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Entscheid

VSBES.2017.202

Berufliche Massnahmen

26. März 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Oktober 2007 unter

Hinweis auf eine Schulteroperation vom 25. Oktober 2006 und einen mehrmals

operierten Meniskus (Kniegelenke) bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.2).

Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 mit

Unterstützung der IV-Stelle erfolgreich zum Metallbauer umgeschult (vgl.

IV-Nrn. 10.17 S. 1 f., 10.25 S. 2) und vom 25. März bis

31. Mai 2010 durch Herrn B.___ bei der Stellensuche unterstützt wurde

(IV-Nr. 10.17 S. 3 f.), fand er bei der Firma C.___, [...], ab

1. August 2010 eine Anstellung als Schlosser (IV-Nr. 10.15). Mit

Verfügung vom 21. Dezember 2010 (IV-Nr. 10.22 S. 4 f.) wies die

IV-Stelle des Kantons [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 5. Oktober 2012 (IV-Nr. 2)

meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Abnützung der

Wirbelsäule, der Bandscheiben im Nacken-, Brust- und Kreuzbereich, bestehend

seit 2008 und im Kreuz seit 2011, zum Leistungsbezug an.

2.1 Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs am 25. Oktober 2012, dem Einholen sowohl des Lebenslaufs

und der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 7 f.) als auch der Akten der IV-Stelle des

Kantons [...] (IV-Nrn. 10.1 - 10.27), übernahm die

Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2013 (IV-Nr. 15) die Kosten für ein

Bewerbungscoaching ab 1. Juni 2013 für 20 Stunden beim D.___. Mit

Abschlussbericht vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 17) hielt der

Eingliederungsfachmann E.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Januar

2013 in einer leichten Tätigkeit zu 100 % als Anlagen- und Apparatebauer

bei der Firma F.___, [...] (vgl. Anstellungsvertrag, IV-Nr. 13). Mit

Vorbescheid vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Anspruchs auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht und bestätigte den

Rentenentscheid vom 21. Dezember 2010. Sollte sein aktueller Arbeitsplatz

in Zukunft aus gesundheitlichen Gründen gefährdet sein, könne sich der

Beschwerdeführer erneut für die Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung

melden. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März

2014 Einwände (IV-Nrn. 19 S. 4 f.), wobei er insbesondere einen

verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte.

2.2 Am 27. März 2014 (Eingang:

4. April 2014, IV-Nr. 21) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin wegen den seit dem 18. November 2013 wiederholten

Absenzen bei seiner Arbeit aufgrund der Bandscheiben zur Früherfassung bzw. am

8. Mai 2014 (Eingang: 16. Mai 2014, IV-Nr. 24) unter Hinweis auf

einen «Wirbelsäule-Bandscheibenvorfall-LWS», bestehend seit 2008, zum

Leistungsbezug an.

2.3 Nach Einholen der Akten des

Taggeldversicherers G.___ (IV-Nrn. 25, 26.1, 27.1, 28.1) und des

ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom

10. April 2014 (IV-Nr. 29.1), fand am 27. Mai 2014 (vgl. Protokolleintrag)

eine Fallbesprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann E.___ und Dr. med. I.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), statt. Im

Abschlussbericht vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 30) hielt der

Eingliederungsfachmann E.___ sodann u.a. fest, dem Beschwerdeführer sei die

Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung bereits im Vorfeld angeboten

worden. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___, RAD, vom

4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober

2014 (IV-Nr. 34) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dieser

Vorbescheid ersetze jenen vom 5. März 2014 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Daran

hielt sie mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-Nr. 35) fest. Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 30. Oktober 2015

(IV-Nr. 39) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seit 2008

bestehende Rückenschmerzen und einen Herzinfarkt (2015) bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Ihm sei die Arbeitsstelle bei der

F.___ am 23. Oktober 2015 gekündet worden.

3.1 Nach Einholen der medizinischen

Berichte (IV-Nrn. 41, 51 ff., 56) und des Kündigungsschreibens der F.___

vom 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) führte der Eingliederungsfachmann E.___

im Abschlussbericht vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 55) aus, da beim

Beschwerdeführer momentan seine Genesung und die Prüfung eines Rentenanspruchs

im Vordergrund stünden, machten berufliche Massnahmen zurzeit nicht gross Sinn.

Er erhalte weitere berufliche Unterstützung durch die J.___. Der RAD-Arzt Dr.

med. I.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

17. August 2016 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) fest, es habe vom

22. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden

und ab 6. Januar 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Daher stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2016 (IV-Nr. 60) die

Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Es seien ihm ab 6. Januar

2016 Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten zu einem vollen Arbeitspensum

zumutbar, wodurch er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen

könne.

3.2 Gegen diesen Vorbescheid erhob

der Beschwerdeführer am 29. September 2016 (IV-Nr. 70) Einwände, die

er am 9. November 2016 bzw. 10. November 2016 (IV-Nrn. 76 f.)

ergänzen liess. Dazu und zum eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. K.___,

[...], Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH (IV-Nr. 77

S. 2), liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. I.___ am

4. Januar 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) Stellung nehmen. Der

Beschwerdeführer liess daraufhin am 15. Februar 2017 einen Bericht des Chiropraktors

L.___ vom 8. Februar 2017 einreichen (IV-Nr. 81). Anschliessend holte

die Beschwerdegegnerin die Akten der J.___ ein (IV-Nr. 83) und bestätigte

mit Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgrund eines errechneten IV-Grades von

14 % die Abweisung der Leistungsbegehren (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 19. Juni 2017 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf

berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) hat.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer diese Leistungen zukommen zu lassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 26. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 25).

6. Die mit Eingabe vom

9. November 2017 (A.S. 28 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 10. November 2017

(A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinn einer Umschulung und / oder

Berufsberatung hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Umschulung

aufgrund eines in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 (A.S. 1

ff.) errechneten IV-Grades von 14 % verneint und den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer nur

eingeschränkt arbeitsfähig sehe. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf

den Standpunkt, beim Einkommensvergleich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet

worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer fehlenden 100%igen

Einsatzbereitschaft ausgegangen. Folglich stehen sowohl der medizinische

Sachverhalt als auch das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin auf

CHF 83'413.40 festgesetzt hat, nicht im Streit. Uneinigkeit besteht einzig

hinsichtlich der Höhe und des Invalideneinkommens sowie des subjektiven

Eingliederungswillens. Die gerichtliche Prüfung hat sich somit auf diese Punkte

zu beschränken.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die

vorliegend angefochtene Verfügung am 19. Juni 2017 erging, sind die am 19. Juni

2017.

geltenden Bestimmungen massgebend.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-

und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.1

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,

wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person

muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.

auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

3.2

Auszugehen ist vom Grundsatz der

erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104

9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010

E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile

des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,

8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom

14.

Februar 2013 E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131.

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.3

Im Zeitpunkt der zuletzt

ergangenen rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 2014

(IV-Nr. 35) wurde der Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren andauernden,

chronischen, vorwiegend belastungsabhängigen unteren Rückenschmerzen in leichten

und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig

geschätzt. Anlässlich der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2015

(IV-Nr. 38) wies der Beschwerdeführer auf Rückenschmerzen seit 2008 und

einen im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt hin. Letzterer wurde in den medizinischen

Akten als Myokardinfarkt ausgewiesen (vgl. E. II. 5 hiernach). Es ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon und von der Bypassoperation sehr

gut erholt hat (vgl. E. II. 5.1 hiernach). Die Leitende Ärztin Kardiologie Dr.

med. M.___ des Spitals N.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Januar 2016 fest

(IV-Nr. 56 S. 14 ff.), es könne bezüglich der Thorakotomie

(ABC-Operation im August 2015) beim Heben von Gewichten ein thorakaler Schmerz

auftreten. Der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Metallbauer ohne das

Heben von schweren Lasten in einem normalen Arbeitspensum ausüben

(IV-Nr. 53). Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ führte in seiner Stellungnahme

vom 17. August 2016 aus (IV-Nr. 59), es habe sich bezüglich einer

angepassten Tätigkeit durch den erlittenen Myokardinfarkt keine Änderung der

Arbeitsfähigkeit ergeben.

Gestützt auf diese Ausführungen ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

30.

November 2015 eingetreten. So ist betreffend den im Jahr 2015

erlittenen Herzinfarkt von einer im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der

Verfügung vom 20. November 2014 veränderten gesundheitlichen Situation

auszugehen.

5.

Es ist nachfolgend auf die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 19. Juni 2017 einzugehen. Obschon diese vorliegend – wie

bereits in E. II. 1.2 hiervor ausgeführt – nicht umstritten ist, ist sie für

den Einkommensvergleich massgebend (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann dazu auf

die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 17. August 2016

und – vor allem – auf vom 4. Januar 2017 abgestellt werden.

5.1

Dr. med. I.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. August

2016.

(IV-Nr. 59 S. 2 ff.) in Bezug auf die Ausgangssituation Folgendes

fest: Infolge Rückenbeschwerden seien beim Beschwerdeführer von 2012 - 2014

Eingliederungsmassnahmen zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichteren

Tätigkeit durchgeführt worden. Ein Rentenbegehren sei aufgrund der

RAD-Stellungnahme vom 4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) abgelehnt

worden. Die Neuanmeldung erfolge nun wegen des erlittenen Myokardinfarktes.

Eingliederungsmassnahmen seien nicht mehr durchgeführt worden, da der

Beschwerdeführer erneut einen Rentenanspruch geäussert habe.

Der RAD-Arzt hielt sodann folgende

versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Durch den erlittenen Myokardinfarkt

sei es beim Beschwerdeführer zu einer neuen und veränderten medizinischen

Situation gekommen. Es habe eine vorübergehende 100 % Arbeitsunfähigkeit

ab dem 22. Juli 2015 bestanden. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom

Infarkt und der Bypassoperation sehr gut erholt habe, hätten von der Leitenden

Ärztin Kardiologie, Frau M.___, N.___, und Dr. med. K.___, Facharzt für

Innere Medizin und Kardiologie FMH, eine normale und beschwerdefreie kardiale

und körperliche Leistungsfähigkeit gemessen werden können. Zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit müsse man auf die klaren Begründungen von Frau M.___

abstützen. Sie attestiere dem Beschwerdeführer bis auf die Unterlassung des

Hebens schwerer Lasten wegen der Thorakotomie eine volle Arbeitsfähigkeit,

geltend ab dem Untersuchungsdatum vom 6. Januar 2016. Die Beurteilung von

Dr. med. K.___, wonach aufgrund der Echokardiographie die Herzleistung

signifikant eingeschränkt sei, widerspreche dabei den erhobenen Befunden und

der Beurteilung von Frau M.___ und müsse einem Irrtum seinerseits entsprechen.

Es habe sich somit bezüglich einer angepassten Tätigkeit durch den erlittenen

Myokardinfarkt keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Als neue Diagnose

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt folgende aus:

Hypertensive und koronare

Kardiopathie

- Status nach akutem inferoposteriorem

ST-Hebungsinfarkt 22. Juli 2015 in [...]

- Status nach notfallmässiger 2-facher

arteriocoronarer Bypass-Operation (LIMA/RIVA, Vene RCA) 19. August 2015

- Initial Versuch der percutanen

Revaskularisation, jedoch bei nichtgelingen notfallmässige Bypassoperation;

schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion

- Postoperativer Infekt mit

Re-Hospitalisation und antibiotische Therapie sowie bei Linksherzinsuffizienz

Negativbilanzierungen, Beginn einer Herzinsuffizienzmedikation

- Echokardiographie vom 12. Oktober

2015: Leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior sowie

lateral. EF 35 - 40 %, leicht vergrösserter linker Vorhof;

leichte Mitralinsuffizienz

- Ergometrie 4. November 2015:

Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (70 % des Soll-Watt-Wertes), klinisch

elektrisch negativ, genügende chronotrope Kompetenz

- Transthorakale Echokardiographie

5.

Januar 2015: leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior

und lateral, EF 45 %. Diastolische Dysfunktion, leicht vergrösserter

linker Vorhof, leichte Mitralinsuffizienz

- Fahrrad-Ergometrie 5. Januar 2015:

gute körperliche Leistungsfähigkeit (95 % des Sollwattwertes), klinisch

und elektrisch negativ

- CvRf: Dyslipidämie, positive

Familienanamnese, arterielle Hypertonie

In angepassten Tätigkeiten habe vom

22.

Juli 2015 bis am 5. Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden,

ab dem 6. Januar 2016 betrage diese 100 %. Den neuen ärztlichen

Berichten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in der Stellungnahme vom

4.

September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) angenommene. Es seien

keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

5.2

In der Stellungnahme vom 4. Januar

2017.

(IV-Nr. 79 S. 2 f.) hielt Dr. med. I.___, RAD, folgende

Schlussfolgerung fest: Die mit dem Einwand eingereichten medizinischen

Unterlagen ergäben keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auch würden sich die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Frau M.___ und Dr. med. K.___ nicht mehr

unterscheiden. Beide machten körperliche Einschränkungen für die angestammte

Tätigkeit geltend, wobei Dr. med. K.___ nicht schreibe, in welchem Ausmass die

Arbeit als Maschinenschlosser noch möglich wäre, er sage nur, sie sei nicht mehr

zu 100 % zumutbar. Dasselbe sage auch sinngemäss auch Frau M.___, indem

sie meine, es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Metallbauer, wenn er auf das Heben von schweren Lasten verzichten

könne. Im Untersuchungsbericht des EKG-Arbeitsversuches vom 25. Januar

2016.

(IV-Nr. 56) habe Dr. med. K.___ die Arbeitsfähigkeit für eine leichte

körperliche Arbeit, also eine Verweistätigkeit, auf 100 % beurteilt. Frau M.___

tue dasselbe, wenn sie schreibe, eine Tätigkeit ohne das Heben schwerer Lasten

sei im normalen Arbeitspensum zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 17. August

2016.

(vgl. E. II. 4.1 hiervor) habe Dr. med. I.___ die Einschränkung im

Metallbau zwar erwähnt, aber nicht quantitativ unter Beantwortung der Frage 1

berücksichtigt. Dies bedeute, dass die Arbeitsfähigkeit zwar 100 % betrage,

aber ergänzend wegen der leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit

und dem Zustand nach Thorakotomie eine Leistungseinschränkung zu

berücksichtigen sei. Diese zu beziffern sei allerdings in Unkenntnis der

Häufigkeit, mit der der Beschwerdeführer schwere Lasten heben müsse, nicht

genau möglich und müsse deshalb arbiträr auf 50 % beziffert werden.

Die Arbeitsfähigkeit in angepassten

Tätigkeiten betrage ab dem 6. Januar 2016 100 %. Den Einwänden und

neuen ärztlichen Berichten könnten gewisse Anhaltspunkte entnommen werden, die

eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden als die vom RAD in der

Stellungnahme vom 17. August 2016 angenommene. Dies, indem die

Arbeitsfähigkeit als Metallbauer 100 % mit einer Leistungseinschränkung

von 50 % ab dem 6. Januar 2016 betrage. Es liege keine neue Diagnose

vor und es seien auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Die

Begründung dazu ergebe sich aus der Schlussfolgerung.

5.3

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

und aufgrund der medizinischen Vorakten nicht in Frage zu stellenden Einschätzungen

des RAD-Arztes Dr. med. I.___ war der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015

bis 5. Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Anschliessend,

ab 6. Januar 2016, ist ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Anlagen- und Metallbauer ein volles Arbeitspensum mit einer um 50 %

eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit im

Bereich der Metallverarbeitung ist der Beschwerdeführer indes ohne das Heben

von schweren Lasten voll arbeitsfähig.

6.

Nachfolgend ist somit der

Einkommensvergleich vorzunehmen und anschliessend zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 14 % korrekt errechnet hat

(A.S. 2):

6.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 6. Januar

2016.

(vgl. E. II. 5.1 f. hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

6.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,

mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

6.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 8,

80.

S. 3 f.) schloss der Beschwerdeführer im Juni 1980 in [...] die Lehre als

Maschinenschlosser ab (vgl. IV-Nr. 10.16) und arbeitete von Oktober 1982

bis April 1989 als Schlosser. Von Juni 1989 bis Oktober 1990 war er im O.___ im

Gastgewerbe und von November 1990 bis Oktober 1991 wiederum als Schlosser bei P.___

tätig (vgl. IV-Nr. 10.18 S. 2). Anschliessend arbeitete er von Januar

bis Oktober 1992 im Q.___, [...], im Gastgewerbe. Bei der R.___, [...], war er

von Oktober 1992 bis Dezember 1996 als Saisonnier und von Januar bis Dezember 1997

als Jahresangestellter tätig (IV-Nr. 8 S. 5). Danach war er von Dezember

1997.

bis März 1998 im S.___, [...], und von April 1998 bis November 2000 wiederum

bei der R.___, [...], angestellt. Ab Dezember 2000 war er sodann bei der T.___,

[...], als Konstruktionsschlosser / Schweisser beschäftigt. Während

der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 wurde er mit Unterstützung

der Beschwerdegegnerin in der U.___ zum Metallbauschlosser umgeschult (IV-Nr. 8

S. 3). Ab 1. August 2010 war er bei der V.___, [...], als Schlosser zu

100.

% (IV-Nr. 10.15) und ab 1. Januar 2013 bei der F.___, [...],

als Anlagen- und Apparatebauer angestellt (IV-Nr. 13). Dieses

Arbeitsverhältnis wurde am 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) durch die

Arbeitgeberin aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers per

31.

Dezember 2015 aufgelöst.

6.1.3

Da dem gelernten Beschwerdeführer

die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Anlagen- und Apparateberater in der

Firma F.___, [...], aus gesundheitlichen Gründen per Ende Dezember 2015

gekündigt wurde und er seither nicht mehr gearbeitet hat, ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

er die Arbeit bei der F.___, [...], im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt

hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des

Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der F.___ gemäss Arbeitsvertrag

vom 17. Dezember 2012 konkret erzielte Einkommen von CHF 81'25000

(13 x CHF 6'250.00, vgl. IV-Nr. 13 S. 1) abgestellt und

dieses korrekterweise an die Teuerung angeglichen (T1.10 Nominallohnindex,

2011.

- 2016, Sektor 2 Produktion, Ziff. 24 / 25 «Herstellung

von Metallerzeugnissen» von 2013 bis 2016 [: 101,4 x 104,1]). Somit

beträgt das Valideneinkommen unbestrittenermassen CHF 83'413.50.

6.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

6.2.1

Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 5 hiervor), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem

6.

Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten

Tätigkeiten besteht. In der Tätigkeit als Metallbauer ist eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % ab dem 6. Januar

2016.

gegeben. Da es dem Beschwerdeführer somit möglich ist, in einer

Verweistätigkeit im Bereich der Metallverarbeitung eine körperlich leichte

Tätigkeiten ohne das Heben von schweren Lasten zu 100 % auszuüben, ist

vorliegend aufgrund der LSE 2014, TA1_tirage_skill_level von einem monatlichen

Bruttolohn für Männer von CHF 5'717.00 auszugehen (LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, Total, Ziff. 24 - 25 «Metallerzeugung;

Herstellung von Metallerzeugnissen», Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten

wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen

von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheit / Fahrdienst,

Männer). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,4 im Jahr

hochzurechnen (CHF 5'717.00 x 12 [: 40 x 41.4] =

CHF 71'005.15) und an den Nominallohnindex anzupassen (: 103,0 x

104,1). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 71'763.50.

6.2.1.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort begründet, weshalb sich

der Beschwerdeführer trotz gesundheitlichem Handicap für das Kompetenzniveau 2

qualifiziere (A.S. 13). Falls er ohne berufliche Massnahmen auf den freien

Arbeitsmarkt verwiesen werde, dann stünden ihm leichte und repetitive

Tätigkeiten für das Kompetenzniveau 1 offen. Dazu kann zunächst festgehalten

werden, dass die LSE 2014, wie auch bereits die LSE 2012, die Berufsgruppen neu

nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus unterteilt,

wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010

entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178

E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, denn das Kompetenzniveau 1 umfasst

nach der Definition in der LSE einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art. Es kommt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn einer

versicherten Person nur Hilfsarbeiten zur Verfügung stehen, weil sie keine

berufliche Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das

Kompetenzniveau 1 entspricht somit mit anderen Worten einfachen und repetitiven

Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016

vom 7. September 2016 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen treffen auf

den Beschwerdeführer indes nicht zu. So hat er sowohl eine Lehre als

Maschinenschlosser als auch eine Umschulung auf die Tätigkeit als Metallbauer

erfolgreich absolviert. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als

Schweissfachmann (IV-Nr. 8 S. 2) und im Bereich der Metallbearbeitung

über eine langjährige berufliche Erfahrung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Ein

Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erweist sich demnach nicht als

sachgerecht.

6.2.1.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

im Weiteren auf den Standpunkt, es sei in der LSE 2014 beim Invalideneinkommen

nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe, von einem spezifischen

Sektor bzw. einer einzelnen Branche auszugehen, sondern vom Total der Werte

(A.S. 14). Dazu kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung für die

Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 anwendet (Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des

Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor), Zeile «Total». Bisweilen wird

aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3

«Dienstleistungen») oder gar auf einzelne Branchen abgestellt, wenn dies als

sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung

der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht

namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem

Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum

in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle

TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S)

abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens

erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und

zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014

E. 3.1.2.1 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über

eine langjährige Erfahrung im Bereich der Metallherstellung und -bearbeitung

verfügt. Daran vermögen die im Vergleich zu diesen Tätigkeiten insgesamt

relativ kurz ausgefallenen Arbeiten im Gastgewerbe nichts zu ändern. Aus den

vorliegenden Akten erhellt auch nicht, um welche Arbeiten es sich hierbei

konkret gehandelt hat. Dazu äussert sich auch der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift vom 21. August 2017 nicht. Folglich ist im vorliegenden

Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Sektor 2 «Produktion»

und dort auf die Ziff. 24 - 25 («Metallerzeugung; Herstellung von

Metallerzeugnissen») abgestellt hat.

6.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach nicht

sicher sei, dass bzw. ob im Bereich Metallbau überhaupt Tätigkeiten angeboten

würden, bei denen auf das Heben von schweren Lasten gänzlich verzichtet werden

könne (A.S. 13 unten), vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist einzig

massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich

nutzen könnte, wobei der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ein theoretischer und

abstrakter Begriff ist und die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht

berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis, Urteil

des Bundesgerichts 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Auch

hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer

über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 10.4 S. 3) und

somit im (damaligen) Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der

vorliegenden Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von

mangelnden Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht

geeignet wäre, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem

Beschwerdeführer aber das Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich ist, ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – von einem leidensbedingten

Abzug von 10 % auszugehen.

Folglich beträgt das Invalideneinkommen CHF 64'587.15.

6.3

Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 83'413.50 sowie einem Invalideneinkommen CHF 64'587.15

eine Erwerbseinbusse von CHF 18'826.35, die einem IV-Grad von gerundet 23 %

entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II.

2.1

hiervor).

7.

Bei einem errechneten IV-Grad

von gerundet 23 % bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche

Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Voraussetzung

hierzu bildet jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich anlässlich der Beschwerdeschrift vom

21.

August 2017 auf den Standpunkt, er erkläre sich ausdrücklich bereit,

für eine angepasste Tätigkeit eine Präsenz von 100 % anzubieten bzw. zu

halten (A.S. 15). Dieser Eingliederungswille war jedoch bei Erlass der

hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 und somit im vorliegend

relevanten Zeitpunkt (vgl. E. II. 1.3 hiervor) den vorliegenden Unterlagen

(noch) nicht zu entnehmen. So geht bspw. aus dem Schlussgespräch bei der J.___,

vom 8. April 2014 (vgl. Protokolleintrag) hervor, dass sich der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen definitiv nicht mehr in der Lage

fühle, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Ähnliche Angaben des

Beschwerdeführers finden sich zudem auch im Abschlussbericht vom 23. Mai

2016.

(IV-Nr. 55), in dessen Rahmen der Eingliederungsfachmann E.___ zur

subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers u.a. ausführte, dieser habe am

8.

April 2016 mitgeteilt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr in der Lage sehe, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Unter diesen

Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom

19.

Juni 2017 als nicht gegeben erachtete. Es fehlt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Da der Eingliederungswille, bzw. eine subjektive

Eingliederungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 IVG Voraussetzung für den

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015

vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen), hat die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen im Sinne einer Umschulung und Berufsberatung korrekterweise

abgewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin

zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er dazu bereit

ist.

8.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 19. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi