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Entscheid

VSBES.2017.2

Invalidenrente / Erlass Rückforderung

7. Juni 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai

2007 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 32) sprach die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1963, aufgrund eines psychischen Leidens (vgl. IV-Nr.

15) ab 1. August 2005 eine ganze Rente zu.

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 5. Oktober 2010 (IV-Nr. 71) die Rente des Beschwerdeführers ab 1. August

2009 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, da sich dieser ab 16. Juli 2009 in

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand. Zudem forderte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 (IV-Nr. 74) vom Beschwerdeführer die vom 1.

August 2009 bis 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von

CHF 32‘010.00 zurück. Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde

zog der Beschwerdeführer wieder zurück, weshalb das Versicherungsgericht das

Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (IV-Nr. 80) von der Geschäftskontrolle

abschrieb.

3. Mit Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 96) wurde

die im Therapiezentrum B.___ vollzogene therapeutische Massnahme auf den 30.

August 2013 aufgehoben. Infolgedessen hielt die Beschwerdegegnerin mit 7.

November 2013 (IV-Nr. 99) fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2013

wieder Anspruch auf eine ganze Rente.

4. Mit Schreiben vom 18. Oktober

2016 teilte das Amt für Justizvollzug, Bewährungshilfe, der Beschwerdegegnerin

mit, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2016 festgenommen worden und befinde

sich seither in Untersuchungshaft (IV-Nr. 107). Infolgedessen sistierte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 108) die Rente

des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2016 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG. Zudem

forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 109)

vom Beschwerdeführer die vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 ausbezahlten

Rentenleistungen im Betrag von CHF 7‘896.00 zurück.

5. Gegen die Rückforderungsverfügung

vom 22. Dezember 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 fristgerecht

Beschwerde (A.S. 6) und stellt die Rechtsbegehren, es sei auf eine

Rückforderung zu verzichten, es sei eine Nachzahlung der IV-Rente ab 1.

November 2016 zu verfügen und es seien ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zuzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei eine

öffentliche Verhandlung anzusetzen.

6. Mit Verfügung vom 5. Januar

2017 (A.S. 7 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Beschwerdeergänzung vom

7. Februar 2017 (A.S. 15 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen

(ganze Invalidenrente) rückwirkend ab Rentensistierung vom 1. Juli 2016 wieder

auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

c)

Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass keine Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers

besteht.

d) Subsubeventualiter:

es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 7‘896.00 vollumfänglich zu erlassen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Februar 2017 (A.S. 26 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf

Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Verfügung vom 27. März

2017 (A.S. 28 f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung

abgewiesen.

10. Mit Verfügung vom 30. März

2017 (A.S. 31) wird festgestellt, dass die Verfügung betreffend Sistierung der

Invalidenrente vom 27. Oktober 2016 zuhanden des Beschwerdeführers an die KESB gesandt

wurde. Zudem wird C.___ von der KESB, gebeten, dem Versicherungsgericht bis 7.

April 2017 mitzuteilen, bis wann spätestens die genannte Verfügung dem

Beschwerdeführer zugestellt bzw. zur Annahme offeriert wurde.

11. Mit Schreiben vom 6. April

2017 (A.S. 34) teilt C.___ von der KESB mit, der Beschwerdeführer habe veranlasst,

dass sämtliche für ihn bestimmte Post an die KESB gesandt worden sei, obwohl er

darauf hingewiesen worden sei, dass damit eine rechtsgenügliche Zustellung von

Verfügungen nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 seien

regelmässig Versuche erfolgt, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben.

Diese seien jedoch allesamt gescheitert. Er habe die Annahme jeweils

verweigert.

12. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017

(A.S. 36) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen. Der

Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme.

13. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017

(A.S. 39) wird C.___ von der KESB gebeten, dem Versicherungsgericht die

Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung

inklusive Zustellcouvert zuzustellen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wurde dem

Versicherungsgericht aufforderungsgemäss die den Beschwerdeführer betreffende

Sistierungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober

2016 zugestellt. Die Verfügung war bei Eingang beim Versicherungsgericht in

einem noch verschlossenen Couvert verpackt – datierend auf den 26. Oktober

2016. Präsident Flückiger und Gerichtsschreiber Isch haben das Couvert

geöffnet, wobei festgestellt werden konnte, dass darin tatsächlich die

Sistierungsverfügung vom 27. Oktober enthalten war.

14. Mit Eingabe

vom 23. Mai 2017 (A.S. 47) weist der Beschwerdeführer auf ein laufendes Projekt

hin und reicht Unterlagen ein.

15. Am

30. Mai 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt

Claude Wyssmann sowie Isabell Thalmann als Vertreterin der Beschwerdegegnerin. Anlässlich

der Verhandlung verweist der Vertreter des Beschwerdeführers auf seine bereits

gestellten Rechtsbegehren und stellt den Antrag, folgende Unterlagen zu

den Akten nehmen:

·

Urteil vom 13.

April 2017 der Beschwerdekammer des Obergerichts

·

Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017

Zudem stellt Rechtsanwalt Wyssmann den

Antrag, der Beschwerdeführer sei zu den Verhältnissen in der Untersuchungshaft

und insbesondere zu seinem Projekt einer leichtgewichtigen Jagdwaffe zu

befragen.

Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin

stellt keine Prozessanträge.

Die eingereichten Urkunden werden zu

den Akten genommen. Dagegen weist das Gericht den Antrag auf Befragung des

Beschwerdeführers nach kurzer Beratung ab.

16. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017

(A.S. 57) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

17. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Befindet sich die versicherte

Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die

Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise

eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Die Rente kann auch während der

Untersuchungshaft (BGE 133 V 1; vgl. Rz. 6007) und beim vorzeitigen

Strafvollzug (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 und

8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E 4.2) sistiert werden.

Art. 21 Abs. 5 ATSG bezweckt die

Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche

durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine

verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer

Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten

versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und

somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den

Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der

Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in

der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden

würde (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 f.; BGE 116 V 20 E. 3b und 5b S.

21.

und 22; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 416/95 vom 30. Juni 1997

E. 2a, in: AHI 1998 S. 182).

3.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen

in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine

grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1

IVG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem

die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit

dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird

der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für

welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese

Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.

4.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers komme eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle wie vorlegend

die Rentenleistungen sistiere und (angeblich) zu viel ausgerichtete Leistungen

zurückfordere, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleich, weshalb

eine solche Verfügung (die Rückforderung ja ohnehin) eine End- und keine

Zwischenverfügung darstelle und demzufolge zwingend ein Vorbescheidverfahren

nach Art. 57a IVG durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nun aber die

angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 direkt erlassen, ohne vorgängig

ein Vorbescheidverfahren zu eröffnen oder in einer anderen Weise dem Versicherten

das rechtliche Gehör zu gewähren. Dadurch habe sie den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 57a IVG, Art. 42 AISG,

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Nichtdurchführung des

Vorbescheidverfahrens stelle nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwiegende

Gehörsverletzung dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei.

Deshalb sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zurück zu weisen und diese sei

anzuweisen, dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, zum vorgesehenen

Entscheid Einwendungen zu erheben. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten

die Gehörsverletzung heilen wollen, müsste dies eingedenk der Schwere der

Gehörsverletzung zur Zusprache einer vollen Parteientschädigung sowie zur

vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin

führen. Sodann rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Anwendung

der Bestimmung von Art. 21 Abs. 5 ATSG über die Sistierung der Leistungsausrichtung

bei Straf- und Massnahmenvollzug auf die Fälle von Untersuchungshaft, als mit

dem Legalitätsprinzip unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Beschwerdegegnerin

könne sich in Bezug auf die Frage, ob die Untersuchungshaft unter den Sistierungsgrund

des «Straf- und Massnahmenvollzugs» falle, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 133 V 1) berufen, doch vermöge die Begründung des Bundesgerichts

nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht habe in BGE 133 V 1 selbst

festgehalten, dass vom Wortlaut der Bestimmung her die Untersuchungshaft klar nicht

unter diesen gesetzlichen Sistierungsgrund falle, da Untersuchungshaft zweifelsohne

keine Form von Straf- oder Massnahmenvollzug darstelle. Ausserdem, so habe das Bundesgericht

festgehalten, ergebe sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit Art. 21

Abs. 5 ATSG an Art. 13 aMVG habe anknüpfen wollen. Dann aber verkenne das

Bundesgericht, dass es sich bei der Sistierung einer Rentenleistung um einen

schweren Eingriff in die Existenzgrundlage des Betroffenen handle und

demzufolge umso höhere Anforderungen an die Klarheit der Bestimmung zu fordern

seien. Da eine gesetzliche Grundlage für eine Rentensistierung bei Anordnung

der Untersuchungshaft fehle, sei auch der Entzug der bisherigen

Rentenleistungen (Sistierung) ab 1. Juli 2016 nicht bundesrechtskonform und

daher aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen unter

Ausrichtung eines Verzugszinses wieder auszurichten. Zudem mache der

Beschwerdeführer unter Anrufung seiner wirtschaftlichen Notlage, welche es ex

officio abzuklären gelte und worunter auch die drohende Leistungssperre der

Krankenversicherung und damit die dringend notwendige Therapie während und nach

Entlassung der U-Haft zähle, den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung analog

zu Art. 13 MVG geltend und fordere auch aus diesem Grunde die Wieder- resp.

Weiterausrichtung der Invalidenrente während der bestehenden Untersuchungshaft.

Des Weiteren sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise

erlaubt, die Rente weiter auszurichten, wenn der Versicherte trotz

Freiheitsentzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei im

vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Untersuchungshaft unter

den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG fiele, so entbinde

dies die IV-Stelle nicht davon, den Fall genauer zu untersuchen und sich in

Beachtung dieser Untersuchungspflicht sowie der permanenten Aufklärungs-

und Beratungspflicht mit der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe

auszutauschen, sich dabei über mögliche Alternativen zur Untersuchungshaft zu

erkundigen und sich somit auch bezüglich der Verhältnismässigkeit der

U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern. Und insofern sei auch

nicht geklärt, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer Arbeitserbringung

verhindert sei. Aufgrund der obigen Ausführungen rechtfertige sich die verfügte

Rückforderung für bereits erbrachte Rentenleistungen nicht. Schliesslich sei ein

Verzicht auf die Rückforderung stets dann zu verfügen, wenn offensichtlich sei,

dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Diese Voraussetzungen seien

vorliegend offensichtlich gegeben, habe doch der Beschwerdeführer die

Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse

Härte angesichts der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen

Prozessarmut des Beschwerdeführers ebenso offenkundig.

Anlässlich der Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht vom 30. Mai 2017 machte der Vertreter des Beschwerdeführers

sodann ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass der

Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin

könne deshalb die Verfügung nicht rechtsgültig der KESB zustellen. Zudem sei

die Beistandschaft damals bereits aufgehoben gewesen. Die Eröffnung der

Sistierungsverfügung sei demnach nichtig. Demnach sei auch die Rechtmässigkeit

der Rentensistierung zu prüfen.

4.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gehörsverletzung könne im nun vorliegenden

Beschwerdeverfahren geheilt werden, da höchstens eine leichte Verletzung,

sofern überhaupt, vorliege. Sodann würden die geforderten Voraussetzungen an

den Sachverhalt, welcher eine Rentensistierung nach Art. 21 Abs. 5 ATSG nach

sich ziehe, in der gesetzlichen Bestimmung sowie in der Rechtsprechung mit

einer genügenden Klarheit umschrieben, so dass darüber ein direkter Entscheid

im Sinne einer Verfügung erlassen werden könne. Bei Vorhandensein von

Haftgründen, welche eine Untersuchungshaft begründeten, sei klar erstellt, dass

eine Erwerbstätigkeit, welche für den Umstand der Sistierung relevant sei, nicht

mehr möglich wäre. Daher werde der Rentenanspruch grundsätzlich sistiert, da

auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der

Regel einen Erwerbsausfall zu gewärtigen habe. Ferner gelte es zu beachten,

dass bei einer Untersuchungshaft von gewisser Dauer, d.h. von mehr als drei

Monaten, der erwerbsunfähige dem gesunden Strafgefangenen gleichzustellen sei

(vgl. BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Auch die rückwirkende Sistierung und die damit

einhergehende Rückforderung seien korrekt und so im Kreisschreiben sowie in der

Rechtsprechung vorgesehen. Für die Invalidenversicherung stehe in diesem

Zusammenhang die einhergehende Gefahr der Nichteinbringlichkeit im Raum,

welches eine vorzeitige Sistierung sogar noch vermehrt rechtfertige. Schliesslich

sei festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Sistierung der Invalidenrente

vom 27. Oktober 2016 an die KESB adressiert worden sei. In der Folge sei

diese rechtskräftig geworden. Wie aus der Stellungnahme der KESB hervorgehe,

habe der Beschwerdeführer sein Zustellungsdomizil bei der KESB ernannt und

damit sämtlichen Brief- und Postverkehr an diese Adresse leiten lassen. Bei

solchen Vorkehrungen könne davon ausgegangen werden, dass das «Postfach»

regelmässig geleert, respektive die eingegangene Post regelmässig abgeholt

werde. Ferner dürfe zudem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer

sogar in Genuss eines Reminders gekommen sei, indem ihn die KESB regelmässig

über die eingegangene Post informiert habe.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer erhebt

zwar gemäss Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren nur Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung

vom 22. Dezember 2016. Er stellt jedoch weitergehende Anträge (Rechtsbegehren

Ziffer 2b) und bringt auch materielle Rügen vor, die inhaltlich die Sistierungsverfügung

vom 27. Oktober 2016 betreffen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die

mit der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommene rückwirkende Sistierung

wendet, kann darauf jedoch – infolge abgelaufener Beschwerdefrist – nicht

eingetreten werden, wie nachfolgend darzulegen ist.

Wie C.___ von der KESB dem

Versicherungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2017 (A.S. 34) mitgeteilt hat,

sei auf Begehren des Beschwerdeführers dessen Begleitbeistand mit Entscheid vom

7.

April 2016 aus dem Amt entlassen worden. Hiernach habe der Beschwerdeführer veranlasst,

dass sämtliche seiner Post an die Adresse der KESB gesandt werde. Dabei sei er

durch C.___ mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die KESB sich nicht als Zustelldomizil

zur Verfügung stelle und eine rechtsgenügliche Zustellung von Verfügungen so

nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 regelmässig erfolgte

Versuche, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben, seien allesamt

gescheitert, weshalb sich bei der KESB bis heute unzählige ungeöffnete Briefe

angesammelt hätten. Aufgrund der zahlreichen erfolglosen Versuche von C.___,

den Beschwerdeführer zur Entgegennahme seiner Post zu bewegen, müsse aus Sicht

der KESB davon ausgegangen werden, dass eine Verweigerung der Annahme bewusst

und im Wissen um peremptorische Fristen erfolgt sei.

Das Versicherungsgericht hat sodann

mit Verfügung vom 8. Mai 2017 bei der KESB die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung inklusive Zustellcouvert

eingeholt. Wie auf dem Zustellcouvert ersichtlich, wurde die Verfügung vom 27.

Oktober 2016 bereits am 26. Oktober 2016 der Post übergeben und mittels B-Post

versandt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Versand über

herkömmliche (A- und B-)Post grundsätzlich zulässig, und die Zustellung hat nicht

zwingend auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung zu erfolgen, weil nicht

erforderlich ist, dass der Adressat die Verfügung tatsächlich in Empfang nimmt.

Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er

demzufolge Kenntnis von ihr nehmen kann (BGE 122 I 139, E. 1; BGE 115 Ia 12, E. 3b; BGE 113 Ib 296,

E. 2a). Da der Beschwerdeführer veranlasst hat, dass sein Zustelldomizil

bei der KESB lag, liegt es in seiner Verantwortung, dass er von allfälligen

Verfügungen bzw. peremptorischen Fristen rechtzeitig Kenntnis erhält. Mit der

Zustellung der Verfügung an die KESB ist die Verfügung damit auch in den

Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt. Dass dieser in der Folge den Empfang

der Zusendungen im Untersuchungsgefängnis verweigert hat, ändert nichts daran,

dass ihm die Rentensistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 rechtsgültig

zugegangen ist. So musste der Beschwerdeführer mit dem Zugang der

Rentensistierungsverfügung rechnen: Einerseits wurde anlässlich einer vorgängigen

Untersuchungshaft ab 16. Juli 2009 bereits einmal eine Rentensistierung

verfügt (IV-Nr. 71). Dem Beschwerdeführer war das Institut der Rentensistierung

bei einer Untersuchungshaft demnach hinreichend bekannt. Andererseits wurde er

von der zuständigen Sozialarbeiterin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass

er die aktuelle Untersuchungshaft der IV-Stelle melden müsse (IV-Nr. 107). Der

Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass innert absehbarer Frist eine

Sistierungsverfügung ergehen und ihm zugestellt würde. Indem er seine gesamte

Post an die KESB umleiten liess, war er in der Folge dafür verantwortlich, dass

er von allfälligen Verfügungen Kenntnis erhält. Er hat jedoch, wie erwähnt, den

Empfang sämtlicher Zustellungen verweigert. Die Beschwerdefrist hat demnach mit

der Zustellung der Verfügung an die KESB zu laufen begonnen. Wollte man anders

entscheiden, würde dies bedeuten, dass jedermann im Wissen um kommende

Verfügungen durch Postumleitungen bzw. Angabe einer anderen Zustelladresse die

Länge der Rechtmittelfristen beliebig hinausschieben bzw. manipulieren könnte.

Dies ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht geschützt werden.

Die objektive Beweislast für den

Zeitpunkt der Zustellung liegt zwar bei der Verwaltung. Im Urteil des Bundesgerichts

8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3 wurde es aber nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht

Graubünden auf eine Postauskunft abgestellt hat, gemäss welcher davon auszugehen

sei, dass B-Post-Briefe spätestens am dritten Arbeitstag zugestellt würden. Diese

Angaben macht die Post auch aktuell immer noch auf ihrer Homepage. Weiter hielt

das Bundesgericht fest, zwar sei im Fall eines Bestreitens des

Zustellungsdatums einer uneingeschriebenen Sendung «im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers» abzustellen (Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 v. 10.11.2010, E. 4.1 in: SVR 2011 IV Nr.

32.

S. 93), jedoch sei vorliegend der Zustellungszeitpunkt nicht hinreichend

bestritten worden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, die Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 sei ihm erst

ab dem 17. November 2016 zugestellt worden, so dass die in der Beschwerde vom

24.

Dezember 2016 diesbezüglich erhobenen Rügen nicht verspätet wären

(Berechnung des Fristenlaufs unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von

Art 38 Abs. 3 und 4 ATSG). Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,

dass die am 26. Oktober 2016 versandte Rentensistierungsverfügung am dritten

darauffolgenden Arbeitstag – somit am 31. Oktober 2016 – der KESB zugestellt

wurde und diese damit an diesem Tag in den Machtbereich des Beschwerdeführers

gelangt ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 1. November 2016 zu

laufen und verstrich am 30. November 2016 ungenutzt. Im Übrigen hat C.___, wie

aus dem Schreiben vom 6. April 2017 hervorgeht, regelmässig versucht, dem

Beschwerdeführer die Briefe zuzustellen. Es kann deshalb davon ausgegangen

werden, dass die am 31. Oktober 2016 bei der KESB eingegangene Verfügung vom

27.

Oktober 2016 dem Beschwerdeführer spätestens Mitte November 2016 zum

Empfang offeriert wurde. Die Beschwerdefrist wäre demnach selbst dann verpasst

worden, wenn man davon ausginge, die rechtsgenügliche Zustellung sei erst Mitte

November 2016 erfolgt.

Somit ist auf die materiellen Rügen

des Beschwerdeführers, welche die Rentensistierung (rückwirkend ab 1. Juli

2016) als solche betreffen, nicht einzutreten, da diese Gegenstand der in

Rechtskraft erwachsenen Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 waren. Dies

gilt auch hinsichtlich der Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer die

Unrechtmässigkeit der Rentenrückforderung begründen will, bei welchen es sich

aber faktisch um materielle Rügen bezüglich der Sistierung handelt: So insbesondere

die Rügen betreffend die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie bezüglich der

verlangten rechtsgleichen Behandlung analog zu Art. 13 MVG und schliesslich

auch bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdegegnerin habe sich über mögliche

Alternativen zur Untersuchungshaft zu erkundigen und sich somit bezüglich

der Verhältnismässigkeit der U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern

und zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer

Arbeitserbringung verhindert sei.

Schliesslich wären die Rügen gegen die

Sistierungsverfügung angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

selbst dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. So hat das Bundesgericht

in BGE 133 V 1 festgehalten, Art. 21 Abs. 5 ATSG habe an der bisherigen

Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in

gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gebe wie jede andere Form des von

einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert. Der

Rentenanspruch einer Person, die sich in Untersuchungshaft (von einer drei

Monate übersteigenden Dauer) befindet, ist grundsätzlich zu sistieren, da auch

eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel

einen Erwerbsausfall zu gewärtigen hat (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 S. 8). Die

Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem laufenden Projekt (vgl. Schreiben

vom 23. Mai 2017) bilden keine Basis für eine von dieser Regel abweichende

Beurteilung. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch die von ihm erwähnten

Aktivitäten (Konzipierung einer einschüssigen hochwaldtauglichen Jagdwaffe)

wird ihm nicht durch seine Behinderung verunmöglicht, sondern durch den

Freiheitsentzug. Dass er ohne Behinderung, aber mit der gleichen Haftregelung

als Untersuchungshäftling dieses Projekt erwerblich umsetzen könnte, ist auszuschliessen.

Daher erübrigte sich auch die vom Beschwerdeführer verlangte Parteibefragung zu

diesem Thema. Ob der Freiheitsentzug materiell gerechtfertigt ist respektive ob

stattdessen Ersatzmassnahmen möglich wären, wie der Beschwerdeführer an der

öffentlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm neu eingereichte Urteil

der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 13. April 2017 (Urkunde 3) ausführlich

darlegen liess, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Die

Sistierung der Rente durch die Verfügung vom 27. Oktober 2016 lässt sich daher

auch materiell nicht beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass

die Sistierung rückwirkend (auf den Beginn des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft

folgt) verfügt wurde (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.4 S. 9).

5.2

Auf den Antrag des

Beschwerdeführers, ihm seien die Rentenrückforderungen infolge zweifellos

vorliegenden grosser Härte zu erlassen, zumal er die Leistungen gutgläubig im

Sinne von Art. 25 ATSG bezogen habe, ist ebenfalls nicht einzutreten. Im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die

zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bezüglich des Gesuchs um Erlass der

verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor,

weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten

ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise

erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der

grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf

schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden.

Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der

Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl.

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Versicherungsgericht

eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung

an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. Der Beschwerdeführer macht zwar

geltend, die vorgenannten Voraussetzungen seien offensichtlich gegeben, weshalb

das Erlassgesuch aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren

durch das Versicherungsgericht zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen des guten

Glaubens und der grossen Härte sind jedoch nicht derart offensichtlich

beurteilbar, dass sich ein Entscheid darüber trotz fehlender funktioneller

Zuständigkeit rechtfertigen würde. Demnach erscheint die Überweisung des

Gesuchs an die IV-Stelle sachgerecht.

5.3

Materiell zu beurteilen bleibt

die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Juli bis Oktober 2016

ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von total CHF 7‘896.00 durch die

Verfügung vom 22. Dezember 2016.

6.

Vorweg ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der

Rückforderungsverfügung vom 22. Dezember 2016 kein Vorbescheidverfahren

durchgeführt hat.

6.1

Zur durch Art. 29 BV

geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders

aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den

Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige

Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie

die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4;

135.

II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN,

in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.).

6.2

Im Bereich der

Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im

Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR

831.

]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3

sowie 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m. H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS

MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m. H).

6.3

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über

ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher

gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die

Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid

vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte

Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des

Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid

– und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das

grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine

Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen

berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1

m. H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059).

6.4

Die Beschwerdegegnerin

bestreitet anlässlich der Verhandlung, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte

durchführen müssen. So handle es sich bei der Rückforderungsverfügung nicht um

einen Endentscheid. Dies ist, wie vorgehend unter Ziff. 6.2 ausgeführt, nicht

korrekt. Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

und ohne vorgängige Anhörung eine Rückforderungsverfügung erliess, bleibt

unklar, zumal gemäss ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich

fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom

1.

Juli 2013 E. 6.1.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c).

6.5

Die Rückerstattungssumme fällt

mit CHF 7‘896.00 nicht unerheblich aus. Zudem bildet das Recht der betroffenen

Partei auf vorgängige Anhörung das Kernelement des Gehörsanspruchs. Jedoch ist

auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Erlass der

Rückforderungsverfügung bereits in der Sistierungsverfügung vom 27. Oktober

2016.

in Aussicht gestellt wurde. Die Sistierung als solche, einschliesslich der

Rückwirkung, stand somit bereits fest, und die Rückforderung als solche (die er

zudem aus einem früheren Verfahren kannte [vgl. E. I. 2 hiervor])

stellte für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete Rechtsfolge dar. Die

Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hätte sich vor diesem Hintergrund lediglich

auf die betragsmässige Höhe der erfolgten Auszahlungen und die Berechnung der

Rückforderung beziehen können. Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung handelt es

sich damit lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sodann

führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Gutheissung der

Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können nicht besonders

schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren rechtliches Gehör

verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als

auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305,

E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ausserdem wäre von einer Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das

Versicherungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat, ein

Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich der Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Verhandlung äussern konnte,

würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen,

welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im

Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Damit kann vorliegend auf eine

Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden.

Es ist somit ebenso zu entscheiden wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-593/2012 vom 27. August 2012.

7.

7.1

Nachdem die Sistierung der Invalidenrente

mit Wirkung ab 1. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 27.

Oktober 2016), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als

unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.

Die Rückerstattung zu Unrecht

bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in

erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung

aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in

einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die

Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder

der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die

Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit

Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der

invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des

alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit

2003.

im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung

führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt

betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler

begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers

(Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage

2014, S. 464 ff. N 145 ff.)

Bei einer während der

Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es

sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die

Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem

Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die

Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten

Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig

ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH],

Rz. 6007). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückforderung erweist

sich daher als korrekt.

7.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vor, er habe die Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25

ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse Härte angesichts der bewilligten

unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen Prozessarmut des

Beschwerdeführers ebenso offenkundig. Wie bereits vorgehend festgehalten, wird

dies erst im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuches zu prüfen sein.

7.3

Nach dem Gesagten ist die

angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 22. Dezember 2016 nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten

ist.

8.

Aufgrund des Prozessausgangs

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Gehörsverletzung und

deren faktische Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die

Dispositiv

Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat entschieden, bei

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit

anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der

Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und

teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom

4. August 2008,9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann

geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne

die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil

vom 10. Februar 2006, I 329/05, E. 2.3.2). Dies ist trifft hier zu, wobei der

zusätzliche Aufwand relativ gering ausfiel. Entsprechend diesen Ausführungen

rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Vergütung von pauschal 2

Stunden des geltend gemachten Aufwandes zu verpflichten (vgl. Lorenz

Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin

Schindler, die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff.

193). Der übrige geltend gemachte Aufwand ist – nach einer allfälligen Kürzung

der Kostennote – zufolge Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat am 30. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 4‘490.65 bzw. einen Zeitaufwand von CHF 3‘937.50,

entsprechend 15.75 Stunden, sowie Auslagenersatz von CHF 220.50 geltend

macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint die

Vergütung von 14.04 Stunden als angemessen. Zudem ist der Auslagenersatz auf

CHF 154.10 zu kürzen. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin einen Anteil von

2 Stunden und somit CHF 540.00 (2 Std. à CHF 250.00 und 8 % MWSt.) als

Parteientschädigung zu bezahlen.

Die übrige Aufwand und die Auslagen

werden aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

entschädigt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit

beträgt der durch den Staat zu entschädigende Anteil der Parteientschädigung

CHF 2‘507.00 (12.04 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 154.10

und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 650.15 (Differenz zu dem vom Staat vergüteten Anteil des vollen bei

einem Stundenansatz von CHF 230.00) während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten

Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klienten vom 9.

Februar, 23. Februar, 26. April, 1. Mai, 8. Mai, 15. Mai. 2017, Fristerstreckungsgesuch

vom 20. Januar 2017), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Andererseits betrafen die Abklärungen bei der

Staatsanwaltschaft (Telefonate vom 6. Januar, 10. Januar, 15. Februar 2017

sowie der Brief vom 6. Januar 2017) die materiellen Rügen betreffend die Sistierungsverfügung

vom 27.Oktober 2017, auf welche vorliegend nicht eingetreten wird, womit dieser

Aufwand nicht zu entschädigen ist. Dagegen dauerte die Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht 75 Minuten, womit die Kostennote diesbezüglich nach oben

abzuändern ist. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen

zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die

Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3

Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die Verfahrenskosten pauschal

CHF 200.00 und der Beschwerdeführer pauschal CHF 800.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Akten werden nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung

des Erlassgesuches überwiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 540.00 (inkl.

MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2‘507.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 650.15 (Differenz zu vollem Honorar) während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen, der infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Das Protokoll der Verhandlung vom 30.

Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch