VSBES.2017.196
Ergänzungsleistungen AHV
22. Mai 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen.
Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2016 auf CHF 1’371.00
pro Monat und ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'395.00 (vgl. Verfügungen vom 28.
Dezember 2015 und 28. Dezember 2016, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1 und 5).
Bei den Ausgaben wurde ein Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr
berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 2 und 6).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Juni 2017
(AK-Nr. 21) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2016 neu
fest, und zwar auf CHF 1'071.00 pro Monat bis Ende 2016 und auf CHF 1'101.00
pro Monat ab 1. Januar 2017. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF
2’664.00 (entsprechend CHF 300.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2016
bis 31. Dezember 2016 und CHF 294.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2017
bis 30. Juni 2017) zurück. Bei den anrechenbaren Ausgaben wurde nunmehr ein
Mietzins von CHF 7'200.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 22 f.).
2. Am 27. Juni 2017 liess die
Beschwerdeführerin durch ihre Tochter B.___ gegen die Verfügung vom 16. Juni
2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 24). Sie stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung
ab 1. Oktober 2016 sei unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 10’800.00
zu berechnen und von der Rückforderung sei abzusehen.
3. Mit Einspracheentscheid vom 18.
Juli 2017 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab. Sie hielt fest, der Mietzins einer von mehreren Personen
bewohnten Wohnung sei durch die Anzahl dieser Personen zu teilen.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 10. August 2017 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt sinngemäss den
Antrag, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Oktober 2016 weiterhin mit dem
Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr zu berechnen, soweit der Tochter B.___
keine Sozialleistungen zugesprochen werden sollten, welche einen Mietzinsanteil
enthalten.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 8 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 23. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 7. November
2017, A.S. 22).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab
1.
Oktober 2016 sowie die aus der Neuberechnung resultierende
Rückforderung von CHF 2'664.00. Materiell umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht nur einen Drittel des Wohnungsmietzinses von brutto CHF 1'800.00, also
CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt hat oder ob stattdessen die Hälfte dieses
Mietzinses, also CHF 900.00 pro Monat, zu den anerkannten Ausgaben zu
zählen ist. Die umstrittene Mietzinsdifferenz beläuft sich demnach auf
CHF 300.00 pro Monat respektive CHF 3’600.00 pro Jahr.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dieser Betrag wird bei einer
Streitsumme von CHF 300.00 pro Monat ab 1. Oktober 2016 offenkundig nicht
erreicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu
erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.3
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige
Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im
Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des
Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen
auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des
Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,
dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese
systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen
Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen
(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement
ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es
nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter
Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen
somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser
Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt
werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung
eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.
307.
f.).
2.4
Ebenfalls als Ausgabe anerkannt
werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e
ELG). Nicht dazu zählt die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), da sich Personen, die
Ergänzungsleistungen beziehen, nicht in günstigen (wirtschaftlichen)
Verhältnissen, befinden, wie sie die genannte Bestimmung voraussetzt (vgl.
Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1796 N 114).
3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin die Wohnung am [...] in [...] seit Oktober 2014 zusammen
mit C.___ gemietet hat. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beläuft sich auf CHF
1'800.00 (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 15 und Urkunde 5 der Beschwerdeführerin,
eingereicht am 24. Oktober 2017). Dementsprechend wurde ihr bei der
ursprünglichen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016
und ab 1. Januar 2017 als Mietzins (inkl. Nebenkosten) jeweils die Hälfte des
Betrags von CHF 1'800.00 angerechnet.
3.2
Am 25. September 2016 meldete
sich die 1977 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der
Einwohnerkontrolle an der Adresse der Beschwerdeführerin an. Die
Beschwerdeführerin erklärte auf dem Blatt zur periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistung (AK-Nr. 13), die Tochter sei nur vorübergehend und
hauptsächlich aus versicherungstechnischen Gründen bei ihr angemeldet. Die
Tochter befinde sich oft im Ausland und beteilige sich nicht an der Miete.
In der Einsprache vom 27. Juni 2017
wurde dazu ausgeführt, die Tochter B.___ sei im Oktober 2016 nach einem
mehrjährigen Auslandaufenthalt zurück in die Schweiz gezogen. Um wieder Kranken-
und andere Versicherungen abschliessen zu können, habe sie eine Meldeadresse
benötigt. Das Angebot der Mutter (Beschwerdeführerin), bei ihr zu wohnen, sei
deshalb im Moment eine grosse Unterstützung. Während der Sommermonate «hause» B.___
im Wintergarten, im Winter habe sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen, also
nicht einmal ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie beteilige sich nicht an Miete und
Nebenkosten. Die Wohnsituation sei nur vorübergehend. Gemäss Auskünften von
Organisationen zum Mietrecht bedürfe es für ein Familienmitglied keines
Untermietvertrages, da es sich um einen «unselbständigen Gebrauch der
Mietsache» handle und seitens des Mieters ein vertragsgemässer Gebrauch der
Mietsache vorliege. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun dafür
bestraft werde, dass sie ihrer Tochter helfe, in der Schweiz wieder Fuss zu
fassen. Die Tochter habe selbstverständlich auch eine
Krankenkassen-Prämienverbilligung beantragt. Diese Ausführungen werden in der
Beschwerdeschrift vom 10. August 2017 bestätigt.
In der Replik vom 23. Oktober 2017 (A.S.
18.
ff.) wird ergänzend dargelegt, die Tochter B.___ sei seit Oktober 2016
wieder in der Schweiz gemeldet. Um die nötigen Versicherungen abschliessen zu
können und einen Start zurück in der Schweiz ermöglicht zu erhalten, habe sie
eine Meldeadresse benötigt. Um diesen Schritt machen zu können, habe sie sich
mit der Adresse ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, angemeldet. Ohne dieses
Angebot der Mutter hätte eine Obdachlosigkeit gedroht. Familienmitglieder
benötigten keinen Untermietvertrag und seien nicht verpflichtet, Miete zu
bezahlen. Es habe sich um einen absolut unselbständigen Gebrauch der Mietsache
gehandelt und diene der Tochter bloss als vorübergehender Unterschlupf. Beim
Raum, den die Tochter benutze, handle es sich um einen unbeheizten Nebenraum
(Cheminéeraum), der ausserhalb der Wohnung liege. Um ins Bad zu gelangen, müsse
durch den Garten gegangen werden. Diese Wohnsituation werde von der
Beschwerdeführerin und von C.___ geduldet und zum Frühling 2018 beendet. Da es
sich um keine selbständige Nutzung des Mietobjektes handle, solle keine
Mietzinsteilung berechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe, indem sie ihre
Tochter vorübergehend im Mietobjekt dulde, im Rahmen von Art. 328 ZGB gehandelt,
wobei die «günstigen Verhältnisse» nicht materieller Natur seien, sondern weil
die Möglichkeit der Nutzung eines Nebenraums dies erlaube. Dazu würden keine
Einkünfte aus AHV oder EL unrechtmässig benutzt. Es handle sich um eine
Hilfeleistung in einer vorübergehenden Notsituation.
4.
4.1
Wie sich aus den Darlegungen der
Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen ergibt, hat sie die Wohnung
seit Oktober 2014 zusammen mit C.___ bewohnt. Am 25. September 2016 meldete
sich die erwachsene Tochter (Jg. 1977) der Beschwerdeführerin, B.___, an
dieser Adresse an. B.___ hatte sich zuvor mehrere Jahre im Ausland aufgehalten
und zog nun zurück in die Schweiz. Die Anmeldung erfolgte einerseits deshalb,
weil sie eine Meldeadresse benötigte, um Krankenkassenverträge und andere
Versicherungen abschliessen zu können. Entscheidend war aber auch, dass der
Tochter keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand (nach ihren Angaben hätte
Obdachlosigkeit gedroht). Es handelte sich demnach nicht bloss um eine aus
formellen Gründen angegebene theoretische Meldeadresse (welche auch unzulässig
wäre). Vielmehr verlegte B.___ ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich
in die von der Beschwerdeführerin zusammen mit C.___ bewohnte Wohnung, wo sie
sich regelmässig aufhielt und übernachtete. Nach ihren Angaben schlief B.___ im
Winter im Wohnzimmer, während sie im Sommer einen separaten, unbeheizten Raum
benützte, der in der Einsprache als Wintergarten, in der Replik als
Cheminéeraum bezeichnet wird. Der Aufenthalt der Tochter in der Wohnung begann
im Oktober 2016 und dauerte im Oktober 2017 noch an, wobei beabsichtigt war,
ihn im Frühling 2018 zu beenden.
4.2
Nach dem Gesagten wohnte B.___
ab Oktober 2016 zusammen mit der Beschwerdeführerin und C.___ in der Wohnung am
[...] in [...]. B.___ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin
eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV (E. II. 2.2 hiervor) geregelte
Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person
auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen ist. Die Verordnungsbestimmung sieht vor, der Anteil dieser
Person (hier: der Tochter B.___) sei bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen, wobei die Aufteilung
grundsätzlich zu gleichen Teilen (nach Köpfen) erfolge. Das Argument der
Beschwerdeführerin, sie benötige für die Tochter keinen Untermietvertrag und es
handle sich um einen unselbständigen Gebrauch der Mietsache, mag mietrechtlich
korrekt sein, ist aber für die EL-rechtliche Behandlung nicht entscheidend.
Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 299; E. II. 2.3 hiervor) sind
Ausnahmen von diesem Grundsatz (Aufteilung zu gleichen Teilen) denkbar, wobei
diese systemkonform sein müssen und sichergestellt sein muss, dass nur der
Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen
Berücksichtigung findet. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
insbesondere geltend, die Tochter habe sich in einer Notsituation befunden,
weil sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz eine Wohngelegenheit benötigt habe
und ansonsten von Obdachlosigkeit bedroht gewesen wäre. Zudem habe die Tochter
jedenfalls im Sommer einen Nebenraum (Wintergarten respektive Cheminéeraum)
benutzt. Diese Umstände vermögen jedoch keinen Ausnahmetatbestand zu begründen:
Die jährliche Ergänzungsleistung soll den Existenzbedarf der eine AHV-Rente
beziehenden Person und allfälliger weiterer, in die Berechnung einzubeziehender
Personen (wie Ehegatten oder Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente
begründen, vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) gewährleisten. Sie ist aber – unter
Vorbehalt geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, welche gemäss
Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als Ausgabe anerkannt werden – nicht dazu
bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die
Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn eine
solche zusätzliche Person der Bezügerin nahesteht, wie es auf die erwachsene
Tochter der Beschwerdeführerin zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang
mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach
den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Die Tochter war und ist daher
ergänzungsleistungsrechtlich gehalten, sich am Mietzins zu beteiligen und,
falls ihr dies wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, ihrerseits an die für
sie zuständigen Organe (beispielsweise Sozialhilfe) zu gelangen. Dadurch wird
die vom Gesetz vorgesehene Abgrenzung der einzelnen sozialen Sicherungssysteme
ermöglicht und verhindert, dass die Ergänzungsleistungen auch an Personen gehen,
welche nicht bedürftig sind oder für die andere Träger zuständig sind. Der
diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt
werden. Gestützt auf die vorhandenen Informationen ist davon auszugehen, dass B.___
in der Wohnung übernachtet und auch Einrichtungen wie Bad, Küche usw.
mitbenutzt hat. In der Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich auf ihre
«Mithilfe bei der Hausarbeit» hingewiesen. Es besteht daher keine Grundlage für
ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Miete gleichmässig auf die drei in der
Wohnung lebenden erwachsenen Personen aufzuteilen ist. Daran ändert der Umstand
nichts, dass die Tochter in der warmen Jahreszeit einen als Wintergarten oder
Cheminéeraum bezeichneten Raum benutzt und im Winter offenbar im Wohnzimmer
geschlafen hat.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht zu
Recht nicht geltend, sie habe den Mietanteil der Tochter im Rahmen der elterlichen
Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB übernommen. Sie bringt jedoch vor, es
handle sich um die Erfüllung einer Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.
328.
ZGB. Die für eine derartige Verpflichtung vorausgesetzten günstigen
Verhältnisse sind jedoch wirtschaftlich zu verstehen und können bei der
Bezügerin einer Ergänzungsleistung – jedenfalls wenn diese, wie hier, nicht
über ein grosses Vermögen verfügt – nicht zutreffen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
Es ist daher auch nicht möglich, den Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin
unter diesem Titel von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen. Die
Beschwerdegegnerin hat bei der rückwirkenden Neuberechnung der
Ergänzungsleistung ab Oktober 2016 zu Recht nur einen Drittel des Mietzinses,
entsprechend CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die
EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Oktober 2016 materiell korrekt. Da erst nach
der ursprünglichen Leistungsfestsetzung bekannt wurde, dass die Tochter bei der
Beschwerdeführerin angemeldet und wohnhaft war, lässt es sich auch nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend per
1.
Oktober 2016 angepasst hat. Dieses Vorgehen lässt sich darauf stützen, dass
es sich um eine neue Tatsache handelte, welche zuvor nicht erkannt werden
konnte und deren Entdeckung eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]) rechtfertigt, die im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2017 «uno
actu» mit der Rückforderung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Da der Aufenthalt der Tochter zuvor
nicht gemeldet worden war, lag ausserdem eine Meldepflichtverletzung vor,
welche ebenfalls zu einer rückwirkenden Anpassung führt (Art. 25 Abs. 2 lit. c
ELV).
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1
ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7.2
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen ausgerichtet.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer