VSBES.2017.190
Prämienverbilligung kantonal
28. September 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Mai 2017 für das Anspruchsjahr
2017 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1’375.80 zu (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr.
2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2017 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit Eingabe datiert auf den 19. Juli
2017 (Postaufgabe: 20. Juli 2017) erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr sei eine höhere Prämienverbilligung
zu gewähren (A.S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin hält in der
Replik vom 16. August 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 13 f.),
wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten
und kinderlosen Beschwerdeführerin geht, wäre bei Obsiegen maximal die
jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zuzusprechen, d.h. CHF 3'708.00
(s. dazu E. II. 2.2.2 hiernach). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur
Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152).
Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung
weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht
vereiteln (Gebhard Eugster in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016,
lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich die
massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG,
BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV,
BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2017 sind die Bestimmungen
anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung
hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres
im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien
einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87
Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse
am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.2.2
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.
Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das
Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen
Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen
oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2017 für Erwachsene
CHF 3‘708.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten
25.
Altersjahr) CHF 3‘432.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten
18.
Altersjahr) CHF 1‘056.00 (s. Parameter für die
Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 23. Januar 2017, fortan: Parameter).
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom
29.
September 2015 E. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2017 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2015 massgeblich. Der Regierungsrat legt die
Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des
massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch
auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von
CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile
werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 %
linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann indes nach Massgabe
der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um
CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder
unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2017 besteht demnach bei einem massgebenden
Einkommen bis maximal CHF 75‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile
im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter).
2.3
Der Beschwerdeführerin ist die
Richtprämie für einen Erwachsenen anzurechnen, d.h. CHF 3‘708.00 (s.
E. II. 1 hiervor). Gemäss der massgeblichen Veranlagung pro 2015 (s.
unter AK-Nr. 3) betrug das satzbestimmende Einkommen CHF 25‘520.00
und das satzbestimmende Vermögen CHF 0.00. Anpassungen sind keine
vorzunehmen, doch ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend
Franken, d.h. CHF 25‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der
Beschwerdeführerin von 9,33 % ({CHF 25‘000 : CHF 75‘000 x 10 [16 % -
6.
%]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.2 hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 2‘332.50.
Gemessen an der anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so eine Prämienverbilligung
in der Höhe von CHF 1’375.50. Dies ist zwar um CHF 0.30 tiefer als die
verfügte Prämienverbilligung, doch angesichts der Geringfügigkeit der Differenz
wird auf eine Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.60 vom 20. Mai 2016 E. II. 2.3).
2.4
Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht
absolut:
2.4.1
Das Versicherungsgericht korrigiert praxisgemäss klar ausgewiesene
Irrtümer in der Steuertaxation, auch wenn diese nicht angefochten wurde und in
Rechtskraft erwachsen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, es
liege eine Verwechslung vor, denn bei den angerechneten CHF 25'000.00 handle es
sich nicht um Einkommen, sondern um 2009 geerbtes Vermögen. Dies trifft jedoch
nicht zu. Als Reinvermögen vor dem Sozialabzug wird in der Veranlagung ein
Betrag von CHF 25'666.00 angegeben, als unselbständiges Erwerbseinkommen
hingegen CHF 30'000.00, woraus sich nach den verschiedenen Abzügen das
satzbestimmende Einkommen von CHF 25'520.00 ergibt, von dem die
Beschwerdegegnerin ausging.
2.4.2
Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese
abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG):
Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,
geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine
Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen
Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV).
Die Beschwerdeführerin macht keinen
solchen Härtefall geltend. Der Hinweis auf ihre Arbeitslosigkeit seit 2013 ist
unbehelflich, da es sich hier um einen Umstand handelt, der bereits vor der
massgeblichen Steuerveranlagung pro 2015 eingetreten ist.
2.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_792/2017 vom 17. November 2017 nicht ein.