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Entscheid

VSBES.2017.195

Invalidenrente

15. Dezember 2017Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1960, wurde über seinen Hausarzt am 2. März 2011 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung angemeldet. Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% seit 21. November 2010 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Bis zu diesem

Zeitpunkt war er bei der B.___ in einem Pensum von 100 % als Kundenmaurer tätig

gewesen (IV-Nr. 14).

1.2 Am 16. März 2011 meldete sich

der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin

holte in der Folge Akten bei der Unfallversicherung Suva und weitere

medizinische Berichte ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Eingliederungsmassnahme

in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ in [...] vom 5. September

bis 2. Dezember 2011 gewährt (IV-Nr. 20). Dieses wurde mit Abschlussbericht vom

21. Oktober 2011 (IV-Nr. 21) beendet, weil keine Steigerung des Pensums möglich

gewesen war.

1.3 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 33) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 48) ab dem 1. November

20111 eine Viertelsrente zu. Am 26. Juni 2013 (IV-Nr. 49) verfügte sie über die

Renten-Nachzahlung von November 2011 bis April 2013.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer liess gegen

die Verfügung vom 5. Juni 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (IV-Nr. 52) und

sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm

eine höhere Rente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht gab bei der

Begutachtungsstelle D.___ ein gerichtliches, bidisziplinäres Gutachten

(Orthopädie, Neurologie) in Auftrag. Dieses wurde am 23. Mai 2016 durch Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet (IV-Nr. 82).

2.2 Nach Eingang des Gutachtens wurden

die Parteien vom Versicherungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert (IV-Nr. 82

S. 1), wobei beide verzichteten. Der Beschwerdeführer erhielt gemäss Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 31. August 2016 (IV-Nr. 86) mit Blick auf eine

allfällige Schlechterstellung mit separatem Brief (IV-Nr. 92) noch einmal Gelegenheit

zur Stellungnahme.

2.3 Am 13. September 2016 zog der

Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (IV-Nr. 87 S. 4), woraufhin das

Versicherungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 das Verfahren abschrieb

(IV-Nr. 90 S. 2 ff.). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 93 S. 2 f., 96 und 98) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

19. Juni 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Verfügung vom 10. Juni bzw.

26. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf. Die Rente werde nach Zustellung

der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 10. August 2017 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine

IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von 45 % zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (A.S. 38)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 29. September

2017 (A.S. 41 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Verwaltung könne auf eine

formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen

richterlichen Beurteilung gebildet habe, mittels Wiedererwägung zurückkommen,

sofern die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall habe die damalige

Invaliditätsbemessung auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage

beruht. Daran ändere auch nichts, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum

medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen habe, habe doch dieser die

fachärztliche Beurteilung des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung G.___,

der den Beschwerdeführer im Gegensatz zum RAD-Arzt persönlich untersucht gehabt

habe, ohne jegliche Begründung nicht zu den wesentlichen Akten eingestuft.

Betreffend Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes könne auf das

bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Mai 2016

abgestellt werden. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Januar 2011 in

einer ideal angepassten Tätigkeit zu 100 % während 8.5 Stunden

täglich arbeitsfähig. Selbst bei der Gewährung eines maximalen leidensbedingten

Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die

zugesprochene Viertelsrente für die Zukunft wiedererwägungsweise aufzuheben

sei. Dem vom Gericht eingeholten bidisziplinären Gutachten sei voller

Beweiswert zuzuerkennen. Es seien keine objektiven Gesichtspunkte für eine

Befangenheit des Gutachters erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die

Gelegenheit gehabt, sich zum Gerichtsgutachten zu äussern, habe dies aber nicht

getan. Es liege im Ermessen der Gutachter, ob und welche Zusatzuntersuchungen

notwendig seien. Der Beschwerdeführer sei zwar 57 Jahre alt, von einer

langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne aber nicht die Rede sein.

Selbst gemäss rentenzusprechender Verfügung sei dem Beschwerdeführer eine

Restarbeitsfähigkeit von 72 % zumutbar gewesen, die der Beschwerdeführer

mit einem Pensum von 25 % zumindest teilweise verwerte. Die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen Restarbeitsfähigkeit sei in

dieser Konstellation allemal zu bejahen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, die Voraussetzungen zur

Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Bei einer unzutreffenden

Ermessensbetätigung dürfe nicht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung

angenommen werden. Die Rentenzusprache basiere im Wesentlichen auf einer Stellungnahme

des RAD-Arztes, Dr. med. H.___, vom 21. November 2012, in welcher sich

dieser mit den wesentlichen fachärztlichen Dokumenten auseinandersetze und auch

die Ergebnisse der Arbeitsversuche miteinbeziehe. Damit basiere die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2013 auf hinreichenden medizinischen

Grundlagen. Insbesondere habe der Beschwerdegegnerin auch der Bericht des

Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung G.___ vorgelegen. Abweichungen

zu dieser Einschätzung seien ausführlich begründet worden. Bezeichnenderweise

habe die Beschwerdegegnerin selber, sogar als das Verfahren bereits streitig

gewesen sei, mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 auf den

RAD-Bericht verwiesen und lediglich Antrag auf Abweisung der Beschwerde

gestellt, nicht aber die Verfügung litis pendente aufgehoben und auch nicht die

Rückweisung oder Initiierung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Im Übrigen sei

die Einschätzung des RAD-Arztes, dass der Arztbericht des Vertrauensarztes der

Krankentaggeldversicherung G.___ nicht als wesentliche medizinische Grundlage

einzustufen sei, völlig zu Recht erfolgt. Der Vertrauensarzt sei voreingenommen

gewesen. Aus dem Bericht bzw. der Tonalität gehe die Befangenheit eindeutig

hervor. Weiter werde das Fehlschlagen des Arbeitsversuchs nicht beurteilt und

es sei im Rahmen der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen. Die

Einstellung der Taggelder sei daher zu Unrecht erfolgt.

Ebenfalls ändere das vom

Versicherungsgericht eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23.

Mai 2016 nichts daran, dass die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos

unrichtig sei. Ein ex post eingeholtes Gutachten, welches von der

ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung abweiche, führe keinesfalls zur

zweifellosen Unrichtigkeit der zuvor erlassenen Verfügung. Alleine die

Diskrepanz der Gutachter in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu jener des

RAD lasse nicht darauf schliessen. Hieran ändere auch das Schreiben des

Versicherungsgerichts vom 31. August 2016 nichts. Die Grundlagen zu einer

Schlechterstellung im Prozess gemäss Art. 61 ATSG seien anders gefasst als jene

der Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG. Dass das Versicherungsgericht eine

Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Person abändere, sei nicht an die

Bedingung geknüpft, dass die angefochtene Verfügung zweifellos unrichtig sei.

Das Versicherungsgericht habe diesen Punkt nicht abschliessend geprüft, sondern

eine reformatio in peius lediglich als eine der Möglichkeiten unter Vorbehalt

eingehender Prüfung angesehen.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 23. Mai 2016 sei weiter keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der

Rentenansprüche, da es an diversen Widersprüchen sowohl zu den vorhandenen

Akten als auch in sich selbst leide. Im konkreten Fall sei das vom

Beschwerdeführer Ausgeführte vom orthopädischen Gutachter unzutreffend

rapportiert worden. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer selber einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit

zugestimmt habe. Die bestrittenen Ausführungen stünden in Diskrepanz zum vom

neurologischen Gutachter Rapportierten. Dieser halte fest, der Beschwerdeführer

habe ausgeführt, eine Steigerung des derzeit ausgeübten Pensums von 25 %

sei nicht möglich. Aufhorchen lasse, dass im Gutachten beschrieben werde, der

Beschwerdeführer habe einen athletischen Habitus, einen gebräunten Körper und

sei am Oberkörper teilweise rasiert. Es stelle sich hier Frage, welche Relevanz

die letzten beiden Bemerkungen für die Begutachtung haben sollten. Indirekt

suggeriere der Gutachter mit diesen Äusserungen eine blühende Gesundheit, was

gerade nicht zutreffe. Festzuhalten sei auch, dass der Orthopäde offensichtlich

Röntgenbilder angefertigt habe. Unverständlich sei, weshalb keine MRI-Bilder

gemacht worden seien. Nur auf diesen lasse sich letztendlich die Progredienz

der degenerativen Veränderungen in LWS, HWS und Schulter sowie die Relevanz für

Nervenstrukturen zuverlässig bestimmen. Unverständlich sei auch, weshalb der Gutachter

von lediglich beginnenden degenerativen Veränderungen an der HWS spreche.

Bereits 2007 seien bildgebend eine Diskushernie und eine Einblutung mit

entsprechendem sensiblem radikulärem Ausfallsyndrom diagnostiziert worden.

Sodann sei mehrfach eine PHS mit Schulter-Impingement diagnostiziert worden.

Ebenfalls sei es verfehlt, wenn der Gutachter von nur leichten beginnenden

degenerativen Veränderungen an der LWS spreche. Bereits in einem MRI vom 7.

Juli 2010 seien eine mässige Chondrose und diskrete Spondylosen sowie

breitbasige Bandscheibenprotrusionen festgestellt worden. Im MRI vom 4. Mai

2011.

seien diese Befunde im Wesentlichen bestätigt worden. Solche degenerativen

Veränderungen verliefen in aller Regel progredient. Sodann sei ein Schmerz in

den entsprechenden Segmenten der HWS seit 2007 ausgewiesen. Das Gutachten sei

hier in sich selbst auch widersprüchlich, weil an anderer Stelle beschrieben

werde, der Beschwerdeführer habe bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS und

BWS Schmerzen bekundet. Auch der Rapport des orthopädischen Gutachters zur LWS

sei widersprüchlich. Dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen in der

LWS-Region angegeben habe, erscheine zutiefst unglaubwürdig. Hier bestehe auch

eine Diskrepanz zur neurologischen Beurteilung. Alle übrigen Arztberichte

würden unisono ein ausgeprägtes Schmerzbild von HWS bis LWS sowie im

Schulterbereich bestätigen und dieses auch auf die von ihnen erhobenen

somatischen Befunde zurückführen. Unverständlich sei das Gutachten auch, wenn

ausgeführt werde, es bestehe seit Jahren keine radikuläre Irritation mehr. In

medizinischer Hinsicht sei es so, dass nach entsprechender radikulärer

Symptomatik, selbst wenn diese nicht mehr akut sei, ein Schmerzbild und

oftmals, wie auch hier, Hypästhesien verblieben, die dann auch dem

entsprechenden Vorfall zuzuordnen seien. Nerven würden jeweils bleibend

geschädigt und erholten sich bei längerer Affektion gerade nicht mehr oder

zumindest nicht mehr vollständig, was gerichtsnotorisch sei. Aus diesem Grund

habe die Suva bezogen auf die HWS auch eine Integritätsentschädigung

ausgerichtet.

Zum neurologischen Gutachten sei

festzuhalten, dass sich der Neurologe offensichtlich zugunsten der

orthopädischen Beurteilung praktisch vollständig zurückgezogen habe. Dies

obwohl auch in neurologischer Hinsicht Restbeschwerden bestünden, die als

somatischer Natur zu qualifizieren seien. So bestünden bildgebend diverse

Wurzelaffektionen. Auch mittels EMG sei sogar der neurologische Gutachter nicht

umhin gekommen, eine stattgehabte Nervenschädigung zu attestieren. Klinisch

seien passende Reflexabschwächungen erhoben worden. Das neurologische

Teilgutachten werde diesen Umständen nicht gerecht. Es sei schliesslich nicht

nachvollziehbar, weshalb der neurologische Gutachter angebe, es liege

neurologisch nichts Relevantes vor, obwohl er eingeschränkte Reflexe, eine

Sensibilitätsstörung im Bein und eine Schädigung im EMG objektiviert habe.

Die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit werde unter anderem damit begründet, dass eine geringe

Schmerzmedikation bestehe. Die Anzahl und Stärke der Medikation sei kein

Kriterium zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon habe der

Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern ausgeführt, dass die Schmerzmittel

wenig geholfen und auch die Infiltrationen keine längerfristige Besserung

gebracht hätten.

Gesamthaft werde das Gutachten den

Limitationen des Beschwerdeführers nicht gerecht und die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit erfolge erheblich weniger differenziert als etwa durch den

RAD-Arzt vor der Rentenzusprache. Die Gutachter hätten sich auch nicht

ansatzweise adäquat mit den zwei absolvierten Beschäftigungsprogrammen

auseinandergesetzt.

Der Vollständigkeit halber sei

festzuhalten, dass vorliegend auch kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG

gegeben sei. Dies habe auch die Beschwerdegegnerin erkannt, weshalb sie die

Verfügung vom 5. Juni 2013 wiedererwägungsweise aufheben wolle.

Schliesslich dürfe im vorliegenden Fall

die Invalidenrente nicht aufgehoben werden, ohne dass mit dem Beschwerdeführer

zuvor berufliche Massnahmen durchgeführt worden wären. Der Beschwerdeführer

habe das 55. Altersjahr zurückgelegt. Dementsprechend sei ihm gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Selbsteingliederung nicht zumutbar. Er

habe diverse Anstrengungen unternommen, um seine Restarbeitsfähigkeit

bestmöglich auszuschöpfen. Trotz vorhandener Beschwerden arbeite er zu 25 % als

Fahrer. Beim jetzigen Arbeitgeber könne er aufgrund fehlender Nachfrage das Pensum

nicht erhöhen. Diese Tätigkeit sei bei der Arbeitslosenkasse als

Zwischenverdienst angerechnet worden. Der Beschwerdeführer sei demnach bei der

Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen und habe in diesem Rahmen regelmässig den

Nachweis erbringen müssen, dass er im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach

geeigneten Stellen suche. Auch nachdem der Taggeldanspruch ausgeschöpft gewesen

sei, habe er sich weiter darum bemüht, eine seinen Limitationen und der

Restarbeitsfähigkeit angepasste Tätigkeit zu finden. Dies ohne Erfolg. Mit

Blick darauf sei die seit der Rentenzusprache bestehende Abstinenz vom

Arbeitsmarkt klar invaliditätsbedingt.

3.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das

Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprache aufgrund von falsch oder unzutreffend verstandenen Rechtsregeln

erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt

wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.

Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein

unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt

führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen

Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden

Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts vom 4 Januar 2012,

8C_647/2011, E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni

2014,8C_863/2013, E. 2, mit Verweisen).

Eine Verfügung, die wiedererwägungsweise

aufgehoben werden soll, darf nicht Gegenstand materieller gerichtlicher

Beurteilung gewesen sein. War ein Beschwerdeverfahren hängig, das mit

Abschreibung endete, zum Beispiel infolge eines Beschwerderückzugs, ist eine

Wiedererwägung zulässig BGE 131 V 414 E. 2 S. 417).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c

S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen

einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138

V 147 E. 2.1 S. 148).

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit November

2010.

(IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann

erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2011 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 2. März 2011), was

hier im September 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann

demnach frühestens ab November 2011 gegeben sein. Für die Zeit bis Dezember

2011.

sind die Bestimmungen der 5. IV-Revision und für die Zeit ab Januar 2012

diejenigen der 6. IV-Revision massgebend.

4.3

Nach der seit 2011 bzw. 2012

geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung

der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

6.

6.1

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall zunächst, ob die ursprüngliche Verfügung vom 5. Juni 2013,

mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen worden war,

als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und daher der Wiedererwägung

zugänglich ist. Die übrigen Voraussetzungen zur Wiedererwägung dürften

unbestrittenermassen gegeben sein: Es geht um die Ausrichtung einer Rente und

damit einer periodischen Leistung, womit eine Korrektur von erheblicher

Bedeutung ist. Weiter war die fragliche Verfügung zwar Gegenstand eines

Beschwerdeverfahrens, jedoch wurde die Sache materiell nicht geprüft, sondern

das Verfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben.

6.2

6.2.1

Beim Erlass der Verfügung vom 5.

Juni 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine

Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin,

vom 21. November 2012 (IV-Nr. 31). Dieser führte aus, es bestünden beim

Beschwerdeführer radiologisch dokumentierte degenerative Veränderungen im

Bereich der Wirbelsäule, welche auch «periphere» Auswirkungen hätten mit einer

Minderbelastbarkeit des rechten Armes, des Achsenskeletts sowie der allgemeinen

Belastbarkeit im Sinne von Lasten oder ungünstigen resp. Zwangshaltungen. Dies

sei insgesamt alles konsistent und mit den Ergebnissen der beruflichen wie auch

medizinischen Abklärungen vereinbar. Damit sei auch klar, dass die angestammte,

körperlich sehr belastende Tätigkeit als Maurer bleibend nicht mehr zumutbar

sei. In Bezug auf die diagnostischen Befunde sei klar, dass Arbeiten

wechselbelastend, körperlich leicht bis maximal mittelschwer (15 kg), ohne

Zwangshaltungen und ohne Lastenbewegungen über Kopf sein müssten, damit sie den

somatischen Einschränkungen entsprächen. Zeitlich sei davon auszugehen, dass

auch bei leichteren körperlichen Arbeiten eine zwischenzeitliche Entlastung des

Achsenskeletts sinnvoll und notwendig sei. Im Rahmen des Arbeitsversuchs sei

eine ununterbrochene Arbeitsdauer von dreieinhalb Stunden erreicht worden,

worauf von einer zweistündigen Pause in Form von Liegen gesprochen worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass eine tägliche Arbeit, welche sich ein wenig

besser über den Tag verteilen und auch Aktivitäten wie Gehen beinhalten würde,

eine tägliche Arbeitszeit von morgens sowie nachmittags je drei Stunden ohne

Leistungseinbusse zumutbar sei, wenn dazwischen auch die notwendige Pause

eingelegt werden könne.

Es lägen folgende Diagnosen vor:

- Sensomotorisches radikuläres Syndrom L3

rechts

Iliopsoas-Parese mit

Faszikulationen

Chondrose L2-S1

Mässige Spondylarthrose

LWS

- Status nach partiellem Ausfallsyndrom C6

rechts

Diskushernie C6/7 rechts

seither chronifiziertes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- leichte Periarthropathia

humeroscapularis rechts

Die Arbeitsfähigkeit als Maurer betrage

seit November 2010 0 %. Eine Verweistätigkeit entsprechend dem genannten

Profil sei spätestens seit Mai 2011 (drei Monate nach einem Reha-Aufenthalt in [...])

wieder zweimal täglich zu drei Stunden zumutbar.

6.2.2

Die Einschätzung durch den RAD

erfolgte gestützt auf verschiedene, von der Beschwerdegegnerin eingeholte

medizinische Unterlagen. Dr. med. H.___ hat den Beschwerdeführer nicht

persönlich untersucht.

6.2.2.1

In einem Kurzbericht des I.___

vom 29. November 2007 (IV-Nr. 12) ist von einer Hospitalisation vom 22. bis 29.

November 2007 wegen einer Diskushernie C6/7 rechts mediolateral bis

intraforaminal mit Kompression Wurzel C7 rechts, einer kleinen Einblutung im

hinteren Längsband cranial der DH mit partiellem sensiblem radikulärem

Ausfallsyndrom C6 rechts und ausgeprägter Cervikalgie nach einem Sturz auf den

rechten Arm die Rede. In einem Bericht vom 23. Januar 2008 (IV-Nr. 15.19 S. 13

f.) wurde weiter ein subacromiales Impingement rechts diagnostiziert. Die

Unfallversicherung Suva tätigte diesbezüglich verschiedene medizinische

Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März

2009.

(IV-Nr. 15.7) eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. In einer

kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2009 (IV-Nr. 15.8 S. 4 ff.)

hielt Dr. med. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe immer noch etwas Schmerzen

in der HWS mit Ausstrahlung in die rechte Schulter beklagt, er arbeite aber wieder

zu 100 %. Schmerzmittel nehme er trotz der Grundschmerzen keine. Es

bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Druckdolenz im

rechten Musculus trapezius und im rechten Supraspinatusmuskel. Zurzeit bestehe keine

offensichtliche C6/7-Symptomatik.

6.2.2.2

Gemäss Austrittsbericht des I.___

vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 2 S. 7 f) war der Beschwerdeführer am 21.

November 2010 im Notfall vorstellig geworden und hatte berichtet, seit zwei

Tagen an konstanten und zum Teil einschiessenden Schmerzen von der unteren

Wirbelsäule ausgehend über das Gesäss bis in die rechten

Oberschenkel-Innenseite ausstrahlend, zu leiden. Einen solchen Schmerz habe er

noch nie verspürt. Es erfolgte eine stationäre Hospitalisation vom 21. bis 28.

November 2010. Am 23. und 25. November 2010 wurden intraforaminale Infiltrationen

durchgeführt. Die erste habe nur eine leichte Besserung der Schmerzsymptomatik

gebracht, nach der zweiten habe sich diese langsam gebessert. Diagnostiziert

wurden ein lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts mit/bei Chondrose L2-S1

mit mehrsegmentalen Protrusionen, Tangierung der L3 Wurzel rechts, eine mässige

Spondylarthrose, sowie ein Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und

L5/S1 beidseits am 8. September 2010 und Status nach Diskushernie C6/C7 rechts

mit partiellem Ausfallsyndrom C6, konservativ Therapie 11/2007. Ein MRT vom 22.

November 2010 habe keinen Hinweis auf eine frische Fraktur ergeben. Es zeige

sich eine vorbestehende Chondrose der unteren LWS-Segmente.

6.2.2.3

Vom 27. Dezember 2010 bis 15.

Januar 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der K.___ in [...] in einem

stationären Aufenthalt (IV-Nr. 2 S. 1 ff.). Im entsprechenden Austrittsbericht

werden folgende Diagnosen festgehalten:

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3

rechts mit/bei

Chondrose

L2-S1 mit mehrsegmentalen Protrusionen, Tangierung der Wurzel L3 rechts,

mässige Spondylarthrose (MRI vom 22.11.2010 und 07.07.2010)

Status

nach intraforaminaler Infiltration L3 rechts am 23.11.2010

Status

nach intraforaminaler Infiltration L2 rechts am 25.11.2010

- Status nach Facettengelenksinfiltration

L4/5 und L5/S1 beidseits am 08.09.2010 bei persistierenden lumbosakralen

Schmerzen rechtsbetont

Status nach akutem

lumbovertebralem Syndrom am 01.07.2010

- Status nach Diskushernie C6/7 rechts mit

partiellem Ausfallsyndrom rechts

mit Cervikalgie nach Sturz

auf den rechten Arm am 18.11.2007

konservative Therapie

Der Beschwerdeführer sei in «leicht

gebessertem Zustand» nach Hause entlassen worden. Es wurde ihm für weitere zwei

Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt. Eine Rückkehr in den

angestammten Beruf wurde für unwahrscheinlich gehalten.

6.2.2.4

Gemäss Abschlussbericht der C.___

vom 21. Oktober 2011 (IV-Nr. 21) absolvierte der Beschwerdeführer ein

Belastbarkeitstraining. Zunächst arbeitete er zwei Stunden täglich in der

Holzwerkstatt, später dreieinhalb Stunden. Er habe ein hohes Mass an Motivation

gezeigt und die Qualität der Arbeit sei hoch gewesen. Das Bestreben nach einer

Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei deutlich wahrnehmbar gewesen, der

Beschwerdeführer habe aber täglich kommuniziert, Schmerzen zu haben. Die

Steigerung der Arbeitszeit auf dreieinhalb Stunden habe zur Folge gehabt, dass

er sich am Nachmittag jeweils zwei Stunden habe hinlegen müssen. Nach fünf

Wochen sei zu beobachten gewesen, dass die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit

den Beschwerdeführer an seine Grenzen gebracht habe. Die Präsenzzeitsteigerung

habe nicht erreicht werden können. Deshalb sei das Belastbarkeitstraining

beendet worden. Man empfehle eine rückenschonende Tätigkeit.

6.2.2.5

Der Vertrauensarzt der

Krankentaggeldversicherung G.___ (Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie)

schätzte den Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. März 2012 (IV-Nr. 26) in

einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein.

6.3

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 48) gestützt auf

die zitierten Unterlagen, insbesondere die Einschätzung des RAD-Arztes, Dr.

med. H.___, eine Viertelsrente zu. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer seit dem 22. November 2010 erheblich in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr möglich, in der angestammten Tätigkeit

als Kundenmaurer zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit, wechselbelastend,

körperlich leicht bis maximal mittelschwer (15 kg), ohne Zwangshaltungen und

ohne Lastenbewegungen über Kopf könne ihm spätestens seit Mai 2011 zugemutet

werden. Zudem sollte eine Mittagspause von rund zwei Stunden zur Erholung

eingelegt werden können. Ohne Leistungseinschränkung könne der Beschwerdeführer

in einer solchen Tätigkeit morgens und nachmittags jeweils drei Stunden

arbeiten, also sechs Stunden pro Tag (72 %-Pensum). Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung Rechnung getragen und ein Abzug von 10 % vorgenommen. Der

Invaliditätsgrad betrage 45 %.

Es zeigt sich, dass die auf der Grundlage

der vorhandenen medizinischen Unterlagen erlassene Verfügung nicht auf einer

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhte. Die Ausführungen von Dr. med. H.___ sind nämlich gestützt auf die

damals vorhandene Aktenlage nicht einleuchtend. Deshalb hat das

Versicherungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren VSBES.2013.194 auch ein

gerichtliches Gutachten eingeholt. Es gab zum damaligen Zeitpunkt keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Mittagspause von zwei

Stunden morgens und nachmittags drei Stunden arbeiten könne. Die für die Zeit

vor 2010 vorhandenen medizinischen Unterlagen waren insofern nicht von

Relevanz, weil der Beschwerdeführer nach dem Suva-Verfahren seine angestammte

Tätigkeit offensichtlich wieder in einem Vollpensum aufgenommen hatte. Aus dem

Belastbarkeitstraining ging hervor, dass er lediglich dreieinhalb Stunden am Vormittag

gearbeitet hatte. Allerdings wird im entsprechenden Bericht auch festgehalten,

dass es sich bei der von ihm verrichteten Arbeit um eine körperlich

anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt habe. Somit war das Belastbarkeitstraining

nicht geeignet, die Frage zu klären, wie es sich bei einer leichten Tätigkeit

verhalten hätte. Demgegenüber war der Vertrauensarzt der

Krankentaggeldversicherung G.___ der einzige, der sich über die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte. Diesem Bericht haftet

indessen der Mangel an, dass es sich beim entsprechenden Arzt um einen Facharzt

der Inneren Medizin und Kardiologie handelt, er also auf dem hier zur

Diskussion stehenden Gebiet keine Fachperson ist. Dasselbe gilt jedoch auch für

den RAD-Arzt. Die Verfügung vom 5. Juni 2013 basierte damit nicht nur auf einer

unzutreffenden Ermessensbetätigung, sondern erging in klarer Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes und ist als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die

Beschwerdegegnerin hat somit den damaligen Entscheid zu Recht in Wiedererwägung

gezogen.

7.

7.1

Zum Zeitpunkt der Wiedererwägung

lag der Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle

D.___ vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 82) vor, worauf sie den nun angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen stützt. Es ist damit der Beweiswert dieses Gutachtens

zu prüfen.

7.1.1

Im orthopädischen Gutachten

werden zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er

habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die abwechselnd nach links und rechts

ausstrahlten. Schmerzen habe er auch im Nacken. Diese träten insbesondere dann

auf, wenn er seinen Kopf zu schnell drehe. Aktuell am ausgeprägtesten sei ein

Schmerz in der rechten Schulter. Gering ausgeprägt verspüre er auch immer

wieder einen Schmerz innenseitig am rechten Kniegelenk. Auf der visuellen

Analogskala von 0 bis 10 habe er Nackenschmerzen von VAS 2 bis 3. Der Schmerz

in der rechten Schulter liege, wenn er sich ruhig verhalte, bei 0 bis 3 und

erreiche bei Bewegung oder Belastung der Schulter Intensitäten von bis zu VAS

10.

Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule bestehe immer. Dieser habe mindestens

eine Intensität von VAS 4 bis 5 und bei Belastungen von bis zu VAS 10.

Charakterisieren könne er seinen Nackenschmerz nicht. Dieser bestehe immer und

sei für ihn unerklärbar. Der Schmerz in der rechten Schulter betreffe die

Schulter «ringsherum und überall am Gelenk». Auch den Schmerz in der

Lendenwirbelsäule könne er schlecht benennen bzw. charakterisieren. Ein Brennen

sei es nicht, vielleicht ein Ziehen. Am besten gehe es ihm beim Gehen. Mit

Walkingstöcken könne er bis zu zwei Stunden am Stück gehen. Zu Trainingszwecken

gehe er auch auf Stepper und Laufband. Stehen könne er nur eine halbe Stunde

oder auch kürzer, bevor er sich wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule setzen

oder hinlegen müsse. Sitzen könne er gut eine bis zwei Stunden und auch einmal

länger, ohne stärkere Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu bekommen. An

anderen Tagen könne er mitunter auch nur viel kürzer sitzen. Es sei nicht immer

gleich. Das Heben von Lasten bis zu 10 kg sollte gehen. All seine Schmerzen

seien wetterabhängig. Bei Kälte gehe es ihm schlechter. Beim Liegen habe er

keine Probleme. Er wache zwar mitunter wegen Schulterschmerzen auf, schlafe

aber immer sogleich wieder ein. Gymnastik mache er selbständig. Zur

Physiotherapie gehe er zurzeit nicht. Gegen die Schmerzen habe er Dafalgan in

Reserve, nehme jedoch nicht mehr als eine bis zwei Tabletten pro Woche. Ob und

was er noch arbeiten könne, wisse er nicht. Er habe Angst vor dem Auftreten von

Blockierungen in der Wirbelsäule. Seine derzeitige Beschäftigung bei der Firma L.___

gehe gut und er würde dort gerne auch mehr arbeiten. Zurzeit bestreite er ein

ca. zehnstündiges Pensum an zwei Tagen pro Woche. Gelegentlich müsse er zwei

bis drei Stunden länger arbeiten. Es gebe also Tage, an denen er sieben Stunden

arbeite. Er glaube, er könne leichte Arbeiten verrichten.

Der orthopädische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Im Rahmen der Untersuchung der Wirbelsäule gebe der

Beschwerdeführer bei der Palpation der Dornfort-sätze keine

Druckempfindlichkeit über der gesamten Wirbelsäule an. Auch die

Iliosakralgelenke seien nicht druckdolent. Bei den Prüfungen der Beweglichkeit

der Hals- und Brustwirbelsäule bekunde er einen Schmerz in der oberen

Brustwirbelsäule auf Höhe Th1 bis Th3. Die Rotationsbeweglichkeit in der

Halswirbelsäule sei auf je 45° eingeschränkt und die Inklination in der Halswirbelsäule

sei um 30° möglich. Die Seitneigungsbeweglichkeit der Halswirbelsäule sei um

jeweils einen Drittel eingeschränkt. Brust- und Lendenwirbelsäule seien in der

Beweglichkeit frei. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne bestehe an

der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der Wirbelsäule

sei nicht verspannt. Eine Schonhaltung des Rumpfes sei auch nicht erkennbar.

Bei der aktiven Bewegungsprüfung der

rechten Schulter habe der Beschwerdeführer zunächst kurz die Kooperation verweigert,

dann aber bei den ihm vorgemachten Bewegungsprüfungen mitgemacht und eine freie

Beweglichkeit der rechten Schulter gezeigt, wobei er konzentrisch endgradig an

der rechten Schulter einen Schmerz angebe. Objektivierbar erscheine dieser in

den Endgraden der Beweglichkeit der rechten Schulter angegebene Schmerz nicht.

Schmerzen in der linken Schulter würden nicht angegeben. Die

Impingement-Zeichen seien an beiden Schultergelenken negativ. Auch der

Abduktions-/Aussenrotationstest sei negativ. Die Muskelbemantelung des

Schultergürtels sei physiologisch.

Die Beweglichkeit beider Kniegelenke sei

frei, Schmerzen würden bei den Bewegungsprüfungen an den Kniegelenken nicht

angegeben und seien auch nicht erkennbar. Die Meniskuszeichen seien negativ,

eine Weichteilschwellung oder Ergussbildung sei nicht erkennbar.

Im Rahmen der Begutachtung wurden am 4.

November 2015 aktuelle Röntgenbilder erstellt, welche gemäss Gutachter folgende

Befunde aufzeigten:

HWS in zwei Ebenen: diskrete

rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS, mehrsegmentale Osteochondrosen

insbesondere HWK 6/7, leichte ventrale Spondylose HWK 5/6, leichte

Spondylarthrosen HWK 2/3, HWK 3/4 und HWK 6/7 sowie HWK 7 / BWK 1, leichte

Zeichen der Unkovertebralarthrosen HWK 5/6 beidseits, prävertebrale

Weichteilschatten nicht verbreitet.

Rechte Schulter in vier Ebenen: diskrete

Gelenkspaltverschmälerung mit subchondraler Sklerosierung am Glenoid, DD

degenerativ. Der Subacromialraum sei nicht vermindert, kein Anhalt für peri-

oder intraartikuläre Verkalkungen, auch nicht für ossäre Verletzungen.

LWS in zwei Ebenen: diskrete

rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS, mehrsegmentale Osteochondrosen

punctum maximum L3/L4 und L4/5 mit ventraler Spondylose, leichte

Spondylarthrosen LWK 3/4, mässig LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, diskrete degenerative

Veränderungen der ISG rechtsbetont.

7.1.2

Im neurologischen Gutachten wird

festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über seit dem Jahre 2010 anhaltend

bestehende chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung zum rechten Bein.

Insbesondere trotz Therapie bestünden weiterhin chronische Schmerzen, in der

Ausprägung etwas variabel. Die Beweglichkeit des Nackens sei entsprechend

reduziert, der Rückenschmerz limitierend, ungünstige Bewegung könne diesen

sofort wieder verschlimmern. Auf Nachfrage würden teilweise auch Kopfschmerzen

beschrieben, immer dann, wenn auch Nackenschmerzen bestünden. Der

Beschwerdeführer gebe bezüglich der Nackenschmerzen einen Schmerzpunkt im

zervikothorakalen Übergangsbereich, Höhe Th1/Th2, etwas rechts paramedian, an.

Es sei ein tief innerlicher Schmerz, durch äusseren Druck werde dieser nicht

ausgelöst, es sei ein ziehender Schmerzcharakter. Der Schmerz nehme bei Kälte

oder falschen Bewegungen zu. Zusätzlich werde ein Schmerz im rechten

Schulterbereich gezeigt. Der Schmerzcharakter werde eher ziehend beschrieben,

tief innerlich lokalisiert. Eine Infiltration habe zwei Monate geholfen, dann

seien die Beschwerden aber wieder gekommen. In Ruhe bestehe ein minimaler

Schmerz. Wenn er aber mit dem rechten Arm in Brust- oder Kopfhöhe halten müsse,

sei der Schmerz massiv. Auch die lumbalen Schmerzen seien in Ruhe geringer, bei

Belastung aber zuweilen den Maximalwert erreichend. Die Schmerzqualität sei

eher schwer zu beschreiben, ein eher dumpfer Schmerz, nicht neuropathisch. Die

Lokalisation werde weiterhin etwa in Etage LWK 5 gezeigt, aktuell eher

linksbetont, teilweise aber auch rechtsseitig. Der Schmerz sei dauerhaft

chronisch vorhanden. Getriggert werde er durch Tätigkeiten wie Heben, Bücken,

bei schnellen Bewegungen, Rotationsbewegungen. Andererseits sei Laufen wiederum

gut und lindere die Beschwerden. Schmerzmittel wie Dafalgan hätten kaum

Wirkung, er nehme zurzeit keine. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gebe der

Beschwerdeführer an, eine Steigerung der gegenwärtig zu 25 % ausgeübten,

aktuell körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, sei nicht möglich.

Er sei nach diesen Halbtagsschichten jeweils ruhebedürftig und müsse sich

hinlegen. Er habe Angst, bei einer Steigerung eventuell eine Verschlimmerung

der Schmerzen zu riskieren und dann womöglich die Arbeit zu verlieren.

Folgende Befunde werden erhoben: Der

Beschwerdeführer gebe keine Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen

Extremitäten an, auch nicht am Rumpf. Am rechten Bein sei ausschliesslich in einer

umschriebenen Zone von ca. 10 cm Durchmesser knapp oberhalb der

Kniegelenkspalte innenseitig eine runde, relativ scharf umschriebene Zone mit

deutlicher Hypästhesie und Hypalgesie gegeben. Die übrige Sensibilität an

beiden Beinen sei ansonsten völlig unauffällig. Auch bestehe ein normales Vibrationsempfinden.

Faszikulationen seien nicht erkennbar, insbesondere auch nicht am rechten

Oberschenkel, an welchem es ehemals welche gegeben habe. An den Armen zeige

sich eine volle Kraft im Bereich beider Hände, auch für die Schultermotorik.

Hier bestehe jedoch eine algophobe Hemmung insbesondere bei

Schulterinnenrotation mehr als bei Aussenrotation mit Schmerzangabe im

Schulterkuppenbereich rechts. Entsprechend werde das Überkopfführen des rechten

Armes vom Beschwerdeführer nur bis zur Horizontalen durchgeführt. Eine

radikuläre Schmerzausstrahlung werde dabei nicht angegeben. Beim Reflexstatus

auffallend sei eine leichte Reflexabschwächung von Patellarsehnenreflex und

Adduktorenreflex rechts gegenüber mittellebhaften Reflexen links. Eine

Elektromyographie habe keine pathologischen Spontanaktivitäten gezeigt.

Auffallend seien aber im Vastus medialis und Pars rectus des Musculus

quadrizeps teilweise überhöhte Muskelaktionspotenziale, auf leichtgradige,

alte, längst chronisch neurogen vollständig umgebaute axonale Schädigungen

hindeutend. Sicher aber seien keine frischeren oder mittelfristig chronisch

neurogenen Umbauzeichen feststellbar. Dieser Befund korreliere mit dem

klinischen Befund einer fehlenden Muskelatrophie und fehlenden Faszikulationen,

welche auch im EMG nicht feststellbar seien.

7.1.3

Die Gutachter erheben in der

bidisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- wiederkehrendes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit / bei:

degenerativen LWS-Veränderungen,

alten lumbalen

Bandscheibenprotrusionen und geringer Wirbelsäulenfehlstatik

Restitution nach einer

L3-Radikulopathie rechts

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- wiederkehrendes zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom

bei degenerativen HWS-Veränderungen

und geringer Wirbelsäulenfehlstatik

- wiederkehrende Schulterarthralgien

rechts bei geringen degenerativen Veränderungen

- schmerzhafte Warze plantar an der linken

Ferse und Spreizfuss beidseits

- Thalassaemia minor

- Status nach supraventrikulärer

Tachykardie 6/2003

7.2

Zum Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 23. Mai 2016 kann zunächst gesagt werden, dass

dieses auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie eingehenden

Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm

geklagten Beschwerden beruht, aktuell ist und von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Es erfüllt somit die

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Nicht gehört werden kann der

Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen bezüglich falscher Rapportierung der Schmerzangaben

des Beschwerdeführers. Die Gutachter legen die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden umfassend dar. Er hat aber offensichtlich im Rahmen der klinischen

Untersuchung verschiedentlich keine Schmerzangaben gemacht. Dafür, dass diese

Angaben falsch wiedergegeben worden sein sollen, gibt es keine Anhaltspunkte.

Ebenfalls ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem

orthopädischen Gutachten gesagt haben soll, er erachte sich in einer leichten

Tätigkeit als voll arbeitsfähig, während dem er dem neurologischen Gutachter

erklärt haben soll, eine Steigerung des bisherigen Pensums von 25 % sei nicht

möglich, kein Beweis für falsche Angaben der Gutachter. Es ist durchaus möglich,

dass der Beschwerdeführer diese unterschiedlichen Angaben so gemacht hat, und

sie werden dementsprechend wiedergegeben. Die offensichtlich unterschiedlichen

Angaben zeigen gerade auf, dass die Gutachter nicht bewusst etwas Falsches

rapportierten. Weiter lassen die Äusserungen zum athletischen Habitus sowie

gebräunten und rasierten Körper des Körpers nicht auf Befangenheit oder

Ähnliches schliessen. Es handelt sich dabei um blosse Tatsachenfeststellungen,

die in der Beurteilung auch nicht wertend eingeflossen sind. Weiter wird

bemängelt, es sei kein MRI gemacht worden. Hierzu ist zu sagen, dass es im

Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der

Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein

weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20.

April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen lagen die Unterlagen von mehreren

MRI-Untersuchungen vor, die entsprechend gewürdigt wurden.

7.2.1

Inhaltlich wird in der

orthopädischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim

Beschwerdeführer endgradige Einschränkungen der Rotationsbeweglichkeit, der

Inklinationsbeweglichkeit und der Seitneigungsbeweglichkeit der Halswirbelsäule

zeigen. Bei den Bewegungsprüfungen der Halswirbelsäule benenne dieser einen

Schmerz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule auf Höhe der Brustwirbel 1 bis

3, jedoch beklage er keinen Schmerz in der Halswirbelsäule, weder bei der

Palpation der Dornfortsätze noch bei der Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule

auch in deren Endgraden. Passend hierzu seien die Sell’schen Referenzpunkte an

der Linea nuchae für die Halswirbelsäule nicht druckdolent oder verquollen, was

per se eine akute Pathologie an der Halswirbelsäule bereits unwahrscheinlich

sein lasse. In Übereinstimmung dazu zeigten die aktuell erstellten

Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule mit den Brustwirbelkörpern 1 bis 3

gesamtwertend nur beginnende degenerative Veränderungen. Die bei den

Bewegungsprüfungen an Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule benannten Schmerzen

in der oberen Brustwirbelsäule seien somit weder über den körperlichen

Untersuchungsbefund noch über die Röntgenaufnahmen plausibilisierbar. Diese

Einschätzung wird einleuchtend begründet und mit den Ergebnissen von bildgebenden

Untersuchungen untermauert. Die endgradige Bewegungseinschränkung in der

Halswirbelsäule könnte gemäss Gutachter einer gewissen Selbstlimitierung im

Rahmen der orthopädischen Untersuchung geschuldet sein. Jedenfalls handelt es

sich dabei um eine geringe Funktionseinschränkung. Eine bedeutsame

Wirbelsäulenfehlstatik besteht nach schlüssiger Beurteilung nicht, ebenso keine

Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute

Pathologie. Abgesehen von der genannten, die Brustwirbelsäule betreffenden

Schmerzbekundung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung von

Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule keine Schmerzen bekundet. Dies

korreliert denn auch mit den aktuellen Röntgenaufnahmen und den auf diesen

dokumentierten lediglich beginnenden Degenerationsmustern. Wenn der

Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der

Gutachter nur von beginnenden degenerativen Veränderungen spreche, obwohl

solche bereits 2007 sichtbar gewesen seien, vermag dies die schlüssige

Einschätzung, die sich auf aktuelle Röntgenaufnahmen stützt, nicht umzustossen.

Dem Gutachter waren die alten Befunde bekannt. Weiter hat dieser zu den aktuell

ersichtlichen, gering bis mässiggradigen degenerativen Mustern ausgeführt, bei

Einhaltung von Rückenergonomie sei eine Zunahme der Beschwerden an der

Wirbelsäule in den kommenden Jahren nicht zu erwarten.

7.2.2

In der neurologischen Beurteilung

wird ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass sich gemäss der aktuellen

Untersuchung beim Beschwerdeführer hinsichtlich der angegebenen Schmerzen im

Nacken- und Schulterbereich rechts keine auf neurologischem Fachgebiet

liegenden Erklärungen für die angegebene Schmerzsymptomatik zeigten. Diesbezüglich

wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich weder anamnestisch noch

aktenkundig zervikoradikuläre Schmerzursachen feststellen liessen, insbesondere

seien zu keinem Zeitpunkt plausible radikuläre Schmerzen beschrieben worden.

Zur 2007 diagnostizierten Diskushernie C6/7 mit partiellem sensiblem

radikulärem Ausfallsyndrom C6 rechts wurde bereits im Rahmen der

kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2009 (IV-Nr. 15.8 S. 4 ff.)

festgehalten, dass keine offensichtliche C6/7-Symptomatik mehr bestehe. Der

neurologische Gutachter geht auf diese Diagnostik eingehend ein und erklärt

schlüssig, dass die Originalbilder aus dem Jahr 2007 nur eine relativ geringe

Ausprägung dieser Diskushernie zeigten, wobei eine wesentliche Kompression der

Wurzel C7 rechts nicht wirklich erkennbar sei. Weiter sei gemäss der aktuellen

Anamnese auffällig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim damaligen

Trauma lediglich einen lokalen Schmerz im zervikothroakalen Übergangsbereich

verspürt zu haben. Eine gewisse Ausstrahlung habe sich erst im Verlauf des

nächsten Tages und langsam gebildet. Der Gutachter legt dann auch explizit dar,

dass solche Befunde durch eine übliche, wie auch beim Beschwerdeführer

durchgeführte Behandlung zur Remission zu bringen sind. Das in der weiteren

Abklärung genannte Impingement rechts subacromial schreibt der Gutachter aus

heutiger Sicht eher einer myofaszialen Projektion zu. Durch die Bildbefunde sei

diese Diagnose nicht wirklich erklärbar. Spätestens im Juli 2008, als der

Beschwerdeführer keine Medikamente mehr genommen habe und nicht mehr zur Physiotherapie

gegangen sei, sei indessen eine relevant begründbare Schmerzsymptomatik nicht

mehr plausibel gewesen. Dass eine radikuläre Symptomatik im weiteren Verlauf

nicht immer zu Hypästhesien und bleibenden Nervenschädigungen führt, wie der

Beschwerdeführer ausführen lässt, ist mit diesen einleuchtenden Ausführungen

des Gutachters widerlegt.

Weiter erklärt der neurologische

Gutachter einleuchtend, weshalb die vom Beschwerdeführer gezeigte Schmerzlokalisation

im zervikothorakalen Übergang

(eher über der oberen BWS), nicht mit der in der Bildgebung dargestellten,

leichten osteochondrische Veränderung mit leichter Diskusprotrusion in Höhe HWK

6/7 vereinbar ist, denn der Schmerz wird zu tief angegeben. In der

MRI-Bildgebung lässt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine entsprechende

pathologische, neurokompressive Symptomatik feststellen. Somit geht der

Gutachter allenfalls von einem leichten spondylogenen Schmerzsyndrom im

zerviko-throrakalen Übergangsbereich aus, ohne dass eine neurogene Reiz- oder

gar Ausfallsymptomatik vorliegen würde. Es handelt sich daher um eine rein orthopädische

Angelegenheit. Auch bezüglich der Schulterschmerzen rechts ist aus

neurologischer Sicht keine neurogene Schädigung feststellbar. Anamnestisch habe

nie eine zervikoradikuläre Schmerzbahn bestanden, keine peripher umschriebene

neurogene Schmerzursache resp. kein Hinweis für Plexusaffektion oder

Nervenschädigung, auch nicht für eine myelogene Störung. Damit übereinstimmend

findet der Gutachter im neurologischen Untersuchungsbefund einen normalen

sensomotorischen Status sowie einen normalen Reflexstatus und Kennreflexe für

die Segmente C5 und C6 vor. Die angegebene Bewegungseinschränkung der Schulter ist

damit nicht neurologisch erklärbar. Auch hier wird konsequenterweise auf das

orthopädische Fachgebiet verwiesen. Hinsichtlich der lumbalen Schmerzen habe

der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein altes sensibles

Defizit an der Innenseite des distalen Oberschenkels angegeben. Insbesondere sei

die Sensibilität in den Etagen L2, L3, L4, L5 und S1 unauffällig. Weil der

Beschwerdeführer anamnestisch eine für ca. ein Jahr bestehende Faszikulation am

Oberschenkel beschreibe, diese aber ebenfalls eher an der

Oberschenkelinnenseite etwas distal betont lokalisiere, und weil der Patellarsehnenreflex

sowie Adduktorenreflex rechts abgeschwächt seien, scheint nach gutachterlicher

Beurteilung eine vormalige Affektion im Bereich des Myotom L3 rechts vorgelegen

zu haben. Dies steht in Übereinstimmung mit der durchgeführten, aktuellen

EMG-Untersuchung. Jedoch hat diese offenbar keine chronisch neurogenen

frischeren Umbauprozesse und insbesondere keine akute pathologische Spontanak-tivität

mehr gezeigt, weshalb nachvollziehbar keine radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

bzw. peripher neurogene Schmerzursache mehr plausibilisiert werden kann. Im

Übrigen sei auch gemäss der aktuellen klinischen Befundlage der Schmerz vom

Beschwerdeführer im lumbosakralen Übergangsbereich, speziell in Höhe L5

beidseits, beschrieben, nicht aber in den darüber liegenden Etagen L1 bis L4.

Die gegenwärtige Schmerzsymptomatik kann somit lediglich als statisch

belastungsabhängig bezeichnet werden, ohne radikuläre oder andere peripher

neurogene Ausstrahlung. Auch hier sei somit die Beurteilung

versicherungsmedizinisch aus orthopädischer Sicht zu führen.

Im Weiteren wird auf die Ergebnisse des

MRI vom 7. Juli 2010 (mässige Chondrose der Bandscheiben LWK 2/3 bis SWK 1,

diskrete Spondylose L 4/5 bis S1, mässige Spondylose der LWS mit Hypertrophie

der kleinen Gelenke gezeigt) eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, dass speziell

in den Etagen L 2/3 nur eine kleine Bandscheibenprotrusion ohne Tangieren oder

Komprimieren neuraler Strukturen feststellbar sei, in Etage LWK 3/4 rechts

foraminal hingegen eine relativ grosse breitbasige Protrusion. Es ist nach

gutachterlicher Einschätzung gut denkbar, dass diese in Etage LWG 3/4

lokalisierte Diskusprotrusion die klinische Symptomatik einer L3-Radikulopathie

begründet. Jedoch wurde, wie ausgeführt wird, in der neurologischen

Untersuchung vom 11. November 2011 nur noch eine diskrete Schwäche des

M. quadriceps rechts beschrieben und im erstellten MRI zeigten sich keine

Anhaltspunkte für eine strukturelle Affektion des Nervus femoralis rechts.

Weiter war eine durchgeführte Nadelmyographie unauffällig. Damit ist aus

neurologischer Sicht rückblickend zwar eine verminderte

Rückenbelastungsfähigkeit gegeben, in einer ideal angepassten Tätigkeit hätte

jedoch wohl schon damals eine nur wenig verminderte Arbeitsfähigkeit bestehen

müssen. Mit Austrittsdatum aus der Reha in [...] am 15. Januar 2011 hätte eine

Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliegen müssen.

7.3

Nach dem Gesagten erweisen sich

die gutachterlichen Ausführungen in allen Punkten als schlüssig. Sowohl

betreffend Halswirbelsäule als auch Lendenwirbelsäule ist eine akute oder

aktuelle radikuläre Irritation weder klinisch noch bildmorphologisch erklärbar,

was der EMG-Befund bestätigt. Passend dazu nimmt der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben nur selten Schmerzmittel ein, was er offenbar früher schon kaum

getan hat. Zu seinem diesbezüglichen Einwand, dass Anzahl und Stärke der

Medikation kein Kriterium zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien, ist zu

sagen, dass diese Tatsache indessen durchaus Schlüsse auf die subjektive

Schmerzintensität zulässt. Dies gilt auch für die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr zur Physiotherapie geht und sich

regelmässig sportlich betätigt.

Das Gutachten ist somit als beweiswertig

zu qualifizieren und die darin vorgenommene Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit

Blick auf gestellten Diagnosen und die gutachterliche Beurteilung

nachvollziehbar: Statische Belastungen der Wirbelsäule,

Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der

Körperachse sowie alle mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten

lassen demgemäss bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der

Wirbelsäule nicht ausschliessen, die einschränkend wirken. So sollte das Heben

von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, nur selten gefordert sein. Arbeiten

unter Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft sind nicht mehr zumutbar.

Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit besonderer

Belastung der Wirbelsäule können damit nicht mehr ausgeführt werden. In der

angestammten Tätigkeit als Kundenmaurer besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 100

%. Demgegenüber können dauerhaft leichte, nur gelegentlich mittelschwere

körperliche Tätigkeiten vollumfänglich geleistet werden, zu erbringen im

Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im

Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Der gegenwärtige Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers erweist sich damit als ideal angepasst. Der Beschwerdeführer

hat selber angegeben, diese Tätigkeit zeitweise während sieben Stunden

auszuüben. In einer angepassten Verweistätigkeit besteht eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Bewertung gilt gemäss gutachterlicher

Einschätzung retrospektiv ab Entlassung aus der Rehaklinik [...] im Januar

2011.

8.

Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung keine Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommen,

sondern auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 5. Juni 2013

verwiesen und ausgeführt, ein damals zumutbares Arbeitspensum von 72 % in einer

Verweistätigkeit habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben. Bei einem

zumutbaren Arbeitspensum von 100 % resultiere auch bei einem maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb keine

Rente zuzusprechen sei.

Strittig ist der Rentenanspruch für die

Zeit ab dem Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2017. Der

Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt zu beziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3 und 4).

In der Verfügung vom 5. Juni 2013 hat

die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens korrekterweise das

letzte, vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 erzielte Einkommen bei der B.___ von

CHF 5'590.00 monatlich zuzüglich 13. Monatslohn herangezogen (vgl.

Arbeitgeberbericht vom 12. April 2011 [IV-Nr. 14]). Dies lässt sich nicht

beanstanden. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2011 bis 2016 (die

Nominallohnzahlen für 2017 liegen noch nicht vor) von 101,0 auf 104,4

(Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle T1.10, Basis 2010 = 100,

Total [der spezifische Wert für das Baugewerbe ist niedriger]) beläuft sich das

Valideneinkommen auf CHF 75'116.00.

Bei der Bemessung des

Invalideneinkommens ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine

zumutbare Tätigkeit aufgenommen hatte, von einem Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) auszugehen. Der Totalwert des

standardisierten (12 Monate, 40 Wochenstunden) Brutto-Monatslohns der im

privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer (Tabelle

TA1_tirage_skill_level) belief sich auf CHF 5'312.00. Dieser Wert ist auf

die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden

hochzurechnen. Weiter ist die statistische Lohnentwicklung von 2014 auf 2016

von 103,3 auf 104,4 Punkte (vgl. oben [Tabelle T1.10]) zu berücksichtigten,

womit sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'160.00 ergibt.

Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 11 %. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs im

vorliegenden Fall gegeben sind, kann offen bleiben, da selbst bei einem

maximalen Abzug von 25 %, der in dieser Höhe zweifellos nicht

gerechtfertigt wäre, ein Invaliditätsgrad von 33 % resultieren würde,

womit kein Rentenanspruch gegeben ist. Zu keinem anderen Ergebnis würde man

gelangen, wenn man den vom Beschwerdeführer aktuell erzielten Verdienst von

CHF 31.00 pro Stunde brutto bei der L.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 62

S. 4, und Bescheinigung der über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers

als Chauffeur, IV-Nr. 62) heranziehen und auf ein 100 %-Pensum aufrechnen

würde.

9.

Der Beschwerdeführer war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt. Er bezog seit dem 1.

November 2011, damit seit etwas mehr als fünfeinhalb Jahren, eine Viertelsrente.

Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine Selbsteingliederung ohne vorgängige

berufliche Massnahmen zumutbar ist.

9.1

Im Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren

verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28.

mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die

Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).

Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie

das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5

entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2

grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder

wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine

versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder

die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und /

oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen

Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem

Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die

Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes

Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und

Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen

lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach

geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (BGE 141 V 5 E. 4.2.2

S. 8; erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.

3.

, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit

der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014

vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar

2012.

E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil

9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer keine vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu

verzeichnen. Er war und ist im Rahmen eines Teilzeitpensums erwerbstätig. Seit

Januar 2011 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten

Tätigkeit. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht aufgenommen, er hat aber

eine für ihn ideal angepasste Stelle in einem Teilzeitpensum gefunden. Die

Selbsteingliederung kann ihm unter diesen Umständen zugemutet werden. Aufgrund

der Tatsache, dass er sich selber in einer Tätigkeit wie jener, die er zurzeit

teilzeitlich ausübt, nicht für vollumfänglich arbeitsfähig hält, ist nicht zu

erwarten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen die gewünschten Resultate

erzielen könnten. Ein Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2018 vom 3. September 2018 bestätigt.