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Entscheid

VSBES.2017.196

Ergänzungsleistungen AHV

22. Mai 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen.

Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2016 auf CHF 1’371.00

pro Monat und ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'395.00 (vgl. Verfügungen vom 28.

Dezember 2015 und 28. Dezember 2016, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1 und 5).

Bei den Ausgaben wurde ein Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr

berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 2 und 6).

1.2 Mit Verfügung vom 16. Juni 2017

(AK-Nr. 21) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2016 neu

fest, und zwar auf CHF 1'071.00 pro Monat bis Ende 2016 und auf CHF 1'101.00

pro Monat ab 1. Januar 2017. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF

2’664.00 (entsprechend CHF 300.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2016

bis 31. Dezember 2016 und CHF 294.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2017

bis 30. Juni 2017) zurück. Bei den anrechenbaren Ausgaben wurde nunmehr ein

Mietzins von CHF 7'200.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 22 f.).

2. Am 27. Juni 2017 liess die

Beschwerdeführerin durch ihre Tochter B.___ gegen die Verfügung vom 16. Juni

2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 24). Sie stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung

ab 1. Oktober 2016 sei unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 10’800.00

zu berechnen und von der Rückforderung sei abzusehen.

3. Mit Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2017 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab. Sie hielt fest, der Mietzins einer von mehreren Personen

bewohnten Wohnung sei durch die Anzahl dieser Personen zu teilen.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 10. August 2017 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt sinngemäss den

Antrag, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Oktober 2016 weiterhin mit dem

Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr zu berechnen, soweit der Tochter B.___

keine Sozialleistungen zugesprochen werden sollten, welche einen Mietzinsanteil

enthalten.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 8 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 23. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 7. November

2017, A.S. 22).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

1.

Oktober 2016 sowie die aus der Neuberechnung resultierende

Rückforderung von CHF 2'664.00. Materiell umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht nur einen Drittel des Wohnungsmietzinses von brutto CHF 1'800.00, also

CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt hat oder ob stattdessen die Hälfte dieses

Mietzinses, also CHF 900.00 pro Monat, zu den anerkannten Ausgaben zu

zählen ist. Die umstrittene Mietzinsdifferenz beläuft sich demnach auf

CHF 300.00 pro Monat respektive CHF 3’600.00 pro Jahr.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dieser Betrag wird bei einer

Streitsumme von CHF 300.00 pro Monat ab 1. Oktober 2016 offenkundig nicht

erreicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu

erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige

Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im

Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des

Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den

grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen

auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten

(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des

Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,

dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese

systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen

Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen

(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement

ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den

existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es

nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter

Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen

somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser

Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt

werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung

eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.

307.

f.).

2.4

Ebenfalls als Ausgabe anerkannt

werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e

ELG). Nicht dazu zählt die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), da sich Personen, die

Ergänzungsleistungen beziehen, nicht in günstigen (wirtschaftlichen)

Verhältnissen, befinden, wie sie die genannte Bestimmung voraussetzt (vgl.

Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1796 N 114).

3.

3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin die Wohnung am [...] in [...] seit Oktober 2014 zusammen

mit C.___ gemietet hat. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beläuft sich auf CHF

1'800.00 (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 15 und Urkunde 5 der Beschwerdeführerin,

eingereicht am 24. Oktober 2017). Dementsprechend wurde ihr bei der

ursprünglichen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016

und ab 1. Januar 2017 als Mietzins (inkl. Nebenkosten) jeweils die Hälfte des

Betrags von CHF 1'800.00 angerechnet.

3.2

Am 25. September 2016 meldete

sich die 1977 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der

Einwohnerkontrolle an der Adresse der Beschwerdeführerin an. Die

Beschwerdeführerin erklärte auf dem Blatt zur periodischen Überprüfung der

Ergänzungsleistung (AK-Nr. 13), die Tochter sei nur vorübergehend und

hauptsächlich aus versicherungstechnischen Gründen bei ihr angemeldet. Die

Tochter befinde sich oft im Ausland und beteilige sich nicht an der Miete.

In der Einsprache vom 27. Juni 2017

wurde dazu ausgeführt, die Tochter B.___ sei im Oktober 2016 nach einem

mehrjährigen Auslandaufenthalt zurück in die Schweiz gezogen. Um wieder Kranken-

und andere Versicherungen abschliessen zu können, habe sie eine Meldeadresse

benötigt. Das Angebot der Mutter (Beschwerdeführerin), bei ihr zu wohnen, sei

deshalb im Moment eine grosse Unterstützung. Während der Sommermonate «hause» B.___

im Wintergarten, im Winter habe sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen, also

nicht einmal ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie beteilige sich nicht an Miete und

Nebenkosten. Die Wohnsituation sei nur vorübergehend. Gemäss Auskünften von

Organisationen zum Mietrecht bedürfe es für ein Familienmitglied keines

Untermietvertrages, da es sich um einen «unselbständigen Gebrauch der

Mietsache» handle und seitens des Mieters ein vertragsgemässer Gebrauch der

Mietsache vorliege. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun dafür

bestraft werde, dass sie ihrer Tochter helfe, in der Schweiz wieder Fuss zu

fassen. Die Tochter habe selbstverständlich auch eine

Krankenkassen-Prämienverbilligung beantragt. Diese Ausführungen werden in der

Beschwerdeschrift vom 10. August 2017 bestätigt.

In der Replik vom 23. Oktober 2017 (A.S.

18.

ff.) wird ergänzend dargelegt, die Tochter B.___ sei seit Oktober 2016

wieder in der Schweiz gemeldet. Um die nötigen Versicherungen abschliessen zu

können und einen Start zurück in der Schweiz ermöglicht zu erhalten, habe sie

eine Meldeadresse benötigt. Um diesen Schritt machen zu können, habe sie sich

mit der Adresse ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, angemeldet. Ohne dieses

Angebot der Mutter hätte eine Obdachlosigkeit gedroht. Familienmitglieder

benötigten keinen Untermietvertrag und seien nicht verpflichtet, Miete zu

bezahlen. Es habe sich um einen absolut unselbständigen Gebrauch der Mietsache

gehandelt und diene der Tochter bloss als vorübergehender Unterschlupf. Beim

Raum, den die Tochter benutze, handle es sich um einen unbeheizten Nebenraum

(Cheminéeraum), der ausserhalb der Wohnung liege. Um ins Bad zu gelangen, müsse

durch den Garten gegangen werden. Diese Wohnsituation werde von der

Beschwerdeführerin und von C.___ geduldet und zum Frühling 2018 beendet. Da es

sich um keine selbständige Nutzung des Mietobjektes handle, solle keine

Mietzinsteilung berechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe, indem sie ihre

Tochter vorübergehend im Mietobjekt dulde, im Rahmen von Art. 328 ZGB gehandelt,

wobei die «günstigen Verhältnisse» nicht materieller Natur seien, sondern weil

die Möglichkeit der Nutzung eines Nebenraums dies erlaube. Dazu würden keine

Einkünfte aus AHV oder EL unrechtmässig benutzt. Es handle sich um eine

Hilfeleistung in einer vorübergehenden Notsituation.

4.

4.1

Wie sich aus den Darlegungen der

Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen ergibt, hat sie die Wohnung

seit Oktober 2014 zusammen mit C.___ bewohnt. Am 25. September 2016 meldete

sich die erwachsene Tochter (Jg. 1977) der Beschwerdeführerin, B.___, an

dieser Adresse an. B.___ hatte sich zuvor mehrere Jahre im Ausland aufgehalten

und zog nun zurück in die Schweiz. Die Anmeldung erfolgte einerseits deshalb,

weil sie eine Meldeadresse benötigte, um Krankenkassenverträge und andere

Versicherungen abschliessen zu können. Entscheidend war aber auch, dass der

Tochter keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand (nach ihren Angaben hätte

Obdachlosigkeit gedroht). Es handelte sich demnach nicht bloss um eine aus

formellen Gründen angegebene theoretische Meldeadresse (welche auch unzulässig

wäre). Vielmehr verlegte B.___ ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich

in die von der Beschwerdeführerin zusammen mit C.___ bewohnte Wohnung, wo sie

sich regelmässig aufhielt und übernachtete. Nach ihren Angaben schlief B.___ im

Winter im Wohnzimmer, während sie im Sommer einen separaten, unbeheizten Raum

benützte, der in der Einsprache als Wintergarten, in der Replik als

Cheminéeraum bezeichnet wird. Der Aufenthalt der Tochter in der Wohnung begann

im Oktober 2016 und dauerte im Oktober 2017 noch an, wobei beabsichtigt war,

ihn im Frühling 2018 zu beenden.

4.2

Nach dem Gesagten wohnte B.___

ab Oktober 2016 zusammen mit der Beschwerdeführerin und C.___ in der Wohnung am

[...] in [...]. B.___ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin

eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV (E. II. 2.2 hiervor) geregelte

Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person

auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen ist. Die Verordnungsbestimmung sieht vor, der Anteil dieser

Person (hier: der Tochter B.___) sei bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen, wobei die Aufteilung

grundsätzlich zu gleichen Teilen (nach Köpfen) erfolge. Das Argument der

Beschwerdeführerin, sie benötige für die Tochter keinen Untermietvertrag und es

handle sich um einen unselbständigen Gebrauch der Mietsache, mag mietrechtlich

korrekt sein, ist aber für die EL-rechtliche Behandlung nicht entscheidend.

Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 299; E. II. 2.3 hiervor) sind

Ausnahmen von diesem Grundsatz (Aufteilung zu gleichen Teilen) denkbar, wobei

diese systemkonform sein müssen und sichergestellt sein muss, dass nur der

Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen

Berücksichtigung findet. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich

insbesondere geltend, die Tochter habe sich in einer Notsituation befunden,

weil sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz eine Wohngelegenheit benötigt habe

und ansonsten von Obdachlosigkeit bedroht gewesen wäre. Zudem habe die Tochter

jedenfalls im Sommer einen Nebenraum (Wintergarten respektive Cheminéeraum)

benutzt. Diese Umstände vermögen jedoch keinen Ausnahmetatbestand zu begründen:

Die jährliche Ergänzungsleistung soll den Existenzbedarf der eine AHV-Rente

beziehenden Person und allfälliger weiterer, in die Berechnung einzubeziehender

Personen (wie Ehegatten oder Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente

begründen, vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) gewährleisten. Sie ist aber – unter

Vorbehalt geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, welche gemäss

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als Ausgabe anerkannt werden – nicht dazu

bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die

Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn eine

solche zusätzliche Person der Bezügerin nahesteht, wie es auf die erwachsene

Tochter der Beschwerdeführerin zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang

mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach

den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Die Tochter war und ist daher

ergänzungsleistungsrechtlich gehalten, sich am Mietzins zu beteiligen und,

falls ihr dies wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, ihrerseits an die für

sie zuständigen Organe (beispielsweise Sozialhilfe) zu gelangen. Dadurch wird

die vom Gesetz vorgesehene Abgrenzung der einzelnen sozialen Sicherungssysteme

ermöglicht und verhindert, dass die Ergänzungsleistungen auch an Personen gehen,

welche nicht bedürftig sind oder für die andere Träger zuständig sind. Der

diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt

werden. Gestützt auf die vorhandenen Informationen ist davon auszugehen, dass B.___

in der Wohnung übernachtet und auch Einrichtungen wie Bad, Küche usw.

mitbenutzt hat. In der Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich auf ihre

«Mithilfe bei der Hausarbeit» hingewiesen. Es besteht daher keine Grundlage für

ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Miete gleichmässig auf die drei in der

Wohnung lebenden erwachsenen Personen aufzuteilen ist. Daran ändert der Umstand

nichts, dass die Tochter in der warmen Jahreszeit einen als Wintergarten oder

Cheminéeraum bezeichneten Raum benutzt und im Winter offenbar im Wohnzimmer

geschlafen hat.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht zu

Recht nicht geltend, sie habe den Mietanteil der Tochter im Rahmen der elterlichen

Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB übernommen. Sie bringt jedoch vor, es

handle sich um die Erfüllung einer Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.

328.

ZGB. Die für eine derartige Verpflichtung vorausgesetzten günstigen

Verhältnisse sind jedoch wirtschaftlich zu verstehen und können bei der

Bezügerin einer Ergänzungsleistung – jedenfalls wenn diese, wie hier, nicht

über ein grosses Vermögen verfügt – nicht zutreffen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

Es ist daher auch nicht möglich, den Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin

unter diesem Titel von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen. Die

Beschwerdegegnerin hat bei der rückwirkenden Neuberechnung der

Ergänzungsleistung ab Oktober 2016 zu Recht nur einen Drittel des Mietzinses,

entsprechend CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt.

5.

Nach dem Gesagten ist die

EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Oktober 2016 materiell korrekt. Da erst nach

der ursprünglichen Leistungsfestsetzung bekannt wurde, dass die Tochter bei der

Beschwerdeführerin angemeldet und wohnhaft war, lässt es sich auch nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend per

1.

Oktober 2016 angepasst hat. Dieses Vorgehen lässt sich darauf stützen, dass

es sich um eine neue Tatsache handelte, welche zuvor nicht erkannt werden

konnte und deren Entdeckung eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]) rechtfertigt, die im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2017 «uno

actu» mit der Rückforderung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Da der Aufenthalt der Tochter zuvor

nicht gemeldet worden war, lag ausserdem eine Meldepflichtverletzung vor,

welche ebenfalls zu einer rückwirkenden Anpassung führt (Art. 25 Abs. 2 lit. c

ELV).

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1

ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

7.2

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer