VSBES.2017.191
Invalidenrente
22. August 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 22. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. Juni 2017 und Verfügungen vom 4. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1962, wurde am 27. November 2012 durch seinen
damaligen Arbeitgeber (B.___) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1). Er war – nachdem er zuvor jahrelang als Steuerrevisor tätig
gewesen war – damals als Steuerfachmann angestellt und seit dem 3. August 2011
bzw. 19. November 2012 wegen psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 24. Dezember 2012 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug durch den
Beschwerdeführer selbst (IV-Nr. 8).
2. Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeits- und Aufbautrainings bei der C.___ GmbH und bezahlte während
dieser Zeit Taggelder (IV-Nrn. 24, 36, 46 und 52). Ab Januar 2014 konnte er
bei der Firma D.___ in [...] einen Arbeitsversuch absolvieren, beginnend mit
einem Pensum von 50 % (IV-Nrn. 49, 55, 57 und 62). Weil ihm dort keine
Festanstellung angeboten werden konnte, wurde er durch die Beschwerdegegnerin
in der Folge mit Stellensuche unterstützt (IV-Nr. 68).
3. Im Februar 2015 begann die
Beschwerdegegnerin mit medizinischen Abklärungen und unterstützte den
Beschwerdeführer danach weiterhin bei der Stellensuche (IV-Nrn. 82, 84). Bei
der E.___ konnte dieser einen dreimonatigen Arbeitsversuch machen (IV-Nrn. 89
und 96). Nachdem er im Anschluss auch dort keine Festanstellung antreten
konnte, wurde die berufliche Eingliederung am 2. Juni 2016 abgeschlossen
(IV-Nr. 109).
4. Nachdem die Beschwerdegegnerin
noch einmal medizinische Unterlagen in Form von Arztberichten eingeholt und der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte, sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 111 und 113) mit Verfügung vom 16. Juni 2017
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, mit
Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1.
Januar 2015 eine Viertelsrente zu.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 16. Juni 2017 aufzuheben, soweit sie den Rentenanspruch ab 1.
Januar 2015 betrifft.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.).
6. Die Beschwerdegegnerin weist in
ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) darauf hin, dass die
zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer aus Versehen eine nicht
aktuelle Verfügungsbegründung eröffnet habe, in welcher dessen Festanstellung ab
1. März 2017 unberücksichtigt geblieben sei, und legt die massgebliche
Verfügungsbegründung bei. Es wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer lässt am
4. Oktober 2017 noch einmal Stellung nahmen (A.S. 32 ff.), die Beschwerdegegnerin
äussert sich dazu am 30. Oktober 2017 (A.S. 38 f.).
8. Mit drei Verfügungen vom 4.
Oktober 2017 verfügt die Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache betreffend
Renten-Nachzahlung (A.S. 41 ff.). Hiergegen lässt der Beschwerdeführer am 7.
November 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 51 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Januar bis 30. Juni 2015, die
Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Dezember 2015 bis
28. Februar 2017 und die Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend
Nachzahlung vom 1. März bis 30. Juni 2017 seien aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2015 – mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2015 – eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.).
9. Mit Verfügung vom 10. November
2017 (A.S. 63 f.) vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren.
10. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Dezember 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und
die Begründung in den angefochtenen Verfügungen auf weitere Ausführungen und
beantragt, auch die Beschwerde vom 7. November 2017 sei abzuweisen.
11. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018
(A.S. 79 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff., 25 ff. und 41 ff.), der
Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) und der Stellungnahme vom
30.
Oktober 2017 (A.S. 38 f.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Steuerrevisor tätig. Vorübergehend habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich der
Gesundheitszustand dann gebessert. Ab dem 7. Juli 2014 sei dem
Beschwerdeführer eine angepasste kaufmännische Tätigkeit (ohne Kundenkontakt
und in ruhiger Atmosphäre) in einem Pensum von 60 % und ab dem 1. Oktober
2014.
in einem Pensum von 80 % möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit als
Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar.
Das Valideneinkommen betrage gestützt
auf den Arbeitgeberbericht des B.___ CHF 127'119.00. Das
Invalideneinkommen wurde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 (die
eine nicht aktuelle Begründung enthielt) für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis
30.
September 2014 mit CHF 50'673.00 (medizinische Angaben) beziffert und
für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 gestützt auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit CHF 67'564.00. Zum Einwand nahm
man in dieser Verfügungsbegründung wie folgt Stellung: Mit dem aktuell
befristeten Arbeitsverhältnis bei der E.___ in einem 60 % Pensum, das
möglicherweise auf 80 % aufgestockt werden könne, seien keine besonders
stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben. Es sei daher auf einen Tabellenlohn
abzustellen. Selbst wenn man auf den tatsächlich erzielten Lohn abstellen
würde, könnten die Fahrkosten nicht in Abzug gebracht werden.
Invaliditätsbedingte Gestehungskosten seien abzugsfähig, soweit sie die im
Gesundheitsfall entstehenden Kosten überstiegen. Der Arbeitsweg betrage beim
Beschwerdeführer maximal eine Stunde und 32 Minuten. Somit würden die
Fahrkosten die im Gesundheitsfall entstehenden Kosten nicht übersteigen. Würde
der gegenwärtig seit Juli 2016 tatsächlich erzielte Lohn auf ein 80 %-Pensum
aufgerechnet, würde ebenfalls eine Viertelsrente resultieren. In der aktuellen,
der Beschwerdeantwort beigelegten Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) wurde das
Invalideneinkommen indessen ab dem 1. März 2017 mit CHF 64'445.00 gemäss der
vom Beschwerdeführer eingereichten Anstellungsverfügung bemessen. Für die Zeit
vor dem 1. März 2017 könne der bei der E.___ erzielte Lohn nicht herangezogen
werden, weil aufgrund der Befristung keine besonders stabilen
Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Ausserdem sei das zumutbare Pensum nicht
voll ausgeschöpft worden. Die Dauer, die der Beschwerdeführer für seinen
Arbeitsweg in Anspruch nehme, sei nicht aussergewöhnlich. 8.4 % der
Erwerbstätigen benötigten für ihren Arbeitsweg mehr als eine Stunde. Eine Arbeit,
welche einen Arbeitsweg von ein bis zu zwei Stunden für den Hin- und Rückweg
notwendig mache, sei nach Arbeitslosengesetz zumutbar. Ausserdem sei nicht
dargelegt, inwiefern invaliditätsbedingte Lücken im Lebenslauf es verunmöglicht
hätten, eine Anstellung in näherer Umgebung zu finden. Hierbei dürften auch
IV-fremde Faktoren wie die Ansprüche des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt
haben. Weiter habe das Eidgenössische Versicherungsgericht den Charakter von
Krankenkassenselbstbehalten als invaliditätsbedingte Gewinnungskosten verneint.
Ausserdem sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen primär der
Erhaltung der Verbesserung der Erwerbstätigkeit dienten. Der Abzug
behinderungsbedingter Gewinnungskosten sei nur zulässig, wenn diese wegen der
Invalidität dauernd nötig seien und es sich dabei um wirklich notwendige
Ausgaben für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle. Diese Voraussetzungen
seien bei Krankheitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen
der Krankheit als solcher erforderlich seien und nur sekundär der Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit dienten.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seinen beiden Beschwerden (A.S. 6 ff. und 51 ff.) sowie der Replik (A.S. 32
ff.) entgegenhalten, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21.
Februar 2017 mitgeteilt, dass er ab 1. März 2017 definitiv als Mitarbeiter
Archiv bei der E.___ angestellt worden sei. Diesem Schreiben habe er die
Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 beigelegt. Trotzdem habe die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf einen
Tabellenlohn abgestellt. Gestützt auf das Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung sei grundsätzlich das tatsächliche
Erwerbseinkommen, unter Vorbehalt der abzugsfähigen invaliditätsbedingten
Gewinnungskosten, als massgebendes Invalideneinkommen zu betrachten, sofern der
Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren
Erwerbstätigkeit voll ausnütze, das erzielte Erwerbseinkommen der
Arbeitsleistung entspreche und zu erwarten sei, dass ein solches Einkommen auch
anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise
erzielt werden könne oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen.
Ebenfalls seien die Mehrkosten für den Arbeitsweg abzugsfähig. Für den
Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner invaliditätsbedingten Lücken im Lebenslauf
und aufgrund seiner Behinderung trotz intensiver Bemühungen nicht möglich
gewesen, eine Arbeitsstelle in seiner Wohnregion zu finden. Durch die
Anstellung in [...] habe sich sein Arbeitsweg im Vergleich zu früher mehr als
vervierfacht. Zusammenhängend mit diesem langen Arbeitsweg würden ihm
erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten erwachsen. Zur Erhaltung seiner
Erwerbsfähigkeit sei er nämlich darauf angewiesen, den Arbeitsweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Das hohe Verkehrsaufkommen auf der
Autobahn löse bei ihm Unruhe, Nervosität und Angstzustände aus. Der Arbeitsweg
betrage für den Hinweg mindestens 66 Minuten und für den Rückweg mindestens 64
Minuten, somit 130 Minuten. Zudem wäre das Autofahren aufgrund der indizierten
Medikamenteneinnahme mit erheblichen Risiken verbunden. Die Kosten für den
Arbeitsweg würden die im Gesundheitsfall entstandenen Kosten deutlich
überschreiten. Aufgrund der Krankheit und des Alters sei es für ihn äusserst
schwierig gewesen, eine geeignete Arbeitsstelle mit ruhiger Arbeitsatmosphäre
zu finden. Von Anfang Mai 2014 bis Ende Juni 2016 habe er 315 Bewerbungen
geschrieben, bis er eine Stelle gefunden habe. Weiter sei es dem
Beschwerdeführer nur dank der Einnahme diverser, mittels Dauerrezept
verordneter Medikamente möglich, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Auch diese Kosten seien abzugsfähig. Hinzu kämen regelmässige ärztliche
Behandlungskosten aufgrund der Behinderung. Gemäss Steuererklärung 2016 hätten
sich die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten Kosten auf
CHF 687.70 belaufen. Nach Abzug der invaliditätsbedingten Gewinnungskosten
betrage das Invalideneinkommen CHF 62'606.90. Es ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 50,75 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
halbe Rente habe.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
November 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität
kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2013 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 24. Dezember 2012,
IV-Nr. 8), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab November 2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1.
Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
5.
Im vorliegenden Fall ist der
medizinische Sachverhalt unstreitig geblieben und kann als genügend abgeklärt
gelten. Die Beschwerdegegnerin hat beim Hausarzt des Beschwerdeführers sowie
bei der behandelnden Psychotherapeutin zweimal je einen Arztbericht eingeholt.
Der RAD hat zu diesen Unterlagen Stellung genommen und erachtet insbesondere
die von der behandelnden Psychotherapeutin getroffene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar.
Dem ist zuzustimmen. Daher konnte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten,
weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Gestützt auf die Arztberichte von
med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28. August 2014 (IV-Nr. 76
S. 5 ff.) und 1. Februar 2016 (IV-Nr. 105 S. 5 ff.) sowie von Dr. med. G.___
vom 24. September 2014 (IV-Nr. 77) lagen beim Beschwerdeführer zum
Verfügungszeitpunkt folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Generalisierte Angststörung, ICD-10
F41.1, DD Panikstörung ICD-10 F41.0
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert ICD-10 F33.4
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Persönlichkeitsakzentuierung mit
anankastischen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 73.1
Tinnitus aurium
Die angestammte Tätigkeit als
Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe
Konzentrationsstörungen und Versagensängste, er kontrolliere seine Arbeit
übermässig. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Zumutbar sei eine
Tätigkeit ohne Kundenkontakt, in einem möglichst ruhigen Einzelbüro, während
sieben bis acht Stunden an vier bis fünf Wochentagen. Die Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 19. November 2012 100 %, in einer
angepassten Tätigkeit habe vorübergehend ebenfalls eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei ab 7. Juli 2014 eine Besserung eingetreten
sei und die Arbeitsunfähigkeit noch 40 % betragen habe, ab dem 1. Oktober 2014
dann noch 20 %.
6.
6.1
Strittig ist im vorliegenden
Fall einzig die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Festsetzung des
Invalideneinkommens. Klar und nicht bestritten ist, dass zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Nachdem der
Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 hauptsächlich moniert
hatte, die Beschwerdegegnerin hätte das Invalideneinkommen nicht gestützt auf
einen Tabellenlohn festsetzen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse ab 1.
März 2017 berücksichtigen müssen, hat die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort
vom 12. September 2017 und Beilage der eigentlich massgeblichen
Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) anerkannt, dass das Invalideneinkommen ab
dem 1. März 2017 nach den tatsächlichen Verhältnissen festzusetzen ist. Auf
diese Rüge ist dementsprechend nicht mehr weiter einzugehen.
6.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn
nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59).
Die Bemessung des Valideneinkommens ist
vorliegend unter der Annahme vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall als Steuerrevisor tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat
gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberbericht
vom 3. Januar 2013, IV-Nr. 17, und Auskunft vom 15. November 2016, IV-Nr. 119)
das Valideneinkommen mit CHF 127'119.00 bemessen, was der Beschwerdeführer
nicht beanstanden lässt und korrekt erscheint.
6.3
6.3.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Wird nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss das Invalideneinkommen aufgrund der
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss dem vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gilt das tatsächliche
Einkommen als massgebendes Invalideneinkommen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt
wird, bei der angenommen werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde im
Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll ausgenützt, wenn das erzielte
Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und wenn entweder zu erwarten ist,
dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte oder besonders stabile
Arbeitsverhältnisse vorliegen (Rn. 3053). Vom Einkommen können alle Kosten
abgezogen werden, die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens
dauernd notwendig sind (Rn. 3063). Die Kosten müssen objektiv gerechtfertigt
und durch Belege ausgewiesen sein. Sie müssen direkt oder indirekt durch die
Invalidität bedingt sein. Die versicherte Person trägt die Kosten selber (Rn.
3064). Hierzu zählen zum Beispiel dauernde und invaliditätsbedingte Kosten für
die Überwindung des Arbeitsweges (Kosten für die Benutzung eines persönlichen
Fahrzeuges, für Zugsabonnement oder für die Begleitung) oder die zur Erhaltung
der Erwerbsfähigkeit notwendigen Ausgaben (regelmässige ärztliche und/oder
medikamentöse Behandlung, Rn. 3065).
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin ist für
die Zeit vom 19. November 2012 bis 6. Juli 2014 aufgrund der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit richtigerweise von einem Invalideneinkommen von
CHF 00.00 ausgegangen. Für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis 28. Februar
2017.
hat sie auf einen Tabellenlohn abgestellt, weil der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt keine zumutbare Verweistätigkeit ausübte bzw. die im Juli 2016
aufgenommene Tätigkeit bei der E.___ zu Beginn nur in einem 60 %-Pensum
ausgeübt wurde und die Anstellung vorerst befristet war, mithin keine stabilen
Arbeitsverhältnisse vorlagen. Für die Zeit ab dem 1. März 2017 (Zeitpunkt, ab
welchem der Beschwerdeführer bei der E.___ eine unbefristete Anstellung in
einem 80 %-Pensum erhielt), stellte sie indessen auf das konkrete
Einkommen ab. Dieses Vorgehen erweist sich mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen
als korrekt. Ebenfalls ist der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014 T17, Total
Männer, inkl. Aufrechnung Wochenstunden) nicht zu beanstanden. Als
Zwischenergebnis kann daher Folgendes festgehalten werden:
Für die Zeit vom 19. November 2012 bis 6.
Juli 2014 beträgt das Invalideneinkommen CHF 0.00, für die Zeit vom 7.
Juli bis 30. September 2014 CHF 50'673.00 (Tabellenlohn von
CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich Aufrechnung Wochenstunden, hiervon
zumutbar 60 %), für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017
CHF 67'564.00 (Tabellenlohn von CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich
Aufrechnung Wochenstunden, hiervon zumutbar 80 %).
6.3.3
Ab dem 1. März 2017 war der
Beschwerdeführer bei der E.___ in einem 80 %-Pensum fest angestellt.
Gemäss Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 129 S. 21) beträgt der
Jahreslohn CHF 64'446.00. Diesen hat die Beschwerdegegnerin als
massgebliches Invalideneinkommen eingesetzt. Der Beschwerdeführer lässt
hingegen geltend machen, es seien hiervon invaliditätsbedingte Gewinnungskosten
in Abzug zu bringen, und zwar für Fahrkosten (Arbeitsweg) sowie für Medikamente
bzw. nicht abzugsfähige Gesundheitskosten gemäss Steuererklärung 2016.
Was den Arbeitsweg anbelangt, so
erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Erkrankung diesen nicht (mehr) mit dem Auto zurücklegen kann und
daher die öffentlichen Verkehrsmittel benützt. Ein Arbeitsweg von etwas mehr
als einer Stunde pro Weg ist allerdings nicht als übermässig lang, sondern vielmehr
als im üblichen Rahmen zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem
Zusammenhang zu Recht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0), gemäss welchem erst ein
Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als unzumutbar erscheint. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer früher in der Region tätig war und er im Rahmen seiner
Arbeitssuche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Stelle in der nächsten
Umgebung gefunden hat, steht in keinem Zusammenhang mit seiner psychischen
Erkrankung. Der der Beschwerde vom 21. Juli 2017 beigelegten Liste von
Bewerbungen (Urkunde 15) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zahlreiche Bewerbungen innerhalb der nächsten Umgebung, aber auch in der Region
[…] und sogar noch weiter entfernt eingereicht und Absagen erhalten hat. Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ein Arbeitsweg von ca. einer Stunde in
Kauf zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er müsse
gesundheitsbedingt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und könne nicht
das Auto benützen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Abonnement-Kosten weit
günstiger ausfallen als die Kosten für die Benützung des Autos. Gerechnet mit
CH 0.70 pro Kilometer (vgl. Pauschale gemäss Anhang der Verordnung des EFD
vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1]) ergeben sich für
eine Strecke von 110 km täglich ([...] – [...] und wieder zurück) für 176
Arbeitstage (80 %-Pensum) Kosten von CHF 13'552.00 jährlich. Nach dem
Gesagten sind die Kosten für den Arbeitsweg nicht als Kosten anzusehen, die
wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind bzw.
durch die Invalidität bedingt sind. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner
Argumentation, dass es bei der Anrechnung der invaliditätsbedingten
Gewinnungskosten nicht darum geht, eine Differenz zum ehemaligen (vor Eintritt
des Gesundheitsschadens bestehenden) Arbeitsplatz auszugleichen, sondern um die
Frage, ob sich aufgrund der eingetretenen Invalidität die Umstände derart
verändert haben, dass ein teurerer Arbeitsweg in Kauf genommen werden muss. Er
darf unter diesen Umständen nicht besser gestellt werden als eine nicht
invalide Person, die ihre Stelle aus wie auch immer gelagerten Gründen verliert
und eine neue Stelle antritt, die einen weiteren Arbeitsweg bedingt als zuvor.
Schliesslich sind auch die
Gesundheitskosten (Medikamente bzw. von der Krankenkasse nicht gedeckte
Gesundheitskosten im Umfang von CHF 687.70) nicht als Kosten anzusehen,
die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind.
Wohl mögen diese wegen des Gesundheitsschadens, der zur Invalidität führt,
anfallen, sie würden dies aber auch, wenn der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es handelt sich damit primär um
Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene
Gewinnungskosten (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28a IVG,
RZ 118, mit Hinweisen).
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin
das Vorliegen von invaliditätsbedingten Gewinnungskosten zu Recht verneint. Das
Invalideneinkommen ab 1. März 2017 beträgt CHF 64'446.00.
6.4
Nach dem Gesagten ergeben sich
folgende Invaliditätsgrade:
Valideneinkommen CHF 127'119.00
Invalideneinkommen ab 19.11.2012 CHF 00.00
Invalideneinkommen ab 07.07.2014 CHF 50'673.00
Invalideneinkommen ab 01.10.2014 CHF 67'564.00
Invalideneinkommen ab 01.03.2017 CHF 64'446.00
Invaliditätsgrad ab 19.11.2012 100
%
Invaliditätsgrad ab 07.07.2014 60,13
%
Invaliditätsgrad ab 01.10.2014 46,84
%
Invaliditätsgrad ab 01.03.2017 49,30
%
Bei einem Invaliditätsgrad von 49,30 %
ist das Ergebnis auf 49 % abzurunden (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin hat damit dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente,
mit Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1.
Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann