Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.19

Invalidenrente

11. Dezember 2017Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), meldete sich am 17. Dezember 2013 unter Hinweis auf

einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender

Nierenfunktion seit dem 1. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 9) und der Akten

des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 11.1 - 11.4,

18.1 - 18.4), führte die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 13) und holte medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 15 ff., 19

ff.). Der Abklärungsfachmann C.___ hielt im Situationsbericht vom

30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin seit

2011 von einem Status von 80 % als Erwerbstätige und 20 % als

Hausfrau auszugehen. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___,

Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom

19. Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.), teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 mit

(IV-Nr. 26), zur Klärung ihrer Leistungsansprüche werde eine umfassende

medizinische Begutachtung (allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch

und psychiatrisch) als notwendig erachtet. Ohne schriftlich begründeten

Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

(Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Innert

derselben Frist könne die Beschwerdeführerin Zusatzfragen zum Fragenkatalog

(IV-Nr. 27) einreichen. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___

weitere Akten ein (IV-Nrn. 28.1 - 28.3), darunter das

Neurologisch-Psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Neurologie FMH, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 28.3). Mit

Mitteilung vom 16. April 2015 (IV-Nr. 34) wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, die polydisziplinäre medizinische Untersuchung erfolge durch die F.___.

Es würden folgende Untersuchungen durchgeführt: Allgemeine Innere Medizin,

Nephrologie, Neurologie, sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten

wurde am 10. September 2015 erstattet (IV-Nrn. 38.1 - 38.6).

1.2 Nach Einholen der Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2

f.) holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Medizinische

Klinik, Nephrologie, H.___, das Schreiben vom 16. Dezember 2015

(IV-Nr. 48 S. 3) sowie dessen Verlaufsbericht vom 15. März 2016

(IV-Nr. 63) ein. Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, vom

25. April 2016 (IV-Nr. 55) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 56) die Ausrichtung

einer ganzen Rente ab 1. August 2014 und einer halben Rente ab

1. August 2015 in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

10. Juni 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 60). Zu diesen liess die

Beschwerdegegnerin sowohl den Abklärungsfachmann C.___ am 6. Juli 2016

(IV-Nr. 65) als auch den RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 1. September 2016

(IV-Nr. 67 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) wurde sodann der Vorbescheid vom

12. Mai 2016 bestätigt.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2016

der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Solothurn, sei

aufzuheben, soweit sie die volle Invalidenrente auf eine halbe Rente reduziert.

Eventuell: Es sei die

Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2017 (A.S. 20 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde in allen Punkten

4. Mit Verfügung vom 3. April

2017 (A.S. 33 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Mit Replik vom 2. Juni

2017 (A.S. 40 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom

18. Januar 2017 festhalten.

6. Mit Eingabe vom 20. Juni

2017 (A.S. 44) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende

Stellungnahme.

7. Die am 5. Juli 2017

(A.S. 46 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2017

(A.S. 52) zur Kenntnisnahme zugestellt.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren ist

im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach dem

1.

August 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

4.3

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Dezember 2016) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.)

der Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 zu Recht eine halbe Rente

zugesprochen hat.

6.

Vorab ist auf die Rüge einer

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht

durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. So lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen (A.S. 11), die Beschwerdegegnerin lege in der Verfügung erneut

nicht dar, auf welche angeblichen Einschätzungen von PD Dr. med. G.___

sie sich ausschliesslich stütze und inwiefern sämtliche anderen ärztlichen

Stellungnahmen und Gutachten nicht zuträfen. Zudem habe sie nicht die Möglichkeit

gehabt, sich zu den dokumentierten, angeblichen Einschätzungen von

PD Dr. med. G.___ zu äussern. Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) geht indes hervor, worauf sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid konkret stützte. Somit wurden die als

wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen

rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Somit kann keine Verletzung der

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV [Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101] sowie Art. 61

lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

[Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110] abgeleitete Prüfungs- und

Begründungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_368/2007 vom

18.

September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3

S. 357 ff.) erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom

20.

April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich

ist, das vorinstanzliche Erkenntnis […] sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83

E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180

E. 1a S. 181;9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). Dies

ist vorliegend der Fall. Es kann ferner festgehalten werden, dass der

Abklärungsfachmann C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (vgl. E.

II. 7.15 hiernach) explizit festhielt, dass dem Bevollmächtigten der

Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten zugestellt worden

seien. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über

sämtliche relevanten Vorakten verfügte und sich im Rahmen der Beschwerdeschrift

vom 18. Januar 2017 dazu äussern konnte. Damit sind die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

7.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen

relevant:

7.1

Im Austrittsbericht des I.___ vom

17.

September 2013 (IV-Nr. 15 S. 11 ff.) betreffend die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September

2013.

stellten die Assistenzärztin J.___, der Oberarzt Dr. med. K.___ und

die Leitende Ärztin Dr. med. L.___, Urologisches Kompetenzzentrum, folgende

Diagnosen:

− Septischer Schock mit Multiorganversagen

bei/mit

− Obstruktiver Pyelonephritis (4 mm

Konkrement präostinal links)

− schweres ARDS

− Nierenversagen RIFLE L

− Leberinsuffizienz

− Herzkreislaufinsuffizienz

− DIC: Nekrose Dig IV links am ehesten bei

Mikroembolie

− Anpassungsstörung im Rahmen der

somatischen Erkrankung

Perioperativ sei die Beschwerdeführerin

kreislaufinstabil geworden, so dass die Verlegung auf die Intensivstation erfolgt

sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Multiorganversagen mit ARDS, DIC, steigenden

Leberwerten, Nierenversagen und Herzkreislaufinsuffizienz gekommen. Unter intensivmedizinischer

Behandlung und resistenzgerechter antibiotischer Therapie habe sie sich

stabilisiert. Aufgrund persistierender Anurie sei die intermittierende Hämodialyse

durch die Dialysestation erfolgt. Bei gebessertem Allgemeinzustand am 16. August

2013.

sei sie auf die Urologische Bettenstation verlegt worden. Die Hämodialyse sei

weiterhin dreimal wöchentlich durchgeführt worden, hierzu sei am 19. August

2013.

die Perm-Cath-Einlage erfolgt. Zur Therapie der renalen Anämie habe die

Beschwerdeführerin von den Kollegen der Nephrologie wiederholt Erythrozytenkonzentrate,

EPO und Eiseninfusionen erhalten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Erholung

der Nierenfunktion gekommen, nach anfänglicher Polyurie habe sich die Diurese

auf normalem Niveau stabilisiert, sodass eine intravenöse Hydrierung nicht mehr

nötig gewesen sei. Das Kreatinin sei beim Austritt bei 209 umol/l gelegen.

Die im Rahmen der DIC aufgetretene Nekrose Dig IV links sei stets trocken

geblieben. Gemäss chirurgischem Konsil sei sie zurzeit nicht

interventionsbedürftig. Das am 20. August 2013 durchgeführte CT zeige

wahrscheinlich eine Persistenz des prävesikal links gelegenen Ureterkonkrements

sowie des bekannten Kelchkonkrements links. Die Beschwerdeführerin sei

intermittierend ängstlich gewesen und habe immer wieder geweint, weshalb eine psychiatrische

Mitbetreuung organisiert worden sei. Es sei eine Anpassungsstörung im Rahmen

der somatischen Erkrankung diagnostiziert worden, welche jedoch aktuell keine

Ergänzung der bereits bestehenden Medikation mit Lyrica erfordere. Die

Beschwerdeführerin habe am 3. September 2013 in gutem Allgemeinzustand und

beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.

7.2

PD Dr. med. G.___, Leitender

Arzt, Nephrologie, H.___, hielt im Bericht vom 29. April 2014

(IV-Nr. 15 S. 5 f.) folgende Beurteilung/Verlauf fest: Er behandle

die Beschwerdeführerin nephrologisch seit September 2013. Initial sei sie

dialysepflichtig gewesen. Erfreulicherweise habe sich die Nierenfunktion im

Verlauf doch so verbessert, dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe

durchgeführt werden müssen. Allerdings habe sich die GFR (Glomeruläre

Filtrationsrate) nun bei circa 25 ml/min eingependelt und im Moment

zeichne sich keine weitere Erholung der Nierenfunktion ab. Bei kompensiertem

Volumenstatus, normalem Blutdruck und derzeit praktisch keinen nachweisbaren

Folgen der Niereninsuffizienz im Labor seien jetzt die chronisch vorhandenen

nuchalen Kopfschmerzen das Hauptproblem der Beschwerdeführerin. Er habe diese

initial im Rahmen einer möglichen depressiven Symptomatik und auch als

Spannungskopfschmerz interpretiert und nun während acht Wochen ein

Antidepressivum verschrieben. Dieses Medikament (Zoloft) habe jedoch keine

positive Wirkung gezeigt. Seit der Durchführung einer Schädel-MR-Untersuchung,

welche eine Arachnoidalzyste gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin zudem beunruhigt.

Er sei nicht der Meinung, dass diese Pathologie die Kopfschmerzen erklären

könne, eine neurologische Beurteilung der Beschwerdeführerin scheine ihm jetzt

jedoch sinnvoll. Allenfalls stelle sich auch die Frage ob der Kopfschmerz mit

einer anderen Dauermedikation (Antiepileptikum?) behandelt werden könne.

7.3

Im Arztbericht vom 3. Juni

2014.

(IV-Nr. 17) hielt PD Dr. med. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Septischer Schock mit Multiorganversagen

wegen obstruktiver Pyelonephritis 2. August 2013, nachfolgend schweres

ARDS, disseminierte intravasale Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen),

akutes Nierenversagen mit vorübergehender Dialysepflicht, aktuell jedoch keine

vollständige Erholung der Nierenfunktion

2.

Chronische Niereninsuffizienz Stadium IV

im Rahmen von Diagnose 1,

vorgängig normale Nierenfunktion

3.

Chronische Kopfschmerzen seit August

2013.

im Rahmen des Multiorganversagens,

depressive Verstimmung

Schädel-MRI April 2014:

Grosse frontale Arachnoidalzyste (5 cm Durchmesser)

Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien sowohl berufliche

Massnahmen als auch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Fast ein

Jahr nach dem Multiorganversagen sei von Seiten der Nierenfunktion bei aktuell

fehlenden Noxen mit keiner weiteren Verbesserung mehr zu rechnen. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit

für eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit sei maximal während vier bis

fünf Stunden pro Tag möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw.

im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der

Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Es müsse sich um sitzende

Tätigkeiten handeln, die wenig anstrengend seien und regelmässige Pausen

beinhalten würden. Die maximale Arbeitsfähigkeit betrage 4 - 5

Stunden pro Tag.

7.4

Im Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin

für Neurologie FMH, vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 22 S. 5 f.) wurden

folgende Diagnosen aufgeführt:

Kopfschmerz, zurückzuführen

auf eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen

und Chronifizierung, EM August 2013

DD im Rahmen des

Multiorganversagens, depressive Verstimmung, anderen Pathologien

Schädel-MRI 1. April 2014:

Grosse frontale Arachnoidalzyste, einzelne Marklagerläsionen

Erfolglose, probatorische

Behandlung mit SRI und trizyklischem Antidepressivum

Septischer Schock mit

Multiorganversagen 2. August 2013 wegen obstruktiver Pyelonephritis

Schweres ARDS, DIC,

Nierenversagen

Chronische

Niereninsuffizienz Stadium IV

Im Verlaufe der letzten

Monate nur sehr protrahierte Erholung

Status nach vorübergehender

Hämodialyse August 2013

Der Kopfschmerz sei zurückzuführen auf

eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen und

Chronifizierung, aufgetreten im Rahmen des septischen Schocks mit

MuItiorganversagen. Ein Schädel-MRT sei bis auf eine frontale Arachnoidalzyste,

welche nicht mit den Beschwerden im Zusammenhang stehe, sowie einzelne

Marklagerläsionen unauffällig. Sie habe der Beschwerdeführerin den MRT-Befund

ausführlich erklärt. Offenbar seien die Retentionsparameter und Elektrolyte

aktuell bis auf eine Hyperphosphatämie unauffällig gewesen, so dass die

Kopfschmerzen nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen seien.

In der klinischen Untersuchung habe sie keine Hinweise auf eine grobe

Refraktionsanomalie oder eine Erhöhung des Augeninnendrucks gehabt. Die

Beschwerdeführerin gebe jedoch Mühe beim Fokussieren an. Sie empfehle eine

augenärztliche Kontrolle mit Frage nach Refraktionsanomalie und erhöhtem

Augeninnendruck. Zudem sei eine engmaschige Überwachung des Blutdrucks

durchzuführen und eine Prophylaxe zu erwägen, z.B. mit Magnesium (bei normaler

Nierenfunktion 10 - 20 Millimol täglich über 4 - 5 Monate)

oder Topiramat (wiederum bei normaler Nierenfunktion 75 - 100 mg

täglich). Oft sei das Erlernen einer Entspannungstechnik (autogenes Training,

progressive Muskelrelaxation) bei Kopfschmerzen hilfreich, insbesondere bei

verspannten Patienten. Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.

7.5

Im Arztbericht für Erwachsene

vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 21) bestätigte PD Dr. med. G.___

die bereits im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor)

ausgewiesenen Diagnosen, wobei er neu betreffend die chronische

Niereninsuffizienz Stadium IV eine «arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös

kontrolliert» festhielt. Der Verlauf sei stationär. Zudem bestätigte er die seit

2.

August 2013 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Haushaltshilfe bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit

von 4 - 5 Stunden in einer sitzenden Tätigkeit mit wenig Anstrengung

und regelmässigen Pausen sei zumutbar. Es würden eine persistierende Müdigkeit,

Leistungsintoleranz, partiell kontrollierte Kopfschmerzen angegeben. Derzeit

seien keine weiteren spezialärztlichen Untersuchungen geplant. Eine

neurologische Untersuchung bei Dr. med. M.___ habe stattgefunden. Die therapeutischen

Massnahmen bestünden in den Behandlungen der arteriellen Hypertonie sowie der

Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion. Die Arbeitsfähigkeit

könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden, berufliche

Massnahmen seien angezeigt.

7.6

Im Arztbericht vom 14. Oktober

2014.

(IV-Nr. 22 S. 1 ff.) hielt Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Kopfschmerz, zurückzuführen

auf eine systemische bakterielle Infektion, seit August 2013

Septischer Schock mit

Multiorganversagen, seit August 2013

Chronische

Niereninsuffizienz, seit August 2013

Die Beschwerdeführerin sei seit August

2013.

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe zu 100 %

arbeitsunfähig. Dies begründe sich nicht hauptsächlich durch die Kopfschmerzen,

sondern durch den stark reduzierten Allgemeinzustand und die stark reduzierte

Belastbarkeit.

7.7

Der Abklärungsfachmann C.___ nahm

im Situationsbericht vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24 S. 2 f.) zum

«Status» Stellung. Dabei führte er betreffend den «Gesundheitsschaden» aus, vor

20.

Jahren habe die Beschwerdeführerin erstmalig eine Nierenkolik gehabt. Im

2013.

habe sie erneut starke Nierenkoliken erlitten. Am 1. August 2013 habe

sie einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender Nierenfunktion

erlitten. Auslöser für das Problem solle die Blockade des Nierensteins sein. Die

Beschwerdeführerin sei 12 Tage im Koma gelegen und 5 Wochen auf der

lntensivstation. Initial sei sie dialysepflichtig gewesen. Im Verlauf habe sich

die Nierenfunktion verbessert, so dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe

durchgeführt werden müssen. Eine vollständige Erholung der Nierenfunktion habe sich

aber auch nicht eingestellt. Vordergründig leide die Beschwerdeführerin jetzt

an chronischen Kopfschmerzen und einer depressiven Verstimmung. Zur «Erwerbsbiographie»

wurde festgehalten: Gemäss den Angaben im Früherfassungsprotokoll vom 21. Januar

2014.

und dem IK (Auszug aus dem Individuellen Konto) folgend, habe die Beschwerdeführerin

nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Service absolviert. Bis zur

Geburt ihrer beiden Kinder (Jahrgänge: 1993 und 1995) habe sie vollzeitlich bei

der N.___ als Montagemitarbeiterin gearbeitet. Trotz Kinderbetreuung sei sie von

1997.

bis 2007 als Hauswartin in einem Alters- und Pflegeheim tätig gewesen. Das

Arbeitspensum habe dort ungefähr 50 % betragen. Aus wirtschaftlichen

Gründen sei dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Hierauf habe die Beschwerdeführerin

Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und in der Reinigung und

Montage gejobbt. Zwischen 2008 bis 2012 habe sie nachfolgende Jahreseinkommen

erzielt: 2008: CHF 21’146.00; 2009: CHF 21‘390.00; 2010: CHF 18‘421.00;

2011: CHF 18‘124.00; 2012: CHF 21’797.00. Gemäss dem Auszug aus dem

individuellen Konto habe die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012

Einkommen von CHF 18‘124.00 bis CHF 21‘797.00 erzielt. Daraus ergebe

sich ein durchschnittliches Einkommen von CHF 20‘175.00. Verglichen mit einem

Lohnniveau aus dem Privatsektor (Quelle: Schweizerische Lohnstrukturerhebung

[LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], TA1, Zweig «Sonstige

persönliche Dienstleistungen», Frauen, Niveau 3) komme dies bei einem

Jahreslohn im Vollzeitpensum von CHF 43‘125.00, gemessen mit dem

AHV-pflichtigen Durchschnittseinkommen von CHF 20‘175.00, einem Pensum von

höchstens 47 % gleich. Zur «Finanziellen Situation» führte der

Abklärungsfachmann aus, seit dem 26. Februar 2011 sei die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten geschieden. Am Früherfassungsgespräch

vom 21. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die

Alimente und Krankentaggelder knapp reichen würden, um die Ausgaben zu decken,

sowie im Validitätsfall heute ein ausserhäusliches Erwerbspensum von 80 %

zu gelten habe. Zudem sei über die Sozialhilfe eine Prämienverbilligung der

Krankenkasse beantragt worden. Auf Leistungen der Fürsorge habe die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Sie lebe mit ihren beiden erwachsenen

Kindern zusammen. Diese würden ihr beim Haushalt helfen. Die Beschwerdeführerin

müsse sich die Arbeit sehr einteilen, mache Pausen dazwischen und sei oft sehr müde.

Der Abklärungsfachmann hielt folgenden Kommentar

fest: Bei der Statuserhebung sei nicht einfach auf die bisherige

Erwerbsbiografie mit mehreren Teilzeitstellen abzustellen (alle zusammengezählt

ergäben ungefähr ein Erwerbspensum von 50 %). Im 2011 sei die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden worden. Hauptursächlich durch diese

Gegebenheit (mit veränderter Ausgangslage durch die familiäre Situation

bedingt) sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich

die heute 45jährige Beschwerdeführerin ohne Kinderbetreuungsaufgaben bei voller

Gesundheit nicht mit niederschwelligen Einkommen begnügt hätte. In der

Gesamtschau (Konklusion) sei im Validitätsfall ein Erwerbspensum von 80 %

ausgewiesen (ein Vollzeitpensum sei wegen der Unterhaltspflicht ihres

ehemaligen Ehemannes bis zur Beendigung der Lehre des jüngsten Kindes nicht

gegeben). Demzufolge gelte seit 2011 folgender Status: 80 % als

Erwerbstätige und 20 % als Hausfrau. Demgemäss sei die Invalidität – falls

nötig – in der gemischten Bemessungsmethode zu erheben.

7.8

In dem durch die B.___ in

Auftrag gegebenen Neurologisch-Psychiatrischen Konsilium vom 4. November

2014.

(IV-Nr. 28.3) hielt Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest (S. 8):

− Niereninsuffizienz nach

Multiorganversagen

− Kopfschmerzen

Die Beschwerdeführerin sei bis zum

Ereignis am 1. August 2013 gesund gewesen. Durch einen kleinen Nierenstein

habe sich eine Pyelonephritis mit der Folge einer Sepsis mit Multiorganversagen

entwickelt. Sie habe diese lebensgefährliche Erkrankung überlebt, aber noch bis

Februar 2014 an der Dialyse bleiben müssen. Die Nierenfunktion habe sich wieder

auf 25 % gebessert. Dennoch dürfe sie sich keine körperliche Anstrengung

zumuten. Im subjektiven Beschwerdebild klage sie vor allem über Müdigkeit und

Erschöpfbarkeit, was nach dieser schweren Erkrankung und der weiterhin

bestehenden Niereninsuffizienz nachvollziehbar sei. Weiterhin gebe sie starke

Kopfschmerzen an, die sich seit dem Multiorganversagen entwickelt hätten. Eine direkte

Gehirnschädigung sei jedoch nicht vorhanden. Als Zufallsbefund habe sich im MRT

eine Arachnoidalzyste frontal herausgestellt, die jedoch kaum relevant sei für

die beschriebene Kopfschmerzproblematik. Die Kopfschmerzen seien als weitere

Folge des Multiorganversagens, des jetzt bestehenden Bluthochdrucks und der

Niereninsuffizienz einzuordnen. Eine psychische Mitverursachung liege nicht

vor. Der psychische Status sei völlig unauffällig. Die Vermutung, die im H.___

hinsichtlich einer depressiven Entwicklung geäussert worden sei, treffe nicht

zu. Eine depressive Störung könne ausgeschlossen werden. Nachvollziehbar sei

die Beschwerdeführerin unglücklich über die Erkrankung und deren Folgen, zeige

jedoch eine normalpsychologische Umgangsweise damit und habe nicht einmal eine

Anpassungsstörung.

Aus psychiatrischer Sicht sei somit

keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei

durch eine internistische Erkrankung entstanden und müsse weiter auf dieser

Ebene beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin selbst dränge auf eine

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und habe jetzt ein Wochenpensum von fünf

Stunden zugestanden bekommen (S. 9).

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

liege nicht auf psychiatrischem Fachgebiet. Die ab 1. November 2014

ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das 24 %-Pensum

erscheine realistisch, sofern leichte Tätigkeiten gemeint seien. Eine Tätigkeit

als Haushaltshilfe sei wegen der Schwere der Tätigkeit wahrscheinlich nicht

zumutbar. Ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten

sei, könne Dr. med. E.___ nicht beurteilen. Wahrscheinlich handle es sich jetzt

um den natürlichen Verlauf, der medizinisch kaum beeinflussbar sei. Eine

psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich (S. 11).

7.9

Im Rahmen der Stellungnahme vom

19.

Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) hielt Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, die folgende

versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Die Beschwerdeführerin habe eine

äusserst schwere Erkrankung erlitten. Als Folge davon bestehe eine

Niereninsuffizienz Stadium IV, was eigentlich bedeute, dass die chronische

Hämodialyse oder die Nierentransplantation indiziert sein könnten. Die

Nierenleistung sei aber noch gerade grenzwertig, offenbar deshalb sehe PD Dr. med.

G.___ noch davon ab.

Aus den zitierten Berichten könne kein

klinisches Gesamtbild der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Die Angaben zur

Arbeitsfähigkeit seien nicht konsistent und nachvollziehbar begründet, da die

angegebene Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einmal hauptsächlich

den Kopfschmerzen, dann wieder dem reduzierten Allgemeinzustand und der

reduzierten Leistungsfähigkeit und raschen Ermüdbarkeit zugeschrieben werde,

alles Symptome, die schlecht fassbar seien. Die Arbeitsfähigkeit könne so nicht

situationsgerecht festgelegt werden. Unklar sei auch, wie es um die psychische

Verfassung stehe, sei doch von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Diese

könnte durchaus anhalten, da ja wie erwähnt die bedrohliche Situation seitens

der Nieren fortbestehe. Aus diesem Grunde müsse man sich gründlich mit den noch

realistischerweise vorhandenen Möglichkeiten zur Ausübung einer

Arbeitstätigkeit auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin werde

allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch und psychiatrisch

polydisziplinär begutachtet. Aufgrund der durch Dr. med. M.___ als Folge

der bakteriellen Infektion interpretierten Kopfschmerzen stelle sich auch die

Frage kognitiver Einschränkungen. PD Dr. med. G.___ erwähne die geistig

verminderte Leistungsfähigkeit) durch eine mögliche cerebrale Traumatisierung

und damit einer allfälligen neuropsychologischen Beurteilung.

7.10

Im Rahmen des polydiziplinären

Gutachtens der F.___ vom 10. September 2015 (IV-Nrn. 38.1 - 38.6)

stellten Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin,

Dr. med. P.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___,

Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer.

nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 18):

1.

Status nach septischem Schock mit

Multiorganversagen August 2013 bei/mit

obstruktiver Pyelonephritis

(4 mm Konkrement präostial links)

schwerem ARDS

Nierenversagen RIFLE L

Leberinsuffizienz

Herzkreislaufinsuffizienz

DIC: Nekrose Dig IV links

am ehesten bei Mikroembolie

2.

Neuropsychologische Defizite (ICD-10

F06.7), mittelschwerer Ausprägung bei Diagnose 1

Beeinträchtigung der

Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie in der

Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder Aufgaben

Ätiologie: am ehesten im

Rahmen der hochgradigen Niereninsuffizienz

3.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium

3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012 (ICD-10 N18.9)

4.

Chronischer Kopfschmerz zurückzuführen

auf eine Störung der Homöostase (ICD-10 G44.82)

mit migräniformem Charakter

Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit sei:

1.

Renale Hypertonie (ICD-10 I12.9)

Zusammenfassend könne gesagt werden,

dass sich bei der Beschwerdeführerin nach einem septischen Schock mit

Multiorganversagen vom August 2013, der für die Beschwerdeführerin hätte letal

ausgehen können, eine gewisse Besserung eingestellt habe. Im Vordergrund stehe

eine chronische Niereninsuffizienz, aktuell im Stadium 3b, und dazu

neuropsychologische Defizite mittelschwerer Ausprägung, weswegen die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei

(IV-Nr. 38.1 S. 21 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Reinemachfrau sei sie aktuell nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der

Beschwerdeführerin aufgrund allgemeiner Schwäche aktuell nicht zumutbar. In

einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei sie nach

körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung aktuell zu 50 % (vier

Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative Einschränkung müsse von

neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur Tätigkeiten mit geringem

Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit und ausreichender

Pausenmöglichkeit zumutbar seien. Eine weitere Verbesserung müsse abgewartet

werden.

Die Explorandin habe sich seit Juni 2014

bezüglich der Nierenfunktion nur diskret steigern können auf jetzt 32 ml/min

(GFR); aktuell sei sie immer noch nicht arbeitsfähig. Die jetzt festgestellte

Arbeitsfähigkeit gelte demnach in drei Monaten – nach erfolgter

Rekonditionierung. Bei einer Verschlechterung der Nierenleistung müsste eine

erneute Dialyse diskutiert werden; langfristig sei mit einer terminalen

Niereninsuffizienz zu rechnen.

Zu den medizinischen Massnahmen wurde

dargelegt, dass die regelmässige nephrologische Kontrolle im Vordergrund stehe.

Dazu würden, wie von den Nephrologen vom H.___ empfohlen, das körperliche

Aufbautraining und die Rekonditionierung empfohlen. Es sei denkbar, dass sich

bei weiterer Verbesserung der Kreatinin-Clearance auch die Kopfschmerzen zurückbildeten.

Der Blutdruck sei im Normbereich gewesen. Aus psychosomatischer,

allgemeinmedizinischer und neuropsychologischer Sicht könnten keine weiteren

Massnahmen genannt werden, die die Arbeitsfähigkeit verbessern würden.

7.11

In der Stellungnahme vom

8.

Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) hielt Dr. med. D.___, RAD,

fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als

Haushaltshilfe und Raumpflegerin ab dem 2. August 2013 zu 0 %

Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe ab Februar 2016

eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zuvor sei eine der Beschwerdeführerin

zumutbare Rekonditionierung durchzuführen. Im Haushalt habe vom 2. August

2013.

bis circa 31. Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %

bestanden (nephrologischer Bericht im Gutachten der F.___). Danach seien

körperlich leichte Tätigkeiten mit grösserem Zeitaufwand wieder zumutbar

gewesen. Ab 3. Juni 2014 (Bericht PD Dr. med. G.___) sei die

Haushalttätigkeit wieder bis auf schwere Tätigkeiten voll zumutbar. Die Beschwerdeführerin

könne sich Zeit nehmen, den Ablauf selbst einzuteilen und für schwere Arbeiten

die Hilfe der Söhne anzufordern. Im Haushalt könnten lediglich körperlich

schwere Arbeiten nicht mehr selbständig erledigt werden.

7.12

PD Dr. med. G.___ hielt im Schreiben

vom 16. Dezember 2015 an die Fachberaterin Sozialberatung der Lungenliga

(IV-Nr. 48 S. 3) fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine

körperliche Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung versucht

worden. Dies, weil er der Meinung gewesen sei, dass ein Teil der Beschwerden

der Beschwerdeführerin auch durch den aufgrund der akuten Erkrankung (mit dem

dann weiteren chronischen Verlauf) vergesellschafteten Muskelschwund eine Rolle

spielen könnte. Die Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin jedoch eher

schlecht ertragen. Einerseits habe ein Blutdruckanstieg (zum Teil bis sehr hohe

Werte) beobachtet werden können und auch eine übermässige Erschöpfung sowie

mehrere Tage anhaltende Muskelschmerzen nach dem Training seien beobachtet worden.

Aus diesem Grunde sei es ihr dann im Weiteren nicht mehr möglich gewesen, mit

diesen Trainingseinheiten (trotz der niedrigen Intensität) fortzufahren.

7.13

Die Verlaufsberichte vom

15.

März 2016 (IV-Nr. 63; Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juni

2016.

und IV-Nr. 50; Eingang bei der IV-Stelle: 18. März 2016) tragen zwar

dasselbe Datum, haben aber nicht den gleichen Inhalt. In dem am 28. Juni

2016.

bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (IV-Nr. 63) bestätigte

PD Dr. med. G.___ seine bereits in den Berichten vom 3. Juni

2014.

und 7. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.3 und 7.5 hiervor)

ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er in

Bezug auf den «septischen Schock mit Multiorganversagen wegen obstruktiver

Pyelonephritis» neu u.a. ausführte, es habe nachfolgend ein schweres ARDS mit

disseminierter intravasaler Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen,

wahrscheinlich auch ZNS) bestanden. Zudem hielt er betreffend die Diagnose «chronische

Kopfschmerzen seit August 2013» fest, aktuell sei eine Exacerbation der

Problematik mit täglichen Kopfschmerzen trotz medikamentöser Dauertherapie

gegeben, eine kürzlich (März 2016) durchgeführte HNO Abklärung inkl. CT habe

keinen neuen Befund erbracht. Ferner führte PD Dr. med. G.___ als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «rezidivierende, prolongiert

verlaufende respiratorische Infekte viraler Ätiologie» auf.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis dato zu

50.

% arbeitsunfähig und vorgängig seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es seien unveränderte Symptome mit

verminderter Leistungsfähigkeit, chronischen Kopfschmerzen und Nackenschmerzen

vorhanden. Die angegebenen Beschwerden seien Müdigkeit und Kopfschmerzen. Es

seien normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz

Stadium G2b gegeben. Seit dem letzten Bericht habe keine spezialärztliche

Untersuchung stattgefunden. Zu den «therapeutischen Massnahmen/Prognose» führte

PD Dr. med. G.___ die Behandlungen der arteriellen Hypertonie, der

Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion und der chronischen

Kopfschmerzen mit Antiepileptika auf.

Die gesundheitliche Störung wirke sich

bei der bisherigen Tätigkeit durch verminderte körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht

anstrengenden Tätigkeit von circa vier Stunden täglich sei für ihn möglich. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden. Es

seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten (wenig körperlich anstrengend,

hauptsächlich sitzend und regelmässige Pausen beinhaltend) während vier Stunden

pro Tag zumutbar.

7.14

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (IV-Nr. 55) betreffend die

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des gleichentags

geführten Telefonats mit PD Dr. med. G.___ fest, entgegen den Angaben der

Fachberaterin Sozialberatung der Krebsliga (recte: Lungenliga) habe sich der

Zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert. Sie habe nach wie vor ihre

fluktuierenden, nicht beeinflussbaren Kopfschmerzen und die Nierenfunktion habe

sich stabilisiert.

PD Dr. med. G.___ sage, er beurteile die

Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten

Tätigkeit. Somit gelte seit Krankheitsbeginn folgende Arbeitsfähigkeit: 0 %

für jede Tätigkeit ab dem 2. August 2013 - 31. März 2015; 0 %

weiterhin für die angestammte Tätigkeit; 50 % für eine körperlich

leichtere, angepasste Tätigkeit ab dem 1. April 2015. PD Dr. med. G.___ habe

die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder

verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, seine überzeugende Einschätzung

anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Die so attestierte

Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 stehe somit im nachvollziehbaren

Widerspruch zur Beurteilung des F.___.

7.15

Der Abklärungsfachmann C.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 65 S. 2)

betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 fest, dem

Wortlaut der Beurteilung des Schreibenden vom 25. April 2016

(Protokolleintrag) folgend, sei der Grad der Invalidität bis 31. März 2015

mittels der gemischten Bemessungsmethode bei einem Erwerbsanteil von 80 %

zu ermitteln. Da in Sachen Erwerb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für

jegliche Tätigkeiten in selbiger Zeit ausgewiesen sei, ergebe sich allein bezogen

auf den Erwerb ein lnvaliditätsgrad von mindestens 80 %, welcher ohnehin

zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige. Somit habe auf eine

eigentliche Haushaltsabklärung verzichtet werden können. Mit Wirkung ab 1. April

2015.

sei der Schreibende übereingekommen, dass sich eine Änderung der

Bemessungsmethode aufdränge (Wegfall der Kinderbetreuungsaufgaben) und die

Invalidität fortan mittels eines Einkommensvergleichs zu erheben sei. Dem

Bevollmächtigten der versicherten Person seien am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten

zugestellt worden. Im vorhin erwähnten Einwandschreiben vom 10. Juni 2016

seien keine begründeten Einwände gegen die vom Schreibenden erhobenen

Tatbestände eingegangen. Somit könne an den Feststellungen des Schreibenden festgehalten

werden. Dagegen sei zum medizinischen Sachverhalt ab 1. April 2015

Stellung zu beziehen.

7.16

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 1. September 2016 (IV-Nr. 67 S. 2)

fest, im nephrologischen Bericht von PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl.

E. II. 7.13 hiervor) bestätige dieser nochmals (siehe Aktennotiz vom

25.

April 2016, vgl. E. II. 7.14 hiervor) die Arbeitsfähigkeit von

50.

% ab dem 1. April 2015 für eine angepasste, körperlich wenig

anstrengende, hauptsächlich sitzende Tätigkeit, wie er schon im Bericht vom

7.

Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) und dem Telefonat vom 25. April

2015.

(recte: 2016) beurteilt habe. Dabei seien die Symptome (verminderte

Leistungsfähigkeit, chronische Kopfschmerzen und Nackenschmerzen) unverändert. Die

Beurteilung bleibe gemäss der Aktennotiz vom 25. April 2015 (recte: 2016)

unverändert.

8.

Es ist zunächst auf das durch

die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten bei der F.___

vom 10. September 2015 einzugehen:

8.1

Das von Dr. med. O.___, Facharzt

für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Dr. med. K.___,

Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___,

Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer.

nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, erstellte polydisziplinäre

Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2

hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen,

psychosomatischen, neurologischen, nephrologischen und neuropsychologischen Exploration

unterzogen (IV-Nrn. 38.1 S. 9 f., 38.3 S. 2 ff., 38.4 S. 2

ff., 38.5 S. 3 ff., 38.6 S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten

Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht

das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische

Untersuchungen (IV-Nr. 38.2), eine psychometrische Messung nach HAMD-21

(Hamilton Depression Scale, IV-Nr. 38.3 S. 9), neurologische und

nephrologische Untersuchungen inkl. Zusatzuntersuchungen sowie

verhaltensneurologische Untersuchungen mittels verschiedenen Testverfahren (IV-Nrn. 38.4

S. 4 f., 38.5 S. 6 f., 38.6 S. 4) durchgeführt. Wie das Aufführen

der Akten ab dem 17. September 2013 in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.1

S. 2 ff.) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) erstellt. Im psychosomatischen Teilgutachten wurden

wichtige Punkte der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 38.3 S. 5 f.)

und im nephrologischen Teilgutachten erfolgte sodann eine fachspezifische Ergänzung

betreffend die Vorgeschichte. Ausserdem holte Prof. Dr. med. Q.___ vom

behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ am 20. Mai 2015 ergänzende

telefonische Auskünfte ein (IV-Nr. 38.5 S. 2 f.).

Ferner leuchten die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt

aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend unauffällig präsentierenden

psychopathologischen Befunde sowie der im Rahmen des HAMD-21-Tests erreichten

6.

Punkte die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die Beschwerden der

Beschwerdeführerin keinen eigenständigen psychosomatisch-psychiatrischen

Korrelaten zuordnen liessen (IV-Nr. 38.3 S. 9 f.). Auch die

Ausführungen der Neurologen, wonach der chronische Kopfschmerz auf eine Störung

der Homöostase zurückführen sei (IV-Nr. 38.4 S. 6), vermögen

einzuleuchten. Denn es wurde diesbezüglich festgehalten, dass bei der

Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien gemäss den Kriterien der

Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) erfüllt seien. So habe sich der

Kopfschmerz erstens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Störung

entwickelt und zweitens existierten Hinweise, dass die Störung Kopfschmerzen

verursachen könne (Besserung der Kopfschmerzen nach der Dialyse und Progredienz

seit Beendigung der Dialyse). Anlässlich der durchgeführten Laboruntersuchungen

vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 38.5 S. 7) erscheint die Einschätzung

der Nephrologin Prof. Dr. med. Q.___ schlüssig, wonach die Blutwerte bei sehr

guter Diurese (Trinkmenge 3 - 4 l/Tag) ohne spezifische Behandlung

keine Hinweise für eine fortgeschrittene urämische Stoffwechselstörung zeigten

und daher die Müdigkeit und Schlaflosigkeit nur teilweise durch die

Niereninsuffizienz erklärbar seien. Ferner überzeugt die Darlegung, dass die

Nierenfunktion jetzt mit einer feststellten Kreatinin-Clearance von 32 ml/min/1,73m2

im Stadium 3b nach KDIGO liege. Aufgrund der im Rahmen des neuropsychologischen

Teilgutachtens durchgeführten Testverfahren (IV-Nr. 38.6 S. 5 ff.) ist

auch die gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich die

neuropsychologischen Defizite insbesondere auf Aufmerksamkeits-,

Konzentrations-, und Gedächtnisleistungen bezögen und darüber hinaus

Schwierigkeiten in der Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder

Aufgaben bestünden. So lägen die Leistungen der Beschwerdeführerin beim

Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest nach Zimmermann und Fimm, 1994,

insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, im Sinne einer

allgemeinen, deutlich ausgeprägten Reaktionsverlangsamung. Beim Aufmerksamkeits-Belastungs-Test

d2 nach Brickenkamp, 1981, seien die Leistungen der selektiven Aufmerksamkeit

und Konzentrationsbelastungsfähigkeit – verglichen mit entsprechenden Altersnormen

– insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich bei hoher Fehlerzahl und grosser

Leistungsschwankung (IV-Nr. 38.6 S. 5 f.).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der F.___ vom 10. September 2015 grundsätzlich voller Beweiswert

zu.

8.2

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des

medizinischen Gutachtens der F.___ nicht in Frage zu stellen:

8.2.1

Im Rahmen des psychosomatischen

Teilgutachtens führten die Gutachter aus, ihre Einschätzung verhalte sich

kongruent mit der Neurologisch-Psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.___

vom Herbst 2014, welcher in seinem Gutachten einen unauffälligen psychischen

Status bei der Beschwerdeführerin beschrieben, respektive eine depressive

Störung ausgeschlossen habe (IV-Nr. 38.3 S. 10). Diesen

Einschätzungen kann gefolgt werden. So konnte Dr. med. E.___ anlässlich seines

Konsiliums vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) sowohl eine

depressive Störung als auch eine Anpassungsstörung – die vorgängig bspw. im

Austrittsbericht des I.___ vom 17. September 2013 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) festgehalten worden war – ausschliessen. Er ging von einem völlig

unauffälligen psychischen Status aus. Entsprechende Angaben sind denn auch dem

psychosomatischen Teilgutachten der F.___ zu entnehmen, in dessen Rahmen ein

unauffälliger psychopathologischer Befund und mit einem Ergebnis von 6 Punkten

beim Fremdbeurteilungstest (HAMD-21) keine relevante Depression festgestellt

werden konnten.

Das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 4. November 2014 vermag das beweiswertige psychosomatische

Teilgutachten der F.___ folglich nicht in Frage zu stellen.

8.2.2

Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens

der F.___ nahmen die Gutachter zum Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med.

M.___ vom 4. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) Stellung und

führten aus, die Diagnose eines Kopfschmerzes, welcher auf eine systemische

Infektion zurückzuführen sei, sei aktuell nicht nachzuvollziehen, da die

Kriterien der IHS nicht erfüllt seien (IV-Nr. 38.4 S. 6). Hierzu

gehörten, dass der Kopfschmerz sich während der akuten systemischen Infektion

entwickelt habe und innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Behandlung

der Infektion verschwinde. Da sich Dr. med. M.___ sowohl in ihrem Bericht

vom 4. Juni 2014 als auch im Arztbericht vom 14. Oktober 2014 (vgl.

E. II. 7.6 hiervor) mit der Diagnose des «Kopfschmerzes, zurückzuführen auf

eine systemische bakterielle Infektion», nicht näher auseinandersetzte, ist

diese Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Sie führte diesbezüglich im

Bericht vom 4. Juni 2014 einzig in generell-abstrakter Weise aus, die

Kopfschmerzen seien nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen.

Eine Auseinandersetzung mit den hierzu erforderlichen Kriterien gemäss IHS hat indes

nicht stattgefunden.

Damit vermögen die Berichte von Dr. med.

M.___ am beweiswertigen neurologischen Teilgutachten der F.___ keine Zweifel

hervorzurufen.

8.2.3

Im nephrologischen Teilgutachten

der F.___ von Prof. Dr. med. Q.___ sind keine den Diagnosestellungen des

behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ entgegenstehenden Befunde ersichtlich.

So wies Letzterer im Arztbericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3

hiervor) eine «chronische Niereninsuffizienz Stadium IV» aus und bezifferte die

Nierenfunktion in dem kurze Zeit zuvor – am 29. April 2014 (vgl. E. II.

7.2

hiervor) – verfassten Bericht mit einem GFR von circa 25 ml/min. PD

Dr. med. G.___ rechnete sodann im Juni 2014 und somit ungefähr ein Jahr nach

dem Multiorganversagen und bei aktuell fehlenden Noxen nicht mit einer weiteren

Verbesserung der Nierenfunktion. Aufgrund der labormedizinischen Untersuchungen

im Rahmen des Gutachtens der F.___ wurde sodann durch Prof. Dr. med. Q.___

bei einem GFR von 32 ml/min eine «chronische Niereninsuffizienz im Stadium

3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012» ausgewiesen. Es kann

daher festgehalten werden, dass sich die Situation betreffend die

Niereninsuffizienz der Beschwerdeführerin als nicht wesentlich verändert

präsentiert.

In Bezug auf die im Bericht vom

7.

Oktober 2014 von PD Dr. med. G.___ weiter festgehaltene arterielle

Hypertonie, die aktuell indes medikamentös kontrolliert sei (vgl.

E. II. 7.5 hiervor), ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des

nephrologischen Teilgutachtens nicht bestätigt werden konnte. So führte Prof.

Dr. med. Q.___ aus, die Blutdruckwerte seien mit Atacand aktuell und

anamnestisch auch zu Hause gut eingestellt (RR: 130/80 mmHg) (IV-Nr. 83.5

S. 8 unten).

Folglich widersprechen die Arztberichte

von PD Dr. med. G.___ vom 3. Juni und 7. Oktober 2014 dem

nephrologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___ nicht.

8.2.4

In Bezug auf das ebenfalls

durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten der F.___ finden sich keine entsprechenden

medizinischen Vorakten. Somit ist das neuropsychologische Teilgutachten von

Prof. Dr. med. S.___ als voll beweiswertig zu qualifizieren.

8.3

Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen auch die nach dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom

10.

September 2015 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu schmälern:

8.3.1

So führte der behandelnde

Nephrologe PD Dr. med. G.___ im Schreiben vom 16. Dezember 2015 (vgl. E.

II. 7.12 hiervor) in Bezug auf die nach dem Gutachten versuchte körperliche

Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung aus, diese

Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin eher schlecht ertragen. Es sei

ihr aufgrund eines Blutdruckanstiegs und übermässiger Erschöpfung nicht möglich

gewesen, mit diesen fortzufahren. Daher seien diese abgebrochen worden. Dieses

Aufbautraining war bereits im nephrologischen Teilgutachten von

Prof. Dr. med. Q.___ thematisiert worden. So führte die Gutachterin

betreffend die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus

(IV-Nr. 38.5 S. 9), sie empfehle wie auch der behandelnde Nephrologe

PD Dr. med. G.___ nach einer Übergangsphase körperliches Aufbautraining und

Konditionierung. Da sich die nephrologischen Fachärzte diesbezüglich somit einig

waren, liegt keine andere Beurteilung als jene im Gutachten der F.___ vor.

8.3.2

In Bezug auf den Verlaufsbericht von

PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) ist

festzuhalten, dass er von «unveränderten Symptomen» mit verminderter

Leistungsfähigkeit sowie chronischen Kopf- und Nackenschmerzen sprach. Weiter

gab er normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz

im Stadium G2b an. In Bezug auf die chronischen Kopfschmerzen trotz

medikamentöser Dauertherapie führte er sodann aus, dass eine HNO-Abklärung

inkl. CT vom März 2016 keinen neuen Befund gebracht habe. Diese Angaben stehen

denjenigen von Prof. Dr. med. Q.___ im Gutachten des F.___ nicht

entgegen. So wies sie ebenfalls eine chronische Niereninsuffizienz, allerdings im

Stadium 3b (Übergang zu Stadium 4), aus und bezeichnete die Blutdruckwerte mit

Atacand aktuell und anamnestisch auch zu Hause als gut eingestellt. Im Weiteren

werden auch die chronischen Kopfschmerzen thematisiert und diesbezüglich

ausgeführt, die fortgeschrittene Niereninsuffizienz als Ursache für die

Kopfschmerzen wäre ungewöhnlich (IV-Nr. 38.5 S. 8). Auch hier findet

sich kein Widerspruch zum nephrologischen Teilgutachten.

8.4

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 10. September

2015.

in Bezug auf die Diagnosestellung und die Befunderhebung insgesamt voller

Beweiswert zukommt. Dies wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht

bestritten, die im Gutachten der F.___ formulierten Schlussfolgerungen, wurden in

der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

9.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin der Einschätzung von PD Dr. med. G.___ betreffend

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht den Vorzug gegenüber derjenigen

im Gutachten des F.___ vom 10. September 2015 gegeben hat:

9.1

In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der F.___ festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Reinemachfrau/Haushaltshilfe nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der

Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Schwäche aktuell nicht zumutbar. In

einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei die

Beschwerdeführerin nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung

aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative

Einschränkung müsse von neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur

Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit

und ausreichender Pausenmöglichkeiten zumutbar seien.

9.2

Die gutachterlichen

Einschätzungen betreffend die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab

2.

August 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe werden

durch die übrigen medizinischen Beurteilungen in den vorliegenden Akten

gestützt: So ging bereits der die Beschwerdeführerin behandelnde Nephrologe PD Dr. med.

G.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) davon

aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit

2.

August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies bestätigte er sodann

in seinen weiteren Berichten vom 7. Oktober 2014 und 8. Oktober 2015

(vgl. E. II. 7.5, 7.11 hiervor). Auch die Neurologin Dr. med. M.___ hielt in

ihrem Bericht vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, die

Beschwerdeführerin sei seit August 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Haushaltshilfe zu 100 % arbeitsunfähig.

9.3

In Bezug auf die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich

leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nach körperlichem Aufbautraining

und Rekonditionierung von aktuell 50 % ist auf die Einschätzung von PD Dr.

med. G.___ im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) einzugehen.

Er hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

maximal während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten könne. Dies bestätigte

er auch anlässlich des Telefonats mit der Gutachterin des F.___ Prof. Dr. med.

Q.___ vom 20. Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 38.5 S. 2 f.). Den

Ausführungen zu diesem Telefongespräch ist sodann zu entnehmen, dass der

behandelnde Nephrologe bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Dekonditionierung

selbst für tägliche Arbeiten sehe und ihr deshalb Physiotherapie verordnet habe.

Er sehe aber aus nephrologischer Sicht ebenfalls keinen Grund, weshalb die

Beschwerdeführerin nicht wieder mit Arbeiten anfangen sollte. Es ist daher

davon auszugehen, dass er die verordnete Physiotherapie nicht als unmittelbare

Voraussetzung für den Einstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben

qualifizierte. Zudem hielt er eine 50%ige Arbeit bereits vor dem Verfassen des

polydisziplinären Gutachtens für zumutbar, ohne diese an irgendwelche

Voraussetzungen zu knüpfen. In diesem Sinn führte Prof. Dr. med. Q.___ in ihrem

nephrologischen Teilgutachten denn auch aus, die Beschwerdeführerin habe bei der

Niereninsuffizienz mittleren Schweregrades das Potenzial, in der Tätigkeit als

Haushaltshilfe für vier Stunden pro Tag (50 %) arbeitsfähig zu sein. Sie bräuchte

einen Arbeitsplatz mit leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Des

Weiteren hielt sie unter dem Titel «Möglichkeiten zur Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebietes» fest, sie empfehle – wie auch

der behandelnde Nephrologe – in einer Übergangsphase körperliches

Aufbautraining und Konditionierung (IV-Nr. 38.5 S. 9). Im Rahmen der

konsensualen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter sodann aus, die

Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden

Verweistätigkeit «nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung»

aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig (IV-Nr. 38.1

S. 22), wobei nur Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und

konzentrative Belastbarkeit und ausreichenden Pausenmöglichkeiten zumutbar

seien. Die Gutachter setzten sich jedoch nicht vertieft mit diesem

erforderlichen körperlichen Aufbautraining bzw. mit der Rekonditionierung auseinander,

weshalb aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, um welche Art von Training es

sich dabei handeln müsste. Sie stützen sich dabei im Wesentlichen auf die

Einschätzungen des behandelnden Nephrologen ab. Ausserdem hielt die nephrologische

Expertin Prof. Dr. med. Q.___ explizit fest, dass das Aufbautraining/Konditionierung

die Arbeitsfähigkeit einzig noch «verbessern» könnte (vgl. IV-Nr. 38.5

S. 9 unten). Ob die entsprechende Durchführung eines Aufbautrainings –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 10) – im Rahmen des

Gutachtens der F.___ tatsächlich als unmittelbare Voraussetzung für die

Ausübung einer ausserhäuslichen Tätigkeit anzusehen ist, geht damit aus dem

Gutachten der F.___ nicht ohne Weiteres hervor. Dies hat der RAD-Arzt Dr. med. D.___

in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.11 hiervor)

nicht hinterfragt. So ging er gestützt auf das Gutachten der F.___ davon aus,

dass bei der Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Rekonditionierung eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2016 bestehe. Aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen kann dieser Einschätzung indes nicht gefolgt werden. Daher vermag

die Beschwerdeführerin aus dem erfolglos durchgeführten Physiotherapietraining

(vgl. dazu Schreiben von PD Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2015, vgl. E.

II. 7.12 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies umso weniger, als

PD Dr. med. G.___ auch nach diesem erfolglosen

Rekonditionierungsversuch die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl.

Verlaufsbericht vom 15. März 2016, E. II. 7.13 hiervor). So erweist sich

insbesondere die daraus gezogene Schlussfolgerung (A.S. 10), wonach ohne

ein erfolgreich durchgeführtes Aufbautraining weiterhin von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, als nicht überzeugend.

9.4

Es stellt sich daher die Frage,

ab welchem Zeitpunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der behandelnde

Nephrologe PD Dr. med. G.___ hielt diesbezüglich in seinem Verlaufsbericht vom

15.

März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 1. April 2015 bis dato zu 50 % arbeitsfähig in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe. Dieser Einschätzung kann gefolgt

werden. So steht die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2013 in

regelmässiger nephrologischer Behandlung bei PD Dr. med. G.___, weshalb davon

ausgehen ist, dass er ihren Gesundheitszustand sowie die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit am verlässlichsten einzuschätzen vermag. Dies auch in

Anbetracht der Tatsache, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen von der chronischen Niereninsuffizienz

herrühren, die das medizinische Fachgebiet betreffen, auf welches sich PD Dr.

med. G.___ spezialisiert hat. Das Abstellen auf die Beurteilung des

behandelnden Arztes PD Dr. med. G.___ im vorliegenden Fall erscheint auch unter

dem Aspekt der Erfahrungstatsache plausibel, wonach behandelnde Ärzte im

Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353). So hielt denn auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in

seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) fest, PD

Dr. med. G.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder

verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, dessen überzeugende Einschätzung

anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Daher

stehe die so attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 in «nachvollziehbarem

Widerspruch» zur Beurteilung der F.___. Diese Einschätzungen des RAD-Arztes beruhen

auch auf einem Telefongespräch mit dem behandelnden Nephrologen

PD Dr. med. G.___ vom 25. April 2016. Diesen kann gefolgt

werden. Dies bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sodann auch in der

Stellungnahme vom 1. September 2016 (vgl. E. II. 7.16 hiervor). Es ist deshalb

richtig, diesen Einschätzungen des behandelnden Arztes, bei welchem sich die

Beschwerdeführerin in regelmässigen, monatlichen Behandlungen (vgl.

IV-Nr. 38.5 S. 4) befindet und der folglich den Beginn der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit dadurch am verlässlichsten festlegen kann, zu folgen. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 wieder eine Arbeitstätigkeit

in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre.

9.5

Damit ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016

(A.S. 1 ff.) von einer seit dem 1. August 2014 (nach Ablauf des

Wartejahres) bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in

ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie von einem der

Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 zumutbaren Arbeitspensum von 50 %

ausging.

10.

Die konkreten Berechnungen der

Invaliditätsgrade mit der gemischten Bemessungsmethode ab 1. August 2014

bzw. mit dem Einkommensvergleich ab 1. April 2015 wurden durch die

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden. So erweisen sich auch die anlässlich des Einkommensvergleichs ab

1.

April 2015 berechneten Valideneinkommen von CHF 47'376.00 und

Invalideneinkommen von CHF 23'688.00 als korrekt.

10.1

Beim Invalideneinkommen, das von

der Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage von statistischen

Durchschnittswerten (LSE 2014, TA1_tirage_level, Ziff. 96,

Kompetenzniveau 1, Frauen) ermittelt wurde, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung

ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Es rechtfertigt sich vorliegend bei der

Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen bei der Ausübung einer

beruflichen Verweistätigkeit (körperlich leichte, hauptsächlich sitzende und

regelmässige Pausen beinhaltende Arbeiten) ein leidensbedingter Abzug von

15.

%. Da sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind,

beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 20'134.80.

10.2

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 47'376.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 20'134.80

resultiert für den Zeitpunkt ab 1. April 2015 eine Erwerbseinbusse von

CHF 27'241.20 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit

ändert sich an dem bereits in der angefochtenen Verfügung errechneten Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3.1 hiervor) nichts. Daran kann

festgehalten werden.

10.3

Zusammenfassend wäre die

Beschwerdeführerin somit ab 1. April 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Der

Invaliditätsgrad beläuft sich auf 58 %. Sie hat demnach ab 1. August

2015.

(Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3

hiervor).

11.

Folglich ist die Verfügung vom 20. Dezember

2016.

zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

13.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

hat am 5. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er für das gesamte

Verfahren – somit auch für jenes vor der Vorinstanz – einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 8'083.70 geltend macht. Die Kosten für das vorangehende Einwandverfahren

vor der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens indes nicht entschädigt und können daher hier nicht

berücksichtigt werden. Es ist somit von geltend gemachten Auslagen von total

CHF 201.90 und einem Aufwand von 24,22 Stunden auszugehen. Da in mehreren

Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits enthalten ist (acht Kurzbriefe an die Klientin vom 6., 18. Januar,

13.

, 28. Februar, 11., 15. Mai, 2., 27. Juni 2017 à je

0,17 Std.; E-Mail an/von Dritte vom 20. Januar 2017 à 0,08 Std.

und vom 3. März 2017 à 0,17 Std.; Eingabe der Honorarnote vom 30. Juni

2017.

à 0,5 Std.) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche

Aufwand auf 22,11 Stunden zu kürzen. Dies gilt auch für die «Briefe vom

Gericht» vom 25. Januar und 27. Juni 2017 à je 0,08 Std. Somit

beträgt der Aufwand noch 21,95 Std. Nicht berücksichtigt werden kann auch

der Zeitaufwand von 0,83 Std. vom 17. Januar 2017, der anscheinend

eine Besprechung zwischen Anwälten derselben Kanzlei betrifft. Der verbleibende

Aufwand von 21,12 Std. erscheint sowohl in Anbetracht dessen, dass

Rechtsbeistand Feuz die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren vertreten

hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als auch im

Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen sowie dem Umfang von Eingaben und

Korrespondenz während des Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Der Aufwand wird deshalb

pauschal auf total 15 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz beträgt gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

CHF 180.00. Damit beträgt das Honorar CHF 2'700.00 (15 Std. x

CHF 180.00). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von

CHF 201.90 und unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 232.20)

beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf total CHF 3'134.10.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 324.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'458.10), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem dem

in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00

auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit

der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

13.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Hugo Feuz wird auf CHF 3'134.10 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.00

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi