VSBES.2017.199
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. April 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 2. August 2013 (Eingang bei
der IV-Stelle) bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 2). Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
hatte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2012 (IV-Nr. 5 S. 93) festgehalten, der
Beschwerdeführer habe sich am 27. Juli 2012 an einem Fassaden-Blech geschnitten
und sich hierbei eine tangentiale Schnittverletzung über der Grundphalanx des
Mittelfingers rechts mit distal gestielter Lappenbildung zugezogen. Sodann war aufgrund
persistierender Beschwerden und der Diagnose Neurom des Nervus collateralis
radials eine Neuromresektion vorgenommen worden (IV-Nr. 5).
1.2 Mit Verfügung 4. September 2015
(IV-Nr. 30) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
bereits innerhalb des einjährigen Wartejahres wieder einer angepassten
Tätigkeit nachgehen können, weshalb kein Rentenanspruch entstanden sei. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn erheben (IV-Nr. 34). In der Folge hob die
Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 4. September 2015 mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 40) wiedererwägungsweise auf, weshalb
das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 10. März 2016
(IV-Nr. 46) als gegenstandslos abschrieb.
1.3 Aufgrund der Diagnose
«grossvolumige, foraminal bis weit extraforaminal luxierte Discushernie L4/5
rechts» wurde beim Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 eine Entfernung des
Discusluxates und Ausräumung des Bandscheibenfaches lateral L4/5 rechts
durchgeführt (IV-Nr. 58 S. 5).
1.4 Mit Schreiben vom 27. Dezember
2016 (IV-Nr. 65.1) liess die Helvetia Schweizerische
Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Helvetia) der
Beschwerdegegnerin ihre Akten in Kopie zukommen. Darin war unter anderem ein
Observationsbericht vom 11. August 2016 (IV-Nr. 65.9) enthalten, woraus
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. Juni – 21. Juli 2016
observiert worden war.
1.5 Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner
Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 66) fest, der Beschwerdeführer sei
vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach
habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Sodann sei er wiederum vom 13. Juni
2016 bis 14. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach sei er wieder
zu 100 % arbeitsfähig unter Vermeidung längerer schwerer Belastungen. Insgesamt
bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maler und Gipser wegen des Fingers
keine relevante Einschränkung.
1.6 Mit Vorbescheid vom 13. Januar
2017 (IV-Nr. 67) wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, sein Anspruch
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente werde
abgewiesen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 (IV-Nr. 69)
Einwand erheben. Sodann liess er einen Austrittsbericht der D.___ vom 28. April
2017 (IV-Nr. 81 S. 2) einreichen worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
sei vom 28. Februar 2017 bis 25. April 2017 in stationärer Behandlung gewesen.
Es bestünden eine depressive Störung, bei Eintritt eine mittelgradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.11) sowie ein Verdacht auf
eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41).
1.7 Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2017 (A.S. 8 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 29. Juni 2017
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente, zu gewähren.
2. Es sei ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten betreffend den Beschwerdeführer einzuholen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
In
prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Oktober 2017 (A.S. 54 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2017 (A.S. 57 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Teindel, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 24. November
2017 (A.S. 64 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 27. November
2017 (A.S. 70 f.) werden bei der Helvetia die gesamten Observationsunterlagen
inklusive Videomaterial eingeholt. Zudem wird die Helvetia gebeten, darzulegen,
welche Anhaltspunkte Anlass zur Observation des Beschwerdeführers gegeben
hätten. Die Observationsunterlagen und die Stellungnahme der Helvetia werden
mit Schreiben vom 2. Januar 2018 (A.S. 73) eingereicht.
7. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018
(A.S. 89) veranlasst das Versicherungsgericht bei der E.___ ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie.
8. Mit Eingaben vom 13. und 28.
August 2018 sowie vom 17. Dezember 2018 (A.S. 97, 101, 111) reicht der
Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.
9. Das Gutachten der E.___ ergeht
am 28. Januar 2019 (A.S. 121 ff.).
10. Mit Schreiben vom 25. Februar
2019 teilte Rechtsanwältin Härry, [...] mit, dass sie neu die Interessen des
Beschwerdeführers vertrete (A.S. 208).
11. Mit Verfügung vom 26. Februar
2019 wird Rechtsanwältin Anna Härry, [...], neu als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 210).
12. Mit Stellungnahme vom 27. März
2019 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen (A.S. 213).
13. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt
die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dürfe die
Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf das im Auftrag der Helvetia
Lebensversicherung erstellte Observationsmaterial abstellen. Dieses Material
sei aus den IV-Akten zu entfernen, da dieses rechtswidrig erlangt sowie
erstellt worden sei und auch im Invalidenversicherungsgesetz eine genügende
gesetzliche Grundlage für eine Observation fehle. Der Beschwerdeführer sei
zudem qualitativ und zeitlich in einer Intensität observiert worden, welche
offensichtlich nicht mehr als lediglich geringfügiger Eingriff in ihre
Grundrechte i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV zu betrachten sei. Und auch wenn davon
auszugehen wäre, dass es sich einzig um einen «relativ geringfügigen Eingriff»
(dazu BGE 137 1 331 E. 5.1) handle, würde dies aufgrund von Art. 17 Abs. 2
DSG betreffend die zu beachtenden Bestimmungsanforderungen unbeachtlich bleiben.
Weder in Art. 59 Abs. 5 IVG noch sonst wo im Sozialversicherungsrecht sei ein
normativer Rahmen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe für die Durchführung der
zielgerichteten und geheimen Observation von Versicherten vorhanden. Die
Widerrechtlichkeit ergebe sich im Übrigen auch direkt aus Art. 179quater StGB.
Es sei schlussendlich nicht einzusehen, wieso die IV-Stelle selbst keine
Observation in Auftrag geben dürfte, jedoch die rechtswidrigen
Observationsergebnisse eines Privatversicherers zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Versicherten beiziehen dürfte. Infolgedessen dürfe und
könne vorliegend auch nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___
abgestellt werden, der sich massgeblich zu einem Grossteil auf den
Observationsbericht stütze, sodass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt
und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Der Beschwerdeführer sei in
seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig, handle es sich dabei
doch unbestrittenermassen um eine körperlich schwere Tätigkeit als
Gipser/Maler. Zudem sei der Beschwerdeführer auch als Geschäftsführer stets
hauptsächlich als Gipser/Maler sowie stets auf dem Bau tätig gewesen (vgl. auch
IV-Nr. 58 S. 9). Diese körperlich schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
auch nach Ansicht des Suva-Kreisarztes unzumutbar, erachte doch selbst dieser
dem Beschwerdeführer lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als
zumutbar (vgl. IV-Nr. 61.6 S. 8, vgl. auch IV-Nr. 35 S. 8). Auch damit bestünden
zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung
des RAD-Arztes, welcher auf den Bericht des Kreisarztes abstelle. Des Weiteren
sei der RAD-Arzt Dr. med. C.___ der Ansicht, beim Beschwerdeführer werde zu
recht Aggravation festgestellt. Der Suva-Kreisarzt werfe dem Beschwerdeführer
ebenfalls Aggravation vor. Dieser Aggravationsvorwurf sei vorliegend
entschieden zurückzuweisen. Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise auf eine
absichtliche oder «bewusste» Symptomerzeugung ersichtlich. Hinweise auf
Aggravation liessen sich den aktenkundigen Arztberichten abgesehen von den
kreisärztlichen Beurteilungen keine entnehmen. Es sei pflichtwidrigerweise auch
keine Stellungnahme zum Aggravationsvorwurf beim seit Jahren behandelnden Arzt
Dr. med. F.___ eingeholt worden. Es sei als bekanntes Problem in der
Handchirurgie notorisch, dass neuromartige Beschwerden (d.h. elektrisierende
Missempfindungen), wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen, eine ganze Hand
invalidisieren könnten. Diese führten häufig zu einer Symptomausweitung, sodass
die ganze Hand ausgeschlossen werde und v.a. bei einem eingebrannten
Schmerzmuster im Gehirn häufig ein Schmerzempfinden geschehe, bevor überhaupt
ein direkter Anlass dafür bestehe. Selbst wenn der Aggravationsvorwurf zuträfe,
wäre zu beachten, dass auch der Kreisarzt diesen durch die begleitende
psychische Beeinträchtigung (rezidivierende depressive Störung) des
Beschwerdeführers erkläre (vgl. IV-Nr. 61.6 S. 8, IV-Nr. 24.1 5. 7). Damit
würde es sich um ein aggravatorisches Verhalten handeln, das auf eine
verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei,
sodass aus dem Aggravationsvorwurf nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden könnte (vgl. Urteil 9G_296/2016 vom 29.6.2016 E. 3.1). Dass
bezüglich des rechten Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit ohne schweren Körpereinsatz
bestehe, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ dies geltend mache, sei ebenfalls klar
zu bestreiten. Dass die Arbeitsfähigkeit wegen der Mittelfingerverletzung lediglich
vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013 (6 Wochen postoperativ nach der
Neurolyse vom 18. März 2013, was einer normalen Heilungszeit entspräche) 0
% betragen hätte, sei als willkürliche Spekulation ebenfalls zu bestreiten. Dr.
med. G.___, FMH Orthopädie, spez. Handchirurgie, habe dem Beschwerdeführer
wegen der Beschwerden am rechten Mittelfinger bspw. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
ab 22. April 2013, eine 75%ige ab 21. Mai 2013, sowie eine fortdauernde 50%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2013 attestiert. Dr. med. H.___, FMH für
Chirurgie und Handchirurgie, habe dem Beschwerdeführer selbst Ende Mai dieses
Jahres noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rein gestützt auf seine Beschwerden
an der rechten Hand attestiert (vgl. Arztbericht Dr. H.___ vom 30. Mai
2017). Zu beachten sei auch, dass vorliegend sowieso eine verwaltungsexterne
Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, sei dies doch der
Fall bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den Observationsergebnissen und der
medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei eine Aktenbeurteilung
durch den RAD-Arzt nur ausreichend, wenn keine auch nur geringen Zweifel an
deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden (vgl. Urteil 9C_254/2016 vom
7.
Juli 2016 E. 3.2.1). Vorliegend bestünden namentlich erhebliche Diskrepanzen
zwischen den Observationsergebnissen und den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte des Beschwerdeführers und wie aufgezeigt seien zumindest geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arzts Dr. med.
C.___ nicht von der Hand zu weisen. Dass die Diskushernienoperation eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % lediglich vom 13. Juni 2016 bis 4. August 2016
begründe, wie der RAD-Arzt Dr. med. C.___ dies unter Verweis auf den
Bericht von Dr. med. I.___ vom 4. August 2016 geltend mache, sei ebenfalls
entschieden zu bestreiten. Einerseits habe Dr. med. I.___ prognostisch
festgehalten, die Wiederaufnahme der Tätigkeit sei wieder vorgesehen.
Allerdings sei auch diese Prognose wiederum nicht überprüft worden.
Andererseits habe Dr. med. I.___ dem Beschwerdeführer lediglich eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit prognostiziert und keine vollumfängliche. Überdies attestiere
Dr. med. F.___ dem Beschwerdeführer bspw. auch im September 2016 noch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der LWS-Beschwerden. Sodann sei mangels lege artis
erhobenen psychopathologischen Befunds gestützt auf die vorliegende Aktenlage
keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
möglich, weshalb eine verwaltungsexterne Expertise einzuholen sei. Lediglich
obiter sei anzumerken, dass eine ärztliche Beurteilung von Observationsmaterial
vorliegend psychiatrische Fachkenntnisse voraussetzen würde (vgl. Urteile
9C_254/2016 vom 7.7.2016 E. 3.2.1 und 8C_608/2Ol4vom 14.1.2015 E. 5.1), die der
RAD-Arzt Dr. med. C.___ nicht vorweisen könne. Gerade wenn es – wie im
vorliegenden Fall – um die Ausprägung der Symptome oder die Einschätzung des
psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gehe, wäre aufgrund der
diametral entgegengesetzten Einschätzung gegenüber Dr. med. J.___, Dr. med. K.___
und der psychiatrischen Fachärzte der L.___, die alle psychiatrische Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klar bejahen würden, eine
Fremdanamnese indiziert gewesen. Dennoch habe der RAD-Arzt Dr. med. C.___
keine Fremdanamnese vorgenommen, was einen groben Mangel darstelle. Sowieso sei
zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der Behandlung des
Beschwerdeführers durch die Psychiaterin Dr. med. K.___ nicht einen einzigen
Arztbericht bei ihr eingeholt habe. Weiter seien beim Beschwerdeführer im
Austrittsbericht der D.___ betreffend seine stationäre Hospitalisation zwischen
28.
Februar 2017 und 25. April 2017 die Diagnose einer depressiven Störung, mittelgradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome, und der Verdacht auf eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt
worden. Nichtsdestotrotz sei dieser Bericht nicht ansatzweise gewürdigt worden
oder hätte die Beschwerdegegnerin zu den erforderlichen weiteren Abklärungen
veranlasst, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Es könne nicht per
se davon ausgegangen werden, dass diese Diagnose keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Schliesslich verkenne die
Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine selbständige
Erwerbstätigkeit mit der M.___ bereits 2015 aufgegeben habe (vgl.
Handelsregisterauszug vom 27. Juli 2017), was auch der Beschwerdegegnerin
bekannt gewesen sei (vgl. IV-Nr. 61.17 S. 1). Berufliche Massnahmen wären also
sehr wohl indiziert gewesen und seien es auch heute noch. Der Beschwerdeführer
sei denn auch gewillt und sehr daran interessiert, berufliche Massnahmen im
Rahmen des noch rechtsgenüglich festzustellenden Zumutbarkeitsprofils in
Anspruch zu nehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht ab 27. Juli 2012 bis 30. April 2013
(Mittelfingerverletzung) und ab 13. Juni 2016 bis 4. August 2016
(Diskushernienoperation) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser/Maler
vorübergehend voll arbeitsunfähig gewesen. Betreffend die
Mittelfingerverletzung habe die Suva Taggelder ausgerichtet. Aus den Unterlagen
sei ersichtlich, dass bezüglich des Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit mehr
in der bisherigen Tätigkeit oder in einer anderweitigen Arbeit bestehe.
Bezüglich der Lumbalwirbelsäule habe wie erwähnt vom 13. Juni 2016 bis 4.
August 2016 eine vorübergehend volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die
Operation sei erfolgreich gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer, wie
dokumentiert, weiterhin möglich, in seiner Arbeit als Gipser/Maler tätig zu
sein. Eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit habe nie bestanden. Entsprechend
sei kein Rentenanspruch entstanden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die
vorliegend bestrittene Observation vom 24. Juni bis 21. Juli 2016 durchgeführt
worden sei. Der Ermittlungsbericht datiere vom 11. August 2016, somit klar vor
dem EGMR-Entscheid vom 18. Oktober 2016. Aus diesem Grund sei für die
Beurteilung der Gültigkeit der Observation auf die klare Rechtsprechung des
Bundesgerichtes abzustellen, welches Observationen an öffentlich einsehbaren
Orten erlaube. Im vorliegenden Fall sei die Observation auch einzig an solchen
Orten vorgenommen worden, weshalb weiterhin auf diese Observationsunterlagen
abgestellt werden könne. Die Observationsunterlagen seien somit in keiner Weise
widerrechtlich erlangt worden und deshalb auch nicht aus den Akten zu weisen.
Sodann sei eine polydisziplinäre Begutachtung nicht angezeigt. Der
Regionalärztliche Dienst (RAD), Dr. med. C.___, habe sich am 12. Januar 2017
ausführlich zur medizinischen Situation geäussert. Dies unter Einbezug der
medizinischen Untersuchungen durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, vom
18.
März 2014 und 28. November 2016, des Hausarztes Dr. med. F.___
vom 26. September 2016 sowie des neurochirurgischen Berichts von Dr. med. I.___
vom 4. August 2016. In die Gesamtbeurteilung sei anschliessend auch der
Ermittlungsbericht der Helvetia vom 11. August 2016 mit einbezogen worden.
Daraus habe Dr. med. C.___ nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass aufgrund
des rechten Mittelfingers keine erhebliche Behinderung mehr bestehe. Dasselbe
gelte für die Lumbalwirbelsäule. Die Operation sei erfolgreich gewesen.
Entgegen der Meinung des Hausarztes Dr. med. F.___, welcher die angestammte
Tätigkeit als nicht mehr zumutbar beurteilt habe, sei unter Einbezug des
Ermittlungsberichtes der Helvetia davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
auch seine angestammte Tätigkeit aufgrund der Rückenoperation weiterhin
ausführen könnte, da während der Observation habe beobachtet werden können,
dass er auch in diesem Bereich keine Einschränkungen mehr gehabt habe. Auch die
psychische Verfassung sei, beurteilt nach den Observationsergebnissen, nicht als
derart einschränkend zu beurteilen, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren
würde. Denn das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei nicht vereinbar mit
einer depressiven Erkrankung, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben
könnte. Des Weiteren habe Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2014
gegenüber der Suva festgehalten, dass eine mittelschwere Depression vorliege.
Diese werde jedoch nirgends mit ausführlichen Befunden begründet. Es werde
einzig auf diverse Faktoren verwiesen, welche unter anderem als psychosozial zu
bewerten und deshalb nicht IV-relevant seien. Auch werde angegeben, dass sich
sein Zustand unter der Einnahme von Trittico bereits gebessert habe, jedoch
noch zusätzlich optimiert werden können sollte. Daraus sei klar ersichtlich,
dass noch weitere Therapieoptionen bestünden, also noch keine Chronifizierung
vorliege. Auch der neu eingereichte Austrittsbericht der D.___ vom 28. April
2017.
vermöge nicht eine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Werde doch
auch in diesem Bericht klar von unterschiedlichen psychosozialen
Belastungsfaktoren berichtet, welche auf die psychische Situation Einfluss
gehabt hätten. Unter entsprechender Medikation habe ausserdem eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch dieser Bericht zeige
somit auf, dass psychosoziale Faktoren Einfluss hätten, welche als nicht
IV-relevant zu bezeichnen und somit auszuklammern seien. Die Therapie sei
ausserdem erfolgreich gewesen, weshalb nicht von einer Therapieresistenz resp.
Chronifizierung der medizinischen Situation ausgegangen werden könne. Somit sei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwendbar, welche besage, dass leichte bis
mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich therapeutisch angehbar seien.
Wie aus den vorhandenen Berichten ersichtlich sei, seien bislang die Therapien
erfolgreich gewesen und es sei eine Besserung erzielt worden. Somit könne die
depressive Störung nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden beurteilt
werden. Im Übrigen sei zur Verwendung des Observationsmaterials
zwischenzeitlich ein neuer Bundesgerichtsentscheid ergangen. Im Entscheid des
Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 halte das Bundesgericht zwar
fest, dass es in der Invalidenversicherung – gleichermassen wie im
Unfallversicherungsrecht – an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche
die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle, fehle. Eine
andere Frage sei jedoch, ob das im Rahmen der widerrechtlichen Observation
gesammelte Material im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar sei oder
nicht. Dabei sei gemäss neuerer Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse
des Angeklagten, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe, abzuwägen. Die
Interessenabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass die Observation
verhältnismässig gewesen sei, weshalb weiterhin auf deren Ergebnisse abgestellt
werden könne. Dementsprechend seien auch die darauf beruhenden Akten weiterhin
verwertbar. Bezüglich der Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
sei festzuhalten, dass zwar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine
selbständige Erwerbstätigkeit, namentlich die M.___, in der Zwischenzeit
aufgegeben habe. Gemäss Observationsunterlagen habe er jedoch danach bei der N.___
gearbeitet, deren Inhaberin seine Ehefrau O.___ sei. Dabei sei nicht klar,
inwiefern er an diesem Unternehmen allenfalls doch beteiligt sei und dieses nur
zum Schein auf den Namen der Ehefrau laute. Auf jeden Fall gehe der
Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien. Er habe gezeigt, dass er
selbständig in der Lage sei eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4.
Strittig und zu prüfen ist
somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen
hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von
Belang:
4.1
Im Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, vom 16. Oktober 2012 wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am 27. Juli 2012 an einem Fassaden-Blech
geschnitten und sich hierbei eine tangentiale Schnittverletzung über der
Grundphalanx des Mittelfingers rechts mit distal gestielter Lappenbildung
zugezogen. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung zeige sich eine
reizlos abgeheilte Schnittwunde palmar über der Grundphalanx des Mittelfingers.
Bei der Schnittverletzung sei es zur Bildung eines ovalären, distal gestielten
Lappens gekommen. Nach Wundversorgung mit Einzelknopfnähten sei die Wunde ulnar
offenbar rasch, radial etwas verzögert verheilt. Der Lappen sei aber vital mit
einer ausgezeichneten Durchblutung bei kurzer Rekapillarisierungszeit. Wegen
der Hyperästhesie Im Lappenbereich sei der Finger geschont worden und sei
vorübergehend offenbar etwas eingesteift. Unter Ergotherapie habe sich die
Fingerbeweglichkeit jedoch wieder stark verbessert. Es sei ein vollständiger
Faustschluss möglich, auch wenn der Mittelfinger diskret weniger eingekrallt
werden könne. Aktiv bestehe ein diskretes Extensionsdefizit, welches aber
passiv überwunden werden könne. Die Beugesehnenfunktion sei intakt. Die
Fingerkuppensensibilität werde als herabgesetzt empfunden, bei allerdings
erhaltener Berührungsempfindlichkeit mit erhaltener 2-Punkte-Diskriminierung.
Entsprechend scheine eine wesentliche Verletzung von Digitalnerven
unwahrscheinlich. Die Faustschlusskraft rechts sei im Vergleich zur Gegenseite
noch vermindert. Der Befund dürfte vor allem schmerzbedingt sein, da die
Vorderarmmuskulatur rechts sogar kräftiger ausgebildet sei als links. Man habe
die Arbeitsfähigkeit für den Geschäftsführer eines Maler/Gipser-Geschäfts mit
drei Angestellten mit 50 % ab dem 17. Oktober 2012 festgelegt. Die
Ergotherapie solle parallel weitergeführt werden. Ab dem 30. Oktober 2012 sei
die Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu steigern und ab dem 13. November 2012 gehe man
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
4.2
Dr. med. G.___, Fachärztin FHM
für Orthopädie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2013 (IV-Nr. 14)
ein Neurom des Nervus collateralis medialis nach tangentialer Schnittverletzung
Höhe P2 Dig. III rechts radialseits. Am 18. März 2013 sei eine Neuromresektion,
sekundäre Nervennaht Nervus collateralis radialis Dig. III rechts distal palmar,
durchgeführt worden. Nach dem Arbeitsversuch zu 50 % habe der
Beschwerdeführer auch versucht, mit schweren Dingen als Gipser zu arbeiten.
Dies sei gar nicht gegangen. Er habe wieder Schmerzen und ein taubes Gefühl an
der Kuppe. Es bestehe eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. G.___ sei
aber nicht der Ansicht, dass eine grösstmögliche Schonung und daher
Arbeitsunfähigkeit angezeigt sei. Es müsse unbedingt eine Arbeitsfähigkeit mit
wenigstens Präsenz und leichten Tätigkeiten realisiert werden. Da sich der
Beschwerdeführer selber als Geschäftsführer und Geschäftsinhaber bezeichne, sei
Dr. med. G.___ der Überzeugung, dass dies auch möglich sei.
4.3
Im Bericht von Dr. med. G.___
vom 18. September 2013 (IV-Nr. 14) wurde ausgeführt, es bestehe ein Verdacht
auf erneute Neurombildung Nervus collateralis radialis Dig. III rechts. Es habe
sich eine erneute Neurom-Schmerz-Tinel-Problematik eingestellt. Der
Beschwerdeführer habe ein Problem mit seinem Betrieb, weil er selber keine
manuellen Arbeiten machen könne.
4.4
Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2014
(IV-Nr. 39) aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 3. Oktober 2013 bei
ihm in Behandlung gewesen. Im Abklärungsgespräch nach MADRS sei er auf 20
Punkte gekommen, was einer mittelschweren Depression entspreche. Manifest seien
hauptsächlich die Existenzangst mit innerer Unruhe, Nervosität, lnsomnie,
Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, Vergesslichkeit gewesen. Seit 13. Oktober
2013.
stehe der Beschwerdeführer unter antidepressiver Therapie mit Trittico.
Der Zustand sei leicht gebessert, sollte aber noch optimiert werden können.
Dass der Beschwerdeführer nicht mehr manuell belastbar sei wie vor dem Unfall,
könne er kaum akzeptieren. Seine Hoffnung komme daher immer wieder im Gespräch
auf, er könnte sein Geschäft als reiner Geschäftsführer weiter betreiben. Nichts
mehr tun, das sei für ihn quasi der Untergang und somit keine Option. Dagegen
tue er sich natürlich schwer, sich von Grund auf beruflich neu zu orientieren und
etwas Neues zu erlernen.
4.5
Im Bericht betreffend die
Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. März 2014 (IV-Nr. 24.1) hielt Dr. med. B.___,
Kreisarzt der Suva, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung beklage
der Versicherte weiterhin Schmerzen im Bereiche des rechten Mittelfinger
palmarseits. Analgetisch werde noch Dafalgan eingenommen. Bislang sei noch eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Bei der klinischen
Untersuchung zeigten sich an beiden Händen deutliche Arbeitsspuren. Die
Handflächen seien seitengleich kräftig beschwielt. Es sei aktiv ein
vollständiger Faustschluss möglich, wobei der Mittelfinger etwas weniger
eingekrallt werde und den Daumenballen etwas proximaler berühre. Die Langfinger
der rechten Hand könnten problemlos gestreckt werden. Hinweise für eine
Tendovaginitis stenosans fänden sich aktuell keine. Die Sehnen glitten frei.
Unbeobachtet werde die Hand auch für belastendere Tätigkeiten (wie das
Ausziehen der satt sitzenden Schuhe) eingesetzt. Abgelenkt könne die bei
bewussterer Untersuchung sehr schmerzhafte Narbe auch mit grösserem Druck ohne
Schmerzreaktion berührt werden. Die Muskeltrophik an den Unterarmen zeige ein
für die dominante Seite typisches Umfangplus, was gegen eine höhergradige
Schonung der rechten Hand spreche. Insgesamt könne objektiv gesehen von einem
guten Resultat nach Neuromresektion und sekundärer Nervennaht des N. collateralis
radialis ausgegangen werden. Das Ausmass der vom Patienten beklagten
Beschwerden stehe in deutlichem Widerspruch zu den objektivierbaren Befunden. Die
beobachtete Aggravation könne am ehesten im Rahmen der psychischen Erkrankung
(Depression) resp. der gesamten psychosozialen Belastungssituation (die Ehefrau
des Versicherten sei offenbar schwer krank und gemäss seinen Angaben zeitweise
auch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen) gesehen werden. Von weiteren medizinischen
Interventionen sei keine Verbesserung zu erwarten. Entsprechend könne der
versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Bei Fallabschluss müsse die
Frage der Integritätsentschädigung geprüft werden. Eine solche werde nicht
geschuldet. Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Zumutbar seien
medizinisch theoretisch mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Nachvollziehbar sei allenfalls eine leichte Einschränkung für schwerstes
Zupacken mit der rechten Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei von
einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz auszugehen. Eine unfallbedingte
höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maler oder Gipser sei aus
medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
4.6
Im Bericht betreffend Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit des P.___ vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 35 S.
6) wurde ausgeführt, es zeige sich eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten
wie Heben, Tragen und Stossen mit der rechten Hand aufgrund einer verminderten
Faustschlusskraft. Die aktuellen Ergebnisse unterstützten die Beurteilung des
Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom März diesen Jahres. Es ergäben sich keine
relevanten Zeichen einer Schmerzausweitung. Zum Zeitpunkt der Beurteilung sei
der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Eine schwere Tätigkeit mit repetitivem Heben und Tragen von
Lasten über 25 kg mit der rechten Hand sei aktuell nicht möglich. Die jetzige
berufliche Tätigkeit als Maler/Gipser sei dem Beschwerdeführer ganztags
möglich. Zu Beginn benötige er noch Hilfe beim Heben und Tragen von Gewichten
über 25 kg. Denkbar sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 3 – 6 Monaten
nach Rekonditionierung der Rumpf- und Armmuskulatur, welche aktuell als
insuffizient beurteilt worden sei.
4.7
Im Bericht des Q.___ vom 26.
April 2016 (IV-Nr. 56 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Verdacht auf subakutes
lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 02/2016)
· DD mögliches radikuläres Reizsyndrom L5
rechts
· MRT LWS 8. März 2016: Diskusprotrusion
LWK 4/5 rezessal bis intraforaminal rechts mit Kontakt zur Wurzel L4 und L5
· epidurale Infiltration LWK 5/SWK 1
rechts am 23. März 2016 mit wenig Effekt
· funktionelle Komponente bei Diagnose 2
möglich
-
Psychosoziale
Belastungssituation bei Diagnose 3
-
Tangentiale
Schnittverletzung P2 Dig. III Hand rechts radialseitig am 27. Juli 2012
· Neuromresektion und sekundäre Naht des
N. collateralis radialis Dig. III am 18. März 2013
· V.a. erneute Neurombildung des N.
collateralis radialis Dig. III ED 30. Juli 2013
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung
fänden sich weiterhin keine radikulären sensomotorischen Ausfälle bei
insbesondere gut auslösbaren symmetrischen Muskeleigenreflexen. Es bestehe zum
Teil ein ostentatives Schmerzverhalten bei weiterhin generalisierten
Sensibilitätsminderungen und einer ebenfalls generalisierten Druckdolenz im
Bereich der gesamten rechten unteren Extremität. Die Einnahme von hochdosierten
konventionellen Analgetika inklusive Targin 2 x 30 mg pro Tag bewirke offenbar
ebenfalls kaum eine Schmerzreduktion, so dass eine relevante funktionelle
Komponente im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation nicht
ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde sei
der Beschwerdeführer nach Massgabe der Beschwerden für eine leichte bis
mittelschwere Arbeit mit Gelegenheit zu regelmässigen Positionswechseln aus
rheumatologischer Sicht mittelfristig wieder zu 100 % arbeitsfähig.
4.8
Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurochirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 4. August 2016 (IV-Nr. 56
S. 3) aus, es besteht ein Status nach extraforaminaler Discusluxat-Entfernung
mit Ausräumung des lateralen Bandscheibenfaches L4/5 rechts am 11. Juni
2016.
Sieben Wochen nach der Operation sei der Beschwerdeführer mit dem Verlauf
sehr zufrieden, da er eigentlich keine Schmerzen mehr habe. Bei der Klinischen
Untersuchung finde Dr. med. I.___ keine Anhaltspunkte mehr für eine kompressive
Radiculopathie. Der Beschwerdeführer werde seine Belastungen nun sukzessive
steigern und ab Mitte August sei vorgesehen, seine bisherige 50%ige Tätigkeit
als Geschäftsführer wieder aufzunehmen.
4.9
Aus dem Bericht vom 11. August
2016.
(IV-Nr. 65.9) über die Observation im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 21.
Juli 2016 geht hervor, der Beschwerdeführer habe in der aktuellen
Ermittlungsphase eine klare Tagesstruktur gehabt. Es sei festzustellen, dass er
jeweils in den früheren Morgenstunden seine Privatadresse verlassen habe, sich
während des ganzen Tages in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aktiv
gezeigt habe und in den Abendstunden wohl an seine Privatadresse zurückgekehrt
sei. Er habe an jedem Tag im Überwachungszeitraum entweder einen Peugeot Expert
Lieferwagen oder einen BMW X3 mit dem Wechselschild SO [...], immatrikuliert
auf die M.___, [...], gefahren. Dabei habe er oftmals mehr als 100 Kilometer
pro Tag absolviert.
Es habe unter anderem beobachtet werden
können, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016, ca. 7.30 Uhr, im
Kofferraum seines Fahrzeuges mit den Händen einen Eimer sowie einen Kanister
ergriffen und diese offenbar in die Gewerberäume gebracht habe.
Am 27. Juni 2016, ca. 10.40 Uhr, habe
der Beschwerdeführer unter scheinbarer Zuhilfenahme zweier Unterarmgehstützen
die [...]strasse in [...] überquert und sei in Richtung Liegenschaftseingangs
(Seiteneingang) der [...]strasse 2 gegangen (Adresse von Dr. med. F.___).
Gut 20 Minuten darauf verlasse der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft
und kehre im Wechselschritt unter erneutem Einsatz der Gehhilfen zum parkierten
Fahrzeug zurück. Dort nehme er unverzüglich hinter dem Steuer Platz, manövriere
den Kastenwagen vom Parkplatz und fahre weg. Rund 2 ¼ Stunden darauf
könne beobachtet werden, wie er den Kastenwagen an die [...]strasse umparkiere
und sodann ohne Gehhilfen in seine Geschäftsräumlichkeiten zurückkehre.
Am 6. Juli 2016, ca. 14 Uhr, habe der
Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er wiederholt mit der rechten
Hand die Heckklappe/-türe von Geschäftsfahrzeugen geöffnet habe. Um ca. 17 Uhr
habe er sich mit dem rechten Knie auf die Ladefläche eines Lieferwagens
gekniet, habe sich mit dem Oberkörper leicht über diese gebeugt und mit der
rechten Hand unbestimmte Tätigkeiten verrichtet. Als er einen Handfeger
ergriffen habe, richte sich die Zielperson auf und übergebe diesen einem
Mitarbeitenden.
Am 8. Juli 2016, ca. 8.30 Uhr könne der
Beschwerdeführer eine halbe Stunde im Baumarkt «[...]» beobachtet werden. Dabei
gehe er ohne augenscheinliche Einschränkungen behände durch die
Verkaufsgestelle respektive Abteilungen und interessiere sich für respektive
begutachte verschiedenste Produkte. Er vollziehe wiederholt schnelle/spontane
Richtungswechsel sowie Ganzkörperdrehungen und belaste hierbei beide Beine
beziehungsweise den Gangapparat gleichermassen oder setze flugs vom Gehen ins
Stehen und vom Stehen ins Gehen über. Ebenso verlagere er scheinbar instinktiv
sein Körpergewicht auf das eine oder andere Bein, während jeweils das andere
Bein nahezu oder volle Entlastung finde. Weiter bringe er seine Hände sichtlich
gleichermassen zum Einsatz, um Artikel, teilweise auf/über Kopfhöhe im
Verkaufsgestell zu ergreifen beziehungsweise zurückzulegen. Um 14 Uhr habe
er sich wiederum im «[...]» Farbe mischen lassen und sodann einer Packung
lsolation-Dämmmaterial behändigt. Hierauf habe er den Baumarkt verlassen und
die Einkäufe im Fahrzeug verstaut. Danach sei er zur bekannten Baustelle [...]strasse
[...] in [...] gefahren, wo er für die nächsten Minuten unbekannten Aktivitäten
nachgegangen sei.
4.10
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte
in seinem Bericht vom 26. September 2016 (IV-Nr. 58) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Lumboradikuläres Schmerz-
und Ausfallsyndrom L5 rechts
-
St. n. Diskushernienoperation
L4/5 rechts am 13. Juni 2016.
-
Neurombildung mit
Nervenschmerz des Nervus collateralis radialis Mittelfinger rechts bei St.n.
tangentialer Schnittverletzung Mittelfinger rechts am 27. Juli 2012.
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zunehmend depressive Verstimmung,
zunehmend seit 2016.
Als Gipser/Maler sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ab 20. März 2016 bis auf weiteres. Es
sei eine extraforaminal luxierte Diskushernie L4/5 festgestellt und am
13.
Juni 2016 durch Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, operiert worden.
Der postoperative Verlauf sei gut gewesen. Es würden allerdings Beinschmerzen
rechts und eine Hypästhesie im Dermatom L5 persistieren. Die lumboradikulären
Schmerzen und auch die relative Instabilität im Bereich der unteren LWS liessen
keine körperlich schwere Arbeit als Maler/Gipser mehr zu. Dem Beschwerdeführer
seien andere Tätigkeiten zumutbar. Bürotätigkeiten resp. administrative
Tätigkeiten mit Wechselbelastung seien möglich, den Umfang könne er, Dr. med. F.___,
nicht beurteilen. Dabei wäre auf eine wechselhafte Tätigkeit zu achten, z.T.
sitzend, z.T. gehend. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Gewichteheben über 5 kg und Tätigkeiten in immer gleicher
Position seien nicht möglich.
4.11
Im Bericht betreffend die
Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. November 2016 (IV-Nr. 61.6) hielt Dr.
med. B.___, Kreisarzt, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung
klage der Beschwerdeführer über ausserordentlich starke Schmerzen im Bereiche
des rechten Mittelfingers palmarseits. Es würden offenbar noch Schmerzmittel
eingenommen, dies aber auch im Zusammenhang mit dem Status nach
Diskushernienoperation im Juni 2016. Offenbar sei der Beschwerdeführer zu 50 %
in seinem eigenen Geschäft angestellt, wobei offenbar keine Aufträge mehr
bearbeitet würden. Bei der klinischen Untersuchung falle ein ausgesprochen
theatralisches Verhalten auf mit Seufzen, Stöhnen und Grimassieren bei nahezu
sämtlichen Bewegungen. Es sei aktiv und passiv ein vollständiger Faustschluss
möglich an der rechten Hand. Der Mittelfinger werde etwas weniger eingekrallt.
Trophische Störungen im Bereiche des rechten Mittelfingers oder der rechten
Hand bestünden nicht. Es werde über eine massive Berührungsempfindlichkeit im
Bereiche des Mittelfingers geklagt. Bei abgelenktem Beschwerdeführer könne der
Mittelfinger aber auch kräftig berührt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
eine Schmerzreaktion zeige. Die Muskeltrophik an den Armen zeige bei der
Umfangmessung ein für die dominante Seite typisches Umfangplus, was gegen eine
höhergradige Schonung des rechten Armes und insbesondere auch der rechten Hand
spreche. Die Verletzung am Mittelfinger rechts vermöge das ganze Ausmass der
vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in keiner Weise zu erklären. Es
bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden. So müsse von einer Aggravation mit deutlicher
Symptomausweitung ausgegangen werden. Diese könne am ehesten im Rahmen der
begleitenden psychischen Erkrankung (Depression) respektive im Rahmen der
psychosozialen Belastungssituation (schlechte Auftragslage im Geschäft, kranke
Frau) gesehen werden. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung
mehr zu erwarten. Von operativen Interventionen sei dringendst abzuraten. Aus
kreisärztlicher Sicht könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.
Bei Fallabschluss müsse die Frage der Integritätsentschädigung geprüft werden.
Eine solche werde nicht geschuldet. Die unfallbedingte Zumutbarkeit bleibe
unverändert. Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Nachvollziehbar sei lediglich eine gewisse Einschränkung für schwerstes
Zupacken mit der rechten Hand. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben werden. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Aktuell seien krankheitsbedingt (Diskushernienoperation) dem
Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit Heben von schweren Gewichten zumutbar.
4.12
Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2017
(IV-Nr. 66) fest, die kreisärztlichen Untersuchungen seien aufgrund der
handchirurgischen Berichte und der eigenen erhobenen Befunde nachvollziehbar
zum Schluss gekommen, dass bei dem Beschwerdeführer des rechten Mittelfingers
wegen keine erhebliche Behinderung mehr bestehe. Die einzige Einschränkung sei
noch der schwächere Faustschluss rechts und die leichte Beugeeinschränkung des
Mittelfingers. Zu Recht werde eine Aggravation festgestellt. Diese werde durch
den Ermittlungsbericht bestätigt, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand
uneingeschränkt einsetze. Beispielsweise wäre die Begrüssung mit Händedruck
aufgrund der vom Versicherten in der kreisärztlichen Untersuchung
demonstrierten Schmerzhaftigkeit gar nicht möglich. Des Mittelfingers wegen
bestehe laut Kreisarzt lediglich für Schwerarbeiten eine Einschränkung, doch
selbst dies sei anzuzweifeln, denn der Beschwerdeführer sei beim Tragen eines
schweren Eimers beobachtet worden. Insgesamt bestehe für die angestammte
Tätigkeit als Maler und Gipser des Fingers wegen keine relevante Einschränkung.
Zudem hätten die Ermittlungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen
seinen gegenüber den Ärzten gemachten Angaben 100 % arbeite. Dasselbe gelte
bezüglich der Lumbalwirbelsäule. Die Operation sei erfolgreich gewesen. Zur
postoperativen Arbeitsfähigkeit meine der Hausarzt, die angestammte Tätigkeit
sei nicht mehr zumutbar. Doch auch hier funktioniere der Beschwerdeführer wie
beobachtet einwandfrei. Wäre man nicht im Besitz des Ermittlungsberichtes,
müsste der Beschwerdeführer begutachtet werden, sei doch davon auszugehen, dass
nach der Diskushernienoperation eine Hebe- und Trageinschränkung bestehe. Doch
unter Vermeidung von schweren Hebearbeiten könne der Beschwerdeführer, wie
beobachtet, leicht angepasst seine angestammte Tätigkeit dennoch ausüben. Es
bleibe die Frage nach der psychischen Verfassung aufgrund der von Dr. med. J.___
geltend gemachten mittelgradigen depressiven Erkrankung. Eine solche sei
aufgrund der Bilddokumentation mit einem mimisch und gestisch den ganzen Tag
unauffällig agierenden Beschwerdeführer nicht möglich. Hier sei kein Anzeichen
eines sozialen Rückzugs vorhanden, im Gegenteil, der Versicherte werde als sehr
kommunikativ und leutselig beobachtet. Zusammenfassend ergebe sich aus den
medizinischen Unterlagen, dass bezüglich des Mittelfingers keine Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderweitigen Arbeit ohne schweren
Körpereinsatz bestehe. Unklar wäre die Situation bezüglich der
Lendenwirbelsäule und der psychischen Verfassung gewesen und der
Beschwerdeführer hätte begutachtet werden müssen. Doch in Kenntnis der Ermittlungsresultate
werde klar, dass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
und eine Begutachtung ein unverhältnismässiger Aufwand wäre. Der Versicherte sei
der Mittelfingerverletzung wegen vom 27. Juli 2012 bis 30. April 2013
(d.h. bis 6 Wochen postoperativ nach der Neurolyse vom 18. März 2013, was
einer normalen Heilungszeit entspreche) zu 0 % arbeitsfähig gewesen. Eine
darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei der
Aggravation und Irreführung der behandelnden Ärzte wegen nicht glaubhaft. Die Diskushernienoperation
begründe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 13. Juni 2016 bis 4.
August 2016 (Bericht Dr. med. I.___). Danach bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit unter Vermeidung von Tätigkeiten mit längeren schweren
Belastungen. Aus psychischen Gründen sei keine Einschränkung nachvollziehbar.
4.13
Im Austrittsbericht der D.___,
vom 28. April 2017, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
28.
Februar 2017 bis 25. April 2017 wurden eine depressive Störung, bei
Eintritt mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.11),
sowie ein Verdacht auf eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei
wegen einer depressiven Symptomatik, die sich aufgrund unterschiedlicher
psychosozialer Belastungsfaktoren mit begleitenden Schmerzen jüngst weiter
verschlechtert habe, durch die ambulante Psychiaterin, Dr. med. K.___, zu
einem stationären Aufenthalt zugewiesen worden. Psychopharmakologisch sei
komplikationslos eine Aufdosierung von Pregabalin sowie eine Umstellung von
Mirtazapin auf das schmerzmodulierende Duloxetin erfolgt. Unter
pharmakologischer sowie psychotherapeutischer Behandlung habe sich die
Schmerzintensität verringert und es habe eine Stimmungslabilität (recte:
Stimmungsstabilität) erreicht werden können. Aufgrund von Schlafstörungen
erhalte er Trazodon. Im Rahmen einer Tagesstruktur nach dem Austritt sei
vereinbart worden, dass er sich eine Arbeit mit einem Pensum bis 30 % suchen
werde. Der Beschwerdeführer habe sich engagiert auf den psychotherapeutischen
Prozess einlassen können und sei ohne Selbst- / Fremdgefährdung in die
ambulante Weiterbehandlung ausgetreten (IV-Nr. 82 S. 2 f.).
4.14
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Chirurgie und Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2017 (IV-Nr.
87.
S. 38) aus, obwohl beim ursprünglichen Unfall «nur» der Mittelfinger der
dominanten rechten Hand betroffen gewesen sei, sei es aufgrund der ursprünglich
elektrisierenden Missempfindungen zu einer Symptomausweitung gekommen. Aus
Sicht von Dr. med. H.___ könnten noch weitere therapeutische Massnahmen zu
einer Verbesserung führen. Man müsste vorgängig aber den Beschwerdeführer in
seiner Gesamtheit behandeln. Das würde zunächst eine Schmerztherapie, eventuell
auch unter stationären Bedingungen, notwendig machen. In einem weiteren Schritt
wären Testinfiltrationen (zum Beispiel Mittelhandblock) mit einem langwirksamen
Lokalanästhetikum anzuschliessen und danach könnte entweder eine Neurotomie,
wie bereits vorgeschlagen, durchgeführt werden oder aus seiner persönlichen
Sicht eher eine Amputation oder Teilamputation des Fingers zu einer
Verbesserung führen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus Sicht von Dr. med. H.___
theoretisch zu 50 % möglich, der Beschwerdeführer sei aber aus psychischen
Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von
der Helvetia veranlassten Observation im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 21.
Juli 2016 (IV-Nr. 65.9).
Das Bundesgericht hat unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR; dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die
Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich
der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt,
die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen
solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt
aufweisenden Art. 13 BV. Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327
nicht weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).
Zwar ist die Observation im vorliegenden
Fall nicht durch die Invalidenversicherung, sondern durch eine
Privatversicherung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es
jedoch für die Frage der Verwertbarkeit keine Rolle spielen, ob die Observation
von der IV-Stelle veranlasst wurde, oder die Ergebnisse der von einer
Privatversicherung veranlassten Observation beigezogen werden (vgl. BGE 132 V
241.
und 135 I 169). Ist wie in casu die Verwendung der Observationsresultate im
IV-Verfahren strittig, so ist deren Verwertbarkeit in beiden Konstellationen im
Lichte der vorgenannten Rechtsprechung zu beurteilen.
5.2
Was die Verwendung des im Rahmen
der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich
diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (vgl. E. 5.2
hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten BGE
143.
I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der
Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren
Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der
tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen
(vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung
angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E.
6.4.2
Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale
Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass
eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange
Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb
und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war.
Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin
insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich
frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch
nicht zu beurteilen war (vgl. E. 5.1.3 des Urteils BGE 143 I 377 mit Hinweis
auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).
5.3
In diesem Lichte ist zur
Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:
5.3.1
Anlass zu der durchgeführten
Observation gaben gemäss ausführlicher Stellungnahme der Helvetia vom 22.
September 2017 (A.S. 74 ff.) Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
einer Tätigkeit in seiner eigenen Firma bzw. in der neu auf den Namen seiner Frau
eröffneten Firma nachging, obwohl er stets angab, keiner Arbeitstätigkeit
nachzugehen und nicht arbeitsfähig zu sein. Unter diesen Umständen bestanden
konkrete Anhaltspunkte für eine Überwachung.
5.3.2
Über die Ergebnisse der
Observation existiert ein Bericht der beauftragten R.___ vom 11. August 2016,
umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (USB-Stick). Der
Bericht enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den
Wohnverhältnissen (mit Aussenaufnahmen des Wohnortes und Auszügen aus
Ortsplänen) und zu den von der überwachten Person benutzten Fahrzeugen. Im
Anhang finden sich die Ergebnisse der an sechs einzelnen Tagen, verteilt über
einen Zeitraum von knapp einem Monat, durchgeführten Observation. Die
Beobachtung bezog sich im Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen:
Betreten und Verlassen des Hauses; Betreten und Verlassen der Arztpraxis von
Dr. med. F.___; Betreten und Verlassen verschiedener Baustellen; Betreten und
Verlassen der Firmenlokalität; Chauffieren der Autos; Einkäufe in verschiedenen
Geschäften an verschiedenen Orten mit Tragen und Verladen der Einkäufe;
Arbeiten auf der Baustelle; Gespräche mit Begleitpersonen bzw. Mitarbeitern. Am
24.
Juni 2016 dauerte die Observation knapp 8 Stunden. Die Einsätze der
Ermittelnden vom 27. Juni, 6. Juli, 8. Juli und 12. Juli 2016 dauerten
insgesamt jeweils rund 12 bis 14 Stunden. Am 21. Juli 2016 fand nur eine
Kurzobservation von 30 Minuten statt. Der Beschwerdeführer war dabei in
folgendem zeitlichem Umfang zu beobachten: 24. Juni 2016 ca. 1 ¼ Stunden,
27.
Juni 2016 ca. 4 Stunden, 6. Juli 2016 ca. 4 Stunden, 8. Juli
2016.
ca. 5 Stunden, 12. Juli 2016 ca. 8 Stunden. Am 21. Juli 2016 war der Beschwerdeführer
nicht zu erblicken.
5.3.3
Dass es sich beim Überwachten
nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.
Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht
öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des
Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war begrenzt. Die
Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder
andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg. Damit und vor
allem mit Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und
Handlungen kann insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre
jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen
werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das
Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher
zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten
Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden
Fall die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der
Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV
bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen
Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27.
Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).
6.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation
des Beschwerdeführers sowie auf die sich darauf beziehende Stellungnahme von
Dr. med. C.___, RAD, vom 12. Januar 2017 beurteilt.
Nach der Rechtsprechung können die
Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung
grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für die Sachverhaltsfeststellungen
betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I
327.
E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein
bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann
diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben.
Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht jedoch erst die
ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S.
63.
E. 4.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember
2012.
E. 5.1; Margit Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en
assurance sociale, in: SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen
in Fn. 83 und 84).
Die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
RAD vermag jedoch nicht genügend zu überzeugen. Er stellte sich darin auf den
Standpunkt, an sich wären aufgrund der Diskushernienoperation und des
Austrittsberichtes der D.___ weitere Abklärungen bzw. ein Gutachten notwendig.
Aber aufgrund des Observationsberichtes könne diesbezüglich eine relevante
Einschränkung verneint werden. Hierbei ist aber hervorzuheben, dass der
IV-Stelle und damit auch dem RAD-Arzt die Videoaufnahmen nicht zur Verfügung
standen (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017, A.S. 54 f.). Dr.
med. C.___ stützte seine Beurteilung ausschliesslich auf den
Observationsbericht, welcher zudem eher subjektiv formuliert erscheint. Sodann
handelt es sich bei Dr. med. C.___ um einen Allgemeinmediziner, weshalb er
aufgrund der Observationsunterlagen kaum eine psychiatrische Beurteilung
vornehmen kann, dies umso mehr als ihm eben keine Videos zur Verfügung standen.
Des Weiteren ergeben sich aus den Beobachtungen, welche das Gericht bei der
eigenen Sichtung des Observationsmaterials gemacht hat, zwar durchaus
gewichtige Hinweise, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben, wonach er
seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig und arbeitstätig sei, einer regelmässigen
beruflichen Tätigkeit nachgeht. Jedoch kann aufgrund der Aufnahmen nicht ohne
eingehende Beurteilung durch medizinische Fachärzte gesagt werden, es bestünden
keine Einschränkungen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). So kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen
Psychiatrie und Orthopädie zu veranlassen, zumal sich die IV-Stelle in der
Verfügung auf die Argumentation stützte, es sei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung anwendbar, welche besagt, dass leichte bis mittelschwere
psychische Störungen grundsätzlich therapeutisch angehbar seien. Das
Bundesgericht hat jedoch mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 diese
Rechtsprechung geändert. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen
psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf
objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung
vorzunehmen. Im Lichte der neuen Rechtsprechung kann die in den Vorakten
diagnostizierte mittelschwere Depression somit nicht mehr ohne Weiteres als
nicht relevant bezeichnet werden, weshalb auch aus diesem Grund ein
Gerichtsgutachten notwendig war.
7.
Das deshalb vom
Versicherungsgericht bei der E.___ veranlasste bidisziplinäre Gutachten vom 28.
Januar 2019 (A.S. 121 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 24 – 35, 53 –
60.
des Gutachtens) und die Vorakten studiert haben (S. 3 – 24). Die
Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.
7.1
Dr. med. S.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, E.___, stellt
in seinem Teilgutachten folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Zustand nach einer
Tangentialverletzung über der Grundphalanx und teilweise Mittelphalanx des Mittelfingers
rechts mit gestielter distaler Lappenbildung am 27. Juli 2012
-
Nachfolgende
Grundversorgung mit Einzelknopfnähten am 27. Juli 2012
-
Neuromresektion mit
sekundärer Nervennaht des Nervus collateralis radialis Höhe P2 Dig. III rechts
medial palmar am 18. März 2013 nach einer Neurombildung
-
Nachfolgende subjektive
Hypersensibilität im Bereich der Fingerkuppe des Mittelfingers sowie herabgesetzter
Berührungsempfindlichkeit
•
Zustand nach
extraforaminaler Diskusluxat-Entfernung mit Ausräumen des lateralen
Bandscheibenfaches L4/5 rechts mit Dekompression der Nervenwurzel L4/5 rechts
und Spinalganglion L4 mit Neurolyse am 13. Juni 2016 mit nachfolgender
verbliebener Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei
degenerativer Veränderung ohne sichere Wurzelkompression
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Spondylolisthese L5/S1
Meyerding Grad 1 mit Mikroinstabilität
•
Fehlhaltung der Wirbelsäule
bei einem Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance
•
Übergewicht
Zur Beurteilung hielt Dr. med. S.___
fest, anhand der Untersuchungen habe aus orthopädischer Sicht keine wesentliche
Minderung der Arbeitsfähigkeit belegt werden können, so dass aufgrund des
objektiven Befundes eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %‚ mit Ausnahme einer
schwer belastenden Tätigkeit der Wirbelsäule sowie der Hand habe angenommen
werden können. Dem Versicherten sei auch weiterhin zuzumuten, in seiner
beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsangestellter mit
körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten tätig zu sein. Diese
Einschätzung begründet Dr. med. S.___ in seinem orthopädischen
Teilgutachten einleuchtend: Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung zeige der
Versicherte eine erhebliche Selbstlimitierung, teilweise Verweigerung einer
objektiven Untersuchung der rechten Hand und eine starke Gegenspannung im Bereich
der Wirbelsäule, er stöhne sehr stark, auch wenn andere Gebiete, die früher
nicht betroffen gewesen seien, untersucht würden. Die Mimik sei verändert. Er
zeige, dass er die jetzige Untersuchung als überflüssig, als sehr belastend
ansehe. Funktionell sei objektiv eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule in
der Seitbewegung, Rotation und beim leicht nach vorne Neigen feststellbar. Es seien
Muskelverspannungen palpabel. Es ergäben sich aber keine neurologischen
Symptome im Bereich beider Beine. Das Gangbild sei regelrecht, er könne beide Beine
normal einsetzen. Radiologisch seien die degenerativen Veränderungen im Bereich
der Lendenwirbelsäule belegbar, nach der Bandscheibenentlastungsoperation seien
keine neuen Erkenntnisse radiologisch festgestellt worden. Eine eindeutige
Wurzelkompression könne nicht belegt werden. Eine Zunahme gegen früher sei
nicht nachweisbar. Soweit prüfbar, zeige sich eine weitgehend freie Funktion
der Finger in beiden Händen, dies werde allerdings rechts deutlich vermindert
demonstriert. Es würden sensible Störungen angegeben, die nicht eindeutig
prüfbar seien, da der Versicherte die Hand wegziehe. Er könne aber beim An- und
Ausziehen die Hand voll einsetzen. Auch beim Lagern und Umlagern auf der Liege
setze er den Arm ohne Ausweichbewegung und Schonung ein. Die Umfangmessung als
Rechtshänder zeige keine Muskelminderung, die an sich bei der angegebenen
Schonung und des verminderten Einsatzes des rechten Armes zu erwarten wäre. Es
seien keine Reliefveränderungen beider Arme sichtbar. Der Beschwerdeführer sei
in der Lage, Funktionsprüfungen durchzuführen. Der Faustschluss sei ganz
minimal bei den Fingern III und IV rechts vermindert. Die Funktionsgriffe seien
frei und könnten ohne Einschränkung ausgeführt werden. Er zeige keine
Einschränkung im Bereich beider Schultern und Ellbogengelenke. Er sei in der
Lage, ohne Probleme Auto zu fahren, wobei er auch die rechte Hand einsetzen
müsse. Er habe ohne wesentliche Rückenbeschwerden seine Dienstfahrten bis zur
Beendigung seiner Tätigkeit ausführen können. Anhand des objektiven Befundes
zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und
den Befunden. Soweit der Versicherte mitgearbeitet habe, sei keine wesentliche
Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit erkennbar gewesen, ausser
den Folgen der Bandscheibenentlastungsoperation und den degenerativen
Veränderungen, die eine für die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit nicht
mehr erlauben würden. Die jetzigen Befunde stimmten mit den früher
festgestellten Untersuchungen überein. Die Übertonung und Aggravation, die
zuvor beschrieben worden seien, könnten auch anhand der jetzigen Untersuchung
bestätigt werden. Es ergäben sich keine Diskrepanzen in der Einschätzung und in
der Belastbarkeit. Es werde eine starke Abwehr sowie Selbstlimitierung festgestellt.
Eine Muskelminderung, die bei einer weitgehenden Schonung des rechten Arms zu
erwarten wäre, könne nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer zeige normale
Muskelumfänge bei einem Rechtshänder im Vergleich zum linken Arm. Der
Versicherte sei früher als Geschäftsführer und auch als Angestellter und
zuletzt in der Firma seiner Frau vorwiegend als Geschäftsführer tätig gewesen.
Ein anderes Bild ergebe sich bei Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Maler
und Gipser. Diese Tätigkeit beinhalte auch eine Belastung ausserhalb des
Körperlotes sowie des Öfteren Überstreckungen der LWS und u. a. eine die
Wirbelsäule schwer belastende Beschäftigung. Anhand der orthopädischen Befunde
sei dies dem Versicherten nur in einem begrenzten Masse noch zumutbar. In der
Tätigkeit als Geschäftsführer ohne wesentliche körperliche Belastung, die er
nach seinen Angaben vorwiegend zuletzt ausgeübt habe, hätten die Wirbelsäule
schwer belastende Tätigkeiten weitgehend vermieden werden können. Er habe dabei
die rechte Hand zum grossen Teil schonen können, obwohl dies anscheinend anhand
der objektiv durchgeführten Überprüfung nicht nötig gewesen sei. Er zeige keine
Muskelminderung und eine freie Funktion beider Arme. Eine objektive
Untersuchung lasse aber der Versicherte nicht vollständig zu. Die
Bandscheibenoperation habe zu einer deutlichen Beschwerdeminderung geführt.
Eine neurologische Problematik sei von orthopädischer Seite nicht feststellbar.
Das Gangbild sei nicht vermindert, er könne beide Beine voll einsetzen. Er
zeige keine Kraftminderung im Seitenvergleich. Die Funktion der
Lendenwirbelsäule sei zwar etwas vermindert, dies sei auch nachvollziehbar
aufgrund der degenerativen Veränderungen, die sich aber gegenüber früher nicht
verschlechtert hätten.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen vermag sodann auch das von Dr. med. S.___ statuierte
Zumutbarkeitsprofil und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:
Der Versicherte zeige genügend Ressourcen, weiterhin eine berufliche Tätigkeit
in der zuletzt ausgeübten Form vorwiegend als Geschäftsführer, Angestellter und
Zuarbeiter auszuüben. Er dürfte auch ganztätig dazu in der Lage sein. Da er in
der Firma seiner Frau angestellt sei, habe er auch die Möglichkeit, seine Arbeit
einzuteilen und wenn nötig, kurzfristige Pausen einzulegen. Der Versicherte sei
in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis
zu 20 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwerere
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg ausserhalb des
Körperlotes, vermehrtes nach vorne Neigen des Oberkörpers, möglicherweise
feinmotorische Tätigkeiten der rechten Hand, Vibrationen sowie ruckartige
Bewegungen. Er sollte keiner Kälte und Nässe sowie Zugluft ausgesetzt werden. Als
Maler und Gipser, eine Tätigkeit, die u.a. eine die Wirbelsäule schwer
belastende Tätigkeit ausserhalb des Körperlotes sowie Überstreckung der LWS
beinhalte, sei dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um
50.
% verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Arbeitspensum
zumutbar.
7.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
diagnostizierte Dr. med. C.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden folgende
Diagnosen:
•
Persönlichkeitsakzentuierung
Z 73.1
•
Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z 73
•
F 68.0: Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
•
Anpassungsstörung zu Beginn
(inzwischen abgeklungen)
•
V.a. Status nach
mittelgradiger depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.11), nach stationärem
Aufenthalt remittiert- Aufenthalt 28. Februar bis 25. April 2017
•
DD: Status nach Burnout
Z73.0
Der psychiatrische Gutachter setzt sich
in der Folge schlüssig mit den möglichen Diagnosen auseinander: Bei der
aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich bei dem Versicherten nur
wenige Auffälligkeiten ergeben, so beispielsweise habe er einen etwas
übertrieben leidenden Eindruck vermittelt, ohne jedoch in affektiver Hinsicht
relevante Auffälligkeiten im Sinne einer Depression zu zeigen. Er habe durch
die Umstände des bisherigen Verlaufs, insbesondere jedoch wegen der
Observation, durchaus gekränkt gewirkt und es hätten sich auch Hinweise für
eine hypochondrische Verarbeitung körperlicher Beschwerden gezeigt. Die Klinik
habe auch von einer «möglichen» chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gesprochen. Für den relevanten Zeitraum, jedoch auch
gegenwärtig, könne die Diagnose F45.41 gemäss den Diagnosekriterien
retrospektiv nicht gestellt werden. In der hier aktuellen psychiatrischen
Untersuchung hätten sich bei dem Versicherten psychopathologisch keine
relevanten Auffälligkeiten ergeben, abgesehen von einer
Persönlichkeitsakzentuierung. Dies betreffe auch die Aktivitäten. Der
Versicherte neige zur Überbewertung von normalen Körperwahrnehmungen, welche
von ihm auch fehlinterpretiert würden. Negative Untersuchungsbefunde hätten
bislang nicht zu einer Entlastung des Versicherten geführt. Der Versicherte
habe auch in der Untersuchungssituation einen schmerzempfindsamen und zum Teil
einen unangemessen leidenden Eindruck vermittelt (siehe orthopädische
Untersuchung). Die psychischen Symptome zu Beginn und auch in der späteren Zeit
nach dem Unfall hätten einer Anpassungsstörung entsprochen. Da das Ereignis des
Unfalls bereits längere Zeit zurückliege, könne die Diagnose einer
Anpassungsstörung nicht mehr gestellt werden. Vorliegend sei die Diagnose F
68.
: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, zu stellen.
Dabei seien körperliche Symptome vorhanden, ursprünglich somatisch verursacht
durch eine gesicherte körperliche Störung, welche jedoch wegen des psychischen
Zustandes des Betroffenen aggraviert oder länger anhalten würden. Es entwickle
sich gemäss ICD ein aufmerksamkeitssuchendes Verhalten mit zusätzlichen (und
gewöhnlich unspezifischen) Beschwerden nicht körperlichen Ursprungs. Es bestehe
eine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Behandlungen bzw. Untersuchungen. Der
Versicherte scheine ein weitgehend somatisch orientiertes Krankheitsverständnis
zu haben, auch wenn psychische Einflussfaktoren genannt würden. Die Grundlage
dafür scheine bei dem Versicherten die Persönlichkeits- und
Verhaltensakzentuierung mit hypochondrischen und narzisstischen Zügen zu
bilden. Diese wirke sich im Falle des Versicherten nicht auf die
Arbeitsfähigkeit aus, da sie mit keinen Defiziten des Fähigkeitsprofils
einhergehe. Die von ihm angegebene Durchhaltefähigkeit müsse unter der
Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungen relativiert werden
(psychiatrisch, orthopädisch), welche in dieser Hinsicht keine Defizite
zeigten. Eine depressive Störung könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden.
Die bei Eintritt in die D.___ bestehende mittelgradige depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.11) sei nicht näher beschrieben worden und es fehle
hierzu insbesondere der psychopathologische Befund, jedoch sei diese
prognostisch günstig eingeschätzt und auf keinen Fall als therapieresistent
beschrieben worden. Da die Depression des Versicherten zum Zeitpunkt der
Hospitalisation nicht weiter differenziert worden sei, lasse sich nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob eine Depression oder
vornehmlich eine Deprimiertheit mit einer dominierenden psychosozialen
Belastung vorgelegen habe (sog. «Burnout-Symptome»: Lustlosigkeit,
Launenhaftigkeit, Gereiztheit, Gefühle des Versagens, Sinnlosigkeit, Sorge, den
Anforderungen nicht mehr zu genügen, mangelndes Interesse am Beruf oder
Aufgabenbereich, evtl. Müdigkeit mit Erschöpfung). Bei dem Versicherten fehlten
gegenwärtig die Kriterien für die Diagnosestellung einer relevanten depressiven
Störung. Es bestünden jedoch Hinweise auf depressive Verstimmungen, die im
Rahmen von Bewältigung allgemeiner Lebensprobleme auch finanzieller Art
entstehen könnten, und bei dem Versicherten auch gegenwärtig eine wichtige
Rolle spielten. Eine Motivation, aktiv an der Überwindung der gesundheitlichen Probleme
mitzuwirken und dadurch seine finanziellen Probleme zu lösen, erscheine nicht
im vollen Umfang erkennbar, auch wenn er zeitweilig bei der Behandlung gut
kooperiere, wie anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation berichtet worden
sei. Deprimiertheit und Besorgnis über schwierige psychosoziale Umstände und
Lebenssituation entspreche nicht einer depressiven Störung.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den
Gutachter zu überzeugen: Bei dem Versicherten bestünden keine relevanten
Einschränkungen im Alltag, er helfe seiner erkrankten Ehefrau in allen Belangen
des Lebens. Er könne souverän Auto fahren. Aus psychiatrischer Sicht bestünden
gegenwärtig und in der Vergangenheit, speziell bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 29. Juni 2017, keine funktionellen Einschränkungen, abgesehen von
der Dauer des stationären Aufenthaltes in der D.___ im Jahre 2017. Bei der
Beurteilung der Klinik bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden offensichtlich
auch fachfremde somatische Faktoren in die Bewertung einfliessen, sonst würde
man dem Beschwerdeführer bei einer weitgehend remittierten psychischen Störung
nicht empfehlen, zukünftig nur einer Tätigkeit im Rahmen von 30 % nachzugehen. Aus
psychiatrischer Sicht hätten somit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 29. Juni 2017 keine relevanten und dauerhaften psychischen
Störungen vorgelegen, welche eine berufliche Tätigkeit verunmöglichten. Dies
gelte mit Ausnahme der Zeit der Hospitalisation von 28. Februar bis 25.
April 2017, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 %
geführt habe. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht in dem
strittigen Zeitraum sowohl in der angestammten als auch einer ideal angepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit 100 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden,
Leistung 100 %).
Da im überzeugenden psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann auf die Durchführung einer
Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017
vom 30. November 2017 E. 7.1).
7.3
Damit ist gestützt auf das
beweiswertige bidisziplinäre Gutachten der E.___ davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers lediglich
aus orthopädischer Sicht eingeschränkt ist. Während ihm die Tätigkeit als Maler
und Gipser nur mehr mit einer Leistungseinschränkung von 50 % zumutbar ist,
kann er gemäss der gutachterlichen Beurteilung weiterhin eine berufliche
Tätigkeit in der zuletzt ausgeübten Form vorwiegend als Geschäftsführer,
Angestellter und Zuarbeiter im vollen Pensum und ohne Leistungseinschränkung
ausüben. Dies erscheint auch im Lichte der Beobachtungen, welche das Gericht
bei der eigenen Sichtung des Observationsmaterials gemacht hat,
nachvollziehbar. Aus den Aufnahmen ergibt sich zweifellos, dass der
Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, wonach er seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig
und arbeitstätig sei, jeden Tag sein Malerei/Gipser-Geschäft bzw. das Geschäft,
welches mittlerweile seiner Frau überschrieben wurde, betreibt. Er übt auf den
Aufnahmen zwar nur vereinzelt handwerkliche Tätigkeiten aus. Er ist
hauptsächlich dabei zu sehen, wie er die Arbeiten seiner (offensichtlichen)
Mitarbeiter koordiniert, von Baustelle zu Baustelle fährt und in Baumärkten einkauft.
Zudem kann der Beschwerdeführer durchaus bei gewissen körperlichen Handlungen
beobachtet werden: So trägt er einmal einen Eimer und hantiert scheinbar
mühelos beidhändig mit einer Abdeckplane. Des Weiteren ist auf den Aufnahmen
ein müheloser Faustschluss sichtbar, er greift Rollen mit beiden Händen, trägt
sie dann aber mit der linken Hand. Er trägt Einkäufe zum Auto, dies auch mit
der rechten Hand, mit gespreizten Fingern. Er greift das Steuer seines Autos
beidhändig und mit normalem Griff. Sodann trägt er einen Farbkübel mit der
rechten Hand. Zudem sind bei seinen Bewegungen keinerlei Einschränkungen der
rechten Hand und des Rückens ersichtlich. Er übt auf den Aufnahmen aber auch
keine wirklich schweren oder kaum mittelschwere Tätigkeiten aus, was in
Übereinstimmung mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil steht (zumutbar
sind mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 20 kg
in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen).
Schliesslich zeigt sich das gutachterlich festgehaltene aggravatorische Verhalten
auch in den Observationsaufnahmen. So konnte der Beschwerdeführer
beispielsweise beobachtet werden, wie er an Krücken zur Arztpraxis von
Dr. med. F.___ geht, obwohl er vorher und nachher nie Krücken benützt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer in der Firma
seiner Ehefrau offenbar seinen Einschränkungen entsprechend anpassen und sich
vermehrt auf die Koordination und Planung von Arbeiten konzentrieren konnte. Dies
ergibt sich sowohl aus den Observationsaufnahmen als auch aus der
gutachterlichen Beurteilung. Zudem erscheint dies auch deshalb nachvollziehbar,
da es sich bei der Firma nicht um einen Einmannbetrieb handelt, sondern die
Firma bereits im Zeitpunkt des Unfalls mit der Fingerverletzung im Jahr 2012
über drei Angestellte verfügte (vgl. E. II. 4.1 hiervor). In seiner
abschliessenden Stellungnahme macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei
seit der Aufgabe seiner 50%-Tätigkeit im Jahr 2016 nicht mehr als
Geschäftsführer tätig, weshalb berufliche Massnahmen angezeigt wären. Dies
erscheint aufgrund der vorgehenden Ausführungen jedoch nicht glaubhaft. Die im
Juni/Juli 2016 durchgeführten Observationen zeigten ein anderes Bild, welches
nun auch durch das veranlasste Gerichtsgutachten bestätigt wurde. Gestützt auf
das beweiswertige Gutachten der E.___ ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer in einem vollen Pensum
zumutbar ist. Eine invaliditätsbedingte Lohneinbusse ist damit nicht
ersichtlich, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch
nach der Anpassung seines Tätigkeitsgebiets in der Firma seiner Ehefrau ein ähnliches
Einkommen erzielen kann wie vor Eintritt der körperlichen Beschwerden. Somit
besteht weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen.
7.4
Im Übrigem ist auch ein rückwirkender
Anspruch auf eine befristete Rente zu verneinen. Während aus psychiatrischer
Sicht gemäss der beweiswertigen gutachterlichen Beurteilung zu keiner Zeit eine
längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt war, geht aus dem
orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ retrospektiv ein
wechselhafter Verlauf hervor: Zum einen habe der Beschwerdeführer eine
Fingerverletzung erlitten, zum anderen einen Bandscheibenvorfall im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Dies habe vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit und
verminderter Belastbarkeit geführt. In der angestammten Tätigkeit sei eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juli 2012 bis 27. April 2013 anzunehmen.
Dabei seien sowohl die orthopädischen Beeinträchtigungen und die Nervenschädigung
zusammengefasst worden. Ab 28. April 2013 (6 Wochen nach der Neuromresektion) sei
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 20. März 2014 gegeben. Diese
retrospektive Beurteilung vermag aber nur teilweise zu überzeugen. Zwar ist die
100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handverletzung vom 27. Juli 2012
fraglos erstellt (vgl. Arztzeugnis Dr. F.___ vom 11. September 2012 und
Operationsbericht vom 27. Juli 2012). Ebenso erscheint danach die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis 27. April 2013 bzw. die danach attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehbar (Bericht von Dr. med. G.___ vom 28.
April 2013). Dass hiernach die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 20. März
2014.
angedauert haben soll, erscheint dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich.
Dr. med. S.___ stützt sich hierbei auf die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung
vom 18. März 2014, worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde. Wie aus dem Kreisarztbericht von Dr. med. B.___ vom 18. März
2014.
hervorgeht, zeigten sich bei der klinischen Untersuchung an beiden Händen aber
deutliche Arbeitsspuren. Die Hände waren seitengleich kräftig beschwielt. Dies
würdigt Dr. med. S.___ bei seiner retrospektiven Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht. Er stellt hier offenbar lediglich auf die von der
behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit ab.
Weiter führte der Kreisarzt Dr. med. B.___ aus, es sei aktiv ein vollständiger
Faustschluss möglich, wobei der Mittelfinger etwas weniger eingekrallt werde
und den Daumenballen etwas proximaler berühre. Die Langfinger der rechten Hand
könnten problemlos gestreckt werden. Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans
fänden sich aktuell keine. Die Sehnen glitten frei. Unbeobachtet werde die Hand
auch für belastendere Tätigkeiten (wie das Ausziehen der satt sitzenden Schuhe)
eingesetzt. Abgelenkt könne die bei bewussterer Untersuchung sehr schmerzhafte
Narbe auch mit grösserem Druck ohne Schmerzreaktion berührt werden. Die
Muskeltrophik an den Unterarmen zeige ein für die dominante Seite typisches
Umfangplus, was gegen eine höhergradige Schonung der rechten Hand spreche.
Insgesamt könne objektiv gesehen von einem guten Resultat nach Neuromresektion
und sekundärer Nervennaht des N. collateralis radialis ausgegangen werden. Das
Ausmass der vom Patienten beklagten Beschwerden stehe in deutlichem Widerspruch
zu den objektivierbaren Befunden. Die beobachtete Aggravation könne am ehesten
im Rahmen der psychischen Erkrankung resp. der gesamten psychosozialen
Belastungssituation gesehen werden. Damit ist aufgrund des kreisärztlichen
Berichts vom 18. März 2014 erstellt, dass bereits vor der diesbezüglichen
kreisärztlichen Untersuchung eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht
mehr überwiegend wahrscheinlich scheint. Ein Anspruch auf eine befristete Rente
lässt sich daraus nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat sich am 2. August
2013.
zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem das
Wartejahr am 27. Juli 2012 begonnen und im Juli 2013 abgelaufen ist, konnte der
Rentenanspruch aufgrund der Anmeldung im August 2013 frühestens 6 Monate nach
Anmeldung – somit ab Februar 2014 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass
beim Beschwerdeführer im Februar 2014 und auch in den Monaten zuvor – in seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer, Angestellter und Zuarbeiter – noch eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, erscheint aufgrund der
vorgehenden Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal gemäss dem
vorgenannten Kreisarztbericht schon in diesem Zeitpunkt das aggravatorische
Verhalten des Beschwerdeführers erstellt war. Eine weitere relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ergab sich schliesslich erst wieder vom 13. Juni 2016 bis
4.
August 2016 aufgrund der Diskushernienoperation, wobei hier die
Arbeitsunfähigkeit nicht 3 Monate angedauert hat, womit ebenfalls kein
Rentenanspruch entstanden ist.
8.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen und die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2017 zu
bestätigen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht jedoch ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. und 11.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Anna
Härry hat am 27. März 2019 eine Kostennote eingereicht, welche sowohl den
Aufwand und die Auslagen des vorherigen Vertreters des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Samuel Teindel, welcher in derselben Anwaltskanzlei wie RA Härry arbeitet,
abdeckt, als auch ihren eigenen Aufwand und Auslagen. Somit ist die
Parteientschädigung für Rechtsanwalt Teindel nicht gesondert zu berechnen. Rechtsanwältin
Härry macht einen Aufwand von 20.4 Stunden und eine Auslagenpauschale von
CHF 200.00 geltend. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens
Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September
2006.
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00.
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 3'129.35 festzusetzen (15 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 200.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits darin, dass teilweise Kanzleiaufwand
aufgeführt wird (Einreichung Kostennote, Telefon des Neffen des
Beschwerdeführers betreffend Ferienabwesenheit, Fristerstreckungsgesuch),
welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Zudem werden die geltend gemachten Positionen
«Durchsicht Verfügung des Versicherungsgerichts» praxisgemäss nicht vergütet,
da diese Verfügungen selten komplex ausfallen. Schliesslich erscheint der
geltend gemachte Aufwand angesichts des Streitgegenstandes und im Vergleich mit
ähnlichen Fällen als überhöht, weshalb der Aufwand pauschal auf 15 Stunden
gekürzt wird.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher
die Kosten des Gutachtens der E.___ von CHF 8'505.80 zu bezahlen (vgl.
Art. 45 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird auf CHF 3'129.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle hat die Kosten des
Gerichtgutachtens von CHF 8'505.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch