VSBES.2017.194
Krankenversicherung KVG
11. Oktober 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach
2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B.___, sind bei der CSS
Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen
Krankenversicherung versichert (C-Nr. [CSS-Akten] 14 und 15).
2. Mit Zahlungsbefehl Nr. 21700702
des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 27. Januar 2017 liess die
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien beider
Ehegatten der Monate Juli 2016 – September 2016 aus der obligatorischen
Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. 5). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1'850.70, CHF 150.00 Spesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 1'850.70 ab dem 31. August 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 ohne Begründung
Rechtsvorschlag.
Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (C-Nr.
6). Die dagegen erhobene Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 27. Juli 2017 (Datum
Postaufgabe; A.S. 6 f.) beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und verlangt sinngemäss,
die Beschwerdegegnerin solle seine bereits bezahlten Kosten mit ihren
Forderungen verrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Das
Kantonsgericht überweist die Beschwerde mit Schreiben vom 9. August 2017
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, da der
Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerde Wohnsitz im [...] bzw. im
Kanton Solothurn gehabt habe.
4. Die
Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (A.S. 11) auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Eine Behandlung der Beschwerde
durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn setzt voraus, dass dieses
zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 örtlich zuständig ist.
2.
2.1
Die örtliche Zuständigkeit der
kantonalen Versicherungsgerichte wird durch Art. 58 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) geregelt. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons,
in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Drittperson zur Zeit
der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2.2
Wie die Abklärungen des
Kantonsgerichts Luzern ergeben haben (vgl. Beilagen 1 - 6 des Kantonsgerichts
Luzern), ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 in [...] wohnhaft und
wohnte demnach bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. Juli
2017.
in [...] und damit im Kanton Solothurn. Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn ist demnach zur Behandlung der Beschwerde örtlich und
sachlich zuständig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen,
weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und Spesen in der Höhe von insgesamt
CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Spesen von CHF 150.00) zuzüglich 5
% Verzugszins vom 31. August 2016 strittig, womit der Streitwert unter
CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
3.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben
erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom
20.
Oktober 2003).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Spesen schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen ist.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt
gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von Juli –
August 2016 im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Übersicht
verloren. Die Beschwerdegegnerin solle seine Kosten gegen ihre Kosten
aufrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Er reiche hiermit
Rechnungen ein, die er ab 2012 für seine Ehefrau in der Türkei bezahlte habe.
Es gebe somit keinen Grund, weshalb er der Beschwerdegegnerin Geld bezahlen
sollte.
4.2
Vorweg ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer bereits betreffend nicht bezahlter Krankenkassenprämien
der Monate Januar – Juni 2016 den Rechtsweg beschritten und schliesslich mit
praktisch identischen Rügen wie im vorliegenden Verfahren Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben hat, welches die Beschwerde mit
Urteil vom 9. Mai 2017 (VBE.2017.58) abgewiesen hat (C-Nr. 11). Dieses Urteil
ist in Rechtskraft erwachsen. Inhaltlich handelt es sich um eine weitgehend
identische Fragestellung, weshalb im Folgenden grossenteils auf die
Argumentation des Versicherungsgerichts Aargau verwiesen werden kann.
4.2.1
Gemäss der in Art. 166 Abs. 3 ZGB
statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für laufende familiäre
Bedürfnisse, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört
(vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, 5. Aufl. 2015,
N. 12 zu Art. 166 ZGB), haftet der eine Ehegatte auch für die während des
ehelichen Zusammenlebens aufgelaufenen Prämienschulden des anderen Ehegatten,
unabhängig des Güterstandes und ungeachtet dessen, ob das der Beitragsforderung
zugrunde liegende Versicherungsverhältnis vor oder während des ehelichen
Zusammenlebens begründet worden ist (BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f). Der
Beschwerdeführer haftet damit für die Prämien seiner Ehefrau, was von diesem im
Grundsatz auch nicht bestritten wird.
4.2.2
Die Forderungen der
Beschwerdegegnerin sind ausgewiesen und entsprechen betragsmässig den
jeweiligen Prämienabrechnungen (vgl. C-Nr. 1 – 3). Die erhobenen Prämien sind
zudem auch aus den Versicherungspolicen 2016 ersichtlich (vgl. C-Nr. 14 und
15). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, inwiefern die in
Rechnung gestellten Prämien ihrer Höhe nach ungerechtfertigt sein sollen. Zudem
macht er nicht geltend, dass er die Prämien für die Monate Juli bis und mit
September 2016 bezahlt hätte.
4.2.3
Somit besteht ein Anspruch der
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung der Prämien beider
Ehegatten für die Monate Juli 2016 bis und mit September 2016 in der Höhe von
insgesamt CHF 1'850.70 (3 x CHF 616.90). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten,
dass – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – eine Verrechnung mit
allfälligen ihm zustehenden Leistungen nicht möglich ist. Weder dem Versicherer
(Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185ff.) steht im
Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu
(vgl. auch Art. 11 des Reglements der Beschwerdegegnerin über die
Versicherungen nach KVG, Ausgabe vom Januar 2014 [KVG-Reglement]).
5.
Insofern der Beschwerdeführer
auf eine in der Türkei bestehende Krankenversicherung verweist, kann
offenbleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum in
der Türkei über eine Krankenpflegeversicherung verfügte, zumal dies grundsätzlich
nichts an der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 KVG ändert. Weder ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die
Ehefrau nicht (mehr) in der Schweiz wohnhaft wäre, noch dass eine (bewilligte)
Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Art. 2 KVV)
vorläge, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.
So lassen sich den Akten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ausgestellte Versicherungspolicen für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 entnehmen.
6.
Des Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien
Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien
oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen
zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat
und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht
(Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die
geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des
Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend
gemachten Mahnspesen von total CHF 150.00 erscheinen angemessen, nachdem die
Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das
durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.
7.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihn aus dem
Versicherungsvertrag zu entlassen, kann ebenfalls auf die Erwägungen aus dem
Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7. Mai 2017 verwiesen werden.
Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 26. Dezember 2015 die Krankenpflegeversicherung für sich und seine Ehefrau
gekündigt (Beschwerdebeilage 50). Gleichzeitig geht aus dem erwähnten Schreiben
des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2015 hervor, dass er in diesem Zeitpunkt
von der Beschwerdegegnerin bereits betrieben worden und weitere
ZahIungsausstände (bzw. deren Höhe) unter den Parteien strittig waren.
Ausserdem findet sich in den eingereichten Unterlagen ein Kontoauszug der Beschwerdegegnerin
vom 4. Februar 2013 (Beschwerdebeilage 46), wonach die Prämienabrechnungen von
September bis Dezember 2012 gemahnt worden waren, sowie eine handschriftliche
Notiz des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2013, aus der ebenfalls hervorgeht,
dass Betreibungen eingeleitet worden waren und weitere Prämienausstände
bestanden. Wie schliesslich dem Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7.
Mai 2017 zu entnehmen ist, verfügte die SVA Aargau mit Schreiben vom 27.
Oktober 2014, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund in
Betreibung gesetzter und nach wie vor offener Forderungen des
Krankenversicherers auf der Liste säumiger Prämienzahler eingetragen wurden.
Damit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Kündigungszeitpunkt
Ende Dezember 2015 Prämienausstände vorlagen. Trotz Kündigungsschreiben vom 26.
Dezember 2015 war ein Wechsel des Krankenpflegeversicherers daher von Gesetzes
wegen nicht möglich (Art. 64a Abs. 6 KVG) und das Versicherungsvertragsverhältnis
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
blieb bestehen. Im Übrigen ist ein Krankenkassenwechsel aufgrund der bestehenden
Ausstände auch aktuell nicht möglich.
8.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. 21700702 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg im Umfang
von CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00)
zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab 31. August 2016 auf den Betrag von CHF 1'850.70
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer
wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'000.70
zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 31. August 2017 auf den Betrag von CHF 1'850.70
zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 21700702 des
Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch