VSBES.2017.185
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Juni 2018Deutsch71 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Juni 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Mai 2005 unter Hinweis auf eine
peripher-arterielle Verschlusskrankheit erstmals bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach dem Einholen der medizinischen
Akten (IV-Nr. 8) und des Arbeitgeberfragebogens vom 15. Juni 2005
(IV-Nr. 5) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 29. September 2005 (IV-Nr. 12) Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche. Die Stellenvermittlung wurde mit
Abschlussbericht vom 24. Oktober 2005 (IV-Nr. 15) wegen der inneren
Selbstüberzeugung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr als 50 %
tätig sein, abgeschlossen. Daraufhin sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 18) eine Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Sie veranlasste mit
Mitteilung vom 8. Dezember 2005 (IV-Nr. 24) eine Abklärung durch die B.___
des [...] und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni
2006 (IV-Nr. 30) während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme Taggelder.
Gemäss dem Bericht der B.___ vom 26. Juni 2006 (IV-Nr. 33) limitiere
sich der Beschwerdeführer selbst. Mit Abschlussbericht vom 2. August 2006
(IV-Nr. 34) wurde der Fall ohne weitere Leistungen eingestellt. Mit
Vorbescheid vom 3. Januar 2007 (IV-Nr. 37) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen errechneten IV-Grad
von 30 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 (IV-Nr. 38) Einwände. Gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. Januar 2007 (IV-Nr. 40), holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, FMH Angiologie / Innere
Medizin, [...], ein Gutachten ein. Dieses wurde am 18. April 2007 erstattet
(IV-Nr. 43). Nach dem Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___
vom 13. Juni 2007 (IV-Nr. 46 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 2. Juli 2007 (IV-Nr. 47) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % ab.
1.2 Die dagegen am 21. August
bzw. 6. September 2007 erhobene (IV-Nrn. 51 S. 3, 55 S. 2
ff.) und am 26. September 2007 ergänzte Beschwerde (IV-Nr. 56
S. 2 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2007.279 vom 10. Juli
2008 ab (IV-Nr. 60). So sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten
Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig (E. II. 3c). Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 7. Mai 2010 (Eingangsdatum)
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 62). Er verwies dabei auf Beschwerden am linken Bein,
Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Schwindel und Depressionen.
2.1 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 65, 72 f., 80, 83, 89) und Durchführung des
Intake-Gesprächs am 18. Mai 2010 (IV-Nr. 67) holte die Beschwerdegegnerin
bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Angiologie, Psychiatrie) ein, das am 30. November 2010 erstattet wurde
(IV-Nr. 91.1). Die Experten bezifferten die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im angestammten Beruf seit Mai 2007 auf 70 %, jene in
einer dem angiologischen Leiden (periphere arterielle Verschlusskrankheit
[PAVK] der unteren Extremität links Stadium I) angepassten Tätigkeit auf
100 % (IV-Nr. 91.1 S. 25 ff.). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 (IV-Nr. 94) die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. März
2011 vorsorglich Einsprache erheben, die er am 14. April 2011 bestätigte (IV-Nrn. 96,
98). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, RAD, vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 107 S. 2 f.) wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab.
2.2 Die dagegen am 27. April
2012 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115 S. 3
ff.) wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2012.124 vom
23. Dezember 2013 ab (IV-Nr. 124). So sei der Beschwerdeführer
aufgrund der hier relevanten medizinischen Angaben der Gutachter der Begutachtungsstelle
E.___ in der Lage, die bisherige Tätigkeit zu mindestens 70 % und eine
körperlich angepasste Verweistätigkeit vollumfänglich und ohne
Leistungsminderung auszuüben (E. II. 5). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3. Am 23. Februar 2016 liess
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug
anmelden (IV-Nr. 134). Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
3.1 Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, vom 12. April 2016
(IV-Nr. 139 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 13. April 2016 (IV-Nr. 140) auf die Notwendigkeit
der Durchführung einer umfassenden medizinischen Untersuchung (Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie, Angiologie) hin. Mit der polydisziplinären Begutachtung
wurde aufgrund des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV die Begutachtungsstelle
H.___ beauftragt. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 6. September
2016 erstattet (IV-Nr. 146.1). Zu diesem nahmen sowohl der behandelnde
Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am
16. September 2016 als auch der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016
Stellung (IV-Nrn. 148, 151). Nach Einholen der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 153
S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 154) die Abweisung seiner
Leistungsansprüche in Aussicht. Es liege keine medizinische Diagnose vor, die
eine länger dauernde Arbeitsfähigkeit begründe.
3.2 Aufgrund der dagegen am
26. Januar 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 157) und der anschliessend
eingeholten Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,
RAD, vom 10. März 2017 (IV-Nr. 163), erkundigte sich die
Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 bei der Begutachtungsstelle H.___ nach
der Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung (IV-Nr. 164). Zum
Antwortschreiben vom 16. März 2017 (IV-Nr. 165) äusserte sich der
RAD-Arzt Dr. med. J.___ am 10. April 2017 (IV-Nr. 169). Mit Verfügung
vom 6. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab (Aktenseiten [A.S. 1
ff.].).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Juni 2017 betreffend IV-Leistungen sei aufzuheben.
2. Es seien weitere tatsächliche und
medizinische Abklärungen zu treffen und es sei in der Angelegenheit neu zu
verfügen. Insbesondere sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (Innere
Medizin, Angiologie, Neurologie und Psychiatrie) durchzuführen.
3. Es seien der Unterzeichnenden sämtliche
IV-Akten auf einer CD-Rom zuzustellen und ihr sei im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu
geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu
gewähren.
5. Mit Verfügung vom 11. Juli
2017 (A.S. 19 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts darauf
hin, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers die angeforderten IV-Akten auf
CDR direkt bei der Beschwerdegegnerin erhältlich zu machen habe.
6. Mit Eingabe vom 11. September
2017 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom
12. September 2017 (A.S. 24 f.) geht die eingereichte CDR (IV-Akten)
zurück an die Vertreterin des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2017 (A.S. 39 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara
Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
9. Die am 31. Oktober 2017
(Eingang: 2. November 2017, A.S. 41 f.) durch die Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 43) zur Kenntnisnahme
zugestellt.
10. Mit Verfügung vom
26. Februar 2018 (A.S. 44) gibt der Präsident des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gerügte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit, sich nochmals
schriftlich zu äussern, sofern dies in Kenntnis der vollständigen Aktenlage als
angezeigt erachtet werde.
11. Mit Eingabe vom 19. April 2018
(A.S. 51 ff.) lässt der Beschwerdeführer u.a. mitteilen, die
Beschwerdegegnerin habe den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April
2017 vollständig und korrekt zitiert, daher werde auf eine zusätzliche
Stellungnahme zu diesem Bericht verzichtet und vollumfänglich auf die
Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2017 verwiesen. Die zudem eingereichte, aktualisierte
Kostennote (A.S. 54 f.) geht mit Verfügung vom 20. April 2018
(A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juni 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5.
Es ist zunächst zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihm die
Stellungnahme des RAD vom 10. April 2017 (vgl. A.S. 9, Ziff. 5),
auf welche sie sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 stützt,
nicht zugestellt und dem Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit eingeräumt hat,
sich dazu zu äussern.
5.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt
sich diesbezüglich Folgendes: Nach den am 26. Januar 2017 durch den
Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (IV-Nr. 157) betreffend den ihm in
Aussicht gestellten, leistungsablehnenden Vorbescheid vom 15. Dezember 2016
(IV-Nr. 154), erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der
Begutachtungsstelle H.___ (IV-Nr. 146) am 10. März 2017
(IV-Nr. 164) nach der Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen
Begutachtung. Das Antwortschreiben der Begutachtungsstelle H.___ vom
16.
März 2017 (IV-Nr. 165) legte die Beschwerdegegnerin anschliessend
dem RAD-Arzt Dr. med. J.___ vor. Aufgrund dessen Stellungnahme vom
10.
April 2017 (IV-Nr. 169) verfügte die Beschwerdegegnerin mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 die Abweisung der
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente (A.S. 1 ff.).
Mit prozessleitender Verfügung vom
26.
Februar 2018 (A.S. 44) gewährte der Präsident des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gerügte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Gelegenheit, sich nochmals
schriftlich zu äussern, sofern dies in Kenntnis der vollständigen Aktenlage als
angezeigt erachtet werde. Mit Eingabe vom 19. April 2018 (A.S. 51 ff.)
liess der Beschwerdeführer u.a. festhalten, die Beschwerdegegnerin habe den
Bericht des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 vollständig und
korrekt zitiert. Auf eine zusätzliche Stellungnahme zu diesem Bericht könne
folglich verzichtet und vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift vom 10. Juli
2017.
verwiesen werden.
5.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung.
Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V
71.
E. 4.1 S. 72, 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286
E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie
müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar
sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend indes
nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG).
5.3
Die Partei muss ganz allgemein
zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu
gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer
Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im
bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten
Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie
nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen
Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen
Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb
S. 278, 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, 125 V 368 E. 4a
S. 370; AHI 1998 S. 253 E. 3b: RKUV 1998 U 309 S. 460
E. 4a).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verschafft folglich das Recht, sich zu den tatsächlichen, nicht aber zu den
rechtlichen Fragen zu äussern (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 42 ATSG N 21).
5.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai
2013.
E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung
von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437
f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136
V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
5.5
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
med. J.___ vom 10. April 2017 (IV-Nr. 169) nicht zugestellt hat. Sie
hat jedoch den Inhalt dieser Stellungnahme in ihrer hier angefochtenen
Verfügung vom 6. Juni 2017 korrekt wiedergegeben, indem sie auf S. 2
ihrer Verfügung explizit festhielt: «… [der RAD] hält in seinem Bericht vom
10.
April 2017 fest, dass …» (A.S. 2). Dies wird auch nicht bestritten.
So stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 19. April
2018.
(A.S. 51 ff.) fest, die Beschwerdegegnerin habe den Bericht des
RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 «vollständig und korrekt»
zitiert. Somit war dem Beschwerdeführer der Inhalt der entsprechenden
Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 bereits mit Zugang der
Verfügung vom 6. Juni 2017 bekannt und er hatte Gelegenheit, sich dazu im
Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem
mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2018 (A.S. 44) Gelegenheit
gegeben, sich anlässlich des laufenden Beschwerdeverfahrens in Kenntnis
sämtlicher medizinischer Akten – und somit auch der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 10. April 2017 – nochmals umfassend zu
äussern. Auf eine zusätzliche Stellungnahme zum Bericht des RAD-Arztes vom
10.
April 2017 verzichtete der Beschwerdeführer indes mit Eingabe vom
19.
April 2018 (A.S. 51 ff.), da diese – wie oben festgehalten – von
der Beschwerdegegnerin korrekt zitiert worden sei. Aufgrund des sich
präsentierenden Sachverhalts kann daher nur von einer leichtgradigen Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. So hatte der
Beschwerdeführer über sämtliche relevanten medizinischen Vorakten Kenntnis, auf
die sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2017
stützte, und konnte sich dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern.
6.
Der von der Beschwerdegegnerin
verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 16. März
2012.
(IV-Nr. 108) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen
Verfügung vom 6. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE
130.
V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) erfolgten Rentenbeurteilung stellte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das voll beweiswertige polydisziplinäre
Gutachten von Dr. med. K.___, FMH für Allgemeinmedizin, Dr. med. L.___, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, FMH für Angiologie, Begutachtungsstelle
E.___, vom 30. November 2010 (IV-Nr. 91.1) ab. Dies wurde durch das Versicherungsgericht
mit Urteil VSBES.2012.124 vom 23. Dezember 2013 gestützt
(IV-Nr. 124). Im Gutachten vom 30. November 2010 wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 91.1
S. 25 f.):
1.
PAVK [Periphere arterielle Verschlusskrankheit] der unteren
Extremität links Stadium I
−
Status nach traumatischer
Verletzung der A. femoralis superficialis und Endarterektomie iliaco-femoral
links 1980 ([...])
−
Status nach iliaco-poplitealem
Fremdmaterial-Bypass am 9. September 2003 (Spital [...])
−
Status nach Thrombektomie
bei Bypass-Frühverschluss am 13. September 2003 (Spital [...])
−
Status nach iliaco-infragenualem
Composite-Jump Bypass von der A. iliaca communis auf die A. poplitea Pars III
mit Rekonstruktion der drei Hauptäste der A. profunda femoris mittels Venenpatch
sowie Reinsertion der Profundaäste über zwei kurze Veneninterponate in den
venösen Anteil am 2. Mai 2007 bei der chronisch, kritischen Ischämie des
linken Beines
−
Status nach Bypass-Thrombektomie
vom distalen Oberschenkel links und Revision inguinal links bei Bypass-Frühverschluss
am 5. Mai 2007
−
Aktuell: knapp hämodynamisch
signifikante Bypass-Stenose (circa 60 %) im iliaco-poplitealen Bypass auf
der Höhe des Adduktorenkanals
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
2.
Depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0)
DD: Anpassungsstörung (ICD-10
F43.2)
Entsprechend der Anamneseerhebung bei
Dr. med. K.___ mache der Beschwerdeführer seine schweren und starken
Depressionen für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit geltend. Auch habe er
festgehalten, dass eine leichte sitzende Arbeit wegen der Depression nicht
möglich sei. Die angiologische Problematik werde in der Anamneseerhebung nicht
erwähnt, respektive nicht als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angegeben. Die
aktuelle umfangreiche psychiatrische Evaluation durch Dr. med. L.___, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine
leichte depressive Entwicklung vorliege. Differentialdiagnostisch sei an eine
Anpassungsstörung zu denken. Die erhobenen Befunde rechtfertigten aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit sei dem
Beschwerdeführer aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht jegliche körperlich
adaptierte Tätigkeit vollumfänglich möglich. Die aktuelle angiologische Beurteilung
durch Dr. med. M.___ ergebe, dass dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit zu mindestens siebzig Prozent zugemutet werden könne. Bei einer
angepassten Tätigkeit, bei welcher nur kurze Gehstrecken wiederholt möglich
seien, bestehe eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit. In der Anamneseerhebung
habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass die gesundheitliche Situation seit
Mai 2007 stabil sei.
Gesamtmedizinisch sei somit
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2007 die angestammte Tätigkeit
zu mindestens siebzig Prozent zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit
bestehe entsprechend den obigen Überlegungen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 91.1 S. 26 f.). Entsprechend den Überlegungen im
Fachgutachten von Dr. med. L.___ sei festzuhalten, dass der Explorand
ausgesprochen insuffiziente Bewältigungsstrategien aufweise. Er verhalte sich
sehr passiv. Unter den gegebenen Umständen wären allenfalls
verhaltenstherapeutische Massnahmen angezeigt, der Explorand sollte sich dringend
vermehrt aktivieren und Aufgaben übernehmen. Aus somatischer Sicht seien keine
zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen. Berufliche Massnahmen seien dem
Beschwerdeführer zumutbar. Aufgrund der Krankheitsüberzeugung sei jedoch davon
auszugehen, dass allfällige Massnahmen scheitern würden. Die Prognose müsse
tendenziell als eher ungünstig eingestuft werden, da der Explorand mittlerweile
schon seit fünf Jahren keiner Arbeit nachgehe, er hinterlasse auch einen
demotivierten Eindruck, weise ausgesprochen insuffiziente
Bewältigungsstrategien auf, was gesamthaft als ungünstiger Faktor zu werten
sei.
6.2
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni
2017.
(A.S. 1 ff.):
6.2.1
Dr. med. N.___, Chirurg, hielt in
seinem in [...] Sprache verfassten Austrittsbericht betreffend die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 11. Juli 2012
(IV-Nr. 123 S. 9 ff.) folgende Diagnosen fest: Commotio cerebri;
Contusio capitis et corporis, VLC region capitis et region palmae mani I.sin,
et region cruris I.dex, Excoriatio cutis et haemathoma region cubiti bill,
Haemathoma region troracis posterior, Haemathoma region lumbalis I.sin,
Haemathoma region brachi bill et region antebrachi bill, Haemathoma region
dorsalis pedis I.dex.
6.2.2
In der E-Mail vom 26. Juli
2012.
(IV-Nr. 123 S. 3) hielt Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe im Hamilton-Test ausgesprochen
schlecht abgeschnitten, da er einen Score von 42 erzielt habe, was einer
schweren Depression laut ICD-10 F32.2 entspreche (bei maximal 52 möglichen
Punkten). Aktuell seien keine psychotischen Symptome vorhanden. Die szenischen,
filmartigen Intrusionen würden im Rahmen einer PTBS gewertet.
Seit der letzten Konsultation habe sich
etwas aussergewöhnlich Belastendes ereignet: Kürzlich, als sich der
Beschwerdeführer aus familiären Gründen für einige Tage in seiner Heimat
aufgehalten habe, sei er 50 Meter von einem Haus entfernt von vier
Personen überfallen und auf offener Strasse bewusstlos geschlagen worden.
Angeblich von einem Vater und dessen Söhnen. Die Familie sei im Dorf für solche
Taten bekannt, werde aber von der Polizei geschont, da man munkle, dass einer
der Söhne ein Informant sei. Der Beschwerdeführer zeige mehrere genähte
Schnittwunden am Kopf, ein Hämatom am linken Unterarm und ein weiteres Hämatom
an der rechten Schulter. Seit diesem Ereignis habe er Angst auf die Strasse zu
gehen (er sei in Begleitung gekommen), habe Albträume, erlebe den Überfall wie
in einem Film mehrmals täglich. Diagnostisch dürfte es sich um eine
Posttraumatische Belastungsstörung handeln, Status nascendi. Es werde sich
zeigen, ob er dieses Trauma adäquat verarbeiten könne.
6.2.3
Dr. med. I.___ stellte im
Schreiben vom 3. September 2012 (IV-Nr. 134 S. 9) an die O.___,
Spezialsprechstunde für PTBS, fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2009
in seiner Behandlung und zwar wegen einer schweren depressiven Episode und
einer Schmerzstörung. Einzelheiten seien der psychiatrischen Anamnese der
psychiatrischen Berichte zu entnehmen. Diesen Sommer, während eines Aufenthalts
in seinem Heimatland ([...]) sei der Beschwerdeführer unweit von seinem Haus von
drei Männern überfallen und aufs Übelste zugerichtet worden Der
Spital-Austrittsbericht liege vor. Obschon Dr. med. I.___ der Landessprache
nicht mächtig sei, seien die lateinisch gehaltenen Diagnosen selbstsprechend.
Seit diesem Ereignis klage der Beschwerdeführer über szenische Intrusionen mit
Wiedererleben des Überfalls, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Hyperarousal und
vegetative Begleitsymptome. Es erübrige sich, hinzuzufügen, dass die Depression
auch verstärkt in den Vordergrund rücke. Der Beschwerdeführer habe am
25.
Juli 2012 einen Hamilton-Score von 42 erzielt. Das klinische Bild
persistiere. Es bestehe ein wohl begründeter Verdacht auf eine PTBS. Um die
Diagnose zu validieren und allenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
werde die O.___ gebeten, den Beschwerdeführer konsiliarisch aufzubieten.
6.2.4
Prof. Dr. med. P.___,
Klinikdirektorin und Chefärztin, und Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, R.___,
Departement für Herz und Gefässe, Angiologisch-Gefässchirurgische Poliklinik, wiesen
im Bericht vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 132 S. 16 ff.) folgende
Diagnosen aus:
1.
PAVK Stadium IIa links mit / bei:
−
Status nach Endarterektomie
iliaco-femoral links bei Status nach traumatischer Verletzung der Arteria femoralis
superficialis 1980
−
Status nach iliaco-femoralem
und femoro-poplitealem PTFE-Bypass links am 9. September 2003 (Spital [...])
−
Status nach Bypass Frühverschluss
mit Thrombektomie am 13. September 2003 (Spital [...])
−
Status nach erneutem
Bypassverschluss Januar 2004
−
Status nach Neuanlage des
Bypasses als iliaco-infragenualem Composite Jump-Bypass der Arteria iliaca
communis auf die Arteria poplitea Pars III links und Rekonstruktion der drei
Hauptäste der Arteria profunda femoris mit Venenpatch und Insertion der
Profunda-Äste über Veneninterponate bei chronisch kritischer Beinischämie links
am 2. Mai 2007
−
Status nach
Bypass-Thrombektomie und Revision Inguinal links bei Bypass-Frühverschluss Mai 2007
−
Status nach Over the wire
Thrombektomie des PTFE-Bypasses der Arteria iliaca externa links von femoral
links; Patchplastik der protheto-venösen Anastomose inguinal links am 2. Oktober
2013.
bei Verschluss des PTFE-Interponates in der Arteria iliaca externa links
−
Duplexsonographie 30. Januar
2014: lliaco-femoro-poplitealer Bypass links auf ganzer Länge offen, ohne
Hinweise auf relevante Stenosen, insbesondere in den Anastomosenbereichen. Flussgeschwindigkeit
Bypass 0,98 m/s.
−
Duplexsonographie 8. Mai
2014: lliaco-femoro-poplitealer Bypass links auf ganzer Länge offen, ohne
Hinweise auf relevante Stenosen, insbesondere in den Anastomosenbereichen.
Flussbeschleunigung Bypass 1,45 m/s.
−
Aktuell: Duplexsonographie
vom 18. Dezember 2014: im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014 leichte Zunahme
der Flussbeschleunigung im Bereich des distalen Oberschenkels auf 1,83 m/s,
was einer > 50%igen Stenose entspricht. Kein Hinweis für relevante
Stenosen im Bereich der proximalen und distalen Anastomosen.
2.
Schmerzhaftes Narbengewebe Leiste links
−
DD Lymphknoten,
Narbenneurom
−
Status nach TENS und Lidocain-Infiltration
ohne Erfolg
Nebendiagnosen seien:
−
Depressives Syndrom
−
Status nach
lnguinalhernienoperation links und operativer Revision
−
Penicillinallergie
−
Tinnitus beidseits
Beurteilung / Procedere: Trotz
subjektiv stabilem Verlauf der Durchblutungssituation im Bereich der linken
Extremität zeige sich in der heutigen duplexsonographischen Kontrolle eine
Zunahme der Flussbeschleunigung im Bereich des Bypasses im distalen
Oberschenkel auf 1,83 m/s (Voruntersuchung 5. Dezember 2014:
1,45 m/s) was einer > 50%igen Stenose entspreche. Dabei sei im
Januar 2014 in diesem Bereich noch keine Flussbeschleunigung feststellbar
gewesen, so dass insgesamt eine progrediente Stenosierung in diesem Bereich
angenommen werden müsse. Trotz heute guter arterieller Ausmessung (ABI 0,96
links, IV-Nr. 132 S. 19) werde empfohlen, aufgrund der Vorgeschichte
des Patienten mit rezidivierenden Bypass-Re-Verschlüssen eine diagnostische
Angiographie in PTA-Bereitschaft im Januar 2015 durchzuführen. Der
Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen einverstanden und sie würden ihn, auf
seinen Wunsch hin, nach dem 20. Januar für den Eingriff direkt aufbieten.
Am Vortag des Eintritts solle der Beschwerdeführer das Marcoumar nicht
einnehmen und Dr. med. S.___, FMH für Allgemeine und Innere Medizin, werde
gebeten, an diesem Tag ebenfalls eine Quick-Kontrolle durchzuführen.
6.2.5
Im Verlaufsbericht vom
20.
November 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 f.) hielt Dr. med. I.___ fest,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Folgende
Diagnosen hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2)
2.
Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
3.
Abhängigkeitssyndrom Opiate + diverse andere Analgetika
(ICD-10 F11.2, F11.3)
4.
Status nach Iliako-Femoro-Poplitealem Bypass
Jede der Diagnosen verringere die
Arbeitsfähigkeit, die langjährige Komorbidität erhöhe deren pathogene Wirkung
und vermindere die Chancen einer erfolgreichen Behandlung. Seit 2012 deutliche
Verschlechterung. Aktuell und mit grosser Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die langjährige Psychopathologie werde
in den Vorakten ausgiebig beschrieben. Nach wie vor feststellbar: Verlangsamung
des Denkens, umständliche «versandende» Schilderungen, Perseverationen, inhaltlich
auf die Schmerzbekämpfung fixiert, die seinen Tagesablauf bestimme. Durch die
Opiat-Einnahme komme es zu einer Verstärkung der Apathie und der Verlangsamung.
Diese «Pseudodemenz» dürfte ätiologisch sowohl depressiven als auch
opiatbedingten Ursprungs sei. Affekt bedrückt-verzweifelt, des Öfteren suizidale
Ideationen, bis anhin kein Tentamen bekannt. Eine Wiederholung des
Hamilton-Kurztests anlässlich der letzten Untersuchung ergebe erneut 42 Punkte,
was einer schweren Depression entspreche.
Es hätten früher monatliche, seit Beginn
2015.
zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen stattgefunden, teils mit
Übersetzungshilfe. Die Analgesie erfolge durch den Hausarzt, Venlafaxin 300,
Trittico 150, Lyrica 150, Imovane unregelmässig. Die Prognose – quo ad restitutionem
– müsse angesichts der Dauer, der Schwere und der zahlreichen Komorbiditäten
als infaust bezeichnet werden. Die Behandlung habe palliativen Charakter: Es
werde versucht, Schlimmeres zu verhindern (z.B. Suizid). Der
Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen.
6.2.6
Dr. med. I.___ hielt im
Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 fest (IV-Nr. 132 S. 1 f.),
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Er
stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Anhaltende depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2)
2.
Abhängigkeitssyndrom (Opiate + andere Analgetika, ICD-10 F11.2,
F11.3)
3.
Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), sich entwickelnd
nach
4.
Iliako-Femoro-Poplitealem Bypass
Jede der Diagnosen und insbesondere
deren komorbides Auftreten verringere die Arbeitsfähigkeit, die nunmehr seit
längerer Zeit als vernachlässigbar betrachtet werden dürfte. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 %.
Seit dem letzten Bericht vom 20. November
2015.
(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) habe sich das klinische Bild kaum verändert:
Es seien nach wie vor alle Kriterien einer schweren depressiven Episode
erfüllt, wobei immer wieder suizidale Äusserungen gemacht würden; die
chronische, therapieresistente Schmerzstörung sei ebenfalls nachweisbar, die
leider je länger desto schlechter behandelbar sei, da die interkurrente
Komplikation einer komplexen Analgetika-Abhängigkeit weitere Dosis-Steigerungen
als fraglich wirksam erscheinen lasse. Es fänden zweiwöchentliche Sitzungen,
teils kognitiv, teils psychoedukativ orientiert, statt. Es werde mit Anafranil
75.
SR und Mianserin 30 behandelt. Die Prognose sei quo ad restitutionem
wohl infaust. Es seien weder berufliche Massnahmen angezeigt noch sei der
Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe
von Drittpersonen angewiesen. Es fänden laufend ergänzende medizinische
Abklärungen statt.
6.2.7
In der Stellungnahme vom
12.
April 2016 (IV-Nr. 139) hielt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin
FMH, RAD, folgende Beurteilung der medizinischen Situation (inkl.
Verlauf / Prognose) fest: Der Beschwerdeführer habe sich am
30.
Mai 2005 erstmals für Leistungen der Beschwerdegegnerin angemeldet.
Mit Gerichtsurteil vom 10. Juli 2008 sei die Verfügung (IV-Grad 30 %)
vom 2. Juli 2007 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe sich am
7.
Mai 2010 zum zweiten Mal für Leistungen der Beschwerdegegnerin
angemeldet. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 sei die Verfügung vom
16.
März 2012 (Begutachtungsstelle E.___ 8. Dezember 2010:
Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in der bisherigen Tätigkeit als
Profilschleifer und vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit) rechtskräftig geworden. Am 23. Februar 2016 habe sich
der Beschwerdeführer zum dritten Mal für Leistungen der Beschwerdegegnerin angemeldet,
wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eingereicht worden seien
im wesentlichen Berichte des Psychiaters, der den Beschwerdeführer seit 2009
betreut habe. Um eine Verschlechterung zu beurteilen, sei der
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der jetzigen Anmeldung mit der Beurteilung des
Gesundheitszustandes am 8. Dezember 2010 (Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___) zu vergleichen. Es werde durch den Anwalt des Beschwerdeführers
geltend gemacht: Jede Diagnose, insbesondere deren komorbides Auftreten
verringere die Arbeitsfähigkeit, welche nunmehr seit längerer Zeit als
vernachlässigbar betrachtet werden dürfte. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf
weiteres 100 % (wobei das wohl ein Verschreiber sein dürfte). Die Wiederanmeldung
stütze sich auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 30. Januar
2016.
(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor), vom 22. November 2015 (recte: 20. November
2015, vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), auf das Schreiben vom 3. September 2015
(recte: 2012) an die O.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor), auf einen Bericht des R.___
vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Den Berichten von Dr.
med. I.___ sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand unter anderem als
Folge eines Ereignisses im Sommer 2012 verschlechtert habe, dass Dr. med. I.___
nebst der Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades neu von einem
Abhängigkeitssyndrom (Opiate und diverse andere Analgetika), einer chronischen Schmerzstörung
und der Verdachtsdiagnose «Posttraumatische Belastungsstörung» ausgehe. Der Beschwerdeführer
sei diesbezüglich am 3. September 2012 an die O.___, Sprechstunde für PTBS,
verwiesen worden. Ein Untersuchungsbericht liege nicht vor. Der Bericht des R.___
über das somatische Leiden des Beschwerdeführers nehme nicht Stellung zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit.
Die vorliegenden Dokumente erlaubten keine medizinische Beurteilung. Es ist ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie, Angiologie)
zu veranlassen.
6.2.8
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016
(IV-Nrn. 146.1 - 146.2) hielten Dr. med. T.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für Angiologie, Prof. Dr.
med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. W.___, Ärztliche Leitung,
Facharzt für Neurologie, fest, es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 48 f.):
1.
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
PAVK vom Mehretagentyp links, klinisches Stadium II a nach Fontaine mit / bei
−
Status nach Endaterektomie
iliaco-femoral links bei Status nach traumatischer Verletzung der A. femoralis
superficialis 1980
−
Status nach
iliaco-femoralem und femoro-poplitealem PTFE-Bypass links am 9. September 2003
(Spital [...])
−
Status nach Bypass Frühverschluss
mit Thrombektomie am 13. September 2003 (Spital [...])
−
Status nach erneutem
Bypassverschluss Januar 2004
−
Status nach Neuanlage des
Bypasses als iliaco-infragenualem Composite Jump-Bypass der Arteria iliaca
communis auf die Arteria poplitea Pars III links und Rekonstruktion der drei
Hauptäste der A. profunda femoris mit Venenpatch und Insertion der Profunda-Äste
über Veneninterponate bei chronisch kritischer Beinischämie links am 2. Mai
2007.
−
Status nach Bypass-Thrombektomie
und Revision inguinal links bei Bypass-Frühverschluss Mai 2007
−
Status nach Over the wire Thrombektomie
des PTFE-Bypasses der A. iliaca externa links von femoral links; Patchplastik
der protheto-venösen Anastomose inguinal links am 2. Oktober 2013 bei
Verschluss der PTFE-Interponates in der A. iliaca externa links
2.
Dauerantikoagulation mit Marcoumar bei
PAVK
3.
Arterielle Hypertonie aufgrund aktueller
Messungen
4.
Beschwerden bei Prostatahyperplasie
5.
Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Der heute gut 60jährige, aus [...]
stammende, gut integrierte Beschwerdeführer habe sich erstmals 2005 bei der
Beschwerdegegnerin angemeldet, nachdem er seinen bisherigen, langjährigen
Arbeitsplatz infolge einer Serie mit (nicht ungewöhnlichen) Komplikationen
behafteten Gefässoperationen am linken Beckenstamm und den Beinarterien
verloren habe. Im Vordergrund stünden seither neuralgiforme Schmerzen, die nach
offenen Gefässeingriffen mit dadurch unvermeidlichen Läsionen zumindest kleiner
Nervenäste (wie auch in diesem Falle) möglich seien, die jedoch hier
fachärztlich, d.h. neurologisch sehr unterschiedlich beurteilt worden seien.
Jedenfalls liege eine rechtskräftige, rentenausschliessende Verfügung (IV-Grad
30.
%) vom 16. März 2012 (basierend auf einem polydisziplinären
Gutachten vom 30. November 2010) vor. Eine Neuanmeldung sei wegen
angeblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 23. Februar 2016 erfolgt
(S. 49 f.).
Aus angiologischer Sicht liege zurzeit
eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa nach La Fontaine vor.
Die Perfusion des Beins sei laut eingehenden Untersuchungen intakt. Eine
schmerzfreie Gehstrecke von 700 bis 800 Meter stelle weder im Alltag noch am bisherigen
Arbeitsplatz eine funktionelle Einschränkung dar, was auch vom Beschwerdeführer
durchaus so gesehen werde. Der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine
zuverlässige Dauerantikoagulation angewiesen. Verschlechterungen der
Gefässsituation seien jederzeit möglich. Die Situation scheine aber derzeit
stabil zu sein. Der Angiologe möchte zu den beklagten «neuralgiformen»
Schmerzen nicht weiter Stellung nehmen und habe an eine neurologische Stellungnahme
gedacht. Eine relevante intra- oder postoperativ objektivierbare Nervenläsion sei
seitens der behandelnden Ärzte allerdings nicht festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer
geklagten Ausbereitungsgebiete der nervösen Sensationen liessen sich nicht
einer definierten peripheren Nervenläsion zuordnen. Feinere Nervenläsionen fänden
bei jedem grösseren chirurgischen Eingriff statt, führten jedoch kaum zu
Problemen. Dem erfahrenen angiologischen Gutachter sei ein so ausgeprägtes neuralgisches
Beschwerdebild nach einem Gefässengriff nicht bekannt. Der Eingriff sei in diesem
Fall komplikationsfrei gewesen (d.h. heisst, es sei nur ein im Wesen der
peripheren arteriellen Verschlusskrankheit liegender komplizierter Verlauf eingetreten).
Somit blieben alle bisherigen Aussagen über einen kausalen Zusammenhang zwischen
den wiederholten Eingriffen und den Beschwerden spekulativ. Der Angiologe habe
noch festgestellt, was auch aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer von
Anfang an behauptet habe, es sei etwas schiefgegangen, was somit nicht zutreffe.
Die Frage scheine sich auch insofern aus versicherungsrechtlicher Sicht gar
nicht zu stellen, da ja zu diesen seit langem dokumentierten Schmerzen sowohl
viele Gutachten als auch ein rechtskräftiges Urteil vorlägen (S. 50).
Aus psychiatrischer Sicht liege eine
Dysthymie vor, also seit Jahren andauernde, wechselnde reaktive Verstimmungen.
Das anamnestische Aktivitätsprofil und die aktuellen Befunde liessen eine
rezidivierende depressive Störung ausschliessen. Die Kriterien für ein schweres
Psychotrauma anlässlich des Überfalls träfen nicht zu und es gebe keine
Hinweise für eine Persönlichkeitsveränderung, weder durch die langwierige und gewiss
belastende Behandlung, noch durch das neulich behauptete Psychotrauma. Der
Beschwerdeführer sei offenbar nach dem Unfall wieder an den Ort des Geschehens
gereist. Somit sei dieser Überfall vom 26. Juli 2012 zum Anlass genommen
worden, endlich doch noch zu einer Entschädigung für angebliche
Behandlungsfehler zu kommen.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe
eine Verweigerung des Beschwerdeführers, das «Problembein» zu belasten. Sonst sei
kein auffallend demonstrativer, insgesamt konsistenter Auftritt festzustellen. Die
Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei bisher von
einer passiven Erwartungshaltung und von einer Verweigerungshaltung geprägt,
die nicht krankheitsbedingt sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, für eine
angeblich falsche Behandlung entschädigt werden zu müssen. Im Vorfeld habe eine
mangelnde Compliance nicht ausgeschlossen werden können. Aktuell lägen bezüglich
Psychopharmakaspiegel keine Hinweise auf eine unzureichende therapeutische Compliance
vor. Allerdings liege ein subtherapeutischer Analgetikaspiegel vor, was den tatsächlichen
Leidensdruck relativieren dürfte (S. 51). Psychoreaktive Verstimmungen
seien bei jahrelangen Auseinandersetzungen mit Versicherungen unvermeidlich.
Die in diesem Zusammenhang verordneten Medikamente würden gemäss den
Serumspiegelmessungen zurzeit eingenommen. Bislang habe nur eine Massnahme der B.___
im Jahr 2005 stattgefunden, die aufgrund einer mangelnden Bereitschaft zur
Steigerung der Arbeitsleistung nach drei Wochen habe abgebrochen werden müssen.
Der Beschwerdeführer verfüge über gute persönliche Ressourcen und über ein
intaktes soziales Umfeld. Ein Suchtleiden liegt nicht vor.
In der angestammten, bisherigen Tätigkeit
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. sei keine Veränderung seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung nachweisbar (S. 52).
6.2.9
Dr. med. I.___ hielt in seinen E-Mails
vom 15. und 16. September 2016 (IV-Nrn. 148, 151 S. 7) fest, er
könne sich kompetenzhalber nur zum psychiatrischen Teilgutachten äussern. Es
sei ein depressiver Zustand leichten Grades festgestellt und daraus gefolgert
worden, es handle sich um eine Dysthymia, ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Würde es sich tatsächlich um eine Dysthymia handeln, wäre die
Folgerung richtig. Indes: Es sei bei Depressionen die Regel, dass der Langzeitverlauf
mit grossen Schwankungen einhergehe. Bei diesem Beschwerdeführer seien in der
Vorgeschichte, voneinander unabhängig, sowohl im klinischen als auch im
ambulanten Setting, mehrfach mittelgradige und schwere depressive Zustände
beschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe er sich in einer
besseren Phase befunden, dies sei konzediert. Die Verringerung der
Arbeitsfähigkeit fusse nicht auf einer einzigen, punktuellen
Querschnitt-Beobachtung, sondern auf einer langjährigen Observation. Der Beschwerdeführer
möge zwar in einer «besseren» Phase einer Tätigkeit nachgehen, würde aber seine
Stelle, und welche Stelle auch immer, bei der nächsten höhergradigen
depressiven Episode wieder verlieren.
Der Gutachter müsse retrospektiv
aufgrund einer punktuellen Untersuchung den Beweis erbringen, dass höhergradige
depressive Episoden in der Vergangenheit nie stattgefunden hätten; ferner müsse
er den Beweis erbringen, dass sowohl ambulant tätige Fachärzte als auch
Klinikärzte voneinander unabhängig allesamt in den vergangenen Jahren falsche
Diagnosen gestellt hätten.
Aus dem oben Ausgeführten erhelle, dass
die Schlussfolgerung, auch wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung nur eine
leichtgradige Depressivität vorgelegen habe, gar nicht stimmen könne, da der
langzeitliche Rahmen weder bedacht noch erfasst worden sei.
6.2.10
Dr. med. G.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (IV-Nr. 153 S. 2) Folgendes
fest: In seiner Stellungnahme vom 15. September schreibe Dr. med. I.___
(vgl. E. II. 6.2.9 hiervor), dass im Gutachten der langzeitliche Rahmen weder
bedacht noch erfasst worden sei. Das Gutachten habe den langzeitlichen Rahmen
sowohl bedacht wie erfasst. Die Schlussfolgerungen könnten so nicht in Zweifel
gezogen werden. Medizinische Funktionsprüfungen bedürften obligat der
Aufklärung, sonst seien sie nicht durchführbar. Die Behauptung des
Rechtsvertreters, es sei (bei durchgeführter Funktionsprüfung) die Aufklärung
ausgeblieben, sei nicht nachvollziehbar. Der Angiologe habe unter
Berücksichtigung der Klagen des Beschwerdeführers die gesundheitliche
Einschränkung in quantitativer und qualitativer Hinsicht und umfassend für die
strittigen Belange geschildert. Er habe einleuchtende Schlüsse gezogen. Ätiologie,
Pathogenes und Kausalität der Erkrankung habe er in der Diskussion
unnötigerweise angesprochen. Das Teilgutachten verliere damit nicht an
Glaubwürdigkeit.
Er sei mit der Beurteilung der Gutachter
einverstanden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom
16.
März 2013 verändert, indem die vormals diagnostizierte PAVK nicht mehr
gestellt worden sei. Die ehemals maximal 30 % betragende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund nötigerweise längeren Gehstrecken entfalle.
6.2.11
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt
Allgemeine Medizin, beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017
(IV-Nr. 163), es sei bei der Gutachterstelle zurückzufragen, ob aus ihrer
Sicht eine zusätzliche neurologische Begutachtung zur Klärung des
versicherungsmedizinischen Sachverhalts notwendig sei. Falls nicht, werde um
eine klare Begründung gebeten. Ansonsten würden im Einwandverfahren keine neuen
medizinischen Fakten geltend gemacht.
6.2.12
In Bezug auf die Anfrage der
Beschwerdegegnerin, ob noch eine neurologische Untersuchung notwendig sei,
führten Dr. med. T.___ und Dr. med. W.___, Begutachtungsstelle H.___, in ihrer
Stellungnahme vom 16. März 2017 Folgendes aus (IV-Nr. 165): Weder in
ihrem noch im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ von
2010.
seien diese seit 2004 manifesten neuralgiformen Schmerzen durch einen
Neurologen beurteilt worden. (Die psychiatrische Untersuchung sei 2016 u.a.
notwendig gewesen, um die Frage der Verschlechterung [Wiederanmeldung von 2016]
wegen einer angeblich 2012 in der Heimat erlittenen Posttraumatischen Belastungsstörung
zu klären). Ihr Angiologe habe zu den neuralgiformen Schmerzen wie folgt
Stellung genommen: «Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in […] (also
2003) manifestierten sich in Intensität und Ausdehnung progrediente,
neuralgiforme Schmerzen in der linken Leiste und an der Innenseite des linken
Beines, welche die anhaltende Krankschreibung des Beschwerdeführers bewirkten.
Verschiedene fachärztliche Stellungnahmen (Neurologie, Neurochirurgie, Schmerztherapie)
seien dabei zu unterschiedlichsten Einschätzungen der Schmerzgenese gekommen (…)
eine abschliessende Beurteilung dieses Schmerzgeschehens sei
angiologischerseits nicht möglich und müsste abschliessend gegebenenfalls durch
einen Neurologen erfolgen.».
In der Gesamtbeurteilung hätten sie sich
wie folgt geäussert: «Eine relevante intra- oder postoperativ objektivierbare
Nervenläsion sei seitens der behandelnden Ärzte (....) nicht festgestellt
worden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Ausbereitungsgebiete der nervösen
Sensationen liessen sich nicht einer definierten peripheren Nervenläsion
zuordnen. Feinere Nervenläsionen fänden bei jedem grösseren chirurgischen
Eingriff statt, führten jedoch kaum zu Problemen. Unserem erfahrenen
angiologischen Gutachter sei ein so ausgeprägtes neuralgisches Beschwerdebild
nach einem Gefässengriff nicht bekannt. Der Eingriff sei in diesem Fall
komplikationsfrei gewesen (d.h. heisst, es sei nur ein im Wesen der peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit liegender komplizierter Verlauf eingetreten).
Somit blieben alle bisherigen Aussagen über einen kausalen Zusammenhang
zwischen den wiederholten Eingriffen und den Beschwerden spekulativ.».
Es dürfe nach ihrer Erfahrung weiterhin
schwierig sein, die Beschwerden auf eine organische Basis zurückzuführen, da
bisher also keine periphere (feststellbar nur als motorisch, sensibel)
Nervenläsion beschrieben worden sei, die eine Erklärung dafür abgeben könnte, warum
die Schmerzleitung der entsprechenden Nervenfasern geschädigt worden sein
könnte. Es falle ihnen dennoch schwer, bei beschriebener Sachlage gegen eine
neurologische Untersuchung zu argumentieren. Dies hänge wohl auch davon ab, ob
der Beschwerdeführer deswegen ärztliche Betreuung in Anspruch nehme.
6.2.13
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 (IV-Nr. 169) fest, gemäss
dem Antwortschreiben der Begutachtungsstelle H.___ «dürfte es schwer sein, die
Beschwerden auf eine organische Basis zurückzuführen». Es falle ihnen dennoch
schwer, bei beschriebener Sachlage gegen eine neurologische Untersuchung zu
argumentieren (…). Angesichts der Tatsache, dass neurologische Abklärungen
bereits 2004 (Dr. med. X.___, [...]) sowie 2008 (Dr. med. Y.___, Z.___)
stattgefunden hätten, erübrigten sich weitere solche aus Sicht des Referenten.
Die entsprechenden Beschwerden seien sowohl im aktuellen Gutachten als auch den
Vorgutachten mitberücksichtigt worden, weshalb nun ohne weitere Abklärungen auf
die Beurteilung der «H.___» abgestellt werden könne.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2017 im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September
2016.
stützte (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor), ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert
zukommt:
7.1
Das Gutachten von Dr. med. T.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für
Angiologie, Prof. Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. W.___,
Ärztliche Leitung, Facharzt für Neurologie, wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen
Punkten gerecht: So wurde der Beschwerdeführer einer ausführlichen
internistischen, angiologischen und psychiatrischen Exploration durch die
jeweiligen Fachärzte unterzogen (IV-Nr. 146.1 S. 7 ff., 20 ff., 60
ff.). Damit wurden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
berücksichtigt. Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens wurde zudem eine
klinisch-internistische Untersuchung durchgeführt (IV-Nr. 146.1 S. 11
f.) und anlässlich des angiologischen Teilgutachtens fanden eine
Systemanamnese / vegetative Anamnese sowie Zusatzuntersuchungen im Sinne
einer farbkodierten Duplexsonographie der Becken-, Beinarterien beidseits, eine
oszillographische Bestimmung des Knöchel-Arm-Index, Ankle-Brachial-Index ABI
(rechts / links) und eine Laufbandergometrie statt (IV-Nr. 146.1
S. 23 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurden weiter ein
psychiatrischer Untersuchungsbefund nach AMDP erhoben sowie Laboruntersuchungen
durchgeführt (IV-Nr. 146.1 S. 41 f.). Damit beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen sämtlicher Akten,
insbesondere der Arztberichte in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel «Aktenauszug / Fachübergreifende
Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 146 S. 2 ff.) sowie den im
angiologischen und psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten fachspezifisch
relevanten Akten (IV-Nr. 146.1 S. 15 ff, 30 ff.), wurde das Gutachten
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der
Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So ist aufgrund der Blutdruckmessungen
mit einem Blutdruck im Liegen von rechts 150/100 und links 148/98 sowie einem
regelmässigen Puls von 68 (IV-Nr. 146.1 S. 12 oben) nachvollziehbar,
dass der internistische Gutachter Dr. med. T.___ darlegte, es sei bei der
Untersuchung ein leicht erhöht gemessener arterieller Blutdruck aufgefallen,
ansonsten imponiere ein altersentsprechend guter Allgemeinzustand ohne
klinische Hinweise auf weitere kardiovaskuläre Folgekrankheiten
(IV-Nr. 146.1 S. 13 unten). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
betreffend die eingenommenen Medikamente (u.a. Marcoumar nach Quick, IV-Nr. 146.1
S. 11) überzeugt auch die weitere Ausführung des Allgemeinmediziners, dass
beim Beschwerdeführer wegen der Dauerantikoagulation mit Marcoumar bei
sturzgefährdenden Arbeiten und fehlender Verfügbarkeit von medizinischer
Versorgung / Bluttransfusionsdiensten (z.B. Einsätze in
Entwicklungsländern) Vorsicht geboten sei; überwiegend schwere, gelegentlich
schwere körperliche Arbeiten und solche mit grosser Verletzungsgefahr seien bei
Dauerantikoagulation mit Marcoumar nicht zumutbar (IV-Nr. 146.1 S. 14
oben). Da der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung die
Funktionstests mit dem linken Bein nicht ausführte (IV-Nr. 146.1 S. 12),
so u.a. die Hocke und den Einbeinstand links, und er diesbezüglich gegenüber
dem internistischen Experten angegeben habe, er sehe sich als Folge der
jahrelangen «Fehlbehandlungen» wegen Schmerzen in der linken Leiste und an der
Innenseite des Beines als vollkommen arbeitsunfähig an (IV-Nr. 146.1
S. 10 oben), vermag der in diesem Zusammenhang beim Gutachter entstandene
Eindruck einzuleuchten, wonach die diffusen und schwer fassbaren Klagen des
Beschwerdeführers ausschliesslich betreffend das linke Bein Ausdruck seiner
Vorstellung seien, er sei von den Ärzten falsch behandelt worden
(IV-Nr. 146.1 S. 14). Die Schmerzen im Bereich der linken Innenseite
des Oberschenkels mit Ausstrahlung ins gesamte linke Bein und in die linke
Leiste gab der Beschwerdeführer auch gegenüber dem angiolgischen Gutachter
Dr. med. U.___ an (IV-Nr. 146.1 S. 20 unten). Dabei habe er eine
Belastungsabhängigkeit verneint, eine Verschlechterung bei kalter Witterung geschildert
und eine Verbesserung in liegender Körperposition angegeben. Aufgrund er
durchgeführten Untersuchungen hielt der Angiologe in nachvollziehbarer Weise fest,
die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der Innenseite des
linken Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal seien durch die
gefässchirurgischen Massnahmen nur schwer zu erklären (IV-Nr. 146.1
S. 27). Ohne Zweifel könnten operative Massnahmen zu Läsionen kutaner
Nervenäste führen, die im Einzelfall auch anhaltende, subjektiv als sehr
unangenehm empfundene Symptome bedingen könnten. Dennoch überrasche den
angiologische Experten das Ausmass und die Lokalisation der vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und ihm seien diese, auch bei
langjähriger Tätigkeit in einem sehr aktiven, operativ ausgerichteten
gefässmedizinischen Zentrum, noch nie begegnet. Daher vermag die gutachterliche
Schlussfolgerung zu überzeugen, dass aus angiologischer Sicht eine
abschliessende Beurteilung dieses Schmerzgeschehens nicht möglich sei und
abschliessend gegebenenfalls durch einen Neurologen erfolgen müsse.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr.
med. V.___ hielt aufgrund seiner Exploration fest, es bestehe aktuell ein
psychopathologisch im Wesentlichen unauffälliger Befund, allerdings unter einer
zum gutachterlichen Zeitpunkt adäquat dosierten Psychopharmakotherapie
(IV-Nr. 146.1 S. 44 unten). Diese Einschätzung erscheint plausibel,
da der psychiatrische Untersuchungsbefund nach AMDP weitgehend unauffällig
ausfiel. So wurden u.a. die Orientierung, das Verhalten in der
Gesprächssituation, die Aufmerksamkeit, die
Konzentrationsfähigkeit / Konzentrationsbereitschaft und die Auffassungsgabe,
das formale und inhaltliche Denken, der Affekt sowie der Antrieb des
Beschwerdeführers als nicht beeinträchtigt bezeichnet (IV-Nr. 146.1
S. 40). Zudem konnte anhand der durchgeführten Laboruntersuchungen
(IV-Nr. 146.1 S. 42 oben) mit Ausnahme des Paracetamols sowohl bei
Trazodon, Venlafaxin, Desmethylvenlafaxin sowie Pregabalin je ein Wert im
therapeutischen Bereich festgestellt werden.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016 grundsätzlich voller
Beweiswert zugesprochen werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
vorliegenden medizinischen Akten dem grundsätzlichen Beweiswert der Diagnosen
und Ergebnisse der Gutachter der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September
2016.
allenfalls entgegenstehen.
7.2.1
Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 146.1 S. 1) hielt Dr.
med. T.___ fest, es lägen ab dem Referenzdatum keine Einschätzungen vor, die er
diskutieren und versicherungsmedizinisch würdigen könne (vgl. IV-Nr. 146.1
S. 14). Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Akten gefolgt werden.
Demnach wird der Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle H.___ nicht
verringert.
7.2.2
Eingehend auf das angiologische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 13. Juni 2016 (IV-Nr. 146.1
S. 1) ist auf den Bericht des R.___ vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4
hiervor) einzugehen. Bereits in diesem Bericht wurde die Diagnose einer «PAVK
Stadium IIa links» aufgeführt, die durch den angiologischen Gutachter im Rahmen
seines Teilgutachtens bestätigt wurde, indem er die Hauptdiagnose «Periphere
arterielle Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp links, klinisches Studium II a
nach Fontaine» auswies, dieser indes keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zusprach. Damit liegt kein Widerspruch zum Bericht des R.___
vor. So äusserten sich die Ärzte im damaligen Bericht nicht zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Sinn führte bereits der
RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 12. April 2016 (vgl.
E. II. 6.2.7 hiervor) aus, der Bericht des R.___ nehme nicht Stellung
zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit.
Die im Rahmen des Berichts vom 13. Januar
2015.
ausserdem ausgewiesene Zunahme der Flussbeschleunigung im Bereich des
Bypasses im distalen Oberschenkel auf 1,83 m/s, entsprechend einer «> 50%igen
Stenose», seit der Voruntersuchung vom 5. Dezember 2014 liess sich anlässlich
der Untersuchungen im angiologischen Teilgutachten nicht bestätigen. So hielt
der angiologische Gutachter fest, der iliako-femoro-popliteale Bypass links
weise im distalen Drittel eine «maximal 50%ige Stenose» auf (IV-Nr. 146.1
S. 25). Es ist daher nachvollziehbar, dass der angiologische Gutachter
eine aktuell bestehende hämodynamisch stabile Situation auswies
(IV-Nr. 146.1 S. 28 oben).
Damit vermag der Bericht des R.___ vom
13.
Januar 2015 die beweiswertigen Ausführungen und Befunde des
angiologischen Gutachters nicht zu schmälern.
7.2.3
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Prof. Dr. med. V.___ vom 11. Juli 2016
(IV-Nr. 146.1 S. 1, S. 30 ff.) ist im Wesentlichen auf die
Einschätzungen des den Beschwerdeführer seit 2009 behandelnden Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. med. I.___ einzugehen: Dr. med. I.___ führte in
seinen Berichten bzw. Schreiben stets die Diagnose einer «depressiven Episode
schweren Grades gemäss ICD-10 F32.2» auf. In seiner E-Mail vom 26. Juli
2012.
(vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) stützte er sich dabei insbesondere
auf den anlässlich der Durchführung des Hamilton-Tests vom 25. Juli 2012
(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) erzielten Score von 42 Punkten, was einer
schweren Depression gemäss ICD-10 F32.2 entspreche. Dieser Einschätzung kann
indes nicht ohne weiteres gefolgt werden. So kann zwar gestützt auf eine entsprechende
Fremdbeurteilungsskala der Schweregrad einer depressiven Episode erhoben
werden. Da jedoch aus dieser E-Mail nicht ersichtlich ist, auf welche Befunde
sich der behandelnde Psychiater bei dieser Diagnosestellung konkret stützte, vermag
diese Diagnose nicht einzuleuchten. In diesem Sinn hielt auch der
psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. V.___ fest, die Hamilton Skala sei
nicht geeignet, eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren
(IV-Nr. 146.1 S. 43). Auch im Schreiben vom 3. September 2012 an
die O.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) ergibt sich diesbezüglich nichts Neues.
So hielt der behandelnde Psychiater einzig fest, der Beschwerdeführer befinde
sich u.a. wegen der schweren depressiven Störung seit 2009 bei ihm in
Behandlung und verwies in Bezug auf weitere Einzelheiten auf die
psychiatrischen Anamnesen der psychiatrischen Berichte, ohne sich mit diesen
substanziiert auseinanderzusetzen. Ähnliches ergibt sich auch aus dem
Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 20. November 2015 (vgl. E. II.
6.2.5
hiervor), in welchem ebenfalls eine depressive Episode schweren Grades
(ICD-10 F32.2.) ausgewiesen wurde, aber keine Auseinandersetzung mit den dafür
notwendigen Kriterien stattfand. Jedenfalls ist eine solche dem entsprechenden
Bericht nicht zu entnehmen. In diesem Bericht finden sich indes zum ersten Mal
nähere Angaben zu den psychiatrischen Befunden. So wurde das Denken als verlangsamt
beschrieben, es gebe umständliche «versandende» Schilderungen, Perseverationen
und der Beschwerdeführer sei inhaltlich auf die Schmerzbekämpfung fixiert. Es
fehlt jedoch auch hier an einer Begründung, wie sich aus diesen festgestellten
Befunden eine schwere depressive Episode herleiten lässt. Deshalb und aufgrund
der in diesem Verlaufsbericht ebenfalls festgestellten 42 Punkte beim
Hamilton-Test vom 25. Juli 2012, ist auch hier davon auszugehen, dass
Dr. med. I.___ seine Diagnose einer schweren depressiven Störung im
Wesentlichen auf dieses Testverfahren stützte. Folglich kann den Ausführungen
in diesem Bericht nicht gefolgt werden. Die Tatsache, wonach es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen sei, im Sommer 2012 in sein Herkunftsland zu
reisen (IV-Nr. 146.1 S. 36), spreche ausserdem gemäss dem
psychiatrischen Gutachter als weiterer Beleg dafür, dass keine schwerwiegende
depressive Störung vorgelegen haben könne. So könne im Fall einer
schwerwiegenden Störung doch keinesfalls eine anstrengende Reise unternommen
werden. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar. Prof. Dr. med. V.___
führte in diesem Zusammenhang in schlüssiger Weise aus (IV-Nr. 146.1
S. 45), es handle sich beim Beschwerdeführer um eine chronische, mehrere
Jahre dauernde depressive Verstimmung, die in der Regel weder schwer noch
hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden Störung zu erfüllen. Diese
Beurteilung vermag aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten einzuleuchten.
So befindet sich der Beschwerdeführer auch seit 2008 in psychiatrischer
Behandlung. Der Gutachter hielt weiter fest, dass sich eine Dysthymie auf dem
Boden von wiederholt auftretenden depressiven Verstimmungen oder auch
depressiven Episoden entwickeln könne und einer früher sogenannten depressiven
Entwicklung entspreche. Insgesamt könne nach den vorliegenden Dokumenten von
einer anlassbezogenen Verschlechterung des Befindens ausgegangen werden, z.B.
nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Attestierung einer
Eingliederungsfähigkeit von 2 x 3 Stunden / Tag oder durch das Verhalten
der Söhne 2011, dem Vater weitere Unterstützung zukommen zu lassen. Der
Beschwerdeführer führe ein unverändert strukturiertes, wenn auch erkennbar
eintöniges Leben im Kreis seiner Familie, er halte die Tagesstruktur aufrecht,
Erklärungen für mangelnde Initiative oder Änderungen in seinem Alltagsverhalten
seien Geldmangel oder Gewohnheiten. Hier seien Persönlichkeitszüge zu erkennen,
die bereits in vorliegenden Dokumenten aus dem Jahr 2005, 2006 und 2010
erkennbar seien. Der Beschwerdeführer zeige eine Fremdattributierung und ein passives
Bewältigungsverhalten und auch eine geringe Anstrengungsbereitschaft. Umgekehrt
zeige er durchaus ein erkennbares Interesse am politischen und allgemeinen
Weltgeschehen und könne sich im geeigneten Milieu an neue Anforderungen
anpassen. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen sich aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Exploration nachvollziehen
(IV-Nr. 146.1 S. 37). So habe dieser angegeben, einmal pro Tag
albanisches Fernsehen und die Tagesschau in der Schweiz zu schauen. Aufgrund seiner
weiteren Schilderungen bezüglich des IS (was der IS mache, sei nicht der Islam,
sie würden von irgendjemandem belohnt, so wie bei Hussein, wo es Öl-Interessen
gewesen seien, die zum Krieg geführt hätten) und der Angabe, gerne Fussball zu
schauen und auch die Europameisterschaft verfolgt zu haben, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer am politischen und allgemeinen
Weltgeschehen interessiert ist. Aufgrund seiner weiteren Angaben zum
Tagesablauf (IV-Nr. 146.1 S. 36), wonach er nach dem Aufstehen die
Toilette mache, fernsehe, bei schönem Wetter etwa 300 m auf der Strasse
gehe, aber nicht einkaufen gehe, um circa 7.00 Uhr einen Kaffee bei der
Schwiegertochter trinke, einmal eine Runde mit ihr laufen gehe (circa
700.
m), das von der Schwiegertochter vorbereitete Essen um circa 12.00 bis
13.00
Uhr einnehme, und mit ihr dann bis circa 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr im Haus
bleibe und sie bei gutem Wetter wieder eine Runde laufen würden, er dann und
nach dem Abendessen bis 24.00 Uhr fernsehe, aber im Haus gar nichts mache,
leuchtet zudem ein, wenn der psychiatrische Gutachter von einem eintönigen und
passiven Lebensstil spricht. Da der Beschwerdeführer im Weitern als
psychopathologisch weitgehend unauffällig beschrieben wurde, erscheint
plausibel, wenn der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangt, dass eine
schwerwiegendere depressive Störung aus jetziger Sicht nicht diagnostiziert
werden könne (IV-Nr. 146.1 S. 45).
In Bezug auf die im Bericht des R.___
vom 13. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) gestellte Nebendiagnose
eines «depressiven Syndroms» kann festgehalten werden, dass die den Bericht
verfassenden Ärzte auf die medizinischen Fachgebiete der Angiologie und
Gefässchirurgie spezialisiert sind und ihrer psychiatrischen Diagnosestellung daher
kaum Beweiswert zukommt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Im Verlaufsbericht vom 20. November
2015.
wurde die zuvor durch Dr. med. I.___ in der E-Mail vom 26. Juli 2012
und im Schreiben vom 3. September 2012 (vgl. E. II. 6.2.2 f.
hiervor) ausgewiesene Verdachtsdiagnose auf eine PTBS weder diagnostiziert noch
diskutiert. Es ist somit davon auszugehen, dass das im Sommer 2012 Erlebte bzw.
Erlittene (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor) nicht zu einer ärztlich gesicherten
Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Dem
entsprechen auch die Ausführungen im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016
(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor), in welchem von einer PTBS keine Rede (mehr) ist. In
diesem Sinn hielt Prof. Dr. med. V.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest
(IV-Nr. 146.1 S. 43), es gebe keine Hinweise auf eine entsprechende
Behandlung der PTBS oder auf entsprechende weitere Klagen des
Beschwerdeführers. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So findet sich bspw.
in den vorliegenden Akten in Bezug auf die durch den behandelnden Psychiater mit
Schreiben vom 3. September 2012 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) initiierte
Überweisung in die O.___, Spezialsprechstunde für PTBS, zur Behandlung, kein
entsprechender Bericht. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer bei der
psychiatrischen Exploration im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom
11.
Juli 2016 keine Anhaltspunkte für eine PTBS (IV-Nr. 146.1
S. 33 f.). Der psychiatrische Gutachter ging auf die Diagnose einer PTBS
ein und hielt dabei fest, eine solche ereigne sich nach einer
aussergewöhnlichen Bedrohung von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale einer
Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 seien das wiederholte Erleben
des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,
Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden
Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten. Ferner fänden sich
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung
gegenüber. Gemäss dem Gutachter sei dies beim Beschwerdeführer gerade nicht der
Fall. Diese Einschätzung leuchtet ein, da er weiter darlegte, dass sich der
Beschwerdeführer mit Familienangehörigen auseinandersetze, sich z.B. mit seinen
Söhnen und mit den Grosskindern beschäftige und sich eher als reizbar
beschreibe. So gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an
(IV-Nr. 146.1 S. 36), es fänden zweimal pro Woche gegenseitige
Besuche mit seiner Schwester statt und die beiden Brüder treffe er im Schnitt
jeweils einmal pro Woche. Zudem gab er betreffend die Sozialkontakte an, fast
täglich alle (vier) Kinder und die neun Enkelkinder zu sehen, wobei er sich
nicht immer für die Kinder interessiere. Der Gutachter führte weiter aus, es
könne ferner eine Freudlosigkeit bestehen sowie eine Vermeidung von Aktivitäten
und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Eine gewisse
Freudlosigkeit könne schon seit vielen Jahren vor dem Überfall in [...]
angenommen werden, wie die Angaben zur Einschränkung der Genussfähigkeiten im
ehelichen Bereich erkennen liessen. Diese Ausführungen lassen sich
verifizieren, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe schon seit 2008 keine
Sexualität mehr (IV-Nr. 146.1 S. 38). Meist trete auch ein Zustand
von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung oder eine übermässige
Schreckhaftigkeit auf, die nicht zu explorieren gewesen seien. Eine relevante
Schlafstörung liege nicht vor. Dies kann nachvollzogen werden, da der
Beschwerdeführer ausführte (IV-Nr. 146.1 S. 38), gegen 24.00 Uhr
ins Bett zu gehen und zwischen 4.00 und 4.30 Uhr ohne Wecker aufzuwachen,
wobei er öfter schlecht träume und geschlagen oder auch überfahren werde. Da Angst
und Depression bei der PTBS ebenfalls häufig mit den genannten Symptomen und
Merkmalen assoziiert seien und Suizidgedanken nicht selten seien, führte der
psychiatrische Experte aus, beim Beschwerdeführer hätten schon vor dem Unfall
Sorgen um seine Zukunft bestanden und er habe in den Jahren 2011 und 2014 Suizidgedanken
angegeben. Dies kann bestätigt werden, da der Beschwerdeführer dem
psychiatrischen Gutachter mitteilte (IV-Nr. 146.1 S. 33 unten), seit
den letzten sechs oder sieben Jahren viel Ärger in sich hineinzufressen, und er
2011.
sogar versucht habe, von einer Brücke zu springen und 2014 nach der
fünften Operation versucht habe, sich vor einen Zug zu werfen. Es kann aufgrund
dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. med. V.___
nicht von einer PTBS ausgegangen werden.
Auf die im Verlaufsbericht vom
20.
November 2015 durch Dr. med. I.___ erstmals gestellten und
anschliessend im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 bestätigten (vgl.
E. II. 6.2.5 f. hiervor) Diagnosen einer «chronischen Schmerzstörung
(ICD-10 F45.41)» sowie eines «Abhängigkeitssyndroms Opiate + diverse andere
Analgetika (ICD-10 F11.2, F11.3)» ging Dr. med. I.___ nicht näher ein, weshalb
diese Diagnosestellungen nicht zu überzeugen vermögen. So kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die chronische Schmerzstörung insbesondere auf den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Der behandelnde Psychiater führte
im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 diesbezüglich einzig aus, es sei
eine chronische, therapieresistente Schmerzstörung nachweisbar. Aus den
Berichten erhellt im Weiteren auch nicht, um welche Opiate es sich dabei konkret
handeln soll. Es hat folglich keine nähere Auseinandersetzung mit diesem
Opiatgebrauch stattgefunden. Da der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen
gutachterlichen Exploration angab, noch nie Alkohol getrunken zu haben und auch
sonst keine Drogen zu konsumieren (IV-Nr. 146.1 S. 38 unten),
leuchtet ein, dass der Psychiater Prof. Dr. med. V.___ sich damit nicht weiter auseinandergesetzt
hat.
Folglich vermögen die Berichte und
Schreiben von Dr. med. I.___ das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr.
med. V.___ nicht einzuschränken.
7.2.4
Der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September
2016.
wird durch die zeitlich vorangehenden medizinischen Berichte nicht
geschmälert.
7.2.5
Es ist zu prüfen, ob der Beweiswert
des polydisziplinären Gutachtens allenfalls durch die zeitlich später verfassten
ärztlichen Berichte eingeschränkt wird. Diesbezüglich ist einzig auf die beiden
E-Mails des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 15. und 16. September
2016.
einzugehen (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor). Dessen allgemein gehaltene
Ausführung, wonach es bei Depressionen die Regel sei, dass der Langzeitverlauf einer
Depression mit grossen Schwankungen einhergehe, leuchtet zwar ein. Dennoch
vermag der behandelnde Psychiater auch hier nicht überzeugend darzutun, weshalb
der Beschwerdeführer an einer Depression anstatt an einer Dysthymie leiden
soll. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen beiden Diagnosen ist
nicht ersichtlich. Zudem vermag Dr. med. I.___ auch nicht schlüssig zu
begründen, wann beim Beschwerdeführer die voneinander als unabhängig
beschriebenen, mehrfachen mittelgradigen und schwer depressiven Zustände
bestanden hätten. Seine Kritik am Gutachten, wonach der langzeitliche Rahmen
weder bedacht noch erfasst worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. So äusserte
sich diesbezüglich einerseits der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor)
dahingehend, dass der langzeitliche Rahmen erfasst und bedacht worden sei.
Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden. Denn Prof. Dr. med. V.___ hielt fest
(IV-Nr. 146.1 S. 47 unten), es falle angesichts der vom behandelnden
Psychiater zuvor diagnostizierten Störungen und deren Dauer auf, dass bei
unzureichendem Ansprechen auf eine ambulant eingeleitete Therapie bis zur stationären
Behandlung intensive Massnahmen zur Kontrolle der Compliance und gegebenenfalls
deren Verbesserung erforderlich gewesen wären. Auch wäre im Gefolge des im
Sommer 2012 erlittenen Überfalls für die Behandlung einer etwaigen
posttraumatischen Belastungsstörung ein intensives Debriefing oder ähnliche
Massnahmen zu erwarten gewesen. Beides habe nicht stattgefunden. Dies leuchtet
ein, da Dr. med. I.___ in seinem Verlaufsbericht vom 20. November
2015.
(vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) festhielt, es hätten früher monatliche Sitzungen
stattgefunden und seit Beginn 2015 fänden zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen
statt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Intensivierung der Frequenz der
psychotherapeutischen Sitzungen nicht zeitnah zum Ereignis im Sommer 2012
erfolgte, sondern erst ungefähr 2,5 Jahre später. Folglich ist – wie dies der
Gutachter darlegte – unmittelbar nach dem Ereignis 2012 nicht von einer Therapieintensivierung
auszugehen. Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden Akten
gefolgt werden. Auch die Überweisung an eine Spezialsprechstunde für PTBS sei, so
der psychiatrische Gutachter, soweit erkennbar, nicht weiterverfolgt worden,
zumindest berichte der Beschwerdeführer nicht davon. Auch diese Einschätzung
erweist sich gestützt auf die vorliegenden Akten als nachvollziehbar. So ist
jedenfalls kein entsprechender Bericht dokumentiert.
Folglich vermögen auch die E-Mails von
Dr. med. I.___ vom 15. und 16. September 2016 den Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens vom 6. September 2016 nicht in Frage zu
stellen.
7.3
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen auch die gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 17 ff.) dessen
Beweiswert nicht zu schmälern:
7.3.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, er habe die Funktionsprüfung bei der Untersuchung betreffend das
linke Bein verweigert und der internistische Gutachter habe ihn – da im
Gutachten nicht ersichtlich – nicht auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen,
weshalb davon ausgegangen werden müsse, es habe keine solche Aufklärung
stattgefunden (A.S. 10). Da diese wichtige Funktionsprüfung betreffend das
linke Bein, wo der Beschwerdeführer den zentralen Ort seiner Beschwerden
angebe, nicht durchgeführt worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass der
Gutachter die Fragen Ziff. 6, 6.1 - 6.5 trotzdem habe beantworten
können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016
(IV-Nr. 143), mit welcher ihm sowohl die gemäss dem Zufallsprinzip
zugewiesene Begutachtungsstelle (vgl. E-Mail abraxas vom 30. April 2016,
IV-Nr. 142) als auch die Gutachterpersonen inkl. Fachdisziplinen
mitgeteilt wurden, auch auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde.
So wurde u.a. explizit festgehalten, dass «soweit ärztliche oder fachliche
Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar» seien, sich die
«versicherte Person diesen zu unterziehen» habe. Der Beschwerdeführer wurde
zudem darauf aufmerksam gemacht, dass wenn er den Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme, die
Beschwerdegegnerin auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen könne (Art. 43 ATSG). Somit war der
Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin vor der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle H.___ über seine Mitwirkungspflichten korrekt in Kenntnis
gesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers fällt es nicht in den Aufgabenbereich eines Begutachters, den
Exploranden bei der Verweigerung einer bestimmten Übung bzw. eines bestimmten
Tests während einer laufenden Begutachtung auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
So können u.a. auch aus dem Verhalten eines Exploranden bzw. dessen
Verweigerung bestimmter Übungen gutachterlich wertvolle Schüsse gezogen werden.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in
der Vergangenheit mehreren Begutachtungen unterziehen musste, weshalb auch deshalb
davon ausgegangen werden kann, dass er über seine Pflicht zur Mitwirkung bzw.
generell über den Ablauf einer Begutachtung hinreichende Kenntnisse hatte. Aufgrund
dieser Ausführungen läuft auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
(A.S. 10), wonach auch bei der angiologischen Begutachtung, in deren
Rahmen er die Laufbandergometrie-Untersuchung nach wenigen Metern aufgrund
mangelnder Kooperation abgebrochen habe, kein Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht erfolgt sei, ins Leere.
Es kann in diesem Zusammenhang weiter
festgehalten werden, dass es den Gutachtern auch möglich ist, Fragen der
Beschwerdegegnerin zu beantworten, obschon sich der Beschwerdeführer nicht
sämtlichen beabsichtigten Untersuchungen unterzogen hat. Diesbezüglich können
die Gutachter u.a. auf – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt
(A.S. 2) – Angaben aus den medizinischen Vorakten zurückgreifen. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 12), wonach dieser Argumentation
nicht gefolgt werden könne, da solchenfalls geradesogut ein reines
Aktengutachten hätte durchgeführt werden können, vermag nicht zu überzeugen. So
war es vorliegend nicht primär die Aufgabe der Gutachter des
Begutachtungsinstituts H.___, aufgrund der zeitlich zuvor verfassten
medizinischen Berichte eine Beurteilung abzugeben. Die Gutachter können die
Vorakten indes bspw. heranziehen, wenn die durch sie durchgeführten
Untersuchungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kommen Es kann daher in
diesem Zusammenhang nicht von einem «Aktengutachten» gesprochen werden.
7.3.2
Der Beschwerdeführer lässt weiter
geltend machen, das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts H.___
vom 6. September 2016 sei unvollständig, weil keine neurologische
Begutachtung erfolgt sei (A.S. 14).
Es trifft zu, dass die Begutachtung –
wie bereits diejenige der Begutachtungsstelle E.___ vom 30. November 2010
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) – keine neurologische Untersuchung umfasste.
Angesprochen wurde eine mögliche neurologische Abklärung im Rahmen des
aktuellen Gutachtens durch den angiologischen Teilgutachter Dr. med. U.___.
Dieser führt in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 146.1 S. 27), objektiv
nachweisbar sei aus Sicht seines Fachgebiets eine Claudicatio intermittens im
Stadium IIa / IIb nach Fontaine links im Jahr 2003, die zur ersten
Bypassoperation Anlass gegeben habe. Der weitere, komplizierte Verlauf mit
rezidivierenden Bypassverschlüssen sei durchaus nicht untypisch, auch wenn
klassische vaskuläre Risikofaktoren nicht hätten nachgewiesen werden können und
eine thrombophile Diathese ausgeschlossen worden sei. Aktuell bestehe eine
stabile Symptomatik im Stadium IIa nach Fontaine, die plausibel erscheine. Die
vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der Innenseite des
linken Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal seien durch die
gefässchirurgischen Massnahmen nur schwer zu erklären. Ohne Zweifel könnten
operative Massnahmen zu Läsionen kutaner Nervenäste führen, die im Einzelfall
auch anhaltende, subjektiv als sehr unangenehm empfundene Symptome bedingen
könnten. Das Ausmass und die Lokalisation der vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden überrasche jedoch und sei dem Gutachter, auch bei
langjähriger Tätigkeit in einem sehr aktiven, operativ ausgerichteten
gefässmedizinischen Zentrum, noch nie begegnet. Hinsichtlich der Genese seien
die zur Verfügung stehenden Unterlagen widersprüchlich. Eine abschliessende
Beurteilung dieses Schmerzgeschehens sei angiologischerseits nicht möglich und
müsste abschliessend gegebenenfalls durch einen Neurologen erfolgen.
Der angiologische Teilgutachter hält
also zusammengefasst fest, er sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob die vom
Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich der Innenseite des linken
Oberschenkels mit Ausstrahlung nach distal und proximal auf eine Läsion eines
Nervenastes zurückgingen, zu der es bei den operativen Eingriffen im Jahr 2003
gekommen sein könnte. Er weist darauf hin, dass diesbezüglich unterschiedliche
Beurteilungen vorlägen. Dr. med. U.___ nimmt damit Bezug auf die Berichte und
Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. X.___ vom 19. Februar 2004
(IV-Nr. 132 S. 23 f.), des Neurochirurgen Dr. med. AA.___ vom
10.
November 2004 (IV-Nr. 8 S. 12 ff.) sowie des Neurologen Dr.
med. Y.___, Z.___, vom 5. März 2009 (IV-Nrn. 65, 80) und vom 24. September
2009.
(IV-Nr. 83).
Die Berichte von Dr. med. X.___ und Dr.
med. AA.___, welche übereinstimmend eine objektivierbare neurologische Ursache
für die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden verneinen, waren dem
Versicherungsgericht bereits bekannt, als es das Urteil vom 10. Juli 2008
(IV-Nr. 60) fällte. Sie verneinen das Vorliegen einer objektivierbaren
neurologischen Pathologie und sind auch deshalb von vornherein nicht geeignet,
die aktuelle Einschätzung zu verändern. Die Stellungnahmen von Dr. med. Y.___,
der es für möglich hält, dass es anlässlich der Operation vom 2. Mai 2007
zu einer Nervenläsion gekommen sein könnte, lagen dem Begutachtungsinstitut E.___
vor, als das Gutachten vom 30. November 2010 (IV-Nr. 91) erstattet
wurde. Die Gutachter fanden keinen Anlass, eine ergänzende neurologische
Untersuchung durchzuführen. Diese Einschätzung wurde durch die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 16. März 2012 übernommen und im
Rechtsmittelverfahren durch das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
23.
Dezember 2013 bestätigt. Nach Lage der Akten hat seit 2009 keine
neurologische Untersuchung oder Behandlung mehr stattgefunden. Auch die
Beschwerdeschilderung hat sich nicht in einer Weise verändert, welche nunmehr
stärker auf eine entsprechende Symptomatik hinweisen würde. Die Neuanmeldung
vom 23. Februar 2016 erfolgte vielmehr wegen einer Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes bei ansonsten «weiterhin» bestehenden
Schmerzen (vgl. IV-Nr. 134). Der angiologische Gutachter Dr. med. U.___
hält überdies sinngemäss fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten
Beschwerden passten gemäss seiner langjährigen Erfahrung nicht zu einer
Nervenverletzung, welche bei einem derartigen Eingriff vorkommen könnte. Es
besteht daher kein Anlass, die damalige, in rechtkräftigen Entscheiden
festgehalten Einschätzung, eine neurologische Abklärung sei für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich, infrage zu stellen. Wenn die
Beschwerdegegnerin auf eine ergänzende neurologische Begutachtung verzichtet
hat, lässt sich dies somit nicht beanstanden.
7.4
Dem polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle H.___ vom 16. September 2016 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom
6.
Juni 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
8.
Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2012
(IV-Nr. 108) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017 in rechtsrelevanter
Weise verändert. So wurde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids vom
16.
März 2012 gestützt auf die diagnostizierte «PAVK der unteren
Extremität links Stadium I» eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab circa Mai 2007
in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit zugesprochen (IV-Grad 30 %). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Juni
2017.
ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers gemäss dem polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ vom 6. September 2016 keine krankheitswertige
gesundheitliche, insbesondere auch keine angiologische Problematik mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es ist daher in Bezug auf die somatische
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers von einer Verbesserung auszugehen.
Bei der psychiatrischen gesundheitlichen
Situation ist nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen. So wurden im
Gutachten der E.___ vom 30. November 2010 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung
(ICD-10 F32.0) sowie als Differentialdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10
F43.2) ausgewiesen. Dementsprechend wurde auch im Rahmen des Gutachtens der H.___
vom 6. September 2016 eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) festgestellt, welcher
keine Auswirkungen auf eine Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden.
9.
Da im Zeitpunkt des Gutachtens
vom 6. Juni 2016 insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. E. II. 8 hiervor) und dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit
zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 6. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs
verzichtet hat. In Bezug auf berufliche Massnahmen lässt sich – wie bereits
unter II. E. 2.3 hiervor ausgeführt – festhalten, dass Invalide oder von
einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen
ist der Beschwerdeführer indes weder invalid noch von Invalidität bedroht.
Damit erübrigt sich eine entsprechende Prüfung. Die Beschwerdegegnerin hat
somit das diesbezügliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
10.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 6. Juni 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit weder Anspruch auf eine
Invalidenrente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
11.
Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt,
hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Allerdings hat der Versicherungsträger bei einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gegenpartei insoweit zu entschädigen, als
bei dieser nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2007
vom 18. Februar 2008 mit Hinweis). Hier rechtfertigt sich eine solche
Kostenausscheidung: So ist von einer leichtgradigen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör auszugehen (vgl. E. II. 5.5 hiervor), was einen
Zusatzaufwand bewirkt hat. So lag der Vertreterin des Beschwerdeführers zwar
die Stellungnahme des RAD-Arztes als solche nicht vor, deren Inhalt wurde aber
in der Verfügung vom 6. Juni 2017 korrekt wiedergegeben, was in der
Eingabe vom 19. April 2018 auch ausdrücklich anerkannt wird. Somit steht
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total CHF 540.00 (2
Stunden x CHF 250.00 + 8 % MwSt) zu.
12.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor).
12.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers Barbara Wyler hat am 19. April 2018 eine aktualisierte
Kostennote eingereicht (A.S. 54 f.), worin sie einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 4'509.70 geltend macht. Das auf einem Stundensatz von
CHF 250.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von total 15,92
Stunden. Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im
Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten und werden nicht gesondert
entschädigt. Dies trifft zu auf die beiden Positionen «Fristerstreckungsgesuch»
vom 9. März 2018 à 0,25 Std. und vom 28. März 2018 0,17 Std. sowie
die beiden Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO, Eintragen
Frist, Schreiben an Klient» vom 23. Oktober 2017 und «Eingang Verfügung
Versicherungsgericht SO, Eintragen Frist, Schreiben an Klient und Rückschein
Versicherungsgericht SO» vom 28. Februar 2018 à 0,17 Std. Damit
reduziert sich der Aufwand um insgesamt 0,76 Std. auf total 15,16 Std. (2017:
12,74 Std. und 2018: 2,42 Std.). Somit betrug der anteilsmässige Aufwand
im Jahr 2017 84 % und im Jahr 2018 16 %. Unter Berücksichtigung der als Parteientschädigung
vergüteten 2 Stunden (vgl. E. II. 11 hiervor), beträgt der Aufwand insgesamt
noch 13,16 Stunden (2018: 11,06 Std. und 2017: 2,1 Stunden). Dieser
erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Die geltend
gemachten Auslagen von total CHF 197.80 werden ebenfalls anteilsmässig (84 % : 16 %)
aufgeteilt. Damit beträgt der Aufwand 2017 CHF 166.15 und 2018 CHF 31.65.
Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 2'770.70 (CHF 2'329.50 [11,06 Stunden x
CHF 180.00 = CHF 1'990.80, zuzügl. Auslagen von CHF 166.15 und
einer MwSt von 8 % =] + CHF 441.20 [2,1 Std. x CHF 180.00 =
CHF 378.00, zuzügl. Auslagen von CHF 31.65 und einer MwSt von 7,7%]),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.2
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 710.35,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen
ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
12.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 540.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 2'770.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 710.35
(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi