Konzentrationsbereitschaft und die Auffassungsgabe,

das formale und inhaltliche Denken, der Affekt sowie der Antrieb des

Beschwerdeführers als nicht beeinträchtigt bezeichnet (IV-Nr. 146.1

S. 40). Zudem konnte anhand der durchgeführten Laboruntersuchungen

(IV-Nr. 146.1 S. 42 oben) mit Ausnahme des Paracetamols sowohl bei

Trazodon, Venlafaxin, Desmethylvenlafaxin sowie Pregabalin je ein Wert im

therapeutischen Bereich festgestellt werden.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016 grundsätzlich voller

Beweiswert zugesprochen werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die

vorliegenden medizinischen Akten dem grundsätzlichen Beweiswert der Diagnosen

und Ergebnisse der Gutachter der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September

2016.

allenfalls entgegenstehen.

7.2.1

Im allgemeininternistischen

Teilgutachten vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 146.1 S. 1) hielt Dr.

med. T.___ fest, es lägen ab dem Referenzdatum keine Einschätzungen vor, die er

diskutieren und versicherungsmedizinisch würdigen könne (vgl. IV-Nr. 146.1

S. 14). Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Akten gefolgt werden.

Demnach wird der Beweiswert des

allgemeininternistischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle H.___ nicht

verringert.

7.2.2

Eingehend auf das angiologische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 13. Juni 2016 (IV-Nr. 146.1

S. 1) ist auf den Bericht des R.___ vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4

hiervor) einzugehen. Bereits in diesem Bericht wurde die Diagnose einer «PAVK

Stadium IIa links» aufgeführt, die durch den angiologischen Gutachter im Rahmen

seines Teilgutachtens bestätigt wurde, indem er die Hauptdiagnose «Periphere

arterielle Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp links, klinisches Studium II a

nach Fontaine» auswies, dieser indes keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zusprach. Damit liegt kein Widerspruch zum Bericht des R.___

vor. So äusserten sich die Ärzte im damaligen Bericht nicht zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Sinn führte bereits der

RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 12. April 2016 (vgl.

E. II. 6.2.7 hiervor) aus, der Bericht des R.___ nehme nicht Stellung

zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit.

Die im Rahmen des Berichts vom 13. Januar

2015.

ausserdem ausgewiesene Zunahme der Flussbeschleunigung im Bereich des

Bypasses im distalen Oberschenkel auf 1,83 m/s, entsprechend einer «> 50%igen

Stenose», seit der Voruntersuchung vom 5. Dezember 2014 liess sich anlässlich

der Untersuchungen im angiologischen Teilgutachten nicht bestätigen. So hielt

der angiologische Gutachter fest, der iliako-femoro-popliteale Bypass links

weise im distalen Drittel eine «maximal 50%ige Stenose» auf (IV-Nr. 146.1

S. 25). Es ist daher nachvollziehbar, dass der angiologische Gutachter

eine aktuell bestehende hämodynamisch stabile Situation auswies

(IV-Nr. 146.1 S. 28 oben).

Damit vermag der Bericht des R.___ vom

13.

Januar 2015 die beweiswertigen Ausführungen und Befunde des

angiologischen Gutachters nicht zu schmälern.

7.2.3

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Prof. Dr. med. V.___ vom 11. Juli 2016

(IV-Nr. 146.1 S. 1, S. 30 ff.) ist im Wesentlichen auf die

Einschätzungen des den Beschwerdeführer seit 2009 behandelnden Psychiaters und

Psychotherapeuten Dr. med. I.___ einzugehen: Dr. med. I.___ führte in

seinen Berichten bzw. Schreiben stets die Diagnose einer «depressiven Episode

schweren Grades gemäss ICD-10 F32.2» auf. In seiner E-Mail vom 26. Juli

2012.

(vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) stützte er sich dabei insbesondere

auf den anlässlich der Durchführung des Hamilton-Tests vom 25. Juli 2012

(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) erzielten Score von 42 Punkten, was einer

schweren Depression gemäss ICD-10 F32.2 entspreche. Dieser Einschätzung kann

indes nicht ohne weiteres gefolgt werden. So kann zwar gestützt auf eine entsprechende

Fremdbeurteilungsskala der Schweregrad einer depressiven Episode erhoben

werden. Da jedoch aus dieser E-Mail nicht ersichtlich ist, auf welche Befunde

sich der behandelnde Psychiater bei dieser Diagnosestellung konkret stützte, vermag

diese Diagnose nicht einzuleuchten. In diesem Sinn hielt auch der

psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. V.___ fest, die Hamilton Skala sei

nicht geeignet, eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren

(IV-Nr. 146.1 S. 43). Auch im Schreiben vom 3. September 2012 an

die O.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) ergibt sich diesbezüglich nichts Neues.

So hielt der behandelnde Psychiater einzig fest, der Beschwerdeführer befinde

sich u.a. wegen der schweren depressiven Störung seit 2009 bei ihm in

Behandlung und verwies in Bezug auf weitere Einzelheiten auf die

psychiatrischen Anamnesen der psychiatrischen Berichte, ohne sich mit diesen

substanziiert auseinanderzusetzen. Ähnliches ergibt sich auch aus dem

Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 20. November 2015 (vgl. E. II.

6.2.5

hiervor), in welchem ebenfalls eine depressive Episode schweren Grades

(ICD-10 F32.2.) ausgewiesen wurde, aber keine Auseinandersetzung mit den dafür

notwendigen Kriterien stattfand. Jedenfalls ist eine solche dem entsprechenden

Bericht nicht zu entnehmen. In diesem Bericht finden sich indes zum ersten Mal

nähere Angaben zu den psychiatrischen Befunden. So wurde das Denken als verlangsamt

beschrieben, es gebe umständliche «versandende» Schilderungen, Perseverationen

und der Beschwerdeführer sei inhaltlich auf die Schmerzbekämpfung fixiert. Es

fehlt jedoch auch hier an einer Begründung, wie sich aus diesen festgestellten

Befunden eine schwere depressive Episode herleiten lässt. Deshalb und aufgrund

der in diesem Verlaufsbericht ebenfalls festgestellten 42 Punkte beim

Hamilton-Test vom 25. Juli 2012, ist auch hier davon auszugehen, dass

Dr. med. I.___ seine Diagnose einer schweren depressiven Störung im

Wesentlichen auf dieses Testverfahren stützte. Folglich kann den Ausführungen

in diesem Bericht nicht gefolgt werden. Die Tatsache, wonach es dem

Beschwerdeführer möglich gewesen sei, im Sommer 2012 in sein Herkunftsland zu

reisen (IV-Nr. 146.1 S. 36), spreche ausserdem gemäss dem

psychiatrischen Gutachter als weiterer Beleg dafür, dass keine schwerwiegende

depressive Störung vorgelegen haben könne. So könne im Fall einer

schwerwiegenden Störung doch keinesfalls eine anstrengende Reise unternommen

werden. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar. Prof. Dr. med. V.___

führte in diesem Zusammenhang in schlüssiger Weise aus (IV-Nr. 146.1

S. 45), es handle sich beim Beschwerdeführer um eine chronische, mehrere

Jahre dauernde depressive Verstimmung, die in der Regel weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer

schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden Störung zu erfüllen. Diese

Beurteilung vermag aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten einzuleuchten.

So befindet sich der Beschwerdeführer auch seit 2008 in psychiatrischer

Behandlung. Der Gutachter hielt weiter fest, dass sich eine Dysthymie auf dem

Boden von wiederholt auftretenden depressiven Verstimmungen oder auch

depressiven Episoden entwickeln könne und einer früher sogenannten depressiven

Entwicklung entspreche. Insgesamt könne nach den vorliegenden Dokumenten von

einer anlassbezogenen Verschlechterung des Befindens ausgegangen werden, z.B.

nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Attestierung einer

Eingliederungsfähigkeit von 2 x 3 Stunden / Tag oder durch das Verhalten

der Söhne 2011, dem Vater weitere Unterstützung zukommen zu lassen. Der

Beschwerdeführer führe ein unverändert strukturiertes, wenn auch erkennbar

eintöniges Leben im Kreis seiner Familie, er halte die Tagesstruktur aufrecht,

Erklärungen für mangelnde Initiative oder Änderungen in seinem Alltagsverhalten

seien Geldmangel oder Gewohnheiten. Hier seien Persönlichkeitszüge zu erkennen,

die bereits in vorliegenden Dokumenten aus dem Jahr 2005, 2006 und 2010

erkennbar seien. Der Beschwerdeführer zeige eine Fremdattributierung und ein passives

Bewältigungsverhalten und auch eine geringe Anstrengungsbereitschaft. Umgekehrt

zeige er durchaus ein erkennbares Interesse am politischen und allgemeinen

Weltgeschehen und könne sich im geeigneten Milieu an neue Anforderungen

anpassen. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen sich aufgrund der Angaben

des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvollziehen

(IV-Nr. 146.1 S. 37). So habe dieser angegeben, einmal pro Tag

albanisches Fernsehen und die Tagesschau in der Schweiz zu schauen. Aufgrund seiner

weiteren Schilderungen bezüglich des IS (was der IS mache, sei nicht der Islam,

sie würden von irgendjemandem belohnt, so wie bei Hussein, wo es Öl-Interessen

gewesen seien, die zum Krieg geführt hätten) und der Angabe, gerne Fussball zu

schauen und auch die Europameisterschaft verfolgt zu haben, ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer am politischen und allgemeinen

Weltgeschehen interessiert ist. Aufgrund seiner weiteren Angaben zum

Tagesablauf (IV-Nr. 146.1 S. 36), wonach er nach dem Aufstehen die

Toilette mache, fernsehe, bei schönem Wetter etwa 300 m auf der Strasse

gehe, aber nicht einkaufen gehe, um circa 7.00 Uhr einen Kaffee bei der

Schwiegertochter trinke, einmal eine Runde mit ihr laufen gehe (circa

700.

m), das von der Schwiegertochter vorbereitete Essen um circa 12.00 bis

13.00

Uhr einnehme, und mit ihr dann bis circa 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr im Haus

bleibe und sie bei gutem Wetter wieder eine Runde laufen würden, er dann und

nach dem Abendessen bis 24.00 Uhr fernsehe, aber im Haus gar nichts mache,

leuchtet zudem ein, wenn der psychiatrische Gutachter von einem eintönigen und

passiven Lebensstil spricht. Da der Beschwerdeführer im Weitern als

psychopathologisch weitgehend unauffällig beschrieben wurde, erscheint

plausibel, wenn der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangt, dass eine

schwerwiegendere depressive Störung aus jetziger Sicht nicht diagnostiziert

werden könne (IV-Nr. 146.1 S. 45).

In Bezug auf die im Bericht des R.___

vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) gestellte Nebendiagnose

eines «depressiven Syndroms» kann festgehalten werden, dass die den Bericht

verfassenden Ärzte auf die medizinischen Fachgebiete der Angiologie und

Gefässchirurgie spezialisiert sind und ihrer psychiatrischen Diagnosestellung daher

kaum Beweiswert zukommt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

Im Verlaufsbericht vom 20. November

2015.

wurde die zuvor durch Dr. med. I.___ in der E-Mail vom 26. Juli 2012

und im Schreiben vom 3. September 2012 (vgl. E. II. 6.2.2 f.

hiervor) ausgewiesene Verdachtsdiagnose auf eine PTBS weder diagnostiziert noch

diskutiert. Es ist somit davon auszugehen, dass das im Sommer 2012 Erlebte bzw.

Erlittene (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor) nicht zu einer ärztlich gesicherten

Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Dem

entsprechen auch die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016

(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor), in welchem von einer PTBS keine Rede (mehr) ist. In

diesem Sinn hielt Prof. Dr. med. V.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest

(IV-Nr. 146.1 S. 43), es gebe keine Hinweise auf eine entsprechende

Behandlung der PTBS oder auf entsprechende weitere Klagen des

Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So findet sich bspw.

in den vorliegenden Akten in Bezug auf die durch den behandelnden Psychiater mit

Schreiben vom 3. September 2012 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) initiierte

Überweisung in die O.___, Spezialsprechstunde für PTBS, zur Behandlung, kein

entsprechender Bericht. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer bei der

psychiatrischen Exploration im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom

11.

Juli 2016 keine Anhaltspunkte für eine PTBS (IV-Nr. 146.1

S. 33 f.). Der psychiatrische Gutachter ging auf die Diagnose einer PTBS

ein und hielt dabei fest, eine solche ereigne sich nach einer

aussergewöhnlichen Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast

jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale einer

Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 seien das wiederholte Erleben

des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,

Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden

Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten. Ferner fänden sich

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung

gegenüber. Gemäss dem Gutachter sei dies beim Beschwerdeführer gerade nicht der

Fall. Diese Einschätzung leuchtet ein, da er weiter darlegte, dass sich der

Beschwerdeführer mit Familienangehörigen auseinandersetze, sich z.B. mit seinen

Söhnen und mit den Grosskindern beschäftige und sich eher als reizbar

beschreibe. So gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an

(IV-Nr. 146.1 S. 36), es fänden zweimal pro Woche gegenseitige

Besuche mit seiner Schwester statt und die beiden Brüder treffe er im Schnitt

jeweils einmal pro Woche. Zudem gab er betreffend die Sozialkontakte an, fast

täglich alle (vier) Kinder und die neun Enkelkinder zu sehen, wobei er sich

nicht immer für die Kinder interessiere. Der Gutachter führte weiter aus, es

könne ferner eine Freudlosigkeit bestehen sowie eine Vermeidung von Aktivitäten

und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Eine gewisse

Freudlosigkeit könne schon seit vielen Jahren vor dem Überfall in [...]

angenommen werden, wie die Angaben zur Einschränkung der Genussfähigkeiten im

ehelichen Bereich erkennen liessen. Diese Ausführungen lassen sich

verifizieren, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe schon seit 2008 keine

Sexualität mehr (IV-Nr. 146.1 S. 38). Meist trete auch ein Zustand

von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung oder eine übermässige

Schreckhaftigkeit auf, die nicht zu explorieren gewesen seien. Eine relevante

Schlafstörung liege nicht vor. Dies kann nachvollzogen werden, da der

Beschwerdeführer ausführte (IV-Nr. 146.1 S. 38), gegen 24.00 Uhr

ins Bett zu gehen und zwischen 4.00 und 4.30 Uhr ohne Wecker aufzuwachen,

wobei er öfter schlecht träume und geschlagen oder auch überfahren werde. Da Angst

und Depression bei der PTBS ebenfalls häufig mit den genannten Symptomen und

Merkmalen assoziiert seien und Suizidgedanken nicht selten seien, führte der

psychiatrische Experte aus, beim Beschwerdeführer hätten schon vor dem Unfall

Sorgen um seine Zukunft bestanden und er habe in den Jahren 2011 und 2014 Suizidgedanken

angegeben. Dies kann bestätigt werden, da der Beschwerdeführer dem

psychiatrischen Gutachter mitteilte (IV-Nr. 146.1 S. 33 unten), seit

den letzten sechs oder sieben Jahren viel Ärger in sich hineinzufressen, und er

2011.

sogar versucht habe, von einer Brücke zu springen und 2014 nach der

fünften Operation versucht habe, sich vor einen Zug zu werfen. Es kann aufgrund

dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. med. V.___

nicht von einer PTBS ausgegangen werden.

Auf die im Verlaufsbericht vom

20.

November 2015 durch Dr. med. I.___ erstmals gestellten und

anschliessend im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 bestätigten (vgl.

E. II. 6.2.5 f. hiervor) Diagnosen einer «chronischen Schmerzstörung

(ICD-10 F45.41)» sowie eines «Abhängigkeitssyndroms Opiate + diverse andere

Analgetika (ICD-10 F11.2, F11.3)» ging Dr. med. I.___ nicht näher ein, weshalb

diese Diagnosestellungen nicht zu überzeugen vermögen. So kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die chronische Schmerzstörung insbesondere auf den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Der behandelnde Psychiater führte

im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 diesbezüglich einzig aus, es sei

eine chronische, therapieresistente Schmerzstörung nachweisbar. Aus den

Berichten erhellt im Weiteren auch nicht, um welche Opiate es sich dabei konkret

handeln soll. Es hat folglich keine nähere Auseinandersetzung mit diesem

Opiatgebrauch stattgefunden. Da der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen

gutachterlichen Exploration angab, noch nie Alkohol getrunken zu haben und auch

sonst keine Drogen zu konsumieren (IV-Nr. 146.1 S. 38 unten),

leuchtet ein, dass der Psychiater Prof. Dr. med. V.___ sich damit nicht weiter auseinandergesetzt

hat.

Folglich vermögen die Berichte und

Schreiben von Dr. med. I.___ das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr.

med. V.___ nicht einzuschränken.

7.2.4

Der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September

2016.

wird durch die zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte nicht

geschmälert.

7.2.5

Es ist zu prüfen, ob der Beweiswert

des polydisziplinären Gutachtens allenfalls durch die zeitlich später verfassten

ärztlichen Berichte eingeschränkt wird. Diesbezüglich ist einzig auf die beiden

E-Mails des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 15. und 16. September

2016.

einzugehen (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor). Dessen allgemein gehaltene

Ausführung, wonach es bei Depressionen die Regel sei, dass der Langzeitverlauf einer

Depression mit grossen Schwankungen einhergehe, leuchtet zwar ein. Dennoch

vermag der behandelnde Psychiater auch hier nicht überzeugend darzutun, weshalb

der Beschwerdeführer an einer Depression anstatt an einer Dysthymie leiden

soll. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen beiden Diagnosen ist

nicht ersichtlich. Zudem vermag Dr. med. I.___ auch nicht schlüssig zu

begründen, wann beim Beschwerdeführer die voneinander als unabhängig

beschriebenen, mehrfachen mittelgradigen und schwer depressiven Zustände

bestanden hätten. Seine Kritik am Gutachten, wonach der langzeitliche Rahmen

weder bedacht noch erfasst worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. So äusserte

sich diesbezüglich einerseits der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor)

dahingehend, dass der langzeitliche Rahmen erfasst und bedacht worden sei.

Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden. Denn Prof. Dr. med. V.___ hielt fest

(IV-Nr. 146.1 S. 47 unten), es falle angesichts der vom behandelnden

Psychiater zuvor diagnostizierten Störungen und deren Dauer auf, dass bei

unzureichendem Ansprechen auf eine ambulant eingeleitete Therapie bis zur stationären

Behandlung intensive Massnahmen zur Kontrolle der Compliance und gegebenenfalls

deren Verbesserung erforderlich gewesen wären. Auch wäre im Gefolge des im

Sommer 2012 erlittenen Überfalls für die Behandlung einer etwaigen

posttraumatischen Belastungsstörung ein intensives Debriefing oder ähnliche

Massnahmen zu erwarten gewesen. Beides habe nicht stattgefunden. Dies leuchtet

ein, da Dr. med. I.___ in seinem Verlaufsbericht vom 20. November

2015.

(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) festhielt, es hätten früher monatliche Sitzungen

stattgefunden und seit Beginn 2015 fänden zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen

statt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Intensivierung der Frequenz der

psychotherapeutischen Sitzungen nicht zeitnah zum Ereignis im Sommer 2012

erfolgte, sondern erst ungefähr 2,5 Jahre später. Folglich ist – wie dies der

Gutachter darlegte – unmittelbar nach dem Ereignis 2012 nicht von einer Therapieintensivierung

auszugehen. Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden Akten

gefolgt werden. Auch die Überweisung an eine Spezialsprechstunde für PTBS sei, so

der psychiatrische Gutachter, soweit erkennbar, nicht weiterverfolgt worden,

zumindest berichte der Beschwerdeführer nicht davon. Auch diese Einschätzung

erweist sich gestützt auf die vorliegenden Akten als nachvollziehbar. So ist

jedenfalls kein entsprechender Bericht dokumentiert.

Folglich vermögen auch die E-Mails von

Dr. med. I.___ vom 15. und 16. September 2016 den Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens vom 6. September 2016 nicht in Frage zu

stellen.

7.3

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen auch die gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___

gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 17 ff.) dessen

Beweiswert nicht zu schmälern:

7.3.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, er habe die Funktionsprüfung bei der Untersuchung betreffend das

linke Bein verweigert und der internistische Gutachter habe ihn – da im

Gutachten nicht ersichtlich – nicht auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen,

weshalb davon ausgegangen werden müsse, es habe keine solche Aufklärung

stattgefunden (A.S. 10). Da diese wichtige Funktionsprüfung betreffend das

linke Bein, wo der Beschwerdeführer den zentralen Ort seiner Beschwerden

angebe, nicht durchgeführt worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass der

Gutachter die Fragen Ziff. 6, 6.1 - 6.5 trotzdem habe beantworten

können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016

(IV-Nr. 143), mit welcher ihm sowohl die gemäss dem Zufallsprinzip

zugewiesene Begutachtungsstelle (vgl. E-Mail abraxas vom 30. April 2016,

IV-Nr. 142) als auch die Gutachterpersonen inkl. Fachdisziplinen

mitgeteilt wurden, auch auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde.

So wurde u.a. explizit festgehalten, dass «soweit ärztliche oder fachliche

Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar» seien, sich die

«versicherte Person diesen zu unterziehen» habe. Der Beschwerdeführer wurde

zudem darauf aufmerksam gemacht, dass wenn er den Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme, die

Beschwerdegegnerin auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen könne (Art. 43 ATSG). Somit war der

Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin vor der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle H.___ über seine Mitwirkungspflichten korrekt in Kenntnis

gesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers fällt es nicht in den Aufgabenbereich eines Begutachters, den

Exploranden bei der Verweigerung einer bestimmten Übung bzw. eines bestimmten

Tests während einer laufenden Begutachtung auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

So können u.a. auch aus dem Verhalten eines Exploranden bzw. dessen

Verweigerung bestimmter Übungen gutachterlich wertvolle Schüsse gezogen werden.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in

der Vergangenheit mehreren Begutachtungen unterziehen musste, weshalb auch deshalb

davon ausgegangen werden kann, dass er über seine Pflicht zur Mitwirkung bzw.

generell über den Ablauf einer Begutachtung hinreichende Kenntnisse hatte. Aufgrund

dieser Ausführungen läuft auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers

(A.S. 10), wonach auch bei der angiologischen Begutachtung, in deren

Rahmen er die Laufbandergometrie-Untersuchung nach wenigen Metern aufgrund

mangelnder Kooperation abgebrochen habe, kein Hinweis auf die

Mitwirkungspflicht erfolgt sei, ins Leere.

Es kann in diesem Zusammenhang weiter

festgehalten werden, dass es den Gutachtern auch möglich ist, Fragen der

Beschwerdegegnerin zu beantworten, obschon sich der Beschwerdeführer nicht

sämtlichen beabsichtigten Untersuchungen unterzogen hat. Diesbezüglich können

die Gutachter u.a. auf – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt

(A.S. 2) – Angaben aus den medizinischen Vorakten zurückgreifen. Das

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 12), wonach dieser Argumentation

nicht gefolgt werden könne, da solchenfalls geradesogut ein reines

Aktengutachten hätte durchgeführt werden können, vermag nicht zu überzeugen. So

war es vorliegend nicht primär die Aufgabe der Gutachter des

Begutachtungsinstituts H.___, aufgrund der zeitlich zuvor verfassten

medizinischen Berichte eine Beurteilung abzugeben. Die Gutachter können die

Vorakten indes bspw. heranziehen, wenn die durch sie durchgeführten

Untersuchungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kommen Es kann daher in

diesem Zusammenhang nicht von einem «Aktengutachten» gesprochen werden.

7.3.2

Der Beschwerdeführer lässt weiter

geltend machen, das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts H.___

vom 6. September 2016 sei unvollständig, weil keine neurologische

Begutachtung erfolgt sei (A.S. 14).

Es trifft zu, dass die Begutachtung –

wie bereits diejenige der Begutachtungsstelle E.___ vom 30. November 2010

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) – keine neurologische Untersuchung umfasste.

Angesprochen wurde eine mögliche neurologische Abklärung im Rahmen des

aktuellen Gutachtens durch den angiologischen Teilgutachter Dr. med. U.___.

Dieser führt in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 146.1 S. 27), objektiv

nachweisbar sei aus Sicht seines Fachgebiets eine Claudicatio intermittens im

Stadium IIa / IIb nach Fontaine links im Jahr 2003, die zur ersten

Bypassoperation Anlass gegeben habe. Der weitere, komplizierte Verlauf mit

rezidivierenden Bypassverschlüssen sei durchaus nicht untypisch, auch wenn

klassische vaskuläre Risikofaktoren nicht hätten nachgewiesen werden können und

eine thrombophile Diathese ausgeschlossen worden sei. Aktuell bestehe eine

stabile Symptomatik im Stadium IIa nach Fontaine, die plausibel erscheine. Die

vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der Innenseite des

linken Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal seien durch die

gefässchirurgischen Massnahmen nur schwer zu erklären. Ohne Zweifel könnten

operative Massnahmen zu Läsionen kutaner Nervenäste führen, die im Einzelfall

auch anhaltende, subjektiv als sehr unangenehm empfundene Symptome bedingen

könnten. Das Ausmass und die Lokalisation der vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden überrasche jedoch und sei dem Gutachter, auch bei

langjähriger Tätigkeit in einem sehr aktiven, operativ ausgerichteten

gefässmedizinischen Zentrum, noch nie begegnet. Hinsichtlich der Genese seien

die zur Verfügung stehenden Unterlagen widersprüchlich. Eine abschliessende

Beurteilung dieses Schmerzgeschehens sei angiologischerseits nicht möglich und

müsste abschliessend gegebenenfalls durch einen Neurologen erfolgen.

Der angiologische Teilgutachter hält

also zusammengefasst fest, er sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob die vom

Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich der Innenseite des linken

Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal auf eine Läsion eines

Nervenastes zurückgingen, zu der es bei den operativen Eingriffen im Jahr 2003

gekommen sein könnte. Er weist darauf hin, dass diesbezüglich unterschiedliche

Beurteilungen vorlägen. Dr. med. U.___ nimmt damit Bezug auf die Berichte und

Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. X.___ vom 19. Februar 2004

(IV-Nr. 132 S. 23 f.), des Neurochirurgen Dr. med. AA.___ vom

10.

November 2004 (IV-Nr. 8 S. 12 ff.) sowie des Neurologen Dr.

med. Y.___, Z.___, vom 5. März 2009 (IV-Nrn. 65, 80) und vom 24. September

2009.

(IV-Nr. 83).

Die Berichte von Dr. med. X.___ und Dr.

med. AA.___, welche übereinstimmend eine objektivierbare neurologische Ursache

für die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden verneinen, waren dem

Versicherungsgericht bereits bekannt, als es das Urteil vom 10. Juli 2008

(IV-Nr. 60) fällte. Sie verneinen das Vorliegen einer objektivierbaren

neurologischen Pathologie und sind auch deshalb von vornherein nicht geeignet,

die aktuelle Einschätzung zu verändern. Die Stellungnahmen von Dr. med. Y.___,

der es für möglich hält, dass es anlässlich der Operation vom 2. Mai 2007

zu einer Nervenläsion gekommen sein könnte, lagen dem Begutachtungsinstitut E.___

vor, als das Gutachten vom 30. November 2010 (IV-Nr. 91) erstattet

wurde. Die Gutachter fanden keinen Anlass, eine ergänzende neurologische

Untersuchung durchzuführen. Diese Einschätzung wurde durch die Beschwerdegegnerin

mit der Verfügung vom 16. März 2012 übernommen und im

Rechtsmittelverfahren durch das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

23.

Dezember 2013 bestätigt. Nach Lage der Akten hat seit 2009 keine

neurologische Untersuchung oder Behandlung mehr stattgefunden. Auch die

Beschwerdeschilderung hat sich nicht in einer Weise verändert, welche nunmehr

stärker auf eine entsprechende Symptomatik hinweisen würde. Die Neuanmeldung

vom 23. Februar 2016 erfolgte vielmehr wegen einer Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustandes bei ansonsten «weiterhin» bestehenden

Schmerzen (vgl. IV-Nr. 134). Der angiologische Gutachter Dr. med. U.___

hält überdies sinngemäss fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten

Beschwerden passten gemäss seiner langjährigen Erfahrung nicht zu einer

Nervenverletzung, welche bei einem derartigen Eingriff vorkommen könnte. Es

besteht daher kein Anlass, die damalige, in rechtkräftigen Entscheiden

festgehalten Einschätzung, eine neurologische Abklärung sei für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich, infrage zu stellen. Wenn die

Beschwerdegegnerin auf eine ergänzende neurologische Begutachtung verzichtet

hat, lässt sich dies somit nicht beanstanden.

7.4

Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle H.___ vom 16. September 2016 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom

6.

Juni 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten

Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

8.

Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2012

(IV-Nr. 108) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 in rechtsrelevanter

Weise verändert. So wurde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids vom

16.

März 2012 gestützt auf die diagnostizierte «PAVK der unteren

Extremität links Stadium I» eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab circa Mai 2007

in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit zugesprochen (IV-Grad 30 %). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Juni

2017.

ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers gemäss dem polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016 keine krankheitswertige

gesundheitliche, insbesondere auch keine angiologische Problematik mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es ist daher in Bezug auf die somatische

Gesundheitssituation des Beschwerdeführers von einer Verbesserung auszugehen.

Bei der psychiatrischen gesundheitlichen

Situation ist nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen. So wurden im

Gutachten der E.___ vom 30. November 2010 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung

(ICD-10 F32.0) sowie als Differentialdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10

F43.2) ausgewiesen. Dementsprechend wurde auch im Rahmen des Gutachtens der H.___

vom 6. September 2016 eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) festgestellt, welcher

keine Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden.

9.

Da im Zeitpunkt des Gutachtens

vom 6. Juni 2016 insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. E. II. 8 hiervor) und dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit

zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 6. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs

verzichtet hat. In Bezug auf berufliche Massnahmen lässt sich – wie bereits

unter II. E. 2.3 hiervor ausgeführt – festhalten, dass Invalide oder von

einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen

ist der Beschwerdeführer indes weder invalid noch von Invalidität bedroht.

Damit erübrigt sich eine entsprechende Prüfung. Die Beschwerdegegnerin hat

somit das diesbezügliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht

abgelehnt.

10.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 6. Juni 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit weder Anspruch auf eine

Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

11.

Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt,

hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Allerdings hat der Versicherungsträger bei einer Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gegenpartei insoweit zu entschädigen, als

bei dieser nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2007

vom 18. Februar 2008 mit Hinweis). Hier rechtfertigt sich eine solche

Kostenausscheidung: So ist von einer leichtgradigen Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör auszugehen (vgl. E. II. 5.5 hiervor), was einen

Zusatzaufwand bewirkt hat. So lag der Vertreterin des Beschwerdeführers zwar

die Stellungnahme des RAD-Arztes als solche nicht vor, deren Inhalt wurde aber

in der Verfügung vom 6. Juni 2017 korrekt wiedergegeben, was in der

Eingabe vom 19. April 2018 auch ausdrücklich anerkannt wird. Somit steht

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total CHF 540.00 (2

Stunden x CHF 250.00 + 8 % MwSt) zu.

12.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

12.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers Barbara Wyler hat am 19. April 2018 eine aktualisierte

Kostennote eingereicht (A.S. 54 f.), worin sie einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 4'509.70 geltend macht. Das auf einem Stundensatz von

CHF 250.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von total 15,92

Stunden. Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im

Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten und werden nicht gesondert

entschädigt. Dies trifft zu auf die beiden Positionen «Fristerstreckungsgesuch»

vom 9. März 2018 à 0,25 Std. und vom 28. März 2018 0,17 Std. sowie

die beiden Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO, Eintragen

Frist, Schreiben an Klient» vom 23. Oktober 2017 und «Eingang Verfügung

Versicherungsgericht SO, Eintragen Frist, Schreiben an Klient und Rückschein

Versicherungsgericht SO» vom 28. Februar 2018 à 0,17 Std. Damit

reduziert sich der Aufwand um insgesamt 0,76 Std. auf total 15,16 Std. (2017:

12,74 Std. und 2018: 2,42 Std.). Somit betrug der anteilsmässige Aufwand

im Jahr 2017 84 % und im Jahr 2018 16 %. Unter Berücksichtigung der als Parteientschädigung

vergüteten 2 Stunden (vgl. E. II. 11 hiervor), beträgt der Aufwand insgesamt

noch 13,16 Stunden (2018: 11,06 Std. und 2017: 2,1 Stunden). Dieser

erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Die geltend

gemachten Auslagen von total CHF 197.80 werden ebenfalls anteilsmässig (84 % : 16 %)

aufgeteilt. Damit beträgt der Aufwand 2017 CHF 166.15 und 2018 CHF 31.65.

Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 2'770.70 (CHF 2'329.50 [11,06 Stunden x

CHF 180.00 = CHF 1'990.80, zuzügl. Auslagen von CHF 166.15 und

einer MwSt von 8 % =] + CHF 441.20 [2,1 Std. x CHF 180.00 =

CHF 378.00, zuzügl. Auslagen von CHF 31.65 und einer MwSt von 7,7%]),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.2

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 710.35,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen

ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

12.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 540.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 2'770.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 710.35

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi