VSBES.2017.186
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Dezember 2017Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 13. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1956, meldete sich am 7. November 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.]. 2). Die Beschwerdegegnerin
führte am 29. Januar 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 8) und holte
Arztberichte beim Hausarzt sowie dem behandelnden Psychotherapeuten ein
(IV-Nrn. 9 und 11). Zusätzlich erfolgte eine Abklärung zum Status durch den
Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin (IV-Nrn. 12 und 15). Danach gab die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie,
Psychiatrie) in Auftrag. Dieses wurde am 17. Juni 2016 durch Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr.
med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (IV-Nr.
26.1 bis 26.3).
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 29, 31 und 33) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente und
berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___, am 12. Juli 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und sinngemäss folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente
auszurichten.
2. Die Beschwerdeführerin sei als
Arbeitnehmerin zu qualifizieren, aktuell zu 100 %.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Mit Verfügung vom 17. August
2017 (A.S. 15 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. September 2017 (A.S. 17 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht mehr
vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
17.
f.) dar, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin aus fachpsychiatrischer Sicht aufgrund der diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode vermindert belastbar sei. Einfache leichte
Tätigkeiten seien ihr im Rahmen von 50 % zumutbar. Aus rheumatologischer und
orthopädischer Sicht lasse sich indes keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Für
die Bemessung des Invaliditätsgrades müsse im konkreten Fall geprüft werden,
welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht
gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Diesbezüglich sei durch die zuständige
Abklärungsfachperson am 6. Oktober 2016 eine Abklärung vorgenommen worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Einschränkung keiner ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgehen würde. Diese Einschätzung fusse auf der Tatsache, dass sie
sich seit ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau betätigt
und sich nicht um eine Integration auf dem Schweizer Arbeitsmarkt bemüht habe.
Somit wäre vorliegend für die Bemessung des Invaliditätsgrades die spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden. Diese Bemessungsmethode betreffe
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten, wie zum Beispiel im Haushalt
tätige Versicherte. Der Invaliditätsgrad werde durch die Gegenüberstellung der
ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten bemessen.
Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ werde einzig eine mittelschwere
depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Es
sei unter den gegebenen Umständen unerheblich, dass die Fachexperten diese als
chronifiziert deklarierten. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit komme der
Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nehme diese
zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gebe eine Schätzung ab, welche sie
aus ihrer Sicht so substantiell wie möglich begründe. Die Beschwerdegegnerin
weiche aus rechtlichen Gründen und insbesondere unter Berücksichtigung der
geltenden Rechtsprechung zu den depressiven Störungen von der gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Nach der Rechtsprechung gälten leichte bis
mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar.
Nur wenn eine solche ausnahmsweise therapieresistent sei, stelle sie einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ein Termin alle zwei bis drei Wochen
sei ungenügend für eine konsequente Therapie. Allein aufgrund der Tatsache,
dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne,
verliere das Gutachten nicht seinen Beweiswert. Bei diesem Ergebnis könne offen
bleiben, welche Bemessungsmethode vorliegend anwendbar wäre, da ein
invalidisierender Gesundheitsschaden aus IV-rechtlicher Sicht zu verneinen sei.
Es bestehe damit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein
solcher auf eine Invalidenrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, sie sei seit ihrem Zuzug in
die Einwohnergemeinde [...] im Jahr 2012 durchgehend krankgeschrieben.
Einerseits habe sie körperliche Beschwerden, andererseits eine psychische
Beeinträchtigung. Die Schmerzen und die Depression sowie die Medikamente
verunmöglichten ihr die Hausarbeit und schränkten vor allem die Kognition stark
ein. Gemäss Sozialarbeiterin der B.___ sei sie gewillt zu kooperieren,
erscheine zu Gesprächen, und äussere ihren Wunsch zur Integration. Sie vergesse
jedoch die Gesprächsinhalte sofort wieder und könne nichts umsetzen. Nur mit
Hilfe ihrer Tochter gelängen alltägliche Erledigungen. Sie sei in vollem Umfang
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Seit Jahren sei eine berufliche
Integration unmöglich. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, würde sie heute in
Anbetracht ihres Bildungs- und Zivilstandes ausserhäuslich arbeiten und ihr
eigenes Geld verdienen. Ihre Kinder seien erwachsen. Es sei völlig
unangebracht, die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren.
Sie habe erwachsene Kinder, eine berufliche Vergangenheit in ihrer Heimat,
beziehe Sozialhilfe und müsste daher einem Erwerb nachgehen, lebe von ihrem
Ehemann getrennt, und sie habe ein chronifiziertes Leiden. Auch gemäss
Gutachten sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe nie
irgendwelche beruflichen Massnahmen durchgeführt.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
2003.
(IV-Nr. 3 S. 5, Ziff. 6.3) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.
Dezember 2013 (IV-Nr. 2 S. 4) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2014
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. November 2014), was hier im Mai
2015.
der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Mai
2015.
gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar
2012.
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Nachdem die Beschwerdeführerin
am 23. Juni 2014 zu Hause im Bad ausgerutscht war, erlitt sie eine
mehrfragmentäre distale Radiusfraktur des rechten Arms. Am 3. Juli 2014
erfolgte diesbezüglich eine Operation und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vom 4. bis 11. Juli 2014 attestiert. Bereits am 7. März 2014 war eine
Osteosynthese einer distalen intraartikulären Radiusfraktur links erfolgt,
nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 gestürzt war
(Austrittsbericht des H.___ vom 17. Juli 2014, IV-Nr. 9 S. 19 f.). Gemäss
Bericht des I.___ vom 27. August 2014 (IV-Nr. 9 S. 12 f.) wurde bei der
Beschwerdeführerin zudem eine Osteoporose diagnostiziert.
5.2
Im Bericht des H.___ vom 6.
Januar 2015 (IV-Nr. 9 S. 9 f.) ist von einem stationären Aufenthalt vom 27. bis
28.
Dezember 2014 die Rede. Als Hauptdiagnose wird ein akutes thorakolumbales
Schmerzsyndrom genannt. Die Aufnahme sei aufgrund von starken, stechenden und
wellenförmigen Rückenschmerzen über die Notaufnahme erfolgt. Das Röntgenbild
der BWS und LWS habe ein korrektes Alignement gezeigt und es sei ein
Frakturausschluss erfolgt. Die Mobilisation sei komplikationslos erfolgt und
die Schmerzen hätten sich unter analgetischer Therapie verbessert.
5.3
Gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, damaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom
13.
Februar 2015 (IV-Nr. 9), sind bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen
zu stellen:
- Status nach mehrfragmentärer
intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts 2014,
- Status nach distaler Radiusfraktur links
2013,
- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom
2014,
- Osteoporose 2014,
- chronische psychische Belastungen mit
depressiven Krisen,
- chronische Atembehinderung bei
Rhinopathie.
Die Arbeitsunfähigkeit sei schwer
beurteilbar und durch Fachärzte vorzunehmen.
5.4
Der Arztbericht von Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2015 (IV-Nr. 11)
äussert sich über verschiedene, bei der Beschwerdeführerin bestehende
psychische und physische Einschränkungen wie Kopfschmerzen, Tinnitus, Freudverlust,
Vergesslichkeit, operierte Hände mit Folgeschäden, Anpassungsstörung wegen
Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie rezidivierende traurig-apathische
Verstimmungen. Die Belastbarkeit sei auch für kleinere Anstrengungen
aufgehoben. Er stellt folgende Diagnosen (bestehend seit 2003):
- depressive Entwicklung bei psychosozialer
Mehrfachbelastung,
- posttraumatische Belastungsstörung nach
dramatischer Flucht aus dem Irak,
- Tinnitus chronisch links mehr als rechts,
- rezidivierende Kopfschmerzen.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem
19.
Dezember 2002 (recte 2012) 80 %.
5.5
Die Begutachtungsstelle C.___
hat im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2016 ein
polydisziplinäres Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt. Dieses
beinhaltet die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie.
5.5.1
Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, hält im internistischen Teil fest, die
Beschwerdeführerin habe Schmerzen an beiden Fersen bis zu den Knien angegeben,
die sie auch nachts verspüre. Daneben habe sie Schmerzen an den Schultern, am
Ellbogen und am Rücken. Diese und die psychischen Probleme seien die Gründe für
ihre Arbeitsunfähigkeit. Sie könne nicht gut schlafen, sei zu Hause aggressiv
und vergesse viel. Sie habe in der Schweiz nie gearbeitet. Mit diesem Kopf
könne sie gar nichts arbeiten.
Den allgemein-internistischen Befund erachtet
der Gutachter als unauffällig.
5.5.2
In der rheumatologischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage einerseits die Frakturen
im Bereich der Unterarme in den Jahren 2013 und 2014 erwähnt, andererseits seit
etwa 2011 bestehende Schmerzen im Bereich des Nackens, des Kopfes, der
Schultern, der Knie, der Füsse und der Daumensattelgelenke. Die Schmerzen
hätten begonnen, als sie viele Probleme in der Familie gehabt habe. Seit dieser
Zeit sei sie auch sehr müde und gehe kaum mehr aus der Wohnung. Im Haushalt
könne sie nur noch leichtere Arbeiten durchführen. Die ältere Tochter helfe
ihr. Sie habe auch Kreuzschmerzen. Insgesamt habe sie deshalb drei
Infiltrationen erhalten, die während einem bis zwei Monaten eine deutliche
Beschwerdelinderung gebracht hätten.
In der Befunderhebung hält der
rheumatologische Gutachter zunächst den neurologischen Teilstatus fest: es
bestehe eine verminderte Sensibilität distal der Narbe über dem ventralen
Handgelenk rechts sowie im Bereich beider Füsse, bei sonst normaler
Berührungssensibilität. Der Vibrationssinn sei erhalten. Die Kraft an den
Kennmuskeln der Arme sei seitengleich diffus auf Grad 4 abgeschwächt, ebenfalls
an den Beinen. Die Fusshebemuskulatur sei im Sitzen auf Grad 4 abgeschwächt
gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin zuvor ohne Probleme den Fersengang
durchführen können. Lasègue rechts mit Angabe von blockierenden Schmerzen.
Jedoch habe die Beschwerdeführerin die Langsitzposition ohne Schmerzangabe
einnehmen können. Sie habe während der Untersuchung auch zweimal spontan in der
Langsitzposition gesessen.
Bei der Untersuchung des Rückens zeige
sich die Rotation der HWS in Neutralstellung passiv rechts und links mit
Schmerzangabe, wobei deutliche Gegeninnervationen spürbar gewesen seien. Bei
Spontanbewegungen hätten mehrfach weitergehende Rotationsbewegungen beobachtet
werden können. Die Lateralflexion der HWS betrage beidseits 10°, wiederum bei
spürbaren Gegeninnervationen und unter endständiger Schmerzangabe. Die
Schultern seien hochgezogen. Der Tonus des Trapezius beidseits sei erhöht und
lokal druckdolent. Es bestünden eine Klopfdolenz über der oberen BWS und der
ganzen LWS ohne segmentalen Befund, ein paravetebraler Muskelhartspann lumbal
beidseits mit lokaler Druckdolenz wie auch eine Gegeninnervation beim Prüfen
der Beweglichkeit der LWS, die nach allen Richtungen um zwei Drittel
eingeschränkt sei. Der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, wobei die
Beschwerdeführerin gegen Ende der klinischen Untersuchung die mitgebrachte CD
mit den Röntgenbildern unter zügigem Bücken mit gestreckten Beinen verstaut
habe, bei einem Finger-Boden-Abstand von geschätzten 10 cm. Weiter bestehe eine
ausgeprägte Druckdolenz präsacral, über dem medialen Beckenkamm beidseits und
über der unteren LWS im Bereich der Dornfortsätze. Auf Nachfrage seien alle
Schmerzpunkte gleich stark angegeben worden. Die Rotatorenmanschettentests
beidseits seien negativ gewesen, kein Schulterimpingement. Beide
Schultergelenke seien passiv frei beweglich. Das gleiche gelte für die Ellbogengelenke.
Es bestünden eine Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis und ulnaris
beidseits und eine Druckdolenz über dem Daumensattelgelenk beidseits, sämtliche
Gelenke an den Fingern seien druckschmerzhaft ohne weiteren palpatorischen oder
inspektorischen Befund. Spürbar sei eine deutliche Gegeninnervation beim Prüfen
der passiven Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke. Im Sitzen habe die
Beschwerdeführerin problemlos beide Gelenke beugen können.
5.5.3
Im orthopädischen Teilgutachten
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin beschreibe rechts sowie links Schmerzen
am distalen Unterarm beidseits, es seien Knochenschmerzen, eher brennend. Besonders
in den Fingern habe sie einen brennenden Schmerz und sie verspüre in den
Fingergelenken eine Steifigkeit, besonders in den frühen Morgenstunden. Die
Schmerzen hätten in den letzten vier bis sechs Wochen zugenommen. Im Haushalt
mache sie so gut wie gar nichts. Ebenfalls habe sie Schmerzen im Bereich der
Ellbogen. Immer wieder klage sie auch über Knieschmerzen, diesbezüglich seien
die Schmerzen jedoch relativ erträglich.
Im Bereich der HWS reagiere die
Beschwerdeführerin bei der Palpation sehr überempfindlich. Die HWS sei indessen
in alle Richtungen frei beweglich. Im kaudalen Bereich der BWS bestehe eine vermehrte
Kyphosierung. Die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt, es bestehe
jedoch eine diffuse Druckdolenz. Die Klopfempfindlichkeit über den
Dornfortsätzen sei nur gering. Die Rotation sei einwandfrei, bei etwas
vermehrten Schmerzangaben am thorako-lumbalen Übergang. Im Bereich der LWS
bestünden eine vermehrte lumbosacrale Lordosierung und eine vermehrte
Klopfempfindlichkeit am lumbosacralen Übergang. Die paralumbale Muskulatur sei
verspannt. Die Schultern seien einwandfrei beweglich, die Funktionsprüfung der Ellbogen
ohne Schmerzangabe. Bei der Palpation bestehe eine vermehrte
Druckempfindlichkeit am medialen und lateralen Ellbogen-Epikondylus. Die
Funktion am Handgelenk sei beidseits endgradig etwas gemindert, wobei die
Beschwerdeführerin bei der Funktionsprüfung leicht überreagiere. Es bestehe
eine Druckdolenz am Daumengrundgelenk und Sattelgelenk beidseits. Die Funktion
der Finger sei einwandfrei und die Fingerkuppen seien relativ normal beschwielt,
was ein Zeichen dafür sei, dass die Hände beidseits bei täglichen Anwendungen
eingesetzt und nicht geschont würden. Die Beinstellung sei achsengerecht, Hüft-,
Knie- und Fussgelenke funktionierten einwandfrei. Bei der Funktionsprüfung gebe
die Beschwerdeführerin jedoch immer wieder vermehrtes Stöhnen von sich. Bei der
Palpation der verschiedenen Gelenke würden keine Schmerzangaben gemacht. Links
mehr als rechts deute sich ein Knickfuss an. Grobe neurologische Ausfälle
fänden sich keine. Auf den vorhandenen Röntgenbildern der Handgelenke werde ein
Status nach beidseitiger Radius und Processus styloideus-Fraktur dargestellt.
Es bestehe ein Status nach beidseitiger Platten-Osteosynthese in
achsengerechter und gelenksgerechter Stellung. Die Frakturen seien, den
Berichten zufolge, bereits nach drei Monaten weitgehend konsolidiert. Eine
knöcherne Demineralisierung von Bedeutung werde nicht beschrieben.
5.5.4
In psychiatrischer Hinsicht habe
die Beschwerdeführerin geäussert, es bestünden in psychologischer Hinsicht
viele Probleme in der Familie. Als sie mit den Kindern aus dem Irak in die
Schweiz gekommen sei, habe sie grosse Ängste ausgestanden. Die Flucht, tagelang
in einem Camion, sei nicht einfach gewesen. Später in der Schweiz habe es nach
einigen Jahren grosse Probleme mit dem einen Sohn gegeben, der immer wieder
delinquiert habe und in Haft gewesen sei. Ein Sohn lebe mit ihrer Mutter in der
Türkei, sie habe diese zurücklassen müssen und schon jahrelang nicht mehr
gesehen. Die ganze Situation habe ihr stark zu schaffen gemacht. Sie habe dann
Probleme mit dem Ehemann bekommen und sich schliesslich von diesem getrennt.
Sie habe nur noch geweint und sei aggressiv geworden. Mittlerweile ziehe sie sich
zurück und möge nichts tun. Sie wolle keinen Kontakt und ertrage Lärm nicht.
Sie weine heute noch immer wieder. Sie fühle sich alleine gelassen. Ihr
Tagesablauf sehe so aus, dass sie zwischen 10.00 und 11.00 Uhr aufstehe, einen
Tee trinke und sich den Grossteil der Zeit zu Hause in ihrem Zimmer aufhalte.
Sie liege viel, döse teilweise. Im Haushalt mache sie wegen der Handbeschwerden
nicht viel. Selten begleite sie ihre Tochter zum Einkaufen. Sie lese eigentlich
nicht. Sporadisch sehe sie sich im Fernsehen die Nachrichten an. Sie studiere
dauernd an der ganzen Situation herum. Wenn die Tochter sie bitte, gehe sie mit
dieser vielleicht zehn Minuten spazieren, dann wolle sie wieder nach Hause. Sie
wolle einfach Ruhe haben, Lärm ertrage sie nicht. Sie habe schon zweimal die
Orientierung verloren, als sie alleine unterwegs gewesen sei. Freundinnen habe
sie keine und das wolle sie auch nicht. Sie sei oft nervös und unruhig. Abends
gehe sie um 21.00 Uhr zu Bett. Sie wälze sich dann hin und her und könne nicht
richtig schlafen. Seit vier Jahren sei sie in einer ambulanten Therapie, die
sie zunächst alle zwei Wochen und jetzt monatlich aufsuche. Sporadisch nehme
sie Trittico. Ab und zu Cipralex oder Seralintabletten, jedoch nicht
regelmässig. Sie fühle sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu
arbeiten. Sie sei mittlerweile alt und es gehe ihr gesundheitlich schlecht, sie
habe auch körperliche Beschwerden.
Im Rahmen der Befunderhebung merkt der
psychiatrische Gutachter an, die kognitiven Funktionen seien nicht
beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe teilweise Mühe gehabt,
ihren Zustand richtig zu beschreiben. Manchmal hätten gewisse Begriffe
umschrieben werden müssen, damit sie diese verstanden habe. Den Beizug der
anwesenden Dolmetscherin habe sie aber ausdrücklich abgelehnt. Ihre Beschwerden
habe sie eher in pauschalisierender Weise beschrieben. Der Affekt habe gedrückt
gewirkt, teilweise weinerlich. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen,
ebenfalls die geistige und mimische Mitbeteiligung.
5.5.5
In der zusammenfassenden
Beurteilung erheben die Gutachter folgende Diagnosen:
mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
mittelschwere
depressive Störung (ICD-10 F32.1).
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
multilokuläres
Schmerzsyndrom mit klinisch deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend,
-
muskuläre Dysbalance
am Schultergürtel beidseits,
-
Osteoporose (Knochendichtemessung
25.08
)
keine
medikamentöse Therapie,
-
klinisch Verdacht
auf beginnende Rhizarthrosen,
-
Status nach
beidseitiger Radiusfraktur, links mehrfragmentär und intraarticulär (links 23.
Dezember 2013, rechts 23. Juni 2014)
klinisch und
bildgebend einwandfreies Behandlungsergebnis,
-
Osteoporose (Bericht
Kantonsspital Basel-Land vom 27. August 2014),
-
beginnende
Heberden’sche Veränderungen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 17. Juni 2016 (IV-Nrn. 26.1 bis 26.3) ab, weshalb
dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Hierzu kann zunächst gesagt
werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie
einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
der von ihr geklagten Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem
entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich legt Dr. med. E.___ in rheumatologischer
Hinsicht nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin, die ein multilokuläres
Schmerzsyndrom schildere, klinisch deutliche Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung vorhanden seien: Es hätten sich 18 von 18 Fibromyalgie-Druckpunkten
und 3 von 3 Kontrollpunkten gefunden. Entsprechend dieser Konstellation seien
die Beschwerden nicht im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms zu interpretieren,
sondern als Hinweis auf eine mögliche Schmerzstörung. Zudem hätten sich 5 von 5
positiven Waddel-non-organic-signs und pseudoneurologische motorische Ausfälle
(zum Beispiel eine Fusshebeschwäche im Sitzen) gefunden. Auch die
Bewegungsausmasse der HWS sowie Hüft- und Kniegelenke kontrastierten deutlich
mit der Untersuchungssituation und den Spontanbewegungen. Neben dem
rheumatologisch nicht erklärbaren multilokulären Beschwerdebild fänden sich
noch andere Diagnosen, die aufgrund der klinischen Ausprägung keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies betreffe den Verdacht auf
Rhizarthrosen und die muskulären Dysbalancen am Schultergürtel beidseits.
Bezüglich der 2014 diagnostizierten Osteoporose habe die Beschwerdeführerin
angegeben, die medikamentöse Therapie nur während etwa zwei Monaten
durchgeführt zu haben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich
aufgrund dieser Diagnose nicht, jedoch sei diese Krankheit unbedingt zu
behandeln. Ohne Berücksichtigung des Zustandes nach Radiusfraktur beidseits und
operativen Behandlungen (die im orthopädischen Teilgutachten behandelt würden)
liege aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
Dr. med. F.___ hält in seiner
orthopädischen Beurteilung fest, die von der Beschwerdeführerin am 23. Dezember
2013.
erlittene erste Radiusfraktur links sei zunächst konservativ behandelt
worden. Wegen Instabilität habe im März 2014 dann eine erfolgreiche
Osteosynthese der Fraktur stattgefunden. Nach einem erneuten Sturz drei Monate
später habe wegen einer mehrfragmentären Fraktur am distalen Radiusende mit Gelenksbeteiligung
am 3. Juli 2014 wiederum eine Platten-Osteosynthese stattgefunden. Der Verlauf
sei komplikationslos gewesen. Wie aktuell beurteilt werden könne, bestehe
klinisch und auch bildgebend ein einwandfreies Behandlungsergebnis der beiden
Radiusfrakturen. Es fänden sich klinisch keine Funktionsstörungen der Hände und
Finger bei gut erhaltener Feinmechanik. Das eigentliche Ausmass der Beschwerden
wie in der Anamnese angegeben sei mit dem eigentlichen klinischen und
bildgebenden Befund nicht konsistent. Eine mittelschwere, manuelle berufliche
Tätigkeit wäre zum Erhalt der Fingerbeweglichkeit auch aus therapeutischer
Sicht sehr zu empfehlen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den zum
Zeitpunkt der erlittenen Frakturen erhobenen Befunden und Beurteilungen und ist
ebenfalls schlüssig.
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G.___,
kommt sodann zum ebenfalls nachvollziehbaren Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Störung gemäss ICD-10 F32.1 zu
diagnostizieren sei. In der Untersuchung wirke diese depressiv und affektlabil.
Sie gebe an, unter Nervosität und Ängsten zu leiden, affektiv sei sie hingegen gut
moduliert, kognitiv nicht beeinträchtigt und psychomotorisch unauffällig. Es
wird auf den einzigen psychiatrischen Arztbericht von Dr. med. K.___ Bezug
genommen, der wegen einer depressiven Entwicklung eine 80%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2012 angibt. Die Beschwerdeführerin nimmt gemäss
ihren eigenen Angaben monatlich Konsultationen wahr. Die gutachterliche
Beurteilung, dass eine konsequente antidepressive Therapie damit nicht
durchgeführt werde, ist zu teilen. Insgesamt kommt der Gutachter zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychosozialen Problematik (insbesondere
aufgrund familiärer Umstände, dem Leben in einem fremden Land und ungenügender
Integration) eine depressive Störung entwickelt habe, die ein etwa
mittelschweres Ausmass angenommen habe. Die klinischen Befunde würden auf einen
depressiven Zustand hinweisen, doch wirke die Beschwerdeführerin kognitiv und
psychomotorisch nicht beeinträchtigt. Sie sei auch affektiv lebhaft und es
gelinge ihr gut, sich mitzuteilen und zu kommunizieren. Es bestehe aber eine
dauerhaft gedrückte Stimmung, ein Interessen- und Freudverlust, eine
Verminderung des Antriebs, das Selbstwertgefühl sei vermindert, sie fühle sich
wertlos. Ein depressiver Zustand ist demnach ausgewiesen und der vom Gutachter
angegebene Schweregrad leuchtet ein. Das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung verneint dieser hingegen nachvollziehbar damit, dass die
Beschwerdeführerin durchaus gut über ihre Flucht aus der Heimat berichten könne,
ohne dass sich vegetative Anzeichen bemerkbar machten. Es bestehe nicht dauernd
ein flashbackartiges Erinnern an diese Umstände. Die im Rahmen der
psychosozialen Schwierigkeiten entstandene depressive Entwicklung ist nach
gutachterlicher Einschätzung mittlerweile als chronifiziert zu erachten. Es
finde keine intensive Behandlung mehr statt, eine medikamentöse Therapie werde
ebenfalls nicht konsequent durchgeführt. Es sei nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin in diesem Zustand vermindert belastbar sei, wobei eine
vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dadurch nicht begründet werden
könne. Hinweise auf eine Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung fänden sich
nicht. Demgegenüber gebe es auch keine Hinweise auf eine gravierende
Persönlichkeitsproblematik. Grundsätzlich weise die Beschwerdeführerin
Ressourcen auf, es bestünden allerdings auch Defizite in sprachlicher Hinsicht
und eine ungenügende Integration, weshalb die vorhandenen Ressourcen nur
schlecht genutzt werden könnten. Es bestehe Hilfe durch die Kinder. In der
Kommunikationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt.
Mittlerweile scheine sie nicht mehr motiviert zu sein, aktiv für eine
Verbesserung eintreten zu wollen. Es sei denkbar, dass sich der affektive
Zustand ungünstig auf die Verarbeitung der körperlichen Beschwerden auswirke.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit vier Jahren in einer ambulanten
psychiatrischen Therapie. In der Vergangenheit seien offenbar auch
medikamentöse Massnahmen angeboten worden, die sie aber nicht mehr durchführe.
Die Konsultationsfrequenz sei ebenfalls ausgedünnt worden. Es sei denkbar, dass
aufgrund der chronifizierten und psychosozial nicht beeinflussbaren Situation
keine intensiven Therapiemassnahmen mehr stattfänden. Eine Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz liege indessen nicht vor. Auch diese psychiatrische
Einschätzung ist nachvollziehbar.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 17. Juni 2016 abgestellt hat. Dementsprechend
besteht aus rein rheumatologischer und orthopädischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Hingegen wird im Gutachten aus
psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung ausgegangen.
Dies wird darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
depressiven Störung vermindert belastbar sei und im Verlauf des Tages kognitive
Schwierigkeiten haben sowie längere Erholungsphasen benötigen dürfte.
Theoretisch wäre eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung
halbtags möglich.
Was das aufgrund der psychiatrischen
Diagnose festgelegte gutachterliche Tätigkeitsprofil anbelangt, so kann diesem
mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen
nicht gefolgt werden. Es wird eine chronifizierte, mittelschwere depressive
Störung diagnostiziert. Daraus wird für eine einfach strukturierte Tätigkeit
ohne Übernahme von Verantwortung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgeleitet.
Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich darf nicht unbesehen darauf
geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu
bewirken. Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven
Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird
praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer
Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert. Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven
Erkrankungen fehlt es, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem
hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen.
Nur in der – seltenen, gesetzlich verlangten – Konstellation mit
Therapieresistenz ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter
Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge
getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht
lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne
konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten
zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_753/2017 vom 15. Mai 2017 mit Hinweisen). Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor. Zwar wird die depressive Störung als chronisch angesehen,
jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die diesbezüglichen
Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin lässt sich zwar
seit vier Jahren ambulant behandeln, jedoch ist die Frequenz der Therapien
nicht besonders hoch und die Beschwerdeführerin möchte sich offensichtlich
nicht medikamentös behandeln lassen, obwohl die Kombination von therapeutischen
Gesprächen und medikamentöser Behandlung bei Störungen in diesem Formenkreis
üblicherweise angebracht ist und auch zumutbar erscheint. Im Gutachten wird
denn auch festgehalten, dass eine Unfähigkeit zur Therapieadhärenz nicht
vorliege. Auch hat noch nie ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es
bestehen demnach keine Hinweise dafür, dass die Therapiemöglichkeiten
ausgeschöpft wären und als definitiv gescheitert gelten müssen. Dementsprechend
ist die diagnostizierte depressive Störung nicht als invalidisierend zu
betrachten. Auf die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
kann nicht abgestellt werden, ohne dass das Gutachten dadurch seinen Beweiswert
verlieren würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015
E. 2.2 mit Hinweisen). In psychiatrischer Hinsicht ist demnach ebenfalls keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit gegeben.
8.
Es ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin zumindest in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne
verantwortungsvolle Aufgaben voll arbeitsfähig ist. Eine Tätigkeit im erlernten
Beruf käme unter den vorliegenden Umständen (Migration, Ausbildung als Lehrerin
im Irak, die hier kaum anerkannt würde und wegen fehlender Sprachkenntnisse
auch nicht ausgeübt werden könnte) auch im Gesundheitsfall kaum in Frage. Damit
erübrigt sich – wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
festgehalten – die Prüfung der Statusfrage bzw. in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin tätig wäre, denn es ist kein invalidisierender
Gesundheitsschaden zu bemessen.
9.
Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich
berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen. Hierzu ist festzuhalten, dass infolge
eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf solche
bestehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selbst
als nicht arbeitsfähig erachtet (sie äusserte im Rahmen der Begutachtung, in der
Schweiz nie gearbeitet zu haben und mit diesem Kopf gar nichts arbeiten zu
können), fehlt es auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2017 zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine Entschädigung wird auch nicht geltend gemacht.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer