VSBES.2017.2
Invalidenrente / Erlass Rückforderung
7. Juni 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Erlass Rückforderung (Verfügung vom 22. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Mai
2007 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 32) sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1963, aufgrund eines psychischen Leidens (vgl. IV-Nr.
15) ab 1. August 2005 eine ganze Rente zu.
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 5. Oktober 2010 (IV-Nr. 71) die Rente des Beschwerdeführers ab 1. August
2009 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, da sich dieser ab 16. Juli 2009 in
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand. Zudem forderte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 (IV-Nr. 74) vom Beschwerdeführer die vom 1.
August 2009 bis 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von
CHF 32‘010.00 zurück. Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde
zog der Beschwerdeführer wieder zurück, weshalb das Versicherungsgericht das
Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (IV-Nr. 80) von der Geschäftskontrolle
abschrieb.
3. Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 96) wurde
die im Therapiezentrum B.___ vollzogene therapeutische Massnahme auf den 30.
August 2013 aufgehoben. Infolgedessen hielt die Beschwerdegegnerin mit 7.
November 2013 (IV-Nr. 99) fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2013
wieder Anspruch auf eine ganze Rente.
4. Mit Schreiben vom 18. Oktober
2016 teilte das Amt für Justizvollzug, Bewährungshilfe, der Beschwerdegegnerin
mit, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2016 festgenommen worden und befinde
sich seither in Untersuchungshaft (IV-Nr. 107). Infolgedessen sistierte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 108) die Rente
des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2016 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG. Zudem
forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 109)
vom Beschwerdeführer die vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 ausbezahlten
Rentenleistungen im Betrag von CHF 7‘896.00 zurück.
5. Gegen die Rückforderungsverfügung
vom 22. Dezember 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 fristgerecht
Beschwerde (A.S. 6) und stellt die Rechtsbegehren, es sei auf eine
Rückforderung zu verzichten, es sei eine Nachzahlung der IV-Rente ab 1.
November 2016 zu verfügen und es seien ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zuzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei eine
öffentliche Verhandlung anzusetzen.
6. Mit Verfügung vom 5. Januar
2017 (A.S. 7 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Beschwerdeergänzung vom
7. Februar 2017 (A.S. 15 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen
(ganze Invalidenrente) rückwirkend ab Rentensistierung vom 1. Juli 2016 wieder
auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
c)
Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass keine Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers
besteht.
d) Subsubeventualiter:
es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 7‘896.00 vollumfänglich zu erlassen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Februar 2017 (A.S. 26 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 27. März
2017 (A.S. 28 f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung
abgewiesen.
10. Mit Verfügung vom 30. März
2017 (A.S. 31) wird festgestellt, dass die Verfügung betreffend Sistierung der
Invalidenrente vom 27. Oktober 2016 zuhanden des Beschwerdeführers an die KESB gesandt
wurde. Zudem wird C.___ von der KESB, gebeten, dem Versicherungsgericht bis 7.
April 2017 mitzuteilen, bis wann spätestens die genannte Verfügung dem
Beschwerdeführer zugestellt bzw. zur Annahme offeriert wurde.
11. Mit Schreiben vom 6. April
2017 (A.S. 34) teilt C.___ von der KESB mit, der Beschwerdeführer habe veranlasst,
dass sämtliche für ihn bestimmte Post an die KESB gesandt worden sei, obwohl er
darauf hingewiesen worden sei, dass damit eine rechtsgenügliche Zustellung von
Verfügungen nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 seien
regelmässig Versuche erfolgt, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben.
Diese seien jedoch allesamt gescheitert. Er habe die Annahme jeweils
verweigert.
12. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017
(A.S. 36) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen. Der
Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme.
13. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017
(A.S. 39) wird C.___ von der KESB gebeten, dem Versicherungsgericht die
Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung
inklusive Zustellcouvert zuzustellen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wurde dem
Versicherungsgericht aufforderungsgemäss die den Beschwerdeführer betreffende
Sistierungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober
2016 zugestellt. Die Verfügung war bei Eingang beim Versicherungsgericht in
einem noch verschlossenen Couvert verpackt – datierend auf den 26. Oktober
2016. Präsident Flückiger und Gerichtsschreiber Isch haben das Couvert
geöffnet, wobei festgestellt werden konnte, dass darin tatsächlich die
Sistierungsverfügung vom 27. Oktober enthalten war.
14. Mit Eingabe
vom 23. Mai 2017 (A.S. 47) weist der Beschwerdeführer auf ein laufendes Projekt
hin und reicht Unterlagen ein.
15. Am
30. Mai 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Claude Wyssmann sowie Isabell Thalmann als Vertreterin der Beschwerdegegnerin. Anlässlich
der Verhandlung verweist der Vertreter des Beschwerdeführers auf seine bereits
gestellten Rechtsbegehren und stellt den Antrag, folgende Unterlagen zu
den Akten nehmen:
·
Urteil vom 13.
April 2017 der Beschwerdekammer des Obergerichts
·
Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017
Zudem stellt Rechtsanwalt Wyssmann den
Antrag, der Beschwerdeführer sei zu den Verhältnissen in der Untersuchungshaft
und insbesondere zu seinem Projekt einer leichtgewichtigen Jagdwaffe zu
befragen.
Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin
stellt keine Prozessanträge.
Die eingereichten Urkunden werden zu
den Akten genommen. Dagegen weist das Gericht den Antrag auf Befragung des
Beschwerdeführers nach kurzer Beratung ab.
16. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
(A.S. 57) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
17. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Befindet sich die versicherte
Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die
Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise
eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Die Rente kann auch während der
Untersuchungshaft (BGE 133 V 1; vgl. Rz. 6007) und beim vorzeitigen
Strafvollzug (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 und
8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E 4.2) sistiert werden.
Art. 21 Abs. 5 ATSG bezweckt die
Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche
durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine
verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer
Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten
versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und
somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den
Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der
Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in
der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden
würde (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 f.; BGE 116 V 20 E. 3b und 5b S.
21.
und 22; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 416/95 vom 30. Juni 1997
E. 2a, in: AHI 1998 S. 182).
3.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird
der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese
Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.
4.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers komme eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle wie vorlegend
die Rentenleistungen sistiere und (angeblich) zu viel ausgerichtete Leistungen
zurückfordere, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleich, weshalb
eine solche Verfügung (die Rückforderung ja ohnehin) eine End- und keine
Zwischenverfügung darstelle und demzufolge zwingend ein Vorbescheidverfahren
nach Art. 57a IVG durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nun aber die
angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 direkt erlassen, ohne vorgängig
ein Vorbescheidverfahren zu eröffnen oder in einer anderen Weise dem Versicherten
das rechtliche Gehör zu gewähren. Dadurch habe sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 57a IVG, Art. 42 AISG,
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Nichtdurchführung des
Vorbescheidverfahrens stelle nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwiegende
Gehörsverletzung dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei.
Deshalb sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zurück zu weisen und diese sei
anzuweisen, dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, zum vorgesehenen
Entscheid Einwendungen zu erheben. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten
die Gehörsverletzung heilen wollen, müsste dies eingedenk der Schwere der
Gehörsverletzung zur Zusprache einer vollen Parteientschädigung sowie zur
vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin
führen. Sodann rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Anwendung
der Bestimmung von Art. 21 Abs. 5 ATSG über die Sistierung der Leistungsausrichtung
bei Straf- und Massnahmenvollzug auf die Fälle von Untersuchungshaft, als mit
dem Legalitätsprinzip unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Beschwerdegegnerin
könne sich in Bezug auf die Frage, ob die Untersuchungshaft unter den Sistierungsgrund
des «Straf- und Massnahmenvollzugs» falle, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 133 V 1) berufen, doch vermöge die Begründung des Bundesgerichts
nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht habe in BGE 133 V 1 selbst
festgehalten, dass vom Wortlaut der Bestimmung her die Untersuchungshaft klar nicht
unter diesen gesetzlichen Sistierungsgrund falle, da Untersuchungshaft zweifelsohne
keine Form von Straf- oder Massnahmenvollzug darstelle. Ausserdem, so habe das Bundesgericht
festgehalten, ergebe sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit Art. 21
Abs. 5 ATSG an Art. 13 aMVG habe anknüpfen wollen. Dann aber verkenne das
Bundesgericht, dass es sich bei der Sistierung einer Rentenleistung um einen
schweren Eingriff in die Existenzgrundlage des Betroffenen handle und
demzufolge umso höhere Anforderungen an die Klarheit der Bestimmung zu fordern
seien. Da eine gesetzliche Grundlage für eine Rentensistierung bei Anordnung
der Untersuchungshaft fehle, sei auch der Entzug der bisherigen
Rentenleistungen (Sistierung) ab 1. Juli 2016 nicht bundesrechtskonform und
daher aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen unter
Ausrichtung eines Verzugszinses wieder auszurichten. Zudem mache der
Beschwerdeführer unter Anrufung seiner wirtschaftlichen Notlage, welche es ex
officio abzuklären gelte und worunter auch die drohende Leistungssperre der
Krankenversicherung und damit die dringend notwendige Therapie während und nach
Entlassung der U-Haft zähle, den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung analog
zu Art. 13 MVG geltend und fordere auch aus diesem Grunde die Wieder- resp.
Weiterausrichtung der Invalidenrente während der bestehenden Untersuchungshaft.
Des Weiteren sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise
erlaubt, die Rente weiter auszurichten, wenn der Versicherte trotz
Freiheitsentzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei im
vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Untersuchungshaft unter
den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG fiele, so entbinde
dies die IV-Stelle nicht davon, den Fall genauer zu untersuchen und sich in
Beachtung dieser Untersuchungspflicht sowie der permanenten Aufklärungs-
und Beratungspflicht mit der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe
auszutauschen, sich dabei über mögliche Alternativen zur Untersuchungshaft zu
erkundigen und sich somit auch bezüglich der Verhältnismässigkeit der
U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern. Und insofern sei auch
nicht geklärt, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer Arbeitserbringung
verhindert sei. Aufgrund der obigen Ausführungen rechtfertige sich die verfügte
Rückforderung für bereits erbrachte Rentenleistungen nicht. Schliesslich sei ein
Verzicht auf die Rückforderung stets dann zu verfügen, wenn offensichtlich sei,
dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend offensichtlich gegeben, habe doch der Beschwerdeführer die
Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse
Härte angesichts der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen
Prozessarmut des Beschwerdeführers ebenso offenkundig.
Anlässlich der Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht vom 30. Mai 2017 machte der Vertreter des Beschwerdeführers
sodann ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass der
Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin
könne deshalb die Verfügung nicht rechtsgültig der KESB zustellen. Zudem sei
die Beistandschaft damals bereits aufgehoben gewesen. Die Eröffnung der
Sistierungsverfügung sei demnach nichtig. Demnach sei auch die Rechtmässigkeit
der Rentensistierung zu prüfen.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gehörsverletzung könne im nun vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt werden, da höchstens eine leichte Verletzung,
sofern überhaupt, vorliege. Sodann würden die geforderten Voraussetzungen an
den Sachverhalt, welcher eine Rentensistierung nach Art. 21 Abs. 5 ATSG nach
sich ziehe, in der gesetzlichen Bestimmung sowie in der Rechtsprechung mit
einer genügenden Klarheit umschrieben, so dass darüber ein direkter Entscheid
im Sinne einer Verfügung erlassen werden könne. Bei Vorhandensein von
Haftgründen, welche eine Untersuchungshaft begründeten, sei klar erstellt, dass
eine Erwerbstätigkeit, welche für den Umstand der Sistierung relevant sei, nicht
mehr möglich wäre. Daher werde der Rentenanspruch grundsätzlich sistiert, da
auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der
Regel einen Erwerbsausfall zu gewärtigen habe. Ferner gelte es zu beachten,
dass bei einer Untersuchungshaft von gewisser Dauer, d.h. von mehr als drei
Monaten, der erwerbsunfähige dem gesunden Strafgefangenen gleichzustellen sei
(vgl. BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Auch die rückwirkende Sistierung und die damit
einhergehende Rückforderung seien korrekt und so im Kreisschreiben sowie in der
Rechtsprechung vorgesehen. Für die Invalidenversicherung stehe in diesem
Zusammenhang die einhergehende Gefahr der Nichteinbringlichkeit im Raum,
welches eine vorzeitige Sistierung sogar noch vermehrt rechtfertige. Schliesslich
sei festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Sistierung der Invalidenrente
vom 27. Oktober 2016 an die KESB adressiert worden sei. In der Folge sei
diese rechtskräftig geworden. Wie aus der Stellungnahme der KESB hervorgehe,
habe der Beschwerdeführer sein Zustellungsdomizil bei der KESB ernannt und
damit sämtlichen Brief- und Postverkehr an diese Adresse leiten lassen. Bei
solchen Vorkehrungen könne davon ausgegangen werden, dass das «Postfach»
regelmässig geleert, respektive die eingegangene Post regelmässig abgeholt
werde. Ferner dürfe zudem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
sogar in Genuss eines Reminders gekommen sei, indem ihn die KESB regelmässig
über die eingegangene Post informiert habe.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer erhebt
zwar gemäss Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren nur Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung
vom 22. Dezember 2016. Er stellt jedoch weitergehende Anträge (Rechtsbegehren
Ziffer 2b) und bringt auch materielle Rügen vor, die inhaltlich die Sistierungsverfügung
vom 27. Oktober 2016 betreffen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die
mit der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommene rückwirkende Sistierung
wendet, kann darauf jedoch – infolge abgelaufener Beschwerdefrist – nicht
eingetreten werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
Wie C.___ von der KESB dem
Versicherungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2017 (A.S. 34) mitgeteilt hat,
sei auf Begehren des Beschwerdeführers dessen Begleitbeistand mit Entscheid vom
7.
April 2016 aus dem Amt entlassen worden. Hiernach habe der Beschwerdeführer veranlasst,
dass sämtliche seiner Post an die Adresse der KESB gesandt werde. Dabei sei er
durch C.___ mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die KESB sich nicht als Zustelldomizil
zur Verfügung stelle und eine rechtsgenügliche Zustellung von Verfügungen so
nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 regelmässig erfolgte
Versuche, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben, seien allesamt
gescheitert, weshalb sich bei der KESB bis heute unzählige ungeöffnete Briefe
angesammelt hätten. Aufgrund der zahlreichen erfolglosen Versuche von C.___,
den Beschwerdeführer zur Entgegennahme seiner Post zu bewegen, müsse aus Sicht
der KESB davon ausgegangen werden, dass eine Verweigerung der Annahme bewusst
und im Wissen um peremptorische Fristen erfolgt sei.
Das Versicherungsgericht hat sodann
mit Verfügung vom 8. Mai 2017 bei der KESB die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung inklusive Zustellcouvert
eingeholt. Wie auf dem Zustellcouvert ersichtlich, wurde die Verfügung vom 27.
Oktober 2016 bereits am 26. Oktober 2016 der Post übergeben und mittels B-Post
versandt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Versand über
herkömmliche (A- und B-)Post grundsätzlich zulässig, und die Zustellung hat nicht
zwingend auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung zu erfolgen, weil nicht
erforderlich ist, dass der Adressat die Verfügung tatsächlich in Empfang nimmt.
Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er
demzufolge Kenntnis von ihr nehmen kann (BGE 122 I 139, E. 1; BGE 115 Ia 12, E. 3b; BGE 113 Ib 296,
E. 2a). Da der Beschwerdeführer veranlasst hat, dass sein Zustelldomizil
bei der KESB lag, liegt es in seiner Verantwortung, dass er von allfälligen
Verfügungen bzw. peremptorischen Fristen rechtzeitig Kenntnis erhält. Mit der
Zustellung der Verfügung an die KESB ist die Verfügung damit auch in den
Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt. Dass dieser in der Folge den Empfang
der Zusendungen im Untersuchungsgefängnis verweigert hat, ändert nichts daran,
dass ihm die Rentensistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 rechtsgültig
zugegangen ist. So musste der Beschwerdeführer mit dem Zugang der
Rentensistierungsverfügung rechnen: Einerseits wurde anlässlich einer vorgängigen
Untersuchungshaft ab 16. Juli 2009 bereits einmal eine Rentensistierung
verfügt (IV-Nr. 71). Dem Beschwerdeführer war das Institut der Rentensistierung
bei einer Untersuchungshaft demnach hinreichend bekannt. Andererseits wurde er
von der zuständigen Sozialarbeiterin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass
er die aktuelle Untersuchungshaft der IV-Stelle melden müsse (IV-Nr. 107). Der
Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass innert absehbarer Frist eine
Sistierungsverfügung ergehen und ihm zugestellt würde. Indem er seine gesamte
Post an die KESB umleiten liess, war er in der Folge dafür verantwortlich, dass
er von allfälligen Verfügungen Kenntnis erhält. Er hat jedoch, wie erwähnt, den
Empfang sämtlicher Zustellungen verweigert. Die Beschwerdefrist hat demnach mit
der Zustellung der Verfügung an die KESB zu laufen begonnen. Wollte man anders
entscheiden, würde dies bedeuten, dass jedermann im Wissen um kommende
Verfügungen durch Postumleitungen bzw. Angabe einer anderen Zustelladresse die
Länge der Rechtmittelfristen beliebig hinausschieben bzw. manipulieren könnte.
Dies ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht geschützt werden.
Die objektive Beweislast für den
Zeitpunkt der Zustellung liegt zwar bei der Verwaltung. Im Urteil des Bundesgerichts
8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3 wurde es aber nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht
Graubünden auf eine Postauskunft abgestellt hat, gemäss welcher davon auszugehen
sei, dass B-Post-Briefe spätestens am dritten Arbeitstag zugestellt würden. Diese
Angaben macht die Post auch aktuell immer noch auf ihrer Homepage. Weiter hielt
das Bundesgericht fest, zwar sei im Fall eines Bestreitens des
Zustellungsdatums einer uneingeschriebenen Sendung «im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers» abzustellen (Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 v. 10.11.2010, E. 4.1 in: SVR 2011 IV Nr.
32.
S. 93), jedoch sei vorliegend der Zustellungszeitpunkt nicht hinreichend
bestritten worden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, die Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 sei ihm erst
ab dem 17. November 2016 zugestellt worden, so dass die in der Beschwerde vom
24.
Dezember 2016 diesbezüglich erhobenen Rügen nicht verspätet wären
(Berechnung des Fristenlaufs unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von
Art 38 Abs. 3 und 4 ATSG). Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass die am 26. Oktober 2016 versandte Rentensistierungsverfügung am dritten
darauffolgenden Arbeitstag – somit am 31. Oktober 2016 – der KESB zugestellt
wurde und diese damit an diesem Tag in den Machtbereich des Beschwerdeführers
gelangt ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 1. November 2016 zu
laufen und verstrich am 30. November 2016 ungenutzt. Im Übrigen hat C.___, wie
aus dem Schreiben vom 6. April 2017 hervorgeht, regelmässig versucht, dem
Beschwerdeführer die Briefe zuzustellen. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass die am 31. Oktober 2016 bei der KESB eingegangene Verfügung vom
27.
Oktober 2016 dem Beschwerdeführer spätestens Mitte November 2016 zum
Empfang offeriert wurde. Die Beschwerdefrist wäre demnach selbst dann verpasst
worden, wenn man davon ausginge, die rechtsgenügliche Zustellung sei erst Mitte
November 2016 erfolgt.
Somit ist auf die materiellen Rügen
des Beschwerdeführers, welche die Rentensistierung (rückwirkend ab 1. Juli
2016) als solche betreffen, nicht einzutreten, da diese Gegenstand der in
Rechtskraft erwachsenen Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 waren. Dies
gilt auch hinsichtlich der Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer die
Unrechtmässigkeit der Rentenrückforderung begründen will, bei welchen es sich
aber faktisch um materielle Rügen bezüglich der Sistierung handelt: So insbesondere
die Rügen betreffend die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie bezüglich der
verlangten rechtsgleichen Behandlung analog zu Art. 13 MVG und schliesslich
auch bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdegegnerin habe sich über mögliche
Alternativen zur Untersuchungshaft zu erkundigen und sich somit bezüglich
der Verhältnismässigkeit der U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern
und zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer
Arbeitserbringung verhindert sei.
Schliesslich wären die Rügen gegen die
Sistierungsverfügung angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. So hat das Bundesgericht
in BGE 133 V 1 festgehalten, Art. 21 Abs. 5 ATSG habe an der bisherigen
Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in
gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gebe wie jede andere Form des von
einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert. Der
Rentenanspruch einer Person, die sich in Untersuchungshaft (von einer drei
Monate übersteigenden Dauer) befindet, ist grundsätzlich zu sistieren, da auch
eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel
einen Erwerbsausfall zu gewärtigen hat (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 S. 8). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem laufenden Projekt (vgl. Schreiben
vom 23. Mai 2017) bilden keine Basis für eine von dieser Regel abweichende
Beurteilung. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch die von ihm erwähnten
Aktivitäten (Konzipierung einer einschüssigen hochwaldtauglichen Jagdwaffe)
wird ihm nicht durch seine Behinderung verunmöglicht, sondern durch den
Freiheitsentzug. Dass er ohne Behinderung, aber mit der gleichen Haftregelung
als Untersuchungshäftling dieses Projekt erwerblich umsetzen könnte, ist auszuschliessen.
Daher erübrigte sich auch die vom Beschwerdeführer verlangte Parteibefragung zu
diesem Thema. Ob der Freiheitsentzug materiell gerechtfertigt ist respektive ob
stattdessen Ersatzmassnahmen möglich wären, wie der Beschwerdeführer an der
öffentlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm neu eingereichte Urteil
der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 13. April 2017 (Urkunde 3) ausführlich
darlegen liess, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Die
Sistierung der Rente durch die Verfügung vom 27. Oktober 2016 lässt sich daher
auch materiell nicht beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass
die Sistierung rückwirkend (auf den Beginn des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft
folgt) verfügt wurde (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.4 S. 9).
5.2
Auf den Antrag des
Beschwerdeführers, ihm seien die Rentenrückforderungen infolge zweifellos
vorliegenden grosser Härte zu erlassen, zumal er die Leistungen gutgläubig im
Sinne von Art. 25 ATSG bezogen habe, ist ebenfalls nicht einzutreten. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Bezüglich des Gesuchs um Erlass der
verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor,
weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten
ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der
grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf
schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden.
Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der
Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl.
Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Versicherungsgericht
eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, die vorgenannten Voraussetzungen seien offensichtlich gegeben, weshalb
das Erlassgesuch aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren
durch das Versicherungsgericht zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen des guten
Glaubens und der grossen Härte sind jedoch nicht derart offensichtlich
beurteilbar, dass sich ein Entscheid darüber trotz fehlender funktioneller
Zuständigkeit rechtfertigen würde. Demnach erscheint die Überweisung des
Gesuchs an die IV-Stelle sachgerecht.
5.3
Materiell zu beurteilen bleibt
die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Juli bis Oktober 2016
ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von total CHF 7‘896.00 durch die
Verfügung vom 22. Dezember 2016.
6.
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der
Rückforderungsverfügung vom 22. Dezember 2016 kein Vorbescheidverfahren
durchgeführt hat.
6.1
Zur durch Art. 29 BV
geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders
aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den
Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige
Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie
die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4;
135.
II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.).
6.2
Im Bereich der
Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im
Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR
831.
]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3
sowie 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m. H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m. H).
6.3
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG
teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über
ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher
gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die
Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid
vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte
Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des
Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid
– und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das
grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine
Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1
m. H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059).
6.4
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet anlässlich der Verhandlung, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte
durchführen müssen. So handle es sich bei der Rückforderungsverfügung nicht um
einen Endentscheid. Dies ist, wie vorgehend unter Ziff. 6.2 ausgeführt, nicht
korrekt. Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens
und ohne vorgängige Anhörung eine Rückforderungsverfügung erliess, bleibt
unklar, zumal gemäss ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich
fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom
1.
Juli 2013 E. 6.1.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c).
6.5
Die Rückerstattungssumme fällt
mit CHF 7‘896.00 nicht unerheblich aus. Zudem bildet das Recht der betroffenen
Partei auf vorgängige Anhörung das Kernelement des Gehörsanspruchs. Jedoch ist
auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Erlass der
Rückforderungsverfügung bereits in der Sistierungsverfügung vom 27. Oktober
2016.
in Aussicht gestellt wurde. Die Sistierung als solche, einschliesslich der
Rückwirkung, stand somit bereits fest, und die Rückforderung als solche (die er
zudem aus einem früheren Verfahren kannte [vgl. E. I. 2 hiervor])
stellte für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete Rechtsfolge dar. Die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hätte sich vor diesem Hintergrund lediglich
auf die betragsmässige Höhe der erfolgten Auszahlungen und die Berechnung der
Rückforderung beziehen können. Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung handelt es
sich damit lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sodann
führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Gutheissung der
Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können nicht besonders
schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren rechtliches Gehör
verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als
auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305,
E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ausserdem wäre von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das
Versicherungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat, ein
Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich der Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Verhandlung äussern konnte,
würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen,
welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im
Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Damit kann vorliegend auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden.
Es ist somit ebenso zu entscheiden wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-593/2012 vom 27. August 2012.
7.
7.1
Nachdem die Sistierung der Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 27.
Oktober 2016), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als
unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.
Die Rückerstattung zu Unrecht
bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in
erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in
einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die
Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder
der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die
Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit
Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der
invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des
alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit
2003.
im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung
führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt
betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler
begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers
(Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage
2014, S. 464 ff. N 145 ff.)
Bei einer während der
Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es
sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem
Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die
Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten
Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig
ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH],
Rz. 6007). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückforderung erweist
sich daher als korrekt.
7.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vor, er habe die Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25
ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse Härte angesichts der bewilligten
unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen Prozessarmut des
Beschwerdeführers ebenso offenkundig. Wie bereits vorgehend festgehalten, wird
dies erst im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuches zu prüfen sein.
7.3
Nach dem Gesagten ist die
angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 22. Dezember 2016 nicht zu beanstanden
und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist.
8.
Aufgrund des Prozessausgangs
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Gehörsverletzung und
deren faktische Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die
Dispositiv
Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat entschieden, bei
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit
anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der
Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und
teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom
4. August 2008,9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann
geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne
die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil
vom 10. Februar 2006, I 329/05, E. 2.3.2). Dies ist trifft hier zu, wobei der
zusätzliche Aufwand relativ gering ausfiel. Entsprechend diesen Ausführungen
rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Vergütung von pauschal 2
Stunden des geltend gemachten Aufwandes zu verpflichten (vgl. Lorenz
Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin
Schindler, die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff.
193). Der übrige geltend gemachte Aufwand ist – nach einer allfälligen Kürzung
der Kostennote – zufolge Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 30. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 4‘490.65 bzw. einen Zeitaufwand von CHF 3‘937.50,
entsprechend 15.75 Stunden, sowie Auslagenersatz von CHF 220.50 geltend
macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint die
Vergütung von 14.04 Stunden als angemessen. Zudem ist der Auslagenersatz auf
CHF 154.10 zu kürzen. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin einen Anteil von
2 Stunden und somit CHF 540.00 (2 Std. à CHF 250.00 und 8 % MWSt.) als
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die übrige Aufwand und die Auslagen
werden aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
entschädigt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit
beträgt der durch den Staat zu entschädigende Anteil der Parteientschädigung
CHF 2‘507.00 (12.04 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 154.10
und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 650.15 (Differenz zu dem vom Staat vergüteten Anteil des vollen bei
einem Stundenansatz von CHF 230.00) während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zu der eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten
Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klienten vom 9.
Februar, 23. Februar, 26. April, 1. Mai, 8. Mai, 15. Mai. 2017, Fristerstreckungsgesuch
vom 20. Januar 2017), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Andererseits betrafen die Abklärungen bei der
Staatsanwaltschaft (Telefonate vom 6. Januar, 10. Januar, 15. Februar 2017
sowie der Brief vom 6. Januar 2017) die materiellen Rügen betreffend die Sistierungsverfügung
vom 27.Oktober 2017, auf welche vorliegend nicht eingetreten wird, womit dieser
Aufwand nicht zu entschädigen ist. Dagegen dauerte die Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht 75 Minuten, womit die Kostennote diesbezüglich nach oben
abzuändern ist. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die
Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3
Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die Verfahrenskosten pauschal
CHF 200.00 und der Beschwerdeführer pauschal CHF 800.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Akten werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung
des Erlassgesuches überwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 540.00 (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2‘507.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 650.15 (Differenz zu vollem Honorar) während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen, der infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Das Protokoll der Verhandlung vom 30.
Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch