VSBES.2017.198
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. Juni 2019Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Mai 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf eine psychische Krankheit («Zusammenbruch wegen Fehlplanung») zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes
des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
FMH, vom 18. November 2013 (IV-Nr. 23 S. 5) wurden ein Status nach leichtem
Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 12. Januar 2005, eine anamnestisch generalisierte
Epilepsie ungeklärter Klassifikation sowie ein Verdacht auf eine Zwangsstörung
diagnostiziert. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Jobcoaching und Arbeitsversuchen durch (IV-Nr. 26, 31, 47).
1.2 Mit Vorbescheid vom 17. Februar
2015 (IV-Nr. 60) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 25. März 2015
Einwände erheben (IV-Nr. 65). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei der C.___ ein bidiszplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-Nr. 88.1). Mit Stellungnahme vom 4. April
2017 (IV-Nr. 93) kam Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, das Gutachten sei nicht beweiswertig.
Stattdessen sei auf den Bericht des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015
(IV-Nr. 70 S. 2) abzustellen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 35, A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. August 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 14. Juni 2017
der IV-Stelle Solothurn aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Es sei die IV-Stelle Solothurn
anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
3. Es seien dem Beschwerdeführer weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei ein gerichtliches
bidisziplinäres Gutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer aufgrund eines
korrekten Einkommensvergleichs eine Rentenleistung zuzusprechen.
5. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 (A.S. 19) auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.
4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017
(A.S. 22) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche
Parteiverhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (A.S.
26 f.) weist der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts den Antrag auf
eine Parteibefragung ab, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.
Oktober 2017 (A.S. 29) mitteilt, am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung werde nicht festgehalten.
5. Mit Eingabe vom 26. März 2018
(A.S. 31) teilt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Annette Meyer Lopez, mit, dass sie den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr
vertrete.
6. Mit Eingabe vom 28. März 2018
(A.S. 33) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei zu
sistieren. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 16. April 2018 (A.S. 36 f.)
abgewiesen.
7. Mit Verfügung vom 8. August
2018 (A.S. 41 f.) wird bei Dr. med. F.___ sowie lic. phil. G.___, beide
von der H.___ AG, ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten
eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten ergeht am 16. Januar 2019
(A.S. 50 ff.).
8. Mit Schreiben vom 8. Februar
2019 (A.S. 121) teilt Rechtsanwalt Marko Mrljes mit, dass er den
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete.
9. Mit Stellungnahme vom 4. März
2019 (A.S. 125 ff.) stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine halbe
Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.
2. Es seien dem Beschwerdeführer weitere
berufliche Massnahmen zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Mit den Verfügungen vom 8. März
2019 (A.S. 133 f. und 135 f.) veranlasst der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___ von der H.___ AG eine Ergänzung zum
Gutachten vom 16. Januar 2019 und holt bei der vormaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, der I.___, Auskünfte ein.
11. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019
(A.S. 153 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Beschwerdeführer bis zur
abgeschlossenen Eingliederung in den ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ganze
Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.
2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche
Massnahmen gemäss dem Gutachten vom 16. Januar 2019 zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis).
3.4
Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S.
113.
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.6
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.
August 2016 E. 3.1.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der RAD
in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 zum Schluss gekommen, dass das von
der C.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 10. November 2016 formal
ungenügend sei und medizinisch nicht nachvollzogen werden könne. Anstelle von
Nachfragen und Ergänzungen des Gutachtens oder Einholung eines neuen Gutachtens
habe der RAD in seiner Empfehlung an die IV-Stelle zur Ablehnung sämtlicher
Leistungsansprüche in der Folge jedoch einzig auf den knapp zwei Jahre alten
kurzen Standortbericht des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Damit finde
die abweisende Verfügung der IV-Stelle nicht nur keine Grundlage in einem
ordnungsgemäss erstellten Gutachten, es sei überdies auch der seither
einhergegangen massiven Verschlechterung/Chronifizierung des Zustandes des
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 in
keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden. Ausserdem scheine fraglich,
inwiefern der Standortbericht des E.___ die intellektuellen
Leistungsfähigkeiten besser bewerte, zumal dieser nirgends festhalte, wie die
gestellten Diagnosen nun tatsächlich zur Leistungsfähigkeit stünden. Zudem gehe
aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten Lern-
und Gedächtnisdefiziten, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (wie die
Ablenkbarkeit) und Verlangsamung leide. Sodann seien ohne Rücksicht auf die
vorab eingeholten medizinischen Berichte weitere Eingliederungsversuche
abgelehnt worden, da der zuletzt angebotene Probeeinsatz bei der J.___ aus
Sicht des K.___ und der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer als adäquat
und zumutbar erachtet worden sei. Es sei erstellt, dass die erlassene Verfügung
vom 14. Juni 2017 betreffend die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen
ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aktenlage erlassen worden sei, zumal
der damalige Probeeinsatz bei der Firma J.___ vom Beschwerdeführer aus
medizinischen Gründen überhaupt nicht möglich und daher von Vorneherein zum
Scheitern verurteilt gewesen sei. Diese Fehlinterpretation seitens der
Beschwerdegegnerin und das ausser Acht lassen sämtlicher – und wohlgemerkt
bekannter – medizinischer Anweisungen, dürfe nicht zu Lasten des
Beschwerdeführers gehen, indem ihm in der Folge die ihm zustehenden beruflichen
Eingliederungsmassnahmen verweigert würden. Aus diesem Grund seien unter
Berücksichtigung der aufgeführten tatsächlichen Umstände erneute berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers aufzunehmen; dies
parallel zur Einholung des neuen Gutachtens. Erkenntnisse daraus seien in das
neu einzuholende bidisziplinäre Gutachten einfliessen zu lassen. Sollte das
Gericht wider Erwarten die Meinung vertreten, dass es keiner beruflichen
Eingliederungsmassnahmen bedürfe bzw. diese nicht wieder aufgenommen werden
müssten, sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgrund
gescheiterten Eingliederungsversuchs eine entsprechende Rentenleistung
zuzusprechen. Die Höhe der Rentenleistung sei demnach – nach Vorliegen des
Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter
medizinischer Berichte – durch einen korrekten Einkommensvergleich zu
errechnen. Dabei sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den
Tabellenwert gemäss Art. 26 Abs.1 IVV abzustellen. Bei der Bemessung des
Invalideneinkommens sei – unter Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen
Beeinträchtigungen – ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 25 %
vorzunehmen, sofern es überhaupt eine Restarbeitstähigkeit bzw. die
Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber im freien Markt gebe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen sechsmonatigen
Arbeitsversuch im L.___ [...] absolviert. Im weiteren Verlauf habe er sein
Pensum von 50 auf 100 % steigern können. Er habe schliesslich während
dieses Arbeitsversuches eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Leider
habe ihm der L.___ [...] aus wirtschaftlichen Gründen keine Festanstellung
anbieten können. Im Anschluss habe er in der J.___ [...] zwei Schnuppertage als
Autoaufbereiter absolviert. Das anschliessende Stellenangebot habe er jedoch
abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll gewesen sei.
Diese Anstellung wäre für ihn adäquat und zumutbar gewesen. Aus diesem Grund
seien die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung nach angemessener
Betreuungszeit und nach Rücksprache mit der K.___ schliesslich abgeschlossen
worden. Seine letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent bei der Firma M.___ in [...]
habe er per 30. Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen
könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
keine Lasten von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der
Kontakt zu Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und
angepassten Arbeitsumfeld sei er hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei
ihm somit möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen
Rentenanspruch begründen würde. Für die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit werde auf den Bericht von Herrn Prof. Dr. N.___ und Herrn
Prof. Dr. O.___ des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Dieser Bericht sei
gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. April 2017
medizinisch überzeugend und nachvollziehbar. Wie die Herren Professoren im
Bericht darlegten, entsprächen die neurokognitven Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers seiner schulischen und beruflichen Anamnese und dürften eine
andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen. Die vom
Beschwerdeführer schon früher ausgeführten, beruflichen Routinetätigkeiten in
der freien Wirtschaft sollten aber weiterhin möglich sein, wobei häufig
wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu betrachten seien.
Damit erscheine die Situation als genügend abgeklärt. Soweit weitere Massnahmen
zur beruflichen Integration verlangt würden, sei darauf hinzuweisen, dass beim
Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche ihn bei
der Ausübung beruflicher Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft in einem
anspruchsrelevanten Mass behindern würde.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht von Dr. med. P.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, Q.___, vom 25. Juli 2013 (IV-Nr. 23 S. 7)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Anamnestisch generalisierte Epilepsie
·
Ungeklärte Klassifikation,
DD wahrscheinlich symptomatisch, DD idiopathisch
·
Semiologie: Whs.
primär generalisierte tonisch-klonische epileptische Anfälle
·
anfallsfrei seit
Jahren
·
EEG ohne
pathologischen Befund
2.
St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1
am 12. Januar 2005
·
RQW fronto-temporae
·
Kontusion thorakolumbaler
Übergang
·
MRI Schädel 24. Juli
2013: ohne pathologischen Befund
3.
Vd. a. Zwangsstörung
4.
Commotio cerebri 2001
Der Beschwerdeführer berichte über
Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, welche akzentuiert seit November
letzten Jahres bestünden, damals habe er einen physischen und psychischen
Zusammenbruch gehabt, sich hiervon weitgehend erholt, jedoch habe er intermittierende
Konzentrationsschwierigkeiten. Eine neuropsychologische Abklärung habe bisher
nicht stattgefunden. Psychisch beschreibe er sich als eher herabgestimmt und
berichte über gewisse Zwangshandlungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer leide
seit der Jugend an einer aktenanamnestisch komplex fokalen sekundär
generalisierten Epilepsie, welche unter der aktuellen Behandlung von Valproat
eine Anfallsfreiheit zeige. Hinsichtlich der Klassifikation der Epilepsie
handle es sich möglicherweise um eine symptomatische (bei St. n. möglicher perinataler
Hypoxie) oder idiopathische (früher kryptogene) Epilepsie. Angesichts der
anamnestisch berichteten wiederholten Schädelhirntraumata und der subjektiv wie
auch heute objektiv berichteten kognitiven Einbussen sei ein Schädel-MRI
veranlasst worden, welches ohne pathologischen Befund ausgefallen sei.
5.2
Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 18. November 2013
(IV-Nr. 23 S. 5) fest, der Beschwerdeführer habe zwar eine Anlehre als Hauswart
und Fahrzeugwart absolvieren können, sei aber aus medizinischen Gründen nicht
mehr in der Lage, in diesem Tätigkeitsfeld zu arbeiten. Einerseits leide er an
diversen Allergien gegen Putzmittel, so dass eine Arbeit als Hauswart unmöglich
sei, und als Nutzfahrzeugwart könne er keine Lasten von über 20 kg heben und
leide an starken Kopfschmerzattacken innert einiger Minuten bei Arbeit in
geschlossenen Räumen. Dr. med. B.___ empfehle eine Umschulung auf einen Arbeitsplatz
im Freien. In diesem Arbeitsfeld wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig
und auch zufrieden. Ansonsten müsste bei erfolgloser beruflicher Reintegration
allenfalls eine Teilberentung erwogen werden.
5.3
Im Bericht von Dr. med. P.___
vom 12. März 2015 (IV-Nr. 67 S. 15) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Komplex fokale, sekundär
generalisierende Epilepsie (G 40.0)
•
Erstdiagnose 2001
•
Klassifikation ungeklärt, DD
wahrscheinlich symptomatisch, DD kryptogene Epilepsie,
DD
strukturell-bedingte Epilepsie mit/bei
o Im Rahmen Diagnose 2
o Anamnestisch Schädel-Hirntrauma 2001 und
2005.
•
Semiologie: Dämmerzustände,
orale Automatismen, sekundär generalisierte tonisch
klonische
Anfälle
•
MRI Schädel 24. Juli 2013
ohne pathologischen Befund
•
Klinisch aktuell
Anfallsfreiheit
2.
Anamnestisch
frühkindliche-Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt
•
DD kongenital, perinatal,
traumatisch bedingt
•
psychiatrische Komorbidität
möglich (Diagnose 3)
3.
Rezidivierende depressive Episoden
•
Aktuell subjektiv gutes
Wohlbefinden
4.
St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1
am 12. Januar 2005
•
RQW fronto-temporal
•
Kontusion thorakolumbaler
Übergang
5.
Commotio cerebri 2001 nach Fahrradsturz
Die klinische und
elektroenzephalographische Verlaufsuntersuchung zeige bei regelmässiger
Medikamenteneinnahme nun auch einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine
Anfallsaktivität. Im Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung und
angesichts des berichteten Vorbescheides der IV müsste im Verlauf in erster
Linie eine neuropsychologische Mitbeurteilung des Beschwerdeführers erfolgen,
dies bei anamnestisch dokumentierter DD perinatal bedingter Entwicklungsstörung
(Lernstörung).
5.4
Im Bericht des Neurozentrums des
E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) hielt Prof. Dr. med. N.___, Leitender
Neuropsychologe, fest, es bestehe ein geschätzter IQ-Wert von 85 im untersten
Normbereich. Die Aufmerksamkeitsaktivierung sei normgerecht. Es bestünden knapp
durchschnittliche Leistungen bei der selektiven (hier etwas verlangsamt zu
Gunsten einer guten Genauigkeit) und geteilten Aufmerksamkeit. Die kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit sei reduziert. Nach ca. 3 Stunden
Untersuchungszeit bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der
Daueraufmerksamkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die verbal-akustische und
non-verbale, visuelle Merkspanne sei knapp durchschnittlich; die unmittelbare
Wiedergabe komplexer verbaler (Texte) oder non-verbaler Informationen sei
leicht vermindert; ebenfalls bestünden leichte Schwierigkeiten, mehrere
Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren.
Für verbal-akustisch dargebotene Informationen bestünden deutliche verminderte
Lern-, Abruf- und Wiedererkennungsleistungen. Bei der Umstellfähigkeit
bestünden ebenfalls defizitäre Leistungen. Handlungsplanung/Problemlösen: Bei
der Problemidentifikation, Analyse, Ausarbeitung einzelner Handlungsschritte,
Durchführung und Kontrolle von Planungsaufgaben sei es zu einem völligen
Versagen gekommen. Beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung
sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu
analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich
zu entsprechenden Altersnormen mittelschwer verminderte Leistungen. In seiner
Beurteilung hielt Prof. Dr. med. N.___ weiter fest, auf dem Hintergrund einer
im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen
Leistungsfähigkeit liessen sich beim Beschwerdeführer bei der aktuellen
neurokognitiven Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Alters- und
Bildungsnormen ausgeprägte Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten,
Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion,
Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit, Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit)
und eine Reduktion der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung)
feststellen. Subjektiv gebe der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inventar
eine mittelschwere depressive Symptomatik an und beklage eine seit 2010
bestehende Schlafstörung. Auf dem Hintergrund der komplexen Anamnese seien die
neurokognitiven Einschränkungen differentialdiagnostisch nicht einer der
multiplen Möglichkeiten zuordenbar. Sie seien jedoch in dem Sinne eher
unspezifisch, als sie nicht einer fokalen Läsion zugeordnet werden könnten. Die
neurokognitiven Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen
Anamnese entsprechen und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder
Tätigkeit kaum zulassen. Wie vom Beschwerdeführer ja schon früher ausgeführt,
sollten berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft möglich sein,
wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu
betrachten seien.
5.5
Im bidisziplinären Gutachten der
C.___ in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 10. November
2016.
(IV-Nr. 88.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,
narzisstisch-kränkbaren und sensitiven sowie emotional instabilen Anteilen
(ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige neuropsychologische Störung
diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine
rezidivierend depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt als remittiert
zu beurteilen sei. Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die
Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven
Ressourcen eingeschränkt. Depressive Symptome mit entsprechend
psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum
Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Auf der
psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe keine Einschränkung der
psychophysischen Leistungsfähigkeit. Einschränkungen ergäben sich vor allem im
Hinblick auf die soziale Interaktion, wobei der Versicherte vor allem durch
eine stark verminderte Frustrationstoleranz, Irritierbarkeit, verminderte
Durchhaltefähigkeit in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit begrenzt sei.
Auf der Ressourcenebene sei der Versicherte durchaus kommunikativ und
arbeitsmotiviert. Zum Untersuchungszeitpunkt liege aus rein psychiatrischer
Sicht in einer ruhigen, stressarmen, nicht belastenden, nicht hektischen, nicht
monotonen Arbeitstätigkeit mit eher wenig Kundenkontakt eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vor. Dabei sei ein
volles zeitliches Arbeitspensum (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit) dem
Versicherten zumutbar, allerdings sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik
und der daraus folgenden interaktionellen Probleme eine erhebliche
Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50 %) zu attestieren. Bevor die
Restarbeitsfähigkeit überhaupt ausgeschöpft werden könnte, wäre ein
Arbeitstraining/Belastbarkeitserprobung in einem geschützten Rahmen angezeigt
und bei positivem Verlauf eine Hilfestellung bei der Suche nach einer
angepassten Tätigkeit (ruhig, nicht monoton, stressarm, gut strukturiert, wenig
Kundenkontakt) indiziert.
Aus neuropsychologischer Sicht wurde sodann
festgehalten, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der bisherige Verlauf
von Ausbildung und Berufstätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht
bemerkenswert dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, zwei
Anlehren im Bereich Hauswart und Fahrzeugwart erfolgreich zu absolvieren sowie
etliche Jahre erwerbstätig zu sein und als zuverlässiger, pflichtbewusster,
klar zu führender Mitarbeiter geschätzt zu werden. Andererseits dürfe
angenommen werden, dass sein Zusammenbruch von 2012 Folge langjähriger
belastungsmässiger Überforderungen und allseitiger kognitiver Überschätzung
gewesen sei. Entsprechend sinnvoll und angebracht sei die danach zur Verfügung
gestellte Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Festanstellung. Nachdem
jedoch eine solche bis heute – aus neuropsychologischer Sicht nachvollziehbar –
erfolglos gewesen und auch, um einer weiteren Chronifizierung von sowohl
objektiver Überforderung als auch verhängnisvoller Selbstüberschätzung
vorzubeugen, sei aus neuropsychologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt
unbedingt die umfassende Abklärung des realistischen Eingliederungspotenzials
des Beschwerdeführers indiziert.
5.6
Dr. med. D.___ vom RAD führte in
der Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 93) aus, das bidisziplinäre
Gutachten der C.___ sei formal ungenügend und könne somit medizinisch nicht
nachvollzogen werden. Im Rahmen des neuropsychologischen Teil-Gutachtens sei
eine vollständige Testintelligenz-Batterie nach Wechsler nicht durchgeführt,
sondern es seien kognitive Teilaspekte ermittelt worden. Auf dem Hintergrund,
dass der Versicherte angegeben habe, in der vorausgehenden Nacht nur sehr wenig
und schlecht geschlafen zu haben, sei auch das Ergebnis des am Schluss der
Untersuchung durchgeführten 5-minütigen Konzentrationsleistungstests in Frage
zu stellen. Zudem fehle eine Validierung, ohne die jede neuropsychologische
Untersuchung als ungenügend klassifiziert werden müsse. Die Einschätzung der
50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch den begutachtenden Psychiater
und Psychotherapeuten, Dr. med. R.___, basiere auf der Diagnose einer
mittelgradigen neuropsychologischen Störung, welche durch Frau S.___ im Rahmen
des als ungenügend beurteilten neuropsychologischen Gutachtens gestellt worden
war. So sei festgehalten worden, auf der psychisch-geistigen Ebene werde die
Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven
Ressourcen eingeschränkt, depressive Symptome mit entsprechend
psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum Untersuchungszeitpunkt
nicht feststellbar gewesen. Zudem habe Dr. med. R.___ zwar die vorbestehenden
Akten und Befunde aufgelistet, jedoch habe er die von seiner Beurteilung
abweichenden ärztlichen Befunde nicht diskutiert. Dies bedeute einen formalen
Fehler des psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere in Bezug auf die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum des T.___
vom 31. Mai 2015 wäre ein Vergleich mit der neuropsychologischen Beurteilung
von Frau S.___, auf der die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. R.___ aufgebaut habe, wünschenswert gewesen. Im Bericht des
Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 finde sich eine unterschiedliche
und daher diskussionswürdige Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des
Versicherten. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten sei besser
bewertet worden. Diese Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Versicherten durch Prof. N.___ und Prof. O.___ / E.___, überzeugten medizinisch
und seien der RAD-Ärztin nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Leistungs-
und Arbeitsfähigkeit des Versicherten sollte darauf abgestellt werden.
6.
Wie Dr. med. D.___ in der
vorgenannten Stellungnahme vom 4. April 2017 grundsätzlich zu Recht
festgehalten hat, kommt dem Gutachten der C.___ vom 10. November 2016 nur
begrenzt Beweiswert zu. So hat der begutachtende Psychiater und Psychotherapeut,
Dr. med. R.___, zwar die vorbestehenden Akten und Befunde aufgelistet, sich
jedoch nicht mit den von seiner Beurteilung abweichenden ärztlichen Befunden
auseinandergesetzt. Ebenfalls wäre aus neuropsychologischer Sicht in Bezug auf
die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum
des T.___ vom 31. Mai 2015 ein Vergleich mit der gutachterlichen
neuropsychologischen Beurteilung von Frau S.___, auf der die psychiatrische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.___ aufgebaut ist,
notwendig gewesen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens, Punkt 4.7 (IV-Nr. 88.1 S. 28),
offensichtlich falsche Angaben gemacht werden. Es scheint, als habe man aus
einem anderen Gutachten abkopiert und dann vergessen, die richtigen Zahlen bzw.
Angaben einzufügen. Einerseits findet sich auf der Tabelle eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht, obwohl eine solche Beurteilung gar
nicht stattgefunden hat, andererseits sind auch die Angaben der
Arbeitsunfähigkeit in der Psychiatrie und der Neuropsychologie nicht den
Ausführungen im Gutachten entsprechend. Zudem sagt das Gutachten nichts dazu,
ob sich die beiden Arbeitsunfähigkeiten überlagern, also total von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Auf das Gutachten der C.___ kann
somit nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann
der vorliegende Fall aber auch nicht ausschliesslich gestützt auf den Bericht
des Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 entschieden werden. So setzt sich
der Bericht ebenfalls nicht mit den übrigen Akten auseinander und ist eher kurz
gehalten. Der Bericht reicht zumindest nicht aus, um die Abklärungslücke zu
schliessen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin das C.___-Gutachten
veranlasst hatte, zumal neben einer neuropsychologischen eben auch eine
psychiatrische Problematik zur Diskussion steht.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___
sowie lic. phil. G.___, beide von der H.___, ein psychiatrisches und
neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 16.
Januar 2019 (A.S. 50 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den
Beschwerdeführer eingehend untersucht (A.S. 64 – 75 und 105 – 113) und die
Vorakten studiert haben (A.S. 53 – 64). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten
auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1
Gestützt auf eine umfangreiche
Befunderhebung und die durchgeführten Tests hält lic. phil. G.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, im neuropsychologischen Teilgutachten
(A.S. 93 ff.) in nachvollziehbarer Weise fest, beim Beschwerdeführer bestehe rein formal, das heisse unter
Ausklammerung des Validitätsaspektes, eine insgesamt mittelgradige
neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund eines
reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus im Sinne einer leichten
Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 63. Dabei
stünden im Vordergrund deutliche Defizite im attentionalen Bereich mit
reduziertem allgemeinem Aufmerksamkeitsniveau und
verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie exekutive Defizite. Diese
zeigten sich vor allem in verminderten Leistungen in Ideenproduktion,
Interferenzabwehr und Umstellfähigkeit, zudem aber auch in höheren
Denkleistungen wie Abstraktionsfähigkeit und schlussfolgerndem Denken im
verbalen und non-verbalen Bereich. Weiter seien die mnestischen
Leistungen im verbalen Bereich deutlich, non-verbal leicht
vermindert. Im Sprachbereich zeige sich einerseits das verbal-theoretische
Verarbeiten deutlich vermindert. Zudem falle in der
Verhaltensbeobachtung eine zwar formal korrekte und flüssige
Spontansprache auf, dennoch bestehe eine nicht-aphasische Kommunikationsstörung
mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen bei der Priorisierung
und Strukturierung. In den schulischen Fertigkeiten zeigten sich
orthographische Unsicherheiten beim Schreiben sowie verlangsamtes und
fehlerhaftes Rechnen. Im Bereich der Affektivität, des Verhaltens und der
Persönlichkeit wirke die Grundstimmung leicht vermindert bei gegebener
Schwingungsbereitschaft und Stabilität. Der Antrieb erscheine leicht reduziert
und teilweise schwankend. Im Verhalten sei der Versicherte durchgehend
situationsangepasst. In der Persönlichkeit sei er im Kontakt offen und freundlich,
im Gespräch häufig umständlich und kompliziert. In einem
Selbstbeurteilungsfragebogen zeige sich das Bild einer psychosomatisch und
emotional labilen Persönlichkeit, die ein erhöhtes Mass an Gesundheitssorgen
und Beanspruchung wahrnehme und dabei ein hohes soziales Verantwortungsgefühl
bei gleichzeitig gehemmtem Kontaktverhalten erlebe bei unterdurchschnittlicher
Lebenszufriedenheit und sehr tiefer Leistungsorientierung. Es ergäben sich Hinweise
für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich.
Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse
eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft
angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen
Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein
formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Aufgrund
der in den Akten genannten medizinischen Diagnosen (generalisierte Epilepsie
bei Verdacht auf perinatale Hirnschädigung, Entwicklungsverzögerung) und des
bekannten schulischen und beruflichen Werdeganges (Besuch der Kleinklasse,
Berufsausbildung nur auf Ebene der Attestlehre möglich) sowie der
Verhaltensbeobachtung in der Begutachtung (nicht-aphasische
Kommunikationsstörung mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen
bei der Priorisierung und Strukturierung, naiv-konkretistisches Denken und
reduzierter Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und -einschätzung) sei aus Sicht
des Referenten die Annahme einer unterdurchschnittlichen intellektuellen
Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen in kognitiven Funktionsbereichen
plausibel. Bei fehlender Validität der aktuell erhobenen neuropsychologischen
Befunde entziehe es sich aber der Erkenntnismöglichkeit des Gutachters, in
welchem Schweregrad und Muster eine neuropsychologische Störung detailliert
vorliege. Formuliert werden könne letztlich nur der Verdacht auf ein
unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen mit kognitiven
Funktionsstörungen unklaren Schweregrades. Ursächlich sei aus
neuropsychologischer Sicht in erster Linie von einer Entwicklungsstörung
auszugehen. Von einem Einfluss der erlittenen leichten traumatischen
Hirnverletzungen 2001 und 2005 auf die kognitive Leistungsfähigkeit sei nicht
mehr auszugehen. Ein zusätzlicher negativer Einfluss durch die offenbar gut
kontrollierte Epilepsie sei ebenso wie derjenige durch allfällige psychiatrische
Komorbiditäten nicht auszuschliessen. Schliesslich setzt sich lic. phil. G.___
wohlbegründet mit dem seiner Beurteilung teilweise entgegenstehenden Bericht
des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) auseinander: Im
Bericht des E.___, Neurozentrum vom 31. Mai 2015 würden eine knapp
durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte
Lern- und Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und
Verlangsamung angegeben. Der IQ werde mit 85 eingeschätzt im untersten
Durchschnittsbereich, basiere aber nicht auf einer IQ-Messung. Bei dieser
IQ-Einschätzung erscheine diskrepant, dass der Beschwerdeführer, wie im Bericht
selbst erwähnt, die schulische und berufliche Ausbildung (Kleinklasse und Attestlehre)
für Menschen mit unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten absolviert
habe. Aufgrund dieser vermutlich zu hohen IQ-Einschätzung sowie den
Eigenangaben des Versicherten werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert in
einer den intellektuellen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit. Die Fähigkeit des
Versicherten, sich selbst und Schwierigkeiten korrekt einzuschätzen, werde
allerdings nicht diskutiert. Diskrepant und letztlich nicht schlüssig erscheine
vor allem, dass Befunde berichtet würden (u.a. Verlangsamung, Ablenkbarkeit,
reduzierter Antrieb, ausgeprägte Gedächtnisdefizite), die sich auch in einer
einfachen praktischen Tätigkeit negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken
würden, was aber im Bericht nicht diskutiert und in der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Die Frage bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne aus neuropsychologischer Sicht bei
nicht gegebener Befundvalidität und daher nicht valide zu erhebendem IQ-Wert
und Störungsprofil jedoch nicht beantwortet werden.
7.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 16. Januar 2019 sowie im Ergänzungsbericht vom 26. März 2019 begründet Dr.
med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend und
nachvollziehbar die von ihr gestellten Diagnosen: Zusätzlich zu den Defiziten
im intellektuellen Bereich zeigten sich beim Beschwerdeführer erhebliche
Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung. Diese Störung erkläre seine gravierenden psychosozialen
Probleme, nicht nur im beruflichen Kontext, sondern in allen Lebensbereichen.
So sei der Beschwerdeführer nicht nur an früheren Arbeitsstellen oder im
Kontext von beruflichen Massnahmen (RAV, IV) durch «schwieriges», unangepasstes
Verhalten und unrealistische Einschätzung seiner Fähigkeiten und Situation
aufgefallen. Er habe sich auch familiär zurückgezogen, pflege nur noch einen
geringen Kontakt zu den Eltern und habe sich seit Jahren mit der Schwester
zerstritten. Eine partnerschaftliche Beziehung habe er trotz entsprechender
Wünsche bisher nicht eingehen können. Mit den Ärzten komme es immer wieder zu
Konflikten, so dass der Explorand die Behandlung zu den früheren Hausärzten
(Dr. med. B.___, Dr. med. U.___) abgebrochen habe; auch die wegen der Epilepsie
notwendige neurologische Behandlung sei bei Herrn Dr. med. V.___ immer wieder durch
Unstimmigkeiten und wenig kooperativem Verhalten des Exploranden erschwert, die
seit 2012 behandelnde Neurologin Dr. P.___ wolle der Beschwerdeführer aktuell
ebenfalls nicht mehr aufsuchen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei
bis dato überhaupt noch nicht zustande gekommen, er sei jedoch am 4. Oktober
2018.
wegen einer psychischen Krise mit Alkoholvergiftung erstmals für ca. vier
Wochen stationär psychiatrisch aufgenommen worden. Mit seinem Vermieter habe
sich der Explorand 2016 zerstritten, so dass er kurzzeitig obdachlos geworden
sei. Mit der für ihn zuständigen Fachperson der W.___, Frau X.___, sei er
genauso wie mit seiner Anwältin, Frau Meyer Lopez und einer eingesetzten
Beiständin in Streit geraten und habe den Kontakt jeweils abgebrochen.
Insgesamt erscheine der Explorand in jeder Beziehung schlecht integriert, durch
das dysfunktionale Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung ecke er überall
an und isoliere sich dadurch zusehends immer mehr. Diagnostisch sei die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen,
unreifen und narzisstisch-kränkbaren Zügen (ICD-10: F61.0) zu stellen. Aufgrund
der anamnestisch bekannten depressiven Erkrankungsphasen bei aktuell
ausgeglichener Stimmungslage sei beim Beschwerdeführer zudem weiterhin eine
rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F33.4),
festzustellen. Da der Explorand in der Vergangenheit einen massiven
Alkoholabusus betrieben habe und noch im Oktober 2018 mit einer
Alkoholvergiftung habe hospitalisiert werden müssen, sei ferner ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) zu diagnostizieren, daneben liege ein schädlicher
Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) vor. Der Explorand setze seit Jahren
sowohl Alkohol als auch Cannabis zur Stimmungsstabilisierung, Entspannung und
Angstlösung ein, auch unmittelbar vor der aktuellen Untersuchung habe der
Beschwerdeführer einen Joint geraucht. Aktenanamnestisch liege beim Exploranden
zudem seit dem Jahr 2000 eine Epilepsie im Sinne einer komplex fokalen,
sekundär generalisierenden Epilepsie (ICD-10: G40.0) ungeklärter Ätiologie vor,
wobei der Beschwerdeführer unter antiepileptischer Dauermedikation in den letzten
Jahren wohl anfallsfrei geblieben sei. Zusammengefasst bestehe bei dem Exploranden
im Hinblick auf sein berufliches Potential vor allem ein Mischbild aus
deutlichen Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
sozialen Interaktionsfähigkeit, erschwerend kämen eine Depressionsneigung, eine
Suchtmittelanfälligkeit und ein Anfallsleiden hinzu. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte die Gutachterin aus, der
Beschwerdeführer könne in seinen Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart
arbeiten, sofern er einfache, repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine
besonderen Anforderungen an seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten
gestellt würden. Er könne als Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum)
arbeiten, könne jedoch aufgrund seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung
erzielen. Diese Zumutbarkeit gelte auch für eine leidensadaptiere Tätigkeit.
Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht mehr zuzumuten, da er
die intellektuellen Ressourcen nicht habe, auf unerwartete, gefährliche
Situationen oder Vorfälle schnell und zielführend zu reagieren.
7.2.1
Sodann sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen
von Dr. med. F.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden
Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll
der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist
namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der
somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche
mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.
4.
)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde ist dem Gutachten zu entnehmen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit
des Exploranden sei sowohl nach früheren als auch aktuellen Befunden in jedem
Fall deutlich unterdurchschnittlich ausgebildet, was sich funktional stark
mindernd auf seine Auffassungsgabe, Geschwindigkeit, Flexibilität und
Komplexität des Denkens, Verstehen von Zusammenhängen, Planen,
Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis und Selbsteinschätzung auswirke. Aufgrund
der breiten funktionalen Einschränkung sei nachvollziehbar, dass der Explorand
in Schule und Berufslehre Unterstützung bedurft habe bzw. nur geringe
intellektuelle Anforderungen habe erfüllen können. Des Weiteren sei die Persönlichkeitsstörung
komplex und schwergradig ausgeprägt mit Stimmungsschwankungen, Impulsivität,
Ichbezogenheit, Defiziten von Empathie bzw. Fähigkeit zum Perspektivwechsel,
starker Kränkbarkeit, kindlich-trotzigen Zügen, verzerrter Selbsteinschätzung und
geringen Kritik- und Konfliktfähigkeiten. Diese Symptomatik habe sich in der
gutachterlichen Untersuchung gezeigt und habe sich in praktisch allen
Lebensbereichen des Exploranden dysfunktional ausgewirkt. Der Beschwerdeführer
sei immer wieder als «schwierig» und unangepasst aufgefallen sowohl bei
Arbeitsstellen als auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen. Er habe sich
familiär zerstritten bzw. zurückgezogen, es sei mit fast allen Ärzten, mit
Vermietern, Sozialbetreuern, Anwälten und Beiständen zu Konflikten mit
Beziehungsabbruch, teils sogar zu strafrechtlichen Sanktionen, insgesamt zu
einer zunehmenden sozialen Isolation des Exploranden und zu deutlichen
Nachteilen in der Durchsetzung seiner Anliegen und Rechte gekommen. Es seien
beim Exploranden durch die von Kindheit an vorliegenden gesundheitlichen
Einschränkungen vielfältige Funktionseinbussen und soziale Probleme entstanden,
es seien aber keine relevanten psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren
als Ursache der Funktionseinschränkungen zu erkennen.
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist sodann auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg einzugehen.
Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. med. F.___ zu entnehmen, einerseits
aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten, aber auch aufgrund
seiner Persönlichkeitsstörung habe es beim Beschwerdeführer im Kontakt mit
Ärzten schon früh Verständigungsprobleme gegeben. So beschreibe bereits der
Neurologe Dr. med. V.___, der den Exploranden lange in Bezug auf seine (im
Alter von 17 Jahren festgestellte) Epilepsie betreut habe, dass es mit dem zwar
gutmütigen, aber wenig einsichtigen Exploranden zu «unergiebigen Diskussionen»
über die Notwendigkeit von Behandlungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe
einerseits medizinische Sachverhalte nicht gut verstehen und reflektieren
können, andererseits habe er im Rahmen seiner persönlichkeitsbedingt hohen
Kränkbarkeit aber auch sehr unzufrieden und enttäuscht gewirkt, wenn seine
eigenen Ideen und Deutungen von den Ärzten nicht geteilt worden seien. Es sei
zu gegenseitigem Unverständnis, Konflikten und schliesslich zum Abbruch von
Behandlungen gekommen, teilweise habe der Explorand auch empfohlene
Behandlungen (z.B. psychiatrische Behandlung) nicht in Anspruch genommen bzw.
habe auf eigenen Vorstellungen von Diagnostik und Therapie beharrt. Aufgrund
der geringen Introspektionsfähigkeit sei die psychotherapeutische
Erreichbarkeit des Exploranden, sofern er eine solche Behandlung wahrnehmen
würde, jedoch als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Gesamthaft sei die
geringe Behandlungscompliance des Beschwerdeführers zum grössten Teil auf die
Doppelproblematik aus intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen. Die gescheiterten Versuche, sich selbst beruflich einzugliedern
bzw. eine Reintegration in den Arbeitsprozess durch berufliche Massnahmen zu
erreichen, seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls der ungünstigen
Kombination aus intellektueller Minderbegabung und schwierig unangepassten
Verhaltensweisen geschuldet. Der Beschwerdeführer sei leicht mit
Arbeitsaufgaben überfordert und reagiere auf entsprechende Rückmeldungen und
Korrekturen unwillig und uneinsichtig, so dass es rasch zu Unstimmigkeiten und
Konflikten komme, die eine längerfristige Anstellung verhinderten.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In
Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Dem
Gutachten ist hierzu zu entnehmen, neben den im Vordergrund stehenden Problemen
einer unterdurchschnittlichen Intelligenz und ausgeprägten
Persönlichkeitsstörung bestünden beim Beschwerdeführer noch phasenweise
Depressionen, ein Alkohol- und Cannabismissbrauch und eine Epilepsie. Durch
diese besondere Konstellation komme es zu vielfältigen negativen gegenseitigen
Beeinflussungen der verschiedenen Gesundheitsstörungen. So prädestinierten die
Misserfolgs- und Versagenserfahrungen aus Minderbegabung und
Persönlichkeitsstörung den Exploranden für Depressionen und dysfunktionale
Entlastungsversuche durch Alkohol- und Cannabiskonsum. Der Substanzkonsum wirke
sich wiederum ungünstig auf die Stimmungslage und das Krampfleiden aus und
setze die ohnehin eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten weiter herab.
Auch die Depression könne für sich genommen die kognitive Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen. Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung schränkten wie oben
geschildert die Fähigkeiten des Exploranden ein, sich bezüglich Depression,
Substanzproblematik und Epilepsie regelmässig und kontinuierlich behandeln zu
lassen bzw. von psychotherapeutischen Interventionen profitieren zu können.
Alles in allem verschlechterten die medizinischen Komorbiditäten die
Krankheits- und Behandlungsprognose des Exploranden deutlich und damit auch
seine berufliche Leistungsfähigkeit.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Exploranden seien die sog. «komplexen
Ich-Funktionen» erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner
Impulskontrolle eingeschränkt, er reagiere in zwischenmenschlichen Situationen
leicht gereizt und könne sich in Konflikten in Bezug auf seine Affekte nicht
adäquat steuern. Der Explorand überschätze seine eigenen Fähigkeiten und
unterstelle anderen Personen oftmals voreilig unlautere oder eindeutig gegen
ihn gerichtete Absichten. Er könne also vielfach weder sich selbst noch sein
Gegenüber zutreffend einschätzen, woraus rasch Reibereien, Unstimmigkeiten und
Konflikte entstünden. Seine Realitätseinschätzung sei in verschiedenen
Lebensbereichen verzerrt und er unterliege leicht unausgewogenen Beurteilungen
von Situationen oder Personen. Die Möglichkeit, sich selbst in seinen Denkmustern
und Grundannahmen zu korrigieren, sei durch die schwachen intellektuellen Kapazitäten
kaum vorhanden.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das aussererwerbliche soziale
Aktivitätsniveau des Exploranden sei als sehr gering zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer habe sich durch seine psychischen Störungen in den letzten
Jahren sozial sehr isoliert. Von der Ursprungsfamilie habe er sich
zurückgezogen bzw. mit der einzigen Schwester zerstritten, eine Partnerschaft
sei er nie eingegangen, er habe wenige Kontakte zu eher randständigen Kollegen.
Der Explorand sei unzufrieden mit seiner aktuellen Wohnsituation, nachdem er
auch mit dem vorherigen Vermieter Schwierigkeiten gehabt habe und in eine
tätliche Auseinandersetzung geraten sei. Von den Ärzten fühle er sich
regelmässig unverstanden und schlecht behandelt, folge oftmals den Empfehlungen
nicht und suche immer wieder neue Mediziner auf. Mit anderen professionellen
Unterstützern (Sozialberaterin, Anwältin, Beiständin) gerate er in Konflikte
und stehe nun weitgehend ohne kontinuierliche Betreuung da. In der Wahrnehmung
von Kontakten mit Ämtern, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen
erscheine er oftmals deutlich überfordert. Es könnten somit kaum Ressourcen aus
dem sozialen Umfeld attestiert werden.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. F.___ überzeugend aus, der
Beschwerdeführer sei nicht nur im beruflichen Bereich eingeschränkt, sondern
auch vielfach im Bereich sozialer Beziehungen. Die Freizeit verbringe der
Explorand allein oder mit Kollegen, werde manchmal zu einfachen Tätigkeiten wie
Holzschichten mitgenommen oder zu Terminen begleitet, überwiegend scheine sich
das gemeinsame Interesse um Alkohol- und Cannabiskonsum zu drehen. Die
Fahrprüfung habe der Beschwerdeführer wohl nach mehreren Anläufen bestanden,
den Führerausweis jedoch im Zusammenhang mit der Epilepsie wieder abgeben
müssen. Zu seiner Enttäuschung sei er vom Militärdienst suspendiert worden.
Insgesamt seien beim Exploranden in allen vergleichbaren Lebensbereichen
gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus festzustellen.
Diesbezüglich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im neuropsychologischen
Teilgutachten von lic. phil. G.___ angemerkt wurde, es ergäben sich Hinweise
für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich.
Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse
eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft
angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen
Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein
formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Dies ist
aber wohl auch durch die im psychiatrischen Teilgutachten genannte
Persönlichkeitsproblematik zu erklären, womit die im neuropsychologischen
Teilgutachten genannten Inkonsistenzen im Resultat nicht dazu führen können,
von der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin abzuweichen, wonach beim
Beschwerdeführer eine in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige
Einschränkungen des Aktivitätsniveaus vorliege.
Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person
im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich
ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe immer wieder einen
deutlichen Leidensdruck gezeigt, sowohl in Bezug auf sein gesundheitliches
(somatisches und psychisches) Befinden als auch auf seine Arbeitsunfähigkeit
bzw. Arbeitslosigkeit. Er habe immer wieder Hilfe bei verschiedenen Ärzten gesucht
und vielfach Versuche unternommen, im Arbeitsleben dauerhaft Fuss zu fassen.
Durch seine psychischen Leiden (intellektuelle Einschränkung,
Persönlichkeitsstörung) sei der Explorand jedoch häufig angeeckt und habe sich
sowohl im Behandlungs- wie im Eingliederungskontext dysfunktional und
selbstschädigend verhalten. Die häufigen Wechsel von Behandlern (Haus- und
Fachärzte) und die ungeschickten und kontraproduktiven Verhaltensweisen im
Bereich Arbeit / berufliche Massnahmen erschienen bei oberflächlicher
Betrachtung als Eigensinn, Unwille oder Trotz, seien jedoch zum allergrössten
Teil auf die psychiatrischen Störungsbilder und die in diesem Rahmen vorhandenen
Einschränkungen von tiefergehender Krankheitseinsicht und Behandlungs- und
Kooperationsbereitschaft zurückzuführen.
7.2.2
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der
gestellten Diagnosen in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren
überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer viele ressourcenhemmenden Faktoren
vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
psychiatrischer Sicht zu.
7.3
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aufgrund der unterdurchschnittlichen bzw.
geminderten Intelligenz sei der Explorand in der Auffassungsgabe, im
theoretischen Denken und Verarbeiten, im Verstehen von Zusammenhängen, in der
Selbstwahrnehmung und -einschätzung, im Planen und in der Flexibilität
beeinträchtigt, er sei verlangsamt, ablenkbar und vergesslich. Durch die
Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seinen sozialen Fähigkeiten
stark eingeschränkt, reagiere impulsiv, habe wenig Geduld und
Durchhaltevermögen, verstricke sich immer wieder in Konflikte, habe kaum
Möglichkeiten, Konflikte sozialverträglich zu lösen, ecke an, verärgere oftmals
auch Personen, die ihn unterstützen wollten (z.B. Ärzte, Sozialberater,
Integrationsfachleute, Beistände, Anwälte), breche Beziehungen ab und isoliere
sich zunehmend. Zusätzlich würden die kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch
die punktuell bestehenden Depressionen und teilweise erheblichen
Suchtmittelkonsum verschlechtert. Der Beschwerdeführer könne in seinen
Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart arbeiten, sofern er einfache,
repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine besonderen Anforderungen an
seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten gestellt würden. Er könne als
Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum) arbeiten, könne jedoch aufgrund
seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung erzielen. Die Tätigkeit als
Sicherheitsmann sei ihm nicht zuzumuten. Er habe nicht die intellektuellen
Ressourcen, auf unerwartete, gefährliche Situationen oder Vorfälle schnell und
zielführend zu reagieren. Ausserdem seien durch seine Persönlichkeitsproblematik
keine ausreichenden Kommunikations- und Konfliktfähigkeit vorhanden. Er sei
geeignet für einfache praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen
Aufgaben, ohne besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen
und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Dieses optimale
Anforderungsprofil könnte beispielsweise bei manchen Stellen seiner
Ausbildungsberufe als Haus- und Fahrzeugwart oder auch auf einem Werkhof vorliegen.
Aufgrund der störungsbedingten Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Vergesslichkeit
sei der Versicherte jedoch auch in leidensadaptierten Tätigkeiten bezüglich der
Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er könne ganztags (100%-Pensum)
arbeiten, jedoch nur 50 % Leistung erzielen. Die Arbeitsfähigkeit in einer
optimal leidensangepassten Tätigkeit betrage somit aus psychiatrischer Sicht 50
%. Sodann äussert sich die psychiatrische Gutachterin überzeugend zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit: Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die
unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer
Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer bereits vor Erreichen des
erwerbsfähigen Alters vorgelegen habe. Zwischenzeitliche zusätzliche Verschlechterungen
der kognitiv-intellektuellen Leistungsfähigkeit könnten aufgrund der erlittenen
leichten traumatischen Hirnverletzungen 2001 und 2005 sowie den zeitweilig bestehenden
depressiven Phasen, teils verbunden mit intensivem Alkohol- und Cannabismissbrauch,
vorgelegen haben. Bis 2010 scheine der Versicherte im Rahmen der beiden
Anlehren und den anschliessenden festen Anstellungsverhältnissen (Firma Y.___,
Firma I.___) den Anforderungen noch gerecht geworden zu sein. Spätestens nach
Verlust der Anstellung bei der Firma I.___, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 sei
jedoch durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017
(und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster
Tätigkeit auszugehen. Schliesslich begründet die Gutachterin nachvollziehbar
die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen: Berufliche Massnahmen seien aus
gutachterlicher Sicht dringend angezeigt. Durch die Doppelproblematik aus
intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich selbständig in den Arbeitsmarkt
einzugliedern. Zusätzlich sei er dem Arbeitsprozess durch die mittlerweile
jahrelange Abwesenheit von einer regelmässigen strukturierten Tätigkeit
entwöhnt. Durch die somatische Grunderkrankung (Epilepsie) würden sich seine
Möglichkeiten noch weiter einschränken, ohne dass ihm diese Einschränkungen
selbst immer bewusst und präsent seien. Es bedürfe einer strukturierten Arbeitsumgebung
mit Integrationsfachleuten bzw. Vorgesetzten, die um die psychischen und somatischen
Einschränkungen des Exploranden wüssten und ihm wohlwollend und verständnisvoll
begegneten. Diese Bedingungen seien nur im geschützten Bereich anzutreffen. Es
sollten die Belastungserprobung und je nach Verlauf der Aufbau der
Belastbarkeit im Vordergrund stehen. Zu empfehlen wäre ein gestuftes Vorgehen,
d.h. Beginn mit einem 50%-Pensum und schrittweiser Steigerung des Pensums. Wenn
der Beschwerdeführer im geschützten Bereich eine ausreichende Stabilität
erreicht habe, sei die Begleitung durch einen Jobcoach beim Übergang in einen
Betrieb des ersten Arbeitsmarkts zu empfehlen.
8.
8.1
Wie vorgehend, gestützt auf das beweiswertige
Gerichtsgutachten, festgehalten, besteht spätestens nach Verlust der Anstellung
bei der Firma I.___ AG, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 durchgängig bis zur
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017 (und darüber hinaus bis zum
Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50
% in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit. Als angestammte bzw.
zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde im Gutachten zu Recht die Anstellung bei der I.___
angenommen. Damit kann die nachfolgende und bis 13. Juni 2013 ausgeübte
Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen nicht
als bisherige Tätigkeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitpunkt die
Invalidität bereits eingetreten war. Die vom Versicherungsgericht vorgenommenen
Abklärungen bei der Firma I.___ (vgl. Schreiben der I.___ vom 26. März
2109; A.S. 141) haben sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer die dortige
Anstellung selbst gekündigt hat. Im eingereichten Kündigungsschreiben vom
28.
April 2010 (A.S. 142) gab der Beschwerdeführer an, er wolle sich
beruflich verändern, weshalb er das Arbeitsverhältnis ab 31. Juli 2010 auflöse.
Dies erwähnte er zudem auch anlässlich der Begutachtung (vgl. S. 20 des
Gutachtens). Es ist damit – mangels gegenteiliger aktenkundiger Hinweise –
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Firma I.___
nicht aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Somit ist bezüglich des
Valideneinkommens nicht auf den dort erzielten Lohn, sondern auf einen
Tabellenlohn abzustellen. Da der Beschwerdeführer zudem bislang keine ihm
zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des Invalideneinkommens
auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie sodann vorgehend dargelegt, ist der
Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fahrzeugwart als auch
in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch
hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt
werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad
– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach)
entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden, womit auch
die vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen
nicht vorzunehmen ist.
8.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE
137.
V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein
Raum. Dagegen ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich
eingeschränkt: Gemäss Gutachten sei der Beschwerdeführer geeignet für einfache
praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen Aufgaben, ohne
besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen
und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Somit rechtfertigt
sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 %. Dagegen kann der
Beschwerdeführer seine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss der gutachterlichen Einschätzung
in einem Vollzeitpensum ausüben, weshalb kein Teilzeitabzug vorzunehmen ist.
8.3
Zusammenfassend ergibt sich
somit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein
Invaliditätsgrad von 55 %, womit der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Rentenanspruch entsteht
per 1. November 2013, nachdem das Wartejahr zwar per Juli 2011 abgelaufen
ist, sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 15. Mai 2013 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG).
9.
9.1
Der Beschwerdeführer lässt neben der Ausrichtung einer
Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen zur beruflichen
Eingliederung anzuordnen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
9.2
Angesichts des
Invaliditätsgrades von 50 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Aus dem eingeholten Gerichtsgutachten geht denn auch
klar hervor, dass im vorliegenden Fall Eingliederungsmassnahmen notwendig sind,
damit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % umsetzen kann
(vgl. E. II. 7.3 hiervor). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt gut
zu heissen, als dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen
zugesprochen werden. Über die Art der durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen
wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat er während den Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht
Anspruch auf eine ganze Rente. Der Beschwerdeführer war und ist durchgehend zu
50.
% arbeitsfähig. Er ist verpflichtet, diese zu verwerten, auch wenn ihm die
Beschwerdegegnerin im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen dabei behilflich zu
sein hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer ist im
vorliegenden Verfahren von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten worden,
weshalb die diesbezüglichen Parteientschädigungen entsprechend separat zu
berechnen sind.
Rechtsanwältin Annette Meyer Lopez hat
am 2. Oktober 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz
von CHF 6'440.80 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Parteientschädigung von Rechtsanwältin Meyer Lopez auf
CHF 2'995.60 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2
GT], zuzügl. Auslagen von CHF 173.70 und MwSt). Der Unterschied zur
eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das
Versicherungsgericht praxisgemäss höchstens auf einen Stundenansatz von
CHF 260.00 abstellt, wenn wie vorliegend nicht eine besondere
Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben ist. Zudem sind in der Kostennote
Aufwände aufgeführt, die Kanzleiaufwand darstellen (Zahlung Kostenvorschuss,
Kenntnisschreiben an Klient) welche bereits im Stundenansatz der Rechtsanwältin
enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden. Ebenso wird
praxisgemäss die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgericht nicht
vergütet, da es sich nicht um komplexe Verfügungen handelt. Schliesslich
erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts der Schwierigkeit der
Streitsache, der Komplexität der Akten sowie im Vergleich zu ähnlichen Fällen
als klar überhöht, zumal Rechtsanwältin Meyer Lopez im vorliegenden Verfahren
lediglich eine Rechtsschrift eingereicht und die Beschwerdegegnerin auf
Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. Aus der Kostennote ist zwar
ersichtlich, dass ein Grossteil der angefallenen Kosten aufgrund der langen
Klientenbesprechungen angefallen sind. Dies kann aber nicht zu Lasten der
Beschwerdegegnerin gehen, zumal die Notwendigkeit der Besprechungen in diesem
Umfang im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Der zu vergütende
Aufwand ist somit pauschal auf 10 Stunden zu kürzen.
Rechtsanwalt Marco Mrljes hat am 8. Mai
2019.
eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 3'166.81 geltend
macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung von Rechtsanwalt Mrljes auf CHF 3'053.75 festzusetzen
(10.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 127.90
und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich daraus,
dass in der Kostennote Aufwände aufgeführt werden, die Kanzleiaufwand
darstellen (20. Februar 2019 Brief an Gericht / Rücksendung Akten; 4. März 2019
Kurzbrief an Klient), welche bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts
enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
10.3
Wie vorgehend ausgeführt, ist das
eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste unter anderem
deshalb eingeholt werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid
auf eine unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,
weshalb die Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V
496.
– die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 11'400.00
sowie die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angefallenen Spesen von
CHF 120.00 zu übernehmen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
14. Juni 2017 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November
2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zudem hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Massnahmen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwältin Meyer Lopez, [...], eine
Parteientschädigung von CHF 2'995.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwalt Mrljes, [...], eine
Parteientschädigung von CHF 3'053.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten für das Gerichtsgutachten sowie die Spesen des Beschwerdeführers von
total CHF 11'520.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch