VSBES.2017.195
Invalidenrente
15. Dezember 2017Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1960, wurde über seinen Hausarzt am 2. März 2011 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung angemeldet. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% seit 21. November 2010 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Bis zu diesem
Zeitpunkt war er bei der B.___ in einem Pensum von 100 % als Kundenmaurer tätig
gewesen (IV-Nr. 14).
1.2 Am 16. März 2011 meldete sich
der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge Akten bei der Unfallversicherung Suva und weitere
medizinische Berichte ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Eingliederungsmassnahme
in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ in [...] vom 5. September
bis 2. Dezember 2011 gewährt (IV-Nr. 20). Dieses wurde mit Abschlussbericht vom
21. Oktober 2011 (IV-Nr. 21) beendet, weil keine Steigerung des Pensums möglich
gewesen war.
1.3 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 33) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 48) ab dem 1. November
20111 eine Viertelsrente zu. Am 26. Juni 2013 (IV-Nr. 49) verfügte sie über die
Renten-Nachzahlung von November 2011 bis April 2013.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess gegen
die Verfügung vom 5. Juni 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (IV-Nr. 52) und
sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
eine höhere Rente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht gab bei der
Begutachtungsstelle D.___ ein gerichtliches, bidisziplinäres Gutachten
(Orthopädie, Neurologie) in Auftrag. Dieses wurde am 23. Mai 2016 durch Dr. med.
E.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet (IV-Nr. 82).
2.2 Nach Eingang des Gutachtens wurden
die Parteien vom Versicherungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert (IV-Nr. 82
S. 1), wobei beide verzichteten. Der Beschwerdeführer erhielt gemäss Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 31. August 2016 (IV-Nr. 86) mit Blick auf eine
allfällige Schlechterstellung mit separatem Brief (IV-Nr. 92) noch einmal Gelegenheit
zur Stellungnahme.
2.3 Am 13. September 2016 zog der
Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (IV-Nr. 87 S. 4), woraufhin das
Versicherungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 das Verfahren abschrieb
(IV-Nr. 90 S. 2 ff.). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 93 S. 2 f., 96 und 98) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Juni 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Verfügung vom 10. Juni bzw.
26. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf. Die Rente werde nach Zustellung
der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 10. August 2017 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine
IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von 45 % zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (A.S. 38)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 29. September
2017 (A.S. 41 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Verwaltung könne auf eine
formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen
richterlichen Beurteilung gebildet habe, mittels Wiedererwägung zurückkommen,
sofern die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall habe die damalige
Invaliditätsbemessung auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage
beruht. Daran ändere auch nichts, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum
medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen habe, habe doch dieser die
fachärztliche Beurteilung des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung G.___,
der den Beschwerdeführer im Gegensatz zum RAD-Arzt persönlich untersucht gehabt
habe, ohne jegliche Begründung nicht zu den wesentlichen Akten eingestuft.
Betreffend Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes könne auf das
bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Mai 2016
abgestellt werden. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Januar 2011 in
einer ideal angepassten Tätigkeit zu 100 % während 8.5 Stunden
täglich arbeitsfähig. Selbst bei der Gewährung eines maximalen leidensbedingten
Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die
zugesprochene Viertelsrente für die Zukunft wiedererwägungsweise aufzuheben
sei. Dem vom Gericht eingeholten bidisziplinären Gutachten sei voller
Beweiswert zuzuerkennen. Es seien keine objektiven Gesichtspunkte für eine
Befangenheit des Gutachters erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die
Gelegenheit gehabt, sich zum Gerichtsgutachten zu äussern, habe dies aber nicht
getan. Es liege im Ermessen der Gutachter, ob und welche Zusatzuntersuchungen
notwendig seien. Der Beschwerdeführer sei zwar 57 Jahre alt, von einer
langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne aber nicht die Rede sein.
Selbst gemäss rentenzusprechender Verfügung sei dem Beschwerdeführer eine
Restarbeitsfähigkeit von 72 % zumutbar gewesen, die der Beschwerdeführer
mit einem Pensum von 25 % zumindest teilweise verwerte. Die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen Restarbeitsfähigkeit sei in
dieser Konstellation allemal zu bejahen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, die Voraussetzungen zur
Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Bei einer unzutreffenden
Ermessensbetätigung dürfe nicht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung
angenommen werden. Die Rentenzusprache basiere im Wesentlichen auf einer Stellungnahme
des RAD-Arztes, Dr. med. H.___, vom 21. November 2012, in welcher sich
dieser mit den wesentlichen fachärztlichen Dokumenten auseinandersetze und auch
die Ergebnisse der Arbeitsversuche miteinbeziehe. Damit basiere die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2013 auf hinreichenden medizinischen
Grundlagen. Insbesondere habe der Beschwerdegegnerin auch der Bericht des
Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung G.___ vorgelegen. Abweichungen
zu dieser Einschätzung seien ausführlich begründet worden. Bezeichnenderweise
habe die Beschwerdegegnerin selber, sogar als das Verfahren bereits streitig
gewesen sei, mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 auf den
RAD-Bericht verwiesen und lediglich Antrag auf Abweisung der Beschwerde
gestellt, nicht aber die Verfügung litis pendente aufgehoben und auch nicht die
Rückweisung oder Initiierung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Im Übrigen sei
die Einschätzung des RAD-Arztes, dass der Arztbericht des Vertrauensarztes der
Krankentaggeldversicherung G.___ nicht als wesentliche medizinische Grundlage
einzustufen sei, völlig zu Recht erfolgt. Der Vertrauensarzt sei voreingenommen
gewesen. Aus dem Bericht bzw. der Tonalität gehe die Befangenheit eindeutig
hervor. Weiter werde das Fehlschlagen des Arbeitsversuchs nicht beurteilt und
es sei im Rahmen der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen. Die
Einstellung der Taggelder sei daher zu Unrecht erfolgt.
Ebenfalls ändere das vom
Versicherungsgericht eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23.
Mai 2016 nichts daran, dass die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos
unrichtig sei. Ein ex post eingeholtes Gutachten, welches von der
ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung abweiche, führe keinesfalls zur
zweifellosen Unrichtigkeit der zuvor erlassenen Verfügung. Alleine die
Diskrepanz der Gutachter in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu jener des
RAD lasse nicht darauf schliessen. Hieran ändere auch das Schreiben des
Versicherungsgerichts vom 31. August 2016 nichts. Die Grundlagen zu einer
Schlechterstellung im Prozess gemäss Art. 61 ATSG seien anders gefasst als jene
der Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG. Dass das Versicherungsgericht eine
Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Person abändere, sei nicht an die
Bedingung geknüpft, dass die angefochtene Verfügung zweifellos unrichtig sei.
Das Versicherungsgericht habe diesen Punkt nicht abschliessend geprüft, sondern
eine reformatio in peius lediglich als eine der Möglichkeiten unter Vorbehalt
eingehender Prüfung angesehen.
Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 23. Mai 2016 sei weiter keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der
Rentenansprüche, da es an diversen Widersprüchen sowohl zu den vorhandenen
Akten als auch in sich selbst leide. Im konkreten Fall sei das vom
Beschwerdeführer Ausgeführte vom orthopädischen Gutachter unzutreffend
rapportiert worden. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer selber einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit
zugestimmt habe. Die bestrittenen Ausführungen stünden in Diskrepanz zum vom
neurologischen Gutachter Rapportierten. Dieser halte fest, der Beschwerdeführer
habe ausgeführt, eine Steigerung des derzeit ausgeübten Pensums von 25 %
sei nicht möglich. Aufhorchen lasse, dass im Gutachten beschrieben werde, der
Beschwerdeführer habe einen athletischen Habitus, einen gebräunten Körper und
sei am Oberkörper teilweise rasiert. Es stelle sich hier Frage, welche Relevanz
die letzten beiden Bemerkungen für die Begutachtung haben sollten. Indirekt
suggeriere der Gutachter mit diesen Äusserungen eine blühende Gesundheit, was
gerade nicht zutreffe. Festzuhalten sei auch, dass der Orthopäde offensichtlich
Röntgenbilder angefertigt habe. Unverständlich sei, weshalb keine MRI-Bilder
gemacht worden seien. Nur auf diesen lasse sich letztendlich die Progredienz
der degenerativen Veränderungen in LWS, HWS und Schulter sowie die Relevanz für
Nervenstrukturen zuverlässig bestimmen. Unverständlich sei auch, weshalb der Gutachter
von lediglich beginnenden degenerativen Veränderungen an der HWS spreche.
Bereits 2007 seien bildgebend eine Diskushernie und eine Einblutung mit
entsprechendem sensiblem radikulärem Ausfallsyndrom diagnostiziert worden.
Sodann sei mehrfach eine PHS mit Schulter-Impingement diagnostiziert worden.
Ebenfalls sei es verfehlt, wenn der Gutachter von nur leichten beginnenden
degenerativen Veränderungen an der LWS spreche. Bereits in einem MRI vom 7.
Juli 2010 seien eine mässige Chondrose und diskrete Spondylosen sowie
breitbasige Bandscheibenprotrusionen festgestellt worden. Im MRI vom 4. Mai
2011.
seien diese Befunde im Wesentlichen bestätigt worden. Solche degenerativen
Veränderungen verliefen in aller Regel progredient. Sodann sei ein Schmerz in
den entsprechenden Segmenten der HWS seit 2007 ausgewiesen. Das Gutachten sei
hier in sich selbst auch widersprüchlich, weil an anderer Stelle beschrieben
werde, der Beschwerdeführer habe bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS und
BWS Schmerzen bekundet. Auch der Rapport des orthopädischen Gutachters zur LWS
sei widersprüchlich. Dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen in der
LWS-Region angegeben habe, erscheine zutiefst unglaubwürdig. Hier bestehe auch
eine Diskrepanz zur neurologischen Beurteilung. Alle übrigen Arztberichte
würden unisono ein ausgeprägtes Schmerzbild von HWS bis LWS sowie im
Schulterbereich bestätigen und dieses auch auf die von ihnen erhobenen
somatischen Befunde zurückführen. Unverständlich sei das Gutachten auch, wenn
ausgeführt werde, es bestehe seit Jahren keine radikuläre Irritation mehr. In
medizinischer Hinsicht sei es so, dass nach entsprechender radikulärer
Symptomatik, selbst wenn diese nicht mehr akut sei, ein Schmerzbild und
oftmals, wie auch hier, Hypästhesien verblieben, die dann auch dem
entsprechenden Vorfall zuzuordnen seien. Nerven würden jeweils bleibend
geschädigt und erholten sich bei längerer Affektion gerade nicht mehr oder
zumindest nicht mehr vollständig, was gerichtsnotorisch sei. Aus diesem Grund
habe die Suva bezogen auf die HWS auch eine Integritätsentschädigung
ausgerichtet.
Zum neurologischen Gutachten sei
festzuhalten, dass sich der Neurologe offensichtlich zugunsten der
orthopädischen Beurteilung praktisch vollständig zurückgezogen habe. Dies
obwohl auch in neurologischer Hinsicht Restbeschwerden bestünden, die als
somatischer Natur zu qualifizieren seien. So bestünden bildgebend diverse
Wurzelaffektionen. Auch mittels EMG sei sogar der neurologische Gutachter nicht
umhin gekommen, eine stattgehabte Nervenschädigung zu attestieren. Klinisch
seien passende Reflexabschwächungen erhoben worden. Das neurologische
Teilgutachten werde diesen Umständen nicht gerecht. Es sei schliesslich nicht
nachvollziehbar, weshalb der neurologische Gutachter angebe, es liege
neurologisch nichts Relevantes vor, obwohl er eingeschränkte Reflexe, eine
Sensibilitätsstörung im Bein und eine Schädigung im EMG objektiviert habe.
Die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit werde unter anderem damit begründet, dass eine geringe
Schmerzmedikation bestehe. Die Anzahl und Stärke der Medikation sei kein
Kriterium zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon habe der
Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern ausgeführt, dass die Schmerzmittel
wenig geholfen und auch die Infiltrationen keine längerfristige Besserung
gebracht hätten.
Gesamthaft werde das Gutachten den
Limitationen des Beschwerdeführers nicht gerecht und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit erfolge erheblich weniger differenziert als etwa durch den
RAD-Arzt vor der Rentenzusprache. Die Gutachter hätten sich auch nicht
ansatzweise adäquat mit den zwei absolvierten Beschäftigungsprogrammen
auseinandergesetzt.
Der Vollständigkeit halber sei
festzuhalten, dass vorliegend auch kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG
gegeben sei. Dies habe auch die Beschwerdegegnerin erkannt, weshalb sie die
Verfügung vom 5. Juni 2013 wiedererwägungsweise aufheben wolle.
Schliesslich dürfe im vorliegenden Fall
die Invalidenrente nicht aufgehoben werden, ohne dass mit dem Beschwerdeführer
zuvor berufliche Massnahmen durchgeführt worden wären. Der Beschwerdeführer
habe das 55. Altersjahr zurückgelegt. Dementsprechend sei ihm gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Selbsteingliederung nicht zumutbar. Er
habe diverse Anstrengungen unternommen, um seine Restarbeitsfähigkeit
bestmöglich auszuschöpfen. Trotz vorhandener Beschwerden arbeite er zu 25 % als
Fahrer. Beim jetzigen Arbeitgeber könne er aufgrund fehlender Nachfrage das Pensum
nicht erhöhen. Diese Tätigkeit sei bei der Arbeitslosenkasse als
Zwischenverdienst angerechnet worden. Der Beschwerdeführer sei demnach bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen und habe in diesem Rahmen regelmässig den
Nachweis erbringen müssen, dass er im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach
geeigneten Stellen suche. Auch nachdem der Taggeldanspruch ausgeschöpft gewesen
sei, habe er sich weiter darum bemüht, eine seinen Limitationen und der
Restarbeitsfähigkeit angepasste Tätigkeit zu finden. Dies ohne Erfolg. Mit
Blick darauf sei die seit der Rentenzusprache bestehende Abstinenz vom
Arbeitsmarkt klar invaliditätsbedingt.
3.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache aufgrund von falsch oder unzutreffend verstandenen Rechtsregeln
erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein
unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt
führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden
Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts vom 4 Januar 2012,
8C_647/2011, E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni
2014,8C_863/2013, E. 2, mit Verweisen).
Eine Verfügung, die wiedererwägungsweise
aufgehoben werden soll, darf nicht Gegenstand materieller gerichtlicher
Beurteilung gewesen sein. War ein Beschwerdeverfahren hängig, das mit
Abschreibung endete, zum Beispiel infolge eines Beschwerderückzugs, ist eine
Wiedererwägung zulässig BGE 131 V 414 E. 2 S. 417).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138
V 147 E. 2.1 S. 148).
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit November
2010.
(IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann
erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2011 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 2. März 2011), was
hier im September 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann
demnach frühestens ab November 2011 gegeben sein. Für die Zeit bis Dezember
2011.
sind die Bestimmungen der 5. IV-Revision und für die Zeit ab Januar 2012
diejenigen der 6. IV-Revision massgebend.
4.3
Nach der seit 2011 bzw. 2012
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
6.
6.1
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall zunächst, ob die ursprüngliche Verfügung vom 5. Juni 2013,
mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen worden war,
als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und daher der Wiedererwägung
zugänglich ist. Die übrigen Voraussetzungen zur Wiedererwägung dürften
unbestrittenermassen gegeben sein: Es geht um die Ausrichtung einer Rente und
damit einer periodischen Leistung, womit eine Korrektur von erheblicher
Bedeutung ist. Weiter war die fragliche Verfügung zwar Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens, jedoch wurde die Sache materiell nicht geprüft, sondern
das Verfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben.
6.2
6.2.1
Beim Erlass der Verfügung vom 5.
Juni 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin,
vom 21. November 2012 (IV-Nr. 31). Dieser führte aus, es bestünden beim
Beschwerdeführer radiologisch dokumentierte degenerative Veränderungen im
Bereich der Wirbelsäule, welche auch «periphere» Auswirkungen hätten mit einer
Minderbelastbarkeit des rechten Armes, des Achsenskeletts sowie der allgemeinen
Belastbarkeit im Sinne von Lasten oder ungünstigen resp. Zwangshaltungen. Dies
sei insgesamt alles konsistent und mit den Ergebnissen der beruflichen wie auch
medizinischen Abklärungen vereinbar. Damit sei auch klar, dass die angestammte,
körperlich sehr belastende Tätigkeit als Maurer bleibend nicht mehr zumutbar
sei. In Bezug auf die diagnostischen Befunde sei klar, dass Arbeiten
wechselbelastend, körperlich leicht bis maximal mittelschwer (15 kg), ohne
Zwangshaltungen und ohne Lastenbewegungen über Kopf sein müssten, damit sie den
somatischen Einschränkungen entsprächen. Zeitlich sei davon auszugehen, dass
auch bei leichteren körperlichen Arbeiten eine zwischenzeitliche Entlastung des
Achsenskeletts sinnvoll und notwendig sei. Im Rahmen des Arbeitsversuchs sei
eine ununterbrochene Arbeitsdauer von dreieinhalb Stunden erreicht worden,
worauf von einer zweistündigen Pause in Form von Liegen gesprochen worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass eine tägliche Arbeit, welche sich ein wenig
besser über den Tag verteilen und auch Aktivitäten wie Gehen beinhalten würde,
eine tägliche Arbeitszeit von morgens sowie nachmittags je drei Stunden ohne
Leistungseinbusse zumutbar sei, wenn dazwischen auch die notwendige Pause
eingelegt werden könne.
Es lägen folgende Diagnosen vor:
- Sensomotorisches radikuläres Syndrom L3
rechts
Iliopsoas-Parese mit
Faszikulationen
Chondrose L2-S1
Mässige Spondylarthrose
LWS
- Status nach partiellem Ausfallsyndrom C6
rechts
Diskushernie C6/7 rechts
seither chronifiziertes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- leichte Periarthropathia
humeroscapularis rechts
Die Arbeitsfähigkeit als Maurer betrage
seit November 2010 0 %. Eine Verweistätigkeit entsprechend dem genannten
Profil sei spätestens seit Mai 2011 (drei Monate nach einem Reha-Aufenthalt in [...])
wieder zweimal täglich zu drei Stunden zumutbar.
6.2.2
Die Einschätzung durch den RAD
erfolgte gestützt auf verschiedene, von der Beschwerdegegnerin eingeholte
medizinische Unterlagen. Dr. med. H.___ hat den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht.
6.2.2.1
In einem Kurzbericht des I.___
vom 29. November 2007 (IV-Nr. 12) ist von einer Hospitalisation vom 22. bis 29.
November 2007 wegen einer Diskushernie C6/7 rechts mediolateral bis
intraforaminal mit Kompression Wurzel C7 rechts, einer kleinen Einblutung im
hinteren Längsband cranial der DH mit partiellem sensiblem radikulärem
Ausfallsyndrom C6 rechts und ausgeprägter Cervikalgie nach einem Sturz auf den
rechten Arm die Rede. In einem Bericht vom 23. Januar 2008 (IV-Nr. 15.19 S. 13
f.) wurde weiter ein subacromiales Impingement rechts diagnostiziert. Die
Unfallversicherung Suva tätigte diesbezüglich verschiedene medizinische
Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März
2009.
(IV-Nr. 15.7) eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. In einer
kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2009 (IV-Nr. 15.8 S. 4 ff.)
hielt Dr. med. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe immer noch etwas Schmerzen
in der HWS mit Ausstrahlung in die rechte Schulter beklagt, er arbeite aber wieder
zu 100 %. Schmerzmittel nehme er trotz der Grundschmerzen keine. Es
bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Druckdolenz im
rechten Musculus trapezius und im rechten Supraspinatusmuskel. Zurzeit bestehe keine
offensichtliche C6/7-Symptomatik.
6.2.2.2
Gemäss Austrittsbericht des I.___
vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 2 S. 7 f) war der Beschwerdeführer am 21.
November 2010 im Notfall vorstellig geworden und hatte berichtet, seit zwei
Tagen an konstanten und zum Teil einschiessenden Schmerzen von der unteren
Wirbelsäule ausgehend über das Gesäss bis in die rechten
Oberschenkel-Innenseite ausstrahlend, zu leiden. Einen solchen Schmerz habe er
noch nie verspürt. Es erfolgte eine stationäre Hospitalisation vom 21. bis 28.
November 2010. Am 23. und 25. November 2010 wurden intraforaminale Infiltrationen
durchgeführt. Die erste habe nur eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik
gebracht, nach der zweiten habe sich diese langsam gebessert. Diagnostiziert
wurden ein lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts mit/bei Chondrose L2-S1
mit mehrsegmentalen Protrusionen, Tangierung der L3 Wurzel rechts, eine mässige
Spondylarthrose, sowie ein Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und
L5/S1 beidseits am 8. September 2010 und Status nach Diskushernie C6/C7 rechts
mit partiellem Ausfallsyndrom C6, konservativ Therapie 11/2007. Ein MRT vom 22.
November 2010 habe keinen Hinweis auf eine frische Fraktur ergeben. Es zeige
sich eine vorbestehende Chondrose der unteren LWS-Segmente.
6.2.2.3
Vom 27. Dezember 2010 bis 15.
Januar 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der K.___ in [...] in einem
stationären Aufenthalt (IV-Nr. 2 S. 1 ff.). Im entsprechenden Austrittsbericht
werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3
rechts mit/bei
Chondrose
L2-S1 mit mehrsegmentalen Protrusionen, Tangierung der Wurzel L3 rechts,
mässige Spondylarthrose (MRI vom 22.11.2010 und 07.07.2010)
Status
nach intraforaminaler Infiltration L3 rechts am 23.11.2010
Status
nach intraforaminaler Infiltration L2 rechts am 25.11.2010
- Status nach Facettengelenksinfiltration
L4/5 und L5/S1 beidseits am 08.09.2010 bei persistierenden lumbosakralen
Schmerzen rechtsbetont
Status nach akutem
lumbovertebralem Syndrom am 01.07.2010
- Status nach Diskushernie C6/7 rechts mit
partiellem Ausfallsyndrom rechts
mit Cervikalgie nach Sturz
auf den rechten Arm am 18.11.2007
konservative Therapie
Der Beschwerdeführer sei in «leicht
gebessertem Zustand» nach Hause entlassen worden. Es wurde ihm für weitere zwei
Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt. Eine Rückkehr in den
angestammten Beruf wurde für unwahrscheinlich gehalten.
6.2.2.4
Gemäss Abschlussbericht der C.___
vom 21. Oktober 2011 (IV-Nr. 21) absolvierte der Beschwerdeführer ein
Belastbarkeitstraining. Zunächst arbeitete er zwei Stunden täglich in der
Holzwerkstatt, später dreieinhalb Stunden. Er habe ein hohes Mass an Motivation
gezeigt und die Qualität der Arbeit sei hoch gewesen. Das Bestreben nach einer
Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei deutlich wahrnehmbar gewesen, der
Beschwerdeführer habe aber täglich kommuniziert, Schmerzen zu haben. Die
Steigerung der Arbeitszeit auf dreieinhalb Stunden habe zur Folge gehabt, dass
er sich am Nachmittag jeweils zwei Stunden habe hinlegen müssen. Nach fünf
Wochen sei zu beobachten gewesen, dass die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit
den Beschwerdeführer an seine Grenzen gebracht habe. Die Präsenzzeitsteigerung
habe nicht erreicht werden können. Deshalb sei das Belastbarkeitstraining
beendet worden. Man empfehle eine rückenschonende Tätigkeit.
6.2.2.5
Der Vertrauensarzt der
Krankentaggeldversicherung G.___ (Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie)
schätzte den Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. März 2012 (IV-Nr. 26) in
einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein.
6.3
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 48) gestützt auf
die zitierten Unterlagen, insbesondere die Einschätzung des RAD-Arztes, Dr.
med. H.___, eine Viertelsrente zu. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit dem 22. November 2010 erheblich in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr möglich, in der angestammten Tätigkeit
als Kundenmaurer zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit, wechselbelastend,
körperlich leicht bis maximal mittelschwer (15 kg), ohne Zwangshaltungen und
ohne Lastenbewegungen über Kopf könne ihm spätestens seit Mai 2011 zugemutet
werden. Zudem sollte eine Mittagspause von rund zwei Stunden zur Erholung
eingelegt werden können. Ohne Leistungseinschränkung könne der Beschwerdeführer
in einer solchen Tätigkeit morgens und nachmittags jeweils drei Stunden
arbeiten, also sechs Stunden pro Tag (72 %-Pensum). Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen und ein Abzug von 10 % vorgenommen. Der
Invaliditätsgrad betrage 45 %.
Es zeigt sich, dass die auf der Grundlage
der vorhandenen medizinischen Unterlagen erlassene Verfügung nicht auf einer
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhte. Die Ausführungen von Dr. med. H.___ sind nämlich gestützt auf die
damals vorhandene Aktenlage nicht einleuchtend. Deshalb hat das
Versicherungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren VSBES.2013.194 auch ein
gerichtliches Gutachten eingeholt. Es gab zum damaligen Zeitpunkt keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Mittagspause von zwei
Stunden morgens und nachmittags drei Stunden arbeiten könne. Die für die Zeit
vor 2010 vorhandenen medizinischen Unterlagen waren insofern nicht von
Relevanz, weil der Beschwerdeführer nach dem Suva-Verfahren seine angestammte
Tätigkeit offensichtlich wieder in einem Vollpensum aufgenommen hatte. Aus dem
Belastbarkeitstraining ging hervor, dass er lediglich dreieinhalb Stunden am Vormittag
gearbeitet hatte. Allerdings wird im entsprechenden Bericht auch festgehalten,
dass es sich bei der von ihm verrichteten Arbeit um eine körperlich
anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt habe. Somit war das Belastbarkeitstraining
nicht geeignet, die Frage zu klären, wie es sich bei einer leichten Tätigkeit
verhalten hätte. Demgegenüber war der Vertrauensarzt der
Krankentaggeldversicherung G.___ der einzige, der sich über die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte. Diesem Bericht haftet
indessen der Mangel an, dass es sich beim entsprechenden Arzt um einen Facharzt
der Inneren Medizin und Kardiologie handelt, er also auf dem hier zur
Diskussion stehenden Gebiet keine Fachperson ist. Dasselbe gilt jedoch auch für
den RAD-Arzt. Die Verfügung vom 5. Juni 2013 basierte damit nicht nur auf einer
unzutreffenden Ermessensbetätigung, sondern erging in klarer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und ist als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die
Beschwerdegegnerin hat somit den damaligen Entscheid zu Recht in Wiedererwägung
gezogen.
7.
7.1
Zum Zeitpunkt der Wiedererwägung
lag der Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle
D.___ vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 82) vor, worauf sie den nun angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen stützt. Es ist damit der Beweiswert dieses Gutachtens
zu prüfen.
7.1.1
Im orthopädischen Gutachten
werden zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er
habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die abwechselnd nach links und rechts
ausstrahlten. Schmerzen habe er auch im Nacken. Diese träten insbesondere dann
auf, wenn er seinen Kopf zu schnell drehe. Aktuell am ausgeprägtesten sei ein
Schmerz in der rechten Schulter. Gering ausgeprägt verspüre er auch immer
wieder einen Schmerz innenseitig am rechten Kniegelenk. Auf der visuellen
Analogskala von 0 bis 10 habe er Nackenschmerzen von VAS 2 bis 3. Der Schmerz
in der rechten Schulter liege, wenn er sich ruhig verhalte, bei 0 bis 3 und
erreiche bei Bewegung oder Belastung der Schulter Intensitäten von bis zu VAS
10.
Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule bestehe immer. Dieser habe mindestens
eine Intensität von VAS 4 bis 5 und bei Belastungen von bis zu VAS 10.
Charakterisieren könne er seinen Nackenschmerz nicht. Dieser bestehe immer und
sei für ihn unerklärbar. Der Schmerz in der rechten Schulter betreffe die
Schulter «ringsherum und überall am Gelenk». Auch den Schmerz in der
Lendenwirbelsäule könne er schlecht benennen bzw. charakterisieren. Ein Brennen
sei es nicht, vielleicht ein Ziehen. Am besten gehe es ihm beim Gehen. Mit
Walkingstöcken könne er bis zu zwei Stunden am Stück gehen. Zu Trainingszwecken
gehe er auch auf Stepper und Laufband. Stehen könne er nur eine halbe Stunde
oder auch kürzer, bevor er sich wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule setzen
oder hinlegen müsse. Sitzen könne er gut eine bis zwei Stunden und auch einmal
länger, ohne stärkere Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu bekommen. An
anderen Tagen könne er mitunter auch nur viel kürzer sitzen. Es sei nicht immer
gleich. Das Heben von Lasten bis zu 10 kg sollte gehen. All seine Schmerzen
seien wetterabhängig. Bei Kälte gehe es ihm schlechter. Beim Liegen habe er
keine Probleme. Er wache zwar mitunter wegen Schulterschmerzen auf, schlafe
aber immer sogleich wieder ein. Gymnastik mache er selbständig. Zur
Physiotherapie gehe er zurzeit nicht. Gegen die Schmerzen habe er Dafalgan in
Reserve, nehme jedoch nicht mehr als eine bis zwei Tabletten pro Woche. Ob und
was er noch arbeiten könne, wisse er nicht. Er habe Angst vor dem Auftreten von
Blockierungen in der Wirbelsäule. Seine derzeitige Beschäftigung bei der Firma L.___
gehe gut und er würde dort gerne auch mehr arbeiten. Zurzeit bestreite er ein
ca. zehnstündiges Pensum an zwei Tagen pro Woche. Gelegentlich müsse er zwei
bis drei Stunden länger arbeiten. Es gebe also Tage, an denen er sieben Stunden
arbeite. Er glaube, er könne leichte Arbeiten verrichten.
Der orthopädische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Im Rahmen der Untersuchung der Wirbelsäule gebe der
Beschwerdeführer bei der Palpation der Dornfort-sätze keine
Druckempfindlichkeit über der gesamten Wirbelsäule an. Auch die
Iliosakralgelenke seien nicht druckdolent. Bei den Prüfungen der Beweglichkeit
der Hals- und Brustwirbelsäule bekunde er einen Schmerz in der oberen
Brustwirbelsäule auf Höhe Th1 bis Th3. Die Rotationsbeweglichkeit in der
Halswirbelsäule sei auf je 45° eingeschränkt und die Inklination in der Halswirbelsäule
sei um 30° möglich. Die Seitneigungsbeweglichkeit der Halswirbelsäule sei um
jeweils einen Drittel eingeschränkt. Brust- und Lendenwirbelsäule seien in der
Beweglichkeit frei. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne bestehe an
der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der Wirbelsäule
sei nicht verspannt. Eine Schonhaltung des Rumpfes sei auch nicht erkennbar.
Bei der aktiven Bewegungsprüfung der
rechten Schulter habe der Beschwerdeführer zunächst kurz die Kooperation verweigert,
dann aber bei den ihm vorgemachten Bewegungsprüfungen mitgemacht und eine freie
Beweglichkeit der rechten Schulter gezeigt, wobei er konzentrisch endgradig an
der rechten Schulter einen Schmerz angebe. Objektivierbar erscheine dieser in
den Endgraden der Beweglichkeit der rechten Schulter angegebene Schmerz nicht.
Schmerzen in der linken Schulter würden nicht angegeben. Die
Impingement-Zeichen seien an beiden Schultergelenken negativ. Auch der
Abduktions-/Aussenrotationstest sei negativ. Die Muskelbemantelung des
Schultergürtels sei physiologisch.
Die Beweglichkeit beider Kniegelenke sei
frei, Schmerzen würden bei den Bewegungsprüfungen an den Kniegelenken nicht
angegeben und seien auch nicht erkennbar. Die Meniskuszeichen seien negativ,
eine Weichteilschwellung oder Ergussbildung sei nicht erkennbar.
Im Rahmen der Begutachtung wurden am 4.
November 2015 aktuelle Röntgenbilder erstellt, welche gemäss Gutachter folgende
Befunde aufzeigten:
HWS in zwei Ebenen: diskrete
rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS, mehrsegmentale Osteochondrosen
insbesondere HWK 6/7, leichte ventrale Spondylose HWK 5/6, leichte
Spondylarthrosen HWK 2/3, HWK 3/4 und HWK 6/7 sowie HWK 7 / BWK 1, leichte
Zeichen der Unkovertebralarthrosen HWK 5/6 beidseits, prävertebrale
Weichteilschatten nicht verbreitet.
Rechte Schulter in vier Ebenen: diskrete
Gelenkspaltverschmälerung mit subchondraler Sklerosierung am Glenoid, DD
degenerativ. Der Subacromialraum sei nicht vermindert, kein Anhalt für peri-
oder intraartikuläre Verkalkungen, auch nicht für ossäre Verletzungen.
LWS in zwei Ebenen: diskrete
rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS, mehrsegmentale Osteochondrosen
punctum maximum L3/L4 und L4/5 mit ventraler Spondylose, leichte
Spondylarthrosen LWK 3/4, mässig LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, diskrete degenerative
Veränderungen der ISG rechtsbetont.
7.1.2
Im neurologischen Gutachten wird
festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über seit dem Jahre 2010 anhaltend
bestehende chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung zum rechten Bein.
Insbesondere trotz Therapie bestünden weiterhin chronische Schmerzen, in der
Ausprägung etwas variabel. Die Beweglichkeit des Nackens sei entsprechend
reduziert, der Rückenschmerz limitierend, ungünstige Bewegung könne diesen
sofort wieder verschlimmern. Auf Nachfrage würden teilweise auch Kopfschmerzen
beschrieben, immer dann, wenn auch Nackenschmerzen bestünden. Der
Beschwerdeführer gebe bezüglich der Nackenschmerzen einen Schmerzpunkt im
zervikothorakalen Übergangsbereich, Höhe Th1/Th2, etwas rechts paramedian, an.
Es sei ein tief innerlicher Schmerz, durch äusseren Druck werde dieser nicht
ausgelöst, es sei ein ziehender Schmerzcharakter. Der Schmerz nehme bei Kälte
oder falschen Bewegungen zu. Zusätzlich werde ein Schmerz im rechten
Schulterbereich gezeigt. Der Schmerzcharakter werde eher ziehend beschrieben,
tief innerlich lokalisiert. Eine Infiltration habe zwei Monate geholfen, dann
seien die Beschwerden aber wieder gekommen. In Ruhe bestehe ein minimaler
Schmerz. Wenn er aber mit dem rechten Arm in Brust- oder Kopfhöhe halten müsse,
sei der Schmerz massiv. Auch die lumbalen Schmerzen seien in Ruhe geringer, bei
Belastung aber zuweilen den Maximalwert erreichend. Die Schmerzqualität sei
eher schwer zu beschreiben, ein eher dumpfer Schmerz, nicht neuropathisch. Die
Lokalisation werde weiterhin etwa in Etage LWK 5 gezeigt, aktuell eher
linksbetont, teilweise aber auch rechtsseitig. Der Schmerz sei dauerhaft
chronisch vorhanden. Getriggert werde er durch Tätigkeiten wie Heben, Bücken,
bei schnellen Bewegungen, Rotationsbewegungen. Andererseits sei Laufen wiederum
gut und lindere die Beschwerden. Schmerzmittel wie Dafalgan hätten kaum
Wirkung, er nehme zurzeit keine. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gebe der
Beschwerdeführer an, eine Steigerung der gegenwärtig zu 25 % ausgeübten,
aktuell körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, sei nicht möglich.
Er sei nach diesen Halbtagsschichten jeweils ruhebedürftig und müsse sich
hinlegen. Er habe Angst, bei einer Steigerung eventuell eine Verschlimmerung
der Schmerzen zu riskieren und dann womöglich die Arbeit zu verlieren.
Folgende Befunde werden erhoben: Der
Beschwerdeführer gebe keine Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen
Extremitäten an, auch nicht am Rumpf. Am rechten Bein sei ausschliesslich in einer
umschriebenen Zone von ca. 10 cm Durchmesser knapp oberhalb der
Kniegelenkspalte innenseitig eine runde, relativ scharf umschriebene Zone mit
deutlicher Hypästhesie und Hypalgesie gegeben. Die übrige Sensibilität an
beiden Beinen sei ansonsten völlig unauffällig. Auch bestehe ein normales Vibrationsempfinden.
Faszikulationen seien nicht erkennbar, insbesondere auch nicht am rechten
Oberschenkel, an welchem es ehemals welche gegeben habe. An den Armen zeige
sich eine volle Kraft im Bereich beider Hände, auch für die Schultermotorik.
Hier bestehe jedoch eine algophobe Hemmung insbesondere bei
Schulterinnenrotation mehr als bei Aussenrotation mit Schmerzangabe im
Schulterkuppenbereich rechts. Entsprechend werde das Überkopfführen des rechten
Armes vom Beschwerdeführer nur bis zur Horizontalen durchgeführt. Eine
radikuläre Schmerzausstrahlung werde dabei nicht angegeben. Beim Reflexstatus
auffallend sei eine leichte Reflexabschwächung von Patellarsehnenreflex und
Adduktorenreflex rechts gegenüber mittellebhaften Reflexen links. Eine
Elektromyographie habe keine pathologischen Spontanaktivitäten gezeigt.
Auffallend seien aber im Vastus medialis und Pars rectus des Musculus
quadrizeps teilweise überhöhte Muskelaktionspotenziale, auf leichtgradige,
alte, längst chronisch neurogen vollständig umgebaute axonale Schädigungen
hindeutend. Sicher aber seien keine frischeren oder mittelfristig chronisch
neurogenen Umbauzeichen feststellbar. Dieser Befund korreliere mit dem
klinischen Befund einer fehlenden Muskelatrophie und fehlenden Faszikulationen,
welche auch im EMG nicht feststellbar seien.
7.1.3
Die Gutachter erheben in der
bidisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- wiederkehrendes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit / bei:
degenerativen LWS-Veränderungen,
alten lumbalen
Bandscheibenprotrusionen und geringer Wirbelsäulenfehlstatik
Restitution nach einer
L3-Radikulopathie rechts
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- wiederkehrendes zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom
bei degenerativen HWS-Veränderungen
und geringer Wirbelsäulenfehlstatik
- wiederkehrende Schulterarthralgien
rechts bei geringen degenerativen Veränderungen
- schmerzhafte Warze plantar an der linken
Ferse und Spreizfuss beidseits
- Thalassaemia minor
- Status nach supraventrikulärer
Tachykardie 6/2003
7.2
Zum Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Mai 2016 kann zunächst gesagt werden, dass
dieses auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie eingehenden
Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm
geklagten Beschwerden beruht, aktuell ist und von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Es erfüllt somit die
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Nicht gehört werden kann der
Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen bezüglich falscher Rapportierung der Schmerzangaben
des Beschwerdeführers. Die Gutachter legen die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden umfassend dar. Er hat aber offensichtlich im Rahmen der klinischen
Untersuchung verschiedentlich keine Schmerzangaben gemacht. Dafür, dass diese
Angaben falsch wiedergegeben worden sein sollen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Ebenfalls ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
orthopädischen Gutachten gesagt haben soll, er erachte sich in einer leichten
Tätigkeit als voll arbeitsfähig, während dem er dem neurologischen Gutachter
erklärt haben soll, eine Steigerung des bisherigen Pensums von 25 % sei nicht
möglich, kein Beweis für falsche Angaben der Gutachter. Es ist durchaus möglich,
dass der Beschwerdeführer diese unterschiedlichen Angaben so gemacht hat, und
sie werden dementsprechend wiedergegeben. Die offensichtlich unterschiedlichen
Angaben zeigen gerade auf, dass die Gutachter nicht bewusst etwas Falsches
rapportierten. Weiter lassen die Äusserungen zum athletischen Habitus sowie
gebräunten und rasierten Körper des Körpers nicht auf Befangenheit oder
Ähnliches schliessen. Es handelt sich dabei um blosse Tatsachenfeststellungen,
die in der Beurteilung auch nicht wertend eingeflossen sind. Weiter wird
bemängelt, es sei kein MRI gemacht worden. Hierzu ist zu sagen, dass es im
Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der
Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein
weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20.
April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen lagen die Unterlagen von mehreren
MRI-Untersuchungen vor, die entsprechend gewürdigt wurden.
7.2.1
Inhaltlich wird in der
orthopädischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim
Beschwerdeführer endgradige Einschränkungen der Rotationsbeweglichkeit, der
Inklinationsbeweglichkeit und der Seitneigungsbeweglichkeit der Halswirbelsäule
zeigen. Bei den Bewegungsprüfungen der Halswirbelsäule benenne dieser einen
Schmerz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule auf Höhe der Brustwirbel 1 bis
3, jedoch beklage er keinen Schmerz in der Halswirbelsäule, weder bei der
Palpation der Dornfortsätze noch bei der Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule
auch in deren Endgraden. Passend hierzu seien die Sell’schen Referenzpunkte an
der Linea nuchae für die Halswirbelsäule nicht druckdolent oder verquollen, was
per se eine akute Pathologie an der Halswirbelsäule bereits unwahrscheinlich
sein lasse. In Übereinstimmung dazu zeigten die aktuell erstellten
Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule mit den Brustwirbelkörpern 1 bis 3
gesamtwertend nur beginnende degenerative Veränderungen. Die bei den
Bewegungsprüfungen an Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule benannten Schmerzen
in der oberen Brustwirbelsäule seien somit weder über den körperlichen
Untersuchungsbefund noch über die Röntgenaufnahmen plausibilisierbar. Diese
Einschätzung wird einleuchtend begründet und mit den Ergebnissen von bildgebenden
Untersuchungen untermauert. Die endgradige Bewegungseinschränkung in der
Halswirbelsäule könnte gemäss Gutachter einer gewissen Selbstlimitierung im
Rahmen der orthopädischen Untersuchung geschuldet sein. Jedenfalls handelt es
sich dabei um eine geringe Funktionseinschränkung. Eine bedeutsame
Wirbelsäulenfehlstatik besteht nach schlüssiger Beurteilung nicht, ebenso keine
Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute
Pathologie. Abgesehen von der genannten, die Brustwirbelsäule betreffenden
Schmerzbekundung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung von
Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule keine Schmerzen bekundet. Dies
korreliert denn auch mit den aktuellen Röntgenaufnahmen und den auf diesen
dokumentierten lediglich beginnenden Degenerationsmustern. Wenn der
Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der
Gutachter nur von beginnenden degenerativen Veränderungen spreche, obwohl
solche bereits 2007 sichtbar gewesen seien, vermag dies die schlüssige
Einschätzung, die sich auf aktuelle Röntgenaufnahmen stützt, nicht umzustossen.
Dem Gutachter waren die alten Befunde bekannt. Weiter hat dieser zu den aktuell
ersichtlichen, gering bis mässiggradigen degenerativen Mustern ausgeführt, bei
Einhaltung von Rückenergonomie sei eine Zunahme der Beschwerden an der
Wirbelsäule in den kommenden Jahren nicht zu erwarten.
7.2.2
In der neurologischen Beurteilung
wird ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass sich gemäss der aktuellen
Untersuchung beim Beschwerdeführer hinsichtlich der angegebenen Schmerzen im
Nacken- und Schulterbereich rechts keine auf neurologischem Fachgebiet
liegenden Erklärungen für die angegebene Schmerzsymptomatik zeigten. Diesbezüglich
wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich weder anamnestisch noch
aktenkundig zervikoradikuläre Schmerzursachen feststellen liessen, insbesondere
seien zu keinem Zeitpunkt plausible radikuläre Schmerzen beschrieben worden.
Zur 2007 diagnostizierten Diskushernie C6/7 mit partiellem sensiblem
radikulärem Ausfallsyndrom C6 rechts wurde bereits im Rahmen der
kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2009 (IV-Nr. 15.8 S. 4 ff.)
festgehalten, dass keine offensichtliche C6/7-Symptomatik mehr bestehe. Der
neurologische Gutachter geht auf diese Diagnostik eingehend ein und erklärt
schlüssig, dass die Originalbilder aus dem Jahr 2007 nur eine relativ geringe
Ausprägung dieser Diskushernie zeigten, wobei eine wesentliche Kompression der
Wurzel C7 rechts nicht wirklich erkennbar sei. Weiter sei gemäss der aktuellen
Anamnese auffällig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim damaligen
Trauma lediglich einen lokalen Schmerz im zervikothroakalen Übergangsbereich
verspürt zu haben. Eine gewisse Ausstrahlung habe sich erst im Verlauf des
nächsten Tages und langsam gebildet. Der Gutachter legt dann auch explizit dar,
dass solche Befunde durch eine übliche, wie auch beim Beschwerdeführer
durchgeführte Behandlung zur Remission zu bringen sind. Das in der weiteren
Abklärung genannte Impingement rechts subacromial schreibt der Gutachter aus
heutiger Sicht eher einer myofaszialen Projektion zu. Durch die Bildbefunde sei
diese Diagnose nicht wirklich erklärbar. Spätestens im Juli 2008, als der
Beschwerdeführer keine Medikamente mehr genommen habe und nicht mehr zur Physiotherapie
gegangen sei, sei indessen eine relevant begründbare Schmerzsymptomatik nicht
mehr plausibel gewesen. Dass eine radikuläre Symptomatik im weiteren Verlauf
nicht immer zu Hypästhesien und bleibenden Nervenschädigungen führt, wie der
Beschwerdeführer ausführen lässt, ist mit diesen einleuchtenden Ausführungen
des Gutachters widerlegt.
Weiter erklärt der neurologische
Gutachter einleuchtend, weshalb die vom Beschwerdeführer gezeigte Schmerzlokalisation
im zervikothorakalen Übergang
(eher über der oberen BWS), nicht mit der in der Bildgebung dargestellten,
leichten osteochondrische Veränderung mit leichter Diskusprotrusion in Höhe HWK
6/7 vereinbar ist, denn der Schmerz wird zu tief angegeben. In der
MRI-Bildgebung lässt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine entsprechende
pathologische, neurokompressive Symptomatik feststellen. Somit geht der
Gutachter allenfalls von einem leichten spondylogenen Schmerzsyndrom im
zerviko-throrakalen Übergangsbereich aus, ohne dass eine neurogene Reiz- oder
gar Ausfallsymptomatik vorliegen würde. Es handelt sich daher um eine rein orthopädische
Angelegenheit. Auch bezüglich der Schulterschmerzen rechts ist aus
neurologischer Sicht keine neurogene Schädigung feststellbar. Anamnestisch habe
nie eine zervikoradikuläre Schmerzbahn bestanden, keine peripher umschriebene
neurogene Schmerzursache resp. kein Hinweis für Plexusaffektion oder
Nervenschädigung, auch nicht für eine myelogene Störung. Damit übereinstimmend
findet der Gutachter im neurologischen Untersuchungsbefund einen normalen
sensomotorischen Status sowie einen normalen Reflexstatus und Kennreflexe für
die Segmente C5 und C6 vor. Die angegebene Bewegungseinschränkung der Schulter ist
damit nicht neurologisch erklärbar. Auch hier wird konsequenterweise auf das
orthopädische Fachgebiet verwiesen. Hinsichtlich der lumbalen Schmerzen habe
der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein altes sensibles
Defizit an der Innenseite des distalen Oberschenkels angegeben. Insbesondere sei
die Sensibilität in den Etagen L2, L3, L4, L5 und S1 unauffällig. Weil der
Beschwerdeführer anamnestisch eine für ca. ein Jahr bestehende Faszikulation am
Oberschenkel beschreibe, diese aber ebenfalls eher an der
Oberschenkelinnenseite etwas distal betont lokalisiere, und weil der Patellarsehnenreflex
sowie Adduktorenreflex rechts abgeschwächt seien, scheint nach gutachterlicher
Beurteilung eine vormalige Affektion im Bereich des Myotom L3 rechts vorgelegen
zu haben. Dies steht in Übereinstimmung mit der durchgeführten, aktuellen
EMG-Untersuchung. Jedoch hat diese offenbar keine chronisch neurogenen
frischeren Umbauprozesse und insbesondere keine akute pathologische Spontanak-tivität
mehr gezeigt, weshalb nachvollziehbar keine radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik
bzw. peripher neurogene Schmerzursache mehr plausibilisiert werden kann. Im
Übrigen sei auch gemäss der aktuellen klinischen Befundlage der Schmerz vom
Beschwerdeführer im lumbosakralen Übergangsbereich, speziell in Höhe L5
beidseits, beschrieben, nicht aber in den darüber liegenden Etagen L1 bis L4.
Die gegenwärtige Schmerzsymptomatik kann somit lediglich als statisch
belastungsabhängig bezeichnet werden, ohne radikuläre oder andere peripher
neurogene Ausstrahlung. Auch hier sei somit die Beurteilung
versicherungsmedizinisch aus orthopädischer Sicht zu führen.
Im Weiteren wird auf die Ergebnisse des
MRI vom 7. Juli 2010 (mässige Chondrose der Bandscheiben LWK 2/3 bis SWK 1,
diskrete Spondylose L 4/5 bis S1, mässige Spondylose der LWS mit Hypertrophie
der kleinen Gelenke gezeigt) eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, dass speziell
in den Etagen L 2/3 nur eine kleine Bandscheibenprotrusion ohne Tangieren oder
Komprimieren neuraler Strukturen feststellbar sei, in Etage LWK 3/4 rechts
foraminal hingegen eine relativ grosse breitbasige Protrusion. Es ist nach
gutachterlicher Einschätzung gut denkbar, dass diese in Etage LWG 3/4
lokalisierte Diskusprotrusion die klinische Symptomatik einer L3-Radikulopathie
begründet. Jedoch wurde, wie ausgeführt wird, in der neurologischen
Untersuchung vom 11. November 2011 nur noch eine diskrete Schwäche des
M. quadriceps rechts beschrieben und im erstellten MRI zeigten sich keine
Anhaltspunkte für eine strukturelle Affektion des Nervus femoralis rechts.
Weiter war eine durchgeführte Nadelmyographie unauffällig. Damit ist aus
neurologischer Sicht rückblickend zwar eine verminderte
Rückenbelastungsfähigkeit gegeben, in einer ideal angepassten Tätigkeit hätte
jedoch wohl schon damals eine nur wenig verminderte Arbeitsfähigkeit bestehen
müssen. Mit Austrittsdatum aus der Reha in [...] am 15. Januar 2011 hätte eine
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliegen müssen.
7.3
Nach dem Gesagten erweisen sich
die gutachterlichen Ausführungen in allen Punkten als schlüssig. Sowohl
betreffend Halswirbelsäule als auch Lendenwirbelsäule ist eine akute oder
aktuelle radikuläre Irritation weder klinisch noch bildmorphologisch erklärbar,
was der EMG-Befund bestätigt. Passend dazu nimmt der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben nur selten Schmerzmittel ein, was er offenbar früher schon kaum
getan hat. Zu seinem diesbezüglichen Einwand, dass Anzahl und Stärke der
Medikation kein Kriterium zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien, ist zu
sagen, dass diese Tatsache indessen durchaus Schlüsse auf die subjektive
Schmerzintensität zulässt. Dies gilt auch für die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr zur Physiotherapie geht und sich
regelmässig sportlich betätigt.
Das Gutachten ist somit als beweiswertig
zu qualifizieren und die darin vorgenommene Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit
Blick auf gestellten Diagnosen und die gutachterliche Beurteilung
nachvollziehbar: Statische Belastungen der Wirbelsäule,
Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der
Körperachse sowie alle mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten
lassen demgemäss bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der
Wirbelsäule nicht ausschliessen, die einschränkend wirken. So sollte das Heben
von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, nur selten gefordert sein. Arbeiten
unter Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft sind nicht mehr zumutbar.
Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit besonderer
Belastung der Wirbelsäule können damit nicht mehr ausgeführt werden. In der
angestammten Tätigkeit als Kundenmaurer besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%. Demgegenüber können dauerhaft leichte, nur gelegentlich mittelschwere
körperliche Tätigkeiten vollumfänglich geleistet werden, zu erbringen im
Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im
Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Der gegenwärtige Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers erweist sich damit als ideal angepasst. Der Beschwerdeführer
hat selber angegeben, diese Tätigkeit zeitweise während sieben Stunden
auszuüben. In einer angepassten Verweistätigkeit besteht eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Bewertung gilt gemäss gutachterlicher
Einschätzung retrospektiv ab Entlassung aus der Rehaklinik [...] im Januar
2011.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung keine Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommen,
sondern auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 5. Juni 2013
verwiesen und ausgeführt, ein damals zumutbares Arbeitspensum von 72 % in einer
Verweistätigkeit habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben. Bei einem
zumutbaren Arbeitspensum von 100 % resultiere auch bei einem maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb keine
Rente zuzusprechen sei.
Strittig ist der Rentenanspruch für die
Zeit ab dem Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2017. Der
Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt zu beziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3 und 4).
In der Verfügung vom 5. Juni 2013 hat
die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens korrekterweise das
letzte, vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 erzielte Einkommen bei der B.___ von
CHF 5'590.00 monatlich zuzüglich 13. Monatslohn herangezogen (vgl.
Arbeitgeberbericht vom 12. April 2011 [IV-Nr. 14]). Dies lässt sich nicht
beanstanden. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2011 bis 2016 (die
Nominallohnzahlen für 2017 liegen noch nicht vor) von 101,0 auf 104,4
(Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle T1.10, Basis 2010 = 100,
Total [der spezifische Wert für das Baugewerbe ist niedriger]) beläuft sich das
Valideneinkommen auf CHF 75'116.00.
Bei der Bemessung des
Invalideneinkommens ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
zumutbare Tätigkeit aufgenommen hatte, von einem Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) auszugehen. Der Totalwert des
standardisierten (12 Monate, 40 Wochenstunden) Brutto-Monatslohns der im
privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer (Tabelle
TA1_tirage_skill_level) belief sich auf CHF 5'312.00. Dieser Wert ist auf
die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden
hochzurechnen. Weiter ist die statistische Lohnentwicklung von 2014 auf 2016
von 103,3 auf 104,4 Punkte (vgl. oben [Tabelle T1.10]) zu berücksichtigten,
womit sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'160.00 ergibt.
Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 11 %. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs im
vorliegenden Fall gegeben sind, kann offen bleiben, da selbst bei einem
maximalen Abzug von 25 %, der in dieser Höhe zweifellos nicht
gerechtfertigt wäre, ein Invaliditätsgrad von 33 % resultieren würde,
womit kein Rentenanspruch gegeben ist. Zu keinem anderen Ergebnis würde man
gelangen, wenn man den vom Beschwerdeführer aktuell erzielten Verdienst von
CHF 31.00 pro Stunde brutto bei der L.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 62
S. 4, und Bescheinigung der über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers
als Chauffeur, IV-Nr. 62) heranziehen und auf ein 100 %-Pensum aufrechnen
würde.
9.
Der Beschwerdeführer war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt. Er bezog seit dem 1.
November 2011, damit seit etwas mehr als fünfeinhalb Jahren, eine Viertelsrente.
Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine Selbsteingliederung ohne vorgängige
berufliche Massnahmen zumutbar ist.
9.1
Im Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28.
mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie
das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5
entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2
grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder
wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und /
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen
lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach
geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (BGE 141 V 5 E. 4.2.2
S. 8; erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.
3.
, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit
der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014
vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012.
E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil
9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer keine vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu
verzeichnen. Er war und ist im Rahmen eines Teilzeitpensums erwerbstätig. Seit
Januar 2011 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten
Tätigkeit. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht aufgenommen, er hat aber
eine für ihn ideal angepasste Stelle in einem Teilzeitpensum gefunden. Die
Selbsteingliederung kann ihm unter diesen Umständen zugemutet werden. Aufgrund
der Tatsache, dass er sich selber in einer Tätigkeit wie jener, die er zurzeit
teilzeitlich ausübt, nicht für vollumfänglich arbeitsfähig hält, ist nicht zu
erwarten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen die gewünschten Resultate
erzielen könnten. Ein Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2018 vom 3. September 2018 bestätigt.