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Entscheid

VSBES.2017.199

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. April 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 2. August 2013 (Eingang bei

der IV-Stelle) bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 2). Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

hatte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2012 (IV-Nr. 5 S. 93) festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich am 27. Juli 2012 an einem Fassaden-Blech geschnitten

und sich hierbei eine tangentiale Schnittverletzung über der Grundphalanx des

Mittelfingers rechts mit distal gestielter Lappenbildung zugezogen. Sodann war aufgrund

persistierender Beschwerden und der Diagnose Neurom des Nervus collateralis

radials eine Neuromresektion vorgenommen worden (IV-Nr. 5).

1.2 Mit Verfügung 4. September 2015

(IV-Nr. 30) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe

bereits innerhalb des einjährigen Wartejahres wieder einer angepassten

Tätigkeit nachgehen können, weshalb kein Rentenanspruch entstanden sei. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn erheben (IV-Nr. 34). In der Folge hob die

Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 4. September 2015 mit

Verfügung vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 40) wiedererwägungsweise auf, weshalb

das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 10. März 2016

(IV-Nr. 46) als gegenstandslos abschrieb.

1.3 Aufgrund der Diagnose

«grossvolumige, foraminal bis weit extraforaminal luxierte Discushernie L4/5

rechts» wurde beim Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 eine Entfernung des

Discusluxates und Ausräumung des Bandscheibenfaches lateral L4/5 rechts

durchgeführt (IV-Nr. 58 S. 5).

1.4 Mit Schreiben vom 27. Dezember

2016 (IV-Nr. 65.1) liess die Helvetia Schweizerische

Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Helvetia) der

Beschwerdegegnerin ihre Akten in Kopie zukommen. Darin war unter anderem ein

Observationsbericht vom 11. August 2016 (IV-Nr. 65.9) enthalten, woraus

hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. Juni – 21. Juli 2016

observiert worden war.

1.5 Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner

Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 66) fest, der Beschwerdeführer sei

vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach

habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Sodann sei er wiederum vom 13. Juni

2016 bis 14. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach sei er wieder

zu 100 % arbeitsfähig unter Vermeidung längerer schwerer Belastungen. Insgesamt

bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maler und Gipser wegen des Fingers

keine relevante Einschränkung.

1.6 Mit Vorbescheid vom 13. Januar

2017 (IV-Nr. 67) wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, sein Anspruch

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente werde

abgewiesen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 (IV-Nr. 69)

Einwand erheben. Sodann liess er einen Austrittsbericht der D.___ vom 28. April

2017 (IV-Nr. 81 S. 2) einreichen worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer

sei vom 28. Februar 2017 bis 25. April 2017 in stationärer Behandlung gewesen.

Es bestünden eine depressive Störung, bei Eintritt eine mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.11) sowie ein Verdacht auf

eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41).

1.7 Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2017 (A.S. 8 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 29. Juni 2017

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente, zu gewähren.

2. Es sei ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten betreffend den Beschwerdeführer einzuholen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

In

prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Oktober 2017 (A.S. 54 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2017 (A.S. 57 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Teindel, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 24. November

2017 (A.S. 64 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 27. November

2017 (A.S. 70 f.) werden bei der Helvetia die gesamten Observationsunterlagen

inklusive Videomaterial eingeholt. Zudem wird die Helvetia gebeten, darzulegen,

welche Anhaltspunkte Anlass zur Observation des Beschwerdeführers gegeben

hätten. Die Observationsunterlagen und die Stellungnahme der Helvetia werden

mit Schreiben vom 2. Januar 2018 (A.S. 73) eingereicht.

7. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018

(A.S. 89) veranlasst das Versicherungsgericht bei der E.___ ein bidisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie.

8. Mit Eingaben vom 13. und 28.

August 2018 sowie vom 17. Dezember 2018 (A.S. 97, 101, 111) reicht der

Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.

9. Das Gutachten der E.___ ergeht

am 28. Januar 2019 (A.S. 121 ff.).

10. Mit Schreiben vom 25. Februar

2019 teilte Rechtsanwältin Härry, [...] mit, dass sie neu die Interessen des

Beschwerdeführers vertrete (A.S. 208).

11. Mit Verfügung vom 26. Februar

2019 wird Rechtsanwältin Anna Härry, [...], neu als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 210).

12. Mit Stellungnahme vom 27. März

2019 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen (A.S. 213).

13. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt

die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dürfe die

Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf das im Auftrag der Helvetia

Lebensversicherung erstellte Observationsmaterial abstellen. Dieses Material

sei aus den IV-Akten zu entfernen, da dieses rechtswidrig erlangt sowie

erstellt worden sei und auch im Invalidenversicherungsgesetz eine genügende

gesetzliche Grundlage für eine Observation fehle. Der Beschwerdeführer sei

zudem qualitativ und zeitlich in einer Intensität observiert worden, welche

offensichtlich nicht mehr als lediglich geringfügiger Eingriff in ihre

Grundrechte i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV zu betrachten sei. Und auch wenn davon

auszugehen wäre, dass es sich einzig um einen «relativ geringfügigen Eingriff»

(dazu BGE 137 1 331 E. 5.1) handle, würde dies aufgrund von Art. 17 Abs. 2

DSG betreffend die zu beachtenden Bestimmungsanforderungen unbeachtlich bleiben.

Weder in Art. 59 Abs. 5 IVG noch sonst wo im Sozialversicherungsrecht sei ein

normativer Rahmen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe für die Durchführung der

zielgerichteten und geheimen Observation von Versicherten vorhanden. Die

Widerrechtlichkeit ergebe sich im Übrigen auch direkt aus Art. 179quater StGB.

Es sei schlussendlich nicht einzusehen, wieso die IV-Stelle selbst keine

Observation in Auftrag geben dürfte, jedoch die rechtswidrigen

Observationsergebnisse eines Privatversicherers zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Versicherten beiziehen dürfte. Infolgedessen dürfe und

könne vorliegend auch nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___

abgestellt werden, der sich massgeblich zu einem Grossteil auf den

Observationsbericht stütze, sodass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt

und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Der Beschwerdeführer sei in

seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig, handle es sich dabei

doch unbestrittenermassen um eine körperlich schwere Tätigkeit als

Gipser/Maler. Zudem sei der Beschwerdeführer auch als Geschäftsführer stets

hauptsächlich als Gipser/Maler sowie stets auf dem Bau tätig gewesen (vgl. auch

IV-Nr. 58 S. 9). Diese körperlich schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

auch nach Ansicht des Suva-Kreisarztes unzumutbar, erachte doch selbst dieser

dem Beschwerdeführer lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als

zumutbar (vgl. IV-Nr. 61.6 S. 8, vgl. auch IV-Nr. 35 S. 8). Auch damit bestünden

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung

des RAD-Arztes, welcher auf den Bericht des Kreisarztes abstelle. Des Weiteren

sei der RAD-Arzt Dr. med. C.___ der Ansicht, beim Beschwerdeführer werde zu

recht Aggravation festgestellt. Der Suva-Kreisarzt werfe dem Beschwerdeführer

ebenfalls Aggravation vor. Dieser Aggravationsvorwurf sei vorliegend

entschieden zurückzuweisen. Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise auf eine

absichtliche oder «bewusste» Symptomerzeugung ersichtlich. Hinweise auf

Aggravation liessen sich den aktenkundigen Arztberichten abgesehen von den

kreisärztlichen Beurteilungen keine entnehmen. Es sei pflichtwidrigerweise auch

keine Stellungnahme zum Aggravationsvorwurf beim seit Jahren behandelnden Arzt

Dr. med. F.___ eingeholt worden. Es sei als bekanntes Problem in der

Handchirurgie notorisch, dass neuromartige Beschwerden (d.h. elektrisierende

Missempfindungen), wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen, eine ganze Hand

invalidisieren könnten. Diese führten häufig zu einer Symptomausweitung, sodass

die ganze Hand ausgeschlossen werde und v.a. bei einem eingebrannten

Schmerzmuster im Gehirn häufig ein Schmerzempfinden geschehe, bevor überhaupt

ein direkter Anlass dafür bestehe. Selbst wenn der Aggravationsvorwurf zuträfe,

wäre zu beachten, dass auch der Kreisarzt diesen durch die begleitende

psychische Beeinträchtigung (rezidivierende depressive Störung) des

Beschwerdeführers erkläre (vgl. IV-Nr. 61.6 S. 8, IV-Nr. 24.1 5. 7). Damit

würde es sich um ein aggravatorisches Verhalten handeln, das auf eine

verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei,

sodass aus dem Aggravationsvorwurf nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers

abgeleitet werden könnte (vgl. Urteil 9G_296/2016 vom 29.6.2016 E. 3.1). Dass

bezüglich des rechten Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit ohne schweren Körpereinsatz

bestehe, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ dies geltend mache, sei ebenfalls klar

zu bestreiten. Dass die Arbeitsfähigkeit wegen der Mittelfingerverletzung lediglich

vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013 (6 Wochen postoperativ nach der

Neurolyse vom 18. März 2013, was einer normalen Heilungszeit entspräche) 0

% betragen hätte, sei als willkürliche Spekulation ebenfalls zu bestreiten. Dr.

med. G.___, FMH Orthopädie, spez. Handchirurgie, habe dem Beschwerdeführer

wegen der Beschwerden am rechten Mittelfinger bspw. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

ab 22. April 2013, eine 75%ige ab 21. Mai 2013, sowie eine fortdauernde 50%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2013 attestiert. Dr. med. H.___, FMH für

Chirurgie und Handchirurgie, habe dem Beschwerdeführer selbst Ende Mai dieses

Jahres noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rein gestützt auf seine Beschwerden

an der rechten Hand attestiert (vgl. Arztbericht Dr. H.___ vom 30. Mai

2017). Zu beachten sei auch, dass vorliegend sowieso eine verwaltungsexterne

Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, sei dies doch der

Fall bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den Observationsergebnissen und der

medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei eine Aktenbeurteilung

durch den RAD-Arzt nur ausreichend, wenn keine auch nur geringen Zweifel an

deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden (vgl. Urteil 9C_254/2016 vom

7.

Juli 2016 E. 3.2.1). Vorliegend bestünden namentlich erhebliche Diskrepanzen

zwischen den Observationsergebnissen und den Einschätzungen der behandelnden

Ärzte des Beschwerdeführers und wie aufgezeigt seien zumindest geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arzts Dr. med.

C.___ nicht von der Hand zu weisen. Dass die Diskushernienoperation eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % lediglich vom 13. Juni 2016 bis 4. August 2016

begründe, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ dies unter Verweis auf den

Bericht von Dr. med. I.___ vom 4. August 2016 geltend mache, sei ebenfalls

entschieden zu bestreiten. Einerseits habe Dr. med. I.___ prognostisch

festgehalten, die Wiederaufnahme der Tätigkeit sei wieder vorgesehen.

Allerdings sei auch diese Prognose wiederum nicht überprüft worden.

Andererseits habe Dr. med. I.___ dem Beschwerdeführer lediglich eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit prognostiziert und keine vollumfängliche. Überdies attestiere

Dr. med. F.___ dem Beschwerdeführer bspw. auch im September 2016 noch eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der LWS-Beschwerden. Sodann sei mangels lege artis

erhobenen psychopathologischen Befunds gestützt auf die vorliegende Aktenlage

keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

möglich, weshalb eine verwaltungsexterne Expertise einzuholen sei. Lediglich

obiter sei anzumerken, dass eine ärztliche Beurteilung von Observationsmaterial

vorliegend psychiatrische Fachkenntnisse voraussetzen würde (vgl. Urteile

9C_254/2016 vom 7.7.2016 E. 3.2.1 und 8C_608/2Ol4vom 14.1.2015 E. 5.1), die der

RAD-Arzt Dr. med. C.___ nicht vorweisen könne. Gerade wenn es – wie im

vorliegenden Fall – um die Ausprägung der Symptome oder die Einschätzung des

psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gehe, wäre aufgrund der

diametral entgegengesetzten Einschätzung gegenüber Dr. med. J.___, Dr. med. K.___

und der psychiatrischen Fachärzte der L.___, die alle psychiatrische Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klar bejahen würden, eine

Fremdanamnese indiziert gewesen. Dennoch habe der RAD-Arzt Dr. med. C.___

keine Fremdanamnese vorgenommen, was einen groben Mangel darstelle. Sowieso sei

zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der Behandlung des

Beschwerdeführers durch die Psychiaterin Dr. med. K.___ nicht einen einzigen

Arztbericht bei ihr eingeholt habe. Weiter seien beim Beschwerdeführer im

Austrittsbericht der D.___ betreffend seine stationäre Hospitalisation zwischen

28.

Februar 2017 und 25. April 2017 die Diagnose einer depressiven Störung, mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome, und der Verdacht auf eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt

worden. Nichtsdestotrotz sei dieser Bericht nicht ansatzweise gewürdigt worden

oder hätte die Beschwerdegegnerin zu den erforderlichen weiteren Abklärungen

veranlasst, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Es könne nicht per

se davon ausgegangen werden, dass diese Diagnose keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Schliesslich verkenne die

Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine selbständige

Erwerbstätigkeit mit der M.___ bereits 2015 aufgegeben habe (vgl.

Handelsregisterauszug vom 27. Juli 2017), was auch der Beschwerdegegnerin

bekannt gewesen sei (vgl. IV-Nr. 61.17 S. 1). Berufliche Massnahmen wären also

sehr wohl indiziert gewesen und seien es auch heute noch. Der Beschwerdeführer

sei denn auch gewillt und sehr daran interessiert, berufliche Massnahmen im

Rahmen des noch rechtsgenüglich festzustellenden Zumutbarkeitsprofils in

Anspruch zu nehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht ab 27. Juli 2012 bis 30. April 2013

(Mittelfingerverletzung) und ab 13. Juni 2016 bis 4. August 2016

(Diskushernienoperation) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/Maler

vorübergehend voll arbeitsunfähig gewesen. Betreffend die

Mittelfingerverletzung habe die Suva Taggelder ausgerichtet. Aus den Unterlagen

sei ersichtlich, dass bezüglich des Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit mehr

in der bisherigen Tätigkeit oder in einer anderweitigen Arbeit bestehe.

Bezüglich der Lumbalwirbelsäule habe wie erwähnt vom 13. Juni 2016 bis 4.

August 2016 eine vorübergehend volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die

Operation sei erfolgreich gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer, wie

dokumentiert, weiterhin möglich, in seiner Arbeit als Gipser/Maler tätig zu

sein. Eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit habe nie bestanden. Entsprechend

sei kein Rentenanspruch entstanden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die

vorliegend bestrittene Observation vom 24. Juni bis 21. Juli 2016 durchgeführt

worden sei. Der Ermittlungsbericht datiere vom 11. August 2016, somit klar vor

dem EGMR-Entscheid vom 18. Oktober 2016. Aus diesem Grund sei für die

Beurteilung der Gültigkeit der Observation auf die klare Rechtsprechung des

Bundesgerichtes abzustellen, welches Observationen an öffentlich einsehbaren

Orten erlaube. Im vorliegenden Fall sei die Observation auch einzig an solchen

Orten vorgenommen worden, weshalb weiterhin auf diese Observationsunterlagen

abgestellt werden könne. Die Observationsunterlagen seien somit in keiner Weise

widerrechtlich erlangt worden und deshalb auch nicht aus den Akten zu weisen.

Sodann sei eine polydisziplinäre Begutachtung nicht angezeigt. Der

Regionalärztliche Dienst (RAD), Dr. med. C.___, habe sich am 12. Januar 2017

ausführlich zur medizinischen Situation geäussert. Dies unter Einbezug der

medizinischen Untersuchungen durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, vom

18.

März 2014 und 28. November 2016, des Hausarztes Dr. med. F.___

vom 26. September 2016 sowie des neurochirurgischen Berichts von Dr. med. I.___

vom 4. August 2016. In die Gesamtbeurteilung sei anschliessend auch der

Ermittlungsbericht der Helvetia vom 11. August 2016 mit einbezogen worden.

Daraus habe Dr. med. C.___ nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass aufgrund

des rechten Mittelfingers keine erhebliche Behinderung mehr bestehe. Dasselbe

gelte für die Lumbalwirbelsäule. Die Operation sei erfolgreich gewesen.

Entgegen der Meinung des Hausarztes Dr. med. F.___, welcher die angestammte

Tätigkeit als nicht mehr zumutbar beurteilt habe, sei unter Einbezug des

Ermittlungsberichtes der Helvetia davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

auch seine angestammte Tätigkeit aufgrund der Rückenoperation weiterhin

ausführen könnte, da während der Observation habe beobachtet werden können,

dass er auch in diesem Bereich keine Einschränkungen mehr gehabt habe. Auch die

psychische Verfassung sei, beurteilt nach den Observationsergebnissen, nicht als

derart einschränkend zu beurteilen, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren

würde. Denn das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei nicht vereinbar mit

einer depressiven Erkrankung, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben

könnte. Des Weiteren habe Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2014

gegenüber der Suva festgehalten, dass eine mittelschwere Depression vorliege.

Diese werde jedoch nirgends mit ausführlichen Befunden begründet. Es werde

einzig auf diverse Faktoren verwiesen, welche unter anderem als psychosozial zu

bewerten und deshalb nicht IV-relevant seien. Auch werde angegeben, dass sich

sein Zustand unter der Einnahme von Trittico bereits gebessert habe, jedoch

noch zusätzlich optimiert werden können sollte. Daraus sei klar ersichtlich,

dass noch weitere Therapieoptionen bestünden, also noch keine Chronifizierung

vorliege. Auch der neu eingereichte Austrittsbericht der D.___ vom 28. April

2017.

vermöge nicht eine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Werde doch

auch in diesem Bericht klar von unterschiedlichen psychosozialen

Belastungsfaktoren berichtet, welche auf die psychische Situation Einfluss

gehabt hätten. Unter entsprechender Medikation habe ausserdem eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch dieser Bericht zeige

somit auf, dass psychosoziale Faktoren Einfluss hätten, welche als nicht

IV-relevant zu bezeichnen und somit auszuklammern seien. Die Therapie sei

ausserdem erfolgreich gewesen, weshalb nicht von einer Therapieresistenz resp.

Chronifizierung der medizinischen Situation ausgegangen werden könne. Somit sei

die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwendbar, welche besage, dass leichte bis

mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich therapeutisch angehbar seien.

Wie aus den vorhandenen Berichten ersichtlich sei, seien bislang die Therapien

erfolgreich gewesen und es sei eine Besserung erzielt worden. Somit könne die

depressive Störung nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden beurteilt

werden. Im Übrigen sei zur Verwendung des Observationsmaterials

zwischenzeitlich ein neuer Bundesgerichtsentscheid ergangen. Im Entscheid des

Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 halte das Bundesgericht zwar

fest, dass es in der Invalidenversicherung – gleichermassen wie im

Unfallversicherungsrecht – an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche

die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle, fehle. Eine

andere Frage sei jedoch, ob das im Rahmen der widerrechtlichen Observation

gesammelte Material im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar sei oder

nicht. Dabei sei gemäss neuerer Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen

dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse

des Angeklagten, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe, abzuwägen. Die

Interessenabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass die Observation

verhältnismässig gewesen sei, weshalb weiterhin auf deren Ergebnisse abgestellt

werden könne. Dementsprechend seien auch die darauf beruhenden Akten weiterhin

verwertbar. Bezüglich der Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

sei festzuhalten, dass zwar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine

selbständige Erwerbstätigkeit, namentlich die M.___, in der Zwischenzeit

aufgegeben habe. Gemäss Observationsunterlagen habe er jedoch danach bei der N.___

gearbeitet, deren Inhaberin seine Ehefrau O.___ sei. Dabei sei nicht klar,

inwiefern er an diesem Unternehmen allenfalls doch beteiligt sei und dieses nur

zum Schein auf den Namen der Ehefrau laute. Auf jeden Fall gehe der

Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb berufliche

Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien. Er habe gezeigt, dass er

selbständig in der Lage sei eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

4.

Strittig und zu prüfen ist

somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen

hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von

Belang:

4.1

Im Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, vom 16. Oktober 2012 wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am 27. Juli 2012 an einem Fassaden-Blech

geschnitten und sich hierbei eine tangentiale Schnittverletzung über der

Grundphalanx des Mittelfingers rechts mit distal gestielter Lappenbildung

zugezogen. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung zeige sich eine

reizlos abgeheilte Schnittwunde palmar über der Grundphalanx des Mittelfingers.

Bei der Schnittverletzung sei es zur Bildung eines ovalären, distal gestielten

Lappens gekommen. Nach Wundversorgung mit Einzelknopfnähten sei die Wunde ulnar

offenbar rasch, radial etwas verzögert verheilt. Der Lappen sei aber vital mit

einer ausgezeichneten Durchblutung bei kurzer Rekapillarisierungszeit. Wegen

der Hyperästhesie Im Lappenbereich sei der Finger geschont worden und sei

vorübergehend offenbar etwas eingesteift. Unter Ergotherapie habe sich die

Fingerbeweglichkeit jedoch wieder stark verbessert. Es sei ein vollständiger

Faustschluss möglich, auch wenn der Mittelfinger diskret weniger eingekrallt

werden könne. Aktiv bestehe ein diskretes Extensionsdefizit, welches aber

passiv überwunden werden könne. Die Beugesehnenfunktion sei intakt. Die

Fingerkuppensensibilität werde als herabgesetzt empfunden, bei allerdings

erhaltener Berührungsempfindlichkeit mit erhaltener 2-Punkte-Diskriminierung.

Entsprechend scheine eine wesentliche Verletzung von Digitalnerven

unwahrscheinlich. Die Faustschlusskraft rechts sei im Vergleich zur Gegenseite

noch vermindert. Der Befund dürfte vor allem schmerzbedingt sein, da die

Vorderarmmuskulatur rechts sogar kräftiger ausgebildet sei als links. Man habe

die Arbeitsfähigkeit für den Geschäftsführer eines Maler/Gipser-Geschäfts mit

drei Angestellten mit 50 % ab dem 17. Oktober 2012 festgelegt. Die

Ergotherapie solle parallel weitergeführt werden. Ab dem 30. Oktober 2012 sei

die Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu steigern und ab dem 13. November 2012 gehe man

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.

4.2

Dr. med. G.___, Fachärztin FHM

für Orthopädie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2013 (IV-Nr. 14)

ein Neurom des Nervus collateralis medialis nach tangentialer Schnittverletzung

Höhe P2 Dig. III rechts radialseits. Am 18. März 2013 sei eine Neuromresektion,

sekundäre Nervennaht Nervus collateralis radialis Dig. III rechts distal palmar,

durchgeführt worden. Nach dem Arbeitsversuch zu 50 % habe der

Beschwerdeführer auch versucht, mit schweren Dingen als Gipser zu arbeiten.

Dies sei gar nicht gegangen. Er habe wieder Schmerzen und ein taubes Gefühl an

der Kuppe. Es bestehe eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. G.___ sei

aber nicht der Ansicht, dass eine grösstmögliche Schonung und daher

Arbeitsunfähigkeit angezeigt sei. Es müsse unbedingt eine Arbeitsfähigkeit mit

wenigstens Präsenz und leichten Tätigkeiten realisiert werden. Da sich der

Beschwerdeführer selber als Geschäftsführer und Geschäftsinhaber bezeichne, sei

Dr. med. G.___ der Überzeugung, dass dies auch möglich sei.

4.3

Im Bericht von Dr. med. G.___

vom 18. September 2013 (IV-Nr. 14) wurde ausgeführt, es bestehe ein Verdacht

auf erneute Neurombildung Nervus collateralis radialis Dig. III rechts. Es habe

sich eine erneute Neurom-Schmerz-Tinel-Problematik eingestellt. Der

Beschwerdeführer habe ein Problem mit seinem Betrieb, weil er selber keine

manuellen Arbeiten machen könne.

4.4

Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2014

(IV-Nr. 39) aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 3. Oktober 2013 bei

ihm in Behandlung gewesen. Im Abklärungsgespräch nach MADRS sei er auf 20

Punkte gekommen, was einer mittelschweren Depression entspreche. Manifest seien

hauptsächlich die Existenzangst mit innerer Unruhe, Nervosität, lnsomnie,

Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, Vergesslichkeit gewesen. Seit 13. Oktober

2013.

stehe der Beschwerdeführer unter antidepressiver Therapie mit Trittico.

Der Zustand sei leicht gebessert, sollte aber noch optimiert werden können.

Dass der Beschwerdeführer nicht mehr manuell belastbar sei wie vor dem Unfall,

könne er kaum akzeptieren. Seine Hoffnung komme daher immer wieder im Gespräch

auf, er könnte sein Geschäft als reiner Geschäftsführer weiter betreiben. Nichts

mehr tun, das sei für ihn quasi der Untergang und somit keine Option. Dagegen

tue er sich natürlich schwer, sich von Grund auf beruflich neu zu orientieren und

etwas Neues zu erlernen.

4.5

Im Bericht betreffend die

Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. März 2014 (IV-Nr. 24.1) hielt Dr. med. B.___,

Kreisarzt der Suva, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung beklage

der Versicherte weiterhin Schmerzen im Bereiche des rechten Mittelfinger

palmarseits. Analgetisch werde noch Dafalgan eingenommen. Bislang sei noch eine

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Bei der klinischen

Untersuchung zeigten sich an beiden Händen deutliche Arbeitsspuren. Die

Handflächen seien seitengleich kräftig beschwielt. Es sei aktiv ein

vollständiger Faustschluss möglich, wobei der Mittelfinger etwas weniger

eingekrallt werde und den Daumenballen etwas proximaler berühre. Die Langfinger

der rechten Hand könnten problemlos gestreckt werden. Hinweise für eine

Tendovaginitis stenosans fänden sich aktuell keine. Die Sehnen glitten frei.

Unbeobachtet werde die Hand auch für belastendere Tätigkeiten (wie das

Ausziehen der satt sitzenden Schuhe) eingesetzt. Abgelenkt könne die bei

bewussterer Untersuchung sehr schmerzhafte Narbe auch mit grösserem Druck ohne

Schmerzreaktion berührt werden. Die Muskeltrophik an den Unterarmen zeige ein

für die dominante Seite typisches Umfangplus, was gegen eine höhergradige

Schonung der rechten Hand spreche. Insgesamt könne objektiv gesehen von einem

guten Resultat nach Neuromresektion und sekundärer Nervennaht des N. collateralis

radialis ausgegangen werden. Das Ausmass der vom Patienten beklagten

Beschwerden stehe in deutlichem Widerspruch zu den objektivierbaren Befunden. Die

beobachtete Aggravation könne am ehesten im Rahmen der psychischen Erkrankung

(Depression) resp. der gesamten psychosozialen Belastungssituation (die Ehefrau

des Versicherten sei offenbar schwer krank und gemäss seinen Angaben zeitweise

auch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen) gesehen werden. Von weiteren medizinischen

Interventionen sei keine Verbesserung zu erwarten. Entsprechend könne der

versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Bei Fallabschluss müsse die

Frage der Integritätsentschädigung geprüft werden. Eine solche werde nicht

geschuldet. Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien

medizinisch theoretisch mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

Nachvollziehbar sei allenfalls eine leichte Einschränkung für schwerstes

Zupacken mit der rechten Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei von

einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz auszugehen. Eine unfallbedingte

höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maler oder Gipser sei aus

medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.

4.6

Im Bericht betreffend Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit des P.___ vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 35 S.

6) wurde ausgeführt, es zeige sich eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten

wie Heben, Tragen und Stossen mit der rechten Hand aufgrund einer verminderten

Faustschlusskraft. Die aktuellen Ergebnisse unterstützten die Beurteilung des

Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom März diesen Jahres. Es ergäben sich keine

relevanten Zeichen einer Schmerzausweitung. Zum Zeitpunkt der Beurteilung sei

der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig. Eine schwere Tätigkeit mit repetitivem Heben und Tragen von

Lasten über 25 kg mit der rechten Hand sei aktuell nicht möglich. Die jetzige

berufliche Tätigkeit als Maler/Gipser sei dem Beschwerdeführer ganztags

möglich. Zu Beginn benötige er noch Hilfe beim Heben und Tragen von Gewichten

über 25 kg. Denkbar sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 3 – 6 Monaten

nach Rekonditionierung der Rumpf- und Armmuskulatur, welche aktuell als

insuffizient beurteilt worden sei.

4.7

Im Bericht des Q.___ vom 26.

April 2016 (IV-Nr. 56 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Verdacht auf subakutes

lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 02/2016)

· DD mögliches radikuläres Reizsyndrom L5

rechts

· MRT LWS 8. März 2016: Diskusprotrusion

LWK 4/5 rezessal bis intraforaminal rechts mit Kontakt zur Wurzel L4 und L5

· epidurale Infiltration LWK 5/SWK 1

rechts am 23. März 2016 mit wenig Effekt

· funktionelle Komponente bei Diagnose 2

möglich

-

Psychosoziale

Belastungssituation bei Diagnose 3

-

Tangentiale

Schnittverletzung P2 Dig. III Hand rechts radialseitig am 27. Juli 2012

· Neuromresektion und sekundäre Naht des

N. collateralis radialis Dig. III am 18. März 2013

· V.a. erneute Neurombildung des N.

collateralis radialis Dig. III ED 30. Juli 2013

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung

fänden sich weiterhin keine radikulären sensomotorischen Ausfälle bei

insbesondere gut auslösbaren symmetrischen Muskeleigenreflexen. Es bestehe zum

Teil ein ostentatives Schmerzverhalten bei weiterhin generalisierten

Sensibilitätsminderungen und einer ebenfalls generalisierten Druckdolenz im

Bereich der gesamten rechten unteren Extremität. Die Einnahme von hochdosierten

konventionellen Analgetika inklusive Targin 2 x 30 mg pro Tag bewirke offenbar

ebenfalls kaum eine Schmerzreduktion, so dass eine relevante funktionelle

Komponente im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation nicht

ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde sei

der Beschwerdeführer nach Massgabe der Beschwerden für eine leichte bis

mittelschwere Arbeit mit Gelegenheit zu regelmässigen Positionswechseln aus

rheumatologischer Sicht mittelfristig wieder zu 100 % arbeitsfähig.

4.8

Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurochirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 4. August 2016 (IV-Nr. 56

S. 3) aus, es besteht ein Status nach extraforaminaler Discusluxat-Entfernung

mit Ausräumung des lateralen Bandscheibenfaches L4/5 rechts am 11. Juni

2016.

Sieben Wochen nach der Operation sei der Beschwerdeführer mit dem Verlauf

sehr zufrieden, da er eigentlich keine Schmerzen mehr habe. Bei der Klinischen

Untersuchung finde Dr. med. I.___ keine Anhaltspunkte mehr für eine kompressive

Radiculopathie. Der Beschwerdeführer werde seine Belastungen nun sukzessive

steigern und ab Mitte August sei vorgesehen, seine bisherige 50%ige Tätigkeit

als Geschäftsführer wieder aufzunehmen.

4.9

Aus dem Bericht vom 11. August

2016.

(IV-Nr. 65.9) über die Observation im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 21.

Juli 2016 geht hervor, der Beschwerdeführer habe in der aktuellen

Ermittlungsphase eine klare Tagesstruktur gehabt. Es sei festzustellen, dass er

jeweils in den früheren Morgenstunden seine Privatadresse verlassen habe, sich

während des ganzen Tages in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aktiv

gezeigt habe und in den Abendstunden wohl an seine Privatadresse zurückgekehrt

sei. Er habe an jedem Tag im Überwachungszeitraum entweder einen Peugeot Expert

Lieferwagen oder einen BMW X3 mit dem Wechselschild SO [...], immatrikuliert

auf die M.___, [...], gefahren. Dabei habe er oftmals mehr als 100 Kilometer

pro Tag absolviert.

Es habe unter anderem beobachtet werden

können, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016, ca. 7.30 Uhr, im

Kofferraum seines Fahrzeuges mit den Händen einen Eimer sowie einen Kanister

ergriffen und diese offenbar in die Gewerberäume gebracht habe.

Am 27. Juni 2016, ca. 10.40 Uhr, habe

der Beschwerdeführer unter scheinbarer Zuhilfenahme zweier Unterarmgehstützen

die [...]strasse in [...] überquert und sei in Richtung Liegenschaftseingangs

(Seiteneingang) der [...]strasse 2 gegangen (Adresse von Dr. med. F.___).

Gut 20 Minuten darauf verlasse der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft

und kehre im Wechselschritt unter erneutem Einsatz der Gehhilfen zum parkierten

Fahrzeug zurück. Dort nehme er unverzüglich hinter dem Steuer Platz, manövriere

den Kastenwagen vom Parkplatz und fahre weg. Rund 2 ¼ Stunden darauf

könne beobachtet werden, wie er den Kastenwagen an die [...]strasse umparkiere

und sodann ohne Gehhilfen in seine Geschäftsräumlichkeiten zurückkehre.

Am 6. Juli 2016, ca. 14 Uhr, habe der

Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er wiederholt mit der rechten

Hand die Heckklappe/-türe von Geschäftsfahrzeugen geöffnet habe. Um ca. 17 Uhr

habe er sich mit dem rechten Knie auf die Ladefläche eines Lieferwagens

gekniet, habe sich mit dem Oberkörper leicht über diese gebeugt und mit der

rechten Hand unbestimmte Tätigkeiten verrichtet. Als er einen Handfeger

ergriffen habe, richte sich die Zielperson auf und übergebe diesen einem

Mitarbeitenden.

Am 8. Juli 2016, ca. 8.30 Uhr könne der

Beschwerdeführer eine halbe Stunde im Baumarkt «[...]» beobachtet werden. Dabei

gehe er ohne augenscheinliche Einschränkungen behände durch die

Verkaufsgestelle respektive Abteilungen und interessiere sich für respektive

begutachte verschiedenste Produkte. Er vollziehe wiederholt schnelle/spontane

Richtungswechsel sowie Ganzkörperdrehungen und belaste hierbei beide Beine

beziehungsweise den Gangapparat gleichermassen oder setze flugs vom Gehen ins

Stehen und vom Stehen ins Gehen über. Ebenso verlagere er scheinbar instinktiv

sein Körpergewicht auf das eine oder andere Bein, während jeweils das andere

Bein nahezu oder volle Entlastung finde. Weiter bringe er seine Hände sichtlich

gleichermassen zum Einsatz, um Artikel, teilweise auf/über Kopfhöhe im

Verkaufsgestell zu ergreifen beziehungsweise zurückzulegen. Um 14 Uhr habe

er sich wiederum im «[...]» Farbe mischen lassen und sodann einer Packung

lsolation-Dämmmaterial behändigt. Hierauf habe er den Baumarkt verlassen und

die Einkäufe im Fahrzeug verstaut. Danach sei er zur bekannten Baustelle [...]strasse

[...] in [...] gefahren, wo er für die nächsten Minuten unbekannten Aktivitäten

nachgegangen sei.

4.10

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte

in seinem Bericht vom 26. September 2016 (IV-Nr. 58) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Lumboradikuläres Schmerz-

und Ausfallsyndrom L5 rechts

-

St. n. Diskushernienoperation

L4/5 rechts am 13. Juni 2016.

-

Neurombildung mit

Nervenschmerz des Nervus collateralis radialis Mittelfinger rechts bei St.n.

tangentialer Schnittverletzung Mittelfinger rechts am 27. Juli 2012.

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Zunehmend depressive Verstimmung,

zunehmend seit 2016.

Als Gipser/Maler sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ab 20. März 2016 bis auf weiteres. Es

sei eine extraforaminal luxierte Diskushernie L4/5 festgestellt und am

13.

Juni 2016 durch Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, operiert worden.

Der postoperative Verlauf sei gut gewesen. Es würden allerdings Beinschmerzen

rechts und eine Hypästhesie im Dermatom L5 persistieren. Die lumboradikulären

Schmerzen und auch die relative Instabilität im Bereich der unteren LWS liessen

keine körperlich schwere Arbeit als Maler/Gipser mehr zu. Dem Beschwerdeführer

seien andere Tätigkeiten zumutbar. Bürotätigkeiten resp. administrative

Tätigkeiten mit Wechselbelastung seien möglich, den Umfang könne er, Dr. med. F.___,

nicht beurteilen. Dabei wäre auf eine wechselhafte Tätigkeit zu achten, z.T.

sitzend, z.T. gehend. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Gewichteheben über 5 kg und Tätigkeiten in immer gleicher

Position seien nicht möglich.

4.11

Im Bericht betreffend die

Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. November 2016 (IV-Nr. 61.6) hielt Dr.

med. B.___, Kreisarzt, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung

klage der Beschwerdeführer über ausserordentlich starke Schmerzen im Bereiche

des rechten Mittelfingers palmarseits. Es würden offenbar noch Schmerzmittel

eingenommen, dies aber auch im Zusammenhang mit dem Status nach

Diskushernienoperation im Juni 2016. Offenbar sei der Beschwerdeführer zu 50 %

in seinem eigenen Geschäft angestellt, wobei offenbar keine Aufträge mehr

bearbeitet würden. Bei der klinischen Untersuchung falle ein ausgesprochen

theatralisches Verhalten auf mit Seufzen, Stöhnen und Grimassieren bei nahezu

sämtlichen Bewegungen. Es sei aktiv und passiv ein vollständiger Faustschluss

möglich an der rechten Hand. Der Mittelfinger werde etwas weniger eingekrallt.

Trophische Störungen im Bereiche des rechten Mittelfingers oder der rechten

Hand bestünden nicht. Es werde über eine massive Berührungsempfindlichkeit im

Bereiche des Mittelfingers geklagt. Bei abgelenktem Beschwerdeführer könne der

Mittelfinger aber auch kräftig berührt werden, ohne dass der Beschwerdeführer

eine Schmerzreaktion zeige. Die Muskeltrophik an den Armen zeige bei der

Umfangmessung ein für die dominante Seite typisches Umfangplus, was gegen eine

höhergradige Schonung des rechten Armes und insbesondere auch der rechten Hand

spreche. Die Verletzung am Mittelfinger rechts vermöge das ganze Ausmass der

vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in keiner Weise zu erklären. Es

bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden. So müsse von einer Aggravation mit deutlicher

Symptomausweitung ausgegangen werden. Diese könne am ehesten im Rahmen der

begleitenden psychischen Erkrankung (Depression) respektive im Rahmen der

psychosozialen Belastungssituation (schlechte Auftragslage im Geschäft, kranke

Frau) gesehen werden. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung

mehr zu erwarten. Von operativen Interventionen sei dringendst abzuraten. Aus

kreisärztlicher Sicht könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.

Bei Fallabschluss müsse die Frage der Integritätsentschädigung geprüft werden.

Eine solche werde nicht geschuldet. Die unfallbedingte Zumutbarkeit bleibe

unverändert. Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

Nachvollziehbar sei lediglich eine gewisse Einschränkung für schwerstes

Zupacken mit der rechten Hand. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben werden. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Aktuell seien krankheitsbedingt (Diskushernienoperation) dem

Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit Heben von schweren Gewichten zumutbar.

4.12

Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2017

(IV-Nr. 66) fest, die kreisärztlichen Untersuchungen seien aufgrund der

handchirurgischen Berichte und der eigenen erhobenen Befunde nachvollziehbar

zum Schluss gekommen, dass bei dem Beschwerdeführer des rechten Mittelfingers

wegen keine erhebliche Behinderung mehr bestehe. Die einzige Einschränkung sei

noch der schwächere Faustschluss rechts und die leichte Beugeeinschränkung des

Mittelfingers. Zu Recht werde eine Aggravation festgestellt. Diese werde durch

den Ermittlungsbericht bestätigt, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand

uneingeschränkt einsetze. Beispielsweise wäre die Begrüssung mit Händedruck

aufgrund der vom Versicherten in der kreisärztlichen Untersuchung

demonstrierten Schmerzhaftigkeit gar nicht möglich. Des Mittelfingers wegen

bestehe laut Kreisarzt lediglich für Schwerarbeiten eine Einschränkung, doch

selbst dies sei anzuzweifeln, denn der Beschwerdeführer sei beim Tragen eines

schweren Eimers beobachtet worden. Insgesamt bestehe für die angestammte

Tätigkeit als Maler und Gipser des Fingers wegen keine relevante Einschränkung.

Zudem hätten die Ermittlungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen

seinen gegenüber den Ärzten gemachten Angaben 100 % arbeite. Dasselbe gelte

bezüglich der Lumbalwirbelsäule. Die Operation sei erfolgreich gewesen. Zur

postoperativen Arbeitsfähigkeit meine der Hausarzt, die angestammte Tätigkeit

sei nicht mehr zumutbar. Doch auch hier funktioniere der Beschwerdeführer wie

beobachtet einwandfrei. Wäre man nicht im Besitz des Ermittlungsberichtes,

müsste der Beschwerdeführer begutachtet werden, sei doch davon auszugehen, dass

nach der Diskushernienoperation eine Hebe- und Trageinschränkung bestehe. Doch

unter Vermeidung von schweren Hebearbeiten könne der Beschwerdeführer, wie

beobachtet, leicht angepasst seine angestammte Tätigkeit dennoch ausüben. Es

bleibe die Frage nach der psychischen Verfassung aufgrund der von Dr. med. J.___

geltend gemachten mittelgradigen depressiven Erkrankung. Eine solche sei

aufgrund der Bilddokumentation mit einem mimisch und gestisch den ganzen Tag

unauffällig agierenden Beschwerdeführer nicht möglich. Hier sei kein Anzeichen

eines sozialen Rückzugs vorhanden, im Gegenteil, der Versicherte werde als sehr

kommunikativ und leutselig beobachtet. Zusammenfassend ergebe sich aus den

medizinischen Unterlagen, dass bezüglich des Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderweitigen Arbeit ohne schweren

Körpereinsatz bestehe. Unklar wäre die Situation bezüglich der

Lendenwirbelsäule und der psychischen Verfassung gewesen und der

Beschwerdeführer hätte begutachtet werden müssen. Doch in Kenntnis der Ermittlungsresultate

werde klar, dass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe

und eine Begutachtung ein unverhältnismässiger Aufwand wäre. Der Versicherte sei

der Mittelfingerverletzung wegen vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013

(d.h. bis 6 Wochen postoperativ nach der Neurolyse vom 18. März 2013, was

einer normalen Heilungszeit entspreche) zu 0 % arbeitsfähig gewesen. Eine

darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei der

Aggravation und Irreführung der behandelnden Ärzte wegen nicht glaubhaft. Die Diskushernienoperation

begründe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 13. Juni 2016 bis 4.

August 2016 (Bericht Dr. med. I.___). Danach bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit unter Vermeidung von Tätigkeiten mit längeren schweren

Belastungen. Aus psychischen Gründen sei keine Einschränkung nachvollziehbar.

4.13

Im Austrittsbericht der D.___,

vom 28. April 2017, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

28.

Februar 2017 bis 25. April 2017 wurden eine depressive Störung, bei

Eintritt mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.11),

sowie ein Verdacht auf eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei

wegen einer depressiven Symptomatik, die sich aufgrund unterschiedlicher

psychosozialer Belastungsfaktoren mit begleitenden Schmerzen jüngst weiter

verschlechtert habe, durch die ambulante Psychiaterin, Dr. med. K.___, zu

einem stationären Aufenthalt zugewiesen worden. Psychopharmakologisch sei

komplikationslos eine Aufdosierung von Pregabalin sowie eine Umstellung von

Mirtazapin auf das schmerzmodulierende Duloxetin erfolgt. Unter

pharmakologischer sowie psychotherapeutischer Behandlung habe sich die

Schmerzintensität verringert und es habe eine Stimmungslabilität (recte:

Stimmungsstabilität) erreicht werden können. Aufgrund von Schlafstörungen

erhalte er Trazodon. Im Rahmen einer Tagesstruktur nach dem Austritt sei

vereinbart worden, dass er sich eine Arbeit mit einem Pensum bis 30 % suchen

werde. Der Beschwerdeführer habe sich engagiert auf den psychotherapeutischen

Prozess einlassen können und sei ohne Selbst- / Fremdgefährdung in die

ambulante Weiterbehandlung ausgetreten (IV-Nr. 82 S. 2 f.).

4.14

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr.

87.

S. 38) aus, obwohl beim ursprünglichen Unfall «nur» der Mittelfinger der

dominanten rechten Hand betroffen gewesen sei, sei es aufgrund der ursprünglich

elektrisierenden Missempfindungen zu einer Symptomausweitung gekommen. Aus

Sicht von Dr. med. H.___ könnten noch weitere therapeutische Massnahmen zu

einer Verbesserung führen. Man müsste vorgängig aber den Beschwerdeführer in

seiner Gesamtheit behandeln. Das würde zunächst eine Schmerztherapie, eventuell

auch unter stationären Bedingungen, notwendig machen. In einem weiteren Schritt

wären Testinfiltrationen (zum Beispiel Mittelhandblock) mit einem langwirksamen

Lokalanästhetikum anzuschliessen und danach könnte entweder eine Neurotomie,

wie bereits vorgeschlagen, durchgeführt werden oder aus seiner persönlichen

Sicht eher eine Amputation oder Teilamputation des Fingers zu einer

Verbesserung führen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus Sicht von Dr. med. H.___

theoretisch zu 50 % möglich, der Beschwerdeführer sei aber aus psychischen

Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von

der Helvetia veranlassten Observation im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 21.

Juli 2016 (IV-Nr. 65.9).

Das Bundesgericht hat unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR; dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die

Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich

der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt,

die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen

solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt

aufweisenden Art. 13 BV. Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327

nicht weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).

Zwar ist die Observation im vorliegenden

Fall nicht durch die Invalidenversicherung, sondern durch eine

Privatversicherung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es

jedoch für die Frage der Verwertbarkeit keine Rolle spielen, ob die Observation

von der IV-Stelle veranlasst wurde, oder die Ergebnisse der von einer

Privatversicherung veranlassten Observation beigezogen werden (vgl. BGE 132 V

241.

und 135 I 169). Ist wie in casu die Verwendung der Observationsresultate im

IV-Verfahren strittig, so ist deren Verwertbarkeit in beiden Konstellationen im

Lichte der vorgenannten Rechtsprechung zu beurteilen.

5.2

Was die Verwendung des im Rahmen

der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich

diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein

Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (vgl. E. 5.2

hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten BGE

143.

I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der

Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren

Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der

tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen

(vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene

Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung

angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E.

6.4.2

Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale

Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass

eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange

Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb

und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war.

Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin

insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich

frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch

nicht zu beurteilen war (vgl. E. 5.1.3 des Urteils BGE 143 I 377 mit Hinweis

auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).

5.3

In diesem Lichte ist zur

Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:

5.3.1

Anlass zu der durchgeführten

Observation gaben gemäss ausführlicher Stellungnahme der Helvetia vom 22.

September 2017 (A.S. 74 ff.) Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach wie vor

einer Tätigkeit in seiner eigenen Firma bzw. in der neu auf den Namen seiner Frau

eröffneten Firma nachging, obwohl er stets angab, keiner Arbeitstätigkeit

nachzugehen und nicht arbeitsfähig zu sein. Unter diesen Umständen bestanden

konkrete Anhaltspunkte für eine Überwachung.

5.3.2

Über die Ergebnisse der

Observation existiert ein Bericht der beauftragten R.___ vom 11. August 2016,

umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (USB-Stick). Der

Bericht enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den

Wohnverhältnissen (mit Aussenaufnahmen des Wohnortes und Auszügen aus

Ortsplänen) und zu den von der überwachten Person benutzten Fahrzeugen. Im

Anhang finden sich die Ergebnisse der an sechs einzelnen Tagen, verteilt über

einen Zeitraum von knapp einem Monat, durchgeführten Observation. Die

Beobachtung bezog sich im Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen:

Betreten und Verlassen des Hauses; Betreten und Verlassen der Arztpraxis von

Dr. med. F.___; Betreten und Verlassen verschiedener Baustellen; Betreten und

Verlassen der Firmenlokalität; Chauffieren der Autos; Einkäufe in verschiedenen

Geschäften an verschiedenen Orten mit Tragen und Verladen der Einkäufe;

Arbeiten auf der Baustelle; Gespräche mit Begleitpersonen bzw. Mitarbeitern. Am

24.

Juni 2016 dauerte die Observation knapp 8 Stunden. Die Einsätze der

Ermittelnden vom 27. Juni, 6. Juli, 8. Juli und 12. Juli 2016 dauerten

insgesamt jeweils rund 12 bis 14 Stunden. Am 21. Juli 2016 fand nur eine

Kurzobservation von 30 Minuten statt. Der Beschwerdeführer war dabei in

folgendem zeitlichem Umfang zu beobachten: 24. Juni 2016 ca. 1 ¼ Stunden,

27.

Juni 2016 ca. 4 Stunden, 6. Juli 2016 ca. 4 Stunden, 8. Juli

2016.

ca. 5 Stunden, 12. Juli 2016 ca. 8 Stunden. Am 21. Juli 2016 war der Beschwerdeführer

nicht zu erblicken.

5.3.3

Dass es sich beim Überwachten

nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.

Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht

öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des

Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war begrenzt. Die

Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder

andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg. Damit und vor

allem mit Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und

Handlungen kann insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre

jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen

werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das

Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige

Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher

zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten

Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden

Fall die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der

Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV

bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen

Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27.

Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).

6.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation

des Beschwerdeführers sowie auf die sich darauf beziehende Stellungnahme von

Dr. med. C.___, RAD, vom 12. Januar 2017 beurteilt.

Nach der Rechtsprechung können die

Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung

grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für die Sachverhaltsfeststellungen

betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I

327.

E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein

bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann

diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben.

Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht jedoch erst die

ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S.

63.

E. 4.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember

2012.

E. 5.1; Margit Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en

assurance sociale, in: SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen

in Fn. 83 und 84).

Die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

RAD vermag jedoch nicht genügend zu überzeugen. Er stellte sich darin auf den

Standpunkt, an sich wären aufgrund der Diskushernienoperation und des

Austrittsberichtes der D.___ weitere Abklärungen bzw. ein Gutachten notwendig.

Aber aufgrund des Observationsberichtes könne diesbezüglich eine relevante

Einschränkung verneint werden. Hierbei ist aber hervorzuheben, dass der

IV-Stelle und damit auch dem RAD-Arzt die Videoaufnahmen nicht zur Verfügung

standen (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017, A.S. 54 f.). Dr.

med. C.___ stützte seine Beurteilung ausschliesslich auf den

Observationsbericht, welcher zudem eher subjektiv formuliert erscheint. Sodann

handelt es sich bei Dr. med. C.___ um einen Allgemeinmediziner, weshalb er

aufgrund der Observationsunterlagen kaum eine psychiatrische Beurteilung

vornehmen kann, dies umso mehr als ihm eben keine Videos zur Verfügung standen.

Des Weiteren ergeben sich aus den Beobachtungen, welche das Gericht bei der

eigenen Sichtung des Observationsmaterials gemacht hat, zwar durchaus

gewichtige Hinweise, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben, wonach er

seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig und arbeitstätig sei, einer regelmässigen

beruflichen Tätigkeit nachgeht. Jedoch kann aufgrund der Aufnahmen nicht ohne

eingehende Beurteilung durch medizinische Fachärzte gesagt werden, es bestünden

keine Einschränkungen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). So kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen

Psychiatrie und Orthopädie zu veranlassen, zumal sich die IV-Stelle in der

Verfügung auf die Argumentation stützte, es sei die bundesgerichtliche

Rechtsprechung anwendbar, welche besagt, dass leichte bis mittelschwere

psychische Störungen grundsätzlich therapeutisch angehbar seien. Das

Bundesgericht hat jedoch mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 diese

Rechtsprechung geändert. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen

psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf

objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung

vorzunehmen. Im Lichte der neuen Rechtsprechung kann die in den Vorakten

diagnostizierte mittelschwere Depression somit nicht mehr ohne Weiteres als

nicht relevant bezeichnet werden, weshalb auch aus diesem Grund ein

Gerichtsgutachten notwendig war.

7.

Das deshalb vom

Versicherungsgericht bei der E.___ veranlasste bidisziplinäre Gutachten vom 28.

Januar 2019 (A.S. 121 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 24 – 35, 53 –

60.

des Gutachtens) und die Vorakten studiert haben (S. 3 – 24). Die

Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

7.1

Dr. med. S.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, E.___, stellt

in seinem Teilgutachten folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach einer

Tangentialverletzung über der Grundphalanx und teilweise Mittelphalanx des Mittelfingers

rechts mit gestielter distaler Lappenbildung am 27. Juli 2012

-

Nachfolgende

Grundversorgung mit Einzelknopfnähten am 27. Juli 2012

-

Neuromresektion mit

sekundärer Nervennaht des Nervus collateralis radialis Höhe P2 Dig. III rechts

medial palmar am 18. März 2013 nach einer Neurombildung

-

Nachfolgende subjektive

Hypersensibilität im Bereich der Fingerkuppe des Mittelfingers sowie herabgesetzter

Berührungsempfindlichkeit

Zustand nach

extraforaminaler Diskusluxat-Entfernung mit Ausräumen des lateralen

Bandscheibenfaches L4/5 rechts mit Dekompression der Nervenwurzel L4/5 rechts

und Spinalganglion L4 mit Neurolyse am 13. Juni 2016 mit nachfolgender

verbliebener Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei

degenerativer Veränderung ohne sichere Wurzelkompression

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Spondylolisthese L5/S1

Meyerding Grad 1 mit Mikroinstabilität

Fehlhaltung der Wirbelsäule

bei einem Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance

Übergewicht

Zur Beurteilung hielt Dr. med. S.___

fest, anhand der Untersuchungen habe aus orthopädischer Sicht keine wesentliche

Minderung der Arbeitsfähigkeit belegt werden können, so dass aufgrund des

objektiven Befundes eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %‚ mit Ausnahme einer

schwer belastenden Tätigkeit der Wirbelsäule sowie der Hand habe angenommen

werden können. Dem Versicherten sei auch weiterhin zuzumuten, in seiner

beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsangestellter mit

körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten tätig zu sein. Diese

Einschätzung begründet Dr. med. S.___ in seinem orthopädischen

Teilgutachten einleuchtend: Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung zeige der

Versicherte eine erhebliche Selbstlimitierung, teilweise Verweigerung einer

objektiven Untersuchung der rechten Hand und eine starke Gegenspannung im Bereich

der Wirbelsäule, er stöhne sehr stark, auch wenn andere Gebiete, die früher

nicht betroffen gewesen seien, untersucht würden. Die Mimik sei verändert. Er

zeige, dass er die jetzige Untersuchung als überflüssig, als sehr belastend

ansehe. Funktionell sei objektiv eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule in

der Seitbewegung, Rotation und beim leicht nach vorne Neigen feststellbar. Es seien

Muskelverspannungen palpabel. Es ergäben sich aber keine neurologischen

Symptome im Bereich beider Beine. Das Gangbild sei regelrecht, er könne beide Beine

normal einsetzen. Radiologisch seien die degenerativen Veränderungen im Bereich

der Lendenwirbelsäule belegbar, nach der Bandscheibenentlastungsoperation seien

keine neuen Erkenntnisse radiologisch festgestellt worden. Eine eindeutige

Wurzelkompression könne nicht belegt werden. Eine Zunahme gegen früher sei

nicht nachweisbar. Soweit prüfbar, zeige sich eine weitgehend freie Funktion

der Finger in beiden Händen, dies werde allerdings rechts deutlich vermindert

demonstriert. Es würden sensible Störungen angegeben, die nicht eindeutig

prüfbar seien, da der Versicherte die Hand wegziehe. Er könne aber beim An- und

Ausziehen die Hand voll einsetzen. Auch beim Lagern und Umlagern auf der Liege

setze er den Arm ohne Ausweichbewegung und Schonung ein. Die Umfangmessung als

Rechtshänder zeige keine Muskelminderung, die an sich bei der angegebenen

Schonung und des verminderten Einsatzes des rechten Armes zu erwarten wäre. Es

seien keine Reliefveränderungen beider Arme sichtbar. Der Beschwerdeführer sei

in der Lage, Funktionsprüfungen durchzuführen. Der Faustschluss sei ganz

minimal bei den Fingern III und IV rechts vermindert. Die Funktionsgriffe seien

frei und könnten ohne Einschränkung ausgeführt werden. Er zeige keine

Einschränkung im Bereich beider Schultern und Ellbogengelenke. Er sei in der

Lage, ohne Probleme Auto zu fahren, wobei er auch die rechte Hand einsetzen

müsse. Er habe ohne wesentliche Rückenbeschwerden seine Dienstfahrten bis zur

Beendigung seiner Tätigkeit ausführen können. Anhand des objektiven Befundes

zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und

den Befunden. Soweit der Versicherte mitgearbeitet habe, sei keine wesentliche

Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit erkennbar gewesen, ausser

den Folgen der Bandscheibenentlastungsoperation und den degenerativen

Veränderungen, die eine für die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit nicht

mehr erlauben würden. Die jetzigen Befunde stimmten mit den früher

festgestellten Untersuchungen überein. Die Übertonung und Aggravation, die

zuvor beschrieben worden seien, könnten auch anhand der jetzigen Untersuchung

bestätigt werden. Es ergäben sich keine Diskrepanzen in der Einschätzung und in

der Belastbarkeit. Es werde eine starke Abwehr sowie Selbstlimitierung festgestellt.

Eine Muskelminderung, die bei einer weitgehenden Schonung des rechten Arms zu

erwarten wäre, könne nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer zeige normale

Muskelumfänge bei einem Rechtshänder im Vergleich zum linken Arm. Der

Versicherte sei früher als Geschäftsführer und auch als Angestellter und

zuletzt in der Firma seiner Frau vorwiegend als Geschäftsführer tätig gewesen.

Ein anderes Bild ergebe sich bei Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Maler

und Gipser. Diese Tätigkeit beinhalte auch eine Belastung ausserhalb des

Körperlotes sowie des Öfteren Überstreckungen der LWS und u. a. eine die

Wirbelsäule schwer belastende Beschäftigung. Anhand der orthopädischen Befunde

sei dies dem Versicherten nur in einem begrenzten Masse noch zumutbar. In der

Tätigkeit als Geschäftsführer ohne wesentliche körperliche Belastung, die er

nach seinen Angaben vorwiegend zuletzt ausgeübt habe, hätten die Wirbelsäule

schwer belastende Tätigkeiten weitgehend vermieden werden können. Er habe dabei

die rechte Hand zum grossen Teil schonen können, obwohl dies anscheinend anhand

der objektiv durchgeführten Überprüfung nicht nötig gewesen sei. Er zeige keine

Muskelminderung und eine freie Funktion beider Arme. Eine objektive

Untersuchung lasse aber der Versicherte nicht vollständig zu. Die

Bandscheibenoperation habe zu einer deutlichen Beschwerdeminderung geführt.

Eine neurologische Problematik sei von orthopädischer Seite nicht feststellbar.

Das Gangbild sei nicht vermindert, er könne beide Beine voll einsetzen. Er

zeige keine Kraftminderung im Seitenvergleich. Die Funktion der

Lendenwirbelsäule sei zwar etwas vermindert, dies sei auch nachvollziehbar

aufgrund der degenerativen Veränderungen, die sich aber gegenüber früher nicht

verschlechtert hätten.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen vermag sodann auch das von Dr. med. S.___ statuierte

Zumutbarkeitsprofil und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Der Versicherte zeige genügend Ressourcen, weiterhin eine berufliche Tätigkeit

in der zuletzt ausgeübten Form vorwiegend als Geschäftsführer, Angestellter und

Zuarbeiter auszuüben. Er dürfte auch ganztätig dazu in der Lage sein. Da er in

der Firma seiner Frau angestellt sei, habe er auch die Möglichkeit, seine Arbeit

einzuteilen und wenn nötig, kurzfristige Pausen einzulegen. Der Versicherte sei

in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis

zu 20 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und

Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwerere

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg ausserhalb des

Körperlotes, vermehrtes nach vorne Neigen des Oberkörpers, möglicherweise

feinmotorische Tätigkeiten der rechten Hand, Vibrationen sowie ruckartige

Bewegungen. Er sollte keiner Kälte und Nässe sowie Zugluft ausgesetzt werden. Als

Maler und Gipser, eine Tätigkeit, die u.a. eine die Wirbelsäule schwer

belastende Tätigkeit ausserhalb des Körperlotes sowie Überstreckung der LWS

beinhalte, sei dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um

50.

% verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Arbeitspensum

zumutbar.

7.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

diagnostizierte Dr. med. C.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden folgende

Diagnosen:

Persönlichkeitsakzentuierung

Z 73.1

Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z 73

F 68.0: Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

Anpassungsstörung zu Beginn

(inzwischen abgeklungen)

V.a. Status nach

mittelgradiger depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.11), nach stationärem

Aufenthalt remittiert- Aufenthalt 28. Februar bis 25. April 2017

DD: Status nach Burnout

Z73.0

Der psychiatrische Gutachter setzt sich

in der Folge schlüssig mit den möglichen Diagnosen auseinander: Bei der

aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich bei dem Versicherten nur

wenige Auffälligkeiten ergeben, so beispielsweise habe er einen etwas

übertrieben leidenden Eindruck vermittelt, ohne jedoch in affektiver Hinsicht

relevante Auffälligkeiten im Sinne einer Depression zu zeigen. Er habe durch

die Umstände des bisherigen Verlaufs, insbesondere jedoch wegen der

Observation, durchaus gekränkt gewirkt und es hätten sich auch Hinweise für

eine hypochondrische Verarbeitung körperlicher Beschwerden gezeigt. Die Klinik

habe auch von einer «möglichen» chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gesprochen. Für den relevanten Zeitraum, jedoch auch

gegenwärtig, könne die Diagnose F45.41 gemäss den Diagnosekriterien

retrospektiv nicht gestellt werden. In der hier aktuellen psychiatrischen

Untersuchung hätten sich bei dem Versicherten psychopathologisch keine

relevanten Auffälligkeiten ergeben, abgesehen von einer

Persönlichkeitsakzentuierung. Dies betreffe auch die Aktivitäten. Der

Versicherte neige zur Überbewertung von normalen Körperwahrnehmungen, welche

von ihm auch fehlinterpretiert würden. Negative Untersuchungsbefunde hätten

bislang nicht zu einer Entlastung des Versicherten geführt. Der Versicherte

habe auch in der Untersuchungssituation einen schmerzempfindsamen und zum Teil

einen unangemessen leidenden Eindruck vermittelt (siehe orthopädische

Untersuchung). Die psychischen Symptome zu Beginn und auch in der späteren Zeit

nach dem Unfall hätten einer Anpassungsstörung entsprochen. Da das Ereignis des

Unfalls bereits längere Zeit zurückliege, könne die Diagnose einer

Anpassungsstörung nicht mehr gestellt werden. Vorliegend sei die Diagnose F

68.

: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, zu stellen.

Dabei seien körperliche Symptome vorhanden, ursprünglich somatisch verursacht

durch eine gesicherte körperliche Störung, welche jedoch wegen des psychischen

Zustandes des Betroffenen aggraviert oder länger anhalten würden. Es entwickle

sich gemäss ICD ein aufmerksamkeitssuchendes Verhalten mit zusätzlichen (und

gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs. Es bestehe

eine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen bzw. Untersuchungen. Der

Versicherte scheine ein weitgehend somatisch orientiertes Krankheitsverständnis

zu haben, auch wenn psychische Einflussfaktoren genannt würden. Die Grundlage

dafür scheine bei dem Versicherten die Persönlichkeits- und

Verhaltensakzentuierung mit hypochondrischen und narzisstischen Zügen zu

bilden. Diese wirke sich im Falle des Versicherten nicht auf die

Arbeitsfähigkeit aus, da sie mit keinen Defiziten des Fähigkeitsprofils

einhergehe. Die von ihm angegebene Durchhaltefähigkeit müsse unter der

Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungen relativiert werden

(psychiatrisch, orthopädisch), welche in dieser Hinsicht keine Defizite

zeigten. Eine depressive Störung könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden.

Die bei Eintritt in die D.___ bestehende mittelgradige depressive Episode ohne

psychotische Symptome (F32.11) sei nicht näher beschrieben worden und es fehle

hierzu insbesondere der psychopathologische Befund, jedoch sei diese

prognostisch günstig eingeschätzt und auf keinen Fall als therapieresistent

beschrieben worden. Da die Depression des Versicherten zum Zeitpunkt der

Hospitalisation nicht weiter differenziert worden sei, lasse sich nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob eine Depression oder

vornehmlich eine Deprimiertheit mit einer dominierenden psychosozialen

Belastung vorgelegen habe (sog. «Burnout-Symptome»: Lustlosigkeit,

Launenhaftigkeit, Gereiztheit, Gefühle des Versagens, Sinnlosigkeit, Sorge, den

Anforderungen nicht mehr zu genügen, mangelndes Interesse am Beruf oder

Aufgabenbereich, evtl. Müdigkeit mit Erschöpfung). Bei dem Versicherten fehlten

gegenwärtig die Kriterien für die Diagnosestellung einer relevanten depressiven

Störung. Es bestünden jedoch Hinweise auf depressive Verstimmungen, die im

Rahmen von Bewältigung allgemeiner Lebensprobleme auch finanzieller Art

entstehen könnten, und bei dem Versicherten auch gegenwärtig eine wichtige

Rolle spielten. Eine Motivation, aktiv an der Überwindung der gesundheitlichen Probleme

mitzuwirken und dadurch seine finanziellen Probleme zu lösen, erscheine nicht

im vollen Umfang erkennbar, auch wenn er zeitweilig bei der Behandlung gut

kooperiere, wie anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation berichtet worden

sei. Deprimiertheit und Besorgnis über schwierige psychosoziale Umstände und

Lebenssituation entspreche nicht einer depressiven Störung.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den

Gutachter zu überzeugen: Bei dem Versicherten bestünden keine relevanten

Einschränkungen im Alltag, er helfe seiner erkrankten Ehefrau in allen Belangen

des Lebens. Er könne souverän Auto fahren. Aus psychiatrischer Sicht bestünden

gegenwärtig und in der Vergangenheit, speziell bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 29. Juni 2017, keine funktionellen Einschränkungen, abgesehen von

der Dauer des stationären Aufenthaltes in der D.___ im Jahre 2017. Bei der

Beurteilung der Klinik bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden offensichtlich

auch fachfremde somatische Faktoren in die Bewertung einfliessen, sonst würde

man dem Beschwerdeführer bei einer weitgehend remittierten psychischen Störung

nicht empfehlen, zukünftig nur einer Tätigkeit im Rahmen von 30 % nachzugehen. Aus

psychiatrischer Sicht hätten somit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 29. Juni 2017 keine relevanten und dauerhaften psychischen

Störungen vorgelegen, welche eine berufliche Tätigkeit verunmöglichten. Dies

gelte mit Ausnahme der Zeit der Hospitalisation von 28. Februar bis 25.

April 2017, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

geführt habe. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht in dem

strittigen Zeitraum sowohl in der angestammten als auch einer ideal angepassten

Tätigkeit voll arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit 100 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden,

Leistung 100 %).

Da im überzeugenden psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann auf die Durchführung einer

Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017

vom 30. November 2017 E. 7.1).

7.3

Damit ist gestützt auf das

beweiswertige bidisziplinäre Gutachten der E.___ davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers lediglich

aus orthopädischer Sicht eingeschränkt ist. Während ihm die Tätigkeit als Maler

und Gipser nur mehr mit einer Leistungseinschränkung von 50 % zumutbar ist,

kann er gemäss der gutachterlichen Beurteilung weiterhin eine berufliche

Tätigkeit in der zuletzt ausgeübten Form vorwiegend als Geschäftsführer,

Angestellter und Zuarbeiter im vollen Pensum und ohne Leistungseinschränkung

ausüben. Dies erscheint auch im Lichte der Beobachtungen, welche das Gericht

bei der eigenen Sichtung des Observationsmaterials gemacht hat,

nachvollziehbar. Aus den Aufnahmen ergibt sich zweifellos, dass der

Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, wonach er seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig

und arbeitstätig sei, jeden Tag sein Malerei/Gipser-Geschäft bzw. das Geschäft,

welches mittlerweile seiner Frau überschrieben wurde, betreibt. Er übt auf den

Aufnahmen zwar nur vereinzelt handwerkliche Tätigkeiten aus. Er ist

hauptsächlich dabei zu sehen, wie er die Arbeiten seiner (offensichtlichen)

Mitarbeiter koordiniert, von Baustelle zu Baustelle fährt und in Baumärkten einkauft.

Zudem kann der Beschwerdeführer durchaus bei gewissen körperlichen Handlungen

beobachtet werden: So trägt er einmal einen Eimer und hantiert scheinbar

mühelos beidhändig mit einer Abdeckplane. Des Weiteren ist auf den Aufnahmen

ein müheloser Faustschluss sichtbar, er greift Rollen mit beiden Händen, trägt

sie dann aber mit der linken Hand. Er trägt Einkäufe zum Auto, dies auch mit

der rechten Hand, mit gespreizten Fingern. Er greift das Steuer seines Autos

beidhändig und mit normalem Griff. Sodann trägt er einen Farbkübel mit der

rechten Hand. Zudem sind bei seinen Bewegungen keinerlei Einschränkungen der

rechten Hand und des Rückens ersichtlich. Er übt auf den Aufnahmen aber auch

keine wirklich schweren oder kaum mittelschwere Tätigkeiten aus, was in

Übereinstimmung mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil steht (zumutbar

sind mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 20 kg

in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen).

Schliesslich zeigt sich das gutachterlich festgehaltene aggravatorische Verhalten

auch in den Observationsaufnahmen. So konnte der Beschwerdeführer

beispielsweise beobachtet werden, wie er an Krücken zur Arztpraxis von

Dr. med. F.___ geht, obwohl er vorher und nachher nie Krücken benützt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer in der Firma

seiner Ehefrau offenbar seinen Einschränkungen entsprechend anpassen und sich

vermehrt auf die Koordination und Planung von Arbeiten konzentrieren konnte. Dies

ergibt sich sowohl aus den Observationsaufnahmen als auch aus der

gutachterlichen Beurteilung. Zudem erscheint dies auch deshalb nachvollziehbar,

da es sich bei der Firma nicht um einen Einmannbetrieb handelt, sondern die

Firma bereits im Zeitpunkt des Unfalls mit der Fingerverletzung im Jahr 2012

über drei Angestellte verfügte (vgl. E. II. 4.1 hiervor). In seiner

abschliessenden Stellungnahme macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei

seit der Aufgabe seiner 50%-Tätigkeit im Jahr 2016 nicht mehr als

Geschäftsführer tätig, weshalb berufliche Massnahmen angezeigt wären. Dies

erscheint aufgrund der vorgehenden Ausführungen jedoch nicht glaubhaft. Die im

Juni/Juli 2016 durchgeführten Observationen zeigten ein anderes Bild, welches

nun auch durch das veranlasste Gerichtsgutachten bestätigt wurde. Gestützt auf

das beweiswertige Gutachten der E.___ ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer in einem vollen Pensum

zumutbar ist. Eine invaliditätsbedingte Lohneinbusse ist damit nicht

ersichtlich, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch

nach der Anpassung seines Tätigkeitsgebiets in der Firma seiner Ehefrau ein ähnliches

Einkommen erzielen kann wie vor Eintritt der körperlichen Beschwerden. Somit

besteht weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen.

7.4

Im Übrigem ist auch ein rückwirkender

Anspruch auf eine befristete Rente zu verneinen. Während aus psychiatrischer

Sicht gemäss der beweiswertigen gutachterlichen Beurteilung zu keiner Zeit eine

längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt war, geht aus dem

orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ retrospektiv ein

wechselhafter Verlauf hervor: Zum einen habe der Beschwerdeführer eine

Fingerverletzung erlitten, zum anderen einen Bandscheibenvorfall im Bereich der

Lendenwirbelsäule. Dies habe vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit und

verminderter Belastbarkeit geführt. In der angestammten Tätigkeit sei eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juli 2012 bis 27. April 2013 anzunehmen.

Dabei seien sowohl die orthopädischen Beeinträchtigungen und die Nervenschädigung

zusammengefasst worden. Ab 28. April 2013 (6 Wochen nach der Neuromresektion) sei

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 20. März 2014 gegeben. Diese

retrospektive Beurteilung vermag aber nur teilweise zu überzeugen. Zwar ist die

100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handverletzung vom 27. Juli 2012

fraglos erstellt (vgl. Arztzeugnis Dr. F.___ vom 11. September 2012 und

Operationsbericht vom 27. Juli 2012). Ebenso erscheint danach die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis 27. April 2013 bzw. die danach attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehbar (Bericht von Dr. med. G.___ vom 28.

April 2013). Dass hiernach die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 20. März

2014.

angedauert haben soll, erscheint dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich.

Dr. med. S.___ stützt sich hierbei auf die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung

vom 18. März 2014, worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde. Wie aus dem Kreisarztbericht von Dr. med. B.___ vom 18. März

2014.

hervorgeht, zeigten sich bei der klinischen Untersuchung an beiden Händen aber

deutliche Arbeitsspuren. Die Hände waren seitengleich kräftig beschwielt. Dies

würdigt Dr. med. S.___ bei seiner retrospektiven Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nicht. Er stellt hier offenbar lediglich auf die von der

behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit ab.

Weiter führte der Kreisarzt Dr. med. B.___ aus, es sei aktiv ein vollständiger

Faustschluss möglich, wobei der Mittelfinger etwas weniger eingekrallt werde

und den Daumenballen etwas proximaler berühre. Die Langfinger der rechten Hand

könnten problemlos gestreckt werden. Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans

fänden sich aktuell keine. Die Sehnen glitten frei. Unbeobachtet werde die Hand

auch für belastendere Tätigkeiten (wie das Ausziehen der satt sitzenden Schuhe)

eingesetzt. Abgelenkt könne die bei bewussterer Untersuchung sehr schmerzhafte

Narbe auch mit grösserem Druck ohne Schmerzreaktion berührt werden. Die

Muskeltrophik an den Unterarmen zeige ein für die dominante Seite typisches

Umfangplus, was gegen eine höhergradige Schonung der rechten Hand spreche.

Insgesamt könne objektiv gesehen von einem guten Resultat nach Neuromresektion

und sekundärer Nervennaht des N. collateralis radialis ausgegangen werden. Das

Ausmass der vom Patienten beklagten Beschwerden stehe in deutlichem Widerspruch

zu den objektivierbaren Befunden. Die beobachtete Aggravation könne am ehesten

im Rahmen der psychischen Erkrankung resp. der gesamten psychosozialen

Belastungssituation gesehen werden. Damit ist aufgrund des kreisärztlichen

Berichts vom 18. März 2014 erstellt, dass bereits vor der diesbezüglichen

kreisärztlichen Untersuchung eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht

mehr überwiegend wahrscheinlich scheint. Ein Anspruch auf eine befristete Rente

lässt sich daraus nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat sich am 2. August

2013.

zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem das

Wartejahr am 27. Juli 2012 begonnen und im Juli 2013 abgelaufen ist, konnte der

Rentenanspruch aufgrund der Anmeldung im August 2013 frühestens 6 Monate nach

Anmeldung – somit ab Februar 2014 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass

beim Beschwerdeführer im Februar 2014 und auch in den Monaten zuvor – in seiner

Tätigkeit als Geschäftsführer, Angestellter und Zuarbeiter – noch eine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, erscheint aufgrund der

vorgehenden Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal gemäss dem

vorgenannten Kreisarztbericht schon in diesem Zeitpunkt das aggravatorische

Verhalten des Beschwerdeführers erstellt war. Eine weitere relevante Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ergab sich schliesslich erst wieder vom 13. Juni 2016 bis

4.

August 2016 aufgrund der Diskushernienoperation, wobei hier die

Arbeitsunfähigkeit nicht 3 Monate angedauert hat, womit ebenfalls kein

Rentenanspruch entstanden ist.

8.

Somit ist die Beschwerde

abzuweisen und die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2017 zu

bestätigen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht jedoch ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. und 11.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Anna

Härry hat am 27. März 2019 eine Kostennote eingereicht, welche sowohl den

Aufwand und die Auslagen des vorherigen Vertreters des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Samuel Teindel, welcher in derselben Anwaltskanzlei wie RA Härry arbeitet,

abdeckt, als auch ihren eigenen Aufwand und Auslagen. Somit ist die

Parteientschädigung für Rechtsanwalt Teindel nicht gesondert zu berechnen. Rechtsanwältin

Härry macht einen Aufwand von 20.4 Stunden und eine Auslagenpauschale von

CHF 200.00 geltend. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens

Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September

2006.

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung auf CHF 3'129.35 festzusetzen (15 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 200.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits darin, dass teilweise Kanzleiaufwand

aufgeführt wird (Einreichung Kostennote, Telefon des Neffen des

Beschwerdeführers betreffend Ferienabwesenheit, Fristerstreckungsgesuch),

welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Zudem werden die geltend gemachten Positionen

«Durchsicht Verfügung des Versicherungsgerichts» praxisgemäss nicht vergütet,

da diese Verfügungen selten komplex ausfallen. Schliesslich erscheint der

geltend gemachte Aufwand angesichts des Streitgegenstandes und im Vergleich mit

ähnlichen Fällen als überhöht, weshalb der Aufwand pauschal auf 15 Stunden

gekürzt wird.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des Gutachtens der E.___ von CHF 8'505.80 zu bezahlen (vgl.

Art. 45 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird auf CHF 3'129.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle hat die Kosten des

Gerichtgutachtens von CHF 8'505.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch