VSBES.2017.201
Invalidenrente
20. August 2018Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
- Rentenrevision (Verfügung vom 13. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___, [...], meldete
sich am 4. April 2007 bei der IV-Stelle des Kantons [...] (nachfolgend SVA) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Die SVA holte Berichte von Dr.
med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 18. April (IV-Nr. 4,
mit Beilagen) und 26. Juli 2007 (IV-Nr. 11) sowie von C.___, Psychologin lic.
phil., [...], vom 17. Oktober 2007 (IV-Nr. 14, mit Visum von Dr. med. B.___) und
einen Bericht der damaligen Arbeitgeberin vom 30. Juli 2007 (IV-Nr. 12) ein. Anschliessend
liess sie Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 10. Dezember
2007 zur Sache Stellung nehmen (IV-Nr. 20). Eine Berufsberatung wurde in
Angriff genommen und am 8. Juli 2008 abgeschlossen (IV-Nr. 31).
Gleichentags erging ein Vorbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Zusprache
einer halben Rente ab 1. Januar 2007 in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 32).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde in diesem Sinn entschieden (IV-Nr.
41).
2.
2.1 Am 4. März 2010 beantragte die
nunmehr im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführerin sinngemäss eine
Rentenerhöhung. Sie erklärte, sie habe zwei Unfälle erlitten und sei seit Juni
2008 arbeitsunfähig (IV-Nr. 50.1). Am 19. Mai 2010 überwies die SVA die Akten
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 53).
2.2 Bei einem Verkehrsunfall vom 15.
August 2008 zog sich die Beschwerdeführerin u.a. eine distale Radiusfraktur
rechts zu (vgl. IV-Nr. 62.27, S. 3 und 62.28, S. 3ff.). Sie bezog in der Folge
Leistungen des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Suva sprach der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 28. Mai 2010 eine Integritätsentschädigung von 20 % zu
(IV-Nr. 62.13), lehnte es aber mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (IV-Nr. 67) und
Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (AK-Nr. 81) ab, eine Invalidenrente auszurichten,
was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Juni 2014 bestätigte (Verfahren
VSBES.2013.130; IV-Nr. 142.128).
2.3 Die Beschwerdegegnerin leitete
am 14. Februar 2011 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Die
Beschwerdeführerin erklärte auf dem entsprechenden Fragebogen, ihr
Gesundheitszustand habe sich seit 2008 verschlimmert (IV-Nr. 55). Die
Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. B.___ einen Arztbericht vom 3. März
2011 ein (IV-Nr. 57) und unterbreitete die Akten dem RAD-Arzt Dr. med. E.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH (IV-Nr. 66); dieser empfahl am 3. Oktober 2012,
nach Vorliegen der Suva-Verfügung vom 5. Juli 2012 (IV-Nr. 67), eine
psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 70).
2.4 Am 29. Januar 2013 verfasste Dr.
med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Auftrag
der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (IV-Nr. 76.1). Dazu nahm Dr. med. B.___
am 21. März 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung. Er vertrat die
Meinung, es sei auch ein rheumatologisches Gutachten notwendig (IV-Nr. 78.1).
Dr. med. E.___ vom RAD, äusserte sich dazu am 24. April 2013 und empfahl,
weitere Akten bei Dr. med. B.___ einzuholen (IV-Nr. 85). Dr. med. B.___ reichte
am 21. Mai 2013 einen weiteren Bericht ein, dem zahlreiche andere Unterlagen
beigelegt waren (IV-Nr. 86). Dr. med. E.___ vom RAD nahm am 26. Juni 2013 eine
Beurteilung vor (IV-Nr. 88).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 12. November
2013 (IV-Nr. 91) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, die
laufende halbe Rente aufzuheben. Die Beschwerdeführerin liess am 6. Januar 2014
Einwände erheben (IV-Nr. 95) und reichte überdies ein neues, vom 13. Dezember
2013 datiertes Anmeldeformular ein (IV-Nr. 96).
3.2 Mit Verfügung vom 15. April 2014
entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und hob die Rente
mit Wirkung per 31. Mai 2014 auf (IV-Nr. 103).
3.3 Am 22. Mai 2014 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. April 2014 beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 107, S. 3 ff.). Mit der
Beschwerdeschrift wurde u.a. eine Stellungnahme von Dr. med. B.___ und lic.
phil. C.___ vom 15. Mai 2014 (IV-Nr. 107, S. 23) eingereicht.
3.4 Mit Urteil vom 22. September
2015 (IV-Nr. 116) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne
gut, dass es die Verfügung vom 15. April 2014 aufhob und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie eine psychiatrische Abklärung vornehme
und hierauf neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die
Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand nicht zu beanstanden. Demgegenüber erlaube das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ keine Beurteilung gemäss den durch
das zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 281 massgebend
gewordenen Grundsätzen. Daher sei eine erneute psychiatrische Begutachtung
unumgänglich.
3.5 Auf die von der
Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2015 gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde (IV-Nr. 118) trat das Bundesgericht mit
Urteil 9C_803/2015 vom 25. November 2015 nicht ein (IV-Nr. 120).
4.
4.1 Am 17. Dezember 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, bei Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen (IV-Nr. 122). Dr. med. G.___ erstattete das Gutachten
am 30. Mai 2016 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte eine
Beurteilung von Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 6.
Dezember 2016 (IV-Nr. 133) ein. Anschliessend stellte sie der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-Nr. 134) in
Aussicht, die Rente werde per 1. Juni 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
liess am 22. Februar 2017 vorsorglich Einwände erheben (IV-Nr. 135), die
am 14. März 2017 bestätigt und ergänzt wurden (IV-Nr. 137). Mit dieser
Rechtsschrift wurde ein Bericht des Instituts I.___, [...], vom 19. April 2016
(IV-Nr. 137 S. 5 ff.) eingereicht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin holte
eine weitere Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 2. Mai 2017 (IV-Nr.
141) ein und zog die Akten der Suva bei (IV-Nr. 142).
4.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2017
(IV-Nr. 143; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2014 auf. Einer Beschwerde gegen
diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
5.
5.1 Am 17. August 2017 lässt der
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. Juni 2017 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es
sei die Verfügung vom 13. Juni 2017 aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter,
falls Antrag Ziff. 2 nicht umgehend gutgeheissen wird, sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es
sei der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Weiter wird verlangt, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei umgehend wiederherzustellen.
5.2 Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. September 2017 wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 30 f.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 auf Bemerkungen zur
Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung (A.S. 52).
5.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 13. Oktober (recte: November) 2017 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird Rechtsanwalt Stefan Galligani
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt; ihm wird gleichzeitig Gelegenheit
gegeben, bis 27. November 2017 eine Kostennote einzureichen (A.S. 53).
5.5 Am 23. Januar 2018 teilt
Rechtsanwalt Jonas Steiner, [...], mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführerin
übernommen (A.S. 55); dies wird mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (A.S.
57) festgestellt.
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit
Wirkung ab 1. Juni 2014 aufgehoben hat. Bei der Beurteilung des Falls ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 eingetreten ist (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
3.2
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der
Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu
ermitteln (BGE 141 V 9, Regeste und E. 2.3 S. 10 f.). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012
vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 134 V 131 E 3 S. 132 f.). Der
damals gegebene Sachverhalt ist zu vergleichen mit demjenigen im
Revisionszeitpunkt.
3.4
Die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
3.5
Wird eine
rentenaufhebende Verfügung durch ein kantonales Versicherungsgericht aufgehoben
und die Sache zu weiteren Abklärungen respektive neuer Verfügung
zurückgewiesen, dauert der im damaligen Verfahren vorgenommene Entzug der
aufschiebenden Wirkung auch während des erneuten Verwaltungsverfahrens an (BGE
129.
V 370; Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 7.1 und
8C_451/2010 [SVR 2011 IV-Nr. 33 S. 96]). Führen die anschliessenden Abklärungen
wiederum zum Ergebnis, die Rente sei auf den ursprünglich verfügten Zeitpunkt
hin aufzuheben, bleibt dieser auch für den neu zu fällenden Entscheid
massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E.
3.2
mit Hinweisen).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3a S. 352).
4.3
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
Eine umfassende Abklärung der
medizinischen Situation wurde vor der Verfügung vom 3. Oktober 2008
vorgenommen, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund
eines Invaliditätsgrads von 58 % eine halbe Rente zusprach (IV-Nr. 39).
Diese Rentenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sie ist als
massgebende Vergleichsbasis heranzuziehen, da inzwischen keine umfassende
Anspruchsprüfung mehr stattfand. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2008 bis April 2014 (für die
Rentenaufhebung massgebender Zeitpunkt, vgl. Art. 88bis IVV und E.
II. 3.5 hiervor) respektive bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom
13.
Juni 2017 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat.
6.
Die Verfügung vom 3. Oktober
2008.
(IV-Nr. 41) beruhte im Wesentlichen auf der folgenden medizinischen
Aktenlage:
6.1
Dr. med. B.___ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 18. April 2007 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
einen chronischen Tennisellbogen rechts sowie eine Depression und attestierte der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar 2006 bis
mindestens 31. Mai 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2007.
Sie könne keine Schwerarbeit wie damals bei der Firma J.___ mehr verrichten,
jedoch leichte Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten und solche über Kopf;
letzteres wäre während acht Stunden pro Tag möglich (IV-Nr. 4).
6.2
In seinem Verlaufsbericht vom
26.
Juli 2007 erklärte Dr. med. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit 12. Juni
2007.
– bei unveränderter Diagnose – wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei
(IV-Nr. 11, S. 5).
6.3
Die Psychologin C.___
bezeichnete in ihrem durch Dr. med. B.___ mitunterzeichneten Bericht vom 17.
Oktober 2007 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig.
Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme
Schmerzstörung und einen Status nach langjähriger Misshandlung (IV-Nr. 14).
6.4
Dr. med. D.___ vom RAD
attestierte der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, schweren körperlichen Arbeit. Für eine
ihren Leiden angepasste, überwiegend leichte Tätigkeit sei von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit (vier bis fünf Stunden) auszugehen (IV-Nr. 19).
7.
In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 3. Oktober
2008.
ab 1. Januar 2007 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-Nr. 41).
8.
Über den weiteren Verlauf bis
zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 15. April 2014 ist den Akten
insbesondere Folgendes zu entnehmen:
8.1
Die Beschwerdeführerin war zunächst
am 10. Juni 2008 von einer Heckauffahrkollision betroffen (vgl. IV-Nr. 62.15,
S. 5; IV-Nr. 142.214). In der Folge erlitt sie am 15. August 2008 in der
Türkei einen Verkehrsunfall. Gemäss einer in den Akten enthaltenen Schilderung
war sie Beifahrerin in einem Personenwagen, der auf der Autobahn von der
Fahrbahn abkam und sich überschlug (IV-Nr. 62.27, S. 3). Die Beschwerdeführerin
zog sich unter anderem eine Gesichtsverletzung und eine distale Radiusfraktur
rechts zu (vgl. IV-Nr. 62.25, S. 1). Nach anfänglicher konservativer Behandlung
zeigte sich, dass die Radiusfraktur in Fehlstellung (Verkürzung und
Dorsaldislokation) verheilt war. Deshalb wurde am 22. Januar 2009 im
Kantonsspital [...], Orthopädische Klinik, ein operativer Eingriff durchgeführt
(Radiuskorrektur-Osteotomie rechts mit Beckenkamm-Interponat; vgl. IV-Nr. 62.22
und 62.20, S. 11). Nach grundsätzlich günstigem postoperativem Verlauf (vgl.
IV-Nr. 62.20), aber bei weiterhin erheblich eingeschränkter
Handgelenksfunktion, wurde am 24. August 2009 die Metallentfernung sowie
Tenolyse und Arthrolyse am Handgelenk rechts vorgenommen (IV-Nr. 62.18, S.
12). In der Folge berichtete Dr. med. K.___, der die Operationen
durchgeführt hatte, über deutlich verminderte Schmerzen bei allerdings
eingeschränkter Supinationsfähigkeit (IV-Nr. 62.18, S. 3 und 7).
8.2
Die Suva teilte der
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 mit, sie werde ihre Leistungen für das
Ereignis vom 15. August 2008 per 15. Februar 2010 einstellen (IV-Nr. 62.18, S. 2).
Dr. med. K.___ regte daraufhin an, die Beschwerdeführerin, welche über
permanente Schmerzen am rechten Arm klage und eine massiv eingeschränkte
Supination aufweise, kreisärztlich untersuchen zu lassen (IV-Nr. 62.16, S.
1).
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, schrieb in seinem Bericht vom 22. April 2010
(IV-Nr. 62.15) zum Befund am rechten Handgelenk, es bestünden eine erhebliche
Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsabhängige
Schmerzen sowie eine leichte Funktionseinschränkung in Bezug auf Kraft und
Faustschluss. Bildgebend zeigten sich eine verheilte, korrigierte
Radiusosteotomie, Gelenkflächen in ordentlicher Stellung und eine korrigierte
Ulnalänge. Es bestünden mässige arthrotische Veränderungen im Gelenkspalt
radiokarpal sowie eine mässige Inaktivitätsosteoporose. Er, der Kreisarzt,
könne sich nicht vorstellen, dass man mit einer weiteren Operation eine
wesentliche Verbesserung der heutigen Situation erreichen könne. Zur
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L.___ aus, bis anhin sei keine
Arbeitsfähigkeit bestätigt worden in einem Teilpensum von etwa sechs Stunden
pro Woche bei einer halben IV-Rente. Der Arbeitsplatz sei gekündigt worden.
Grundsätzlich seien leichte Reinigungsarbeiten im vorgegebenen Pensum
problemlos möglich. Es sei selbstverständlich, dass Schwerarbeiten nicht
ausgeführt werden könnten. Vollzeitlich zumutbar seien wechselbelastende
leichte Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von Boden bis Tischhöhe
5.
- 10 kg mit Abspreizbewegungen im Rahmen von 5 kg. Freie unbelastete
Bewegungen mit dem rechten Arm seien möglich. Nicht zumutbar seien kraftvolle
Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kraftvolles repetitives Zupacken, andauernde
Schläge und Vibrationen. Aufgrund der Funktionseinschränkungen und der strukturellen
Veränderungen sei eine Integritätsentschädigung von 15 % gerechtfertigt
(IV-Nr. 62.14, S. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Narbe an der
linken Wange nach Ablederung (beim Unfall vom 15. August 2008) wurde die Integritätsentschädigung
auf 20 % festgelegt (IV-Nr. 62.14 S. 1) und in dieser Höhe mit Verfügung
vom 28. Mai 2010 zugesprochen (IV-Nr. 62.13).
8.3
Am 14. Februar 2011 initiierte
die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision,
anlässlich der die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011
angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Als
Änderung führte sie «Rechtes Handgelenk, linker Ellbogen, Hals-Nacken,
Kopfschmerzen» an (IV-Nr. 55).
8.4
In dem durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht diagnostizierte Dr. med. B.___ am
3.
März 2011 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Depression
(F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Störung nach langjähriger
Misshandlung (Y09) sowie einen Status nach Autounfall am 10. August 2008
mit komplizierter Radiusfraktur rechts und schweren Gesichtsverletzungen. Er
attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar
2010.
und bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär. Die bisherige
Arbeit sei ihr nicht mehr, eine andere im Rahmen von vier Stunden pro Tag bei
einer maximalen Leistungsfähigkeit von 50 % zuzumuten (IV-Nr. 57).
8.5
Im weiteren Verlauf wandte sich
die Beschwerdeführerin an Dr. med. M.___, Oberarzt Handchirurgie, [...] Klinik,
; dieser führte in seinem Bericht vom 21. April 2011 aus, seines Erachtens
sei ein Grossteil der Beschwerden auf die immer noch bestehende Ulnaüberlänge zurückzuführen,
er empfehle deshalb – wie vor ihm bereits Dr. med. K.___ – eine
Korrekturosteotomie (IV-Nr. 62.2, S. 3 f.). Dr. med. K.___ erklärte am
21.
Mai 2012 nach erneuter Untersuchung, um die Supination zu verbessern
und zur Schmerzreduktion empfehle er die Operation nach Sauvé-Kapandji. Die von
der Beschwerdeführerin gewünschte Garantie, dass sie danach beschwerdefrei
werde, könne er natürlich nicht geben. Es seien keine weiteren Kontrollen
geplant (IV-Nr. 86, S. 23 f.). Am 22. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin
der Suva mitteilen, sie werde sich keiner weiteren Operation unterziehen
(IV-Nr. 142.185).
8.6
Mit der bereits erwähnten
Verfügung vom 5. Juli 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (IV-Nr. 67; 142.183). Diese Verfügung
wurde in der Folge mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (IV-Nr. 81;
142.
) und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2014
(VSBES.2013.130; IV-Nr. 142.128) bestätigt.
8.7
Dr. med. N.___, Facharzt FMH für
plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, erstattete am 16. September
2012.
im Auftrag des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Kurzgutachten. In
seiner Beurteilung führte er aus, nach in Fehlstellung verheilter Fraktur der
Speiche sei korrekterweise eine Korrekturosteotomie vorgenommen worden. Diese
Operation sei geglückt und gut verheilt. Das Metall sei entfernt. Als Residuum
verbleibe eine verhältnismässig zu lange Elle, die durch eine leichte
Verkürzung im Frakturbereich der Speiche zustande gekommen sei; dies erfordere
eine Verkürzung der Elle, wie sie schon von Dr. med. M.___ (vgl. E. II.
8.5
hiervor) vorgesehen worden sei. Das zu erwartende Resultat sei in der Regel
gut und dürfte sich positiv auf die angegebene Schmerzsymptomatik auswirken.
Wenn nicht operiert werde, werde sich die Situation mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht verbessern. Die Beschwerdeführerin sei aber
angstgesteuert und befürchte, dass sie dann ihre Hand gar nicht mehr einsetzen
könne; dies lasse doch den Rückschluss zu, dass sie jetzt die Hand in einem
erheblichen Ausmass gebrauchen könne, was die Operationsindikation wiederum
relativieren könnte, vor allem wenn eine Tendenz zur Aggravation bestehe. Weitere
Abklärungen seien erst dann sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin ohne Wenn und
Aber zu einem erneuten Eingriff am Ort ihrer Wahl zusage. Es sei wichtig,
solche Patienten straff zu führen. Eine Ergotherapie, die mehr als ein Jahr
dauere, sei seines Erachtens nicht gut (IV-Nr. 86, S. 11 ff.).
8.8
Dr. med. E.___ vom RAD führte am
3.
Oktober 2012 aus, somatisch sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands
nachgewiesen. Im psychiatrischen Bereich sei dagegen eine Begutachtung angezeigt,
wobei insbesondere die Frage zu stellen sei, ob sich der Gesundheitszustand
seit der Rentenzusprache am 3. Oktober 2008 verändert habe (IV-Nr. 70, S.
2).
8.9
Am 29. Januar 2013 erstellte Dr.
med. F.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische
Gutachten (IV-Nr. 76.1). Der Gutachter diagnostizierte (gemäss ICD-10) eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine depressive Episode, seit
Sommer 2011 remittiert (F32.4), sowie einen Status nach psychosozialer
Belastungssituation (Z63). Die Arbeitsfähigkeit habe in der bisherigen Tätigkeit
von 2006 und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von 2007 bis Sommer 2011
zirka 50 % betragen. Seither bestehe in der Arbeitsfähigkeit keine
Einschränkung mehr. Es bestünden keine limitierenden Bedingungen, Allerdings
sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert, wobei ihr zuzumuten sei, diesen
Zustand zu überwinden. Bis Sommer 2011 sei der Gesundheitszustand einigermassen
konstant geblieben; anschliessend sei es zu einer markanten Besserung gekommen.
Die Versicherte sei fähig, eher einfach strukturierte manuelle Tätigkeiten
auszuüben. Komplexe Handlungsabläufe mit Zeitdruck seien hingegen zu vermeiden
(IV-Nr. 76.1, S. 7 ff.).
8.10
Dr. med. B.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 21. März 2013 zum psychiatrischen Gutachten fest, es brauche
auch ein rheumatologisches Gutachten. Die Beschwerdeführerin leide immer noch
an den Unfallfolgen von 2008 und vom 15. Februar 2013. Vorbestehend sei
ein chronischer Tennisellbogen links, der sie ebenfalls behindere. Er könne der
Beschwerdegegnerin die Berichte über die verschiedenen Behandlungen in
neurologischer, handchirurgischer und orthopädischer Hinsicht nachliefern
(IV-Nr. 78.1). In seinem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom
21.
Mai 2013 verwies Dr. med. B.___ bezüglich der Diagnosen auf seinen Bericht
vom 3. März 2011 (vgl. IV-Nr. 57) und attestierte der Beschwerdeführerin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2010 bis auf weiteres. Ihren
Gesundheitszustand bezeichnete er nach wie vor als stationär. Sie habe immer
Schmerzen im Rücken, im linken Arm und im Kopf. Den rechten Arm könne sie kaum
gebrauchen. Am 15. Februar 2013 habe sie erneut einen Auffahrunfall
erlitten. Ihr Allgemeinzustand und die Beschwerden würden ihr eine Arbeit
verunmöglichen (IV-Nr. 86). Mit seinem Bericht reichte Dr. med. B.___ die
vorstehend erwähnten Stellungnahmen (E. II. 8.7, 8.5) sowie Berichte über
neurologische Abklärungen, die Behandlung der Narbe im Gesicht und eine
Behandlung nach einem Sturz mit fraglichem Bewusstseinsverlust am 13. August
2012.
ein.
8.11
Am 26. Juni 2013 beurteilte Dr.
med. E.___ vom RAD erneut die medizinische Situation der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 88). Er kam zum Schluss, ihr sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Hilfsarbeiterin seit dem Unfall vom 15. August 2008 nicht mehr zuzumuten. Aus
somatischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
gemäss Zumutbarkeitsprofil ab Unfalldatum (15. August 2008) 0 %, ab 21.
Juni 2009 50 % und ab 21. April 2010 (kreisärztliche Untersuchung)
100.
% betragen. Aus psychiatrischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit seit
der Rentenzusprache (3. Oktober 2008) bis Sommer 2011 50 % betragen;
diesbezüglich sei seither die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt.
Zusammenfassend habe aus interdisziplinärer Sicht ab 2006 eine Arbeitsfähigkeit
von 50 %, ab August 2008 von 0 %, ab Juni 2009 von 50 % und ab
August 2011 von 0 % (gemeint: 100 %) vorgelegen, unter Berücksichtigung
des seit dem Unfall vom 15. August 2008 geltenden Zumutbarkeitsprofils.
Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab August
2008.
verschlechtert, der psychische ab August 2011 verbessert. Gesamthaft habe
sich ihr Gesundheitszustand seit August 2011 verbessert (IV-Nr. 88, S. 3 f.).
8.12
In ihrem an den Vertreter der
Beschwerdeführerin gerichteten und durch Dr. med. B.___ mitunterzeichneten
Brief vom 15. Mai 2014 gab C.___ an, die Beschwerdeführerin komme wegen einer
mittelschweren Depression regelmässig zu ihr in die delegierte Psychotherapie;
diesbezüglich werde sie mit Ciprlex (recte: Cipralex) 20mg/Tag behandelt. Die
Patientin leide seit mehr als 12 Jahren unter chronischen Schmerzen am rechten
Ellbogen. Seit dem Unfall vom 15. Februar 2013 leide sie zudem unter schweren
Handgelenksschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung, unter Nackenschmerzen
mit gelegentlicher Bewegungseinschränkung sowie unter Schmerzen an der linken
Gesichtshälfte (IV-Nr. 107, S. 23).
8.13
Das Versicherungsgericht gelangte
in seinem Urteil vom 22. September 2015 (IV-Nr. 116) zum Ergebnis, die
Beschwerdegegnerin sei aus Sicht der somatischen gesundheitlichen
Einschränkungen zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei in einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. F.___, welches die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung noch auf der Basis des sogenannten
Förster-Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) geprüft hatte, erlaube
jedoch keine Beurteilung nach Massgabe der mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3.
Juni 2015 eingeführten Rechtsprechung. Deswegen hob das Gericht die Verfügung
vom 15. April 2014 auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden
Abklärung durch ein neues psychiatrisches Gutachten an die Beschwerdegegnerin
zurück.
8.14
Die Beschwerdegegnerin gab in der
Folge das Gutachten von Dr. med. G.___ in Auftrag (IV-Nr. 122 ff.), welches
dieser am 30. Mai 2016 erstattete (IV-Nr. 130). Der Gutachter gelangte zum
Ergebnis, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
8.15
Die Suva stellte der
Beschwerdegegnerin eine Kopie ihrer Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Nr.
129) zu. Darin wird festgehalten, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei von einer
weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Die
Taggeld- und Heilkostenleistungen würden daher per 1. Mai 2016 wieder
eingestellt. Die Unfallfolgen hätten sich durch den Rückfall nicht
verschlimmert. Die Zumutbarkeit sei daher seit der Rentenprüfung (vgl. II. 8.2
und 8.16 hiervor) unverändert.
8.16
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 133) sinngemäss fest,
das Gutachten von Dr. med. G.___ sei beweiswertig und bestätige die
Einschätzung, die der Verfügung vom 15. April 2014 zugrunde lag. Von
somatischer Seite her bestehe gemäss der Verfügung der Suva vom 6. April 2016
ein unverändertes Zumutbarkeitsprofil.
8.17
Nachdem die Beschwerdeführerin im
Vorbescheidverfahren einen der Suva erstatteten Bericht des Instituts I.___ vom
19.
April 2016 eingereicht hatte (IV-Nr. 137), zog die Beschwerdegegnerin die
neuen Suva-Akten bei (IV-Nr. 142); diesen lässt sich insbesondere Folgendes
entnehmen:
8.17.1
Die zuvor von den Ärzten diskutierte,
aber von der Beschwerdeführerin abgelehnte Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. E.
II. 8.5, 8.7 hiervor) wurde am 12. März 2015 schliesslich doch
durchgeführt (IV-Nr. 142.120). Operateur war Dr. med. O.___, Leitender Arzt,
Orthopädische Klinik, Kantonsspital [...]. In der Folge klagte die
Beschwerdeführerin allerdings weiterhin über Schmerzen und eine
Bewegungseinschränkung (vgl. IV-Nr. 142.119, 118, 116, 113). Dr. med. O.___
vermutete ein CRPS Typ I (vgl. IV-Nr. 142.116, 99, 80). Die Suva übernahm
gestützt auf eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. P.___ vom 11. August
2015.
(IV-Nr. 142.111) die Kosten der Operation vom 12. März 2015.
8.17.2
Die wegen des Verdachts auf ein Karpaltunnelsyndrom
veranlasste neurologische Untersuchung ergab kein typisches
elektrophysiologisches Korrelat. Die Neurographien des Nervus medianus und
Nervus ulnaris rechts fielen normal aus (Bericht von Dr. med. Q.___, Leitender
Arzt Neurologie, Kantonsspital [...], vom 21. Oktober 2015, IV-Nr. 142.74).
8.17.3
Am 25. November 2015 fand eine
Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. R.___ statt (IV-Nr.
142.
); dieser nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine funktionelle
(psychiatrische) Störung am Handgelenk rechts mit Symptomausweitung bei Status
nach den seit 2008 durchgeführten Operationen sowie einer vorbestehenden
Epicondylitis humeri radialis links. In der Beurteilung wies Dr. med. R.___ auf
diskrepante Befunde und ein widersprüchliches Verhalten hin. Die
Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung ein ausgeprägtes Schon- und
Vermeidungsverhalten mit demonstrativem Massieren des Handgelenks und des
Unterarms ulnarseitig mit begleitendem Stöhnen gezeigt. Ausserhalb der
Untersuchung habe sie die rechte Hand dagegen weitgehend normal eingesetzt
(Schnäuzen, Mantel vom Kleiderständer nehmen und anziehen, Entnehmen und Öffnen
der Geldbörse). Die Oberarmmuskulatur sei rechts kräftiger als links, was auf
einen normalen Gebrauch des rechten Arms rückschliessen lasse, so dass die
Angabe, der rechte Arm werde seit dem Unfall kaum und seit der letzten
Operation nicht mehr eingesetzt, nicht zutreffen könne. Der heute demonstrierte
Faustschluss (mit Sperrdistanz des 4. und 5. Fingers von 7 - 8 cm), der gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall bestehe, lasse sich nicht
mit den früheren Fotodokumentationen und Berichten vereinbaren. Die Diagnose
eines CRPS sei aufgrund der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Auch
die Befunde der aktuellen Untersuchung liessen nicht auf ein wahrscheinliches
CRPS schliessen. Die Karpaltunnelsymptomatik, für die ein morphologisches
Substrat neurologisch ausgeschlossen worden sei (vgl. E. II. 10.4 hiervor),
werde durch die elastische Bandage, für die keine Indikation bestehe, erklärt.
Aufgrund der initialen Verletzung mit anschliessenden Operationen lasse sich
die heute präsentierte Bewegungseinschränkung nicht erklären. Zur Klärung der
Schmerzsymptomatik werde mit der Beschwerdeführerin eine Zweitbeurteilung im
Institut I.___ vereinbart, dies mit der Frage: «Welche Schmerzdiagnose liegt
vor?».
8.17.4
Die Psychologin C.___ erklärte in einem
Schreiben vom 12. Dezember 2015, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 1.
Dezember 2005 in Behandlung. Sie sei zu Beginn der Therapie stark depressiv
gewesen und habe deswegen auch eine IV-Teilrente zugesprochen erhalten. Im Lauf
der Zeit habe sich ihr Zustand verbessert und die Rente habe aufgehoben werden
können. Nach dem Unfall im Jahr 2008 habe sich die Depression erneut
manifestiert. Sie habe sich nach den Operationen am Handgelenk verschlimmert,
da die Bewegungsfreiheit resp. die Möglichkeiten von Hand/Arm danach vermehrt
eingeschränkt gewesen seien und die Schmerzen zugenommen hätten. Die Depression
bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe oft Schmerzen
in der Nackengegend, im Arm und am Kopf (IV-Nr. 142.54).
8.17.5
Dr. med. O.___ hielt am 16. Dezember
2015.
fest (IV-Nr. 142.50), das CRPS habe sich im Verlauf deutlich gebessert,
und die typischen Zeichen seien nicht mehr sichtbar. Es persistiere jedoch das
Flexionsdefizit an den Fingern 4 und 5; diesbezüglich sei ein MRI geplant.
8.17.6
Die durch den Kreisarzt Dr. med. R.___
angeregte (vgl. E. II. 8.19 hiervor) Zweitbeurteilung im Institut I.___ fand in
der Folge statt. Im Bericht vom 10. Februar 2016 wird als zusammenfassende
Beurteilung festgehalten, die Untersuchung und Beurteilung sei interdisziplinär
durch die Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erfolgt. Der
beklagte Hauptschmerz werde über dem Prozessus styloideus ulnae rechts
lokalisiert. Die radiologischen Abklärungen hätten hier keine Auffälligkeiten
ergeben. Durch die Schmerzlokalisation alleine sei die demonstrierte
Einschränkung der Handgelenk- und Fingerbeweglichkeit nicht erklärt. Die
Bewegungen in der Untersuchung und im beobachteten Spontanverhalten seien
unterschiedlich und legten, auch aufgrund der fehlenden Muskelatrophie, den
Verdacht nahe, dass die beschriebene und von der Patientin subjektiv erlebte
Beeinträchtigung nicht mit der tatsächlichen Bewegungsmöglichkeit
übereinstimme.
Aus neurologischer Sicht sei die Ursache
der Schmerzen am rechten Oberarm und an der ulnaren Seite der rechten Hand
nicht eindeutig zuzuordnen. Es liege eine konsolidierte Radialisfraktur des
rechten Unterarms vor, welche wahrscheinlich Komplikationen hervorgebracht habe
und zweimal operiert worden sei. Bei fehlender Compliance der Patientin seien
weder Motorik noch Sensibilität sicher zu beurteilen. Visuell sei allerdings
keine Muskelatrophie der betroffenen Extremität festzustellen. Hinzu kämen auch
die Untersuchungsergebnisse der Kollegen vom Spital [...] (Oktober 2015), die
bei Messung des Nervus ulnaris und Nervus medianus keine pathologischen Befunde
hätten erheben können (vgl. E. II. 8.18 hiervor). Auch die Schmerzen im
Schulter-Nackenbereich, im Bereich der linken Schläfe und im linken lateralen
Ellenbogen seien neurologisch nicht zuzuordnen. Die Diagnosen und Kriterien für
ein CRPS nach Harden et al., Pain Medicine, 2007, seien nicht erfüllt.
Auf psychiatrischem Fachgebiet imponiere
im Vordergrund eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren. Von der Patientin würden anamnestisch durchaus depressive Symptome
genannt. Sie korrelierten aber nicht unbedingt mit dem direkten Eindruck in der
Exploration, so dass aktuell zumindest eine depressive Episode nicht anzunehmen
sei. Die Patientin verfüge über keinerlei funktionale
Schmerzbewältigungsstrategien. Insgesamt zeigten sich auch erhebliche Defizite
in der Tagesstrukturierung. Insofern ergäben sich grundsätzlich auch
Indikationen für schmerzpsychotherapeutische Behandlungsmassnahmen.
8.17.7
Der Kreisarzt Dr. med. R.___ nahm in
Kenntnis des Berichts des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 am 25. Februar
2016.
eine weitere Beurteilung vor (IV-Nr. 142.41). Er hielt fest, der Bericht
bestätige, dass die demonstrierten Einschränkungen nicht mit den
objektivierbaren Befunden korrelierten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin
seien daher vor allem auf psychiatrischem Gebiet zu suchen. Unfallbedingt sei
von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des
Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde
sollte für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit
grundsätzlich eine ganztätige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Spezielle
Einschränkungen bestünden aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht. Es gebe
auch keine Hinweise darauf, dass sich die Unfallfolgen seit 10. April 2012
verschlimmert hätten.
8.17.8
Dr. med. O.___ berichtete am 14. März
2016.
über die am 3. März 2016 durchgeführte Untersuchung (IV-Nr. 142.39). Er
führte aus, seines Erachtens habe sich die Beweglichkeit des rechten
Handgelenks, insbesondere in Bezug auf die Supination, leicht verbessert.
Ebenfalls sei die Berührungsdysästhesie weitgehend verschwunden. Die Patientin
sei jedoch immer noch sehr leidend. Er habe mit ihr vereinbart, dass sie sich
bei Bedarf melden werde. Ein Termin sei nicht abgemacht worden.
8.17.9
Die Suva stellte ihre Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen mit Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Nr. 142.36)
wieder ein und hielt fest, die Unfallfolgen an der rechten Hand hätten sich
nicht verschlimmert; dies wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017
bestätigt (IV-Nr. 144).
8.17.10
Am 19. April 2016 berichtete das
Institut I.___ über die inzwischen durchgeführten Untersuchungen (IV-Nr.
142.
; IV-Nr. 137, S. 5 ff.). Der Bericht nennt als Diagnosen einen
chronischen Schmerz am rechten Handgelenk ulnar, am ehesten unspezifisch bei
Status nach Radius-Fraktur 2008 (anamnestisch CRPS rechter Hand, aktuell
Kriterien für ein CRPS nicht erfüllt), einen chronischen Schulter-Nackenschmerz
myofasziell, eine inkomplette Parese des rechten Nervus ulnaris bei
Sulcus-ulnaris-Syndrom, Schmerzen in der linken Schläfenregion bei Berührung
sowie Zeichen einer demyelisierenden Schädigung des rechten Nervus radialis. Die
aktuelle Elektroneurographie hatte laut dem Bericht Hinweise auf das Vorliegen
eines Sulcus-ulnaris-Syndroms beidseits sowie eine demyelisierende Schädigung
der motorischen Fasern Nervus radialis rechts und eine demyelisierende
Schädigung der sensiblen Fasern Nervus radialis superficialis rechts. Eine
Parese Nervus radialis sei nicht nachweisbar. Der Nervus medianus zeige sich
unauffällig.
8.18
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
erklärte am 2. Mai 2017 (IV-Nr. 141), den eingereichten Unterlagen lasse sich
neu die Diagnose einer demyelisierenden Schädigung des rechten Nervus Radialis
(elektroneurographisch nachgewiesen) entnehmen; diese habe jedoch keine
klinische Relevanz (keine Parese, keine Auswirkung auf das
Zumutbarkeitsprofil). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
An der RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (E. II. 8.16 hiervor) könne
festgehalten werden, wobei letztlich, da es sich um Unfallfolgen handle, einem
etwaigen Suva-Entscheid zu folgen wäre.
9.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin
die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Anfang Juni 2014 hin aufgehoben
hat; dies beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhalts bei Erlass der
Verfügung vom 3. Oktober 2008 (IV-Nr. 41) mit jenem bei Erlass der
ursprünglichen Herabsetzungsverfügung vom 15. April 2014, die weiterhin den
Aufhebungszeitpunkt (1. Juni 2014) bestimmt. Sollte sich die Rentenaufhebung
als gerechtfertigt erweisen, wäre anschliessend der weitere Verlauf bis zur
hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 zu beurteilen.
9.1
Das Versicherungsgericht
erachtete in seinem Rückweisungsurteil vom 22. September 2015 die
psychiatrische Seite als nicht hinreichend geklärt, weil sich die mit dem
zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015
formulierten Gesichtspunkte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.___
vom 29. Januar 2013, das die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung enthielt, nicht hinreichend beurteilen liessen. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Mai
2016.
(IV-Nr. 130; E. II. 8.14 hiervor) ein.
Das Gutachten von Dr. med. G.___ wurde
in Kenntnis der vollständigen Vorakten und gestützt auf die Ergebnisse einer
eigenen Untersuchung erstattet. Zur Anamnese wird festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei in einem kleinen Dorf in der Türkei aufgewachsen. Die
Eltern hätten Ziegenhaltung und ein wenig Landwirtschaft betrieben. Es habe
keine Schule gegeben, weshalb sie sich mit einem Kollegen das Lesen und Schreiben
selbst beigebracht habe. Sie sei als jüngstes von neun Kindern aufgewachsen.
Der Vater sei verstorben, als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Es sei eine
sehr gute Kindheit und Jugend gewesen mit Mutter und Geschwistern, sie habe bis
zu ihrem 18. Lebensjahr gelebt «wie eine Prinzessin». 1986 habe sie 18-jährig
geheiratet und sei mit ihrem Mann in die Schweiz, zunächst in den Kanton [...],
gekommen. Sie habe in einer Fabrik gearbeitet. Ihr sei jedoch gekündigt worden,
als sie schwanger gewesen sei. Im Juli 1988 sei ihre Tochter geboren.
Anschliessend habe sie in einer Kabelfabrik gearbeitet. 1993 sei dann der Sohn
geboren worden, der aktuell noch bei ihr wohne. Mitte der 90er-Jahre seien sie
in den Kanton [...] gezogen, wo sie verschiedene Arbeitsstellen innegehabt
habe. Die letzte Stelle in einer Bonbon-Fabrik habe sie wegen ihrem damaligen
Ehemann aufgeben müssen. Wegen häuslicher Gewalt habe sie mehrmals die Polizei
kommen lassen. 2003 sei dann die Trennung vom Ehemann erfolgt, später die
Scheidung. Seit fünf Jahren [also seit 2011] habe sie nun eine neue
Partnerschaft. Seit 2014 sei sie wieder verheiratet. Die Ehe sei besser. Der
Ehemann arbeite in einer Döner-Fabrik in [...]. Er sei ein netter und lieber
Mann. Sie sei in der Beziehung soweit zufrieden. Spannungen gebe es eigentlich
nur deshalb, weil er aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vermehrt im
Haushalt mithelfen müsse. Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, sie sei
aufgrund der Problematik in der ersten Ehe, als der alkoholkranke Ehemann sie
geschlagen habe, vor 14 Jahren zur Psychologin C.___ gegangen. Früher sei sie
alle zwei Wochen dort gewesen, nun gehe sie immer noch. Früher, vor mehr als
acht Jahren, habe sie neben den Gesprächen auch Cipralex und Remeron
eingenommen, inzwischen nicht mehr. Seit dem Unfall von 2008 sei sie mehrfach
operiert worden. Die Schmerzen seien aber immer noch da. Sie könne so nicht
mehr lange leben. Diese Schmerzen halte sie nicht mehr lange aus. Es sei
wirklich kein Leben mehr.
In seiner Beschreibung des psychischen
Befunds führt Dr. med. G.___ aus, bei der Darstellung der Lebenssituation unter
besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens (vgl. die
Schilderungen der Beschwerdeführerin, IV-Nr. 130, S. 13 f.) der
vergangenen Wochen hätten sich keine Symptome für ein durchgehendes affektives
Syndrom ergeben. Es sei keine durchgehende depressive Symptomatik festzustellen
gewesen. Eindrücklich und ausdrucksstark sei der Wunsch geäussert worden, endlich
von den Schmerzen im Ellenbogen und Arm befreit zu werden. Diesem Wunsch sei
Ausdruckscharakter beizumessen, ohne dass die Schmerzen aus psychiatrischer
Sicht zu objektivieren gewesen wären. Der affektive Rapport in der
Untersuchungssituation sei gut herstellbar, die Stimmung der Beschwerdeführerin
auslenkbar und schwingungsfähig, das Selbstwertgefühl normal gewesen. Der
Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal gewesen, ebenso Mimik, Gestik
und Psychomotorik. Dem im Rahmen der psychologischen Anamneseerhebung – anders
als in der psychiatrischen Exploration – angegebenen aktuellen Lebensüberdruss
mass Dr. med. G.___ «bewussten Ausdruckscharakter» bei. Der Gutachter gelangte
zum Ergebnis, es bestehe keine krankheitswertige primär psychische Störung. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine
vordiagnostizierte depressive Episode (ICD-10 F32). Diese Diagnose sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig, aktuell aber
jedenfalls remittiert.
Die von Dr. med. F.___ diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnete Dr. med. G.___ als aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Er wies darauf hin,
dass schon im Jahr 2004 eine Epicondylopathia humeri links und eine
Radiotherapie des linken Ellenbogens beschrieben worden seien. Hier habe also
damals eine somatische Verursachung der Schmerzen vorgelegen, die nach dem Unfall
2008.
(mit komplizierter Radiusfraktur rechts und Gesichtsverletzung links)
erheblich verstärkt worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr seit fünf Jahren eine positive Partnerschaft
beschreibe, auch keine sonstigen andauernden psychosozialen Konflikte.
Womöglich noch aus der Zeit der ersten Ehe stammende Konflikte wären in der
Therapie bei der Psychologin C.___ bearbeitet worden.
Diese Darlegungen von Dr. med. G.___
sind schlüssig und nachvollziehbar. Sein Gutachten wird den Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E.
II. 4.2 hiervor) in allen Punkten gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft
beizumessen. Abweichende spezialärztliche Berichte, die Anlass zu Zweifeln an
den Ergebnissen des Gutachtens bieten würden, liegen nicht vor. Namentlich ist
die Aussage der behandelnden Psychologin C.___ in ihrem Schreiben vom 12. Dezember
2015.
(IV-Nr. 142.54; E. II. 8.17.4 hiervor) und in einer E-Mail-Nachricht an
den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 23. April 2016 (IV-Nr. 142.25, S.
29), die Depression sei nach dem Unfall erneut zum Ausbruch gekommen, nicht
geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Gutachters
infrage zu stellen. Dessen These, die Depression sei remittiert, wird auch
durch den Bericht des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 gestützt, der
ausdrücklich festhält, die von der Beschwerdeführerin anamnestisch genannten
depressiven Symptome korrelierten nicht mit dem direkten Eindruck in der
Exploration, so dass aktuell zumindest eine depressive Episode nicht anzunehmen
sei (IV-Nr. 142.45 S. 2).
Auf das Gutachten von Dr. med. G.___
kann somit, was die psychiatrischen Aspekte anbelangt, für die abschliessende
Beurteilung abgestellt werden. Damit bestätigt sich die bereits von Dr. med. F.___
vertretene These, die depressive Symptomatik, die bei der Rentenzusprechung
beschrieben wurde (vgl. E. II. 7 hiervor), sei vollständig remittiert. Da Dr.
med. G.___ auch keine andere Diagnose stellen konnte, erübrigt sich eine Prüfung
der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Die Beschwerdeführerin ist aus
psychiatrischer Sicht sowohl für den Zeitpunkt der ursprünglichen
Revisionsverfügung vom 15. April 2014, die weiterhin den Anpassungszeitpunkt
bestimmt (E. II. 3.5 hiervor), als auch für die anschliessende Zeit bis zur
hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 als voll arbeitsfähig anzusehen.
9.2
Zum somatischen Aspekt – bezogen
auf den Zeitraum bis zur Rentenaufhebung respektive bis zur damals
angefochtenen Verfügung vom 15. April 2014 – hatte sich das
Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 22. September 2015 (IV-Nr. 116)
geäussert. Es stellte im Wesentlichen auf die Beurteilungen des
Suva-Kreisarztes Dr. med. L.___ vom 22. April 2010 (E. II. 8. 2 hiervor) und
des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 3. Oktober 2012 (E. II. 8.8 hiervor) ab.
Als Ergebnis hielt es fest, die Beschwerdeführerin sei in somatischer Hinsicht
in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der Folge wurde
am 12. März 2015 die schon zuvor in Erwägung gezogene Operation durchgeführt
und durch die Suva als unfallkausal anerkannt (E. II. 8.17.1 hiervor). Die
Operation führte jedoch zunächst zu keiner nachhaltigen Verbesserung der
Beschwerden. Zu deren Erklärung wurden mehrere Thesen in Betracht gezogen. Für
ein Karpaltunnelsyndrom fand sich kein elektrophysiologisches Korrelat (E. II.
8.17.2
hiervor), und der durch den Operateur Dr. med. O.___ geäusserte Verdacht
auf ein CRPS, das der Kreisarzt Dr. med. R.___ von Anfang an verneint hatte,
ist aufgrund der Stellungnahme des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 (E. II.
8.17.6
hiervor) als widerlegt anzusehen. Die Suva hat es denn auch mit der
Verfügung vom 6. April 2016 und dem inzwischen ergangenen, diese Verfügung
bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 144) abgelehnt,
über 1. Mai 2016 hinaus Leistungen zu erbringen. Namentlich ist im Einspracheentscheid
auch ein Rentenanspruch, der in der obligatorischen Unfallversicherung einen
Invaliditätsgrad von 10 % voraussetzt (Art. 18 Abs. 1 UVG), verneint worden
mit der Begründung, das Zumutbarkeitsprofil sei in etwa dasselbe wie vor dem
Rückfall im März 2015. Es ist also wie im damaligen Verfahren, das mit dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2014 abgeschlossen wurde (E. I.
2.2
hiervor), davon ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin könne aus Sicht
der Unfallfolgen eine dem von Dr. med. L.___ formulierten
Zumutbarkeitsprofil (E. II. 8.2 hiervor) entsprechende Tätigkeit vollzeitlich
ausüben (vgl. IV-Nr. 144, S. 9).
Diese Betrachtungsweise kann für das
vorliegende, die Invalidenversicherung betreffende Verfahren grundsätzlich
übernommen werden. Die Aktenlage bietet keine Grundlage für eine abweichende
Beurteilung. Die somatischen Folgen des Unfalls vom 15. August 2008 –
einschliesslich der ab März 2015 geklagten und von der Suva als Rückfall
übernommenen Beschwerden – sind demnach nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu
begründen. Soweit im Einspracheentscheid der Suva die psychischen Beschwerden
als nicht (adäquat) unfallkausal bezeichnet werden (IV-Nr. 144 S. 10 f.),
ändert dies an der IV-rechtlichen Situation nichts. So ist diesbezüglich
nunmehr hinreichend geklärt, dass keine psychische Störung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Differenz zwischen der Beurteilung der
Unfallversicherung und jener der Beschwerdegegnerin besteht einzig insoweit,
als diese davon ausgeht, auch bei den im Bericht des Instituts I.___ vom 19.
April 2016 erwähnten Untersuchungsergebnissen handle es sich um Unfallfolgen
(vgl. Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 2. Mai 2017, E. II. 8.18
hiervor), während die Suva von einem unfallfremden Krankheitsbild ausgeht (vgl.
IV-Nr. 144 S. 8 f.). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidend. Denn
gemäss der überzeugenden Stellungnahme von Dr. med. H.___ kommt der nunmehr
elektroneurographisch nachgewiesenen demyelisierenden Schädigung des rechten
Nervus Radialis keine Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil zu, nachdem in der
Untersuchung eine Parese (klinisch nachweisbare Lähmung des Nervus radialis)
explizit ausgeschlossen wurde (vgl. E. II. 8.17.10 hiervor). Auch ein
erheblicher, potenziell rentenbegründender Einfluss des überdies
diagnostizierten Sulcus ulnaris-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit kann mit
hinreichender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, dies auch vor dem
Hintergrund der in mehreren Berichten erwähnten Inkonsistenzen (vgl. E. II.
8.
, 8.17.3, 8.17.6) und der fehlenden Muskelatrophie rechts.
9.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. April 2014 (IV-Nr. 103) im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung
vom 3. Oktober 2008 [IV-Nr. 41]) erheblich verbessert, und es sei ihr seit
Sommer 2011 möglich, eine leichte, angepasste Tätigkeit mit vollem Pensum und
voller Leistung auszuüben. Die Aufhebung der Rente per 31. Mai 2014 ist daher
zu bestätigen. In der anschliessenden Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 13.
Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand nicht in einer Weise verändert, die
erneut einen Rentenanspruch hätte entstehen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat
daher einen solchen ebenfalls zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Der Beschwerdeführerin ist indes mit
Verfügung vom 13. Oktober 2017 (A.S. 53) die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
10.3
Der damalige Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 30. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Zeitaufwand von insgesamt 9,55 Stunden zu CHF 180.00 und Auslagen von CHF
89.00
bzw. insgesamt CHF 2'023.90 (inkl. MwSt) geltend macht (A.S. 59 f.). Der
angeführte Zeitaufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen
ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an K.») geht
das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand
aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder als
Aufwand für im Verfahren nicht beteiligte Personen (Dr. F.) zu qualifizieren
sind, 0,3 Stunden. Folglich
ist ein Zeitaufwand von 9,25 Stunden zum
Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
bzw. zu CHF 180.00 pro
Stunde zu entschädigen; dazu kommen die
geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 89.00. Somit ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan
Galligani, [...], auf CHF 1'894.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag
von CHF 462.50 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem neuen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Jonas Steiner, [...], keine Kosten entstanden
sind, hat er doch einzig am 23. Januar 2018 den Mandatswechsel angezeigt mit
der Bitte, die Korrespondenz inskünftig an ihn zu senden (A.S. 55). Folglich
besteht in seinem Fall kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...], wird auf CHF 1'894.30
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum
Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 462.50 während zehn
Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger