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Entscheid

VSBES.2017.191

Invalidenrente

22. August 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1962, wurde am 27. November 2012 durch seinen

damaligen Arbeitgeber (B.___) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Er war – nachdem er zuvor jahrelang als Steuerrevisor tätig

gewesen war – damals als Steuerfachmann angestellt und seit dem 3. August 2011

bzw. 19. November 2012 wegen psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 24. Dezember 2012 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug durch den

Beschwerdeführer selbst (IV-Nr. 8).

2. Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeits- und Aufbautrainings bei der C.___ GmbH und bezahlte während

dieser Zeit Taggelder (IV-Nrn. 24, 36, 46 und 52). Ab Januar 2014 konnte er

bei der Firma D.___ in [...] einen Arbeitsversuch absolvieren, beginnend mit

einem Pensum von 50 % (IV-Nrn. 49, 55, 57 und 62). Weil ihm dort keine

Festanstellung angeboten werden konnte, wurde er durch die Beschwerdegegnerin

in der Folge mit Stellensuche unterstützt (IV-Nr. 68).

3. Im Februar 2015 begann die

Beschwerdegegnerin mit medizinischen Abklärungen und unterstützte den

Beschwerdeführer danach weiterhin bei der Stellensuche (IV-Nrn. 82, 84). Bei

der E.___ konnte dieser einen dreimonatigen Arbeitsversuch machen (IV-Nrn. 89

und 96). Nachdem er im Anschluss auch dort keine Festanstellung antreten

konnte, wurde die berufliche Eingliederung am 2. Juni 2016 abgeschlossen

(IV-Nr. 109).

4. Nachdem die Beschwerdegegnerin

noch einmal medizinische Unterlagen in Form von Arztberichten eingeholt und der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte, sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 111 und 113) mit Verfügung vom 16. Juni 2017

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, mit

Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1.

Januar 2015 eine Viertelsrente zu.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 16. Juni 2017 aufzuheben, soweit sie den Rentenanspruch ab 1.

Januar 2015 betrifft.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

6. Die Beschwerdegegnerin weist in

ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) darauf hin, dass die

zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer aus Versehen eine nicht

aktuelle Verfügungsbegründung eröffnet habe, in welcher dessen Festanstellung ab

1. März 2017 unberücksichtigt geblieben sei, und legt die massgebliche

Verfügungsbegründung bei. Es wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer lässt am

4. Oktober 2017 noch einmal Stellung nahmen (A.S. 32 ff.), die Beschwerdegegnerin

äussert sich dazu am 30. Oktober 2017 (A.S. 38 f.).

8. Mit drei Verfügungen vom 4.

Oktober 2017 verfügt die Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache betreffend

Renten-Nachzahlung (A.S. 41 ff.). Hiergegen lässt der Beschwerdeführer am 7.

November 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 51 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Januar bis 30. Juni 2015, die

Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Dezember 2015 bis

28. Februar 2017 und die Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend

Nachzahlung vom 1. März bis 30. Juni 2017 seien aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2015 – mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2015 – eine halbe

Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

9. Mit Verfügung vom 10. November

2017 (A.S. 63 f.) vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren.

10. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

Dezember 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und

die Begründung in den angefochtenen Verfügungen auf weitere Ausführungen und

beantragt, auch die Beschwerde vom 7. November 2017 sei abzuweisen.

11. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018

(A.S. 79 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff., 25 ff. und 41 ff.), der

Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) und der Stellungnahme vom

30.

Oktober 2017 (A.S. 38 f.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre er mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Steuerrevisor tätig. Vorübergehend habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich der

Gesundheitszustand dann gebessert. Ab dem 7. Juli 2014 sei dem

Beschwerdeführer eine angepasste kaufmännische Tätigkeit (ohne Kundenkontakt

und in ruhiger Atmosphäre) in einem Pensum von 60 % und ab dem 1. Oktober

2014.

in einem Pensum von 80 % möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit als

Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar.

Das Valideneinkommen betrage gestützt

auf den Arbeitgeberbericht des B.___ CHF 127'119.00. Das

Invalideneinkommen wurde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 (die

eine nicht aktuelle Begründung enthielt) für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis

30.

September 2014 mit CHF 50'673.00 (medizinische Angaben) beziffert und

für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 gestützt auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit CHF 67'564.00. Zum Einwand nahm

man in dieser Verfügungsbegründung wie folgt Stellung: Mit dem aktuell

befristeten Arbeitsverhältnis bei der E.___ in einem 60 % Pensum, das

möglicherweise auf 80 % aufgestockt werden könne, seien keine besonders

stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben. Es sei daher auf einen Tabellenlohn

abzustellen. Selbst wenn man auf den tatsächlich erzielten Lohn abstellen

würde, könnten die Fahrkosten nicht in Abzug gebracht werden.

Invaliditätsbedingte Gestehungskosten seien abzugsfähig, soweit sie die im

Gesundheitsfall entstehenden Kosten überstiegen. Der Arbeitsweg betrage beim

Beschwerdeführer maximal eine Stunde und 32 Minuten. Somit würden die

Fahrkosten die im Gesundheitsfall entstehenden Kosten nicht übersteigen. Würde

der gegenwärtig seit Juli 2016 tatsächlich erzielte Lohn auf ein 80 %-Pensum

aufgerechnet, würde ebenfalls eine Viertelsrente resultieren. In der aktuellen,

der Beschwerdeantwort beigelegten Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) wurde das

Invalideneinkommen indessen ab dem 1. März 2017 mit CHF 64'445.00 gemäss der

vom Beschwerdeführer eingereichten Anstellungsverfügung bemessen. Für die Zeit

vor dem 1. März 2017 könne der bei der E.___ erzielte Lohn nicht herangezogen

werden, weil aufgrund der Befristung keine besonders stabilen

Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Ausserdem sei das zumutbare Pensum nicht

voll ausgeschöpft worden. Die Dauer, die der Beschwerdeführer für seinen

Arbeitsweg in Anspruch nehme, sei nicht aussergewöhnlich. 8.4 % der

Erwerbstätigen benötigten für ihren Arbeitsweg mehr als eine Stunde. Eine Arbeit,

welche einen Arbeitsweg von ein bis zu zwei Stunden für den Hin- und Rückweg

notwendig mache, sei nach Arbeitslosengesetz zumutbar. Ausserdem sei nicht

dargelegt, inwiefern invaliditätsbedingte Lücken im Lebenslauf es verunmöglicht

hätten, eine Anstellung in näherer Umgebung zu finden. Hierbei dürften auch

IV-fremde Faktoren wie die Ansprüche des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt

haben. Weiter habe das Eidgenössische Versicherungsgericht den Charakter von

Krankenkassenselbstbehalten als invaliditätsbedingte Gewinnungskosten verneint.

Ausserdem sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen primär der

Erhaltung der Verbesserung der Erwerbstätigkeit dienten. Der Abzug

behinderungsbedingter Gewinnungskosten sei nur zulässig, wenn diese wegen der

Invalidität dauernd nötig seien und es sich dabei um wirklich notwendige

Ausgaben für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle. Diese Voraussetzungen

seien bei Krankheitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen

der Krankheit als solcher erforderlich seien und nur sekundär der Erhaltung der

Erwerbsfähigkeit dienten.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seinen beiden Beschwerden (A.S. 6 ff. und 51 ff.) sowie der Replik (A.S. 32

ff.) entgegenhalten, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21.

Februar 2017 mitgeteilt, dass er ab 1. März 2017 definitiv als Mitarbeiter

Archiv bei der E.___ angestellt worden sei. Diesem Schreiben habe er die

Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 beigelegt. Trotzdem habe die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf einen

Tabellenlohn abgestellt. Gestützt auf das Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung sei grundsätzlich das tatsächliche

Erwerbseinkommen, unter Vorbehalt der abzugsfähigen invaliditätsbedingten

Gewinnungskosten, als massgebendes Invalideneinkommen zu betrachten, sofern der

Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren

Erwerbstätigkeit voll ausnütze, das erzielte Erwerbseinkommen der

Arbeitsleistung entspreche und zu erwarten sei, dass ein solches Einkommen auch

anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise

erzielt werden könne oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen.

Ebenfalls seien die Mehrkosten für den Arbeitsweg abzugsfähig. Für den

Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner invaliditätsbedingten Lücken im Lebenslauf

und aufgrund seiner Behinderung trotz intensiver Bemühungen nicht möglich

gewesen, eine Arbeitsstelle in seiner Wohnregion zu finden. Durch die

Anstellung in [...] habe sich sein Arbeitsweg im Vergleich zu früher mehr als

vervierfacht. Zusammenhängend mit diesem langen Arbeitsweg würden ihm

erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten erwachsen. Zur Erhaltung seiner

Erwerbsfähigkeit sei er nämlich darauf angewiesen, den Arbeitsweg mit

öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Das hohe Verkehrsaufkommen auf der

Autobahn löse bei ihm Unruhe, Nervosität und Angstzustände aus. Der Arbeitsweg

betrage für den Hinweg mindestens 66 Minuten und für den Rückweg mindestens 64

Minuten, somit 130 Minuten. Zudem wäre das Autofahren aufgrund der indizierten

Medikamenteneinnahme mit erheblichen Risiken verbunden. Die Kosten für den

Arbeitsweg würden die im Gesundheitsfall entstandenen Kosten deutlich

überschreiten. Aufgrund der Krankheit und des Alters sei es für ihn äusserst

schwierig gewesen, eine geeignete Arbeitsstelle mit ruhiger Arbeitsatmosphäre

zu finden. Von Anfang Mai 2014 bis Ende Juni 2016 habe er 315 Bewerbungen

geschrieben, bis er eine Stelle gefunden habe. Weiter sei es dem

Beschwerdeführer nur dank der Einnahme diverser, mittels Dauerrezept

verordneter Medikamente möglich, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Auch diese Kosten seien abzugsfähig. Hinzu kämen regelmässige ärztliche

Behandlungskosten aufgrund der Behinderung. Gemäss Steuererklärung 2016 hätten

sich die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten Kosten auf

CHF 687.70 belaufen. Nach Abzug der invaliditätsbedingten Gewinnungskosten

betrage das Invalideneinkommen CHF 62'606.90. Es ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 50,75 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

halbe Rente habe.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

November 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität

kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2013 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 24. Dezember 2012,

IV-Nr. 8), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab November 2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1.

Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

5.

Im vorliegenden Fall ist der

medizinische Sachverhalt unstreitig geblieben und kann als genügend abgeklärt

gelten. Die Beschwerdegegnerin hat beim Hausarzt des Beschwerdeführers sowie

bei der behandelnden Psychotherapeutin zweimal je einen Arztbericht eingeholt.

Der RAD hat zu diesen Unterlagen Stellung genommen und erachtet insbesondere

die von der behandelnden Psychotherapeutin getroffene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar.

Dem ist zuzustimmen. Daher konnte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten,

weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Gestützt auf die Arztberichte von

med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28. August 2014 (IV-Nr. 76

S. 5 ff.) und 1. Februar 2016 (IV-Nr. 105 S. 5 ff.) sowie von Dr. med. G.___

vom 24. September 2014 (IV-Nr. 77) lagen beim Beschwerdeführer zum

Verfügungszeitpunkt folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Generalisierte Angststörung, ICD-10

F41.1, DD Panikstörung ICD-10 F41.0

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert ICD-10 F33.4

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Persönlichkeitsakzentuierung mit

anankastischen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 73.1

Tinnitus aurium

Die angestammte Tätigkeit als

Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe

Konzentrationsstörungen und Versagensängste, er kontrolliere seine Arbeit

übermässig. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Zumutbar sei eine

Tätigkeit ohne Kundenkontakt, in einem möglichst ruhigen Einzelbüro, während

sieben bis acht Stunden an vier bis fünf Wochentagen. Die Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 19. November 2012 100 %, in einer

angepassten Tätigkeit habe vorübergehend ebenfalls eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei ab 7. Juli 2014 eine Besserung eingetreten

sei und die Arbeitsunfähigkeit noch 40 % betragen habe, ab dem 1. Oktober 2014

dann noch 20 %.

6.

6.1

Strittig ist im vorliegenden

Fall einzig die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Festsetzung des

Invalideneinkommens. Klar und nicht bestritten ist, dass zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Nachdem der

Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 hauptsächlich moniert

hatte, die Beschwerdegegnerin hätte das Invalideneinkommen nicht gestützt auf

einen Tabellenlohn festsetzen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse ab 1.

März 2017 berücksichtigen müssen, hat die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort

vom 12. September 2017 und Beilage der eigentlich massgeblichen

Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) anerkannt, dass das Invalideneinkommen ab

dem 1. März 2017 nach den tatsächlichen Verhältnissen festzusetzen ist. Auf

diese Rüge ist dementsprechend nicht mehr weiter einzugehen.

6.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen

würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn

nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59).

Die Bemessung des Valideneinkommens ist

vorliegend unter der Annahme vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall als Steuerrevisor tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat

gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberbericht

vom 3. Januar 2013, IV-Nr. 17, und Auskunft vom 15. November 2016, IV-Nr. 119)

das Valideneinkommen mit CHF 127'119.00 bemessen, was der Beschwerdeführer

nicht beanstanden lässt und korrekt erscheint.

6.3

6.3.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Wird nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss das Invalideneinkommen aufgrund der

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss dem vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gilt das tatsächliche

Einkommen als massgebendes Invalideneinkommen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt

wird, bei der angenommen werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde im

Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll ausgenützt, wenn das erzielte

Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und wenn entweder zu erwarten ist,

dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte oder besonders stabile

Arbeitsverhältnisse vorliegen (Rn. 3053). Vom Einkommen können alle Kosten

abgezogen werden, die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens

dauernd notwendig sind (Rn. 3063). Die Kosten müssen objektiv gerechtfertigt

und durch Belege ausgewiesen sein. Sie müssen direkt oder indirekt durch die

Invalidität bedingt sein. Die versicherte Person trägt die Kosten selber (Rn.

3064). Hierzu zählen zum Beispiel dauernde und invaliditätsbedingte Kosten für

die Überwindung des Arbeitsweges (Kosten für die Benutzung eines persönlichen

Fahrzeuges, für Zugsabonnement oder für die Begleitung) oder die zur Erhaltung

der Erwerbsfähigkeit notwendigen Ausgaben (regelmässige ärztliche und/oder

medikamentöse Behandlung, Rn. 3065).

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin ist für

die Zeit vom 19. November 2012 bis 6. Juli 2014 aufgrund der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit richtigerweise von einem Invalideneinkommen von

CHF 00.00 ausgegangen. Für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis 28. Februar

2017.

hat sie auf einen Tabellenlohn abgestellt, weil der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt keine zumutbare Verweistätigkeit ausübte bzw. die im Juli 2016

aufgenommene Tätigkeit bei der E.___ zu Beginn nur in einem 60 %-Pensum

ausgeübt wurde und die Anstellung vorerst befristet war, mithin keine stabilen

Arbeitsverhältnisse vorlagen. Für die Zeit ab dem 1. März 2017 (Zeitpunkt, ab

welchem der Beschwerdeführer bei der E.___ eine unbefristete Anstellung in

einem 80 %-Pensum erhielt), stellte sie indessen auf das konkrete

Einkommen ab. Dieses Vorgehen erweist sich mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen

als korrekt. Ebenfalls ist der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014 T17, Total

Männer, inkl. Aufrechnung Wochenstunden) nicht zu beanstanden. Als

Zwischenergebnis kann daher Folgendes festgehalten werden:

Für die Zeit vom 19. November 2012 bis 6.

Juli 2014 beträgt das Invalideneinkommen CHF 0.00, für die Zeit vom 7.

Juli bis 30. September 2014 CHF 50'673.00 (Tabellenlohn von

CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich Aufrechnung Wochenstunden, hiervon

zumutbar 60 %), für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017

CHF 67'564.00 (Tabellenlohn von CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich

Aufrechnung Wochenstunden, hiervon zumutbar 80 %).

6.3.3

Ab dem 1. März 2017 war der

Beschwerdeführer bei der E.___ in einem 80 %-Pensum fest angestellt.

Gemäss Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 129 S. 21) beträgt der

Jahreslohn CHF 64'446.00. Diesen hat die Beschwerdegegnerin als

massgebliches Invalideneinkommen eingesetzt. Der Beschwerdeführer lässt

hingegen geltend machen, es seien hiervon invaliditätsbedingte Gewinnungskosten

in Abzug zu bringen, und zwar für Fahrkosten (Arbeitsweg) sowie für Medikamente

bzw. nicht abzugsfähige Gesundheitskosten gemäss Steuererklärung 2016.

Was den Arbeitsweg anbelangt, so

erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

psychischen Erkrankung diesen nicht (mehr) mit dem Auto zurücklegen kann und

daher die öffentlichen Verkehrsmittel benützt. Ein Arbeitsweg von etwas mehr

als einer Stunde pro Weg ist allerdings nicht als übermässig lang, sondern vielmehr

als im üblichen Rahmen zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem

Zusammenhang zu Recht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0), gemäss welchem erst ein

Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als unzumutbar erscheint. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer früher in der Region tätig war und er im Rahmen seiner

Arbeitssuche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Stelle in der nächsten

Umgebung gefunden hat, steht in keinem Zusammenhang mit seiner psychischen

Erkrankung. Der der Beschwerde vom 21. Juli 2017 beigelegten Liste von

Bewerbungen (Urkunde 15) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

zahlreiche Bewerbungen innerhalb der nächsten Umgebung, aber auch in der Region

[…] und sogar noch weiter entfernt eingereicht und Absagen erhalten hat. Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ein Arbeitsweg von ca. einer Stunde in

Kauf zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er müsse

gesundheitsbedingt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und könne nicht

das Auto benützen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Abonnement-Kosten weit

günstiger ausfallen als die Kosten für die Benützung des Autos. Gerechnet mit

CH 0.70 pro Kilometer (vgl. Pauschale gemäss Anhang der Verordnung des EFD

vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen

Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1]) ergeben sich für

eine Strecke von 110 km täglich ([...] – [...] und wieder zurück) für 176

Arbeitstage (80 %-Pensum) Kosten von CHF 13'552.00 jährlich. Nach dem

Gesagten sind die Kosten für den Arbeitsweg nicht als Kosten anzusehen, die

wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind bzw.

durch die Invalidität bedingt sind. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner

Argumentation, dass es bei der Anrechnung der invaliditätsbedingten

Gewinnungskosten nicht darum geht, eine Differenz zum ehemaligen (vor Eintritt

des Gesundheitsschadens bestehenden) Arbeitsplatz auszugleichen, sondern um die

Frage, ob sich aufgrund der eingetretenen Invalidität die Umstände derart

verändert haben, dass ein teurerer Arbeitsweg in Kauf genommen werden muss. Er

darf unter diesen Umständen nicht besser gestellt werden als eine nicht

invalide Person, die ihre Stelle aus wie auch immer gelagerten Gründen verliert

und eine neue Stelle antritt, die einen weiteren Arbeitsweg bedingt als zuvor.

Schliesslich sind auch die

Gesundheitskosten (Medikamente bzw. von der Krankenkasse nicht gedeckte

Gesundheitskosten im Umfang von CHF 687.70) nicht als Kosten anzusehen,

die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind.

Wohl mögen diese wegen des Gesundheitsschadens, der zur Invalidität führt,

anfallen, sie würden dies aber auch, wenn der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es handelt sich damit primär um

Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene

Gewinnungskosten (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28a IVG,

RZ 118, mit Hinweisen).

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin

das Vorliegen von invaliditätsbedingten Gewinnungskosten zu Recht verneint. Das

Invalideneinkommen ab 1. März 2017 beträgt CHF 64'446.00.

6.4

Nach dem Gesagten ergeben sich

folgende Invaliditätsgrade:

Valideneinkommen CHF 127'119.00

Invalideneinkommen ab 19.11.2012 CHF 00.00

Invalideneinkommen ab 07.07.2014 CHF 50'673.00

Invalideneinkommen ab 01.10.2014 CHF 67'564.00

Invalideneinkommen ab 01.03.2017 CHF 64'446.00

Invaliditätsgrad ab 19.11.2012 100

%

Invaliditätsgrad ab 07.07.2014 60,13

%

Invaliditätsgrad ab 01.10.2014 46,84

%

Invaliditätsgrad ab 01.03.2017 49,30

%

Bei einem Invaliditätsgrad von 49,30 %

ist das Ergebnis auf 49 % abzurunden (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat damit dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente,

mit Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1.

Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann