Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.194

Krankenversicherung KVG

11. Oktober 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B.___, sind bei der CSS

Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen

Krankenversicherung versichert (C-Nr. [CSS-Akten] 14 und 15).

2. Mit Zahlungsbefehl Nr. 21700702

des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 27. Januar 2017 liess die

Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien beider

Ehegatten der Monate Juli 2016 – September 2016 aus der obligatorischen

Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. 5). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1'850.70, CHF 150.00 Spesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 1'850.70 ab dem 31. August 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 ohne Begründung

Rechtsvorschlag.

Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (C-Nr.

6). Die dagegen erhobene Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 27. Juli 2017 (Datum

Postaufgabe; A.S. 6 f.) beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und verlangt sinngemäss,

die Beschwerdegegnerin solle seine bereits bezahlten Kosten mit ihren

Forderungen verrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Das

Kantonsgericht überweist die Beschwerde mit Schreiben vom 9. August 2017

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, da der

Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerde Wohnsitz im [...] bzw. im

Kanton Solothurn gehabt habe.

4. Die

Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (A.S. 11) auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Eine Behandlung der Beschwerde

durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn setzt voraus, dass dieses

zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 örtlich zuständig ist.

2.

2.1

Die örtliche Zuständigkeit der

kantonalen Versicherungsgerichte wird durch Art. 58 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) geregelt. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons,

in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Drittperson zur Zeit

der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2.2

Wie die Abklärungen des

Kantonsgerichts Luzern ergeben haben (vgl. Beilagen 1 - 6 des Kantonsgerichts

Luzern), ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 in [...] wohnhaft und

wohnte demnach bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. Juli

2017.

in [...] und damit im Kanton Solothurn. Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn ist demnach zur Behandlung der Beschwerde örtlich und

sachlich zuständig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen,

weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und Spesen in der Höhe von insgesamt

CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Spesen von CHF 150.00) zuzüglich 5

% Verzugszins vom 31. August 2016 strittig, womit der Streitwert unter

CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

3.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben

erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom

20.

Oktober 2003).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Spesen schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung

zu erteilen ist.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt

gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von Juli –

August 2016 im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Übersicht

verloren. Die Beschwerdegegnerin solle seine Kosten gegen ihre Kosten

aufrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Er reiche hiermit

Rechnungen ein, die er ab 2012 für seine Ehefrau in der Türkei bezahlte habe.

Es gebe somit keinen Grund, weshalb er der Beschwerdegegnerin Geld bezahlen

sollte.

4.2

Vorweg ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer bereits betreffend nicht bezahlter Krankenkassenprämien

der Monate Januar – Juni 2016 den Rechtsweg beschritten und schliesslich mit

praktisch identischen Rügen wie im vorliegenden Verfahren Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben hat, welches die Beschwerde mit

Urteil vom 9. Mai 2017 (VBE.2017.58) abgewiesen hat (C-Nr. 11). Dieses Urteil

ist in Rechtskraft erwachsen. Inhaltlich handelt es sich um eine weitgehend

identische Fragestellung, weshalb im Folgenden grossenteils auf die

Argumentation des Versicherungsgerichts Aargau verwiesen werden kann.

4.2.1

Gemäss der in Art. 166 Abs. 3 ZGB

statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für laufende familiäre

Bedürfnisse, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört

(vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, 5. Aufl. 2015,

N. 12 zu Art. 166 ZGB), haftet der eine Ehegatte auch für die während des

ehelichen Zusammenlebens aufgelaufenen Prämienschulden des anderen Ehegatten,

unabhängig des Güterstandes und ungeachtet dessen, ob das der Beitragsforderung

zugrunde liegende Versicherungsverhältnis vor oder während des ehelichen

Zusammenlebens begründet worden ist (BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f). Der

Beschwerdeführer haftet damit für die Prämien seiner Ehefrau, was von diesem im

Grundsatz auch nicht bestritten wird.

4.2.2

Die Forderungen der

Beschwerdegegnerin sind ausgewiesen und entsprechen betragsmässig den

jeweiligen Prämienabrechnungen (vgl. C-Nr. 1 – 3). Die erhobenen Prämien sind

zudem auch aus den Versicherungspolicen 2016 ersichtlich (vgl. C-Nr. 14 und

15). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, inwiefern die in

Rechnung gestellten Prämien ihrer Höhe nach ungerechtfertigt sein sollen. Zudem

macht er nicht geltend, dass er die Prämien für die Monate Juli bis und mit

September 2016 bezahlt hätte.

4.2.3

Somit besteht ein Anspruch der

Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung der Prämien beider

Ehegatten für die Monate Juli 2016 bis und mit September 2016 in der Höhe von

insgesamt CHF 1'850.70 (3 x CHF 616.90). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten,

dass – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – eine Verrechnung mit

allfälligen ihm zustehenden Leistungen nicht möglich ist. Weder dem Versicherer

(Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185ff.) steht im

Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu

(vgl. auch Art. 11 des Reglements der Beschwerdegegnerin über die

Versicherungen nach KVG, Ausgabe vom Januar 2014 [KVG-Reglement]).

5.

Insofern der Beschwerdeführer

auf eine in der Türkei bestehende Krankenversicherung verweist, kann

offenbleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum in

der Türkei über eine Krankenpflegeversicherung verfügte, zumal dies grundsätzlich

nichts an der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 KVG ändert. Weder ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die

Ehefrau nicht (mehr) in der Schweiz wohnhaft wäre, noch dass eine (bewilligte)

Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Art. 2 KVV)

vorläge, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.

So lassen sich den Akten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau

ausgestellte Versicherungspolicen für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 entnehmen.

6.

Des Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien

Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien

oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen

zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat

und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht

(Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die

geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des

Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend

gemachten Mahnspesen von total CHF 150.00 erscheinen angemessen, nachdem die

Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das

durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.

7.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihn aus dem

Versicherungsvertrag zu entlassen, kann ebenfalls auf die Erwägungen aus dem

Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7. Mai 2017 verwiesen werden.

Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin

vom 26. Dezember 2015 die Krankenpflegeversicherung für sich und seine Ehefrau

gekündigt (Beschwerdebeilage 50). Gleichzeitig geht aus dem erwähnten Schreiben

des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2015 hervor, dass er in diesem Zeitpunkt

von der Beschwerdegegnerin bereits betrieben worden und weitere

ZahIungsausstände (bzw. deren Höhe) unter den Parteien strittig waren.

Ausserdem findet sich in den eingereichten Unterlagen ein Kontoauszug der Beschwerdegegnerin

vom 4. Februar 2013 (Beschwerdebeilage 46), wonach die Prämienabrechnungen von

September bis Dezember 2012 gemahnt worden waren, sowie eine handschriftliche

Notiz des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2013, aus der ebenfalls hervorgeht,

dass Betreibungen eingeleitet worden waren und weitere Prämienausstände

bestanden. Wie schliesslich dem Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7.

Mai 2017 zu entnehmen ist, verfügte die SVA Aargau mit Schreiben vom 27.

Oktober 2014, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund in

Betreibung gesetzter und nach wie vor offener Forderungen des

Krankenversicherers auf der Liste säumiger Prämienzahler eingetragen wurden.

Damit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Kündigungszeitpunkt

Ende Dezember 2015 Prämienausstände vorlagen. Trotz Kündigungsschreiben vom 26.

Dezember 2015 war ein Wechsel des Krankenpflegeversicherers daher von Gesetzes

wegen nicht möglich (Art. 64a Abs. 6 KVG) und das Versicherungsvertragsverhältnis

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

blieb bestehen. Im Übrigen ist ein Krankenkassenwechsel aufgrund der bestehenden

Ausstände auch aktuell nicht möglich.

8.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. 21700702 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg im Umfang

von CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00)

zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab 31. August 2016 auf den Betrag von CHF 1'850.70

die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer

wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'000.70

zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 31. August 2017 auf den Betrag von CHF 1'850.70

zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 21700702 des

Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch