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Entscheid

VSBES.2017.192

Erlassgesuch Taggelder

11. Oktober 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Oktober

2015 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Solothurn vom Versicherten A.___

Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015 im Betrag von

CHF 1'917.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid

vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene

Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut.

Es reduzierte den Rückforderungsbetrag von CHF 1'917.95 auf

CHF 1'743.15 (Urteil VSBES.2016.65 vom 28. Februar 2017).

2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016

lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) einen

Erlass der Rückforderung von CHF 1'743.15 ab, da es am guten Glauben fehle (Akten

des AWA [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 16. Juni 2017 erhobene Einsprache

(AWA-Nr. 4) wurde am 11. Juli 2017 abgewiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Am 22. Juli 2017 erhebt A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 (A.S. 4 ff.). Er stellt

sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das

Erlassgesuch sei gutzuheissen.

4. Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 7

ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

5. Der Beschwerdeführer reicht in

der Folge keine weitere Stellungnahme ein (A.S. 12 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die rechtskräftig festgelegte

Rückforderung von CHF 1'743.15 zu erlassen ist.

1.3

Gemäss § 54bis lit. a

Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des

Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 1'743.15 nicht

überschritten, weshalb der Präsident

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

Gemäss

Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) richtet sich die

Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der

hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor,

dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten

muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend

umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

3.

3.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (BGE 138 V 218 E. 4; 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute

Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter

Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner

böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht

haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu

Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige

Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,

Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S.

220.

f. mit Hinweisen).

3.2

Der gute Glaube als

Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels

gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen

Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der

gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht

erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-

oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c

S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138

V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis

9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,

braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch

ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom

7.

Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein

Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014

vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und

Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der

versicherten Person.

4.

4.1

Dem Beschwerdeführer wurden gemäss

Abrechnung vom 26. Mai 2015 (AWA-Nr. 5) für den Monat April 2015 22 Taggelder à

CHF 188.70, total CHF 4'151.40, plus eine Kinderzulage von CHF 202.75

ausbezahlt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergab sich eine

Netto-Auszahlung von CHF 4'005.30. Dabei blieb unberücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung

bezog und daher während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der

Arbeitslosenentschädigung hatte. Ebenfalls nicht beachtet wurde, dass der

Beschwerdeführer vom 10. bis 14. April 2015 einen Zwischenverdienst erzielte,

so dass ihm lediglich eine Kompensationszahlung und nicht das volle Taggeld

zustand. Unter Berücksichtigung dieser beiden Sachverhalte ergab sich gemäss

dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 ein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für April 2015 in der Höhe von CHF 2'262.15.

Aus der Differenz zur ausbezahlten Nettosumme von CHF 4'005.30 resultiert die

Rückforderung von CHF 1'743.15.

4.2

Dem Beschwerdeführer ist nach

Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen

bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit

einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere

aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat,

welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist

massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion

stehenden Leistungen, also im April und Mai 2015, gutgläubig war.

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt im

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 aus, auf der Abrechnung für April 2015

vom 26. Mai 2015 sei zu erkennen, dass 22 Taggelder, entsprechend der

Entschädigung für den ganzen Monat April 2015, ausbezahlt worden seien. Es sei

offensichtlich gewesen, dass weder das vom 1. bis 9. April 2015 bezogene

IV-Taggeld noch der anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 erzielte

Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet ein,

eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, da er an einer Rechenstörung leide.

Zudem sei er mittellos und eine grosse Härte liege vor. Weiter stünden ihm

Kinderzulagen zu.

4.2.2

Es ist gerichtsnotorisch, dass

der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht. In

diesem Zusammenhang führte er auch bereits mehrere Rechtsmittelverfahren. Die

monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sind ihm bestens vertraut. Vor

diesem Hintergrund hätte ihm bei Anwendung einer durchschnittlichen

Aufmerksamkeit ohne weiteres auffallen müssen, dass die Abrechnung für den

Monat April 2015 (AWA-Nr. 5) auf 22 Taggelder lautete, was dem gesamten Monat

entsprach. Ebenso lag auf der Hand, dass diese Anspruchsberechnung nicht

zutreffen konnte, denn der Beschwerdeführer hatte vom 1. bis 9. April 2015

IV-Taggelder bezogen und war anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 in einem

Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die mit Letzterem verbundene Regelung

(Zwischenverdienst und Kompensationszahlung) ist dem Beschwerdeführer aus

früheren Verfahren bestens bekannt. Auch der Umstand, dass ihm für den gleichen

Zeitraum nach den IV-Taggelder auch noch ALV-Taggelder ausbezahlt wurden, hätte

ihn zumindest zu Rückfragen veranlassen müssen. Indem er diese unterlassen hat,

hat er seine Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.2 hiervor) verletzt. Sein

Verhalten kann angesichts des offensichtlichen, zweifachen Fehlers, aber auch

mit Blick auf die verfahrensmässige Erfahrung des Beschwerdeführers nicht als

leicht fahrlässig gelten, sondern es liegt eine grobe Nachlässigkeit vor. Daran

ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Rechenstörung nichts, denn das

Erkennen des Fehlers (Nichtberücksichtigung der IV-Taggelder und des

Zwischenverdienstes) setzte keine Berechnung voraus. Die Beschwerdegegnerin hat

dem Beschwerdeführer zu Recht den guten Glauben abgesprochen.

4.3

Da sich

der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein

Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte geprüft

werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.4

Die weiteren Argumente des

Beschwerdeführers sind unbehelflich. Namentlich bildet ein allfälliger Anspruch

auf Kinderzulagen für frühere Jahre nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens und die finanzielle Situation genügt nicht als Grundlage für einen

Erlass, wenn der gute Glaube zu verneinen ist.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten

zu erheben. Eine Parteientschädigung steht dem unterlegenen Beschwerdeführer

nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold