VSBES.2017.20
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. August 2017Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1959, meldete sich am 12. Oktober 2010 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit am 25. Mai 2010 aufgrund einer Krebserkrankung hatte er zu
100 % als Call-Center-Agent gearbeitet (IV-Nr. 14).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse medizinische Abklärungen. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer
durch die Begutachtungsstelle B.___ am 15. April 2013 psychiatrisch und
onkologisch begutachten (Gutachten vom 7. Mai 2013, IV-Nr. 57.1).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2014
(IV-Nr. 78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete
Rente zu, und zwar vom 1. Mai bis 30. September 2011 eine ganze sowie vom 1.
Oktober 2011 bis 30. September 2013 eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2013
verneinte sie einen Rentenanspruch.
2.
2.1 Am 6. Juni 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 84). Er gab an, seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres arbeitsunfähig
zu sein. Er habe eine starke chronische Neurodermitis sowie eine Fibromyalgie
und sei dadurch psychisch belastet.
2.2 Mit Vorbescheid vom 16. Juni
2015 (IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt habe.
In der Folge reichte dieser verschiedene Arztzeugnisse ein und machte geltend,
es seien neue Diagnosen im rheumatologischen und psychiatrischen Bereich
hinzugekommen (IV-Nr. 93).
2.3 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und liess den Beschwerdeführer
durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten
(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Onkologie) wurde am
7. April 2016 erstattet (IV-Nr. 115.1).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 125, 130 und 133) lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente mit Verfügung vom 30.
November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien
berufliche Massnahme der IV zuzusprechen.
3. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit zusätzliche medizinische Abklärungen
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.
Unter Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (A.S. 17) unter Verweis
auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 15. März 2017
(A.S. 19 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die
ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom
7.
Juli 2014 nicht relevant verändert habe. Es liege keine Diagnose vor, welche
eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Den medizinischen Unterlagen
sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter in einem Vollpensum zumutbar sei. Damit könne er
ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Bei einer allfälligen
Stellensuche sei er nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte in seiner Stellungnahme
klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer
Verweistätigkeit heute gleich zu beurteilen sei wie im Jahr 2013. Dass sich der
Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, werde auch im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ festgehalten. Der RAD erläutere eingehend, weshalb
das Gutachten – bis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar
und schlüssig sei. Ein unveränderter Gesundheitszustand könne
rechtsprechungsgemäss nicht zu einer veränderten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es seien
eindeutige Hinweise vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand seit der
Verfügung vom 7. Juli 2014 verändert habe. Während im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 noch berichtet worden sei, dass der
Beschwerdeführer Musik spiele, sich mit Bekannten treffe und keine Ängste vor
einem Rezidiv seiner Krebskrankheit habe, werde im Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ vom 7. April 2016 festgehalten, dass gerade diese Ängste vor einer
erneuten Erkrankung verdrängt und in der Form von Schmerzen ausgedrückt würden.
Weiter werde darin die Beziehung zur Mutter als stabilisierend beschrieben.
Nach deren Tod sei genau dieses Gleichgewicht nicht mehr vorhanden. Zudem sei
eindeutig ein vermehrter sozialer Rückzug feststellbar. Der Beschwerdeführer
pflege keine Kontakte und keine Hobbies mehr. In diesem Sinne habe sich die
leichte Depression, die bereits nach der krebsbedingten Operation festgestellt
worden sei, weiter verschlechtert. Eine Verschlechterung habe also doch
stattgefunden und eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von zumindest
10.
% sei nachvollziehbar. Onkologisch würden die Gutachter dem Beschwerdeführer
zudem eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Diese sei mit der
therapieassoziierten Neuropathie in Zusammenhang zu setzen. Nicht nur diese,
sondern auch die vom Beschwerdeführer festgestellte anhaltende Müdigkeit und
eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien in Verbindung mit der onkologischen
Krankheit nachvollziehbar. Schliesslich habe sich auch die dermatologische
Krankheit des Beschwerdeführers verschlechtert. Der Aufwand an Körperpflege
habe zugenommen und beschränke ihn zusätzlich. Wie im Gutachten dargelegt, sei
die Verschlechterung in Zusammenhang mit der Verdrängung des Krebsleidens zu
sehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die im Gutachten
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 35 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem sei bei der Berechnung einer allfälligen
Rente ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei
körperlich und psychisch angeschlagen, 58-jährig und seit mehreren Jahren nicht
mehr beruflich tätig. Diese Kriterien würden klar für einen leidensbedingten
Abzug von mindestens 10 % sprechen.
Es sei auch nicht korrekt, wenn sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, es seien keine beruflichen
Massnahmen notwendig, sei es doch dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren
aus eigener Kraft nicht möglich gewesen, einer existenzsichernden Tätigkeit
nachzugehen. Auch bei Vorliegen einer restlichen Erwerbsfähigkeit wäre die
Zusprache beruflicher Massnahmen erforderlich, damit der Beschwerdeführer nach
langer Zeit und aufgrund der progredienten Depression eine zumutbare Tätigkeit
finden würde. Schliesslich verletze die Beschwerdegegnerin ihre
Abklärungspflicht, wenn sie pauschal die im Gutachten klar und verständlich
dargelegte Arbeitsunfähigkeit nur mit Hinweis nicht berücksichtige, diese sei
nicht nachvollziehbar.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtss.ze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.
3.1.1
S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 84 S. 5 Ziff. 5.5), d.h. eine Invalidität kann erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2015 vorliegen (vgl. E. II. 3.2
nachfolgend). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2015 [IV-Nr.
84]), was hier im Dezember 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab Dezember 2015 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn
im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6.
IV-Revision massgebend.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 70). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
5.1
Der von der Beschwerdegegnerin
verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom
7.
Juli 2014 (IV-Nr. 78) – und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden
hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999
S. 84 E. 1b).
5.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 7. Juli 2014 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 57.1) ab. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist
unbestritten und die damalige Zusprechung einer befristeten Rente unangefochten
geblieben. Für die Darlegung des damaligen medizinischen Sachverhalts kann auf
das erwähnte Gutachten abgestellt werden.
Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
wurde in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten. Der
Beschwerdeführer leide nicht an Schlafstörungen oder morgendlichen
Antriebsstörungen. Die Stimmung sei aber herabgesetzt und gelegentlich leicht
depressiv. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der
Beschwerdeführer sei lust- und freudlos. Die affektive Modulationsfähigkeit sei
aber nicht eingeschränkt.
Als onkologische Diagnose wurde
festgehalten:
13.06
:
Mediastinale Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem
Primärtumor (ICD-10 C76.1),
- mediastinale
Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens am 09.07.2010 ohne
Tumornachweis,
- postoperativ
Rekurrensparese links,
- Zustand
nach adjuvanter Chemotherapie mit vier Zyklen mit Cisplatin und Vinorelbine vom
13.09.2010
bis 07.11.2011.
In der Beurteilung gingen die Gutachter
davon aus, beim Beschwerdeführer sei im Rahmen einer entzündlichen
Krankheitssymptomatik im Juli 2010 die Lymphknotenmetastase eines
Adenokarzinoms im Mediastinum diagnostiziert worden. Die bei der nachfolgenden
Operation erhobenen histologischen Befunde liessen vermuten, dass mit der
thoraskopischen Entfernung des Lymphknotens der Tumor ganz entfernt worden sei.
Weitere Untersuchungen zur Entdeckung eines Primärtumors seien nicht ergiebig
gewesen. Konsequenterweise habe man nach der Operation eine adjuvante
Chemotherapie durchgeführt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien
bestehe bei dieser Situation eine relativ hohe Rezidiv- bzw.
Metastasierungswahrscheinlichkeit. Die postoperativ aufgefallene
Rekurrensparese sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge der
mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es zu einer Verletzung des Nervus
recurrens gekommen sein müsse. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr
weiterführen könne. Der jetzige anhaltende Zustand einer verminderten
Leistungsfähigkeit und anhaltenden Müdigkeit sei durch die chirurgischen
Eingriffe und die darauffolgende Chemotherapie nicht mehr erklärbar. Auch die
letzten Labordaten würden dies nicht vollständig erklären. Es sei unklar, ob
die entzündliche Symptomatik zu Beginn der Erkrankung tatsächlich in einem
Zusammenhang mit der Tumordiagnose stehe oder ob sich hier um eine Koinzidenz
handle. Für einen Zusammenhang spreche, dass die Symptomatik nach der
Entfernung des tumorbefallenen Lymphknotens wieder verschwunden sei. Die letzte
CT-Untersuchung habe keine Hinweise auf wieder aufgetretene
Tumormanifestationen gezeigt.
Eine Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit in einem Call-Center bestehe aufgrund der
Rekurrensparese nicht mehr. Die Ursache der eingeschränkten Leistungsfähigkeit,
die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt werde, sei aufgrund der
vorliegenden Befunde nicht eindeutig zu erklären. Es sei aber auch unklar,
warum trotz normaler Nahrungsaufnahme keine Normalisierung des Körpergewichts
zu erzielen sei. Die vom Hausarzt im Bericht vom 17. September 2012 angegebene
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis 30. Juni 2011 und von
50.
% ab dem 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass eine postoperative, protrahiert verminderte Belastbarkeit in
der Regel ein Jahr später remittiert sei. Bei möglicher prolongierter Situation
bestätige man spätestens zwei Jahre nach dem Erstereignis, also im Juli 2013,
aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bis
dahin könne der hausärztlichen Einschätzung gefolgt werden. Die leichte
depressive Episode schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Prognose sei
weiterhin unsicher, verbessere sich aber mit zunehmendem Abstand vom
Erstereignis.
5.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30.
November 2016:
5.3.1
Gemäss Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
20.
Juli 2015 (IV-Nr. 93 S. 2 f.) habe ihn der Beschwerdeführer am
27.
März 2015 erstmals aufgesucht. Die Stimmveränderung habe bei ihm eine
Persönlichkeitsveränderung bewirkt. Die Neurodermitis und die Fibromyalgie
hätten eine leichte Depression zur Folge. Es bestehe seit dem 14. September
2013.
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %.
5.3.2
Dem Arztbericht des behandelnden
Rheumatologen, Dr. med. E.___, vom 27. August 2015 (IV-Nr. 96) lassen sich
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
- Verdacht auf
polymyalgische Beschwerden
- initial
entzündliche Fussbeschwerden
- CCP-Antikörper,
ANA, ANCA, HLA B27 negativ
- negatives
Tuberkulosescreening (Quantiferontest 1/14)
- assoziierte
unspezifische fibromylagische Schmerzkrankheit
- Adenocarcinom mit
unklarem Primärtumor
- generalisierte
Lymphadenopathie CT 6/10
- Status
nach Lymphknotenbiopsie und Resektion des linken Lungenoberlappens (kein
Primärtumornachweis)
- Status
nach adjuvanter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine 9/10 bis 1/11
- Atopische Dermatitis, Diagnose
6/10, exazerbiert 3/13
- Choleocyxtolithiasis
- Osteomalzie 11/13
- Osteopenie,
Dexa 8/15
Der Gesundheitszustand sei stationär,
berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer leide unter vor allem
polyneuropathisch wirkenden Fussbeschwerden beidseits. Es liege eine deutliche
Osteopenie vor, aber zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation für eine
Bisphosphonatbehandlung. Auch ein signifikanter Entzündungszustand lasse sich
zurzeit nicht nachweisen. Die Schmerzen würden deshalb als unspezifisch
fibromyalgisch interpretiert. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei
durch die Beschwerdegegnerin abzuklären. Andere Tätigkeiten seien aus
rheumatologischer Sicht zumutbar, so leichte Tätigkeiten, die Sprachkenntnisse
notwendig machten.
5.3.3
In einem weiteren Arztbericht von
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September
2015.
(IV-Nr. 98), werden eine ausgeprägte
Psychasthenie (mit Depressivität), mitverursacht durch eine chronische
Neurodermitis, und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie
diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % seit dem 14. September
2013.
bis auf weiteres. Mittels Therapiemassnahmen bestehe die Aussicht, die Gesundheit
wiederherzustellen. Allein durch die Anforderungen des persönlichen Alltags
würden 80 % der Ressourcen des Beschwerdeführers aufgebraucht, insbesondere
durch Hautpflege und Ruhezeiten. Auch eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar.
5.3.4
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers., Dr. med. F.___, hält in seinem Arztbericht vom 21.
September 2015 (IV-Nr. 102) folgende Diagnosen fest:
- ausgeprägte Psychasthenie
- atopische Dermatitis
- Adenokarzinom
mit unklarem Primärtumor bei Status nach Resektion des linken Lungenoberlappens,
ohne derzeitige klinische Manifestation
- Verdacht auf polymyalgische
Beschwerden, Fibromyalgie
- deutliche Osteopenie
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
attestiert.
5.3.5
Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer am 7. April 2016 polydisziplinär begutachtet (IV-Nr. 115.1):
Das Gutachten wurde von folgenden Fachpersonen erstellt:
- Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin,
- Dr. med. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Dr. med. I.___, Facharzt
für Rheumatologie,
- Dr. med. J.___, Facharzt
für Innere Medizin und Onkologie.
5.3.5.1
Dr. med. G.___ hält im Bereich
Allgemeine Innere Medizin fest, der Beschwerdeführer beklage subjektiv dauernde
Schmerzen von Höhe Schultern bis in beide Füsse reichend (IV-Nr. 115.1 S. 22
f.). Häufig leide er auch an muskulären Verspannungen im ganzen Körper. Er
fühle ein dauerndes Unbehagen, könne nicht schwer heben, da er zunehmende
Schmerzen im ganzen Körper verspüre. Die Neurodermitis belaste ihn sehr, er
benötige einen grossen Zeitaufwand um den Körper täglich zweimal einzucremen.
Er fühle sich depressiv und die Konzentrationsfähigkeit habe deutlich
abgenommen. All diese Beschwerden zusammen seien zu viel für ihn, aber er würde
gerne noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Er könne aber deutlich weniger
als 50 % arbeitstätig sein. Seinen Tagesablauf schildere er so, dass er um ca.
10.00
bis 11.00 Uhr am Morgen aufstehe, eine Kleinigkeit esse, sich
nachher wasche und seine Haut pflege (IV-Nr. 115.1 S. 21). Dies sei
aufwändig. Danach verrichte er die Haushaltarbeiten. Um circa 14.00 Uhr
gehe er aus dem Haus und kaufe häufig ein, danach gehe er zu seiner Mutter,
welche ebenfalls in Grenchen wohne. Sie beide kochten zusammen und würden dann
zwischen 15.00 und 17.00 Uhr das Mittagessen einnehmen. Er bleibe danach
noch bei seiner Mutter und sehe mit ihr fern. Um circa 19.00 Uhr gehe er
nach Hause, danach nehme er ein Öl-Bad und creme sich erneut ein. Danach lese
er oder benütze das Internet, circa um 21.00 Uhr gehe er zu Bett
5.3.5.2
Der rheumatologische Gutachter
erklärt, der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass seit der
durchgeführten Chemotherapie seine Füsse wie dumpf geworden seien, er habe ein
«Gramseln» verspürt und ein Unbehagen (IV-Nr. 115.1 S. 24 f.). Beim Gehen seien
sie wie taub gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich dieses Unbehagen über den
ganzen Körper ausgebreitet, sei jedoch immer noch betont an den Füssen
vorhanden. Wenn er im Bett liege, speziell wenn er noch eine warme Bettflasche
unter der Decke habe oder in der Badewanne sei, sei es ihm am wohlsten. Da der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt während der Anamnese nie von Schmerzen
gesprochen habe, sei entsprechend nachgefragt worden. Dieser habe gesagt, es
handle sich eher um die beschrieben unangenehmen Gefühlsstörungen, nicht um
eigentliche Schmerzen. Die Situation sei nun seit etwa fünf Jahren praktisch
unverändert geblieben.
Folgende Befunde werden erhoben:
Trockene Haut, Senso-Motorik an den Armen und Beinen seitengleich und ohne
Ausfälle (Berührungssensibilität). Vibrationssinn im Bereich der Zehen und der
Sprunggelenke beidseits aufgehoben, über der Patella beidseits deutlich
abgeschwächt. Freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzprovokation.
Kein paravertebraler Muskelhartspann und keine Tonuserhöhung cervical
beidseits. Schultergürtel beidseits verspannt ohne lokale Druckdolenz.
Schulterhochstand rechts um 2 cm. Rechtskonvexe Thorakalskoliose mit Rippenbuckel
beim Vornüberneigen. Lateralflexion der BWS beidseits und Reklination thorakal
um 1/3 eingeschränkt, ebenfalls lumbal, jeweils ohne Schmerzprovokation. Beckentiefstand
nach links um 1,5 cm. Kein paravertebraler Muskelhartspann thorakal und lumbal
beidseits. Kein segmentaler Befund an der BWS und LWS. Keine Druckdolenzen über
dem medialen Beckenkamm beidseits. Keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv.
Passiv und aktiv freie Beweglichkeit der Schultergelenke. Ossäres
Extensionsdefizit an beiden Ellbogen. Grosszehengrundgelenk rechts mehr als
links etwas verdickt und in der Beweglichkeit reduziert. Status nach Amputation
der Zehe IV beidseits. Hallux valgus beginnend beidseits. Leichter
Knicksenkfuss links.
5.3.5.3
In onkologischer Hinsicht hält
der entsprechende Fachspezialist fest, der Beschwerdeführer habe dargelegt,
seit Abschluss der Chemotherapie unter ausgeprägter Müdigkeit und
Belastungsintoleranz sowie Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse (zum Teil
bis in die Beine ziehend) und weniger in den Fingerspitzen sowie ein
ausgeprägtes Kältegefühl am gesamten Körper zu leiden (IV-Nr. 115.1 S. 29 f.).
Im Rahmen der Befunderhebung wird eine ausgeprägte schuppende Hautveränderung
festgehalten, eine rechts-konvexe Skoliose, keine palpable Lymphadenopathie
oder Organomegalie sowie reizlose Narben der stattgehabten Thorax-Operation im
Jahre 2010.
5.3.5.4
Dr. med. H.___ erläutert als
psychiatrischer Gutachter, der Beschwerdeführer berichte an neurotischen
Brückensymptomen lediglich über das sporadische Auftreten von Alpträumen
(IV-Nr. 115.1 S. 32 ff.). In der Schule habe er sehr gute Kontakte zu den
Kameraden gehabt. Die Lehre als kaufmännischer Angestellter habe er
anschliessend ohne Probleme absolviert. Er habe verschiedene Beziehungen zu
Frauen gehabt. Seit seiner Operation wegen seines festgestellten Tumors sei er
aber alleine. Seine Erfahrung sei gewesen, dass dann, wenn man ernsthaft krank
sei, man alleingelassen werde. Bezüglich seiner Zukunft befragt habe der
Beschwerdeführer geäussert, darauf zu hoffen, dass seine Leiden von der IV
anerkannt würden.
Der Gutachter erhebt die folgenden
Befunde: Gezielt nach weiteren charakteristisch psychovegetativen und
psychosomatischen Symptomen exploriert, seien solche nicht in Erfahrung zu
bringen. Zum affektiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer, sich depressiv
und nervös zu fühlen, überfordert und ausgebrannt, er sei rasch erschöpfbar und
müde und müsse viel schlafen, brauche viel Zeit für die Pflege seiner Haut,
leide unter seinen Fibromyalgie-Schmerzen und benötige viel Schlaf. An laviert-depressiven
Symptomen berichte er, dass er mit einer Bettflasche gut schlafen könne, ohne
allerdings nicht. Er habe sich sozial eher zurückgezogen seit der Operation.
Kontakt habe er aber regelmässig mit seiner Mutter, die er täglich sehe. Sein
früheres Hobby, das Spielen klassischer Musik mit Geige und Klavier, habe er
seit etwa drei Jahren aufgegeben. Er habe kein weiteres Hobby mehr. Hinweise
auf Phasen der Stimmung oder Abhängigkeiten derselben von Tages- oder
Jahreszeit fänden sich nicht, ebenso wenig Hinweise auf eine hereditäre
Belastung mit Depressionen. Objektiv sei der Beschwerdeführer in seiner
Affektivität in Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine körperlichen
Beschwerden leicht bedrückt, ernsthaft und klagsam. Beim Berichten über andere
Themen, insbesondere über seine Lebensgeschichte, sei er aber euton in seiner
Stimmung, diese sei dem Gesprächsstoff adäquat und moduliert, er könne lächeln
und durchaus auch laut lachen. Dabei sei allerdings bemerkenswert, dass der
Beschwerdeführer auf Grund seiner Probleme im Zusammenhang mit dem aufgetretenen
Befall von Lymphknoten mit Tumorzellen offensichtlich eine depressive und
ängstliche Seite verdränge. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit klage
er über keinerlei Einschränkungen, sein Gedächtnis sei zwar nicht mehr so gut
wie früher. Er könne sich aber gut konzentrieren und auch alles Notwendige
behalten. Im klinisch-psychiatrischen Status und in der Anamnese bestünden
keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer organisch-bedingten kognitiven
Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung. Die formalen
Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch sowie ohne Hinweise auf eine
Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken liessen sich keine
Ich- oder Wahrnehmungsstörungen finden. Mögliche hypochondrische Ängste würden
ganz bewusst verdrängt.
5.3.5.5
Zusammenfassend werden im
Gutachten folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 115.1 S. 40):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- mediastinale
Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem Primärtumor
13.06.2010
- mediastinale
Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens ohne
Tumornachweis, postoperative Rekurrensparese links mit Stimmbandparese
09.07.2010
- 4-Zyklen
adjuvant-intendierte Chemotherapie mit Cisplatin 50 mg/m2 Tag 1 und 8,
Vinorelbine 30 mg/m2 Tag 1,8. 15 und 22 vom 13.09.2010 - 07.01.2011
- CT-Thorax/Abdomen
(Spital Zentrum Biel): kein Hinweis auf Tumormanifestation 04.10.2012
- periphere Neuropathie
(Nebenwirkung Chemotherapie)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- atopische
Dermatitis mit ausgeprägter Xerosis cutis mit Lichenifikation und Exkoriationen
- regelmässiger
Nikotinkonsum
- rechtskonvexe
Thorakalskoliose
- leichtgradige muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)
- leichter Knicksenkfuss
links
- beginnender Hallux valgus
- klinisch
Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links
- Status
nach Amputation der Zehe IV beidseits (wegen Digitus superductus IV über III
beidseits), laut Akten Verdacht auf polymyalgische Beschwerden
- Neurasthenie
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren ablehnenden Entscheid in Bezug auf die Diagnostik im Wesentlichen auf das
von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom
7.
April 2016. Sie hat den Beschwerdeführer in insgesamt vier Disziplinen
begutachten lassen. Das Gutachten erweist sich als vollständig. Es beruht auf
umfassender Aktenkenntnis und –analyse und wurde von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den
Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten. Sodann sind die
Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern
getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dem in
seiner Beschwerdeschrift auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des
Gutachtens wird nicht bestritten und ist als gegeben zu erachten.
Der rheumatologische Gutachter gelangt
zur schlüssigen Beurteilung, dass im Gegensatz zu Berichten von behandelnden
Ärzten, in welchen ein polymyalgisches Beschwerdebild postuliert und auch
fibromyalgieforme Beschwerden erwähnt würden, in der aktuellen
rheumatologischen Untersuchung sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte schmerzfrei
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch spontan über keine Schmerzen am
Bewegungsapparat gesprochen, sondern unangenehme Gefühlsstörungen mit Beginn
nach der Chemotherapie im Bereich der Füsse und Ausdehnung nach proximal,
jedoch weiterhin am stärksten distal betont, erwähnt. Daraus wird der
nachvollziehbare Schluss gezogen, dass eine Fibromyalgie nicht zu
diagnostizieren ist. Als mögliches klinisches Korrelat findet sich gemäss
Gutachter entsprechend einer Neuropathie ein aufgehobener Vibrationssinn an den
Füssen. Auch der Achillessehnenreflex sei beidseits aufgehoben bei sonst gut
auslösbaren Reflexen. Aktuell bestehe kein relevantes rheumatologisches
Krankheitsbild, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde.
Die entgegenstehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind unter dem
Lichte der Tatsache zu betrachten, dass solche im Zweifelsfalle eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen. Der rheumatologische Gutachter würdigt die übrigen
vorhandenen Arztberichte ebenfalls, wobei richtigerweise darauf hingewiesen
wird, dass auch der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. E.___, negative
Resultate bezüglich der Rheumaserologie erwähnt und bei der Anamnese anmerkt,
dass keine signifikanten Schmerzexazerbationen aufgetreten seien. Ebenfalls
wird erwähnt, dass auch durch Dr. med. E.___ aus rheumatologischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die einzige Differenz besteht darin,
dass im Gutachten keine Fibromyalgie diagnostiziert wird, was unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen der Anamnese- und Befunderhebung
keine Anzeichen einer solchen erkannt werden konnten (so zum Beispiel
insbesondere auch keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv waren), korrekt
erscheint. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im
rheumatologischen Fachgebiet auch nicht über eine eigentliche
Schmerzproblematik klagt. Folglich kann aus rheumatologischer Sicht keine
Diagnose mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, womit
gegenüber dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung auch keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist.
In der onkologischen Beurteilung kommt
Dr. med. J.___ zum Schluss, von Seiten des im Jahre 2010 diagnostizierten
mediastinalen Adenokarzinoms, welches im Rahmen einer kurativ-intendierten,
multimodalen Therapie (bestehend aus einer mediastinalen Lymphadenektomie und
linksseitigen Lungenoberlappenresektion mit anschliessender adjuvanter
kombinierter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine bis zum Januar 2011)
behandelt worden sei, sei der Beschwerdeführer in kompletter Remission.
Trotzdem beklage dieser seit Abschluss der Chemotherapie bis zum heutigen Tage
erhebliche Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit, Kribbelparästhesien im Bereich der
Füsse und weniger Fingerspitzen sowie ein Kältegefühl am gesamten Körper,
sodass er beim Schlafengehen auf eine Wärmeflasche angewiesen sei. Des Weiteren
beklage er sich über Veränderungen seiner Stimme, welche postoperativ im Rahmen
einer iatrogenen Rekurrensparese aufgetreten seien. Letzteres sei sicherlich
als Folge der mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es offensichtlich zu
einer Verletzung des Nervus Recurrens gekommen sein müsse, zu interpretieren.
Dies habe auch zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte
Tätigkeit als mehrsprachiger Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr habe ausführen
können. Von dieser Recurrensparese habe er sich praktisch vollständig erholt,
im täglichen Umgang bestünden keinerlei Behinderung mehr durch diese
Verletzung. Der Beschwerdeführer selbst glaube, dass seine Stimme noch etwas
höher sei als vorher. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Call-Center
auf Grund der Stimmprobleme könne aber nicht mehr postuliert werden. Die
jetzige anhaltende Hypästhesie der Fusssohlen und Fingerspitzen lasse sich als
persistierende periphere Neuropathie / Neurotoxizität bei stattgehabter
Chemotherapie mit Cisplatin ebenfalls als therapieassoziiert bzw.
therapiebedingt interpretieren. Die anhaltende Müdigkeit und eingeschränkte
Leistungsfähigkeit liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings weniger durch
die chirurgischen Eingriffe im Jahre 2010 und darauffolgende Chemotherapie
erklären. Aus onkologischer Sicht sei die eingeschränkte Leistungsfähigkeit
nicht konklusiv nachvollziehbar. Auch diese Einschätzung ist begründet und sie
deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung, die von der Begutachtungsstelle
B.___ bereits am 7. Mai 2013 abgegeben worden war. Insofern ist auch hier
keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Neu wird
indessen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine periphere Neuropathie
genannt. Der onkologische Gutachter erklärt die anhaltende Hypästhesie der
Fusssohlen und Fingerspitzen mit einer persistierenden peripheren Neuropathie /
Neurotoxizität als Folge der durchgeführten Chemotherapie. Im Rahmen der
Erstbegutachtung bei der Begutachtungsstelle B.___ waren durch den
Beschwerdeführer noch keine Kribbelparästhesien geschildert worden. Im
Gegensatz dazu erklärte er aber anlässlich der aktuellen Begutachtung, nach
Abschluss der Chemotherapie im Januar 2011 seien seine Füsse wie dumpf geworden
und er habe ein «Gramseln» sowie Unbehagen verspürt (IV-Nr. 115.1 S. 24
und 29 f.). Als er im Jahr 2013 durch die Begutachtungsstelle B.___ untersucht
worden war, waren diese Kribbelparästhesien aber offensichtlich kein Thema.
Obwohl sie auch damals seit über zwei Jahren vorgelegen haben sollen, wurden
sie vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Im aktuellen Gutachten wird festgehalten,
die aktuell feststellbaren Zytostatika-Nebenwirkungen seien damals offenbar
weniger ausgeprägt gewesen. Faktisch haben aber diese Nebenwirkungen gemäss
Angaben des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenverfügung bestanden, insofern liegt auch hier keine Veränderung des
gesundheitlichen Zustands vor. Im Gegensatz zur Einschätzung der
Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 wird im aktuellen Gutachten nun
aber wegen der peripheren Neuropathie von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 15 % ausgegangen. Insofern wird der gleiche
Sachverhalt anders bewertet. Die Begutachtungsstelle B.___ war im Mai 2013 zum
Schluss gekommen, dass sich ab Juli 2013 aufgrund der Krebserkrankung und deren
Folgen keine Einschränkung Arbeitsunfähigkeit mehr rechtfertige. Eine
abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ist indessen unbeachtlich. Eine
ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der
beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine
unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (Urteil
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die von Dr. med. H.___ vorgenommene
psychiatrische Beurteilung äussert sich zunächst über einen nicht ganz
durchschnittlichen Werdegang des Beschwerdeführers, der ohne Vater aufgewachsen
ist. Offenbar hat er aber diese nicht ganz einfache Situation gut kompensieren
können. Diese Einschätzung ist korrekt, lassen sich doch in der Biographie
keine Hinweise auf frühe, relevante Probleme finden. Der schulische und berufliche
Werdegang ist unauffällig. Zweifellos seien dann nach gutachterlicher
Auffassung das Auftreten eines malignen Tumors und die folgende Operation,
insbesondere auch die konsekutive Verletzung des Stimmbandes, für den
Beschwerdeführer eine traumatisierende Erfahrung gewesen, die er heute zu
verdrängen versuche. Hieraus schliesst der Gutachter nachvollziehbar begründet,
dass dieser mindestens einen Teil seiner Ängste in Zusammenhang mit der
Krebserkrankung verdrängt und dafür in psychosomatischen Symptomen, wie in den
genannten Fibromyalgie-Beschwerden, ausdrückt. Seine Sorge um seine Gesundheit
hat sich auf die Ebene der Dermatitis verschoben, indem er während mehreren
Stunden pro Tag seine Haut pflegt. Weiter schätzt der Gutachter die angegebene
rasche Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis als eine gewisse ängstliche
und hypochondrische Verarbeitung des Tumorproblems ein, was einleuchtend
erscheint. In diesem Sinne diagnostiziert er eine Neurasthenie, wobei er sich
auch über die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Indikatoren in Zusammenhang mit
der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Störungen bzw.
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) äussert. Die Neurasthenie
gehört ebenfalls zu diesen Beschwerdebildern (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). In
Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung sind bezüglich individueller
Belastungsfaktoren und Ressourcen keine spezifischen sozialen Faktoren
ersichtlich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zu
allfälligen relevanten Persönlichkeitsfaktoren fügt der Gutachter an, dass der
Beschwerdeführer trotz speziellen Voraussetzungen in Kindheit und Jugend
(Aufwachsen praktisch alleine mit der Mutter) bis zum Auftreten seines
Krebsleidens offensichtlich immer in einem Gleichgewicht war. Komorbiditäten
werden keine erwähnt. Was die Konsistenz anbelangt, so wird schlüssig darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar über Depressionen berichte, diese
allerdings aufgrund der guten affektiven Modulation und sehr lebhaften
Berichterstattung sowie einem guten affektiven Kontakt als akzentuiert
dargestellt beurteilt werden müssten. Anlässlich der Untersuchung war kein
grosser Leidensdruck auf psychischer Ebene zu erkennen. Hierfür spricht auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal monatlich die
psychotherapeutische Behandlung aufsucht. Schliesslich äussert sich der
Gutachter dahingehend, dass eine weitere psychiatrische Betreuung dazu dienen
könnte, das Verdrängungsverhalten zu besprechen und die Ängste zu bearbeiten.
In diesem Sinne kann auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden.
Der leichte Schweregrad der diagnostizierten Neurasthenie ergibt sich schon
daraus, dass die Diagnose unter denjenigen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch gemessen an den erhobenen Befunden ist
von einem leichten Schweregrad auszugehen. Betrachtet man den vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geschilderten Tagesablauf, lassen
sich zwar keine ausgiebigen Aktivitäten erkennen, von einem ausgeprägten
sozialen Rückzug kann aber noch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
verrichtet seinen Haushalt eigenständig, besucht täglich seine Mutter und geht
mit dieser auch einkaufen. Bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen der
erstmaligen Rentenprüfung präsentierte sich der Tagesablauf gleichermassen.
Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich die Neurasthenie auf die
Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auswirkt, dies entgegen der in der
zusammenfassenden Beurteilung getroffenen Einschätzung, dass aus psychiatrischen
Gründen von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies steht
einerseits im Widerspruch dazu, dass die Neurasthenie als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsunfähigkeit angegeben und die konkrete Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe,
verneint wird. Andererseits führt auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis,
dass eine invalidisierende Wirkung nicht gegeben ist. Wenn die Gutachter davon
auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hat, obwohl sich der Zustand gegenüber der erstmaligen Rentenprüfung
nicht verändert hat, so liegt hierin eine unterschiedliche Beurteilung des
gleichen Sachverhalts.
Schliesslich ist auch in der atopischen
Dermatitis keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu sehen.
Diese wurde im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 bereits erwähnt (IV-Nr. 57.1 S.
12). Sie wirkte sich jedoch bereits damals nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich der erstmaligen Rentenverfügung wurde
durch die Beschwerdegegnerin beim [...] ein Arztbericht eingeholt (IV-Nr. 68).
Dieser datiert vom 28. Oktober 2013 und äussert sich über eine atopische
Dermatitis. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde darin lediglich für die
Dauer eines stationären Aufenthalts in der dermatologischen Klinik attestiert.
Ansonsten wurde angegeben, es bestehe aufgrund der dermatologischen Erkrankung
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere lässt sich aus diesem
Bericht auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine
derart zeitaufwändige Hautpflege vornehmen muss. Auch hier liegt keine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und es ist auch zum
aktuellen Begutachtungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die
atopische Dermatitis auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Demgegenüber statuieren
die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung aufgrund des erhöhten Aufwandes zur
Pflege der Haut eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 %, obwohl
sie gleichzeitig festhalten, dass es wenig plausibel und nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer dafür vier Stunden pro Tag benötige. Auch hier liegt
aber ein unveränderter Zustand vor, und bei der Beurteilung der Einschränkung
handelt es sich wiederum um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen
Sachverhalts.
7.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 7. Juli 2014 nicht in relevantem Mass verändert hat, wie
dies im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ auch explizit festgehalten
wird. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung von 30 - 35
%) ist als unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts zu sehen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leistungsanspruch verneint. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen abgesprochen. Der Beschwerdeführer lässt solche im Sinne
eines Eventualantrags beantragen. Im Rahmen der ersten Rentenprüfung war der
Beschwerdeführer in den Genuss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
gekommen. Es hat sich in der Folge gezeigt, dass in der ursprünglichen
Tätigkeit sowie einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
ist. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Stellenvermittlung bzw. Hilfe
bei der Stellensuche. Ein Bewerbungscoaching hatte er bereits 2011 erhalten. Der
Beschwerdeführer selber erachtet sich indessen als deutlich weniger als 50 %
arbeitsfähig. Nachdem bereits im Gutachten vom 7. Mai 2013 festgestellt worden
war, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, hat er keine
Erwerbstätigkeit aufgenommen, auch nicht im Teilzeitbereich. Mit Blick auf die
subjektive Krankheitsüberzeugung erscheinen berufliche Massnahmen wenig erfolgversprechend.
Es ist unter Berücksichtigung des nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung
verfügt, auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Stellensuche auf Hilfe
angewiesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen zu Recht verneint.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_471/2017 vom 6.
Oktober 2017 nicht ein.