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Entscheid

VSBES.2017.198

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. Juni 2019Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Mai 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf eine psychische Krankheit («Zusammenbruch wegen Fehlplanung») zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

FMH, vom 18. November 2013 (IV-Nr. 23 S. 5) wurden ein Status nach leichtem

Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 12. Januar 2005, eine anamnestisch generalisierte

Epilepsie ungeklärter Klassifikation sowie ein Verdacht auf eine Zwangsstörung

diagnostiziert. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen

in Form von Jobcoaching und Arbeitsversuchen durch (IV-Nr. 26, 31, 47).

1.2 Mit Vorbescheid vom 17. Februar

2015 (IV-Nr. 60) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 25. März 2015

Einwände erheben (IV-Nr. 65). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der C.___ ein bidiszplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-Nr. 88.1). Mit Stellungnahme vom 4. April

2017 (IV-Nr. 93) kam Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, das Gutachten sei nicht beweiswertig.

Stattdessen sei auf den Bericht des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015

(IV-Nr. 70 S. 2) abzustellen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 35, A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. August 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 14. Juni 2017

der IV-Stelle Solothurn aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es sei die IV-Stelle Solothurn

anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Es seien dem Beschwerdeführer weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei ein gerichtliches

bidisziplinäres Gutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer aufgrund eines

korrekten Einkommensvergleichs eine Rentenleistung zuzusprechen.

5. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 (A.S. 19) auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017

(A.S. 22) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche

Parteiverhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (A.S.

26 f.) weist der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts den Antrag auf

eine Parteibefragung ab, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.

Oktober 2017 (A.S. 29) mitteilt, am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung werde nicht festgehalten.

5. Mit Eingabe vom 26. März 2018

(A.S. 31) teilt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Annette Meyer Lopez, mit, dass sie den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr

vertrete.

6. Mit Eingabe vom 28. März 2018

(A.S. 33) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei zu

sistieren. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 16. April 2018 (A.S. 36 f.)

abgewiesen.

7. Mit Verfügung vom 8. August

2018 (A.S. 41 f.) wird bei Dr. med. F.___ sowie lic. phil. G.___, beide

von der H.___ AG, ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten

eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten ergeht am 16. Januar 2019

(A.S. 50 ff.).

8. Mit Schreiben vom 8. Februar

2019 (A.S. 121) teilt Rechtsanwalt Marko Mrljes mit, dass er den

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete.

9. Mit Stellungnahme vom 4. März

2019 (A.S. 125 ff.) stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. Es sei dem Beschwerdeführer eine halbe

Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.

2. Es seien dem Beschwerdeführer weitere

berufliche Massnahmen zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Mit den Verfügungen vom 8. März

2019 (A.S. 133 f. und 135 f.) veranlasst der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___ von der H.___ AG eine Ergänzung zum

Gutachten vom 16. Januar 2019 und holt bei der vormaligen Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, der I.___, Auskünfte ein.

11. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019

(A.S. 153 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei dem Beschwerdeführer bis zur

abgeschlossenen Eingliederung in den ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ganze

Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.

2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen gemäss dem Gutachten vom 16. Januar 2019 zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit

Hinweis).

3.4

Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolge­rungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S.

113.

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.6

Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.

August 2016 E. 3.1.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der RAD

in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 zum Schluss gekommen, dass das von

der C.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 10. November 2016 formal

ungenügend sei und medizinisch nicht nachvollzogen werden könne. Anstelle von

Nachfragen und Ergänzungen des Gutachtens oder Einholung eines neuen Gutachtens

habe der RAD in seiner Empfehlung an die IV-Stelle zur Ablehnung sämtlicher

Leistungsansprüche in der Folge jedoch einzig auf den knapp zwei Jahre alten

kurzen Standortbericht des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Damit finde

die abweisende Verfügung der IV-Stelle nicht nur keine Grundlage in einem

ordnungsgemäss erstellten Gutachten, es sei überdies auch der seither

einhergegangen massiven Verschlechterung/Chronifizierung des Zustandes des

Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 in

keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden. Ausserdem scheine fraglich,

inwiefern der Standortbericht des E.___ die intellektuellen

Leistungsfähigkeiten besser bewerte, zumal dieser nirgends festhalte, wie die

gestellten Diagnosen nun tatsächlich zur Leistungsfähigkeit stünden. Zudem gehe

aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten Lern-

und Gedächtnisdefiziten, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (wie die

Ablenkbarkeit) und Verlangsamung leide. Sodann seien ohne Rücksicht auf die

vorab eingeholten medizinischen Berichte weitere Eingliederungsversuche

abgelehnt worden, da der zuletzt angebotene Probeeinsatz bei der J.___ aus

Sicht des K.___ und der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer als adäquat

und zumutbar erachtet worden sei. Es sei erstellt, dass die erlassene Verfügung

vom 14. Juni 2017 betreffend die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen

ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aktenlage erlassen worden sei, zumal

der damalige Probeeinsatz bei der Firma J.___ vom Beschwerdeführer aus

medizinischen Gründen überhaupt nicht möglich und daher von Vorneherein zum

Scheitern verurteilt gewesen sei. Diese Fehlinterpretation seitens der

Beschwerdegegnerin und das ausser Acht lassen sämtlicher – und wohlgemerkt

bekannter – medizinischer Anweisungen, dürfe nicht zu Lasten des

Beschwerdeführers gehen, indem ihm in der Folge die ihm zustehenden beruflichen

Eingliederungsmassnahmen verweigert würden. Aus diesem Grund seien unter

Berücksichtigung der aufgeführten tatsächlichen Umstände erneute berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers aufzunehmen; dies

parallel zur Einholung des neuen Gutachtens. Erkenntnisse daraus seien in das

neu einzuholende bidisziplinäre Gutachten einfliessen zu lassen. Sollte das

Gericht wider Erwarten die Meinung vertreten, dass es keiner beruflichen

Eingliederungsmassnahmen bedürfe bzw. diese nicht wieder aufgenommen werden

müssten, sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgrund

gescheiterten Eingliederungsversuchs eine entsprechende Rentenleistung

zuzusprechen. Die Höhe der Rentenleistung sei demnach – nach Vorliegen des

Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter

medizinischer Berichte – durch einen korrekten Einkommensvergleich zu

errechnen. Dabei sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den

Tabellenwert gemäss Art. 26 Abs.1 IVV abzustellen. Bei der Bemessung des

Invalideneinkommens sei – unter Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen

Beeinträchtigungen – ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 25 %

vorzunehmen, sofern es überhaupt eine Restarbeitstähigkeit bzw. die

Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber im freien Markt gebe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen sechsmonatigen

Arbeitsversuch im L.___ [...] absolviert. Im weiteren Verlauf habe er sein

Pensum von 50 auf 100 % steigern können. Er habe schliesslich während

dieses Arbeitsversuches eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Leider

habe ihm der L.___ [...] aus wirtschaftlichen Gründen keine Festanstellung

anbieten können. Im Anschluss habe er in der J.___ [...] zwei Schnuppertage als

Autoaufbereiter absolviert. Das anschliessende Stellenangebot habe er jedoch

abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll gewesen sei.

Diese Anstellung wäre für ihn adäquat und zumutbar gewesen. Aus diesem Grund

seien die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung nach angemessener

Betreuungszeit und nach Rücksprache mit der K.___ schliesslich abgeschlossen

worden. Seine letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent bei der Firma M.___ in [...]

habe er per 30. Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen

könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen

keine Lasten von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der

Kontakt zu Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und

angepassten Arbeitsumfeld sei er hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei

ihm somit möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu

erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen

Rentenanspruch begründen würde. Für die Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit werde auf den Bericht von Herrn Prof. Dr. N.___ und Herrn

Prof. Dr. O.___ des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Dieser Bericht sei

gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. April 2017

medizinisch überzeugend und nachvollziehbar. Wie die Herren Professoren im

Bericht darlegten, entsprächen die neurokognitven Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers seiner schulischen und beruflichen Anamnese und dürften eine

andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen. Die vom

Beschwerdeführer schon früher ausgeführten, beruflichen Routinetätigkeiten in

der freien Wirtschaft sollten aber weiterhin möglich sein, wobei häufig

wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu betrachten seien.

Damit erscheine die Situation als genügend abgeklärt. Soweit weitere Massnahmen

zur beruflichen Integration verlangt würden, sei darauf hinzuweisen, dass beim

Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche ihn bei

der Ausübung beruflicher Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft in einem

anspruchsrelevanten Mass behindern würde.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht von Dr. med. P.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, Q.___, vom 25. Juli 2013 (IV-Nr. 23 S. 7)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Anamnestisch generalisierte Epilepsie

·

Ungeklärte Klassifikation,

DD wahrscheinlich symptomatisch, DD idiopathisch

·

Semiologie: Whs.

primär generalisierte tonisch-klonische epileptische Anfälle

·

anfallsfrei seit

Jahren

·

EEG ohne

pathologischen Befund

2.

St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1

am 12. Januar 2005

·

RQW fronto-temporae

·

Kontusion thorakolumbaler

Übergang

·

MRI Schädel 24. Juli

2013: ohne pathologischen Befund

3.

Vd. a. Zwangsstörung

4.

Commotio cerebri 2001

Der Beschwerdeführer berichte über

Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, welche akzentuiert seit November

letzten Jahres bestünden, damals habe er einen physischen und psychischen

Zusammenbruch gehabt, sich hiervon weitgehend erholt, jedoch habe er intermittierende

Konzentrationsschwierigkeiten. Eine neuropsychologische Abklärung habe bisher

nicht stattgefunden. Psychisch beschreibe er sich als eher herabgestimmt und

berichte über gewisse Zwangshandlungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer leide

seit der Jugend an einer aktenanamnestisch komplex fokalen sekundär

generalisierten Epilepsie, welche unter der aktuellen Behandlung von Valproat

eine Anfallsfreiheit zeige. Hinsichtlich der Klassifikation der Epilepsie

handle es sich möglicherweise um eine symptomatische (bei St. n. möglicher perinataler

Hypoxie) oder idiopathische (früher kryptogene) Epilepsie. Angesichts der

anamnestisch berichteten wiederholten Schädelhirntraumata und der subjektiv wie

auch heute objektiv berichteten kognitiven Einbussen sei ein Schädel-MRI

veranlasst worden, welches ohne pathologischen Befund ausgefallen sei.

5.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 18. November 2013

(IV-Nr. 23 S. 5) fest, der Beschwerdeführer habe zwar eine Anlehre als Hauswart

und Fahrzeugwart absolvieren können, sei aber aus medizinischen Gründen nicht

mehr in der Lage, in diesem Tätigkeitsfeld zu arbeiten. Einerseits leide er an

diversen Allergien gegen Putzmittel, so dass eine Arbeit als Hauswart unmöglich

sei, und als Nutzfahrzeugwart könne er keine Lasten von über 20 kg heben und

leide an starken Kopfschmerzattacken innert einiger Minuten bei Arbeit in

geschlossenen Räumen. Dr. med. B.___ empfehle eine Umschulung auf einen Arbeitsplatz

im Freien. In diesem Arbeitsfeld wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig

und auch zufrieden. Ansonsten müsste bei erfolgloser beruflicher Reintegration

allenfalls eine Teilberentung erwogen werden.

5.3

Im Bericht von Dr. med. P.___

vom 12. März 2015 (IV-Nr. 67 S. 15) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Komplex fokale, sekundär

generalisierende Epilepsie (G 40.0)

Erstdiagnose 2001

Klassifikation ungeklärt, DD

wahrscheinlich symptomatisch, DD kryptogene Epilepsie,

DD

strukturell-bedingte Epilepsie mit/bei

o Im Rahmen Diagnose 2

o Anamnestisch Schädel-Hirntrauma 2001 und

2005.

Semiologie: Dämmerzustände,

orale Automatismen, sekundär generalisierte tonisch

klonische

Anfälle

MRI Schädel 24. Juli 2013

ohne pathologischen Befund

Klinisch aktuell

Anfallsfreiheit

2.

Anamnestisch

frühkindliche-Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt

DD kongenital, perinatal,

traumatisch bedingt

psychiatrische Komorbidität

möglich (Diagnose 3)

3.

Rezidivierende depressive Episoden

Aktuell subjektiv gutes

Wohlbefinden

4.

St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1

am 12. Januar 2005

RQW fronto-temporal

Kontusion thorakolumbaler

Übergang

5.

Commotio cerebri 2001 nach Fahrradsturz

Die klinische und

elektroenzephalographische Verlaufsuntersuchung zeige bei regelmässiger

Medikamenteneinnahme nun auch einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine

Anfallsaktivität. Im Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung und

angesichts des berichteten Vorbescheides der IV müsste im Verlauf in erster

Linie eine neuropsychologische Mitbeurteilung des Beschwerdeführers erfolgen,

dies bei anamnestisch dokumentierter DD perinatal bedingter Entwicklungsstörung

(Lernstörung).

5.4

Im Bericht des Neurozentrums des

E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) hielt Prof. Dr. med. N.___, Leitender

Neuropsychologe, fest, es bestehe ein geschätzter IQ-Wert von 85 im untersten

Normbereich. Die Aufmerksamkeitsaktivierung sei normgerecht. Es bestünden knapp

durchschnittliche Leistungen bei der selektiven (hier etwas verlangsamt zu

Gunsten einer guten Genauigkeit) und geteilten Aufmerksamkeit. Die kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit sei reduziert. Nach ca. 3 Stunden

Untersuchungszeit bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der

Daueraufmerksamkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die verbal-akustische und

non-verbale, visuelle Merkspanne sei knapp durchschnittlich; die unmittelbare

Wiedergabe komplexer verbaler (Texte) oder non-verbaler Informationen sei

leicht vermindert; ebenfalls bestünden leichte Schwierigkeiten, mehrere

Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren.

Für verbal-akustisch dargebotene Informationen bestünden deutliche verminderte

Lern-, Abruf- und Wiedererkennungsleistungen. Bei der Umstellfähigkeit

bestünden ebenfalls defizitäre Leistungen. Handlungsplanung/Problemlösen: Bei

der Problemidentifikation, Analyse, Ausarbeitung einzelner Handlungsschritte,

Durchführung und Kontrolle von Planungsaufgaben sei es zu einem völligen

Versagen gekommen. Beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung

sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu

analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich

zu entsprechenden Altersnormen mittelschwer verminderte Leistungen. In seiner

Beurteilung hielt Prof. Dr. med. N.___ weiter fest, auf dem Hintergrund einer

im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen

Leistungsfähigkeit liessen sich beim Beschwerdeführer bei der aktuellen

neurokognitiven Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Alters- und

Bildungsnormen ausgeprägte Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten,

Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion,

Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit, Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit)

und eine Reduktion der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung)

feststellen. Subjektiv gebe der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inventar

eine mittelschwere depressive Symptomatik an und beklage eine seit 2010

bestehende Schlafstörung. Auf dem Hintergrund der komplexen Anamnese seien die

neurokognitiven Einschränkungen differentialdiagnostisch nicht einer der

multiplen Möglichkeiten zuordenbar. Sie seien jedoch in dem Sinne eher

unspezifisch, als sie nicht einer fokalen Läsion zugeordnet werden könnten. Die

neurokognitiven Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen

Anamnese entsprechen und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder

Tätigkeit kaum zulassen. Wie vom Beschwerdeführer ja schon früher ausgeführt,

sollten berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft möglich sein,

wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu

betrachten seien.

5.5

Im bidisziplinären Gutachten der

C.___ in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 10. November

2016.

(IV-Nr. 88.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,

narzisstisch-kränkbaren und sensitiven sowie emotional instabilen Anteilen

(ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige neuropsychologische Störung

diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine

rezidivierend depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt als remittiert

zu beurteilen sei. Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die

Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven

Ressourcen eingeschränkt. Depressive Symptome mit entsprechend

psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum

Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Auf der

psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe keine Einschränkung der

psychophysischen Leistungsfähigkeit. Einschränkungen ergäben sich vor allem im

Hinblick auf die soziale Interaktion, wobei der Versicherte vor allem durch

eine stark verminderte Frustrationstoleranz, Irritierbarkeit, verminderte

Durchhaltefähigkeit in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit begrenzt sei.

Auf der Ressourcenebene sei der Versicherte durchaus kommunikativ und

arbeitsmotiviert. Zum Untersuchungszeitpunkt liege aus rein psychiatrischer

Sicht in einer ruhigen, stressarmen, nicht belastenden, nicht hektischen, nicht

monotonen Arbeitstätigkeit mit eher wenig Kundenkontakt eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vor. Dabei sei ein

volles zeitliches Arbeitspensum (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit) dem

Versicherten zumutbar, allerdings sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik

und der daraus folgenden interaktionellen Probleme eine erhebliche

Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50 %) zu attestieren. Bevor die

Restarbeitsfähigkeit überhaupt ausgeschöpft werden könnte, wäre ein

Arbeitstraining/Belastbarkeitserprobung in einem geschützten Rahmen angezeigt

und bei positivem Verlauf eine Hilfestellung bei der Suche nach einer

angepassten Tätigkeit (ruhig, nicht monoton, stressarm, gut strukturiert, wenig

Kundenkontakt) indiziert.

Aus neuropsychologischer Sicht wurde sodann

festgehalten, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der bisherige Verlauf

von Ausbildung und Berufstätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht

bemerkenswert dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, zwei

Anlehren im Bereich Hauswart und Fahrzeugwart erfolgreich zu absolvieren sowie

etliche Jahre erwerbstätig zu sein und als zuverlässiger, pflichtbewusster,

klar zu führender Mitarbeiter geschätzt zu werden. Andererseits dürfe

angenommen werden, dass sein Zusammenbruch von 2012 Folge langjähriger

belastungsmässiger Überforderungen und allseitiger kognitiver Überschätzung

gewesen sei. Entsprechend sinnvoll und angebracht sei die danach zur Verfügung

gestellte Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Festanstellung. Nachdem

jedoch eine solche bis heute – aus neuropsychologischer Sicht nachvollziehbar –

erfolglos gewesen und auch, um einer weiteren Chronifizierung von sowohl

objektiver Überforderung als auch verhängnisvoller Selbstüberschätzung

vorzubeugen, sei aus neuropsychologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt

unbedingt die umfassende Abklärung des realistischen Eingliederungspotenzials

des Beschwerdeführers indiziert.

5.6

Dr. med. D.___ vom RAD führte in

der Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 93) aus, das bidisziplinäre

Gutachten der C.___ sei formal ungenügend und könne somit medizinisch nicht

nachvollzogen werden. Im Rahmen des neuropsychologischen Teil-Gutachtens sei

eine vollständige Testintelligenz-Batterie nach Wechsler nicht durchgeführt,

sondern es seien kognitive Teilaspekte ermittelt worden. Auf dem Hintergrund,

dass der Versicherte angegeben habe, in der vorausgehenden Nacht nur sehr wenig

und schlecht geschlafen zu haben, sei auch das Ergebnis des am Schluss der

Untersuchung durchgeführten 5-minütigen Konzentrationsleistungstests in Frage

zu stellen. Zudem fehle eine Validierung, ohne die jede neuropsychologische

Untersuchung als ungenügend klassifiziert werden müsse. Die Einschätzung der

50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch den begutachtenden Psychiater

und Psychotherapeuten, Dr. med. R.___, basiere auf der Diagnose einer

mittelgradigen neuropsychologischen Störung, welche durch Frau S.___ im Rahmen

des als ungenügend beurteilten neuropsychologischen Gutachtens gestellt worden

war. So sei festgehalten worden, auf der psychisch-geistigen Ebene werde die

Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven

Ressourcen eingeschränkt, depressive Symptome mit entsprechend

psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum Untersuchungszeitpunkt

nicht feststellbar gewesen. Zudem habe Dr. med. R.___ zwar die vorbestehenden

Akten und Befunde aufgelistet, jedoch habe er die von seiner Beurteilung

abweichenden ärztlichen Befunde nicht diskutiert. Dies bedeute einen formalen

Fehler des psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere in Bezug auf die

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum des T.___

vom 31. Mai 2015 wäre ein Vergleich mit der neuropsychologischen Beurteilung

von Frau S.___, auf der die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch Dr. med. R.___ aufgebaut habe, wünschenswert gewesen. Im Bericht des

Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 finde sich eine unterschiedliche

und daher diskussionswürdige Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des

Versicherten. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten sei besser

bewertet worden. Diese Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Versicherten durch Prof. N.___ und Prof. O.___ / E.___, überzeugten medizinisch

und seien der RAD-Ärztin nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Leistungs-

und Arbeitsfähigkeit des Versicherten sollte darauf abgestellt werden.

6.

Wie Dr. med. D.___ in der

vorgenannten Stellungnahme vom 4. April 2017 grundsätzlich zu Recht

festgehalten hat, kommt dem Gutachten der C.___ vom 10. November 2016 nur

begrenzt Beweiswert zu. So hat der begutachtende Psychiater und Psychotherapeut,

Dr. med. R.___, zwar die vorbestehenden Akten und Befunde aufgelistet, sich

jedoch nicht mit den von seiner Beurteilung abweichenden ärztlichen Befunden

auseinandergesetzt. Ebenfalls wäre aus neuropsychologischer Sicht in Bezug auf

die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum

des T.___ vom 31. Mai 2015 ein Vergleich mit der gutachterlichen

neuropsychologischen Beurteilung von Frau S.___, auf der die psychiatrische

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.___ aufgebaut ist,

notwendig gewesen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei der

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens, Punkt 4.7 (IV-Nr. 88.1 S. 28),

offensichtlich falsche Angaben gemacht werden. Es scheint, als habe man aus

einem anderen Gutachten abkopiert und dann vergessen, die richtigen Zahlen bzw.

Angaben einzufügen. Einerseits findet sich auf der Tabelle eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht, obwohl eine solche Beurteilung gar

nicht stattgefunden hat, andererseits sind auch die Angaben der

Arbeitsunfähigkeit in der Psychiatrie und der Neuropsychologie nicht den

Ausführungen im Gutachten entsprechend. Zudem sagt das Gutachten nichts dazu,

ob sich die beiden Arbeitsunfähigkeiten überlagern, also total von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Auf das Gutachten der C.___ kann

somit nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann

der vorliegende Fall aber auch nicht ausschliesslich gestützt auf den Bericht

des Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 entschieden werden. So setzt sich

der Bericht ebenfalls nicht mit den übrigen Akten auseinander und ist eher kurz

gehalten. Der Bericht reicht zumindest nicht aus, um die Abklärungslücke zu

schliessen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin das C.___-Gutachten

veranlasst hatte, zumal neben einer neuropsychologischen eben auch eine

psychiatrische Problematik zur Diskussion steht.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___

sowie lic. phil. G.___, beide von der H.___, ein psychiatrisches und

neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 16.

Januar 2019 (A.S. 50 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht (A.S. 64 – 75 und 105 – 113) und die

Vorakten studiert haben (A.S. 53 – 64). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten

auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1

Gestützt auf eine umfangreiche

Befunderhebung und die durchgeführten Tests hält lic. phil. G.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, im neuropsychologischen Teilgutachten

(A.S. 93 ff.) in nachvollziehbarer Weise fest, beim Beschwerdeführer bestehe rein formal, das heisse unter

Ausklammerung des Validitätsaspektes, eine insgesamt mittelgradige

neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund eines

reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus im Sinne einer leichten

Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 63. Dabei

stünden im Vordergrund deutliche Defizite im attentionalen Bereich mit

reduziertem allgemeinem Aufmerksamkeitsniveau und

verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie exekutive Defizite. Diese

zeigten sich vor allem in verminderten Leistungen in Ideenproduktion,

Interferenzabwehr und Umstellfähigkeit, zudem aber auch in höheren

Denkleistungen wie Abstraktionsfähigkeit und schlussfolgerndem Denken im

verbalen und non-verbalen Bereich. Weiter seien die mnestischen

Leistungen im verbalen Bereich deutlich, non-verbal leicht

vermindert. Im Sprachbereich zeige sich einerseits das verbal-theoretische

Verarbeiten deutlich vermindert. Zudem falle in der

Verhaltensbeobachtung eine zwar formal korrekte und flüssige

Spontansprache auf, dennoch bestehe eine nicht-aphasische Kommunikationsstörung

mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen bei der Priorisierung

und Strukturierung. In den schulischen Fertigkeiten zeigten sich

orthographische Unsicherheiten beim Schreiben sowie verlangsamtes und

fehlerhaftes Rechnen. Im Bereich der Affektivität, des Verhaltens und der

Persönlichkeit wirke die Grundstimmung leicht vermindert bei gegebener

Schwingungsbereitschaft und Stabilität. Der Antrieb erscheine leicht reduziert

und teilweise schwankend. Im Verhalten sei der Versicherte durchgehend

situationsangepasst. In der Persönlichkeit sei er im Kontakt offen und freundlich,

im Gespräch häufig umständlich und kompliziert. In einem

Selbstbeurteilungsfragebogen zeige sich das Bild einer psychosomatisch und

emotional labilen Persönlichkeit, die ein erhöhtes Mass an Gesundheitssorgen

und Beanspruchung wahrnehme und dabei ein hohes soziales Verantwortungsgefühl

bei gleichzeitig gehemmtem Kontaktverhalten erlebe bei unterdurchschnittlicher

Lebenszufriedenheit und sehr tiefer Leistungsorientierung. Es ergäben sich Hinweise

für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich.

Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse

eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft

angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen

Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein

formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Aufgrund

der in den Akten genannten medizinischen Diagnosen (generalisierte Epilepsie

bei Verdacht auf perinatale Hirnschädigung, Entwicklungsverzögerung) und des

bekannten schulischen und beruflichen Werdeganges (Besuch der Kleinklasse,

Berufsausbildung nur auf Ebene der Attestlehre möglich) sowie der

Verhaltensbeobachtung in der Begutachtung (nicht-aphasische

Kommunikationsstörung mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen

bei der Priorisierung und Strukturierung, naiv-konkretistisches Denken und

reduzierter Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und -einschätzung) sei aus Sicht

des Referenten die Annahme einer unterdurchschnittlichen intellektuellen

Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen in kognitiven Funktionsbereichen

plausibel. Bei fehlender Validität der aktuell erhobenen neuropsychologischen

Befunde entziehe es sich aber der Erkenntnismöglichkeit des Gutachters, in

welchem Schweregrad und Muster eine neuropsychologische Störung detailliert

vorliege. Formuliert werden könne letztlich nur der Verdacht auf ein

unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen mit kognitiven

Funktionsstörungen unklaren Schweregrades. Ursächlich sei aus

neuropsychologischer Sicht in erster Linie von einer Entwicklungsstörung

auszugehen. Von einem Einfluss der erlittenen leichten traumatischen

Hirnverletzungen 2001 und 2005 auf die kognitive Leistungsfähigkeit sei nicht

mehr auszugehen. Ein zusätzlicher negativer Einfluss durch die offenbar gut

kontrollierte Epilepsie sei ebenso wie derjenige durch allfällige psychiatrische

Komorbiditäten nicht auszuschliessen. Schliesslich setzt sich lic. phil. G.___

wohlbegründet mit dem seiner Beurteilung teilweise entgegenstehenden Bericht

des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) auseinander: Im

Bericht des E.___, Neurozentrum vom 31. Mai 2015 würden eine knapp

durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte

Lern- und Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und

Verlangsamung angegeben. Der IQ werde mit 85 eingeschätzt im untersten

Durchschnittsbereich, basiere aber nicht auf einer IQ-Messung. Bei dieser

IQ-Einschätzung erscheine diskrepant, dass der Beschwerdeführer, wie im Bericht

selbst erwähnt, die schulische und berufliche Ausbildung (Kleinklasse und Attestlehre)

für Menschen mit unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten absolviert

habe. Aufgrund dieser vermutlich zu hohen IQ-Einschätzung sowie den

Eigenangaben des Versicherten werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert in

einer den intellektuellen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit. Die Fähigkeit des

Versicherten, sich selbst und Schwierigkeiten korrekt einzuschätzen, werde

allerdings nicht diskutiert. Diskrepant und letztlich nicht schlüssig erscheine

vor allem, dass Befunde berichtet würden (u.a. Verlangsamung, Ablenkbarkeit,

reduzierter Antrieb, ausgeprägte Gedächtnisdefizite), die sich auch in einer

einfachen praktischen Tätigkeit negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken

würden, was aber im Bericht nicht diskutiert und in der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Die Frage bezüglich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne aus neuropsychologischer Sicht bei

nicht gegebener Befundvalidität und daher nicht valide zu erhebendem IQ-Wert

und Störungsprofil jedoch nicht beantwortet werden.

7.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 16. Januar 2019 sowie im Ergänzungsbericht vom 26. März 2019 begründet Dr.

med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend und

nachvollziehbar die von ihr gestellten Diagnosen: Zusätzlich zu den Defiziten

im intellektuellen Bereich zeigten sich beim Beschwerdeführer erhebliche

Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung. Diese Störung erkläre seine gravierenden psychosozialen

Probleme, nicht nur im beruflichen Kontext, sondern in allen Lebensbereichen.

So sei der Beschwerdeführer nicht nur an früheren Arbeitsstellen oder im

Kontext von beruflichen Massnahmen (RAV, IV) durch «schwieriges», unangepasstes

Verhalten und unrealistische Einschätzung seiner Fähigkeiten und Situation

aufgefallen. Er habe sich auch familiär zurückgezogen, pflege nur noch einen

geringen Kontakt zu den Eltern und habe sich seit Jahren mit der Schwester

zerstritten. Eine partnerschaftliche Beziehung habe er trotz entsprechender

Wünsche bisher nicht eingehen können. Mit den Ärzten komme es immer wieder zu

Konflikten, so dass der Explorand die Behandlung zu den früheren Hausärzten

(Dr. med. B.___, Dr. med. U.___) abgebrochen habe; auch die wegen der Epilepsie

notwendige neurologische Behandlung sei bei Herrn Dr. med. V.___ immer wieder durch

Unstimmigkeiten und wenig kooperativem Verhalten des Exploranden erschwert, die

seit 2012 behandelnde Neurologin Dr. P.___ wolle der Beschwerdeführer aktuell

ebenfalls nicht mehr aufsuchen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei

bis dato überhaupt noch nicht zustande gekommen, er sei jedoch am 4. Oktober

2018.

wegen einer psychischen Krise mit Alkoholvergiftung erstmals für ca. vier

Wochen stationär psychiatrisch aufgenommen worden. Mit seinem Vermieter habe

sich der Explorand 2016 zerstritten, so dass er kurzzeitig obdachlos geworden

sei. Mit der für ihn zuständigen Fachperson der W.___, Frau X.___, sei er

genauso wie mit seiner Anwältin, Frau Meyer Lopez und einer eingesetzten

Beiständin in Streit geraten und habe den Kontakt jeweils abgebrochen.

Insgesamt erscheine der Explorand in jeder Beziehung schlecht integriert, durch

das dysfunktionale Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung ecke er überall

an und isoliere sich dadurch zusehends immer mehr. Diagnostisch sei die

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen,

unreifen und narzisstisch-kränkbaren Zügen (ICD-10: F61.0) zu stellen. Aufgrund

der anamnestisch bekannten depressiven Erkrankungsphasen bei aktuell

ausgeglichener Stimmungslage sei beim Beschwerdeführer zudem weiterhin eine

rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F33.4),

festzustellen. Da der Explorand in der Vergangenheit einen massiven

Alkoholabusus betrieben habe und noch im Oktober 2018 mit einer

Alkoholvergiftung habe hospitalisiert werden müssen, sei ferner ein schädlicher

Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) zu diagnostizieren, daneben liege ein schädlicher

Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) vor. Der Explorand setze seit Jahren

sowohl Alkohol als auch Cannabis zur Stimmungsstabilisierung, Entspannung und

Angstlösung ein, auch unmittelbar vor der aktuellen Untersuchung habe der

Beschwerdeführer einen Joint geraucht. Aktenanamnestisch liege beim Exploranden

zudem seit dem Jahr 2000 eine Epilepsie im Sinne einer komplex fokalen,

sekundär generalisierenden Epilepsie (ICD-10: G40.0) ungeklärter Ätiologie vor,

wobei der Beschwerdeführer unter antiepileptischer Dauermedikation in den letzten

Jahren wohl anfallsfrei geblieben sei. Zusammengefasst bestehe bei dem Exploranden

im Hinblick auf sein berufliches Potential vor allem ein Mischbild aus

deutlichen Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

sozialen Interaktionsfähigkeit, erschwerend kämen eine Depressionsneigung, eine

Suchtmittelanfälligkeit und ein Anfallsleiden hinzu. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte die Gutachterin aus, der

Beschwerdeführer könne in seinen Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart

arbeiten, sofern er einfache, repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine

besonderen Anforderungen an seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten

gestellt würden. Er könne als Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum)

arbeiten, könne jedoch aufgrund seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung

erzielen. Diese Zumutbarkeit gelte auch für eine leidensadaptiere Tätigkeit.

Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht mehr zuzumuten, da er

die intellektuellen Ressourcen nicht habe, auf unerwartete, gefährliche

Situationen oder Vorfälle schnell und zielführend zu reagieren.

7.2.1

Sodann sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen

von Dr. med. F.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden

Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll

der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist

namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der

somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche

mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.

)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde ist dem Gutachten zu entnehmen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit

des Exploranden sei sowohl nach früheren als auch aktuellen Befunden in jedem

Fall deutlich unterdurchschnittlich ausgebildet, was sich funktional stark

mindernd auf seine Auffassungsgabe, Geschwindigkeit, Flexibilität und

Komplexität des Denkens, Verstehen von Zusammenhängen, Planen,

Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis und Selbsteinschätzung auswirke. Aufgrund

der breiten funktionalen Einschränkung sei nachvollziehbar, dass der Explorand

in Schule und Berufslehre Unterstützung bedurft habe bzw. nur geringe

intellektuelle Anforderungen habe erfüllen können. Des Weiteren sei die Persönlichkeitsstörung

komplex und schwergradig ausgeprägt mit Stimmungsschwankungen, Impulsivität,

Ichbezogenheit, Defiziten von Empathie bzw. Fähigkeit zum Perspektivwechsel,

starker Kränkbarkeit, kindlich-trotzigen Zügen, verzerrter Selbsteinschätzung und

geringen Kritik- und Konfliktfähigkeiten. Diese Symptomatik habe sich in der

gutachterlichen Untersuchung gezeigt und habe sich in praktisch allen

Lebensbereichen des Exploranden dysfunktional ausgewirkt. Der Beschwerdeführer

sei immer wieder als «schwierig» und unangepasst aufgefallen sowohl bei

Arbeitsstellen als auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen. Er habe sich

familiär zerstritten bzw. zurückgezogen, es sei mit fast allen Ärzten, mit

Vermietern, Sozialbetreuern, Anwälten und Beiständen zu Konflikten mit

Beziehungsabbruch, teils sogar zu strafrechtlichen Sanktionen, insgesamt zu

einer zunehmenden sozialen Isolation des Exploranden und zu deutlichen

Nachteilen in der Durchsetzung seiner Anliegen und Rechte gekommen. Es seien

beim Exploranden durch die von Kindheit an vorliegenden gesundheitlichen

Einschränkungen vielfältige Funktionseinbussen und soziale Probleme entstanden,

es seien aber keine relevanten psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren

als Ursache der Funktionseinschränkungen zu erkennen.

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281.

ist sodann auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg einzugehen.

Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. med. F.___ zu entnehmen, einerseits

aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten, aber auch aufgrund

seiner Persönlichkeitsstörung habe es beim Beschwerdeführer im Kontakt mit

Ärzten schon früh Verständigungsprobleme gegeben. So beschreibe bereits der

Neurologe Dr. med. V.___, der den Exploranden lange in Bezug auf seine (im

Alter von 17 Jahren festgestellte) Epilepsie betreut habe, dass es mit dem zwar

gutmütigen, aber wenig einsichtigen Exploranden zu «unergiebigen Diskussionen»

über die Notwendigkeit von Behandlungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe

einerseits medizinische Sachverhalte nicht gut verstehen und reflektieren

können, andererseits habe er im Rahmen seiner persönlichkeitsbedingt hohen

Kränkbarkeit aber auch sehr unzufrieden und enttäuscht gewirkt, wenn seine

eigenen Ideen und Deutungen von den Ärzten nicht geteilt worden seien. Es sei

zu gegenseitigem Unverständnis, Konflikten und schliesslich zum Abbruch von

Behandlungen gekommen, teilweise habe der Explorand auch empfohlene

Behandlungen (z.B. psychiatrische Behandlung) nicht in Anspruch genommen bzw.

habe auf eigenen Vorstellungen von Diagnostik und Therapie beharrt. Aufgrund

der geringen Introspektionsfähigkeit sei die psychotherapeutische

Erreichbarkeit des Exploranden, sofern er eine solche Behandlung wahrnehmen

würde, jedoch als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Gesamthaft sei die

geringe Behandlungscompliance des Beschwerdeführers zum grössten Teil auf die

Doppelproblematik aus intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen. Die gescheiterten Versuche, sich selbst beruflich einzugliedern

bzw. eine Reintegration in den Arbeitsprozess durch berufliche Massnahmen zu

erreichen, seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls der ungünstigen

Kombination aus intellektueller Minderbegabung und schwierig unangepassten

Verhaltensweisen geschuldet. Der Beschwerdeführer sei leicht mit

Arbeitsaufgaben überfordert und reagiere auf entsprechende Rückmeldungen und

Korrekturen unwillig und uneinsichtig, so dass es rasch zu Unstimmigkeiten und

Konflikten komme, die eine längerfristige Anstellung verhinderten.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In

Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Dem

Gutachten ist hierzu zu entnehmen, neben den im Vordergrund stehenden Problemen

einer unterdurchschnittlichen Intelligenz und ausgeprägten

Persönlichkeitsstörung bestünden beim Beschwerdeführer noch phasenweise

Depressionen, ein Alkohol- und Cannabismissbrauch und eine Epilepsie. Durch

diese besondere Konstellation komme es zu vielfältigen negativen gegenseitigen

Beeinflussungen der verschiedenen Gesundheitsstörungen. So prädestinierten die

Misserfolgs- und Versagenserfahrungen aus Minderbegabung und

Persönlichkeitsstörung den Exploranden für Depressionen und dysfunktionale

Entlastungsversuche durch Alkohol- und Cannabiskonsum. Der Substanzkonsum wirke

sich wiederum ungünstig auf die Stimmungslage und das Krampfleiden aus und

setze die ohnehin eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten weiter herab.

Auch die Depression könne für sich genommen die kognitive Leistungsfähigkeit

beeinträchtigen. Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung schränkten wie oben

geschildert die Fähigkeiten des Exploranden ein, sich bezüglich Depression,

Substanzproblematik und Epilepsie regelmässig und kontinuierlich behandeln zu

lassen bzw. von psychotherapeutischen Interventionen profitieren zu können.

Alles in allem verschlechterten die medizinischen Komorbiditäten die

Krankheits- und Behandlungsprognose des Exploranden deutlich und damit auch

seine berufliche Leistungsfähigkeit.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Exploranden seien die sog. «komplexen

Ich-Funktionen» erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner

Impulskontrolle eingeschränkt, er reagiere in zwischenmenschlichen Situationen

leicht gereizt und könne sich in Konflikten in Bezug auf seine Affekte nicht

adäquat steuern. Der Explorand überschätze seine eigenen Fähigkeiten und

unterstelle anderen Personen oftmals voreilig unlautere oder eindeutig gegen

ihn gerichtete Absichten. Er könne also vielfach weder sich selbst noch sein

Gegenüber zutreffend einschätzen, woraus rasch Reibereien, Unstimmigkeiten und

Konflikte entstünden. Seine Realitätseinschätzung sei in verschiedenen

Lebensbereichen verzerrt und er unterliege leicht unausgewogenen Beurteilungen

von Situationen oder Personen. Die Möglichkeit, sich selbst in seinen Denkmustern

und Grundannahmen zu korrigieren, sei durch die schwachen intellektuellen Kapazitäten

kaum vorhanden.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das aussererwerbliche soziale

Aktivitätsniveau des Exploranden sei als sehr gering zu beurteilen. Der

Beschwerdeführer habe sich durch seine psychischen Störungen in den letzten

Jahren sozial sehr isoliert. Von der Ursprungsfamilie habe er sich

zurückgezogen bzw. mit der einzigen Schwester zerstritten, eine Partnerschaft

sei er nie eingegangen, er habe wenige Kontakte zu eher randständigen Kollegen.

Der Explorand sei unzufrieden mit seiner aktuellen Wohnsituation, nachdem er

auch mit dem vorherigen Vermieter Schwierigkeiten gehabt habe und in eine

tätliche Auseinandersetzung geraten sei. Von den Ärzten fühle er sich

regelmässig unverstanden und schlecht behandelt, folge oftmals den Empfehlungen

nicht und suche immer wieder neue Mediziner auf. Mit anderen professionellen

Unterstützern (Sozialberaterin, Anwältin, Beiständin) gerate er in Konflikte

und stehe nun weitgehend ohne kontinuierliche Betreuung da. In der Wahrnehmung

von Kontakten mit Ämtern, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen

erscheine er oftmals deutlich überfordert. Es könnten somit kaum Ressourcen aus

dem sozialen Umfeld attestiert werden.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. F.___ überzeugend aus, der

Beschwerdeführer sei nicht nur im beruflichen Bereich eingeschränkt, sondern

auch vielfach im Bereich sozialer Beziehungen. Die Freizeit verbringe der

Explorand allein oder mit Kollegen, werde manchmal zu einfachen Tätigkeiten wie

Holzschichten mitgenommen oder zu Terminen begleitet, überwiegend scheine sich

das gemeinsame Interesse um Alkohol- und Cannabiskonsum zu drehen. Die

Fahrprüfung habe der Beschwerdeführer wohl nach mehreren Anläufen bestanden,

den Führerausweis jedoch im Zusammenhang mit der Epilepsie wieder abgeben

müssen. Zu seiner Enttäuschung sei er vom Militärdienst suspendiert worden.

Insgesamt seien beim Exploranden in allen vergleichbaren Lebensbereichen

gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus festzustellen.

Diesbezüglich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im neuropsychologischen

Teilgutachten von lic. phil. G.___ angemerkt wurde, es ergäben sich Hinweise

für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich.

Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse

eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft

angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen

Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein

formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Dies ist

aber wohl auch durch die im psychiatrischen Teilgutachten genannte

Persönlichkeitsproblematik zu erklären, womit die im neuropsychologischen

Teilgutachten genannten Inkonsistenzen im Resultat nicht dazu führen können,

von der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin abzuweichen, wonach beim

Beschwerdeführer eine in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige

Einschränkungen des Aktivitätsniveaus vorliege.

Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person

im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich

ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe immer wieder einen

deutlichen Leidensdruck gezeigt, sowohl in Bezug auf sein gesundheitliches

(somatisches und psychisches) Befinden als auch auf seine Arbeitsunfähigkeit

bzw. Arbeitslosigkeit. Er habe immer wieder Hilfe bei verschiedenen Ärzten gesucht

und vielfach Versuche unternommen, im Arbeitsleben dauerhaft Fuss zu fassen.

Durch seine psychischen Leiden (intellektuelle Einschränkung,

Persönlichkeitsstörung) sei der Explorand jedoch häufig angeeckt und habe sich

sowohl im Behandlungs- wie im Eingliederungskontext dysfunktional und

selbstschädigend verhalten. Die häufigen Wechsel von Behandlern (Haus- und

Fachärzte) und die ungeschickten und kontraproduktiven Verhaltensweisen im

Bereich Arbeit / berufliche Massnahmen erschienen bei oberflächlicher

Betrachtung als Eigensinn, Unwille oder Trotz, seien jedoch zum allergrössten

Teil auf die psychiatrischen Störungsbilder und die in diesem Rahmen vorhandenen

Einschränkungen von tiefergehender Krankheitseinsicht und Behandlungs- und

Kooperationsbereitschaft zurückzuführen.

7.2.2

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der

gestellten Diagnosen in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren

überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer viele ressourcenhemmenden Faktoren

vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine

zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus

psychiatrischer Sicht zu.

7.3

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aufgrund der unterdurchschnittlichen bzw.

geminderten Intelligenz sei der Explorand in der Auffassungsgabe, im

theoretischen Denken und Verarbeiten, im Verstehen von Zusammenhängen, in der

Selbstwahrnehmung und -einschätzung, im Planen und in der Flexibilität

beeinträchtigt, er sei verlangsamt, ablenkbar und vergesslich. Durch die

Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seinen sozialen Fähigkeiten

stark eingeschränkt, reagiere impulsiv, habe wenig Geduld und

Durchhaltevermögen, verstricke sich immer wieder in Konflikte, habe kaum

Möglichkeiten, Konflikte sozialverträglich zu lösen, ecke an, verärgere oftmals

auch Personen, die ihn unterstützen wollten (z.B. Ärzte, Sozialberater,

Integrationsfachleute, Beistände, Anwälte), breche Beziehungen ab und isoliere

sich zunehmend. Zusätzlich würden die kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch

die punktuell bestehenden Depressionen und teilweise erheblichen

Suchtmittelkonsum verschlechtert. Der Beschwerdeführer könne in seinen

Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart arbeiten, sofern er einfache,

repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine besonderen Anforderungen an

seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten gestellt würden. Er könne als

Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum) arbeiten, könne jedoch aufgrund

seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung erzielen. Die Tätigkeit als

Sicherheitsmann sei ihm nicht zuzumuten. Er habe nicht die intellektuellen

Ressourcen, auf unerwartete, gefährliche Situationen oder Vorfälle schnell und

zielführend zu reagieren. Ausserdem seien durch seine Persönlichkeitsproblematik

keine ausreichenden Kommunikations- und Konfliktfähigkeit vorhanden. Er sei

geeignet für einfache praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen

Aufgaben, ohne besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen

und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Dieses optimale

Anforderungsprofil könnte beispielsweise bei manchen Stellen seiner

Ausbildungsberufe als Haus- und Fahrzeugwart oder auch auf einem Werkhof vorliegen.

Aufgrund der störungsbedingten Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Vergesslichkeit

sei der Versicherte jedoch auch in leidensadaptierten Tätigkeiten bezüglich der

Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er könne ganztags (100%-Pensum)

arbeiten, jedoch nur 50 % Leistung erzielen. Die Arbeitsfähigkeit in einer

optimal leidensangepassten Tätigkeit betrage somit aus psychiatrischer Sicht 50

%. Sodann äussert sich die psychiatrische Gutachterin überzeugend zum Verlauf

der Arbeitsfähigkeit: Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die

unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer

Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer bereits vor Erreichen des

erwerbsfähigen Alters vorgelegen habe. Zwischenzeitliche zusätzliche Verschlechterungen

der kognitiv-intellektuellen Leistungsfähigkeit könnten aufgrund der erlittenen

leichten traumatischen Hirnverletzungen 2001 und 2005 sowie den zeitweilig bestehenden

depressiven Phasen, teils verbunden mit intensivem Alkohol- und Cannabismissbrauch,

vorgelegen haben. Bis 2010 scheine der Versicherte im Rahmen der beiden

Anlehren und den anschliessenden festen Anstellungsverhältnissen (Firma Y.___,

Firma I.___) den Anforderungen noch gerecht geworden zu sein. Spätestens nach

Verlust der Anstellung bei der Firma I.___, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 sei

jedoch durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017

(und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster

Tätigkeit auszugehen. Schliesslich begründet die Gutachterin nachvollziehbar

die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen: Berufliche Massnahmen seien aus

gutachterlicher Sicht dringend angezeigt. Durch die Doppelproblematik aus

intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung sei der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich selbständig in den Arbeitsmarkt

einzugliedern. Zusätzlich sei er dem Arbeitsprozess durch die mittlerweile

jahrelange Abwesenheit von einer regelmässigen strukturierten Tätigkeit

entwöhnt. Durch die somatische Grunderkrankung (Epilepsie) würden sich seine

Möglichkeiten noch weiter einschränken, ohne dass ihm diese Einschränkungen

selbst immer bewusst und präsent seien. Es bedürfe einer strukturierten Arbeitsumgebung

mit Integrationsfachleuten bzw. Vorgesetzten, die um die psychischen und somatischen

Einschränkungen des Exploranden wüssten und ihm wohlwollend und verständnisvoll

begegneten. Diese Bedingungen seien nur im geschützten Bereich anzutreffen. Es

sollten die Belastungserprobung und je nach Verlauf der Aufbau der

Belastbarkeit im Vordergrund stehen. Zu empfehlen wäre ein gestuftes Vorgehen,

d.h. Beginn mit einem 50%-Pensum und schrittweiser Steigerung des Pensums. Wenn

der Beschwerdeführer im geschützten Bereich eine ausreichende Stabilität

erreicht habe, sei die Begleitung durch einen Jobcoach beim Übergang in einen

Betrieb des ersten Arbeitsmarkts zu empfehlen.

8.

8.1

Wie vorgehend, gestützt auf das beweiswertige

Gerichtsgutachten, festgehalten, besteht spätestens nach Verlust der Anstellung

bei der Firma I.___ AG, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 durchgängig bis zur

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017 (und darüber hinaus bis zum

Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50

% in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit. Als angestammte bzw.

zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde im Gutachten zu Recht die Anstellung bei der I.___

angenommen. Damit kann die nachfolgende und bis 13. Juni 2013 ausgeübte

Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen nicht

als bisherige Tätigkeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitpunkt die

Invalidität bereits eingetreten war. Die vom Versicherungsgericht vorgenommenen

Abklärungen bei der Firma I.___ (vgl. Schreiben der I.___ vom 26. März

2109; A.S. 141) haben sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer die dortige

Anstellung selbst gekündigt hat. Im eingereichten Kündigungsschreiben vom

28.

April 2010 (A.S. 142) gab der Beschwerdeführer an, er wolle sich

beruflich verändern, weshalb er das Arbeitsverhältnis ab 31. Juli 2010 auflöse.

Dies erwähnte er zudem auch anlässlich der Begutachtung (vgl. S. 20 des

Gutachtens). Es ist damit – mangels gegenteiliger aktenkundiger Hinweise –

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Firma I.___

nicht aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Somit ist bezüglich des

Valideneinkommens nicht auf den dort erzielten Lohn, sondern auf einen

Tabellenlohn abzustellen. Da der Beschwerdeführer zudem bislang keine ihm

zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des Invalideneinkommens

auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie sodann vorgehend dargelegt, ist der

Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fahrzeugwart als auch

in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch

hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt

werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad

– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach)

entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden, womit auch

die vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen

nicht vorzunehmen ist.

8.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein

Raum. Dagegen ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich

eingeschränkt: Gemäss Gutachten sei der Beschwerdeführer geeignet für einfache

praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen Aufgaben, ohne

besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen

und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Somit rechtfertigt

sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 %. Dagegen kann der

Beschwerdeführer seine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss der gutachterlichen Einschätzung

in einem Vollzeitpensum ausüben, weshalb kein Teilzeitabzug vorzunehmen ist.

8.3

Zusammenfassend ergibt sich

somit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein

Invaliditätsgrad von 55 %, womit der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Rentenanspruch entsteht

per 1. November 2013, nachdem das Wartejahr zwar per Juli 2011 abgelaufen

ist, sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 15. Mai 2013 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1

IVG).

9.

9.1

Der Beschwerdeführer lässt neben der Ausrichtung einer

Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen zur beruflichen

Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

9.2

Angesichts des

Invaliditätsgrades von 50 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Aus dem eingeholten Gerichtsgutachten geht denn auch

klar hervor, dass im vorliegenden Fall Eingliederungsmassnahmen notwendig sind,

damit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % umsetzen kann

(vgl. E. II. 7.3 hiervor). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt gut

zu heissen, als dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen

zugesprochen werden. Über die Art der durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen

wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers hat er während den Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht

Anspruch auf eine ganze Rente. Der Beschwerdeführer war und ist durchgehend zu

50.

% arbeitsfähig. Er ist verpflichtet, diese zu verwerten, auch wenn ihm die

Beschwerdegegnerin im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen dabei behilflich zu

sein hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer ist im

vorliegenden Verfahren von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten worden,

weshalb die diesbezüglichen Parteientschädigungen entsprechend separat zu

berechnen sind.

Rechtsanwältin Annette Meyer Lopez hat

am 2. Oktober 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz

von CHF 6'440.80 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Parteientschädigung von Rechtsanwältin Meyer Lopez auf

CHF 2'995.60 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2

GT], zuzügl. Auslagen von CHF 173.70 und MwSt). Der Unterschied zur

eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das

Versicherungsgericht praxisgemäss höchstens auf einen Stundenansatz von

CHF 260.00 abstellt, wenn wie vorliegend nicht eine besondere

Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben ist. Zudem sind in der Kostennote

Aufwände aufgeführt, die Kanzleiaufwand darstellen (Zahlung Kostenvorschuss,

Kenntnisschreiben an Klient) welche bereits im Stundenansatz der Rechtsanwältin

enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden. Ebenso wird

praxisgemäss die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgericht nicht

vergütet, da es sich nicht um komplexe Verfügungen handelt. Schliesslich

erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts der Schwierigkeit der

Streitsache, der Komplexität der Akten sowie im Vergleich zu ähnlichen Fällen

als klar überhöht, zumal Rechtsanwältin Meyer Lopez im vorliegenden Verfahren

lediglich eine Rechtsschrift eingereicht und die Beschwerdegegnerin auf

Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. Aus der Kostennote ist zwar

ersichtlich, dass ein Grossteil der angefallenen Kosten aufgrund der langen

Klientenbesprechungen angefallen sind. Dies kann aber nicht zu Lasten der

Beschwerdegegnerin gehen, zumal die Notwendigkeit der Besprechungen in diesem

Umfang im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Der zu vergütende

Aufwand ist somit pauschal auf 10 Stunden zu kürzen.

Rechtsanwalt Marco Mrljes hat am 8. Mai

2019.

eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 3'166.81 geltend

macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung von Rechtsanwalt Mrljes auf CHF 3'053.75 festzusetzen

(10.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 127.90

und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich daraus,

dass in der Kostennote Aufwände aufgeführt werden, die Kanzleiaufwand

darstellen (20. Februar 2019 Brief an Gericht / Rücksendung Akten; 4. März 2019

Kurzbrief an Klient), welche bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts

enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

10.3

Wie vorgehend ausgeführt, ist das

eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste unter anderem

deshalb eingeholt werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid

auf eine unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,

weshalb die Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V

496.

– die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 11'400.00

sowie die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angefallenen Spesen von

CHF 120.00 zu übernehmen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

14. Juni 2017 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November

2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zudem hat der Beschwerdeführer

Anspruch auf berufliche Massnahmen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwältin Meyer Lopez, [...], eine

Parteientschädigung von CHF 2'995.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwalt Mrljes, [...], eine

Parteientschädigung von CHF 3'053.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten für das Gerichtsgutachten sowie die Spesen des Beschwerdeführers von

total CHF 11'520.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch