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Entscheid

VSBES.2017.20

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. August 2017Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1959, meldete sich am 12. Oktober 2010 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit am 25. Mai 2010 aufgrund einer Krebserkrankung hatte er zu

100 % als Call-Center-Agent gearbeitet (IV-Nr. 14).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse medizinische Abklärungen. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer

durch die Begutachtungsstelle B.___ am 15. April 2013 psychiatrisch und

onkologisch begutachten (Gutachten vom 7. Mai 2013, IV-Nr. 57.1).

1.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2014

(IV-Nr. 78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete

Rente zu, und zwar vom 1. Mai bis 30. September 2011 eine ganze sowie vom 1.

Oktober 2011 bis 30. September 2013 eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2013

verneinte sie einen Rentenanspruch.

2.

2.1 Am 6. Juni 2015 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 84). Er gab an, seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres arbeitsunfähig

zu sein. Er habe eine starke chronische Neurodermitis sowie eine Fibromyalgie

und sei dadurch psychisch belastet.

2.2 Mit Vorbescheid vom 16. Juni

2015 (IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt habe.

In der Folge reichte dieser verschiedene Arztzeugnisse ein und machte geltend,

es seien neue Diagnosen im rheumatologischen und psychiatrischen Bereich

hinzugekommen (IV-Nr. 93).

2.3 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und liess den Beschwerdeführer

durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Onkologie) wurde am

7. April 2016 erstattet (IV-Nr. 115.1).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 125, 130 und 133) lehnte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente mit Verfügung vom 30.

November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine

IV-Rente auszurichten.

2. Eventualiter

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

berufliche Massnahme der IV zuzusprechen.

3. Subeventualiter

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit zusätzliche medizinische Abklärungen

bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Unter Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (A.S. 17) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 15. März 2017

(A.S. 19 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die

ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom

7.

Juli 2014 nicht relevant verändert habe. Es liege keine Diagnose vor, welche

eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Den medizinischen Unterlagen

sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als

kaufmännischer Angestellter in einem Vollpensum zumutbar sei. Damit könne er

ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Bei einer allfälligen

Stellensuche sei er nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte in seiner Stellungnahme

klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer

Verweistätigkeit heute gleich zu beurteilen sei wie im Jahr 2013. Dass sich der

Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, werde auch im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ festgehalten. Der RAD erläutere eingehend, weshalb

das Gutachten – bis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar

und schlüssig sei. Ein unveränderter Gesundheitszustand könne

rechtsprechungsgemäss nicht zu einer veränderten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es seien

eindeutige Hinweise vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand seit der

Verfügung vom 7. Juli 2014 verändert habe. Während im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 noch berichtet worden sei, dass der

Beschwerdeführer Musik spiele, sich mit Bekannten treffe und keine Ängste vor

einem Rezidiv seiner Krebskrankheit habe, werde im Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ vom 7. April 2016 festgehalten, dass gerade diese Ängste vor einer

erneuten Erkrankung verdrängt und in der Form von Schmerzen ausgedrückt würden.

Weiter werde darin die Beziehung zur Mutter als stabilisierend beschrieben.

Nach deren Tod sei genau dieses Gleichgewicht nicht mehr vorhanden. Zudem sei

eindeutig ein vermehrter sozialer Rückzug feststellbar. Der Beschwerdeführer

pflege keine Kontakte und keine Hobbies mehr. In diesem Sinne habe sich die

leichte Depression, die bereits nach der krebsbedingten Operation festgestellt

worden sei, weiter verschlechtert. Eine Verschlechterung habe also doch

stattgefunden und eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von zumindest

10.

% sei nachvollziehbar. Onkologisch würden die Gutachter dem Beschwerdeführer

zudem eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Diese sei mit der

therapieassoziierten Neuropathie in Zusammenhang zu setzen. Nicht nur diese,

sondern auch die vom Beschwerdeführer festgestellte anhaltende Müdigkeit und

eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien in Verbindung mit der onkologischen

Krankheit nachvollziehbar. Schliesslich habe sich auch die dermatologische

Krankheit des Beschwerdeführers verschlechtert. Der Aufwand an Körperpflege

habe zugenommen und beschränke ihn zusätzlich. Wie im Gutachten dargelegt, sei

die Verschlechterung in Zusammenhang mit der Verdrängung des Krebsleidens zu

sehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die im Gutachten

festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 35 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem sei bei der Berechnung einer allfälligen

Rente ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei

körperlich und psychisch angeschlagen, 58-jährig und seit mehreren Jahren nicht

mehr beruflich tätig. Diese Kriterien würden klar für einen leidensbedingten

Abzug von mindestens 10 % sprechen.

Es sei auch nicht korrekt, wenn sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, es seien keine beruflichen

Massnahmen notwendig, sei es doch dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren

aus eigener Kraft nicht möglich gewesen, einer existenzsichernden Tätigkeit

nachzugehen. Auch bei Vorliegen einer restlichen Erwerbsfähigkeit wäre die

Zusprache beruflicher Massnahmen erforderlich, damit der Beschwerdeführer nach

langer Zeit und aufgrund der progredienten Depression eine zumutbare Tätigkeit

finden würde. Schliesslich verletze die Beschwerdegegnerin ihre

Abklärungspflicht, wenn sie pauschal die im Gutachten klar und verständlich

dargelegte Arbeitsunfähigkeit nur mit Hinweis nicht berücksichtige, diese sei

nicht nachvollziehbar.

3.

3.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtss.ze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.

3.1.1

S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 84 S. 5 Ziff. 5.5), d.h. eine Invalidität kann erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2015 vorliegen (vgl. E. II. 3.2

nachfolgend). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2015 [IV-Nr.

84]), was hier im Dezember 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab Dezember 2015 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn

im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6.

IV-Revision massgebend.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,

dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 70). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

5.1

Der von der Beschwerdegegnerin

verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er

im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom

7.

Juli 2014 (IV-Nr. 78) – und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden

hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999

S. 84 E. 1b).

5.2

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 7. Juli 2014 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 57.1) ab. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist

unbestritten und die damalige Zusprechung einer befristeten Rente unangefochten

geblieben. Für die Darlegung des damaligen medizinischen Sachverhalts kann auf

das erwähnte Gutachten abgestellt werden.

Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

wurde in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten. Der

Beschwerdeführer leide nicht an Schlafstörungen oder morgendlichen

Antriebsstörungen. Die Stimmung sei aber herabgesetzt und gelegentlich leicht

depressiv. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der

Beschwerdeführer sei lust- und freudlos. Die affektive Modulationsfähigkeit sei

aber nicht eingeschränkt.

Als onkologische Diagnose wurde

festgehalten:

13.06

:

Mediastinale Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem

Primärtumor (ICD-10 C76.1),

- mediastinale

Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens am 09.07.2010 ohne

Tumornachweis,

- postoperativ

Rekurrensparese links,

- Zustand

nach adjuvanter Chemotherapie mit vier Zyklen mit Cisplatin und Vinorelbine vom

13.09.2010

bis 07.11.2011.

In der Beurteilung gingen die Gutachter

davon aus, beim Beschwerdeführer sei im Rahmen einer entzündlichen

Krankheitssymptomatik im Juli 2010 die Lymphknotenmetastase eines

Adenokarzinoms im Mediastinum diagnostiziert worden. Die bei der nachfolgenden

Operation erhobenen histologischen Befunde liessen vermuten, dass mit der

thoraskopischen Entfernung des Lymphknotens der Tumor ganz entfernt worden sei.

Weitere Untersuchungen zur Entdeckung eines Primärtumors seien nicht ergiebig

gewesen. Konsequenterweise habe man nach der Operation eine adjuvante

Chemotherapie durchgeführt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien

bestehe bei dieser Situation eine relativ hohe Rezidiv- bzw.

Metastasierungswahrscheinlichkeit. Die postoperativ aufgefallene

Rekurrensparese sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge der

mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es zu einer Verletzung des Nervus

recurrens gekommen sein müsse. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr

weiterführen könne. Der jetzige anhaltende Zustand einer verminderten

Leistungsfähigkeit und anhaltenden Müdigkeit sei durch die chirurgischen

Eingriffe und die darauffolgende Chemotherapie nicht mehr erklärbar. Auch die

letzten Labordaten würden dies nicht vollständig erklären. Es sei unklar, ob

die entzündliche Symptomatik zu Beginn der Erkrankung tatsächlich in einem

Zusammenhang mit der Tumordiagnose stehe oder ob sich hier um eine Koinzidenz

handle. Für einen Zusammenhang spreche, dass die Symptomatik nach der

Entfernung des tumorbefallenen Lymphknotens wieder verschwunden sei. Die letzte

CT-Untersuchung habe keine Hinweise auf wieder aufgetretene

Tumormanifestationen gezeigt.

Eine Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit in einem Call-Center bestehe aufgrund der

Rekurrensparese nicht mehr. Die Ursache der eingeschränkten Leistungsfähigkeit,

die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt werde, sei aufgrund der

vorliegenden Befunde nicht eindeutig zu erklären. Es sei aber auch unklar,

warum trotz normaler Nahrungsaufnahme keine Normalisierung des Körpergewichts

zu erzielen sei. Die vom Hausarzt im Bericht vom 17. September 2012 angegebene

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis 30. Juni 2011 und von

50.

% ab dem 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Insgesamt sei davon

auszugehen, dass eine postoperative, protrahiert verminderte Belastbarkeit in

der Regel ein Jahr später remittiert sei. Bei möglicher prolongierter Situation

bestätige man spätestens zwei Jahre nach dem Erstereignis, also im Juli 2013,

aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bis

dahin könne der hausärztlichen Einschätzung gefolgt werden. Die leichte

depressive Episode schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Prognose sei

weiterhin unsicher, verbessere sich aber mit zunehmendem Abstand vom

Erstereignis.

5.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30.

November 2016:

5.3.1

Gemäss Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

20.

Juli 2015 (IV-Nr. 93 S. 2 f.) habe ihn der Beschwerdeführer am

27.

März 2015 erstmals aufgesucht. Die Stimmveränderung habe bei ihm eine

Persönlichkeitsveränderung bewirkt. Die Neurodermitis und die Fibromyalgie

hätten eine leichte Depression zur Folge. Es bestehe seit dem 14. September

2013.

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %.

5.3.2

Dem Arztbericht des behandelnden

Rheumatologen, Dr. med. E.___, vom 27. August 2015 (IV-Nr. 96) lassen sich

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

- Verdacht auf

polymyalgische Beschwerden

- initial

entzündliche Fussbeschwerden

- CCP-Antikörper,

ANA, ANCA, HLA B27 negativ

- negatives

Tuberkulosescreening (Quantiferontest 1/14)

- assoziierte

unspezifische fibromylagische Schmerzkrankheit

- Adenocarcinom mit

unklarem Primärtumor

- generalisierte

Lymphadenopathie CT 6/10

- Status

nach Lymphknotenbiopsie und Resektion des linken Lungenoberlappens (kein

Primärtumornachweis)

- Status

nach adjuvanter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine 9/10 bis 1/11

- Atopische Dermatitis, Diagnose

6/10, exazerbiert 3/13

- Choleocyxtolithiasis

- Osteomalzie 11/13

- Osteopenie,

Dexa 8/15

Der Gesundheitszustand sei stationär,

berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer leide unter vor allem

polyneuropathisch wirkenden Fussbeschwerden beidseits. Es liege eine deutliche

Osteopenie vor, aber zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation für eine

Bisphosphonatbehandlung. Auch ein signifikanter Entzündungszustand lasse sich

zurzeit nicht nachweisen. Die Schmerzen würden deshalb als unspezifisch

fibromyalgisch interpretiert. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei

durch die Beschwerdegegnerin abzuklären. Andere Tätigkeiten seien aus

rheumatologischer Sicht zumutbar, so leichte Tätigkeiten, die Sprachkenntnisse

notwendig machten.

5.3.3

In einem weiteren Arztbericht von

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September

2015.

(IV-Nr. 98), werden eine ausgeprägte

Psychasthenie (mit Depressivität), mitverursacht durch eine chronische

Neurodermitis, und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie

diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % seit dem 14. September

2013.

bis auf weiteres. Mittels Therapiemassnahmen bestehe die Aussicht, die Gesundheit

wiederherzustellen. Allein durch die Anforderungen des persönlichen Alltags

würden 80 % der Ressourcen des Beschwerdeführers aufgebraucht, insbesondere

durch Hautpflege und Ruhezeiten. Auch eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar.

5.3.4

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers., Dr. med. F.___, hält in seinem Arztbericht vom 21.

September 2015 (IV-Nr. 102) folgende Diagnosen fest:

- ausgeprägte Psychasthenie

- atopische Dermatitis

- Adenokarzinom

mit unklarem Primärtumor bei Status nach Resektion des linken Lungenoberlappens,

ohne derzeitige klinische Manifestation

- Verdacht auf polymyalgische

Beschwerden, Fibromyalgie

- deutliche Osteopenie

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

attestiert.

5.3.5

Schliesslich wurde der

Beschwerdeführer am 7. April 2016 polydisziplinär begutachtet (IV-Nr. 115.1):

Das Gutachten wurde von folgenden Fachpersonen erstellt:

- Dr. med. G.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin,

- Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie,

- Dr. med. I.___, Facharzt

für Rheumatologie,

- Dr. med. J.___, Facharzt

für Innere Medizin und Onkologie.

5.3.5.1

Dr. med. G.___ hält im Bereich

Allgemeine Innere Medizin fest, der Beschwerdeführer beklage subjektiv dauernde

Schmerzen von Höhe Schultern bis in beide Füsse reichend (IV-Nr. 115.1 S. 22

f.). Häufig leide er auch an muskulären Verspannungen im ganzen Körper. Er

fühle ein dauerndes Unbehagen, könne nicht schwer heben, da er zunehmende

Schmerzen im ganzen Körper verspüre. Die Neurodermitis belaste ihn sehr, er

benötige einen grossen Zeitaufwand um den Körper täglich zweimal einzucremen.

Er fühle sich depressiv und die Konzentrationsfähigkeit habe deutlich

abgenommen. All diese Beschwerden zusammen seien zu viel für ihn, aber er würde

gerne noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Er könne aber deutlich weniger

als 50 % arbeitstätig sein. Seinen Tagesablauf schildere er so, dass er um ca.

10.00

bis 11.00 Uhr am Morgen aufstehe, eine Kleinigkeit esse, sich

nachher wasche und seine Haut pflege (IV-Nr. 115.1 S. 21). Dies sei

aufwändig. Danach verrichte er die Haushaltarbeiten. Um circa 14.00 Uhr

gehe er aus dem Haus und kaufe häufig ein, danach gehe er zu seiner Mutter,

welche ebenfalls in Grenchen wohne. Sie beide kochten zusammen und würden dann

zwischen 15.00 und 17.00 Uhr das Mittagessen einnehmen. Er bleibe danach

noch bei seiner Mutter und sehe mit ihr fern. Um circa 19.00 Uhr gehe er

nach Hause, danach nehme er ein Öl-Bad und creme sich erneut ein. Danach lese

er oder benütze das Internet, circa um 21.00 Uhr gehe er zu Bett

5.3.5.2

Der rheumatologische Gutachter

erklärt, der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass seit der

durchgeführten Chemotherapie seine Füsse wie dumpf geworden seien, er habe ein

«Gramseln» verspürt und ein Unbehagen (IV-Nr. 115.1 S. 24 f.). Beim Gehen seien

sie wie taub gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich dieses Unbehagen über den

ganzen Körper ausgebreitet, sei jedoch immer noch betont an den Füssen

vorhanden. Wenn er im Bett liege, speziell wenn er noch eine warme Bettflasche

unter der Decke habe oder in der Badewanne sei, sei es ihm am wohlsten. Da der

Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt während der Anamnese nie von Schmerzen

gesprochen habe, sei entsprechend nachgefragt worden. Dieser habe gesagt, es

handle sich eher um die beschrieben unangenehmen Gefühlsstörungen, nicht um

eigentliche Schmerzen. Die Situation sei nun seit etwa fünf Jahren praktisch

unverändert geblieben.

Folgende Befunde werden erhoben:

Trockene Haut, Senso-Motorik an den Armen und Beinen seitengleich und ohne

Ausfälle (Berührungssensibilität). Vibrationssinn im Bereich der Zehen und der

Sprunggelenke beidseits aufgehoben, über der Patella beidseits deutlich

abgeschwächt. Freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzprovokation.

Kein paravertebraler Muskelhartspann und keine Tonuserhöhung cervical

beidseits. Schultergürtel beidseits verspannt ohne lokale Druckdolenz.

Schulterhochstand rechts um 2 cm. Rechtskonvexe Thorakalskoliose mit Rippenbuckel

beim Vornüberneigen. Lateralflexion der BWS beidseits und Reklination thorakal

um 1/3 eingeschränkt, ebenfalls lumbal, jeweils ohne Schmerzprovokation. Beckentiefstand

nach links um 1,5 cm. Kein paravertebraler Muskelhartspann thorakal und lumbal

beidseits. Kein segmentaler Befund an der BWS und LWS. Keine Druckdolenzen über

dem medialen Beckenkamm beidseits. Keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv.

Passiv und aktiv freie Beweglichkeit der Schultergelenke. Ossäres

Extensionsdefizit an beiden Ellbogen. Grosszehengrundgelenk rechts mehr als

links etwas verdickt und in der Beweglichkeit reduziert. Status nach Amputation

der Zehe IV beidseits. Hallux valgus beginnend beidseits. Leichter

Knicksenkfuss links.

5.3.5.3

In onkologischer Hinsicht hält

der entsprechende Fachspezialist fest, der Beschwerdeführer habe dargelegt,

seit Abschluss der Chemotherapie unter ausgeprägter Müdigkeit und

Belastungsintoleranz sowie Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse (zum Teil

bis in die Beine ziehend) und weniger in den Fingerspitzen sowie ein

ausgeprägtes Kältegefühl am gesamten Körper zu leiden (IV-Nr. 115.1 S. 29 f.).

Im Rahmen der Befunderhebung wird eine ausgeprägte schuppende Hautveränderung

festgehalten, eine rechts-konvexe Skoliose, keine palpable Lymphadenopathie

oder Organomegalie sowie reizlose Narben der stattgehabten Thorax-Operation im

Jahre 2010.

5.3.5.4

Dr. med. H.___ erläutert als

psychiatrischer Gutachter, der Beschwerdeführer berichte an neurotischen

Brückensymptomen lediglich über das sporadische Auftreten von Alpträumen

(IV-Nr. 115.1 S. 32 ff.). In der Schule habe er sehr gute Kontakte zu den

Kameraden gehabt. Die Lehre als kaufmännischer Angestellter habe er

anschliessend ohne Probleme absolviert. Er habe verschiedene Beziehungen zu

Frauen gehabt. Seit seiner Operation wegen seines festgestellten Tumors sei er

aber alleine. Seine Erfahrung sei gewesen, dass dann, wenn man ernsthaft krank

sei, man alleingelassen werde. Bezüglich seiner Zukunft befragt habe der

Beschwerdeführer geäussert, darauf zu hoffen, dass seine Leiden von der IV

anerkannt würden.

Der Gutachter erhebt die folgenden

Befunde: Gezielt nach weiteren charakteristisch psychovegetativen und

psychosomatischen Symptomen exploriert, seien solche nicht in Erfahrung zu

bringen. Zum affektiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer, sich depressiv

und nervös zu fühlen, überfordert und ausgebrannt, er sei rasch erschöpfbar und

müde und müsse viel schlafen, brauche viel Zeit für die Pflege seiner Haut,

leide unter seinen Fibromyalgie-Schmerzen und benötige viel Schlaf. An laviert-depressiven

Symptomen berichte er, dass er mit einer Bettflasche gut schlafen könne, ohne

allerdings nicht. Er habe sich sozial eher zurückgezogen seit der Operation.

Kontakt habe er aber regelmässig mit seiner Mutter, die er täglich sehe. Sein

früheres Hobby, das Spielen klassischer Musik mit Geige und Klavier, habe er

seit etwa drei Jahren aufgegeben. Er habe kein weiteres Hobby mehr. Hinweise

auf Phasen der Stimmung oder Abhängigkeiten derselben von Tages- oder

Jahreszeit fänden sich nicht, ebenso wenig Hinweise auf eine hereditäre

Belastung mit Depressionen. Objektiv sei der Beschwerdeführer in seiner

Affektivität in Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine körperlichen

Beschwerden leicht bedrückt, ernsthaft und klagsam. Beim Berichten über andere

Themen, insbesondere über seine Lebensgeschichte, sei er aber euton in seiner

Stimmung, diese sei dem Gesprächsstoff adäquat und moduliert, er könne lächeln

und durchaus auch laut lachen. Dabei sei allerdings bemerkenswert, dass der

Beschwerdeführer auf Grund seiner Probleme im Zusammenhang mit dem aufgetretenen

Befall von Lymphknoten mit Tumorzellen offensichtlich eine depressive und

ängstliche Seite verdränge. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit klage

er über keinerlei Einschränkungen, sein Gedächtnis sei zwar nicht mehr so gut

wie früher. Er könne sich aber gut konzentrieren und auch alles Notwendige

behalten. Im klinisch-psychiatrischen Status und in der Anamnese bestünden

keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer organisch-bedingten kognitiven

Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung. Die formalen

Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch sowie ohne Hinweise auf eine

Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken liessen sich keine

Ich- oder Wahrnehmungsstörungen finden. Mögliche hypochondrische Ängste würden

ganz bewusst verdrängt.

5.3.5.5

Zusammenfassend werden im

Gutachten folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 115.1 S. 40):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- mediastinale

Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem Primärtumor

13.06.2010

- mediastinale

Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens ohne

Tumornachweis, postoperative Rekurrensparese links mit Stimmbandparese

09.07.2010

- 4-Zyklen

adjuvant-intendierte Chemotherapie mit Cisplatin 50 mg/m2 Tag 1 und 8,

Vinorelbine 30 mg/m2 Tag 1,8. 15 und 22 vom 13.09.2010 - 07.01.2011

- CT-Thorax/Abdomen

(Spital Zentrum Biel): kein Hinweis auf Tumormanifestation 04.10.2012

- periphere Neuropathie

(Nebenwirkung Chemotherapie)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- atopische

Dermatitis mit ausgeprägter Xerosis cutis mit Lichenifikation und Exkoriationen

- regelmässiger

Nikotinkonsum

- rechtskonvexe

Thorakalskoliose

- leichtgradige muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)

- leichter Knicksenkfuss

links

- beginnender Hallux valgus

- klinisch

Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links

- Status

nach Amputation der Zehe IV beidseits (wegen Digitus superductus IV über III

beidseits), laut Akten Verdacht auf polymyalgische Beschwerden

- Neurasthenie

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren ablehnenden Entscheid in Bezug auf die Diagnostik im Wesentlichen auf das

von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom

7.

April 2016. Sie hat den Beschwerdeführer in insgesamt vier Disziplinen

begutachten lassen. Das Gutachten erweist sich als vollständig. Es beruht auf

umfassender Aktenkenntnis und –analyse und wurde von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den

Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten. Sodann sind die

Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern

getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dem in

seiner Beschwerdeschrift auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des

Gutachtens wird nicht bestritten und ist als gegeben zu erachten.

Der rheumatologische Gutachter gelangt

zur schlüssigen Beurteilung, dass im Gegensatz zu Berichten von behandelnden

Ärzten, in welchen ein polymyalgisches Beschwerdebild postuliert und auch

fibromyalgieforme Beschwerden erwähnt würden, in der aktuellen

rheumatologischen Untersuchung sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte schmerzfrei

gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch spontan über keine Schmerzen am

Bewegungsapparat gesprochen, sondern unangenehme Gefühlsstörungen mit Beginn

nach der Chemotherapie im Bereich der Füsse und Ausdehnung nach proximal,

jedoch weiterhin am stärksten distal betont, erwähnt. Daraus wird der

nachvollziehbare Schluss gezogen, dass eine Fibromyalgie nicht zu

diagnostizieren ist. Als mögliches klinisches Korrelat findet sich gemäss

Gutachter entsprechend einer Neuropathie ein aufgehobener Vibrationssinn an den

Füssen. Auch der Achillessehnenreflex sei beidseits aufgehoben bei sonst gut

auslösbaren Reflexen. Aktuell bestehe kein relevantes rheumatologisches

Krankheitsbild, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde.

Die entgegenstehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind unter dem

Lichte der Tatsache zu betrachten, dass solche im Zweifelsfalle eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen. Der rheumatologische Gutachter würdigt die übrigen

vorhandenen Arztberichte ebenfalls, wobei richtigerweise darauf hingewiesen

wird, dass auch der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. E.___, negative

Resultate bezüglich der Rheumaserologie erwähnt und bei der Anamnese anmerkt,

dass keine signifikanten Schmerzexazerbationen aufgetreten seien. Ebenfalls

wird erwähnt, dass auch durch Dr. med. E.___ aus rheumatologischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die einzige Differenz besteht darin,

dass im Gutachten keine Fibromyalgie diagnostiziert wird, was unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen der Anamnese- und Befunderhebung

keine Anzeichen einer solchen erkannt werden konnten (so zum Beispiel

insbesondere auch keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv waren), korrekt

erscheint. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im

rheumatologischen Fachgebiet auch nicht über eine eigentliche

Schmerzproblematik klagt. Folglich kann aus rheumatologischer Sicht keine

Diagnose mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, womit

gegenüber dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung auch keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist.

In der onkologischen Beurteilung kommt

Dr. med. J.___ zum Schluss, von Seiten des im Jahre 2010 diagnostizierten

mediastinalen Adenokarzinoms, welches im Rahmen einer kurativ-intendierten,

multimodalen Therapie (bestehend aus einer mediastinalen Lymphadenektomie und

linksseitigen Lungenoberlappenresektion mit anschliessender adjuvanter

kombinierter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine bis zum Januar 2011)

behandelt worden sei, sei der Beschwerdeführer in kompletter Remission.

Trotzdem beklage dieser seit Abschluss der Chemotherapie bis zum heutigen Tage

erhebliche Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit, Kribbelparästhesien im Bereich der

Füsse und weniger Fingerspitzen sowie ein Kältegefühl am gesamten Körper,

sodass er beim Schlafengehen auf eine Wärmeflasche angewiesen sei. Des Weiteren

beklage er sich über Veränderungen seiner Stimme, welche postoperativ im Rahmen

einer iatrogenen Rekurrensparese aufgetreten seien. Letzteres sei sicherlich

als Folge der mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es offensichtlich zu

einer Verletzung des Nervus Recurrens gekommen sein müsse, zu interpretieren.

Dies habe auch zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte

Tätigkeit als mehrsprachiger Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr habe ausführen

können. Von dieser Recurrensparese habe er sich praktisch vollständig erholt,

im täglichen Umgang bestünden keinerlei Behinderung mehr durch diese

Verletzung. Der Beschwerdeführer selbst glaube, dass seine Stimme noch etwas

höher sei als vorher. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Call-Center

auf Grund der Stimmprobleme könne aber nicht mehr postuliert werden. Die

jetzige anhaltende Hypästhesie der Fusssohlen und Fingerspitzen lasse sich als

persistierende periphere Neuropathie / Neurotoxizität bei stattgehabter

Chemotherapie mit Cisplatin ebenfalls als therapieassoziiert bzw.

therapiebedingt interpretieren. Die anhaltende Müdigkeit und eingeschränkte

Leistungsfähigkeit liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings weniger durch

die chirurgischen Eingriffe im Jahre 2010 und darauffolgende Chemotherapie

erklären. Aus onkologischer Sicht sei die eingeschränkte Leistungsfähigkeit

nicht konklusiv nachvollziehbar. Auch diese Einschätzung ist begründet und sie

deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung, die von der Begutachtungsstelle

B.___ bereits am 7. Mai 2013 abgegeben worden war. Insofern ist auch hier

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Neu wird

indessen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine periphere Neuropathie

genannt. Der onkologische Gutachter erklärt die anhaltende Hypästhesie der

Fusssohlen und Fingerspitzen mit einer persistierenden peripheren Neuropathie /

Neurotoxizität als Folge der durchgeführten Chemotherapie. Im Rahmen der

Erstbegutachtung bei der Begutachtungsstelle B.___ waren durch den

Beschwerdeführer noch keine Kribbelparästhesien geschildert worden. Im

Gegensatz dazu erklärte er aber anlässlich der aktuellen Begutachtung, nach

Abschluss der Chemotherapie im Januar 2011 seien seine Füsse wie dumpf geworden

und er habe ein «Gramseln» sowie Unbehagen verspürt (IV-Nr. 115.1 S. 24

und 29 f.). Als er im Jahr 2013 durch die Begutachtungsstelle B.___ untersucht

worden war, waren diese Kribbelparästhesien aber offensichtlich kein Thema.

Obwohl sie auch damals seit über zwei Jahren vorgelegen haben sollen, wurden

sie vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Im aktuellen Gutachten wird festgehalten,

die aktuell feststellbaren Zytostatika-Nebenwirkungen seien damals offenbar

weniger ausgeprägt gewesen. Faktisch haben aber diese Nebenwirkungen gemäss

Angaben des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der erstmaligen

Rentenverfügung bestanden, insofern liegt auch hier keine Veränderung des

gesundheitlichen Zustands vor. Im Gegensatz zur Einschätzung der

Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 wird im aktuellen Gutachten nun

aber wegen der peripheren Neuropathie von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 15 % ausgegangen. Insofern wird der gleiche

Sachverhalt anders bewertet. Die Begutachtungsstelle B.___ war im Mai 2013 zum

Schluss gekommen, dass sich ab Juli 2013 aufgrund der Krebserkrankung und deren

Folgen keine Einschränkung Arbeitsunfähigkeit mehr rechtfertige. Eine

abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ist indessen unbeachtlich. Eine

ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der

beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine

unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (Urteil

9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die von Dr. med. H.___ vorgenommene

psychiatrische Beurteilung äussert sich zunächst über einen nicht ganz

durchschnittlichen Werdegang des Beschwerdeführers, der ohne Vater aufgewachsen

ist. Offenbar hat er aber diese nicht ganz einfache Situation gut kompensieren

können. Diese Einschätzung ist korrekt, lassen sich doch in der Biographie

keine Hinweise auf frühe, relevante Probleme finden. Der schulische und berufliche

Werdegang ist unauffällig. Zweifellos seien dann nach gutachterlicher

Auffassung das Auftreten eines malignen Tumors und die folgende Operation,

insbesondere auch die konsekutive Verletzung des Stimmbandes, für den

Beschwerdeführer eine traumatisierende Erfahrung gewesen, die er heute zu

verdrängen versuche. Hieraus schliesst der Gutachter nachvollziehbar begründet,

dass dieser mindestens einen Teil seiner Ängste in Zusammenhang mit der

Krebserkrankung verdrängt und dafür in psychosomatischen Symptomen, wie in den

genannten Fibromyalgie-Beschwerden, ausdrückt. Seine Sorge um seine Gesundheit

hat sich auf die Ebene der Dermatitis verschoben, indem er während mehreren

Stunden pro Tag seine Haut pflegt. Weiter schätzt der Gutachter die angegebene

rasche Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis als eine gewisse ängstliche

und hypochondrische Verarbeitung des Tumorproblems ein, was einleuchtend

erscheint. In diesem Sinne diagnostiziert er eine Neurasthenie, wobei er sich

auch über die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Indikatoren in Zusammenhang mit

der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Störungen bzw.

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) äussert. Die Neurasthenie

gehört ebenfalls zu diesen Beschwerdebildern (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). In

Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung sind bezüglich individueller

Belastungsfaktoren und Ressourcen keine spezifischen sozialen Faktoren

ersichtlich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zu

allfälligen relevanten Persönlichkeitsfaktoren fügt der Gutachter an, dass der

Beschwerdeführer trotz speziellen Voraussetzungen in Kindheit und Jugend

(Aufwachsen praktisch alleine mit der Mutter) bis zum Auftreten seines

Krebsleidens offensichtlich immer in einem Gleichgewicht war. Komorbiditäten

werden keine erwähnt. Was die Konsistenz anbelangt, so wird schlüssig darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar über Depressionen berichte, diese

allerdings aufgrund der guten affektiven Modulation und sehr lebhaften

Berichterstattung sowie einem guten affektiven Kontakt als akzentuiert

dargestellt beurteilt werden müssten. Anlässlich der Untersuchung war kein

grosser Leidensdruck auf psychischer Ebene zu erkennen. Hierfür spricht auch

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal monatlich die

psychotherapeutische Behandlung aufsucht. Schliesslich äussert sich der

Gutachter dahingehend, dass eine weitere psychiatrische Betreuung dazu dienen

könnte, das Verdrängungsverhalten zu besprechen und die Ängste zu bearbeiten.

In diesem Sinne kann auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden.

Der leichte Schweregrad der diagnostizierten Neurasthenie ergibt sich schon

daraus, dass die Diagnose unter denjenigen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch gemessen an den erhobenen Befunden ist

von einem leichten Schweregrad auszugehen. Betrachtet man den vom

Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geschilderten Tagesablauf, lassen

sich zwar keine ausgiebigen Aktivitäten erkennen, von einem ausgeprägten

sozialen Rückzug kann aber noch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer

verrichtet seinen Haushalt eigenständig, besucht täglich seine Mutter und geht

mit dieser auch einkaufen. Bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen der

erstmaligen Rentenprüfung präsentierte sich der Tagesablauf gleichermassen.

Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich die Neurasthenie auf die

Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auswirkt, dies entgegen der in der

zusammenfassenden Beurteilung getroffenen Einschätzung, dass aus psychiatrischen

Gründen von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies steht

einerseits im Widerspruch dazu, dass die Neurasthenie als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsunfähigkeit angegeben und die konkrete Frage, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe,

verneint wird. Andererseits führt auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis,

dass eine invalidisierende Wirkung nicht gegeben ist. Wenn die Gutachter davon

auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit

zur Folge hat, obwohl sich der Zustand gegenüber der erstmaligen Rentenprüfung

nicht verändert hat, so liegt hierin eine unterschiedliche Beurteilung des

gleichen Sachverhalts.

Schliesslich ist auch in der atopischen

Dermatitis keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu sehen.

Diese wurde im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 bereits erwähnt (IV-Nr. 57.1 S.

12). Sie wirkte sich jedoch bereits damals nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich der erstmaligen Rentenverfügung wurde

durch die Beschwerdegegnerin beim [...] ein Arztbericht eingeholt (IV-Nr. 68).

Dieser datiert vom 28. Oktober 2013 und äussert sich über eine atopische

Dermatitis. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde darin lediglich für die

Dauer eines stationären Aufenthalts in der dermatologischen Klinik attestiert.

Ansonsten wurde angegeben, es bestehe aufgrund der dermatologischen Erkrankung

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere lässt sich aus diesem

Bericht auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine

derart zeitaufwändige Hautpflege vornehmen muss. Auch hier liegt keine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und es ist auch zum

aktuellen Begutachtungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die

atopische Dermatitis auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Demgegenüber statuieren

die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung aufgrund des erhöhten Aufwandes zur

Pflege der Haut eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 %, obwohl

sie gleichzeitig festhalten, dass es wenig plausibel und nachvollziehbar sei,

dass der Beschwerdeführer dafür vier Stunden pro Tag benötige. Auch hier liegt

aber ein unveränderter Zustand vor, und bei der Beurteilung der Einschränkung

handelt es sich wiederum um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen

Sachverhalts.

7.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 7. Juli 2014 nicht in relevantem Mass verändert hat, wie

dies im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ auch explizit festgehalten

wird. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung von 30 - 35

%) ist als unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts zu sehen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leistungsanspruch verneint. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen abgesprochen. Der Beschwerdeführer lässt solche im Sinne

eines Eventualantrags beantragen. Im Rahmen der ersten Rentenprüfung war der

Beschwerdeführer in den Genuss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

gekommen. Es hat sich in der Folge gezeigt, dass in der ursprünglichen

Tätigkeit sowie einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben

ist. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Stellenvermittlung bzw. Hilfe

bei der Stellensuche. Ein Bewerbungscoaching hatte er bereits 2011 erhalten. Der

Beschwerdeführer selber erachtet sich indessen als deutlich weniger als 50 %

arbeitsfähig. Nachdem bereits im Gutachten vom 7. Mai 2013 festgestellt worden

war, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, hat er keine

Erwerbstätigkeit aufgenommen, auch nicht im Teilzeitbereich. Mit Blick auf die

subjektive Krankheitsüberzeugung erscheinen berufliche Massnahmen wenig erfolgversprechend.

Es ist unter Berücksichtigung des nicht zu einer Einschränkung der

Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung

verfügt, auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Stellensuche auf Hilfe

angewiesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_471/2017 vom 6.

Oktober 2017 nicht ein.