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Entscheid

VSBES.2017.186

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Dezember 2017Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1956, meldete sich am 7. November 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.]. 2). Die Beschwerdegegnerin

führte am 29. Januar 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 8) und holte

Arztberichte beim Hausarzt sowie dem behandelnden Psychotherapeuten ein

(IV-Nrn. 9 und 11). Zusätzlich erfolgte eine Abklärung zum Status durch den

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin (IV-Nrn. 12 und 15). Danach gab die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie,

Psychiatrie) in Auftrag. Dieses wurde am 17. Juni 2016 durch Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (IV-Nr.

26.1 bis 26.3).

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 29, 31 und 33) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente und

berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___, am 12. Juli 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und sinngemäss folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente

auszurichten.

2. Die Beschwerdeführerin sei als

Arbeitnehmerin zu qualifizieren, aktuell zu 100 %.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Mit Verfügung vom 17. August

2017 (A.S. 15 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. September 2017 (A.S. 17 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht mehr

vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.

17.

f.) dar, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin aus fachpsychiatrischer Sicht aufgrund der diagnostizierten

mittelgradigen depressiven Episode vermindert belastbar sei. Einfache leichte

Tätigkeiten seien ihr im Rahmen von 50 % zumutbar. Aus rheumatologischer und

orthopädischer Sicht lasse sich indes keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Für

die Bemessung des Invaliditätsgrades müsse im konkreten Fall geprüft werden,

welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht

gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Diesbezüglich sei durch die zuständige

Abklärungsfachperson am 6. Oktober 2016 eine Abklärung vorgenommen worden.

Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Einschränkung keiner ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgehen würde. Diese Einschätzung fusse auf der Tatsache, dass sie

sich seit ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau betätigt

und sich nicht um eine Integration auf dem Schweizer Arbeitsmarkt bemüht habe.

Somit wäre vorliegend für die Bemessung des Invaliditätsgrades die spezifische

Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden. Diese Bemessungsmethode betreffe

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten, wie zum Beispiel im Haushalt

tätige Versicherte. Der Invaliditätsgrad werde durch die Gegenüberstellung der

ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten bemessen.

Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ werde einzig eine mittelschwere

depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Es

sei unter den gegebenen Umständen unerheblich, dass die Fachexperten diese als

chronifiziert deklarierten. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit komme der

Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nehme diese

zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gebe eine Schätzung ab, welche sie

aus ihrer Sicht so substantiell wie möglich begründe. Die Beschwerdegegnerin

weiche aus rechtlichen Gründen und insbesondere unter Berücksichtigung der

geltenden Rechtsprechung zu den depressiven Störungen von der gutachterlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Nach der Rechtsprechung gälten leichte bis

mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar.

Nur wenn eine solche ausnahmsweise therapieresistent sei, stelle sie einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ein Termin alle zwei bis drei Wochen

sei ungenügend für eine konsequente Therapie. Allein aufgrund der Tatsache,

dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne,

verliere das Gutachten nicht seinen Beweiswert. Bei diesem Ergebnis könne offen

bleiben, welche Bemessungsmethode vorliegend anwendbar wäre, da ein

invalidisierender Gesundheitsschaden aus IV-rechtlicher Sicht zu verneinen sei.

Es bestehe damit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein

solcher auf eine Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, sie sei seit ihrem Zuzug in

die Einwohnergemeinde [...] im Jahr 2012 durchgehend krankgeschrieben.

Einerseits habe sie körperliche Beschwerden, andererseits eine psychische

Beeinträchtigung. Die Schmerzen und die Depression sowie die Medikamente

verunmöglichten ihr die Hausarbeit und schränkten vor allem die Kognition stark

ein. Gemäss Sozialarbeiterin der B.___ sei sie gewillt zu kooperieren,

erscheine zu Gesprächen, und äussere ihren Wunsch zur Integration. Sie vergesse

jedoch die Gesprächsinhalte sofort wieder und könne nichts umsetzen. Nur mit

Hilfe ihrer Tochter gelängen alltägliche Erledigungen. Sie sei in vollem Umfang

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit Jahren sei eine berufliche

Integration unmöglich. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, würde sie heute in

Anbetracht ihres Bildungs- und Zivilstandes ausserhäuslich arbeiten und ihr

eigenes Geld verdienen. Ihre Kinder seien erwachsen. Es sei völlig

unangebracht, die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren.

Sie habe erwachsene Kinder, eine berufliche Vergangenheit in ihrer Heimat,

beziehe Sozialhilfe und müsste daher einem Erwerb nachgehen, lebe von ihrem

Ehemann getrennt, und sie habe ein chronifiziertes Leiden. Auch gemäss

Gutachten sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe nie

irgendwelche beruflichen Massnahmen durchgeführt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

2003.

(IV-Nr. 3 S. 5, Ziff. 6.3) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.

Dezember 2013 (IV-Nr. 2 S. 4) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2014

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. November 2014), was hier im Mai

2015.

der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Mai

2015.

gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar

2012.

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Nachdem die Beschwerdeführerin

am 23. Juni 2014 zu Hause im Bad ausgerutscht war, erlitt sie eine

mehrfragmentäre distale Radiusfraktur des rechten Arms. Am 3. Juli 2014

erfolgte diesbezüglich eine Operation und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 4. bis 11. Juli 2014 attestiert. Bereits am 7. März 2014 war eine

Osteosynthese einer distalen intraartikulären Radiusfraktur links erfolgt,

nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 gestürzt war

(Austrittsbericht des H.___ vom 17. Juli 2014, IV-Nr. 9 S. 19 f.). Gemäss

Bericht des I.___ vom 27. August 2014 (IV-Nr. 9 S. 12 f.) wurde bei der

Beschwerdeführerin zudem eine Osteoporose diagnostiziert.

5.2

Im Bericht des H.___ vom 6.

Januar 2015 (IV-Nr. 9 S. 9 f.) ist von einem stationären Aufenthalt vom 27. bis

28.

Dezember 2014 die Rede. Als Hauptdiagnose wird ein akutes thorakolumbales

Schmerzsyndrom genannt. Die Aufnahme sei aufgrund von starken, stechenden und

wellenförmigen Rückenschmerzen über die Notaufnahme erfolgt. Das Röntgenbild

der BWS und LWS habe ein korrektes Alignement gezeigt und es sei ein

Frakturausschluss erfolgt. Die Mobilisation sei komplikationslos erfolgt und

die Schmerzen hätten sich unter analgetischer Therapie verbessert.

5.3

Gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, damaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom

13.

Februar 2015 (IV-Nr. 9), sind bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen

zu stellen:

- Status nach mehrfragmentärer

intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts 2014,

- Status nach distaler Radiusfraktur links

2013,

- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom

2014,

- Osteoporose 2014,

- chronische psychische Belastungen mit

depressiven Krisen,

- chronische Atembehinderung bei

Rhinopathie.

Die Arbeitsunfähigkeit sei schwer

beurteilbar und durch Fachärzte vorzunehmen.

5.4

Der Arztbericht von Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2015 (IV-Nr. 11)

äussert sich über verschiedene, bei der Beschwerdeführerin bestehende

psychische und physische Einschränkungen wie Kopfschmerzen, Tinnitus, Freudverlust,

Vergesslichkeit, operierte Hände mit Folgeschäden, Anpassungsstörung wegen

Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie rezidivierende traurig-apathische

Verstimmungen. Die Belastbarkeit sei auch für kleinere Anstrengungen

aufgehoben. Er stellt folgende Diagnosen (bestehend seit 2003):

- depressive Entwicklung bei psychosozialer

Mehrfachbelastung,

- posttraumatische Belastungsstörung nach

dramatischer Flucht aus dem Irak,

- Tinnitus chronisch links mehr als rechts,

- rezidivierende Kopfschmerzen.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem

19.

Dezember 2002 (recte 2012) 80 %.

5.5

Die Begutachtungsstelle C.___

hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2016 ein

polydisziplinäres Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt. Dieses

beinhaltet die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie.

5.5.1

Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, hält im internistischen Teil fest, die

Beschwerdeführerin habe Schmerzen an beiden Fersen bis zu den Knien angegeben,

die sie auch nachts verspüre. Daneben habe sie Schmerzen an den Schultern, am

Ellbogen und am Rücken. Diese und die psychischen Probleme seien die Gründe für

ihre Arbeitsunfähigkeit. Sie könne nicht gut schlafen, sei zu Hause aggressiv

und vergesse viel. Sie habe in der Schweiz nie gearbeitet. Mit diesem Kopf

könne sie gar nichts arbeiten.

Den allgemein-internistischen Befund erachtet

der Gutachter als unauffällig.

5.5.2

In der rheumatologischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage einerseits die Frakturen

im Bereich der Unterarme in den Jahren 2013 und 2014 erwähnt, andererseits seit

etwa 2011 bestehende Schmerzen im Bereich des Nackens, des Kopfes, der

Schultern, der Knie, der Füsse und der Daumensattelgelenke. Die Schmerzen

hätten begonnen, als sie viele Probleme in der Familie gehabt habe. Seit dieser

Zeit sei sie auch sehr müde und gehe kaum mehr aus der Wohnung. Im Haushalt

könne sie nur noch leichtere Arbeiten durchführen. Die ältere Tochter helfe

ihr. Sie habe auch Kreuzschmerzen. Insgesamt habe sie deshalb drei

Infiltrationen erhalten, die während einem bis zwei Monaten eine deutliche

Beschwerdelinderung gebracht hätten.

In der Befunderhebung hält der

rheumatologische Gutachter zunächst den neurologischen Teilstatus fest: es

bestehe eine verminderte Sensibilität distal der Narbe über dem ventralen

Handgelenk rechts sowie im Bereich beider Füsse, bei sonst normaler

Berührungssensibilität. Der Vibrationssinn sei erhalten. Die Kraft an den

Kennmuskeln der Arme sei seitengleich diffus auf Grad 4 abgeschwächt, ebenfalls

an den Beinen. Die Fusshebemuskulatur sei im Sitzen auf Grad 4 abgeschwächt

gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin zuvor ohne Probleme den Fersengang

durchführen können. Lasègue rechts mit Angabe von blockierenden Schmerzen.

Jedoch habe die Beschwerdeführerin die Langsitzposition ohne Schmerzangabe

einnehmen können. Sie habe während der Untersuchung auch zweimal spontan in der

Langsitzposition gesessen.

Bei der Untersuchung des Rückens zeige

sich die Rotation der HWS in Neutralstellung passiv rechts und links mit

Schmerzangabe, wobei deutliche Gegeninnervationen spürbar gewesen seien. Bei

Spontanbewegungen hätten mehrfach weitergehende Rotationsbewegungen beobachtet

werden können. Die Lateralflexion der HWS betrage beidseits 10°, wiederum bei

spürbaren Gegeninnervationen und unter endständiger Schmerzangabe. Die

Schultern seien hochgezogen. Der Tonus des Trapezius beidseits sei erhöht und

lokal druckdolent. Es bestünden eine Klopfdolenz über der oberen BWS und der

ganzen LWS ohne segmentalen Befund, ein paravetebraler Muskelhartspann lumbal

beidseits mit lokaler Druckdolenz wie auch eine Gegeninnervation beim Prüfen

der Beweglichkeit der LWS, die nach allen Richtungen um zwei Drittel

eingeschränkt sei. Der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, wobei die

Beschwerdeführerin gegen Ende der klinischen Untersuchung die mitgebrachte CD

mit den Röntgenbildern unter zügigem Bücken mit gestreckten Beinen verstaut

habe, bei einem Finger-Boden-Abstand von geschätzten 10 cm. Weiter bestehe eine

ausgeprägte Druckdolenz präsacral, über dem medialen Beckenkamm beidseits und

über der unteren LWS im Bereich der Dornfortsätze. Auf Nachfrage seien alle

Schmerzpunkte gleich stark angegeben worden. Die Rotatorenmanschettentests

beidseits seien negativ gewesen, kein Schulterimpingement. Beide

Schultergelenke seien passiv frei beweglich. Das gleiche gelte für die Ellbogengelenke.

Es bestünden eine Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis und ulnaris

beidseits und eine Druckdolenz über dem Daumensattelgelenk beidseits, sämtliche

Gelenke an den Fingern seien druckschmerzhaft ohne weiteren palpatorischen oder

inspektorischen Befund. Spürbar sei eine deutliche Gegeninnervation beim Prüfen

der passiven Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke. Im Sitzen habe die

Beschwerdeführerin problemlos beide Gelenke beugen können.

5.5.3

Im orthopädischen Teilgutachten

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin beschreibe rechts sowie links Schmerzen

am distalen Unterarm beidseits, es seien Knochenschmerzen, eher brennend. Besonders

in den Fingern habe sie einen brennenden Schmerz und sie verspüre in den

Fingergelenken eine Steifigkeit, besonders in den frühen Morgenstunden. Die

Schmerzen hätten in den letzten vier bis sechs Wochen zugenommen. Im Haushalt

mache sie so gut wie gar nichts. Ebenfalls habe sie Schmerzen im Bereich der

Ellbogen. Immer wieder klage sie auch über Knieschmerzen, diesbezüglich seien

die Schmerzen jedoch relativ erträglich.

Im Bereich der HWS reagiere die

Beschwerdeführerin bei der Palpation sehr überempfindlich. Die HWS sei indessen

in alle Richtungen frei beweglich. Im kaudalen Bereich der BWS bestehe eine vermehrte

Kyphosierung. Die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt, es bestehe

jedoch eine diffuse Druckdolenz. Die Klopfempfindlichkeit über den

Dornfortsätzen sei nur gering. Die Rotation sei einwandfrei, bei etwas

vermehrten Schmerzangaben am thorako-lumbalen Übergang. Im Bereich der LWS

bestünden eine vermehrte lumbosacrale Lordosierung und eine vermehrte

Klopfempfindlichkeit am lumbosacralen Übergang. Die paralumbale Muskulatur sei

verspannt. Die Schultern seien einwandfrei beweglich, die Funktionsprüfung der Ellbogen

ohne Schmerzangabe. Bei der Palpation bestehe eine vermehrte

Druckempfindlichkeit am medialen und lateralen Ellbogen-Epikondylus. Die

Funktion am Handgelenk sei beidseits endgradig etwas gemindert, wobei die

Beschwerdeführerin bei der Funktionsprüfung leicht überreagiere. Es bestehe

eine Druckdolenz am Daumengrundgelenk und Sattelgelenk beidseits. Die Funktion

der Finger sei einwandfrei und die Fingerkuppen seien relativ normal beschwielt,

was ein Zeichen dafür sei, dass die Hände beidseits bei täglichen Anwendungen

eingesetzt und nicht geschont würden. Die Beinstellung sei achsengerecht, Hüft-,

Knie- und Fussgelenke funktionierten einwandfrei. Bei der Funktionsprüfung gebe

die Beschwerdeführerin jedoch immer wieder vermehrtes Stöhnen von sich. Bei der

Palpation der verschiedenen Gelenke würden keine Schmerzangaben gemacht. Links

mehr als rechts deute sich ein Knickfuss an. Grobe neurologische Ausfälle

fänden sich keine. Auf den vorhandenen Röntgenbildern der Handgelenke werde ein

Status nach beidseitiger Radius und Processus styloideus-Fraktur dargestellt.

Es bestehe ein Status nach beidseitiger Platten-Osteosynthese in

achsengerechter und gelenksgerechter Stellung. Die Frakturen seien, den

Berichten zufolge, bereits nach drei Monaten weitgehend konsolidiert. Eine

knöcherne Demineralisierung von Bedeutung werde nicht beschrieben.

5.5.4

In psychiatrischer Hinsicht habe

die Beschwerdeführerin geäussert, es bestünden in psychologischer Hinsicht

viele Probleme in der Familie. Als sie mit den Kindern aus dem Irak in die

Schweiz gekommen sei, habe sie grosse Ängste ausgestanden. Die Flucht, tagelang

in einem Camion, sei nicht einfach gewesen. Später in der Schweiz habe es nach

einigen Jahren grosse Probleme mit dem einen Sohn gegeben, der immer wieder

delinquiert habe und in Haft gewesen sei. Ein Sohn lebe mit ihrer Mutter in der

Türkei, sie habe diese zurücklassen müssen und schon jahrelang nicht mehr

gesehen. Die ganze Situation habe ihr stark zu schaffen gemacht. Sie habe dann

Probleme mit dem Ehemann bekommen und sich schliesslich von diesem getrennt.

Sie habe nur noch geweint und sei aggressiv geworden. Mittlerweile ziehe sie sich

zurück und möge nichts tun. Sie wolle keinen Kontakt und ertrage Lärm nicht.

Sie weine heute noch immer wieder. Sie fühle sich alleine gelassen. Ihr

Tagesablauf sehe so aus, dass sie zwischen 10.00 und 11.00 Uhr aufstehe, einen

Tee trinke und sich den Grossteil der Zeit zu Hause in ihrem Zimmer aufhalte.

Sie liege viel, döse teilweise. Im Haushalt mache sie wegen der Handbeschwerden

nicht viel. Selten begleite sie ihre Tochter zum Einkaufen. Sie lese eigentlich

nicht. Sporadisch sehe sie sich im Fernsehen die Nachrichten an. Sie studiere

dauernd an der ganzen Situation herum. Wenn die Tochter sie bitte, gehe sie mit

dieser vielleicht zehn Minuten spazieren, dann wolle sie wieder nach Hause. Sie

wolle einfach Ruhe haben, Lärm ertrage sie nicht. Sie habe schon zweimal die

Orientierung verloren, als sie alleine unterwegs gewesen sei. Freundinnen habe

sie keine und das wolle sie auch nicht. Sie sei oft nervös und unruhig. Abends

gehe sie um 21.00 Uhr zu Bett. Sie wälze sich dann hin und her und könne nicht

richtig schlafen. Seit vier Jahren sei sie in einer ambulanten Therapie, die

sie zunächst alle zwei Wochen und jetzt monatlich aufsuche. Sporadisch nehme

sie Trittico. Ab und zu Cipralex oder Seralintabletten, jedoch nicht

regelmässig. Sie fühle sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu

arbeiten. Sie sei mittlerweile alt und es gehe ihr gesundheitlich schlecht, sie

habe auch körperliche Beschwerden.

Im Rahmen der Befunderhebung merkt der

psychiatrische Gutachter an, die kognitiven Funktionen seien nicht

beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe teilweise Mühe gehabt,

ihren Zustand richtig zu beschreiben. Manchmal hätten gewisse Begriffe

umschrieben werden müssen, damit sie diese verstanden habe. Den Beizug der

anwesenden Dolmetscherin habe sie aber ausdrücklich abgelehnt. Ihre Beschwerden

habe sie eher in pauschalisierender Weise beschrieben. Der Affekt habe gedrückt

gewirkt, teilweise weinerlich. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen,

ebenfalls die geistige und mimische Mitbeteiligung.

5.5.5

In der zusammenfassenden

Beurteilung erheben die Gutachter folgende Diagnosen:

mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

mittelschwere

depressive Störung (ICD-10 F32.1).

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

multilokuläres

Schmerzsyndrom mit klinisch deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,

nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend,

-

muskuläre Dysbalance

am Schultergürtel beidseits,

-

Osteoporose (Knochendichtemessung

25.08

)

keine

medikamentöse Therapie,

-

klinisch Verdacht

auf beginnende Rhizarthrosen,

-

Status nach

beidseitiger Radiusfraktur, links mehrfragmentär und intraarticulär (links 23.

Dezember 2013, rechts 23. Juni 2014)

klinisch und

bildgebend einwandfreies Behandlungsergebnis,

-

Osteoporose (Bericht

Kantonsspital Basel-Land vom 27. August 2014),

-

beginnende

Heberden’sche Veränderungen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 17. Juni 2016 (IV-Nrn. 26.1 bis 26.3) ab, weshalb

dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Hierzu kann zunächst gesagt

werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie

einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

der von ihr geklagten Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich legt Dr. med. E.___ in rheumatologischer

Hinsicht nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin, die ein multilokuläres

Schmerzsyndrom schildere, klinisch deutliche Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien: Es hätten sich 18 von 18 Fibromyalgie-Druckpunkten

und 3 von 3 Kontrollpunkten gefunden. Entsprechend dieser Konstellation seien

die Beschwerden nicht im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms zu interpretieren,

sondern als Hinweis auf eine mögliche Schmerzstörung. Zudem hätten sich 5 von 5

positiven Waddel-non-organic-signs und pseudoneurologische motorische Ausfälle

(zum Beispiel eine Fusshebeschwäche im Sitzen) gefunden. Auch die

Bewegungsausmasse der HWS sowie Hüft- und Kniegelenke kontrastierten deutlich

mit der Untersuchungssituation und den Spontanbewegungen. Neben dem

rheumatologisch nicht erklärbaren multilokulären Beschwerdebild fänden sich

noch andere Diagnosen, die aufgrund der klinischen Ausprägung keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies betreffe den Verdacht auf

Rhizarthrosen und die muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseits.

Bezüglich der 2014 diagnostizierten Osteoporose habe die Beschwerdeführerin

angegeben, die medikamentöse Therapie nur während etwa zwei Monaten

durchgeführt zu haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich

aufgrund dieser Diagnose nicht, jedoch sei diese Krankheit unbedingt zu

behandeln. Ohne Berücksichtigung des Zustandes nach Radiusfraktur beidseits und

operativen Behandlungen (die im orthopädischen Teilgutachten behandelt würden)

liege aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

Dr. med. F.___ hält in seiner

orthopädischen Beurteilung fest, die von der Beschwerdeführerin am 23. Dezember

2013.

erlittene erste Radiusfraktur links sei zunächst konservativ behandelt

worden. Wegen Instabilität habe im März 2014 dann eine erfolgreiche

Osteosynthese der Fraktur stattgefunden. Nach einem erneuten Sturz drei Monate

später habe wegen einer mehrfragmentären Fraktur am distalen Radiusende mit Gelenksbeteiligung

am 3. Juli 2014 wiederum eine Platten-Osteosynthese stattgefunden. Der Verlauf

sei komplikationslos gewesen. Wie aktuell beurteilt werden könne, bestehe

klinisch und auch bildgebend ein einwandfreies Behandlungsergebnis der beiden

Radiusfrakturen. Es fänden sich klinisch keine Funktionsstörungen der Hände und

Finger bei gut erhaltener Feinmechanik. Das eigentliche Ausmass der Beschwerden

wie in der Anamnese angegeben sei mit dem eigentlichen klinischen und

bildgebenden Befund nicht konsistent. Eine mittelschwere, manuelle berufliche

Tätigkeit wäre zum Erhalt der Fingerbeweglichkeit auch aus therapeutischer

Sicht sehr zu empfehlen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den zum

Zeitpunkt der erlittenen Frakturen erhobenen Befunden und Beurteilungen und ist

ebenfalls schlüssig.

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G.___,

kommt sodann zum ebenfalls nachvollziehbaren Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Störung gemäss ICD-10 F32.1 zu

diagnostizieren sei. In der Untersuchung wirke diese depressiv und affektlabil.

Sie gebe an, unter Nervosität und Ängsten zu leiden, affektiv sei sie hingegen gut

moduliert, kognitiv nicht beeinträchtigt und psychomotorisch unauffällig. Es

wird auf den einzigen psychiatrischen Arztbericht von Dr. med. K.___ Bezug

genommen, der wegen einer depressiven Entwicklung eine 80%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2012 angibt. Die Beschwerdeführerin nimmt gemäss

ihren eigenen Angaben monatlich Konsultationen wahr. Die gutachterliche

Beurteilung, dass eine konsequente antidepressive Therapie damit nicht

durchgeführt werde, ist zu teilen. Insgesamt kommt der Gutachter zum Schluss,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychosozialen Problematik (insbesondere

aufgrund familiärer Umstände, dem Leben in einem fremden Land und ungenügender

Integration) eine depressive Störung entwickelt habe, die ein etwa

mittelschweres Ausmass angenommen habe. Die klinischen Befunde würden auf einen

depressiven Zustand hinweisen, doch wirke die Beschwerdeführerin kognitiv und

psychomotorisch nicht beeinträchtigt. Sie sei auch affektiv lebhaft und es

gelinge ihr gut, sich mitzuteilen und zu kommunizieren. Es bestehe aber eine

dauerhaft gedrückte Stimmung, ein Interessen- und Freudverlust, eine

Verminderung des Antriebs, das Selbstwertgefühl sei vermindert, sie fühle sich

wertlos. Ein depressiver Zustand ist demnach ausgewiesen und der vom Gutachter

angegebene Schweregrad leuchtet ein. Das Vorliegen einer posttraumatischen

Belastungsstörung verneint dieser hingegen nachvollziehbar damit, dass die

Beschwerdeführerin durchaus gut über ihre Flucht aus der Heimat berichten könne,

ohne dass sich vegetative Anzeichen bemerkbar machten. Es bestehe nicht dauernd

ein flashbackartiges Erinnern an diese Umstände. Die im Rahmen der

psychosozialen Schwierigkeiten entstandene depressive Entwicklung ist nach

gutachterlicher Einschätzung mittlerweile als chronifiziert zu erachten. Es

finde keine intensive Behandlung mehr statt, eine medikamentöse Therapie werde

ebenfalls nicht konsequent durchgeführt. Es sei nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin in diesem Zustand vermindert belastbar sei, wobei eine

vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dadurch nicht begründet werden

könne. Hinweise auf eine Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung fänden sich

nicht. Demgegenüber gebe es auch keine Hinweise auf eine gravierende

Persönlichkeitsproblematik. Grundsätzlich weise die Beschwerdeführerin

Ressourcen auf, es bestünden allerdings auch Defizite in sprachlicher Hinsicht

und eine ungenügende Integration, weshalb die vorhandenen Ressourcen nur

schlecht genutzt werden könnten. Es bestehe Hilfe durch die Kinder. In der

Kommunikationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt.

Mittlerweile scheine sie nicht mehr motiviert zu sein, aktiv für eine

Verbesserung eintreten zu wollen. Es sei denkbar, dass sich der affektive

Zustand ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden auswirke.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit vier Jahren in einer ambulanten

psychiatrischen Therapie. In der Vergangenheit seien offenbar auch

medikamentöse Massnahmen angeboten worden, die sie aber nicht mehr durchführe.

Die Konsultationsfrequenz sei ebenfalls ausgedünnt worden. Es sei denkbar, dass

aufgrund der chronifizierten und psychosozial nicht beeinflussbaren Situation

keine intensiven Therapiemassnahmen mehr stattfänden. Eine Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz liege indessen nicht vor. Auch diese psychiatrische

Einschätzung ist nachvollziehbar.

7.

Nach dem Gesagten ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 17. Juni 2016 abgestellt hat. Dementsprechend

besteht aus rein rheumatologischer und orthopädischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Hingegen wird im Gutachten aus

psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung ausgegangen.

Dies wird darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

depressiven Störung vermindert belastbar sei und im Verlauf des Tages kognitive

Schwierigkeiten haben sowie längere Erholungsphasen benötigen dürfte.

Theoretisch wäre eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung

halbtags möglich.

Was das aufgrund der psychiatrischen

Diagnose festgelegte gutachterliche Tätigkeitsprofil anbelangt, so kann diesem

mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen

nicht gefolgt werden. Es wird eine chronifizierte, mittelschwere depressive

Störung diagnostiziert. Daraus wird für eine einfach strukturierte Tätigkeit

ohne Übernahme von Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgeleitet.

Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich darf nicht unbesehen darauf

geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu

bewirken. Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven

Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird

praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer

Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

resultiert. Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven

Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem

hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen.

Nur in der – seltenen, gesetzlich verlangten – Konstellation mit

Therapieresistenz ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter

Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge

getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht

lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne

konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten

zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_753/2017 vom 15. Mai 2017 mit Hinweisen). Ein solcher Fall

liegt hier nicht vor. Zwar wird die depressive Störung als chronisch angesehen,

jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die diesbezüglichen

Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin lässt sich zwar

seit vier Jahren ambulant behandeln, jedoch ist die Frequenz der Therapien

nicht besonders hoch und die Beschwerdeführerin möchte sich offensichtlich

nicht medikamentös behandeln lassen, obwohl die Kombination von therapeutischen

Gesprächen und medikamentöser Behandlung bei Störungen in diesem Formenkreis

üblicherweise angebracht ist und auch zumutbar erscheint. Im Gutachten wird

denn auch festgehalten, dass eine Unfähigkeit zur Therapieadhärenz nicht

vorliege. Auch hat noch nie ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es

bestehen demnach keine Hinweise dafür, dass die Therapiemöglichkeiten

ausgeschöpft wären und als definitiv gescheitert gelten müssen. Dementsprechend

ist die diagnostizierte depressive Störung nicht als invalidisierend zu

betrachten. Auf die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

kann nicht abgestellt werden, ohne dass das Gutachten dadurch seinen Beweiswert

verlieren würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015

E. 2.2 mit Hinweisen). In psychiatrischer Hinsicht ist demnach ebenfalls keine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit gegeben.

8.

Es ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin zumindest in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne

verantwortungsvolle Aufgaben voll arbeitsfähig ist. Eine Tätigkeit im erlernten

Beruf käme unter den vorliegenden Umständen (Migration, Ausbildung als Lehrerin

im Irak, die hier kaum anerkannt würde und wegen fehlender Sprachkenntnisse

auch nicht ausgeübt werden könnte) auch im Gesundheitsfall kaum in Frage. Damit

erübrigt sich – wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

festgehalten – die Prüfung der Statusfrage bzw. in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin tätig wäre, denn es ist kein invalidisierender

Gesundheitsschaden zu bemessen.

9.

Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich

berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen. Hierzu ist festzuhalten, dass infolge

eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf solche

bestehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selbst

als nicht arbeitsfähig erachtet (sie äusserte im Rahmen der Begutachtung, in der

Schweiz nie gearbeitet zu haben und mit diesem Kopf gar nichts arbeiten zu

können), fehlt es auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2017 zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine Entschädigung wird auch nicht geltend gemacht.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer