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Entscheid

VSBES.2017.197

Rückforderung Kinderrente

11. April 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2004 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1.

November 2002 bis 31. Januar 2003 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine

ganze Rente zu, jeweils mit entsprechender Kinderrente für die im November 1996

geborene Tochter C.___ (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 52). Die Kinderrente wurde

an die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausbezahlt (IV-Nr.

52 S. 4).

2. Die laufende ganze Rente wurde

im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 19. Dezember 2006

(IV-Nr. 65) und vom 17. September 2012 (IV-Nr. 75) bestätigt.

3. Am 8. August 2016 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.

77). Sie zog Steuer- und Buchhaltungsunterlagen bei (IV-Nr. 84, 88) und

veranlasste einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. März

2017 (IV-Nr. 85). In der Folge hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2017

(IV-Nr. 95) die Invalidenrente des Versicherten für die Jahre 2011 und 2012

rückwirkend auf und setzte sie für das Jahr 2015 auf eine halbe Rente herab.

4.

4.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017

(IV-Nr. 97 S. 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Versicherten

B.___ einen Betrag von CHF 55’824.00, entsprechend den gesamten, auf die

Hauptrente entfallenden Zahlungen der Jahre 2011 und 2012 sowie der halben

Rentenzahlung des Jahres 2015, zurück.

4.2 Mit separater, ebenfalls vom 28.

Juli 2017 datierter Verfügung (IV-Nr. 97 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin A.___

den Betrag von CHF 22'320.00, entsprechend der ganzen Kinderrente für C.___ der

Jahre 2011 und 2012 sowie der Hälfte der Kinderrente für C.___ des Jahres 2015,

zurück.

5. Mit Zuschrift vom 9. August

2017 (A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2017. Sie

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 (A.S. 10) auf Abweisung

der Beschwerde.

7. In ihrer Replik vom 2. November

2017 (A.S. 21 ff.) lässt die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag

in dem Sinne präzisieren, als die Rückforderung auf dasjenige Mass zu

reduzieren sei, welches unter Berücksichtigung einer fünfjährigen (und nicht

siebenjährigen) Verwirkungsfrist verbleibe.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 26).

9. Die Vertretung der

Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein (A.S. 28),

welche zur Kenntnis an die Gegenpartei geht (A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 28. Juli 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin A.___ die dieser ausbezahlten Kinderrenten für C.___ der

Jahre 2011 und 2012 (voller Betrag) und 2015 (halber Betrag) in der Höhe von

insgesamt CHF 22'320.00 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die erwähnten Kinderrenten zurückzuerstatten.

Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung in der Höhe von CHF

22'320.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben sowie Dritte oder

Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen

zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den

Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1

lit. a und b Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Wurden die unrechtmässig

gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und

besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c

ATSV, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der

Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2

ATSV).

2.2

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird

der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für

welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese

Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

3.

3.1

Leistungen, die gestützt auf

eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet wurden, gelten nur dann

als unrechtmässig bezogen und können zurückgefordert werden, wenn die

Verfügung, auf welcher der Anspruch basiert, rückwirkend aufgehoben oder

abgeändert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25

N 14). Dies trifft hier zu, denn mit der Verfügung vom 19. Juni 2017

(IV-Nr. 95) wurde die ganze Rente für die Jahre 2011 und 2012 aufgehoben und

die ganze Rente des Jahres 2015 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Dem hiesigen

Gericht ist keine Beschwerde gegen diese Verfügung zugekommen, so dass von

deren Rechtskraft auszugehen ist.

3.2

Mit der rückwirkenden Abänderung

der die Rente zusprechenden Verfügung steht fest, dass die Rentenzahlungen der

Jahre 2011 und 2012 in vollem Umfang und diejenigen des Jahres 2015 im Umfang

der Hälfte zu Unrecht erfolgt sind. Sie gelten damit als unrechtmässig bezogen

im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.1 hiervor) und sind grundsätzlich

zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die hier strittigen Kinderrenten, da

diese akzessorisch zur Hauptrente ausgerichtet werden und im Umfang von deren

rückwirkender Aufhebung ebenfalls dahinfallen. Die Rückforderung als solche ist

somit materiell begründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass

sich die Rückforderung zu Recht gegen sie richtet. Sie macht jedoch geltend,

die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ihr gegenüber die siebenjährige

Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG anstelle der regulären

fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zur Anwendung

gebracht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt somit, ob die

Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderrente der

ordentlichen fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren strafrechtlichen

Frist unterliegt.

4.1

Die Beschwerdegegnerin geht von

der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht

sie geltend, der Versicherte B.___ habe verschwiegen, dass sich sein

tatsächliches erzieltes Einkommen während des Rentenbezugs verändert habe, und

damit seine Meldepflicht verletzt. Damit habe er sich dem Vergehen gemäss Art.

87.

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.

) schuldig gemacht. Dies führe zur Anwendbarkeit der strafrechtlichen

Verjährungsfrist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

4.2

Die Beschwerdeführerin führt in

der Beschwerdeschrift aus, seit der Trennung, die im Jahr 2003 erfolgt sei,

habe sie jeden Kontakt zum Versicherten B.___ abgebrochen. Sie könne deshalb

dessen gesundheitliche und wirtschaftliche Lage nicht beurteilen. In der Replik

vom 23. November 2017 lässt sie ergänzend vorbringen, die längere strafrechtlich

Frist begründe sich über das strafrechtlich relevante Verhalten der rückerstattungspflichtigen

Person. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse von den

Einkommensverhältnissen des Versicherten B.___ gehabt und ihre gesetzliche

Meldepflicht nicht verletzt. Daher sei ihr kein strafrechtliches Verschulden

anzulasten und ihr gegenüber müsse die fünfjährige Verwirkungsfrist gelten.

4.3

Nach der Rechtsprechung setzt

die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2

Satz 2 ATSG) unter anderem voraus, «dass die auf Rückerstattung belangte Person

die strafbare Handlung begangen hat» (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80 f.

mit Hinweisen). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dies hier zutreffen

könnte: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe seit 2003 keinen

Kontakt mehr zum Versicherten B.___ gehabt und sei über dessen finanzielle

Verhältnisse nicht informiert gewesen, erscheint als glaubhaft. Weder den Akten

noch den Rechtsschriften lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die

Darstellung der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Wenn

aber die Beschwerdeführerin seit 2003 – also noch vor der Zusprechung der Rente

– keinen Kontakt mit B.___ hatte und auch nicht über dessen finanzielle

Verhältnisse informiert war, kann sie von vornherein keine Meldepflicht

verletzt und sich daher auch nicht strafbar gemacht haben. Dies schliesst nach

der erwähnten Rechtsprechung die Anwendung der längeren strafrechtlichen

Verjährungsfrist aus. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, wie es

sich in Bezug auf B.___ verhält.

5.

Zusammenfassend unterliegt die

Rückforderung von Kinderrenten, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom

28.

Juli 2017 geltend gemacht wird, der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art.

25.

Abs. 2 Satz 1 ATSG. Dies führt zu einer Reduktion der Rückforderungssumme.

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe der

Rückforderung unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist neu

festlege. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG).

Der Verfahrensausgang entspricht dem

Antrag, der in der Replik vom 2. November 2017 gestellt wurde. Die anwaltlichen

Bemühungen der Rechtsvertretung bezogen sich somit ausschliesslich auf diesen

Punkt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Parteientschädigung wegen eines

bloss teilweisen Obsiegens zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 5.

Dezember 2017 (A.S. 28) auf CHF 1'394.00 (inkl. Auslagen, eine Mehrwertsteuer

wird nicht geltend gemacht) festzusetzen.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht

entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Juli

2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie den Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist

von fünf Jahren neu festsetze.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'394.00 zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold

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