VSBES.2017.192
Erlassgesuch Taggelder
11. Oktober 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung Taggelder (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2015 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Solothurn vom Versicherten A.___
Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015 im Betrag von
CHF 1'917.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid
vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut.
Es reduzierte den Rückforderungsbetrag von CHF 1'917.95 auf
CHF 1'743.15 (Urteil VSBES.2016.65 vom 28. Februar 2017).
2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016
lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) einen
Erlass der Rückforderung von CHF 1'743.15 ab, da es am guten Glauben fehle (Akten
des AWA [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 16. Juni 2017 erhobene Einsprache
(AWA-Nr. 4) wurde am 11. Juli 2017 abgewiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Am 22. Juli 2017 erhebt A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 (A.S. 4 ff.). Er stellt
sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das
Erlassgesuch sei gutzuheissen.
4. Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 7
ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
5. Der Beschwerdeführer reicht in
der Folge keine weitere Stellungnahme ein (A.S. 12 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die rechtskräftig festgelegte
Rückforderung von CHF 1'743.15 zu erlassen ist.
1.3
Gemäss § 54bis lit. a
Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des
Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 1'743.15 nicht
überschritten, weshalb der Präsident
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
Gemäss
Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) richtet sich die
Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der
hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor,
dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten
muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend
umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.
3.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (BGE 138 V 218 E. 4; 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute
Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter
Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner
böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu
Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige
Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach
einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S.
220.
f. mit Hinweisen).
3.2
Der gute Glaube als
Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels
gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen
Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der
gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht
erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c
S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138
V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis
9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,
braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch
ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom
7.
Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein
Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014
vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und
Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der
versicherten Person.
4.
4.1
Dem Beschwerdeführer wurden gemäss
Abrechnung vom 26. Mai 2015 (AWA-Nr. 5) für den Monat April 2015 22 Taggelder à
CHF 188.70, total CHF 4'151.40, plus eine Kinderzulage von CHF 202.75
ausbezahlt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergab sich eine
Netto-Auszahlung von CHF 4'005.30. Dabei blieb unberücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung
bezog und daher während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der
Arbeitslosenentschädigung hatte. Ebenfalls nicht beachtet wurde, dass der
Beschwerdeführer vom 10. bis 14. April 2015 einen Zwischenverdienst erzielte,
so dass ihm lediglich eine Kompensationszahlung und nicht das volle Taggeld
zustand. Unter Berücksichtigung dieser beiden Sachverhalte ergab sich gemäss
dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 ein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für April 2015 in der Höhe von CHF 2'262.15.
Aus der Differenz zur ausbezahlten Nettosumme von CHF 4'005.30 resultiert die
Rückforderung von CHF 1'743.15.
4.2
Dem Beschwerdeführer ist nach
Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen
bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit
einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere
aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat,
welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist
massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion
stehenden Leistungen, also im April und Mai 2015, gutgläubig war.
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin führt im
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 aus, auf der Abrechnung für April 2015
vom 26. Mai 2015 sei zu erkennen, dass 22 Taggelder, entsprechend der
Entschädigung für den ganzen Monat April 2015, ausbezahlt worden seien. Es sei
offensichtlich gewesen, dass weder das vom 1. bis 9. April 2015 bezogene
IV-Taggeld noch der anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 erzielte
Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet ein,
eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, da er an einer Rechenstörung leide.
Zudem sei er mittellos und eine grosse Härte liege vor. Weiter stünden ihm
Kinderzulagen zu.
4.2.2
Es ist gerichtsnotorisch, dass
der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht. In
diesem Zusammenhang führte er auch bereits mehrere Rechtsmittelverfahren. Die
monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sind ihm bestens vertraut. Vor
diesem Hintergrund hätte ihm bei Anwendung einer durchschnittlichen
Aufmerksamkeit ohne weiteres auffallen müssen, dass die Abrechnung für den
Monat April 2015 (AWA-Nr. 5) auf 22 Taggelder lautete, was dem gesamten Monat
entsprach. Ebenso lag auf der Hand, dass diese Anspruchsberechnung nicht
zutreffen konnte, denn der Beschwerdeführer hatte vom 1. bis 9. April 2015
IV-Taggelder bezogen und war anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die mit Letzterem verbundene Regelung
(Zwischenverdienst und Kompensationszahlung) ist dem Beschwerdeführer aus
früheren Verfahren bestens bekannt. Auch der Umstand, dass ihm für den gleichen
Zeitraum nach den IV-Taggelder auch noch ALV-Taggelder ausbezahlt wurden, hätte
ihn zumindest zu Rückfragen veranlassen müssen. Indem er diese unterlassen hat,
hat er seine Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.2 hiervor) verletzt. Sein
Verhalten kann angesichts des offensichtlichen, zweifachen Fehlers, aber auch
mit Blick auf die verfahrensmässige Erfahrung des Beschwerdeführers nicht als
leicht fahrlässig gelten, sondern es liegt eine grobe Nachlässigkeit vor. Daran
ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Rechenstörung nichts, denn das
Erkennen des Fehlers (Nichtberücksichtigung der IV-Taggelder und des
Zwischenverdienstes) setzte keine Berechnung voraus. Die Beschwerdegegnerin hat
dem Beschwerdeführer zu Recht den guten Glauben abgesprochen.
4.3
Da sich
der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein
Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte geprüft
werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.4
Die weiteren Argumente des
Beschwerdeführers sind unbehelflich. Namentlich bildet ein allfälliger Anspruch
auf Kinderzulagen für frühere Jahre nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und die finanzielle Situation genügt nicht als Grundlage für einen
Erlass, wenn der gute Glaube zu verneinen ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten
zu erheben. Eine Parteientschädigung steht dem unterlegenen Beschwerdeführer
nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold