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Entscheid

VSBES.2017.188

Unfallversicherung

10. Dezember 2020Deutsch96 min

Deichsel des Kompressors ins Knie geschlagen worden. Er habe Prellungen am linken

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 5. Oktober 2012 seit

dem 22. September 1997 bei der B.___, Strassenbau und Asphaltunternehmung,

als Bauarbeiter / Asphalteur angestellt und in dieser Funktion gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1, 67).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 8.

Oktober 2012 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2012 um 14.30 Uhr einen Berufsunfall

erlitten. Ihm sei beim Verschieben des Baukompressors auf der Brückenplatte der

Deichsel des Kompressors ins Knie geschlagen worden. Er habe Prellungen am linken

Erwägungen

Knie erlitten. Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. Oktober 2012

(Suva-Nr. 6) über die ambulante Behandlung vom 5. Oktober 2012 mit

Durchführung von Röntgenaufnahmen (vgl. dazu Suva-Nr. 98 S. 22) sind die Diagnosen

Kontusion Hüfte links, Kontusion proximale Tibia links und Kontusion distaler

Femur links zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom

10.

Oktober 2012 (Suva-Nr. 3) ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus.

Laut den Eintragungen im Unfallschein (Suva-Nr. 9) war der Beschwerdeführer ab

12.

November 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Eine ärztliche Behandlung ist

für die Folgezeit nicht dokumentiert.

1.3

Am 22. April 2014 (Suva-Nr. 19)

meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis

vom 5. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Arbeit seit dem

27.

März 2014 ausgesetzt (Suva-Nr. 19). Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ging in seinem Bericht vom 23. April

2014.

von einer posttraumatischen trochlearen Knorpelläsion sowie einer

beginnenden medialen Gonarthrose links aus (Suva-Nr. 20). Die Kreisärztin

Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, gelangte in ihrer Beurteilung vom 23.

Juni 2014 zum Ergebnis, wahrscheinlich sei die Knorpelläsion an der Trochlea

unfallbedingt, die übrigen Knorpelabnützungen seien dagegen als unfallfremd

Dispositiv

(bei Varusfehlstellung) anzusehen. Die Knorpelrekonstruktion sei demnach

unfallkausal, die Umstellungsosteotomie dagegen nicht (Suva-Nr. 31). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die

Knorpelläsion an der Trochlea (vgl. Suva-Nr. 36, 38, 41). In der Folge bejahte

die Kreisärztin auch die Frage, ob der Unfall zu zusätzlichen bildgebend

nachweisbaren strukturellen Läsionen am linken Knie geführt habe (IV-Nr. 85).

Am 24. Juni 2014 unterzog sich der

Beschwerdeführer in der Klinik F.___ einer ersten Operation (1. Arthroskopie Kniegelenk

links, mediale Teilmeniskektomie mit Mikrofrakturierung Trochlea femoris; 2.

Valgisierende Tibiakopfumstellungsosteotomie [TomoFix]; Suva-Nr. 45). Nachdem

der Beschwerdeführer unveränderte Beschwerden beklagt und eine

Spect-CT-Untersuchung vom 13. Januar 2015 eine Pseudarthrose im Bereich der

Umstellungsosteotomie ergeben hatte (Suva-Nr. 103), kam es am 30. März

2015 zu einer zweiten Operation (Revisionsosteotomie) durch Dr. med. G.___,

Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, Klinik F.___ (Suva-Nr. 117). Am

13. April 2016 erfolgte in derselben Klinik noch ein operativer Eingriff

zur Entfernung des Osteosynthesematerials (Suva-Nr. 233). Bildgebende Aufnahmen

vom 2. Juni 2016 zeigten eine vollständige Durchbauung der revidierten

Osteotomie (Suva-Nr. 235).

1.4

1.4.1 Ein Bericht der Klinik F.___ vom

19. Januar 2015 erwähnt eine leichte S-förmige Skoliose der Wirbelsäule sowie

äussert den Verdacht auf einen femoropatellaren Knorpelschaden/osteochondrale

Läsion rechts (Suva-Nr. 103). Eine MRI-Untersuchung von LWS und ISG vom

25. August 2015 ergab im Segment L5/S1 eine breitbasige Bandscheibenherniation

und in den Segmenten L4/5 und L5/S1 eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose (Suva-Nr.

161). Der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in

einer Kurz-Stellungnahme vom 23. September 2015 zum Ergebnis, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestünden keine Unfallfolgen an der LWS (Suva-Nr. 168). Nachdem

der Beschwerdegegnerin weitere Berichte und Stellungnahmen eingereicht worden

waren (vgl. Suva-Nr. 188, 216), veranlasste diese sodann eine ärztliche

Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. H.___ vom 31. März 2016

(Suva-Nr. 227). Anschliessend teilte sie dem inzwischen beigezogenen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, ein Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis vom 5. Oktober 2012 und den Beschwerden am rechten Knie und am

Rücken werde verneint (Schreiben vom 11. April 2016, Suva-Nr. 226).

1.4.2 Am 24. März 2015 stellten M. sc. I.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und med. pract. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:

F32.1; Suva-Nr. 116). Am 6. April 2016 und 18. Juli 2016 erstatteten sie Verlaufsberichte

an die Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 229, 243; vgl. auch Suva-Nr. 266

S. 5).

1.5 Am 20. Juli 2016 fand die

Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,

statt (Suva-Nr. 248). Gestützt darauf erklärte die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 29. Juli 2016, sie werde den Fall abschliessen. Die Beschwerden

vonseiten des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule seien nicht unfallkausal

(Suva-Nr. 249). Am 10. August 2016 führte sie ergänzend aus, die Taggelder

würden noch längstens bis 31. Oktober 2016 ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer

sei unfallbedingt aufgrund der objektivierbaren Befunde in einer

wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar, wenn bestimmte Rahmenbedingungen

eingehalten würden (Suva-Nr. 256). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 22.

August 2016 Einwände erheben und ärztliche Berichte einreichen (Suva-Nr. 266). Der

Kreisarzt Dr. med. K.___ äusserte sich dazu am 1. September 2016

(Suva-Nr. 271).

1.6 Mit Verfügung vom

30. September 2016 (Suva-Nr. 283) sprach die Beschwerdegegnerin für die

verbleibenden Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 2012 ab 1. November 2016

eine Invalidenrente von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von

CHF 6'300.00, entsprechend einem Integritätsschaden von 5 %, zu. In

minimaler teilweiser Gutheissung der dagegen am 9. November 2016 erhobenen

Einsprache (Suva-Nr. 296) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung

mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 insoweit ab, als sie dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2016 eine Invalidenrente

gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % zusprach. Im Übrigen wies

sie die Einsprache ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 12. Juli

2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 7. Juni 2017 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 24 ff.):

1. Es

sei der Einsprache-Entscheid der Suva vom 7.6.2017 (inkl. die Verfügung der Suva

vom 30. September 2016) aufzuheben.

2. Es

seien dem Versicherten und Beschwerdeführer A.___ eine volle Invalidenrente und

eine Integritätsentschädigung von 100 % auszurichten.

3. Die

Suva sei zu verpflichten, die Kosten für die Fortführung der Heilbehandlungen

insbesondere in den Disziplinen Orthopädie Schmerzbehandlung und Psychiatrie/Psychologie

zu übernehmen.

4. Bis

zum Rentenbeginn seien dem Beschwerdeführer weiterhin (rückwirkend auf deren

Einstellung per 30. September 2016) die vollen Taggelder der SUVA auszurichten.

5. Es

sei durch einen fachärztlichen Gutachter (polydisziplinär, auch bezüglich

somatoformer Schmerzstörung) abzuklären, was für gesundheitliche Folgen der

Arbeitsunfall vom 5. Oktober 2012 hat und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit

und die Integrität des Beschwerdeführers auswirken.

6. Es

sei gutachterlich insbesondere abzuklären, ob das traumatische Unfallereignis

vom 5. Oktober 2012 (und dessen Folgen) für die heute festzustellende

schwerwiegende psychische Erkrankung als schadenauslösende traumatische

Einwirkung zu gelten hat.

7. Die

SUVA habe den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und die

gesetzlichen Leistungen (insbes. IV-Rente und Integritätsentschädigung) seien

erst nach Erreichen des medizinischen Endzustandes festzulegen.

8. Es

sei eine öffentliche Verhandlung mit den Parteien und deren Vertretern vor den

Schranken des Versicherungsgerichts (inkl. Parteibefragung) durchzuführen (EMRK

Art. 6).

9. UKEF.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (A.S. 54 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 12. Januar 2018

(A.S. 77 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zuvor reicht

er einen Bericht der L.___, einer Privatklinik für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 30. November 2017 (über einen stationären Aufenthalt

vom 2. Oktober bis 30. November 2017) ein (A.S. 71). Mit der Replik

werden weitere Arztberichte zu den Akten gegeben. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und

verweist auf die Begründung in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017

(A.S. 93).

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Januar 2018 (A.S. 89 f.) werden die die Akten der

Invalidenversicherung beigezogen (A.S. 89 f.).

6. Die mit Schreiben vom 27.

Februar 2018 (A.S. 98 f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 28. Februar 2018

(A.S. 100) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 15. Mai 2019 werden die in der Zwischenzeit hinzugekommenen Akten der

Invalidenversicherung beigezogen (A.S. 101). Der Beschwerdeführer lässt

daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Akteneinsicht verlangen und neue

Unterlagen einreichen (mehrere Berichte der Psychologin I.___, der Klinik L.___

sowie Auszug aus einem Gutachten der M.___; A.S. 103 ff.). Mit Schreiben vom

10. Juli 2019 bestätigt er die bisher gestellten Anträge (A.S. 115).

8. Der Präsident des

Versicherungsgerichts teilt mit Verfügung vom 13. August 2019 mit, es werde ein

orthopädisches Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 117 ff.). Es sei vorgesehen,

mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. N.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, von der O.___

zu beauftragen. Der Beschwerdeführer lässt am 10. September 2019

beantragen, es sei zusätzlich eine Frage betreffend Berufskrankheit zu stellen

und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (A.S. 122 f.). Diese Anträge

werden mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 abgewiesen.

Gleichzeitig wird der Begutachtungsauftrag an Dr. med. N.___ erteilt

(A.S. 125 ff.). Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019, der

Entscheid, kein psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei in Wiedererwägung zu

ziehen (A.S. 130 f.), wird mit Verfügung vom 31. Oktober 2019

abgewiesen (A.S. 132).

9. Am 27. Januar 2020 erstattet

der Gutachter Dr. med. N.___ seine orthopädische Expertise (A.S. 134 ff.). Die

Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 18. Februar 2020 (A.S. 209), der

Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 (A.S. 220 ff.). Er lässt verschiedene

Beweisanträge stellen und gleichzeitig weitere medizinische Berichte zu den

Akten reichen. Die Beweisanträge werden mit Verfügung vom 18. Mai 2020

abgewiesen (A.S. 226 f.).

10. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020

hält der Beschwerdeführer an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (A.S.

231 f.). Die Verhandlung wird in der Folge auf den 13. August 2020 angesetzt. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 233 f.). Sie

meldet sich mit Schreiben vom 30. Juni 2020 von der Verhandlung ab (A.S.

235), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2020 informiert

wird (A.S. 236).

11. Die öffentliche Verhandlung vor

dem Versicherungsgericht findet am 13. August 2020 statt. Der Beschwerdeführer

lässt weitere Unterlagen einreichen, welche zu den Akten genommen werden. Sein

Rechtsvertreter stellt und begründet in seinem Parteivortrag die folgenden,

gegenüber der Beschwerdeschrift leicht modifizierten Rechtsbegehren (vgl. auch

die schriftlich abgegebenen Plädoyernotizen):

1. Es

sei der Einsprache-Entscheid der Suva vom 7. Juni 2017 (inkl. die Verfügung der

Suva vom 30. September 2016) aufzuheben.

2. Es

seien dem Versicherten und Beschwerdeführer A.___ rückwirkend ab 1. November

2016 eine volle Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 100 %

auszurichten.

2a Eventualiter

sei dem Versicherten und Beschwerdeführer A.___ eine Invalidenrente basierend

auf einer Arbeitsunfähigkeit von zumindest 36 % zuzusprechen.

3. Die

Suva sei zu verpflichten, die Kosten für die Fortführung der Heilbehandlungen

insbesondere in den Disziplinen Orthopädie Schmerzbehandlung und

Psychiatrie/Psychologie zu übernehmen.

4. Bis

zum Rentenbeginn seien dem Beschwerdeführer weiterhin (rückwirkend auf deren

Einstellung per 30. September 2016) die vollen Taggelder der SUVA auszurichten.

5. Es

sei durch einen fachärztlichen Gutachter (polydisziplinär, auch bezüglich

somatoformer Schmerzstörung) abzuklären, was für gesundheitliche Folgen der

Arbeitsunfall vom 5. Oktober 2012 hat und wie sich diese auf die

Arbeitsfähigkeit und die Integrität des Beschwerdeführers auswirken.

6. Es

sei gutachterlich insbesondere abzuklären, ob das traumatische Unfallereignis

vom 5. Oktober 2012 (und dessen Folgen) für die heute festzustellende

schwerwiegende psychische Erkrankung als schadenauslösende traumatische Einwirkung

zu gelten hat.

7. Die

SUVA habe den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und die

gesetzlichen Leistungen (insbes. IV-Rente und Integritätsentschädigung) seien

erst nach Erreichen des medizinischen Endzustandes festzulegen.

8. UKEF.

Für den Ablauf der Verhandlung wird auf

das gleichentags erstellte Protokoll verwiesen (A.S. 238 ff.).

12. Mit Verfügung vom 14. August

2020 wird den Parteien das Protokoll der Verhandlung zugestellt. Gleichzeitig

wird in Aussicht genommen, dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. med. N.___

ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 241 f.). Nachdem der

Beschwerdeführer dazu am 16. September 2020 Stellung genommen hat (A.S. 249

f.), ergeht am 22. September 2020 die Verfügung mit den Ergänzungsfragen (A.S.

251 f.). Die Antwort des Gutachters datiert vom 22. Oktober 2020

(A.S. 257 f.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 10.

November 2020 (A.S. 263), der Beschwerdeführer am 18. November 2020

(A.S. 264 ff.).

13. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird,

soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. Oktober

2012. Aufgrund der an der öffentlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung von

Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (vgl. E. I. 11 hiervor) besteht Einigkeit darin,

dass der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. November 2016 anzusetzen ist.

1.3 Zur Besetzung des Gerichts ist

anzumerken, dass Gerichtsschreiberin Ingold, die in dieser Funktion an der

Verhandlung vom 13. August 2020 dabei war, am 1. Oktober 2020 eine neue

Stelle angetreten hat und nicht mehr am Versicherungsgericht tätig ist. Sie kann

daher am Urteil nicht mitwirken. Sie wird ersetzt durch Gerichtsschreiber Lazar

(zur Zulässigkeit eines personellen Wechsels nach durchgeführter öffentlicher

Verhandlung vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012

E. 2).

2.

2.1 Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht

gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom

25. September 2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall

vom 5. Oktober 2012. Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember

2016 gültig war.

2.2 Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.3 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017

E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.4 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.5 Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V

109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).

3.

3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des

Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG, S. 55 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12. September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 7. Juni

2017 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4 Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu

erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen

anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die

Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die

Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

4. Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten – einschliesslich der durch das Gericht beigezogenen Akten

der Invalidenversicherung – insbesondere die folgenden Angaben:

4.1 Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 23. April 2014

lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen trochlearen Knorpelläsion sowie

einer beginnenden medialen Gonarthrose links entnehmen. Er habe den

Beschwerdeführer vor zwei Monaten erstmals gesehen wegen infrapatellärer,

anteromedialbetonter Knieschmerzen links. Den Ursprung hätten die Beschwerden

in einer heftigsten infrapatellären Knie-Kontusion am 5. Oktober 2012. Er gehe

bei gegebener Diagnose davon aus, dass eine Mischproblematik vorliege bei

trochlearem Knorpelschaden und beginnender medialer Gonarthrose. Er sei

geneigt, dem Beschwerdeführer eine valgisierende Tibiakopf Osteotomie vorzuschlagen

bei deutlich varischer Beinachse. Gleichzeitig sollte aber auch die

Knorpelläsion in der Trochlea und idealerweise auch diejenige am medialen Kompartiment

mitangegangen werden. Es werde dem Beschwerdeführer dazu das Team um Professor

Dr. med. P.___ in der Klinik F.___ in [...] empfohlen (Suva-Nr. 20).

4.2

4.2.1 Im Bericht der Klinik F.___ vom

17. Juni 2014 wurde die Diagnose einer Varusgonarthrose sowie eines

Knorpelschadens Trochlea femoris Kniegelenk links gestellt. Der Röntgenbefund

des linken Knies vom 3. April 2014 habe eine vollschichtige Knorpelschädigung

über dem medialen Kompartiment in der Hauptbelastungszone sowie eine

leichtgradige Degeneration des medialen Meniskus ergeben. Weiter wurde von

einer mässigen Chondropathie retropatellär, einem vollschichtigen

Knorpelschaden in der Trochlea femoris lateral mit deutlichem subchondralem

Ödem und Zystenbildung im Sinne einer osteochondralen Läsion sowie einer

grossen Bakerzyste loco typico berichtet. Als mögliche Therapieoption biete

sich die Durchführung einer valgisierenden Tibiakopf-Umstellungsosteotomie in

Kombination mit einem knorpelrekonstruktiven Verfahren (Suva-Nr. 32 S. 2 f.).

4.2.2 Dem Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 28. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Juni

2014 einer Operation unterzogen hat. Der peri- sowie der postoperative Verlauf

hätten sich komplikationslos gestaltet. Bei reizlosen und trockenen

Wundverhältnissen sei der Beschwerdeführer sicher an Unterarmgehstützen

mobilisiert in das häusliche Umfeld sowie die weitere ambulante Betreuung

entlassen worden (Suva-Nr. 44).

4.2.3 Dem Bericht der Klinik F.___ vom

12. Januar 2015 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Suva-Nr. 101):

St.n.

Arthroskopie Kniegelenk links, medialer Teilmeniskektomie mit

Mikrofrakturierung Trochlea femoris und valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie

(TomoFix) Dr. AB.___ 06/2013 bei

- Medialer

Gonarthrose bei Varusfehlstellung sowie Knorpelschaden Trochlea und mediale

Meniskusläsion Kniegelenk links

Sechs Monate postoperativ bestünden

immer noch unveränderte Beschwerden, vor allem bei Mobilisation. Klinisch zeige

sich das Plattenlager diskret überwärmt und massiv druckschmerzhaft.

Konventionell radiologisch lasse sich eine zunehmende Sklerosierung ohne

weitere ossäre Konsolidierung abgrenzen. Differentialdiagnostisch müsse von

einer möglicherweise bestehenden delayed union ausgegangen werden. Zur weiteren

Diagnostik werde nun eine SPECT-CT angemeldet.

Die SPECT-CT vom 13. Januar 2015 habe

auf Höhe der Osteotomie lateralbetont eine Hyperämie und vermehrten

Knochenumbau ergeben. Ferner bestehe eine leichte Femoropatellararthrose und

mässige, leicht aktivierte mediale Gonarthrose. Sodann liege eine leichte

S-förmige Skoliose der Wirbelsäule vor. Es bestehe der Verdacht auf einen femoropatellaren

Knorpelschaden/osteochondrale Läsion rechts und am ehesten Überlastungsreaktion

im rechten Fuss. Schliesslich habe die Untersuchung einen unspezifisch vermehrten

Knochenumbau im rechten Tuberculum majus ergeben. Anhand der durchgeführten

Bildgebung liessen sich die Beschwerden auf eine Pseudoarthrose im Bereich der

Umstellungsosteotomie zurückführen. Grundsätzlich sei hier eine Revision

angezeigt. Die Platte zeige sich bildgebend ohne Lockerungszeichen, so dass

diese gegebenenfalls intraoperativ belassen werden könne. Es sei eine

Spongiosaplastik mit Eigen- und Fremdmaterial erforderlich (Suva-Nr. 103 S. 2

f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis zum 31. März

2015 (Suva-Nr. 107).

4.2.4 Laut dem Austrittsbericht der

Klinik F.___ vom 2. April 2015 (Suva-Nr. 120) unterzog sich der Beschwerdeführer

am 30. März 2015 der in Aussicht genommenen zweiten Operation

(Revisionsosteotomie mit Entfernung der Tomofixplatte, Entfernen der

Pseudarthrose, Anfrischen der Pseudarthrosen/Osteotomieränder, Entnahme vom

Beckenkammspan und Spongiosa monokortikal, Anlage Beckenkammspongiosa und Span

sowie Re-Osteosynthese mittels Tomofix). Der Bericht hält fest, es liege peri-

und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf vor. Der Beschwerdeführer habe

problemlos in die Physiotherapie mit 50 kg Teilbelastung mobilisiert werden

können. Er sei am 2. April 2015 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden.

4.3 Dem Bericht der Psychologin I.___

und des Psychiaters med. pract. J.___ vom 24. März 2015 sind die Diagnosen

einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer

mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen. Der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. Januar 2015 in Behandlung. Zunächst

sei der Beziehungsaufbau im Fokus gestanden. Der Beschwerdeführer habe Zeit

gebraucht, um über sich reden zu können. Allmählich habe er sich öffnen können

und über seine traumatischen Erfahrungen im bosnischen Krieg im Jahre 1991

berichtet. Auch die aktuelle Befindlichkeit nach dem Unfall und deren

Auswirkungen auf sein Leben seien thematisiert worden. Insgesamt könne

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer von den Sitzungen profitiert

habe. Ab April 2015 komme es zu einer Sistierung der Therapie, da die

Referentin in Mutterschaftsurlaub gehe (Suva-Nr. 116).

4.4 Vom 28. Mai bis 2. Juli 2015

fand ein Aufenthalt in der Klinik Q.___ statt (Suva-Nr. 142). Dem Austrittsbericht

vom 1. Juli 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen, welche für die

Beurteilung allenfalls relevant sein könnten, entnehmen (Suva-Nr. 142

S. 1 f.):

A. Unfall

vom 05.10.2012: Beim Verschieben des Baukompressors Schlag durch den Deckel ans

linke Knie

A1 Mediale

Gonarthrose bei Varusfehlstellung sowie Knorpelschaden Trochlea und mediale

Meniskusläsion Kniegelenk links

A2 Pseudarthrose linker

Tibiakopf

-

24.06.2014 Arthroskopie

Kniegelenk links mit medialer Teilmeniskektomie mit Mikrofrakturierung Trochlea

femoris

-

24.06.2014 Valgisierende

Tibiakopfumstellungsosteotomie (Tomofix)

-

13.01.2015 SPECT-CT:

Pseudarthrose im Bereich der Umstellungsosteotomie. Kein Nachweis eines ossären

Durchbaus der valgisierenden Tibiakopfosteotomie links. Auf Höhe der Osteotomie

findet sich lateralbetont eine Hyperämie und vermehrter Knochenumbau (DD: Im Rahmen

einer delayed union, beginnenden Pseudarthrosebildung. Aufgrund der deutlichen

Hyperämie ist letztendlich auch ein Infektfokus nicht sicher ausschliessbar).

Leichte Femoropatellararthrose und mässige, leicht aktivierte mediale

Gonarthrose.

-

30. März 2015

Revisionsosteotomie im Sinne von Entfernung Tomofixplatte, Entfernen der

Pseudarthrose, Anfrischen der Pseudarthrosen/Osteotomieränder, Entnahme von

Beckenkammspan und Spongiosa monokortikal

A3 April 2015: Infekt mit

Propionibacterium acnes

-

Orale Antibiose mit Rimactan

und Tavanic bis zum 05.06.2015

-

19.05.2015 Röntgen

Kniegelenk links: Regelhaft einliegende Platte bei fortgesetzter Konsolidierung

im Osteotomiespalt.

E. Psychiatrische

Diagnosen

E1 Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

E2 RKB (06/2015):

Chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F32.1)

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge, unsicher-ängstlich (ICD-10: Z73.1)

Psychosomatische

Beurteilung noch nicht abgeschlossen folgt im separaten Bericht.

Im Weiteren wurde ausgeführt, knapp drei

Jahre nach Anschlag eines Baukompressors an das Kniegelenk links, Entwicklung

einer medialen Gonarthrose mit Meniskusläsion im Verlauf, ein Jahr nach

valgisierender Tibiakopfumstellungsosteotomie und drei Monate nach

Revisionsosteotomie bei Pseudarthrose und Infekt lasse sich das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden

Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären. Der

Beschwerdeführer habe sehr motiviert an den Therapien teilgenommen. Diese

hätten wenig Einfluss auf die Schmerzquantität und -intensität nehmen können.

Eine belastungsabhängige Schwellung des Kniegelenks habe objektiviert werden

können, klinische Zeichen einer lokalen Entzündung hätten sich jedoch zu keiner

Zeit gezeigt. Die Antibiose sei nach telefonischer Rücksprache mit dem

Operateur der Klinik F.___ am 5. Juni 2015 gestoppt worden. Zusammenfassend

habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden

können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten nicht

wesentlich gesteigert werden können. Die Beweglichkeit im linken Knie habe sich

jedoch leicht verbessert (Suva-Nr. 142 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht

begründe die festgestellte psychische Störung eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung

(zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Aufgrund des

psychisch instabilen Zustandes sei eine Arbeitsaufnahme aktuell nicht zumutbar.

Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell nicht festgelegt

(Suva-Nr. 142 S. 3).

4.5 Dem psychosomatischen Konsilium

der Klinik Q.___ vom 11. August 2015 (Suva-Nr. 155) lassen sich die Diagnosen

einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1),

einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie von

akzentuierten Persönlichkeitszügen, unsicher-ängstlich (ICD-10: Z73.1),

entnehmen. Der Beschwerdeführer habe beim Unfall am 5. Oktober 2012 eine

Knieverletzung erlitten. Seither leide er unter anhaltenden Schmerzen und

Knie-Instabilität, weshalb er Gehstöcke benutze. Durch die Verletzung habe er

viel Zeit zu Hause verbracht, so dass er sich mehr mit seiner Vergangenheit

auseinandergesetzt habe und dadurch die erlebten Traumatisierungen aus dem

Bosnien-Krieg reaktiviert worden seien. Nach dem Unfall seien auch die

Angstzustände mit Panikattacken häufiger geworden. Zudem habe er depressive

Symptome entwickelt. Der Unfall habe zur Dekompensation eines vormals «labialisierten»

psychischen Gleichgewichtes geführt. Aktuell zeige der Beschwerdeführer grosse

Angst vor Schmerzen und ertrage kaum körperliche Belastungen. Des Weiteren

weise er unsicher-vermeidende Persönlichkeitszüge auf und zeige kaum Eigeninitiative.

Die psychische Störung begründe eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante

Leistungsminderung.

4.6 Am 25. August 2015 fand eine

Untersuchung im Röntgeninstitut R.___ in [...] statt. Dr. med. S.___, Facharzt

FMH für Radiologie, berichtet von einer leichten Facettengelenksarthrose im

Segment LWK2/3, einer mässiggradigen Facettengelenksarthrose und foraminalen

Bandscheibenprotrusion im Segment LWK3/4, einer Bandscheibenprotrusion und

ausgeprägten Facettengelenksarthrose im Segment LWK4/5 und einer leichten

Retrolisthese von LWK5 gegenüber SWK1, Osteochondrose und breitbasige

dorsomediane Bandscheibenherniation mit Obliteration des oberen Anteiles des

lateralen Recessus links und möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links im

Segment LWK5/SWK 1 (Suva-Nr. 161).

4.7

4.7.1 Dr. med. G.___, Oberarzt

Orthopädie Untere Extremitäten, von der Klinik F.___, führt in seinem Bericht

vom 15. September 2015 aus, zum jetzigen Zeitpunkt seien ganzheitlich keine

weiteren Massnahmen, auch keine rehabilitativen, indiziert. Weiterhin sei

Physiotherapie zum Aufbau der Muskulatur und Eigenübungen indiziert. Des

Weiteren werde zeitnah ein Computertomogramm des linken Kniegelenks zur

sicheren Evaluation des Durchbauungsverhaltens erstellt und danach werde eine

Wiedervorstellung des Beschwerdeführers zur Besprechung des weiteren Procedere

erfolgen (Suva-Nr. 165).

4.7.2 In seinem Bericht vom 9. Oktober

2015 erklärt Dr. med. G.___, von Seiten des linken Kniegelenks liege klinisch

als auch CT-tomographisch ein sehr zufriedenstellender Befund mit einem guten

Durchbau der Osteotomie sieben Monate nach der Revisionsoperation bei bekanntem

Proprioni bacterium vor. Grundsätzlich werde von orthopädischer Seite

empfohlen, unbedingt die Muskulatur weiter aufzutrainieren und eine volle

Beweglichkeit zu erlangen. Die nächste Kontrolle erfolge im Januar klinisch

radiologisch und dann werde das weitere Procedere bezüglich des linken Knies

festgelegt. Grundsätzlich werde dem Beschwerdeführer angeraten, die Stöcke

abzutrainieren (Suva-Nr. 178).

4.8 Der Kreisarzt Dr. med. H.___,

Facharzt für Chirurgie, gelangt in seiner Beurteilung vom 23. September 2015

zum Ergebnis, bei den geltend gemachten Beschwerden an der LWS bestehe aufgrund

der vorliegenden medizinischen Dokumentation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

kein Hinweis für posttraumatische Unfallfolgen. Wie dem MRI-Bericht vom 25.

August 2015 zu entnehmen sei, handle es sich auf verschiedenen Segmenten der

LWS um vorbestehende degenerativ-krankhafte Veränderungen, welche keine

Unfallfolgen seien, sondern im Laufe der Jahre durch Abnutzung entstanden seien

(Suva-Nr. 168).

4.9 Dem Erstkonsultationsbericht von

Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 5. November 2015 sind

folgende Diagnosen zu entnehmen (Suva-Nr. 188):

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Massive degenerative

Veränderungen Facettengelenk L3/4, L4/5, L5/S1

-

DD radikuläres

Schmerzsyndrom S1 links bei Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1 und rezessal

möglicher Einengung der Wurzel

-

Gestörte Neurodynamik auf Höhe

L4/5 bei spondylarthrotisch massiv eingeengten foraminalen Ausgängen

St.n. komplizierten

Knieoperationen links

Diabetes mellitus Typ 1

Nephrolithiasis

bds.

Chronifizierte posttraumatische

Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen

Im Vordergrund stehe eine durch die

Fehlbelastung ausgelöste Facettengelenksschmerzproblematik, welche als erstes

diagnostisch-therapeutisch weiter angegangen werden müsse. Falls die

Facettengelenke fertig abgeklärt und allenfalls therapiert worden wären und die

radikuläre Problematik weiter anhalten würde, gelte es, das Augenmerk vermehrt

auf die Wurzel S1 bei Verdacht auf rezessale Einengung zu legen. In der Klinik

habe der Beschwerdeführer klar eine gestörte Neurodynamik auf Höhe L4/5 mit

gekreuztem positivem umgekehrtem Lasègue gezeigt. Hier müssten allenfalls

ebenfalls diagnostisch weitere Abklärungen durchgeführt werden. Bei erfolglosen

Therapien, aber doch positiven Diagnosen und LA Effekten könne der

Beschwerdeführer ansonsten an einen Chirurgen weiter verwiesen werden. Konservativ

medikamentös käme allenfalls das relativ nierenverträgliche Etodolac (Lodine)

als zusätzliches Analgetikum der WHO Stufe 1 in Frage. Ansonsten bleibe bei

dieser Schmerzproblematik der Einsatz von Opioiden (Suva-Nr. 188).

4.10 Dr. med. G.___ nahm im Bericht

vom 19. Januar 2016 erneut Stellung zur gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers. So führte er aus, in einem extern durchgeführten MRI des

rechten Kniegelenks zeigten sich eine Innenmeniskus-Läsion ohne freie

Lappenkomponente, Chondromalazie mediales Kompartiment, mediale Trochlea

ebenfalls leichte Chondromalazie laterales Kompartiment femoral betont. In den

durchgeführten Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenks in zwei Ebenen zeige

sich eine Konsolidierung der ehemaligen Pseudarthrose bei regelhafter Plattenlage.

Insgesamt sie die Gesamtsituation erschwert aufgrund einer multimorbiden

Komponente beginnend mit einer Hörproblematik übergehend zu einem

Rückenproblem, zu einem neuen Knieproblem rechts und zu einem alten Knieproblem

links. Im Bereich des rechten Kniegelenks empfehle er zum jetzigen Zeitpunkt

keine operative Intervention, sondern konservative Massnahme im Sinne von Physiotherapie/Eigenübung.

Im April, ein Jahr nach der stattgehabten Intervention, könne die Platte

entfernt werden. Bezüglich Hör-/Rückenproblematik und Diabetes-Symptomatik

befinde sich der Beschwerdeführer in externer Behandlung. Eine IV-Rente sei

eingereicht worden, was aus ärztlicher Sicht ganz klar unterstützt werde. Mit

dem aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer aktuell und auch in naher

Zukunft nicht arbeitsfähig (Suva-Nr. 201).

4.11 Die Psychologin M. sc. I.___ und

pract. med. J.___ attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Sie führen weiter aus, es hätten bis dato 33 Sitzungen

stattgefunden. Ein Fokus habe sich dabei auf die Aufarbeitung der traumatischen

Erlebnisse im Krieg in Bosnien gerichtet. Teilweise sei es gelungen, einige

traumatische Elemente zu integrieren. Andere traumatische Ereignisse hätten

eine Reaktivierung durch den Unfall des Beschwerdeführers gefunden.

Unfallfremde Faktoren, die den Heilverlauf verzögern würden, könnten zurzeit

ausgeschlossen werden (Verlaufsbericht vom 6. April 2016, Suva-Nr. 229).

4.12 Am 31. März 2016 nahm Dr.

med. H.___ erneut eine ärztliche Beurteilung vor (Suva-Nr. 227). Er führt aus,

die Frage, ob die geklagten Beschwerde Knie rechts und LWS im Zusammenhang mit

dem Unfall vom 5. Oktober 2012 sowie die Kniebeschwerden rechts im Zusammenhang

mit dem Unfall vom 6. März 2002 stünden, könne mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden. Dokumentiert werde ein Unfall

am 5. Oktober 2012. Es sei eine Vorstellung in der chirurgischen Klinik des

Spitals C.___ erfolgt, wie dem Bericht vom 8. Oktober 2010 (recte: 2012) zu

entnehmen sei. Eine Kontusion sei an der linken Hüfte, proximale Tibia und

distaler Femur links diagnostiziert worden. Die durchgeführte radiologische

Diagnostik ohne Hinweise für eine frische knöcherne Verletzung. Anamnestisch

seien keine Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie im Bereich

der LWS vorhanden gewesen. In den echtzeitlichen Akten sei auch keine

Verletzung des rechten Knies oder der LWS dokumentiert. Erst bei der

Untersuchung vom 7. Juli 2015 (fast drei Jahre nach dem Unfallereignis) habe

der untersuchende Arzt Dr. med. G.___ über Rückenbeschwerden des

Beschwerdeführers berichtet. Die am 25. August 2015 durchgeführte radiologische

Untersuchung (MRI der LWS und ISG) weise auf degenerative Veränderungen hin. In

der einschlägigen Literatur gehe man davon aus, dass unfallkausale lumbale

Beschwerden (neurologische Ausfallserscheinungen im Sinne eines

sensomotorischen Defizites einer radikulären Symptomatik) nach einem

LWS-Kontusionstrauma innerhalb von 72 Stunden auftreten würden. Im vorliegenden

Fall sei von Dr. med. G.___ nur über Rückenbeschwerden fast drei Jahre nach dem

Ereignis berichtet worden. Bei der Diskushernie handle es sich eindeutig um

eine degenerative Diskopathie und nicht um eine traumatische Hernie. Ausserdem

habe der Beschwerdeführer innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine

neurologischen Ausfälle gehabt. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden

medizinischen Dokumentation anzunehmen, dass die aktuell geltend gemachten

Rückenbeschwerden klinisch sowie radiologisch einer Lumboischialgie aufgrund

der oben beschriebenen degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1

zuzuordnen seien. Bezüglich Knieschmerzen rechtsseitig sei anamnestisch kein

Hinweis für stattgehabtes Knietrauma rechts vorhanden. In den echtzeitlichen

Akten sei auch keine Verletzung des rechten Knies dokumentiert. Erst bei der

Untersuchung am 19. Januar 2016 (dreieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis)

habe Dr. med. G.___ über neu auftretende Beschwerdesymptomatik im Bereich des

rechten Kniegelenks berichtet. Die am 7. Januar 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung

des rechten Kniegelenks weise eindeutig auf degenerative Veränderungen des

rechten Kniegelenks hin. Bei einem Meniskusschaden (Meniskusläsion) träten

häufig Schädigungen aufgrund eines Verschleisses auf. Auch aufgrund sportlicher

und beruflicher Belastungen nutze sich über Jahre hinweg das Knorpelgewebe ab

und es könne so zu einem Meniskusschaden führen. Für einen Meniskusriss könne

es auch andere Ursachen geben, da Knorpelgewebe im Gegensatz zu anderen

Gewebearten nur indirekt über die Gelenkflüssigkeit ernährt werde. Epidemiologisch

sei die Inzidenz und Prävalenz von Rückenschmerzen und Beschwerden an der

Gegenextremität auch bei relevanten Beinlängenverkürzungen oder sogar

Unterschenkelamputationen mit Prothesenversorgung nicht signifikant höher.

Zusammenfassend handle es sich bei dem

chronischen lumbospondylogenem Schmerzsyndrom sowie degenerativen Veränderungen

des medialen Meniskus und degenerativen Veränderungen des medialen und

lateralen Femurcondylus sowie des medialen femoralen Pfeilers der Trochlea des

rechten Kniegelenks mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nicht um die Folgen der Ereignisse vom 6. März 2002 und 5. Oktober 2012

(Suva-Nr. 227).

4.13 Am 13. April 2016 unterzog sich

der Beschwerdeführer in der Klinik F.___ einer weiteren Operation (Entfernung

des Osteosynthesematerials proximale Tibia links, Entnahme von Gewebeproben und

Einsenden des Implantats zur Sonikation; Suva-Nr. 233). Dem im Anschluss

an diese Operation erstellten Bericht vom 2. Juni 2016 lässt sich

entnehmen, in Zusammenschau der Befunde habe durch die Metallentfernung zwar

eine etwas verbesserte Schmerzsituation erzielt werden können, insgesamt lägen

jedoch weiterhin eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit diffus im Bereich

des Kniegelenkes sowie ein neuropathischer Schmerzcharakter im Bereich des

Zuganges vor (Suva-Nr. 235).

4.14 Nach der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 20. Juli 2016 stellte Dr. med. K.___ die

folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 248):

Belastungsabhängige

Restbeschwerden mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Kniegelenk links

bei:

-

St. n. offener Entfernung

des Osteosynthesematerials proximale Tibia links am 13.04.2016 bei:

-

St. n. Revisionsosteotomie

im Sinne von Entfernung Tomofixplatte, Entfernen der Pseudarthrose, Anfrischen

der Pseudarthrosen-/Osteotomieränder, Entnahme von Beckenkammspan und Spongiosa

monokortikal, Anlage Beckenkammspangiosa und Span bei Infekt mit

Propionibacterium acnes, bei:

-

Re-Osteosynthese mittels

Tomofixplatte am 30.03.2015

-

St. n. Pseudarthrose linker

Tibiakopf nach Tibiakopfosteotomie und Tomofix-Retention vom 24.06.2014

-

St. n. Kontusion des

rechten Unterschenkels proximal lateral am 05.12.2012 mit möglichem

Knorpelschaden an der lateralen Femurcondyle

Unfallunabhängig:

Varusgonarthrose rechts

Lumbale Beschwerden

Zusammenfassend führt der Kreisarzt aus,

anlässlich des Unfallereignisses 2012 sei es gemäss MRI-Befund zu einer

Knorpelläsion des lateralen Femurcondyls des linken Kniegelenks gekommen.

Zumindest lasse sich eine Teilkausalität diesbezüglich präoperativ nicht

ausschliessen. Die am 24. Juni 2014 durchgeführte Umstellungsosteotomie habe in

keinem unfallkausalen Zusammenhang gestanden und ausschliesslich der Behandlung

vorbestehender unfallunabhängiger degenerativer Schäden gedient. Die

Beschwerden von Seiten des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule stünden in

keinem unfallkausalen Zusammenhang und seien auch nicht Folge oder Teilfolge

einer Mehrbelastung wegen Schmerzen am linken Kniegelenk. Gemäss heutigen Angaben

des Beschwerdeführers bestünden seit der zweiten Operation vom 30. März 2015

unveränderte Beschwerden trotz medikamentöser und physiotherapeutischer

Behandlung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch weitere

medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Verbesserung erreicht werden

könne, insbesondere nicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Unfallbedingt bestehe

aufgrund der Beschwerden im linken Kniegelenk eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Strassenbauarbeiter; diese sei nicht mehr

möglich. Ausschliesslich unfallbedingt sollte aufgrund der objektivierbaren

Befunde in einer wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden, körperlich

leichten Tätigkeit ohne Knien und/oder Kauern, ohne repetitives Treppensteigen und

ohne Feuchtigkeit- und Kälteexposition eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben

sein. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern

und/oder Gerüsten sowie an schlagenden und/oder vibrierenden Maschinen.

Wie die Psychologin Frau I.___ im

Bericht vom 18. Juli 2016 festhalte, reagiere der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Kriegserfahrungen mit heftigen somatischen Symptomen. Für diese

psychosomatische Schmerzproblematik sei die Suva nicht leistungspflichtig.

Unfallbedingt sei der geplante Aufenthalt in der Schmerzklinik [...] nicht notwendig

(Suva-Nr. 248 S. 17 f.).

4.15 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 10. August 2016 in Aussicht gestellt hatte, dass die Taggelder

längstens bis am 31. Oktober 2016 ausgerichtet würden (Suva-Nr. 261),

reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 die folgenden

Berichte ein: Verlaufsbericht von M. sc. I.___ und pract. med. J.___ vom 8.

April 2016 (Suva-Nr. 266 S. 5), Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für

Anästhesiologie, vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 266 S. 6 f.), Arztbericht von Dr.

med. U.___, vom 9. Juni 2016 (Suva-Nr. 266 S. 8 ff.) und Bericht der Klinik

F.___ vom 2. Juni 2016 (Suva-Nr. 266 S. 11 f.).

4.15.1 Die Psychologin M. sc. I.___ und

der Psychiater pract. med. J.___ führen aus, der Beschwerdeführer leide unter

einer mittelgradigen Depression (ICD10: F32.1), die deutlich auf den Unfall

zurückzuführen sei. Seit dem Unfall und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit

erlebe er sich als nutzlos und unter massiven Selbstwertkrisen verbunden mit

Existenzängsten. Auch suizidale Gedanken würden gelegentlich auftauchen. Er sei

zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 266 S. 5).

4.15.2 Dem Bericht von Dr. med. T.___ lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (Suva-Nr. 266 S. 6):

Chronische Knieschmerzen nach

Unfall und St.n. komplizierten Knieoperationen links

-

Aktuell: erneute OP im

April 2016 geplant

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Seit Unfall des Knies durch

Fehlbelastung exazerbiert

-

Massive degenerative

Veränderungen Facettengelenk L3/4, L4/5, L5/S1

-

St.n. radikulärem

Schmerzsyndrom S1 links bei Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1 und rezessal

möglicher Einengung der Wurzel, erfolgreiche transforaminale Infiltration S1

links

-

Gestörte Neurodynamik auf

Höhe L4/5 bei spondylarthrotisch massiv eingeengten foraminalen Ausgängen

Diabetes mellitus Typ 1

Nephrolithiasis

bds.

Chronifiziert posttraumatische

Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen

Weiter führte Dr. med. T.___ aus, aus

seiner Sicht bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem linken (verunfallten)

Knie, der anschliessenden Schon- und Fehlbelastung der Wirbelsäule und den in

der Folge exazerbierten Rückenschmerzen, welche der Beschwerdeführer schon

während seiner Rehabilitation in mehrmals angemahnt habe, worauf aber in der Therapie

dort gemäss seinen Aussagen nicht eingegangen worden sei. Die von Dr. med. T.___

durchgeführten Interventionen hätten positive diagnostische Resultate der

Facettengelenke L3/4, L4/5 und L5/S1 links gezeigt. Die transforaminale

Infiltration der Wurzel S1 habe seit Dezember 2015 anhaltend eine vollständige

Regression der radikulär ausstrahlenden Schmerzen gebracht (Suva-Nr. 266

S. 6 f.).

4.15.3 Dr. med. U.___ erklärt in seinem

Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juni 2016, der Beschwerdeführer befinde sich

seit Januar 2013 in seiner Behandlung. Bis zum Unfallereignis vom Oktober 2012

habe er sich weitgehend in einem guten Allgemeinzustand befunden. Die

posttraumatische Belastungsstörung sei durch die Arbeit, in die er sich nach

mehr als einjähriger Inhaftierung während des Krieges in [...] gestürzt habe,

weitgehend kompensiert gewesen. Die ersten Konsultationen hätten wegen des neu

entdeckten Diabetes mellitus II im Januar 2013 stattgefunden. Die Unfallfolgen

vom Oktober 2012 seien im Regionalspital C.___ behandelt worden. Wegen

anhaltender bewegungs- und belastungsabhängiger Schmerzen des linken Knies habe

Dr. med. U.___ den Beschwerdeführer im November 2013 an Dr. med. D.___ in [...]

überwiesen. Aktuell klage der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende

bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, wie auch im LWS

Bereich. Neu bestünden durch Fehl- und Falschbelastung auch Schmerzen im

rechten Knie. Durch die anhaltenden Schmerzen und die viele «freie» Zeit seien

zunehmend traumatische Erinnerungen an den Krieg in [...] und seine

Inhaftierung aufgetreten, die sich durch die Psychologin (Hospitalisation Q.___)

noch intensiviert hätten. Der Beschwerdeführer habe mit Schlafstörungen (Ein-

und Durchschlafstörungen, schreckhaftes Erwachen nach Albträumen etc.),

vermehrter Nervosität, Angst und Ängstlichkeit, Gereiztheit vor allem gegenüber

seinen nächsten Angehörigen, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen,

depressiver Grundstimmung etc. reagiert, weswegen er ihn im Dezember 2014 für

psychotherapeutische Massnahmen an M. sc. I.___, Gruppenpraxis pract. med. J.___

in [...] überwiesen habe (Suva-Nr. 266 S. 8 ff.).

4.15.4 Dem Bericht der Klinik F.___ vom

2. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer planmässig sechs

Wochen postoperativ zur klinisch-radiologischen Kontrolle vorgestellt habe. In

Zusammenschau der Befunde habe durch die Metallentfernung zwar eine etwas

verbesserte Schmerzsituation erzielt werden können, insgesamt liege jedoch

weiterhin eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit diffus im Bereich des

Kniegelenkes sowie ein neuropathischer Schmerzcharakter im Bereich des Zuganges

vor. Es werde vorerst die konservative Therapie empfohlen (Suva-Nr. 266

S. 11 f.).

4.16 Am 1. September 2016 nahm der

Kreisarzt Dr. med. K.___ Stellung zu den eingereichten Berichten. Er führt aus,

der Rechtsvertreter, der Psychiater und der Schmerztherapeut argumentierten

ausschliesslich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis offenbar

keine Beschwerden gehabt habe und nunmehr sämtliche geklagten Beschwerden auf

den Unfall zurückzuführen seien. Es handle sich somit um eine medizinisch und

wahrscheinlich auch juristisch nicht haltbare «post hoc ergo propter

hoc»-Argumentation. Bezüglich der Ausführungen des Psychiaters

med. pract. J.___ sei von administrativer bzw. juristischer Seite die

Psychoadäquanz zu beurteilen. Der Argumentation von Dr. med. T.___, dass

die Rückenbeschwerden und Knieschmerzen rechts Folge des Unfalles seien, fehle

medizinisch jede Grundlage. Diese Argumentation werde in der Regel von

medizinischen Laien vorgebracht. Ihm, Dr. med. K.___, sei keine

evidenzbasierte Literatur bekannt, welche diese Argumentation stützen würde. Dass

belastungsabhängige Restbeschwerden im linken Kniegelenk bestehen könnten, sei

plausibel, nicht jedoch das geklagte und demonstrierte Ausmass. Diesbezüglich

sei noch eine Kontrolle in der Klinik F.___ geplant. Bezüglich der zu

erwartenden Arbeitsfähigkeit seien jedoch keine wesentlichen Verbesserungen zu

erwarten. Deshalb sei ein niederschwelliges Arbeitsplatzprofil in angepasster

Tätigkeit festgelegt worden, welches sich ausschliesslich auf die

unfallbedingte Verletzung des linken Kniegelenks beziehe. Alle anderen, nicht

unfallbedingten Beschwerden seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausser

Acht gelassen worden. Versicherungsmedizinisch ergebe sich aufgrund des

Schreibens des Rechtsvertreters und der beigelegten Berichte bezüglich des

Fallabschlusses bzw. der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung

(Suva-Nr. 271).

4.17 Am 18. Oktober 2016 fand erneut eine

klinische Verlaufskontrolle in der Klinik F.___ statt. Dem Bericht gleichen

Datums lässt sich entnehmen, dass aus chirurgischer Sicht die aktuelle

Situation nicht zu verbessern sei. Bei muskulärem und funktionellem Defizit sei

jedoch sicherlich eine Fortführung der Physiotherapie medizinisch indiziert.

Diesbezüglich werde die Suva um erneute Prüfung einer Kostenübernahme gebeten.

Beim Nebendiagnosenprofil und im Hinblick auf den neuropathischen Lokalbefund

würden die Kollegen der Neurologie um entsprechende Aufbietung des

Beschwerdeführers gebeten (vgl. Suva-Nr. 291).

4.18 Dem Bericht der Psychologin M.

sc. I.___ vom 25. Oktober 2016 (Suva-Nr. 305) ist zu entnehmen, dass es

dem Beschwerdeführer früher gelungen sei, durch seine Arbeit die traumatischen

Erlebnisse zu kompensieren. Nach dem Unfall und der damit verbundenen

Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht mehr gelungen, seine Traumata zu

kontrollieren, so dass es zu einer akuten, inzwischen chronifizierten

Dekompensation gekommen sei. Aktuell erlebe er wiederkehrende Träume von der

Gefangenschaft, habe heftige Angstzustände und auch im Wachzustand erlebe er

Flashbacks von den Foltererlebnissen, während deren er paralysiert und

dissoziiert sei. Die aktuelle Dekompensation sei also kausal an den Unfall

gekoppelt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne lange Zeit kompensiert

werden, durch verschiedene Faktoren wie Unfall, Stellenverlust und Schmerzen

sei aber diese Kompensation weggefallen. Aus diesen Gründen sei sie der

Meinung, dass eine Invalidität von 100 % vorliege (Suva-Nr. 305 S. 3).

4.19 Am 10. November 2016 erfolgte die

neurologische Untersuchung im V.___ der Klinik F.___. Deren Bericht vom

16. November 2016 enthält als Diagnose den Verdacht auf eine Neuropathie

des Nervus saphenus ramus infrapatellaris links. Weiter wird ausgeführt, es

bestehe eine chronifizierte Beschwerdesymptomatik im Bereich der proximalen

Tibia und des Narbenbereichs infrapatellär links. Bei Hypästhesie, in etwa dem

Versorgungsgebiet des Ramus infrapatellaris des N. saphenus entsprechend, und

deutlichem Tinelzeichen im Narbenverlauf proximal sei eine Neuropathie des N.

saphenus ramus infrapatellaris als Teilaspekt der Beschwerdegenese durchaus

möglich. Auf eine lumboradikuläre Pathologie habe in der Untersuchung kein

Hinweis bestanden. Es sei eine Neuraltherapie im Bereich der Operationsnarbe

und infrapatellär durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde sich für

weitere Behandlungen je nach Ansprechen in der Sprechstunde vorstellen

(Suva-Nr. 316 S. 3).

4.20 Der Bericht vom 16. November 2016

wurde dem Kreisarzt Dr. med. univ. K.___ vorgelegt. Dieser hält in seiner Stellungnahme

vom 9. Januar 2017 fest, die Neuraltherapie gemäss neurologischer Beurteilung

sei zu übernehmen. Es sei jedoch nicht von einer Änderung der Zumutbarkeit

auszugehen (Suva-Nr. 321).

4.21 Am 28. August 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug

an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle traf Abklärungen und holte

schliesslich ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie

und Neurologie) Gutachten bei der Begutachtungsstelle M.___ ein. Die Expertise

datiert vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 85.1 ff.). Dieser lassen sich insbesondere die

folgenden vorliegend interessierenden Informationen entnehmen:

4.21.1 Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. W.___ diagnostiziert eine Femoropatellararthrose links (ICD10:

M19.05), ein Lumbovertebralsyndrom mit Baastrup-Zeichen L3-L5 und degenerativen

Veränderungen der unteren LWS (CD10 M 54.05) sowie eine muskuläre Dysbalance

der Rumpfmuskulatur mit chronischen unspezifischen Schmerzen (ICD10: M79.09

[IV-Nr. 85.1 S. 29]). Zur Beurteilung führt er aus, am linken Knie bestehe –

bei initialer Kontusion und möglicher Schädigung im lateralen Kniebereich – ein

degenerativ bedingter Endzustand. Klinisch könne eine Störung des

femoropatellaren Gleitlagers objektiviert werden. Als Korrelat der geklagten

Rückenbeschwerden könnten nur vertebrogene Irritationen und Baastrup-Reizungen

an der mittleren und unteren LWS festgestellt werden; keine radikulären

Begleiterscheinungen. Insgesamt fänden sich keine Zeichen einer entzündlichen oder

systemischen rheumatologischen Erkrankung. Die Störung im linken Kniegelenk

könnte die Veränderungen im unteren Achsenskelett ungünstig beeinflusst haben.

Chronifizierungsfaktoren dürften mittlerweile einen wesentlichen Teil des

kommunizierten Beschwerdebildes ausmachen. Eine Tätigkeit im Strassenbau könne

der Versicherte nicht mehr bewältigen, dies spätestens seit April 2014, dem Zeitpunkt

der damaligen orthopädischen Abklärung. Für eine angepasste Tätigkeit sei der

Versicherte aus rein rheumatologischer Sicht mindestens zu 80 %

arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte Heben und Tragen von max.

15 kg, keine kauernden oder gebückten Arbeitshaltungen, Gehen eine halbe

Stunde am Stück, kein Gehen auf unebenem Gelände. Medizinische Massnahmen

einschliesslich Versorgung mit Hilfsmitteln seien orthopädisch zu entscheiden.

4.21.2 Die neurologischen Gutachter,

Dr. med. X.___ und Dr. med. Y.___, diagnostizieren eine postoperative

Hypästhesie im Bereich einer ventro-medialen Operationsnarbe unterhalb des

linken Kniegelenks (IV-Nr. 85.1 S. 31 f.). Die Experten halten dazu

fest, die Rückenschmerzen seien mit Ausstrahlung zunächst in das linke Bein

seit 2015 dokumentiert, MR-tomographisch Facettengelenksarthrosen und eine

Bandscheibenhernie L5/S1, ausstrahlende Beschwerden gebessert nach Infiltration

der S1-Wurzel links, insgesamt sei eine stattgehabte S1-Radikulopathie wahrscheinlich.

Die aktuellen Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein seien nicht einem

Dermatom zuzuordnen. Eine Neuropathie, z.B. im Rahmen des Diabetes mellitus,

liege nicht vor. Zusammengefasst bestünden pseudoradikuläre Rückenschmerzen mit

teilweise funktioneller Gangstörung. Eine neurologische Erkrankung im engeren

Sinn mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor.

4.21.3 Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. Z.___ diagnostiziert eine unvollständig remittierte depressive Störung

(ICD-10: F32.8) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43

[IV-Nr. 85.1 S. 31 f.]). Zu den Befunden hält der Psychiater fest,

der Versicherte sei im Gespräch kooperativ und offen, wirke belastet, die Untersuchung

strenge ihn an, ein erhöhtes Schmerzniveau sei im Verhalten, in Mimik und

Gestik ablesbar. Im psychopathologischen Befund fänden sich weder eine

Bewusstseinsstörung noch eine Orientierungsstörung. Die Auffassung sei nicht

verändert, die Konzentration sei teilweise leicht eingeschränkt, die Merkfähigkeit

und das Gedächtnis seien nach klinischem Eindruck nicht beeinträchtigt. Das formale

Denken sei teilweise leicht gehemmt, teilweise leicht eingeengt, es bestünden

Hinweise auf Grübeln, jedoch keine Hinweise auf Ängste, Zwangsgedanken oder Wahnerleben.

Keine Hinweise auf Sinnestäuschungen, auf Ich-Störungen oder auf sonstige psychotische

Symptome. Affektiv teilweise ratlos, ausgeprägte Störung der Vitalgefühle,

teilweise deprimiert. Teilweise leicht ängstlich, leicht gereizt, innerlich

unruhig. Klagsam, Insuffizienzgefühle, keine Affektlabilität. Nicht

antriebsarm, nicht antriebsgesteigert, motorisch leicht unruhig. Keine circadianen

Besonderheiten. Hinweise auf Schlafstörungen. Angabe von Tagesmüdigkeit. Verminderte

Sexualität. Es bestünden Hinweise auf sozialen Rückzug und auf erhöhte

Aggressivität. Es seien keine selbstschädigenden Verhaltensweisen feststellbar,

keine Suizidalität. Nach klinischem Eindruck normintelligent und in der

Persönlichkeit differenziert.

In seiner Beurteilung führt der

psychiatrische Gutachter aus, es sei wiederholt die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Störung gestellt worden, unter anderem von der

behandelnden Psychologin und im psychosomatischen Konsil der Q.___ 2015.

Aktuell sei die Diagnose nicht mehr zu stellen, der Beschwerdeführer sei lebhaft,

temperamentvoll, es stünden nicht Einbussen von Stimmung, Antrieb und

Interessen, sondern Druck, Schlafstörung, Aggressivität und Unruhe im

Vordergrund. Auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung finde

sich in der Aktenlage immer wieder. Die Diagnose sei zu bestätigen, weil ein Trauma

vorliege, und die dazugehörige typische Symptomatik, auch durch Provokation in

der Untersuchung, zu objektivieren. Vegetative Erregbarkeit,

Vigilanzsteigerung, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angst, Depressivität

und Aggressivität seien assoziierte Merkmale. Die klinische Relevanz sei erst

nach dem Arbeitsunfall mit Arbeitsplatzverlust, ungünstigem Heilungsverlauf, gescheiterter

Reintegration entstanden, die genannten Ereignisse seien als Auslöser plausibel.

Die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung

könne nicht gestellt werden, weil diese Belastungen 20 Jahre oder mehr vor der

Symptomatik stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer Kompensationsvermögen

bewiesen habe. Einflüsse der posttraumatischen Belastungsstörung auf

Schmerzerleben, Schmerzausdruck und Verhalten seien anzunehmen und könnten

allfällige Diskrepanzen zwischen Befunden und Beschwerden erklären. Derzeit sei

eine erhebliche psychosoziale Restriktion und Desintegration infolge der

Störung zu erkennen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer interessiert und

motiviert für eine Verbesserung seines Zustandes und würde weitere Therapien in

Anspruch nehmen. Die Störung sei unzureichend behandelt, ein Antidepressivum

wäre indiziert, Schlafregulierung wäre erforderlich ohne Benzodiazepine,

Soziotherapie könne helfen, insofern liege kein chronischer,

therapierefraktärer Verlauf vor. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien

beschränkt (ungünstiges Alter, unbefriedigende Integration, keine Ausbildung,

körperliche und psychische Krankheit), andererseits bestehe eine noch stabile Partnerschaft

und der Beschwerdeführer wäre von seiner Einstellung her in der Lage, bei einer

Reintegration mitzuarbeiten. Zumindest alleine bezogen auf die posttraumatische

Belastungsstörung sei eine Verbesserung möglich.

Die bisherige Tätigkeit sei allein

aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, psychiatrisch

gebe es dabei keine Limitation. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer über lange Zeit eingeschränkt, mindestens in einem Ausmass von

50 %, auch wenn die Therapie noch zu optimieren sei. An medizinischen

Massnahmen werde empfohlen, die stattfindende Behandlung durch entscheidende

Komponenten, nämlich Pharmakotherapie, zur Besserung der posttraumatischen

Symptomatik, von Schlaf und Aggressivität zu ergänzen. Eine

Benzodiazepin-Abhängigkeit müsse vermieden werden, eine fachärztliche Betreuung

werde empfohlen.

4.21.4 Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung wird festgehalten, es sei keine bewusste Aggravation respektive

Simulation festzustellen gewesen, Verdeutlichungstendenzen im

Begutachtungskontext seien zu erwarten gewesen, die Diskrepanzen zwischen

somatischen Befunden und Schmerzerleben, Schmerzausdruck und subjektiver

Einschränkung seien störungsimmanent (IV-Nr. 85.1 S. 35). Es seien folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:

1. Posttraumatische Belastungsstörung,

chronifiziert (ICD-10: F43.1)

2. Unvollständig remittierte

depressive Episode (ICD-10: F32.8)

3. Gonarthrose

beiderseits bei Status nach Umstellungsosteotomie 04/2014, Revisionsosteotomie

03/2015 links und mit Meniskopathien beiderseits (ICD-10: M17.5, M17.0)

4. Degenerative

LWS-Veränderungen in den Segmenten L3-S1, einschliesslich

Facettengelenksarthrosen, radiologisch Baastrup-Syndrom, nachgewiesene

Bandscheibenherniation L5/S1 ohne radikuläre Beteiligung

5. Chronische

Rückenschmerzen und Kniegelenksschmerzen beidseits mit/bei muskulärer Dysbalance

des unteren Rumpfes, mit funktionellen Gangstörungen, psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41)

Die Experten erachteten eine

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer seit April 2014

als nicht mehr gegeben (IV-Nr. 85.1 S. 39). Eine der körperlichen Belastbarkeit

angepasste Tätigkeit (Heben und Tragen maximal bis 15 kg, keine knienden,

kauernden, vorgebeugten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem oder

anhaltendem Gehen, Steigen, ausschliesslich Stehen) sei theoretisch zu maximal

50 % zumutbar, ebenso theoretisch seien Wiedereingliederungsmassnahmen in einem

solchen zeitlichen Umfang zumutbar. Realistisch werde dies nur mit

therapeutischer Unterstützung respektive mit dem Ausbau der psychiatrischen-psychotherapeutischen

und schmerzmedizinischen Behandlung möglich sein. Die qualitativen

Einschränkungen gälten seit April 2014, die psychiatrisch begründeten

Einschränkungen seit Antragsstellung im August 2014.

4.22

4.22.1 In der Folge kam es zum

stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Privatklinik L.___ (vgl. E. I. 4

hiervor). Die IV-Stelle beauftragte den Gutachter Dr. med. Z.___ von der

Begutachtungsstelle M.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (vgl. IV-Nr. 114 f.). Die

Expertise datiert vom 21. Oktober 2018 (IV-Nr. 137).

4.22.2 Der Beschwerdeführer berichtete

dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Z.___, zum Verlauf, dass alles mit dem

Unfall 2012 entstanden sei (IV-Nr. 137 S. 18). 2012 oder 2013 habe er erstmals

via SUVA Kontakt mit einer Psychologin oder mit einem Psychiater gehabt. Er

glaube, das sei in Q.___ gewesen. Ab 2013 sei er in psychologischer Behandlung.

Auf die Frage, ob er jemals zuvor schon in psychologischer Behandlung gewesen

sei, heisse es mit lauter fester Stimme «Ich habe gearbeitet, ich hatte kaum

Zeit für einen richtigen Arzt, wie hätte ich da Zeit für einen Psychologen

haben können?». Darauf angesprochen, dass er im Bosnienkrieg verhaftet worden

sei, berichtete der Beschwerdeführer, dass er 1991 für gesamthaft 18 Monate an

verschiedenen Orten in Haft gewesen sei, davon auch noch Träume habe. Das mache

ihn heute noch nervös. Albträume quälten ihn zwei bis drei Mal im Monat.

Zu den Diagnosen hielt der

psychiatrische Gutachter fest, es sei vom Vorliegen einer unvollständig

remittierten depressiven Episode auszugehen, schwankender Verlauf (IV-Nr. 137

S. 39). Diese sei im Februar 2017 als unvollständig remittiert beschrieben

worden, jetzt eher als mittel- bis leichtgradig. Bei Eintritt in die Klinik L.___

im Oktober 2017 sei die depressive Symptomatik als schwergradig und im Jahr

2015 sowohl durch die Klinik Q.___ als auch durch die Psychologin M. sc. I.___

als mittelgradig beschrieben worden. Darüber hinaus sei das Bild einer

posttraumatischen Belastungsstörung klar zu erkennen, bzw. das Bild einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), differenzialdiagnostisch

zu fassen auch als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

(ICD-10: F62.0), wobei letztere Codierung einen Hinweis geben könne auf das

«Late Onset»-Phänomen sowie den Verlauf mit Chronifizierungstendenz.

Andererseits sei darauf zu verweisen, dass erst im Jahre 2017 eine der Störung

angemessene spezifische stationäre Behandlung durchgeführt worden sei.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter

fest, bis auf weiteres bestehe sowohl in der bisherigen als auch in anderen

Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte spätestens ab dem Eintritt

in die Klinik L.___, wahrscheinlich aber bereits drei Monate zuvor, also ab 1.

Juli 2017. Für den Zeitraum ab Antragstellung bis einschliesslich erste

Jahreshälfte 2017 sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von

etwa 50 % auszugehen, wie anlässlich der Begutachtung vom Februar 2017

festgehalten worden sei.

4.23 Gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten

vom 21. Oktober 2018 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 eine

halbe und ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (IV-Nrn. 147 S. 2 und 149).

5.

5.1 Das Versicherungsgericht holt

zur Beurteilung der Streitfrage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 5. Oktober

2012 und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am Rücken und am

rechten Knie ein Kausalzusammenhang besteht, bei der Begutachtungsstelle O.___ ein

monodisziplinäres orthopädisches Gutachten ein. Dieses datiert vom 27. Januar

2020 und basiert auf der Untersuchung vom 20. November 2019 durch den

Orthopäden Dr. med. N.___ (A.S. 134 ff.).

5.2 Der Gutachter führt aus, im

Rahmen der orthopädischen Untersuchung (A.S. 173 ff.) habe der

Beschwerdeführer eine erhebliche Überbetonung seiner Beschwerden mit teils

Blockadehaltung gezeigt, die eine objektive Beurteilung erheblich erschwert

habe (A.S. 179 f.). Bei entsprechender Rücksichtnahme auch im Gespräch habe

aber ein wesentliches besseres Funktionsausmass festgestellt werden können. Es habe

sich ein relativ reizfreies Kniegelenk beiderseits ohne Schwellung gezeigt. Die

Bandführung sei beiderseits stabil. Insgesamt sei eine Druckempfindlichkeit

feststellbar gewesen, aber es zeigten sich keine typischen Meniskuszeichen und

die Operationsnarbe sei reizlos. Bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe

der Beschwerdeführer eine deutliche Blockadehaltung gezeigt. Bei entspannter Lage

und manueller Untersuchung sei ein wesentlich besseres Gelenkspiel palpabel

gewesen, das Hinweise gebe auf ein wesentlich besseres Funktionsausmass als der

Beschwerdeführer subjektiv demonstriere. Dies zeige sich auch bei den früheren

durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Dieser

habe auch nach mehrmaligem Nachfragen in der Anamneseerhebung angegeben, dass

er vor 2012 noch nie wegen erheblicher orthopädischer Probleme behandelt worden

sei. Er sei auch deswegen nie arbeitsunfähig geschrieben worden. Anhand der

Akten habe aber dem Hinweis nachgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer

eine frühere Verletzung im rechten Sprunggelenk erlitten haben müsse. Auf

Nachfrage in der Klinik und Anforderung der vorhandenen Befunde habe sich

gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 3. Dezember 1998 eine

erhebliche Zerrung mit fibulotalarer Bandläsion rechts zugezogen habe. Es habe

eine mehrwöchige Behandlungskonsequenz mit Schienenversorgung, Stockentlastung

und Analgetika durchgeführt werden müssen. Es sei auch eine kurze

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Allerdings habe sich anscheinend keine

wesentliche Linderung eingestellt, so dass sich der Beschwerdeführer am 21.

Oktober 1999 noch einmal wegen Beschwerden im Sprunggelenk, aber auch in der

Lendenwirbelsäule in der Klinik vorgestellt habe. Es habe aber eine ossäre

Läsion ausgeschlossen werden können. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sei damals

eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule angefertigt worden. Diese habe

keinen Hinweis für eine ossäre Läsion ergeben. Eine weitere Beschreibung könne

nicht mehr eruiert werden. Damit bestünden entgegen den Angaben des Beschwerdeführers

Hinweise, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Wirbelsäulenbeschwerden

gelitten habe und dies auch radiologisch habe untersuchen lassen. Als der

Beschwerdeführer mit diesen Befunden konfrontiert worden sei, habe er zunächst

mit einer Antwort gezögert und habe dann angegeben, das sei alles eine Lappalie

gewesen. Der Beschwerdeführer zeige eine deutliche O-Bein-Fehlstellung.

5.3 Dr. med. N.___ nahm gestützt auf

die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie den Untersuchungsbefunden folgende

Beurteilung vor (A.S. 179 f.): Es sei bekannt, dass statisch relevante

Fehlstellungen vor allem bei Tätigkeiten, welche die Beine schwer belasten, wie

z.B. Bauberufe, zur zunehmenden Arthrose und Folgeschäden führen könnten. Das

Unfallereignis habe ein solches Kniegelenk getroffen. Der Beschwerdeführer sei

lange Zeit in einem solchen Beruf tätig gewesen, so dass bereits

prädisponierende Faktoren bestanden hätten und das Unfallereignis bereits Vorschäden

erheblich verstärkt habe. Die Achsenfehlstellung sowie beginnende

Belastungsschäden blieben sehr lange stumm und sehr häufig würden sie durch ein

von aussen kommendes Ereignis reaktiviert mit nachfolgenden Behandlungskonsequenzen.

Dies zeige sich auch in diesem Fall. Des Weiteren bildeten aber auch beim

Beschwerdeführer metabolische Faktoren wie Übergewicht und insulinpflichtiger

Diabetes mellitus eine zusätzlich verstärkende Komponente, wobei auch die

Entstehung eines Infektes begünstigt werden könne. Durch die antibiotische

Behandlung habe der Infekt erfolgreich behandelt werden und nach guter knöcherner

Konsolidierung die Metallentfernung durchgeführt werden können. Zu diesem

Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer diskrepante Befunde gezeigt. In der orthopädischen

Klinik (F.___, Bericht vom 19. Mai 2015 [Suva-Nr. 131]) habe sich ein relativ

guter Befund mit weitgehend freier Beweglichkeit gezeigt, das Bein sei

belastbar geworden und es sei sogar empfohlen worden, die Gehstützen komplett wegzulassen.

Zum gleichen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik (Q.___,

Bericht vom 1. Juli 2015 [Suva-Nr. 142; E. II. 4.4 hiervor]) erhebliche Beschwerden

angegeben mit eingeschränkter Belastbarkeit und Funktionseinschränkung. Hier

ergäben sich Diskrepanzen, die von orthopädischer Seite nicht nachvollziehbar

seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Angaben bereits früher unter

Wirbelsäulenbeschwerden gelitten. Dass die Funktionsbeschwerden erst jetzt als

Folge des Unfalls aufgetreten sein sollten, könne deshalb nicht nachvollzogen

werden. In der Literatur werde beschrieben, dass ab dem 20. Lebensjahr der

Alterungsprozess der Bandscheiben beginne. Dieser verlaufe in der Regel

unbemerkt. Selbst Bandscheibenvorfälle aufgrund der Alterung könnten klinisch

stumm bleiben. Kernspintomografische Untersuchungen der Lendenwirbelsäule ergäben

in 35 % der Fälle Bandscheibenvorfälle bei beschwerdefreien Probanden im

Alter von 20 - 39 Jahren, so dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass beim

Beschwerdeführer die degenerativen Veränderungen bisher unbemerkt geblieben

seien. Als Unfallfolge erschienen Bandscheibenvorfälle stets mit begleitenden knöchernen

oder Bandverletzungen im betroffenen Segment. Nach Schätzungen hätten 60 - 80 %

der deutschen Bevölkerung mindestens einmal im Leben Rückenschmerzen. Etwa 40 %

klagten über häufige oder dauerhafte Beschwerden. Die meisten Probleme träten

im Bereich der Lendenwirbelsäule auf (62 %).

Der Beschwerdeführer habe eine die

Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit gehabt, die zum grossen Teil auch in Fehl-/Zwangshaltung

habe durchgeführt werden müssen. Dies sei als prädisponierender Faktor

anzusehen bei zusätzlich anlagebedingten mässig aufgetretenen Veränderungen,

wie dies auch hier beim Beschwerdeführer der Fall sei. Auch in der Beurteilung

von Dr. med. H.___ vom 31. März 2016 (vgl. E. II. 4.12 hiervor) sei ausführlich

dargelegt worden, dass die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund

ausschliesslich degenerativer Veränderungen entstanden seien. Ein

unfallkausaler Zusammenhang zu den Kniegelenksbeschwerden links werde nicht

hergestellt. Es lägen auch keine Literaturstellen vor, die diese Beschwerden durch

Fehlbelastung des linken Kniegelenks erklärten. Auch seien genügende

Veränderungen sowie prädisponierende Faktoren vorhanden, die das Auftreten

dieser Beschwerden begünstigen könnten. Des Weiteren könne kein Unfallereignis

anamnestisch erfragt werden. Auch zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 5.

Oktober 2012 werde über keine Verletzung der Wirbelsäule berichtet und auch

keine Wirbelsäulenbeschwerden angegeben. Erst bei der Untersuchung am 7. Juli

2015 (fast drei Jahre nach dem Unfallereignis) habe Dr. med. G.___ von

Rückenbeschwerden berichtet. Ein Unfallzusammenhang könne anhand der

Anamneseerhebung und der Befunde nicht hergestellt werden.

Die gleichen prädisponierenden Faktoren,

O-Bein-Fehlstellung, körperlich schwere Arbeit in kniender, hockender Tätigkeit

sowie in einer Fehlhaltung träfen auch für das rechte Kniegelenk zu. Der

Beschwerdeführer habe diese Beschwerden des rechten Kniegelenkes erst nach dem

zweiten operativen Eingriff beschrieben. Ausser einer leichten Prellung, die

ohne Folgen geblieben sei, seien zuvor keine Beschwerden nach seinen Angaben

festgehalten. Erst ca. drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2012

werde über zunehmende Kniegelenksbeschwerden geklagt, die ebenfalls

degenerative Veränderungen, speziell medial-bedingt aufgrund der

0-Bein-Fehlstellung, nachweisen liessen. Es zeigten sich somit genügend

anlagebedingte degenerative Veränderungen mit einer Fehlstellung der Beinachse,

die auch im rechten Kniegelenk nicht als Unfallfolge angesehen werden könne. Es

sei möglich, dass bei starken Krafteinwirkungen auch Zerreissungen sowie Schäden

am Knorpel und den Menisken auftreten könnten. Eine solche Verletzung liege am

rechten Kniegelenk aber nicht vor. Mit zunehmendem Lebensalter erfahre die

Beschaffenheit des Meniskusgewebes Veränderungen, die bei zeitgerechter

Entwicklung nicht als krankheitswertig aufzufassen seien. Etwa ab dem 20. Lebensjahr

beginne eine Verarmung der Chondrozyten, einhergehend mit fokalen,

kleinstteiligen Fissuren und inhomogener Färbung der Matrix. Diese

Veränderungen zeigten eine zunehmende Ausprägung. Als krankheitsrelevant gälten

jedoch nur die instabilen Meniskusläsionen (Schweregrad III), die gelenkmechanisch

relevant seien. Selbst ein kompletter, aber stabiler Längsriss, ein radiärer

Riss mit weniger als ein Drittel der Meniskusbreite oder auch ein nicht

dislozierter Lappenriss im Hinterhornbereich lägen in aller Regel asymptomatisch

vor und bedürften auch keiner operativen Behandlung. Meniskusschäden seien somit

nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden bei traumatischer Verletzung

zu erwarten. Dies zeige sich auch darin, dass von orthopädischer Seite trotz

der Veränderungen auch des Meniskus nur eine konservative Behandlung empfohlen

worden sei und kein operativer Eingriff. Auch der jetzige klinische Befund

zeige eine gute Kompensation der degenerativen Veränderungen und der

Meniskusveränderungen im rechten Kniegelenk. Auch hier könne kein Zusammenhang

der Veränderungen des rechten Kniegelenkes mit den Unfallfolgen vom 5. Oktober 2012

hergestellt werden.

5.4 Der Gutachter weist darauf hin,

dass erhebliche Inkonsistenzen objektivierbar seien, welche zumindest starke

Zweifel am Ausmass der geltend gemachten Auswirkungen der Gesundheitsstörungen

begründeten (A.S. 181). So sei entgegen den ärztlichen Anweisungen und der

angegebenen regelmässigen Medikamenteneinnahme – ausser dem Antibiotikum –

derzeit keines der angegebenen Schmerzmittel (Celecoxib) und auch keines der

verordneten Psychopharmaka (Antidepressivum Duloxetin, Antipsychotikum

Risperidon) im Blut des Beschwerdeführers nachweisbar (vgl. A.S. 176).

Diese Befunde stünden im Widerspruch zu den (bewussten) anamnestischen Angaben

zur Medikamenteneinnahme. Da aber durchgängig alle untersuchten Medikamente

(ausser dem Antibiotikum) nicht detektierbar gewesen seien, aber auch, soweit

bestimmbar, keine Metaboliten zu den Medikamenten nachweisbar gewesen seien

oder die Medikamente keine genügend lange biologische Halbwertszeit besässen

(betreffe insbesondere das Analgeticum), so dass diese hätten detektiert werden

müssen, könne auch nicht von einer versehentlichen Fehleinnahme oder Vergessen

der Medikamenteneinnahme ausgegangen werden. Diese somit auffallend geringe

Inanspruchnahme der Schmerzbehandlung als auch die psychiatrische Therapie

stünden somit in erheblichem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer subjektiv

angegebenen dauerhaft so hohen Beeinträchtigungen durch Schmerzen und

psychischen Beeinträchtigungen.

5.5 Zur Arbeitsfähigkeit und deren

Verlauf äussert sich Dr. med. N.___ wie folgt (A.S. 192 ff.): Aufgrund des

Unfalls vom 5. Oktober 2012 habe eine ca. vierwöchige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Danach habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen,

sogar in der angestammten Tätigkeit. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei erst im

April 2014 durchgängig eingetreten, infolge der primär degenerativen

Kniegelenkserkrankungen, welche nur linksseitig durch den Unfall 2012 teilweise

als unfallkausal verstärkt zu bewerten seien. Der weitere Verlauf sei aber auch

gekennzeichnet von operativen Massnahmen (Umstellungsosteotomie am 24. April

2014, nachfolgend septische Pseudoarthrose, nachfolgend Revisionsosteotomie am

30. März 2015, stationäre Rehabilitation in der Klinik Q.___ [Bericht vom Juli

2015], zuletzt auch Metallentfernung am 13. April 2016). Letztlich sei aufgrund

dieser Kniegelenkpathologien eine weitere Tätigkeit in der angestammten, körperlich

schweren Arbeit nicht möglich. Es sei somit ab April 2014 durchgängig und

dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, was auch aktenkundig

unstrittig sei. Jedoch sei auch dieser Sachverhalt nur teilweise durch den

Unfall von 2012 begründet. Es seien hier eben auch erhebliche degenerative

Vorzustände und somatische Belastungsfaktoren (insbesondere

Beinachsenfehlstellung) von hoher Bedeutung. Der Beschwerdeverlauf sei aber

auch gekennzeichnet von dysfunktionalem Verhaltensmustern und durch erhebliche

Inkonsistenzen geprägt, welche auch in der Vergangenheit bereits überwiegend

wahrscheinlich die medizinische und versicherungsmedizinische Bewertung sehr erschwert

haben dürften. Der Beschwerdeführer sehe sich nach aktuellen Angaben zu keiner

Arbeit in der Lage. Letztlich sei aber rückblickend das Ausmass der von ihm

beschriebenen und gezeigten Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar. Es dürfe

zumindest davon ausgegangen werden, dass nach Abklingen der postoperativ nach

Revisionsosteotomie (F.___ vom 30. März 2015 [Suva-Nr. 117; E. I. 1.3

hiervor]) aufgetretenen lokalen Infektion unter Antibiotikagabe eine Besserung

eingetreten sei. Am 20. April 2015 seien gemäss der F.___ anlässlich der

damaligen Kontrolle auch die Entzündungsparameter nun im Normbereich gewesen.

Im Austrittsbefund der Q.___ (Bericht vom 01.07.2015 [Suva-Nr. 142) seien zum

Untersuchungszeitpunkt morgens keine Schwellung, kein Kniegelenkserguss

beschrieben worden, nur eine leichte Einschränkung der aktiven

Kniegelenkbeweglichkeit mit Ext/Flex 0/0/100°, somit habe sich die

Beweglichkeit im linken Knie auch objektiv verbessert. Zwar habe eine belastungsabhängige

Schwellung des Kniegelenkes objektiviert werden können, es hätten sich aber zu

keiner Zeit klinische Zeichen einer lokalen Entzündung gezeigt. Mindestens aus

orthopädischer Sicht wäre rückblickend mit Abklingen der Entzündung (Kontrolluntersuchung

F.___ vom April 2015 [Suva-Nr. 128]; Q.___ Bericht vom Juli 2015 [Suva-Nr. 142]),

allfällig noch einer Restitutionszeit von ca. einem halben Jahr nach der

zuletzt erfolgten Revisionsosteotomie von 30. März 2015, mithin also ab

ca. Anfang Dezember 2015 von der aktuellen Bewertung der leidensadaptierten

Tätigkeit auszugehen, welche er mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bewerte

(mit ganztägiger Präsenz bei vermehrter Gewährung von Entspannungs- und

Ruhepausen, wobei 20 % immerhin ein zusätzliches Pausenkontingent von knapp 1¾ Stunden,

zusätzlich zu den regulären Pausen, bedeute, was hinreichend sein sollte zur

Kompensation zeitweiliger Reizzustände).

Das Zumutbarkeitsprofil umschreibt der

orthopädische Gutachter folgendermassen (A.S. 182): Anhand des rein

orthopädischen Befundes zeigten sich genügend Ressourcen, eine vorwiegend sitzende

Tätigkeit auszuüben mit Belastung bis zu 10 kg. Im Rahmen dieser ganztägigen

Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer aber genügend Spielräume angeboten

werden zur Lockerung der Muskulatur sowie zur Entspannung. Vermieden werden

sollten das Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 10 kg, rezidivierende Fehlhaltungen,

Zwangshaltungen, sowie kniende und kauernde Tätigkeiten und solche auf Leitern und

Gerüsten. Vor allem das Treppensteigen sollte unterlassen werden, des Weiteren

ruckartige Bewegungen und Vibrationen. Der Beschwerdeführer sollte keiner

Kälte- und Nässeexposition ausgesetzt werden. Es sollte ihm ein ergonomischer

Arbeitsplatz angeboten werden. Der Beschwerdeführer zeige ein erhebliches

Vermeidungsverhalten. Er limitiere sich selbst. Anhand der orthopädischen

Untersuchung hätten sich aber genügend Ressourcen gezeigt. Bei entsprechendem

Muskelaufbau könnten auch eine weitere Verbesserung der Rumpfmuskulatur und der

Muskulatur der Beine erreicht und damit auch eine bessere Belastbarkeit und

Mobilität erzielt werden. Aus diesem Grund sollte dem Beschwerdeführer ein

regelmässiges physiotherapeutisches Programm unter Anleitung angeboten werden.

Er sollte angehalten werden, dies auch Zuhause nachzuvollziehen. Gegebenenfalls

könne eine Wassertherapie hinzugefügt werden. Er sollte eine weiche Fussbettung

erhalten zur Dämpfung, ggf. auch technische Versorgung zum Ausgleich der

Beinachsenfehlstellung. Innerhalb des Zimmers sei er in der Lage, auch ohne

Rollator zu gehen. Anhand des rein orthopädischen Befundes dürfte der

Beschwerdeführer bei entsprechender Mitarbeit und muskulärem Aufbau auch von

der Benutzung eines Rollators weitgehend entwöhnt werden können.

5.6 Zusammenfassend hält der

Gutachter fest, das Unfallereignis vom 5. Oktober 2012 habe zu einer

erheblichen Kontusion des linken Beines geführt (A.S. 183). Als Folge seien

Veränderungen im linken Kniegelenk radiologisch nachgewiesen worden, die in

Zusammenhang mit dieser Kontusion stehen könnten und deshalb nicht

ausschliessbar seien. Aus diesem Grund sei eine Kausalität der Verletzungsfolgen

des linken Kniegelenkes vom 5. Oktober 2012 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Hingegen könne ein Zusammenhang der

Veränderungen des rechten Kniegelenkes als auch der Rückenbeschwerden mit den

Unfallfolgen vom 5. Oktober 2012 nicht hergestellt werden.

5.7 Als unfallkausale Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Strassenbauarbeiter erachtet Dr. med. N.___ die folgenden (A.S. 183):

- Medialbetonte

Gonarthrose und Femoropatellararthrose links mit zum Teil symptomlosen freien

Gelenkkörpern interkondylär nach einer Kontusion der linken Hüfte, des linken

Kniegelenkes und des linken Unterschenkels bei vorbestehender

0-Bein-Fehlstellung und Überlastungsfolgen vom 5. Oktober 2012. Zustand nach

Umstellungsosteotomie am 24. April 2014 und entwickelter septischer

Pseudarthrose mit nachfolgender Revisionsosteotomie am 30. März 2015.

Zustand nach Entfernung des Osteosynthesematerials nach kompletter knöcherner Konsolidierung

der Osteotomie

- Muskelminderung

des linken Beines im Vergleich zu rechts bei Rechtshändigkeit

- Belastungsabhängiger

Reizzustand des linken Kniegelenkes mit geringer Funktionseinschränkung

Als nichtunfallkausale Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. N.___ die folgenden

fest:

- Femorotibiale

Chondropathie rechts mit Dominanz medial Grad III - IV sowie femoraler

Chondropathie lateral Grad I und fissuraler tibialer Chondropathie medial Grad

II bei vorbestehender 0-Bein-Fehlstellung mit komplexen Riss des Innenmeniskushinterhornes

und Korpus mit nachfolgenden belastungsabhängigen Reizzuständen und

Funktionseinschränkungen

- Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradigen degenerativen Veränderungen mit

nachfolgenden Funktionseinschränkungen

Der Gutachter erachtet die angestammte

Tätigkeit als Strassenbauarbeiter als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar

und attestiert ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014. In einer

gut angepassten Verweistätigkeit erachtet der Experte den Beschwerdeführer

anhand des rein orthopädischen Befundes als 80 % arbeitsfähig mit einer um 20 %

reduzierten Leistungsfähigkeit mit ganztägigem Pensum, dies retrospektiv

ebenfalls ab April 2014.

6.

6.1 Der orthopädische Experte, Dr.

med. N.___, erstattete seine Beurteilung gestützt auf die vollständigen

Vorakten und eigene, umfassende Untersuchungen des Bewegungsapparates beim

Beschwerdeführer, unter Einschluss aktueller bildgebender Aufnahmen beider Knie

sowie der LWS. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden einbezogen und in

nachvollziehbarer, überzeugender Weise gewürdigt. Der Gutachter konfrontierte

den Beschwerdeführer auch mit Erkenntnissen aus den Akten (bezüglich

Sprunggelenksverletzung von 1998 [A.S. 169]). Zu den früheren ärztlichen,

insbesondere orthopädischen und rheumatologischen Untersuchungen, Behandlungen

und Einschätzungen nimmt der Experte Stellung, Abweichungen werden

nachvollziehbar begründet. Er äussert sich auch zum Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit und nimmt dabei Bezug auf medizinische Berichte aus den

Vorakten. Seine Schlussfolgerung zur Kausalitätsfrage ist einleuchtend, ebenso

die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (in einer angepassten

Verweistätigkeit) und das dazugehörige Tätigkeitsprofil. Das orthopädische

Gutachten von Dr. med. N.___ wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Was die

Bezifferung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht

gefolgt werden, wenn er ausführt, der Gutachter beziffere die Einschränkung auf

36 %, indem er eine pensenmässige Arbeitsfähigkeit von 80 % und innerhalb

dieses Pensums eine Leistungsreduktion von 20 % annehme (vgl.

Plädoyernotizen S. 1 und 5 sowie das an der Verhandlung vom 13. August

2020 neu gestellte Eventualbegehren [Rechtsbegehren 2a, E. I. 11

hiervor]). Dem Gutachten lässt sich vielmehr mit aller wünschbaren Deutlichkeit

entnehmen, dass der Experte eine angepasste Verweistätigkeit im Rahmen eines

vollen zeitlichen Pensums mit um 20 % reduzierter Leistung (insbesondere

wegen zusätzlichen Pausenbedarfs) als zumutbar erachtet.

6.2 Im Rahmen der gerichtlichen

Urteilsberatung ergab sich allerdings insofern eine Unklarheit, als der

Gutachter erklärt, «anhand des orthopädischen Befundes» ergebe sich die von ihm

attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer gut angepassten

Verweistätigkeit. Da sich dem Gutachten entnehmen lässt, dass nur ein Teil des

orthopädischen Befundes (nämlich die Beeinträchtigung am linken Knie, nicht

dagegen die Beschwerden am rechten Knie und an der LWS) als unfallkausal zu

gelten hat, wurde dem Experten eine entsprechende Ergänzungsfrage unterbreitet.

Gemäss seiner Antwort vom 22. Oktober 2020 (A.S. 257 f.) wurden in der

Einschätzung vorwiegend «die unfallbedingten degenerativen Veränderungen des

linken Kniegelenks» berücksichtigt. Weiter legt Dr. med. N.___ dar, das

Unfallereignis vom 5. Oktober 2012 habe zu einer erheblichen Kontusion des

linken Kniegelenks geführt. Als Folge seien im Kniegelenk eine erhebliche

medialbetonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose bei zusätzlichen

symptomlosen gelenkfreien Gelenkkörpern nach mehreren operativen Eingriffen

verblieben mit nachfolgender Muskelminderung des linken Beins und

belastungsabhängigen Reizzuständen mit Funktionseinschränkungen. Die

Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägige Präsenz mit um 20 %

verminderter Leistungsfähigkeit) gelte auch, wenn einzig die Unfallfolgen am

linken Knie betrachtet würden, ohne Berücksichtigung der nicht unfallbedingten

degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule. Damit

ist die Frage des Gerichts klar beantwortet: Aus rein unfallkausaler Sicht ist

die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit um 20 % vermindert.

Das Gutachten kann damit als schlüssig gelten.

6.3 Zu prüfen bleibt, ob sich aus

der übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens ergeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass von

einem Gerichtsgutachten nur abzuweichen ist, wenn zwingende Gründe vorliegen (E.

II. 3.5 hiervor). Stellungnahmen behandelnder Ärzte sind grundsätzlich nur dann

geeignet, ein Gerichtsgutachten in Frage zu stellen, wenn sie Aspekte

enthalten, die der Gerichtsgutachter übersehen oder nicht gewürdigt hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit

Hinweis). Beide Parteien erheben aber inhaltliche Einwände gegen die

Ausführungen des Gutachters.

6.3.1 Im Vergleich mit den früheren

ärztlichen Stellungnahmen ist festzuhalten, dass sich die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens

mit denjenigen des durch die IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Expertise

vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 85.1 ff.) vereinbaren lassen. Namentlich

schätzte der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. AA.___ die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit – unter Berücksichtigung

aller somatischen Beeinträchtigungen – sogar auf «mindestens» 80 % (vgl. E. II.

4.21.1 hiervor). Differenzen bestehen zur Beurteilung des Kreisarztes Dr. med.

K.___ (vgl. E. II. 4.14 und 4.16), der von einer «ganztätigen»

Zumutbarkeit spricht und damit offenbar nicht nur ein volles zeitliches Pensum,

sondern auch eine volle Leistung meint (auch wenn das aus der verwendeten

Formulierung so nicht zwingend hervorgeht), aber auch zur Beurteilung der behandelnden

Ärzte, soweit sich diese explizit zur Arbeitsfähigkeit äussern (wobei sich die

Abweichungen hier in erster Linie auf die Unfallkausalität der übrigen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehen). Diese Differenzen bilden aber

keinen Anlass für Zweifel an den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens, zumal der

Experte seine Einschätzung überzeugend begründet. Demgegenüber äussert sich der

Kreisarzt Dr. med. K.___ zur Frage, ob innerhalb des zumutbaren Pensums

eine Leistungsreduktion zu erwarten sei, gar nicht (jedenfalls nicht explizit).

Die behandelnden Ärzte nehmen zur Frage, inwieweit aus der Verletzung des

linken Knies für sich allein genommen eine Arbeitsunfähigkeit resultiere,

ebenfalls nicht Stellung.

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 22. Oktober 2020 sei

insoweit nicht nachvollziehbar, als von «unfallbedingten degenerativen

Veränderungen» und an anderer Stelle von «Unfallfolgen des linken Kniegelenks

mit seinen erheblichen degenerativen Veränderungen» die Rede sei. Es trifft zu,

dass der Experte das Wort «degenerativ» in einer etwas ungewohnten Weise

verwendet. Aus dem Gutachten geht jedoch deutlich hervor, dass der Unfall für

die Beeinträchtigungen am linken Knie zumindest eine Teilursache darstellt und

allfällige vorbestehende degenerative Veränderungen jedenfalls zu keiner

Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, so dass sie nicht

auszuscheiden sind, soweit der Rentenanspruch zur Diskussion steht (vgl. Art. 36

Abs. 2 UVG). Die Schlüssigkeit des Gutachtens und seiner Ergebnisse wird durch

die genannte Formulierung nicht infrage gestellt, auch wenn diese in der Tat ein

wenig missverständlich ist.

6.3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, der

Gutachter stütze sich bei der Feststellung, es habe vor Eintritt der

Gesundheitsstörungen ein Vorzustand bestanden, nämlich eine erhebliche Prellung

des rechten Sprunggelenks sowie Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, einzig

auf eine Notiz in den Akten (A.S. 221). Für die Bemerkung zur Lendenwirbelsäule

gebe es keine beweiskräftigen Belege. Möglicherweise habe er sich im Jahr 1998

lediglich eine geringfügige Zerrung im Sprunggelenk zugezogen. Mit dieser

Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter seine

diesbezüglichen Ausführungen und seine Beurteilung nicht einzig auf eine Notiz

in den Akten stützt. Vielmehr wurde er durch die besagte Notiz auf die frühere

Sprunggelenksverletzung aufmerksam und forderte daraufhin die entsprechenden

Unterlagen an (S. 36 des Gutachtens [A.S. 169]). Aus diesen ging hervor, dass

es sich bei der am 3. Dezember 1998 erlittenen Verletzung um eine erhebliche

Prellung des rechten Sprunggelenks handelte mit einer fibulotalaren Bandläsion.

Diese Verletzung wurde u.a. mittels Schiene und Stockentlastung behandelt. Es

handelt sich hierbei also nicht um eine Beurteilung des Gutachters, vielmehr

gibt dieser den Inhalt der angeforderten medizinischen Unterlagen wieder. Die

Feststellung des Gutachters, der Beschwerdeführer habe diese frühere Verletzung

verschwiegen und erklärt, er habe nie an entsprechenden Beschwerden gelitten,

ist zutreffend und wird auch nicht bestritten. Ebenso verhält es sich, wenn der

Gutachter in seiner Expertise festhält, der Beschwerdeführer habe sich ein Jahr

später wieder in der Klinik vorgestellt mit weiterhin bestehenden Beschwerden

und dabei auch Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule angegeben mit einer

ausstrahlenden Symptomatik, so dass diese röntgenologisch abgeklärt worden

seien. Ausserdem spricht der Umstand, dass die Schiene im Bereich des

Sprunggelenks während sechs Wochen getragen werden musste und das Sprunggelenk

nicht voll belastet werden durfte, gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, es

habe sich dabei um eine Lappalie gehandelt. Insgesamt vermag diese Kritik des

Beschwerdeführers das Gutachten von Dr. med. N.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Es

kommt hinzu, dass die Annahme eines Vorzustandes nur ein zusätzliches Begründungselement

bildet, aber nicht entscheidend ist, nachdem der Gutachter an anderer Stelle

zum Schluss kommt, es gebe keine medizinische Evidenz für den vom

Beschwerdeführer postulierten Zusammenhang zwischen der Verletzung am linken

Knie und den Beschwerden am rechten Knie.

6.3.4 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, der Gutachter tue die Feststellungen des qualifizierten und sehr

anerkannten Facharztes Dr. med. T.___, die Rückenschmerzen und Knieschmerzen

rechts seien Folge des Unfalls (gem. Bericht vom 21. April 2016), ohne

fachliche Begründung einfach ab (A.S. 222). Der Gutachter schreibe wörtlich, für

diese Argumentation fehle medizinisch jede Grundlage und sie werde in der Regel

von medizinischen Laien vorgebracht. Der Beschwerdeführer bezieht seine Rüge

offenbar auf die Ausführungen auf S. 17 des Gutachtens (A.S. 150). Es handelt

sich aber auch dabei nicht um die Stellungnahme des Gutachters und nicht um

dessen Worte, sondern vielmehr um eine Zusammenfassung der kreisärztlichen

Beurteilung vom 1. September 2016 (Suva-Nr. 271). Es ist somit der Kreisarzt

der Beschwerdegegnerin, der Kritik an der Beurteilung von Dr. med. T.___ übt,

nicht der Gutachter. Dieser gelangt allerdings seinerseits mit schlüssiger,

überzeugender Begründung zum Ergebnis, jedenfalls im Fall des Beschwerdeführers

bestehe die von Dr. med. T.___ vermutete Kausalität nicht. Anzufügen bleibt,

dass Dr. med. T.___ als Facharzt für Anästhesiologie und als Praktischer Arzt

mit Weiterbildungen insbesondere in Interventioneller Schmerztherapie (vgl.

www.medregom.ch) in Bezug auf Kausalitätsbeurteilungen nicht über dieselbe

fachliche Qualifikation verfügt wie der durch das Gericht eingesetzte Gutachter.

6.3.5 Der Beschwerdeführer lässt weiter

rügen, die Behauptungen des orthopädischen Gutachters zur psychischen Situation

und zur damit verbundenen Therapie seien unzulässig und unbegründet (A.S. 222).

Er verweist dazu auf S. 48 f. des Gutachtens. Seine Rüge ist jedoch

unbegründet. Der Gutachter weist in seiner Expertise lediglich auf

Inkonsistenzen hin. Er begründet diese mit der «auffallend geringen

Inanspruchnahme der Schmerzbehandlung als auch der psychiatrischen Therapie»

und bezieht sich auf den Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer erwähnten

Medikamente (mit Ausnahme eines Antibiotikums) in seinem Blut nicht nachweisen

liessen. Der Gutachter führt dazu aus, dies stehe in erheblichem Widerspruch zu

den vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen dauerhaft sehr hohen

Beeinträchtigungen durch Schmerzen und das psychische Leiden. Weiter hält der

Gutachter fest, angesichts dessen, dass auch die psychopharmakologischen

Medikamente offensichtlich nicht oder nicht bestimmungsgemäss eingenommen

würden, stelle sich die Frage nach der Bedeutung auch für die psychiatrische

Bewertung. Dabei weist der Gutachter explizit darauf hin, dass dies fachfremd sei

und durch ihn nicht beantwortet werden könne. Dieses auffällige dysfunktionale

Verhalten sei aber für die medizinische und versicherungsmedizinische Bewertung

auch aus orthopädischer Sicht mit retrospektiver Bewertung auch der

unfallkausalen Zusammenhänge von Bedeutung und müsse deshalb im Gutachten

erwähnt und von den objektiven Sachverhalten abgegrenzt werden. Aus diesen

Erläuterungen wird deutlich, dass die diesbezüglichen Ausführungen in das

Gutachten eingeflossen sind, weil der Gutachter sie für die medizinische

Beurteilung als relevant erachtete, was er einleuchtend begründet. Schon gar

nicht sind sie unzulässig.

6.3.6 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer,

der Gutachter habe die zentrale Frage der Begutachtung, nämlich die Frage nach

der Kausalität der Veränderungen / Beschwerden für den Rücken und das rechte

Kniegelenk, nicht oder dann völlig ungenügend abgeklärt und beantwortet. Er

verweist dazu auf Seite 50 des Gutachtens. Der Beschwerdeführer wirft dem

Gutachter vor, für seine Meinung bei der Beantwortung der Frage 5 keine

Literatur angegeben zu haben. Die zusammenfassende Antwort des Gutachters auf

Seite 57 des Gutachtens unten zeige, dass er die Fragestellung offenbar nicht

richtig verstanden habe.

Es trifft zu, dass der Gutachter auf

Seite 50 der Expertise die Unfallkausalität ohne entsprechende Literaturangabe

verneint. Dr. med. N.___ bringt jedoch, wie vom Gericht gewünscht, die

entsprechende Literatur bei der Beantwortung der Frage 5 des Fragenkatalogs

(Kausalitätsfrage) vor (Gutachten S. 55 ff.). Der Gutachter befasste sich

eingehend mit der Kausalitätsfrage (sowohl mit Blick auf das linke als auch auf

das rechte Knie und die Wirbelsäule) und äussert sich sehr umfassend dazu. Er

begründet, weshalb die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 5. Oktober

2012 und den Rückenbeschwerden zu verneinen ist. Namentlich hält er fest, erst

gut zwei Jahre nach dem ersten Unfallereignis werde über zunehmende

Wirbelsäulenbeschwerden geklagt. Die radiologische Untersuchung zeige aber

bereits zunehmende degenerative Veränderungen mit Bandscheibenherniation,

möglicherweise auch eine leichte Kompression der Nervenwurzel S1 links. Auch

seien deutliche Facettengelenksarthrosen, speziell im unteren Abschnitt der

Lendenwirbelsäule sichtbar. Anhand dieser Veränderung sei anzunehmen, dass

diese schon längere Zeit bestanden hätten, zuvor aber ohne Probleme hätten

kompensiert werden können. Bei den degenerativen Veränderungen handle es sich

eindeutig um keine traumatischen Strukturveränderungen. Auch für die Verneinung

des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2012 und dem

rechten Knie enthält das Gutachten eine plausible Begründung. Er kommt zum

Schluss, es handle sich auch am rechten Kniegelenk ausschliesslich um degenerative

schicksalsbedingte Veränderungen, die ebenfalls nicht in Zusammenhang mit den

Verletzungsfolgen des linken Kniegelenks gebracht werden könnten. Es handle

sich um eine eigenständige Erkrankung, die zwar zur gleichen Zeit aufgetreten

sei und durch eine angenommene somatoforme Schmerzstörung verstärkt worden sei.

Weiter hält der Gutachter zur Kausalitätsfrage fest, einen nachgewiesenen

Zusammenhang zwischen den Kniegelenksbeschwerden und den Wirbelsäulenbeschwerden

gebe es bisher nicht, so dass keine Aussage rein statistisch gegeben werden

könne. Auch in der neusten Literatur zur orthopädischen Begutachtung könnten keine

statistischen Untersuchungen angeführt werden, die einen Zusammenhang zwischen degenerativen

Veränderungen der Kniegelenke und Wirbelsäulendegenerationen herleiten könnten.

Eine Gangbildveränderung reiche nicht aus, um diese Beschwerden zu erklären und

vor allem einen Zusammenhang herzustellen. Inhaltlich, d.h. im Rahmen der

orthopädischen Beurteilung (Gutachten S. 46 f. [A.S. 179 f.]) stützt sich Dr.

med. N.___ ebenfalls immer wieder auf die beigezogene Literatur, namentlich auf

das auch dem Gericht bekannte Standardwerk von Schönberger/Mertens/Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, sowie die Publikation

von Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, 3.

Auflage 2020. Der Gutachter schliesst die Beantwortung des Fragenkatalogs mit

der Feststellung, ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen Kniegelenks- und

Wirbelsäulenbeschwerden sowie Gangbildveränderungen mit Auswirkungen auf die

Gegenextremität habe in der Literatur nicht gefunden werden können, und gibt

die beigezogene Literatur an (Gutachten S. 61, Frage 13 [A.S. 194]). Insofern ist

auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der zu klärenden Kausalität erhobene Rüge

unbegründet.

6.3.7 Für die Beurteilung der Streitfrage,

ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Knies und des

Rückens in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5.

Oktober 2012 zu stellen sind, kann somit vollumfänglich auf das Gutachten

abgestützt werden. Entsprechend ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2012 und den Einschränkungen am linken

Knie zu bejahen, bezüglich des rechten Knies sowie der Wirbelsäule hingegen zu

verneinen. Die unfallkausale Beeinträchtigung am linken Knie führt zu einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammte Beruf als Bauarbeiter. In einer

gut adaptierten Verweistätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vollzeitliche

Tätigkeit mit um 20 % reduzierter Leistung). Auch diese Einschätzung des

Gutachters ist schlüssig und bildet eine hinreichende Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung.

7. Umstritten ist weiter, ob die

psychischen Beschwerden, aufgrund derer der Beschwerdeführer von der

Invalidenversicherung eine ganze Rente erhält, in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2012 stehen.

7.1 Der Beschwerdeführer wurde im

Bosnienkrieg verhaftet und war gemäss seinen Angaben 1991 für insgesamt 18

Monate an verschiedenen Orten in Haft (IV-Nr. 137 S. 18 f.). Gegenüber

dem im IV-Verfahren eingesetzten psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Z.___,

berichtete er von schlimmen Erlebnissen und Erinnerungen. Nach dem Unfall 2012

sei alles wieder hochgekommen, alles habe seit dem Unfall angefangen. Von

psychiatrischer Seite wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:

F43.2) bzw. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert

(IV-Nr. 137 S. 36). Differenzialdiagnostisch wird eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Traumatisierung (ICD-10: F.62.0) genannt. Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, der Unfall stehe insofern in einem

natürlichen Kausalzusammenhang mit der psychischen Symptomatik, als es erst mit

der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Dekompensation gekommen

sei. Diese Interpretation wird durch die fachärztlichen Stellungnahmen,

insbesondere das Verlaufsgutachten von Dr. med. Z.___, gestützt. Die

Beschwerdegegnerin wendet allerdings aus rechtlicher Sicht ein, der Unfall habe

lediglich eine Zufalls- oder Gelegenheitsursache dargestellt, was für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ausreiche (vgl. dazu Irene

Hofer, Basler Kommentar zum UVG, 2020, Art. 6 N 68, mit Hinweisen; kritisch zu

dieser Argumentation: André Nabold, in: Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2019, Art.

6 N 56). Diese Frage kann offenbleiben, da es, wie nachfolgend darzulegen ist,

jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt.

7.2 Wie dargelegt (E. II. 2.5

hiervor), ist der adäquate Kausalzusammenhang bei natürlich unfallkausalen, organisch

nicht (hinreichend) ausgewiesenen Beschwerden separat zu prüfen. Anwendbar ist

die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis zur Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen.

Diese Praxis gilt nicht nur für psychische Fehlentwicklungen im engeren Sinn,

sondern darüber hinaus auch für alle Fälle, in denen nicht organisch

nachgewiesene Beschwerden bestehen, ohne dass die Voraussetzungen für die

Anwendung der sogenannten «Schleudertrauma-Praxis» (BGE 117 V 359; 134 V 109)

erfüllt sind (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 82 ff.). Entgegen der in der Replik vom

12. Januar 2018 vertretenen Auffassung (Replik S. 9; A.S. 85) ist nicht

ersichtlich, warum diese Praxis für die hier zu beurteilenden psychischen

Beschwerden nicht gelten sollte.

7.3

7.3.1 Damit ein adäquater

Kausalzusammenhang bejaht werden kann, wird vorausgesetzt, dass dem Unfall für

die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens eine massgebende Bedeutung

zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist

oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Zur Beantwortung dieser

Frage, werden die Unfälle rechtsprechungsgemäss in drei Kategorien eingeteilt:

in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, in schwere Unfälle andererseits und

schliesslich in einen dazwischenliegenden mittleren Bereich. Bei banalen

Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden

(BGE 115 V 139 ff.). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung in der Regel

zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychischer Schädigung ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten. Rechtsprechungsgemäss

wird daher verlangt, dass weitere objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.

Als wichtigste Kriterien gelten:

- besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilverlauf und

erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der

physischen Arbeitsunfähigkeit.

Ein Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung neben dem

Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schweren Unfällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht

zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt

umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen

Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in

gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden

kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt

zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit,

nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische

Fehlentwicklung mitbegünstigt haben könnte (BGE 115 V 140 E. 6c).

7.3.2 Massgebend für die Beurteilung

der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei

entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359 mit Hinweisen). Als

leichte Unfälle qualifiziert werden beispielsweise «gewöhnliche» Stürze sowie

ein geringfügiges Aufschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses (Irene

Hofer, Basler Kommentar zum UVG, 2020, Art. 6 N 87). Die folgenden Ereignisse

wurden ebenfalls den leichten Unfällen zugeordnet: Ein Treppensturz mit Radius-

und Jochbogenfraktur sowie einer Kontusion des Beins und der Lendenwirbelsäule;

Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem

Knie auf dem Boden; Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und

Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden; Anschlagen des Kopfes an einem

Beton-Unterzug; Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes am Boden (vgl.

zu diesen Unfallhergängen die Zusammenstellung im Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 83/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.1). Den leichten Unfällen

zuzuordnen waren auch ein Ausrutschen auf einer vereisten Treppe mit Sturz auf

die linke Körperseite (Urteil des Bundesgerichts 8C_275/2008 vom 2. Dezember

2008 E. 3.2), zwei nicht näher beschriebene Stürze auf einer Treppe (Urteil des

Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009) und ein Sturz beim Gehen mit

einem Gewicht in den Händen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März

2016 E. 4). In der Regel wurden Treppenstürze allerdings als mittelschwer

im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (Urteil des Bundesgerichts

8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2).

7.3.3 Über den Hergang des Ereignisses

vom 5. Oktober 2012 ist den Akten zu entnehmen (vgl. insbesondere die

ausführliche, durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Schilderung vom 8.

Oktober 2014, Suva-Nr. 76), dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle «» in [...]

zusammen mit zwei Arbeitskollegen damit beschäftigt war, einen abgehängten

Einachskompressor zu verschieben. Der Beschwerdeführer befand sich vorne an der

Deichsel des Kompressors und steuerte diesen, während die beiden

Arbeitskollegen das Gerät stiessen. Der Kompressor musste auf einer Brücke über

einen mehrere Zentimeter hohen Absatz bewegt werden. Als dies gelang, wurde die

Deichsel dem Beschwerdeführer aus den Händen gerissen. Das Ende der Deichsel

schlug an die Aussenseite des linken Knies. Der Beschwerdeführer kam dabei zu

Fall, gemäss seinen Angaben wurde er zwei Meter weit weggeschleudert und schlug

dort mit der rechten Körperseite auf dem Boden auf. Dieses Ereignis lässt sich

mit einzelnen der vorstehend erwähnten Unfälle, die als leicht qualifiziert

wurden, vergleichen. Es hat daher als leichter Unfall im Sinne der

Rechtsprechung zu gelten. Dies führt zur Verneinung der Adäquanz des

Kausalzusammenhangs.

7.3.4 Selbst wenn man, entgegen dem

Gesagten, von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten

ausgeht, ergibt sich kein anderes Resultat. Die Adäquanz wäre diesfalls zu

bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt sind (Hofer, a.a.O., Art.

6 N 92; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 70, je mit Hinweisen). So verhält es sich hier

nicht:

Von besonders dramatischen

Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht

gesprochen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei, wie

von ihm behauptet, durch den Schlag an das linke Knie zwei Meter weit

weggeschleudert worden, wäre dies nicht als besonders dramatisch oder

eindrücklich zu betrachten (bejaht wurde das Kriterium etwa bei einem

Motorradunfall, bei dem die versicherte Person und ihr Freund rund zehn Meter

durch die Luft geschleudert wurden [Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom

14. September 2015 E. 5.3.2]). Die erlittenen Verletzungen am linken Knie waren

weder von ihrer Schwere oder Art her in besonderer Weise geeignet, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Nach den Darlegungen des Gutachters Dr. med. Z.___

(vgl. E. II. 4.22.2 hiervor) ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht das

Unfallereignis oder das Unfallerlebnis, sondern die dadurch bewirkte

Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines «Triggers» zum Ausbruch der psychischen

Störung führte, welche ihrerseits primär auf frühere Erlebnisse zurückgeht. Der

Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen waren demnach gleichsam ein

austauschbares Ereignis; eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein

sonstwie bewirkter Arbeitsunterbruch hätte sich, so muss man aus dem Gutachten

schliessen, in vergleichbarer Weise ausgewirkt. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung

fand nicht statt. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis für mehrere

Wochen arbeitsunfähig. Im Anschluss hat der Beschwerdeführer seine Arbeit

wiederaufgenommen. Gemäss orthopädischem Gutachten ist die durchgängige 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im April 2014 eingetreten,

seither besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Damit ist auch das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1). Trotz des

Behandlungsunterbruchs von Ende 2012 bis Frühjahr 2014 macht der

Beschwerdeführer eigentlich durchgehend Schmerzen im Knie links geltend. Die

Schmerzen treten aber hauptsächlich unter Belastung auf und nicht im

Ruhezustand (vgl. Gutachten S. 52 f., Antwort auf Frage 1 [A.S. 185

f.]). Zudem bestehen mit Blick auf die gutachterliche Beurteilung erhebliche

Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzintensität;

jedenfalls kann diese nur teilweise durch die organisch nachweisbaren Befunde

erklärt werden. Daher ist auch das Kriterium des körperlichen Dauerschmerzes

nicht als erfüllt anzusehen. Ebenso wenig kann, wenn ausschliesslich die

somatisch nachweisbaren Aspekte einbezogen werden, von einem schwierigen

Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Die Adäquanz

des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 5. Oktober 2012 und dem

psychischen Störungsbild ist daher zu verneinen. Für die

unfallversicherungsrechtliche Beurteilung sind ausschliesslich die organisch

nachweisbaren Aspekte zu berücksichtigen.

8.

8.1 Für den Einkommensvergleich sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. November 2016,

massgebend (BGE 128 V 174; 129 V 222). Was die medizinischen Grundlagen

anbelangt, ist auf das beweiskräftige orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr.

med. N.___ abzustellen. Danach besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. In zeitlicher Hinsicht ist ein ganztägiges Pensum

möglich; die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus der um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit.

8.2 Das Valideneinkommen von CHF

76'920.00 (inkl. Zulagen) stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl.

Suva-Nr. 267, 280). Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten

geblieben.

8.3

8.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2017 vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2014. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

belief sich der Medianwert des standardisierten Monatslohns der im

Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'312.00. Nach Hochrechnung

dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung an die

Lohnentwicklung von 2014 (Indexwert 103,2; Bundesamt für Statistik,

Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) auf 2016 (Indexwert 104,1) resultiert ein

Verdienst von CHF 5'586.00 pro Monat oder CHF 67'032.00 pro Jahr. Angepasst

an die Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Jahreseinkommen von

CHF 53'626.00.

8.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.

5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug von 15 % berücksichtigt, um den

unfallbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen (vgl. A.S. 16). Nun macht

sie geltend, falls auf die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit in

einer Verweistätigkeit von 20 % abgestellt werde, sei der Abzug angemessen

herabzusetzen (Eingabe vom 18. Februar 2020, A.S. 209) respektive es

rechtfertige sich kein Tabellenlohnabzug, da die unfallbedingten

Einschränkungen nunmehr in der Arbeitsunfähigkeit enthalten seien (vgl.

Stellungnahme vom 10. November 2020, A.S. 263).

Der orthopädische Gutachter formuliert

in seiner Expertise ein Tätigkeitsprofil. Danach sind dem Beschwerdeführer vorwiegend

sitzende, leichte Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg in

rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen an einem ergonomischen

Arbeitsplatz zumutbar. Zu vermeiden sind: Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten von mehr als 10 kg in Zwangshaltungen; das Besteigen von Treppen oder

Leitern sowie repetitives Treppensteigen; kniende, kauernde oder bückende

Tätigkeiten; ruckartige Bewegungen, Vibrationen und Rotation (Gutachten

S. 58, A.S. 191). Diese Einschränkungen sind nicht derart umfassend,

dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit einer

Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Der verminderten Leistungsfähigkeit wird

durch die Arbeitsunfähigkeit von 20 % Rechnung getragen; sie kann deshalb bei

der Bemessung des Tabellenlohnabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden. Der

Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung, was unter dem

Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert ebenfalls keine

Lohneinbusse erwarten lässt. Dasselbe gilt für das Lebensalter von 49 Jahren

bei Rentenbeginn. Der Teilzeitaspekt entfällt, da der Beschwerdeführer laut dem

Ergebnis des Gerichtsgutachtens vollzeitlich (mit einer um 20 %

verminderten Arbeitsleistung) erwerbstätig sein kann. Ebenso bildet der

Umstand, dass eine versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten

ausüben kann, keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der

LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten

umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.

8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Da

die leidensbedingte Einschränkung im engeren Sinn bereits durch die

Arbeitsunfähigkeit von 20 % erfasst ist und deshalb beim Abzug nicht

nochmals berücksichtigt werden darf, besteht keine Grundlage für einen

Tabellenlohnabzug. Das Invalideneinkommen entspricht somit dem aus der LSE

abgeleiteten Betrag von CHF 53'626.00.

8.4 Aus der Gegenüberstellung von

Valideneinkommen (CHF 76'920.00) und Invalideneinkommen (CHF 53'626.00) ergibt

sich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November

2016 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe. Die Beschwerde ist in

diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs von 26 % auf 30 %) teilweise

gutzuheissen.

9. Zu prüfen bleibt der Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen,

die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % sei zu tief. Er

verlangt die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 100 %.

9.1

9.1.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG

hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt

den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde

Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

erlassen.

9.1.2 Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende

und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV

genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem

angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes

(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

9.1.3 Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen

1-16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der

Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang

3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

9.1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG

werden die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigung und die

Hinterlassenenleistungen angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur

teilweise die Folge eines Unfalles ist. Laut Satz 2 derselben Bestimmung werden

dabei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der

Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht berücksichtigt. Diese Einschränkung der

Kürzungsmöglichkeit gilt jedoch nur für Renten und nicht für die

Integritätsentschädigung, weil sich das verwendete Kriterium der

Erwerbsfähigkeit einzig auf Invalidenrenten beziehen kann (BGE 113 V 54 E. 2 S.

58 f.).

9.2 Vorab ist festzuhalten, dass die

psychische Beeinträchtigung nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 7 hiervor) in

keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2012

steht. Deshalb besteht dafür von vornherein kein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung. Dasselbe gilt für die als nicht unfallkausal

anzusehenden Beschwerden am rechten Knie und am Rücken, insbesondere der

Lendenwirbelsäule. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die unfallkausale

Beeinträchtigung am linken Knie zu Recht auf 5 % bemessen hat.

9.3

9.3.1 Die Zusprechung einer

Integritätsentschädigung von 5 % stützte sich auf die Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 25. Juli 2016 (Suva-Nr. 246). Der Kreisarzt

führte aus, bei einer femorotibialen Arthrose mässigen Grades bestehe Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung von 5 - 15 %. Vorbestehend sei ein

ausgeprägter Schaden medial, der zur durchgeführten Valgisationsosteotomie

geführt habe (vgl. E. I. 1.3 hiervor; Suva-Nr. 38). Für diesen

Schaden würden 10 % abgezogen, so dass eine Integritätsentschädigung von 5 %

verbleibe.

9.3.2 Der durch das Gericht bestellte orthopädische

Gutachter Dr. med. N.___ hält in seiner Expertise fest, auch am linken Knie sei

von einem degenerativen Vorschaden auszugehen; das Unfallereignis sei auf ein

vorgeschädigtes linkes Knie getroffen (Gutachten Seite 58 f. [A.S. 191 f.]).

Die aktuell deutlichen Veränderungen und in deren Folge die

Funktionseinschränkungen seien somit nicht gänzlich dem Unfallereignis

zuzuschreiben, aber auch nicht nur der degenerativen Vorschädigung. Es seien im

Verlauf auch wegen der degenerativen, anfangs leichten Femoropatellararthrose

operative Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden zur Korrektur der

Kniegelenkachsen, diese Beinachsenfehlstellung sei aber auch als Vorzustand zu

bewerten. Zwischenzeitlich habe das Ausmass der Gonarthrose zwar zugenommen, es

sei neu auch ein freier (derzeit nicht symptomatischer) Gelenkkörper

feststellbar. Grundlage für die lntegritätsentschädigungsbewertung sei die

Suva-Tabelle 5.2, welche bei mässiger Femorotibialarthrose einen

lntegritätsentschädigungsgrad von 5 bis 15 % vorsehe, bei schweren Arthrosen 15

bis 30 %. Er erachte den Anteil unfallfremder Faktoren bei ca. 2/3 zu 1/3 unfallkausaler

Anteile. Es sei von einem Schweregrad mässig bis schwergradig, also im

Schnittpunkt 15 %, auszugehen. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin mit einem

Integritätsschaden von 5 % wäre damit, so der Gutachter weiter, «zulasten

der unfallkausalen Ursachen unzutreffend» (Gutachten S. 59 oben).

9.4 Der Gerichtsgutachter geht also,

insoweit übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. K.___, davon aus, die

Beeinträchtigungen am linken Knie entsprächen einer Femorotibial-Arthrose

gemäss Tabelle 5, Ziffer 5.2, und ergäben gesamthaft eine

Integritätsentschädigung von 15 %, wobei die unfallfremden Anteile 10 %

oder zwei Drittel ausmachten. Dies führt rechnerisch zu einer Integritätsentschädigung

von 5 %. Die Überlegungen des Gutachters (Integritätsentschädigung gemäss

Tabelle 5.2 von 15 %, davon 1/3 unfallkausaler Anteil) führen somit genau zum

Ergebnis gemäss Einspracheentscheid, nämlich 5 %. Es ist davon auszugehen, dass

es sich beim letzten zitierten Wort («unzutreffend») um einen Verschrieb

handelt und stattdessen «zutreffend» stehen sollte, denn es ist nicht

erkennbar, wie man auf der Basis der gutachterlichen Ausführungen zu einem

anderen Resultat gelangen könnte.

9.5 Inhaltlich sind die zitierten

Ausführungen von Dr. med. N.___ nachvollziehbar und überzeugend. Die Tabelle 5,

Ziffer 5.2 «Integritätsschaden bei Arthrosen» in der Fassung gemäss der

Revision von 2011 sieht bei einer Femorotibial-Arthrose eine

Integritätsentschädigung von 5 - 15 % vor, wenn die Arthrose als mässig

einzustufen ist, und eine solche von 15 - 30 %, wenn die Arthrose als schwer zu

gelten hat. Wenn der Gutachter wie bereits zuvor der Kreisarzt Dr. med. K.___

zum Ergebnis gelangt, die beim Beschwerdeführer gegebene Beeinträchtigung

entspreche einer Schädigung an der Grenze zwischen mässiger und schwerer

Arthrose, besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Dasselbe gilt für die –

ebenfalls mit dem Kreisarzt übereinstimmende – Gewichtung der unfallfremden

Anteile mit 2/3. Wie erwähnt, ist bei der Integritätsentschädigung, anders als

bei der Invalidenrente, eine Kürzung wegen unfallfremder Anteile zulässig, da

sich Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht auf diese Leistungsart bezieht (vgl. E.

II. 9.1.4 hiervor). Damit ergibt sich eine Integritätsentschädigung von 5 %,

wie sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer obsiegt im Rentenpunkt

teilweise, wenn auch, gemessen am Hauptbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente

von 100 % zuzusprechen, in geringem Umfang. Er unterliegt in Bezug auf die

Integritätsentschädigung.

10.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 26. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, welche

einen Aufwand von 22 Stunden und Auslagen von CHF 229.75 ausweist (A.S.

99). An der Verhandlung vom 13. August 2020 reichte er keine Honorarnote

ein und stellte die Bemessung der Parteientschädigung in das Ermessen des

Gerichts (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 240). Auch der Antrag in der letzten

Eingabe vom 18. November 2020 lautet auf Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (A.S. 265). Nach dem 26. Februar

2018 liess der Beschwerdeführer – neben Fristerstreckungsgesuchen und

Kurzschreiben – noch die Eingaben vom 6. Juni 2019 (A.S. 103 ff.),

10. September 2019 (A.S. 122 ff.), 29. Oktober 2019 (A.S. 130 f.),

15. Mai 2020 (A.S. 220 ff.), 12. Juni 2020 (A.S. 231), 16. September 2020

(A.S. 249 f.) sowie 18. November 2020 (A.S. 264 ff.) zukommen.

Hinzu kamen insbesondere das Studium des Gerichtsgutachtens sowie die Teilnahme

an der Verhandlung vom 13. August 2020 mit Vorbereitung, Hin- und Rückfahrt. Es

lässt sich aber nicht übersehen, dass der deutlich überwiegende Teil des

Aufwands auf die Aspekte entfiel, welche keinen Zusammenhang mit der teilweisen

Gutheissung hatten (insbesondere die psychische Symptomatik, die

Unfallkausalität der Beeinträchtigungen am rechten Knie und der

Lendenwirbelsäule sowie die Integritätsentschädigung). Das weitergehende

Rechtsbegehren hat somit den Aufwand erheblich erhöht. Ein gewisser, nicht ganz

geringer Aufwand wäre aber auch ohne das weitergehende Rechtsbegehren

angefallen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte erscheint es als angemessen,

einen Aufwand von 17 Stunden (bei einem Stundenansatz von CHF 230.00) und

Auslagen von CHF 300.00 zu entschädigen. Mit der Mehrwertsteuer von 7.7 %

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'534.00.

10.3 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein Zusammenhang zwischen einem

Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein

manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat sowie wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 ff. mit Hinweisen;

BGE 143 V 269 E. 3.3 S. 273 f. und E. 6.2 S. 279 f.). Dies trifft hier zu: Eine

zentrale Frage betraf die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Knie und

am Rücken, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Behandelnde Ärzte gingen davon

aus, es bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten

Schädigung am linken Knie, der daraus resultierenden Fehlhaltung und -belastung

und den in der Folge aufgetretenen Befunden an der Gegenextremität und am

Rücken. Die Kreisärzte Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___ verneinten diese

Möglichkeit und erklärten, es gebe keine medizinische Evidenz für einen solchen

Zusammenhang, ohne dies aber näher – etwa unter Bezugnahme auf konkrete

medizinische Lehrmeinungen – zu konkretisieren. Dagegen hielt der von der

IV-Stelle beauftragte rheumatologische Teilgutachter Dr. med. AA.___ fest, es

sei möglich, dass die Störung im linken Kniegelenk die Veränderungen im unteren

Achsenskelett ungünstig beeinflusst habe (vgl. E. II. 4.21.1 hiervor). Dem

Gericht ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass zahlreiche Ärzte die

Annahme eines solchen Kausalzusammenhangs als durchaus möglich ansehen. Daher

liess es sich nicht umgehen, diese Frage durch ein Gerichtsgutachten zu klären.

Dessen Kosten von CHF 7'393.15 und diejenigen der ergänzenden

Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 von CHF 728.05, total CHF 8'121.20,

sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.4 In Beschwerdeverfahren betreffend

die obligatorische Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 wird dahingehend abgeändert, dass

der Beschwerdeführer ab 1. November 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente

von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'534.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

27. Januar 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Oktober 2020, total

CHF 8'121.20, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag

der Gerichtskasse zu erstatten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar