VSBES.2017.19
Invalidenrente
11. Dezember 2017Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführerin
Gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 17. Dezember 2013 unter Hinweis auf
einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender
Nierenfunktion seit dem 1. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 9) und der Akten
des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 11.1 - 11.4,
18.1 - 18.4), führte die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 13) und holte medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 15 ff., 19
ff.). Der Abklärungsfachmann C.___ hielt im Situationsbericht vom
30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin seit
2011 von einem Status von 80 % als Erwerbstätige und 20 % als
Hausfrau auszugehen. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___,
Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
19. Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.), teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 mit
(IV-Nr. 26), zur Klärung ihrer Leistungsansprüche werde eine umfassende
medizinische Begutachtung (allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch
und psychiatrisch) als notwendig erachtet. Ohne schriftlich begründeten
Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
(Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Innert
derselben Frist könne die Beschwerdeführerin Zusatzfragen zum Fragenkatalog
(IV-Nr. 27) einreichen. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___
weitere Akten ein (IV-Nrn. 28.1 - 28.3), darunter das
Neurologisch-Psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Neurologie FMH, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 28.3). Mit
Mitteilung vom 16. April 2015 (IV-Nr. 34) wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, die polydisziplinäre medizinische Untersuchung erfolge durch die F.___.
Es würden folgende Untersuchungen durchgeführt: Allgemeine Innere Medizin,
Nephrologie, Neurologie, sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten
wurde am 10. September 2015 erstattet (IV-Nrn. 38.1 - 38.6).
1.2 Nach Einholen der Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2
f.) holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Medizinische
Klinik, Nephrologie, H.___, das Schreiben vom 16. Dezember 2015
(IV-Nr. 48 S. 3) sowie dessen Verlaufsbericht vom 15. März 2016
(IV-Nr. 63) ein. Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, vom
25. April 2016 (IV-Nr. 55) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 56) die Ausrichtung
einer ganzen Rente ab 1. August 2014 und einer halben Rente ab
1. August 2015 in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
10. Juni 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 60). Zu diesen liess die
Beschwerdegegnerin sowohl den Abklärungsfachmann C.___ am 6. Juli 2016
(IV-Nr. 65) als auch den RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 1. September 2016
(IV-Nr. 67 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) wurde sodann der Vorbescheid vom
12. Mai 2016 bestätigt.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2016
der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Solothurn, sei
aufzuheben, soweit sie die volle Invalidenrente auf eine halbe Rente reduziert.
Eventuell: Es sei die
Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
16. Februar 2017 (A.S. 20 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde in allen Punkten
4. Mit Verfügung vom 3. April
2017 (A.S. 33 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Mit Replik vom 2. Juni
2017 (A.S. 40 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom
18. Januar 2017 festhalten.
6. Mit Eingabe vom 20. Juni
2017 (A.S. 44) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende
Stellungnahme.
7. Die am 5. Juli 2017
(A.S. 46 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2017
(A.S. 52) zur Kenntnisnahme zugestellt.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren ist
im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach dem
1.
August 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
4.3
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Dezember 2016) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.)
der Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 zu Recht eine halbe Rente
zugesprochen hat.
6.
Vorab ist auf die Rüge einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht
durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. So lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen (A.S. 11), die Beschwerdegegnerin lege in der Verfügung erneut
nicht dar, auf welche angeblichen Einschätzungen von PD Dr. med. G.___
sie sich ausschliesslich stütze und inwiefern sämtliche anderen ärztlichen
Stellungnahmen und Gutachten nicht zuträfen. Zudem habe sie nicht die Möglichkeit
gehabt, sich zu den dokumentierten, angeblichen Einschätzungen von
PD Dr. med. G.___ zu äussern. Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) geht indes hervor, worauf sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid konkret stützte. Somit wurden die als
wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Somit kann keine Verletzung der
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV [Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101] sowie Art. 61
lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
[Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110] abgeleitete Prüfungs- und
Begründungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_368/2007 vom
18.
September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3
S. 357 ff.) erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom
20.
April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich
ist, das vorinstanzliche Erkenntnis […] sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180
E. 1a S. 181;9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). Dies
ist vorliegend der Fall. Es kann ferner festgehalten werden, dass der
Abklärungsfachmann C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (vgl. E.
II. 7.15 hiernach) explizit festhielt, dass dem Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten zugestellt worden
seien. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über
sämtliche relevanten Vorakten verfügte und sich im Rahmen der Beschwerdeschrift
vom 18. Januar 2017 dazu äussern konnte. Damit sind die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
7.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen
relevant:
7.1
Im Austrittsbericht des I.___ vom
17.
September 2013 (IV-Nr. 15 S. 11 ff.) betreffend die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September
2013.
stellten die Assistenzärztin J.___, der Oberarzt Dr. med. K.___ und
die Leitende Ärztin Dr. med. L.___, Urologisches Kompetenzzentrum, folgende
Diagnosen:
− Septischer Schock mit Multiorganversagen
bei/mit
− Obstruktiver Pyelonephritis (4 mm
Konkrement präostinal links)
− schweres ARDS
− Nierenversagen RIFLE L
− Leberinsuffizienz
− Herzkreislaufinsuffizienz
− DIC: Nekrose Dig IV links am ehesten bei
Mikroembolie
− Anpassungsstörung im Rahmen der
somatischen Erkrankung
Perioperativ sei die Beschwerdeführerin
kreislaufinstabil geworden, so dass die Verlegung auf die Intensivstation erfolgt
sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Multiorganversagen mit ARDS, DIC, steigenden
Leberwerten, Nierenversagen und Herzkreislaufinsuffizienz gekommen. Unter intensivmedizinischer
Behandlung und resistenzgerechter antibiotischer Therapie habe sie sich
stabilisiert. Aufgrund persistierender Anurie sei die intermittierende Hämodialyse
durch die Dialysestation erfolgt. Bei gebessertem Allgemeinzustand am 16. August
2013.
sei sie auf die Urologische Bettenstation verlegt worden. Die Hämodialyse sei
weiterhin dreimal wöchentlich durchgeführt worden, hierzu sei am 19. August
2013.
die Perm-Cath-Einlage erfolgt. Zur Therapie der renalen Anämie habe die
Beschwerdeführerin von den Kollegen der Nephrologie wiederholt Erythrozytenkonzentrate,
EPO und Eiseninfusionen erhalten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Erholung
der Nierenfunktion gekommen, nach anfänglicher Polyurie habe sich die Diurese
auf normalem Niveau stabilisiert, sodass eine intravenöse Hydrierung nicht mehr
nötig gewesen sei. Das Kreatinin sei beim Austritt bei 209 umol/l gelegen.
Die im Rahmen der DIC aufgetretene Nekrose Dig IV links sei stets trocken
geblieben. Gemäss chirurgischem Konsil sei sie zurzeit nicht
interventionsbedürftig. Das am 20. August 2013 durchgeführte CT zeige
wahrscheinlich eine Persistenz des prävesikal links gelegenen Ureterkonkrements
sowie des bekannten Kelchkonkrements links. Die Beschwerdeführerin sei
intermittierend ängstlich gewesen und habe immer wieder geweint, weshalb eine psychiatrische
Mitbetreuung organisiert worden sei. Es sei eine Anpassungsstörung im Rahmen
der somatischen Erkrankung diagnostiziert worden, welche jedoch aktuell keine
Ergänzung der bereits bestehenden Medikation mit Lyrica erfordere. Die
Beschwerdeführerin habe am 3. September 2013 in gutem Allgemeinzustand und
beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.
7.2
PD Dr. med. G.___, Leitender
Arzt, Nephrologie, H.___, hielt im Bericht vom 29. April 2014
(IV-Nr. 15 S. 5 f.) folgende Beurteilung/Verlauf fest: Er behandle
die Beschwerdeführerin nephrologisch seit September 2013. Initial sei sie
dialysepflichtig gewesen. Erfreulicherweise habe sich die Nierenfunktion im
Verlauf doch so verbessert, dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe
durchgeführt werden müssen. Allerdings habe sich die GFR (Glomeruläre
Filtrationsrate) nun bei circa 25 ml/min eingependelt und im Moment
zeichne sich keine weitere Erholung der Nierenfunktion ab. Bei kompensiertem
Volumenstatus, normalem Blutdruck und derzeit praktisch keinen nachweisbaren
Folgen der Niereninsuffizienz im Labor seien jetzt die chronisch vorhandenen
nuchalen Kopfschmerzen das Hauptproblem der Beschwerdeführerin. Er habe diese
initial im Rahmen einer möglichen depressiven Symptomatik und auch als
Spannungskopfschmerz interpretiert und nun während acht Wochen ein
Antidepressivum verschrieben. Dieses Medikament (Zoloft) habe jedoch keine
positive Wirkung gezeigt. Seit der Durchführung einer Schädel-MR-Untersuchung,
welche eine Arachnoidalzyste gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin zudem beunruhigt.
Er sei nicht der Meinung, dass diese Pathologie die Kopfschmerzen erklären
könne, eine neurologische Beurteilung der Beschwerdeführerin scheine ihm jetzt
jedoch sinnvoll. Allenfalls stelle sich auch die Frage ob der Kopfschmerz mit
einer anderen Dauermedikation (Antiepileptikum?) behandelt werden könne.
7.3
Im Arztbericht vom 3. Juni
2014.
(IV-Nr. 17) hielt PD Dr. med. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Septischer Schock mit Multiorganversagen
wegen obstruktiver Pyelonephritis 2. August 2013, nachfolgend schweres
ARDS, disseminierte intravasale Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen),
akutes Nierenversagen mit vorübergehender Dialysepflicht, aktuell jedoch keine
vollständige Erholung der Nierenfunktion
2.
Chronische Niereninsuffizienz Stadium IV
−
im Rahmen von Diagnose 1,
vorgängig normale Nierenfunktion
3.
Chronische Kopfschmerzen seit August
2013.
−
im Rahmen des Multiorganversagens,
depressive Verstimmung
−
Schädel-MRI April 2014:
Grosse frontale Arachnoidalzyste (5 cm Durchmesser)
Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien sowohl berufliche
Massnahmen als auch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Fast ein
Jahr nach dem Multiorganversagen sei von Seiten der Nierenfunktion bei aktuell
fehlenden Noxen mit keiner weiteren Verbesserung mehr zu rechnen. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit
für eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit sei maximal während vier bis
fünf Stunden pro Tag möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw.
im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der
Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Es müsse sich um sitzende
Tätigkeiten handeln, die wenig anstrengend seien und regelmässige Pausen
beinhalten würden. Die maximale Arbeitsfähigkeit betrage 4 - 5
Stunden pro Tag.
7.4
Im Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin
für Neurologie FMH, vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 22 S. 5 f.) wurden
folgende Diagnosen aufgeführt:
−
Kopfschmerz, zurückzuführen
auf eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen
und Chronifizierung, EM August 2013
−
DD im Rahmen des
Multiorganversagens, depressive Verstimmung, anderen Pathologien
−
Schädel-MRI 1. April 2014:
Grosse frontale Arachnoidalzyste, einzelne Marklagerläsionen
−
Erfolglose, probatorische
Behandlung mit SRI und trizyklischem Antidepressivum
−
Septischer Schock mit
Multiorganversagen 2. August 2013 wegen obstruktiver Pyelonephritis
−
Schweres ARDS, DIC,
Nierenversagen
−
Chronische
Niereninsuffizienz Stadium IV
−
Im Verlaufe der letzten
Monate nur sehr protrahierte Erholung
−
Status nach vorübergehender
Hämodialyse August 2013
Der Kopfschmerz sei zurückzuführen auf
eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen und
Chronifizierung, aufgetreten im Rahmen des septischen Schocks mit
MuItiorganversagen. Ein Schädel-MRT sei bis auf eine frontale Arachnoidalzyste,
welche nicht mit den Beschwerden im Zusammenhang stehe, sowie einzelne
Marklagerläsionen unauffällig. Sie habe der Beschwerdeführerin den MRT-Befund
ausführlich erklärt. Offenbar seien die Retentionsparameter und Elektrolyte
aktuell bis auf eine Hyperphosphatämie unauffällig gewesen, so dass die
Kopfschmerzen nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen seien.
In der klinischen Untersuchung habe sie keine Hinweise auf eine grobe
Refraktionsanomalie oder eine Erhöhung des Augeninnendrucks gehabt. Die
Beschwerdeführerin gebe jedoch Mühe beim Fokussieren an. Sie empfehle eine
augenärztliche Kontrolle mit Frage nach Refraktionsanomalie und erhöhtem
Augeninnendruck. Zudem sei eine engmaschige Überwachung des Blutdrucks
durchzuführen und eine Prophylaxe zu erwägen, z.B. mit Magnesium (bei normaler
Nierenfunktion 10 - 20 Millimol täglich über 4 - 5 Monate)
oder Topiramat (wiederum bei normaler Nierenfunktion 75 - 100 mg
täglich). Oft sei das Erlernen einer Entspannungstechnik (autogenes Training,
progressive Muskelrelaxation) bei Kopfschmerzen hilfreich, insbesondere bei
verspannten Patienten. Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.
7.5
Im Arztbericht für Erwachsene
vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 21) bestätigte PD Dr. med. G.___
die bereits im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor)
ausgewiesenen Diagnosen, wobei er neu betreffend die chronische
Niereninsuffizienz Stadium IV eine «arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös
kontrolliert» festhielt. Der Verlauf sei stationär. Zudem bestätigte er die seit
2.
August 2013 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Haushaltshilfe bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit
von 4 - 5 Stunden in einer sitzenden Tätigkeit mit wenig Anstrengung
und regelmässigen Pausen sei zumutbar. Es würden eine persistierende Müdigkeit,
Leistungsintoleranz, partiell kontrollierte Kopfschmerzen angegeben. Derzeit
seien keine weiteren spezialärztlichen Untersuchungen geplant. Eine
neurologische Untersuchung bei Dr. med. M.___ habe stattgefunden. Die therapeutischen
Massnahmen bestünden in den Behandlungen der arteriellen Hypertonie sowie der
Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion. Die Arbeitsfähigkeit
könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden, berufliche
Massnahmen seien angezeigt.
7.6
Im Arztbericht vom 14. Oktober
2014.
(IV-Nr. 22 S. 1 ff.) hielt Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Kopfschmerz, zurückzuführen
auf eine systemische bakterielle Infektion, seit August 2013
−
Septischer Schock mit
Multiorganversagen, seit August 2013
−
Chronische
Niereninsuffizienz, seit August 2013
Die Beschwerdeführerin sei seit August
2013.
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe zu 100 %
arbeitsunfähig. Dies begründe sich nicht hauptsächlich durch die Kopfschmerzen,
sondern durch den stark reduzierten Allgemeinzustand und die stark reduzierte
Belastbarkeit.
7.7
Der Abklärungsfachmann C.___ nahm
im Situationsbericht vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24 S. 2 f.) zum
«Status» Stellung. Dabei führte er betreffend den «Gesundheitsschaden» aus, vor
20.
Jahren habe die Beschwerdeführerin erstmalig eine Nierenkolik gehabt. Im
2013.
habe sie erneut starke Nierenkoliken erlitten. Am 1. August 2013 habe
sie einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender Nierenfunktion
erlitten. Auslöser für das Problem solle die Blockade des Nierensteins sein. Die
Beschwerdeführerin sei 12 Tage im Koma gelegen und 5 Wochen auf der
lntensivstation. Initial sei sie dialysepflichtig gewesen. Im Verlauf habe sich
die Nierenfunktion verbessert, so dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe
durchgeführt werden müssen. Eine vollständige Erholung der Nierenfunktion habe sich
aber auch nicht eingestellt. Vordergründig leide die Beschwerdeführerin jetzt
an chronischen Kopfschmerzen und einer depressiven Verstimmung. Zur «Erwerbsbiographie»
wurde festgehalten: Gemäss den Angaben im Früherfassungsprotokoll vom 21. Januar
2014.
und dem IK (Auszug aus dem Individuellen Konto) folgend, habe die Beschwerdeführerin
nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Service absolviert. Bis zur
Geburt ihrer beiden Kinder (Jahrgänge: 1993 und 1995) habe sie vollzeitlich bei
der N.___ als Montagemitarbeiterin gearbeitet. Trotz Kinderbetreuung sei sie von
1997.
bis 2007 als Hauswartin in einem Alters- und Pflegeheim tätig gewesen. Das
Arbeitspensum habe dort ungefähr 50 % betragen. Aus wirtschaftlichen
Gründen sei dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Hierauf habe die Beschwerdeführerin
Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und in der Reinigung und
Montage gejobbt. Zwischen 2008 bis 2012 habe sie nachfolgende Jahreseinkommen
erzielt: 2008: CHF 21’146.00; 2009: CHF 21‘390.00; 2010: CHF 18‘421.00;
2011: CHF 18‘124.00; 2012: CHF 21’797.00. Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto habe die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012
Einkommen von CHF 18‘124.00 bis CHF 21‘797.00 erzielt. Daraus ergebe
sich ein durchschnittliches Einkommen von CHF 20‘175.00. Verglichen mit einem
Lohnniveau aus dem Privatsektor (Quelle: Schweizerische Lohnstrukturerhebung
[LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], TA1, Zweig «Sonstige
persönliche Dienstleistungen», Frauen, Niveau 3) komme dies bei einem
Jahreslohn im Vollzeitpensum von CHF 43‘125.00, gemessen mit dem
AHV-pflichtigen Durchschnittseinkommen von CHF 20‘175.00, einem Pensum von
höchstens 47 % gleich. Zur «Finanziellen Situation» führte der
Abklärungsfachmann aus, seit dem 26. Februar 2011 sei die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten geschieden. Am Früherfassungsgespräch
vom 21. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die
Alimente und Krankentaggelder knapp reichen würden, um die Ausgaben zu decken,
sowie im Validitätsfall heute ein ausserhäusliches Erwerbspensum von 80 %
zu gelten habe. Zudem sei über die Sozialhilfe eine Prämienverbilligung der
Krankenkasse beantragt worden. Auf Leistungen der Fürsorge habe die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Sie lebe mit ihren beiden erwachsenen
Kindern zusammen. Diese würden ihr beim Haushalt helfen. Die Beschwerdeführerin
müsse sich die Arbeit sehr einteilen, mache Pausen dazwischen und sei oft sehr müde.
Der Abklärungsfachmann hielt folgenden Kommentar
fest: Bei der Statuserhebung sei nicht einfach auf die bisherige
Erwerbsbiografie mit mehreren Teilzeitstellen abzustellen (alle zusammengezählt
ergäben ungefähr ein Erwerbspensum von 50 %). Im 2011 sei die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden worden. Hauptursächlich durch diese
Gegebenheit (mit veränderter Ausgangslage durch die familiäre Situation
bedingt) sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich
die heute 45jährige Beschwerdeführerin ohne Kinderbetreuungsaufgaben bei voller
Gesundheit nicht mit niederschwelligen Einkommen begnügt hätte. In der
Gesamtschau (Konklusion) sei im Validitätsfall ein Erwerbspensum von 80 %
ausgewiesen (ein Vollzeitpensum sei wegen der Unterhaltspflicht ihres
ehemaligen Ehemannes bis zur Beendigung der Lehre des jüngsten Kindes nicht
gegeben). Demzufolge gelte seit 2011 folgender Status: 80 % als
Erwerbstätige und 20 % als Hausfrau. Demgemäss sei die Invalidität – falls
nötig – in der gemischten Bemessungsmethode zu erheben.
7.8
In dem durch die B.___ in
Auftrag gegebenen Neurologisch-Psychiatrischen Konsilium vom 4. November
2014.
(IV-Nr. 28.3) hielt Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest (S. 8):
− Niereninsuffizienz nach
Multiorganversagen
− Kopfschmerzen
Die Beschwerdeführerin sei bis zum
Ereignis am 1. August 2013 gesund gewesen. Durch einen kleinen Nierenstein
habe sich eine Pyelonephritis mit der Folge einer Sepsis mit Multiorganversagen
entwickelt. Sie habe diese lebensgefährliche Erkrankung überlebt, aber noch bis
Februar 2014 an der Dialyse bleiben müssen. Die Nierenfunktion habe sich wieder
auf 25 % gebessert. Dennoch dürfe sie sich keine körperliche Anstrengung
zumuten. Im subjektiven Beschwerdebild klage sie vor allem über Müdigkeit und
Erschöpfbarkeit, was nach dieser schweren Erkrankung und der weiterhin
bestehenden Niereninsuffizienz nachvollziehbar sei. Weiterhin gebe sie starke
Kopfschmerzen an, die sich seit dem Multiorganversagen entwickelt hätten. Eine direkte
Gehirnschädigung sei jedoch nicht vorhanden. Als Zufallsbefund habe sich im MRT
eine Arachnoidalzyste frontal herausgestellt, die jedoch kaum relevant sei für
die beschriebene Kopfschmerzproblematik. Die Kopfschmerzen seien als weitere
Folge des Multiorganversagens, des jetzt bestehenden Bluthochdrucks und der
Niereninsuffizienz einzuordnen. Eine psychische Mitverursachung liege nicht
vor. Der psychische Status sei völlig unauffällig. Die Vermutung, die im H.___
hinsichtlich einer depressiven Entwicklung geäussert worden sei, treffe nicht
zu. Eine depressive Störung könne ausgeschlossen werden. Nachvollziehbar sei
die Beschwerdeführerin unglücklich über die Erkrankung und deren Folgen, zeige
jedoch eine normalpsychologische Umgangsweise damit und habe nicht einmal eine
Anpassungsstörung.
Aus psychiatrischer Sicht sei somit
keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei
durch eine internistische Erkrankung entstanden und müsse weiter auf dieser
Ebene beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin selbst dränge auf eine
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und habe jetzt ein Wochenpensum von fünf
Stunden zugestanden bekommen (S. 9).
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
liege nicht auf psychiatrischem Fachgebiet. Die ab 1. November 2014
ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das 24 %-Pensum
erscheine realistisch, sofern leichte Tätigkeiten gemeint seien. Eine Tätigkeit
als Haushaltshilfe sei wegen der Schwere der Tätigkeit wahrscheinlich nicht
zumutbar. Ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten
sei, könne Dr. med. E.___ nicht beurteilen. Wahrscheinlich handle es sich jetzt
um den natürlichen Verlauf, der medizinisch kaum beeinflussbar sei. Eine
psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich (S. 11).
7.9
Im Rahmen der Stellungnahme vom
19.
Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) hielt Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, die folgende
versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Die Beschwerdeführerin habe eine
äusserst schwere Erkrankung erlitten. Als Folge davon bestehe eine
Niereninsuffizienz Stadium IV, was eigentlich bedeute, dass die chronische
Hämodialyse oder die Nierentransplantation indiziert sein könnten. Die
Nierenleistung sei aber noch gerade grenzwertig, offenbar deshalb sehe PD Dr. med.
G.___ noch davon ab.
Aus den zitierten Berichten könne kein
klinisches Gesamtbild der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Die Angaben zur
Arbeitsfähigkeit seien nicht konsistent und nachvollziehbar begründet, da die
angegebene Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einmal hauptsächlich
den Kopfschmerzen, dann wieder dem reduzierten Allgemeinzustand und der
reduzierten Leistungsfähigkeit und raschen Ermüdbarkeit zugeschrieben werde,
alles Symptome, die schlecht fassbar seien. Die Arbeitsfähigkeit könne so nicht
situationsgerecht festgelegt werden. Unklar sei auch, wie es um die psychische
Verfassung stehe, sei doch von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Diese
könnte durchaus anhalten, da ja wie erwähnt die bedrohliche Situation seitens
der Nieren fortbestehe. Aus diesem Grunde müsse man sich gründlich mit den noch
realistischerweise vorhandenen Möglichkeiten zur Ausübung einer
Arbeitstätigkeit auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin werde
allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch und psychiatrisch
polydisziplinär begutachtet. Aufgrund der durch Dr. med. M.___ als Folge
der bakteriellen Infektion interpretierten Kopfschmerzen stelle sich auch die
Frage kognitiver Einschränkungen. PD Dr. med. G.___ erwähne die geistig
verminderte Leistungsfähigkeit) durch eine mögliche cerebrale Traumatisierung
und damit einer allfälligen neuropsychologischen Beurteilung.
7.10
Im Rahmen des polydiziplinären
Gutachtens der F.___ vom 10. September 2015 (IV-Nrn. 38.1 - 38.6)
stellten Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin,
Dr. med. P.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___,
Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer.
nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 18):
1.
Status nach septischem Schock mit
Multiorganversagen August 2013 bei/mit
−
obstruktiver Pyelonephritis
(4 mm Konkrement präostial links)
−
schwerem ARDS
−
Nierenversagen RIFLE L
−
Leberinsuffizienz
−
Herzkreislaufinsuffizienz
−
DIC: Nekrose Dig IV links
am ehesten bei Mikroembolie
2.
Neuropsychologische Defizite (ICD-10
F06.7), mittelschwerer Ausprägung bei Diagnose 1
−
Beeinträchtigung der
Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie in der
Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder Aufgaben
−
Ätiologie: am ehesten im
Rahmen der hochgradigen Niereninsuffizienz
3.
Chronische Niereninsuffizienz im Stadium
3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012 (ICD-10 N18.9)
4.
Chronischer Kopfschmerz zurückzuführen
auf eine Störung der Homöostase (ICD-10 G44.82)
−
mit migräniformem Charakter
Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
1.
Renale Hypertonie (ICD-10 I12.9)
Zusammenfassend könne gesagt werden,
dass sich bei der Beschwerdeführerin nach einem septischen Schock mit
Multiorganversagen vom August 2013, der für die Beschwerdeführerin hätte letal
ausgehen können, eine gewisse Besserung eingestellt habe. Im Vordergrund stehe
eine chronische Niereninsuffizienz, aktuell im Stadium 3b, und dazu
neuropsychologische Defizite mittelschwerer Ausprägung, weswegen die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei
(IV-Nr. 38.1 S. 21 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Reinemachfrau sei sie aktuell nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der
Beschwerdeführerin aufgrund allgemeiner Schwäche aktuell nicht zumutbar. In
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei sie nach
körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung aktuell zu 50 % (vier
Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative Einschränkung müsse von
neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur Tätigkeiten mit geringem
Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit und ausreichender
Pausenmöglichkeit zumutbar seien. Eine weitere Verbesserung müsse abgewartet
werden.
Die Explorandin habe sich seit Juni 2014
bezüglich der Nierenfunktion nur diskret steigern können auf jetzt 32 ml/min
(GFR); aktuell sei sie immer noch nicht arbeitsfähig. Die jetzt festgestellte
Arbeitsfähigkeit gelte demnach in drei Monaten – nach erfolgter
Rekonditionierung. Bei einer Verschlechterung der Nierenleistung müsste eine
erneute Dialyse diskutiert werden; langfristig sei mit einer terminalen
Niereninsuffizienz zu rechnen.
Zu den medizinischen Massnahmen wurde
dargelegt, dass die regelmässige nephrologische Kontrolle im Vordergrund stehe.
Dazu würden, wie von den Nephrologen vom H.___ empfohlen, das körperliche
Aufbautraining und die Rekonditionierung empfohlen. Es sei denkbar, dass sich
bei weiterer Verbesserung der Kreatinin-Clearance auch die Kopfschmerzen zurückbildeten.
Der Blutdruck sei im Normbereich gewesen. Aus psychosomatischer,
allgemeinmedizinischer und neuropsychologischer Sicht könnten keine weiteren
Massnahmen genannt werden, die die Arbeitsfähigkeit verbessern würden.
7.11
In der Stellungnahme vom
8.
Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) hielt Dr. med. D.___, RAD,
fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als
Haushaltshilfe und Raumpflegerin ab dem 2. August 2013 zu 0 %
Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe ab Februar 2016
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zuvor sei eine der Beschwerdeführerin
zumutbare Rekonditionierung durchzuführen. Im Haushalt habe vom 2. August
2013.
bis circa 31. Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
bestanden (nephrologischer Bericht im Gutachten der F.___). Danach seien
körperlich leichte Tätigkeiten mit grösserem Zeitaufwand wieder zumutbar
gewesen. Ab 3. Juni 2014 (Bericht PD Dr. med. G.___) sei die
Haushalttätigkeit wieder bis auf schwere Tätigkeiten voll zumutbar. Die Beschwerdeführerin
könne sich Zeit nehmen, den Ablauf selbst einzuteilen und für schwere Arbeiten
die Hilfe der Söhne anzufordern. Im Haushalt könnten lediglich körperlich
schwere Arbeiten nicht mehr selbständig erledigt werden.
7.12
PD Dr. med. G.___ hielt im Schreiben
vom 16. Dezember 2015 an die Fachberaterin Sozialberatung der Lungenliga
(IV-Nr. 48 S. 3) fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine
körperliche Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung versucht
worden. Dies, weil er der Meinung gewesen sei, dass ein Teil der Beschwerden
der Beschwerdeführerin auch durch den aufgrund der akuten Erkrankung (mit dem
dann weiteren chronischen Verlauf) vergesellschafteten Muskelschwund eine Rolle
spielen könnte. Die Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin jedoch eher
schlecht ertragen. Einerseits habe ein Blutdruckanstieg (zum Teil bis sehr hohe
Werte) beobachtet werden können und auch eine übermässige Erschöpfung sowie
mehrere Tage anhaltende Muskelschmerzen nach dem Training seien beobachtet worden.
Aus diesem Grunde sei es ihr dann im Weiteren nicht mehr möglich gewesen, mit
diesen Trainingseinheiten (trotz der niedrigen Intensität) fortzufahren.
7.13
Die Verlaufsberichte vom
15.
März 2016 (IV-Nr. 63; Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juni
2016.
und IV-Nr. 50; Eingang bei der IV-Stelle: 18. März 2016) tragen zwar
dasselbe Datum, haben aber nicht den gleichen Inhalt. In dem am 28. Juni
2016.
bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (IV-Nr. 63) bestätigte
PD Dr. med. G.___ seine bereits in den Berichten vom 3. Juni
2014.
und 7. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.3 und 7.5 hiervor)
ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er in
Bezug auf den «septischen Schock mit Multiorganversagen wegen obstruktiver
Pyelonephritis» neu u.a. ausführte, es habe nachfolgend ein schweres ARDS mit
disseminierter intravasaler Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen,
wahrscheinlich auch ZNS) bestanden. Zudem hielt er betreffend die Diagnose «chronische
Kopfschmerzen seit August 2013» fest, aktuell sei eine Exacerbation der
Problematik mit täglichen Kopfschmerzen trotz medikamentöser Dauertherapie
gegeben, eine kürzlich (März 2016) durchgeführte HNO Abklärung inkl. CT habe
keinen neuen Befund erbracht. Ferner führte PD Dr. med. G.___ als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «rezidivierende, prolongiert
verlaufende respiratorische Infekte viraler Ätiologie» auf.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis dato zu
50.
% arbeitsunfähig und vorgängig seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und es
seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es seien unveränderte Symptome mit
verminderter Leistungsfähigkeit, chronischen Kopfschmerzen und Nackenschmerzen
vorhanden. Die angegebenen Beschwerden seien Müdigkeit und Kopfschmerzen. Es
seien normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz
Stadium G2b gegeben. Seit dem letzten Bericht habe keine spezialärztliche
Untersuchung stattgefunden. Zu den «therapeutischen Massnahmen/Prognose» führte
PD Dr. med. G.___ die Behandlungen der arteriellen Hypertonie, der
Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion und der chronischen
Kopfschmerzen mit Antiepileptika auf.
Die gesundheitliche Störung wirke sich
bei der bisherigen Tätigkeit durch verminderte körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht
anstrengenden Tätigkeit von circa vier Stunden täglich sei für ihn möglich. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden. Es
seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten (wenig körperlich anstrengend,
hauptsächlich sitzend und regelmässige Pausen beinhaltend) während vier Stunden
pro Tag zumutbar.
7.14
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (IV-Nr. 55) betreffend die
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des gleichentags
geführten Telefonats mit PD Dr. med. G.___ fest, entgegen den Angaben der
Fachberaterin Sozialberatung der Krebsliga (recte: Lungenliga) habe sich der
Zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert. Sie habe nach wie vor ihre
fluktuierenden, nicht beeinflussbaren Kopfschmerzen und die Nierenfunktion habe
sich stabilisiert.
PD Dr. med. G.___ sage, er beurteile die
Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten
Tätigkeit. Somit gelte seit Krankheitsbeginn folgende Arbeitsfähigkeit: 0 %
für jede Tätigkeit ab dem 2. August 2013 - 31. März 2015; 0 %
weiterhin für die angestammte Tätigkeit; 50 % für eine körperlich
leichtere, angepasste Tätigkeit ab dem 1. April 2015. PD Dr. med. G.___ habe
die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder
verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, seine überzeugende Einschätzung
anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Die so attestierte
Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 stehe somit im nachvollziehbaren
Widerspruch zur Beurteilung des F.___.
7.15
Der Abklärungsfachmann C.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 65 S. 2)
betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 fest, dem
Wortlaut der Beurteilung des Schreibenden vom 25. April 2016
(Protokolleintrag) folgend, sei der Grad der Invalidität bis 31. März 2015
mittels der gemischten Bemessungsmethode bei einem Erwerbsanteil von 80 %
zu ermitteln. Da in Sachen Erwerb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten in selbiger Zeit ausgewiesen sei, ergebe sich allein bezogen
auf den Erwerb ein lnvaliditätsgrad von mindestens 80 %, welcher ohnehin
zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige. Somit habe auf eine
eigentliche Haushaltsabklärung verzichtet werden können. Mit Wirkung ab 1. April
2015.
sei der Schreibende übereingekommen, dass sich eine Änderung der
Bemessungsmethode aufdränge (Wegfall der Kinderbetreuungsaufgaben) und die
Invalidität fortan mittels eines Einkommensvergleichs zu erheben sei. Dem
Bevollmächtigten der versicherten Person seien am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten
zugestellt worden. Im vorhin erwähnten Einwandschreiben vom 10. Juni 2016
seien keine begründeten Einwände gegen die vom Schreibenden erhobenen
Tatbestände eingegangen. Somit könne an den Feststellungen des Schreibenden festgehalten
werden. Dagegen sei zum medizinischen Sachverhalt ab 1. April 2015
Stellung zu beziehen.
7.16
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 1. September 2016 (IV-Nr. 67 S. 2)
fest, im nephrologischen Bericht von PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl.
E. II. 7.13 hiervor) bestätige dieser nochmals (siehe Aktennotiz vom
25.
April 2016, vgl. E. II. 7.14 hiervor) die Arbeitsfähigkeit von
50.
% ab dem 1. April 2015 für eine angepasste, körperlich wenig
anstrengende, hauptsächlich sitzende Tätigkeit, wie er schon im Bericht vom
7.
Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) und dem Telefonat vom 25. April
2015.
(recte: 2016) beurteilt habe. Dabei seien die Symptome (verminderte
Leistungsfähigkeit, chronische Kopfschmerzen und Nackenschmerzen) unverändert. Die
Beurteilung bleibe gemäss der Aktennotiz vom 25. April 2015 (recte: 2016)
unverändert.
8.
Es ist zunächst auf das durch
die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten bei der F.___
vom 10. September 2015 einzugehen:
8.1
Das von Dr. med. O.___, Facharzt
für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Dr. med. K.___,
Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___,
Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer.
nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, erstellte polydisziplinäre
Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2
hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen,
psychosomatischen, neurologischen, nephrologischen und neuropsychologischen Exploration
unterzogen (IV-Nrn. 38.1 S. 9 f., 38.3 S. 2 ff., 38.4 S. 2
ff., 38.5 S. 3 ff., 38.6 S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten
Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht
das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische
Untersuchungen (IV-Nr. 38.2), eine psychometrische Messung nach HAMD-21
(Hamilton Depression Scale, IV-Nr. 38.3 S. 9), neurologische und
nephrologische Untersuchungen inkl. Zusatzuntersuchungen sowie
verhaltensneurologische Untersuchungen mittels verschiedenen Testverfahren (IV-Nrn. 38.4
S. 4 f., 38.5 S. 6 f., 38.6 S. 4) durchgeführt. Wie das Aufführen
der Akten ab dem 17. September 2013 in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.1
S. 2 ff.) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) erstellt. Im psychosomatischen Teilgutachten wurden
wichtige Punkte der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 38.3 S. 5 f.)
und im nephrologischen Teilgutachten erfolgte sodann eine fachspezifische Ergänzung
betreffend die Vorgeschichte. Ausserdem holte Prof. Dr. med. Q.___ vom
behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ am 20. Mai 2015 ergänzende
telefonische Auskünfte ein (IV-Nr. 38.5 S. 2 f.).
Ferner leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt
aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend unauffällig präsentierenden
psychopathologischen Befunde sowie der im Rahmen des HAMD-21-Tests erreichten
6.
Punkte die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die Beschwerden der
Beschwerdeführerin keinen eigenständigen psychosomatisch-psychiatrischen
Korrelaten zuordnen liessen (IV-Nr. 38.3 S. 9 f.). Auch die
Ausführungen der Neurologen, wonach der chronische Kopfschmerz auf eine Störung
der Homöostase zurückführen sei (IV-Nr. 38.4 S. 6), vermögen
einzuleuchten. Denn es wurde diesbezüglich festgehalten, dass bei der
Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien gemäss den Kriterien der
Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) erfüllt seien. So habe sich der
Kopfschmerz erstens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Störung
entwickelt und zweitens existierten Hinweise, dass die Störung Kopfschmerzen
verursachen könne (Besserung der Kopfschmerzen nach der Dialyse und Progredienz
seit Beendigung der Dialyse). Anlässlich der durchgeführten Laboruntersuchungen
vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 38.5 S. 7) erscheint die Einschätzung
der Nephrologin Prof. Dr. med. Q.___ schlüssig, wonach die Blutwerte bei sehr
guter Diurese (Trinkmenge 3 - 4 l/Tag) ohne spezifische Behandlung
keine Hinweise für eine fortgeschrittene urämische Stoffwechselstörung zeigten
und daher die Müdigkeit und Schlaflosigkeit nur teilweise durch die
Niereninsuffizienz erklärbar seien. Ferner überzeugt die Darlegung, dass die
Nierenfunktion jetzt mit einer feststellten Kreatinin-Clearance von 32 ml/min/1,73m2
im Stadium 3b nach KDIGO liege. Aufgrund der im Rahmen des neuropsychologischen
Teilgutachtens durchgeführten Testverfahren (IV-Nr. 38.6 S. 5 ff.) ist
auch die gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich die
neuropsychologischen Defizite insbesondere auf Aufmerksamkeits-,
Konzentrations-, und Gedächtnisleistungen bezögen und darüber hinaus
Schwierigkeiten in der Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder
Aufgaben bestünden. So lägen die Leistungen der Beschwerdeführerin beim
Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest nach Zimmermann und Fimm, 1994,
insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, im Sinne einer
allgemeinen, deutlich ausgeprägten Reaktionsverlangsamung. Beim Aufmerksamkeits-Belastungs-Test
d2 nach Brickenkamp, 1981, seien die Leistungen der selektiven Aufmerksamkeit
und Konzentrationsbelastungsfähigkeit – verglichen mit entsprechenden Altersnormen
– insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich bei hoher Fehlerzahl und grosser
Leistungsschwankung (IV-Nr. 38.6 S. 5 f.).
Damit kommt dem polydisziplinären
Gutachten der F.___ vom 10. September 2015 grundsätzlich voller Beweiswert
zu.
8.2
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des
medizinischen Gutachtens der F.___ nicht in Frage zu stellen:
8.2.1
Im Rahmen des psychosomatischen
Teilgutachtens führten die Gutachter aus, ihre Einschätzung verhalte sich
kongruent mit der Neurologisch-Psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.___
vom Herbst 2014, welcher in seinem Gutachten einen unauffälligen psychischen
Status bei der Beschwerdeführerin beschrieben, respektive eine depressive
Störung ausgeschlossen habe (IV-Nr. 38.3 S. 10). Diesen
Einschätzungen kann gefolgt werden. So konnte Dr. med. E.___ anlässlich seines
Konsiliums vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) sowohl eine
depressive Störung als auch eine Anpassungsstörung – die vorgängig bspw. im
Austrittsbericht des I.___ vom 17. September 2013 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) festgehalten worden war – ausschliessen. Er ging von einem völlig
unauffälligen psychischen Status aus. Entsprechende Angaben sind denn auch dem
psychosomatischen Teilgutachten der F.___ zu entnehmen, in dessen Rahmen ein
unauffälliger psychopathologischer Befund und mit einem Ergebnis von 6 Punkten
beim Fremdbeurteilungstest (HAMD-21) keine relevante Depression festgestellt
werden konnten.
Das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 4. November 2014 vermag das beweiswertige psychosomatische
Teilgutachten der F.___ folglich nicht in Frage zu stellen.
8.2.2
Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens
der F.___ nahmen die Gutachter zum Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med.
M.___ vom 4. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) Stellung und
führten aus, die Diagnose eines Kopfschmerzes, welcher auf eine systemische
Infektion zurückzuführen sei, sei aktuell nicht nachzuvollziehen, da die
Kriterien der IHS nicht erfüllt seien (IV-Nr. 38.4 S. 6). Hierzu
gehörten, dass der Kopfschmerz sich während der akuten systemischen Infektion
entwickelt habe und innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Behandlung
der Infektion verschwinde. Da sich Dr. med. M.___ sowohl in ihrem Bericht
vom 4. Juni 2014 als auch im Arztbericht vom 14. Oktober 2014 (vgl.
E. II. 7.6 hiervor) mit der Diagnose des «Kopfschmerzes, zurückzuführen auf
eine systemische bakterielle Infektion», nicht näher auseinandersetzte, ist
diese Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Sie führte diesbezüglich im
Bericht vom 4. Juni 2014 einzig in generell-abstrakter Weise aus, die
Kopfschmerzen seien nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen.
Eine Auseinandersetzung mit den hierzu erforderlichen Kriterien gemäss IHS hat indes
nicht stattgefunden.
Damit vermögen die Berichte von Dr. med.
M.___ am beweiswertigen neurologischen Teilgutachten der F.___ keine Zweifel
hervorzurufen.
8.2.3
Im nephrologischen Teilgutachten
der F.___ von Prof. Dr. med. Q.___ sind keine den Diagnosestellungen des
behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ entgegenstehenden Befunde ersichtlich.
So wies Letzterer im Arztbericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3
hiervor) eine «chronische Niereninsuffizienz Stadium IV» aus und bezifferte die
Nierenfunktion in dem kurze Zeit zuvor – am 29. April 2014 (vgl. E. II.
7.2
hiervor) – verfassten Bericht mit einem GFR von circa 25 ml/min. PD
Dr. med. G.___ rechnete sodann im Juni 2014 und somit ungefähr ein Jahr nach
dem Multiorganversagen und bei aktuell fehlenden Noxen nicht mit einer weiteren
Verbesserung der Nierenfunktion. Aufgrund der labormedizinischen Untersuchungen
im Rahmen des Gutachtens der F.___ wurde sodann durch Prof. Dr. med. Q.___
bei einem GFR von 32 ml/min eine «chronische Niereninsuffizienz im Stadium
3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012» ausgewiesen. Es kann
daher festgehalten werden, dass sich die Situation betreffend die
Niereninsuffizienz der Beschwerdeführerin als nicht wesentlich verändert
präsentiert.
In Bezug auf die im Bericht vom
7.
Oktober 2014 von PD Dr. med. G.___ weiter festgehaltene arterielle
Hypertonie, die aktuell indes medikamentös kontrolliert sei (vgl.
E. II. 7.5 hiervor), ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des
nephrologischen Teilgutachtens nicht bestätigt werden konnte. So führte Prof.
Dr. med. Q.___ aus, die Blutdruckwerte seien mit Atacand aktuell und
anamnestisch auch zu Hause gut eingestellt (RR: 130/80 mmHg) (IV-Nr. 83.5
S. 8 unten).
Folglich widersprechen die Arztberichte
von PD Dr. med. G.___ vom 3. Juni und 7. Oktober 2014 dem
nephrologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___ nicht.
8.2.4
In Bezug auf das ebenfalls
durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten der F.___ finden sich keine entsprechenden
medizinischen Vorakten. Somit ist das neuropsychologische Teilgutachten von
Prof. Dr. med. S.___ als voll beweiswertig zu qualifizieren.
8.3
Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen auch die nach dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom
10.
September 2015 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht zu schmälern:
8.3.1
So führte der behandelnde
Nephrologe PD Dr. med. G.___ im Schreiben vom 16. Dezember 2015 (vgl. E.
II. 7.12 hiervor) in Bezug auf die nach dem Gutachten versuchte körperliche
Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung aus, diese
Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin eher schlecht ertragen. Es sei
ihr aufgrund eines Blutdruckanstiegs und übermässiger Erschöpfung nicht möglich
gewesen, mit diesen fortzufahren. Daher seien diese abgebrochen worden. Dieses
Aufbautraining war bereits im nephrologischen Teilgutachten von
Prof. Dr. med. Q.___ thematisiert worden. So führte die Gutachterin
betreffend die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus
(IV-Nr. 38.5 S. 9), sie empfehle wie auch der behandelnde Nephrologe
PD Dr. med. G.___ nach einer Übergangsphase körperliches Aufbautraining und
Konditionierung. Da sich die nephrologischen Fachärzte diesbezüglich somit einig
waren, liegt keine andere Beurteilung als jene im Gutachten der F.___ vor.
8.3.2
In Bezug auf den Verlaufsbericht von
PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) ist
festzuhalten, dass er von «unveränderten Symptomen» mit verminderter
Leistungsfähigkeit sowie chronischen Kopf- und Nackenschmerzen sprach. Weiter
gab er normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz
im Stadium G2b an. In Bezug auf die chronischen Kopfschmerzen trotz
medikamentöser Dauertherapie führte er sodann aus, dass eine HNO-Abklärung
inkl. CT vom März 2016 keinen neuen Befund gebracht habe. Diese Angaben stehen
denjenigen von Prof. Dr. med. Q.___ im Gutachten des F.___ nicht
entgegen. So wies sie ebenfalls eine chronische Niereninsuffizienz, allerdings im
Stadium 3b (Übergang zu Stadium 4), aus und bezeichnete die Blutdruckwerte mit
Atacand aktuell und anamnestisch auch zu Hause als gut eingestellt. Im Weiteren
werden auch die chronischen Kopfschmerzen thematisiert und diesbezüglich
ausgeführt, die fortgeschrittene Niereninsuffizienz als Ursache für die
Kopfschmerzen wäre ungewöhnlich (IV-Nr. 38.5 S. 8). Auch hier findet
sich kein Widerspruch zum nephrologischen Teilgutachten.
8.4
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 10. September
2015.
in Bezug auf die Diagnosestellung und die Befunderhebung insgesamt voller
Beweiswert zukommt. Dies wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht
bestritten, die im Gutachten der F.___ formulierten Schlussfolgerungen, wurden in
der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin der Einschätzung von PD Dr. med. G.___ betreffend
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht den Vorzug gegenüber derjenigen
im Gutachten des F.___ vom 10. September 2015 gegeben hat:
9.1
In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der F.___ festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Reinemachfrau/Haushaltshilfe nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der
Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Schwäche aktuell nicht zumutbar. In
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei die
Beschwerdeführerin nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung
aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative
Einschränkung müsse von neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur
Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit
und ausreichender Pausenmöglichkeiten zumutbar seien.
9.2
Die gutachterlichen
Einschätzungen betreffend die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab
2.
August 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe werden
durch die übrigen medizinischen Beurteilungen in den vorliegenden Akten
gestützt: So ging bereits der die Beschwerdeführerin behandelnde Nephrologe PD Dr. med.
G.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) davon
aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit
2.
August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies bestätigte er sodann
in seinen weiteren Berichten vom 7. Oktober 2014 und 8. Oktober 2015
(vgl. E. II. 7.5, 7.11 hiervor). Auch die Neurologin Dr. med. M.___ hielt in
ihrem Bericht vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, die
Beschwerdeführerin sei seit August 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Haushaltshilfe zu 100 % arbeitsunfähig.
9.3
In Bezug auf die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich
leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nach körperlichem Aufbautraining
und Rekonditionierung von aktuell 50 % ist auf die Einschätzung von PD Dr.
med. G.___ im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) einzugehen.
Er hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
maximal während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten könne. Dies bestätigte
er auch anlässlich des Telefonats mit der Gutachterin des F.___ Prof. Dr. med.
Q.___ vom 20. Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 38.5 S. 2 f.). Den
Ausführungen zu diesem Telefongespräch ist sodann zu entnehmen, dass der
behandelnde Nephrologe bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Dekonditionierung
selbst für tägliche Arbeiten sehe und ihr deshalb Physiotherapie verordnet habe.
Er sehe aber aus nephrologischer Sicht ebenfalls keinen Grund, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht wieder mit Arbeiten anfangen sollte. Es ist daher
davon auszugehen, dass er die verordnete Physiotherapie nicht als unmittelbare
Voraussetzung für den Einstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben
qualifizierte. Zudem hielt er eine 50%ige Arbeit bereits vor dem Verfassen des
polydisziplinären Gutachtens für zumutbar, ohne diese an irgendwelche
Voraussetzungen zu knüpfen. In diesem Sinn führte Prof. Dr. med. Q.___ in ihrem
nephrologischen Teilgutachten denn auch aus, die Beschwerdeführerin habe bei der
Niereninsuffizienz mittleren Schweregrades das Potenzial, in der Tätigkeit als
Haushaltshilfe für vier Stunden pro Tag (50 %) arbeitsfähig zu sein. Sie bräuchte
einen Arbeitsplatz mit leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Des
Weiteren hielt sie unter dem Titel «Möglichkeiten zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebietes» fest, sie empfehle – wie auch
der behandelnde Nephrologe – in einer Übergangsphase körperliches
Aufbautraining und Konditionierung (IV-Nr. 38.5 S. 9). Im Rahmen der
konsensualen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter sodann aus, die
Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Verweistätigkeit «nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung»
aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig (IV-Nr. 38.1
S. 22), wobei nur Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und
konzentrative Belastbarkeit und ausreichenden Pausenmöglichkeiten zumutbar
seien. Die Gutachter setzten sich jedoch nicht vertieft mit diesem
erforderlichen körperlichen Aufbautraining bzw. mit der Rekonditionierung auseinander,
weshalb aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, um welche Art von Training es
sich dabei handeln müsste. Sie stützen sich dabei im Wesentlichen auf die
Einschätzungen des behandelnden Nephrologen ab. Ausserdem hielt die nephrologische
Expertin Prof. Dr. med. Q.___ explizit fest, dass das Aufbautraining/Konditionierung
die Arbeitsfähigkeit einzig noch «verbessern» könnte (vgl. IV-Nr. 38.5
S. 9 unten). Ob die entsprechende Durchführung eines Aufbautrainings –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 10) – im Rahmen des
Gutachtens der F.___ tatsächlich als unmittelbare Voraussetzung für die
Ausübung einer ausserhäuslichen Tätigkeit anzusehen ist, geht damit aus dem
Gutachten der F.___ nicht ohne Weiteres hervor. Dies hat der RAD-Arzt Dr. med. D.___
in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.11 hiervor)
nicht hinterfragt. So ging er gestützt auf das Gutachten der F.___ davon aus,
dass bei der Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Rekonditionierung eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2016 bestehe. Aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen kann dieser Einschätzung indes nicht gefolgt werden. Daher vermag
die Beschwerdeführerin aus dem erfolglos durchgeführten Physiotherapietraining
(vgl. dazu Schreiben von PD Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2015, vgl. E.
II. 7.12 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies umso weniger, als
PD Dr. med. G.___ auch nach diesem erfolglosen
Rekonditionierungsversuch die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl.
Verlaufsbericht vom 15. März 2016, E. II. 7.13 hiervor). So erweist sich
insbesondere die daraus gezogene Schlussfolgerung (A.S. 10), wonach ohne
ein erfolgreich durchgeführtes Aufbautraining weiterhin von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, als nicht überzeugend.
9.4
Es stellt sich daher die Frage,
ab welchem Zeitpunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der behandelnde
Nephrologe PD Dr. med. G.___ hielt diesbezüglich in seinem Verlaufsbericht vom
15.
März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 1. April 2015 bis dato zu 50 % arbeitsfähig in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe. Dieser Einschätzung kann gefolgt
werden. So steht die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2013 in
regelmässiger nephrologischer Behandlung bei PD Dr. med. G.___, weshalb davon
ausgehen ist, dass er ihren Gesundheitszustand sowie die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit am verlässlichsten einzuschätzen vermag. Dies auch in
Anbetracht der Tatsache, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen von der chronischen Niereninsuffizienz
herrühren, die das medizinische Fachgebiet betreffen, auf welches sich PD Dr.
med. G.___ spezialisiert hat. Das Abstellen auf die Beurteilung des
behandelnden Arztes PD Dr. med. G.___ im vorliegenden Fall erscheint auch unter
dem Aspekt der Erfahrungstatsache plausibel, wonach behandelnde Ärzte im
Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353). So hielt denn auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in
seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) fest, PD
Dr. med. G.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder
verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, dessen überzeugende Einschätzung
anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Daher
stehe die so attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 in «nachvollziehbarem
Widerspruch» zur Beurteilung der F.___. Diese Einschätzungen des RAD-Arztes beruhen
auch auf einem Telefongespräch mit dem behandelnden Nephrologen
PD Dr. med. G.___ vom 25. April 2016. Diesen kann gefolgt
werden. Dies bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sodann auch in der
Stellungnahme vom 1. September 2016 (vgl. E. II. 7.16 hiervor). Es ist deshalb
richtig, diesen Einschätzungen des behandelnden Arztes, bei welchem sich die
Beschwerdeführerin in regelmässigen, monatlichen Behandlungen (vgl.
IV-Nr. 38.5 S. 4) befindet und der folglich den Beginn der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit dadurch am verlässlichsten festlegen kann, zu folgen. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 wieder eine Arbeitstätigkeit
in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre.
9.5
Damit ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016
(A.S. 1 ff.) von einer seit dem 1. August 2014 (nach Ablauf des
Wartejahres) bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie von einem der
Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 zumutbaren Arbeitspensum von 50 %
ausging.
10.
Die konkreten Berechnungen der
Invaliditätsgrade mit der gemischten Bemessungsmethode ab 1. August 2014
bzw. mit dem Einkommensvergleich ab 1. April 2015 wurden durch die
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. So erweisen sich auch die anlässlich des Einkommensvergleichs ab
1.
April 2015 berechneten Valideneinkommen von CHF 47'376.00 und
Invalideneinkommen von CHF 23'688.00 als korrekt.
10.1
Beim Invalideneinkommen, das von
der Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten (LSE 2014, TA1_tirage_level, Ziff. 96,
Kompetenzniveau 1, Frauen) ermittelt wurde, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung
ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Es rechtfertigt sich vorliegend bei der
Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen bei der Ausübung einer
beruflichen Verweistätigkeit (körperlich leichte, hauptsächlich sitzende und
regelmässige Pausen beinhaltende Arbeiten) ein leidensbedingter Abzug von
15.
%. Da sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind,
beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 20'134.80.
10.2
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 47'376.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 20'134.80
resultiert für den Zeitpunkt ab 1. April 2015 eine Erwerbseinbusse von
CHF 27'241.20 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit
ändert sich an dem bereits in der angefochtenen Verfügung errechneten Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3.1 hiervor) nichts. Daran kann
festgehalten werden.
10.3
Zusammenfassend wäre die
Beschwerdeführerin somit ab 1. April 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Der
Invaliditätsgrad beläuft sich auf 58 %. Sie hat demnach ab 1. August
2015.
(Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3
hiervor).
11.
Folglich ist die Verfügung vom 20. Dezember
2016.
zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
13.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hat am 5. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er für das gesamte
Verfahren – somit auch für jenes vor der Vorinstanz – einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 8'083.70 geltend macht. Die Kosten für das vorangehende Einwandverfahren
vor der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens indes nicht entschädigt und können daher hier nicht
berücksichtigt werden. Es ist somit von geltend gemachten Auslagen von total
CHF 201.90 und einem Aufwand von 24,22 Stunden auszugehen. Da in mehreren
Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits enthalten ist (acht Kurzbriefe an die Klientin vom 6., 18. Januar,
13.
, 28. Februar, 11., 15. Mai, 2., 27. Juni 2017 à je
0,17 Std.; E-Mail an/von Dritte vom 20. Januar 2017 à 0,08 Std.
und vom 3. März 2017 à 0,17 Std.; Eingabe der Honorarnote vom 30. Juni
2017.
à 0,5 Std.) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche
Aufwand auf 22,11 Stunden zu kürzen. Dies gilt auch für die «Briefe vom
Gericht» vom 25. Januar und 27. Juni 2017 à je 0,08 Std. Somit
beträgt der Aufwand noch 21,95 Std. Nicht berücksichtigt werden kann auch
der Zeitaufwand von 0,83 Std. vom 17. Januar 2017, der anscheinend
eine Besprechung zwischen Anwälten derselben Kanzlei betrifft. Der verbleibende
Aufwand von 21,12 Std. erscheint sowohl in Anbetracht dessen, dass
Rechtsbeistand Feuz die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren vertreten
hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als auch im
Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen sowie dem Umfang von Eingaben und
Korrespondenz während des Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Der Aufwand wird deshalb
pauschal auf total 15 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz beträgt gemäss
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
CHF 180.00. Damit beträgt das Honorar CHF 2'700.00 (15 Std. x
CHF 180.00). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von
CHF 201.90 und unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 232.20)
beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf total CHF 3'134.10.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 324.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'458.10), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem dem
in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00
auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit
der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
13.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Hugo Feuz wird auf CHF 3'134.10 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.00
(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi