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Entscheid

VSBES.2017.190

Prämienverbilligung kantonal

28. September 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Mai 2017 für das Anspruchsjahr

2017 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1’375.80 zu (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr.

2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2017 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Mit Eingabe datiert auf den 19. Juli

2017 (Postaufgabe: 20. Juli 2017) erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr sei eine höhere Prämienverbilligung

zu gewähren (A.S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.).

Die Beschwerdeführerin hält in der

Replik vom 16. August 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 13 f.),

wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten

und kinderlosen Beschwerdeführerin geht, wäre bei Obsiegen maximal die

jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zuzusprechen, d.h. CHF 3'708.00

(s. dazu E. II. 2.2.2 hiernach). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur

Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152).

Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung

weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht

vereiteln (Gebhard Eugster in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016,

lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die

massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG,

BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV,

BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2017 sind die Bestimmungen

anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung

hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres

im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien

einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87

Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse

am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.2.2

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.

Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das

Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen

Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen

oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2017 für Erwachsene

CHF 3‘708.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten

25.

Altersjahr) CHF 3‘432.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten

18.

Altersjahr) CHF 1‘056.00 (s. Parameter für die

Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 23. Januar 2017, fortan: Parameter).

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom

29.

September 2015 E. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2017 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2015 massgeblich. Der Regierungsrat legt die

Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des

massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch

auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von

CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile

werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 %

linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann indes nach Massgabe

der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um

CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder

unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2017 besteht demnach bei einem massgebenden

Einkommen bis maximal CHF 75‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile

im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter).

2.3

Der Beschwerdeführerin ist die

Richtprämie für einen Erwachsenen anzurechnen, d.h. CHF 3‘708.00 (s.

E. II. 1 hiervor). Gemäss der massgeblichen Veranlagung pro 2015 (s.

unter AK-Nr. 3) betrug das satzbestimmende Einkommen CHF 25‘520.00

und das satzbestimmende Vermögen CHF 0.00. Anpassungen sind keine

vorzunehmen, doch ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend

Franken, d.h. CHF 25‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der

Beschwerdeführerin von 9,33 % ({CHF 25‘000 : CHF 75‘000 x 10 [16 % -

6.

%]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.2 hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 2‘332.50.

Gemessen an der anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so eine Prämienverbilligung

in der Höhe von CHF 1’375.50. Dies ist zwar um CHF 0.30 tiefer als die

verfügte Prämienverbilligung, doch angesichts der Geringfügigkeit der Differenz

wird auf eine Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.60 vom 20. Mai 2016 E. II. 2.3).

2.4

Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht

absolut:

2.4.1

Das Versicherungsgericht korrigiert praxisgemäss klar ausgewiesene

Irrtümer in der Steuertaxation, auch wenn diese nicht angefochten wurde und in

Rechtskraft erwachsen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, es

liege eine Verwechslung vor, denn bei den angerechneten CHF 25'000.00 handle es

sich nicht um Einkommen, sondern um 2009 geerbtes Vermögen. Dies trifft jedoch

nicht zu. Als Reinvermögen vor dem Sozialabzug wird in der Veranlagung ein

Betrag von CHF 25'666.00 angegeben, als unselbständiges Erwerbseinkommen

hingegen CHF 30'000.00, woraus sich nach den verschiedenen Abzügen das

satzbestimmende Einkommen von CHF 25'520.00 ergibt, von dem die

Beschwerdegegnerin ausging.

2.4.2

Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese

abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG):

Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,

geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark

beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine

Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen

Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV).

Die Beschwerdeführerin macht keinen

solchen Härtefall geltend. Der Hinweis auf ihre Arbeitslosigkeit seit 2013 ist

unbehelflich, da es sich hier um einen Umstand handelt, der bereits vor der

massgeblichen Steuerveranlagung pro 2015 eingetreten ist.

2.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_792/2017 vom 17. November 2017 nicht ein.