VSBES.2017.197
Rückforderung Kinderrente
11. April 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 11. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Kinderrente (Verfügung vom 28. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2004 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1.
November 2002 bis 31. Januar 2003 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine
ganze Rente zu, jeweils mit entsprechender Kinderrente für die im November 1996
geborene Tochter C.___ (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 52). Die Kinderrente wurde
an die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausbezahlt (IV-Nr.
52 S. 4).
2. Die laufende ganze Rente wurde
im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 19. Dezember 2006
(IV-Nr. 65) und vom 17. September 2012 (IV-Nr. 75) bestätigt.
3. Am 8. August 2016 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.
77). Sie zog Steuer- und Buchhaltungsunterlagen bei (IV-Nr. 84, 88) und
veranlasste einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. März
2017 (IV-Nr. 85). In der Folge hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2017
(IV-Nr. 95) die Invalidenrente des Versicherten für die Jahre 2011 und 2012
rückwirkend auf und setzte sie für das Jahr 2015 auf eine halbe Rente herab.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017
(IV-Nr. 97 S. 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Versicherten
B.___ einen Betrag von CHF 55’824.00, entsprechend den gesamten, auf die
Hauptrente entfallenden Zahlungen der Jahre 2011 und 2012 sowie der halben
Rentenzahlung des Jahres 2015, zurück.
4.2 Mit separater, ebenfalls vom 28.
Juli 2017 datierter Verfügung (IV-Nr. 97 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin A.___
den Betrag von CHF 22'320.00, entsprechend der ganzen Kinderrente für C.___ der
Jahre 2011 und 2012 sowie der Hälfte der Kinderrente für C.___ des Jahres 2015,
zurück.
5. Mit Zuschrift vom 9. August
2017 (A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2017. Sie
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 (A.S. 10) auf Abweisung
der Beschwerde.
7. In ihrer Replik vom 2. November
2017 (A.S. 21 ff.) lässt die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag
in dem Sinne präzisieren, als die Rückforderung auf dasjenige Mass zu
reduzieren sei, welches unter Berücksichtigung einer fünfjährigen (und nicht
siebenjährigen) Verwirkungsfrist verbleibe.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 26).
9. Die Vertretung der
Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein (A.S. 28),
welche zur Kenntnis an die Gegenpartei geht (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 28. Juli 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin A.___ die dieser ausbezahlten Kinderrenten für C.___ der
Jahre 2011 und 2012 (voller Betrag) und 2015 (halber Betrag) in der Höhe von
insgesamt CHF 22'320.00 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die erwähnten Kinderrenten zurückzuerstatten.
Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung in der Höhe von CHF
22'320.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben sowie Dritte oder
Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen
zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den
Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1
lit. a und b Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Wurden die unrechtmässig
gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und
besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c
ATSV, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der
Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2
ATSV).
2.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird
der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese
Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
3.
3.1
Leistungen, die gestützt auf
eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet wurden, gelten nur dann
als unrechtmässig bezogen und können zurückgefordert werden, wenn die
Verfügung, auf welcher der Anspruch basiert, rückwirkend aufgehoben oder
abgeändert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25
N 14). Dies trifft hier zu, denn mit der Verfügung vom 19. Juni 2017
(IV-Nr. 95) wurde die ganze Rente für die Jahre 2011 und 2012 aufgehoben und
die ganze Rente des Jahres 2015 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Dem hiesigen
Gericht ist keine Beschwerde gegen diese Verfügung zugekommen, so dass von
deren Rechtskraft auszugehen ist.
3.2
Mit der rückwirkenden Abänderung
der die Rente zusprechenden Verfügung steht fest, dass die Rentenzahlungen der
Jahre 2011 und 2012 in vollem Umfang und diejenigen des Jahres 2015 im Umfang
der Hälfte zu Unrecht erfolgt sind. Sie gelten damit als unrechtmässig bezogen
im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.1 hiervor) und sind grundsätzlich
zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die hier strittigen Kinderrenten, da
diese akzessorisch zur Hauptrente ausgerichtet werden und im Umfang von deren
rückwirkender Aufhebung ebenfalls dahinfallen. Die Rückforderung als solche ist
somit materiell begründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass
sich die Rückforderung zu Recht gegen sie richtet. Sie macht jedoch geltend,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ihr gegenüber die siebenjährige
Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG anstelle der regulären
fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zur Anwendung
gebracht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt somit, ob die
Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderrente der
ordentlichen fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren strafrechtlichen
Frist unterliegt.
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht von
der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht
sie geltend, der Versicherte B.___ habe verschwiegen, dass sich sein
tatsächliches erzieltes Einkommen während des Rentenbezugs verändert habe, und
damit seine Meldepflicht verletzt. Damit habe er sich dem Vergehen gemäss Art.
87.
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.
) schuldig gemacht. Dies führe zur Anwendbarkeit der strafrechtlichen
Verjährungsfrist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
4.2
Die Beschwerdeführerin führt in
der Beschwerdeschrift aus, seit der Trennung, die im Jahr 2003 erfolgt sei,
habe sie jeden Kontakt zum Versicherten B.___ abgebrochen. Sie könne deshalb
dessen gesundheitliche und wirtschaftliche Lage nicht beurteilen. In der Replik
vom 23. November 2017 lässt sie ergänzend vorbringen, die längere strafrechtlich
Frist begründe sich über das strafrechtlich relevante Verhalten der rückerstattungspflichtigen
Person. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse von den
Einkommensverhältnissen des Versicherten B.___ gehabt und ihre gesetzliche
Meldepflicht nicht verletzt. Daher sei ihr kein strafrechtliches Verschulden
anzulasten und ihr gegenüber müsse die fünfjährige Verwirkungsfrist gelten.
4.3
Nach der Rechtsprechung setzt
die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2
Satz 2 ATSG) unter anderem voraus, «dass die auf Rückerstattung belangte Person
die strafbare Handlung begangen hat» (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80 f.
mit Hinweisen). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dies hier zutreffen
könnte: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe seit 2003 keinen
Kontakt mehr zum Versicherten B.___ gehabt und sei über dessen finanzielle
Verhältnisse nicht informiert gewesen, erscheint als glaubhaft. Weder den Akten
noch den Rechtsschriften lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Wenn
aber die Beschwerdeführerin seit 2003 – also noch vor der Zusprechung der Rente
– keinen Kontakt mit B.___ hatte und auch nicht über dessen finanzielle
Verhältnisse informiert war, kann sie von vornherein keine Meldepflicht
verletzt und sich daher auch nicht strafbar gemacht haben. Dies schliesst nach
der erwähnten Rechtsprechung die Anwendung der längeren strafrechtlichen
Verjährungsfrist aus. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, wie es
sich in Bezug auf B.___ verhält.
5.
Zusammenfassend unterliegt die
Rückforderung von Kinderrenten, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom
28.
Juli 2017 geltend gemacht wird, der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art.
25.
Abs. 2 Satz 1 ATSG. Dies führt zu einer Reduktion der Rückforderungssumme.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe der
Rückforderung unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist neu
festlege. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Der Verfahrensausgang entspricht dem
Antrag, der in der Replik vom 2. November 2017 gestellt wurde. Die anwaltlichen
Bemühungen der Rechtsvertretung bezogen sich somit ausschliesslich auf diesen
Punkt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Parteientschädigung wegen eines
bloss teilweisen Obsiegens zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 5.
Dezember 2017 (A.S. 28) auf CHF 1'394.00 (inkl. Auslagen, eine Mehrwertsteuer
wird nicht geltend gemacht) festzusetzen.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht
entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Juli
2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie den Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist
von fünf Jahren neu festsetze.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'394.00 zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold