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Entscheid

VSBES.2017.201

Invalidenrente

20. August 2018Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___, [...], meldete

sich am 4. April 2007 bei der IV-Stelle des Kantons [...] (nachfolgend SVA) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Die SVA holte Berichte von Dr.

med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 18. April (IV-Nr. 4,

mit Beilagen) und 26. Juli 2007 (IV-Nr. 11) sowie von C.___, Psychologin lic.

phil., [...], vom 17. Oktober 2007 (IV-Nr. 14, mit Visum von Dr. med. B.___) und

einen Bericht der damaligen Arbeitgeberin vom 30. Juli 2007 (IV-Nr. 12) ein. Anschliessend

liess sie Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 10. Dezember

2007 zur Sache Stellung nehmen (IV-Nr. 20). Eine Berufsberatung wurde in

Angriff genommen und am 8. Juli 2008 abgeschlossen (IV-Nr. 31).

Gleichentags erging ein Vorbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Zusprache

einer halben Rente ab 1. Januar 2007 in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 32).

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde in diesem Sinn entschieden (IV-Nr.

41).

2.

2.1 Am 4. März 2010 beantragte die

nunmehr im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführerin sinngemäss eine

Rentenerhöhung. Sie erklärte, sie habe zwei Unfälle erlitten und sei seit Juni

2008 arbeitsunfähig (IV-Nr. 50.1). Am 19. Mai 2010 überwies die SVA die Akten

zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 53).

2.2 Bei einem Verkehrsunfall vom 15.

August 2008 zog sich die Beschwerdeführerin u.a. eine distale Radiusfraktur

rechts zu (vgl. IV-Nr. 62.27, S. 3 und 62.28, S. 3ff.). Sie bezog in der Folge

Leistungen des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Suva sprach der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 28. Mai 2010 eine Integritätsentschädigung von 20 % zu

(IV-Nr. 62.13), lehnte es aber mit Verfügung vom 5. Juli 2012 (IV-Nr. 67) und

Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (AK-Nr. 81) ab, eine Invalidenrente auszurichten,

was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Juni 2014 bestätigte (Verfahren

VSBES.2013.130; IV-Nr. 142.128).

2.3 Die Beschwerdegegnerin leitete

am 14. Februar 2011 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Die

Beschwerdeführerin erklärte auf dem entsprechenden Fragebogen, ihr

Gesundheitszustand habe sich seit 2008 verschlimmert (IV-Nr. 55). Die

Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. B.___ einen Arztbericht vom 3. März

2011 ein (IV-Nr. 57) und unterbreitete die Akten dem RAD-Arzt Dr. med. E.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH (IV-Nr. 66); dieser empfahl am 3. Oktober 2012,

nach Vorliegen der Suva-Verfügung vom 5. Juli 2012 (IV-Nr. 67), eine

psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 70).

2.4 Am 29. Januar 2013 verfasste Dr.

med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Auftrag

der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (IV-Nr. 76.1). Dazu nahm Dr. med. B.___

am 21. März 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung. Er vertrat die

Meinung, es sei auch ein rheumatologisches Gutachten notwendig (IV-Nr. 78.1).

Dr. med. E.___ vom RAD, äusserte sich dazu am 24. April 2013 und empfahl,

weitere Akten bei Dr. med. B.___ einzuholen (IV-Nr. 85). Dr. med. B.___ reichte

am 21. Mai 2013 einen weiteren Bericht ein, dem zahlreiche andere Unterlagen

beigelegt waren (IV-Nr. 86). Dr. med. E.___ vom RAD nahm am 26. Juni 2013 eine

Beurteilung vor (IV-Nr. 88).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 12. November

2013 (IV-Nr. 91) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, die

laufende halbe Rente aufzuheben. Die Beschwerdeführerin liess am 6. Januar 2014

Einwände erheben (IV-Nr. 95) und reichte überdies ein neues, vom 13. Dezember

2013 datiertes Anmeldeformular ein (IV-Nr. 96).

3.2 Mit Verfügung vom 15. April 2014

entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und hob die Rente

mit Wirkung per 31. Mai 2014 auf (IV-Nr. 103).

3.3 Am 22. Mai 2014 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. April 2014 beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 107, S. 3 ff.). Mit der

Beschwerdeschrift wurde u.a. eine Stellungnahme von Dr. med. B.___ und lic.

phil. C.___ vom 15. Mai 2014 (IV-Nr. 107, S. 23) eingereicht.

3.4 Mit Urteil vom 22. September

2015 (IV-Nr. 116) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne

gut, dass es die Verfügung vom 15. April 2014 aufhob und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie eine psychiatrische Abklärung vornehme

und hierauf neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die

Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand nicht zu beanstanden. Demgegenüber erlaube das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ keine Beurteilung gemäss den durch

das zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 281 massgebend

gewordenen Grundsätzen. Daher sei eine erneute psychiatrische Begutachtung

unumgänglich.

3.5 Auf die von der

Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2015 gegen das Urteil des

Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde (IV-Nr. 118) trat das Bundesgericht mit

Urteil 9C_803/2015 vom 25. November 2015 nicht ein (IV-Nr. 120).

4.

4.1 Am 17. Dezember 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, bei Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches

Gutachten einzuholen (IV-Nr. 122). Dr. med. G.___ erstattete das Gutachten

am 30. Mai 2016 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte eine

Beurteilung von Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 6.

Dezember 2016 (IV-Nr. 133) ein. Anschliessend stellte sie der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-Nr. 134) in

Aussicht, die Rente werde per 1. Juni 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

liess am 22. Februar 2017 vorsorglich Einwände erheben (IV-Nr. 135), die

am 14. März 2017 bestätigt und ergänzt wurden (IV-Nr. 137). Mit dieser

Rechtsschrift wurde ein Bericht des Instituts I.___, [...], vom 19. April 2016

(IV-Nr. 137 S. 5 ff.) eingereicht.

4.2 Die Beschwerdegegnerin holte

eine weitere Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 2. Mai 2017 (IV-Nr.

141) ein und zog die Akten der Suva bei (IV-Nr. 142).

4.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2017

(IV-Nr. 143; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2014 auf. Einer Beschwerde gegen

diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

5.

5.1 Am 17. August 2017 lässt der

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. Juni 2017 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es

sei die Verfügung vom 13. Juni 2017 aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter,

falls Antrag Ziff. 2 nicht umgehend gutgeheissen wird, sei die Sache zu

weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es

sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es

sei der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Weiter wird verlangt, die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde sei umgehend wiederherzustellen.

5.2 Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. September 2017 wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 30 f.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 auf Bemerkungen zur

Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung (A.S. 52).

5.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 13. Oktober (recte: November) 2017 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird Rechtsanwalt Stefan Galligani

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt; ihm wird gleichzeitig Gelegenheit

gegeben, bis 27. November 2017 eine Kostennote einzureichen (A.S. 53).

5.5 Am 23. Januar 2018 teilt

Rechtsanwalt Jonas Steiner, [...], mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführerin

übernommen (A.S. 55); dies wird mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (A.S.

57) festgestellt.

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit

Wirkung ab 1. Juni 2014 aufgehoben hat. Bei der Beurteilung des Falls ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 eingetreten ist (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der

Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

3.2

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der

Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu

ermitteln (BGE 141 V 9, Regeste und E. 2.3 S. 10 f.). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 134 V 131 E 3 S. 132 f.). Der

damals gegebene Sachverhalt ist zu vergleichen mit demjenigen im

Revisionszeitpunkt.

3.4

Die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

3.5

Wird eine

rentenaufhebende Verfügung durch ein kantonales Versicherungsgericht aufgehoben

und die Sache zu weiteren Abklärungen respektive neuer Verfügung

zurückgewiesen, dauert der im damaligen Verfahren vorgenommene Entzug der

aufschiebenden Wirkung auch während des erneuten Verwaltungsverfahrens an (BGE

129.

V 370; Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 7.1 und

8C_451/2010 [SVR 2011 IV-Nr. 33 S. 96]). Führen die anschliessenden Abklärungen

wiederum zum Ergebnis, die Rente sei auf den ursprünglich verfügten Zeitpunkt

hin aufzuheben, bleibt dieser auch für den neu zu fällenden Entscheid

massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E.

3.2

mit Hinweisen).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351

E. 3a S. 352).

4.3

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.

Eine umfassende Abklärung der

medizinischen Situation wurde vor der Verfügung vom 3. Oktober 2008

vorgenommen, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund

eines Invaliditätsgrads von 58 % eine halbe Rente zusprach (IV-Nr. 39).

Diese Rentenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sie ist als

massgebende Vergleichsbasis heranzuziehen, da inzwischen keine umfassende

Anspruchsprüfung mehr stattfand. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2008 bis April 2014 (für die

Rentenaufhebung massgebender Zeitpunkt, vgl. Art. 88bis IVV und E.

II. 3.5 hiervor) respektive bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

13.

Juni 2017 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat.

6.

Die Verfügung vom 3. Oktober

2008.

(IV-Nr. 41) beruhte im Wesentlichen auf der folgenden medizinischen

Aktenlage:

6.1

Dr. med. B.___ diagnostizierte in

seinem Bericht vom 18. April 2007 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

einen chronischen Tennisellbogen rechts sowie eine Depression und attestierte der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar 2006 bis

mindestens 31. Mai 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2007.

Sie könne keine Schwerarbeit wie damals bei der Firma J.___ mehr verrichten,

jedoch leichte Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten und solche über Kopf;

letzteres wäre während acht Stunden pro Tag möglich (IV-Nr. 4).

6.2

In seinem Verlaufsbericht vom

26.

Juli 2007 erklärte Dr. med. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit 12. Juni

2007.

– bei unveränderter Diagnose – wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei

(IV-Nr. 11, S. 5).

6.3

Die Psychologin C.___

bezeichnete in ihrem durch Dr. med. B.___ mitunterzeichneten Bericht vom 17.

Oktober 2007 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig.

Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme

Schmerzstörung und einen Status nach langjähriger Misshandlung (IV-Nr. 14).

6.4

Dr. med. D.___ vom RAD

attestierte der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, schweren körperlichen Arbeit. Für eine

ihren Leiden angepasste, überwiegend leichte Tätigkeit sei von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit (vier bis fünf Stunden) auszugehen (IV-Nr. 19).

7.

In der Folge wurde der

Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 3. Oktober

2008.

ab 1. Januar 2007 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-Nr. 41).

8.

Über den weiteren Verlauf bis

zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 15. April 2014 ist den Akten

insbesondere Folgendes zu entnehmen:

8.1

Die Beschwerdeführerin war zunächst

am 10. Juni 2008 von einer Heckauffahrkollision betroffen (vgl. IV-Nr. 62.15,

S. 5; IV-Nr. 142.214). In der Folge erlitt sie am 15. August 2008 in der

Türkei einen Verkehrsunfall. Gemäss einer in den Akten enthaltenen Schilderung

war sie Beifahrerin in einem Personenwagen, der auf der Autobahn von der

Fahrbahn abkam und sich überschlug (IV-Nr. 62.27, S. 3). Die Beschwerdeführerin

zog sich unter anderem eine Gesichtsverletzung und eine distale Radiusfraktur

rechts zu (vgl. IV-Nr. 62.25, S. 1). Nach anfänglicher konservativer Behandlung

zeigte sich, dass die Radiusfraktur in Fehlstellung (Verkürzung und

Dorsaldislokation) verheilt war. Deshalb wurde am 22. Januar 2009 im

Kantonsspital [...], Orthopädische Klinik, ein operativer Eingriff durchgeführt

(Radiuskorrektur-Osteotomie rechts mit Beckenkamm-Interponat; vgl. IV-Nr. 62.22

und 62.20, S. 11). Nach grundsätzlich günstigem postoperativem Verlauf (vgl.

IV-Nr. 62.20), aber bei weiterhin erheblich eingeschränkter

Handgelenksfunktion, wurde am 24. August 2009 die Metallentfernung sowie

Tenolyse und Arthrolyse am Handgelenk rechts vorgenommen (IV-Nr. 62.18, S.

12). In der Folge berichtete Dr. med. K.___, der die Operationen

durchgeführt hatte, über deutlich verminderte Schmerzen bei allerdings

eingeschränkter Supinationsfähigkeit (IV-Nr. 62.18, S. 3 und 7).

8.2

Die Suva teilte der

Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 mit, sie werde ihre Leistungen für das

Ereignis vom 15. August 2008 per 15. Februar 2010 einstellen (IV-Nr. 62.18, S. 2).

Dr. med. K.___ regte daraufhin an, die Beschwerdeführerin, welche über

permanente Schmerzen am rechten Arm klage und eine massiv eingeschränkte

Supination aufweise, kreisärztlich untersuchen zu lassen (IV-Nr. 62.16, S.

1).

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, schrieb in seinem Bericht vom 22. April 2010

(IV-Nr. 62.15) zum Befund am rechten Handgelenk, es bestünden eine erhebliche

Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsabhängige

Schmerzen sowie eine leichte Funktionseinschränkung in Bezug auf Kraft und

Faustschluss. Bildgebend zeigten sich eine verheilte, korrigierte

Radiusosteotomie, Gelenkflächen in ordentlicher Stellung und eine korrigierte

Ulnalänge. Es bestünden mässige arthrotische Veränderungen im Gelenkspalt

radiokarpal sowie eine mässige Inaktivitätsosteoporose. Er, der Kreisarzt,

könne sich nicht vorstellen, dass man mit einer weiteren Operation eine

wesentliche Verbesserung der heutigen Situation erreichen könne. Zur

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L.___ aus, bis anhin sei keine

Arbeitsfähigkeit bestätigt worden in einem Teilpensum von etwa sechs Stunden

pro Woche bei einer halben IV-Rente. Der Arbeitsplatz sei gekündigt worden.

Grundsätzlich seien leichte Reinigungsarbeiten im vorgegebenen Pensum

problemlos möglich. Es sei selbstverständlich, dass Schwerarbeiten nicht

ausgeführt werden könnten. Vollzeitlich zumutbar seien wechselbelastende

leichte Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von Boden bis Tischhöhe

5.

- 10 kg mit Abspreizbewegungen im Rahmen von 5 kg. Freie unbelastete

Bewegungen mit dem rechten Arm seien möglich. Nicht zumutbar seien kraftvolle

Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kraftvolles repetitives Zupacken, andauernde

Schläge und Vibrationen. Aufgrund der Funktionseinschränkungen und der strukturellen

Veränderungen sei eine Integritätsentschädigung von 15 % gerechtfertigt

(IV-Nr. 62.14, S. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Narbe an der

linken Wange nach Ablederung (beim Unfall vom 15. August 2008) wurde die Integritätsentschädigung

auf 20 % festgelegt (IV-Nr. 62.14 S. 1) und in dieser Höhe mit Verfügung

vom 28. Mai 2010 zugesprochen (IV-Nr. 62.13).

8.3

Am 14. Februar 2011 initiierte

die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision,

anlässlich der die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011

angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Als

Änderung führte sie «Rechtes Handgelenk, linker Ellbogen, Hals-Nacken,

Kopfschmerzen» an (IV-Nr. 55).

8.4

In dem durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht diagnostizierte Dr. med. B.___ am

3.

März 2011 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Depression

(F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Störung nach langjähriger

Misshandlung (Y09) sowie einen Status nach Autounfall am 10. August 2008

mit komplizierter Radiusfraktur rechts und schweren Gesichtsverletzungen. Er

attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar

2010.

und bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär. Die bisherige

Arbeit sei ihr nicht mehr, eine andere im Rahmen von vier Stunden pro Tag bei

einer maximalen Leistungsfähigkeit von 50 % zuzumuten (IV-Nr. 57).

8.5

Im weiteren Verlauf wandte sich

die Beschwerdeführerin an Dr. med. M.___, Oberarzt Handchirurgie, [...] Klinik,

; dieser führte in seinem Bericht vom 21. April 2011 aus, seines Erachtens

sei ein Grossteil der Beschwerden auf die immer noch bestehende Ulnaüberlänge zurückzuführen,

er empfehle deshalb – wie vor ihm bereits Dr. med. K.___ – eine

Korrekturosteotomie (IV-Nr. 62.2, S. 3 f.). Dr. med. K.___ erklärte am

21.

Mai 2012 nach erneuter Untersuchung, um die Supination zu verbessern

und zur Schmerzreduktion empfehle er die Operation nach Sauvé-Kapandji. Die von

der Beschwerdeführerin gewünschte Garantie, dass sie danach beschwerdefrei

werde, könne er natürlich nicht geben. Es seien keine weiteren Kontrollen

geplant (IV-Nr. 86, S. 23 f.). Am 22. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin

der Suva mitteilen, sie werde sich keiner weiteren Operation unterziehen

(IV-Nr. 142.185).

8.6

Mit der bereits erwähnten

Verfügung vom 5. Juli 2012 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine

Invalidenrente der Unfallversicherung (IV-Nr. 67; 142.183). Diese Verfügung

wurde in der Folge mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2013 (IV-Nr. 81;

142.

) und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2014

(VSBES.2013.130; IV-Nr. 142.128) bestätigt.

8.7

Dr. med. N.___, Facharzt FMH für

plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, erstattete am 16. September

2012.

im Auftrag des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Kurzgutachten. In

seiner Beurteilung führte er aus, nach in Fehlstellung verheilter Fraktur der

Speiche sei korrekterweise eine Korrekturosteotomie vorgenommen worden. Diese

Operation sei geglückt und gut verheilt. Das Metall sei entfernt. Als Residuum

verbleibe eine verhältnismässig zu lange Elle, die durch eine leichte

Verkürzung im Frakturbereich der Speiche zustande gekommen sei; dies erfordere

eine Verkürzung der Elle, wie sie schon von Dr. med. M.___ (vgl. E. II.

8.5

hiervor) vorgesehen worden sei. Das zu erwartende Resultat sei in der Regel

gut und dürfte sich positiv auf die angegebene Schmerzsymptomatik auswirken.

Wenn nicht operiert werde, werde sich die Situation mit grösster

Wahrscheinlichkeit nicht verbessern. Die Beschwerdeführerin sei aber

angstgesteuert und befürchte, dass sie dann ihre Hand gar nicht mehr einsetzen

könne; dies lasse doch den Rückschluss zu, dass sie jetzt die Hand in einem

erheblichen Ausmass gebrauchen könne, was die Operationsindikation wiederum

relativieren könnte, vor allem wenn eine Tendenz zur Aggravation bestehe. Weitere

Abklärungen seien erst dann sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin ohne Wenn und

Aber zu einem erneuten Eingriff am Ort ihrer Wahl zusage. Es sei wichtig,

solche Patienten straff zu führen. Eine Ergotherapie, die mehr als ein Jahr

dauere, sei seines Erachtens nicht gut (IV-Nr. 86, S. 11 ff.).

8.8

Dr. med. E.___ vom RAD führte am

3.

Oktober 2012 aus, somatisch sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands

nachgewiesen. Im psychiatrischen Bereich sei dagegen eine Begutachtung angezeigt,

wobei insbesondere die Frage zu stellen sei, ob sich der Gesundheitszustand

seit der Rentenzusprache am 3. Oktober 2008 verändert habe (IV-Nr. 70, S.

2).

8.9

Am 29. Januar 2013 erstellte Dr.

med. F.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische

Gutachten (IV-Nr. 76.1). Der Gutachter diagnostizierte (gemäss ICD-10) eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine depressive Episode, seit

Sommer 2011 remittiert (F32.4), sowie einen Status nach psychosozialer

Belastungssituation (Z63). Die Arbeitsfähigkeit habe in der bisherigen Tätigkeit

von 2006 und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von 2007 bis Sommer 2011

zirka 50 % betragen. Seither bestehe in der Arbeitsfähigkeit keine

Einschränkung mehr. Es bestünden keine limitierenden Bedingungen, Allerdings

sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert, wobei ihr zuzumuten sei, diesen

Zustand zu überwinden. Bis Sommer 2011 sei der Gesundheitszustand einigermassen

konstant geblieben; anschliessend sei es zu einer markanten Besserung gekommen.

Die Versicherte sei fähig, eher einfach strukturierte manuelle Tätigkeiten

auszuüben. Komplexe Handlungsabläufe mit Zeitdruck seien hingegen zu vermeiden

(IV-Nr. 76.1, S. 7 ff.).

8.10

Dr. med. B.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 21. März 2013 zum psychiatrischen Gutachten fest, es brauche

auch ein rheumatologisches Gutachten. Die Beschwerdeführerin leide immer noch

an den Unfallfolgen von 2008 und vom 15. Februar 2013. Vorbestehend sei

ein chronischer Tennisellbogen links, der sie ebenfalls behindere. Er könne der

Beschwerdegegnerin die Berichte über die verschiedenen Behandlungen in

neurologischer, handchirurgischer und orthopädischer Hinsicht nachliefern

(IV-Nr. 78.1). In seinem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom

21.

Mai 2013 verwies Dr. med. B.___ bezüglich der Diagnosen auf seinen Bericht

vom 3. März 2011 (vgl. IV-Nr. 57) und attestierte der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2010 bis auf weiteres. Ihren

Gesundheitszustand bezeichnete er nach wie vor als stationär. Sie habe immer

Schmerzen im Rücken, im linken Arm und im Kopf. Den rechten Arm könne sie kaum

gebrauchen. Am 15. Februar 2013 habe sie erneut einen Auffahrunfall

erlitten. Ihr Allgemeinzustand und die Beschwerden würden ihr eine Arbeit

verunmöglichen (IV-Nr. 86). Mit seinem Bericht reichte Dr. med. B.___ die

vorstehend erwähnten Stellungnahmen (E. II. 8.7, 8.5) sowie Berichte über

neurologische Abklärungen, die Behandlung der Narbe im Gesicht und eine

Behandlung nach einem Sturz mit fraglichem Bewusstseinsverlust am 13. August

2012.

ein.

8.11

Am 26. Juni 2013 beurteilte Dr.

med. E.___ vom RAD erneut die medizinische Situation der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 88). Er kam zum Schluss, ihr sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Hilfsarbeiterin seit dem Unfall vom 15. August 2008 nicht mehr zuzumuten. Aus

somatischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

gemäss Zumutbarkeitsprofil ab Unfalldatum (15. August 2008) 0 %, ab 21.

Juni 2009 50 % und ab 21. April 2010 (kreisärztliche Untersuchung)

100.

% betragen. Aus psychiatrischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit seit

der Rentenzusprache (3. Oktober 2008) bis Sommer 2011 50 % betragen;

diesbezüglich sei seither die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt.

Zusammenfassend habe aus interdisziplinärer Sicht ab 2006 eine Arbeitsfähigkeit

von 50 %, ab August 2008 von 0 %, ab Juni 2009 von 50 % und ab

August 2011 von 0 % (gemeint: 100 %) vorgelegen, unter Berücksichtigung

des seit dem Unfall vom 15. August 2008 geltenden Zumutbarkeitsprofils.

Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab August

2008.

verschlechtert, der psychische ab August 2011 verbessert. Gesamthaft habe

sich ihr Gesundheitszustand seit August 2011 verbessert (IV-Nr. 88, S. 3 f.).

8.12

In ihrem an den Vertreter der

Beschwerdeführerin gerichteten und durch Dr. med. B.___ mitunterzeichneten

Brief vom 15. Mai 2014 gab C.___ an, die Beschwerdeführerin komme wegen einer

mittelschweren Depression regelmässig zu ihr in die delegierte Psychotherapie;

diesbezüglich werde sie mit Ciprlex (recte: Cipralex) 20mg/Tag behandelt. Die

Patientin leide seit mehr als 12 Jahren unter chronischen Schmerzen am rechten

Ellbogen. Seit dem Unfall vom 15. Februar 2013 leide sie zudem unter schweren

Handgelenksschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung, unter Nackenschmerzen

mit gelegentlicher Bewegungseinschränkung sowie unter Schmerzen an der linken

Gesichtshälfte (IV-Nr. 107, S. 23).

8.13

Das Versicherungsgericht gelangte

in seinem Urteil vom 22. September 2015 (IV-Nr. 116) zum Ergebnis, die

Beschwerdegegnerin sei aus Sicht der somatischen gesundheitlichen

Einschränkungen zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei in einer

angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. F.___, welches die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten

somatoformen Schmerzstörung noch auf der Basis des sogenannten

Förster-Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) geprüft hatte, erlaube

jedoch keine Beurteilung nach Massgabe der mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3.

Juni 2015 eingeführten Rechtsprechung. Deswegen hob das Gericht die Verfügung

vom 15. April 2014 auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden

Abklärung durch ein neues psychiatrisches Gutachten an die Beschwerdegegnerin

zurück.

8.14

Die Beschwerdegegnerin gab in der

Folge das Gutachten von Dr. med. G.___ in Auftrag (IV-Nr. 122 ff.), welches

dieser am 30. Mai 2016 erstattete (IV-Nr. 130). Der Gutachter gelangte zum

Ergebnis, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

8.15

Die Suva stellte der

Beschwerdegegnerin eine Kopie ihrer Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Nr.

129) zu. Darin wird festgehalten, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei von einer

weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Die

Taggeld- und Heilkostenleistungen würden daher per 1. Mai 2016 wieder

eingestellt. Die Unfallfolgen hätten sich durch den Rückfall nicht

verschlimmert. Die Zumutbarkeit sei daher seit der Rentenprüfung (vgl. II. 8.2

und 8.16 hiervor) unverändert.

8.16

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 133) sinngemäss fest,

das Gutachten von Dr. med. G.___ sei beweiswertig und bestätige die

Einschätzung, die der Verfügung vom 15. April 2014 zugrunde lag. Von

somatischer Seite her bestehe gemäss der Verfügung der Suva vom 6. April 2016

ein unverändertes Zumutbarkeitsprofil.

8.17

Nachdem die Beschwerdeführerin im

Vorbescheidverfahren einen der Suva erstatteten Bericht des Instituts I.___ vom

19.

April 2016 eingereicht hatte (IV-Nr. 137), zog die Beschwerdegegnerin die

neuen Suva-Akten bei (IV-Nr. 142); diesen lässt sich insbesondere Folgendes

entnehmen:

8.17.1

Die zuvor von den Ärzten diskutierte,

aber von der Beschwerdeführerin abgelehnte Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. E.

II. 8.5, 8.7 hiervor) wurde am 12. März 2015 schliesslich doch

durchgeführt (IV-Nr. 142.120). Operateur war Dr. med. O.___, Leitender Arzt,

Orthopädische Klinik, Kantonsspital [...]. In der Folge klagte die

Beschwerdeführerin allerdings weiterhin über Schmerzen und eine

Bewegungseinschränkung (vgl. IV-Nr. 142.119, 118, 116, 113). Dr. med. O.___

vermutete ein CRPS Typ I (vgl. IV-Nr. 142.116, 99, 80). Die Suva übernahm

gestützt auf eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. P.___ vom 11. August

2015.

(IV-Nr. 142.111) die Kosten der Operation vom 12. März 2015.

8.17.2

Die wegen des Verdachts auf ein Karpaltunnelsyndrom

veranlasste neurologische Untersuchung ergab kein typisches

elektrophysiologisches Korrelat. Die Neurographien des Nervus medianus und

Nervus ulnaris rechts fielen normal aus (Bericht von Dr. med. Q.___, Leitender

Arzt Neurologie, Kantonsspital [...], vom 21. Oktober 2015, IV-Nr. 142.74).

8.17.3

Am 25. November 2015 fand eine

Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. R.___ statt (IV-Nr.

142.

); dieser nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine funktionelle

(psychiatrische) Störung am Handgelenk rechts mit Symptomausweitung bei Status

nach den seit 2008 durchgeführten Operationen sowie einer vorbestehenden

Epicondylitis humeri radialis links. In der Beurteilung wies Dr. med. R.___ auf

diskrepante Befunde und ein widersprüchliches Verhalten hin. Die

Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung ein ausgeprägtes Schon- und

Vermeidungsverhalten mit demonstrativem Massieren des Handgelenks und des

Unterarms ulnarseitig mit begleitendem Stöhnen gezeigt. Ausserhalb der

Untersuchung habe sie die rechte Hand dagegen weitgehend normal eingesetzt

(Schnäuzen, Mantel vom Kleiderständer nehmen und anziehen, Entnehmen und Öffnen

der Geldbörse). Die Oberarmmuskulatur sei rechts kräftiger als links, was auf

einen normalen Gebrauch des rechten Arms rückschliessen lasse, so dass die

Angabe, der rechte Arm werde seit dem Unfall kaum und seit der letzten

Operation nicht mehr eingesetzt, nicht zutreffen könne. Der heute demonstrierte

Faustschluss (mit Sperrdistanz des 4. und 5. Fingers von 7 - 8 cm), der gemäss

den Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall bestehe, lasse sich nicht

mit den früheren Fotodokumentationen und Berichten vereinbaren. Die Diagnose

eines CRPS sei aufgrund der dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Auch

die Befunde der aktuellen Untersuchung liessen nicht auf ein wahrscheinliches

CRPS schliessen. Die Karpaltunnelsymptomatik, für die ein morphologisches

Substrat neurologisch ausgeschlossen worden sei (vgl. E. II. 10.4 hiervor),

werde durch die elastische Bandage, für die keine Indikation bestehe, erklärt.

Aufgrund der initialen Verletzung mit anschliessenden Operationen lasse sich

die heute präsentierte Bewegungseinschränkung nicht erklären. Zur Klärung der

Schmerzsymptomatik werde mit der Beschwerdeführerin eine Zweitbeurteilung im

Institut I.___ vereinbart, dies mit der Frage: «Welche Schmerzdiagnose liegt

vor?».

8.17.4

Die Psychologin C.___ erklärte in einem

Schreiben vom 12. Dezember 2015, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 1.

Dezember 2005 in Behandlung. Sie sei zu Beginn der Therapie stark depressiv

gewesen und habe deswegen auch eine IV-Teilrente zugesprochen erhalten. Im Lauf

der Zeit habe sich ihr Zustand verbessert und die Rente habe aufgehoben werden

können. Nach dem Unfall im Jahr 2008 habe sich die Depression erneut

manifestiert. Sie habe sich nach den Operationen am Handgelenk verschlimmert,

da die Bewegungsfreiheit resp. die Möglichkeiten von Hand/Arm danach vermehrt

eingeschränkt gewesen seien und die Schmerzen zugenommen hätten. Die Depression

bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe oft Schmerzen

in der Nackengegend, im Arm und am Kopf (IV-Nr. 142.54).

8.17.5

Dr. med. O.___ hielt am 16. Dezember

2015.

fest (IV-Nr. 142.50), das CRPS habe sich im Verlauf deutlich gebessert,

und die typischen Zeichen seien nicht mehr sichtbar. Es persistiere jedoch das

Flexionsdefizit an den Fingern 4 und 5; diesbezüglich sei ein MRI geplant.

8.17.6

Die durch den Kreisarzt Dr. med. R.___

angeregte (vgl. E. II. 8.19 hiervor) Zweitbeurteilung im Institut I.___ fand in

der Folge statt. Im Bericht vom 10. Februar 2016 wird als zusammenfassende

Beurteilung festgehalten, die Untersuchung und Beurteilung sei interdisziplinär

durch die Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erfolgt. Der

beklagte Hauptschmerz werde über dem Prozessus styloideus ulnae rechts

lokalisiert. Die radiologischen Abklärungen hätten hier keine Auffälligkeiten

ergeben. Durch die Schmerzlokalisation alleine sei die demonstrierte

Einschränkung der Handgelenk- und Fingerbeweglichkeit nicht erklärt. Die

Bewegungen in der Untersuchung und im beobachteten Spontanverhalten seien

unterschiedlich und legten, auch aufgrund der fehlenden Muskelatrophie, den

Verdacht nahe, dass die beschriebene und von der Patientin subjektiv erlebte

Beeinträchtigung nicht mit der tatsächlichen Bewegungsmöglichkeit

übereinstimme.

Aus neurologischer Sicht sei die Ursache

der Schmerzen am rechten Oberarm und an der ulnaren Seite der rechten Hand

nicht eindeutig zuzuordnen. Es liege eine konsolidierte Radialisfraktur des

rechten Unterarms vor, welche wahrscheinlich Komplikationen hervorgebracht habe

und zweimal operiert worden sei. Bei fehlender Compliance der Patientin seien

weder Motorik noch Sensibilität sicher zu beurteilen. Visuell sei allerdings

keine Muskelatrophie der betroffenen Extremität festzustellen. Hinzu kämen auch

die Untersuchungsergebnisse der Kollegen vom Spital [...] (Oktober 2015), die

bei Messung des Nervus ulnaris und Nervus medianus keine pathologischen Befunde

hätten erheben können (vgl. E. II. 8.18 hiervor). Auch die Schmerzen im

Schulter-Nackenbereich, im Bereich der linken Schläfe und im linken lateralen

Ellenbogen seien neurologisch nicht zuzuordnen. Die Diagnosen und Kriterien für

ein CRPS nach Harden et al., Pain Medicine, 2007, seien nicht erfüllt.

Auf psychiatrischem Fachgebiet imponiere

im Vordergrund eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen

Faktoren. Von der Patientin würden anamnestisch durchaus depressive Symptome

genannt. Sie korrelierten aber nicht unbedingt mit dem direkten Eindruck in der

Exploration, so dass aktuell zumindest eine depressive Episode nicht anzunehmen

sei. Die Patientin verfüge über keinerlei funktionale

Schmerzbewältigungsstrategien. Insgesamt zeigten sich auch erhebliche Defizite

in der Tagesstrukturierung. Insofern ergäben sich grundsätzlich auch

Indikationen für schmerzpsychotherapeutische Behandlungsmassnahmen.

8.17.7

Der Kreisarzt Dr. med. R.___ nahm in

Kenntnis des Berichts des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 am 25. Februar

2016.

eine weitere Beurteilung vor (IV-Nr. 142.41). Er hielt fest, der Bericht

bestätige, dass die demonstrierten Einschränkungen nicht mit den

objektivierbaren Befunden korrelierten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin

seien daher vor allem auf psychiatrischem Gebiet zu suchen. Unfallbedingt sei

von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des

Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde

sollte für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit

grundsätzlich eine ganztätige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Spezielle

Einschränkungen bestünden aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht. Es gebe

auch keine Hinweise darauf, dass sich die Unfallfolgen seit 10. April 2012

verschlimmert hätten.

8.17.8

Dr. med. O.___ berichtete am 14. März

2016.

über die am 3. März 2016 durchgeführte Untersuchung (IV-Nr. 142.39). Er

führte aus, seines Erachtens habe sich die Beweglichkeit des rechten

Handgelenks, insbesondere in Bezug auf die Supination, leicht verbessert.

Ebenfalls sei die Berührungsdysästhesie weitgehend verschwunden. Die Patientin

sei jedoch immer noch sehr leidend. Er habe mit ihr vereinbart, dass sie sich

bei Bedarf melden werde. Ein Termin sei nicht abgemacht worden.

8.17.9

Die Suva stellte ihre Taggeld- und

Heilbehandlungsleistungen mit Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Nr. 142.36)

wieder ein und hielt fest, die Unfallfolgen an der rechten Hand hätten sich

nicht verschlimmert; dies wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017

bestätigt (IV-Nr. 144).

8.17.10

Am 19. April 2016 berichtete das

Institut I.___ über die inzwischen durchgeführten Untersuchungen (IV-Nr.

142.

; IV-Nr. 137, S. 5 ff.). Der Bericht nennt als Diagnosen einen

chronischen Schmerz am rechten Handgelenk ulnar, am ehesten unspezifisch bei

Status nach Radius-Fraktur 2008 (anamnestisch CRPS rechter Hand, aktuell

Kriterien für ein CRPS nicht erfüllt), einen chronischen Schulter-Nackenschmerz

myofasziell, eine inkomplette Parese des rechten Nervus ulnaris bei

Sulcus-ulnaris-Syndrom, Schmerzen in der linken Schläfenregion bei Berührung

sowie Zeichen einer demyelisierenden Schädigung des rechten Nervus radialis. Die

aktuelle Elektroneurographie hatte laut dem Bericht Hinweise auf das Vorliegen

eines Sulcus-ulnaris-Syndroms beidseits sowie eine demyelisierende Schädigung

der motorischen Fasern Nervus radialis rechts und eine demyelisierende

Schädigung der sensiblen Fasern Nervus radialis superficialis rechts. Eine

Parese Nervus radialis sei nicht nachweisbar. Der Nervus medianus zeige sich

unauffällig.

8.18

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

erklärte am 2. Mai 2017 (IV-Nr. 141), den eingereichten Unterlagen lasse sich

neu die Diagnose einer demyelisierenden Schädigung des rechten Nervus Radialis

(elektroneurographisch nachgewiesen) entnehmen; diese habe jedoch keine

klinische Relevanz (keine Parese, keine Auswirkung auf das

Zumutbarkeitsprofil). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

An der RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (E. II. 8.16 hiervor) könne

festgehalten werden, wobei letztlich, da es sich um Unfallfolgen handle, einem

etwaigen Suva-Entscheid zu folgen wäre.

9.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin

die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf Anfang Juni 2014 hin aufgehoben

hat; dies beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhalts bei Erlass der

Verfügung vom 3. Oktober 2008 (IV-Nr. 41) mit jenem bei Erlass der

ursprünglichen Herabsetzungsverfügung vom 15. April 2014, die weiterhin den

Aufhebungszeitpunkt (1. Juni 2014) bestimmt. Sollte sich die Rentenaufhebung

als gerechtfertigt erweisen, wäre anschliessend der weitere Verlauf bis zur

hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 zu beurteilen.

9.1

Das Versicherungsgericht

erachtete in seinem Rückweisungsurteil vom 22. September 2015 die

psychiatrische Seite als nicht hinreichend geklärt, weil sich die mit dem

zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015

formulierten Gesichtspunkte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.___

vom 29. Januar 2013, das die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung enthielt, nicht hinreichend beurteilen liessen. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Mai

2016.

(IV-Nr. 130; E. II. 8.14 hiervor) ein.

Das Gutachten von Dr. med. G.___ wurde

in Kenntnis der vollständigen Vorakten und gestützt auf die Ergebnisse einer

eigenen Untersuchung erstattet. Zur Anamnese wird festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei in einem kleinen Dorf in der Türkei aufgewachsen. Die

Eltern hätten Ziegenhaltung und ein wenig Landwirtschaft betrieben. Es habe

keine Schule gegeben, weshalb sie sich mit einem Kollegen das Lesen und Schreiben

selbst beigebracht habe. Sie sei als jüngstes von neun Kindern aufgewachsen.

Der Vater sei verstorben, als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Es sei eine

sehr gute Kindheit und Jugend gewesen mit Mutter und Geschwistern, sie habe bis

zu ihrem 18. Lebensjahr gelebt «wie eine Prinzessin». 1986 habe sie 18-jährig

geheiratet und sei mit ihrem Mann in die Schweiz, zunächst in den Kanton [...],

gekommen. Sie habe in einer Fabrik gearbeitet. Ihr sei jedoch gekündigt worden,

als sie schwanger gewesen sei. Im Juli 1988 sei ihre Tochter geboren.

Anschliessend habe sie in einer Kabelfabrik gearbeitet. 1993 sei dann der Sohn

geboren worden, der aktuell noch bei ihr wohne. Mitte der 90er-Jahre seien sie

in den Kanton [...] gezogen, wo sie verschiedene Arbeitsstellen innegehabt

habe. Die letzte Stelle in einer Bonbon-Fabrik habe sie wegen ihrem damaligen

Ehemann aufgeben müssen. Wegen häuslicher Gewalt habe sie mehrmals die Polizei

kommen lassen. 2003 sei dann die Trennung vom Ehemann erfolgt, später die

Scheidung. Seit fünf Jahren [also seit 2011] habe sie nun eine neue

Partnerschaft. Seit 2014 sei sie wieder verheiratet. Die Ehe sei besser. Der

Ehemann arbeite in einer Döner-Fabrik in [...]. Er sei ein netter und lieber

Mann. Sie sei in der Beziehung soweit zufrieden. Spannungen gebe es eigentlich

nur deshalb, weil er aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vermehrt im

Haushalt mithelfen müsse. Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, sie sei

aufgrund der Problematik in der ersten Ehe, als der alkoholkranke Ehemann sie

geschlagen habe, vor 14 Jahren zur Psychologin C.___ gegangen. Früher sei sie

alle zwei Wochen dort gewesen, nun gehe sie immer noch. Früher, vor mehr als

acht Jahren, habe sie neben den Gesprächen auch Cipralex und Remeron

eingenommen, inzwischen nicht mehr. Seit dem Unfall von 2008 sei sie mehrfach

operiert worden. Die Schmerzen seien aber immer noch da. Sie könne so nicht

mehr lange leben. Diese Schmerzen halte sie nicht mehr lange aus. Es sei

wirklich kein Leben mehr.

In seiner Beschreibung des psychischen

Befunds führt Dr. med. G.___ aus, bei der Darstellung der Lebenssituation unter

besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens (vgl. die

Schilderungen der Beschwerdeführerin, IV-Nr. 130, S. 13 f.) der

vergangenen Wochen hätten sich keine Symptome für ein durchgehendes affektives

Syndrom ergeben. Es sei keine durchgehende depressive Symptomatik festzustellen

gewesen. Eindrücklich und ausdrucksstark sei der Wunsch geäussert worden, endlich

von den Schmerzen im Ellenbogen und Arm befreit zu werden. Diesem Wunsch sei

Ausdruckscharakter beizumessen, ohne dass die Schmerzen aus psychiatrischer

Sicht zu objektivieren gewesen wären. Der affektive Rapport in der

Untersuchungssituation sei gut herstellbar, die Stimmung der Beschwerdeführerin

auslenkbar und schwingungsfähig, das Selbstwertgefühl normal gewesen. Der

Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal gewesen, ebenso Mimik, Gestik

und Psychomotorik. Dem im Rahmen der psychologischen Anamneseerhebung – anders

als in der psychiatrischen Exploration – angegebenen aktuellen Lebensüberdruss

mass Dr. med. G.___ «bewussten Ausdruckscharakter» bei. Der Gutachter gelangte

zum Ergebnis, es bestehe keine krankheitswertige primär psychische Störung. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine

vordiagnostizierte depressive Episode (ICD-10 F32). Diese Diagnose sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig, aktuell aber

jedenfalls remittiert.

Die von Dr. med. F.___ diagnostizierte

anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnete Dr. med. G.___ als aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Er wies darauf hin,

dass schon im Jahr 2004 eine Epicondylopathia humeri links und eine

Radiotherapie des linken Ellenbogens beschrieben worden seien. Hier habe also

damals eine somatische Verursachung der Schmerzen vorgelegen, die nach dem Unfall

2008.

(mit komplizierter Radiusfraktur rechts und Gesichtsverletzung links)

erheblich verstärkt worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin nunmehr seit fünf Jahren eine positive Partnerschaft

beschreibe, auch keine sonstigen andauernden psychosozialen Konflikte.

Womöglich noch aus der Zeit der ersten Ehe stammende Konflikte wären in der

Therapie bei der Psychologin C.___ bearbeitet worden.

Diese Darlegungen von Dr. med. G.___

sind schlüssig und nachvollziehbar. Sein Gutachten wird den Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E.

II. 4.2 hiervor) in allen Punkten gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft

beizumessen. Abweichende spezialärztliche Berichte, die Anlass zu Zweifeln an

den Ergebnissen des Gutachtens bieten würden, liegen nicht vor. Namentlich ist

die Aussage der behandelnden Psychologin C.___ in ihrem Schreiben vom 12. Dezember

2015.

(IV-Nr. 142.54; E. II. 8.17.4 hiervor) und in einer E-Mail-Nachricht an

den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 23. April 2016 (IV-Nr. 142.25, S.

29), die Depression sei nach dem Unfall erneut zum Ausbruch gekommen, nicht

geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Gutachters

infrage zu stellen. Dessen These, die Depression sei remittiert, wird auch

durch den Bericht des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 gestützt, der

ausdrücklich festhält, die von der Beschwerdeführerin anamnestisch genannten

depressiven Symptome korrelierten nicht mit dem direkten Eindruck in der

Exploration, so dass aktuell zumindest eine depressive Episode nicht anzunehmen

sei (IV-Nr. 142.45 S. 2).

Auf das Gutachten von Dr. med. G.___

kann somit, was die psychiatrischen Aspekte anbelangt, für die abschliessende

Beurteilung abgestellt werden. Damit bestätigt sich die bereits von Dr. med. F.___

vertretene These, die depressive Symptomatik, die bei der Rentenzusprechung

beschrieben wurde (vgl. E. II. 7 hiervor), sei vollständig remittiert. Da Dr.

med. G.___ auch keine andere Diagnose stellen konnte, erübrigt sich eine Prüfung

der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Die Beschwerdeführerin ist aus

psychiatrischer Sicht sowohl für den Zeitpunkt der ursprünglichen

Revisionsverfügung vom 15. April 2014, die weiterhin den Anpassungszeitpunkt

bestimmt (E. II. 3.5 hiervor), als auch für die anschliessende Zeit bis zur

hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2017 als voll arbeitsfähig anzusehen.

9.2

Zum somatischen Aspekt – bezogen

auf den Zeitraum bis zur Rentenaufhebung respektive bis zur damals

angefochtenen Verfügung vom 15. April 2014 – hatte sich das

Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 22. September 2015 (IV-Nr. 116)

geäussert. Es stellte im Wesentlichen auf die Beurteilungen des

Suva-Kreisarztes Dr. med. L.___ vom 22. April 2010 (E. II. 8. 2 hiervor) und

des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 3. Oktober 2012 (E. II. 8.8 hiervor) ab.

Als Ergebnis hielt es fest, die Beschwerdeführerin sei in somatischer Hinsicht

in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der Folge wurde

am 12. März 2015 die schon zuvor in Erwägung gezogene Operation durchgeführt

und durch die Suva als unfallkausal anerkannt (E. II. 8.17.1 hiervor). Die

Operation führte jedoch zunächst zu keiner nachhaltigen Verbesserung der

Beschwerden. Zu deren Erklärung wurden mehrere Thesen in Betracht gezogen. Für

ein Karpaltunnelsyndrom fand sich kein elektrophysiologisches Korrelat (E. II.

8.17.2

hiervor), und der durch den Operateur Dr. med. O.___ geäusserte Verdacht

auf ein CRPS, das der Kreisarzt Dr. med. R.___ von Anfang an verneint hatte,

ist aufgrund der Stellungnahme des Instituts I.___ vom 10. Februar 2016 (E. II.

8.17.6

hiervor) als widerlegt anzusehen. Die Suva hat es denn auch mit der

Verfügung vom 6. April 2016 und dem inzwischen ergangenen, diese Verfügung

bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 144) abgelehnt,

über 1. Mai 2016 hinaus Leistungen zu erbringen. Namentlich ist im Einspracheentscheid

auch ein Rentenanspruch, der in der obligatorischen Unfallversicherung einen

Invaliditätsgrad von 10 % voraussetzt (Art. 18 Abs. 1 UVG), verneint worden

mit der Begründung, das Zumutbarkeitsprofil sei in etwa dasselbe wie vor dem

Rückfall im März 2015. Es ist also wie im damaligen Verfahren, das mit dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2014 abgeschlossen wurde (E. I.

2.2

hiervor), davon ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin könne aus Sicht

der Unfallfolgen eine dem von Dr. med. L.___ formulierten

Zumutbarkeitsprofil (E. II. 8.2 hiervor) entsprechende Tätigkeit vollzeitlich

ausüben (vgl. IV-Nr. 144, S. 9).

Diese Betrachtungsweise kann für das

vorliegende, die Invalidenversicherung betreffende Verfahren grundsätzlich

übernommen werden. Die Aktenlage bietet keine Grundlage für eine abweichende

Beurteilung. Die somatischen Folgen des Unfalls vom 15. August 2008 –

einschliesslich der ab März 2015 geklagten und von der Suva als Rückfall

übernommenen Beschwerden – sind demnach nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu

begründen. Soweit im Einspracheentscheid der Suva die psychischen Beschwerden

als nicht (adäquat) unfallkausal bezeichnet werden (IV-Nr. 144 S. 10 f.),

ändert dies an der IV-rechtlichen Situation nichts. So ist diesbezüglich

nunmehr hinreichend geklärt, dass keine psychische Störung mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Differenz zwischen der Beurteilung der

Unfallversicherung und jener der Beschwerdegegnerin besteht einzig insoweit,

als diese davon ausgeht, auch bei den im Bericht des Instituts I.___ vom 19.

April 2016 erwähnten Untersuchungsergebnissen handle es sich um Unfallfolgen

(vgl. Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 2. Mai 2017, E. II. 8.18

hiervor), während die Suva von einem unfallfremden Krankheitsbild ausgeht (vgl.

IV-Nr. 144 S. 8 f.). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidend. Denn

gemäss der überzeugenden Stellungnahme von Dr. med. H.___ kommt der nunmehr

elektroneurographisch nachgewiesenen demyelisierenden Schädigung des rechten

Nervus Radialis keine Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil zu, nachdem in der

Untersuchung eine Parese (klinisch nachweisbare Lähmung des Nervus radialis)

explizit ausgeschlossen wurde (vgl. E. II. 8.17.10 hiervor). Auch ein

erheblicher, potenziell rentenbegründender Einfluss des überdies

diagnostizierten Sulcus ulnaris-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit kann mit

hinreichender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, dies auch vor dem

Hintergrund der in mehreren Berichten erwähnten Inkonsistenzen (vgl. E. II.

8.

, 8.17.3, 8.17.6) und der fehlenden Muskelatrophie rechts.

9.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. April 2014 (IV-Nr. 103) im

Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung

vom 3. Oktober 2008 [IV-Nr. 41]) erheblich verbessert, und es sei ihr seit

Sommer 2011 möglich, eine leichte, angepasste Tätigkeit mit vollem Pensum und

voller Leistung auszuüben. Die Aufhebung der Rente per 31. Mai 2014 ist daher

zu bestätigen. In der anschliessenden Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 13.

Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand nicht in einer Weise verändert, die

erneut einen Rentenanspruch hätte entstehen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat

daher einen solchen ebenfalls zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Der Beschwerdeführerin ist indes mit

Verfügung vom 13. Oktober 2017 (A.S. 53) die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

10.3

Der damalige Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 30. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Zeitaufwand von insgesamt 9,55 Stunden zu CHF 180.00 und Auslagen von CHF

89.00

bzw. insgesamt CHF 2'023.90 (inkl. MwSt) geltend macht (A.S. 59 f.). Der

angeführte Zeitaufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen

ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an K.») geht

das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand

aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder als

Aufwand für im Verfahren nicht beteiligte Personen (Dr. F.) zu qualifizieren

sind, 0,3 Stunden. Folglich

ist ein Zeitaufwand von 9,25 Stunden zum

Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

bzw. zu CHF 180.00 pro

Stunde zu entschädigen; dazu kommen die

geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 89.00. Somit ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan

Galligani, [...], auf CHF 1'894.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag

von CHF 462.50 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem neuen

Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Jonas Steiner, [...], keine Kosten entstanden

sind, hat er doch einzig am 23. Januar 2018 den Mandatswechsel angezeigt mit

der Bitte, die Korrespondenz inskünftig an ihn zu senden (A.S. 55). Folglich

besteht in seinem Fall kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...], wird auf CHF 1'894.30

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum

Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 462.50 während zehn

Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger