VSBES.2017.202
Berufliche Massnahmen
26. März 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 19. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Oktober 2007 unter
Hinweis auf eine Schulteroperation vom 25. Oktober 2006 und einen mehrmals
operierten Meniskus (Kniegelenke) bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.2).
Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 mit
Unterstützung der IV-Stelle erfolgreich zum Metallbauer umgeschult (vgl.
IV-Nrn. 10.17 S. 1 f., 10.25 S. 2) und vom 25. März bis
31. Mai 2010 durch Herrn B.___ bei der Stellensuche unterstützt wurde
(IV-Nr. 10.17 S. 3 f.), fand er bei der Firma C.___, [...], ab
1. August 2010 eine Anstellung als Schlosser (IV-Nr. 10.15). Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2010 (IV-Nr. 10.22 S. 4 f.) wies die
IV-Stelle des Kantons [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 5. Oktober 2012 (IV-Nr. 2)
meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Abnützung der
Wirbelsäule, der Bandscheiben im Nacken-, Brust- und Kreuzbereich, bestehend
seit 2008 und im Kreuz seit 2011, zum Leistungsbezug an.
2.1 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs am 25. Oktober 2012, dem Einholen sowohl des Lebenslaufs
und der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 7 f.) als auch der Akten der IV-Stelle des
Kantons [...] (IV-Nrn. 10.1 - 10.27), übernahm die
Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2013 (IV-Nr. 15) die Kosten für ein
Bewerbungscoaching ab 1. Juni 2013 für 20 Stunden beim D.___. Mit
Abschlussbericht vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 17) hielt der
Eingliederungsfachmann E.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Januar
2013 in einer leichten Tätigkeit zu 100 % als Anlagen- und Apparatebauer
bei der Firma F.___, [...] (vgl. Anstellungsvertrag, IV-Nr. 13). Mit
Vorbescheid vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Anspruchs auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht und bestätigte den
Rentenentscheid vom 21. Dezember 2010. Sollte sein aktueller Arbeitsplatz
in Zukunft aus gesundheitlichen Gründen gefährdet sein, könne sich der
Beschwerdeführer erneut für die Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung
melden. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März
2014 Einwände (IV-Nrn. 19 S. 4 f.), wobei er insbesondere einen
verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte.
2.2 Am 27. März 2014 (Eingang:
4. April 2014, IV-Nr. 21) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin wegen den seit dem 18. November 2013 wiederholten
Absenzen bei seiner Arbeit aufgrund der Bandscheiben zur Früherfassung bzw. am
8. Mai 2014 (Eingang: 16. Mai 2014, IV-Nr. 24) unter Hinweis auf
einen «Wirbelsäule-Bandscheibenvorfall-LWS», bestehend seit 2008, zum
Leistungsbezug an.
2.3 Nach Einholen der Akten des
Taggeldversicherers G.___ (IV-Nrn. 25, 26.1, 27.1, 28.1) und des
ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom
10. April 2014 (IV-Nr. 29.1), fand am 27. Mai 2014 (vgl. Protokolleintrag)
eine Fallbesprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann E.___ und Dr. med. I.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), statt. Im
Abschlussbericht vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 30) hielt der
Eingliederungsfachmann E.___ sodann u.a. fest, dem Beschwerdeführer sei die
Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung bereits im Vorfeld angeboten
worden. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___, RAD, vom
4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober
2014 (IV-Nr. 34) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dieser
Vorbescheid ersetze jenen vom 5. März 2014 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Daran
hielt sie mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-Nr. 35) fest. Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 30. Oktober 2015
(IV-Nr. 39) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seit 2008
bestehende Rückenschmerzen und einen Herzinfarkt (2015) bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Ihm sei die Arbeitsstelle bei der
F.___ am 23. Oktober 2015 gekündet worden.
3.1 Nach Einholen der medizinischen
Berichte (IV-Nrn. 41, 51 ff., 56) und des Kündigungsschreibens der F.___
vom 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) führte der Eingliederungsfachmann E.___
im Abschlussbericht vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 55) aus, da beim
Beschwerdeführer momentan seine Genesung und die Prüfung eines Rentenanspruchs
im Vordergrund stünden, machten berufliche Massnahmen zurzeit nicht gross Sinn.
Er erhalte weitere berufliche Unterstützung durch die J.___. Der RAD-Arzt Dr.
med. I.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
17. August 2016 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) fest, es habe vom
22. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
und ab 6. Januar 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Daher stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2016 (IV-Nr. 60) die
Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Es seien ihm ab 6. Januar
2016 Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten zu einem vollen Arbeitspensum
zumutbar, wodurch er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen
könne.
3.2 Gegen diesen Vorbescheid erhob
der Beschwerdeführer am 29. September 2016 (IV-Nr. 70) Einwände, die
er am 9. November 2016 bzw. 10. November 2016 (IV-Nrn. 76 f.)
ergänzen liess. Dazu und zum eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. K.___,
[...], Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH (IV-Nr. 77
S. 2), liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. I.___ am
4. Januar 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) Stellung nehmen. Der
Beschwerdeführer liess daraufhin am 15. Februar 2017 einen Bericht des Chiropraktors
L.___ vom 8. Februar 2017 einreichen (IV-Nr. 81). Anschliessend holte
die Beschwerdegegnerin die Akten der J.___ ein (IV-Nr. 83) und bestätigte
mit Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgrund eines errechneten IV-Grades von
14 % die Abweisung der Leistungsbegehren (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 19. Juni 2017 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf
berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) hat.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer diese Leistungen zukommen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 26. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 25).
6. Die mit Eingabe vom
9. November 2017 (A.S. 28 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 10. November 2017
(A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinn einer Umschulung und / oder
Berufsberatung hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Umschulung
aufgrund eines in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 (A.S. 1
ff.) errechneten IV-Grades von 14 % verneint und den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer nur
eingeschränkt arbeitsfähig sehe. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, beim Einkommensvergleich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet
worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer fehlenden 100%igen
Einsatzbereitschaft ausgegangen. Folglich stehen sowohl der medizinische
Sachverhalt als auch das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin auf
CHF 83'413.40 festgesetzt hat, nicht im Streit. Uneinigkeit besteht einzig
hinsichtlich der Höhe und des Invalideneinkommens sowie des subjektiven
Eingliederungswillens. Die gerichtliche Prüfung hat sich somit auf diese Punkte
zu beschränken.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die
vorliegend angefochtene Verfügung am 19. Juni 2017 erging, sind die am 19. Juni
2017.
geltenden Bestimmungen massgebend.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.1
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,
wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person
muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.
auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
3.2
Auszugehen ist vom Grundsatz der
erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104
9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010
E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile
des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,
8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom
14.
Februar 2013 E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.3
Im Zeitpunkt der zuletzt
ergangenen rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 2014
(IV-Nr. 35) wurde der Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren andauernden,
chronischen, vorwiegend belastungsabhängigen unteren Rückenschmerzen in leichten
und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig
geschätzt. Anlässlich der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2015
(IV-Nr. 38) wies der Beschwerdeführer auf Rückenschmerzen seit 2008 und
einen im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt hin. Letzterer wurde in den medizinischen
Akten als Myokardinfarkt ausgewiesen (vgl. E. II. 5 hiernach). Es ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon und von der Bypassoperation sehr
gut erholt hat (vgl. E. II. 5.1 hiernach). Die Leitende Ärztin Kardiologie Dr.
med. M.___ des Spitals N.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Januar 2016 fest
(IV-Nr. 56 S. 14 ff.), es könne bezüglich der Thorakotomie
(ABC-Operation im August 2015) beim Heben von Gewichten ein thorakaler Schmerz
auftreten. Der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Metallbauer ohne das
Heben von schweren Lasten in einem normalen Arbeitspensum ausüben
(IV-Nr. 53). Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ führte in seiner Stellungnahme
vom 17. August 2016 aus (IV-Nr. 59), es habe sich bezüglich einer
angepassten Tätigkeit durch den erlittenen Myokardinfarkt keine Änderung der
Arbeitsfähigkeit ergeben.
Gestützt auf diese Ausführungen ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
30.
November 2015 eingetreten. So ist betreffend den im Jahr 2015
erlittenen Herzinfarkt von einer im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der
Verfügung vom 20. November 2014 veränderten gesundheitlichen Situation
auszugehen.
5.
Es ist nachfolgend auf die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 19. Juni 2017 einzugehen. Obschon diese vorliegend – wie
bereits in E. II. 1.2 hiervor ausgeführt – nicht umstritten ist, ist sie für
den Einkommensvergleich massgebend (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann dazu auf
die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 17. August 2016
und – vor allem – auf vom 4. Januar 2017 abgestellt werden.
5.1
Dr. med. I.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. August
2016.
(IV-Nr. 59 S. 2 ff.) in Bezug auf die Ausgangssituation Folgendes
fest: Infolge Rückenbeschwerden seien beim Beschwerdeführer von 2012 - 2014
Eingliederungsmassnahmen zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichteren
Tätigkeit durchgeführt worden. Ein Rentenbegehren sei aufgrund der
RAD-Stellungnahme vom 4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) abgelehnt
worden. Die Neuanmeldung erfolge nun wegen des erlittenen Myokardinfarktes.
Eingliederungsmassnahmen seien nicht mehr durchgeführt worden, da der
Beschwerdeführer erneut einen Rentenanspruch geäussert habe.
Der RAD-Arzt hielt sodann folgende
versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Durch den erlittenen Myokardinfarkt
sei es beim Beschwerdeführer zu einer neuen und veränderten medizinischen
Situation gekommen. Es habe eine vorübergehende 100 % Arbeitsunfähigkeit
ab dem 22. Juli 2015 bestanden. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom
Infarkt und der Bypassoperation sehr gut erholt habe, hätten von der Leitenden
Ärztin Kardiologie, Frau M.___, N.___, und Dr. med. K.___, Facharzt für
Innere Medizin und Kardiologie FMH, eine normale und beschwerdefreie kardiale
und körperliche Leistungsfähigkeit gemessen werden können. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit müsse man auf die klaren Begründungen von Frau M.___
abstützen. Sie attestiere dem Beschwerdeführer bis auf die Unterlassung des
Hebens schwerer Lasten wegen der Thorakotomie eine volle Arbeitsfähigkeit,
geltend ab dem Untersuchungsdatum vom 6. Januar 2016. Die Beurteilung von
Dr. med. K.___, wonach aufgrund der Echokardiographie die Herzleistung
signifikant eingeschränkt sei, widerspreche dabei den erhobenen Befunden und
der Beurteilung von Frau M.___ und müsse einem Irrtum seinerseits entsprechen.
Es habe sich somit bezüglich einer angepassten Tätigkeit durch den erlittenen
Myokardinfarkt keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Als neue Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt folgende aus:
Hypertensive und koronare
Kardiopathie
- Status nach akutem inferoposteriorem
ST-Hebungsinfarkt 22. Juli 2015 in [...]
- Status nach notfallmässiger 2-facher
arteriocoronarer Bypass-Operation (LIMA/RIVA, Vene RCA) 19. August 2015
- Initial Versuch der percutanen
Revaskularisation, jedoch bei nichtgelingen notfallmässige Bypassoperation;
schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion
- Postoperativer Infekt mit
Re-Hospitalisation und antibiotische Therapie sowie bei Linksherzinsuffizienz
Negativbilanzierungen, Beginn einer Herzinsuffizienzmedikation
- Echokardiographie vom 12. Oktober
2015: Leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior sowie
lateral. EF 35 - 40 %, leicht vergrösserter linker Vorhof;
leichte Mitralinsuffizienz
- Ergometrie 4. November 2015:
Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (70 % des Soll-Watt-Wertes), klinisch
elektrisch negativ, genügende chronotrope Kompetenz
- Transthorakale Echokardiographie
5.
Januar 2015: leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior
und lateral, EF 45 %. Diastolische Dysfunktion, leicht vergrösserter
linker Vorhof, leichte Mitralinsuffizienz
- Fahrrad-Ergometrie 5. Januar 2015:
gute körperliche Leistungsfähigkeit (95 % des Sollwattwertes), klinisch
und elektrisch negativ
- CvRf: Dyslipidämie, positive
Familienanamnese, arterielle Hypertonie
In angepassten Tätigkeiten habe vom
22.
Juli 2015 bis am 5. Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden,
ab dem 6. Januar 2016 betrage diese 100 %. Den neuen ärztlichen
Berichten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in der Stellungnahme vom
4.
September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) angenommene. Es seien
keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.2
In der Stellungnahme vom 4. Januar
2017.
(IV-Nr. 79 S. 2 f.) hielt Dr. med. I.___, RAD, folgende
Schlussfolgerung fest: Die mit dem Einwand eingereichten medizinischen
Unterlagen ergäben keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auch würden sich die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Frau M.___ und Dr. med. K.___ nicht mehr
unterscheiden. Beide machten körperliche Einschränkungen für die angestammte
Tätigkeit geltend, wobei Dr. med. K.___ nicht schreibe, in welchem Ausmass die
Arbeit als Maschinenschlosser noch möglich wäre, er sage nur, sie sei nicht mehr
zu 100 % zumutbar. Dasselbe sage auch sinngemäss auch Frau M.___, indem
sie meine, es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Metallbauer, wenn er auf das Heben von schweren Lasten verzichten
könne. Im Untersuchungsbericht des EKG-Arbeitsversuches vom 25. Januar
2016.
(IV-Nr. 56) habe Dr. med. K.___ die Arbeitsfähigkeit für eine leichte
körperliche Arbeit, also eine Verweistätigkeit, auf 100 % beurteilt. Frau M.___
tue dasselbe, wenn sie schreibe, eine Tätigkeit ohne das Heben schwerer Lasten
sei im normalen Arbeitspensum zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 17. August
2016.
(vgl. E. II. 4.1 hiervor) habe Dr. med. I.___ die Einschränkung im
Metallbau zwar erwähnt, aber nicht quantitativ unter Beantwortung der Frage 1
berücksichtigt. Dies bedeute, dass die Arbeitsfähigkeit zwar 100 % betrage,
aber ergänzend wegen der leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
und dem Zustand nach Thorakotomie eine Leistungseinschränkung zu
berücksichtigen sei. Diese zu beziffern sei allerdings in Unkenntnis der
Häufigkeit, mit der der Beschwerdeführer schwere Lasten heben müsse, nicht
genau möglich und müsse deshalb arbiträr auf 50 % beziffert werden.
Die Arbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten betrage ab dem 6. Januar 2016 100 %. Den Einwänden und
neuen ärztlichen Berichten könnten gewisse Anhaltspunkte entnommen werden, die
eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden als die vom RAD in der
Stellungnahme vom 17. August 2016 angenommene. Dies, indem die
Arbeitsfähigkeit als Metallbauer 100 % mit einer Leistungseinschränkung
von 50 % ab dem 6. Januar 2016 betrage. Es liege keine neue Diagnose
vor und es seien auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Die
Begründung dazu ergebe sich aus der Schlussfolgerung.
5.3
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
und aufgrund der medizinischen Vorakten nicht in Frage zu stellenden Einschätzungen
des RAD-Arztes Dr. med. I.___ war der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015
bis 5. Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Anschliessend,
ab 6. Januar 2016, ist ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Anlagen- und Metallbauer ein volles Arbeitspensum mit einer um 50 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit im
Bereich der Metallverarbeitung ist der Beschwerdeführer indes ohne das Heben
von schweren Lasten voll arbeitsfähig.
6.
Nachfolgend ist somit der
Einkommensvergleich vorzunehmen und anschliessend zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 14 % korrekt errechnet hat
(A.S. 2):
6.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 6. Januar
2016.
(vgl. E. II. 5.1 f. hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.1).
6.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,
mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
6.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 8,
80.
S. 3 f.) schloss der Beschwerdeführer im Juni 1980 in [...] die Lehre als
Maschinenschlosser ab (vgl. IV-Nr. 10.16) und arbeitete von Oktober 1982
bis April 1989 als Schlosser. Von Juni 1989 bis Oktober 1990 war er im O.___ im
Gastgewerbe und von November 1990 bis Oktober 1991 wiederum als Schlosser bei P.___
tätig (vgl. IV-Nr. 10.18 S. 2). Anschliessend arbeitete er von Januar
bis Oktober 1992 im Q.___, [...], im Gastgewerbe. Bei der R.___, [...], war er
von Oktober 1992 bis Dezember 1996 als Saisonnier und von Januar bis Dezember 1997
als Jahresangestellter tätig (IV-Nr. 8 S. 5). Danach war er von Dezember
1997.
bis März 1998 im S.___, [...], und von April 1998 bis November 2000 wiederum
bei der R.___, [...], angestellt. Ab Dezember 2000 war er sodann bei der T.___,
[...], als Konstruktionsschlosser / Schweisser beschäftigt. Während
der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 wurde er mit Unterstützung
der Beschwerdegegnerin in der U.___ zum Metallbauschlosser umgeschult (IV-Nr. 8
S. 3). Ab 1. August 2010 war er bei der V.___, [...], als Schlosser zu
100.
% (IV-Nr. 10.15) und ab 1. Januar 2013 bei der F.___, [...],
als Anlagen- und Apparatebauer angestellt (IV-Nr. 13). Dieses
Arbeitsverhältnis wurde am 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) durch die
Arbeitgeberin aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers per
31.
Dezember 2015 aufgelöst.
6.1.3
Da dem gelernten Beschwerdeführer
die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Anlagen- und Apparateberater in der
Firma F.___, [...], aus gesundheitlichen Gründen per Ende Dezember 2015
gekündigt wurde und er seither nicht mehr gearbeitet hat, ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
er die Arbeit bei der F.___, [...], im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt
hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des
Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der F.___ gemäss Arbeitsvertrag
vom 17. Dezember 2012 konkret erzielte Einkommen von CHF 81'25000
(13 x CHF 6'250.00, vgl. IV-Nr. 13 S. 1) abgestellt und
dieses korrekterweise an die Teuerung angeglichen (T1.10 Nominallohnindex,
2011.
- 2016, Sektor 2 Produktion, Ziff. 24 / 25 «Herstellung
von Metallerzeugnissen» von 2013 bis 2016 [: 101,4 x 104,1]). Somit
beträgt das Valideneinkommen unbestrittenermassen CHF 83'413.50.
6.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
6.2.1
Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 5 hiervor), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem
6.
Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten
Tätigkeiten besteht. In der Tätigkeit als Metallbauer ist eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % ab dem 6. Januar
2016.
gegeben. Da es dem Beschwerdeführer somit möglich ist, in einer
Verweistätigkeit im Bereich der Metallverarbeitung eine körperlich leichte
Tätigkeiten ohne das Heben von schweren Lasten zu 100 % auszuüben, ist
vorliegend aufgrund der LSE 2014, TA1_tirage_skill_level von einem monatlichen
Bruttolohn für Männer von CHF 5'717.00 auszugehen (LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, Total, Ziff. 24 - 25 «Metallerzeugung;
Herstellung von Metallerzeugnissen», Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten
wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheit / Fahrdienst,
Männer). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,4 im Jahr
hochzurechnen (CHF 5'717.00 x 12 [: 40 x 41.4] =
CHF 71'005.15) und an den Nominallohnindex anzupassen (: 103,0 x
104,1). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 71'763.50.
6.2.1.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort begründet, weshalb sich
der Beschwerdeführer trotz gesundheitlichem Handicap für das Kompetenzniveau 2
qualifiziere (A.S. 13). Falls er ohne berufliche Massnahmen auf den freien
Arbeitsmarkt verwiesen werde, dann stünden ihm leichte und repetitive
Tätigkeiten für das Kompetenzniveau 1 offen. Dazu kann zunächst festgehalten
werden, dass die LSE 2014, wie auch bereits die LSE 2012, die Berufsgruppen neu
nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus unterteilt,
wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010
entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178
E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, denn das Kompetenzniveau 1 umfasst
nach der Definition in der LSE einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art. Es kommt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn einer
versicherten Person nur Hilfsarbeiten zur Verfügung stehen, weil sie keine
berufliche Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das
Kompetenzniveau 1 entspricht somit mit anderen Worten einfachen und repetitiven
Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016
vom 7. September 2016 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen treffen auf
den Beschwerdeführer indes nicht zu. So hat er sowohl eine Lehre als
Maschinenschlosser als auch eine Umschulung auf die Tätigkeit als Metallbauer
erfolgreich absolviert. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als
Schweissfachmann (IV-Nr. 8 S. 2) und im Bereich der Metallbearbeitung
über eine langjährige berufliche Erfahrung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Ein
Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erweist sich demnach nicht als
sachgerecht.
6.2.1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt, es sei in der LSE 2014 beim Invalideneinkommen
nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe, von einem spezifischen
Sektor bzw. einer einzelnen Branche auszugehen, sondern vom Total der Werte
(A.S. 14). Dazu kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 anwendet (Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor), Zeile «Total». Bisweilen wird
aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3
«Dienstleistungen») oder gar auf einzelne Branchen abgestellt, wenn dies als
sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht
namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem
Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum
in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle
TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S)
abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens
erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und
zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014
E. 3.1.2.1 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
eine langjährige Erfahrung im Bereich der Metallherstellung und -bearbeitung
verfügt. Daran vermögen die im Vergleich zu diesen Tätigkeiten insgesamt
relativ kurz ausgefallenen Arbeiten im Gastgewerbe nichts zu ändern. Aus den
vorliegenden Akten erhellt auch nicht, um welche Arbeiten es sich hierbei
konkret gehandelt hat. Dazu äussert sich auch der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift vom 21. August 2017 nicht. Folglich ist im vorliegenden
Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Sektor 2 «Produktion»
und dort auf die Ziff. 24 - 25 («Metallerzeugung; Herstellung von
Metallerzeugnissen») abgestellt hat.
6.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach nicht
sicher sei, dass bzw. ob im Bereich Metallbau überhaupt Tätigkeiten angeboten
würden, bei denen auf das Heben von schweren Lasten gänzlich verzichtet werden
könne (A.S. 13 unten), vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist einzig
massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wobei der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ein theoretischer und
abstrakter Begriff ist und die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht
berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis, Urteil
des Bundesgerichts 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Auch
hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer
über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 10.4 S. 3) und
somit im (damaligen) Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der
vorliegenden Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von
mangelnden Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht
geeignet wäre, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem
Beschwerdeführer aber das Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich ist, ist
– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – von einem leidensbedingten
Abzug von 10 % auszugehen.
Folglich beträgt das Invalideneinkommen CHF 64'587.15.
6.3
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 83'413.50 sowie einem Invalideneinkommen CHF 64'587.15
eine Erwerbseinbusse von CHF 18'826.35, die einem IV-Grad von gerundet 23 %
entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II.
2.1
hiervor).
7.
Bei einem errechneten IV-Grad
von gerundet 23 % bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche
Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Voraussetzung
hierzu bildet jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich anlässlich der Beschwerdeschrift vom
21.
August 2017 auf den Standpunkt, er erkläre sich ausdrücklich bereit,
für eine angepasste Tätigkeit eine Präsenz von 100 % anzubieten bzw. zu
halten (A.S. 15). Dieser Eingliederungswille war jedoch bei Erlass der
hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 und somit im vorliegend
relevanten Zeitpunkt (vgl. E. II. 1.3 hiervor) den vorliegenden Unterlagen
(noch) nicht zu entnehmen. So geht bspw. aus dem Schlussgespräch bei der J.___,
vom 8. April 2014 (vgl. Protokolleintrag) hervor, dass sich der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen definitiv nicht mehr in der Lage
fühle, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Ähnliche Angaben des
Beschwerdeführers finden sich zudem auch im Abschlussbericht vom 23. Mai
2016.
(IV-Nr. 55), in dessen Rahmen der Eingliederungsfachmann E.___ zur
subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers u.a. ausführte, dieser habe am
8.
April 2016 mitgeteilt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr in der Lage sehe, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Unter diesen
Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom
19.
Juni 2017 als nicht gegeben erachtete. Es fehlt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Da der Eingliederungswille, bzw. eine subjektive
Eingliederungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 IVG Voraussetzung für den
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015
vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen), hat die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen im Sinne einer Umschulung und Berufsberatung korrekterweise
abgewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin
zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er dazu bereit
ist.
8.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 19. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi